Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 September 2019 verwiesen werden kann (Urk. 8 S. 19 ff.), dass zusätzlich dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 13. November 2019 entnommen werden kann, dass beim Beschuldigten von einer mittleren Rückfallgefahr für Delikte der allgemeinen Kriminalität und von einer hohen Rück- fallgefahr für Delikte im häuslichen bzw. partnerschaftlichen Umfeld auszugehen sei, wobei am ehesten impulsiv-aggressive Handlungen, das heisst Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Körperverletzungen etc. zu erwarten seien und Sexualdelikte nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 13 S. 44), dass es sich gemäss Ausführungen der Gutachterin beim Beschuldigten um einen emotionalen und impulsiven Menschen handle, der sich rasch provozieren lasse und u.a. über ein grundsätzlich gewaltbereites und dissoziales Verhaltens- repertoire verfüge, sowie ein hinzukommender Alkoholkonsum die fragliche Ver- haltenskontrolle des Beschuldigten weiter reduziere und sich aggressive Impulse rasch entwickeln könnten (Urk. 13 S. 39 und S. 40), dass gestützt auf diese Einschätzungen der Gutachterin von einer klar un- günstigen Rückfallprognose in Bezug unteren anderem auf Körperverletzungs-
- 4 - delikte auszugehen ist, wie sie der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach verübt hat, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 14 S. 5) nicht damit argumentiert werden kann, dass diese Prognoseeinschätzung der Gutachterin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vollends zutreffe, da das Be- zirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. Mai 2020 die Anklagesachverhalte im Dossier 1, Sachverhaltsabschnitte 1. A. und 1.B einstellte, zumal das genannte Urteil nicht rechtskräftig ist, sondern dagegen von der Staatsanwaltschaft Beru- fung angemeldet wurde (Urk. 1), dass der Umstand, dass der Beschuldigte während der Haft kein Alkohol ge- trunken hat, ebenso wenig etwas an der Sachlage zu ändern vermag (Urk. 14 S. 6) , zumal damit nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschuldigte auch in Freiheit abstinent verhalten wird, auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich sei- nes Alkoholkonsums in der Vergangenheit selbstkritisch zu geben scheint (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 39), dass demnach weiterhin von einer deutlichen Wiederholungsgefahr auszu- gehen ist, dass bei dieser Sachlage die Prüfung des weiter geltend gemachten Haft- grund der Kollusionsgefahr offen bleiben kann, dass die Aufrechterhaltung der Haft indessen nur zulässig ist, wenn keine mildere Ersatzmassnahme an ihrer Stelle verfügt werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 237 StPO), dass therapeutische Behandlungen bekanntermassen keine sofortigen Er- folge versprechen und beim Beschuldigten nebst des problematischen Alkohol- konsums das dissoziale Verhaltensmuster deliktsrelevant ist, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zudem mehrfach wegen schwe- ren Straftaten verurteilt wurde und sich offensichtlich trotz Strafen nicht davon abhalten liess, erneut einschlägig zu delinquieren,
- 5 - dass deshalb mit den von der Verteidigung eventualiter zur Bannung der Wiederholungsgefahr ins Feld geführten Ersatzmassnahmen einer Weisung an den Beschuldigten, keinen Alkohol zu trinken, sich einer Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen, sich in therapeutische Behandlung und in ein Gewaltschutz- schutzprogramm zu begeben, der deutlichen Wiederholungsgefahr nicht aus- reichend wirksam begegnet werden kann, dass auch keine anderweitigen geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, dass aufgrund der durch das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. Mai 2020 ausgesprochenen vierjährigen Freiheitsstrafe die Aufrechterhaltung der Haft auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne weiteres Stand hält, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO) erfüllt sind, weshalb dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft stattzugeben ist, dass der Beschuldigte darauf hinzuweisen ist, dass er jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch stellen kann (BGE 139 IV 186 = Praxis 2013 Nr. 72), dass die Kosten dieses Haftprüfungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dass die amtliche Verteidigung antragsgemäss für die ausgewiesenen Kosten in der Höhe von Fr. 982.05 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist, wobei diese Kosten einstweilen unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen werden, gestützt auf Art. 221 und Art. 231 StPO
- 6 - wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef)
Dispositiv
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft wird gutgeheissen. Die Sicherheitshaft dauert fort.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 982.05 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per E-Mail, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14) − das Gefängnis Zürich (vorab per Fax) − die Vertreterin der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF200008-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 15. Mai 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic.iur. X2._____ betreffend Vergewaltigung etc. Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Mai 2020 (DG200004)
- 2 - Nachdem das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Mai 2020 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG frei- sprach, das Verfahren betreffend die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ereignisse vom 02.11.18 und 01/02.19) einstellte, und den Beschul- digten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig sprach und den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit 48 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestrafte, wovon 330 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 3 S. 5 f.), nachdem die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Mai 2020 die unverzügliche Ent- lassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft anordnete (Urk. 2), nachdem die Staatsanwaltschaft gegen das obgenannte Urteil gleichentags Beru- fung anmeldete und gestützt auf Art. 231 Abs. 2 StPO gleichzeitig die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt hat (vgl. Urk. 1), nach Einsicht in
- den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft vom 12. Mai 2020 (Eingang: 13. Mai 2020) (Urk. 1),
- die Stellungnahme der Verteidigerin vom 14. Mai 2020 (Urk. 14), in Erwägung, dass Art. 231 Abs. 2 StPO analog anzuwenden ist für den Fall, dass zwar ein Schuldspruch erfolgt, die ausgesprochene Strafe jedoch nicht den Anträgen der Staatsanwaltschaft entspricht, weshalb die Zuständigkeit im vorliegenden Haftprüfungsverfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend dem Präsidenten der I. Strafkammer als Verfahrensleiter liegt,
- 3 - dass aufgrund der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung und Pornografie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes ohne Weiteres zu bejahen ist (Urk. 3), dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Fortsetzung der Sicher- heitshaft weiterhin von einer deutlichen Kollusions- und Wiederholungsgefahr ausgeht (Urk. 2), dass die Verteidigung in der Hauptsache die sofortige Entlassung des Be- schuldigten aus der Sicherheitshaft beantragt, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. Urk. 14 und 16), dass um unnötige Wiederholungen zu vermeiden bezüglich des Vorliegens des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr vorab auf die ausführ- lichen Erwägungen im Beschluss des Obergerichtes, III. Strafkammer, vom
30. September 2019 verwiesen werden kann (Urk. 8 S. 19 ff.), dass zusätzlich dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 13. November 2019 entnommen werden kann, dass beim Beschuldigten von einer mittleren Rückfallgefahr für Delikte der allgemeinen Kriminalität und von einer hohen Rück- fallgefahr für Delikte im häuslichen bzw. partnerschaftlichen Umfeld auszugehen sei, wobei am ehesten impulsiv-aggressive Handlungen, das heisst Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Körperverletzungen etc. zu erwarten seien und Sexualdelikte nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 13 S. 44), dass es sich gemäss Ausführungen der Gutachterin beim Beschuldigten um einen emotionalen und impulsiven Menschen handle, der sich rasch provozieren lasse und u.a. über ein grundsätzlich gewaltbereites und dissoziales Verhaltens- repertoire verfüge, sowie ein hinzukommender Alkoholkonsum die fragliche Ver- haltenskontrolle des Beschuldigten weiter reduziere und sich aggressive Impulse rasch entwickeln könnten (Urk. 13 S. 39 und S. 40), dass gestützt auf diese Einschätzungen der Gutachterin von einer klar un- günstigen Rückfallprognose in Bezug unteren anderem auf Körperverletzungs-
- 4 - delikte auszugehen ist, wie sie der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach verübt hat, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 14 S. 5) nicht damit argumentiert werden kann, dass diese Prognoseeinschätzung der Gutachterin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vollends zutreffe, da das Be- zirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. Mai 2020 die Anklagesachverhalte im Dossier 1, Sachverhaltsabschnitte 1. A. und 1.B einstellte, zumal das genannte Urteil nicht rechtskräftig ist, sondern dagegen von der Staatsanwaltschaft Beru- fung angemeldet wurde (Urk. 1), dass der Umstand, dass der Beschuldigte während der Haft kein Alkohol ge- trunken hat, ebenso wenig etwas an der Sachlage zu ändern vermag (Urk. 14 S. 6) , zumal damit nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschuldigte auch in Freiheit abstinent verhalten wird, auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich sei- nes Alkoholkonsums in der Vergangenheit selbstkritisch zu geben scheint (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 39), dass demnach weiterhin von einer deutlichen Wiederholungsgefahr auszu- gehen ist, dass bei dieser Sachlage die Prüfung des weiter geltend gemachten Haft- grund der Kollusionsgefahr offen bleiben kann, dass die Aufrechterhaltung der Haft indessen nur zulässig ist, wenn keine mildere Ersatzmassnahme an ihrer Stelle verfügt werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 237 StPO), dass therapeutische Behandlungen bekanntermassen keine sofortigen Er- folge versprechen und beim Beschuldigten nebst des problematischen Alkohol- konsums das dissoziale Verhaltensmuster deliktsrelevant ist, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zudem mehrfach wegen schwe- ren Straftaten verurteilt wurde und sich offensichtlich trotz Strafen nicht davon abhalten liess, erneut einschlägig zu delinquieren,
- 5 - dass deshalb mit den von der Verteidigung eventualiter zur Bannung der Wiederholungsgefahr ins Feld geführten Ersatzmassnahmen einer Weisung an den Beschuldigten, keinen Alkohol zu trinken, sich einer Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen, sich in therapeutische Behandlung und in ein Gewaltschutz- schutzprogramm zu begeben, der deutlichen Wiederholungsgefahr nicht aus- reichend wirksam begegnet werden kann, dass auch keine anderweitigen geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, dass aufgrund der durch das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. Mai 2020 ausgesprochenen vierjährigen Freiheitsstrafe die Aufrechterhaltung der Haft auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne weiteres Stand hält, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO) erfüllt sind, weshalb dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft stattzugeben ist, dass der Beschuldigte darauf hinzuweisen ist, dass er jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch stellen kann (BGE 139 IV 186 = Praxis 2013 Nr. 72), dass die Kosten dieses Haftprüfungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dass die amtliche Verteidigung antragsgemäss für die ausgewiesenen Kosten in der Höhe von Fr. 982.05 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist, wobei diese Kosten einstweilen unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen werden, gestützt auf Art. 221 und Art. 231 StPO
- 6 - wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef)
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft wird gutgeheissen. Die Sicherheitshaft dauert fort.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 982.05 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per E-Mail, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14) − das Gefängnis Zürich (vorab per Fax) − die Vertreterin der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle