opencaselaw.ch

SR130026

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 wurde der Gesuchsteller wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 350.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 2/2 = Urk. 3/10). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/11).

E. 2 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 30. September 2013 ein Revisionsgesuch ein und beantragte, dass das Strafverfahren gegen den Ge- suchsteller, welches mit Strafbefehl vom 13. Mai 2013 erledigt worden sei, wieder aufzunehmen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 aufzuheben, dem Gesuchsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 24 km/h anzurechnen und er mit einer Busse von höchstens Fr. 800.– und einer Geldstrafe von höchstens 9 Tagessätzen zu je Fr. 350.– zu bestrafen sei (Urk. 1).

E. 3 Vorliegend kann von vornherein festgestellt werden, dass der Gesuch- steller weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Ent- scheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in einem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht. Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser vor- aus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel so- wohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestra-

- 6 - fung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317).

E. 4 Mit der geltend gemachten Tatsache, namentlich dass davon auszuge- hen sei, dass am 9. Mai 2012 an der … [Adresse] in Zürich ein Radarmessgerät und nicht ein Lasermessgerät im Einsatz gewesen sei, fordert der Verteidiger die Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Wäre der Beweis dafür erbracht, dass es sich beim dama- ligen Messgerät nicht um ein Lasermessgerät, sondern um ein Radarmessgerät handelte, müsste von einer neuen und erheblichen Tatsache ausgegangen wer- den, denn diesfalls wäre in den Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht eingeflos- sen, dass es sich beim Messgerät um ein Radarmessgerät handelte. Entspre- chend würde ein Sicherheitsabzug von 5 km/h statt von 3 km/h erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA), woraus eine mildere Bestrafung resultieren würde. Der Gesuchsteller stützt seinen Revisionsgrund einzig auf eine - nicht beleg- te - Aussage des Strassenverkehrsamts Luzern, wonach zum fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort möglicherweise nicht ein Lasergerät, sondern eine normale Radaranlage mit einer normalen Radarmessung installiert gewesen sei. Selbst wenn diese Aussage gemacht wurde, handelte es sich dabei nur um das Nennen einer Möglichkeit, nicht einmal um eine Vermutung. Aus der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich sich zum verwendeten Messgerät nicht äussern wollte, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt ein anderes Messgerät verwendet wurde, als von der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei im Strafbefehl vom 13. Mai 2013 angenommen wurde. Vielmehr ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 1 S. 4) - aus den polizeilichen Ermittlungsakten, dass ein Lasermessgerät der Marke "TO5 Traffic Observer" eingesetzt wurde (Polizeirapport, Urk. 3/1 S. 2). Nur weil das Strassenverkehrs- amt Luzern es für möglich hielt, dass ein Radarmessgerät eingesetzt wurde und weil die Kantonspolizei - die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Übrigen von der Stadtpolizei gemessen (vgl. Urk. 3/1) - auf die Anfrage des Verteidigers keine Auskunft erteilte, besteht kein Anlass, an den Angaben zum Messgerät im

- 7 - Polizeirapport zu zweifeln. Das Einholen eines Berichts der Polizei über das zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendete Messgerät erübrigt sich damit. Der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Staatsanwalt- schaft bei der Fällung ihres Entscheides von einem falschen Messgerät und damit von einem zu geringen Sicherheitsabzug ausging. Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass am 9. Mai 2012 an der … [Adresse] in Zürich ein Radarmessgerät und nicht ein Lasermessgerät im Einsatz war. Das Revisionsgesuch des Gesuchstel- lers ist damit nicht geeignet, neue urteilsrelevante Umstände glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, weshalb es ab- zuweisen ist. Unter den gegebenen Umständen konnte von der Einholung einer Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgesehen werden. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. - 8 -
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR130026-O/U/cs Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Beschluss vom 28. Oktober 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 13. Mai 2013 (BAST2/2012/4744)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 wurde der Gesuchsteller wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 350.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 2/2 = Urk. 3/10). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/11).

2. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 30. September 2013 ein Revisionsgesuch ein und beantragte, dass das Strafverfahren gegen den Ge- suchsteller, welches mit Strafbefehl vom 13. Mai 2013 erledigt worden sei, wieder aufzunehmen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 aufzuheben, dem Gesuchsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 24 km/h anzurechnen und er mit einer Busse von höchstens Fr. 800.– und einer Geldstrafe von höchstens 9 Tagessätzen zu je Fr. 350.– zu bestrafen sei (Urk. 1).

3. Die Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in Sachen A._____ (BAST2/2012/4744) wurden beigezogen (Urk. 3). II.

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraus- setzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Be- weisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-Heer, Art. 410

- 3 - N 4 und 9; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 1; Schmid, Handbuch StPO, N 1582 f.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und Art. 214 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend ge- nannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid einge- tretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revi- sion wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 12 ff.). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Es ist somit Sache des Gesuchstellers, die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen und genügend zu begründen. Das Revi- sionsgericht hat nicht von Amtes wegen nach Revisionsgründen zu suchen. Dies- bezüglich weist das Revisionsverfahren ähnliche Züge wie der Zivilprozess auf. Dem Gesuchsteller obliegt die Verantwortung für die Sammlung des Prozessstof- fes, es kommt ihm eine umfassende Behauptungs- und Beweisführungslast zu. Zum Nachweis eines Revisionsgrundes genügt, insbesondere im Fall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, dessen Glaubhaftmachung (vgl. Schmid, StPO Praxiskommen- tar, Art. 411 N 1 und Art. 413 N 2; Heer, a.a.O., Art. 410 N 12, Art. 411 N 6, Art. 412 N 1 f. und 5 sowie Art. 413 N 5).

- 4 -

2. Der Verteidiger macht mit dem Revisionsgesuch zusammengefasst geltend, dem Strafbefehl sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Mai 2012 ca. 09.28 Uhr zugrunde gelegen. Dem Gesuchsteller sei vorgeworfen wor- den, auf der … [Adresse] in … Zürich in Fahrtrichtung stadteinwärts die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um strafbare 26 km/h überschritten zu haben, womit er eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe. Dem Gesuchsteller sei für die Geschwindigkeitsüberschreitung zum fraglichen Zeit- punkt gemäss den Strafuntersuchungsakten eine Sicherheitsmarge von 3 km/h in Abzug gebracht worden. Im Rahmen des im Administrativverfahren im Kanton Luzern gewährten rechtlichen Gehörs sei der Gesuchsteller anlässlich der münd- lichen Verhandlung beim Strassenverkehrsamt Luzern am 9. August 2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort nicht ein Lasergerät, sondern eine normale Radaranlage mit ei- ner normalen Radarmessung installiert gewesen sei. Bei der Nachfrage bei der Kantonspolizei in Zürich sei ihnen (dem Verteidiger und dem Gesuchsteller) nicht bestätigt worden, welches Gerät zum damaligen Zeitpunkt installiert gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich im Nachhinein auf die An- frage nicht habe eintreten wollen bzw. eine Antwort verweigert habe, müsse da- von ausgegangen werden, dass zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort ein normales Geschwindigkeitsmessgerät (Radar) eingesetzt worden sei, weshalb für Messungen mit solchen normalen Radarfix-Geräten eine Sicherheitsmarge von mindestens 5 km/h in Abzug zu bringen sei. Für den Fall, dass es sich beim frag- lichen Messgerät, welches am 9. Mai 2012 eingesetzt worden sei, nicht um ein Laserfix-Messgerät handle, sei eine Sicherheitsmarge von 5 km/h bei der vom Gesuchsteller begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in Abzug zu bringen. Somit könne der Gesuchsteller lediglich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h belangt werden. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung führe im Vergleich zum Strafbefehl zu einer wesentlichen Reduktion der Busse, nämlich auf höchstens Fr. 800.–. Der Gesuchsteller könnte auch höchstens mit einer be- dingten Geldstrafe von maximal 9 Tagessätzen bestraft werden (Urk. 1 S. 2 f.). Aufgrund dieser neuen Tatsachen, auf die der Gesuchsteller erst im Admi- nistrativverfahren von der Administrativbehörde des Kantons Luzern aufmerksam

- 5 - gemacht worden sei, liege somit die Voraussetzung für eine Neubeurteilung des beurteilten Strafverfahrens vor (Urk. 1 S. 3). Die nachträglich im Administrativver- fahren aufgeworfenen Tatsachen seien als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu beurteilen. Aufgrund der angeführten Feststellungen, der Hinweise der Strassenverkehrsbehörde Luzern und der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zü- rich sich zum verwendeten Messgerät nicht habe äussern wollen, sei zumindest der Beweis dafür erbracht, dass im fraglichen Zeitpunkt ein anderes Messgerät verwendet worden sei, als von der Staatsanwaltschaft und der anzeigenden Poli- zei im Strafbefehl vom 13. Mai 2013 angenommen worden sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass für diesen Fall eine mittelschwere Verkehrsübertretung vor- liege, die sich im Administrativverfahren wesentlich günstiger auswirken werde, als wenn von einer Geschwindigkeitsmarge von 3 km/h auszugehen sei. Die Fra- ge, welches Messgerät im fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendet wor- den sei, ergebe sich im Übrigen nicht aus den polizeilichen Ermittlungsakten und auch nicht aus den Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat. Aus diesem Grunde sei ein umfassender Bericht über das zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendete Messgerät bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Geschwindigkeitsmessungen, zu edieren (Urk. 1 S. 4).

3. Vorliegend kann von vornherein festgestellt werden, dass der Gesuch- steller weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Ent- scheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in einem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht. Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser vor- aus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel so- wohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestra-

- 6 - fung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317).

4. Mit der geltend gemachten Tatsache, namentlich dass davon auszuge- hen sei, dass am 9. Mai 2012 an der … [Adresse] in Zürich ein Radarmessgerät und nicht ein Lasermessgerät im Einsatz gewesen sei, fordert der Verteidiger die Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Wäre der Beweis dafür erbracht, dass es sich beim dama- ligen Messgerät nicht um ein Lasermessgerät, sondern um ein Radarmessgerät handelte, müsste von einer neuen und erheblichen Tatsache ausgegangen wer- den, denn diesfalls wäre in den Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht eingeflos- sen, dass es sich beim Messgerät um ein Radarmessgerät handelte. Entspre- chend würde ein Sicherheitsabzug von 5 km/h statt von 3 km/h erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA), woraus eine mildere Bestrafung resultieren würde. Der Gesuchsteller stützt seinen Revisionsgrund einzig auf eine - nicht beleg- te - Aussage des Strassenverkehrsamts Luzern, wonach zum fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort möglicherweise nicht ein Lasergerät, sondern eine normale Radaranlage mit einer normalen Radarmessung installiert gewesen sei. Selbst wenn diese Aussage gemacht wurde, handelte es sich dabei nur um das Nennen einer Möglichkeit, nicht einmal um eine Vermutung. Aus der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich sich zum verwendeten Messgerät nicht äussern wollte, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt ein anderes Messgerät verwendet wurde, als von der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei im Strafbefehl vom 13. Mai 2013 angenommen wurde. Vielmehr ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 1 S. 4) - aus den polizeilichen Ermittlungsakten, dass ein Lasermessgerät der Marke "TO5 Traffic Observer" eingesetzt wurde (Polizeirapport, Urk. 3/1 S. 2). Nur weil das Strassenverkehrs- amt Luzern es für möglich hielt, dass ein Radarmessgerät eingesetzt wurde und weil die Kantonspolizei - die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Übrigen von der Stadtpolizei gemessen (vgl. Urk. 3/1) - auf die Anfrage des Verteidigers keine Auskunft erteilte, besteht kein Anlass, an den Angaben zum Messgerät im

- 7 - Polizeirapport zu zweifeln. Das Einholen eines Berichts der Polizei über das zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendete Messgerät erübrigt sich damit. Der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Staatsanwalt- schaft bei der Fällung ihres Entscheides von einem falschen Messgerät und damit von einem zu geringen Sicherheitsabzug ausging. Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass am 9. Mai 2012 an der … [Adresse] in Zürich ein Radarmessgerät und nicht ein Lasermessgerät im Einsatz war. Das Revisionsgesuch des Gesuchstel- lers ist damit nicht geeignet, neue urteilsrelevante Umstände glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, weshalb es ab- zuweisen ist. Unter den gegebenen Umständen konnte von der Einholung einer Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgesehen werden. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Oswald