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SR110012

Wiederaufnahme (Rückweisung des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich)

Zürich OG · 2011-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

7. November 2006 wurde A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) im Berufungsver- fahren der Vergewaltigung etc. zum Nachteil vom B._____ (nachfolgende Ge- schädigte) schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 127 Ta- ge Untersuchungshaft, verurteilt (Urk. 4). Der Entscheid wurde vom Bundesge- richt am 24. Mai 2007 bestätigt; es läge weder eine Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes vor noch sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswür- digungsregel verletzt worden (Urk. 3/12 S. 13, E. 4. und E. 5.).

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren ist auf Fr. 2’500.– zu veranschlagen.

E. 1.2 Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt Art. 428 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller unterliegt mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weshalb ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. dazu Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, a.a.O., N 17 zu Art. 428).

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. V. Gegen den abweisenden Entscheid ist allein die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG möglich, nicht aber eine erneute Revision (Schmid, a.a.O., Art. 413 N4f.).

- 15 -

E. 2 Gegen das vorgenannte Urteil wurden gleich zwei Revisionsverfahren ange- strebt:

E. 2.1 Der Zeuge ist mit der Geschädigten befreundet. Seinen Aussagen zufolge handelt es sich um eine platonische Freundschaft, wobei er manchmal bei ihr übernachtet. Zudem hat er offenbar Kenntnis über intime Details ihres Sexual- lebens (vgl. Urk. 44 S. 10 unten: „Ja, das hat sie gesagt, ich habe sie ja gefragt.

- 9 - Sie hat es mir erzählt. Ich habe sie dazumal schon 'chli' ausgefragt. Schon wenn sie an ihn denkt - die macht ja noch selber mit Ding und Vibrator und denkt an Herrn A._____. Alles Sexspiele.“). Er kennt die Familie der Geschädigten, hilft ihr manchmal finanziell etwas aus und begleitete sie auch schon mal zum Psychiater. Er sei nicht ihr Mann, doch die Geschädigte sage, er sei ihr "Lieber". Weiter sagte der Zeuge, er wolle auch A._____ sein, das sei ihre grosse Liebe. Den Gesuch- steller kennt er aufgrund seiner Freundschaft zur Geschädigten, er habe nicht oft Kontakt zu ihm (Urk. 44 S. 2 ff. und S. 13). Letzteres wird vom Gesuchsteller bestätigt (Urk. 41 S. 1-3). Beim Zeugen handelt es sich somit nicht um eine unbe- teiligte Drittperson, seine Aussagen sind vielmehr vor dem Hintergrund dieser nicht ganz durchschaubaren Beziehung zu würdigen.

E. 2.2 Zum allgemeinen Aussageverhalten ist vorab festzuhalten, dass der Zeuge nicht selten in ungefragte Erzählungen abschweifte, um persönliche Erfahrungen preiszugeben und eigene Mutmassungen anzustellen (beispielsweise Urk. 44 S. 10: „Ich habe - dann wäre ich schon x-mal vergewaltigt worden, dann würde ich gar nicht mehr leben, wenn du jeden fragen musst. Da musst du jedes Mal unter- schreiben, wenn du Sex willst. Das weiss ich jetzt" sowie Urk. 44 S. 11: „Ich glaube, es war gerade umgekehrt: Sie hat ihn vergewaltigt. Das ist mir auch schon vorgekommen, dass ich Anzeige gemacht habe und man hat gelacht.", siehe weiter auf S. 13 und 23 f.). Dem Zeugen fiel es offenkundig schwer, die Fragen stringent zu beantworten.

E. 2.3 Auffallend ist, dass der Zeugen nicht selbständig in Worte fassen konnte, was die Geschädigte ihm nach dem inkriminierten Vorfall wörtlich gesagt haben soll. Hierzu wurde er mehrmals aufgefordert, doch blieben die diesbezüglichen Antworten vorerst diffus und ausweichend (Urk. 44 S. 14: "Sie hat einfach gesagt, sie sei - eben das und sie habe einen Seich gemacht." und "Und da habe ich sie gesehen und da hat sie mir gesagt, sie habe eben - da hat es ihr leid getan."). Erst im Zusammenhang mit Fragen hinsichtlich seines Schreibens vom

1. Oktober 2007 fand er klarere Worte - nämlich diejenigen, die er nieder- geschrieben hatte - und führt aus, die Gesuchstellerin habe ihm gesagt, dass sie freiwillig Sex mit dem Gesuchsteller gehabt habe, es sei keine Vergewaltigung gewesen (Urk. 44 S. 19; Urk. 8/2/4).

- 10 - Der Zeuge widerspricht sich, wenn er zum einen erzählt, die Geschädigte habe ihm nach dem inkriminierten Vorfall berichtet, dass sie Sex mit dem Gesuchsteller gehabt habe und es sei schön gewesen, er aber zum anderen energisch geltend macht, er habe der Geschädigten, das was sie ihm beim ersten Gespräch erzählt habe, nicht geglaubt (Urk. 44 S. 10 f.: „Ich habe das nicht geglaubt. Ich dachte, was erzählt die für Zeugs (…)", sowie Urk. 44 S. 13: „Ich habe sie grundsätzlich nicht gefragt, es geht mich ja nichts an. Aber ich hab es nicht geglaubt. Erst als das vom Gericht gekommen ist, und ich wusste, dass er in der Kiste ist. Und ich sagte, das macht man nicht! Das sind Sexspiele. Ich kenne andere Fälle, wo sie es so machen." und Urk. 44 auf S. 15: „Ich habe das in Abrede gestellt und gesagt, das glaube ich ja nicht. Das stimmt ja nicht." „Und Sie sagten, das könne nicht sein?" „Ja, das kann nicht sein, ich habe das nicht geglaubt. Bei einer Ver- gewaltigung da ist man, da sieht man anders - da ist man psychisch weg.[…]"). Diese Aussagen würden ja geradezu voraussetzen, dass die Geschädigte ihm von einer Vergewaltigung durch den Gesuchsteller erzählte, und er diese ‚Ge- schichte‘ nicht glauben konnte. Dies verneinte der Zeuge indes auf ent- sprechendes Nachfragen (Urk. 44 S. 33). Ein solches Aussageverhalten zeugt keineswegs von innerer Geschlossenheit. Weitere Zweifel daran, dass die Geschädigte ihm tatsächlich gesagt haben soll, sie sei vom Gesuchsteller nicht vergewaltigt worden, kommen auch aufgrund nachstehender Aussage auf die Frage, weshalb er erst zwei Jahre später auf die Idee kam, eine schriftliche Bestätigung zu machen, auf (Urk. 44 S. 26): „Ich habe ihm (dem Gesuchsteller) gesagt, da müsse man mal etwas - mal vorwärts machen. Und da kann ich da sagen, wie das ist. Spätestens habe ich dann gewusst, dass es keine Vergewaltigung ist“. Widersprüchlich ist das Aussageverhalten des Zeugen auch hinsichtlich des Zustandekommens des Schreibens vom 1. Oktober 2007 (Urk. 8/2/4). So führte er zunächst aus, er habe den Gesuchsteller telefonisch kontaktiert, um dann jedoch wieder Gegenteiliges zu erzählen (vgl. Urk. 44 S. 17 f.). Dieses kleine Detail ist hinsichtlich der Bedeutung, wie es zur vorliegenden Zeugeneinvernahmen gekommen ist, nicht ausser Acht zu lassen. Weiter stimmen die Aussagen des Zeugen, wer das Blatt Papier mitgenommen habe, auf welchem die Bestätigung

- 11 - niedergeschrieben wurde, nicht mir denjenigen des Gesuchstellers überein (Urk. 41 S. 2 und Urk. 44 S. 30). Die weiteren Aussagen des Zeugen zum Zustandekommen der erwähnten Schreibens erwecken die starke Vermutung, dass der Text des Schreibens vom Gesuchsteller stammt und der Zeuge die "Be- stätigung" dann lediglich geschrieben und unterschrieben hat: Auf die Frage, ob man über die Art und Weise, wie die Erklärung zu formulieren sei, zunächst disku- tiert habe, antwortete der Zeuge: "Ja, er hat gesagt, er wolle, wie es ist, das kann ich vertreten." Und: "Da habe ich gesagt, wie es ist, da habe ich gesagt, das kann ich schreiben, das kann ich unterschreiben." Sowie: "Dann habe ich unterschrie- ben. Fertig. Das kann ich vertreten, das ist für mich keine falsche Aussage." (Urk. 44 S. 31 f.). Eine klare Aussage, dass er den Text selber entworfen und niedergeschrieben hat, konnte der Zeuge nicht formulieren. Er wand sich vielmehr und machte dann vorsorglich geltend, das sei für ihn keine Falschaussage. Dieses Aussageverhalten beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend, und - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Geschädigten - wirkte der Zeuge in keiner Art und Weise authentisch (Urk. 45 S. 5). Mehrere Male machte der Zeuge geltend, er habe dem Gesuchsteller gesagt, er könne ihm helfen (Urk. 44 S. 18 f. sowie S. 22). Er sprach auch davon, dass er der Geschädigten habe helfen wollen (Urk. 44 S. 23). Darauf angesprochen be- stritt er dies jedoch wieder vehement (Urk. 44 S. 28 f.:„Helfen - ich wollte nicht helfen. Ich wollte nur sagen, wie es ist.“). Er verneint auch, das Schreiben der Geschädigten zuliebe aufgesetzt zu haben (Urk. 44 S. 33 f.). Folgende Aussage zeigt jedoch deutlich, dass der Zeuge entweder dem Gesuchsteller oder der Geschädigten resp. beiden mit seinem Schreiben einen Gefallen machen wollte (Urk. 44 S. 29): „Ich habe ihm (dem Gesuchsteller) gesagt, man müsse zusammensitzen und schauen, was man da machen könne. Sie wollte auch helfen und was sie - ich weiss, sie konnte nicht helfen, das 'Retourziehen'. Da dachte ich 'ja gut'.“ Der Zeuge kann in diesem Zusammenhang auch nicht überzeugend erklären, weshalb er mit dem Schreiben des Briefes (Urk. 8/2/4) derart lange zuwartete, obwohl er gemäss seinen Aussagen bereits zwei bis drei Tage nach dem inkrimi-

- 12 - nierten Vorfall von der vermeintlich falschen Beschuldigung erfuhr (Urk. 44 S. 12 und S. 14 f.). Zum einen führte er auf entsprechende Frage aus, er habe nicht gewusst, wie das weiter laufen würde, es gehe ihn nichts an. Er würde sich bei diesem Zeugs raushalten (Urk. 44 S. 21 und S. 26). Zum anderen sagte er diesbezüglich, die Sache habe sich zugespitzt, deshalb habe er den Gesuchstel- ler im Herbst 2007 angerufen. Er habe gedacht, das Ganze sei schon lange 'eingestellt' und 'zurückgewiesen' (Urk. 44 S. 28). Dass er nicht gewusst haben soll, wie es um das Verfahren stand, ist nicht glaubhaft. Einerseits wusste er von Anfang an, dass der Gesuchsteller in Untersuchungshaft war (Urk. 44 S. 22). Sodann machte er mehrmals geltend, die Urteile und Unterlagen der Geschädig- ten gelesen zu haben (Urk. 44 S. 10 und S. 22 f.). Auch über die Wieder- erwägungsgesuche war er bestens informiert (Urk. 44 S. 19 und S. 22 f.). Auf- grund des geltend gemachten regen Kontaktes zur Geschädigten (Urk. 44 S. 33), welche seinen Aussagen zufolge ständig vom Gesuchsteller spricht (Urk. 44 S. 13 S. 21 S. 26), ist es völlig unglaubhaft, dass der Zeuge erst im Herbst 2007 vom aktuellen Stand des Verfahrens erfahren haben soll. Wenn die Geschädigte ihm tatsächlich kurz nach dem Vorfall erzählt haben soll, dass sie den Gesuchsteller zu Unrecht beschuldigt habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt an die entsprechenden Stellen wandte, insbe- sondere weil er ja wusste, dass der Gesuchsteller in Haft versetzt worden war. Nicht glaubhaft ist die Aussage, er habe sich zu Beginn raushalten wollen, es gehe ihn nichts an, um sich dann mehr als zwei Jahre später, doch wieder in die Geschichte einzubringen (Urk. 44 S. 26). Weshalb er solange zuwartete, bleibt somit im Dunkeln. Weiter sagte der Zeuge aus, er habe die Geschädigte mehrmals aufgefordert, das Ganze zurückzuziehen. Sie habe ja helfen wollen, doch es sei nicht mehr gegangen, sie habe nicht mehr zurückkönnen (Urk. 44 S. 26 und S. 29). Sie sei 'drii gloffe' und als die Maschinerie angelaufen sei, sei's gelaufen (Urk. 44 S. 21). Dem ist zu widersprechen. Über einen Monat nach der Festnahme des Gesuchstellers wurde die Geschädigte in Anwesenheit ihrer Geschädigten- vertretung unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 und 320 StGB und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH als Zeugin einver-

- 13 - nommen (Urk. 7/9, DG050523). Die Geschädigte hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt - mithin nach einem Monat Überlegungszeit seit der angeblichen Falschbelastung - die Möglichkeit gehabt, ihre Aussagen zu widerrufen oder sich zumindest auf ihr Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Dies machte sie aber nicht. Eine weitere Möglichkeit, die Maschinerie zu stoppen, wurde ihr sodann wiederum einen Monat später, am 16. August 2005, geboten, als sie nochmals als Zeugin einvernommen wurde. Abermals bestätigte sie jedoch ihre Belastungen (Urk. 7/12, DG050523). Es war folglich mitnichten so, dass die Geschädigten mit ihrer Aussage und der darauffolgenden Verhaftung eine nicht zu stoppende Maschinerie angeworfen hatte, wie dies der Zeuge zu wissen glaubt. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, ihre Aussagen zu revidieren, doch sie beharrte vielmehr darauf, diese auch noch zwei Monate nach dem Vorfall zu bestätigen.

E. 2.4 Dass die Geschädigte ihm erzählt haben soll, sie habe 'de Plausch' am Geschlechtsverkehr und einen Orgasmus gehabt - dies behauptet der Zeuge durchaus konstant -, vermag die vorerwähnten Aussagen nicht glaubhafter erscheinen zu lassen (Urk. 44 S. 10 ff. und 15 f.). Sie erscheinen in vielen wesent- lichen Punkten unstimmig, teilweise widersprüchlich und nicht folgerichtig. Es bleiben unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte dem Zeugen gesagt haben soll, sie sei vom Gesuchsteller nicht vergewaltigt worden, es habe sich um freiwilligen Geschlechtsverkehr gehandelt. Bei unbefangener Lektüre des Protokolls der Zeugeneinvernahme entsteht viel eher der Eindruck, dass dies der Zeuge aufgrund der ambivalenten Gefühle der Geschädigten zum Gesuchsteller in ihre Erzählungen hinein interpretierte und der Zeuge im Nach- hinein, wie er auch geltend machte, eine ‚Lösung’ für die beiden suchte (vgl. vor- stehend Ziff. IV. 2.2 Abs. 4). Dass die Geschädigte an einer Verurteilung des Gesuchstellers und Vaters ihrer Kinder nicht mehr interessiert ist, ist aktenkundig (vgl. auch Entscheid der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Urk. 23 S. 6 Abs. 3, AC0800020).

3. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden, zumal es an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen generell mangelt. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. Die mit Verfügung vom 4. September 2008 des Kassationsgerichts Zürich (Urk. 3/14; AC080016)

- 14 - erteilte aufschiebende Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde (bezüglich Aufschub des Strafvollzugs) fallen mit dem vorliegend auszufällenden Abweisungsentscheid dahin (Art. 413 Abs. 1 StPO). IV.

E. 3 Juni 2008 (Urk. 8/28, Proz.Nr. UW070004) liess der Gesuchsteller am

22. August 2008 Nichtigkeitsbeschwerde erheben (Urk. 8/30). Dieses Verfahren wurde indes in Hinblick auf ein weiteres Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache (siehe nachfolgend Ziff. 2.2) mit Verfügung vom 10. Juni 2009 resp.

E. 3.1 Ergänzt wurde das Revisionsbegehren durch die Eingabe vom 12. Oktober 2011, in welcher die Einvernahme des "Familientherapeuten" Dr. D._____ als Zeuge beantragt wurde, weil der Gesuchsteller "der Auffassung" sei die Geschä- digte habe diesem gegenüber verlauten lassen, der Gesuchsteller habe sie am fraglichen Sonntagmorgen nicht vergewaltigt (Urk. 36; Urk. 45 S.1).

E. 3.2 Wenn der Gesuchsteller der Auffassung ist, dass der angerufenen Zeuge Dr. D._____ Auskunft über die nachträglichen Angaben der Geschädigten über den Vorfall geben könne (Urk. 36), stellt dies lediglich eine Annahme des Gesuchstellers dar. Das Vorbringen wurde denn auch nicht weiter substantiiert (Urk. 41; Urk. 45). Eine solch vage Vermutung ist keinesfalls ausreichend, um das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umstände glaubhaft zu machen. Wie eingangs erwähnt ist es auch nicht Sache der Revisionsinstanz nach Revisionsgründen zu suchen noch ein zu wenig substantiiertes Gesuch zu ergänzen (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.).

4. Nachfolgend wird auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers und dessen eigene Einlassungen (Prot. S. 10 f.) nur insoweit eingegangen, als diese sich mit dem geltend gemachten und hier zu prüfenden Revisionsgrund befassen. Auf bereits vom Bundesgericht und vom Kassations-

- 8 - gericht des Kantons Zürich entschiedene Punkte wird nicht mehr zurück- gekommen. III.

1. Am 27. Oktober 2011 wurde C._____ als Zeuge vorgeladen und als sol- cher förmlich einvernommen (Urk. 44 S. 1). Erschienen ist der Gesuchsteller in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Anklagebehörde (Gesuchsgegnerin). Am 7. November 2011 wurde die Revisionsverhandlung fort- gesetzt und dem Zeugen die mündliche Abschrift seiner Aussagen zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt (Prot. II S. 5 ff.). Die Aussagen sind folglich zumindest summarisch auf ihre rechtliche Relevanz und auf inhaltliche Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.).

2. Die Aussagen des Zeugen sind frei zu würdigen, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rück- schluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,

3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.).

E. 6 Oktober 2009 einstweilen sistiert (Urk. 25/11; Urk. 25/14).

E. 7 März 2011 wieder aufgenommen und die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

3. Juni 2008 wurde gutgeheissen, der genannte Beschluss aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, das hiesige Gericht, zurück- gewiesen (AC080016; Urk. 26 S. 11; Proz.Nr. UW070004). Zusammengefasst wurde konstatiert, dass die Aussagen der Geschädigten für sich allein keine Wie- deraufnahme zu begründen vermögen. Die Schlussforderung der Revisionskam- mer, wonach die Geschädigte ihre Sachverhaltsdarstellung nicht, jedenfalls nicht aus freien Stücken, widerrufen habe, sondern im Gegenteil an den Aussagen in der Untersuchung festgehalten habe, sei nicht willkürlich (Urk. 26 S. 6 ff. Ziff. 1.3 und 1.4). Die von der Revisionskammer vorgenommene antizipierte Beweis- würdigung und die darauf beruhende Abweisung des Antrags, C._____ als Zeuge zu befragen, komme jedoch einer formellen Gehörsverweigerung gleich. Ohne diesen als Zeugen überhaupt gehört zu haben, könne nicht mit der erforderlichen

- 5 - Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine abweichende Beurteilung möglich wäre (Urk. 26 S. 10 f., insb. Ziff. 2.3. b).

Dispositiv
  1. Das Revisionsbegehren von A._____ wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.-- Zeugenentschädigung (vgl. Prot. II S. 7) Fr. amtliche Verteidigung
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Geschädigtenvertreterin lic. iur. Z._____, zweifach für sich und zu- handen der Geschädigten − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ad SB060401
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR110012/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 7. November 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller bis 23. Mai 2011: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, ab 24. Mai 2011: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Gesuchsgegnerin betreffend Wiederaufnahme (Rückweisung des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich) Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. November 2006 (SB060401);

- 2 - Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 3. Juni 2008 (UW070004); Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 28. September 2009 (UW090002)

- 3 - Das Gericht erwägt: I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

7. November 2006 wurde A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) im Berufungsver- fahren der Vergewaltigung etc. zum Nachteil vom B._____ (nachfolgende Ge- schädigte) schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 127 Ta- ge Untersuchungshaft, verurteilt (Urk. 4). Der Entscheid wurde vom Bundesge- richt am 24. Mai 2007 bestätigt; es läge weder eine Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes vor noch sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswür- digungsregel verletzt worden (Urk. 3/12 S. 13, E. 4. und E. 5.).

2. Gegen das vorgenannte Urteil wurden gleich zwei Revisionsverfahren ange- strebt: 2.1 Der Gesuchsteller verlangte am 2. Oktober 2007 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sein Gesuch stützte er auf zwei seiner Darstellung nach anfangs Februar 2007 bzw. 31. August 2007 mit dem Handy aufgenommene Gespräche zwischen ihm und der Geschädigten, worin diese sinngemäss zugebe, dass es sich nicht um eine Vergewaltigung, sondern um einvernehmlichen Geschlechts- verkehr gehandelt habe. Zudem sei C._____ als Zeuge aufzurufen, da die Geschädigte ihm gegenüber ausgesagt habe, falsche Angaben gemacht zu haben, es habe sich nicht um eine Vergewaltigung gehandelt (Urk. 8/1). Gegen den abweisenden Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts vom

3. Juni 2008 (Urk. 8/28, Proz.Nr. UW070004) liess der Gesuchsteller am

22. August 2008 Nichtigkeitsbeschwerde erheben (Urk. 8/30). Dieses Verfahren wurde indes in Hinblick auf ein weiteres Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache (siehe nachfolgend Ziff. 2.2) mit Verfügung vom 10. Juni 2009 resp.

6. Oktober 2009 einstweilen sistiert (Urk. 25/11; Urk. 25/14). 2.2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 gelangte die Geschädigte an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte um einen Termin, um ihre bisherigen Aus-

- 4 - sagen zu widerrufen. Nach Überweisung des Schreibens an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und darauffolgender Zeugeneinvernahme der Geschädigten (Urk. 3/8), beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juni 2009 dem Obergericht die Wiederaufnahme und Aufhebung des Berufungsurteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 7. November 2006 (Urk. 2). Der Gesuchsteller schloss sich diesem Antrag an (Urk. 12). Mit Beschluss vom

28. September 2009 wies die Revisionskammer des Obergerichts auch dieses Revisionsbegehren ab. Sie hielt zusammengefasst fest, die Geschädigte halte im Wesentlichen an ihrer ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung fest, weshalb ihre Zeugenaussagen vielmehr als Desinteresseerklärung zu Gunsten des Gesuchstellers, denn als echter Widerruf ihrer Aussagen zu werten sei. Dieses erst nach Abschluss der Hauptverhandlung entstandene Desinteresse bilde als nachträglich eingetretene Tatsache keinen Revisionsgrund (Urk.14, Proz.Nr. UW070002). Die dagegen vom Gesuchsteller erhobene Nichtigkeits- beschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (AC090020; Urk. 23). 2.3 Demgegenüber wurde das sistierte Verfahren (siehe vorstehend Ziff. I. 2.1) mit Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürichs vom

7. März 2011 wieder aufgenommen und die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

3. Juni 2008 wurde gutgeheissen, der genannte Beschluss aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, das hiesige Gericht, zurück- gewiesen (AC080016; Urk. 26 S. 11; Proz.Nr. UW070004). Zusammengefasst wurde konstatiert, dass die Aussagen der Geschädigten für sich allein keine Wie- deraufnahme zu begründen vermögen. Die Schlussforderung der Revisionskam- mer, wonach die Geschädigte ihre Sachverhaltsdarstellung nicht, jedenfalls nicht aus freien Stücken, widerrufen habe, sondern im Gegenteil an den Aussagen in der Untersuchung festgehalten habe, sei nicht willkürlich (Urk. 26 S. 6 ff. Ziff. 1.3 und 1.4). Die von der Revisionskammer vorgenommene antizipierte Beweis- würdigung und die darauf beruhende Abweisung des Antrags, C._____ als Zeuge zu befragen, komme jedoch einer formellen Gehörsverweigerung gleich. Ohne diesen als Zeugen überhaupt gehört zu haben, könne nicht mit der erforderlichen

- 5 - Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine abweichende Beurteilung möglich wäre (Urk. 26 S. 10 f., insb. Ziff. 2.3. b). 2.4 Auf diesen Punkt kann gemäss dem im vorerwähnte Verfahren angewand- ten früheren kantonalen Prozessrecht (Urk. 26 S. 3 Ziff. 4) nicht mehr zurück- gekommen werden (§ 104a GVG/ZH). Gleich verhält es sich auch bei einer Rückweisung des Bundesgerichts an eine kantonale Instanz (BGE 135 III 334 E. 2.). Auch im Berufungsverfahren ist das erstinstanzliche Gericht an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO). Das Kassationsgericht hat somit in für die Kammer verbindlicher Weise Folgendes festgehalten: Sollte der vom Gesuch- steller angerufene C._____ als Zeuge seine schriftliche Aussage bestätigen, wo- nach die Geschädigte ihm gegenüber aussagte, sie habe den Gesuchsteller zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt, so wäre dies in jedem Fall ein zusätzli- cher Aspekt, der in eine Gesamtwürdigung aller neu angerufenen Beweise (auch der Aussagen der Geschädigten, die für sich allein keine Wiederaufnahme zu begründen vermögen) einfliessen müsste (AC080016, Urk. 26 S. 11). Auf die Aussagen des Zeugen C._____ ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziff. III.).

3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 6. Mai 2011 wurde fest- gehalten, dass Revisionsverfahren im Kanton Zürich nach den neurechtlichen Verfahrensregeln von Art. 411 StPO zu behandeln sind, jedoch unter Berück- sichtigung der Revisionsgründe des früheren Rechts (StPO/ZH). In Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO wurde sodann zur mündlichen Verhandlung und Zeugeneinvernahme vorgeladen (Urk. 27 S. 2). Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung) hat auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 412 Abs. 3 StPO verzichtet (Urk. 34; Urk. 40 S. 2). II.

1. Der Gesuchsteller beruft sich mit seinem Revisionsgesuch offenbar auf § 449 Ziff. 3 StPO/ZH (ein Revisionsgrund im Sinne der Ziffern 1 und 2 dieser Bestimmung fällt in Würdigung der Gesuchsbegründung zum vornherein ausser Betracht).

- 6 - 2.1 Nach § 449 Ziff. 3 StPO/ZH kann die Wiederaufnahme des Verfahrens ver- langt werden, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche alleine oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklag- ten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Neu sind Tatsachen und Beweis- mittel, wenn sie der urteilenden Behörde zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form vorlagen (BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a S. 357; BGE 99 IV 183 f.). 2.2 Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Revisionsgründe im Revisions- gesuch genau zu bezeichnen und in einem Mindestmass zu belegen. Das Vor- liegen neuer urteilsrelevanter Umstände muss glaubhaft gemacht werden (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1151 und 1162). Kommt es im Revisionsverfahren zu einer förmlichen Zeugenaussage, obliegt es in der Folge der Revisionsinstanz, diese zumindest summarisch auf ihre rechtliche Relevanz und auf ihre inhaltliche Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und die Revision gegebenenfalls zu verweigern (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2011, AC090020, E. II.2.2). Die Wiederaufnahme ist somit zu bewilligen, wenn durch die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel eine Veränderung des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltes, die zu einem günstigeren Urteil führen dürfte, wahrscheinlich ist. Die Revisions- instanz muss weder selbst nach Revisionsgründen suchen noch ein zu wenig substantiiertes Gesuch ergänzen (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 439 N 19). 2.3 Wendet man das neue Verfahrensrecht an, führt dies nicht zu einem anderen Resultat: Ein Revisionsverfahren kann von einem urteilenden Gericht nicht von Amtes wegen eingeleitet und durchgeführt werden (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1608; Heer in: BSK- StPO, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 411 StPO; Fingerhuth in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 411 StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO), und zwar unabhängig von der Strafbehörde, welche den aufzuhebenden Strafentscheid gefällt hat (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1604 und N 1608;

- 7 - Fingerhuth, Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 411 StPO). Das Revisionsverfahren weist bezüglich Verfahrensherrschaft ähnliche Züge wie der Zivilprozess auf, indem der Gesuchsteller das Verfahren massgebend mit gestaltet; ihm obliegt die Verantwortung für die Sammlung des Stoffes, ihm kommt eine umfassende Behauptungs- und Beweisführungslast zu (Heer in: BSK- StPO, a.a.O., N 12 zu Art. 410 StPO). Im Revisionsverfahren gilt die Unschulds- vermutung nicht; vielmehr hat der Verurteilte darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1608). Die angerufenen Revisions- gründe sind zu bezeichnen und zu belegen. Form und Begründung richten sich nach Art. 385 und Art. 390 StPO (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 411; Fingerhuth in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., N 2 und 3 zu Art. 411 StPO). 3.1 Ergänzt wurde das Revisionsbegehren durch die Eingabe vom 12. Oktober 2011, in welcher die Einvernahme des "Familientherapeuten" Dr. D._____ als Zeuge beantragt wurde, weil der Gesuchsteller "der Auffassung" sei die Geschä- digte habe diesem gegenüber verlauten lassen, der Gesuchsteller habe sie am fraglichen Sonntagmorgen nicht vergewaltigt (Urk. 36; Urk. 45 S.1). 3.2 Wenn der Gesuchsteller der Auffassung ist, dass der angerufenen Zeuge Dr. D._____ Auskunft über die nachträglichen Angaben der Geschädigten über den Vorfall geben könne (Urk. 36), stellt dies lediglich eine Annahme des Gesuchstellers dar. Das Vorbringen wurde denn auch nicht weiter substantiiert (Urk. 41; Urk. 45). Eine solch vage Vermutung ist keinesfalls ausreichend, um das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umstände glaubhaft zu machen. Wie eingangs erwähnt ist es auch nicht Sache der Revisionsinstanz nach Revisionsgründen zu suchen noch ein zu wenig substantiiertes Gesuch zu ergänzen (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.).

4. Nachfolgend wird auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers und dessen eigene Einlassungen (Prot. S. 10 f.) nur insoweit eingegangen, als diese sich mit dem geltend gemachten und hier zu prüfenden Revisionsgrund befassen. Auf bereits vom Bundesgericht und vom Kassations-

- 8 - gericht des Kantons Zürich entschiedene Punkte wird nicht mehr zurück- gekommen. III.

1. Am 27. Oktober 2011 wurde C._____ als Zeuge vorgeladen und als sol- cher förmlich einvernommen (Urk. 44 S. 1). Erschienen ist der Gesuchsteller in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Anklagebehörde (Gesuchsgegnerin). Am 7. November 2011 wurde die Revisionsverhandlung fort- gesetzt und dem Zeugen die mündliche Abschrift seiner Aussagen zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt (Prot. II S. 5 ff.). Die Aussagen sind folglich zumindest summarisch auf ihre rechtliche Relevanz und auf inhaltliche Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.).

2. Die Aussagen des Zeugen sind frei zu würdigen, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rück- schluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,

3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). 2.1 Der Zeuge ist mit der Geschädigten befreundet. Seinen Aussagen zufolge handelt es sich um eine platonische Freundschaft, wobei er manchmal bei ihr übernachtet. Zudem hat er offenbar Kenntnis über intime Details ihres Sexual- lebens (vgl. Urk. 44 S. 10 unten: „Ja, das hat sie gesagt, ich habe sie ja gefragt.

- 9 - Sie hat es mir erzählt. Ich habe sie dazumal schon 'chli' ausgefragt. Schon wenn sie an ihn denkt - die macht ja noch selber mit Ding und Vibrator und denkt an Herrn A._____. Alles Sexspiele.“). Er kennt die Familie der Geschädigten, hilft ihr manchmal finanziell etwas aus und begleitete sie auch schon mal zum Psychiater. Er sei nicht ihr Mann, doch die Geschädigte sage, er sei ihr "Lieber". Weiter sagte der Zeuge, er wolle auch A._____ sein, das sei ihre grosse Liebe. Den Gesuch- steller kennt er aufgrund seiner Freundschaft zur Geschädigten, er habe nicht oft Kontakt zu ihm (Urk. 44 S. 2 ff. und S. 13). Letzteres wird vom Gesuchsteller bestätigt (Urk. 41 S. 1-3). Beim Zeugen handelt es sich somit nicht um eine unbe- teiligte Drittperson, seine Aussagen sind vielmehr vor dem Hintergrund dieser nicht ganz durchschaubaren Beziehung zu würdigen. 2.2 Zum allgemeinen Aussageverhalten ist vorab festzuhalten, dass der Zeuge nicht selten in ungefragte Erzählungen abschweifte, um persönliche Erfahrungen preiszugeben und eigene Mutmassungen anzustellen (beispielsweise Urk. 44 S. 10: „Ich habe - dann wäre ich schon x-mal vergewaltigt worden, dann würde ich gar nicht mehr leben, wenn du jeden fragen musst. Da musst du jedes Mal unter- schreiben, wenn du Sex willst. Das weiss ich jetzt" sowie Urk. 44 S. 11: „Ich glaube, es war gerade umgekehrt: Sie hat ihn vergewaltigt. Das ist mir auch schon vorgekommen, dass ich Anzeige gemacht habe und man hat gelacht.", siehe weiter auf S. 13 und 23 f.). Dem Zeugen fiel es offenkundig schwer, die Fragen stringent zu beantworten. 2.3 Auffallend ist, dass der Zeugen nicht selbständig in Worte fassen konnte, was die Geschädigte ihm nach dem inkriminierten Vorfall wörtlich gesagt haben soll. Hierzu wurde er mehrmals aufgefordert, doch blieben die diesbezüglichen Antworten vorerst diffus und ausweichend (Urk. 44 S. 14: "Sie hat einfach gesagt, sie sei - eben das und sie habe einen Seich gemacht." und "Und da habe ich sie gesehen und da hat sie mir gesagt, sie habe eben - da hat es ihr leid getan."). Erst im Zusammenhang mit Fragen hinsichtlich seines Schreibens vom

1. Oktober 2007 fand er klarere Worte - nämlich diejenigen, die er nieder- geschrieben hatte - und führt aus, die Gesuchstellerin habe ihm gesagt, dass sie freiwillig Sex mit dem Gesuchsteller gehabt habe, es sei keine Vergewaltigung gewesen (Urk. 44 S. 19; Urk. 8/2/4).

- 10 - Der Zeuge widerspricht sich, wenn er zum einen erzählt, die Geschädigte habe ihm nach dem inkriminierten Vorfall berichtet, dass sie Sex mit dem Gesuchsteller gehabt habe und es sei schön gewesen, er aber zum anderen energisch geltend macht, er habe der Geschädigten, das was sie ihm beim ersten Gespräch erzählt habe, nicht geglaubt (Urk. 44 S. 10 f.: „Ich habe das nicht geglaubt. Ich dachte, was erzählt die für Zeugs (…)", sowie Urk. 44 S. 13: „Ich habe sie grundsätzlich nicht gefragt, es geht mich ja nichts an. Aber ich hab es nicht geglaubt. Erst als das vom Gericht gekommen ist, und ich wusste, dass er in der Kiste ist. Und ich sagte, das macht man nicht! Das sind Sexspiele. Ich kenne andere Fälle, wo sie es so machen." und Urk. 44 auf S. 15: „Ich habe das in Abrede gestellt und gesagt, das glaube ich ja nicht. Das stimmt ja nicht." „Und Sie sagten, das könne nicht sein?" „Ja, das kann nicht sein, ich habe das nicht geglaubt. Bei einer Ver- gewaltigung da ist man, da sieht man anders - da ist man psychisch weg.[…]"). Diese Aussagen würden ja geradezu voraussetzen, dass die Geschädigte ihm von einer Vergewaltigung durch den Gesuchsteller erzählte, und er diese ‚Ge- schichte‘ nicht glauben konnte. Dies verneinte der Zeuge indes auf ent- sprechendes Nachfragen (Urk. 44 S. 33). Ein solches Aussageverhalten zeugt keineswegs von innerer Geschlossenheit. Weitere Zweifel daran, dass die Geschädigte ihm tatsächlich gesagt haben soll, sie sei vom Gesuchsteller nicht vergewaltigt worden, kommen auch aufgrund nachstehender Aussage auf die Frage, weshalb er erst zwei Jahre später auf die Idee kam, eine schriftliche Bestätigung zu machen, auf (Urk. 44 S. 26): „Ich habe ihm (dem Gesuchsteller) gesagt, da müsse man mal etwas - mal vorwärts machen. Und da kann ich da sagen, wie das ist. Spätestens habe ich dann gewusst, dass es keine Vergewaltigung ist“. Widersprüchlich ist das Aussageverhalten des Zeugen auch hinsichtlich des Zustandekommens des Schreibens vom 1. Oktober 2007 (Urk. 8/2/4). So führte er zunächst aus, er habe den Gesuchsteller telefonisch kontaktiert, um dann jedoch wieder Gegenteiliges zu erzählen (vgl. Urk. 44 S. 17 f.). Dieses kleine Detail ist hinsichtlich der Bedeutung, wie es zur vorliegenden Zeugeneinvernahmen gekommen ist, nicht ausser Acht zu lassen. Weiter stimmen die Aussagen des Zeugen, wer das Blatt Papier mitgenommen habe, auf welchem die Bestätigung

- 11 - niedergeschrieben wurde, nicht mir denjenigen des Gesuchstellers überein (Urk. 41 S. 2 und Urk. 44 S. 30). Die weiteren Aussagen des Zeugen zum Zustandekommen der erwähnten Schreibens erwecken die starke Vermutung, dass der Text des Schreibens vom Gesuchsteller stammt und der Zeuge die "Be- stätigung" dann lediglich geschrieben und unterschrieben hat: Auf die Frage, ob man über die Art und Weise, wie die Erklärung zu formulieren sei, zunächst disku- tiert habe, antwortete der Zeuge: "Ja, er hat gesagt, er wolle, wie es ist, das kann ich vertreten." Und: "Da habe ich gesagt, wie es ist, da habe ich gesagt, das kann ich schreiben, das kann ich unterschreiben." Sowie: "Dann habe ich unterschrie- ben. Fertig. Das kann ich vertreten, das ist für mich keine falsche Aussage." (Urk. 44 S. 31 f.). Eine klare Aussage, dass er den Text selber entworfen und niedergeschrieben hat, konnte der Zeuge nicht formulieren. Er wand sich vielmehr und machte dann vorsorglich geltend, das sei für ihn keine Falschaussage. Dieses Aussageverhalten beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend, und - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Geschädigten - wirkte der Zeuge in keiner Art und Weise authentisch (Urk. 45 S. 5). Mehrere Male machte der Zeuge geltend, er habe dem Gesuchsteller gesagt, er könne ihm helfen (Urk. 44 S. 18 f. sowie S. 22). Er sprach auch davon, dass er der Geschädigten habe helfen wollen (Urk. 44 S. 23). Darauf angesprochen be- stritt er dies jedoch wieder vehement (Urk. 44 S. 28 f.:„Helfen - ich wollte nicht helfen. Ich wollte nur sagen, wie es ist.“). Er verneint auch, das Schreiben der Geschädigten zuliebe aufgesetzt zu haben (Urk. 44 S. 33 f.). Folgende Aussage zeigt jedoch deutlich, dass der Zeuge entweder dem Gesuchsteller oder der Geschädigten resp. beiden mit seinem Schreiben einen Gefallen machen wollte (Urk. 44 S. 29): „Ich habe ihm (dem Gesuchsteller) gesagt, man müsse zusammensitzen und schauen, was man da machen könne. Sie wollte auch helfen und was sie - ich weiss, sie konnte nicht helfen, das 'Retourziehen'. Da dachte ich 'ja gut'.“ Der Zeuge kann in diesem Zusammenhang auch nicht überzeugend erklären, weshalb er mit dem Schreiben des Briefes (Urk. 8/2/4) derart lange zuwartete, obwohl er gemäss seinen Aussagen bereits zwei bis drei Tage nach dem inkrimi-

- 12 - nierten Vorfall von der vermeintlich falschen Beschuldigung erfuhr (Urk. 44 S. 12 und S. 14 f.). Zum einen führte er auf entsprechende Frage aus, er habe nicht gewusst, wie das weiter laufen würde, es gehe ihn nichts an. Er würde sich bei diesem Zeugs raushalten (Urk. 44 S. 21 und S. 26). Zum anderen sagte er diesbezüglich, die Sache habe sich zugespitzt, deshalb habe er den Gesuchstel- ler im Herbst 2007 angerufen. Er habe gedacht, das Ganze sei schon lange 'eingestellt' und 'zurückgewiesen' (Urk. 44 S. 28). Dass er nicht gewusst haben soll, wie es um das Verfahren stand, ist nicht glaubhaft. Einerseits wusste er von Anfang an, dass der Gesuchsteller in Untersuchungshaft war (Urk. 44 S. 22). Sodann machte er mehrmals geltend, die Urteile und Unterlagen der Geschädig- ten gelesen zu haben (Urk. 44 S. 10 und S. 22 f.). Auch über die Wieder- erwägungsgesuche war er bestens informiert (Urk. 44 S. 19 und S. 22 f.). Auf- grund des geltend gemachten regen Kontaktes zur Geschädigten (Urk. 44 S. 33), welche seinen Aussagen zufolge ständig vom Gesuchsteller spricht (Urk. 44 S. 13 S. 21 S. 26), ist es völlig unglaubhaft, dass der Zeuge erst im Herbst 2007 vom aktuellen Stand des Verfahrens erfahren haben soll. Wenn die Geschädigte ihm tatsächlich kurz nach dem Vorfall erzählt haben soll, dass sie den Gesuchsteller zu Unrecht beschuldigt habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt an die entsprechenden Stellen wandte, insbe- sondere weil er ja wusste, dass der Gesuchsteller in Haft versetzt worden war. Nicht glaubhaft ist die Aussage, er habe sich zu Beginn raushalten wollen, es gehe ihn nichts an, um sich dann mehr als zwei Jahre später, doch wieder in die Geschichte einzubringen (Urk. 44 S. 26). Weshalb er solange zuwartete, bleibt somit im Dunkeln. Weiter sagte der Zeuge aus, er habe die Geschädigte mehrmals aufgefordert, das Ganze zurückzuziehen. Sie habe ja helfen wollen, doch es sei nicht mehr gegangen, sie habe nicht mehr zurückkönnen (Urk. 44 S. 26 und S. 29). Sie sei 'drii gloffe' und als die Maschinerie angelaufen sei, sei's gelaufen (Urk. 44 S. 21). Dem ist zu widersprechen. Über einen Monat nach der Festnahme des Gesuchstellers wurde die Geschädigte in Anwesenheit ihrer Geschädigten- vertretung unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 und 320 StGB und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH als Zeugin einver-

- 13 - nommen (Urk. 7/9, DG050523). Die Geschädigte hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt - mithin nach einem Monat Überlegungszeit seit der angeblichen Falschbelastung - die Möglichkeit gehabt, ihre Aussagen zu widerrufen oder sich zumindest auf ihr Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Dies machte sie aber nicht. Eine weitere Möglichkeit, die Maschinerie zu stoppen, wurde ihr sodann wiederum einen Monat später, am 16. August 2005, geboten, als sie nochmals als Zeugin einvernommen wurde. Abermals bestätigte sie jedoch ihre Belastungen (Urk. 7/12, DG050523). Es war folglich mitnichten so, dass die Geschädigten mit ihrer Aussage und der darauffolgenden Verhaftung eine nicht zu stoppende Maschinerie angeworfen hatte, wie dies der Zeuge zu wissen glaubt. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, ihre Aussagen zu revidieren, doch sie beharrte vielmehr darauf, diese auch noch zwei Monate nach dem Vorfall zu bestätigen. 2.4 Dass die Geschädigte ihm erzählt haben soll, sie habe 'de Plausch' am Geschlechtsverkehr und einen Orgasmus gehabt - dies behauptet der Zeuge durchaus konstant -, vermag die vorerwähnten Aussagen nicht glaubhafter erscheinen zu lassen (Urk. 44 S. 10 ff. und 15 f.). Sie erscheinen in vielen wesent- lichen Punkten unstimmig, teilweise widersprüchlich und nicht folgerichtig. Es bleiben unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte dem Zeugen gesagt haben soll, sie sei vom Gesuchsteller nicht vergewaltigt worden, es habe sich um freiwilligen Geschlechtsverkehr gehandelt. Bei unbefangener Lektüre des Protokolls der Zeugeneinvernahme entsteht viel eher der Eindruck, dass dies der Zeuge aufgrund der ambivalenten Gefühle der Geschädigten zum Gesuchsteller in ihre Erzählungen hinein interpretierte und der Zeuge im Nach- hinein, wie er auch geltend machte, eine ‚Lösung’ für die beiden suchte (vgl. vor- stehend Ziff. IV. 2.2 Abs. 4). Dass die Geschädigte an einer Verurteilung des Gesuchstellers und Vaters ihrer Kinder nicht mehr interessiert ist, ist aktenkundig (vgl. auch Entscheid der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Urk. 23 S. 6 Abs. 3, AC0800020).

3. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden, zumal es an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen generell mangelt. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. Die mit Verfügung vom 4. September 2008 des Kassationsgerichts Zürich (Urk. 3/14; AC080016)

- 14 - erteilte aufschiebende Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde (bezüglich Aufschub des Strafvollzugs) fallen mit dem vorliegend auszufällenden Abweisungsentscheid dahin (Art. 413 Abs. 1 StPO). IV. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren ist auf Fr. 2’500.– zu veranschlagen. 1.2 Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt Art. 428 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller unterliegt mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weshalb ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. dazu Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, a.a.O., N 17 zu Art. 428).

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. V. Gegen den abweisenden Entscheid ist allein die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG möglich, nicht aber eine erneute Revision (Schmid, a.a.O., Art. 413 N4f.).

- 15 - Demnach beschliesst das Gericht:

1. Das Revisionsbegehren von A._____ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.-- Zeugenentschädigung (vgl. Prot. II S. 7) Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Geschädigtenvertreterin lic. iur. Z._____, zweifach für sich und zu- handen der Geschädigten − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ad SB060401

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Semadeni