Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. August 2018 wurde A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern verurteilt. Es wurde von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe abgesehen, wobei 204 Tage hinsichtlich der mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 21. Ja- nuar 2015 auferlegten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren durch Untersuchungshaft im besagten Verfahren erstanden waren. Das Bezirksgericht Hinwil ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 35). Auf Berufung sowohl des Berufungsklägers als auch der Staatsan- waltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
26. März 2019 den Schuldspruch, verurteilte den Berufungskläger zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 204 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste schoben den Vollzug der verbleibenden Reststrafe mit Verfügung vom 25. November 2019 zu- gunsten der stationären Massnahme auf (Urk. 2/20). Wegen Weigerung seitens des Berufungsklägers war seine Versetzung auf die ... Abteilung (...) in der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies per 6. August 2020 nicht möglich (Urk. 2/34 f.). Der Be- rufungskläger konnte sodann am 25. Januar 2021 in die Justizvollzugsanstalt So- lothurn versetzt werden (Urk. 2/51). Gestützt auf die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 24. November 2022 werden seitdem doppelt bzw. einfach begleitete Ausgänge durchgeführt (Urk. 2/72). Per 8. September 2023 wurde der Berufungskläger sodann auf die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung des Massnahmezentrums B._____ versetzt (Urk. 2/102).
E. 2 Im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären Massnahme per 25. März 2024 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste beim Bezirksgericht Hinwil am 23. Januar 2024 die Verlängerung der Massnahme um weitere 3 ½ Jahre (Urk. 1 S. 10). Mit dem Eingangs im Dispositiv wiederge- gebenen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Mai 2024 wurde die stationäre
- 5 - Massnahme ab dem 25. März 2024 für die Dauer von 3 ½ Jahren verlängert. Gegen diesen Entscheid meldete der Berufungskläger am 3. Juni 2024 (Urk. 30) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. Am 12. Juni 2024 reichte er sodann immer noch innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 37) mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben, auf eine Verlängerung der stationären Mass- nahme sei zu verzichten und er sei aus der stationären Massnahme zu entlassen, eventualiter sei er unter Anordnung einer ambulanten Behandlung, einer Bewäh- rungshilfe und einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, subeventualiter sei die angeordnete stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Der Berufungskläger erklärte sich mit der Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung einverstanden (Urk. 46). Am 18. Juli 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde die Sicherheitshaft einstweilen bis zum definitiven Entscheid über die Fortsetzung der- selben verlängert und dem Berufungskläger sowie der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur allfälligen Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 50). Während die Staats- anwaltschaft ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 52), liess sich der Berufungskläger innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
19. August 2024 wurde die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsin- stanz verlängert (Urk. 54). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Das Urteil wurde glei- chentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 6).
- 6 -
E. 2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht, und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um je- weils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
- 7 -
E. 2.2 Die Verlängerung einer stationären Massnahme knüpft an zwei gesetzliche Bedingungen an. Zum einen ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann bzw. eine Gefährdung weiterhin besteht (BGE 142 IV 105 E. 5.4
m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 m. H.; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 m. H. und 6B_493/ 2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2). Zum anderen muss erwartet werden können, dass durch die Fortführung der stationären Massnahme der Gefahr weiterer Ver- brechen und Vergehen, die mit der psychischen Störung in Zusammenhang ste- hen, begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme (auf den behandlungsfähigen Täter), die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Die Massnahme muss mit anderen Worten nach wie vor in- diziert sein, d.h. sich als notwendig und geeignet erweisen bzw. eine therapeutische Wirkung im genannten Sinne erwarten lassen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 m. H.; BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 236 E. 3.5; BGE 137 II 233 E. 5.2.1; BGE 135 IV 139 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2
m. H., 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 und 6B_493/2017 vom 5. Ok- tober 2017 E. 2.2 m. H.).
E. 2.3 Generell zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verlängerung der stationären Massnahme Ausnahmecharakter hat. Neben der Indikation der Massnahme (Ge- eignetheit/Erforderlichkeit) ist daher bei der Prüfung der Verlängerung der Mass- nahme dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) verstärkt Be- achtung zu schenken. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr bzw. die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit den mit der Ver- längerung der Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfer- tigen vermag. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten seitens des Betroffenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto ge- ringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 142 IV 105 E. 5.3-4 m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.4 m. H.; Ur-
- 8 - teile des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2 m. H., 6B_237/ 2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 m. H, 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1-2 m. H. 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 m. H. sowie 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2-3).
E. 3 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) vor, indem die Vorinstanz die an der Hauptverhandlung gerügte Verletzung des Be- schleunigungsgebotes mit Blick auf die Dauer des Vollzugs (Urk. 11 S. 15 Rz 5.6.) nicht geprüft habe (Urk. 60 S. 15). Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat sich die Vorinstanz sehr wohl einlässlich im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung über die Dauer des Freiheitsentzugs geäussert. Diesen Erwägungen, die sich als zutreffend erweisen, ist nichts hinzuzufügen. Der Einwand der Verteidigung zielt demnach ins Leere. II.
1. Vorliegend ist über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB um 3 ½ Jahre zu entscheiden. 2.
E. 3.1 Der Berufungskläger liess zur Begründung seiner Berufung zusammenge- fasst vorbringen, dass ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden könne und dass er sich bereits in Freiheit bewiesen habe (deliktsfreie Zeit vor Inhaftierung, Löschung der Daten). Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Beim Berufungskläger sei auch die Rückfallgefahr ausreichend vermindert worden. Folglich bestehe nicht "keine ausreichend günstige Legalprognose", sondern eine "günstige Legalprognose". Weiter brachte die Verteidigung vor, der Freiheitsentzug des Berufungsklägers dauere bereits seit über 13 Jahren an und der Berufungsklä- ger habe einen Teil des Freiheitsentzugs unter russischen Haftbedingungen in er- schwertem Regime absolviert. Das müsse bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Dem Berufungskläger seien die Ausgänge für eine Gesamt- dauer von 7 Monaten gesperrt worden und er sei damit über den gesamten Vollzug gesehen um mehrere Jahre zurückgeworfen worden. Schliesslich folgerte die Ver- teidigung, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme sei ausreichend, damit eine allfällige Krise erkannt werden könne. Es sei beim Berufungskläger von keiner direkten Gefahr für die Begehung von weiteren Delikten auszugehen. Der Durch- lauf sämtlicher Vollzugsstufen sei keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung des Berufungsklägers. Er sei bereit, sich in Freiheit einer ambulanten Therapie zu unterziehen und weitere Massnahmen betreffend Bewährung und Begleitung in Freiheit zu akzeptieren, auch betreffend Gruppentherapie (Urk. 60).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
23. Januar 2024 (Urk. 1) zutreffend zusammengefasst, weshalb – um Wiederho- lungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 3 f.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hiess den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste gut und verlängerte die stationäre Massnahme um weitere 3 ½ Jahre (Urk. 35). Sie
- 9 - prüfte zunächst, ob eine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 62 StGB ge- geben sei. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ und M. Sc. D._____ (im Folgenden "Gutachten"; Urk. 2/99) und attestierte dem Be- rufungskläger zwar einen günstigen Massnahmenverlauf, aber noch keine ausrei- chend günstige Legalprognose. Sodann untersuchte die Vorinstanz, ob zu erwarten sei, dass mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden könne. Gestützt auf den Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmenzentrums B._____ vom 15. Dezember 2023 (Urk. 2/106) und das Gutachten (Urk. 2/99) er- achtete sie die Fortführung der Massnahme im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes als erfolgsversprechend (Urk 35 S. 8 f.). Schliesslich erweise sich die beantragte Verlängerung der Massnahme um 3 ½ Jahre auch unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit als rechtskonform (Urk. 35 S. 11), weshalb die Vorinstanz den Antrag um Verlängerung um 3 ½ Jahre guthiess.
E. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine günstige Prognose ge- stellt werden kann bzw. ob von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen ist.
E. 4.2 Die Gutachter Prof. Dr. med. C._____ und M. Sc. D._____ diagnostizierten beim Berufungskläger in ihrem Gutachten vom 23. August 2023 eine Pädophilie ([ICD-10: F65.4] / pädophile Störung [DSM-5: F65.4], nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Mädchen) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (DSM-5: 301.81, ICD-10: F60.8). Zudem sei aktenanamnestisch ein Fetischismus bekannt (i.S.e. Urophilie; ICD-10; F65.0) und tatzeitraumrelevant habe ein Compul- sive Sexual Behavior Disorder (i.S. einer Hypersexualität, Pornographiestörung; ICD-11: 6C72) vorgelegen (Urk. 2/99 S. 87). Sie attestierten dem Berufungskläger ein moderates Rückfallrisiko, das heisst ein durchschnittliches Rückfallrisiko für er- neute ähnlich gelagerte Tathandlungen (Konsum von illegaler Pornographie / Hands-on Sexualdelikte; Urk. 2/99 S. 112, 117). Den Berufungskläger erachteten sie als behandlungsfähig und in Bezug auf anstehende Lockerungsmöglichkeiten als grundsätzlich motiviert. Die Angabe in den hiesigen Untersuchungen würden
- 10 - auf relevante Therapiefortschritte mit Erarbeitung eines Problembewusstseins, Ver- antwortungsübernahme und intakter Verhaltenskontrolle verweisen, doch die Be- handlung sei noch weiterhin erforderlich. Betreffend die paraphile Störung erachten die Gutachter als einen offenen Behandlungsinhalt die Teilnahme an einer Grup- pentherapie für Sexualstraftäter. In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung werde eine fortgesetzte psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet (Urk. 2/99 S. 109, 112, 115, 121). Die Gutachter sind weiter der Ansicht, dass Lockerungen angezeigt seien. Es müsse eine nachhaltige, für den Berufungskläger zufriedens- tellende Tagesstruktur etabliert werden und es sollen Lockerungsmöglichkeiten (in Form von begleiten und unbegleiteten Ausgängen bis hin zu Tagesurlauben und Arbeitsexternat sowie längere Urlaube mit Übernachtung) geschaffen werden. Schliesslich sei eine Auflage betreffend Kontakt-/Berufsverbot mit Kindern unab- hängig vom Verlauf der Lockerungen/Therapiefortschritte sinnvoll (Urk. 2/99 S. 118, 123 f.). Im Rahmen der Lockerungen sei das kurz- bis mittelfristige Rück- fallrisiko für Hands-on Sexualdelikte als gering einzuschätzen. Doch das Risiko für solche Tathandlungen würde im Kontext einer längerfristigen Destabilisierung mit erneuter Fixierung auf präpubertäre Mädchen sowie nach entsprechendem Kon- taktaufbau als erhöht beurteilt werden. Deshalb sei die Weiterführung der statio- nären Massnahme weiterhin erforderlich, um eine professionelle und bedarfsge- rechte Begleitung hinzu grösseren Freiheitsgraden und die Bewältigung allfälliger Hausforderungen zu garantieren (Urk. 2/99 S. 123).
E. 4.3 Wie alle Beweismittel unterliegt auch ein Gutachten über die fortbestehende Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers und seiner Behandelbarkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle relevanten Fragen beantwortet, sich auf den zutref- fenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Fachfragen darf es allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Abweichun- gen muss es begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Vorliegend ist das psychiatrische Gutachten klar, inhaltlich widerspruchsfrei und erfasst alle vom Gesetz geforderten Punkte. Es beruht einerseits auf der Explora- tion des Berufungsklägers und andererseits auf gängigen Prognoseinstrumenten
- 11 - (Urk. 2/99). Es bestehen keine Gründe, an der Stichhaltigkeit und an der Qualität des aktuellen Gutachtens zu zweifeln. Es ist auf dieses Gutachten abzustellen.
E. 4.4 Wie in E. II.4.2. erwähnt, ist die Fortführung bzw. Verlängerung der statio- nären Massnahme gemäss Gutachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht indi- ziert. Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das oben Gesagte verwie- sen werden. Insbesondere bejahen die Gutachter die Behandelbarkeit der Störun- gen und zeigten auch bereits erfolgte Fortschritte auf. Im Rahmen der stationären Massnahme seien Lockerungen nun angezeigt. Die Gutachter bejahen explizit Lockerungen, jedoch im stationären Setting. Eine ambulante Massnahme bzw. die bedingte Entlassung ist gemäss Gutachten aktuell (noch) nicht indiziert. Von dieser gutachterlichen Einschätzung ist nicht abzuweichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 35 S. 7), ist nicht ersichtlich, wie der Gefahr einer neuer- lichen Destabilisierung des Berufungsklägers ansonsten, d.h. ohne Verlängerung der stationären Massnahme, begegnet werden könnte und wie dies ohne ein eng- maschiges Setting wie in der jetzigen Massnahme erfolgen sollte. Auch gemäss Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2/105) wird eine (befristete) Verlängerung der Mass- nahme – wie durch die Gutachter empfohlen – befürwortet, vorbehaltlich der Ein- schätzung des Massnahmenzentrums B._____, da noch Therapieziele bzw. not- wendige Zwischenschritte erforderlich seien. Aus dem Vollzugsbericht Massnah- menzentrum B._____ geht sodann hervor, dass die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erachtet wird, die Legalprognose zu verbessern, dem Berufungskläger schrittweise Vollzugslockerungen zu gewähren und ihn dabei zu unterstützen, nach der langen Inhaftierung in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Die Weiterführung bzw. deren Verlängerung wird empfohlen (Urk. 2/106). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 7), beachteten die Gutachter das Argument des Berufungsklägers (Urk. 11 S. 5 ff.), dass sich dieser bereits vor sei- ner Inhaftierung bewusst von der Internetplattform "E._____" und der Community abgewandt habe (Urk. 2/99 S. 113). Doch dies änderte nichts an ihrer Einschät- zung in Bezug auf die Legalprognose als solche.
- 12 - Gestützt auf diese Erwägungen kann dem Berufungskläger aktuell (noch) keine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB attestiert werden.
E. 5.1 Für eine Verlängerung der Massnahme ist ausserdem erforderlich, dass da- durch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehen- der Verbrechen und Vergehen begegnet, mithin die Legalprognose verbessert wer- den kann (Art. 59 Abs. 4 StGB).
E. 5.2 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
E. 5.3 Der Berufungskläger beteiligt sich aktiv am Therapie- und Betreuungsangebot und engagiert sich auch im Arbeitsbereich (Urk. 2/103; Urk. 2/105; Urk. 2/106). Seine Therapiewilligkeit ist dementsprechend gegeben, was er auch selber bejaht (Urk. 2/106; Urk. 2/99 S. 103).
E. 5.4 Gemäss Gutachten bestehen für eine Therapie weiterhin gute Erfolgsaus- sichten (Urk. 99/2 S. 122). In Übereinstimmung mit sämtlichen involvierten Fach- stellen, insbesondere dem aktuell behandlungsführenden Massnahmezentrum B._____ (Urk. 2/106), sowie in Anlehnung an das Gutachten (Urk. 2/99), ist die Weiterführung der stationären Massnahme angesichts der Schwere der psy- chischen Störung bzw. der moderaten Rückfallgefahr nicht nur als Verbesserung der Legalprognose geeignet, sondern auch als erforderlich einzustufen. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 35 S. 8 f.), bietet die Verlängerung bzw. Weiter- führung der stationären Massnahme mit den von den Bewährungs- und Vollzugs- diensten bzw. gemäss Gutachten aufgezeigten schrittweisen Vollzugslockerungen und erhöhten Freiheitsgraden Gewähr dafür, dass der Berufungskläger nach der langen Haft- und Massnahmezeit schrittweise und erfolgreich in die Gesellschaft reintegriert werden kann. Dementsprechend ist die Fortführung der Massnahme im
- 13 - Sinne des Gesetzes erfolgsversprechend und die zweite Voraussetzung für die Bejahung einer Verlängerung der Massnahme ist erfüllt (Art. 59 Abs. 4 StGB).
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. September 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber
Dispositiv
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 angeordnete statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) wird ab dem 25. März 2024 für die Dauer von dreieinhalb Jahren verlängert.
- Die Entscheidgebühr und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Des Amts für Justizvollzug und Widereingliederung Kanton Zürich (Urk. 1): "I. Es sei die bei A._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere drei- einhalb Jahre zu verlängern. II. Bei Ablauf der Massnahmendauer am 25. März 2024 seien die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu prüfen, um die Weiter- führung der Behandlung bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Beschlusses zu gewährleisten. III. [Mitteilungen] " - 3 - b) Der Verteidigung des Berufungsklägers (Urk. 60): "1. Die Berufung sei gutzuheissen.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Mai 2024 sei aufzu- heben.
- Auf eine Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei zu verzichten.
- A._____ sei aus der stationären Massnahme zu entlassen. 4.1. Subsidiär: A._____ sei unter Anordnung einer ambulanten Be- handlung, einer Bewährungshilfe und einer Probezeit von 2 Jah- ren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. 4.2. Subsubsidär: Die angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei um ein Jahr zu verlängern.
- Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
- Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Staats- kasse aufzuerlegen. " c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 43): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. August 2018 wurde A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern verurteilt. Es wurde von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe abgesehen, wobei 204 Tage hinsichtlich der mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 21. Ja- nuar 2015 auferlegten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren durch Untersuchungshaft im besagten Verfahren erstanden waren. Das Bezirksgericht Hinwil ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 35). Auf Berufung sowohl des Berufungsklägers als auch der Staatsan- waltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
- März 2019 den Schuldspruch, verurteilte den Berufungskläger zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 204 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste schoben den Vollzug der verbleibenden Reststrafe mit Verfügung vom 25. November 2019 zu- gunsten der stationären Massnahme auf (Urk. 2/20). Wegen Weigerung seitens des Berufungsklägers war seine Versetzung auf die ... Abteilung (...) in der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies per 6. August 2020 nicht möglich (Urk. 2/34 f.). Der Be- rufungskläger konnte sodann am 25. Januar 2021 in die Justizvollzugsanstalt So- lothurn versetzt werden (Urk. 2/51). Gestützt auf die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 24. November 2022 werden seitdem doppelt bzw. einfach begleitete Ausgänge durchgeführt (Urk. 2/72). Per 8. September 2023 wurde der Berufungskläger sodann auf die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung des Massnahmezentrums B._____ versetzt (Urk. 2/102).
- Im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären Massnahme per 25. März 2024 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste beim Bezirksgericht Hinwil am 23. Januar 2024 die Verlängerung der Massnahme um weitere 3 ½ Jahre (Urk. 1 S. 10). Mit dem Eingangs im Dispositiv wiederge- gebenen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Mai 2024 wurde die stationäre - 5 - Massnahme ab dem 25. März 2024 für die Dauer von 3 ½ Jahren verlängert. Gegen diesen Entscheid meldete der Berufungskläger am 3. Juni 2024 (Urk. 30) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. Am 12. Juni 2024 reichte er sodann immer noch innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 37) mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben, auf eine Verlängerung der stationären Mass- nahme sei zu verzichten und er sei aus der stationären Massnahme zu entlassen, eventualiter sei er unter Anordnung einer ambulanten Behandlung, einer Bewäh- rungshilfe und einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, subeventualiter sei die angeordnete stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Der Berufungskläger erklärte sich mit der Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung einverstanden (Urk. 46). Am 18. Juli 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde die Sicherheitshaft einstweilen bis zum definitiven Entscheid über die Fortsetzung der- selben verlängert und dem Berufungskläger sowie der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur allfälligen Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 50). Während die Staats- anwaltschaft ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 52), liess sich der Berufungskläger innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
- August 2024 wurde die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsin- stanz verlängert (Urk. 54). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Das Urteil wurde glei- chentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 6). - 6 -
- Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) vor, indem die Vorinstanz die an der Hauptverhandlung gerügte Verletzung des Be- schleunigungsgebotes mit Blick auf die Dauer des Vollzugs (Urk. 11 S. 15 Rz 5.6.) nicht geprüft habe (Urk. 60 S. 15). Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat sich die Vorinstanz sehr wohl einlässlich im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung über die Dauer des Freiheitsentzugs geäussert. Diesen Erwägungen, die sich als zutreffend erweisen, ist nichts hinzuzufügen. Der Einwand der Verteidigung zielt demnach ins Leere. II.
- Vorliegend ist über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB um 3 ½ Jahre zu entscheiden.
- 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht, und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um je- weils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). - 7 - 2.2. Die Verlängerung einer stationären Massnahme knüpft an zwei gesetzliche Bedingungen an. Zum einen ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann bzw. eine Gefährdung weiterhin besteht (BGE 142 IV 105 E. 5.4 m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 m. H.; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 m. H. und 6B_493/ 2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2). Zum anderen muss erwartet werden können, dass durch die Fortführung der stationären Massnahme der Gefahr weiterer Ver- brechen und Vergehen, die mit der psychischen Störung in Zusammenhang ste- hen, begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme (auf den behandlungsfähigen Täter), die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Die Massnahme muss mit anderen Worten nach wie vor in- diziert sein, d.h. sich als notwendig und geeignet erweisen bzw. eine therapeutische Wirkung im genannten Sinne erwarten lassen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 m. H.; BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 236 E. 3.5; BGE 137 II 233 E. 5.2.1; BGE 135 IV 139 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 m. H., 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 und 6B_493/2017 vom 5. Ok- tober 2017 E. 2.2 m. H.). 2.3. Generell zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verlängerung der stationären Massnahme Ausnahmecharakter hat. Neben der Indikation der Massnahme (Ge- eignetheit/Erforderlichkeit) ist daher bei der Prüfung der Verlängerung der Mass- nahme dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) verstärkt Be- achtung zu schenken. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr bzw. die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit den mit der Ver- längerung der Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfer- tigen vermag. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten seitens des Betroffenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto ge- ringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 142 IV 105 E. 5.3-4 m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.4 m. H.; Ur- - 8 - teile des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2 m. H., 6B_237/ 2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 m. H, 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1-2 m. H. 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 m. H. sowie 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2-3).
- 3.1. Der Berufungskläger liess zur Begründung seiner Berufung zusammenge- fasst vorbringen, dass ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden könne und dass er sich bereits in Freiheit bewiesen habe (deliktsfreie Zeit vor Inhaftierung, Löschung der Daten). Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Beim Berufungskläger sei auch die Rückfallgefahr ausreichend vermindert worden. Folglich bestehe nicht "keine ausreichend günstige Legalprognose", sondern eine "günstige Legalprognose". Weiter brachte die Verteidigung vor, der Freiheitsentzug des Berufungsklägers dauere bereits seit über 13 Jahren an und der Berufungsklä- ger habe einen Teil des Freiheitsentzugs unter russischen Haftbedingungen in er- schwertem Regime absolviert. Das müsse bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Dem Berufungskläger seien die Ausgänge für eine Gesamt- dauer von 7 Monaten gesperrt worden und er sei damit über den gesamten Vollzug gesehen um mehrere Jahre zurückgeworfen worden. Schliesslich folgerte die Ver- teidigung, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme sei ausreichend, damit eine allfällige Krise erkannt werden könne. Es sei beim Berufungskläger von keiner direkten Gefahr für die Begehung von weiteren Delikten auszugehen. Der Durch- lauf sämtlicher Vollzugsstufen sei keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung des Berufungsklägers. Er sei bereit, sich in Freiheit einer ambulanten Therapie zu unterziehen und weitere Massnahmen betreffend Bewährung und Begleitung in Freiheit zu akzeptieren, auch betreffend Gruppentherapie (Urk. 60). 3.2. Die Vorinstanz hat den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
- Januar 2024 (Urk. 1) zutreffend zusammengefasst, weshalb – um Wiederho- lungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 3 f.). 3.3. Die Vorinstanz hiess den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste gut und verlängerte die stationäre Massnahme um weitere 3 ½ Jahre (Urk. 35). Sie - 9 - prüfte zunächst, ob eine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 62 StGB ge- geben sei. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ und M. Sc. D._____ (im Folgenden "Gutachten"; Urk. 2/99) und attestierte dem Be- rufungskläger zwar einen günstigen Massnahmenverlauf, aber noch keine ausrei- chend günstige Legalprognose. Sodann untersuchte die Vorinstanz, ob zu erwarten sei, dass mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden könne. Gestützt auf den Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmenzentrums B._____ vom 15. Dezember 2023 (Urk. 2/106) und das Gutachten (Urk. 2/99) er- achtete sie die Fortführung der Massnahme im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes als erfolgsversprechend (Urk 35 S. 8 f.). Schliesslich erweise sich die beantragte Verlängerung der Massnahme um 3 ½ Jahre auch unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit als rechtskonform (Urk. 35 S. 11), weshalb die Vorinstanz den Antrag um Verlängerung um 3 ½ Jahre guthiess.
- 4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine günstige Prognose ge- stellt werden kann bzw. ob von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen ist. 4.2. Die Gutachter Prof. Dr. med. C._____ und M. Sc. D._____ diagnostizierten beim Berufungskläger in ihrem Gutachten vom 23. August 2023 eine Pädophilie ([ICD-10: F65.4] / pädophile Störung [DSM-5: F65.4], nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Mädchen) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (DSM-5: 301.81, ICD-10: F60.8). Zudem sei aktenanamnestisch ein Fetischismus bekannt (i.S.e. Urophilie; ICD-10; F65.0) und tatzeitraumrelevant habe ein Compul- sive Sexual Behavior Disorder (i.S. einer Hypersexualität, Pornographiestörung; ICD-11: 6C72) vorgelegen (Urk. 2/99 S. 87). Sie attestierten dem Berufungskläger ein moderates Rückfallrisiko, das heisst ein durchschnittliches Rückfallrisiko für er- neute ähnlich gelagerte Tathandlungen (Konsum von illegaler Pornographie / Hands-on Sexualdelikte; Urk. 2/99 S. 112, 117). Den Berufungskläger erachteten sie als behandlungsfähig und in Bezug auf anstehende Lockerungsmöglichkeiten als grundsätzlich motiviert. Die Angabe in den hiesigen Untersuchungen würden - 10 - auf relevante Therapiefortschritte mit Erarbeitung eines Problembewusstseins, Ver- antwortungsübernahme und intakter Verhaltenskontrolle verweisen, doch die Be- handlung sei noch weiterhin erforderlich. Betreffend die paraphile Störung erachten die Gutachter als einen offenen Behandlungsinhalt die Teilnahme an einer Grup- pentherapie für Sexualstraftäter. In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung werde eine fortgesetzte psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet (Urk. 2/99 S. 109, 112, 115, 121). Die Gutachter sind weiter der Ansicht, dass Lockerungen angezeigt seien. Es müsse eine nachhaltige, für den Berufungskläger zufriedens- tellende Tagesstruktur etabliert werden und es sollen Lockerungsmöglichkeiten (in Form von begleiten und unbegleiteten Ausgängen bis hin zu Tagesurlauben und Arbeitsexternat sowie längere Urlaube mit Übernachtung) geschaffen werden. Schliesslich sei eine Auflage betreffend Kontakt-/Berufsverbot mit Kindern unab- hängig vom Verlauf der Lockerungen/Therapiefortschritte sinnvoll (Urk. 2/99 S. 118, 123 f.). Im Rahmen der Lockerungen sei das kurz- bis mittelfristige Rück- fallrisiko für Hands-on Sexualdelikte als gering einzuschätzen. Doch das Risiko für solche Tathandlungen würde im Kontext einer längerfristigen Destabilisierung mit erneuter Fixierung auf präpubertäre Mädchen sowie nach entsprechendem Kon- taktaufbau als erhöht beurteilt werden. Deshalb sei die Weiterführung der statio- nären Massnahme weiterhin erforderlich, um eine professionelle und bedarfsge- rechte Begleitung hinzu grösseren Freiheitsgraden und die Bewältigung allfälliger Hausforderungen zu garantieren (Urk. 2/99 S. 123). 4.3. Wie alle Beweismittel unterliegt auch ein Gutachten über die fortbestehende Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers und seiner Behandelbarkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle relevanten Fragen beantwortet, sich auf den zutref- fenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Fachfragen darf es allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Abweichun- gen muss es begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Vorliegend ist das psychiatrische Gutachten klar, inhaltlich widerspruchsfrei und erfasst alle vom Gesetz geforderten Punkte. Es beruht einerseits auf der Explora- tion des Berufungsklägers und andererseits auf gängigen Prognoseinstrumenten - 11 - (Urk. 2/99). Es bestehen keine Gründe, an der Stichhaltigkeit und an der Qualität des aktuellen Gutachtens zu zweifeln. Es ist auf dieses Gutachten abzustellen. 4.4. Wie in E. II.4.2. erwähnt, ist die Fortführung bzw. Verlängerung der statio- nären Massnahme gemäss Gutachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht indi- ziert. Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das oben Gesagte verwie- sen werden. Insbesondere bejahen die Gutachter die Behandelbarkeit der Störun- gen und zeigten auch bereits erfolgte Fortschritte auf. Im Rahmen der stationären Massnahme seien Lockerungen nun angezeigt. Die Gutachter bejahen explizit Lockerungen, jedoch im stationären Setting. Eine ambulante Massnahme bzw. die bedingte Entlassung ist gemäss Gutachten aktuell (noch) nicht indiziert. Von dieser gutachterlichen Einschätzung ist nicht abzuweichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 35 S. 7), ist nicht ersichtlich, wie der Gefahr einer neuer- lichen Destabilisierung des Berufungsklägers ansonsten, d.h. ohne Verlängerung der stationären Massnahme, begegnet werden könnte und wie dies ohne ein eng- maschiges Setting wie in der jetzigen Massnahme erfolgen sollte. Auch gemäss Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2/105) wird eine (befristete) Verlängerung der Mass- nahme – wie durch die Gutachter empfohlen – befürwortet, vorbehaltlich der Ein- schätzung des Massnahmenzentrums B._____, da noch Therapieziele bzw. not- wendige Zwischenschritte erforderlich seien. Aus dem Vollzugsbericht Massnah- menzentrum B._____ geht sodann hervor, dass die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erachtet wird, die Legalprognose zu verbessern, dem Berufungskläger schrittweise Vollzugslockerungen zu gewähren und ihn dabei zu unterstützen, nach der langen Inhaftierung in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Die Weiterführung bzw. deren Verlängerung wird empfohlen (Urk. 2/106). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 7), beachteten die Gutachter das Argument des Berufungsklägers (Urk. 11 S. 5 ff.), dass sich dieser bereits vor sei- ner Inhaftierung bewusst von der Internetplattform "E._____" und der Community abgewandt habe (Urk. 2/99 S. 113). Doch dies änderte nichts an ihrer Einschät- zung in Bezug auf die Legalprognose als solche. - 12 - Gestützt auf diese Erwägungen kann dem Berufungskläger aktuell (noch) keine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB attestiert werden.
- 5.1. Für eine Verlängerung der Massnahme ist ausserdem erforderlich, dass da- durch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehen- der Verbrechen und Vergehen begegnet, mithin die Legalprognose verbessert wer- den kann (Art. 59 Abs. 4 StGB). 5.2. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. 5.3. Der Berufungskläger beteiligt sich aktiv am Therapie- und Betreuungsangebot und engagiert sich auch im Arbeitsbereich (Urk. 2/103; Urk. 2/105; Urk. 2/106). Seine Therapiewilligkeit ist dementsprechend gegeben, was er auch selber bejaht (Urk. 2/106; Urk. 2/99 S. 103). 5.4. Gemäss Gutachten bestehen für eine Therapie weiterhin gute Erfolgsaus- sichten (Urk. 99/2 S. 122). In Übereinstimmung mit sämtlichen involvierten Fach- stellen, insbesondere dem aktuell behandlungsführenden Massnahmezentrum B._____ (Urk. 2/106), sowie in Anlehnung an das Gutachten (Urk. 2/99), ist die Weiterführung der stationären Massnahme angesichts der Schwere der psy- chischen Störung bzw. der moderaten Rückfallgefahr nicht nur als Verbesserung der Legalprognose geeignet, sondern auch als erforderlich einzustufen. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 35 S. 8 f.), bietet die Verlängerung bzw. Weiter- führung der stationären Massnahme mit den von den Bewährungs- und Vollzugs- diensten bzw. gemäss Gutachten aufgezeigten schrittweisen Vollzugslockerungen und erhöhten Freiheitsgraden Gewähr dafür, dass der Berufungskläger nach der langen Haft- und Massnahmezeit schrittweise und erfolgreich in die Gesellschaft reintegriert werden kann. Dementsprechend ist die Fortführung der Massnahme im - 13 - Sinne des Gesetzes erfolgsversprechend und die zweite Voraussetzung für die Bejahung einer Verlängerung der Massnahme ist erfüllt (Art. 59 Abs. 4 StGB).
- Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB) ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Freiheitsentzug des Berufungsklägers seit seiner Verhaftung im Jahr 2012 bzw. 2013 ununterbrochen andauert. Dies stellt einen überaus empfindlichen Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Auch ist die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 ausgefällte Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bereits vollzogen worden (vgl. Art. 57 Abs. 3 StGB). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt jedoch, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 m. H.). Wie ausgeführt, leidet der Berufungskläger an einer schwer- wiegenden psychischen Störung, welche der Behandlung in einem stationären Rahmen bedarf. Nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung ist bei ihm aktuell von einem moderaten Rückfallrisiko für erneute ähnlich gelagerte Tathand- lungen (Konsum von illegaler Pornographie / Hands-on Sexualdelikte) auszugehen. Das Schutzbedürfnis potentieller Opfer (präpubertäre Mädchen) und deren hoch- wertiger Rechtsgüter überwiegt daher die mit der Verlängerung der Massnahme einergehende Freiheitsbeschränkung klarerweise. Zudem kann den Bedürfnissen des Berufungsklägers nach mehr Freiheit insoweit Rechnung getragen werden, in- dem diesem bei Fortschritten in der Behandlung Vollzugslockerungen in Aussicht stehen. Wie aus den entsprechenden Berichten und auch aus dem Gutachten her- vorgeht, ist die Therapie am Laufen und auch erfolgreich, aber der Berufungskläger braucht noch mehr Zeit, damit die Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 35 S. 11), ist ein Ende der Mass- nahme absehbar, was die Belastung für den Berufungskläger, welche mit einem Massnahmevollzug von oftmals ziemlich unbestimmter Gesamtdauer einhergeht, im vorliegenden Fall daher wesentlich relativiert. Zusammenfassend fällt bei dieser Sachlage die Abwägung mit dem Freiheits- anspruch des Berufungsklägers zugunsten der Schutzanliegen der Öffentlichkeit - 14 - aus. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers erweist sich immer noch als gerechtfertigt. Hingegen erweist sich eine Verlängerung um 3 ½ Jahre als den vorliegenden Um- ständen unangemessen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger aktiv am Therapie- und Betreuungsangebot beteiligt, seine Therapie offensichtlich günstig voranschreitet und er sich willig zeigt, seine Therapie weiterhin aktiv fortzuführen, ist auch weiter- hin von einem positiven Therapieverlauf mit guten Erfolgsaussichten auszugehen. Ebenfalls ist dem Berufungskläger zu attestieren, dass er sich aktiv um eine Rück- kehr ins Erwerbsleben bemüht und entsprechende Vorkehrungen trifft. Ein sozialer Empfangsraum, in welchen der Berufungskläger nach der langen Haft- und Mass- nahmezeit zurückkehren kann, ist vorhanden, wenngleich dieser noch zu festigen ist. Erste Schritt dazu wurden mit den teilweisen Vollzugslockerungen bereits ein- geleitet. Nach diesen Überlegungen erscheint eine Verlängerung der Massnahme ab dem 25. März 2024 um 1 ½ Jahre als angemessen. In diesem Zeitraum wird dem Berufungskläger ausreichend Zeit eingeräumt, damit er sich stufenweise in die Gesellschaft integrieren und seine Therapie fortsetzen kann. III. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Berufungskläger grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse – der Be- rufungskläger befindet sich seit 2012 bzw. 2013 in Haft bzw. Massnahmenvollzug – sowie aus Gründen der Resozialisierung sind die Kosten des Berufungsklägers einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO) ausnahmsweise definitiv, mithin ohne Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Verteidigerkosten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO), auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten (inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung und Kosten für das Gutachten; vgl. Dispositivziffer 2 des vorin- stanzlichen Urteils). Der amtliche Verteidiger stellte mit Eingabe für seinen Aufwand in diesem Verfahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 6'003.15 (inkl. - 15 - MWSt; Urk. 61). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansät- zen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemes- sen. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'003.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird erkannt:
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 an- geordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird ab dem 25. März 2024 für die Dauer von 1 ½ Jahren verlängert.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen und Auslagen im Be- rufungsverfahren mit Fr. 6'003.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Berufungskläger (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (versandt) das Massnahmenzentrum B._____, zur Kenntnis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Berufungskläger - 16 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM240004-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur.S. Volken und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 12. September 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Verlängerung der stationären Massnahme (Nachverfahren) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Mai 2024 (DA240002)
- 2 - Anklage: Der Antrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Kanton Zürich vom 23. Januar 2024 (Urk. 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 12 f.) " Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 angeordnete statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) wird ab dem 25. März 2024 für die Dauer von dreieinhalb Jahren verlängert.
2. Die Entscheidgebühr und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.
3. [Mitteilungen]
4. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Des Amts für Justizvollzug und Widereingliederung Kanton Zürich (Urk. 1): "I. Es sei die bei A._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere drei- einhalb Jahre zu verlängern. II. Bei Ablauf der Massnahmendauer am 25. März 2024 seien die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu prüfen, um die Weiter- führung der Behandlung bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Beschlusses zu gewährleisten. III. [Mitteilungen] "
- 3 -
b) Der Verteidigung des Berufungsklägers (Urk. 60): "1. Die Berufung sei gutzuheissen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Mai 2024 sei aufzu- heben.
3. Auf eine Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei zu verzichten.
4. A._____ sei aus der stationären Massnahme zu entlassen. 4.1. Subsidiär: A._____ sei unter Anordnung einer ambulanten Be- handlung, einer Bewährungshilfe und einer Probezeit von 2 Jah- ren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. 4.2. Subsubsidär: Die angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei um ein Jahr zu verlängern.
5. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Staats- kasse aufzuerlegen. "
c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 43): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. August 2018 wurde A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern verurteilt. Es wurde von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe abgesehen, wobei 204 Tage hinsichtlich der mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 21. Ja- nuar 2015 auferlegten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren durch Untersuchungshaft im besagten Verfahren erstanden waren. Das Bezirksgericht Hinwil ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 35). Auf Berufung sowohl des Berufungsklägers als auch der Staatsan- waltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
26. März 2019 den Schuldspruch, verurteilte den Berufungskläger zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 204 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste schoben den Vollzug der verbleibenden Reststrafe mit Verfügung vom 25. November 2019 zu- gunsten der stationären Massnahme auf (Urk. 2/20). Wegen Weigerung seitens des Berufungsklägers war seine Versetzung auf die ... Abteilung (...) in der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies per 6. August 2020 nicht möglich (Urk. 2/34 f.). Der Be- rufungskläger konnte sodann am 25. Januar 2021 in die Justizvollzugsanstalt So- lothurn versetzt werden (Urk. 2/51). Gestützt auf die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 24. November 2022 werden seitdem doppelt bzw. einfach begleitete Ausgänge durchgeführt (Urk. 2/72). Per 8. September 2023 wurde der Berufungskläger sodann auf die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung des Massnahmezentrums B._____ versetzt (Urk. 2/102).
2. Im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären Massnahme per 25. März 2024 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste beim Bezirksgericht Hinwil am 23. Januar 2024 die Verlängerung der Massnahme um weitere 3 ½ Jahre (Urk. 1 S. 10). Mit dem Eingangs im Dispositiv wiederge- gebenen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Mai 2024 wurde die stationäre
- 5 - Massnahme ab dem 25. März 2024 für die Dauer von 3 ½ Jahren verlängert. Gegen diesen Entscheid meldete der Berufungskläger am 3. Juni 2024 (Urk. 30) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. Am 12. Juni 2024 reichte er sodann immer noch innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 37) mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben, auf eine Verlängerung der stationären Mass- nahme sei zu verzichten und er sei aus der stationären Massnahme zu entlassen, eventualiter sei er unter Anordnung einer ambulanten Behandlung, einer Bewäh- rungshilfe und einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, subeventualiter sei die angeordnete stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Der Berufungskläger erklärte sich mit der Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung einverstanden (Urk. 46). Am 18. Juli 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde die Sicherheitshaft einstweilen bis zum definitiven Entscheid über die Fortsetzung der- selben verlängert und dem Berufungskläger sowie der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur allfälligen Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 50). Während die Staats- anwaltschaft ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 52), liess sich der Berufungskläger innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
19. August 2024 wurde die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsin- stanz verlängert (Urk. 54). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Das Urteil wurde glei- chentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 6).
- 6 -
3. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) vor, indem die Vorinstanz die an der Hauptverhandlung gerügte Verletzung des Be- schleunigungsgebotes mit Blick auf die Dauer des Vollzugs (Urk. 11 S. 15 Rz 5.6.) nicht geprüft habe (Urk. 60 S. 15). Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat sich die Vorinstanz sehr wohl einlässlich im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung über die Dauer des Freiheitsentzugs geäussert. Diesen Erwägungen, die sich als zutreffend erweisen, ist nichts hinzuzufügen. Der Einwand der Verteidigung zielt demnach ins Leere. II.
1. Vorliegend ist über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB um 3 ½ Jahre zu entscheiden. 2. 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht, und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um je- weils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
- 7 - 2.2. Die Verlängerung einer stationären Massnahme knüpft an zwei gesetzliche Bedingungen an. Zum einen ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann bzw. eine Gefährdung weiterhin besteht (BGE 142 IV 105 E. 5.4
m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 m. H.; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 m. H. und 6B_493/ 2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2). Zum anderen muss erwartet werden können, dass durch die Fortführung der stationären Massnahme der Gefahr weiterer Ver- brechen und Vergehen, die mit der psychischen Störung in Zusammenhang ste- hen, begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme (auf den behandlungsfähigen Täter), die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Die Massnahme muss mit anderen Worten nach wie vor in- diziert sein, d.h. sich als notwendig und geeignet erweisen bzw. eine therapeutische Wirkung im genannten Sinne erwarten lassen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 m. H.; BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 236 E. 3.5; BGE 137 II 233 E. 5.2.1; BGE 135 IV 139 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2
m. H., 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 und 6B_493/2017 vom 5. Ok- tober 2017 E. 2.2 m. H.). 2.3. Generell zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verlängerung der stationären Massnahme Ausnahmecharakter hat. Neben der Indikation der Massnahme (Ge- eignetheit/Erforderlichkeit) ist daher bei der Prüfung der Verlängerung der Mass- nahme dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) verstärkt Be- achtung zu schenken. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr bzw. die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit den mit der Ver- längerung der Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfer- tigen vermag. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten seitens des Betroffenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto ge- ringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 142 IV 105 E. 5.3-4 m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.4 m. H.; Ur-
- 8 - teile des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2 m. H., 6B_237/ 2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 m. H, 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1-2 m. H. 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 m. H. sowie 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2-3). 3. 3.1. Der Berufungskläger liess zur Begründung seiner Berufung zusammenge- fasst vorbringen, dass ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden könne und dass er sich bereits in Freiheit bewiesen habe (deliktsfreie Zeit vor Inhaftierung, Löschung der Daten). Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Beim Berufungskläger sei auch die Rückfallgefahr ausreichend vermindert worden. Folglich bestehe nicht "keine ausreichend günstige Legalprognose", sondern eine "günstige Legalprognose". Weiter brachte die Verteidigung vor, der Freiheitsentzug des Berufungsklägers dauere bereits seit über 13 Jahren an und der Berufungsklä- ger habe einen Teil des Freiheitsentzugs unter russischen Haftbedingungen in er- schwertem Regime absolviert. Das müsse bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Dem Berufungskläger seien die Ausgänge für eine Gesamt- dauer von 7 Monaten gesperrt worden und er sei damit über den gesamten Vollzug gesehen um mehrere Jahre zurückgeworfen worden. Schliesslich folgerte die Ver- teidigung, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme sei ausreichend, damit eine allfällige Krise erkannt werden könne. Es sei beim Berufungskläger von keiner direkten Gefahr für die Begehung von weiteren Delikten auszugehen. Der Durch- lauf sämtlicher Vollzugsstufen sei keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung des Berufungsklägers. Er sei bereit, sich in Freiheit einer ambulanten Therapie zu unterziehen und weitere Massnahmen betreffend Bewährung und Begleitung in Freiheit zu akzeptieren, auch betreffend Gruppentherapie (Urk. 60). 3.2. Die Vorinstanz hat den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
23. Januar 2024 (Urk. 1) zutreffend zusammengefasst, weshalb – um Wiederho- lungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 3 f.). 3.3. Die Vorinstanz hiess den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste gut und verlängerte die stationäre Massnahme um weitere 3 ½ Jahre (Urk. 35). Sie
- 9 - prüfte zunächst, ob eine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 62 StGB ge- geben sei. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ und M. Sc. D._____ (im Folgenden "Gutachten"; Urk. 2/99) und attestierte dem Be- rufungskläger zwar einen günstigen Massnahmenverlauf, aber noch keine ausrei- chend günstige Legalprognose. Sodann untersuchte die Vorinstanz, ob zu erwarten sei, dass mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden könne. Gestützt auf den Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmenzentrums B._____ vom 15. Dezember 2023 (Urk. 2/106) und das Gutachten (Urk. 2/99) er- achtete sie die Fortführung der Massnahme im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes als erfolgsversprechend (Urk 35 S. 8 f.). Schliesslich erweise sich die beantragte Verlängerung der Massnahme um 3 ½ Jahre auch unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit als rechtskonform (Urk. 35 S. 11), weshalb die Vorinstanz den Antrag um Verlängerung um 3 ½ Jahre guthiess. 4. 4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine günstige Prognose ge- stellt werden kann bzw. ob von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen ist. 4.2. Die Gutachter Prof. Dr. med. C._____ und M. Sc. D._____ diagnostizierten beim Berufungskläger in ihrem Gutachten vom 23. August 2023 eine Pädophilie ([ICD-10: F65.4] / pädophile Störung [DSM-5: F65.4], nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Mädchen) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (DSM-5: 301.81, ICD-10: F60.8). Zudem sei aktenanamnestisch ein Fetischismus bekannt (i.S.e. Urophilie; ICD-10; F65.0) und tatzeitraumrelevant habe ein Compul- sive Sexual Behavior Disorder (i.S. einer Hypersexualität, Pornographiestörung; ICD-11: 6C72) vorgelegen (Urk. 2/99 S. 87). Sie attestierten dem Berufungskläger ein moderates Rückfallrisiko, das heisst ein durchschnittliches Rückfallrisiko für er- neute ähnlich gelagerte Tathandlungen (Konsum von illegaler Pornographie / Hands-on Sexualdelikte; Urk. 2/99 S. 112, 117). Den Berufungskläger erachteten sie als behandlungsfähig und in Bezug auf anstehende Lockerungsmöglichkeiten als grundsätzlich motiviert. Die Angabe in den hiesigen Untersuchungen würden
- 10 - auf relevante Therapiefortschritte mit Erarbeitung eines Problembewusstseins, Ver- antwortungsübernahme und intakter Verhaltenskontrolle verweisen, doch die Be- handlung sei noch weiterhin erforderlich. Betreffend die paraphile Störung erachten die Gutachter als einen offenen Behandlungsinhalt die Teilnahme an einer Grup- pentherapie für Sexualstraftäter. In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung werde eine fortgesetzte psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet (Urk. 2/99 S. 109, 112, 115, 121). Die Gutachter sind weiter der Ansicht, dass Lockerungen angezeigt seien. Es müsse eine nachhaltige, für den Berufungskläger zufriedens- tellende Tagesstruktur etabliert werden und es sollen Lockerungsmöglichkeiten (in Form von begleiten und unbegleiteten Ausgängen bis hin zu Tagesurlauben und Arbeitsexternat sowie längere Urlaube mit Übernachtung) geschaffen werden. Schliesslich sei eine Auflage betreffend Kontakt-/Berufsverbot mit Kindern unab- hängig vom Verlauf der Lockerungen/Therapiefortschritte sinnvoll (Urk. 2/99 S. 118, 123 f.). Im Rahmen der Lockerungen sei das kurz- bis mittelfristige Rück- fallrisiko für Hands-on Sexualdelikte als gering einzuschätzen. Doch das Risiko für solche Tathandlungen würde im Kontext einer längerfristigen Destabilisierung mit erneuter Fixierung auf präpubertäre Mädchen sowie nach entsprechendem Kon- taktaufbau als erhöht beurteilt werden. Deshalb sei die Weiterführung der statio- nären Massnahme weiterhin erforderlich, um eine professionelle und bedarfsge- rechte Begleitung hinzu grösseren Freiheitsgraden und die Bewältigung allfälliger Hausforderungen zu garantieren (Urk. 2/99 S. 123). 4.3. Wie alle Beweismittel unterliegt auch ein Gutachten über die fortbestehende Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers und seiner Behandelbarkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle relevanten Fragen beantwortet, sich auf den zutref- fenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Fachfragen darf es allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Abweichun- gen muss es begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Vorliegend ist das psychiatrische Gutachten klar, inhaltlich widerspruchsfrei und erfasst alle vom Gesetz geforderten Punkte. Es beruht einerseits auf der Explora- tion des Berufungsklägers und andererseits auf gängigen Prognoseinstrumenten
- 11 - (Urk. 2/99). Es bestehen keine Gründe, an der Stichhaltigkeit und an der Qualität des aktuellen Gutachtens zu zweifeln. Es ist auf dieses Gutachten abzustellen. 4.4. Wie in E. II.4.2. erwähnt, ist die Fortführung bzw. Verlängerung der statio- nären Massnahme gemäss Gutachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht indi- ziert. Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das oben Gesagte verwie- sen werden. Insbesondere bejahen die Gutachter die Behandelbarkeit der Störun- gen und zeigten auch bereits erfolgte Fortschritte auf. Im Rahmen der stationären Massnahme seien Lockerungen nun angezeigt. Die Gutachter bejahen explizit Lockerungen, jedoch im stationären Setting. Eine ambulante Massnahme bzw. die bedingte Entlassung ist gemäss Gutachten aktuell (noch) nicht indiziert. Von dieser gutachterlichen Einschätzung ist nicht abzuweichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 35 S. 7), ist nicht ersichtlich, wie der Gefahr einer neuer- lichen Destabilisierung des Berufungsklägers ansonsten, d.h. ohne Verlängerung der stationären Massnahme, begegnet werden könnte und wie dies ohne ein eng- maschiges Setting wie in der jetzigen Massnahme erfolgen sollte. Auch gemäss Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2/105) wird eine (befristete) Verlängerung der Mass- nahme – wie durch die Gutachter empfohlen – befürwortet, vorbehaltlich der Ein- schätzung des Massnahmenzentrums B._____, da noch Therapieziele bzw. not- wendige Zwischenschritte erforderlich seien. Aus dem Vollzugsbericht Massnah- menzentrum B._____ geht sodann hervor, dass die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erachtet wird, die Legalprognose zu verbessern, dem Berufungskläger schrittweise Vollzugslockerungen zu gewähren und ihn dabei zu unterstützen, nach der langen Inhaftierung in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Die Weiterführung bzw. deren Verlängerung wird empfohlen (Urk. 2/106). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 7), beachteten die Gutachter das Argument des Berufungsklägers (Urk. 11 S. 5 ff.), dass sich dieser bereits vor sei- ner Inhaftierung bewusst von der Internetplattform "E._____" und der Community abgewandt habe (Urk. 2/99 S. 113). Doch dies änderte nichts an ihrer Einschät- zung in Bezug auf die Legalprognose als solche.
- 12 - Gestützt auf diese Erwägungen kann dem Berufungskläger aktuell (noch) keine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB attestiert werden. 5. 5.1. Für eine Verlängerung der Massnahme ist ausserdem erforderlich, dass da- durch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehen- der Verbrechen und Vergehen begegnet, mithin die Legalprognose verbessert wer- den kann (Art. 59 Abs. 4 StGB). 5.2. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. 5.3. Der Berufungskläger beteiligt sich aktiv am Therapie- und Betreuungsangebot und engagiert sich auch im Arbeitsbereich (Urk. 2/103; Urk. 2/105; Urk. 2/106). Seine Therapiewilligkeit ist dementsprechend gegeben, was er auch selber bejaht (Urk. 2/106; Urk. 2/99 S. 103). 5.4. Gemäss Gutachten bestehen für eine Therapie weiterhin gute Erfolgsaus- sichten (Urk. 99/2 S. 122). In Übereinstimmung mit sämtlichen involvierten Fach- stellen, insbesondere dem aktuell behandlungsführenden Massnahmezentrum B._____ (Urk. 2/106), sowie in Anlehnung an das Gutachten (Urk. 2/99), ist die Weiterführung der stationären Massnahme angesichts der Schwere der psy- chischen Störung bzw. der moderaten Rückfallgefahr nicht nur als Verbesserung der Legalprognose geeignet, sondern auch als erforderlich einzustufen. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 35 S. 8 f.), bietet die Verlängerung bzw. Weiter- führung der stationären Massnahme mit den von den Bewährungs- und Vollzugs- diensten bzw. gemäss Gutachten aufgezeigten schrittweisen Vollzugslockerungen und erhöhten Freiheitsgraden Gewähr dafür, dass der Berufungskläger nach der langen Haft- und Massnahmezeit schrittweise und erfolgreich in die Gesellschaft reintegriert werden kann. Dementsprechend ist die Fortführung der Massnahme im
- 13 - Sinne des Gesetzes erfolgsversprechend und die zweite Voraussetzung für die Bejahung einer Verlängerung der Massnahme ist erfüllt (Art. 59 Abs. 4 StGB).
6. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB) ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Freiheitsentzug des Berufungsklägers seit seiner Verhaftung im Jahr 2012 bzw. 2013 ununterbrochen andauert. Dies stellt einen überaus empfindlichen Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Auch ist die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 ausgefällte Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bereits vollzogen worden (vgl. Art. 57 Abs. 3 StGB). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt jedoch, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 m. H.). Wie ausgeführt, leidet der Berufungskläger an einer schwer- wiegenden psychischen Störung, welche der Behandlung in einem stationären Rahmen bedarf. Nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung ist bei ihm aktuell von einem moderaten Rückfallrisiko für erneute ähnlich gelagerte Tathand- lungen (Konsum von illegaler Pornographie / Hands-on Sexualdelikte) auszugehen. Das Schutzbedürfnis potentieller Opfer (präpubertäre Mädchen) und deren hoch- wertiger Rechtsgüter überwiegt daher die mit der Verlängerung der Massnahme einergehende Freiheitsbeschränkung klarerweise. Zudem kann den Bedürfnissen des Berufungsklägers nach mehr Freiheit insoweit Rechnung getragen werden, in- dem diesem bei Fortschritten in der Behandlung Vollzugslockerungen in Aussicht stehen. Wie aus den entsprechenden Berichten und auch aus dem Gutachten her- vorgeht, ist die Therapie am Laufen und auch erfolgreich, aber der Berufungskläger braucht noch mehr Zeit, damit die Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 35 S. 11), ist ein Ende der Mass- nahme absehbar, was die Belastung für den Berufungskläger, welche mit einem Massnahmevollzug von oftmals ziemlich unbestimmter Gesamtdauer einhergeht, im vorliegenden Fall daher wesentlich relativiert. Zusammenfassend fällt bei dieser Sachlage die Abwägung mit dem Freiheits- anspruch des Berufungsklägers zugunsten der Schutzanliegen der Öffentlichkeit
- 14 - aus. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers erweist sich immer noch als gerechtfertigt. Hingegen erweist sich eine Verlängerung um 3 ½ Jahre als den vorliegenden Um- ständen unangemessen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger aktiv am Therapie- und Betreuungsangebot beteiligt, seine Therapie offensichtlich günstig voranschreitet und er sich willig zeigt, seine Therapie weiterhin aktiv fortzuführen, ist auch weiter- hin von einem positiven Therapieverlauf mit guten Erfolgsaussichten auszugehen. Ebenfalls ist dem Berufungskläger zu attestieren, dass er sich aktiv um eine Rück- kehr ins Erwerbsleben bemüht und entsprechende Vorkehrungen trifft. Ein sozialer Empfangsraum, in welchen der Berufungskläger nach der langen Haft- und Mass- nahmezeit zurückkehren kann, ist vorhanden, wenngleich dieser noch zu festigen ist. Erste Schritt dazu wurden mit den teilweisen Vollzugslockerungen bereits ein- geleitet. Nach diesen Überlegungen erscheint eine Verlängerung der Massnahme ab dem 25. März 2024 um 1 ½ Jahre als angemessen. In diesem Zeitraum wird dem Berufungskläger ausreichend Zeit eingeräumt, damit er sich stufenweise in die Gesellschaft integrieren und seine Therapie fortsetzen kann. III. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Berufungskläger grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse – der Be- rufungskläger befindet sich seit 2012 bzw. 2013 in Haft bzw. Massnahmenvollzug – sowie aus Gründen der Resozialisierung sind die Kosten des Berufungsklägers einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO) ausnahmsweise definitiv, mithin ohne Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Verteidigerkosten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO), auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten (inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung und Kosten für das Gutachten; vgl. Dispositivziffer 2 des vorin- stanzlichen Urteils). Der amtliche Verteidiger stellte mit Eingabe für seinen Aufwand in diesem Verfahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 6'003.15 (inkl.
- 15 - MWSt; Urk. 61). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansät- zen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemes- sen. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'003.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 an- geordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird ab dem 25. März 2024 für die Dauer von 1 ½ Jahren verlängert.
2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen und Auslagen im Be- rufungsverfahren mit Fr. 6'003.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Berufungskläger (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (versandt) das Massnahmenzentrum B._____, zur Kenntnis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Berufungskläger
- 16 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. September 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber