Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 wurde die bisherige, zuvor mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Au- gust 2019 für den Berufungskläger angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgehoben. Gleichzeitig wurde – unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung der Elektro- konvulsionstherapie (EKT) begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von maximal 6 Monaten – eine neue stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 14 = Urk. 18).
E. 2 Gegen diesen mit Begründung schriftlich eröffneten Entscheid der Vorinstanz meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. Januar 2024 – aufgrund der Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers ausgehend von seinem hypotheti- schen Willen – die Berufung an und erklärte diese gleichentags (Urk. 15; Urk. 19). Innert der mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 angesetzten Frist zur Erklä-
- 4 - rung der Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 22) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und ersuchte um Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 24).
E. 2.1 Mit Blick auf die Tragweite einer (zwangsweisen) Durchführung der EKT drängte sich im Berufungsverfahren, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in Bezug auf die Frage der Massnahme bereits mit forensisch-psychiatrischem Gut- achten vom 6. Januar 2022 von PD Dr. med. C._____ festgestellten Urteilsunfähig- keit des Berufungsklägers und dem damit einhergehenden fehlenden Einverständ- nis, die Einholung eines Zweitgutachtens auf (vgl. Urk. 45).
E. 2.2 Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. November 2024 schlussfolgerte Dr. med. B._____, dass beim Berufungskläger eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10: F20.00) zu diagnostizieren sei. Die Kernmerk- male dieser Störung wie formale Denkstörung, Wahn und wohl Halluzinationen lä- gen bei ihm in ausgeprägter Form und seit vielen Jahren ununterbrochen vor. Trotz stationärer leitliniengerechter Behandlung habe in mehrjähriger Behandlung keine
- 7 - bedeutsame Besserung erreicht werden können. Der Berufungskläger gehöre da- mit zu einer Gruppe besonders schwer und symptomreich Erkrankter, die kaum ein Ansprechen auf eine hier üblicherweise gut wirkende Medikation zeigten (Urk. 75 S. 45 f. u. 65 f.). Weiter bestehe eine ausserordentlich schwere Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit und krankheitsbedingt eine stark gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität. Die Kommunikationsfähigkeit des Berufungsklägers sei wegen der Denkstörung massiv gestört (Urk. 75 S. 62). Damit decken sich die diagnostischen Feststellungen von Dr. med. B._____ betreffend die Schizophrenie mit denjenigen von PD Dr. med. C._____ und med. pract. D._____, die den Berufungskläger bereits zuvor begutachtet hatten (vgl. Urk. 2/133 S. 56; Urk. 3 [Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 22. Januar 2019]). Weiter stellte der Gutachter Dr. med. B._____ die Diagnose einer Cannabisabhängigkeits- störung (ICD-10: F12.2), wobei der Berufungskläger derzeit in beschützter Umge- bung abstinent sei (Urk. 75 S. 45 f. u. 65 f.). Die Differenzen zu den Vorgutachtern bezüglich der Beurteilung der Cannabisproblematik, die einen schädlichen Ge- brauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) erkannten, fallen dem Gutachter Dr. med. B._____ zufolge indes nicht ins Gewicht (Urk. 75 S. 67). Als wesentliche Risikofaktoren für Delinquenz seien gemäss dem Zweitgutachter zum einen die tiefe Intelligenz und Probleme in der Verhaltenssteuerung und zum anderen die nur schwer behandelbare Schizophrenie zu sehen. In einer Gesamtschau erachtet der Zweitgutachter – unter der Prämisse, dass mittels der EKT keine deutliche Verbes- serung beim Berufungskläger erreicht werden könne – ein sehr hohes Risiko von leichter Sexualdelinquenz und einem sehr hohen Risiko von leichter bis mittel- schwerer Gewaltdelinquenz als gegeben. Tiefer, aber immer noch deutlich erhöht sei auch das Risiko für schwere Gewaltdelinquenz. Eine bedeutsame Belastung für schwere Sexualdelikte stellten sich ihm nicht dar (Urk. 75 S. 64 f. u. 70). Der Zu- sammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Tathandeln sei indes erkennbar sehr eng (kausal) (Urk. 75 S. 67). Anders als med. pract. D._____ geht Dr. med. B._____ nicht davon aus, dass durch die Erkrankung neu dissoziale Ver- haltensbereitschaften des Berufungsklägers entstanden seien (Urk. 75 S. 68). In seinem Gutachten hält Dr. med. B._____ weiter fest, dass beim Berufungskläger bei leitliniengerechter Behandlung mit Einsatz von Neuroleptika und schliesslich
- 8 - auch von Clozapin nur eine geringere Besserung verzeichnet werden konnte. Die Legalprognose habe bislang nicht wesentlich gebessert werden können (Urk. 75 S. 68 f.). Weiter führte er aus, von der EKT könne erwartet werden, dass sie das vorliegende Störungsbild der Schizophrenie bedeutsam verbessern könne, wobei ihm auch keine andere mögliche Therapieoptionen bekannt seien. Aus ärztlich fo- rensischer Sicht sei die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen (Urk. 75 S. 70 f.). Im Falle eines An- sprechens des Berufungsklägers auf die EKT würden durch die Abnahme der Wahnvorstellungen und Verbesserung der formalen Denkstörung und darunter auch die bessere Kommunikationsfähigkeit schrittweise Lockerungen möglich. Das Risiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte erscheine gleichwohl aufgrund der Gesamtumstände tiefer als bei ausbleibender EKT bzw. fehlender Wirksamkeit, aber immer noch erhöht. Auch wenn in diesem Fall nicht mehr ein wahngeleitetes Handeln anzunehmen sei, sondern vielmehr eines, welches sich aus Überforde- rungs- oder Frustrationssituationen heraus ergeben könne (Urk. 75 S. 60). Bei der EKT handle es sich sodann um eine sehr risiko- und nebenwirkungsarme Behand- lung, wobei das Risikoprofil gemäss dem Zweitgutachter so günstig sei, dass – und erst recht beim Fehlen jedweder sonstiger validen Therapieoptionen und schwers- tem Krankheitsbild – aus ärztlicher Sicht die Durchführung einer solchen EKT indi- ziert und unbedingt zu empfehlen sei (Urk. 75 S. 72 f.). Der Berufungskläger sei sodann nicht in der Lage, die bei ihm vorliegende Erkrankung zu erfassen und sich mit den Therapieoptionen auseinanderzusetzen, mithin sei der Berufungskläger im Hinblick auf die Zustimmung zur Durchführung einer EKT urteilsunfähig, wobei eine EKT auch ohne Einwilligung des Berufungsklägers durchführbar sei (Urk. 75 S. 73 f.). Das Zweitgutachten erweist sich als plausibel, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb keinerlei Zweifel an dessen Richtigkeit besteht und auf dieses abgestellt werden kann.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Zweitgutachten im Ergebnis die Ausführungen des Erstgutachters PD Dr. med. C._____ bestätigt (vgl. Urk. 2/133; Urk. 18 S. 7 ff.), wobei die erwähnten Differenzen in den beiden Gutachten auf die vorliegende Frage der Anordnung einer zwangsweisen EKT von untergeordneter Bedeutung sind. In Bezug auf das Erstgutachten von PD Dr. med. C._____ und
- 9 - dessen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 18 S. 7 ff.). Zusammenfassend erweist sich die zwangsweise Me- dikation und Elektrokonvulsionstherapie – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 18 S. 6 ff.) – angesichts der mit den Anlasstaten im Zusammenhang stehen- den schweren psychischen Störung des Berufungsklägers als angezeigt und ver- hältnismässig, zumal die EKT geeignet ist, eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen, und auch keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Die- ser Auffassung haben sich die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung – auch unter Berücksichtigung des Zweitgutachtens – angeschlossen bzw. keine diesbezüglichen Einwände erho- ben (Urk. 78; Urk. 118; Urk. 127).
E. 2.4 Der Zweitgutachter Dr. med. B._____ empfiehlt – wie bereits PD Dr. med. C._____ (Urk. 2/133 S. 56 u. 60) – eine initiale Behandlung mit einer Serie von
E. 3 Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 wurde der Beweisantrag der amtlichen Ver- teidigung zur Einholung eines Zweitgutachtens betreffend die Indikation einer EKT gutgeheissen und – mangels seitens der Parteien erhobener Einwände – Dr. med. B._____ als Zweitgutachter bestellt (Urk. 45). Am 25. November 2024 erstattete Dr. med. B._____ das Zweitgutachten (Urk. 75), welches den Parteien unter Frist- ansetzung zur Stellung von Ergänzungsfragen zugestellt wurde (Urk. 76), worauf die Parteien in der Folge verzichteten (vgl. Urk. 77/1-3). Die amtliche Verteidigung reichte sodann mit Eingabe vom 29. November 2024 eine Stellungnahme zum Gut- achten ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 78).
E. 4 Mit Einverständnis der Parteien wurde am 17. Januar 2025 präsidialiter die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beru- fungskläger Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge bzw. zum Verweis auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen angesetzt (Urk. 106), wor- aufhin die amtliche Verteidigung auf die Eingabe vom 29. November 2024 verwies (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Einreichung der Be- rufungsantwort (Urk. 116), und auch die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 115). Die Staatsanwaltschaft übermittelte sodann am 14. Februar 2025 die vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung gleichentags ergangene Vernehmlassung an die hiesige Kammer (Urk. 117 f.), mit welcher sich das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung den Ausführungen der amtlichen Verteidi- gung mit Stellungnahme vom 29. November 2024 vollumfänglich anschloss.
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 wurde der Berufungskläger in Si- cherheitshaft versetzt, wobei die Sicherheitshaft einstweilen bis und mit 31. Ja- nuar 2025 befristet wurde, längstens jedoch bis zur Eröffnung des Endentscheids
- 5 - im Berufungsverfahren (Urk. 54). Am 21. Januar 2025 wurde die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens verfügt (Urk. 110).
E. 6 Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 die gegen die Prä- sidialverfügung vom 16. Januar 2025 (Abweisung Wechsel der amtlichen Verteidi- gung) erhobene Beschwerde des Berufungsklägers abgewiesen hat, soweit es dar- auf eingetreten ist (Urk. 122; vom Bundesgericht am 24. Juli 2025 versandt), wurde die vorstehend erwähnte Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug und Wieder- eingliederung vom 14. Februar 2025 den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 123). Die amtliche Verteidigung erklärte mit Eingabe vom
30. Juli 2025 an der Berufung unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen fest- zuhalten (Urk. 125), während sich die Staatsanwaltschaft den Ausführungen des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vollumfänglich anschloss (Urk. 127). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsge- richt muss die Einschränkung der Berufung respektieren, soweit die Beschränkung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist. In die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend einzugreifen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2.). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2024 beantragte die Verteidigung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils als Ganzes (Urk. 19). Im Rahmen der Stellungnahme vom 29. November 2024 stellte sie den eingangs wiedergegebenen Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB – unter Berücksichti-
- 6 - gung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung der EKT, begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von vorerst 18 Mona- ten (Urk. 78 S. 2) – und richtete sich damit einzig gegen die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Aufhe- bung stationäre Massnahme), 3 und 4 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Stö- rungen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zwangsmedikation, die analog für die Frage der Anordnung einer zwangsweisen elektrokonvulsiven The- rapie als medizinische Zwangsbehandlung heranzuziehen ist, zutreffend dargelegt (Urk. 18 S. 3 ff.), sodass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf zu verweisen ist. 2.
E. 10 bis 15 EKT-Behandlungen, zwei- bis dreimal pro Woche. Bei Besserung und Wirkung dieser Behandlung sei eine Erhaltungstherapie alle drei bis sechs Monate angezeigt, wobei eine solche über viele Jahre hinweg nötig sein könne (Urk. 75 S. 73). Zur von der Vorinstanz festgesetzten Dauer der Erhaltungsbehandlung von 6 Monate bemerkte der Zweitgutachter, dass im Falle eines Ansprechens des Be- rufungsklägers auf die EKT eine längerfristige Erhaltungsbehandlung nötig sein werde. Ob sich der psychische Zustand des Berufungsklägers derart bessern werde, sodass er in dieser Frage urteilsfähig wird, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Zweitgutachter wies sodann darauf hin, dass ohne Anordnung einer längerfristigen Erhaltungsbehandlung bei ersten Behandlungserfolgen sehr schnell um eine solche ersucht werden müsse, damit es nicht zu einem Unterbruch der Therapie komme (Urk. 75 S. 76). Bereits PD Dr. med. C._____ führte aus, dass bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie über mindestens 6 Mo- nate, besser 12 Monate bzw. nach klinischer Entwicklung gegebenenfalls auch län- ger angezeigt sei (Urk. 2/133 S. 56 u. 60). Die amtliche Verteidigung beantragt diesbezüglich unter Verweis auf diese Ausführungen des Zweitgutachters mit Stel- lungnahme vom 29. November 2024 die Anordnung einer Erhaltungsbehandlung von vorerst 18 Monaten, um unnötige, allzu rasche weitere Verfahren zu vermeiden (Urk. 78 S. 2). Diesem Antrag der amtlichen Verteidigung schloss sich das Amt für
- 10 - Justizvollzug und Wiedereingliederung an, weil die Dauer von 18 Monaten eine um- fassende Behandlung des Berufungsklägers zulasse, ohne dass erneut umfangrei- che Verfahren notwendig würden (Urk. 118). Diesen Ausführungen pflichtete die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. August 2025 vorbehaltslos bei (Urk. 127). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich – auch vor dem Hinter- grund des seitens der amtlichen Verteidigung gestellten Antrags – die zwangs- weise Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie begrenzt auf eine erste Be- handlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) anzuordnen und bei positiver klini- scher Entwicklung die Erhaltungstherapie auf vorerst 18 Monate zu begrenzen. Im Falle eines Ansprechens des Berufungsklägers auf die EKT wird eine über die fest- gesetzte Dauer hinausgehende Erhaltungstherapie zu prüfen sein. IV. Kostenfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 15 lit. a GebV OG). Die weiteren Kosten für das Zweitgutachten von Dr. med. B._____ be- trugen Fr. 16'549.80 (Urk. 89).
3. Das vorinstanzliche Urteil ist im Berufungsverfahren – vorbehaltlich der Dauer der EKT-Erhaltungstherapie – zu bestätigen, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Berufungs- kläger auferlegt, aber angesichts der misslichen finanziellen Verhältnisse abge-
- 11 - schrieben werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'519.80 (inkl. MWST) geltend (Urk. 126). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung, mithin erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 2'519.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 11. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Aufhebung der stationären Massnahme), 3 und 4 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird eine neue stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Berücksichti- gung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchfüh- rung der Elektrokonvulsionstherapie begrenzt auf eine erste Behandlungsse- rie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von maximal 18 Monaten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'519.80 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST) Fr. 16'549.80 Gutachten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Berufungskläger auferlegt, aber abgeschrie- - 12 - ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. DG190136-L zu den Akten an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM240001-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Berufungsbeklagte sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Anordnung einer erneuten stationären Massnahme (Nachverfah- ren) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
11. Januar 2024 (DA230015)
- 2 - Urteil der Vorinstanz:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2019 (Geschäfts- Nr. DG190136-L) angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird aufgehoben.
2. Es wird eine neue stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von maximal 6 Monaten.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung sind ausstehend. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Von einer Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers: (Urk. 78 S. 2)
1. Es sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, unter Berück- sichtigung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie, begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (circa 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver kli- nischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von vorerst 18 Monaten.
2. Die Kosten inklusive der amtlichen Verteidigung seien ohnehin auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 -
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 127, sinngemäss) Es seien die Anträge der Verteidigung gutzuheissen.
c) Des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung: (Urk. 118, sinngemäss) Es seien die Anträge der Verteidigung gutzuheissen. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 wurde die bisherige, zuvor mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Au- gust 2019 für den Berufungskläger angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgehoben. Gleichzeitig wurde – unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung der Elektro- konvulsionstherapie (EKT) begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von maximal 6 Monaten – eine neue stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 14 = Urk. 18).
2. Gegen diesen mit Begründung schriftlich eröffneten Entscheid der Vorinstanz meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. Januar 2024 – aufgrund der Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers ausgehend von seinem hypotheti- schen Willen – die Berufung an und erklärte diese gleichentags (Urk. 15; Urk. 19). Innert der mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 angesetzten Frist zur Erklä-
- 4 - rung der Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 22) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und ersuchte um Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 24).
3. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 wurde der Beweisantrag der amtlichen Ver- teidigung zur Einholung eines Zweitgutachtens betreffend die Indikation einer EKT gutgeheissen und – mangels seitens der Parteien erhobener Einwände – Dr. med. B._____ als Zweitgutachter bestellt (Urk. 45). Am 25. November 2024 erstattete Dr. med. B._____ das Zweitgutachten (Urk. 75), welches den Parteien unter Frist- ansetzung zur Stellung von Ergänzungsfragen zugestellt wurde (Urk. 76), worauf die Parteien in der Folge verzichteten (vgl. Urk. 77/1-3). Die amtliche Verteidigung reichte sodann mit Eingabe vom 29. November 2024 eine Stellungnahme zum Gut- achten ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 78).
4. Mit Einverständnis der Parteien wurde am 17. Januar 2025 präsidialiter die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beru- fungskläger Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge bzw. zum Verweis auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen angesetzt (Urk. 106), wor- aufhin die amtliche Verteidigung auf die Eingabe vom 29. November 2024 verwies (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Einreichung der Be- rufungsantwort (Urk. 116), und auch die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 115). Die Staatsanwaltschaft übermittelte sodann am 14. Februar 2025 die vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung gleichentags ergangene Vernehmlassung an die hiesige Kammer (Urk. 117 f.), mit welcher sich das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung den Ausführungen der amtlichen Verteidi- gung mit Stellungnahme vom 29. November 2024 vollumfänglich anschloss.
5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 wurde der Berufungskläger in Si- cherheitshaft versetzt, wobei die Sicherheitshaft einstweilen bis und mit 31. Ja- nuar 2025 befristet wurde, längstens jedoch bis zur Eröffnung des Endentscheids
- 5 - im Berufungsverfahren (Urk. 54). Am 21. Januar 2025 wurde die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens verfügt (Urk. 110).
6. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 die gegen die Prä- sidialverfügung vom 16. Januar 2025 (Abweisung Wechsel der amtlichen Verteidi- gung) erhobene Beschwerde des Berufungsklägers abgewiesen hat, soweit es dar- auf eingetreten ist (Urk. 122; vom Bundesgericht am 24. Juli 2025 versandt), wurde die vorstehend erwähnte Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug und Wieder- eingliederung vom 14. Februar 2025 den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 123). Die amtliche Verteidigung erklärte mit Eingabe vom
30. Juli 2025 an der Berufung unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen fest- zuhalten (Urk. 125), während sich die Staatsanwaltschaft den Ausführungen des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vollumfänglich anschloss (Urk. 127). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsge- richt muss die Einschränkung der Berufung respektieren, soweit die Beschränkung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist. In die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend einzugreifen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2.). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2024 beantragte die Verteidigung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils als Ganzes (Urk. 19). Im Rahmen der Stellungnahme vom 29. November 2024 stellte sie den eingangs wiedergegebenen Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB – unter Berücksichti-
- 6 - gung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung der EKT, begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von vorerst 18 Mona- ten (Urk. 78 S. 2) – und richtete sich damit einzig gegen die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Aufhe- bung stationäre Massnahme), 3 und 4 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Stö- rungen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zwangsmedikation, die analog für die Frage der Anordnung einer zwangsweisen elektrokonvulsiven The- rapie als medizinische Zwangsbehandlung heranzuziehen ist, zutreffend dargelegt (Urk. 18 S. 3 ff.), sodass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf zu verweisen ist. 2. 2.1. Mit Blick auf die Tragweite einer (zwangsweisen) Durchführung der EKT drängte sich im Berufungsverfahren, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in Bezug auf die Frage der Massnahme bereits mit forensisch-psychiatrischem Gut- achten vom 6. Januar 2022 von PD Dr. med. C._____ festgestellten Urteilsunfähig- keit des Berufungsklägers und dem damit einhergehenden fehlenden Einverständ- nis, die Einholung eines Zweitgutachtens auf (vgl. Urk. 45). 2.2. Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. November 2024 schlussfolgerte Dr. med. B._____, dass beim Berufungskläger eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10: F20.00) zu diagnostizieren sei. Die Kernmerk- male dieser Störung wie formale Denkstörung, Wahn und wohl Halluzinationen lä- gen bei ihm in ausgeprägter Form und seit vielen Jahren ununterbrochen vor. Trotz stationärer leitliniengerechter Behandlung habe in mehrjähriger Behandlung keine
- 7 - bedeutsame Besserung erreicht werden können. Der Berufungskläger gehöre da- mit zu einer Gruppe besonders schwer und symptomreich Erkrankter, die kaum ein Ansprechen auf eine hier üblicherweise gut wirkende Medikation zeigten (Urk. 75 S. 45 f. u. 65 f.). Weiter bestehe eine ausserordentlich schwere Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit und krankheitsbedingt eine stark gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität. Die Kommunikationsfähigkeit des Berufungsklägers sei wegen der Denkstörung massiv gestört (Urk. 75 S. 62). Damit decken sich die diagnostischen Feststellungen von Dr. med. B._____ betreffend die Schizophrenie mit denjenigen von PD Dr. med. C._____ und med. pract. D._____, die den Berufungskläger bereits zuvor begutachtet hatten (vgl. Urk. 2/133 S. 56; Urk. 3 [Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 22. Januar 2019]). Weiter stellte der Gutachter Dr. med. B._____ die Diagnose einer Cannabisabhängigkeits- störung (ICD-10: F12.2), wobei der Berufungskläger derzeit in beschützter Umge- bung abstinent sei (Urk. 75 S. 45 f. u. 65 f.). Die Differenzen zu den Vorgutachtern bezüglich der Beurteilung der Cannabisproblematik, die einen schädlichen Ge- brauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) erkannten, fallen dem Gutachter Dr. med. B._____ zufolge indes nicht ins Gewicht (Urk. 75 S. 67). Als wesentliche Risikofaktoren für Delinquenz seien gemäss dem Zweitgutachter zum einen die tiefe Intelligenz und Probleme in der Verhaltenssteuerung und zum anderen die nur schwer behandelbare Schizophrenie zu sehen. In einer Gesamtschau erachtet der Zweitgutachter – unter der Prämisse, dass mittels der EKT keine deutliche Verbes- serung beim Berufungskläger erreicht werden könne – ein sehr hohes Risiko von leichter Sexualdelinquenz und einem sehr hohen Risiko von leichter bis mittel- schwerer Gewaltdelinquenz als gegeben. Tiefer, aber immer noch deutlich erhöht sei auch das Risiko für schwere Gewaltdelinquenz. Eine bedeutsame Belastung für schwere Sexualdelikte stellten sich ihm nicht dar (Urk. 75 S. 64 f. u. 70). Der Zu- sammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Tathandeln sei indes erkennbar sehr eng (kausal) (Urk. 75 S. 67). Anders als med. pract. D._____ geht Dr. med. B._____ nicht davon aus, dass durch die Erkrankung neu dissoziale Ver- haltensbereitschaften des Berufungsklägers entstanden seien (Urk. 75 S. 68). In seinem Gutachten hält Dr. med. B._____ weiter fest, dass beim Berufungskläger bei leitliniengerechter Behandlung mit Einsatz von Neuroleptika und schliesslich
- 8 - auch von Clozapin nur eine geringere Besserung verzeichnet werden konnte. Die Legalprognose habe bislang nicht wesentlich gebessert werden können (Urk. 75 S. 68 f.). Weiter führte er aus, von der EKT könne erwartet werden, dass sie das vorliegende Störungsbild der Schizophrenie bedeutsam verbessern könne, wobei ihm auch keine andere mögliche Therapieoptionen bekannt seien. Aus ärztlich fo- rensischer Sicht sei die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen (Urk. 75 S. 70 f.). Im Falle eines An- sprechens des Berufungsklägers auf die EKT würden durch die Abnahme der Wahnvorstellungen und Verbesserung der formalen Denkstörung und darunter auch die bessere Kommunikationsfähigkeit schrittweise Lockerungen möglich. Das Risiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte erscheine gleichwohl aufgrund der Gesamtumstände tiefer als bei ausbleibender EKT bzw. fehlender Wirksamkeit, aber immer noch erhöht. Auch wenn in diesem Fall nicht mehr ein wahngeleitetes Handeln anzunehmen sei, sondern vielmehr eines, welches sich aus Überforde- rungs- oder Frustrationssituationen heraus ergeben könne (Urk. 75 S. 60). Bei der EKT handle es sich sodann um eine sehr risiko- und nebenwirkungsarme Behand- lung, wobei das Risikoprofil gemäss dem Zweitgutachter so günstig sei, dass – und erst recht beim Fehlen jedweder sonstiger validen Therapieoptionen und schwers- tem Krankheitsbild – aus ärztlicher Sicht die Durchführung einer solchen EKT indi- ziert und unbedingt zu empfehlen sei (Urk. 75 S. 72 f.). Der Berufungskläger sei sodann nicht in der Lage, die bei ihm vorliegende Erkrankung zu erfassen und sich mit den Therapieoptionen auseinanderzusetzen, mithin sei der Berufungskläger im Hinblick auf die Zustimmung zur Durchführung einer EKT urteilsunfähig, wobei eine EKT auch ohne Einwilligung des Berufungsklägers durchführbar sei (Urk. 75 S. 73 f.). Das Zweitgutachten erweist sich als plausibel, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb keinerlei Zweifel an dessen Richtigkeit besteht und auf dieses abgestellt werden kann. 2.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Zweitgutachten im Ergebnis die Ausführungen des Erstgutachters PD Dr. med. C._____ bestätigt (vgl. Urk. 2/133; Urk. 18 S. 7 ff.), wobei die erwähnten Differenzen in den beiden Gutachten auf die vorliegende Frage der Anordnung einer zwangsweisen EKT von untergeordneter Bedeutung sind. In Bezug auf das Erstgutachten von PD Dr. med. C._____ und
- 9 - dessen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 18 S. 7 ff.). Zusammenfassend erweist sich die zwangsweise Me- dikation und Elektrokonvulsionstherapie – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 18 S. 6 ff.) – angesichts der mit den Anlasstaten im Zusammenhang stehen- den schweren psychischen Störung des Berufungsklägers als angezeigt und ver- hältnismässig, zumal die EKT geeignet ist, eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen, und auch keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Die- ser Auffassung haben sich die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung – auch unter Berücksichtigung des Zweitgutachtens – angeschlossen bzw. keine diesbezüglichen Einwände erho- ben (Urk. 78; Urk. 118; Urk. 127). 2.4. Der Zweitgutachter Dr. med. B._____ empfiehlt – wie bereits PD Dr. med. C._____ (Urk. 2/133 S. 56 u. 60) – eine initiale Behandlung mit einer Serie von 10 bis 15 EKT-Behandlungen, zwei- bis dreimal pro Woche. Bei Besserung und Wirkung dieser Behandlung sei eine Erhaltungstherapie alle drei bis sechs Monate angezeigt, wobei eine solche über viele Jahre hinweg nötig sein könne (Urk. 75 S. 73). Zur von der Vorinstanz festgesetzten Dauer der Erhaltungsbehandlung von 6 Monate bemerkte der Zweitgutachter, dass im Falle eines Ansprechens des Be- rufungsklägers auf die EKT eine längerfristige Erhaltungsbehandlung nötig sein werde. Ob sich der psychische Zustand des Berufungsklägers derart bessern werde, sodass er in dieser Frage urteilsfähig wird, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Zweitgutachter wies sodann darauf hin, dass ohne Anordnung einer längerfristigen Erhaltungsbehandlung bei ersten Behandlungserfolgen sehr schnell um eine solche ersucht werden müsse, damit es nicht zu einem Unterbruch der Therapie komme (Urk. 75 S. 76). Bereits PD Dr. med. C._____ führte aus, dass bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie über mindestens 6 Mo- nate, besser 12 Monate bzw. nach klinischer Entwicklung gegebenenfalls auch län- ger angezeigt sei (Urk. 2/133 S. 56 u. 60). Die amtliche Verteidigung beantragt diesbezüglich unter Verweis auf diese Ausführungen des Zweitgutachters mit Stel- lungnahme vom 29. November 2024 die Anordnung einer Erhaltungsbehandlung von vorerst 18 Monaten, um unnötige, allzu rasche weitere Verfahren zu vermeiden (Urk. 78 S. 2). Diesem Antrag der amtlichen Verteidigung schloss sich das Amt für
- 10 - Justizvollzug und Wiedereingliederung an, weil die Dauer von 18 Monaten eine um- fassende Behandlung des Berufungsklägers zulasse, ohne dass erneut umfangrei- che Verfahren notwendig würden (Urk. 118). Diesen Ausführungen pflichtete die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. August 2025 vorbehaltslos bei (Urk. 127). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich – auch vor dem Hinter- grund des seitens der amtlichen Verteidigung gestellten Antrags – die zwangs- weise Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie begrenzt auf eine erste Be- handlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) anzuordnen und bei positiver klini- scher Entwicklung die Erhaltungstherapie auf vorerst 18 Monate zu begrenzen. Im Falle eines Ansprechens des Berufungsklägers auf die EKT wird eine über die fest- gesetzte Dauer hinausgehende Erhaltungstherapie zu prüfen sein. IV. Kostenfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 15 lit. a GebV OG). Die weiteren Kosten für das Zweitgutachten von Dr. med. B._____ be- trugen Fr. 16'549.80 (Urk. 89).
3. Das vorinstanzliche Urteil ist im Berufungsverfahren – vorbehaltlich der Dauer der EKT-Erhaltungstherapie – zu bestätigen, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Berufungs- kläger auferlegt, aber angesichts der misslichen finanziellen Verhältnisse abge-
- 11 - schrieben werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'519.80 (inkl. MWST) geltend (Urk. 126). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung, mithin erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 2'519.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 11. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Aufhebung der stationären Massnahme), 3 und 4 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird eine neue stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Berücksichti- gung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchfüh- rung der Elektrokonvulsionstherapie begrenzt auf eine erste Behandlungsse- rie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von maximal 18 Monaten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'519.80 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST) Fr. 16'549.80 Gutachten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Berufungskläger auferlegt, aber abgeschrie-
- 12 - ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. DG190136-L zu den Akten an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker M.A. HSG Eichenberger