Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (Nr. 2011-024-692) wurde der Gesuchsteller wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 16/2). In der Folge erhob der Gesuchsteller innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 16/6), worauf das Stadtrichteramt die Untersuchung durchführte. Mit Verfügung des Stadtrichteramtes vom 21. Januar 2013 wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller die Einsprache zurückgezogen habe. Zudem wurde die Busse – infolge besonderer Umstände (vgl. Urk. 16/15 S. 7) – unter entsprechender Anpassung der Kosten auf Fr. 100.– reduziert (Urk. 16/16).
E. 2 Mit Eingabe vom 11. August 2013 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch (Urk. 1), mit welchem er diverse Beilagen einreichte (Urk. 2/1-12). Nachdem dem Gesuchsteller mit Präsidial- verfügung der hiesigen Kammer vom 9. September 2013 Frist angesetzt wurde, um ein präzisiertes und unterzeichnetes Revisionsgesuch einzureichen (Urk. 4), kam er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. September 2013 nach (Urk. 6), wobei er wiederum diverse Beilagen ins Recht reichte (Urk. 7/1-11). Mit Präsidial- verfügung vom 20. September 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich sodann Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt und es wurden die Akten des Strafbefehlsverfahrens beigezogen. Zudem wurde der Gesuchsteller verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 8), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 nachkam (Urk. 10). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2013 wurde dem Stadtrichteramt wiederum Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend diese neue Eingabe des Gesuchstellers angesetzt (Urk. 11). Da das Stadtrichteramt die beigezogenen Akten nicht innert Frist an das Obergericht übermittelte und da sich das Stadtrichteramt hinsichtlich der beiden vorgenannten Präsidialverfügungen innert Frist nicht vernehmen liess, obwohl der Gesuchsteller Vorwürfe gegen dieses erhoben hatte, richtete der Präsident der I. Strafkammer ein diesbezügliches
- 3 - Schreiben an das Stadtrichteramt (Urk. 13), worauf dieses mit Eingabe vom
22. November 2013 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten gab und die beigezogenen Akten nachreichte (Urk. 14 und Urk. 16). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2013 wurde dem Gesuchsteller sodann Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die Eingabe des Stadtrichteramtes angesetzt (Urk. 17), worauf der Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erneut Stellung bezog (Urk. 19). II. Revision
1. Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben diverse Einwendungen gegen das bisherige Verfahren und den durch das Stadtrichteramt erlassenen Strafbefehl vor. Im Wesentlichen macht er dabei geltend, dass ihm der eigentliche Tatvorwurf nie vorgehalten worden sei, dass er sich nie im Sinne des Strafbefehlsverfahrens geständig gezeigt habe, dass die Aussagen der Anzeigeerstatterin missbräuchlich und falsch und kritiklos durch den zuständigen Polizeibeamten und das Stadtrichteramt übernommen worden seien, dass ihm die Möglichkeit verweigert worden sei, zu den ihn belastenden Aussagen und Beweismitteln Stellung zu nehmen, dass seine Aussagen falsch protokolliert worden seien, dass seine Eingaben mit Verweis auf deren Unzumutbarkeit nicht berücksichtigt worden seien, dass seine verminderte Prozessfähigkeit nicht berücksichtigt und damit die notwendige Verteidigung nicht gewährt worden sei, dass er durch den Stadtrichter über eine Möglichkeit des Rückzugs des Straf- antrages durch die Anzeigeerstatterin getäuscht worden sei, dass er seine Ein- sprache nur infolge eines durch den Stadtrichter manipulativ geführten Gesprächs zurückgezogen habe, dass dem zuständigen Polizeibeamten und dem Stadtrich- ter Voreingenommenheit und Amtsmissbrauch vorzuwerfen sei und dass im Übrigen auch durch Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Nötigung, Drohung, falsche Anschuldigung und durch Irreführung der Rechtspflege auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden sei (Urk. 1; Urk. 2/1-11; Urk. 6; Urk. 7/1-11; Urk. 10; Urk. 19).
- 4 -
E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftige Strafentscheide wieder aufzunehmen und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2013, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
E. 2.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a),
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b),
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei der Beweis, falls ein Strafverfahren nicht durführbar ist, auf andere Art und Weise erbracht werden kann (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410 StPO). 3.1. Vorliegend macht der Gesuchsteller zunächst geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden
- 5 - Entscheides zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in deren Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 13 zu Art. 410 StPO; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und N 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses unbekannt gewesen sind. Dies hängt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammen, nach welcher es in erster Linie Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit nicht primär diesen die Behauptungslast trifft (BGE 130 IV 72, Erw. 2.2; Pra 2005 Nr. 35). Das Bundesgericht hat im selben Entscheid aber auch auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens hingewiesen. Im Strafbefehls- verfahren hat der Beschuldigte nämlich mit Einsprache geltend zu machen, dass er die Verurteilung zufolge übergangener Tatsachen nicht akzeptieren will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, würde dies die Einsprache ihrer Funktion berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Beschuldigte von Anfang an kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72, Erw. 2.3; Pra 2005 Nr. 35). Diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall – in welchem der Gesuchsteller zwar Einsprache erhoben, diese jedoch wieder zurückgezogen hat – zu berücksichtigen. 3.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller, schon als er seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzog, die Tatsachen, die er nun zur Stützung seines Revisionsgesuches vorbringt, bekannt waren. Die im Revisions- verfahren vorgebrachten Einwendungen hat der Gesuchsteller zumeist bereits im Einspracheverfahren vorgebracht (Urk. 16/6, Urk. 16/9, Urk. 16/9/1-2; Urk. 16/10; Urk. 16/15) oder er hätte diese zumindest bereits im Einspracheverfahren vorbringen können. Indem der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ihm (und auch dem Stadtrichteramt) bereits früher bekannte Einwendungen vorbringt und damit die Aufhebung seiner rechtskräftigen Bestrafung erreichen will, erscheint sein Gesuch als blosses Mittel, um den Rückzug seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu widerrufen. Einzig sein Vorbringen, der Stadthalter habe ihn durch
- 6 - ein manipulatives Gespräch zum Rückzug seiner Einsprache bewegt bzw. ihn darüber getäuscht, dass die Anzeigeerstatterin den Strafantrag zurückziehen könnte, hätte vorliegend nicht bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht werden können. Umstände, die auf ein manipulatives Verhalten des Stadtrichters hinweisen würden, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. So machte der Stadtrichter in seiner Eingabe vom 22. November 2013 geltend, er habe dem Gesuchsteller in der Einvernahme vom 18. Januar 2013 den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung empfohlen, worauf der Gesuchsteller nach Erörterung seiner Situation und in Kenntnis der Sach- und Rechtslage die Einsprache zurückgezogen habe (Urk. 14 S. 2). Auch wenn die Reduktion der Busse und der Kosten auf ein gewisses Entgegenkommen des Stadtrichteramtes im Zusammenhang mit dem Rückzug der Einsprache hinweist, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller sei in einem "proaktiv manipulierten Verkaufsgespräch" (Urk. 19 S. 5) getäuscht und zu einem Rückzug der Einspra- che genötigt worden. Da somit davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seine Einsprache eigenverantwortlich zurückgezogen hat und das Revisionsver- fahren nicht dazu genutzt werden kann, die zurückgezogene Einsprache wieder- herzustellen, ist mangels neuer erheblicher Tatsachen auf das Revisions- begehren des Gesuchstellers im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzu- treten. 4.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch diverse strafbare Handlungen auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden sei. Dieser Revisionsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verdächtigungen bereits ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, wobei das Revisionsgesuch nur dann gutgeheissen werden kann, wenn die vorgeworfenen Straftaten als erwiesen zu erachten sind (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 100 f. zu Art. 410 StPO). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass gegen die von ihm beschuldigten Perso- nen ein Strafverfahren durchgeführt worden sei oder dass er nur schon eine Strafanzeige eingereicht hätte. Das irgendwelche Straftaten als erwiesen gelten könnten, ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Weshalb entsprechende Straf- verfahren betreffend die durch den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe gegenüber
- 7 - dem zuständigen Polizeibeamten, dem Stadtrichter und der Anzeigeerstatterin nicht hätten durchführbar sein sollen, sodass in Berücksichtigung von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO der Beweis auf andere Art und Weise erbracht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gelang es dem Gesuchsteller durch seine Aus- führungen ohnehin nicht, den Beweis für strafrechtliche Handlungen auf eine solch andere Art und Weise zu erbringen. Es ist folglich mangels entsprechender strafrechtlich relevanter Erkenntnisse auch vor diesem Hintergrund auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. 4.2 Sofern der Gesuchsteller in seinen Eingaben verschiedentlich erwähnt, dass er entsprechende Strafanzeigen gegen den zuständigen Polizeibeamten, das Stadthalteramt und die Anzeigeerstatterin erheben wolle, ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass er in seiner letzten Eingabe handschriftlich ergänzt hat, dass solche Anzeigen nicht in seinem Interesse seien (Urk. 19 S. 2), weshalb die entsprechenden Strafanzeigen auch nicht anhand zu nehmen bzw. an die zuständigen Stellen weiterzuleiten sind.
E. 5 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Die Strafanzeigen des Gesuchstellers sind im Übrigen nicht an die zuständi- gen Behörden weiterzuleiten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 11. August 2013 bzw.
- September 2013 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Stadtrichteramt Zürich. - 8 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR130024-O /U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 19. Dezember 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. X._____, Gesuchsgegner betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
17. November 2011 (2011-024-692)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (Nr. 2011-024-692) wurde der Gesuchsteller wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 16/2). In der Folge erhob der Gesuchsteller innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 16/6), worauf das Stadtrichteramt die Untersuchung durchführte. Mit Verfügung des Stadtrichteramtes vom 21. Januar 2013 wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller die Einsprache zurückgezogen habe. Zudem wurde die Busse – infolge besonderer Umstände (vgl. Urk. 16/15 S. 7) – unter entsprechender Anpassung der Kosten auf Fr. 100.– reduziert (Urk. 16/16).
2. Mit Eingabe vom 11. August 2013 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch (Urk. 1), mit welchem er diverse Beilagen einreichte (Urk. 2/1-12). Nachdem dem Gesuchsteller mit Präsidial- verfügung der hiesigen Kammer vom 9. September 2013 Frist angesetzt wurde, um ein präzisiertes und unterzeichnetes Revisionsgesuch einzureichen (Urk. 4), kam er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. September 2013 nach (Urk. 6), wobei er wiederum diverse Beilagen ins Recht reichte (Urk. 7/1-11). Mit Präsidial- verfügung vom 20. September 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich sodann Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt und es wurden die Akten des Strafbefehlsverfahrens beigezogen. Zudem wurde der Gesuchsteller verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 8), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 nachkam (Urk. 10). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2013 wurde dem Stadtrichteramt wiederum Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend diese neue Eingabe des Gesuchstellers angesetzt (Urk. 11). Da das Stadtrichteramt die beigezogenen Akten nicht innert Frist an das Obergericht übermittelte und da sich das Stadtrichteramt hinsichtlich der beiden vorgenannten Präsidialverfügungen innert Frist nicht vernehmen liess, obwohl der Gesuchsteller Vorwürfe gegen dieses erhoben hatte, richtete der Präsident der I. Strafkammer ein diesbezügliches
- 3 - Schreiben an das Stadtrichteramt (Urk. 13), worauf dieses mit Eingabe vom
22. November 2013 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten gab und die beigezogenen Akten nachreichte (Urk. 14 und Urk. 16). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2013 wurde dem Gesuchsteller sodann Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die Eingabe des Stadtrichteramtes angesetzt (Urk. 17), worauf der Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erneut Stellung bezog (Urk. 19). II. Revision
1. Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben diverse Einwendungen gegen das bisherige Verfahren und den durch das Stadtrichteramt erlassenen Strafbefehl vor. Im Wesentlichen macht er dabei geltend, dass ihm der eigentliche Tatvorwurf nie vorgehalten worden sei, dass er sich nie im Sinne des Strafbefehlsverfahrens geständig gezeigt habe, dass die Aussagen der Anzeigeerstatterin missbräuchlich und falsch und kritiklos durch den zuständigen Polizeibeamten und das Stadtrichteramt übernommen worden seien, dass ihm die Möglichkeit verweigert worden sei, zu den ihn belastenden Aussagen und Beweismitteln Stellung zu nehmen, dass seine Aussagen falsch protokolliert worden seien, dass seine Eingaben mit Verweis auf deren Unzumutbarkeit nicht berücksichtigt worden seien, dass seine verminderte Prozessfähigkeit nicht berücksichtigt und damit die notwendige Verteidigung nicht gewährt worden sei, dass er durch den Stadtrichter über eine Möglichkeit des Rückzugs des Straf- antrages durch die Anzeigeerstatterin getäuscht worden sei, dass er seine Ein- sprache nur infolge eines durch den Stadtrichter manipulativ geführten Gesprächs zurückgezogen habe, dass dem zuständigen Polizeibeamten und dem Stadtrich- ter Voreingenommenheit und Amtsmissbrauch vorzuwerfen sei und dass im Übrigen auch durch Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Nötigung, Drohung, falsche Anschuldigung und durch Irreführung der Rechtspflege auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden sei (Urk. 1; Urk. 2/1-11; Urk. 6; Urk. 7/1-11; Urk. 10; Urk. 19).
- 4 - 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftige Strafentscheide wieder aufzunehmen und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2013, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a),
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b),
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei der Beweis, falls ein Strafverfahren nicht durführbar ist, auf andere Art und Weise erbracht werden kann (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410 StPO). 3.1. Vorliegend macht der Gesuchsteller zunächst geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden
- 5 - Entscheides zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in deren Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 13 zu Art. 410 StPO; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und N 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses unbekannt gewesen sind. Dies hängt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammen, nach welcher es in erster Linie Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit nicht primär diesen die Behauptungslast trifft (BGE 130 IV 72, Erw. 2.2; Pra 2005 Nr. 35). Das Bundesgericht hat im selben Entscheid aber auch auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens hingewiesen. Im Strafbefehls- verfahren hat der Beschuldigte nämlich mit Einsprache geltend zu machen, dass er die Verurteilung zufolge übergangener Tatsachen nicht akzeptieren will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, würde dies die Einsprache ihrer Funktion berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Beschuldigte von Anfang an kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72, Erw. 2.3; Pra 2005 Nr. 35). Diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall – in welchem der Gesuchsteller zwar Einsprache erhoben, diese jedoch wieder zurückgezogen hat – zu berücksichtigen. 3.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller, schon als er seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzog, die Tatsachen, die er nun zur Stützung seines Revisionsgesuches vorbringt, bekannt waren. Die im Revisions- verfahren vorgebrachten Einwendungen hat der Gesuchsteller zumeist bereits im Einspracheverfahren vorgebracht (Urk. 16/6, Urk. 16/9, Urk. 16/9/1-2; Urk. 16/10; Urk. 16/15) oder er hätte diese zumindest bereits im Einspracheverfahren vorbringen können. Indem der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ihm (und auch dem Stadtrichteramt) bereits früher bekannte Einwendungen vorbringt und damit die Aufhebung seiner rechtskräftigen Bestrafung erreichen will, erscheint sein Gesuch als blosses Mittel, um den Rückzug seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu widerrufen. Einzig sein Vorbringen, der Stadthalter habe ihn durch
- 6 - ein manipulatives Gespräch zum Rückzug seiner Einsprache bewegt bzw. ihn darüber getäuscht, dass die Anzeigeerstatterin den Strafantrag zurückziehen könnte, hätte vorliegend nicht bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht werden können. Umstände, die auf ein manipulatives Verhalten des Stadtrichters hinweisen würden, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. So machte der Stadtrichter in seiner Eingabe vom 22. November 2013 geltend, er habe dem Gesuchsteller in der Einvernahme vom 18. Januar 2013 den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung empfohlen, worauf der Gesuchsteller nach Erörterung seiner Situation und in Kenntnis der Sach- und Rechtslage die Einsprache zurückgezogen habe (Urk. 14 S. 2). Auch wenn die Reduktion der Busse und der Kosten auf ein gewisses Entgegenkommen des Stadtrichteramtes im Zusammenhang mit dem Rückzug der Einsprache hinweist, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller sei in einem "proaktiv manipulierten Verkaufsgespräch" (Urk. 19 S. 5) getäuscht und zu einem Rückzug der Einspra- che genötigt worden. Da somit davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seine Einsprache eigenverantwortlich zurückgezogen hat und das Revisionsver- fahren nicht dazu genutzt werden kann, die zurückgezogene Einsprache wieder- herzustellen, ist mangels neuer erheblicher Tatsachen auf das Revisions- begehren des Gesuchstellers im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzu- treten. 4.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch diverse strafbare Handlungen auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden sei. Dieser Revisionsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verdächtigungen bereits ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, wobei das Revisionsgesuch nur dann gutgeheissen werden kann, wenn die vorgeworfenen Straftaten als erwiesen zu erachten sind (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 100 f. zu Art. 410 StPO). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass gegen die von ihm beschuldigten Perso- nen ein Strafverfahren durchgeführt worden sei oder dass er nur schon eine Strafanzeige eingereicht hätte. Das irgendwelche Straftaten als erwiesen gelten könnten, ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Weshalb entsprechende Straf- verfahren betreffend die durch den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe gegenüber
- 7 - dem zuständigen Polizeibeamten, dem Stadtrichter und der Anzeigeerstatterin nicht hätten durchführbar sein sollen, sodass in Berücksichtigung von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO der Beweis auf andere Art und Weise erbracht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gelang es dem Gesuchsteller durch seine Aus- führungen ohnehin nicht, den Beweis für strafrechtliche Handlungen auf eine solch andere Art und Weise zu erbringen. Es ist folglich mangels entsprechender strafrechtlich relevanter Erkenntnisse auch vor diesem Hintergrund auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. 4.2 Sofern der Gesuchsteller in seinen Eingaben verschiedentlich erwähnt, dass er entsprechende Strafanzeigen gegen den zuständigen Polizeibeamten, das Stadthalteramt und die Anzeigeerstatterin erheben wolle, ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass er in seiner letzten Eingabe handschriftlich ergänzt hat, dass solche Anzeigen nicht in seinem Interesse seien (Urk. 19 S. 2), weshalb die entsprechenden Strafanzeigen auch nicht anhand zu nehmen bzw. an die zuständigen Stellen weiterzuleiten sind.
5. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Die Strafanzeigen des Gesuchstellers sind im Übrigen nicht an die zuständi- gen Behörden weiterzuleiten. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 11. August 2013 bzw.
19. September 2013 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Stadtrichteramt Zürich.
- 8 -
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann