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SF250004

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Juli 2025 (Urk. 14). Diese wurde den Gesuchsgegnern mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichteten die Gesuchsgegner auf eine Stellung- nahme (Urk. 17). Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen und das Verfahren spruchreif. II. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, sofern die Beschwerdein- stanz – im Kanton Zürich die III. Strafkammer des Obergerichts – betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstands- begehren gegen Mitglieder der Beschwerdeinstanz jeweils durch Mitglieder der I. oder II. Strafkammer. Die Zuständigkeit der I. Strafkammer zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.

- 3 - III. 1. 1.1. Zusammengefasst brachte der Gesuchsteller zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor, dass das ausstandsrelevante Problem darin liege, dass die III. Strafkammer – zumindest unter dem Vorsitz von Oberrichter B._____ – die Pro- zessleitung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen konsequent stütze. Sämt- liche prozessuale Handlungen und Anordnungen seien sakrosankt und würden von der III. Strafkammer durchs Band geschützt. Damit sei ausgeschlossen, dass Be- schwerden des Gesuchstellers, die sich genau gegen diese Prozessleitung richten, jemals unvoreingenommen geprüft werden könnten. Dies zeige sich exemplarisch am Beschluss vom 21. März 2025 (Geschäfts-Nr. UP250001-O) betreffend die Ent- lassung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger sowie an der Verfügung vom 8. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. UP250024-O) im Verfahren um die Nicht-Wiedereinsetzung. Insbesondere hebt der Gesuchsteller dabei zwei zentrale Punkte hervor: Erstens handle es sich beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts Mei- len um den Präsidenten eines zürcherischen Bezirksgerichts und ehemaligen Ar- beitskollegen am Obergericht, den man nicht durch eine Korrektur seiner fehlerhaf- ten Prozessleitung, welche zu massiven Verzögerungen und zur faktischen Liqui- dierung einer funktionierenden Verteidigung geführt habe, "im Regen stehen las- sen" wolle. Zweitens ergäben sich "Beisshemmungen" gegenüber dem Vorsitzen- den des Bezirksgerichts Meilen aus der Parteizugehörigkeit, da sowohl dieser als auch die Oberrichter B._____, C._____ und D._____ Mitglieder der E._____ [Par- tei] seien. Hinzu komme, dass sich die genannten Richter in der Vergangenheit wiederholt mit denselben wesentlichen Streitfragen in Verfahren des Gesuch- stellers befasst und dabei durchgängig zu dessen Nachteil entschieden hätten. Es handle sich somit nicht lediglich um eine Vorbefassung, sondern um eine perso- nelle und sachliche Identität in Bezug auf immer wiederkehrende Kernfragen. Dies begründe nach ständiger Rechtsprechung und Lehre eine unzulässige Vorbe- fassung. Nach Auffassung des Gesuchstellers verletze die Mitwirkung der Gesuchsgegner daher Art. 56 lit. b und f StPO sowie den Anspruch auf ein unpar- teiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht im Sinne von Art. 30

- 4 - Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in schwerwiegender Weise. Er beantragt deshalb, die Oberrichter B._____, C._____ und D._____ seien in sämtlichen Beschwerde- verfahren, die den Gesuchsteller betreffen, in den Ausstand zu versetzen (Urk. 14). 1.2. Die Gesuchsgegner berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliege, wenn eine Gerichtsperson in derselben Stellung wiederholt mit der gleichen Sache befasst sei. Genau dies sei hier der Fall. Das Unterliegen des Gesuchstellers in früheren Ver- fahren unter ihrer Mitwirkung begründe nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht per se einen Ausstandsgrund. Vielmehr sei es gesetzlich vorgese- hen und nicht aussergewöhnlich, dass sie in ihrer Funktion als Oberrichter mit mehreren Beschwerdeverfahren aus derselben Strafuntersuchung befasst seien. Dabei seien sie in der Lage, sich in jedem einzelnen Verfahren erneut offen mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und die Argumente der Parteien unvorein- genommen zu prüfen. Sie seien auch bereit und fähig, auf neue Vorbringen oder neue Erkenntnisse hin von einem früher gefassten Entscheid abzuweichen und gegebenenfalls zu einem gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Dies gelte auch vorliegend. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO bestehe damit nicht. Vor diesem Hintergrund erklären die Gesuchsgegner ausdrücklich und gewissenhaft, dass sie sich im Verfahren UH250134-O nicht befangen fühlen würden und in diesem Verfahren weiterhin unvoreingenommen und nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken könnten (Urk. 4-6). 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Rich-

- 5 - ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betref- fenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4). Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbeson- dere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverstän- dige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren oder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (sog. "Betriebsblindheit", vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d; BGE 131 I 113 E. 3.4; BSK StPO-BOOG, Art. 56 StPO N 28). Sodann sind die den Ausstand begründenden Tatsachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen. 2.2. Der Umstand, dass die vorgenannten Oberrichter bereits in anderen, vom Gesuchsteller angestrengten Beschwerdeverfahren mitgewirkt haben und diese jeweils nicht zu seinen Gunsten ausgegangen sind, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von 56 lit. b StPO und steht im Einklang mit der

- 6 - konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 4.2 und 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). In den genannten Beschwerdeverfahren wurden – entgegen der Verteidigung – jeweils unterschiedliche Rechtsfragen auf der Grundlage anderer Sachverhalte geprüft – im Geschäft-Nr. UB250003-O die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 230 der beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen, DG230010-G) und im Geschäft-Nr. UP250001-O die Sorgfaltspflichtverletzung des ehemaligen amtlichen Verteidigers und dessen Absetzung (Urk. 254 der beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen, DG230010-G). Es ist klar ersichtlich, dass die Gesuchsgegner nicht in anderer Funktion in derselben Sache tätig waren, wie dies für einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorausgesetzt wäre. Ebenso fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesuchsgegner durch ihre frühere Mitwirkung in den genannten Verfahren derart festgelegt hätten, dass der Ausgang der nunmehr laufenden und allfälligen künftigen Beschwerde- verfahren nicht mehr entscheidoffen wäre. Eine tragfähige Grundlage für einen Ausstand nach Art. 56 lit. b und f StPO liegt somit nicht vor. 2.3. Auch die Mitgliedschaft der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen in der E._____ vermag den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Richterinnen und Richter sind in ihrer amtlichen Tätigkeit ausschliesslich dem Recht und Gesetz verpflichtet und haben ihre Entscheide unabhängig von parteipolitischen Überzeugungen zu fällen. Die blosse Parteizugehörigkeit der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen zur E._____ bietet daher keine hinreichende Grundlage für die Annahme, sie seien dem Gesuchsteller feindlich gesinnt. Aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei lassen sich keine objektiv relevanten Tatsachen ableiten, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen oder den Eindruck erwecken könnten, ihre richterliche Entscheidungsfreiheit sei in unzulässiger Weise eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist denn auch nicht glaubhaft dargetan worden, dass sich daraus ein ausstandsrelevanter Tatbestand ergeben würde; blosse Mutmassungen oder pauschale Unterstellungen reichen hierfür nicht aus. Da konkrete Hinweise auf eine persönliche oder sachliche Voreingenommenheit fehlen, ist das Ausstandsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

- 7 - 2.4. Schliesslich sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Die Gesuchsgegner haben in ihren Stellung- nahmen nachvollziehbar dargelegt, dass es gesetzlich vorgesehen und nicht aussergewöhnlich sei, dass sie im Rahmen ihrer Funktion als Oberrichter der III. Strafkammer wiederholt mit Beschwerden aus der selben Strafuntersuchung zu befinden hätten. Sie haben zudem ausdrücklich erklärt, jede Beschwerde unvorein- genommen und ergebnisoffen zu prüfen und sich bei Vorliegen neuer Argumente oder Erkenntnisse nicht an frühere Einschätzungen gebunden zu sehen. Die vor- liegenden Umständen lassen daher keinen Schluss auf eine Vorfestlegung zu, die das Beschwerdeverfahren UH250134-O als nicht mehr offen erscheinen liesse.

3. Zusammenfassend bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche den Anschein erwecken könnten, die Gesuchsgegner seien im Verfahren UH250134-O befangen oder voreingenommen. Das Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____ ist daher abzuweisen. IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuch-  stellers die erbetene Verteidigung des Gesuchstellers  - 8 - die Gesuchsgegner  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rück-  sendung der Akten UH250134-O.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF250004-O /U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegner betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller bei der Verfahrensleitung des Verfahrens UH250134-O ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner, Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____, ein (Urk. 2). Nachdem die Gesuchsgegner zum Ausstandsgesuch des Gesuchstellers mit Schreiben vom 2. und 5. Juni 2025 jeweils Stellung genommen hatten (Urk. 4-6), wurde das Ausstandsgesuch sodann zuständigkeitshalber der hiesigen Kammer zur weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 1). Die Akten im Verfahren UH250134-O wurden beigezogen (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde dem Gesuchsteller je eine Kopie der Stellungnahmen der Gesuchs- gegner vom 2. und 5. Juni 2025 zugestellt und ihm Frist zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 8). Die Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom

21. Juli 2025 (Urk. 14). Diese wurde den Gesuchsgegnern mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichteten die Gesuchsgegner auf eine Stellung- nahme (Urk. 17). Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen und das Verfahren spruchreif. II. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, sofern die Beschwerdein- stanz – im Kanton Zürich die III. Strafkammer des Obergerichts – betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss erfolgt die Beurteilung von Ausstands- begehren gegen Mitglieder der Beschwerdeinstanz jeweils durch Mitglieder der I. oder II. Strafkammer. Die Zuständigkeit der I. Strafkammer zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens ist deshalb gegeben.

- 3 - III. 1. 1.1. Zusammengefasst brachte der Gesuchsteller zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor, dass das ausstandsrelevante Problem darin liege, dass die III. Strafkammer – zumindest unter dem Vorsitz von Oberrichter B._____ – die Pro- zessleitung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen konsequent stütze. Sämt- liche prozessuale Handlungen und Anordnungen seien sakrosankt und würden von der III. Strafkammer durchs Band geschützt. Damit sei ausgeschlossen, dass Be- schwerden des Gesuchstellers, die sich genau gegen diese Prozessleitung richten, jemals unvoreingenommen geprüft werden könnten. Dies zeige sich exemplarisch am Beschluss vom 21. März 2025 (Geschäfts-Nr. UP250001-O) betreffend die Ent- lassung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger sowie an der Verfügung vom 8. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. UP250024-O) im Verfahren um die Nicht-Wiedereinsetzung. Insbesondere hebt der Gesuchsteller dabei zwei zentrale Punkte hervor: Erstens handle es sich beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts Mei- len um den Präsidenten eines zürcherischen Bezirksgerichts und ehemaligen Ar- beitskollegen am Obergericht, den man nicht durch eine Korrektur seiner fehlerhaf- ten Prozessleitung, welche zu massiven Verzögerungen und zur faktischen Liqui- dierung einer funktionierenden Verteidigung geführt habe, "im Regen stehen las- sen" wolle. Zweitens ergäben sich "Beisshemmungen" gegenüber dem Vorsitzen- den des Bezirksgerichts Meilen aus der Parteizugehörigkeit, da sowohl dieser als auch die Oberrichter B._____, C._____ und D._____ Mitglieder der E._____ [Par- tei] seien. Hinzu komme, dass sich die genannten Richter in der Vergangenheit wiederholt mit denselben wesentlichen Streitfragen in Verfahren des Gesuch- stellers befasst und dabei durchgängig zu dessen Nachteil entschieden hätten. Es handle sich somit nicht lediglich um eine Vorbefassung, sondern um eine perso- nelle und sachliche Identität in Bezug auf immer wiederkehrende Kernfragen. Dies begründe nach ständiger Rechtsprechung und Lehre eine unzulässige Vorbe- fassung. Nach Auffassung des Gesuchstellers verletze die Mitwirkung der Gesuchsgegner daher Art. 56 lit. b und f StPO sowie den Anspruch auf ein unpar- teiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht im Sinne von Art. 30

- 4 - Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in schwerwiegender Weise. Er beantragt deshalb, die Oberrichter B._____, C._____ und D._____ seien in sämtlichen Beschwerde- verfahren, die den Gesuchsteller betreffen, in den Ausstand zu versetzen (Urk. 14). 1.2. Die Gesuchsgegner berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliege, wenn eine Gerichtsperson in derselben Stellung wiederholt mit der gleichen Sache befasst sei. Genau dies sei hier der Fall. Das Unterliegen des Gesuchstellers in früheren Ver- fahren unter ihrer Mitwirkung begründe nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht per se einen Ausstandsgrund. Vielmehr sei es gesetzlich vorgese- hen und nicht aussergewöhnlich, dass sie in ihrer Funktion als Oberrichter mit mehreren Beschwerdeverfahren aus derselben Strafuntersuchung befasst seien. Dabei seien sie in der Lage, sich in jedem einzelnen Verfahren erneut offen mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und die Argumente der Parteien unvorein- genommen zu prüfen. Sie seien auch bereit und fähig, auf neue Vorbringen oder neue Erkenntnisse hin von einem früher gefassten Entscheid abzuweichen und gegebenenfalls zu einem gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Dies gelte auch vorliegend. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO bestehe damit nicht. Vor diesem Hintergrund erklären die Gesuchsgegner ausdrücklich und gewissenhaft, dass sie sich im Verfahren UH250134-O nicht befangen fühlen würden und in diesem Verfahren weiterhin unvoreingenommen und nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken könnten (Urk. 4-6). 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Rich-

- 5 - ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betref- fenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4). Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbeson- dere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverstän- dige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren oder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (sog. "Betriebsblindheit", vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d; BGE 131 I 113 E. 3.4; BSK StPO-BOOG, Art. 56 StPO N 28). Sodann sind die den Ausstand begründenden Tatsachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen. 2.2. Der Umstand, dass die vorgenannten Oberrichter bereits in anderen, vom Gesuchsteller angestrengten Beschwerdeverfahren mitgewirkt haben und diese jeweils nicht zu seinen Gunsten ausgegangen sind, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von 56 lit. b StPO und steht im Einklang mit der

- 6 - konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 4.2 und 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). In den genannten Beschwerdeverfahren wurden – entgegen der Verteidigung – jeweils unterschiedliche Rechtsfragen auf der Grundlage anderer Sachverhalte geprüft – im Geschäft-Nr. UB250003-O die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 230 der beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen, DG230010-G) und im Geschäft-Nr. UP250001-O die Sorgfaltspflichtverletzung des ehemaligen amtlichen Verteidigers und dessen Absetzung (Urk. 254 der beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen, DG230010-G). Es ist klar ersichtlich, dass die Gesuchsgegner nicht in anderer Funktion in derselben Sache tätig waren, wie dies für einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorausgesetzt wäre. Ebenso fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesuchsgegner durch ihre frühere Mitwirkung in den genannten Verfahren derart festgelegt hätten, dass der Ausgang der nunmehr laufenden und allfälligen künftigen Beschwerde- verfahren nicht mehr entscheidoffen wäre. Eine tragfähige Grundlage für einen Ausstand nach Art. 56 lit. b und f StPO liegt somit nicht vor. 2.3. Auch die Mitgliedschaft der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen in der E._____ vermag den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Richterinnen und Richter sind in ihrer amtlichen Tätigkeit ausschliesslich dem Recht und Gesetz verpflichtet und haben ihre Entscheide unabhängig von parteipolitischen Überzeugungen zu fällen. Die blosse Parteizugehörigkeit der Gesuchsgegner und des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Meilen zur E._____ bietet daher keine hinreichende Grundlage für die Annahme, sie seien dem Gesuchsteller feindlich gesinnt. Aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei lassen sich keine objektiv relevanten Tatsachen ableiten, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen oder den Eindruck erwecken könnten, ihre richterliche Entscheidungsfreiheit sei in unzulässiger Weise eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist denn auch nicht glaubhaft dargetan worden, dass sich daraus ein ausstandsrelevanter Tatbestand ergeben würde; blosse Mutmassungen oder pauschale Unterstellungen reichen hierfür nicht aus. Da konkrete Hinweise auf eine persönliche oder sachliche Voreingenommenheit fehlen, ist das Ausstandsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

- 7 - 2.4. Schliesslich sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Die Gesuchsgegner haben in ihren Stellung- nahmen nachvollziehbar dargelegt, dass es gesetzlich vorgesehen und nicht aussergewöhnlich sei, dass sie im Rahmen ihrer Funktion als Oberrichter der III. Strafkammer wiederholt mit Beschwerden aus der selben Strafuntersuchung zu befinden hätten. Sie haben zudem ausdrücklich erklärt, jede Beschwerde unvorein- genommen und ergebnisoffen zu prüfen und sich bei Vorliegen neuer Argumente oder Erkenntnisse nicht an frühere Einschätzungen gebunden zu sehen. Die vor- liegenden Umständen lassen daher keinen Schluss auf eine Vorfestlegung zu, die das Beschwerdeverfahren UH250134-O als nicht mehr offen erscheinen liesse.

3. Zusammenfassend bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte, welche den Anschein erwecken könnten, die Gesuchsgegner seien im Verfahren UH250134-O befangen oder voreingenommen. Das Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und Dr. iur. D._____ ist daher abzuweisen. IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuch-  stellers die erbetene Verteidigung des Gesuchstellers 

- 8 - die Gesuchsgegner  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rück-  sendung der Akten UH250134-O.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw H. Mutlu