Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Anklageschrift vom
E. 5 Oktober 2001, hier stark zusammengefasst, vorgeworfen, er habe den neuen Freund seiner Ex-Freundin B._____, C._____, in der Nacht des 6. März 2000 aufgefordert, aus dem Haus zu kommen und diesem in der Folge in der Nähe der Wohnung von B._____ und C._____ anlässlich eines gegenseitigen Kampfes ein Fleischmesser mit Klingenlänge 31 cm in den Brustkasten gestossen. Dadurch sei eine Arterie durchtrennt worden, welche Verletzung - wenn sie nicht notärztlich operiert worden wäre - zum Tode von C._____ geführt hätte. C._____, der eben- falls mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6,5 cm und einem Holzstock bewaffnet gewesen sei, habe den Gesuchsteller während des Kampfes seiner- seits durch drei Messerstiche in den Oberkörper verletzt, welche den Gesuchstel- ler jedoch nicht in Lebensgefahr gebracht hätten. Des Weiteren wurde dem Ge- suchsteller ein Strassenverkehrsdelikt zur Last gelegt (Urk. 4/27).
2. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. Januar 2002 wurde der Gesuchsteller der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit
E. 5.1 Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, das heisst ihm überhaupt nicht in ir- gend einer Form vorlagen, oder wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Ur- teils zwar vorhanden waren, vom ursprünglichen Richter in seinem Entscheid aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht berücksichtigt werden konnten, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragwei- te anders gewürdigt hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_56/2012 vom 7. Mai 2012 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 1, BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a; BGE 99 IV 183 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 11 und 13). Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Richter mitberücksichtigt wurde. Zudem fehlt es an der Neuheit, wenn eine im früheren Entscheid diskutierte Beweisfrage mit den bisherigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen etc. wieder auf- gerollt werden soll, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Eine bloss an- dere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren be- kannten Tatsachen, ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund, ebensowenig, wenn Tatsachen ins Feld geführt werden, die im Urteil als unerheblich bzw. im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als irrelevant oder bereits in einem früheren Revisionsverfahren als nicht neu bzw. unerheblich bezeichnet wurden. Es wäre also z.B. nicht möglich, mit Hilfe eines neuen Sachverständigen, der auf Grund der am Unfallort aufgefundenen Bremsspuren andere Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge als der Sachverständige des ersten Verfahrens ermit-
- 7 - telt, eine Revision zu erlangen (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 13, mit Hinweis auf ZR 65 (1966) Nr. 91).
E. 5.2 Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränder- ten Sachverhalt ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (Urteil des Bundesge- richtes 6B_56/2012 vom 7. Mai 2012 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 1; BGE 120 IV 246 Erw. 2b; BGE 117 IV 40 Erw. 2a; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 15).
E. 6 Jahren Zuchthaus bestraft. Der Gesuchsteller wurde zudem für die Dauer von
E. 6.1 Die Verteidigung wendet sich zur Hauptsache gegen den von der Vo- rinstanz festgestellten Ablauf der Messerstecherei und macht insbesondere gel- tend, C._____ habe zuerst zugestochen. Als neues Beweismittel reicht die Vertei- digung ein neues rechtsmedizinisches (Privat-)Gutachten vom 21. März 2012 ein, welches sich zum Tatablauf äussert (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 2/4). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass C._____ heftig zugestochen habe. Wäre C._____ zuerst vom Gesuchsteller verletzt worden, wäre es ihm aber nicht mehr möglich gewesen, den Gesuchsteller derart zu verletzen (Urk. 1 S. 5). Der Tatablauf und insbesondere die Frage, wer zuerst zugestochen haben soll, war sowohl im Verfahren vor Vorinstanz (vgl. Urk. 3 S. 12, S. 16 f., S. 23, S. 67), als auch in den Rechtsmittel- (Urk. 4/67 S. 27, Urk. 4/72 S. 5-7) und im ersten Revisionsverfahren (Urk. 5/4, Urk. 5/8 S. 3) ein Thema. Es ging dem Ge- suchsteller darum, darzulegen, dass er sich lediglich gegen einen Angriff von C._____ verteidigt habe. Eine Notwehrsituation wurde von der Vorinstanz jedoch unabhängig davon, wer zuerst zustach, verneint, da es der Gesuchsteller gewe- sen sei, der die ganze Auseinandersetzung geplant und absichtlich provoziert ha- be (Urk. 3 S. 84 ff.). Diese Feststellungen der Vorinstanz wurden von beiden Rechtsmittelinstanzen geschützt (Urk. 4/67 S. 27, Urk. 4/72 S. 7). Vor diesem Hin- tergrund erhellt, dass die Verteidigung mit ihrem Gutachten ein neues Beweismit- tel einführt, ohne dass eine neue Tatsache geltend gemacht wird. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht zulässig, eine im früheren Entscheid diskutierte Beweis- frage mit den bisherigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen
- 8 - etc. wieder aufzurollen, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Damit ist auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten. Darüber hinaus ist ohnehin festzuhalten, dass es sich bei den gutachterli- chen Feststellungen, wonach es C._____ nicht mehr möglich gewesen sei, den Gesuchsteller zu verletzten, nachdem er zuerst vom Gesuchsteller verletzt wor- den sei, lediglich um Behauptungen handelt, welche im Gutachten nicht begrün- det werden. Der Gutachter Ass. Dr. D._____ gab lediglich an, aufgrund des Ver- letzungsbildes bei C._____(Durchtrennung der Brustarterie [Urk. 2/4 S. 1 f.]) und beim Gesuchsteller (dritte Verletzung am linken Teil des Rückens [Urk. 2/4 S. 4]), sei es unlogisch bzw. unmöglich, dass C._____ als zweites zugestochen habe (Urk. 2/4 S. 1 f.). Wieso die Verletzungsbilder der Beteiligten zu diesem Schluss führen, erklärt er nicht. Insbesondere wird nirgendwo plausibel dargelegt, weshalb eine unmittelbare Reaktion des zuerst gestochenen C._____ undenkbar sein soll. Zudem hat der Gutachter die Kraftausübung seitens von C._____ - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 1 S. 5) - nie als "sehr heftig" bezeichnet, und auch nicht als absolute Grösse festgestellt. Der Gutachter hielt nur fest, dass die Kraftausübung bei der dritten Verletzung am Rücken in Relation zu den beiden Verletzungen auf der Seite aufgrund des Widerstands der Kleidung und des Ho- sengürtels "sehr viel stärker" habe sein müssen (Urk. 2/4 S. 4). Auch für die Be- hauptung der Verteidigung, dass C._____ sehr heftig habe zustechen müssen, weil er den Widerstand der Kleidung und des Ledergürtels des Gesuchstellers habe durchstossen müssen (Urk. 1 S. 5), findet sich im Gutachten keine Stütze. Der Gutachter hält nur fest, dass dank des Widerstands der Kleidung und des Gurtes keine ernsthafte Verletzung des Gesuchstellers resultiert habe (Urk. 2/4 S. 4). Das Gutachten vermag den vom Gesuchsteller behaupteten Tatablauf so- mit nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, beim vom Gesuchteller behaupteten Tatablauf handle es sich um eine neue Tatsache, wäre auf das mit dem neuen Gutachten begründete Revisionsbegehren somit un- ter dem Aspekt der ungenügenden Substantiierung nicht einzutreten (vgl. Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 439 N 19).
- 9 -
E. 6.2 Das von der Verteidigung eingereichte Gutachten äussert sich auch zur Frage, in welcher Hand C._____ Messer und Stock gehalten haben soll (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2/4 S. 1 f.). Auch hier gilt, dass die Tatsachen, welche mit dem Gut- achten belegt werden sollen, nicht neu sind, sondern bereits vor Vorinstanz disku- tiert und für irrelevant befunden wurden (Urk. 3 S. 73). Zudem wurde die antizi- pierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren vom Kas- sationsgericht des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 4/67 S. 25). Die behaupteten Tatsachen stellen daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auf das Revisionsge- such ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. Überdies ist das Gutachten unklar, wenn nicht widersprüchlich. Während die Verteidigung geltend macht, der Gutachter zeige auf, dass es nicht möglich sei, dass C._____ den Stock in der linken Hand und das Messer in der rechten Hand gehalten habe, weshalb davon auszugehen sei, dass C._____ gelogen habe (Urk. 1 S. 5 f.), hält der Gutachter zunächst fest, die Form und die Konturen des Hämatoms beim Gesuchsteller liessen darauf schliessen, dass C._____ den Stock in der rechten Hand gehalten habe (Urk. 2/4 S. 2 oben). In der Folge führte der Gutachter jedoch aus, dass sich aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers zum ersten Tatort ergebe, dass C._____ das Messer in der rechten Hand gehal- ten habe. Zudem stützt sich der Gutachter bei seiner Beurteilung auf Behauptun- gen bzw. Aussagen des Gesuchstellers. Seine Schlussfolgerungen vermöchten daher die Tatsache, dass C._____ das Messer in der rechten Hand gehalten ha- ben soll, selbst dann, wenn man von der Neuheit dieser Tatsache ausgehen wür- de, nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Die Verteidigung beantragt eventualiter, bei ungenügendem Beweiswert des eingereichten Gutachtes sei ein zweites, inländisches Gutachten einzuholen, welches die Schlussfolgerungen von Dr. D._____ überprüfe. Darüber hinaus be- mängelt sie, dass von der Vorinstanz - obwohl von der Verteidigung beantragt - keine Tatrekonstruktion durchgeführt wurde, und beantragt eine solche für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, das Gutachten genüge nicht (Urk. 1 S. 7 und S. 11).
- 10 - Der Eventualantrag auf Einholung eines zweiten Gutachtens ist abzulehnen, liegt es doch weniger am Beweiswert des Gutachtens, als vielmehr daran, dass die darin behaupteten Tatsachen nicht neu sind, dass das Gutachten keinen Re- visionsgrund zu begründen vermag. Ein Zweitgutachten vermöchte daran nichts zu ändern. Zur Rüge der unterbliebenen Tatrekonstruktion ist anzumerken, dass diese bereits im damaligen Verfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ab- gelehnt wurde, weil die damit zu beweisenden Tatsachen von der Vorinstanz als irrelevant erachtet wurden (Urk. 3 S. 73). Damit können die mittels Tatrekonstruk- tion zu beweisenden Tatsachen aber keinen Wiederaufnahmegrund mehr darstel- len. Dies, zumal die antizipierte Beweiswürdigung vom Kassationsgericht als Rechtsmittelinstanz geschützt wurde (Urk. 4/67 S. 25). Der Gesuchsteller wurde denn auch im zweiten Revisionsentscheid klar darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage, ob eine Tatrekonstruktion vorzunehmen ist, endgültig beurteilt wurde (Urk. 6/8 S. 4).
E. 6.4 Die Verteidigung beantragt zudem die Einvernahme von E._____ als Zeugen (Urk. 1 S. 2). Bei E._____ handelt es sich um einen Kollegen von C._____, der in der Untersuchung zu Protokoll gegeben hat, er habe von C._____ die Telefonnummer des Gesuchstellers erhalten, damit er (E._____), falls C._____ etwas passiere, der Polizei die Nummer des Täters bekannt geben kön- ne (Urk. 7/5-6). Gemäss der von der Verteidigung eingereichten E-Mail vom
5. April 2012 soll E._____ die obgenannte Aussage widerrufen haben (vgl. Urk. 2/6). In einer erneuten Einvernahme könne E._____ dies bestätigen (Urk. 1 S. 8 f.). Dem letzten Abschnitt der E-Mail lässt sich tatsächlich entnehmen, dass E._____ scheinbar neu angibt, nie im Besitze der Telefonnummer des Gesuch- stellers gewesen zu sein und von C._____ (im E-Mail, wie bereits schon in der Untersuchung, "…" genannt) auch nie angewiesen worden zu sein, damit zur Po- lizei zu gehen, wenn C._____ etwas passiere (Urk. 2/6). Allerdings ist nicht uner- wähnt zu lassen, dass die E-Mail in so schlechtem Deutsch verfasst ist, dass es zum Teil schwer fällt, den Sinn des Geschriebenen zu verstehen. Zudem ist sie
- 11 - an einen "…" gerichtet, bei welchem es sich nach Angaben der Verteidigung um den Gesuchsteller handeln soll. Ob dem so ist und ob die E-Mail tatsächlich von E._____ stammt und wie diese zu verstehen ist, kann letztlich jedoch aufgrund fehlender Erheblichkeit der darin behaupteten neuen Tatsache offen gelassen werden. Die Vorinstanz leitete aus den Aussagen von E._____ lediglich ab, dass C._____ sich vom Gesuchsteller bedroht gefühlt habe (Urk. 3 S. 62). Der Widerruf dieser Aussage ist damit aber mitnichten geeignet, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sach- verhalt ein Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe möglich wäre. Vor die- sem Hintergrund erübrigt sich eine erneute Einvernahme von E._____. Das Revi- sionsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6.5 Des Weiteren beantragt die Verteidigung, es sei B._____ erneut als Zeugin zu befragen. Sie sei damals die neue Freundin von C._____ bzw. die Ex- Freundin des Gesuchstellers gewesen und hätte in Bezug auf gewisse Punkte falsche, respektive fragwürdige und einseitige Aussagen gemacht. Da die Bezie- hung zwischen B._____ und C._____ nun seit Längerem aufgelöst sei, sei davon auszugehen, dass sie heute neutrale Aussagen machen werde (Urk. 1 S. 11). An dieser Stelle ist noch einmal zu betonen, dass es sich beim Revisions- verfahren nicht um eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachgericht handelt. Eine Revision ist nur möglich, wenn der Gesuchsteller konkrete neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Bei der Argumentation, die Zeugin B._____ könnte heute neutraler oder anders aussagen, handelt es sich um eine blosse Behaup- tung. Zudem wurde nicht dargetan, was die Zeugin konkret neu aussagen könnte und inwiefern eine allfällig neue Aussage die Urteilsgrundlage zu erschüttern vermöchte. Das Wiederaufnahmegesuch erweist sich diesbezüglich somit sofort als unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
E. 6.6 Wenn die Verteidigung ferner Mängel in der Untersuchung rügt (Urk. 1 S. 10 f.), indem sie geltend macht, der Staatsanwalt sei voreingenommen gewe- sen, hätte die Untersuchung einseitig geführt und die Aussagen des Gesuchstel- lers teilweise sogar angepasst bzw. den Gesuchsteller zur Unterzeichnung des inhaltlich fehlerhaften Einvernahmeprotokolls gedrängt, macht sie keinen der ge-
- 12 - setzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Zumindest geht die Verteidigung nicht so weit, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie hätte durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Strafverfahren eingewirkt. Vielmehr rügt sie Verfahrensfehler, ohne darzutun, dass diese zur Ermittlung eines unrichtigen Sachverhaltes geführt haben. Wie sich die behaupteten Verfahrensfehler auf die Erstellung des Sach- verhaltes hätten auswirken sollen, ist denn auch nicht ersichtlich, hat die Vo- rinstanz ihren Schuldspruch doch eben gerade nicht auf die Aussagen des Ge- suchstellers gestützt, sondern - unter Würdigung verschiedener Indizien (Anten- nenstandorte, Zeitspanne zwischen letztem Telefongespräch und Meldung an die Sanität, weisser Plastiksack etc.; Urk. 3 S. 67 ff.) - auf die Aussagen von C._____ und B._____ abgestellt (Urk. 3 S. 73). Damit erübrigen sich die von der Verteidi- gung beantragten Einvernahmen des Zeugen F._____ und der Gebrüder A1._____. Auf das diesbezügliche Revisionsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 6.7 Was die Verteidigung aus der Tatsache ableiten will, dass in der damali- gen Wohnung von B._____ zwei Balkone vorhanden waren (Urk. 1 S. 12), ist nicht ersichtlich, zumal die Verteidigung selbst angibt, die Zeugin B._____ hätte das Tatgeschehen von beiden Balkonen aus beobachten können. Die diesbezüg- lichen Ausführungen der Verteidigung sind damit als unzulässige appellatorische Kritik zu werten, weshalb diesbezüglich auf das Revisionsbegehren nicht einzutre- ten ist.
E. 6.8 Schliesslich rügt die Verteidigung "gewisse Ungereimtheiten" im damali- gen Verfahren. Insbesondere habe das Gericht damals festgehalten, dass die Version des damaligen Geschädigten eher mit den wenigen Eckpunkten einher- gehe als die Sachverhaltsschilderung des Gesuchstellers. Es genüge dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber nicht, auf die wahrscheinlichere Version abzu- stellen. Die aktuellen Beweismittel würden dafür sprechen, dass C._____ geplant habe, den Gesuchsteller zu sich zu locken und anzugreifen. Es sei nicht anders erklärbar, warum C._____ mit einem Holzstock und einem Messer bewaffnet das Haus verlassen habe (Urk. 1 S. 12 f.). Auch bei diesen Vorbringen handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die im Revisionsverfahren unzulässig ist.
- 13 - Darüber hinaus bemängelt die Verteidigung an dieser Stelle einmal mehr die Berechnung des Zeitablaufs von 2 Minuten und 23 Sekunden zwischen dem letz- ten Anruf des Gesuchstellers auf den Festnetzanschluss von B._____ bis zur Meldung an die Sanität, wobei sie selber ausführt, dass sich bereits die damalige Verteidigung gegen die Berechnung des Zeitablaufes gewandt habe (Urk. 1 S. 12 f.). Damit fehlt es aber an der Neuheit der geltend gemachten Tatsache. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Rechtsmittelinstanzen bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. So hat sowohl das Kassationsgericht des Kan- tons Zürich als auch das Bundesgericht festgehalten, dass die Vorinstanz willkür- frei auf die Zeitangaben der Notrufzentrale und der von der damaligen Bezirksan- waltschaft angeordneten Teilnehmeridentifikation habe abstellen können. Selbst wenn die Uhren der … [Telefonanbieter] und der Sanität nicht genau übereinge- stimmt hätten, hätte die Differenz lediglich einige Sekunden betragen. Die An- nahme der Vorinstanz, dass sich der vom Gesuchsteller geschilderte Ablauf nicht in derart kurzer Zeit habe ereignen können, sei aber auch bei Zugrundelegung ei- ner Zeitspanne von rund 3 Minuten nicht willkürlich (Urk. 4 /72 S. 4 f., Urk. 4/67 S. 11 f. und S. 15). Damit ist auch auf diesen Punkt des Revisionsbegehrens nicht einzutreten.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive derje- nigen der amtlichen Verteidigung, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Gemäss den Angaben der Verteidigung ist der Gesuchsteller im G._____ [Staat] Inhaber eines gutgehenden Geschäfts, welches unter ande- rem mit biologischen Produkten handelt (Urk. 1 S. 13). Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, die Gerichtskosten sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen. Für die Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung besteht somit zur Zeit kein Anlass. Sollte sich die finanzi-
- 14 - elle Situation des Gesuchstellers verschlechtern, besteht - im Einvernehmen mit der Gerichtskasse - die Möglichkeit, für die auferlegten Kosten in Raten aufzu- kommen. Einer Veränderung der finanziellen Situation und allfälligen zukünftigen Zahlungsschwierigkeiten kann somit im Rahmen des Kostenbezugs Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_413/2009 vom 13. August 2009 zu § 190a StPO/ZH). Es wird beschlossen:
E. 10 Jahren aus dem Gebiete der Schweiz verwiesen (Urk. 3, entspricht Urk. 4/47). Die gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Juni 2003 ab- gewiesen (Urk. 4/67). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2003 wurde auch die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene Staats- rechtliche Beschwerde abgewiesen (Urk. 4/72). Das Urteil des Obergerichts vom
28. Januar 2002 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
- 3 -
3. Im Jahre 2008 ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Ver- fahrens bezüglich des Urteils vom 28. Januar 2002 (Urk. 5/2). Das Wiederauf- nahmegesuch wurde mit Beschluss der Revisionskammer vom 24. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen (Urk. 5/8, entspricht Urk. 4/74). Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 23. September 2008 nicht ein (Urk. 5/16, ent- spricht Urk. 4/75).
4. Im November 2009 stellte der Gesuchsteller ein zweites Wiederaufnah- megesuch (Urk. 6/2), welches mit Beschluss der Revisionskammer vom 3. De- zember 2009 wiederum abgewiesen wurde (Urk. 6/8, entspricht Urk. 4/76). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Be- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 nicht ein- getreten (Urk. 6/19, entspricht Urk. 4/77).
5. Am 7. Februar 2011 stellte der Gesuchsteller zum dritten Mal ein Revisi- onsgesuch (Urk. 7/1). Dieses wurde von seiner Verteidigung mit Schreiben vom
6. Oktober 2011 wieder zurückgezogen, mit der Begründung, dass es innert der vom Gericht angesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, die neuen Beweismittel zusammenzutragen. Es werde schnellstmöglich ein neues, begründetes und mit Beweismitteln versehenes Revisionsbegehren eingereicht (Urk. 7/15).
6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte die Verteidigung des Gesuchstel- lers - wie angekündigt - das vierte Revisionsgesuch samt Beilagen ein (Urk. 1 und Urk. 2/1-6) und beantragte, dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisions- verfahren in ihrer Person rückwirkend ab 14. November 2011 eine amtliche Ver- teidigung zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2012 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ rückwirkend ab 14. November 2011 als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers bestellt (Urk. 8).
8. Mit Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2012 wurde das Revisions- gesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem vormals Geschädig-
- 4 - ten C._____ und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung innert Frist bis zum 28. September 2012 zugestellt (Urk. 10). Auf Stellungnahme wurde allseits verzichtet (Urk. 12, Urk. 14, vgl. Urk. 11/5). Damit ist das Verfahren spruchreif. II. Anwendbares Recht und Zuständigkeit Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen noch vor ih- rem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend ist das Revisionsgesuch gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO/ZH) sowie des Zürcher Ge- richtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts ist wiederum beim Obergericht anzubringen (§ 439 Abs. 1 StPO/ZH). Praxisgemäss wurde das Revisionsgesuch der II. Straf- kammer des Obergerichts zugeteilt. III. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmit- tel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und des- halb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Vorausset- zungen einer Revision (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2004, N 1133 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 439 N 1 f.).
2. Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Gründe, auf welche sich das Re- visionsgesuch stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.
- 5 - Die Behauptungs- und Beweisführungslast trifft somit alleine den Gesuch- steller, wogegen das Revisionsgericht weder selbst nach Revisionsgründen su- chen, noch ein zu wenig substantiiertes Revisionsgesuch von sich aus entspre- chend ergänzen muss. Insofern weist das Revisionsverfahren also eine gewisse Nähe zum Zivilprozess auf, bei welchem infolge massgebender Mitwirkung der Parteien die Verfahrensherrschaft des Gerichts beschränkt ist. Entsprechend gilt im Revisionsverfahren auch die Unschuldsvermutung nicht, sondern der Grund- satz: "Im Zweifel für die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids". Der Ge- suchsteller muss die Revisionsgründe somit selbst ermitteln, im Gesuch genau darlegen und in einem Mindestmass glaubhaft machen bzw. belegen können. An- dernfalls ist die Revisionsinstanz berechtigt, auf das Gesuch nicht einzutreten (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 439 N 19).
3. Die Revisionsgründe für eine Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verur- teilten sind in § 449 StPO/ZH abschliessend genannt. Nach dieser Bestimmung kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch welches eine Strafe oder Massnahme verhängt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteil- ten verlangt werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde (Ziff. 1), wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht (Ziff. 2), oder wenn Tatsachen und Beweismit- tel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewe- sen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen (Ziff. 3). Charakteristisch für alle Revisionsgründe ist, dass sie sich allein auf eine veränderte tatsächlich Grundlage des Urteils beziehen, nie auf neue rechtliche Anschauungen. Irrelevant sind auch allfällige Verfahrensfehler der Vorinstanz, soweit diese nicht in der Ermittlung eines unrichtigen Sachverhaltes liegen (Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 1).
4. Der Gesuchsteller wendet sich in seinem Revisionsgesuch vom 15. Mai 2012 gegen seine Verurteilung wegen vollendet versuchter vorsätzlicher Tötung.
- 6 - Dabei beruft er sich auf den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 449 Ziffer 3 StPO/ZH. Insbesondere macht er geltend, dass das von ihm eingereichte neue Gutachten über den Tatablauf zusammen mit den von ihm beantragten erneuten Zeugenbefragungen dazu führe, dass nicht mehr ohne Weiteres von dem im Urteil vom 28. Februar 2002 festgestellten Sachverhalt aus- gegangen werden könne (Urk. 1 S. 3 ff.).
5. Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den vormals Geschädigten C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR120014-O /U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 10. Dezember 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend vollendeten Versuch zu vorsätzlicher Tötung Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2002 (SE010026)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Anklageschrift vom
5. Oktober 2001, hier stark zusammengefasst, vorgeworfen, er habe den neuen Freund seiner Ex-Freundin B._____, C._____, in der Nacht des 6. März 2000 aufgefordert, aus dem Haus zu kommen und diesem in der Folge in der Nähe der Wohnung von B._____ und C._____ anlässlich eines gegenseitigen Kampfes ein Fleischmesser mit Klingenlänge 31 cm in den Brustkasten gestossen. Dadurch sei eine Arterie durchtrennt worden, welche Verletzung - wenn sie nicht notärztlich operiert worden wäre - zum Tode von C._____ geführt hätte. C._____, der eben- falls mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6,5 cm und einem Holzstock bewaffnet gewesen sei, habe den Gesuchsteller während des Kampfes seiner- seits durch drei Messerstiche in den Oberkörper verletzt, welche den Gesuchstel- ler jedoch nicht in Lebensgefahr gebracht hätten. Des Weiteren wurde dem Ge- suchsteller ein Strassenverkehrsdelikt zur Last gelegt (Urk. 4/27).
2. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. Januar 2002 wurde der Gesuchsteller der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft. Der Gesuchsteller wurde zudem für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiete der Schweiz verwiesen (Urk. 3, entspricht Urk. 4/47). Die gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Juni 2003 ab- gewiesen (Urk. 4/67). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2003 wurde auch die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene Staats- rechtliche Beschwerde abgewiesen (Urk. 4/72). Das Urteil des Obergerichts vom
28. Januar 2002 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
- 3 -
3. Im Jahre 2008 ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Ver- fahrens bezüglich des Urteils vom 28. Januar 2002 (Urk. 5/2). Das Wiederauf- nahmegesuch wurde mit Beschluss der Revisionskammer vom 24. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen (Urk. 5/8, entspricht Urk. 4/74). Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 23. September 2008 nicht ein (Urk. 5/16, ent- spricht Urk. 4/75).
4. Im November 2009 stellte der Gesuchsteller ein zweites Wiederaufnah- megesuch (Urk. 6/2), welches mit Beschluss der Revisionskammer vom 3. De- zember 2009 wiederum abgewiesen wurde (Urk. 6/8, entspricht Urk. 4/76). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Be- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 nicht ein- getreten (Urk. 6/19, entspricht Urk. 4/77).
5. Am 7. Februar 2011 stellte der Gesuchsteller zum dritten Mal ein Revisi- onsgesuch (Urk. 7/1). Dieses wurde von seiner Verteidigung mit Schreiben vom
6. Oktober 2011 wieder zurückgezogen, mit der Begründung, dass es innert der vom Gericht angesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, die neuen Beweismittel zusammenzutragen. Es werde schnellstmöglich ein neues, begründetes und mit Beweismitteln versehenes Revisionsbegehren eingereicht (Urk. 7/15).
6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte die Verteidigung des Gesuchstel- lers - wie angekündigt - das vierte Revisionsgesuch samt Beilagen ein (Urk. 1 und Urk. 2/1-6) und beantragte, dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisions- verfahren in ihrer Person rückwirkend ab 14. November 2011 eine amtliche Ver- teidigung zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2012 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ rückwirkend ab 14. November 2011 als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers bestellt (Urk. 8).
8. Mit Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2012 wurde das Revisions- gesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem vormals Geschädig-
- 4 - ten C._____ und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung innert Frist bis zum 28. September 2012 zugestellt (Urk. 10). Auf Stellungnahme wurde allseits verzichtet (Urk. 12, Urk. 14, vgl. Urk. 11/5). Damit ist das Verfahren spruchreif. II. Anwendbares Recht und Zuständigkeit Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen noch vor ih- rem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend ist das Revisionsgesuch gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO/ZH) sowie des Zürcher Ge- richtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts ist wiederum beim Obergericht anzubringen (§ 439 Abs. 1 StPO/ZH). Praxisgemäss wurde das Revisionsgesuch der II. Straf- kammer des Obergerichts zugeteilt. III. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmit- tel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und des- halb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Vorausset- zungen einer Revision (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2004, N 1133 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 439 N 1 f.).
2. Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Gründe, auf welche sich das Re- visionsgesuch stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.
- 5 - Die Behauptungs- und Beweisführungslast trifft somit alleine den Gesuch- steller, wogegen das Revisionsgericht weder selbst nach Revisionsgründen su- chen, noch ein zu wenig substantiiertes Revisionsgesuch von sich aus entspre- chend ergänzen muss. Insofern weist das Revisionsverfahren also eine gewisse Nähe zum Zivilprozess auf, bei welchem infolge massgebender Mitwirkung der Parteien die Verfahrensherrschaft des Gerichts beschränkt ist. Entsprechend gilt im Revisionsverfahren auch die Unschuldsvermutung nicht, sondern der Grund- satz: "Im Zweifel für die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids". Der Ge- suchsteller muss die Revisionsgründe somit selbst ermitteln, im Gesuch genau darlegen und in einem Mindestmass glaubhaft machen bzw. belegen können. An- dernfalls ist die Revisionsinstanz berechtigt, auf das Gesuch nicht einzutreten (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 439 N 19).
3. Die Revisionsgründe für eine Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verur- teilten sind in § 449 StPO/ZH abschliessend genannt. Nach dieser Bestimmung kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch welches eine Strafe oder Massnahme verhängt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteil- ten verlangt werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde (Ziff. 1), wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht (Ziff. 2), oder wenn Tatsachen und Beweismit- tel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewe- sen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen (Ziff. 3). Charakteristisch für alle Revisionsgründe ist, dass sie sich allein auf eine veränderte tatsächlich Grundlage des Urteils beziehen, nie auf neue rechtliche Anschauungen. Irrelevant sind auch allfällige Verfahrensfehler der Vorinstanz, soweit diese nicht in der Ermittlung eines unrichtigen Sachverhaltes liegen (Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 1).
4. Der Gesuchsteller wendet sich in seinem Revisionsgesuch vom 15. Mai 2012 gegen seine Verurteilung wegen vollendet versuchter vorsätzlicher Tötung.
- 6 - Dabei beruft er sich auf den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 449 Ziffer 3 StPO/ZH. Insbesondere macht er geltend, dass das von ihm eingereichte neue Gutachten über den Tatablauf zusammen mit den von ihm beantragten erneuten Zeugenbefragungen dazu führe, dass nicht mehr ohne Weiteres von dem im Urteil vom 28. Februar 2002 festgestellten Sachverhalt aus- gegangen werden könne (Urk. 1 S. 3 ff.).
5. Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. 5.1 Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, das heisst ihm überhaupt nicht in ir- gend einer Form vorlagen, oder wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Ur- teils zwar vorhanden waren, vom ursprünglichen Richter in seinem Entscheid aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht berücksichtigt werden konnten, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragwei- te anders gewürdigt hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_56/2012 vom 7. Mai 2012 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 1, BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a; BGE 99 IV 183 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 11 und 13). Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Richter mitberücksichtigt wurde. Zudem fehlt es an der Neuheit, wenn eine im früheren Entscheid diskutierte Beweisfrage mit den bisherigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen etc. wieder auf- gerollt werden soll, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Eine bloss an- dere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren be- kannten Tatsachen, ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund, ebensowenig, wenn Tatsachen ins Feld geführt werden, die im Urteil als unerheblich bzw. im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als irrelevant oder bereits in einem früheren Revisionsverfahren als nicht neu bzw. unerheblich bezeichnet wurden. Es wäre also z.B. nicht möglich, mit Hilfe eines neuen Sachverständigen, der auf Grund der am Unfallort aufgefundenen Bremsspuren andere Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge als der Sachverständige des ersten Verfahrens ermit-
- 7 - telt, eine Revision zu erlangen (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 13, mit Hinweis auf ZR 65 (1966) Nr. 91). 5.2 Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränder- ten Sachverhalt ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (Urteil des Bundesge- richtes 6B_56/2012 vom 7. Mai 2012 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 1; BGE 120 IV 246 Erw. 2b; BGE 117 IV 40 Erw. 2a; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 15). 6.1 Die Verteidigung wendet sich zur Hauptsache gegen den von der Vo- rinstanz festgestellten Ablauf der Messerstecherei und macht insbesondere gel- tend, C._____ habe zuerst zugestochen. Als neues Beweismittel reicht die Vertei- digung ein neues rechtsmedizinisches (Privat-)Gutachten vom 21. März 2012 ein, welches sich zum Tatablauf äussert (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 2/4). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass C._____ heftig zugestochen habe. Wäre C._____ zuerst vom Gesuchsteller verletzt worden, wäre es ihm aber nicht mehr möglich gewesen, den Gesuchsteller derart zu verletzen (Urk. 1 S. 5). Der Tatablauf und insbesondere die Frage, wer zuerst zugestochen haben soll, war sowohl im Verfahren vor Vorinstanz (vgl. Urk. 3 S. 12, S. 16 f., S. 23, S. 67), als auch in den Rechtsmittel- (Urk. 4/67 S. 27, Urk. 4/72 S. 5-7) und im ersten Revisionsverfahren (Urk. 5/4, Urk. 5/8 S. 3) ein Thema. Es ging dem Ge- suchsteller darum, darzulegen, dass er sich lediglich gegen einen Angriff von C._____ verteidigt habe. Eine Notwehrsituation wurde von der Vorinstanz jedoch unabhängig davon, wer zuerst zustach, verneint, da es der Gesuchsteller gewe- sen sei, der die ganze Auseinandersetzung geplant und absichtlich provoziert ha- be (Urk. 3 S. 84 ff.). Diese Feststellungen der Vorinstanz wurden von beiden Rechtsmittelinstanzen geschützt (Urk. 4/67 S. 27, Urk. 4/72 S. 7). Vor diesem Hin- tergrund erhellt, dass die Verteidigung mit ihrem Gutachten ein neues Beweismit- tel einführt, ohne dass eine neue Tatsache geltend gemacht wird. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht zulässig, eine im früheren Entscheid diskutierte Beweis- frage mit den bisherigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen
- 8 - etc. wieder aufzurollen, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Damit ist auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten. Darüber hinaus ist ohnehin festzuhalten, dass es sich bei den gutachterli- chen Feststellungen, wonach es C._____ nicht mehr möglich gewesen sei, den Gesuchsteller zu verletzten, nachdem er zuerst vom Gesuchsteller verletzt wor- den sei, lediglich um Behauptungen handelt, welche im Gutachten nicht begrün- det werden. Der Gutachter Ass. Dr. D._____ gab lediglich an, aufgrund des Ver- letzungsbildes bei C._____(Durchtrennung der Brustarterie [Urk. 2/4 S. 1 f.]) und beim Gesuchsteller (dritte Verletzung am linken Teil des Rückens [Urk. 2/4 S. 4]), sei es unlogisch bzw. unmöglich, dass C._____ als zweites zugestochen habe (Urk. 2/4 S. 1 f.). Wieso die Verletzungsbilder der Beteiligten zu diesem Schluss führen, erklärt er nicht. Insbesondere wird nirgendwo plausibel dargelegt, weshalb eine unmittelbare Reaktion des zuerst gestochenen C._____ undenkbar sein soll. Zudem hat der Gutachter die Kraftausübung seitens von C._____ - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 1 S. 5) - nie als "sehr heftig" bezeichnet, und auch nicht als absolute Grösse festgestellt. Der Gutachter hielt nur fest, dass die Kraftausübung bei der dritten Verletzung am Rücken in Relation zu den beiden Verletzungen auf der Seite aufgrund des Widerstands der Kleidung und des Ho- sengürtels "sehr viel stärker" habe sein müssen (Urk. 2/4 S. 4). Auch für die Be- hauptung der Verteidigung, dass C._____ sehr heftig habe zustechen müssen, weil er den Widerstand der Kleidung und des Ledergürtels des Gesuchstellers habe durchstossen müssen (Urk. 1 S. 5), findet sich im Gutachten keine Stütze. Der Gutachter hält nur fest, dass dank des Widerstands der Kleidung und des Gurtes keine ernsthafte Verletzung des Gesuchstellers resultiert habe (Urk. 2/4 S. 4). Das Gutachten vermag den vom Gesuchsteller behaupteten Tatablauf so- mit nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, beim vom Gesuchteller behaupteten Tatablauf handle es sich um eine neue Tatsache, wäre auf das mit dem neuen Gutachten begründete Revisionsbegehren somit un- ter dem Aspekt der ungenügenden Substantiierung nicht einzutreten (vgl. Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 439 N 19).
- 9 - 6.2 Das von der Verteidigung eingereichte Gutachten äussert sich auch zur Frage, in welcher Hand C._____ Messer und Stock gehalten haben soll (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2/4 S. 1 f.). Auch hier gilt, dass die Tatsachen, welche mit dem Gut- achten belegt werden sollen, nicht neu sind, sondern bereits vor Vorinstanz disku- tiert und für irrelevant befunden wurden (Urk. 3 S. 73). Zudem wurde die antizi- pierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren vom Kas- sationsgericht des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 4/67 S. 25). Die behaupteten Tatsachen stellen daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auf das Revisionsge- such ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. Überdies ist das Gutachten unklar, wenn nicht widersprüchlich. Während die Verteidigung geltend macht, der Gutachter zeige auf, dass es nicht möglich sei, dass C._____ den Stock in der linken Hand und das Messer in der rechten Hand gehalten habe, weshalb davon auszugehen sei, dass C._____ gelogen habe (Urk. 1 S. 5 f.), hält der Gutachter zunächst fest, die Form und die Konturen des Hämatoms beim Gesuchsteller liessen darauf schliessen, dass C._____ den Stock in der rechten Hand gehalten habe (Urk. 2/4 S. 2 oben). In der Folge führte der Gutachter jedoch aus, dass sich aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers zum ersten Tatort ergebe, dass C._____ das Messer in der rechten Hand gehal- ten habe. Zudem stützt sich der Gutachter bei seiner Beurteilung auf Behauptun- gen bzw. Aussagen des Gesuchstellers. Seine Schlussfolgerungen vermöchten daher die Tatsache, dass C._____ das Messer in der rechten Hand gehalten ha- ben soll, selbst dann, wenn man von der Neuheit dieser Tatsache ausgehen wür- de, nicht glaubhaft zu machen. 6.3 Die Verteidigung beantragt eventualiter, bei ungenügendem Beweiswert des eingereichten Gutachtes sei ein zweites, inländisches Gutachten einzuholen, welches die Schlussfolgerungen von Dr. D._____ überprüfe. Darüber hinaus be- mängelt sie, dass von der Vorinstanz - obwohl von der Verteidigung beantragt - keine Tatrekonstruktion durchgeführt wurde, und beantragt eine solche für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, das Gutachten genüge nicht (Urk. 1 S. 7 und S. 11).
- 10 - Der Eventualantrag auf Einholung eines zweiten Gutachtens ist abzulehnen, liegt es doch weniger am Beweiswert des Gutachtens, als vielmehr daran, dass die darin behaupteten Tatsachen nicht neu sind, dass das Gutachten keinen Re- visionsgrund zu begründen vermag. Ein Zweitgutachten vermöchte daran nichts zu ändern. Zur Rüge der unterbliebenen Tatrekonstruktion ist anzumerken, dass diese bereits im damaligen Verfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ab- gelehnt wurde, weil die damit zu beweisenden Tatsachen von der Vorinstanz als irrelevant erachtet wurden (Urk. 3 S. 73). Damit können die mittels Tatrekonstruk- tion zu beweisenden Tatsachen aber keinen Wiederaufnahmegrund mehr darstel- len. Dies, zumal die antizipierte Beweiswürdigung vom Kassationsgericht als Rechtsmittelinstanz geschützt wurde (Urk. 4/67 S. 25). Der Gesuchsteller wurde denn auch im zweiten Revisionsentscheid klar darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage, ob eine Tatrekonstruktion vorzunehmen ist, endgültig beurteilt wurde (Urk. 6/8 S. 4). 6.4 Die Verteidigung beantragt zudem die Einvernahme von E._____ als Zeugen (Urk. 1 S. 2). Bei E._____ handelt es sich um einen Kollegen von C._____, der in der Untersuchung zu Protokoll gegeben hat, er habe von C._____ die Telefonnummer des Gesuchstellers erhalten, damit er (E._____), falls C._____ etwas passiere, der Polizei die Nummer des Täters bekannt geben kön- ne (Urk. 7/5-6). Gemäss der von der Verteidigung eingereichten E-Mail vom
5. April 2012 soll E._____ die obgenannte Aussage widerrufen haben (vgl. Urk. 2/6). In einer erneuten Einvernahme könne E._____ dies bestätigen (Urk. 1 S. 8 f.). Dem letzten Abschnitt der E-Mail lässt sich tatsächlich entnehmen, dass E._____ scheinbar neu angibt, nie im Besitze der Telefonnummer des Gesuch- stellers gewesen zu sein und von C._____ (im E-Mail, wie bereits schon in der Untersuchung, "…" genannt) auch nie angewiesen worden zu sein, damit zur Po- lizei zu gehen, wenn C._____ etwas passiere (Urk. 2/6). Allerdings ist nicht uner- wähnt zu lassen, dass die E-Mail in so schlechtem Deutsch verfasst ist, dass es zum Teil schwer fällt, den Sinn des Geschriebenen zu verstehen. Zudem ist sie
- 11 - an einen "…" gerichtet, bei welchem es sich nach Angaben der Verteidigung um den Gesuchsteller handeln soll. Ob dem so ist und ob die E-Mail tatsächlich von E._____ stammt und wie diese zu verstehen ist, kann letztlich jedoch aufgrund fehlender Erheblichkeit der darin behaupteten neuen Tatsache offen gelassen werden. Die Vorinstanz leitete aus den Aussagen von E._____ lediglich ab, dass C._____ sich vom Gesuchsteller bedroht gefühlt habe (Urk. 3 S. 62). Der Widerruf dieser Aussage ist damit aber mitnichten geeignet, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sach- verhalt ein Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe möglich wäre. Vor die- sem Hintergrund erübrigt sich eine erneute Einvernahme von E._____. Das Revi- sionsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.5 Des Weiteren beantragt die Verteidigung, es sei B._____ erneut als Zeugin zu befragen. Sie sei damals die neue Freundin von C._____ bzw. die Ex- Freundin des Gesuchstellers gewesen und hätte in Bezug auf gewisse Punkte falsche, respektive fragwürdige und einseitige Aussagen gemacht. Da die Bezie- hung zwischen B._____ und C._____ nun seit Längerem aufgelöst sei, sei davon auszugehen, dass sie heute neutrale Aussagen machen werde (Urk. 1 S. 11). An dieser Stelle ist noch einmal zu betonen, dass es sich beim Revisions- verfahren nicht um eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachgericht handelt. Eine Revision ist nur möglich, wenn der Gesuchsteller konkrete neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Bei der Argumentation, die Zeugin B._____ könnte heute neutraler oder anders aussagen, handelt es sich um eine blosse Behaup- tung. Zudem wurde nicht dargetan, was die Zeugin konkret neu aussagen könnte und inwiefern eine allfällig neue Aussage die Urteilsgrundlage zu erschüttern vermöchte. Das Wiederaufnahmegesuch erweist sich diesbezüglich somit sofort als unbegründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 6.6 Wenn die Verteidigung ferner Mängel in der Untersuchung rügt (Urk. 1 S. 10 f.), indem sie geltend macht, der Staatsanwalt sei voreingenommen gewe- sen, hätte die Untersuchung einseitig geführt und die Aussagen des Gesuchstel- lers teilweise sogar angepasst bzw. den Gesuchsteller zur Unterzeichnung des inhaltlich fehlerhaften Einvernahmeprotokolls gedrängt, macht sie keinen der ge-
- 12 - setzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Zumindest geht die Verteidigung nicht so weit, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie hätte durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Strafverfahren eingewirkt. Vielmehr rügt sie Verfahrensfehler, ohne darzutun, dass diese zur Ermittlung eines unrichtigen Sachverhaltes geführt haben. Wie sich die behaupteten Verfahrensfehler auf die Erstellung des Sach- verhaltes hätten auswirken sollen, ist denn auch nicht ersichtlich, hat die Vo- rinstanz ihren Schuldspruch doch eben gerade nicht auf die Aussagen des Ge- suchstellers gestützt, sondern - unter Würdigung verschiedener Indizien (Anten- nenstandorte, Zeitspanne zwischen letztem Telefongespräch und Meldung an die Sanität, weisser Plastiksack etc.; Urk. 3 S. 67 ff.) - auf die Aussagen von C._____ und B._____ abgestellt (Urk. 3 S. 73). Damit erübrigen sich die von der Verteidi- gung beantragten Einvernahmen des Zeugen F._____ und der Gebrüder A1._____. Auf das diesbezügliche Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. 6.7 Was die Verteidigung aus der Tatsache ableiten will, dass in der damali- gen Wohnung von B._____ zwei Balkone vorhanden waren (Urk. 1 S. 12), ist nicht ersichtlich, zumal die Verteidigung selbst angibt, die Zeugin B._____ hätte das Tatgeschehen von beiden Balkonen aus beobachten können. Die diesbezüg- lichen Ausführungen der Verteidigung sind damit als unzulässige appellatorische Kritik zu werten, weshalb diesbezüglich auf das Revisionsbegehren nicht einzutre- ten ist. 6.8 Schliesslich rügt die Verteidigung "gewisse Ungereimtheiten" im damali- gen Verfahren. Insbesondere habe das Gericht damals festgehalten, dass die Version des damaligen Geschädigten eher mit den wenigen Eckpunkten einher- gehe als die Sachverhaltsschilderung des Gesuchstellers. Es genüge dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber nicht, auf die wahrscheinlichere Version abzu- stellen. Die aktuellen Beweismittel würden dafür sprechen, dass C._____ geplant habe, den Gesuchsteller zu sich zu locken und anzugreifen. Es sei nicht anders erklärbar, warum C._____ mit einem Holzstock und einem Messer bewaffnet das Haus verlassen habe (Urk. 1 S. 12 f.). Auch bei diesen Vorbringen handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die im Revisionsverfahren unzulässig ist.
- 13 - Darüber hinaus bemängelt die Verteidigung an dieser Stelle einmal mehr die Berechnung des Zeitablaufs von 2 Minuten und 23 Sekunden zwischen dem letz- ten Anruf des Gesuchstellers auf den Festnetzanschluss von B._____ bis zur Meldung an die Sanität, wobei sie selber ausführt, dass sich bereits die damalige Verteidigung gegen die Berechnung des Zeitablaufes gewandt habe (Urk. 1 S. 12 f.). Damit fehlt es aber an der Neuheit der geltend gemachten Tatsache. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Rechtsmittelinstanzen bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. So hat sowohl das Kassationsgericht des Kan- tons Zürich als auch das Bundesgericht festgehalten, dass die Vorinstanz willkür- frei auf die Zeitangaben der Notrufzentrale und der von der damaligen Bezirksan- waltschaft angeordneten Teilnehmeridentifikation habe abstellen können. Selbst wenn die Uhren der … [Telefonanbieter] und der Sanität nicht genau übereinge- stimmt hätten, hätte die Differenz lediglich einige Sekunden betragen. Die An- nahme der Vorinstanz, dass sich der vom Gesuchsteller geschilderte Ablauf nicht in derart kurzer Zeit habe ereignen können, sei aber auch bei Zugrundelegung ei- ner Zeitspanne von rund 3 Minuten nicht willkürlich (Urk. 4 /72 S. 4 f., Urk. 4/67 S. 11 f. und S. 15). Damit ist auch auf diesen Punkt des Revisionsbegehrens nicht einzutreten.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive derje- nigen der amtlichen Verteidigung, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Gemäss den Angaben der Verteidigung ist der Gesuchsteller im G._____ [Staat] Inhaber eines gutgehenden Geschäfts, welches unter ande- rem mit biologischen Produkten handelt (Urk. 1 S. 13). Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, die Gerichtskosten sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen. Für die Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung besteht somit zur Zeit kein Anlass. Sollte sich die finanzi-
- 14 - elle Situation des Gesuchstellers verschlechtern, besteht - im Einvernehmen mit der Gerichtskasse - die Möglichkeit, für die auferlegten Kosten in Raten aufzu- kommen. Einer Veränderung der finanziellen Situation und allfälligen zukünftigen Zahlungsschwierigkeiten kann somit im Rahmen des Kostenbezugs Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_413/2009 vom 13. August 2009 zu § 190a StPO/ZH). Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den vormals Geschädigten C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Leuthard