Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 7. Februar 2013 wurde die Gesuchstellerin von einem Mitarbeiter der C._____ Filiale am Hauptbahnhof Zürich dabei beobachtet, wie sie das Geschäft mit vier Tomaten im Wert von insgesamt Fr. 2.60 verliess, ohne dafür zu bezah- len. Da sie gleichenorts bereits am Vortag bei einem Diebstahl erwischt und da- mals auf eine Anzeige verzichtet worden war (Urk. 3/1 S. 2/3), stellte der stellver- tretende Filialleiter diesmal namens der Geschädigten C._____ Zürich Haupt- bahnhof einen Strafantrag gegen die Gesuchstellerin wegen geringfügigen La- dendiebstahls (Urk. 3/1/1). Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. März 2013 wurde die Gesuchstellerin wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Zudem wurde ihr eine Kos- ten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 3/2 = Urk. 3/5 = Urk. 3/6 = Urk. 3/9). Nach zwei erfolglosen postalischen Zustellversuchen (Urk. 3/2/2; Urk. 3/5/1) und einem erfolglosen polizeilichen Zustellversuch (Urk. 3/8) konnte der Strafbefehl der Gesuchstellerin schliesslich am 25. Juni 2013 über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern zugestellt werden (Urk. 3/9/3). Da die Busse in der Folge nicht bezahlt wurde, wurde die Gesuchstellerin am
E. 5 August 2013 vom Stadtrichteramt gemahnt und zusätzlich mit einer Mahnge- bühr von Fr. 10.– belegt (Urk. 3/10). Mit Schreiben vom 9. August 2013 teilte die Beiständin der Gesuchstellerin, Frau B._____, dem Stadtrichteramt unter Einreichung der Ernennungsurkunde vom 25. Juli 2013 ihre Ernennung als Beiständin mit (Urk. 2/2 = Urk. 3/11; Urk. 2/3 = Urk. 3/11/1). Anlässlich eines Telefonats vom 2. September 2013 zwischen der Bei- ständin und dem Stadtrichteramt wurde die Stundung des gegenüber der Ge- suchstellerin offenen Betrags von insgesamt Fr. 140.– bis Ende Februar 2014 vereinbart und am 3. September 2013 vom Stadtrichteramt schriftlich bestätigt (Urk. 3/12). Am 11. Februar 2014 beantragte die Beiständin mit einem als "Ein- sprache und Wiedererwägungsgesuch" betiteltem Schreiben beim Stadtrichteramt
- 3 - die Anfertigung eines Gutachtens in Bezug auf die Urteils- und Deliktsfähigkeit der Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt, mit der Begründung, diese habe aufgrund einer akuten Psychose die Folgen ihres Handelns nicht abschätzen können (Urk. 1/1 = Urk. 3/13). Zusätzlich reichte sie ein Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 1. November 2013 ein (Urk. 1/2 = Urk. 3/13/1). Das Stadtrichteramt betrachtete die Eingabe der Beiständin als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO und überwies dieses am 14. Februar 2014 – unter Beilage der Akten (Urk. 3/1-16) – zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kan- tons Zürich (Urk. 2/1 = Urk. 3/14).
2. Mit dem oben erwähnten Strafantrag vom 7. Februar 2013 (Urk. 3/1/1) kon- stituierte sich die Geschädigte C._____ Zürich Hauptbahnhof in dem gegen die Gesuchstellerin geführten Verfahren als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Beiständin der Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe an das Stadtrich- teramt vom 11. Februar 2014 vor, dass diese erstmals im November 2012 mittels Fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die UPD eingewiesen worden sei. Im April 2013 sei es erneut zu einer ärztlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung ge- kommen, welche per 29. Mai 2013 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Bern verlängert und verfügt worden sei. Ab April 2013 sei die Ge- suchstellerin während mehreren Monaten in der geschlossenen Abteilung der UPD hospitalisiert gewesen und ab August 2013 in ein betreutes Wohnen verlegt worden. Die Fürsorgerische Unterbringung bestehe auch heute noch. Aktuell sei die Gesuchstellerin bei Frau Dr. D._____ in Bern in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Den Diebstahl vom 7. Februar 2013 habe die Gesuchstellerin wäh- rend ihrer akuten Krankheitsphase, welche mindestens von November 2012 bis Juni 2013 gedauert habe, begangen. In dieser Zeit sei die Gesuchstellerin ge- mäss der Einschätzung von Frau Dr. med. E._____ von der UPD nicht urteilsfähig gewesen. Die Gesuchstellerin habe in dieser akuten Psychose die Folgen ihres Handelns nicht mehr abschätzen können. Somit stelle sich die Frage nach der Deliktsfähigkeit (Urk. 1/1 = Urk. 3/13 S. 1).
- 4 - Dem der Eingabe der Beiständin beigelegten Schreiben der Assistenzärztin Dr. med. E._____ und des Oberarztes Dr. med. F._____ von der UPD vom 1. No- vember 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin aufgrund einer schweren Erkrankung in der UPD in Behandlung befinde. Beim Eintritt in die Klinik habe sich die Gesuchstellerin in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befun- den und sei in keiner Weise in der Lage gewesen, Situationen adäquat einzu- schätzen und zu beurteilen sowie für sich selber zu sorgen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Zu- stand bereits mehrere Monate, vermutlich jedoch zwei Jahre bestanden habe (Urk. 1/2 = Urk. 3/13/1).
2. Nach Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinn- gemäss nach den Vorschriften des Strafbefehlverfahrens (Art. 352 ff. StPO), wo- bei die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft haben (Art. 357 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestan- den oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwalt- schaft unter anderem dann einen Strafbefehl, wenn sie eine Busse als Strafe für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person jedoch handlungs- und urteilsunfähig, ist sie prozess- unfähig. Diesfalls darf kein Strafbefehl gegen sie ergehen. Gegen eine nicht pro- zessfähige Person darf selbst dann kein Strafbefehl erlassen werden, wenn sie einen Vormund oder einen Rechtsvertreter hat. Ein Strafbefehl, der sich gegen eine prozessunfähige Person richtet, ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkun- gen (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 524). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache be- fasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 137 I 273 E. 3.1), allenfalls im Rahmen einer erweiterten Auslegung der Revision (Bundes- gerichtsurteil 6B_667/2008 vom 22. Januar 2009 E. 2.2, mit Verweis auf Bundes- gerichtsurteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3).
- 5 -
3. Nach Angaben der Beiständin der Gesuchstellerin musste diese im April 2013 (erneut) per Fürsorgerische Unterbringung in die UPD eingewiesen und dort bis zu ihrer Verlegung im August 2013 in der geschlossenen Abteilung hospitali- siert werden (Urk. 1/1 = Urk. 3/13 S. 1). Aus dem Schreiben der behandelnden Ärzte der UPD geht zudem hervor, dass die Gesuchstellerin beim Eintritt in die Klinik urteilsunfähig war und dass dieser Zustand bereits seit mindestens mehre- ren Monaten bestand (Urk. 1/2 = Urk. 3/13/1). Der Strafbefehl des Stadtrichteram- tes datiert vom 18. März 2013 (Urk. 3/2 = Urk. 3/5 = Urk. 3/6 = Urk. 3/9) und wur- de damit zu einem Zeitpunkt erlassen, in welchem die Gesuchstellerin urteilsun- fähig war. Auch die Zustellung des Strafbefehls am 25. Juni 2013 an die damals noch nicht verbeiständete Gesuchstellerin erfolgte noch während ihrer Hospitali- sation in der geschlossenen Abteilung der UPD, mithin als sie sich nach wie vor in "sehr schlechter Verfassung" befand (Urk. 3/8). Unter diesen Umständen ist der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 18. März 2013 als nichtig zu betrachten, was vorab festzustellen ist.
4. Nachdem feststeht, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
18. März 2013 keine Rechtswirkungen entfaltet, ist die Sache an das Stadtrichter- amt zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen, wobei insbesondere die Frage der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt zu prüfen sein wird. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskas- se zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
- März 2013, Nr. 2013-016-862, nichtig ist, und die Sache wird im Sinne - 6 - der Erwägungen an das Stadtrichteramt Zürich zur Neubeurteilung zurück- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen des Revi- sionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin der Gesuchstellerin zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − das Stadtrichteramt Zürich, zuhanden von Frau lic. iur. D. Bachmann, im Doppel sowie unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5/1-2, − die Privatklägerin C._____ Zürich Hauptbahnhof.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR140004-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Beschluss vom 18. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Beiständin B._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend geringfügigen Diebstahl Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
18. März 2013 (2013-016-862)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 7. Februar 2013 wurde die Gesuchstellerin von einem Mitarbeiter der C._____ Filiale am Hauptbahnhof Zürich dabei beobachtet, wie sie das Geschäft mit vier Tomaten im Wert von insgesamt Fr. 2.60 verliess, ohne dafür zu bezah- len. Da sie gleichenorts bereits am Vortag bei einem Diebstahl erwischt und da- mals auf eine Anzeige verzichtet worden war (Urk. 3/1 S. 2/3), stellte der stellver- tretende Filialleiter diesmal namens der Geschädigten C._____ Zürich Haupt- bahnhof einen Strafantrag gegen die Gesuchstellerin wegen geringfügigen La- dendiebstahls (Urk. 3/1/1). Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. März 2013 wurde die Gesuchstellerin wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Zudem wurde ihr eine Kos- ten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 3/2 = Urk. 3/5 = Urk. 3/6 = Urk. 3/9). Nach zwei erfolglosen postalischen Zustellversuchen (Urk. 3/2/2; Urk. 3/5/1) und einem erfolglosen polizeilichen Zustellversuch (Urk. 3/8) konnte der Strafbefehl der Gesuchstellerin schliesslich am 25. Juni 2013 über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern zugestellt werden (Urk. 3/9/3). Da die Busse in der Folge nicht bezahlt wurde, wurde die Gesuchstellerin am
5. August 2013 vom Stadtrichteramt gemahnt und zusätzlich mit einer Mahnge- bühr von Fr. 10.– belegt (Urk. 3/10). Mit Schreiben vom 9. August 2013 teilte die Beiständin der Gesuchstellerin, Frau B._____, dem Stadtrichteramt unter Einreichung der Ernennungsurkunde vom 25. Juli 2013 ihre Ernennung als Beiständin mit (Urk. 2/2 = Urk. 3/11; Urk. 2/3 = Urk. 3/11/1). Anlässlich eines Telefonats vom 2. September 2013 zwischen der Bei- ständin und dem Stadtrichteramt wurde die Stundung des gegenüber der Ge- suchstellerin offenen Betrags von insgesamt Fr. 140.– bis Ende Februar 2014 vereinbart und am 3. September 2013 vom Stadtrichteramt schriftlich bestätigt (Urk. 3/12). Am 11. Februar 2014 beantragte die Beiständin mit einem als "Ein- sprache und Wiedererwägungsgesuch" betiteltem Schreiben beim Stadtrichteramt
- 3 - die Anfertigung eines Gutachtens in Bezug auf die Urteils- und Deliktsfähigkeit der Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt, mit der Begründung, diese habe aufgrund einer akuten Psychose die Folgen ihres Handelns nicht abschätzen können (Urk. 1/1 = Urk. 3/13). Zusätzlich reichte sie ein Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 1. November 2013 ein (Urk. 1/2 = Urk. 3/13/1). Das Stadtrichteramt betrachtete die Eingabe der Beiständin als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO und überwies dieses am 14. Februar 2014 – unter Beilage der Akten (Urk. 3/1-16) – zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kan- tons Zürich (Urk. 2/1 = Urk. 3/14).
2. Mit dem oben erwähnten Strafantrag vom 7. Februar 2013 (Urk. 3/1/1) kon- stituierte sich die Geschädigte C._____ Zürich Hauptbahnhof in dem gegen die Gesuchstellerin geführten Verfahren als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Beiständin der Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe an das Stadtrich- teramt vom 11. Februar 2014 vor, dass diese erstmals im November 2012 mittels Fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die UPD eingewiesen worden sei. Im April 2013 sei es erneut zu einer ärztlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung ge- kommen, welche per 29. Mai 2013 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Bern verlängert und verfügt worden sei. Ab April 2013 sei die Ge- suchstellerin während mehreren Monaten in der geschlossenen Abteilung der UPD hospitalisiert gewesen und ab August 2013 in ein betreutes Wohnen verlegt worden. Die Fürsorgerische Unterbringung bestehe auch heute noch. Aktuell sei die Gesuchstellerin bei Frau Dr. D._____ in Bern in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Den Diebstahl vom 7. Februar 2013 habe die Gesuchstellerin wäh- rend ihrer akuten Krankheitsphase, welche mindestens von November 2012 bis Juni 2013 gedauert habe, begangen. In dieser Zeit sei die Gesuchstellerin ge- mäss der Einschätzung von Frau Dr. med. E._____ von der UPD nicht urteilsfähig gewesen. Die Gesuchstellerin habe in dieser akuten Psychose die Folgen ihres Handelns nicht mehr abschätzen können. Somit stelle sich die Frage nach der Deliktsfähigkeit (Urk. 1/1 = Urk. 3/13 S. 1).
- 4 - Dem der Eingabe der Beiständin beigelegten Schreiben der Assistenzärztin Dr. med. E._____ und des Oberarztes Dr. med. F._____ von der UPD vom 1. No- vember 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin aufgrund einer schweren Erkrankung in der UPD in Behandlung befinde. Beim Eintritt in die Klinik habe sich die Gesuchstellerin in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befun- den und sei in keiner Weise in der Lage gewesen, Situationen adäquat einzu- schätzen und zu beurteilen sowie für sich selber zu sorgen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Zu- stand bereits mehrere Monate, vermutlich jedoch zwei Jahre bestanden habe (Urk. 1/2 = Urk. 3/13/1).
2. Nach Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinn- gemäss nach den Vorschriften des Strafbefehlverfahrens (Art. 352 ff. StPO), wo- bei die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft haben (Art. 357 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestan- den oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwalt- schaft unter anderem dann einen Strafbefehl, wenn sie eine Busse als Strafe für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person jedoch handlungs- und urteilsunfähig, ist sie prozess- unfähig. Diesfalls darf kein Strafbefehl gegen sie ergehen. Gegen eine nicht pro- zessfähige Person darf selbst dann kein Strafbefehl erlassen werden, wenn sie einen Vormund oder einen Rechtsvertreter hat. Ein Strafbefehl, der sich gegen eine prozessunfähige Person richtet, ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkun- gen (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 524). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache be- fasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 137 I 273 E. 3.1), allenfalls im Rahmen einer erweiterten Auslegung der Revision (Bundes- gerichtsurteil 6B_667/2008 vom 22. Januar 2009 E. 2.2, mit Verweis auf Bundes- gerichtsurteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3).
- 5 -
3. Nach Angaben der Beiständin der Gesuchstellerin musste diese im April 2013 (erneut) per Fürsorgerische Unterbringung in die UPD eingewiesen und dort bis zu ihrer Verlegung im August 2013 in der geschlossenen Abteilung hospitali- siert werden (Urk. 1/1 = Urk. 3/13 S. 1). Aus dem Schreiben der behandelnden Ärzte der UPD geht zudem hervor, dass die Gesuchstellerin beim Eintritt in die Klinik urteilsunfähig war und dass dieser Zustand bereits seit mindestens mehre- ren Monaten bestand (Urk. 1/2 = Urk. 3/13/1). Der Strafbefehl des Stadtrichteram- tes datiert vom 18. März 2013 (Urk. 3/2 = Urk. 3/5 = Urk. 3/6 = Urk. 3/9) und wur- de damit zu einem Zeitpunkt erlassen, in welchem die Gesuchstellerin urteilsun- fähig war. Auch die Zustellung des Strafbefehls am 25. Juni 2013 an die damals noch nicht verbeiständete Gesuchstellerin erfolgte noch während ihrer Hospitali- sation in der geschlossenen Abteilung der UPD, mithin als sie sich nach wie vor in "sehr schlechter Verfassung" befand (Urk. 3/8). Unter diesen Umständen ist der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 18. März 2013 als nichtig zu betrachten, was vorab festzustellen ist.
4. Nachdem feststeht, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
18. März 2013 keine Rechtswirkungen entfaltet, ist die Sache an das Stadtrichter- amt zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen, wobei insbesondere die Frage der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt zu prüfen sein wird. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskas- se zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
18. März 2013, Nr. 2013-016-862, nichtig ist, und die Sache wird im Sinne
- 6 - der Erwägungen an das Stadtrichteramt Zürich zur Neubeurteilung zurück- gewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen des Revi- sionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin der Gesuchstellerin zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − das Stadtrichteramt Zürich, zuhanden von Frau lic. iur. D. Bachmann, im Doppel sowie unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5/1-2, − die Privatklägerin C._____ Zürich Hauptbahnhof.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Iliev