Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Rechtsanwältin lic. iur. A._____ meldete mit Eingabe vom 23. April 2024 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. April 2024 an (Urk. 95). Sie erhob die Berufung namens ihres Mandanten, B._____, welchen sie im Verfahren DG230039 bzw. SB240358 als amtliche Verteidigerin vertritt (Urk. 95). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte Rechtsanwältin A._____ sodann mit Eingabe vom 26. Juli 2024 betreffend das ihr als amtliche Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar in eigenem Namen und in der Hauptsache namens ihres Mandanten die Berufungserklärung ein (Urk. 97). 2.1 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Nach dieser ausdrücklichen Geset- zesregelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungs- erklärung beim Berufungsgericht (BGE 140 IV 40 E. 3.4.1; BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung kann diese nur in eigenem Namen anfech- ten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; BSK-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 16 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Zürcher Kommentar-LIEBER, 3. Auflage 2020, N 15 zu Art. 135 StPO). Der Beschuldigte selbst hat diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse. 2.2 Nachdem die von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ verfasste Berufungs- anmeldung vom 23. April 2024 ausdrücklich nur "namens meines Mandanten" erfolgte (Urk. 95), wurde die Berufung einzig für ihren Klienten, B._____, angemel- det, nicht aber im Namen von Rechtsanwältin A._____. Auf die sodann mit Eingabe
- 3 - vom 26. Juli 2024 auch namens von Rechtsanwältin A._____ hinsichtlich ihres Ho- norars erhobene Berufung ist mangels gültiger Berufungsanmeldung nicht einzu- treten.
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des (Honorar-)Berufungsverfahrens sind daher Rechts- anwältin A._____ als Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist pra- xisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ vom 26. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. A._____ die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 4 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH240006-O /U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 23. August 2024 in Sachen A._____, lic. iur., Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 16. April 2024 (DG230039)
- 2 - Erwägungen:
1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ meldete mit Eingabe vom 23. April 2024 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. April 2024 an (Urk. 95). Sie erhob die Berufung namens ihres Mandanten, B._____, welchen sie im Verfahren DG230039 bzw. SB240358 als amtliche Verteidigerin vertritt (Urk. 95). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte Rechtsanwältin A._____ sodann mit Eingabe vom 26. Juli 2024 betreffend das ihr als amtliche Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar in eigenem Namen und in der Hauptsache namens ihres Mandanten die Berufungserklärung ein (Urk. 97). 2.1 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Nach dieser ausdrücklichen Geset- zesregelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungs- erklärung beim Berufungsgericht (BGE 140 IV 40 E. 3.4.1; BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung kann diese nur in eigenem Namen anfech- ten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; BSK-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 16 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Zürcher Kommentar-LIEBER, 3. Auflage 2020, N 15 zu Art. 135 StPO). Der Beschuldigte selbst hat diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse. 2.2 Nachdem die von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ verfasste Berufungs- anmeldung vom 23. April 2024 ausdrücklich nur "namens meines Mandanten" erfolgte (Urk. 95), wurde die Berufung einzig für ihren Klienten, B._____, angemel- det, nicht aber im Namen von Rechtsanwältin A._____. Auf die sodann mit Eingabe
- 3 - vom 26. Juli 2024 auch namens von Rechtsanwältin A._____ hinsichtlich ihres Ho- norars erhobene Berufung ist mangels gültiger Berufungsanmeldung nicht einzu- treten.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des (Honorar-)Berufungsverfahrens sind daher Rechts- anwältin A._____ als Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist pra- xisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ vom 26. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. A._____ die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 4 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. August 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti