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SF210004

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2021-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 22. April 2021 (Datum Poststempel), auf der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingegangen am 26. April 2021, stellte der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ... betreffend Rechtsverweigerung/Ausstand ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Flury, Oberrichterin lic. iur. Meier, Oberrichterin lic. iur. Gerwig, Oberrichter lic. iur. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. Graf (Urk. 2 = Urk. 6/2).

E. 2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungs- gericht (Urk. 1), nachdem die die Beschwerde voraussichtlich behandelnden Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, sich nicht be- fangen zu fühlen und im Verfahren ... weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3-5). Die Akten des Beschwerdeverfahrens ... wurden beigezogen (Urk. 6/1-10).

E. 3 Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 10. Mai 2021 wurde fest- gehalten, dass die vom Gesuchsteller im Verfahren ... eingereichte Beschwerde von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger beurteilt werde (Urk. 1). Das

- 4 - Ausstandsbegehren beschränkt sich somit auf Oberrichter lic. iur. A. Flury, und die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger, zumal sich die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer nicht mit der Beschwerde des Gesuch- stellers befassen werden und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt ihnen gegenüber von vornherein keine Ausstandsproblematik bestehen kann. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer ist nicht einzutreten.

E. 4 Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 140 I 271 E. 8.4 S. 273 ff.). Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ... betreffend Rechtsverweigerung/Ausstand gründet auf einer Strafanzeige des Gesuchstellers gegen Rechtsanwalt C._____ (Vertretungsbeistand des Gesuchstellers), worin Letzterem diverse Delikte vorgeworfen werden (Urk. 6/3/1 = Urk. 6/6/1 mit Beilagen). Mit Schreiben vom 20. April 2021 forderte Staatsanwalt D._____ den Gesuchsteller zur Substantiierung seiner Eingabe auf, wobei das Schreiben samt Beilagen bei Säumnis archiviert werde (Urk. 6/3/2 = Urk. 6/6/2). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 22. April 2021 Beschwerde ans Obergericht mit dem Begehren, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2 = Urk. 6/2). Zugleich stellte er in seiner Beschwerde wie eingangs erwähnt ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger.

- 5 -

E. 6 Der Gesuchsteller macht in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 zum einen sinngemäss geltend, die Beschwerden würden stets von der gleichen Besetzung auf der III. Strafkammer beurteilt und zum anderen, dass ein Prozess abgewürgt werde, weil zwei Straftäter gegen den Kläger (wohl den Gesuchsteller) geschützt würden (Urk. 9).

E. 7 Die Mitwirkung der genannten Oberrichter bzw. Oberrichterinnen an früheren Entscheiden, mit welchen der Gesuchsteller nicht einverstanden ist/war, stellt für sich allein betrachtet kein Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichtes, 1B_293/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3 m.w.H.). Aus den Erwägungen erhellt, dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren (wenn überhaupt) auf Art. 56 lit. f StPO stützen kann.

E. 8 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund einer eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint oder nicht (BOOG, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 StPO).

E. 9 Der Gesuchsteller bringt keine konkreten Indizien bzw. Anhaltspunkte vor, welche auf eine Abneigung von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger ihm gegenüber schliessen lassen. Das Beschwerdeverfahren ... ist pendent und wird nach Behandlung des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers seinen Fortgang nehmen. Es wurde in keiner Art und Weise abgewürgt.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichterin

- 6 - lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger im Beschwerdeverfahren ... als befangen betrachtet werden müssen. Das Ausstandsbegehren ist demnach abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger wird abgewiesen.
  2. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, − Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig − Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. ...) (unter Rücksendung der Akten).
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 7 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer 1Geschäfts-Nr.: SF210004-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 29. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 22. April 2021 (Datum Poststempel), auf der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingegangen am 26. April 2021, stellte der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ... betreffend Rechtsverweigerung/Ausstand ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Flury, Oberrichterin lic. iur. Meier, Oberrichterin lic. iur. Gerwig, Oberrichter lic. iur. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. Graf (Urk. 2 = Urk. 6/2).

2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungs- gericht (Urk. 1), nachdem die die Beschwerde voraussichtlich behandelnden Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, sich nicht be- fangen zu fühlen und im Verfahren ... weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3-5). Die Akten des Beschwerdeverfahrens ... wurden beigezogen (Urk. 6/1-10).

3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 31. Mai 2021 wurde dem Gesuchsteller je eine Kopie der Stellungahmen von Oberrichter lic. iur. A. Flury und den Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Urk. 9; Datum Eingang am 4. Juni 2021) macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, sein Begehren beruhe auf Überschneidungen in Beschwerdeverfahren. Es werde immer die Standardbesetzung Oberrichter Flury, Oberrichterinnen Gerwig und Eichenberger, Oberrichter Oehninger und Gerichtsschreiber Bruggmann angekündigt. Dies sei im Einzelfall keine Problematik. Sobald (es) aber zwei oder mehr seien, würden Ersatzrichter und evtl. Ersatzgerichtsschreiber eingesetzt. Es sei unmöglich, dass für zwei Verfahren bezüglich im Voraus bestimmten Verfahren (Verfahren B._____) oder (Rechtsverweigerung Strafverfahren C._____) Ausstandsgründe vorgebracht

- 3 - werden könnten, wenn die Ausstandstandsgründe erst beim Wechselzeitpunkt eintreffen würden. Der einzig logische Antrag sei, den Fall C._____/D._____ auf die I. Strafkammer und der Fall B._____ auf die II. Strafkammer umzuteilen, da die ganze III. Strafkammer in den Ausstand müsse. Sofern dem nicht stattgegeben werde, beantrage er, dass das Ausstandsgesuch vom Bundesstrafgericht zu beurteilen sei. II.

1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).

2. Das Ausstandsgesuch muss sich zudem gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person bzw. von Personen im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist nicht zulässig. Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen Person bzw. ggf. Personen richten, nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss dann aber entsprechend begründet sein (BOOG, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.).

3. Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 10. Mai 2021 wurde fest- gehalten, dass die vom Gesuchsteller im Verfahren ... eingereichte Beschwerde von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger beurteilt werde (Urk. 1). Das

- 4 - Ausstandsbegehren beschränkt sich somit auf Oberrichter lic. iur. A. Flury, und die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger, zumal sich die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer nicht mit der Beschwerde des Gesuch- stellers befassen werden und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt ihnen gegenüber von vornherein keine Ausstandsproblematik bestehen kann. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer ist nicht einzutreten.

4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 140 I 271 E. 8.4 S. 273 ff.). Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

5. Das Beschwerdeverfahren ... betreffend Rechtsverweigerung/Ausstand gründet auf einer Strafanzeige des Gesuchstellers gegen Rechtsanwalt C._____ (Vertretungsbeistand des Gesuchstellers), worin Letzterem diverse Delikte vorgeworfen werden (Urk. 6/3/1 = Urk. 6/6/1 mit Beilagen). Mit Schreiben vom 20. April 2021 forderte Staatsanwalt D._____ den Gesuchsteller zur Substantiierung seiner Eingabe auf, wobei das Schreiben samt Beilagen bei Säumnis archiviert werde (Urk. 6/3/2 = Urk. 6/6/2). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 22. April 2021 Beschwerde ans Obergericht mit dem Begehren, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2 = Urk. 6/2). Zugleich stellte er in seiner Beschwerde wie eingangs erwähnt ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger.

- 5 -

6. Der Gesuchsteller macht in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 zum einen sinngemäss geltend, die Beschwerden würden stets von der gleichen Besetzung auf der III. Strafkammer beurteilt und zum anderen, dass ein Prozess abgewürgt werde, weil zwei Straftäter gegen den Kläger (wohl den Gesuchsteller) geschützt würden (Urk. 9).

7. Die Mitwirkung der genannten Oberrichter bzw. Oberrichterinnen an früheren Entscheiden, mit welchen der Gesuchsteller nicht einverstanden ist/war, stellt für sich allein betrachtet kein Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichtes, 1B_293/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3 m.w.H.). Aus den Erwägungen erhellt, dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren (wenn überhaupt) auf Art. 56 lit. f StPO stützen kann.

8. Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund einer eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint oder nicht (BOOG, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 StPO).

9. Der Gesuchsteller bringt keine konkreten Indizien bzw. Anhaltspunkte vor, welche auf eine Abneigung von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger ihm gegenüber schliessen lassen. Das Beschwerdeverfahren ... ist pendent und wird nach Behandlung des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers seinen Fortgang nehmen. Es wurde in keiner Art und Weise abgewürgt.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichterin

- 6 - lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger im Beschwerdeverfahren ... als befangen betrachtet werden müssen. Das Ausstandsbegehren ist demnach abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger wird abgewiesen.

2. Auf das Ausstandsbegehren gegen die übrigen Mitglieder der III. Strafkammer wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, − Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig − Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. ...) (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 7 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle