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SF260003

Ausstandsbegehren

Zürich OG ·II. Strafkammer · 2026-08-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der I. jeweils durch Mitglieder der II. Strafkammer. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer zur Behand- lung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.

E. 1.1 Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs vor (Urk. 1), der Gesuchsgegner habe im Verfahren SB250258-O die Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, er sei nach einer kurzen Sichtung des Falls der Ansicht, dass im genannten Verfahren

- 4 - höchstens eine Geldstrafe verhängt würde, da der Gesuchstellerin der Nachweis der Schuld nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vermutlich nicht gelingen werde und auch dem Eventualantrag auf Kostenauferlegung trotz Freispruch voraussicht- lich nicht gefolgt werden könne. Der Gesuchsgegner habe weiter mitgeteilt, es "rie- che nicht nach einer aussichtsreichen Berufung", weshalb sich die Gesuchstellerin überlegen solle, ob diese notwendig sei, zumal es sich aktenmässig um einen um- fangreichen Fall handle. Mit dem darauffolgenden Schreiben vom 6. März 2026 habe der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in Bestätigung des am Vortag münd- lich Mitgeteilten und unter Ansetzung einer Frist bis zum 16. März 2026 aufgefor- dert, sich angesichts der nach seiner vorläufigen Einschätzung fraglichen Erfolgs- aussichten der Berufung, der bei einer Verurteilung wohl nur geringen zu erwarten- den Strafe sowie des für die Durchführung es Berufungsverfahrens notwendigen Aufwands zu überlegen, ob sie an ihrer Berufung festhalten wolle. Die Gesuchstellerin erachtet diese Mitteilung des Gesuchsgegners über seine vor- läufige Auffassung zu den Erfolgschancen der Berufung unter Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung als geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen und den Eindruck zu erwecken, dass der Ausgang des Verfahrens trotz der noch ausstehenden Berufungsverhandlung nicht mehr offen sei. So habe er sich bereits, ohne die Verfahrensakten umfassend zu studieren, vor Anhörung der Parteien sowie vor Durchführung der Verhandlung unzulässig verfrüht hinsichtlich des Verfahrensausgangs festgelegt. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin aus eigener Initiative nahegelegt habe, zu überlegen, ob sie an ihrer Berufung festhalten wolle, erwecke den Eindruck, dass für ihn das Urteil be- reits feststehe. Sodann mute der sowohl telefonisch als auch schriftlich eingefor- derte Nachweis der Unterzeichnungsberechtigung von Dr. B._____ für die Beru- fungsanmeldung und die Berufungserklärung eigenartig an, insbesondere nach- dem beide Eingaben von Dr. B._____ unterzeichnet worden seien, seither mehrere Monate vergangen seien und die Gesuchstellerin zwischenzeitlich eine Präsidial- verfügung sowie Terminbestätigungen für die Berufungsverhandlung erhalten habe, welche direkt an Dr. B._____ gerichtet gewesen seien. Mit diesem Vorgehen habe die zuständige Kammer die Gesuchstellerin als Berufungsklägerin anerkannt, was dem Verhalten des Gesuchsgegners widerspreche. Dieses sei nicht nachvoll-

- 5 - ziehbar und erwecke bei ihr den Eindruck, dass das Berufungsverfahren möglichst rasch erledigt werden solle. Damit erscheine der Gesuchsgegner objektiv vorein- genommen, weshalb festzustellen sei, dass er wegen unzulässiger vorzeitiger Mei- nungsbildung als befangen erscheine und daher in den Ausstand zu treten habe.

E. 1.2 In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch führte der Gesuchsgegner aus (Urk. 3), dass die im Rahmen der Fallbearbeitung erfolgte Überprüfung der alleinigen Zeichnungsberechtigung von Dr. B._____ bezüglich der Berufungsan- meldung und der Berufungserklärung als Prozessvoraussetzung mitnichten eigen- artig sei, sondern vielmehr der Regel entspreche. So sei die Frage nach deren Be- rechtigung zur (alleinigen) Anmeldung bzw. Erklärung der Berufung weder anhand eines internen noch eines öffentlichen Registers überprüfbar gewesen und auf- grund der nicht leicht verständlichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. März 2026 (vgl. Urk. 4/69-70) durchaus berechtigt gewesen. Zutreffend sei auch, dass er anlässlich des Telefonats vom 5. März 2026 und mit dem nachfolgenden Schreiben vom 6. März 2026 vor dem Hintergrund der knap- pen Ressourcen der kantonalen Strafjustiz die Frage nach der Verhältnismässigkeit des von der Gesuchstellerin angestrengten Berufungsverfahrens aufgeworfen habe. Es sei jedoch falsch, dass der Gesuchstellerin dabei die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung signalisiert worden sei. Vielmehr seien die Erfolgsaussichten als "fraglich" bezeichnet worden, zumal die Ausführungen in der schriftlichen Beru- fungserklärung teilweise an der einlässlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz vorbeigingen. In diesem Zusammenhang sei Dr. B._____ auch darauf hingewiesen worden, dass, selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten vom Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als glaubhaft einge- stuft würden, dies vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwingend einen Schuldspruch nach sich ziehe. Zutreffend sei sodann auch der Hinweis an Dr. B._____ gewesen, dass gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR eine Kosten- auflage bei einem Freispruch angesichts der Unschuldsvermutung nicht ohne Wei- teres möglich sei. Schliesslich sei auch zutreffend, dass Dr. B._____ darauf hinge- wiesen worden sei, dass bereits angesichts der langen Verfahrensdauer bzw. auf-

- 6 - grund von Art. 48 lit. e StGB im Falle einer Verurteilung wohl nur eine geringe Strafe zu erwarten sei, wobei die Gesuchstellerin selbst im Berufungsverfahren lediglich eine bedingte Geldstrafe nebst einer Busse beantrage. Aufgrund dieser Umstände habe er sie gebeten, die Zweckmässigkeit der Berufung unter prozessökonomi- schen Gesichtspunkten noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls innert an- gegebener Frist den Rückzug der Berufung zu erklären, wobei das Schreiben – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – mit keiner Säumnisandrohung ver- bunden gewesen sei. Damit habe er der Gesuchstellerin weder explizit noch implizit zu verstehen gegeben, dass ihre Berufung von vornherein aussichtslos sei. Ein objektiv begründeter Anschein von Befangenheit liege daher nicht vor. Der Ge- suchsgegner hielt weiter fest, dass er sich in keiner Weise als befangen erachte, weshalb er die Abweisung des gestellten Ausstandsbegehrens beantrage.

E. 1.3 Im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 8. Juni 2026 (Urk. 7) hält die Gesuchstellerin im Wesentlichen an ihrem Ausstandsbegehren fest und führt ergänzend aus, die nachträgliche Überprüfung der Zeichnungsberechtigung von Dr. B._____ sei angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar und erwecke den Eindruck, es sei nach einer Möglichkeit gesucht worden, das Be- rufungsverfahren ohne vertiefte materielle Prüfung rasch zu erledigen. Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners sei ihre Eingabe zur Zeichnungsberechtigung weder unklar noch schwer verständlich gewesen. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe im Telefongespräch vom 5. März 2026 mit der Äusserung, es "rieche nicht nach einer aussichtsreichen Berufung", den Ausgang des Berufungsverfahrens bereits vorweggenommen. Auch wenn das nachfolgende Schreiben vom 6. März 2026 zurückhaltender formu- liert gewesen sei, habe die angesetzte Frist zur Stellungnahme aus ihrer Sicht eine Verfügung und damit eine förmliche verfahrensleitende Anordnung dargestellt. We- der aus dem Telefongespräch noch aus dem Schreiben habe sich ergeben, dass eine umfangreiche Sichtung des Aktenmaterials vorgesehen gewesen sei. Ferner macht die Gesuchstellerin geltend, die Stellungnahme des Gesuchsgegners zeige, dass dieser die Berufungserklärung nicht hinreichend erfasst habe. Die Be- rufung beschränke sich nicht auf eine Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen

- 7 - des Beschuldigten, sondern rüge insbesondere auch eine unvollständige Beweis- würdigung sowie eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Ebenso habe sich der Gesuchsgegner weder mit den konkreten Vorbringen der Gesuchstellerin noch mit der von ihr angeführten Rechtsprechung zur Kostenauf- lage bei Freispruch auseinandergesetzt und damit seine bereits vorgefasste Mei- nung bestätigt. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, die vom Gesuchsgegner angespro- chene geringe zu erwartende Strafe vermöge einen Verzicht auf die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Im Verfahren stellten sich bedeut- same Rechtsfragen; zudem bestehe Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Insgesamt vermöge die Stellungnahme des Gesuchsgegners den Anschein der Befangenheit nicht zu entkräften, weshalb am Ausstandsgesuch festgehalten werde.

E. 1.4 In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2026 zur Replik der Gesuchstellerin (Urk. 10) verweist der Gesuchsgegner bezüglich der Überprüfung der Zeichnungs- berechtigung auf seine bisherigen Ausführungen und hält daran fest, dass diese eine übliche Prüfung der Prozessvoraussetzungen dargestellt habe. Hinsichtlich des Telefongesprächs mit Dr. B._____ führt der Gesuchsgegner aus, ihm sei des- sen genauer Wortlaut nicht mehr erinnerlich. Der wesentliche Inhalt sei jedoch im Schreiben vom 6. März 2026 festgehalten worden. Die von der Gesuchstellerin an- geführten Formulierungen belegten im Gegenteil den vorläufigen Charakter seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung. Er habe ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass eine vertiefte Prüfung der Akten erst erfolgen werde, sofern die Berufung nicht zurückgezogen werde. Beim Schreiben vom 6. März 2026 habe es sich zudem nicht um eine formelle Verfügung, sondern höchstens um eine in ein- facher Briefform ergangene prozessleitende Anordnung bzw. um eine Bitte ohne Säumnisfolgen gehandelt, sich innert angemessener Frist zum weiteren Vorgehen zu äussern. Im Übrigen bringt der Gesuchsgegner vor, die Ausführungen der Ge- suchstellerin bestätigten den vorläufigen, summarischen und unverbindlichen Cha- rakter seiner (möglicherweise auch unzutreffenden) Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten. Eine abschliessende Beurteilung der Berufung erfolge selbst-

- 8 - verständlich erst nach Aktenstudium und Kenntnis sämtlicher Parteivorbringen im Rahmen der Urteilsberatung im Richterkollegium. Gegenstand des Telefonge- sprächs sei sodann nicht eine Einstellung des Verfahrens gewesen, sondern nebst der Zeichnungsberechtigung einzig die Frage eines allfälligen Rückzugs der Beru- fung aus prozessökonomischen Gründen. Dass die Gesuchstellerin an ihrer Beru- fung festhalten wolle, sei ihr unbenommen gewesen und von ihm nie in Frage ge- stellt worden. Schliesslich hält er fest, es liege kein objektiver Anschein der Befan- genheit vor und er sei weiterhin uneingeschränkt in der Lage, unvoreingenommen an der Urteilsfindung im nunmehr schriftlich geführten Berufungsverfahren mitzu- wirken, weshalb er erneut um Abweisung des Ausstandsgesuchs ersuche.

E. 2 Die Gesuchstellerin, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), ist recht- lich als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und damit als unselbständiges staatliches Organ zu qualifizieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-

- 3 - waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 381 Rz. 1667; siehe ferner auch BGE 127 II 32 E. 2b mit Hinweisen). In ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde im Verfahren SB250258-O handelt sie im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und ist dabei grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten (vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, S. 80 ff. N 276 ff.; BGE 144 Il 77 E. 5.5 mit Hinweisen). Ausnahmsweise können sich jedoch auch beschwerdeberechtigte Behörden sowie Gemeinden und andere öffentlich- rechtlich organisierte Rechtssubjekte auf Art. 30 BV berufen. Dies gilt namentlich, wenn sie wie Private von einem hoheitlichen Akt betroffen sind, wie Private zivil- rechtlich auftreten, von ihrem Recht zur Behördenbeschwerde Gebrauch machen oder anderweitig öffentliche Interessen vor Gericht vertreten, wie dies etwa bei der Staatsanwaltschaft der Fall ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 134 IV 36; 129 I 313; REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2 Aufl. 2025, N 9. f. zu Art. 30 BV). Die Gesuchstellerin nimmt im Verfahren SB250258-O als beteiligte Verwal- tung strafprozessuale Parteirechte wahr und vertritt dabei die ihr gesetzlich anver- trauten öffentlichen Interessen. Sie befindet sich damit in einer mit einer beschwer- deberechtigten Strafverfolgungsbehörde vergleichbaren prozessualen Stellung. Zudem dienen die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ausschliesslich dem Indi- vidualrechtsschutz, sondern zugleich der Sicherung der Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit der entscheidenden Behörde sowie der Wahrung eines rechtsstaatli- chen Verfahrens insgesamt. An der gesetzmässigen Zusammensetzung des Ge- richts und der korrekten Rechtsanwendung besteht auch seitens der Gesuchstel- lerin ein legitimes Interesse. Soweit nachfolgend auf die Richtergarantie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Bezug genommen wird, erfolgt dies in diesem Sinne. III. 1.

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil er- möglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreinge- nommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrens- rechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (zum Ganzen: BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1;137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbe- hörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen

- 9 - Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand, befangen sein könnte (lit. f). Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt erst vor, wenn Äusserungen des Richters die Offenheit des Verfahrens objektiv in Frage stellen. Hat sich ein Richter in einem früheren Verfahrensschritt so zur Straf- barkeit geäussert, dass das weitere Verfahren nicht mehr als offen erscheint, gilt er als befangen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Ju- gendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 56 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfin- den der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

E. 3.1 Die Parteien legen im Wesentlichen übereinstimmend dar, dass der Gesuchs- gegner Dr. B._____, die Vertreterin der Gesuchstellerin, sowohl telefonisch als auch schriftlich kontaktiert und dabei eine (vorläufige) Einschätzung der Erfolgsaussichten des von der Gesuchstellerin vor der I. Strafkammer anhängig gemachten Berufungsverfahrens abgegeben sowie darauf hingewiesen habe, dass selbst im Falle einer Verurteilung voraussichtlich lediglich eine geringe Strafe zu erwarten sei. Sodann anerkennt der Gesuchsgegner, Dr. B._____ darauf hingewie- sen zu haben, dass eine Kostenauflage bei einem Freispruch gestützt auf die neu- ere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht ohne Weiteres mög- lich sei. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner die Zeichnungsberech- tigung von Dr. B._____ in Frage stellte. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob dieses Vorgehen sowie die Äusserung der vorläufigen Einschätzung der Erfolgsaussichten geeignet waren, den Anschein der Befangenheit zu begrün- den bzw. den Eindruck zu erwecken, der Ausgang des Verfahrens sei trotz ausste- hender Berufungsverhandlung bzw. Parteivorbringen und noch ausstehender um-

- 10 - fassender Aktenprüfung nicht mehr offen. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien zudem hinsichtlich der Frage, ob die Überprüfung der Zeichnungsberech- tigung sowie das Schreiben vom 6. März 2026 als gewöhnliche verfahrensleitende Massnahmen oder als Indizien einer Voreingenommenheit zu werten sind.

E. 3.2 Das Berufungsverfahren vor Obergericht beruht auf dem sog. Referentensys- tem. In dieser Funktion obliegt es dem Referenten, die Verfahrensakten zu sichten und sich gestützt darauf eine vorläufige Auffassung zu den sich stellenden formel- len und materiellen Fragen zu bilden. Eine solche vorläufige Meinungsbildung er- folgt nicht erst am Ende des Verfahrens. Vielmehr gehört es zu den richterlichen Aufgaben, sich bereits vor Durchführung der Berufungsverhandlung anhand der Akten mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und sich eine einstweilige Auf- fassung zu bilden (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3). Diese bildet eine Etappe im richter- lichen Erkenntnisprozess, ist durch das Abwägen der sich gegenüberstehenden Standpunkte geprägt und umfasst sowohl Sachverhalts- als auch formelle und ma- terielle Rechtsfragen. Die dabei gewonnene Auffassung muss ausschliesslich auf den Akten beruhen und darf nicht durch sachfremde Gesichtspunkte beeinflusst sein. Vorbehalten bleiben insbesondere die persönliche Anhörung der Parteien, die Parteivorträge sowie die Beratung und Meinungsbildung innerhalb des Spruchkör- pers (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3). Diese vorläufige Auffassung mit einem entspre- chenden Antrag an die Kammer bildet insoweit den Ausgangspunkt für die Fortfüh- rung des Erkenntnisprozesses. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und kann nicht als massgeblich vorbestimmt betrachtet werden. Eine solche vorläufige Einschätzung bringt für sich genommen somit keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und ist mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.3 und 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, je m.w.H.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Richter innerlich frei ist, aufgrund der noch vorzutragenden Argumente und der zu erhebenden Beweise zu einem ande- ren Ergebnis zu gelangen.

E. 3.3 Vorliegend gelangte der Gesuchsgegner als Referent in der Berufungssache der Gesuchstellerin gestützt auf eine Prüfung der bisherigen Akten zu einer vorläu-

- 11 - figen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung. Dies ist mit der vorstehend erwähnten Rechtsprechung ohne Weiteres vereinbar. Daran ändert auch der Ein- wand der Gesuchstellerin nichts, der Gesuchsgegner habe sich vor Abgabe seiner Einschätzung nicht hinreichend mit den Verfahrensakten und den in der Berufungs- erklärung erhobenen Rügen auseinandergesetzt. Einer vorläufigen Einschätzung ist gerade immanent, dass sie auf dem jeweiligen Stand der Aktenkenntnis beruht und einer späteren vertieften Prüfung sowie gegebenenfalls einer Korrektur zu- gänglich bleibt. Selbst eine unvollständige oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffende vorläufige Würdigung würde für sich allein noch keinen An- schein der Befangenheit begründen. Massgebend ist vielmehr, ob aufgrund objek- tiver Umstände der Eindruck entsteht, der Richter sei ungeachtet der weiteren Ak- tenprüfung und der noch ausstehenden Parteivorbringen nicht mehr bereit, seine vorläufige Auffassung zu überprüfen. Es bestehen vorliegend jedoch keine Hin- weise darauf, dass sich der Gesuchsgegner bereits in einer Weise festgelegt hätte, welche einen anderen Verfahrensausgang nicht mehr zuliesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine bisherige Auffassung im Lichte neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte zu überprüfen und notwendigerweise zu revidieren ver- mag. So hielt er im Rahmen seiner Stellungnahme fest, dass eine eingehende und umfassende Beurteilung der Berufung erst nach Aktenstudium und Kenntnis sämt- licher Parteivorbringen im Rahmen der Urteilsberatung erfolgen werde, und wies auf den vorläufigen, summarischen und unverbindlichen Charakter seiner mögli- cherweise auch unzutreffenden Einschätzung hin (Urk. 10 S. 2 f.). Ob der Gesuchs- gegner die im Berufungsverfahren erhobenen Rügen im Rahmen seiner vorläufigen Prüfung bereits vollständig erfasst und zutreffend gewürdigt hat, betrifft die inhaltli- che Richtigkeit seiner vorläufigen Einschätzung und lässt für sich allein nicht auf eine unzulässige Vorfestlegung schliessen. Gleiches gilt für die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers, denen es ebenfalls obliegt, sich aufgrund der Akten und der Parteivorbringen eine eigene – gegebenenfalls auch vom Referenten abweichende

– Meinung zu bilden. Hinzu kommt, dass von einem Richter erwartet werden darf, vorläufige Einschätzungen von der abschliessenden Entscheidfindung zu trennen. Der Gesuchsgegner hält denn auch ausdrücklich fest, er erachte sich hinsichtlich des Sachentscheids in keiner Weise als befangen (Urk. 3 S. 3). Insgesamt beste-

- 12 - hen somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er nicht willens oder nicht in der Lage wäre, sich weiterhin unvoreingenommen mit den sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ebenso wenig erscheint das Berufungsverfahren als in unzulässiger Weise vorentschieden. Ob die vom Ge- suchsgegner geäusserte Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu- trifft, wird vielmehr im Rahmen des Endentscheids abschliessend zu prüfen sein.

E. 3.4 Über eine derartige vorläufige Meinungsbildung des Referenten hinaus stellt sich allerdings die weitere Frage, ob und unter welchen Umständen eine solche Einschätzung unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach aussen mitgeteilt werden darf. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann die Äusserung einer solchen Einschätzung in unterschiedlichem Licht erscheinen und je nach den konkreten Umständen mehr oder weniger den Eindruck erwecken, der Referent habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr offen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei namentlich, wem gegenüber eine solche Einschätzung geäussert wird. Als proble- matisch erachtet das Bundesgericht namentlich Mitteilungen gegenüber der Partei selbst, da es dieser im Normalfall und ohne nähere Kenntnis über den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens schwerfallen dürfe, die Bedeutung der Mitteilung richtig einzuordnen. Anders verhält es sich hingegen bei Mitteilungen an einen anwaltli- chen Rechtsvertreter. Dieser hat die Prozesschancen seinerseits bereits geprüft, kann die Einschätzung vor dem Hintergrund seiner eigenen Dossierkenntnisse nachvollziehen und ist mit der richterlichen Meinungsbildung innerhalb eines Kolle- gialgerichts vertraut. Ein entsprechender Austausch erhält damit eher den Charak- ter einer fachlichen Diskussion. Wesentlich ist ferner, dass klar zum Ausdruck ge- bracht wird, dass es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung handelt und sowohl die Hauptverhandlung mit der Anhörung der Parteien und den Parteivorträ- gen als auch die weitere Meinungsbildung innerhalb des Spruchkörpers vorbehal- ten bleiben (BGE 134 I 238 E. 2.4). Gerade ein anwaltlicher Rechtsvertreter vermag den provisorischen Charakter einer solchen Einschätzung besser einzuordnen als eine mit gerichtlichen Abläufen nicht vertraute Partei, eine Drittperson oder die Presse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006, E. 7; KIE- NER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 218 f.; ZELLER, Medien und Haupt-

- 13 - verhandlung, in: Justice-Justiz-Giustizia 2006/1, Ziff. 52 und 83). Der Zweck einer Mitteilung über die Erfolgsaussichten kann einzig darin bestehen, auf die vorläufige Sicht des Referenten hinzuweisen und der Partei durch den Hinweis auf die Mög- lichkeit eines allfälligen Rückzuges weitere Kosten und ein aufwendiges Verfahren zu ersparen oder sie im Falle einer Anschlussberufung auf die Gefahr einer Ver- schlechterung aufmerksam zu machen (vgl. zur richterlichen Fürsorgepflicht BGE 131 I 350 E. 4.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre demgegenüber, die Partei direkt oder indirekt zum Rückzug des Rechtsmittels zu drängen oder den Eindruck zu erwecken, der Richter wolle sich mit der Sache nicht mehr unvoreingenommen befassen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4).

E. 3.5 Vorliegend äusserte der Gesuchsgegner seine Einschätzung gegenüber der Vertreterin der Gesuchstellerin. Aufgrund ihrer juristischen Ausbildung und Erfah- rung sowie ihrer Funktion als Vertreterin einer spezialisierten Behörde war diese ohne Weiteres in der Lage, die Bedeutung der Mitteilung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Dossierkenntnisse und ihrer Vertrautheit mit gerichtlichen Verfahren sach- gerecht einzuordnen. Insoweit ist die vorliegende Konstellation mit einer Mitteilung an eine mit gerichtlichen Abläufen nicht vertraute Partei nicht vergleichbar. Der Ge- suchsgegner schilderte der Vertreterin einer Behörde seine provisorische Einschät- zung der Sach- und Rechtslage zu einzelnen Punkten. Die Kontaktaufnahme eröff- nete damit Raum für einen fachlichen Austausch. Aus seinen Äusserungen ging der vorläufige Charakter seiner Einschätzung hinreichend hervor. Weder brachte er ein unabänderliches Vorurteil zum Ausdruck noch gab er explizit oder implizit zu verstehen, die Berufung sei von vornherein aussichtslos. Die Erfolgsaussichten wurden vielmehr im nachträglichen Schreiben ausdrücklich lediglich als „fraglich“ bezeichnet. Auch die von der Gesuchstellerin geschilderte telefonische Äusserung, es "rieche nicht nach einer aussichtsreichen Berufung", vermag bei objektiver Be- trachtung und im Gesamtzusammenhang keinen anderen Schluss zu begründen. Die gewählte Formulierung mag zwar wenig förmlich erscheinen, lässt jedoch ge- rade nicht auf eine abschliessende rechtliche Beurteilung schliessen, sondern bringt eine vorläufige Einschätzung der Prozesschancen zum Ausdruck. Der Ge- suchsgegner stellte sodann nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern insbesondere auch die Zweckmässigkeit der Berufung in Frage. In diesem Zusammenhang legte

- 14 - er nachvollziehbar dar, weshalb er gestützt auf die bisherige Aktenlage zu seiner vorläufigen Einschätzung gelangt war. So wies er darauf hin, dass seit den mut- masslich deliktischen Handlungen mehr als 15 Jahre verstrichen seien und deshalb selbst im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer vergleichsweise geringen Sank- tion zu rechnen sein dürfte. Diese Überlegung betrifft nicht unmittelbar die Begrün- detheit der Berufung, sondern vielmehr die Frage, ob deren Weiterführung zweck- mässig erscheint. Ohne eine gewisse materielle Würdigung wäre eine nachvoll- ziehbare Einschätzung der Prozesschancen und der Verfahrensperspektiven nicht möglich gewesen. Der Gesuchsgegner verwies zudem auf den mit der Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens verbundenen zeitlichen, personellen und gegebe- nenfalls finanziellen Aufwand, insbesondere auch auf mögliche weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. Dabei handelt es sich um sachliche und prozessökonomische Überlegungen, welche gerade von der Ge- suchstellerin als staatliche Behörde ohne Weiteres nachvollzogen und in ihre Ent- scheidfindung einbezogen werden könnten. Daraus lässt sich somit weder eine Vorfestlegung in der Sache noch eine mangelnde Objektivität des Gesuchsgegners ableiten. Dass die Gesuchstellerin diesen Überlegungen inhaltlich nicht folgt, ver- mag daran nichts zu ändern.

E. 3.6 Dass der Gesuchsgegner die Vertreterin der Gesuchstellerin unter Hinweis auf seine vorläufige Einschätzung ersuchte, die Zweckmässigkeit der Berufung un- ter prozessökonomischen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und gegebenen- falls innert Frist einen Rückzug des Rechtsmittels zu erklären, vermag ebenfalls keinen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Vor- gehen erscheint vielmehr als Teil eines zulässigen prozessleitenden Vorgehens, mit welcher die Verfahrenslage geklärt und gegebenenfalls ein unnötiger weiterer Verfahrensaufwand vermieden werden sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang er- gab sich dabei hinreichend, dass im Falle des Festhaltens an der Berufung das ordentliche Berufungsverfahren fortgeführt und der Entscheid in der Sache erst nach der weiteren Befassung mit den Verfahrensakten und der Beratung des Spruchkörpers gefällt würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Hinweise auf die Möglichkeit einer nichtgerichtlichen oder vereinfachten Verfah- renserledigung auch im Strafverfahren nicht grundsätzlich unzulässig (vgl.

- 15 - BGE 134 I 238 E. 2.4). Weiter handelt es sich bei der entsprechenden Mitteilung nicht um eine formelle Verfügung, welche von der Verfahrensleitung zu erlassen gewesen wäre, sondern um eine in einfacher Briefform ergangene Bitte, sich zu überlegen, ob an der Berufung festgehalten werden wolle, sowie innert angegebe- ner Frist eine entsprechende Rückmeldung zu geben. Säumnisfolgen waren damit nicht verbunden. Daran ändert auch der Einwand der Gesuchstellerin nichts, sie habe sich aufgrund der angesetzten Frist von faktisch fünf Arbeitstagen zu einer verbindlichen Reaktion veranlasst gesehen. Entgegen der Auffassung der Gesuch- stellerin ist nicht ersichtlich, welche Nachteile ihr in prozessualer Hinsicht bei unbe- nutztem Ablauf der Frist gedroht haben könnten. Der Gesuchstellerin stand es frei, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, dass sie an der Berufung festhalte. Schliesslich wurde der Inhalt des Telefonats durch ein nachfolgendes Schreiben des Gesuchsgegners aktenkundig gemacht, sodass auch keine Bedenken hinsicht- lich der Transparenz dieses Vorgehens bestehen.

E. 3.7 Auch in der Aufforderung des Gesuchsgegners an die Vertreterin der Gesuch- stellerin, geeignete Belege für ihre Einzelzeichnungsberechtigung einzureichen, liegt keine tragfähige Grundlage für einen Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO vor. Bei der Prozessvertretung und der gültigen Erklärung eines Rechtsmittels handelt es sich um Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind. Dass zuvor bereits eine Präsidialverfügung erlassen beziehungsweise eine Vorladung zur Berufungsverhandlung versandt worden war und der Referent diese Frage erst im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung vertieft prüfte, erscheint nicht widersprüchlich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Prü- fung der Verfahrensakten nicht durch die Vorladungskanzlei, sondern naturgemäss erst im Zuge der materiellen Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch den Referenten erfolgt. Allein aus dem Zeitpunkt dieser Prüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht ableiten, der Gesuchsgegner habe nach einer Möglichkeit gesucht, das Berufungsverfahren rasch und ohne vertiefte materielle Prüfung zu erledigen. Dafür bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Berechtigung von Dr. B._____ zur alleinigen Anmel- dung beziehungsweise Erklärung der Berufung weder aus einem öffentlichen Re-

- 16 - gister noch aus den Akten ersichtlich war (vgl. Urk. 4). Unter diesen Umständen erscheint das Ersuchen um Einreichung eines individuellen Nachweises ihrer Zeichnungsberechtigung nachvollziehbar und es lässt sich auch daraus weder eine Voreingenommenheit noch eine mangelnde Objektivität des Gesuchsgegners ab- leiten.

E. 4 Zusammenfassend bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche den Anschein erwecken könnten, der Gesuchsgegner sei im Verfahren SB250258- O befangen oder voreingenommen. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuwei- sen. IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Akten SB250258-O.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung - 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF260003-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Beschluss vom 17. August 2026 in Sachen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 12. März 2026 reichte die Gesuchstellerin bei der Präsidentin des Obergerichts ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner, Oberrichter lic. iur. A._____, ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 16. März 2026 nahm der Gesuchsgegner zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin Stellung und überwies dieses zuständigkeitshalber der hiesigen Kammer zur weiteren Veranlassung (Urk. 3). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 wurde der Gesuchstellerin eine Kopie der Stellungnahme des Gesuchsgegners zugestellt und ihr Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 7), welche mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2026 (Urk. 8) dem Gesuchsgegner zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 erstattete der Gesuchsgegner seine Stellungnahme (Urk. 10), wobei die Gesuchstellerin innert der hiernach mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2026 angesetzten Frist (Urk. 11) ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der I. jeweils durch Mitglieder der II. Strafkammer. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer zur Behand- lung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.

2. Die Gesuchstellerin, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), ist recht- lich als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und damit als unselbständiges staatliches Organ zu qualifizieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-

- 3 - waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 381 Rz. 1667; siehe ferner auch BGE 127 II 32 E. 2b mit Hinweisen). In ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde im Verfahren SB250258-O handelt sie im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und ist dabei grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten (vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, S. 80 ff. N 276 ff.; BGE 144 Il 77 E. 5.5 mit Hinweisen). Ausnahmsweise können sich jedoch auch beschwerdeberechtigte Behörden sowie Gemeinden und andere öffentlich- rechtlich organisierte Rechtssubjekte auf Art. 30 BV berufen. Dies gilt namentlich, wenn sie wie Private von einem hoheitlichen Akt betroffen sind, wie Private zivil- rechtlich auftreten, von ihrem Recht zur Behördenbeschwerde Gebrauch machen oder anderweitig öffentliche Interessen vor Gericht vertreten, wie dies etwa bei der Staatsanwaltschaft der Fall ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 134 IV 36; 129 I 313; REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2 Aufl. 2025, N 9. f. zu Art. 30 BV). Die Gesuchstellerin nimmt im Verfahren SB250258-O als beteiligte Verwal- tung strafprozessuale Parteirechte wahr und vertritt dabei die ihr gesetzlich anver- trauten öffentlichen Interessen. Sie befindet sich damit in einer mit einer beschwer- deberechtigten Strafverfolgungsbehörde vergleichbaren prozessualen Stellung. Zudem dienen die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ausschliesslich dem Indi- vidualrechtsschutz, sondern zugleich der Sicherung der Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit der entscheidenden Behörde sowie der Wahrung eines rechtsstaatli- chen Verfahrens insgesamt. An der gesetzmässigen Zusammensetzung des Ge- richts und der korrekten Rechtsanwendung besteht auch seitens der Gesuchstel- lerin ein legitimes Interesse. Soweit nachfolgend auf die Richtergarantie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Bezug genommen wird, erfolgt dies in diesem Sinne. III. 1. 1.1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs vor (Urk. 1), der Gesuchsgegner habe im Verfahren SB250258-O die Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, er sei nach einer kurzen Sichtung des Falls der Ansicht, dass im genannten Verfahren

- 4 - höchstens eine Geldstrafe verhängt würde, da der Gesuchstellerin der Nachweis der Schuld nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vermutlich nicht gelingen werde und auch dem Eventualantrag auf Kostenauferlegung trotz Freispruch voraussicht- lich nicht gefolgt werden könne. Der Gesuchsgegner habe weiter mitgeteilt, es "rie- che nicht nach einer aussichtsreichen Berufung", weshalb sich die Gesuchstellerin überlegen solle, ob diese notwendig sei, zumal es sich aktenmässig um einen um- fangreichen Fall handle. Mit dem darauffolgenden Schreiben vom 6. März 2026 habe der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in Bestätigung des am Vortag münd- lich Mitgeteilten und unter Ansetzung einer Frist bis zum 16. März 2026 aufgefor- dert, sich angesichts der nach seiner vorläufigen Einschätzung fraglichen Erfolgs- aussichten der Berufung, der bei einer Verurteilung wohl nur geringen zu erwarten- den Strafe sowie des für die Durchführung es Berufungsverfahrens notwendigen Aufwands zu überlegen, ob sie an ihrer Berufung festhalten wolle. Die Gesuchstellerin erachtet diese Mitteilung des Gesuchsgegners über seine vor- läufige Auffassung zu den Erfolgschancen der Berufung unter Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung als geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen und den Eindruck zu erwecken, dass der Ausgang des Verfahrens trotz der noch ausstehenden Berufungsverhandlung nicht mehr offen sei. So habe er sich bereits, ohne die Verfahrensakten umfassend zu studieren, vor Anhörung der Parteien sowie vor Durchführung der Verhandlung unzulässig verfrüht hinsichtlich des Verfahrensausgangs festgelegt. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin aus eigener Initiative nahegelegt habe, zu überlegen, ob sie an ihrer Berufung festhalten wolle, erwecke den Eindruck, dass für ihn das Urteil be- reits feststehe. Sodann mute der sowohl telefonisch als auch schriftlich eingefor- derte Nachweis der Unterzeichnungsberechtigung von Dr. B._____ für die Beru- fungsanmeldung und die Berufungserklärung eigenartig an, insbesondere nach- dem beide Eingaben von Dr. B._____ unterzeichnet worden seien, seither mehrere Monate vergangen seien und die Gesuchstellerin zwischenzeitlich eine Präsidial- verfügung sowie Terminbestätigungen für die Berufungsverhandlung erhalten habe, welche direkt an Dr. B._____ gerichtet gewesen seien. Mit diesem Vorgehen habe die zuständige Kammer die Gesuchstellerin als Berufungsklägerin anerkannt, was dem Verhalten des Gesuchsgegners widerspreche. Dieses sei nicht nachvoll-

- 5 - ziehbar und erwecke bei ihr den Eindruck, dass das Berufungsverfahren möglichst rasch erledigt werden solle. Damit erscheine der Gesuchsgegner objektiv vorein- genommen, weshalb festzustellen sei, dass er wegen unzulässiger vorzeitiger Mei- nungsbildung als befangen erscheine und daher in den Ausstand zu treten habe. 1.2. In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch führte der Gesuchsgegner aus (Urk. 3), dass die im Rahmen der Fallbearbeitung erfolgte Überprüfung der alleinigen Zeichnungsberechtigung von Dr. B._____ bezüglich der Berufungsan- meldung und der Berufungserklärung als Prozessvoraussetzung mitnichten eigen- artig sei, sondern vielmehr der Regel entspreche. So sei die Frage nach deren Be- rechtigung zur (alleinigen) Anmeldung bzw. Erklärung der Berufung weder anhand eines internen noch eines öffentlichen Registers überprüfbar gewesen und auf- grund der nicht leicht verständlichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. März 2026 (vgl. Urk. 4/69-70) durchaus berechtigt gewesen. Zutreffend sei auch, dass er anlässlich des Telefonats vom 5. März 2026 und mit dem nachfolgenden Schreiben vom 6. März 2026 vor dem Hintergrund der knap- pen Ressourcen der kantonalen Strafjustiz die Frage nach der Verhältnismässigkeit des von der Gesuchstellerin angestrengten Berufungsverfahrens aufgeworfen habe. Es sei jedoch falsch, dass der Gesuchstellerin dabei die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung signalisiert worden sei. Vielmehr seien die Erfolgsaussichten als "fraglich" bezeichnet worden, zumal die Ausführungen in der schriftlichen Beru- fungserklärung teilweise an der einlässlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz vorbeigingen. In diesem Zusammenhang sei Dr. B._____ auch darauf hingewiesen worden, dass, selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten vom Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als glaubhaft einge- stuft würden, dies vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwingend einen Schuldspruch nach sich ziehe. Zutreffend sei sodann auch der Hinweis an Dr. B._____ gewesen, dass gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR eine Kosten- auflage bei einem Freispruch angesichts der Unschuldsvermutung nicht ohne Wei- teres möglich sei. Schliesslich sei auch zutreffend, dass Dr. B._____ darauf hinge- wiesen worden sei, dass bereits angesichts der langen Verfahrensdauer bzw. auf-

- 6 - grund von Art. 48 lit. e StGB im Falle einer Verurteilung wohl nur eine geringe Strafe zu erwarten sei, wobei die Gesuchstellerin selbst im Berufungsverfahren lediglich eine bedingte Geldstrafe nebst einer Busse beantrage. Aufgrund dieser Umstände habe er sie gebeten, die Zweckmässigkeit der Berufung unter prozessökonomi- schen Gesichtspunkten noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls innert an- gegebener Frist den Rückzug der Berufung zu erklären, wobei das Schreiben – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – mit keiner Säumnisandrohung ver- bunden gewesen sei. Damit habe er der Gesuchstellerin weder explizit noch implizit zu verstehen gegeben, dass ihre Berufung von vornherein aussichtslos sei. Ein objektiv begründeter Anschein von Befangenheit liege daher nicht vor. Der Ge- suchsgegner hielt weiter fest, dass er sich in keiner Weise als befangen erachte, weshalb er die Abweisung des gestellten Ausstandsbegehrens beantrage. 1.3. Im Rahmen ihrer freigestellten Stellungnahme vom 8. Juni 2026 (Urk. 7) hält die Gesuchstellerin im Wesentlichen an ihrem Ausstandsbegehren fest und führt ergänzend aus, die nachträgliche Überprüfung der Zeichnungsberechtigung von Dr. B._____ sei angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar und erwecke den Eindruck, es sei nach einer Möglichkeit gesucht worden, das Be- rufungsverfahren ohne vertiefte materielle Prüfung rasch zu erledigen. Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners sei ihre Eingabe zur Zeichnungsberechtigung weder unklar noch schwer verständlich gewesen. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe im Telefongespräch vom 5. März 2026 mit der Äusserung, es "rieche nicht nach einer aussichtsreichen Berufung", den Ausgang des Berufungsverfahrens bereits vorweggenommen. Auch wenn das nachfolgende Schreiben vom 6. März 2026 zurückhaltender formu- liert gewesen sei, habe die angesetzte Frist zur Stellungnahme aus ihrer Sicht eine Verfügung und damit eine förmliche verfahrensleitende Anordnung dargestellt. We- der aus dem Telefongespräch noch aus dem Schreiben habe sich ergeben, dass eine umfangreiche Sichtung des Aktenmaterials vorgesehen gewesen sei. Ferner macht die Gesuchstellerin geltend, die Stellungnahme des Gesuchsgegners zeige, dass dieser die Berufungserklärung nicht hinreichend erfasst habe. Die Be- rufung beschränke sich nicht auf eine Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen

- 7 - des Beschuldigten, sondern rüge insbesondere auch eine unvollständige Beweis- würdigung sowie eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Ebenso habe sich der Gesuchsgegner weder mit den konkreten Vorbringen der Gesuchstellerin noch mit der von ihr angeführten Rechtsprechung zur Kostenauf- lage bei Freispruch auseinandergesetzt und damit seine bereits vorgefasste Mei- nung bestätigt. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, die vom Gesuchsgegner angespro- chene geringe zu erwartende Strafe vermöge einen Verzicht auf die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Im Verfahren stellten sich bedeut- same Rechtsfragen; zudem bestehe Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Insgesamt vermöge die Stellungnahme des Gesuchsgegners den Anschein der Befangenheit nicht zu entkräften, weshalb am Ausstandsgesuch festgehalten werde. 1.4. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2026 zur Replik der Gesuchstellerin (Urk. 10) verweist der Gesuchsgegner bezüglich der Überprüfung der Zeichnungs- berechtigung auf seine bisherigen Ausführungen und hält daran fest, dass diese eine übliche Prüfung der Prozessvoraussetzungen dargestellt habe. Hinsichtlich des Telefongesprächs mit Dr. B._____ führt der Gesuchsgegner aus, ihm sei des- sen genauer Wortlaut nicht mehr erinnerlich. Der wesentliche Inhalt sei jedoch im Schreiben vom 6. März 2026 festgehalten worden. Die von der Gesuchstellerin an- geführten Formulierungen belegten im Gegenteil den vorläufigen Charakter seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung. Er habe ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass eine vertiefte Prüfung der Akten erst erfolgen werde, sofern die Berufung nicht zurückgezogen werde. Beim Schreiben vom 6. März 2026 habe es sich zudem nicht um eine formelle Verfügung, sondern höchstens um eine in ein- facher Briefform ergangene prozessleitende Anordnung bzw. um eine Bitte ohne Säumnisfolgen gehandelt, sich innert angemessener Frist zum weiteren Vorgehen zu äussern. Im Übrigen bringt der Gesuchsgegner vor, die Ausführungen der Ge- suchstellerin bestätigten den vorläufigen, summarischen und unverbindlichen Cha- rakter seiner (möglicherweise auch unzutreffenden) Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten. Eine abschliessende Beurteilung der Berufung erfolge selbst-

- 8 - verständlich erst nach Aktenstudium und Kenntnis sämtlicher Parteivorbringen im Rahmen der Urteilsberatung im Richterkollegium. Gegenstand des Telefonge- sprächs sei sodann nicht eine Einstellung des Verfahrens gewesen, sondern nebst der Zeichnungsberechtigung einzig die Frage eines allfälligen Rückzugs der Beru- fung aus prozessökonomischen Gründen. Dass die Gesuchstellerin an ihrer Beru- fung festhalten wolle, sei ihr unbenommen gewesen und von ihm nie in Frage ge- stellt worden. Schliesslich hält er fest, es liege kein objektiver Anschein der Befan- genheit vor und er sei weiterhin uneingeschränkt in der Lage, unvoreingenommen an der Urteilsfindung im nunmehr schriftlich geführten Berufungsverfahren mitzu- wirken, weshalb er erneut um Abweisung des Ausstandsgesuchs ersuche. 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil er- möglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreinge- nommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrens- rechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (zum Ganzen: BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1;137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbe- hörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen

- 9 - Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand, befangen sein könnte (lit. f). Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt erst vor, wenn Äusserungen des Richters die Offenheit des Verfahrens objektiv in Frage stellen. Hat sich ein Richter in einem früheren Verfahrensschritt so zur Straf- barkeit geäussert, dass das weitere Verfahren nicht mehr als offen erscheint, gilt er als befangen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Ju- gendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 56 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfin- den der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 3. 3.1. Die Parteien legen im Wesentlichen übereinstimmend dar, dass der Gesuchs- gegner Dr. B._____, die Vertreterin der Gesuchstellerin, sowohl telefonisch als auch schriftlich kontaktiert und dabei eine (vorläufige) Einschätzung der Erfolgsaussichten des von der Gesuchstellerin vor der I. Strafkammer anhängig gemachten Berufungsverfahrens abgegeben sowie darauf hingewiesen habe, dass selbst im Falle einer Verurteilung voraussichtlich lediglich eine geringe Strafe zu erwarten sei. Sodann anerkennt der Gesuchsgegner, Dr. B._____ darauf hingewie- sen zu haben, dass eine Kostenauflage bei einem Freispruch gestützt auf die neu- ere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht ohne Weiteres mög- lich sei. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner die Zeichnungsberech- tigung von Dr. B._____ in Frage stellte. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob dieses Vorgehen sowie die Äusserung der vorläufigen Einschätzung der Erfolgsaussichten geeignet waren, den Anschein der Befangenheit zu begrün- den bzw. den Eindruck zu erwecken, der Ausgang des Verfahrens sei trotz ausste- hender Berufungsverhandlung bzw. Parteivorbringen und noch ausstehender um-

- 10 - fassender Aktenprüfung nicht mehr offen. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien zudem hinsichtlich der Frage, ob die Überprüfung der Zeichnungsberech- tigung sowie das Schreiben vom 6. März 2026 als gewöhnliche verfahrensleitende Massnahmen oder als Indizien einer Voreingenommenheit zu werten sind. 3.2. Das Berufungsverfahren vor Obergericht beruht auf dem sog. Referentensys- tem. In dieser Funktion obliegt es dem Referenten, die Verfahrensakten zu sichten und sich gestützt darauf eine vorläufige Auffassung zu den sich stellenden formel- len und materiellen Fragen zu bilden. Eine solche vorläufige Meinungsbildung er- folgt nicht erst am Ende des Verfahrens. Vielmehr gehört es zu den richterlichen Aufgaben, sich bereits vor Durchführung der Berufungsverhandlung anhand der Akten mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und sich eine einstweilige Auf- fassung zu bilden (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3). Diese bildet eine Etappe im richter- lichen Erkenntnisprozess, ist durch das Abwägen der sich gegenüberstehenden Standpunkte geprägt und umfasst sowohl Sachverhalts- als auch formelle und ma- terielle Rechtsfragen. Die dabei gewonnene Auffassung muss ausschliesslich auf den Akten beruhen und darf nicht durch sachfremde Gesichtspunkte beeinflusst sein. Vorbehalten bleiben insbesondere die persönliche Anhörung der Parteien, die Parteivorträge sowie die Beratung und Meinungsbildung innerhalb des Spruchkör- pers (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3). Diese vorläufige Auffassung mit einem entspre- chenden Antrag an die Kammer bildet insoweit den Ausgangspunkt für die Fortfüh- rung des Erkenntnisprozesses. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und kann nicht als massgeblich vorbestimmt betrachtet werden. Eine solche vorläufige Einschätzung bringt für sich genommen somit keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und ist mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.3 und 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, je m.w.H.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Richter innerlich frei ist, aufgrund der noch vorzutragenden Argumente und der zu erhebenden Beweise zu einem ande- ren Ergebnis zu gelangen. 3.3. Vorliegend gelangte der Gesuchsgegner als Referent in der Berufungssache der Gesuchstellerin gestützt auf eine Prüfung der bisherigen Akten zu einer vorläu-

- 11 - figen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung. Dies ist mit der vorstehend erwähnten Rechtsprechung ohne Weiteres vereinbar. Daran ändert auch der Ein- wand der Gesuchstellerin nichts, der Gesuchsgegner habe sich vor Abgabe seiner Einschätzung nicht hinreichend mit den Verfahrensakten und den in der Berufungs- erklärung erhobenen Rügen auseinandergesetzt. Einer vorläufigen Einschätzung ist gerade immanent, dass sie auf dem jeweiligen Stand der Aktenkenntnis beruht und einer späteren vertieften Prüfung sowie gegebenenfalls einer Korrektur zu- gänglich bleibt. Selbst eine unvollständige oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffende vorläufige Würdigung würde für sich allein noch keinen An- schein der Befangenheit begründen. Massgebend ist vielmehr, ob aufgrund objek- tiver Umstände der Eindruck entsteht, der Richter sei ungeachtet der weiteren Ak- tenprüfung und der noch ausstehenden Parteivorbringen nicht mehr bereit, seine vorläufige Auffassung zu überprüfen. Es bestehen vorliegend jedoch keine Hin- weise darauf, dass sich der Gesuchsgegner bereits in einer Weise festgelegt hätte, welche einen anderen Verfahrensausgang nicht mehr zuliesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine bisherige Auffassung im Lichte neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte zu überprüfen und notwendigerweise zu revidieren ver- mag. So hielt er im Rahmen seiner Stellungnahme fest, dass eine eingehende und umfassende Beurteilung der Berufung erst nach Aktenstudium und Kenntnis sämt- licher Parteivorbringen im Rahmen der Urteilsberatung erfolgen werde, und wies auf den vorläufigen, summarischen und unverbindlichen Charakter seiner mögli- cherweise auch unzutreffenden Einschätzung hin (Urk. 10 S. 2 f.). Ob der Gesuchs- gegner die im Berufungsverfahren erhobenen Rügen im Rahmen seiner vorläufigen Prüfung bereits vollständig erfasst und zutreffend gewürdigt hat, betrifft die inhaltli- che Richtigkeit seiner vorläufigen Einschätzung und lässt für sich allein nicht auf eine unzulässige Vorfestlegung schliessen. Gleiches gilt für die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers, denen es ebenfalls obliegt, sich aufgrund der Akten und der Parteivorbringen eine eigene – gegebenenfalls auch vom Referenten abweichende

– Meinung zu bilden. Hinzu kommt, dass von einem Richter erwartet werden darf, vorläufige Einschätzungen von der abschliessenden Entscheidfindung zu trennen. Der Gesuchsgegner hält denn auch ausdrücklich fest, er erachte sich hinsichtlich des Sachentscheids in keiner Weise als befangen (Urk. 3 S. 3). Insgesamt beste-

- 12 - hen somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er nicht willens oder nicht in der Lage wäre, sich weiterhin unvoreingenommen mit den sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ebenso wenig erscheint das Berufungsverfahren als in unzulässiger Weise vorentschieden. Ob die vom Ge- suchsgegner geäusserte Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu- trifft, wird vielmehr im Rahmen des Endentscheids abschliessend zu prüfen sein. 3.4. Über eine derartige vorläufige Meinungsbildung des Referenten hinaus stellt sich allerdings die weitere Frage, ob und unter welchen Umständen eine solche Einschätzung unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach aussen mitgeteilt werden darf. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann die Äusserung einer solchen Einschätzung in unterschiedlichem Licht erscheinen und je nach den konkreten Umständen mehr oder weniger den Eindruck erwecken, der Referent habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr offen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei namentlich, wem gegenüber eine solche Einschätzung geäussert wird. Als proble- matisch erachtet das Bundesgericht namentlich Mitteilungen gegenüber der Partei selbst, da es dieser im Normalfall und ohne nähere Kenntnis über den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens schwerfallen dürfe, die Bedeutung der Mitteilung richtig einzuordnen. Anders verhält es sich hingegen bei Mitteilungen an einen anwaltli- chen Rechtsvertreter. Dieser hat die Prozesschancen seinerseits bereits geprüft, kann die Einschätzung vor dem Hintergrund seiner eigenen Dossierkenntnisse nachvollziehen und ist mit der richterlichen Meinungsbildung innerhalb eines Kolle- gialgerichts vertraut. Ein entsprechender Austausch erhält damit eher den Charak- ter einer fachlichen Diskussion. Wesentlich ist ferner, dass klar zum Ausdruck ge- bracht wird, dass es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung handelt und sowohl die Hauptverhandlung mit der Anhörung der Parteien und den Parteivorträ- gen als auch die weitere Meinungsbildung innerhalb des Spruchkörpers vorbehal- ten bleiben (BGE 134 I 238 E. 2.4). Gerade ein anwaltlicher Rechtsvertreter vermag den provisorischen Charakter einer solchen Einschätzung besser einzuordnen als eine mit gerichtlichen Abläufen nicht vertraute Partei, eine Drittperson oder die Presse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006, E. 7; KIE- NER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 218 f.; ZELLER, Medien und Haupt-

- 13 - verhandlung, in: Justice-Justiz-Giustizia 2006/1, Ziff. 52 und 83). Der Zweck einer Mitteilung über die Erfolgsaussichten kann einzig darin bestehen, auf die vorläufige Sicht des Referenten hinzuweisen und der Partei durch den Hinweis auf die Mög- lichkeit eines allfälligen Rückzuges weitere Kosten und ein aufwendiges Verfahren zu ersparen oder sie im Falle einer Anschlussberufung auf die Gefahr einer Ver- schlechterung aufmerksam zu machen (vgl. zur richterlichen Fürsorgepflicht BGE 131 I 350 E. 4.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre demgegenüber, die Partei direkt oder indirekt zum Rückzug des Rechtsmittels zu drängen oder den Eindruck zu erwecken, der Richter wolle sich mit der Sache nicht mehr unvoreingenommen befassen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4). 3.5. Vorliegend äusserte der Gesuchsgegner seine Einschätzung gegenüber der Vertreterin der Gesuchstellerin. Aufgrund ihrer juristischen Ausbildung und Erfah- rung sowie ihrer Funktion als Vertreterin einer spezialisierten Behörde war diese ohne Weiteres in der Lage, die Bedeutung der Mitteilung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Dossierkenntnisse und ihrer Vertrautheit mit gerichtlichen Verfahren sach- gerecht einzuordnen. Insoweit ist die vorliegende Konstellation mit einer Mitteilung an eine mit gerichtlichen Abläufen nicht vertraute Partei nicht vergleichbar. Der Ge- suchsgegner schilderte der Vertreterin einer Behörde seine provisorische Einschät- zung der Sach- und Rechtslage zu einzelnen Punkten. Die Kontaktaufnahme eröff- nete damit Raum für einen fachlichen Austausch. Aus seinen Äusserungen ging der vorläufige Charakter seiner Einschätzung hinreichend hervor. Weder brachte er ein unabänderliches Vorurteil zum Ausdruck noch gab er explizit oder implizit zu verstehen, die Berufung sei von vornherein aussichtslos. Die Erfolgsaussichten wurden vielmehr im nachträglichen Schreiben ausdrücklich lediglich als „fraglich“ bezeichnet. Auch die von der Gesuchstellerin geschilderte telefonische Äusserung, es "rieche nicht nach einer aussichtsreichen Berufung", vermag bei objektiver Be- trachtung und im Gesamtzusammenhang keinen anderen Schluss zu begründen. Die gewählte Formulierung mag zwar wenig förmlich erscheinen, lässt jedoch ge- rade nicht auf eine abschliessende rechtliche Beurteilung schliessen, sondern bringt eine vorläufige Einschätzung der Prozesschancen zum Ausdruck. Der Ge- suchsgegner stellte sodann nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern insbesondere auch die Zweckmässigkeit der Berufung in Frage. In diesem Zusammenhang legte

- 14 - er nachvollziehbar dar, weshalb er gestützt auf die bisherige Aktenlage zu seiner vorläufigen Einschätzung gelangt war. So wies er darauf hin, dass seit den mut- masslich deliktischen Handlungen mehr als 15 Jahre verstrichen seien und deshalb selbst im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer vergleichsweise geringen Sank- tion zu rechnen sein dürfte. Diese Überlegung betrifft nicht unmittelbar die Begrün- detheit der Berufung, sondern vielmehr die Frage, ob deren Weiterführung zweck- mässig erscheint. Ohne eine gewisse materielle Würdigung wäre eine nachvoll- ziehbare Einschätzung der Prozesschancen und der Verfahrensperspektiven nicht möglich gewesen. Der Gesuchsgegner verwies zudem auf den mit der Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens verbundenen zeitlichen, personellen und gegebe- nenfalls finanziellen Aufwand, insbesondere auch auf mögliche weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. Dabei handelt es sich um sachliche und prozessökonomische Überlegungen, welche gerade von der Ge- suchstellerin als staatliche Behörde ohne Weiteres nachvollzogen und in ihre Ent- scheidfindung einbezogen werden könnten. Daraus lässt sich somit weder eine Vorfestlegung in der Sache noch eine mangelnde Objektivität des Gesuchsgegners ableiten. Dass die Gesuchstellerin diesen Überlegungen inhaltlich nicht folgt, ver- mag daran nichts zu ändern. 3.6. Dass der Gesuchsgegner die Vertreterin der Gesuchstellerin unter Hinweis auf seine vorläufige Einschätzung ersuchte, die Zweckmässigkeit der Berufung un- ter prozessökonomischen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und gegebenen- falls innert Frist einen Rückzug des Rechtsmittels zu erklären, vermag ebenfalls keinen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Vor- gehen erscheint vielmehr als Teil eines zulässigen prozessleitenden Vorgehens, mit welcher die Verfahrenslage geklärt und gegebenenfalls ein unnötiger weiterer Verfahrensaufwand vermieden werden sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang er- gab sich dabei hinreichend, dass im Falle des Festhaltens an der Berufung das ordentliche Berufungsverfahren fortgeführt und der Entscheid in der Sache erst nach der weiteren Befassung mit den Verfahrensakten und der Beratung des Spruchkörpers gefällt würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Hinweise auf die Möglichkeit einer nichtgerichtlichen oder vereinfachten Verfah- renserledigung auch im Strafverfahren nicht grundsätzlich unzulässig (vgl.

- 15 - BGE 134 I 238 E. 2.4). Weiter handelt es sich bei der entsprechenden Mitteilung nicht um eine formelle Verfügung, welche von der Verfahrensleitung zu erlassen gewesen wäre, sondern um eine in einfacher Briefform ergangene Bitte, sich zu überlegen, ob an der Berufung festgehalten werden wolle, sowie innert angegebe- ner Frist eine entsprechende Rückmeldung zu geben. Säumnisfolgen waren damit nicht verbunden. Daran ändert auch der Einwand der Gesuchstellerin nichts, sie habe sich aufgrund der angesetzten Frist von faktisch fünf Arbeitstagen zu einer verbindlichen Reaktion veranlasst gesehen. Entgegen der Auffassung der Gesuch- stellerin ist nicht ersichtlich, welche Nachteile ihr in prozessualer Hinsicht bei unbe- nutztem Ablauf der Frist gedroht haben könnten. Der Gesuchstellerin stand es frei, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, dass sie an der Berufung festhalte. Schliesslich wurde der Inhalt des Telefonats durch ein nachfolgendes Schreiben des Gesuchsgegners aktenkundig gemacht, sodass auch keine Bedenken hinsicht- lich der Transparenz dieses Vorgehens bestehen. 3.7. Auch in der Aufforderung des Gesuchsgegners an die Vertreterin der Gesuch- stellerin, geeignete Belege für ihre Einzelzeichnungsberechtigung einzureichen, liegt keine tragfähige Grundlage für einen Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO vor. Bei der Prozessvertretung und der gültigen Erklärung eines Rechtsmittels handelt es sich um Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind. Dass zuvor bereits eine Präsidialverfügung erlassen beziehungsweise eine Vorladung zur Berufungsverhandlung versandt worden war und der Referent diese Frage erst im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung vertieft prüfte, erscheint nicht widersprüchlich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Prü- fung der Verfahrensakten nicht durch die Vorladungskanzlei, sondern naturgemäss erst im Zuge der materiellen Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch den Referenten erfolgt. Allein aus dem Zeitpunkt dieser Prüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht ableiten, der Gesuchsgegner habe nach einer Möglichkeit gesucht, das Berufungsverfahren rasch und ohne vertiefte materielle Prüfung zu erledigen. Dafür bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Berechtigung von Dr. B._____ zur alleinigen Anmel- dung beziehungsweise Erklärung der Berufung weder aus einem öffentlichen Re-

- 16 - gister noch aus den Akten ersichtlich war (vgl. Urk. 4). Unter diesen Umständen erscheint das Ersuchen um Einreichung eines individuellen Nachweises ihrer Zeichnungsberechtigung nachvollziehbar und es lässt sich auch daraus weder eine Voreingenommenheit noch eine mangelnde Objektivität des Gesuchsgegners ab- leiten.

4. Zusammenfassend bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche den Anschein erwecken könnten, der Gesuchsgegner sei im Verfahren SB250258- O befangen oder voreingenommen. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuwei- sen. IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Akten SB250258-O.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. August 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tanner