opencaselaw.ch

SF250006

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Zusammengefasst brachte der Gesuchsteller zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor, die Gesuchsgegner hätten sich bereits mehrfach mit der- selben Sache befasst und sämtliche neue Vorbringen, insbesondere jene der er- betenen Verteidigung, ohne pflichtgemässe Prüfung verworfen. Die veränderte Sach- und Rechtslage sei unbeachtet geblieben, namentlich habe die Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 2 keine erkennbaren Auswirkungen auf deren Haltung gezeigt. Ferner brachte er vor, die amtliche Verteidigung habe diverse Sorgfaltspflichtverletzungen begangen, während die erbetene Verteidigung sich nichts habe zuschulden kommen lassen; gleichwohl würden Verfahrensverzöge- rungen zu seinen Lasten gewertet. Hierzu verweist er auf den Beschluss der Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 3. Juli 2025 (Urk. 13). Zudem rügt er die wiederholte Befassung desselben, aus drei Oberrichtern derselben Parteizugehörigkeit bestehenden Spruchkörpers, was feh- lende Entscheidoffenheit und damit Befangenheit belege. In diesem Zusammen- hang macht er geltend, es hätte nach Art. 57 StPO eine Mitteilung über den Ausstandsgrund erfolgen müssen, was jedoch unterblieben sei. Da die Befangen- heit bereits vor Mitteilung des Spruchkörpers geltend gemacht worden sei, verletze deren Mitwirkung Art. 56 lit. b und f StPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Gesuchsteller beantragt daher den Ausstand der Oberrichter B._____, C._____ und D._____ (Urk. 2; Urk. 11).

E. 1.2 Die Gesuchsgegner berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliege, wenn eine Gerichtsperson in derselben Stellung wiederholt mit der gleichen Sache befasst sei. Genau dies sei hier der Fall. Das Unterliegen des Gesuchstellers in früheren Verfahren unter ihrer Mitwirkung begründe nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se einen Ausstandsgrund. Vielmehr sei es gesetzlich vorgesehen und nicht aussergewöhnlich, dass sie in ihrer Funktion als Oberrichter mit mehreren Beschwerdeverfahren aus derselben Strafuntersuchung befasst seien. Dabei seien sie in der Lage, sich in jedem einzelnen Verfahren erneut offen

- 4 - mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und die Argumente der Parteien unvor- eingenommen zu prüfen. Sie seien auch bereit und fähig, auf neue Vorbringen oder neue Erkenntnisse hin von einem früher gefassten Entscheid abzuweichen und gegebenenfalls zu einem gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Dies gelte auch vorliegend. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO bestehe damit nicht. Vor diesem Hintergrund erklären die Gesuchsgegner ausdrücklich und gewissenhaft, dass sie sich im Verfahren UP250024-O nicht befangen fühlen würden und in diesem Verfahren weiterhin unvoreingenommen und nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken könnten. Im Übrigen habe angesichts von Art. 59 Abs. 3 StPO, wonach die betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiter ausübt, kein Grund bestanden, eine andere Besetzung anzukündigen, zumal die vorgängigen Ausstandsgesuche in zwei anderen Verfahren gestellt, darüber noch nicht entschieden und der Ausstand erst nach Bekanntgabe des Spruchkörpers erhoben worden sei. Mangels Vorliegens eines Ausstandsgrundes habe auch keinerlei Anlass zu einer Mitteilung nach Art. 57 StPO bestanden (Urk. 4-6).

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Rich- ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betref- fenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das

- 5 - ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4). Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbeson- dere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachver- ständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren oder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (sog. "Betriebsblind- heit", vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d; BGE 131 I 113 E. 3.4; BSK StPO-BOOG, Art. 56 StPO N 28). Sodann sind die den Ausstand begründenden Tatsachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen.

E. 2.2 Der Umstand, dass die vorgenannten Oberrichter bereits in anderen, vom Gesuchsteller angestrengten Beschwerdeverfahren (bspw. Geschäfts-Nr. UP250001-O, UA240036-O, UH250134-O) mitgewirkt haben und diese jeweils nicht zu seinen Gunsten ausgegangen sind, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von 56 lit. b StPO und steht im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 4.2 und 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). In den genannten Beschwerdeverfahren wurden jeweils unterschiedliche Rechts- fragen auf der Grundlage anderer Sachverhalte geprüft. Es ist klar ersichtlich, dass die Gesuchsgegner nicht in anderer Funktion in derselben Sache tätig waren, wie dies für einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorausgesetzt wäre. Ebenso

- 6 - fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesuchsgegner durch ihre frühere Mitwirkung in den genannten Verfahren derart festgelegt hätten, dass der Ausgang der nunmehr laufenden und allfälligen künftigen Beschwerde- verfahren nicht mehr entscheidoffen wäre. Eine tragfähige Grundlage für einen Ausstand nach Art. 56 lit. b und f StPO liegt somit nicht vor.

E. 2.3 Auch die Mitgliedschaft der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen in der E._____ vermag den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Richterinnen und Richter sind in ihrer amtlichen Tätigkeit ausschliesslich dem Recht und Gesetz verpflichtet und haben ihre Entscheide unabhängig von parteipolitischen Überzeugungen zu fällen. Die blosse Partei- zugehörigkeit der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen zur E._____ bietet daher keine hinreichende Grundlage für die Annahme, sie seien dem Gesuchsteller feindlich gesinnt. Aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei lassen sich keine objektiv relevanten Tatsachen ableiten, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen oder den Eindruck erwecken könnten, ihre richterliche Entscheidungsfreiheit sei in unzulässiger Weise eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist denn auch nicht glaubhaft dargetan worden, dass sich daraus ein ausstandsrelevanter Tatbestand ergeben würde; blosse Mutmassungen oder pauschale Unterstellungen reichen hierfür nicht aus. Da konkrete Hinweise auf eine persönliche oder sachliche Voreingenommenheit fehlen, ist das Ausstandsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

E. 2.4 Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Gesuchsgegner hätten nach Art. 57 StPO ihre Mitteilungspflicht verletzt, geht auch dieses Vorbringen fehl. Entgegen seiner Darstellung wurde die Befangenheit nicht bereits vor der Mitteilung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. In den anderen Verfahren, in denen entsprechende Ausstandsgesuche gestellt wurden, ist über diese bislang noch nicht entschieden worden. Nach Art. 59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter aus. Eine Mitteilungspflicht nach Art. 57 StPO bestand daher nicht und ist folglich auch nicht verletzt worden.

- 7 -

E. 2.5 Weitere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den, sind nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegner haben in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass es gesetzlich vorgesehen und nicht ausser- gewöhnlich sei, dass sie im Rahmen ihrer Funktion als Oberrichter der III. Strafkammer wiederholt mit Beschwerden aus der selben Strafuntersuchung zu befinden hätten. Sie haben zudem ausdrücklich erklärt, jede Beschwerde unvorein- genommen und ergebnisoffen zu prüfen und sich bei Vorliegen neuer Argumente oder Erkenntnisse nicht an frühere Einschätzungen gebunden zu sehen. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen daher nicht zu überzeugen, zumal seine Ausführungen zur angeblich veränderten Situation nach der Einstellung des Dossiers 2 äusserst vage blieben und er nicht substantiiert aufzeigte, inwiefern die Gesuchsgegner die neuen Vorbringen pflichtwidrig unbeachtet gelassen hätten. Entsprechendes gilt für die Rüge zur angeblich zu Unrecht dem Gesuchsteller angelasteten Verfahrenszögerung des Sachgerichts. Auch insoweit bleibt unklar, inwiefern den Gesuchsgegnern eine pflichtwidrige oder voreingenommene Beurtei- lung vorzuwerfen wäre. Im Übrigen bildet die Frage allfälliger Sorgfaltspflichtver- letzung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in welchem der Gesuchsteller das vorliegende Ausstandsgesuch gestellt hat (Geschäfts-Nr. UP250024-O). Die Gesuchsgegner haben darin bislang keine Haltung erkennen lassen, die zu seinen Lasten gedeutet werden könnte. Insgesamt lassen die vorliegenden Umständen keinen Schluss auf eine Vorfestlegung zu, die das Beschwerdeverfahren UP250024-O als nicht mehr offen erscheinen liesse.

E. 3 Zusammenfassend bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche den Anschein erwecken könnten, die Gesuchsgegner seien im Verfahren UP250024-O befangen oder voreingenommen. Das Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____ ist daher abzuweisen.

- 8 - IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die erbetene Verteidigung des Beschuldigten  die Gesuchsgegner  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rück-  sendung der Akten UP250024-O.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF250006-O /U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegner betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller bei der Verfahrensleitung des Verfahrens UP250024-O ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner, Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____, ein (Urk. 2). Nachdem die Gesuchsgegner zum Ausstandsgesuch des Gesuchstellers mit Schreiben vom 5. und 6. August 2025 jeweils Stellung genommen hatten (Urk. 4- 6), wurde das Ausstandsgesuch sodann zuständigkeitshalber der hiesigen Kammer zur weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 1). Die Akten im Verfahren UP250024-O wurden beigezogen (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurde dem Gesuchsteller je eine Kopie der Stellungnahmen der Gesuchsgegner vom 5. und 6. August 2025 zugestellt und ihm Frist zur freigestell- ten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte der Gesuchsteller seine Stellungnahme unter Beilage des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte betreffend Verletzung von Berufsregeln vom 3. Juli 2025 ein (Urk. 11; Urk. 13). Diese wurden den Gesuchsgegnern mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 11 S. 4). Die Gesuchsgegner liessen sich nicht mehr vernehmen. Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen und das Verfahren spruchreif. II. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, sofern die Beschwerdein- stanz – im Kanton Zürich die III. Strafkammer des Obergerichts – betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstands- begehren gegen Mitglieder der Beschwerdeinstanz jeweils durch Mitglieder der I. oder II. Strafkammer. Die Zuständigkeit der I. Strafkammer zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.

- 3 - III. 1. 1.1. Zusammengefasst brachte der Gesuchsteller zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor, die Gesuchsgegner hätten sich bereits mehrfach mit der- selben Sache befasst und sämtliche neue Vorbringen, insbesondere jene der er- betenen Verteidigung, ohne pflichtgemässe Prüfung verworfen. Die veränderte Sach- und Rechtslage sei unbeachtet geblieben, namentlich habe die Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 2 keine erkennbaren Auswirkungen auf deren Haltung gezeigt. Ferner brachte er vor, die amtliche Verteidigung habe diverse Sorgfaltspflichtverletzungen begangen, während die erbetene Verteidigung sich nichts habe zuschulden kommen lassen; gleichwohl würden Verfahrensverzöge- rungen zu seinen Lasten gewertet. Hierzu verweist er auf den Beschluss der Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 3. Juli 2025 (Urk. 13). Zudem rügt er die wiederholte Befassung desselben, aus drei Oberrichtern derselben Parteizugehörigkeit bestehenden Spruchkörpers, was feh- lende Entscheidoffenheit und damit Befangenheit belege. In diesem Zusammen- hang macht er geltend, es hätte nach Art. 57 StPO eine Mitteilung über den Ausstandsgrund erfolgen müssen, was jedoch unterblieben sei. Da die Befangen- heit bereits vor Mitteilung des Spruchkörpers geltend gemacht worden sei, verletze deren Mitwirkung Art. 56 lit. b und f StPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Gesuchsteller beantragt daher den Ausstand der Oberrichter B._____, C._____ und D._____ (Urk. 2; Urk. 11). 1.2. Die Gesuchsgegner berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliege, wenn eine Gerichtsperson in derselben Stellung wiederholt mit der gleichen Sache befasst sei. Genau dies sei hier der Fall. Das Unterliegen des Gesuchstellers in früheren Verfahren unter ihrer Mitwirkung begründe nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se einen Ausstandsgrund. Vielmehr sei es gesetzlich vorgesehen und nicht aussergewöhnlich, dass sie in ihrer Funktion als Oberrichter mit mehreren Beschwerdeverfahren aus derselben Strafuntersuchung befasst seien. Dabei seien sie in der Lage, sich in jedem einzelnen Verfahren erneut offen

- 4 - mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und die Argumente der Parteien unvor- eingenommen zu prüfen. Sie seien auch bereit und fähig, auf neue Vorbringen oder neue Erkenntnisse hin von einem früher gefassten Entscheid abzuweichen und gegebenenfalls zu einem gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Dies gelte auch vorliegend. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO bestehe damit nicht. Vor diesem Hintergrund erklären die Gesuchsgegner ausdrücklich und gewissenhaft, dass sie sich im Verfahren UP250024-O nicht befangen fühlen würden und in diesem Verfahren weiterhin unvoreingenommen und nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken könnten. Im Übrigen habe angesichts von Art. 59 Abs. 3 StPO, wonach die betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiter ausübt, kein Grund bestanden, eine andere Besetzung anzukündigen, zumal die vorgängigen Ausstandsgesuche in zwei anderen Verfahren gestellt, darüber noch nicht entschieden und der Ausstand erst nach Bekanntgabe des Spruchkörpers erhoben worden sei. Mangels Vorliegens eines Ausstandsgrundes habe auch keinerlei Anlass zu einer Mitteilung nach Art. 57 StPO bestanden (Urk. 4-6). 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Rich- ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betref- fenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das

- 5 - ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4). Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbeson- dere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachver- ständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren oder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (sog. "Betriebsblind- heit", vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d; BGE 131 I 113 E. 3.4; BSK StPO-BOOG, Art. 56 StPO N 28). Sodann sind die den Ausstand begründenden Tatsachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen. 2.2. Der Umstand, dass die vorgenannten Oberrichter bereits in anderen, vom Gesuchsteller angestrengten Beschwerdeverfahren (bspw. Geschäfts-Nr. UP250001-O, UA240036-O, UH250134-O) mitgewirkt haben und diese jeweils nicht zu seinen Gunsten ausgegangen sind, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von 56 lit. b StPO und steht im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 4.2 und 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). In den genannten Beschwerdeverfahren wurden jeweils unterschiedliche Rechts- fragen auf der Grundlage anderer Sachverhalte geprüft. Es ist klar ersichtlich, dass die Gesuchsgegner nicht in anderer Funktion in derselben Sache tätig waren, wie dies für einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorausgesetzt wäre. Ebenso

- 6 - fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesuchsgegner durch ihre frühere Mitwirkung in den genannten Verfahren derart festgelegt hätten, dass der Ausgang der nunmehr laufenden und allfälligen künftigen Beschwerde- verfahren nicht mehr entscheidoffen wäre. Eine tragfähige Grundlage für einen Ausstand nach Art. 56 lit. b und f StPO liegt somit nicht vor. 2.3. Auch die Mitgliedschaft der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen in der E._____ vermag den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Richterinnen und Richter sind in ihrer amtlichen Tätigkeit ausschliesslich dem Recht und Gesetz verpflichtet und haben ihre Entscheide unabhängig von parteipolitischen Überzeugungen zu fällen. Die blosse Partei- zugehörigkeit der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen zur E._____ bietet daher keine hinreichende Grundlage für die Annahme, sie seien dem Gesuchsteller feindlich gesinnt. Aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei lassen sich keine objektiv relevanten Tatsachen ableiten, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen oder den Eindruck erwecken könnten, ihre richterliche Entscheidungsfreiheit sei in unzulässiger Weise eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist denn auch nicht glaubhaft dargetan worden, dass sich daraus ein ausstandsrelevanter Tatbestand ergeben würde; blosse Mutmassungen oder pauschale Unterstellungen reichen hierfür nicht aus. Da konkrete Hinweise auf eine persönliche oder sachliche Voreingenommenheit fehlen, ist das Ausstandsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 2.4. Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Gesuchsgegner hätten nach Art. 57 StPO ihre Mitteilungspflicht verletzt, geht auch dieses Vorbringen fehl. Entgegen seiner Darstellung wurde die Befangenheit nicht bereits vor der Mitteilung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. In den anderen Verfahren, in denen entsprechende Ausstandsgesuche gestellt wurden, ist über diese bislang noch nicht entschieden worden. Nach Art. 59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter aus. Eine Mitteilungspflicht nach Art. 57 StPO bestand daher nicht und ist folglich auch nicht verletzt worden.

- 7 - 2.5. Weitere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den, sind nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegner haben in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass es gesetzlich vorgesehen und nicht ausser- gewöhnlich sei, dass sie im Rahmen ihrer Funktion als Oberrichter der III. Strafkammer wiederholt mit Beschwerden aus der selben Strafuntersuchung zu befinden hätten. Sie haben zudem ausdrücklich erklärt, jede Beschwerde unvorein- genommen und ergebnisoffen zu prüfen und sich bei Vorliegen neuer Argumente oder Erkenntnisse nicht an frühere Einschätzungen gebunden zu sehen. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen daher nicht zu überzeugen, zumal seine Ausführungen zur angeblich veränderten Situation nach der Einstellung des Dossiers 2 äusserst vage blieben und er nicht substantiiert aufzeigte, inwiefern die Gesuchsgegner die neuen Vorbringen pflichtwidrig unbeachtet gelassen hätten. Entsprechendes gilt für die Rüge zur angeblich zu Unrecht dem Gesuchsteller angelasteten Verfahrenszögerung des Sachgerichts. Auch insoweit bleibt unklar, inwiefern den Gesuchsgegnern eine pflichtwidrige oder voreingenommene Beurtei- lung vorzuwerfen wäre. Im Übrigen bildet die Frage allfälliger Sorgfaltspflichtver- letzung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in welchem der Gesuchsteller das vorliegende Ausstandsgesuch gestellt hat (Geschäfts-Nr. UP250024-O). Die Gesuchsgegner haben darin bislang keine Haltung erkennen lassen, die zu seinen Lasten gedeutet werden könnte. Insgesamt lassen die vorliegenden Umständen keinen Schluss auf eine Vorfestlegung zu, die das Beschwerdeverfahren UP250024-O als nicht mehr offen erscheinen liesse.

3. Zusammenfassend bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche den Anschein erwecken könnten, die Gesuchsgegner seien im Verfahren UP250024-O befangen oder voreingenommen. Das Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____ ist daher abzuweisen.

- 8 - IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die erbetene Verteidigung des Beschuldigten  die Gesuchsgegner  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rück-  sendung der Akten UP250024-O.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw H. Mutlu