Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom 23. Januar 2014 (Nr. ST.2014.343) wurde der Gesuchsteller A._____ wegen Missachtens der Mel- depflicht als Arbeitgeber von EU/EFTA-Angehörigen im Sinne von Art. 9 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 32a VEP (Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs vom 22. Mai 2002) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/3). In der Folge erhob der Gesuchsteller innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3/4), worauf das Stadtrichter- amt die Untersuchung durchführte. Dabei wurde der Gesuchsteller zur Einvernahme vorgeladen (Urk. 3/6). Da er dieser in der Folge unentschuldigt fern blieb, wurde vom Rückzug seiner Einsprache ausgegangen (Art. 355 Abs. 2 StPO), weshalb das Statthalteramt Horgen mit Verfügung vom 19. Februar 2014 festhielt, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3/7).
E. 2 Die materielle Prüfung eines Revisionsgesuches gestaltet sich zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht, ob Revisionsgründe gegeben sind, wobei insbesondere bei den Gründen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revisionsgründe nur glaubhaft zu machen sind (BSK StPO - Heer, Basel 2011, Art. 413 N 5; Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 410 N 55; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2013, Art. 413 N 2). Erachtet das Berufungsgericht Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Berufungsgericht sodann, ob es die zu beurteilende Sache an die Vorinstanz (oder eine andere Behörde) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweist oder selbst einen neuen Entscheid fällt (Art. 413 Abs. 1 und 2 StPO). Die eingehende Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie deren Auswirkungen auf das Sachurteil bzw. die Sanktion bleiben bei Gutheissung des Gesuchs grundsätzlich dem späteren Entscheid des Sachrichters vorbehalten (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 2). Einen reformatorischen Entscheid fällt das Berufungsgericht nur dann, wenn die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 4. April 2014 diesen Revisionsgrund angerufen hat, da er zur Begründung seines Begehrens die erwähnten E-Mails nachreichte, welche er erst erhalten hat, nachdem der Strafbefehl ausgefällt wurde und nachdem dessen Rechtskraft festgestellt wurde (Urk. 3/8/1-3; Urk. 3/3; Urk. 3/7). Im Übrigen macht er keinerlei Umstände geltend, welche einen der weiteren Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b
- 4 - StPO (unverträglicher Widerspruch zu einem späteren Strafurteil) oder Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (strafbare Einwirkung auf das Ergebnis des Verfahrens) in den Fokus rücken würden. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe einen Freispruch beantragt, macht er doch geltend, dass die von ihm angestellten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 15. September 2013 bis zum
11. November 2013 ordentlich angemeldet gewesen seien, womit er geltend machen will, dass er nicht gegen die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 32a VEP verstossen habe. 3.1.1 Als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten Tatsachen und Beweismittel, welche im Zeitpunkt des Urteils (bzw. des Strafbefehls) bereits vorhanden waren, von welchen der Richter im Zeitpunkt der Urteilsfällung (bzw. das Statthalteramt im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls) jedoch keine Kenntnis hatte. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 43 und N 51; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.2 Neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zudem erforderlich, dass diese für eine wesentlich mildere (oder schärfere) Bestrafung oder einen Freispruch erheblich sind (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 14; BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 65 ff.). Vorausgesetzt ist somit vorliegend, dass die fraglichen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit früheren Tatsachen und Beweisen einen Freispruch oder doch mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung zur Folge haben dürften (vgl. Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1596). 3.2 Der gegen den Gesuchsteller ausgefällte Strafbefehl datiert vom
23. Januar 2014 (Urk. 3/3). Er wurde dem Gesuchsteller am 27. Januar 2014 zugestellt (Urk. 3/5). Mit Verfügung des Statthalteramtes Horgen vom 19. Februar 2014 wurde sodann festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 3/7). Im Nachgang hierzu erhielt der Gesuchsteller am 3. April 2014 drei
- 5 - E-Mails des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, enthaltend die Meldebestätigung für die drei vom Strafbefehl erfassten meldepflichtigen Arbeitnehmer (Urk. 3/8/1-3). Die durch den Gesuchsteller eingereichten Urkunden hatten somit im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls noch keinen Bestand, weshalb sie grundsätzlich keine Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen. Geprüft werden muss jedoch, ob die E-Mails eine bereits im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls bestehende, jedoch unberücksichtigt gebliebene Tatsache, nämlich die geltend gemachte Ordentlichkeit der Meldung der drei Angestellten durch den Gesuchsteller, zu bekräftigen vermögen. 3.3 Zu prüfen ist somit die Erheblichkeit des Novums. Ob eine neue, bereits vor dem Entscheid bestehende Tatsache bzw. ein neues Beweismittel als erheblich erachtet werden kann, hängt davon ab, ob die Tatsache bzw. das Beweismittel geeignet ist, um eine wesentlich mildere Bestrafung oder einen Freispruch des Gesuchstellers herbeizuführen (vgl. BGE 101 IV 247 E. 2). Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht der Fall. Die drei E-Mails bestätigen lediglich, dass eine Meldung der drei Arbeitnehmer erfolgt ist, nicht jedoch, dass diese rechtzeitig vorgenommen wurde. In allen drei E-Mails ist sodann auch explizit festgehalten, dass die Meldebestätigungen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen darstellen (Urk. 3/8/1-3, jeweils S. 1 unten). Es ist damit klar festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller zu den Akten gegebenen E-Mails nicht geeignet sind, um einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.
E. 4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO, weshalb nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 4. April 2014 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Statthalteramt Horgen.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR140007-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 25. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, vertreten durch Statthalter B._____, Gesuchsgegner betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 23. Januar 2014 (ST.2014.343)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom 23. Januar 2014 (Nr. ST.2014.343) wurde der Gesuchsteller A._____ wegen Missachtens der Mel- depflicht als Arbeitgeber von EU/EFTA-Angehörigen im Sinne von Art. 9 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 32a VEP (Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs vom 22. Mai 2002) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/3). In der Folge erhob der Gesuchsteller innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3/4), worauf das Stadtrichter- amt die Untersuchung durchführte. Dabei wurde der Gesuchsteller zur Einvernahme vorgeladen (Urk. 3/6). Da er dieser in der Folge unentschuldigt fern blieb, wurde vom Rückzug seiner Einsprache ausgegangen (Art. 355 Abs. 2 StPO), weshalb das Statthalteramt Horgen mit Verfügung vom 19. Februar 2014 festhielt, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3/7).
2. Mit Eingabe vom 4. April 2014 stellte der Gesuchsteller beim Statthalteramt Horgen ein Revisionsgesuch (Urk. 3/8), welchem er drei ausgedruckte E-Mails des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich beilegte (Urk. 3/8/1-3). Hierauf überwies das Statthalteramt Horgen das Revisionsbegehren und die Akten mit Verfügung vom 11. April 2014 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 1 und 3). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 7. Mai 2014 wurde dem Statthalteramt hierauf Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6), wobei sich dieses nicht vernehmen liess. Das vorliegende Revisionsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Revision
1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren damit, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich betätigt habe, dass die durch den
- 3 - Strafbefehl erfassten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 15. September 2013 bis zum
11. November 2013 ordentlich angemeldet gewesen seien (Urk. 3/8 und 4). Dabei bezieht er sich auf die durch ihn zu den Akten gegebenen E-Mails des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (Urk. 3/8/1-3).
2. Die materielle Prüfung eines Revisionsgesuches gestaltet sich zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht, ob Revisionsgründe gegeben sind, wobei insbesondere bei den Gründen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revisionsgründe nur glaubhaft zu machen sind (BSK StPO - Heer, Basel 2011, Art. 413 N 5; Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 410 N 55; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2013, Art. 413 N 2). Erachtet das Berufungsgericht Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Berufungsgericht sodann, ob es die zu beurteilende Sache an die Vorinstanz (oder eine andere Behörde) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweist oder selbst einen neuen Entscheid fällt (Art. 413 Abs. 1 und 2 StPO). Die eingehende Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie deren Auswirkungen auf das Sachurteil bzw. die Sanktion bleiben bei Gutheissung des Gesuchs grundsätzlich dem späteren Entscheid des Sachrichters vorbehalten (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 2). Einen reformatorischen Entscheid fällt das Berufungsgericht nur dann, wenn die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 4. April 2014 diesen Revisionsgrund angerufen hat, da er zur Begründung seines Begehrens die erwähnten E-Mails nachreichte, welche er erst erhalten hat, nachdem der Strafbefehl ausgefällt wurde und nachdem dessen Rechtskraft festgestellt wurde (Urk. 3/8/1-3; Urk. 3/3; Urk. 3/7). Im Übrigen macht er keinerlei Umstände geltend, welche einen der weiteren Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b
- 4 - StPO (unverträglicher Widerspruch zu einem späteren Strafurteil) oder Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (strafbare Einwirkung auf das Ergebnis des Verfahrens) in den Fokus rücken würden. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe einen Freispruch beantragt, macht er doch geltend, dass die von ihm angestellten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 15. September 2013 bis zum
11. November 2013 ordentlich angemeldet gewesen seien, womit er geltend machen will, dass er nicht gegen die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 32a VEP verstossen habe. 3.1.1 Als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten Tatsachen und Beweismittel, welche im Zeitpunkt des Urteils (bzw. des Strafbefehls) bereits vorhanden waren, von welchen der Richter im Zeitpunkt der Urteilsfällung (bzw. das Statthalteramt im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls) jedoch keine Kenntnis hatte. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 43 und N 51; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.2 Neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zudem erforderlich, dass diese für eine wesentlich mildere (oder schärfere) Bestrafung oder einen Freispruch erheblich sind (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 14; BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 65 ff.). Vorausgesetzt ist somit vorliegend, dass die fraglichen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit früheren Tatsachen und Beweisen einen Freispruch oder doch mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung zur Folge haben dürften (vgl. Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1596). 3.2 Der gegen den Gesuchsteller ausgefällte Strafbefehl datiert vom
23. Januar 2014 (Urk. 3/3). Er wurde dem Gesuchsteller am 27. Januar 2014 zugestellt (Urk. 3/5). Mit Verfügung des Statthalteramtes Horgen vom 19. Februar 2014 wurde sodann festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 3/7). Im Nachgang hierzu erhielt der Gesuchsteller am 3. April 2014 drei
- 5 - E-Mails des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, enthaltend die Meldebestätigung für die drei vom Strafbefehl erfassten meldepflichtigen Arbeitnehmer (Urk. 3/8/1-3). Die durch den Gesuchsteller eingereichten Urkunden hatten somit im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls noch keinen Bestand, weshalb sie grundsätzlich keine Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen. Geprüft werden muss jedoch, ob die E-Mails eine bereits im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls bestehende, jedoch unberücksichtigt gebliebene Tatsache, nämlich die geltend gemachte Ordentlichkeit der Meldung der drei Angestellten durch den Gesuchsteller, zu bekräftigen vermögen. 3.3 Zu prüfen ist somit die Erheblichkeit des Novums. Ob eine neue, bereits vor dem Entscheid bestehende Tatsache bzw. ein neues Beweismittel als erheblich erachtet werden kann, hängt davon ab, ob die Tatsache bzw. das Beweismittel geeignet ist, um eine wesentlich mildere Bestrafung oder einen Freispruch des Gesuchstellers herbeizuführen (vgl. BGE 101 IV 247 E. 2). Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht der Fall. Die drei E-Mails bestätigen lediglich, dass eine Meldung der drei Arbeitnehmer erfolgt ist, nicht jedoch, dass diese rechtzeitig vorgenommen wurde. In allen drei E-Mails ist sodann auch explizit festgehalten, dass die Meldebestätigungen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen darstellen (Urk. 3/8/1-3, jeweils S. 1 unten). Es ist damit klar festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller zu den Akten gegebenen E-Mails nicht geeignet sind, um einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.
4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO, weshalb nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 4. April 2014 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Statthalteramt Horgen.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann 5.