Dispositiv
- Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Endentscheid im Beschwerde- verfahren UH220413.
- Der Antragsgegner kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.
- Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben
- Schriftliche Mitteilung an - die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich - das Gefängnis Affoltern - die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH220413).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF240001-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 10. April 2024 in Sachen A._____, Antragsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragsstellerin betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2024, mit welcher bei der hiesigen Kammer die Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt wird (Urk. 1), nachdem die amtliche Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 5), unter Hinweis auf Art. 364b Abs. 2 und 3 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.1., wonach bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts im zweitinstanzlichen Verfahren die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig ist, in der Erwägung, dass sich die Sachlage seit Erlass der Präsidialverfügung der II. Strafkammer vom
12. Oktober 2023, mit welcher die Sicherheitshaft letztmals verlängert worden war, nicht verändert hat, zumal das mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Oktober 2023 in Auftrag gegebene neurologische Gutachten noch ausstehend ist, dass dem Antragsgegner daher nach wie vor die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und damit der weitere Freiheitsentzug droht, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. und lit. b Ziff. 2 StPO daher erfüllt sind, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Rechtslage nach Inkrafttreten der Art. 364a und Art. 364b StPO explizit offen gelassen hat, ob die Sicherheitshaft bei selb- ständigen nachträglichen Gerichtsverfahren auch während eines zweit- instanzlichen Verfahrens zwingend zu befristen ist oder ob – analog zum Berufungsverfahren – keine periodische Überprüfung mehr zu erfolgen hat (BGer Urteil 1B_96/2021vom 25. März 2021 E. 5.3; BSK StPO-HEER/BERNARD/ STUDER, Art. 364b StPO N 12), dass es sich vorliegend als angezeigt erweist, die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu verlängern, zumal einerseits derzeit nicht
- 3 - absehbar ist, dass sich die Sachlage vor Erlass des Endentscheids der Beschwerdeinstanz verändern könnte, und dem Antragsgegner andererseits jederzeit das Recht zusteht, ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu stellen, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Verteidigung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH220413 zu entschädigen sein wird, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)
1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Endentscheid im Beschwerde- verfahren UH220413.
2. Der Antragsgegner kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.
3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben
4. Schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners)
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
- das Gefängnis Affoltern
- die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH220413).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti