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SF180001

Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2018-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Februar 2018 äusserte sich der Gesuchsteller fristgerecht zur Frage der Zu- ständigkeit (Urk. 13). Auch zu jener Eingabe liess sich die Staatsanwaltschaft nicht (mehr) vernehmen (vgl. Urk. 15).

- 3 - II. Zuständigkeit Sobald das Berufungsgericht angerufen worden ist, verleihen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung dieses Gerichtes verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitshaft. Sie kann auf die vom erstinstanzlichen Gericht nach einem freisprechenden Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO), die Versetzung in Haft wegen neuer Tatsachen, die sich während des Berufungsverfahrens ergeben haben, anordnen (Art. 232 StPO) und über die während des Berufungsverfahrens gestellten Haftentlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist ebenfalls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Haft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entscheiden (in Pra 2012 [Nr. 113] S. 791 publiziertes Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.3). Auch die Verteidigung geht in casu von der Zuständigkeit des Berufungsgerichtes aus (Urk. 13), obwohl die Verfahrensleitung an sich erst nach Ausfertigung des begründeten Urteils mit Übermittlung der Berufungsanmeldung sowie der Akten an das Berufungsgericht übergeht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 399; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1d zu Art. 399). Es rechtfertigt sich daher, Art. 231 Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Damit liegt die Zuständigkeit für Entscheide in Haftsachen gemäss Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Straf- kammer des Obergerichtes, als Verfahrensleiter. III. Beurteilung des Haftentlassungsgesuches

1. Allgemeines Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO ist an den allge- meinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen. Erforderlich, aber auch ausrei- chend ist mithin ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (Urteil des Bundesgerichtes 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen im Sinne von Art. 212 StPO und Art. 221

- 4 - StPO (dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) zu bejahen sind und – gegebenenfalls – ob die Fortsetzung der Haft weiterhin verhältnismässig ist, insbesondere ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 117 Ia 72 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 1B_28/2010 vom

17. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Laut Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Zudem ist zu be- rücksichtigen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die inhaftierte Person ent- weder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- zieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbstän- dige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen. Ausserdem dürfen gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip statuiert, Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

2. Dringender Tatverdacht 2.1 Zu prüfen ist jeweils – dem aktuellen Verfahrensstadium entsprechend – ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Von einem dringenden Tatverdacht ist dann zu sprechen, wenn die vorhandenen Beweise oder Indizien bereits für eine erheb- liche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Im anfänglichen Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen und eine Beteiligung der beschul- digten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnte. Als

- 5 - allgemeine Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlaufe des Ver- fahrens in der Regel zunehmend bestätigen, jedenfalls zunehmend verdichten (FORSTER in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 3). Während die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersuchung noch geringer sein mögen, ist mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits erstinstanzlich (bezüglich des mass- geblichen Delikts) verurteilt, ist in der Regel ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 221 N 5 und Art. 197 N 14, mit Hinweisen auf die Praxis). 2.2 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 in E. 5.3 Folgendes: "Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurtei- lung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tat- verdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vornhe- rein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tatverdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstin- stanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a)." Unbeachtlich ist die Beurteilung durch das erstinstanzliche Sachgericht somit nicht, wobei aber anzuführen ist, dass im heutigen Zeitpunkt (noch) kein schriftlich

- 6 - begründetes Urteil der Vorinstanz vorliegt. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um einen dringenden Tatver- dacht im heutigen Verfahrensstadium – nach durchgeführter Hauptverhandlung und Urteilsberatung sowie angesichts des Freispruchs – begründen zu können, klar erhöht sein müssen. 2.3 Betreffend den dringenden Tatverdacht im vorliegenden Fall kann vorab auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen in der Präsidialverfügung vom

27. Dezember 2017 verwiesen werden (Urk. 2/107 S. 3 f.). Nach wie vor ist die schriftliche Begründung des Entscheides der Vorinstanz ausstehend, so dass kein Grund besteht, von der summarischen Beweiswürdigung des Verfahrensleiters in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 abzuweichen. Zwar werden seitens der Verteidigung im vorliegenden Haftentlassungsgesuch – im Gegensatz zu den Vorbringen anlässlich der Haftanhörung vom 27. Dezember 2017 (Urk. 2/103) – noch zwei weitere Beispiele für widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin an- geführt (Urk. 1 S. 6). Die angeführten widersprüchlichen Angaben beziehen sich jedoch nicht auf das Kerngeschehen – zumindest nicht auf den Vorwurf der quali- fizierten sexuellen Nötigung – und vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin nicht in ihrer Gesamtheit umzustossen. Es kommt hinzu, dass die Verteidigung nicht auf die mündliche Urteilsbegründung der Vorinstanz eingeht, so dass die Gründe für den Freispruch unklar bleiben. Zudem unterlässt sie es insbesondere auch darzulegen, inwiefern sich die Situa- tion seit Ende Dezember 2017 und mithin dem letzten Haftentscheid geändert ha- ben soll (vgl. Urk. 1). Schliesslich sind die Argumente, welche die Staatsanwaltschaft im Berufungsver- fahren vorbringen wird, im jetzigen Zeitpunkt noch unbekannt. Ob die Vorbringen der Staatsanwaltschaft geeignet sein werden, das Urteil der Vorinstanz in Frage zu stellen, kann daher zurzeit noch nicht beurteilt werden. Eine Beurteilung des dringenden Tatverdachts unter Würdigung dieser Aspekte (wie das Bundesgericht dies fordert: vgl. vorne) erweist sich demnach zurzeit als (noch) nicht möglich. Un- ter diesen Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt bei der gegebenen Aktenlage

- 7 - davon auszugehen, dass – wie in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 darge- legt – gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass das Berufungsgericht die Aussa- gen des Gesuchstellers und der Privatklägerin anders als die Vorinstanz würdigt und den Gesuchsteller schuldig spricht.

3. Kollusionsgefahr 3.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Ver- dunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschul- digte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vor- liegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzel- falles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hin- weisen). 3.2 Auch bezüglich der Kollusionsgefahr kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 27. Dezember 2017 verwiesen werden (Urk. 2/107 S. 4 f.). Die diesbezüg- lichen Verhältnisse haben sich seither nicht geändert. Zu betonen ist nochmals, dass es sich vorliegend um eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation handelt. In "Aussage gegen Aussage"-Situationen, in denen keine weiteren Sach- beweise oder Indizien vorliegen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). Die Einvernahme der Privatklägerin durch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhand-

- 8 - lung erscheint vor diesem Hintergrund als sehr wahrscheinlich, zumal gemäss Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin höchst widersprüchlich seien (Urk. 1 S. 5 ff.), weshalb es umso wahrscheinlicher erscheint, dass sich das Berufungs- gericht ein hinreichendes (eigenes) Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verschaffen möchte. Es ist somit von Kollusionsgefahr auszugehen. 3.3 Mit Bejahung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr erübrigt sich die Prüfung der weiteren Haftgründe, da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt.

4. Verhältnismässigkeit 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen). 4.2 Vor Vorinstanz verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Ge- suchstellers mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Urk. 89 S. 1). Der Gesuch- steller befindet sich seit dem 8. Juli 2016, mithin seit rund einem Jahr und acht Monaten, in Haft. Die Haft ist damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konk- ret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, weshalb sie sich als verhältnismässig erweist. Daran haben insbesondere auch die seit dem letzten Haftentscheid verstrichenen gut zwei Monate nichts geändert.

- 9 - 4.3 Entgegen der Verteidigung kann der Kollusionsgefahr auch mit Ersatzmass- nahmen nicht begegnet werden. Wie soeben dargelegt, ist durchaus mit einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu rechnen. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsteller würde sich ins eige- ne Fleisch schneiden, wenn er die Privatklägerin angesichts des vorinstanzlichen Freispruchs, welcher aufgrund ihres Aussageverhaltens ergangen sei, beein- flussen würde (Urk. 1 S. 13). Wie erwähnt hat die Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil Berufung angemeldet. Das Verfahren wird demgemäss vor Berufungsgericht fortgesetzt werden, wobei die Würdigung der Aussagen der Be- teiligten Kernthema sein wird (Stichwort: "Aussage gegen Aussage"-Situation) und die erneute Einvernahme der Privatklägerin im Raum steht bzw. wahrschein- lich erscheint. Der Gesuchsteller könnte daher sehr wohl versucht sein, die Pri- vatklägerin zu beeinflussen und gegen ein Kontaktverbot zu verstossen.

5. Fazit Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 212 Abs. 3 StPO) sind noch immer erfüllt, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist. Die Sicherheits- haft dauert folglich bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst fort. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. M. Langmeier)

Dispositiv
  1. Das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Februar 2018 wird abgewiesen, und die Sicherheitshaft dauert bis zum Entscheid der Be- rufungsinstanz in der Sache selbst fort.
  2. Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Vertei- digung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wird aufgegeben, der hiesigen Kammer seine Kostennote für das vorliegende Verfahren einzureichen. - 10 -
  3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich − das Gefängnis Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ (zur Kenntnisnahme) − den Privatkläger ... (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF180001-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 6. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Gesuchsgegnerin betreffend qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Haftentlassungsgesuch vom 14. Februar 2018

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Dezember 2017 wurde der Ge- suchsteller von den Vorwürfen der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfa- chen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nötigung freigesprochen (Urk. 95 S. 2; Urk. 21). Mit glei- chentags ergangenem Beschluss entliess die Vorinstanz den Gesuchsteller aus der Sicherheitshaft; zufolge der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft mit gleichzeitigem Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft entschied sie jedoch, dass der Gesuchsgegner weiterhin in Sicherheitshaft zu bleiben habe und nicht entlassen werden dürfe (Urk. 2/100). Das Berufungsgericht verlängerte nach Durchführung einer Anhörung am 27. Dezember 2017 (Urk. 2/106) mit Präsidial- verfügung vom selben Tag die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungs- instanz in der Sache selbst (Urk. 2/107). Gegen diesen Entscheid liess der Ge- suchsteller am 1. Februar 2018 Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht erheben (Urk. 2/111 und Urk. 2/112/2). Mit Urteil vom 6. Februar 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers zufolge verspäteter Be- schwerdeerhebung nicht ein (Urk. 2/112/1). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom 14. Februar 2018 ging gleichentags, vorab per Fax, hierorts ein (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu dessen Beurteilung zu äussern; zudem wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwalt- schaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8). Mit Eingabe vom

19. Februar 2018 äusserte sich der Gesuchsteller fristgerecht zur Frage der Zu- ständigkeit (Urk. 13). Auch zu jener Eingabe liess sich die Staatsanwaltschaft nicht (mehr) vernehmen (vgl. Urk. 15).

- 3 - II. Zuständigkeit Sobald das Berufungsgericht angerufen worden ist, verleihen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung dieses Gerichtes verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitshaft. Sie kann auf die vom erstinstanzlichen Gericht nach einem freisprechenden Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO), die Versetzung in Haft wegen neuer Tatsachen, die sich während des Berufungsverfahrens ergeben haben, anordnen (Art. 232 StPO) und über die während des Berufungsverfahrens gestellten Haftentlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist ebenfalls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Haft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entscheiden (in Pra 2012 [Nr. 113] S. 791 publiziertes Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.3). Auch die Verteidigung geht in casu von der Zuständigkeit des Berufungsgerichtes aus (Urk. 13), obwohl die Verfahrensleitung an sich erst nach Ausfertigung des begründeten Urteils mit Übermittlung der Berufungsanmeldung sowie der Akten an das Berufungsgericht übergeht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 399; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1d zu Art. 399). Es rechtfertigt sich daher, Art. 231 Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Damit liegt die Zuständigkeit für Entscheide in Haftsachen gemäss Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Straf- kammer des Obergerichtes, als Verfahrensleiter. III. Beurteilung des Haftentlassungsgesuches

1. Allgemeines Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO ist an den allge- meinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen. Erforderlich, aber auch ausrei- chend ist mithin ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (Urteil des Bundesgerichtes 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen im Sinne von Art. 212 StPO und Art. 221

- 4 - StPO (dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) zu bejahen sind und – gegebenenfalls – ob die Fortsetzung der Haft weiterhin verhältnismässig ist, insbesondere ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 117 Ia 72 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 1B_28/2010 vom

17. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Laut Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Zudem ist zu be- rücksichtigen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die inhaftierte Person ent- weder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- zieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbstän- dige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen. Ausserdem dürfen gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip statuiert, Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

2. Dringender Tatverdacht 2.1 Zu prüfen ist jeweils – dem aktuellen Verfahrensstadium entsprechend – ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Von einem dringenden Tatverdacht ist dann zu sprechen, wenn die vorhandenen Beweise oder Indizien bereits für eine erheb- liche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Im anfänglichen Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen und eine Beteiligung der beschul- digten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnte. Als

- 5 - allgemeine Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlaufe des Ver- fahrens in der Regel zunehmend bestätigen, jedenfalls zunehmend verdichten (FORSTER in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 3). Während die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersuchung noch geringer sein mögen, ist mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits erstinstanzlich (bezüglich des mass- geblichen Delikts) verurteilt, ist in der Regel ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 221 N 5 und Art. 197 N 14, mit Hinweisen auf die Praxis). 2.2 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 in E. 5.3 Folgendes: "Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurtei- lung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tat- verdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vornhe- rein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tatverdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstin- stanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a)." Unbeachtlich ist die Beurteilung durch das erstinstanzliche Sachgericht somit nicht, wobei aber anzuführen ist, dass im heutigen Zeitpunkt (noch) kein schriftlich

- 6 - begründetes Urteil der Vorinstanz vorliegt. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um einen dringenden Tatver- dacht im heutigen Verfahrensstadium – nach durchgeführter Hauptverhandlung und Urteilsberatung sowie angesichts des Freispruchs – begründen zu können, klar erhöht sein müssen. 2.3 Betreffend den dringenden Tatverdacht im vorliegenden Fall kann vorab auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen in der Präsidialverfügung vom

27. Dezember 2017 verwiesen werden (Urk. 2/107 S. 3 f.). Nach wie vor ist die schriftliche Begründung des Entscheides der Vorinstanz ausstehend, so dass kein Grund besteht, von der summarischen Beweiswürdigung des Verfahrensleiters in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 abzuweichen. Zwar werden seitens der Verteidigung im vorliegenden Haftentlassungsgesuch – im Gegensatz zu den Vorbringen anlässlich der Haftanhörung vom 27. Dezember 2017 (Urk. 2/103) – noch zwei weitere Beispiele für widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin an- geführt (Urk. 1 S. 6). Die angeführten widersprüchlichen Angaben beziehen sich jedoch nicht auf das Kerngeschehen – zumindest nicht auf den Vorwurf der quali- fizierten sexuellen Nötigung – und vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin nicht in ihrer Gesamtheit umzustossen. Es kommt hinzu, dass die Verteidigung nicht auf die mündliche Urteilsbegründung der Vorinstanz eingeht, so dass die Gründe für den Freispruch unklar bleiben. Zudem unterlässt sie es insbesondere auch darzulegen, inwiefern sich die Situa- tion seit Ende Dezember 2017 und mithin dem letzten Haftentscheid geändert ha- ben soll (vgl. Urk. 1). Schliesslich sind die Argumente, welche die Staatsanwaltschaft im Berufungsver- fahren vorbringen wird, im jetzigen Zeitpunkt noch unbekannt. Ob die Vorbringen der Staatsanwaltschaft geeignet sein werden, das Urteil der Vorinstanz in Frage zu stellen, kann daher zurzeit noch nicht beurteilt werden. Eine Beurteilung des dringenden Tatverdachts unter Würdigung dieser Aspekte (wie das Bundesgericht dies fordert: vgl. vorne) erweist sich demnach zurzeit als (noch) nicht möglich. Un- ter diesen Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt bei der gegebenen Aktenlage

- 7 - davon auszugehen, dass – wie in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 darge- legt – gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass das Berufungsgericht die Aussa- gen des Gesuchstellers und der Privatklägerin anders als die Vorinstanz würdigt und den Gesuchsteller schuldig spricht.

3. Kollusionsgefahr 3.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Ver- dunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschul- digte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vor- liegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzel- falles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hin- weisen). 3.2 Auch bezüglich der Kollusionsgefahr kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 27. Dezember 2017 verwiesen werden (Urk. 2/107 S. 4 f.). Die diesbezüg- lichen Verhältnisse haben sich seither nicht geändert. Zu betonen ist nochmals, dass es sich vorliegend um eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation handelt. In "Aussage gegen Aussage"-Situationen, in denen keine weiteren Sach- beweise oder Indizien vorliegen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). Die Einvernahme der Privatklägerin durch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhand-

- 8 - lung erscheint vor diesem Hintergrund als sehr wahrscheinlich, zumal gemäss Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin höchst widersprüchlich seien (Urk. 1 S. 5 ff.), weshalb es umso wahrscheinlicher erscheint, dass sich das Berufungs- gericht ein hinreichendes (eigenes) Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verschaffen möchte. Es ist somit von Kollusionsgefahr auszugehen. 3.3 Mit Bejahung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr erübrigt sich die Prüfung der weiteren Haftgründe, da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt.

4. Verhältnismässigkeit 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen). 4.2 Vor Vorinstanz verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Ge- suchstellers mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Urk. 89 S. 1). Der Gesuch- steller befindet sich seit dem 8. Juli 2016, mithin seit rund einem Jahr und acht Monaten, in Haft. Die Haft ist damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konk- ret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, weshalb sie sich als verhältnismässig erweist. Daran haben insbesondere auch die seit dem letzten Haftentscheid verstrichenen gut zwei Monate nichts geändert.

- 9 - 4.3 Entgegen der Verteidigung kann der Kollusionsgefahr auch mit Ersatzmass- nahmen nicht begegnet werden. Wie soeben dargelegt, ist durchaus mit einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu rechnen. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsteller würde sich ins eige- ne Fleisch schneiden, wenn er die Privatklägerin angesichts des vorinstanzlichen Freispruchs, welcher aufgrund ihres Aussageverhaltens ergangen sei, beein- flussen würde (Urk. 1 S. 13). Wie erwähnt hat die Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil Berufung angemeldet. Das Verfahren wird demgemäss vor Berufungsgericht fortgesetzt werden, wobei die Würdigung der Aussagen der Be- teiligten Kernthema sein wird (Stichwort: "Aussage gegen Aussage"-Situation) und die erneute Einvernahme der Privatklägerin im Raum steht bzw. wahrschein- lich erscheint. Der Gesuchsteller könnte daher sehr wohl versucht sein, die Pri- vatklägerin zu beeinflussen und gegen ein Kontaktverbot zu verstossen.

5. Fazit Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 212 Abs. 3 StPO) sind noch immer erfüllt, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist. Die Sicherheits- haft dauert folglich bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst fort. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. M. Langmeier)

1. Das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Februar 2018 wird abgewiesen, und die Sicherheitshaft dauert bis zum Entscheid der Be- rufungsinstanz in der Sache selbst fort.

2. Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Vertei- digung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wird aufgegeben, der hiesigen Kammer seine Kostennote für das vorliegende Verfahren einzureichen.

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3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich − das Gefängnis Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ (zur Kenntnisnahme) − den Privatkläger ... (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Maurer