Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 November 2021 wegen versuchten Betrugs, versuchter Geldwäscherei, Gewaltdarstellungen und Pornografie mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet, wobei sich der Beschuldigte, welcher von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vorgängig dispensiert worden war, durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten liess (Prot. I S. 6 und S. 17; Urk. 32). Innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ging bei der Vorinstanz keine Berufungsanmeldung ein, weshalb sie den Parteien in der Folge eine unbegründete Ausfertigung des Urteils zustellte. 1.2 Der Beschuldigte wandte sich daraufhin an die Vorinstanz und ersuchte um Wiederherstellung der Frist und meldete gleichzeitig die Berufung an. Er macht geltend, er habe seinem amtlichen Verteidiger mitgeteilt, dass er eine Berufung erheben wolle. Dieser habe ihm daraufhin per Mail bestätigt, die Berufung beim Gericht angemeldet zu haben und habe gleichzeitig eine Kopie der vermeintlich dem Gericht eingereichten Berufungsanmeldung beigelegt. Er sei sodann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von seinem amtlichen Verteidiger kontaktiert worden, welcher ihn darüber informiert habe, dass er die Frist für die Berufung verpasst habe. Er sei aus allen Wolken gefallen. Eine Verurteilung wegen Betrugs, Geld- wäscherei etc. werde Eingang in sein Führungszeugnis in Deutschland finden und ihn in seiner beruflichen Laufbahn erheblich behindern (Urk. 44 = 51A/1). 1.3 Der amtliche Verteidiger reichte der Vorinstanz sodann auch noch eine ei- gene Stellungnahme ein und bestätigte die Darstellung des Beschuldigten ge- mäss dessen Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 46 = Urk. 51A/2). 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger eine Frist angesetzt, um zum Fristwiederherstellungsgesuch
- 3 - des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 54). Innert Frist gingen keine Stel- lungnahmen ein. 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechts- verlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler des Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; BGer Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung ein Fehlverhalten seines Anwalts aber dann nicht anzurechnen, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint. Dafür darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen; namentlich muss der Fehler des Anwalts für ihn nicht erkennbar gewesen sein. Schliesslich muss eine Schadensersatzleistung ungeeignet sein, für Wiedergut- machung zu sorgen, was nicht der Fall ist, wenn eine blosse Busse oder Geld- strafe ohne Eintrag im Strafregister verhängt wird (BGE 143 I 284 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; vgl. auch ZK- BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, N 4 zu Art. 94 StPO; BSK-RIEDO N 57 zu Art. 94 StPO). Teilweise wird in der Lehre darüber hinausgehend auch dafür gehalten, dass ein grober Fehler eines Anwalts nicht nur bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO), sondern generell im Falle einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) dem Vertretenen nicht zugerechnet werden könne (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, N 5 zu Art. 94 StPO). 2.3 Vorliegend liegt zwar kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Dem Beschuldigten wurde aber dennoch ein amtlicher Ver- teidiger beigegeben, was deutlich macht, dass eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung seiner Interessen als angezeigt und erforderlich eingeschätzt wurde.
- 4 - Das Verpassen der Frist für die Berufungsanmeldung trotz entsprechender In- struktion seitens des Beschuldigten ist als grober Fehler des amtlichen Verteidi- gers einzustufen. Der Beschuldigte durfte hierbei darauf vertrauen, dass sein amt- licher Verteidiger die Berufung tatsächlich bei der Vorinstanz angemeldet habe, zumal der amtliche Verteidiger ihm dies einerseits explizit und innert Frist bestä- tigt hat und dieser ihm gleichzeitig gar eine Kopie der vermeintlich dem Gericht eingereichten Berufungsanmeldung hat zukommen lassen (Urk. 45/1-2). Dem Beschuldigten, welcher vorinstanzlich wegen versuchten Betrugs, versuchter Geldwäscherei, Gewaltdarstellungen und Pornografie schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft wurde, würde durch das Versäumnis des amtlichen Verteidigers im Übrigen ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen. Durch eine Schadenersatzpflicht des Vertei- digers könnte dieser Nachteil zudem nicht wieder gut gemacht werden. 2.4 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO in Anwendung von Art. 94 StPO sowie gestützt auf die angeführte bundes- gerichtliche Rechtsprechung wiederherzustellen. Der Beschuldigte hat die Berufung durch seine Eingabe vom 13. Januar 2022 (Urk. 44 = Urk. 51A/1) dem- nach rechtzeitig angemeldet, was es formell festzustellen gilt. Die Akten sind da- her der Vorinstanz zuzustellen, welche eine schriftliche Urteilsbegründung zu er- stellen haben wird. Im Anschluss werden die Akten erneut der Berufungsinstanz zu überweisen sein.
3. Für diesen Beschluss sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Ent- schädigung ist der amtlichen Verteidigung für dieses Fristwiederherstellungs- verfahren selbstredend nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO wird für den Beschuldigten wieder- hergestellt. - 5 - Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2021 rechtzeitig angemeldet hat.
- Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen, welche eine schriftliche Urteilsbegründung zu erstellen haben wird.
- Die Kosten für dieses Verfahren fallen ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF220002-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 15. März 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Betrug etc. Fristwiederherstellungsgesuch für Berufungsanmeldung betreffend Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. November 2021 (GG210216)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
11. November 2021 wegen versuchten Betrugs, versuchter Geldwäscherei, Gewaltdarstellungen und Pornografie mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet, wobei sich der Beschuldigte, welcher von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vorgängig dispensiert worden war, durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten liess (Prot. I S. 6 und S. 17; Urk. 32). Innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ging bei der Vorinstanz keine Berufungsanmeldung ein, weshalb sie den Parteien in der Folge eine unbegründete Ausfertigung des Urteils zustellte. 1.2 Der Beschuldigte wandte sich daraufhin an die Vorinstanz und ersuchte um Wiederherstellung der Frist und meldete gleichzeitig die Berufung an. Er macht geltend, er habe seinem amtlichen Verteidiger mitgeteilt, dass er eine Berufung erheben wolle. Dieser habe ihm daraufhin per Mail bestätigt, die Berufung beim Gericht angemeldet zu haben und habe gleichzeitig eine Kopie der vermeintlich dem Gericht eingereichten Berufungsanmeldung beigelegt. Er sei sodann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von seinem amtlichen Verteidiger kontaktiert worden, welcher ihn darüber informiert habe, dass er die Frist für die Berufung verpasst habe. Er sei aus allen Wolken gefallen. Eine Verurteilung wegen Betrugs, Geld- wäscherei etc. werde Eingang in sein Führungszeugnis in Deutschland finden und ihn in seiner beruflichen Laufbahn erheblich behindern (Urk. 44 = 51A/1). 1.3 Der amtliche Verteidiger reichte der Vorinstanz sodann auch noch eine ei- gene Stellungnahme ein und bestätigte die Darstellung des Beschuldigten ge- mäss dessen Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 46 = Urk. 51A/2). 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger eine Frist angesetzt, um zum Fristwiederherstellungsgesuch
- 3 - des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 54). Innert Frist gingen keine Stel- lungnahmen ein. 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechts- verlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler des Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; BGer Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung ein Fehlverhalten seines Anwalts aber dann nicht anzurechnen, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint. Dafür darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen; namentlich muss der Fehler des Anwalts für ihn nicht erkennbar gewesen sein. Schliesslich muss eine Schadensersatzleistung ungeeignet sein, für Wiedergut- machung zu sorgen, was nicht der Fall ist, wenn eine blosse Busse oder Geld- strafe ohne Eintrag im Strafregister verhängt wird (BGE 143 I 284 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; vgl. auch ZK- BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, N 4 zu Art. 94 StPO; BSK-RIEDO N 57 zu Art. 94 StPO). Teilweise wird in der Lehre darüber hinausgehend auch dafür gehalten, dass ein grober Fehler eines Anwalts nicht nur bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO), sondern generell im Falle einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) dem Vertretenen nicht zugerechnet werden könne (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, N 5 zu Art. 94 StPO). 2.3 Vorliegend liegt zwar kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Dem Beschuldigten wurde aber dennoch ein amtlicher Ver- teidiger beigegeben, was deutlich macht, dass eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung seiner Interessen als angezeigt und erforderlich eingeschätzt wurde.
- 4 - Das Verpassen der Frist für die Berufungsanmeldung trotz entsprechender In- struktion seitens des Beschuldigten ist als grober Fehler des amtlichen Verteidi- gers einzustufen. Der Beschuldigte durfte hierbei darauf vertrauen, dass sein amt- licher Verteidiger die Berufung tatsächlich bei der Vorinstanz angemeldet habe, zumal der amtliche Verteidiger ihm dies einerseits explizit und innert Frist bestä- tigt hat und dieser ihm gleichzeitig gar eine Kopie der vermeintlich dem Gericht eingereichten Berufungsanmeldung hat zukommen lassen (Urk. 45/1-2). Dem Beschuldigten, welcher vorinstanzlich wegen versuchten Betrugs, versuchter Geldwäscherei, Gewaltdarstellungen und Pornografie schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft wurde, würde durch das Versäumnis des amtlichen Verteidigers im Übrigen ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen. Durch eine Schadenersatzpflicht des Vertei- digers könnte dieser Nachteil zudem nicht wieder gut gemacht werden. 2.4 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO in Anwendung von Art. 94 StPO sowie gestützt auf die angeführte bundes- gerichtliche Rechtsprechung wiederherzustellen. Der Beschuldigte hat die Berufung durch seine Eingabe vom 13. Januar 2022 (Urk. 44 = Urk. 51A/1) dem- nach rechtzeitig angemeldet, was es formell festzustellen gilt. Die Akten sind da- her der Vorinstanz zuzustellen, welche eine schriftliche Urteilsbegründung zu er- stellen haben wird. Im Anschluss werden die Akten erneut der Berufungsinstanz zu überweisen sein.
3. Für diesen Beschluss sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Ent- schädigung ist der amtlichen Verteidigung für dieses Fristwiederherstellungs- verfahren selbstredend nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO wird für den Beschuldigten wieder- hergestellt.
- 5 - Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2021 rechtzeitig angemeldet hat.
2. Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen, welche eine schriftliche Urteilsbegründung zu erstellen haben wird.
3. Die Kosten für dieses Verfahren fallen ausser Ansatz.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti