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SF200005

Fortsetzung der Haft

Zürich OG · 2020-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Februar 2020 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, zu jenem Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Zuschrift vom 2. März 2020 liess sich die Verteidigung frist- gerecht vernehmen (Urk. 9). Ein weiterer Schriftenwechsel ist gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichtes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. II. Zuständigkeit Die Verfahrensleitung geht an sich erst nach Ausfertigung des begründeten Ur- teils mit Übermittlung der Berufungsanmeldung sowie der Akten an das Beru- fungsgericht über (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 399; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1d zu Art. 399). Da Art. 231 Abs. 2 StPO analog anzuwenden ist für den Fall, dass zwar ein Schuldspruch er- folgt, die ausgesprochene Strafe jedoch nicht den Anträgen der Staatsanwalt- schaft entspricht (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 231 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichtes 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 sowie 1B_600/2011 vom 7. November 2011), liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Haftprüfungs- verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Strafkammer des Obergerichtes, und damit bei dessen Präsidenten als Ver- fahrensleiter. III. Beurteilung des Antrages auf Fortsetzung der Sicherheitshaft

1. Allgemeines Laut Art. 221 Abs. 1 StPO ist Haft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Zudem ist zu berücksichti- gen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die inhaftierte Person entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat

- 4 - (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen. Ausserdem dürfen gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip statuiert, Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

2. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz – wie erwähnt – unter anderem der Vergewaltigung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Ein dringender Tatver- dacht betreffend ein Verbrechen bzw. Vergehen ist somit ohne Weiteres gegeben.

3. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) 3.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu be- jahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der

- 5 - bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1B_503/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichts- entscheiden über das Strafmass Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165). 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht zur Fluchtgefahr geltend, dass der Beschul- digte schweizerisch-brasilianischer Doppelbürger sei und sein leiblicher Vater in B._____ [Ort] wohne, zu welchem das Verhältnis gut sei und welchen er regel- mässig besuche. Ferner weist sie auf den letzten Aufenthalt des Beschuldigten in Brasilien zwischen April 2013 und Februar 2014 sowie die drohende Strafe hin (Urk. 4 S. 16). 3.3 Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Strafe weit unter die verhängten vier Jahre sinken könnte, durchaus gross. Der Beschuldigte sei überzeugt, dass ein Freispruch betreffend Vergewaltigung ergehen werde, wes- halb er diesen realistischen Freispruch nicht durch Flucht gefährden werde (Urk. 9 S. 2 f.). 3.4 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft, hiervon hat er bereits etwas mehr als 500 Tage verbüsst, was rund 17 Monaten bzw. einem Jahr und fünf Monaten entspricht. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an- gemeldet. Ihre Anträge im Berufungsverfahren sind zwar noch nicht bekannt; vor Vorinstanz verlangte sie indes die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 6 ½ Jahren (Urk. 2/87 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass sich ihr Antrag für das Berufungsverfahren in ähnlichem Rahmen bewegt bzw. sie zumindest eine deutlich höhere Strafe verlangen wird als die 48 Monate, die die Vorinstanz ausfällte, zumal auch noch gewichtige Freisprüche erfolgten (insbe- sondere betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von

- 6 - C._____ sowie die Schändung zum Nachteil von D._____). Verbüsst hat der Be- schuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt (erst) ein Jahr und fünf Monate. Dieser Umstand begründet – selbst unter Anrechnung dieser bereits erstandenen Haft – in jedem Fall – bereits angesichts der vorinstanzlichen ausgefällten Strafe von 48 Monaten – einen immer noch erheblichen Fluchtanreiz, da der Beschuldigte aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft doch mit einer deutlich höheren als der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe rechnen muss. Inwiefern eine Flucht einen allfälligen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung gefährden könnte, erschliesst sich nicht, da der Beschuldigte (amtlich) verteidigt ist und das Beru- fungsverfahren – grundsätzlich – auch bei Abwesenheit des Beschuldigten durch- geführt werden könnte. 3.5 Gemäss bereits dargestellter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerich- tes sind jedoch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr aber nicht nur die Schwere der drohenden Strafe, sondern auch die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, zu berücksichtigen: Den Akten (insbesondere Prot. I S. 10 ff.; Urk. 2/51/D1/10/6 S. 28 ff.; Urk. 2/51/D1/10/1 S. 11; Urk. 2/51/D1/10/2 S. 7; Urk. 2/51/D1/19/18 [psychiatrisches Gutachten]) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Brasilien geboren wurde und bis zu seinem 8. Altersjahr in B._____ bei seinem Vater und seiner Gross- mutter väterlicherseits aufwuchs. Anschliessend kam er in die Schweiz und wohn- te fortan bei seiner Mutter und seinem Stiefvater; wobei er mit dreizehn Jahren in ein Heim kam und nach ca. einem Jahr im Heim bei verschiedenen Pflegefamilien untergebracht war. In Brasilien besuchte der Beschuldigte den Kindergarten und die ersten Klassen. Hier in der Schweiz war er zunächst in einer E-Klasse in Zü- rich. Anschliessend absolvierte er die zweite bis sechste Primarklasse und die Sekundarschule. Schliesslich besuchte er das 10. Schuljahr. In der Folge begann er eine Lehre als Maurer, welche er abbrach. Nach Abbruch der Lehre arbeitete der Beschuldigte für eine Telekommunikationsgesellschaft, im Sicherheitsdienst, als Ladendetektiv und Türsteher. In Brasilien, wo er einige Monate von April 2013 bis Februar 2014 verbrachte, arbeitete er bei "E._____" im Verkauf und bei

- 7 - "F._____" als Fahrer. Kurz vor seiner Verhaftung hat er sich für eine kaufmänni- sche Handelsschule in Zürich angemeldet. Der Beschuldigte ist ledig und Vater eines sechsjährigen Sohnes. Er ist schweize- risch-brasilianischer Doppelbürger. 3.6 Der Beschuldigte lebt zwar seit langer Zeit hier in der Schweiz und ist (auch) schweizerischer Staatsangehöriger. Sein Lebensmittelpunkt ist daher wohl in der Tat – mit der Verteidigung – in der Schweiz. Allerdings gelang es ihm nicht, sich hier zu integrieren (zu diesem Schluss kommt auch das psychiatrische Gutachten: Urk. 2/51/D1/19/18 S. 36). Er hat zwar einen Schulabschluss, aber keine abge- schlossene Berufsausbildung (die Lehre als Maurer brach er ab). Er wechselte häufig die Anstellungen und arbeitete in verschiedenen Funktionen und bei ver- schiedenen Arbeitgebern. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos. Auch sein so- ziales Umfeld muss als eher bescheiden bezeichnet werden, gab er doch an- lässlich der Hauptverhandlung an, abgesehen von seiner Familie wolle er mit niemandem etwas zu tun haben. Seine Familie (Stiefvater, Mutter, Bruder, Tante, Onkel) seien die einzigen, die hinter ihm stehen würden (Prot. I S. 12). Über einen festen Freundes- respektive Kollegenkreis scheint er somit nicht zu verfügen. Seinen Sohn habe er seit 16 Monaten nicht mehr gesehen (a.a.O.) und auch vor seiner Verhaftung habe er ihn nicht oft gesehen (ein Mal pro Monat; Urk. 2/51/D1/19/18 S. 12). Zudem lebte der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nie in einer eigenen Wohnung, sondern entweder bei seiner Mutter oder seinem Vater oder einer Lebenspartnerin. Schliesslich präsentiert sich auch die finanzielle Situation des Beschuldigten alles andere als vorteilhaft. Er verfügt über kein Vermögen und Schulden von mindes- tens Fr. 100'000.–. Dazu müsste er für seinen Sohn Unterhaltszahlungen von Fr. 1'100.– monatlich leisten, bezüglich welcher er indes einräumt, diese lange nicht mehr bezahlt zu haben. Zweifelsohne verfügt der Beschuldigte auch über gute Kontakte ins Ausland

– nach Brasilien. Einerseits ist er – auch – brasilianischer Staatsbürger und sein (leiblicher) Vater lebt nach wie vor in Brasilien. Der Beschuldigte verbrachte zu-

- 8 - dem – nebst seinen ersten Lebensjahren – auch als Erwachsener fast ein Jahr in Brasilien, wo er auch arbeitstätig war. 3.7 Bei einer Gesamtbetrachtung ist anhand der gesamten Umstände vom Vor- liegen von Fluchtgefahr auszugehen, da die Lebensverhältnisse des Beschuldig- ten den durch die auch im Berufungsverfahren im Raum stehende Sanktion ge- schaffenen Fluchtanreiz nicht zu kompensieren vermögen.

4. Weitere Haftgründe Aufgrund der obigen Erwägungen kann vorliegend offen gelassen werden, ob auch andere Haftgründe (Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) gegeben sind bzw. wären.

5. Verhältnismässigkeit 5.1 Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz hielt das Bundesgericht in seinem Ur- teil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 (E. 6.1) Folgendes fest: Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine über- mässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf zudem ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165 mit Hinweisen). Weiter kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Straf-

- 9 - verfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV). 5.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen teilweise schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sowie der in Aussicht stehenden empfindlichen Freiheitsstrafe sei die Fortsetzung der Haft ohne Weiteres verhältnismässig (Urk. 4 S. 16). 5.3 Die Verteidigung führt an, eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft sei heute nicht mehr verhältnismässig, der Beschuldigte habe mittlerweile bereits fast 17 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht, weshalb er bei einem durchaus realistischen Freispruch auch betreffend die Vergewaltigung bald mehr als 2/3 der zu erwartenden Strafe abgesessen hätte (Urk. 9 S. 6). 5.4 Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten aus, welche ge- mäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt. Der Be- schuldigte hat hiervon erst knapp eineinhalb Jahre erstanden. Die Haftdauer ist somit noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, zu- mal nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, wobei sie vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren be- antragte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Antrag auch vor Beru- fungsgericht in ähnlichem Rahmen bewegen wird. Zudem ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (nach rechtskräftiger Verurteilung, Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Aus- nahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfah- ren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass (nach einer Verurteilung mit Strafvollzug) eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfol- gen dürfte (Urteil des Bundesgerichtes 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 2.3). Eine bedingte Entlassung ist also davon abhängig zu machen, ob der möglicher- weise bedingt zu Entlassende künftig keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen werde (Art. 86 Abs. 1 StGB). Mit anderen Worten ist eine Prognose über die künftige Legalbewährung zu stellen. Die mit der bedingten Entlassung ange-

- 10 - strebte Wiedereingliederung des Verurteilten dient also dem Schutz der Allge- meinheit vor neuen Straftaten und ist nicht blosser Selbstzweck (KOLLER, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 86 N 5). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt seien und mithin die Ausnahme greifen würde, zumal das Gutachten ihm ebenfalls eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr attestiert. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist deshalb ohnehin ausser Acht zu lassen und die konkre- ten Umstände des Falles würden keine ausnahmsweise Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung gebieten. 5.5 Geeignete Ersatzmassnahmen für die Haft (Art. 237 StPO) sind nicht er- sichtlich. Die Fortsetzung der Haft erweist sich somit auch unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit nach wie vor als angemessen.

6. Fazit Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Si- cherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 212 Abs. 3 StPO) er- füllt, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheits- haft gutzuheissen ist und die Sicherheitshaft fortdauert. Der Beschuldigte ist indes darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch stellen kann (BGE 139 IV 186 = Praxis 2013 Nr. 72). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin ist für ihre ausgewiesenen und angemessenen Aufwendungen und Auslagen von 5 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 12.– (Urk. 11) im vor- liegenden Haftprüfungsverfahren mit Fr. 1'235.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef)

Dispositiv
  1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft wird gutgeheissen. Die Sicherheitshaft dauert fort.
  2. Für dieses Haftprüfungsverfahren wird keine Gerichtsgebühr festgesetzt. Die Kosten betragen: Fr. 1'235.55 amtliche Verteidigung.
  3. Die Kosten dieses Haftprüfungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax an … [Nummer]) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per Mail an G._____@ji.zh.ch; unter Beilage des Doppels von Urk. 9) − das Gefängnis Winterthur (vorab per Mail an H._____@ji. zh.ch) − die Vertreterin der Privatklägerin I._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF200005-O/U/jv Präsidialverfügung vom 3. März 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatanwalt lic. iur. A. Kaegi, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Fortsetzung der Haft Antrag auf Fortsetzung der Haft betreffend einen Beschluss des Bezirksge- richtes Uster vom 26. Februar 2020 (DG180016)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Februar 2020 wurde der Beschuldig- te der Vergewaltigung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung, der Sachentziehung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädi- gung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (wobei 486 Tage er- standen waren) sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der groben Verkehrs- verletzung, der Schändung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmelde- anlage wurde er freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren betreffend einiger Delikte (geringfügiger Betrug, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, Verletzung des Schriftgeheimnisses) eingestellt. Ferner wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Strafe zu diesem Zweck aber nicht aufgeschoben (Urk. 2/87). Mittels separatem Beschluss vom 26. Februar 2020 ordnete die Vor- instanz zudem die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (Urk. 2/88). Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 26. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft, die einen weitergehenden Schuldspruch und eine Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren gefordert hatte, gegen das oberwähnte Urteil Berufung an und beantragte gleichzeitig die Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges (Prot. I S. 70). Die Vorinstanz ordnete in der Folge die provisorische Verlängerung der Haft bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz an (Urk. 2/90). Der begründete Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges vom 27. Februar 2020 ging gleichentags per Mail und am 28. Februar 2020 postalisch hierorts ein (Urk. 4). Mit Präsidialverfügung vom

- 3 -

28. Februar 2020 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, zu jenem Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Zuschrift vom 2. März 2020 liess sich die Verteidigung frist- gerecht vernehmen (Urk. 9). Ein weiterer Schriftenwechsel ist gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichtes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. II. Zuständigkeit Die Verfahrensleitung geht an sich erst nach Ausfertigung des begründeten Ur- teils mit Übermittlung der Berufungsanmeldung sowie der Akten an das Beru- fungsgericht über (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 399; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1d zu Art. 399). Da Art. 231 Abs. 2 StPO analog anzuwenden ist für den Fall, dass zwar ein Schuldspruch er- folgt, die ausgesprochene Strafe jedoch nicht den Anträgen der Staatsanwalt- schaft entspricht (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 231 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichtes 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 sowie 1B_600/2011 vom 7. November 2011), liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Haftprüfungs- verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Strafkammer des Obergerichtes, und damit bei dessen Präsidenten als Ver- fahrensleiter. III. Beurteilung des Antrages auf Fortsetzung der Sicherheitshaft

1. Allgemeines Laut Art. 221 Abs. 1 StPO ist Haft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Zudem ist zu berücksichti- gen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die inhaftierte Person entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat

- 4 - (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen. Ausserdem dürfen gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip statuiert, Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

2. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz – wie erwähnt – unter anderem der Vergewaltigung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Ein dringender Tatver- dacht betreffend ein Verbrechen bzw. Vergehen ist somit ohne Weiteres gegeben.

3. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) 3.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu be- jahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der

- 5 - bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1B_503/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichts- entscheiden über das Strafmass Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165). 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht zur Fluchtgefahr geltend, dass der Beschul- digte schweizerisch-brasilianischer Doppelbürger sei und sein leiblicher Vater in B._____ [Ort] wohne, zu welchem das Verhältnis gut sei und welchen er regel- mässig besuche. Ferner weist sie auf den letzten Aufenthalt des Beschuldigten in Brasilien zwischen April 2013 und Februar 2014 sowie die drohende Strafe hin (Urk. 4 S. 16). 3.3 Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Strafe weit unter die verhängten vier Jahre sinken könnte, durchaus gross. Der Beschuldigte sei überzeugt, dass ein Freispruch betreffend Vergewaltigung ergehen werde, wes- halb er diesen realistischen Freispruch nicht durch Flucht gefährden werde (Urk. 9 S. 2 f.). 3.4 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft, hiervon hat er bereits etwas mehr als 500 Tage verbüsst, was rund 17 Monaten bzw. einem Jahr und fünf Monaten entspricht. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an- gemeldet. Ihre Anträge im Berufungsverfahren sind zwar noch nicht bekannt; vor Vorinstanz verlangte sie indes die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 6 ½ Jahren (Urk. 2/87 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass sich ihr Antrag für das Berufungsverfahren in ähnlichem Rahmen bewegt bzw. sie zumindest eine deutlich höhere Strafe verlangen wird als die 48 Monate, die die Vorinstanz ausfällte, zumal auch noch gewichtige Freisprüche erfolgten (insbe- sondere betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von

- 6 - C._____ sowie die Schändung zum Nachteil von D._____). Verbüsst hat der Be- schuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt (erst) ein Jahr und fünf Monate. Dieser Umstand begründet – selbst unter Anrechnung dieser bereits erstandenen Haft – in jedem Fall – bereits angesichts der vorinstanzlichen ausgefällten Strafe von 48 Monaten – einen immer noch erheblichen Fluchtanreiz, da der Beschuldigte aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft doch mit einer deutlich höheren als der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe rechnen muss. Inwiefern eine Flucht einen allfälligen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung gefährden könnte, erschliesst sich nicht, da der Beschuldigte (amtlich) verteidigt ist und das Beru- fungsverfahren – grundsätzlich – auch bei Abwesenheit des Beschuldigten durch- geführt werden könnte. 3.5 Gemäss bereits dargestellter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerich- tes sind jedoch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr aber nicht nur die Schwere der drohenden Strafe, sondern auch die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, zu berücksichtigen: Den Akten (insbesondere Prot. I S. 10 ff.; Urk. 2/51/D1/10/6 S. 28 ff.; Urk. 2/51/D1/10/1 S. 11; Urk. 2/51/D1/10/2 S. 7; Urk. 2/51/D1/19/18 [psychiatrisches Gutachten]) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Brasilien geboren wurde und bis zu seinem 8. Altersjahr in B._____ bei seinem Vater und seiner Gross- mutter väterlicherseits aufwuchs. Anschliessend kam er in die Schweiz und wohn- te fortan bei seiner Mutter und seinem Stiefvater; wobei er mit dreizehn Jahren in ein Heim kam und nach ca. einem Jahr im Heim bei verschiedenen Pflegefamilien untergebracht war. In Brasilien besuchte der Beschuldigte den Kindergarten und die ersten Klassen. Hier in der Schweiz war er zunächst in einer E-Klasse in Zü- rich. Anschliessend absolvierte er die zweite bis sechste Primarklasse und die Sekundarschule. Schliesslich besuchte er das 10. Schuljahr. In der Folge begann er eine Lehre als Maurer, welche er abbrach. Nach Abbruch der Lehre arbeitete der Beschuldigte für eine Telekommunikationsgesellschaft, im Sicherheitsdienst, als Ladendetektiv und Türsteher. In Brasilien, wo er einige Monate von April 2013 bis Februar 2014 verbrachte, arbeitete er bei "E._____" im Verkauf und bei

- 7 - "F._____" als Fahrer. Kurz vor seiner Verhaftung hat er sich für eine kaufmänni- sche Handelsschule in Zürich angemeldet. Der Beschuldigte ist ledig und Vater eines sechsjährigen Sohnes. Er ist schweize- risch-brasilianischer Doppelbürger. 3.6 Der Beschuldigte lebt zwar seit langer Zeit hier in der Schweiz und ist (auch) schweizerischer Staatsangehöriger. Sein Lebensmittelpunkt ist daher wohl in der Tat – mit der Verteidigung – in der Schweiz. Allerdings gelang es ihm nicht, sich hier zu integrieren (zu diesem Schluss kommt auch das psychiatrische Gutachten: Urk. 2/51/D1/19/18 S. 36). Er hat zwar einen Schulabschluss, aber keine abge- schlossene Berufsausbildung (die Lehre als Maurer brach er ab). Er wechselte häufig die Anstellungen und arbeitete in verschiedenen Funktionen und bei ver- schiedenen Arbeitgebern. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos. Auch sein so- ziales Umfeld muss als eher bescheiden bezeichnet werden, gab er doch an- lässlich der Hauptverhandlung an, abgesehen von seiner Familie wolle er mit niemandem etwas zu tun haben. Seine Familie (Stiefvater, Mutter, Bruder, Tante, Onkel) seien die einzigen, die hinter ihm stehen würden (Prot. I S. 12). Über einen festen Freundes- respektive Kollegenkreis scheint er somit nicht zu verfügen. Seinen Sohn habe er seit 16 Monaten nicht mehr gesehen (a.a.O.) und auch vor seiner Verhaftung habe er ihn nicht oft gesehen (ein Mal pro Monat; Urk. 2/51/D1/19/18 S. 12). Zudem lebte der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nie in einer eigenen Wohnung, sondern entweder bei seiner Mutter oder seinem Vater oder einer Lebenspartnerin. Schliesslich präsentiert sich auch die finanzielle Situation des Beschuldigten alles andere als vorteilhaft. Er verfügt über kein Vermögen und Schulden von mindes- tens Fr. 100'000.–. Dazu müsste er für seinen Sohn Unterhaltszahlungen von Fr. 1'100.– monatlich leisten, bezüglich welcher er indes einräumt, diese lange nicht mehr bezahlt zu haben. Zweifelsohne verfügt der Beschuldigte auch über gute Kontakte ins Ausland

– nach Brasilien. Einerseits ist er – auch – brasilianischer Staatsbürger und sein (leiblicher) Vater lebt nach wie vor in Brasilien. Der Beschuldigte verbrachte zu-

- 8 - dem – nebst seinen ersten Lebensjahren – auch als Erwachsener fast ein Jahr in Brasilien, wo er auch arbeitstätig war. 3.7 Bei einer Gesamtbetrachtung ist anhand der gesamten Umstände vom Vor- liegen von Fluchtgefahr auszugehen, da die Lebensverhältnisse des Beschuldig- ten den durch die auch im Berufungsverfahren im Raum stehende Sanktion ge- schaffenen Fluchtanreiz nicht zu kompensieren vermögen.

4. Weitere Haftgründe Aufgrund der obigen Erwägungen kann vorliegend offen gelassen werden, ob auch andere Haftgründe (Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) gegeben sind bzw. wären.

5. Verhältnismässigkeit 5.1 Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz hielt das Bundesgericht in seinem Ur- teil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 (E. 6.1) Folgendes fest: Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine über- mässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf zudem ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165 mit Hinweisen). Weiter kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Straf-

- 9 - verfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV). 5.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen teilweise schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sowie der in Aussicht stehenden empfindlichen Freiheitsstrafe sei die Fortsetzung der Haft ohne Weiteres verhältnismässig (Urk. 4 S. 16). 5.3 Die Verteidigung führt an, eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft sei heute nicht mehr verhältnismässig, der Beschuldigte habe mittlerweile bereits fast 17 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht, weshalb er bei einem durchaus realistischen Freispruch auch betreffend die Vergewaltigung bald mehr als 2/3 der zu erwartenden Strafe abgesessen hätte (Urk. 9 S. 6). 5.4 Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten aus, welche ge- mäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt. Der Be- schuldigte hat hiervon erst knapp eineinhalb Jahre erstanden. Die Haftdauer ist somit noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, zu- mal nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, wobei sie vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren be- antragte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Antrag auch vor Beru- fungsgericht in ähnlichem Rahmen bewegen wird. Zudem ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (nach rechtskräftiger Verurteilung, Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Aus- nahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfah- ren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass (nach einer Verurteilung mit Strafvollzug) eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfol- gen dürfte (Urteil des Bundesgerichtes 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 2.3). Eine bedingte Entlassung ist also davon abhängig zu machen, ob der möglicher- weise bedingt zu Entlassende künftig keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen werde (Art. 86 Abs. 1 StGB). Mit anderen Worten ist eine Prognose über die künftige Legalbewährung zu stellen. Die mit der bedingten Entlassung ange-

- 10 - strebte Wiedereingliederung des Verurteilten dient also dem Schutz der Allge- meinheit vor neuen Straftaten und ist nicht blosser Selbstzweck (KOLLER, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 86 N 5). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt seien und mithin die Ausnahme greifen würde, zumal das Gutachten ihm ebenfalls eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr attestiert. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist deshalb ohnehin ausser Acht zu lassen und die konkre- ten Umstände des Falles würden keine ausnahmsweise Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung gebieten. 5.5 Geeignete Ersatzmassnahmen für die Haft (Art. 237 StPO) sind nicht er- sichtlich. Die Fortsetzung der Haft erweist sich somit auch unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit nach wie vor als angemessen.

6. Fazit Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Si- cherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 212 Abs. 3 StPO) er- füllt, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheits- haft gutzuheissen ist und die Sicherheitshaft fortdauert. Der Beschuldigte ist indes darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch stellen kann (BGE 139 IV 186 = Praxis 2013 Nr. 72). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin ist für ihre ausgewiesenen und angemessenen Aufwendungen und Auslagen von 5 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 12.– (Urk. 11) im vor- liegenden Haftprüfungsverfahren mit Fr. 1'235.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef)

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft wird gutgeheissen. Die Sicherheitshaft dauert fort.

2. Für dieses Haftprüfungsverfahren wird keine Gerichtsgebühr festgesetzt. Die Kosten betragen: Fr. 1'235.55 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten dieses Haftprüfungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax an … [Nummer]) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per Mail an G._____@ji.zh.ch; unter Beilage des Doppels von Urk. 9) − das Gefängnis Winterthur (vorab per Mail an H._____@ji. zh.ch) − die Vertreterin der Privatklägerin I._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − den Vertreter der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. März 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer