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SF220001

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2022-02-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH). 2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren – zumindest sinngemäss – auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen als in Art. 56 lit. a–e StPO genannten Gründen als befangen erscheint (Urk. 1). Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit von Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ mit ihrer Zugehörigkeit zur E._____ [Partei], welcher auch

- 3 - Bezirksrichter lic. iur. B._____ angehöre, gegen welchen der Gesuchsteller ebenfalls ein Ausstandsgesuch eingereicht hat und über welches die Oberrichter lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ zu entscheiden haben. Betreffend Oberrichter lic. iur. C._____ sei die Befangenheit besonders ausgeprägt, da dieser Vorstandsmitglied der E._____ Zürich und F._____ sei und in dieser Funktion regelmässig mit Bezirksrichter lic. iur. B._____ zusammensitze und sich darüber abstimme, "wie man Ausländer im Sinne der Partei hart bestrafen kann, um so gemeinsam die korrupte Wiederwahl durch die E._____ zu sichern". Das Obergericht könne gerade so gut zwei Brüder oder Schwestern von Bezirksrichter lic. iur. B._____ für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs benennen (Urk. 1 S. 1). 2.2 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person nament- lich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat je- de Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvorein- genommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befan- genheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3).

- 4 - Nach der Rechtsprechung begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter im konkreten Fall be- fangen sein sollten, sind daher von vornherein nicht stichhaltig (BGer Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 234; vgl. auch BGer Urteil 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1458/2017 vom

21. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 2.3 Der Gesuchsteller bringt neben der gleichen Parteizugehörigkeit von Bezirksrichter lic. iur. B._____ und den Oberrichtern lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ nichts vor, was konkret den Anschein der Befangenheit erwecken könn- te. Ein persönliches Interesse in der Sache oder eine besondere Freund – oder Feindschaft behauptet bzw. belegt der Gesuchsteller nicht. Auch aus der – ohnehin unbelegten – Behauptung, dass die erwähnten Richter teilweise in gleichen Parteigremien tätig seien, vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorbringen des Gesuchstellers erweisen sich vielmehr als pauschale und nicht schützenswerte Anschuldigungen gegen Mitglieder der E._____. Es ergeben sich demnach keinerlei Anzeichen dafür, dass Oberrichter lic. iur. C._____ oder Oberrichter lic. iur. D._____ als voreingenommen betrachtet werden müssten.

E. 3 Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten abzuwei- sen.

E. 4 Ungebührliche Eingaben können gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO zur Ver- besserung zurückgewiesen werden. Dies wäre vorliegend durchaus prüfenswert, zumal der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2021 Bezirksrichter lic. iur. B._____ volksverhetzende und rassistische Motive sowie eine ausländerfeindliche Haltung unterstellt. Zudem bezeichnet der Gesuchsteller Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ als Teil der Justiz ei- ner "Bananenrepublik" (vgl. Urk. 1), was eindeutig als unnötig ehrverletzend und nicht mehr sachbezogen erscheint. Nachdem das Ausstandsgesuch aber – wie

- 5 - ausgeführt – abzuweisen ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Dezember 2021 zur Verbesserung. III. Kosten– und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. C._____ − Oberrichter lic. iur. D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF220001-O /U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 14. Februar 2022 in Sachen A._____, Dr., Gesuchsteller gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 in einem auf der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Beschwerdeinstanz) betreffend Ausstand gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ geführten Ausstandsverfahren (Geschäftsnummer: UA210035) ein weiteres Ausstands- gesuch gegen zwei Mitglieder der Beschwerdeinstanz, Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ (Urk. 1). Die Beschwerdeinstanz über- wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2022 zuständigkeitshalber der Zuteilungskanzlei der I./II Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2), von wo aus es der I. Strafkammer zugewiesen wurde. Als Beilagen übermittelt wurden je eine Stellungnahme von Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____, welche im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO erklärten, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren UA210035 weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mit- wirken zu können (Urk. 3 und 4). Diese Stellungnahmen wurden dem Gesuchstel- ler zur Kenntnis zugestellt (Urk. 5), woraufhin keine weiteren Eingaben eingingen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Beurteilung des Ausstandsgesuchs

1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH). 2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren – zumindest sinngemäss – auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen als in Art. 56 lit. a–e StPO genannten Gründen als befangen erscheint (Urk. 1). Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit von Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ mit ihrer Zugehörigkeit zur E._____ [Partei], welcher auch

- 3 - Bezirksrichter lic. iur. B._____ angehöre, gegen welchen der Gesuchsteller ebenfalls ein Ausstandsgesuch eingereicht hat und über welches die Oberrichter lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ zu entscheiden haben. Betreffend Oberrichter lic. iur. C._____ sei die Befangenheit besonders ausgeprägt, da dieser Vorstandsmitglied der E._____ Zürich und F._____ sei und in dieser Funktion regelmässig mit Bezirksrichter lic. iur. B._____ zusammensitze und sich darüber abstimme, "wie man Ausländer im Sinne der Partei hart bestrafen kann, um so gemeinsam die korrupte Wiederwahl durch die E._____ zu sichern". Das Obergericht könne gerade so gut zwei Brüder oder Schwestern von Bezirksrichter lic. iur. B._____ für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs benennen (Urk. 1 S. 1). 2.2 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person nament- lich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat je- de Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvorein- genommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befan- genheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3).

- 4 - Nach der Rechtsprechung begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter im konkreten Fall be- fangen sein sollten, sind daher von vornherein nicht stichhaltig (BGer Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 234; vgl. auch BGer Urteil 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1458/2017 vom

21. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 2.3 Der Gesuchsteller bringt neben der gleichen Parteizugehörigkeit von Bezirksrichter lic. iur. B._____ und den Oberrichtern lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ nichts vor, was konkret den Anschein der Befangenheit erwecken könn- te. Ein persönliches Interesse in der Sache oder eine besondere Freund – oder Feindschaft behauptet bzw. belegt der Gesuchsteller nicht. Auch aus der – ohnehin unbelegten – Behauptung, dass die erwähnten Richter teilweise in gleichen Parteigremien tätig seien, vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorbringen des Gesuchstellers erweisen sich vielmehr als pauschale und nicht schützenswerte Anschuldigungen gegen Mitglieder der E._____. Es ergeben sich demnach keinerlei Anzeichen dafür, dass Oberrichter lic. iur. C._____ oder Oberrichter lic. iur. D._____ als voreingenommen betrachtet werden müssten.

3. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten abzuwei- sen.

4. Ungebührliche Eingaben können gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO zur Ver- besserung zurückgewiesen werden. Dies wäre vorliegend durchaus prüfenswert, zumal der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2021 Bezirksrichter lic. iur. B._____ volksverhetzende und rassistische Motive sowie eine ausländerfeindliche Haltung unterstellt. Zudem bezeichnet der Gesuchsteller Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ als Teil der Justiz ei- ner "Bananenrepublik" (vgl. Urk. 1), was eindeutig als unnötig ehrverletzend und nicht mehr sachbezogen erscheint. Nachdem das Ausstandsgesuch aber – wie

- 5 - ausgeführt – abzuweisen ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Dezember 2021 zur Verbesserung. III. Kosten– und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Oberrichter lic. iur. D._____ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. C._____ − Oberrichter lic. iur. D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti