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SM240008

Verlängerung der stationären Massnahme (Nachverfahren)

Zürich OG · 2024-12-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Mai 2016 E. 4.2). Ein mündliches Verfahren ist bei der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme somit einerseits daher notwendig, damit sich die betroffene Person persönlich vor Gericht äussern kann. Andererseits soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der betroffenen Person verschaffen können (BGer Urteil 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4.1). 2.2 Wie üblich bei einer Verlängerung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB hatte die Vorinstanz auch vorliegend insbesondere über die Gefährlichkeit und die Behandlungsfähigkeit des Antragsgegners zu entscheiden. Eine Verlängerung einer stationären Massnahme um drei Jahre stellt zudem einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Der Antragsgegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht ausdrücklich eine Anhörung beantragt. Gleichzeitig lag aber auch kein Verzicht vor, wobei die bundesgerichtliche Recht- sprechung aufgrund der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks des Gericht wohl ohnehin keinen gültigen Verzicht auf eine mündliche Anhörung seitens des Betroffenen zulassen würde. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz zwingend eine mündliche Anhörung durchführen müssen und nicht im schriftlichen Verfahren entscheiden dürfen. Das Urteil der Vorinstanz ist daher aufzuheben und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Ers- tinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu

- 4 - nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 15 zu Art. 428 StPO). 3.2 Vorliegend liegt der Grund der Rückweisung in einem Versäumnis der Vorinstanz, welches dem Antragsgegner selbstredend nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist angesichts der im Berufungsverfahren bislang notwendig gewordenen Prozess- handlungen (Berufungserklärung sowie Kenntnisnahme Fristansetzung zu Rück- weisung) pauschal auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. September 2024 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer münd- lichen Verhandlung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  2. Das Berufungsverfahren SM240008 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens – inkl. jene der amt- lichen Verteidigung – werden auf die Staatskasse genommen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Antragsgegners die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich  - 5 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 
  6. Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM240008-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 9. Dezember 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Verlängerung der stationären Massnahme (Nachverfahren) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2024 (DA240017)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) beantragte der Vorinstanz mit Antrag vom 25. April 2024, es sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2019 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB um vier Jahre zu verlängern (Urk. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Antragsgegner und der Staatsanwaltschaft Frist an, um zum Antrag des JuWe Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde die stationäre Massnahme vorsorglich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ver- längert (Urk. 4). Der Antragsgegner liess via seine amtliche Verteidigung eine Stellungnahme einreichen (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel und entschied in der Folge im schriftlichen Verfahren über den Antrag des JuWe. Mit Urteil vom 19. September 2024 verlängerte sie die stationäre Massnahme mit Wirkung ab 13. Juni 2024 um drei Jahre (Urk. 13). 1.2 Der Antragsgegner liess gegen dieses direkt mit schriftlicher Begründung eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmelden sowie erklären (Urk. 11 und 15). Die Staatsanwaltschaft erklärte, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 20). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 wurden den Parteien Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Rückweisung Stellung zu nehmen, da die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (Urk. 21). Die Parteien verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung. 2.1 Das Gericht entscheidet im (erstinstanzlichen) Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen (Art. 365 Abs. 1 StPO). Der Gesetzeswortlaut legt damit nahe, dass solche Verfahren grundsätzlich rein schriftlich geführt werden können. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach festgehalten, dass zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, wenn erheblich in die Freiheitsrechte der verurteilten Person eingegriffen wird und sich Fragen zur Prognose über die Behandlungsfähigkeit und die Gefährlichkeit stellen (BGer Urteile 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4; 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2; 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2; vgl. auch SCHWARZENEGGER in Zürcher Kommentar StPO; 3. Auflage 2020;

- 3 - N 1 zu Art. 365 StPO; HEER/BERNARD/STUDER in Basel Kommentar, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 364 StPO und N 1 zu Art. 365 StPO). Entscheide betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme bringen regel- mässig massive Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen mit sich (BGE 141 IV 396 E. 4.1). Überdies geht es in diesen Fällen durchwegs in erhöhtem Masse um die Person des Betroffenen und sein künftiges Verhalten. Es sind Prognosen über seine Behandlungsfähigkeit und seine Gefährlichkeit zu stellen. Entsprechend stehen auch regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein persönlicher Eindruck erscheint in diesen Fällen zentral (BGer Urteile 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4; 6B_320/2016 vom

26. Mai 2016 E. 4.2). Ein mündliches Verfahren ist bei der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme somit einerseits daher notwendig, damit sich die betroffene Person persönlich vor Gericht äussern kann. Andererseits soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der betroffenen Person verschaffen können (BGer Urteil 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4.1). 2.2 Wie üblich bei einer Verlängerung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB hatte die Vorinstanz auch vorliegend insbesondere über die Gefährlichkeit und die Behandlungsfähigkeit des Antragsgegners zu entscheiden. Eine Verlängerung einer stationären Massnahme um drei Jahre stellt zudem einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Der Antragsgegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht ausdrücklich eine Anhörung beantragt. Gleichzeitig lag aber auch kein Verzicht vor, wobei die bundesgerichtliche Recht- sprechung aufgrund der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks des Gericht wohl ohnehin keinen gültigen Verzicht auf eine mündliche Anhörung seitens des Betroffenen zulassen würde. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz zwingend eine mündliche Anhörung durchführen müssen und nicht im schriftlichen Verfahren entscheiden dürfen. Das Urteil der Vorinstanz ist daher aufzuheben und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Ers- tinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu

- 4 - nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 15 zu Art. 428 StPO). 3.2 Vorliegend liegt der Grund der Rückweisung in einem Versäumnis der Vorinstanz, welches dem Antragsgegner selbstredend nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist angesichts der im Berufungsverfahren bislang notwendig gewordenen Prozess- handlungen (Berufungserklärung sowie Kenntnisnahme Fristansetzung zu Rück- weisung) pauschal auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. September 2024 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer münd- lichen Verhandlung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Das Berufungsverfahren SM240008 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens – inkl. jene der amt- lichen Verteidigung – werden auf die Staatskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Antragsgegners die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich 

- 5 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 

6. Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti