Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 16. März 2021 (Datum Poststempel), auf der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingegangen am 17. März 2021, stell- te der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ... betreffend Nicht- anhandnahme ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Flury, Oberrich- terin lic. iur. Gerwig, Oberrichter lic. iur. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. Eichen- berger und Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann (Urk. 2 = Urk. 8/8).
E. 2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungs- gericht (Urk. 1), nachdem die die Beschwerde voraussichtlich behandelnden Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrich- terin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie der zu- ständige Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann die gewissenhafte Erklärung abge- geben hatten, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren ... weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3-7). Die Akten des Beschwerdeverfahrens ... wurden beigezogen (Urk. 8/1-23).
E. 3 In der Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 12. März 2021 wurde (u.a) festgehalten, dass die vom Gesuchsteller im Verfahren ... eingereichte Beschwerde von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger beurteilt werde (Urk. 8/6).
- 4 - Zudem wurde der Gesuchsteller darin aufgefordert, seine Beschwerdeschrift vom
18. Februar 2021 im Sinne der Erwägungen zu verbessern und (als Privatkläger im Strafverfahren) eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten. Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Präsidialverfügung wurde von Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und dem Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann erlassen. Das Ausstandsbegehren beschränkt sich somit auf Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie den Gerichtsschreiberin Dr. U. Bruggmann, zumal sich die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer nicht mit der Beschwerde des Gesuchstellers befassen werden und deshalb zum jetzigen Zeit- punkt ihnen gegenüber von vornherein keine Ausstandsproblematik bestehen kann. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Straf- kammer ist nicht einzutreten.
E. 4 Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Pro- zess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 140 I 271 E. 8.4 S. 273 ff.). Die ver- fassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Aus- stand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
E. 5 Das Beschwerdeverfahren ... gründet auf einer Strafanzeige des Gesuchstellers gegen B._____ (Nachbar des Gesuchstellers) vom 7. Februar 2021, worin Letzterem diverse Delikte vorgeworfen werden (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch die … Staatsanwältin E._____, mit, dass sich die Staatsanwalt- schaft örtlich als nicht zuständig erachte und diesbezüglich bereits mehrere hän- gige Verfahren im Kanton Glarus pendent seien (Urk. 8/4). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 18. Februar 2021 Beschwerde ans Obergericht und beantragt,
- 5 - es sei ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen und Staatsanwältin E._____ ha- be in den Ausstand zu treten (Urk. 8/2). Nachdem der Gesuchsteller mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 12. März 2021 (Urk. 8/6) auf- gefordert worden war, seine Beschwerde nachzubessern, stellte er wie eingangs erwähnt ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie den Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann.
E. 6 Der Gesuchsteller macht in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 zum einen sinngemäss geltend, die Beschwerden würden stets von der gleichen Besetzung auf der III. Strafkammer beurteilt und zum anderen, dass ein Prozess abgewürgt werde, weil zwei Straftäter gegen den Kläger (wohl den Gesuchsteller) geschützt würden (Urk. 11).
E. 7 Die Mitwirkung der genannten Oberrichter bzw. Oberrichterinnen und des Gerichtsschreibers an früheren Entscheiden, mit welchen der Gesuchsteller nicht einverstanden ist/war, stellt für sich allein betrachtet kein Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichtes, 1B_293/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3 m.w.H.). Aus den Erwägungen erhellt, dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren (wenn überhaupt) auf Art. 56 lit. f StPO stützen kann.
E. 8 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund ei- ner eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als of- fen erscheint oder nicht (BOOG, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 StPO).
- 6 -
E. 9 Der Gesuchsteller bringt keine konkreten Indizien bzw. Anhaltspunkte vor, welche auf eine Abneigung von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und des Gerichtsschreibers Dr. U. Bruggmann ihm gegenüber schliessen lassen. Das Beschwerdeverfahren ... ist pendent und wird nach Be- handlung des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers seinen Fortgang nehmen. Es wurde in keiner Art und Weise abgewürgt. Vielmehr wurde der Gesuchsteller lediglich aufgefordert, seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nachzubessern und als Privatkläger in einem Strafverfahren kautio- niert. Gegen diesen Entscheid hätte der Gesuchsteller das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben können (vgl. Urk. 6 S. 5). Bei diesem Vorgehen ist jedoch kein Grund für eine Befangen- heit zu erblicken.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und der Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann im Beschwerdever- fahren ... als befangen betrachtet werden müssen. Das Ausstandsbegehren ist demnach abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und den Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Strafkam- mer wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, − Oberrichter lic. iur. D. Oehninger − Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig − Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger − Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. ...) (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF210005-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 29. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Ausstandsbegehren
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 16. März 2021 (Datum Poststempel), auf der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingegangen am 17. März 2021, stell- te der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ... betreffend Nicht- anhandnahme ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Flury, Oberrich- terin lic. iur. Gerwig, Oberrichter lic. iur. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. Eichen- berger und Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann (Urk. 2 = Urk. 8/8).
2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungs- gericht (Urk. 1), nachdem die die Beschwerde voraussichtlich behandelnden Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrich- terin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie der zu- ständige Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann die gewissenhafte Erklärung abge- geben hatten, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren ... weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3-7). Die Akten des Beschwerdeverfahrens ... wurden beigezogen (Urk. 8/1-23).
3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 31. Mai 2021 wurde dem Gesuchsteller je eine Kopie der Stellungahmen von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur D. Oehninger, der Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie des zuständigen Gerichtsschreibers Dr. U. Bruggmann zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Urk. 11; Datum Eingang am 4. Juni 2021) macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, sein Begehren beruhe auf Überschnei- dungen in Beschwerdeverfahren. Es werde immer die Standardbesetzung Ober- richter Flury, die Oberrichterinnen Gerwig und Eichenberger, Oberrichter Oehnin- ger und Gerichtsschreiber Bruggmann angekündigt. Dies sei im Einzelfall keine Problematik. Sobald (es) aber zwei oder mehr seien, würden Ersatzrichter und evtl. Ersatzgerichtsschreiber eingesetzt. Es sei unmöglich, dass für zwei Verfah- ren bezüglich im Voraus bestimmten Verfahren (Verfahren B._____) oder
- 3 - (Rechtsverweigerung Strafverfahren C._____) Ausstandsgründe vorgebracht werden könnten, wenn die Ausstandstandsgründe erst beim Wechselzeitpunkt eintreffen würden. Der einzig logische Antrag sei, den Fall C._____/D._____ auf die I. Strafkammer und den Fall B._____ auf die II. Strafkammer umzuteilen, da die ganze III. Strafkammer in den Ausstand müsse. Sofern dem nicht stattgege- ben werde, beantrage er, dass das Ausstandsgesuch vom Bundesstrafgericht zu beurteilen sei. II.
1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).
2. Das Ausstandsgesuch muss sich zudem gegen die Mitwirkung einer be- stimmten Person bzw. von Personen im konkreten Verfahren richten. Ein generel- les vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung ei- nes Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist nicht zu- lässig. Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache täti- gen Person bzw. ggf. Personen richten, nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss dann aber entsprechend begründet sein (BOOG, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.).
3. In der Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 12. März 2021 wurde (u.a) festgehalten, dass die vom Gesuchsteller im Verfahren ... eingereichte Beschwerde von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger beurteilt werde (Urk. 8/6).
- 4 - Zudem wurde der Gesuchsteller darin aufgefordert, seine Beschwerdeschrift vom
18. Februar 2021 im Sinne der Erwägungen zu verbessern und (als Privatkläger im Strafverfahren) eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten. Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Präsidialverfügung wurde von Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und dem Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann erlassen. Das Ausstandsbegehren beschränkt sich somit auf Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie den Gerichtsschreiberin Dr. U. Bruggmann, zumal sich die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer nicht mit der Beschwerde des Gesuchstellers befassen werden und deshalb zum jetzigen Zeit- punkt ihnen gegenüber von vornherein keine Ausstandsproblematik bestehen kann. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Straf- kammer ist nicht einzutreten.
4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Pro- zess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 140 I 271 E. 8.4 S. 273 ff.). Die ver- fassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Aus- stand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
5. Das Beschwerdeverfahren ... gründet auf einer Strafanzeige des Gesuchstellers gegen B._____ (Nachbar des Gesuchstellers) vom 7. Februar 2021, worin Letzterem diverse Delikte vorgeworfen werden (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch die … Staatsanwältin E._____, mit, dass sich die Staatsanwalt- schaft örtlich als nicht zuständig erachte und diesbezüglich bereits mehrere hän- gige Verfahren im Kanton Glarus pendent seien (Urk. 8/4). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 18. Februar 2021 Beschwerde ans Obergericht und beantragt,
- 5 - es sei ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen und Staatsanwältin E._____ ha- be in den Ausstand zu treten (Urk. 8/2). Nachdem der Gesuchsteller mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 12. März 2021 (Urk. 8/6) auf- gefordert worden war, seine Beschwerde nachzubessern, stellte er wie eingangs erwähnt ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie den Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann.
6. Der Gesuchsteller macht in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 zum einen sinngemäss geltend, die Beschwerden würden stets von der gleichen Besetzung auf der III. Strafkammer beurteilt und zum anderen, dass ein Prozess abgewürgt werde, weil zwei Straftäter gegen den Kläger (wohl den Gesuchsteller) geschützt würden (Urk. 11).
7. Die Mitwirkung der genannten Oberrichter bzw. Oberrichterinnen und des Gerichtsschreibers an früheren Entscheiden, mit welchen der Gesuchsteller nicht einverstanden ist/war, stellt für sich allein betrachtet kein Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichtes, 1B_293/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3 m.w.H.). Aus den Erwägungen erhellt, dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren (wenn überhaupt) auf Art. 56 lit. f StPO stützen kann.
8. Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund ei- ner eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als of- fen erscheint oder nicht (BOOG, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 StPO).
- 6 -
9. Der Gesuchsteller bringt keine konkreten Indizien bzw. Anhaltspunkte vor, welche auf eine Abneigung von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und des Gerichtsschreibers Dr. U. Bruggmann ihm gegenüber schliessen lassen. Das Beschwerdeverfahren ... ist pendent und wird nach Be- handlung des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers seinen Fortgang nehmen. Es wurde in keiner Art und Weise abgewürgt. Vielmehr wurde der Gesuchsteller lediglich aufgefordert, seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nachzubessern und als Privatkläger in einem Strafverfahren kautio- niert. Gegen diesen Entscheid hätte der Gesuchsteller das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben können (vgl. Urk. 6 S. 5). Bei diesem Vorgehen ist jedoch kein Grund für eine Befangen- heit zu erblicken.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und der Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann im Beschwerdever- fahren ... als befangen betrachtet werden müssen. Das Ausstandsbegehren ist demnach abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und den Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Strafkam- mer wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, − Oberrichter lic. iur. D. Oehninger − Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig − Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger − Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. ...) (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle