Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. Januar 2002 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft. Der Gesuchsteller wurde zudem für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiete der Schweiz verwiesen (Urk. 3). Die gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Juni 2003 abgewiesen (Urk. 4/4/67). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2003 wurde auch die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene Staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (Urk. 4/4/72). Das Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2002 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Im Jahre 2008 ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Urteils vom 28. Januar 2002 (Urk. 4/5/2). Das Wiederaufnahmegesuch wurde mit Beschluss der Revisionskammer vom 24. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen (Urk. 4/5/8). Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. September 2008 nicht ein (Urk. 4/5/16).
E. 3 Im November 2009 stellte der Gesuchsteller ein zweites Wiederaufnahmegesuch (Urk. 4/6/2), welches mit Beschluss der Revisionskammer vom 3. Dezember 2009 wiederum abgewiesen wurde (Urk. 4/6/8). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 nicht eingetreten (Urk. 4/6/19).
- 3 -
E. 4 Am 7. Februar 2011 stellte der Gesuchsteller zum dritten Mal ein Revisionsgesuch (Urk. 4/7/1). Dieses wurde von seiner Verteidigung mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wieder zurückgezogen, mit der Begründung, dass es innert der vom Gericht angesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, die neuen Beweismittel zusammenzutragen. Es werde schnellstmöglich ein neues, begründetes und mit Beweismitteln versehenes Revisionsbegehren eingereicht (Urk. 4/7/15).
E. 5 Am 15. Mai 2012 reichte die Verteidigung des Gesuchstellers das vierte Revisionsgesuch samt Beilagen ein (Urk. 4/1), welches mit Beschluss vom
E. 10 Dezember 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Urk. 4/18).
6. Mit Eingabe vom 29. März 2013 stellte der Gesuchsteller das vorliegende, fünfte Revisionsgesuch (Urk. 1) und reichte hierzu Beilagen ein (Urk. 2/1-8). 6.1 Wie bereits im letzten Revisionsentscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2012 festgehalten wurde, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Urteils vom 28. Januar 2002 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO/ZH) zu beurteilen (Urk. 4/18 S. 4, Art. 453 Abs. 1 StPO). 6.2 Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen. Die Behauptungs- und Beweisführungslast trifft somit alleine den Gesuchsteller, wogegen das Revisionsgericht weder selbst nach Revisionsgründen suchen, noch ein zu wenig substantiiertes Revisionsgesuch von sich aus entsprechend ergänzen muss. Der Gesuchsteller muss die Revisionsgründe somit selbst ermitteln, im Gesuch genau darlegen und in einem Mindestmass glaubhaft machen bzw. belegen können. Andernfalls ist die Revisionsinstanz berechtigt, auf das Gesuch nicht einzutreten (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 439 N 19). 6.3 Die Revisionsgründe für eine Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verurteilten sind in § 449 StPO/ZH abschliessend genannt. Nach dieser
- 4 - Bestimmung kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch welches eine Strafe oder Massnahme verhängt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde (Ziff. 1), wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht (Ziff. 2), oder wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen (Ziff. 3). Kein Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn Tatsachen ins Feld geführt werden, die bereits in einem früheren Revisionsverfahren als nicht neu bzw. unerheblich bezeichnet wurden (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 13. 6.4 Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Gesuchsteller verschiedene Verfahrensfehler der Untersuchungsbehörde geltend (Urk. 1 S. 1 ff.). Ferner rügt er, es sei nicht berücksichtigt worden, dass auch er verletzt worden sei (Urk. 1 S. 2) und bemängelt die Berechnung des Zeitablaufs von 2 Minuten und 23 Sekunden zwischen dem letzten Anruf des Gesuchstellers auf den Festnetzanschluss seiner Ex-Freundin B._____ bis zur Meldung an die Sanität bzw. beantragt eine Korrektur der Distanzangaben zwischen dem Ort der Auseinandersetzung und der Wohnung seiner Ex-Freundin, in welche der Geschädigte C._____ zurückgekehrt war (Urk. 1 S. 5). Sodann beanstandet er die Zusammensetzung des Gerichts sowie die seines Erachtens zu kurze Beratungszeit (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren beantragt er die Anerkennung einer Email von D._____ vom 5. April 2012 (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/2), eines Schreibens von E._____ vom 9. Januar 2013 (Urk. 1 S. 3 und S. 5, Urk. 2/3) sowie der Expertise von Dr. F._____ vom 21. März 2013 [recte: 2012] und der Zusatzexpertise desselben vom 15. Februar 2013, eventualiter die Erstellung einer "Subexpertise" bzw. eines Zweitgutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 2/1). Zur Hauptsache beruft sich der Gesuchsteller darauf, dass der Tatablauf ein anderer gewesen sei, als der von der Vorinstanz erstellte, und reicht hierzu zwei CD's ins Recht, auf
- 5 - welchen er die Abläufe "improvisiert" bzw. nachgestellt habe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 2/8). 6.5 Obwohl der Gesuchsteller schon mehrmals auf das Wesen des Revisionsverfahrens hingewiesen wurde (vgl. Urk. 4/5/8 S. 2 f., Urk. 4/6/8 S. 3 f., Urk. 4/18 S. 4 ff.), erschöpft sich seine Eingabe in blossen Behauptungen und appellatorischer Kritik, welche im Revisionsverfahren nicht zulässig sind. Darüber hinaus bringt der Gesuchsteller wieder die gleichen Argumente vor, wie in seinen früheren Revisionsgesuchen, welche allesamt abgelehnt wurden (vgl. Urk. 4/5/8, Urk. 4/6/8 und Urk. 4/18). So hatte sich das Obergericht bereits in den letzten Revisionsverfahren mit den vorliegend geltend gemachten Mängeln in der Untersuchung bzw. im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 4/5/8 S. 3, Urk. 4/18 S. 11 f.), mit der Zeitspanne zwischen dem letzten Telefongespräch und der Alarmierung der Sanität (Urk. 4/18 S. 13), mit dem E-Mail von D._____ vom
5. April 2012 (Urk 4/18 S. 10 f.) und mit dem vom Gesuchsteller eingereichten (Privat-)Gut-achten von Dr. F._____ vom 21. März 2012 sowie dem Antrag auf ein Zweitgutachten zu befassen (Urk. 4/18 S. 7 ff.). Neue Vorbringen sind einzig die vom Gesuchsteller als Hauptbeweis eingereichten CD's und das Schreiben von E._____ vom 9. Januar 2013 (Urk. 2/8 und Urk. 2/3). Auf den CD's will der Gesuchsteller die Tatabläufe selbst nachgestellt haben. Eine solche Aufzeichnung stellt aber lediglich eine weitere Behauptung des Gesuchstellers dar, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Zudem wurde dem Gesuchsteller bereits im letzten Revisionsverfahren (SR120014) klar zu verstehen gegeben, dass die mittels Tatrekonstruktion zu beweisenden Tatsachen keinen Wiederaufnahmegrund mehr darstellen (Urk. 4/18 S. 10). Was der Gesuchsteller aus dem Schreiben von E._____ vom 9. Januar 2013 ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere tut der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern dieses Schreiben die Urteilsgrundlage zu erschüttern vermöchte. Dies gilt umso mehr, als es sich bei E._____ nicht um einen Tatzeugen handelte und seine Aussagen von der Vorinstanz aus strafprozessualen Gründen nicht gegen den Gesuchsteller verwertet wurden (Urk. 3 S. 43 f. und S. 49).
- 6 - 6.6 Das Revisionsgesuch stellt sich damit sofort als unbegründet dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
7. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenparteien einzuholen (§ 446 StPO/ZH analog), und ist auch der sinngemässe Antrag des Gesuchstellers, ihm für das vorliegende Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 1 S. 5), abzuweisen.
8. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Verhalten des Gesuchstellers aufgrund der Anzahl und der Kadenz der von ihm gestellten (unbegründeten) Revisionsgesuche an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs stösst. So dürfen Revisionsverfahren nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012 mit weiteren Hinweisen, 6B_389/2012). Der Gesuchsteller ist daher darauf hinzuweisen, dass auf ein nächstes Revisionsgesuch, sollte er darin nicht klar einen Revisionsgrund bezeichnen und glaubhaft machen, zufolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird.
9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Gemäss den Angaben seiner Verteidigung im letzten Revisionsverfahren ist der Gesuchsteller im Kosovo Inhaber eines gutgehenden Geschäfts, welches unter anderem mit biologischen Produkten handelt (Urk. 4/1 S. 13). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen. Sollte sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers verschlechtern, besteht - im Einvernehmen mit der Gerichtskasse - die Möglichkeit, für die auferlegten Kosten in Raten aufzukommen. Einer Veränderung der finanziellen Situation und allfälligen zukünftigen Zahlungsschwierigkeiten kann somit im Rahmen des Kostenbezugs Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_413/2009 vom 13. August 2009 zu § 190a StPO/ZH).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR130009-O /U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 12. Juni 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend vollendeten Versuch zu vorsätzlicher Tötung Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2002 (SE010026)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. Januar 2002 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft. Der Gesuchsteller wurde zudem für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiete der Schweiz verwiesen (Urk. 3). Die gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Juni 2003 abgewiesen (Urk. 4/4/67). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2003 wurde auch die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene Staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (Urk. 4/4/72). Das Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2002 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
2. Im Jahre 2008 ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Urteils vom 28. Januar 2002 (Urk. 4/5/2). Das Wiederaufnahmegesuch wurde mit Beschluss der Revisionskammer vom 24. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen (Urk. 4/5/8). Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. September 2008 nicht ein (Urk. 4/5/16).
3. Im November 2009 stellte der Gesuchsteller ein zweites Wiederaufnahmegesuch (Urk. 4/6/2), welches mit Beschluss der Revisionskammer vom 3. Dezember 2009 wiederum abgewiesen wurde (Urk. 4/6/8). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 nicht eingetreten (Urk. 4/6/19).
- 3 -
4. Am 7. Februar 2011 stellte der Gesuchsteller zum dritten Mal ein Revisionsgesuch (Urk. 4/7/1). Dieses wurde von seiner Verteidigung mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wieder zurückgezogen, mit der Begründung, dass es innert der vom Gericht angesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, die neuen Beweismittel zusammenzutragen. Es werde schnellstmöglich ein neues, begründetes und mit Beweismitteln versehenes Revisionsbegehren eingereicht (Urk. 4/7/15).
5. Am 15. Mai 2012 reichte die Verteidigung des Gesuchstellers das vierte Revisionsgesuch samt Beilagen ein (Urk. 4/1), welches mit Beschluss vom
10. Dezember 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Urk. 4/18).
6. Mit Eingabe vom 29. März 2013 stellte der Gesuchsteller das vorliegende, fünfte Revisionsgesuch (Urk. 1) und reichte hierzu Beilagen ein (Urk. 2/1-8). 6.1 Wie bereits im letzten Revisionsentscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2012 festgehalten wurde, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Urteils vom 28. Januar 2002 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO/ZH) zu beurteilen (Urk. 4/18 S. 4, Art. 453 Abs. 1 StPO). 6.2 Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen. Die Behauptungs- und Beweisführungslast trifft somit alleine den Gesuchsteller, wogegen das Revisionsgericht weder selbst nach Revisionsgründen suchen, noch ein zu wenig substantiiertes Revisionsgesuch von sich aus entsprechend ergänzen muss. Der Gesuchsteller muss die Revisionsgründe somit selbst ermitteln, im Gesuch genau darlegen und in einem Mindestmass glaubhaft machen bzw. belegen können. Andernfalls ist die Revisionsinstanz berechtigt, auf das Gesuch nicht einzutreten (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 439 N 19). 6.3 Die Revisionsgründe für eine Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verurteilten sind in § 449 StPO/ZH abschliessend genannt. Nach dieser
- 4 - Bestimmung kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch welches eine Strafe oder Massnahme verhängt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde (Ziff. 1), wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht (Ziff. 2), oder wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen (Ziff. 3). Kein Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn Tatsachen ins Feld geführt werden, die bereits in einem früheren Revisionsverfahren als nicht neu bzw. unerheblich bezeichnet wurden (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 13. 6.4 Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Gesuchsteller verschiedene Verfahrensfehler der Untersuchungsbehörde geltend (Urk. 1 S. 1 ff.). Ferner rügt er, es sei nicht berücksichtigt worden, dass auch er verletzt worden sei (Urk. 1 S. 2) und bemängelt die Berechnung des Zeitablaufs von 2 Minuten und 23 Sekunden zwischen dem letzten Anruf des Gesuchstellers auf den Festnetzanschluss seiner Ex-Freundin B._____ bis zur Meldung an die Sanität bzw. beantragt eine Korrektur der Distanzangaben zwischen dem Ort der Auseinandersetzung und der Wohnung seiner Ex-Freundin, in welche der Geschädigte C._____ zurückgekehrt war (Urk. 1 S. 5). Sodann beanstandet er die Zusammensetzung des Gerichts sowie die seines Erachtens zu kurze Beratungszeit (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren beantragt er die Anerkennung einer Email von D._____ vom 5. April 2012 (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/2), eines Schreibens von E._____ vom 9. Januar 2013 (Urk. 1 S. 3 und S. 5, Urk. 2/3) sowie der Expertise von Dr. F._____ vom 21. März 2013 [recte: 2012] und der Zusatzexpertise desselben vom 15. Februar 2013, eventualiter die Erstellung einer "Subexpertise" bzw. eines Zweitgutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 2/1). Zur Hauptsache beruft sich der Gesuchsteller darauf, dass der Tatablauf ein anderer gewesen sei, als der von der Vorinstanz erstellte, und reicht hierzu zwei CD's ins Recht, auf
- 5 - welchen er die Abläufe "improvisiert" bzw. nachgestellt habe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 2/8). 6.5 Obwohl der Gesuchsteller schon mehrmals auf das Wesen des Revisionsverfahrens hingewiesen wurde (vgl. Urk. 4/5/8 S. 2 f., Urk. 4/6/8 S. 3 f., Urk. 4/18 S. 4 ff.), erschöpft sich seine Eingabe in blossen Behauptungen und appellatorischer Kritik, welche im Revisionsverfahren nicht zulässig sind. Darüber hinaus bringt der Gesuchsteller wieder die gleichen Argumente vor, wie in seinen früheren Revisionsgesuchen, welche allesamt abgelehnt wurden (vgl. Urk. 4/5/8, Urk. 4/6/8 und Urk. 4/18). So hatte sich das Obergericht bereits in den letzten Revisionsverfahren mit den vorliegend geltend gemachten Mängeln in der Untersuchung bzw. im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 4/5/8 S. 3, Urk. 4/18 S. 11 f.), mit der Zeitspanne zwischen dem letzten Telefongespräch und der Alarmierung der Sanität (Urk. 4/18 S. 13), mit dem E-Mail von D._____ vom
5. April 2012 (Urk 4/18 S. 10 f.) und mit dem vom Gesuchsteller eingereichten (Privat-)Gut-achten von Dr. F._____ vom 21. März 2012 sowie dem Antrag auf ein Zweitgutachten zu befassen (Urk. 4/18 S. 7 ff.). Neue Vorbringen sind einzig die vom Gesuchsteller als Hauptbeweis eingereichten CD's und das Schreiben von E._____ vom 9. Januar 2013 (Urk. 2/8 und Urk. 2/3). Auf den CD's will der Gesuchsteller die Tatabläufe selbst nachgestellt haben. Eine solche Aufzeichnung stellt aber lediglich eine weitere Behauptung des Gesuchstellers dar, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Zudem wurde dem Gesuchsteller bereits im letzten Revisionsverfahren (SR120014) klar zu verstehen gegeben, dass die mittels Tatrekonstruktion zu beweisenden Tatsachen keinen Wiederaufnahmegrund mehr darstellen (Urk. 4/18 S. 10). Was der Gesuchsteller aus dem Schreiben von E._____ vom 9. Januar 2013 ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere tut der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern dieses Schreiben die Urteilsgrundlage zu erschüttern vermöchte. Dies gilt umso mehr, als es sich bei E._____ nicht um einen Tatzeugen handelte und seine Aussagen von der Vorinstanz aus strafprozessualen Gründen nicht gegen den Gesuchsteller verwertet wurden (Urk. 3 S. 43 f. und S. 49).
- 6 - 6.6 Das Revisionsgesuch stellt sich damit sofort als unbegründet dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
7. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenparteien einzuholen (§ 446 StPO/ZH analog), und ist auch der sinngemässe Antrag des Gesuchstellers, ihm für das vorliegende Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 1 S. 5), abzuweisen.
8. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Verhalten des Gesuchstellers aufgrund der Anzahl und der Kadenz der von ihm gestellten (unbegründeten) Revisionsgesuche an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs stösst. So dürfen Revisionsverfahren nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012 mit weiteren Hinweisen, 6B_389/2012). Der Gesuchsteller ist daher darauf hinzuweisen, dass auf ein nächstes Revisionsgesuch, sollte er darin nicht klar einen Revisionsgrund bezeichnen und glaubhaft machen, zufolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird.
9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Gemäss den Angaben seiner Verteidigung im letzten Revisionsverfahren ist der Gesuchsteller im Kosovo Inhaber eines gutgehenden Geschäfts, welches unter anderem mit biologischen Produkten handelt (Urk. 4/1 S. 13). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen. Sollte sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers verschlechtern, besteht - im Einvernehmen mit der Gerichtskasse - die Möglichkeit, für die auferlegten Kosten in Raten aufzukommen. Einer Veränderung der finanziellen Situation und allfälligen zukünftigen Zahlungsschwierigkeiten kann somit im Rahmen des Kostenbezugs Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_413/2009 vom 13. August 2009 zu § 190a StPO/ZH).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard