Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte den Gesuchsgegner erstinstanzlich mit Urteil vom 19. März 2007 wegen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 2/1 S. 61). Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung des Bundesrechts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantona- le Behörde zurückzuweisen. Eventualiter sei gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung oder gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzu- ordnen. Mit Urteil vom 29. November 2007 wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab (Urk. 1-A/14; auszugsweise und in anonymisierter Form veröffent- licht in BGE 134 IV 121). Das obergerichtliche Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
E. 1.1 Als Genugtuung für die zwischen dem 1. Februar 2018 und dem
23. August 2018 durchlaufene Sicherheitshaft wird seitens des Gesuchsgegners als Genugtuung die Zusprechung eines Betrags von Fr. 300.– pro Hafttag und ei- nes abgerundeten Gesamtbetrags von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins ab dem mittle- ren Verfalltag zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 23. August 2018 beantragt (Urk. 74 S. 1 f.). Während ein grundsätzlicher Genugtuungsanspruch auch seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, verlangt diese eine Entschädigung des Gesuchsgegners mit lediglich Fr. 100.– pro Hafttag und dementsprechend mit insgesamt Fr. 20'400.– (Urk. 78 S. 2).
E. 1.2 Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 14. August 2018 geht hinsichtlich des anwendbaren Prozessrechts hervor, dass sich das vor- liegende Verfahren betreffend Anordnung einer nachträglichen Verwahrung ge- mäss Art. 65 Abs. 2 StGB nach den Bestimmungen des Revisionsverfahrens von Art. 410 ff. StPO richte (Urk. 57 S. 6 f.). Aus Art. 436 Abs. 1 StPO geht sodann hervor, dass hinsichtlich der Beurteilung von Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren die Artikel 429 bis 434 StPO zu Anwen- dung gelangen. Dabei richten sich Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei (teilweiser) Verfahrenseinstellung sowie bei (Teil-)Freispruch nach Art. 429 StPO. Demgegenüber gewährleistet Art. 431 StPO Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmass-
- 8 - nahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Letztere liegt vor, wenn die Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, sie sich im Nachhinein jedoch zu einem Teil oder gar gesamthaft als nicht gerechtfertigt erweist (GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 431 N 4).
E. 1.3 In diesem Fall wurde die Sicherheitshaft im Nachverfahren betreffend nachträgliche Verwahrung gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten verhängt. Da die Sicherheitshaft in diesem Verfahren bereits auf einer früheren rechtskräfti- gen Verurteilung basiert, fällt eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (infolge Freispruchs oder Einstellung) ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.6). Dem Gesuchsgegner ist für die erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO zuzuspre- chen. Eine Anrechnung an eine andere Sanktion und die Anwendung von Art. 431 Abs. 3 StPO stehen von vornherein ausser Diskussion.
E. 1.4 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfer- tigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehre- ren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haft- zeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).
E. 1.5 Während die amtliche Verteidigung die Angemessenheit der beantragten Genugtuungssumme von Fr. 300.– pro Hafttag mit einem äusserst stossenden Vorgehen der Strafbehörden, aufgrund dessen der Gesuchsgegner offenkundig zu Unrecht in Sicherheitshaft gewesen sei, begründet (Urk. 74 S. 2), macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass es sich angesichts der 204 Tage um eine länge- re Haftdauer gehandelt habe und sich daher in Nachachtung der bundesgerichtli-
- 9 - chen Rechtsprechung eine Entschädigung von Fr. 100.– statt Fr. 200.– pro Tag rechtfertige. Weiter argumentiert die Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Ge- suchsgegner nicht um einen unbescholtenen Bürger handle, der infolge der Ver- haftung völlig unverhofft aus einem intakten Umfeld herausgerissen worden sei. Weiter habe ihn die Sicherheitshaft auch weder aus stabilen Arbeitsverhältnissen noch aus einem sozialen Netz gerissen. Schliesslich habe die Sicherheitshaft für ihn auch kein schockierendes neues Erlebnis dargestellt, zumal er wenige Wo- chen zuvor aus dem Strafvollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe entlassen wor- den sei. Aus diesen Gründen würden in diesem konkreten Fall keine genugtu- ungserhöhenden Umstände vorliegen. Im Übrigen werde ein angeblich stossen- des Vorgehen der Strafbehörden weder aus dem Bundesgerichtsentscheid vom
E. 1.6 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB datiert vom 13. Dezember 2017 und ging gleichentags hierorts ein (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft stützte sich zur Begrün- dung dieses Antrags im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 4. Mai 2015 (Urk. 1 S. 5 ff.). Dieses lag dem Amt für Justizvollzug bereits seit jenem Datum vor (Urk. 1-A/113; Urk. 1-A/114). Dass sich dieses dennoch erst am 6. Dezember 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sich in der Fol- ge erst am 13. Dezember 2017 und mithin nur wenige Tage vor dem ordentlichen Strafende am 17. Dezember 2017 an die erkennende Kammer wandte (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/3), führte dazu, dass sich die Frage der Anordnung von Sicherheits- haft über das Ende der Strafverbüssung hinaus überhaupt stellte. Wäre das Ver- fahren nach dem Eingang und der Prüfung des Gutachtens von Dr. med. C._____ innert angemessener Frist eingeleitet worden, hätte dieses während laufendem Strafvollzug durchgeführt werden können. Die divergierenden Entscheide der er- kennenden Kammer und der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesge- richts zur Frage der Anordnung der Sicherheitshaft bewirkten dann ein eigentli- ches Hin und Her; der Gesuchsgegner wurde zunächst auf freien Fuss gesetzt und einen guten Monat später wieder in Haft genommen. Nachdem der Gesuchs-
- 10 - gegner sich bereits aufgrund der späten Verfahrenseinleitung quasi auf der Schwelle in die Freiheit mit der Möglichkeit eines erneuten und in seiner Länge nicht absehbaren Freiheitsentzugs konfrontiert gesehen hatte, wurde er dadurch einem weiteren unnötigen Wechselbad der Gefühle ausgesetzt. Die Staatsan- waltschaft weist zwar richtig daraufhin, dass der Gesuchsgegner durch die erneu- te Inhaftierung am 1. Februar 2018 nicht aus einem intakten sozialen Umfeld mit stabilem Arbeitsverhältnis herausgerissen wurde und der Gefängnisalltag für ihn nicht ein schockierendes neues Erlebnis darstellte. Allerdings wurde der Resozia- lisierungsprozess durch die erneute Inhaftierung dennoch unterbrochen und prä- sentierte sich die Situation des Gesuchsgegners in diesem Zeitpunkt insofern nicht grundsätzlich anders als bei einem unbescholtenen Bürger, als er - ohne dazu unmittelbar Anlass geboten zu haben - plötzlich (wieder) der Möglichkeit ei- nes weitgehend selbstbestimmten Lebens beraubt wurde. Die auf Anweisung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verfügte Sicherheitshaft hät- te dabei im Licht der späteren Argumentation der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 14. August 2018, gemäss welcher eine nachträgli- che Verwahrung im Fall des Gesuchstellers unabhängig vom Inhalt des Gutach- tens vom 4. Mai 2015 und dessen Bewertung als inhaltlich neu nicht möglich war, nicht angeordnet werden dürfen. Zudem verzögerte sich die Haftentlassung des Gesuchsgegners unnötig, weil der Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der erkennenden Kammer erst am 21. August 2018 zuging und die erkennende Kammer in diesem angewiesen wurde, die Modalitäten der Haft- entlassung zu regeln (Urk. 57), was eine erneute Fristansetzung an die Parteien erforderte (rechtliches Gehör), ohne dass ersichtlich wäre, auf welche Modalitäten der Haftentlassung die Anordnung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts abzielte.
E. 1.7 Zusammengefasst war der Gesuchsgegner im Zeitpunkt seiner Inhaftie- rung am 1. Februar 2018 strafrechtlich nicht unbescholten; er hatte gerade eine zwölfjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Durch die erneute Inhaftierung wurde er we- der aus einem intakten sozialen Umfeld mit stabilem Arbeitsverhältnis herausge- rissen noch erlitt er einen Reputationsschaden. Er kannte den Gefängnisalltag. Das alles spricht für eine Reduktion der Basisgenugtuung von Fr. 200.– pro Haft-
- 11 - tag, zumal er auch die mit der Eröffnung des neuen Verfahrens verbundene Un- gewissheit über seine Zukunft mit anderen Häftlingen in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft teilte. Ferner rechtfertigt die lange Haftdauer gemäss ständiger Rechtsprechung zusätzlich die Anwendung eines degressiven Tagessatzes. Die- sen reduzierenden Faktoren stehen jedoch Umstände gegenüber, die eine deutli- che Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen. Der Gesuchsgegner war einem aus- sergewöhnlichen und unnötigen Hin und Her ausgesetzt, das den Resozialisie- rungsprozess unterbrach und allein durch die späte Einleitung des Verfahrens be- treffend nachträgliche Verwahrung und divergierende Gerichtsentscheide betref- fend die Anordnung der Sicherheitshaft ausgelöst wurde. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner in Verkennung der inzwischen geklärten Rechtslage erneut inhaf- tiert wurde und sich seine Haftentlassung nach dem Entscheid der strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts auch noch unnötig verzögerte. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Antragsgegner trotz diverser Reduktionsgründe pro Hafttag eine Genugtuung von Fr. 250.– zu- zusprechen. Ausgehend von 204 Tagen erstandener Sicherheitshaft ergibt dies eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 51'000.–.
E. 1.8 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Genugtu- ung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4 ff.). Der mittlere Verfall und damit der Beginn der Zinspflicht ist bei der Hälfte der Haftdauer, also nach 102 Tagen nach der Verhaftung anzusetzen, mithin also am 14. Mai 2018.
E. 2 Der Gesuchsgegner wurde am Tag der Tatbegehung, dem 13. Dezember 2005, durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen (Urk. 3/27/1). Mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006 wurde dem Gesuchsgegner sodann der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 3/35/40). Aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 12 Jahren so- wie von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der gleichzeitig ausgefällten Busse
- 4 - von Fr. 500.– fiel das ordentliche Strafende auf den 17. Dezember 2017 (Urk. 2/3).
E. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dieses Revisions- verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im ersten Revisions- verfahren mit Fr. 7'798.30 (inkl. MwSt.) und für diejenigen in diesem Rückwei- sungsverfahren sowie im Verfahren betreffend die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde mit Fr. 8'498.70 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 12 - Es wird beschlossen:
E. 3 Am 13. Dezember 2017 und mithin 4 Tage vor dem ordentlichen Strafen- de stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsan- waltschaft) beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung des Gesuchsgegners nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2017 bestellte die hiesige Kammer dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 (Urk. 7).
E. 4 Gleichzeitig mit ihrem Gesuch um Anordnung einer nachträglichen Ver- wahrung vom 13. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 17. Dezember 2017 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das Gesuch, eventualiter für sechs Monate, subeventualiter für drei Monate, in Sicherheitshaft zu versetzen sei (Urk. 1 S. 9 ff.). Am 15. Dezember 2017 wurde in der Folge eine Haftanhörung durchgeführt (Urk. 6, 9). Gleichentags verfügte der stellvertretende Präsident der II. Strafkam- mer die Abweisung dieses Antrags auf Anordnung der Sicherheitshaft (Urk. 10). Gegen diese Verfügung erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am
19. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 13). Mit Urteil vom
29. Januar 2018 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und wies die Sache zur unverzüglichen Anordnung von Sicherheitshaft an die hiesige Kammer zurück (Urk. 22 [im Dispositiv] und Urk. 27 [begründetes Urteil]). Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Gesuchsgegner schliesslich in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 24), woraufhin er am 1. Februar 2018 um 19.15 Uhr durch die Kantonspolizei St. Gallen verhaftet wurde (Urk. 29).
E. 5 Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hiess die erkennende Kammer das Ge- such der Staatsanwaltschaft um Eröffnung eines Revisionsverfahrens zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung gut. Gleichzeitig wurde die Sache zur neuen Be- handlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Hinwill überwiesen (Urk. 44 S. 30). In der Folge liess der Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid sowohl am
E. 7 Juli 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht als auch am
- 5 -
E. 10 Juli 2018 altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erheben (Urk. 53/2; Beizugsakten SF180004 Urk. 1). Die Be- schwerde in Strafsachen wurde sodann mit Entscheid der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts vom 14. August 2018 gutgeheissen. Der Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. Juni 2018 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 57). Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen in diesem Entscheid, wonach das Revisionsverfahren nach den Re- geln der StPO durzuführen sei und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in die- sem Fall in der Konsequenz nicht mehr zur Anwendung gelange (Urk. 57 E. 1.5 f.), erging seitens der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 5. September 2018 hinsichtlich der erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde ein Nichteintretensentscheid (Beizugsakten SF180004 Urk. 14).
6. Mit dem Entscheid vom 14. August 2018, welcher am 21. August 2018 hierorts einging, wies das Bundesgericht die erkennende Kammer zusätzlich an, den Gesuchsgegner nach Beurteilung der Modalitäten der Entlassung aus der Si- cherheitshaft zu entlassen (Urk. 57 E. 4). Entsprechend wurde dem Gesuchsgeg- ner sowie der Staatsanwaltschaft noch am Tag des Eingangs dieses Entscheids Frist bis am Donnerstag, 23. August 2018, 16.00 Uhr, angesetzt, um im Hinblick auf die Entlassung des Gesuchsgegners Anträge im Sinne der bundesgerichtli- chen Erwägungen (Modalitäten) zu stellen (Urk. 61). Nachdem die Verteidigung innert dieser Frist die sofortige Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicher- heitshaft beantragte (Urk. 64) und sich die Staatsanwaltschaft zu den Modalitäten der Entlassung nicht vernehmen liess, wurde seine sofortige Haftentlassung mit Präsidialverfügung vom 23. August 2018 angeordnet (Urk. 66). Die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erfolgte schliess- lich am 23. August 2018 um 17.30 Uhr (Urk. 71).
7. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 wurde dem Gesuchsgegner sodann Frist angesetzt, um seine Anträge in diesem Rückweisungsverfahren zu stellen und diese insbesondere hinsichtlich einer ihm auszurichtenden Genugtu- ung sowie der Kostenfolgen zu begründen (Urk. 72). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 3. September 2018 fristgerecht nach (Urk. 74), woraufhin der
- 6 - Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 4. September 2018 Frist angesetzt wurde, um zu den Anträgen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Urk. 76). Die in der Folge erstattete Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
E. 14 August 2018 noch aus der Eingabe der Verteidigung vom 3. September 2018 ersichtlich (Urk. 78 S. 2).
Dispositiv
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf Anordnung ei- ner nachträglichen Verwahrung des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsgegner wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 51'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Mai 2018 aus der Staatskasse zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr für diesen Entscheid fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'798.30 ; amtliche Verteidigung (1. Revisionsverfahren): ; amtliche Verteidigung (Rückweisungsverfahren und Fr. 8'498.70 Verfahren betr. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde)
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchsgegners − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel − in die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich SE060026
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF180005-O /U/gs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 19. November 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt Dr. iur. Markus Oertle, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfachen versuchten Mord etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes) Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung betreffend Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2007 (SE060026); Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 6. Juni 2018 (SF170005); Urteil des Schweizerischen Bundes- gerichtes vom 14. August 2018 (6B_714/2018)
- 2 - Beschluss im ersten Revisionsverfahren: (SF170005, Urk. 44)
1. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen.
2. Das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
19. März 2007 (Geschäfts-Nr. SE060026) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Hinwil überwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das vorliegende Revisionsverfahrens von Fr. 7'798.30 werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Anträge im (zweiten) Revisionsverfahren:
a) Des Vertreters des Gesuchsgegners: (Urk. 74 sinngemäss)
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Verwahrung ge- stützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB (Revision) sei abzuweisen.
2. Dem Gesuchsgegner sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins ab dem mittleren Verfalltag zwischen dem
1. Februar 2018 und dem 23. August 2018 aus der Staatskasse zuzu- sprechen.
3. Sämtliche Verfahrenskosten, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidi- gung (zuzüglich Mehrwertsteuer), seien auf die Staatskasse zu neh- men.
- 3 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 sinngemäss) Dem Gesuchsgegner sei für die Sicherheitshaft vom 1. Februar 2018 bis am
23. August 2018 eine Genugtuung von max. Fr. 100.– pro Tag zuzuspre- chen. Erwägungen: I.
1. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte den Gesuchsgegner erstinstanzlich mit Urteil vom 19. März 2007 wegen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 2/1 S. 61). Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung des Bundesrechts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantona- le Behörde zurückzuweisen. Eventualiter sei gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung oder gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzu- ordnen. Mit Urteil vom 29. November 2007 wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab (Urk. 1-A/14; auszugsweise und in anonymisierter Form veröffent- licht in BGE 134 IV 121). Das obergerichtliche Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
2. Der Gesuchsgegner wurde am Tag der Tatbegehung, dem 13. Dezember 2005, durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen (Urk. 3/27/1). Mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006 wurde dem Gesuchsgegner sodann der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 3/35/40). Aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 12 Jahren so- wie von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der gleichzeitig ausgefällten Busse
- 4 - von Fr. 500.– fiel das ordentliche Strafende auf den 17. Dezember 2017 (Urk. 2/3).
3. Am 13. Dezember 2017 und mithin 4 Tage vor dem ordentlichen Strafen- de stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsan- waltschaft) beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung des Gesuchsgegners nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2017 bestellte die hiesige Kammer dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 (Urk. 7).
4. Gleichzeitig mit ihrem Gesuch um Anordnung einer nachträglichen Ver- wahrung vom 13. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 17. Dezember 2017 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das Gesuch, eventualiter für sechs Monate, subeventualiter für drei Monate, in Sicherheitshaft zu versetzen sei (Urk. 1 S. 9 ff.). Am 15. Dezember 2017 wurde in der Folge eine Haftanhörung durchgeführt (Urk. 6, 9). Gleichentags verfügte der stellvertretende Präsident der II. Strafkam- mer die Abweisung dieses Antrags auf Anordnung der Sicherheitshaft (Urk. 10). Gegen diese Verfügung erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am
19. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 13). Mit Urteil vom
29. Januar 2018 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und wies die Sache zur unverzüglichen Anordnung von Sicherheitshaft an die hiesige Kammer zurück (Urk. 22 [im Dispositiv] und Urk. 27 [begründetes Urteil]). Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Gesuchsgegner schliesslich in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 24), woraufhin er am 1. Februar 2018 um 19.15 Uhr durch die Kantonspolizei St. Gallen verhaftet wurde (Urk. 29).
5. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hiess die erkennende Kammer das Ge- such der Staatsanwaltschaft um Eröffnung eines Revisionsverfahrens zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung gut. Gleichzeitig wurde die Sache zur neuen Be- handlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Hinwill überwiesen (Urk. 44 S. 30). In der Folge liess der Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid sowohl am
7. Juli 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht als auch am
- 5 -
10. Juli 2018 altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erheben (Urk. 53/2; Beizugsakten SF180004 Urk. 1). Die Be- schwerde in Strafsachen wurde sodann mit Entscheid der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts vom 14. August 2018 gutgeheissen. Der Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. Juni 2018 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 57). Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen in diesem Entscheid, wonach das Revisionsverfahren nach den Re- geln der StPO durzuführen sei und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in die- sem Fall in der Konsequenz nicht mehr zur Anwendung gelange (Urk. 57 E. 1.5 f.), erging seitens der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 5. September 2018 hinsichtlich der erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde ein Nichteintretensentscheid (Beizugsakten SF180004 Urk. 14).
6. Mit dem Entscheid vom 14. August 2018, welcher am 21. August 2018 hierorts einging, wies das Bundesgericht die erkennende Kammer zusätzlich an, den Gesuchsgegner nach Beurteilung der Modalitäten der Entlassung aus der Si- cherheitshaft zu entlassen (Urk. 57 E. 4). Entsprechend wurde dem Gesuchsgeg- ner sowie der Staatsanwaltschaft noch am Tag des Eingangs dieses Entscheids Frist bis am Donnerstag, 23. August 2018, 16.00 Uhr, angesetzt, um im Hinblick auf die Entlassung des Gesuchsgegners Anträge im Sinne der bundesgerichtli- chen Erwägungen (Modalitäten) zu stellen (Urk. 61). Nachdem die Verteidigung innert dieser Frist die sofortige Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicher- heitshaft beantragte (Urk. 64) und sich die Staatsanwaltschaft zu den Modalitäten der Entlassung nicht vernehmen liess, wurde seine sofortige Haftentlassung mit Präsidialverfügung vom 23. August 2018 angeordnet (Urk. 66). Die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erfolgte schliess- lich am 23. August 2018 um 17.30 Uhr (Urk. 71).
7. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 wurde dem Gesuchsgegner sodann Frist angesetzt, um seine Anträge in diesem Rückweisungsverfahren zu stellen und diese insbesondere hinsichtlich einer ihm auszurichtenden Genugtu- ung sowie der Kostenfolgen zu begründen (Urk. 72). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 3. September 2018 fristgerecht nach (Urk. 74), woraufhin der
- 6 - Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 4. September 2018 Frist angesetzt wurde, um zu den Anträgen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Urk. 76). Die in der Folge erstattete Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
14. September 2018 ging am 17. September 2018 hierorts ein und wurde an- schliessend dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 78; Urk. 79). Nachdem der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. September 2018 erklären liess, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 81), erweist sich das vorliegen- de Verfahren als spruchreif. II.
1. Was die Beurteilung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezem- ber 2017 auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung des Gesuchsgegners betrifft (Urk. 1), verwies das Bundesgericht im Entscheid vom 14. August 2018 zunächst auf die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 StGB, insbesondere auf die erforderliche Unerkennbarkeit, wonach es dem Gericht im ersten Verfahren nicht möglich sein durfte, das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwahrung kennen zu können. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen geht weiter hervor, dass aus diesem Grund Fälle, in denen verwahrungsbegründende Tatsachen zwar be- kannt gewesen, vom Gericht aber nicht entsprechend gewürdigt worden seien, so bei der Ablehnung einer beantragten Verwahrung, für die Anordnung einer nach- träglichen Verwahrung von vornherein nicht in Betracht kämen. Es entfalle damit die Neuheit der Tatsache oder des Beweismittels. Nur wo verwahrungsbegrün- dende Tatsachen kein Thema des ersten Verfahrens gebildet hätten, bleibe die Anwendung von Art. 65 Abs. 2 StGB denkbar, sofern diese Unterlassung nicht in die Verantwortung des Gerichts falle (Urk. 57 E. 3.1). Hinsichtlich des konkreten Falls erwog es schliesslich, dass die verwahrungsbegründenden Tatsachen be- reits Thema des Strafverfahrens gewesen seien. Die Gerichte hätten die bean- tragte Verwahrung beurteilt und abgelehnt. Da sämtliche Verwahrungsvorausset- zungen bereits Gegenstand des Strafverfahrens gebildet hätten, würde ein neues Gutachten, welches nur eine andere Meinung vertrete, indem es bei der Evaluati-
- 7 - on der Psychopathie auf eine vom Gerichtsgutachten abweichende Diagnose o- der Prognose schliesse, keinen Revisionsgrund begründen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hielt es sodann rechtsverbindlich fest, dass die Revisionsvo- raussetzungen in diesem Fall nicht erfüllt seien (Urk. 57 E. 3.2).
2. Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen ist der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2017 auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung des Gesuchsgegners abzuweisen, wogegen im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft nicht mehr opponiert (Urk. 78 S. 2 f.). III. 1.1 Als Genugtuung für die zwischen dem 1. Februar 2018 und dem
23. August 2018 durchlaufene Sicherheitshaft wird seitens des Gesuchsgegners als Genugtuung die Zusprechung eines Betrags von Fr. 300.– pro Hafttag und ei- nes abgerundeten Gesamtbetrags von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins ab dem mittle- ren Verfalltag zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 23. August 2018 beantragt (Urk. 74 S. 1 f.). Während ein grundsätzlicher Genugtuungsanspruch auch seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, verlangt diese eine Entschädigung des Gesuchsgegners mit lediglich Fr. 100.– pro Hafttag und dementsprechend mit insgesamt Fr. 20'400.– (Urk. 78 S. 2). 1.2 Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 14. August 2018 geht hinsichtlich des anwendbaren Prozessrechts hervor, dass sich das vor- liegende Verfahren betreffend Anordnung einer nachträglichen Verwahrung ge- mäss Art. 65 Abs. 2 StGB nach den Bestimmungen des Revisionsverfahrens von Art. 410 ff. StPO richte (Urk. 57 S. 6 f.). Aus Art. 436 Abs. 1 StPO geht sodann hervor, dass hinsichtlich der Beurteilung von Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren die Artikel 429 bis 434 StPO zu Anwen- dung gelangen. Dabei richten sich Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei (teilweiser) Verfahrenseinstellung sowie bei (Teil-)Freispruch nach Art. 429 StPO. Demgegenüber gewährleistet Art. 431 StPO Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmass-
- 8 - nahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Letztere liegt vor, wenn die Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, sie sich im Nachhinein jedoch zu einem Teil oder gar gesamthaft als nicht gerechtfertigt erweist (GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 431 N 4). 1.3 In diesem Fall wurde die Sicherheitshaft im Nachverfahren betreffend nachträgliche Verwahrung gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten verhängt. Da die Sicherheitshaft in diesem Verfahren bereits auf einer früheren rechtskräfti- gen Verurteilung basiert, fällt eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (infolge Freispruchs oder Einstellung) ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.6). Dem Gesuchsgegner ist für die erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO zuzuspre- chen. Eine Anrechnung an eine andere Sanktion und die Anwendung von Art. 431 Abs. 3 StPO stehen von vornherein ausser Diskussion. 1.4 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfer- tigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehre- ren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haft- zeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 1.5 Während die amtliche Verteidigung die Angemessenheit der beantragten Genugtuungssumme von Fr. 300.– pro Hafttag mit einem äusserst stossenden Vorgehen der Strafbehörden, aufgrund dessen der Gesuchsgegner offenkundig zu Unrecht in Sicherheitshaft gewesen sei, begründet (Urk. 74 S. 2), macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass es sich angesichts der 204 Tage um eine länge- re Haftdauer gehandelt habe und sich daher in Nachachtung der bundesgerichtli-
- 9 - chen Rechtsprechung eine Entschädigung von Fr. 100.– statt Fr. 200.– pro Tag rechtfertige. Weiter argumentiert die Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Ge- suchsgegner nicht um einen unbescholtenen Bürger handle, der infolge der Ver- haftung völlig unverhofft aus einem intakten Umfeld herausgerissen worden sei. Weiter habe ihn die Sicherheitshaft auch weder aus stabilen Arbeitsverhältnissen noch aus einem sozialen Netz gerissen. Schliesslich habe die Sicherheitshaft für ihn auch kein schockierendes neues Erlebnis dargestellt, zumal er wenige Wo- chen zuvor aus dem Strafvollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe entlassen wor- den sei. Aus diesen Gründen würden in diesem konkreten Fall keine genugtu- ungserhöhenden Umstände vorliegen. Im Übrigen werde ein angeblich stossen- des Vorgehen der Strafbehörden weder aus dem Bundesgerichtsentscheid vom
14. August 2018 noch aus der Eingabe der Verteidigung vom 3. September 2018 ersichtlich (Urk. 78 S. 2). 1.6 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB datiert vom 13. Dezember 2017 und ging gleichentags hierorts ein (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft stützte sich zur Begrün- dung dieses Antrags im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 4. Mai 2015 (Urk. 1 S. 5 ff.). Dieses lag dem Amt für Justizvollzug bereits seit jenem Datum vor (Urk. 1-A/113; Urk. 1-A/114). Dass sich dieses dennoch erst am 6. Dezember 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sich in der Fol- ge erst am 13. Dezember 2017 und mithin nur wenige Tage vor dem ordentlichen Strafende am 17. Dezember 2017 an die erkennende Kammer wandte (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/3), führte dazu, dass sich die Frage der Anordnung von Sicherheits- haft über das Ende der Strafverbüssung hinaus überhaupt stellte. Wäre das Ver- fahren nach dem Eingang und der Prüfung des Gutachtens von Dr. med. C._____ innert angemessener Frist eingeleitet worden, hätte dieses während laufendem Strafvollzug durchgeführt werden können. Die divergierenden Entscheide der er- kennenden Kammer und der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesge- richts zur Frage der Anordnung der Sicherheitshaft bewirkten dann ein eigentli- ches Hin und Her; der Gesuchsgegner wurde zunächst auf freien Fuss gesetzt und einen guten Monat später wieder in Haft genommen. Nachdem der Gesuchs-
- 10 - gegner sich bereits aufgrund der späten Verfahrenseinleitung quasi auf der Schwelle in die Freiheit mit der Möglichkeit eines erneuten und in seiner Länge nicht absehbaren Freiheitsentzugs konfrontiert gesehen hatte, wurde er dadurch einem weiteren unnötigen Wechselbad der Gefühle ausgesetzt. Die Staatsan- waltschaft weist zwar richtig daraufhin, dass der Gesuchsgegner durch die erneu- te Inhaftierung am 1. Februar 2018 nicht aus einem intakten sozialen Umfeld mit stabilem Arbeitsverhältnis herausgerissen wurde und der Gefängnisalltag für ihn nicht ein schockierendes neues Erlebnis darstellte. Allerdings wurde der Resozia- lisierungsprozess durch die erneute Inhaftierung dennoch unterbrochen und prä- sentierte sich die Situation des Gesuchsgegners in diesem Zeitpunkt insofern nicht grundsätzlich anders als bei einem unbescholtenen Bürger, als er - ohne dazu unmittelbar Anlass geboten zu haben - plötzlich (wieder) der Möglichkeit ei- nes weitgehend selbstbestimmten Lebens beraubt wurde. Die auf Anweisung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verfügte Sicherheitshaft hät- te dabei im Licht der späteren Argumentation der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 14. August 2018, gemäss welcher eine nachträgli- che Verwahrung im Fall des Gesuchstellers unabhängig vom Inhalt des Gutach- tens vom 4. Mai 2015 und dessen Bewertung als inhaltlich neu nicht möglich war, nicht angeordnet werden dürfen. Zudem verzögerte sich die Haftentlassung des Gesuchsgegners unnötig, weil der Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der erkennenden Kammer erst am 21. August 2018 zuging und die erkennende Kammer in diesem angewiesen wurde, die Modalitäten der Haft- entlassung zu regeln (Urk. 57), was eine erneute Fristansetzung an die Parteien erforderte (rechtliches Gehör), ohne dass ersichtlich wäre, auf welche Modalitäten der Haftentlassung die Anordnung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts abzielte. 1.7 Zusammengefasst war der Gesuchsgegner im Zeitpunkt seiner Inhaftie- rung am 1. Februar 2018 strafrechtlich nicht unbescholten; er hatte gerade eine zwölfjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Durch die erneute Inhaftierung wurde er we- der aus einem intakten sozialen Umfeld mit stabilem Arbeitsverhältnis herausge- rissen noch erlitt er einen Reputationsschaden. Er kannte den Gefängnisalltag. Das alles spricht für eine Reduktion der Basisgenugtuung von Fr. 200.– pro Haft-
- 11 - tag, zumal er auch die mit der Eröffnung des neuen Verfahrens verbundene Un- gewissheit über seine Zukunft mit anderen Häftlingen in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft teilte. Ferner rechtfertigt die lange Haftdauer gemäss ständiger Rechtsprechung zusätzlich die Anwendung eines degressiven Tagessatzes. Die- sen reduzierenden Faktoren stehen jedoch Umstände gegenüber, die eine deutli- che Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen. Der Gesuchsgegner war einem aus- sergewöhnlichen und unnötigen Hin und Her ausgesetzt, das den Resozialisie- rungsprozess unterbrach und allein durch die späte Einleitung des Verfahrens be- treffend nachträgliche Verwahrung und divergierende Gerichtsentscheide betref- fend die Anordnung der Sicherheitshaft ausgelöst wurde. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner in Verkennung der inzwischen geklärten Rechtslage erneut inhaf- tiert wurde und sich seine Haftentlassung nach dem Entscheid der strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts auch noch unnötig verzögerte. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Antragsgegner trotz diverser Reduktionsgründe pro Hafttag eine Genugtuung von Fr. 250.– zu- zusprechen. Ausgehend von 204 Tagen erstandener Sicherheitshaft ergibt dies eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 51'000.–. 1.8 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Genugtu- ung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4 ff.). Der mittlere Verfall und damit der Beginn der Zinspflicht ist bei der Hälfte der Haftdauer, also nach 102 Tagen nach der Verhaftung anzusetzen, mithin also am 14. Mai 2018. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dieses Revisions- verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im ersten Revisions- verfahren mit Fr. 7'798.30 (inkl. MwSt.) und für diejenigen in diesem Rückwei- sungsverfahren sowie im Verfahren betreffend die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde mit Fr. 8'498.70 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf Anordnung ei- ner nachträglichen Verwahrung des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsgegner wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 51'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Mai 2018 aus der Staatskasse zugesprochen.
3. Die Gerichtsgebühr für diesen Entscheid fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'798.30 ; amtliche Verteidigung (1. Revisionsverfahren): ; amtliche Verteidigung (Rückweisungsverfahren und Fr. 8'498.70 Verfahren betr. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde)
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchsgegners − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel − in die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich SE060026
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli