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SF230006

Haftentlassungsgesuch

Zürich OG · 2023-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 September 2021 die (verlängerte) stationäre Massnahme infolge Aussichtslo- sigkeit rechtskräftig aufgehoben und beim Bezirksgericht Zürich die Prüfung einer

- 3 - Verwahrung sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Nachver- fahrens beantragt hat (Urk. 1), dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügun- gen vom 8. September 2021, 15. Dezember 2021, 2. Juni 2022, 18. Januar 2023,

28. April 2023 sowie 12. Mai 2023 die Sicherheitshaft angeordnet bzw. jeweils verlängert hat (Urk. 3, 17, 36A, 47, 53 und 59), dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2023 die Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Verwahrung, einstweilen längstens bis

23. November 2023, verlängert hat (Urk. 64), dass der Antragsteller seinen Antrag auf Haftentlassung und Anordnung von Ersatzmassnahmen damit begründet, dass gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 keine die Sicherheitshaft legitimierende Rückfallgefahr mehr vorliege (Urk. 63), dass das Bezirksgericht Zürich sich in seinem Beschluss vom 24. Mai 2023 einlässlich mit dem Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ und den weiteren Ak- ten auseinandergesetzt hat und zum Schluss kam, dass nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für die Begehung von schweren Gewaltverbrechen bestehe (Urk. 64 S. 29 ff. Ziff. VI.15. ff.), dass zudem das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich sich wiederholt – unter anderem in der unangefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 47) – zutreffend mit dem Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ ausei- nandergesetzt hat und gestützt auf das Gutachten den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr jeweils zu Recht bejaht hat, dass – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Antragsstellers daran nicht Entscheidendes zu ändern vermögen,

- 4 - dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert haben und entspre- chend nach wie vor der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist, dass die vom Antragsteller beantragten Ersatzmassnahmen – Weisung der Total- abstinenz und regelmässigen Kontrolle sowie Weisung der Absolvierung regel- mässiger Therapiegespräche – insbesondere angesichts der bisherigen (totalen) Verweigerungshaltung des Antragsstellers und der bestehenden Fragezeichen betreffend seine Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit selbst in Bezug auf eine Massnahme unter ambulanten Bedingungen (Urk. 41 S. 108 ff.) sowie des Um- standes, dass der Antragsteller derzeit komplett ohne therapeutische Begleitung/ Behandlung ist sowie über keine soziale Unterstützung verfügt (a.a.O. S. 90), derzeit nicht geeignet erscheinen, um der Wiederholungsgefahr ausreichend zu begegnen (vgl. auch Urk. 64 S. 25 ff. Ziff. IV.4. ff.), dass wie bereits erwähnt vom Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2023 die Verwahrung des Antragstellers angeordnet wurde (Urk. 64), mithin dem Antragssteller der (weitere) Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion droht und sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft angesichts der drohenden Ver- wahrung als verhältnismässig erweist, dass das Haftentlassungsgesuch des Antragstellers folglich abzuweisen ist, dass für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Vertei- digung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH230194 zu entschädigen sein wird, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

Dispositiv
  1. Das Haftentlassungsgesuch des Antragstellers wird abgewiesen. Die Si- cherheitshaft wird verlängert bis zum 23. November 2023.
  2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben - 5 -
  3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antrag- stellers − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die JVA Pöschwies und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Akten UH230194 (unter Rücksendung der Akten sowie Übermittlung der Akten des vorliegenden Verfahrens).
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF230006-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Antragssteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. I. Meier, Antragsgegnerin betreffend Haftentlassungsgesuch

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. Juni 2023, mit welcher der hiesigen Kammer das Haftentlas- sungsgesuch vom 12. Juni 2023 zum Entscheid übermittelt wurde (Urk. 62), nachdem innert angesetzter Frist die Verteidigung ausdrücklich (Urk. 68) und die Staatsanwaltschaft implizit auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, in der Erwägung, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für den Entscheid über das Haftentlassungsgesuch zuständig ist (Art. 364b Abs. 2 und 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.), dass die Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachver- fahrens nach Art. 363 ff. StPO in Art. 364a und 364b StPO geregelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.3 f.), dass Sicherheitshaft gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO angeordnet bzw. verlängert werden kann, wenn ernsthaft zu befürchten ist,

- dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sankti- on angeordnet wird (lit. a) und

- die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2), dass die hiesige Kammer den Antragssteller mit Urteil vom 25. April 2013 rechts- kräftig wegen vorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine stationäre Massnah- me angeordnet hat (SB130024-O; Urk. 2/25), dass der Justizvollzug und Wiedereingliederung mit Verfügung/Antrag vom

2. September 2021 die (verlängerte) stationäre Massnahme infolge Aussichtslo- sigkeit rechtskräftig aufgehoben und beim Bezirksgericht Zürich die Prüfung einer

- 3 - Verwahrung sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Nachver- fahrens beantragt hat (Urk. 1), dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügun- gen vom 8. September 2021, 15. Dezember 2021, 2. Juni 2022, 18. Januar 2023,

28. April 2023 sowie 12. Mai 2023 die Sicherheitshaft angeordnet bzw. jeweils verlängert hat (Urk. 3, 17, 36A, 47, 53 und 59), dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2023 die Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Verwahrung, einstweilen längstens bis

23. November 2023, verlängert hat (Urk. 64), dass der Antragsteller seinen Antrag auf Haftentlassung und Anordnung von Ersatzmassnahmen damit begründet, dass gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 keine die Sicherheitshaft legitimierende Rückfallgefahr mehr vorliege (Urk. 63), dass das Bezirksgericht Zürich sich in seinem Beschluss vom 24. Mai 2023 einlässlich mit dem Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ und den weiteren Ak- ten auseinandergesetzt hat und zum Schluss kam, dass nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für die Begehung von schweren Gewaltverbrechen bestehe (Urk. 64 S. 29 ff. Ziff. VI.15. ff.), dass zudem das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich sich wiederholt – unter anderem in der unangefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 47) – zutreffend mit dem Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ ausei- nandergesetzt hat und gestützt auf das Gutachten den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr jeweils zu Recht bejaht hat, dass – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Antragsstellers daran nicht Entscheidendes zu ändern vermögen,

- 4 - dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert haben und entspre- chend nach wie vor der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist, dass die vom Antragsteller beantragten Ersatzmassnahmen – Weisung der Total- abstinenz und regelmässigen Kontrolle sowie Weisung der Absolvierung regel- mässiger Therapiegespräche – insbesondere angesichts der bisherigen (totalen) Verweigerungshaltung des Antragsstellers und der bestehenden Fragezeichen betreffend seine Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit selbst in Bezug auf eine Massnahme unter ambulanten Bedingungen (Urk. 41 S. 108 ff.) sowie des Um- standes, dass der Antragsteller derzeit komplett ohne therapeutische Begleitung/ Behandlung ist sowie über keine soziale Unterstützung verfügt (a.a.O. S. 90), derzeit nicht geeignet erscheinen, um der Wiederholungsgefahr ausreichend zu begegnen (vgl. auch Urk. 64 S. 25 ff. Ziff. IV.4. ff.), dass wie bereits erwähnt vom Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2023 die Verwahrung des Antragstellers angeordnet wurde (Urk. 64), mithin dem Antragssteller der (weitere) Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion droht und sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft angesichts der drohenden Ver- wahrung als verhältnismässig erweist, dass das Haftentlassungsgesuch des Antragstellers folglich abzuweisen ist, dass für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Vertei- digung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH230194 zu entschädigen sein wird, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1. Das Haftentlassungsgesuch des Antragstellers wird abgewiesen. Die Si- cherheitshaft wird verlängert bis zum 23. November 2023.

2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben

- 5 -

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antrag- stellers − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die JVA Pöschwies und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Akten UH230194 (unter Rücksendung der Akten sowie Übermittlung der Akten des vorliegenden Verfahrens).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker