Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde die Gesuchstellerin des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 1/26). Ihre Berufungserklä- rung vom 8. Februar 2019 ging fristgerecht ein (Urk. 2/31). Seitens der Staatsan- waltschaft wurde auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 2/36). Am 13. März 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2019 vorgeladen und die vor- aussichtliche Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 2/41). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 21. Mai 2019 liess die Beschuldigte ein Ausstandsbe- gehren gegen den Vorsitzenden und Präsidenten (Oberrichter lic. iur. B._____) sowie die Ko-Referentin (Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____) stellen (Prot. II S. 6 f.; Urk. 2/45). Nachdem die Gerichtsbesetzung sich als nicht befangen angesehen hatte, wurde im Anschluss die Berufungsverhandlung – unter Vorbehalt des Ent- scheides über das Ausstandsbegehren – durchgeführt (Prot. II S. 6 ff.).
E. 2 Die Gesuchstellerin stützt ihr Ausstandsbegehren – zumindest sinn- gemäss – auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen als in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint (Urk. 2/45; Urk. 14). Die geltend gemachte Befangenheit von Oberrichter lic. iur. B._____ wird von der Gesuchstel- lerin mit seinem politischen Engagement bei den Schweizer Demokraten sowie seinen Aussagen im Artikel in der Parteizeitung "E._____" Ausgabe Nr. … aus dem Jahr 2017 mit dem Titel "…" begründet. Bezüglich Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ wird seitens der Gesuchstellerin angeführt, diese sei ebenfalls Bezirks- richterin am Bezirksgericht Horgen wie der Einzelrichter, der das erstinstanzliche Urteil gefällt habe. Darüber hinaus seien beide im Vorstand derselben Ortspartei.
E. 3 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person nament- lich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle
- 4 - Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat je- de Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um- stände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f. mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3). Bei Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens entsteht der Anschein der Befangenheit, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine ab- schliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Ver- fahrens definitiv festgelegt (BOOG, in: BSK StPO-I, 2. Aufl. 2014, N 48 zu Art. 56).
E. 4 Oberrichter lic. iur. B._____ weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass weder die Mitwirkung eines Richters in einer politischen Partei noch dabei getätig- te allgemein gehaltene Äusserungen zu einer bestimmten Problematik geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu begründen, ausser wenn die Äusse- rungen derart sind, dass anzunehmen ist, der Richter habe sich bezüglich des konkreten Prozessgegenstandes derart festgelegt, dass er Argumenten, die für einen anderen Standpunkt sprechen, nicht mehr zugänglich ist (Urk. 4 S. 1). Dem ist beizupflichten. Nach der Rechtsprechung begründet die Zugehörigkeit des Richters zu einer be- stimmten politischen Partei für sich allein nämlich keinen Anschein der Befangen- heit. Dem Richter ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ver- wehrt, seine politische Meinung in der Öffentlichkeit pointiert zu vertreten. Seine politische Haltung führt auch nicht bei der Behandlung von Fällen zum Anschein
- 5 - der Befangenheit, in welchen diese zum Tragen kommen kann. Vom Richter kann und muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, in Bezug auf weltanschauliche und politische Einflüsse, die auf die Unabhängigkeit seines richterlichen Urteils einwirken, den notwendigen Abstand zu wahren und eine gewisse Festigkeit zu beweisen. Die Grenze des Zulässigen wird erst überschritten, wenn das Amt als Forum für weltanschauliches Engagement benutzt wird oder wenn die öffentliche politische Äusserung in einem konkreten Bezug zu einem aktuellen Verfahren steht. Es müssen in diesem Kontext mithin nur Personen in den Ausstand treten, die einer politischen oder weltanschaulichen Ideologie gesinnungsmässig derart intensiv verbunden sind, dass sie in einem konkreten Verfahren den Anschein erwecken, sie sähen in der Prozesspartei in erster Linie den politisch Gleichge- sinnten oder ihren Gegner (BGE 108 Ia 48 E. 3 und 172 E. 4b/bb; 105 Ia 157 E. 6a; Urteil des Bundesgerichtes 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Bei objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit von Ober- richter lic. iur. B._____ auf die Beurteilung des gegen die Gesuchstellerin geführ- ten Verfahrens hätte auswirken können. Aus der Parteizugehörigkeit von Ober- richter lic. iur. B._____ allein lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass er sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens schon im Voraus eine feste Meinung ge- bildet hätte. Seine Parteizugehörigkeit begründet den Anschein der Befangenheit nicht. Insoweit seitens der Gesuchstellerin vorgebracht wird, die Äusserungen von Oberrichter lic. iur. B._____ in der Parteizeitung "E._____" (Ausgabe Nr. … aus dem Jahr 2017 mit dem Titel "…") vermöchten den Anschein der Befangenheit zu erwecken, trifft auch dies nicht zu. Es kann zwar aufgrund von Aussagen in der Öffentlichkeit der Anschein der Befangenheit erweckt werden. Vorliegend erfolg- ten die diesbezüglichen Äusserungen jedoch im Jahr 2017 und mithin zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin noch nicht einmal an- gehoben war (der Polizeirapport datiert vom 8. Mai 2018; Urk. 1/1). Ein Bezug der Äusserungen Oberrichter B._____ aus dem Jahr 2017 zum vorliegenden Strafver- fahren gegen die Gesuchstellerin fehlt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
- 6 - allgemein gehaltene Bemerkungen zu einer bestimmten Problematik ohnehin nicht genügen, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N 52 zu Art. 56). Eine Befangenheit von Oberrichter lic. iur. B._____ ist auch auf- grund seiner Äusserungen in der Parteizeitung "E._____" nicht zu erkennen.
E. 5 Der Stellungnahme von Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ kann entnom- men werden, dass sie Bezirksrichterin am Bezirksgericht Horgen ist, an welchem durch Bezirksrichter MLaw F._____ das angefochtene Urteil gefällt worden war. Ferner seien sowohl sie als auch MLaw F._____ Mitglieder der SVP G._____ und in deren Vorstand (Urk. 5). Betreffend die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.4). Diese gelten ohne Weiteres auch für die Zugehörigkeit von Ersatzoberrichterin lic. iur. C.____ zur Schweizerischen Volkspartei. Dass die meisten Richter in der Schweiz einer politischen Partei an- gehören, ergibt sich ferner schon aus dem System der Richterwahlen, welches garantiert, dass sämtliche Strömungen der Bevölkerung vertreten sind und die Justiz breit abgestützt ist. Richterinnen und Richter sind aber Gesetz und Recht verpflichtet, nicht irgendeinem Parteiprogramm (vgl. dazu: ALBRECHT, in: SJZ 2005, S. 281 ff.). Der Umstand, dass sowohl Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ als auch der vorinstanzliche Richter (MLaw F._____) als Bezirksrichter am Bezirksgericht Hor- gen amten, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken, zumal beide als Einzelrichter konstituiert sind (http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/BG_Horgen/Konstituierung_09012019.pdf, besucht am
31. Juli 2019). Eine besondere Beziehung zu einer in derselben Sache als Mit- glied der Vorinstanz amtierenden Person kann zwar den Anschein der Befangen- heit erwecken (vgl. BOOG, a.a.O., N 42 zu Art. 56). Zwischen Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ und dem Vorderrichter ist eine solche jedoch nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass beide am gleichen Bezirksgericht amten, sowie in derselben Ortspartei und in deren Vorstand sind, genügt hierfür nicht. Eine besondere Be- ziehungsnähe, die über eine (arbeits-)kollegiale Beziehung hinausgeht, ist nicht
- 7 - festzustellen und wird von der Gesuchstellerin ferner auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 14 S. 8 ff.).
E. 6 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin die einseitige Zusammensetzung des Spruchkörpers. Diese ist – ebenfalls – nicht zu beanstanden. Wie Oberrichter lic. iur. B._____ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 geschildert hat (Urk. 4), erfolgt diese zufällig aufgrund des vom Gerichtsweibel mit den Partei- vertretern abgesprochenen Verhandlungstermins sowie dem schon vorbestehen- den Sitzungsplan, der Einsatzplanung der Mitglieder einer (Straf-)Kammer für das jeweils anstehende kommende Halbjahr. Im Übrigen ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erweckt (vgl. oben Ziff. III.4.).
E. 7 Zusammenfassend ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass Oberrichter lic. iur. B._____ oder Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ als voreingenommen be- trachtet werden könnten. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen Ober- richter lic. iur. B._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ ist demzufolge abzweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Ersatz- oberrichterin lic. iur. C._____ wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − Oberrichter lic. iur. B._____ (II. Strafkammer des Obergerichtes) − Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ (II. Strafkammer des Obergerich- tes) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kanzlei der II. Strafkammer des Obergerichts (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF190004-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen Obergericht des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. B._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Gesuchsgegner betreffend Ausstandsbegehren
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde die Gesuchstellerin des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 1/26). Ihre Berufungserklä- rung vom 8. Februar 2019 ging fristgerecht ein (Urk. 2/31). Seitens der Staatsan- waltschaft wurde auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 2/36). Am 13. März 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2019 vorgeladen und die vor- aussichtliche Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 2/41). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 21. Mai 2019 liess die Beschuldigte ein Ausstandsbe- gehren gegen den Vorsitzenden und Präsidenten (Oberrichter lic. iur. B._____) sowie die Ko-Referentin (Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____) stellen (Prot. II S. 6 f.; Urk. 2/45). Nachdem die Gerichtsbesetzung sich als nicht befangen angesehen hatte, wurde im Anschluss die Berufungsverhandlung – unter Vorbehalt des Ent- scheides über das Ausstandsbegehren – durchgeführt (Prot. II S. 6 ff.).
2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 übermittelte die II. Strafkammer das Aus- standsbegehren der Gesuchstellerin zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer unter Beilage der Stellungnahmen von Oberrichter lic. iur. B._____, Oberrichter lic. iur. D._____ sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ (Urk. 3 und Urk. 4-6). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, zu den Eingaben von Oberrichter lic. iur. B._____ und von Er- satzoberrichterin lic. iur. C._____ Stellung zu nehmen. Ferner wurde ihr Frist an- gesetzt mitzuteilen, ob ihr Ausstandsgesuch sich auch gegen Oberrichter lic. iur. D._____ richte (Urk. 7). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 9; Urk. 12) Frist ging am
30. Juli 2019 die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 29. Juli 2019 ein (Urk. 14). Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen und das Verfahren spruchreif.
- 3 - II. Umfang des Ausstandsgesuches Nachdem der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019 Frist an- gesetzt worden war mitzuteilen, ob sich ihr Ausstandsgesuch auch gegen Ober- richter lic. iur. D._____ richte (Urk. 7), liess diese ausdrücklich erklären, dass sich das Ausstandsbegehren nicht gegen Oberrichter lic. iur. D._____ richte (Urk. 14 S. 2). Demzufolge betrifft das vorliegend zu beurteilende Ausstandsgesuch ledig- lich Oberrichter lic. iur. B._____ sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____. III. Beurteilung des Ausstandsgesuches
1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).
2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Ausstandsbegehren – zumindest sinn- gemäss – auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen als in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint (Urk. 2/45; Urk. 14). Die geltend gemachte Befangenheit von Oberrichter lic. iur. B._____ wird von der Gesuchstel- lerin mit seinem politischen Engagement bei den Schweizer Demokraten sowie seinen Aussagen im Artikel in der Parteizeitung "E._____" Ausgabe Nr. … aus dem Jahr 2017 mit dem Titel "…" begründet. Bezüglich Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ wird seitens der Gesuchstellerin angeführt, diese sei ebenfalls Bezirks- richterin am Bezirksgericht Horgen wie der Einzelrichter, der das erstinstanzliche Urteil gefällt habe. Darüber hinaus seien beide im Vorstand derselben Ortspartei.
3. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person nament- lich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle
- 4 - Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat je- de Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um- stände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f. mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3). Bei Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens entsteht der Anschein der Befangenheit, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine ab- schliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Ver- fahrens definitiv festgelegt (BOOG, in: BSK StPO-I, 2. Aufl. 2014, N 48 zu Art. 56).
4. Oberrichter lic. iur. B._____ weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass weder die Mitwirkung eines Richters in einer politischen Partei noch dabei getätig- te allgemein gehaltene Äusserungen zu einer bestimmten Problematik geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu begründen, ausser wenn die Äusse- rungen derart sind, dass anzunehmen ist, der Richter habe sich bezüglich des konkreten Prozessgegenstandes derart festgelegt, dass er Argumenten, die für einen anderen Standpunkt sprechen, nicht mehr zugänglich ist (Urk. 4 S. 1). Dem ist beizupflichten. Nach der Rechtsprechung begründet die Zugehörigkeit des Richters zu einer be- stimmten politischen Partei für sich allein nämlich keinen Anschein der Befangen- heit. Dem Richter ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ver- wehrt, seine politische Meinung in der Öffentlichkeit pointiert zu vertreten. Seine politische Haltung führt auch nicht bei der Behandlung von Fällen zum Anschein
- 5 - der Befangenheit, in welchen diese zum Tragen kommen kann. Vom Richter kann und muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, in Bezug auf weltanschauliche und politische Einflüsse, die auf die Unabhängigkeit seines richterlichen Urteils einwirken, den notwendigen Abstand zu wahren und eine gewisse Festigkeit zu beweisen. Die Grenze des Zulässigen wird erst überschritten, wenn das Amt als Forum für weltanschauliches Engagement benutzt wird oder wenn die öffentliche politische Äusserung in einem konkreten Bezug zu einem aktuellen Verfahren steht. Es müssen in diesem Kontext mithin nur Personen in den Ausstand treten, die einer politischen oder weltanschaulichen Ideologie gesinnungsmässig derart intensiv verbunden sind, dass sie in einem konkreten Verfahren den Anschein erwecken, sie sähen in der Prozesspartei in erster Linie den politisch Gleichge- sinnten oder ihren Gegner (BGE 108 Ia 48 E. 3 und 172 E. 4b/bb; 105 Ia 157 E. 6a; Urteil des Bundesgerichtes 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Bei objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit von Ober- richter lic. iur. B._____ auf die Beurteilung des gegen die Gesuchstellerin geführ- ten Verfahrens hätte auswirken können. Aus der Parteizugehörigkeit von Ober- richter lic. iur. B._____ allein lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass er sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens schon im Voraus eine feste Meinung ge- bildet hätte. Seine Parteizugehörigkeit begründet den Anschein der Befangenheit nicht. Insoweit seitens der Gesuchstellerin vorgebracht wird, die Äusserungen von Oberrichter lic. iur. B._____ in der Parteizeitung "E._____" (Ausgabe Nr. … aus dem Jahr 2017 mit dem Titel "…") vermöchten den Anschein der Befangenheit zu erwecken, trifft auch dies nicht zu. Es kann zwar aufgrund von Aussagen in der Öffentlichkeit der Anschein der Befangenheit erweckt werden. Vorliegend erfolg- ten die diesbezüglichen Äusserungen jedoch im Jahr 2017 und mithin zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin noch nicht einmal an- gehoben war (der Polizeirapport datiert vom 8. Mai 2018; Urk. 1/1). Ein Bezug der Äusserungen Oberrichter B._____ aus dem Jahr 2017 zum vorliegenden Strafver- fahren gegen die Gesuchstellerin fehlt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
- 6 - allgemein gehaltene Bemerkungen zu einer bestimmten Problematik ohnehin nicht genügen, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N 52 zu Art. 56). Eine Befangenheit von Oberrichter lic. iur. B._____ ist auch auf- grund seiner Äusserungen in der Parteizeitung "E._____" nicht zu erkennen.
5. Der Stellungnahme von Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ kann entnom- men werden, dass sie Bezirksrichterin am Bezirksgericht Horgen ist, an welchem durch Bezirksrichter MLaw F._____ das angefochtene Urteil gefällt worden war. Ferner seien sowohl sie als auch MLaw F._____ Mitglieder der SVP G._____ und in deren Vorstand (Urk. 5). Betreffend die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.4). Diese gelten ohne Weiteres auch für die Zugehörigkeit von Ersatzoberrichterin lic. iur. C.____ zur Schweizerischen Volkspartei. Dass die meisten Richter in der Schweiz einer politischen Partei an- gehören, ergibt sich ferner schon aus dem System der Richterwahlen, welches garantiert, dass sämtliche Strömungen der Bevölkerung vertreten sind und die Justiz breit abgestützt ist. Richterinnen und Richter sind aber Gesetz und Recht verpflichtet, nicht irgendeinem Parteiprogramm (vgl. dazu: ALBRECHT, in: SJZ 2005, S. 281 ff.). Der Umstand, dass sowohl Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ als auch der vorinstanzliche Richter (MLaw F._____) als Bezirksrichter am Bezirksgericht Hor- gen amten, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken, zumal beide als Einzelrichter konstituiert sind (http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/BG_Horgen/Konstituierung_09012019.pdf, besucht am
31. Juli 2019). Eine besondere Beziehung zu einer in derselben Sache als Mit- glied der Vorinstanz amtierenden Person kann zwar den Anschein der Befangen- heit erwecken (vgl. BOOG, a.a.O., N 42 zu Art. 56). Zwischen Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ und dem Vorderrichter ist eine solche jedoch nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass beide am gleichen Bezirksgericht amten, sowie in derselben Ortspartei und in deren Vorstand sind, genügt hierfür nicht. Eine besondere Be- ziehungsnähe, die über eine (arbeits-)kollegiale Beziehung hinausgeht, ist nicht
- 7 - festzustellen und wird von der Gesuchstellerin ferner auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 14 S. 8 ff.).
6. Schliesslich rügt die Gesuchstellerin die einseitige Zusammensetzung des Spruchkörpers. Diese ist – ebenfalls – nicht zu beanstanden. Wie Oberrichter lic. iur. B._____ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 geschildert hat (Urk. 4), erfolgt diese zufällig aufgrund des vom Gerichtsweibel mit den Partei- vertretern abgesprochenen Verhandlungstermins sowie dem schon vorbestehen- den Sitzungsplan, der Einsatzplanung der Mitglieder einer (Straf-)Kammer für das jeweils anstehende kommende Halbjahr. Im Übrigen ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erweckt (vgl. oben Ziff. III.4.).
7. Zusammenfassend ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass Oberrichter lic. iur. B._____ oder Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ als voreingenommen be- trachtet werden könnten. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen Ober- richter lic. iur. B._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ ist demzufolge abzweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Ersatz- oberrichterin lic. iur. C._____ wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − Oberrichter lic. iur. B._____ (II. Strafkammer des Obergerichtes) − Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ (II. Strafkammer des Obergerich- tes) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kanzlei der II. Strafkammer des Obergerichts (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer