Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 30. August 2017 ging beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, ein Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Oberrichter lic. iur. B._____ ein; eventualiter wird die Revision des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 9. November 2012 beantragt (Urk. 1). Zudem stellt der Gesuchsteller diverse weitere Begehren (vgl. hinten). Das Ausstandsbegeh- ren bezieht sich auf zwei Ausstandsverfahren, die der Gesuchsteller gegen Mit- glieder der III. Strafkammer angestrengt (SF160001 und SF160002) und die Oberrichter lic. iur. B._____ als Vorsitzender der II. Strafkammer präsidiert hatte. Nachdem die II. Strafkammer das vorliegende Ausstandsbegehren praxisgemäss der hiesigen Strafkammer überwiesen hatte, wurde Oberrichter lic. iur. B._____ mit Präsidialverfügung vom 8. September 2017 Frist angesetzt, sich zum Aus- standsbegehren obligatorisch vernehmen zu lassen (Urk. 4). Mit Stellungnahme vom 12. September 2017 erklärte dieser nach bestem Wissen und Gewissen, dass mit Bezug auf den Gesuchsteller sowie die Verfahren SF160001 und SF160002 kein Ausstandsgrund vorliege (Urk. 6).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2017 wurde die Stellungnahme von Oberrichter lic. iur. B._____ dem Gesuchsteller zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 8). Eine (erste) diesbezügliche Vernehmlassung des Ge- suchstellers vom 16. September 2017 ging fristgerecht bei der hiesigen Kammer am 18. September 2017 (nicht unterzeichnet) bzw. am 20. September 2017 (un- terzeichnet) ein (Urk. 10 und Urk. 12). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 15; Urk. 20) reichte der Gesuchsteller am 26. Oktober 2017 eine weitere Stellung- nahme – datierend vom 20. Oktober 2017 – ein (Urk. 22). Schliesslich liess er sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 nochmals vernehmen (Urk. 25).
E. 3 Am 17. April 2014 erstattete der Gesuchsteller sodann Strafanzeige gegen C._____ wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede. Am 12. Juni 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dass die diesbezügliche Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers durch die III. Strafkammer des Obergerichts abgewiesen (UE140185). Auch gegen diesen Beschluss hat der Gesuchsteller eine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, welche mit Urteil vom 9. April 2015 abgewiesen wurde (Urteil 6B_175/2015).
E. 4 Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der II. Strafkammer vom 11. September 2012, welches Revisionsbegehren von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 31. März 2015 (SR150005) abgewiesen wurde. Einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen diesen Ent- scheid war kein Erfolg beschieden; sie wurde mit Urteil vom 2. September 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 6B_527/2015).
E. 5 Mit Ausstandsbegehren vom 12. November 2015 beantragte der Gesuch- steller den Ausstand diverser Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (SF160001). Mit Beschluss vom 27. April 2016 wurde dieses von der II. Strafkammer abgewiesen. Sodann hatte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2015 den Aus- stand derselben Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich an- begehrt, welches Verfahren unter der Prozessnummer SF160002 angelegt wurde. Mit Beschluss der II. Strafkammer vom 27. April 2016 wurde auch dieses Aus- standsbegehren abgewiesen.
E. 6 Am 6. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberrichter lic. iur. B._____ sowie die Gerichtsschreiberin MLaw H._____ ein, mit welcher er beantragte, es sei gegen diese ein Disziplinarverfahren einzu- leiten und ihnen gegenüber angemessene Massnahmen anzuordnen. Im Weite-
- 5 - ren ersuchte er um Behandlung des gegen Oberrichter lic. iur. B._____ gestellten Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss des Gesamtobergerichts vom 5. Januar 2017 im Verfahren OB160002 wurde auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten, zu- dem wurde entschieden, keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu treffen (Urk. 7 S. 13).
E. 7 Dezember 2016 trat das hiesige (Gesamt-)Gericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Aufsichtsbeschwerde ab (OB160003). Einer dagegen erho- benen Beschwerde beim Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 1B_31/2017 E. 2).
E. 8 Sodann verlangte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2016 – erneut – die Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012 (SR160027). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 wurde dieses von der hiesigen Kammer abgewiesen und auch das Bundesgericht wies die dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 (1B_31/2017 E. 3) ab. Mit Eingabe vom 6. April 2017 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht
– unter anderem – sinngemäss um Revision seines Entscheides vom 22. März
2017. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 25. April 2017 (1F_11/2017) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Schliesslich wandte sich der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erneut ans Bundesgericht, welches auf die Ausstandsgesuche und das Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. Mai 2017 (1F_14/2017) nicht eintrat. III. Ausstandsbegehren
1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die
- 6 - Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs gegen Oberrichter lic. iur. B._____ sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).
2. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Oberrichter lic. iur. B._____ in den Verfahren SF160001 und SF160002 (Urk. 1 S. 1; Urk. 12 S. 1). Zur Begrün- dung macht er – sinngemäss – geltend, ein von ihm mit Schreiben vom
30. Oktober 2015 gegen Oberrichter lic. iur. B._____ gestelltes Ausstandsbegeh- ren (im Rahmen der Verfahren SF160001 und SF160002) sei nicht behandelt worden und Oberrichter lic. iur. B._____ habe sein Amt weiter ausgeübt. Dies zei- ge, dass er offenbar der Meinung sei, dass ihm als Ausländer kein Recht auf Be- handlung des Ausstandsgesuchs zustehe, ein ausländerfeindlicher Hintergrund bzw. eine rassistisch motivierte Aversion gegen ihn sei offenbar. Hinzu komme, dass Oberrichter lic. iur. B._____ das Verfahren gegen C._____ verzögere, was mittlerweile den Tatbestand der Begünstigung erfülle. Oberrichter lic. iur. B._____ sei offenbar befangen. Weitere Ausstandsgründe würden sich aus den Aus- standsgesuchen und der Strafanzeige gegen Oberrichter lic. iur. B._____ erge- ben. Ein Oberrichter, der sich gegen einen Rechtssuchenden strafbar mache, sei befangen (Urk. 1 S. 2-4; Urk. 12 S. 4-7). Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren somit wohl – Gesetzesartikel nennt er in keiner seiner Eingaben – auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen als in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint.
3. Wie dem Gesuchsteller bereits im Entscheid des Gesamtobergerichts vom
5. Januar 2017 mitgeteilt worden war, hätte er diesen Antrag (Ausstand von Ober- richter lic. iur. B._____ in den Verfahren SF160001 und SF160002) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht vorbringen müssen. Spätestens mit Erhalt der Entscheide SF160001 und SF160002 kannte der Gesuchsteller die Mitwirkenden in jenen Beschlüssen. Auf dieses Begehren ist somit nicht einzutre- ten.
- 7 -
4. Eventualiter beantragt der Gesuchsteller, es sei ein Ausstandsverfahren ge- gen Oberrichter lic. iur. B._____ zu eröffnen (Urk. 1 S. 1; Urk. 12 S. 1). Ein Aus- standsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (BOOG in: BSK StPO-I, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 58). Der Gesuchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ eröffnet werden soll. So- weit ersichtlich, gibt es kein hängiges Verfahren am hiesigen Gericht mit Beteili- gung des Gesuchstellers, in welchem Oberrichter lic. iur. B._____ mitwirkt(e). Diesbezüglich ist auf das Begehren des Gesuchstellers somit nicht einzutreten.
5. Insofern der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch damit begründet, dass ein von ihm gestelltes Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ (wohl in den Verfahren SF160001 und SF160002) nicht behandelt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.), ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern B._____ selbst dadurch befan- gen sein soll.
6. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ betreffend die Verfahren SF160001 und SF160002 ist daher nicht einzutreten. IV. Revisionsgesuch
Dispositiv
- Der Gesuchsteller verlangt – eventualiter – gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO die Revision des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom
- November 2012 (recte: 11. September 2012; Urk. 1 S. 2 und S. 24 f.). Zur Be- gründung macht er geltend, die am Verfahren SB120162 beteiligten Richter und Gerichtspersonen hätten sich innerhalb jenes Verfahrens strafbar gemacht, wobei die beigefügten Strafanzeigen inklusive Beilagen diese Behauptung beweisen würden (Urk. 1 S. 25).
- Der Revisionsgrund der Einwirkung durch eine Straftat gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO setzt zumindest voraus, dass ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet wurde; gutzuheissen ist ein Revisionsgesuch gestützt auf - 8 - Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nur dann, wenn die Straftat erwiesen ist (HEER, a.a.O., N 100 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1601). Der Gesuchsteller reichte zwar eine entsprechende, an Oberstaatsanwalt lic. iur. Beat Oppliger adressierte Strafanzeige ein (Urk. 3/3). Es wird indes nicht dargetan – sogar nicht einmal be- hauptet –, dass tatsächlich ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und an- hand genommen wurde; eine Sendebestätigung, Eingangsanzeige oder ähnliches fehlt. Vielmehr ist auf die Stellungnahme von Oberrichter lic. iur. B._____ zu ver- weisen, wonach er von keiner gegen ihn eingereichten Strafanzeige wisse (Urk. 6 S. 2). Belege, die nachweisen, dass ein Strafverfahren eröffnet bzw. eine Unter- suchung anhand genommen wurden, gibt es auch nicht. Das eventualiter gestellte Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unbegründet, wes- halb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). V. Weitere Anträge und Begehren des Gesuchstellers
- Nichtigkeit der Verfahren SF160001 und SF160002 Der Gesuchsteller verlangt ferner, es sei festzustellen, dass die Verfahren SF160001 und SF160002 nichtig seien. Zur Begründung macht er geltend, diese beiden Verfahren würden an einem unheilbaren Mangel leiden, da ein nicht zu- ständiger und befangener Richter, Oberrichter lic. iur. B._____, mitgewirkt habe (Urk. 1 S. 4). Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Aus- stand Kenntnis erhalten hat. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Abs. 3). Ein unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist somit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BOOG, a.a.O., N 3 zu Art. 60). Auf diesen Antrag des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten. - 9 -
- Nichtigkeit des Verfahrens SR160027 Der Gesuchsteller verlangt, es sei festzustellen, dass das Verfahren SR160027 nichtig sei, weil ein Strafverfahren, in welchem sich Mitglieder des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft strafbar machen, nichtig sei. Die entsprechende Strafan- zeige gehe dem Gericht heute zu (Urk. 1 S. 4 f.). Der Eingabe des Gesuchstellers vom 16. August 2017 (Urk. 1) beigelegt ist eine mit "Strafanzeige" betitelte Ein- gabe, die sich an die II. Strafkammer richtet (Urk. 3/2). Diesbezüglich ist zunächst die folgende Bemerkung angezeigt: Das Obergericht Zürich kann keine Strafverfahren eröffnen. Allfällige Strafanzeigen wären daher bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Das Verfahren SR160027 wurde rechtskräftig erledigt (vgl. vorne Ziff. II.8.), was bedeutet, dass das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Nur in ausserordent- lichen Fällen ist es möglich, auf ein solches zurückzukommen. Bei Urteilen ist dies die Revision (RIKLIN, OFK-StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 95 Einleitung sowie N 1 Vorbemerkungen zu StPO Art. 437-438). Eine Revision ist – unter anderem – möglich, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Wäre mittels einer strafbaren Handlung auf das Ver- fahren SR160027 eingewirkt worden, wäre dies somit mit Revision geltend zu machen. Die Nichtigkeit des Verfahrens hätte dies nicht zur Folge, zumal dem Gericht die Wiederaufnahme eines eigenen, rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahrens verwehrt ist (vgl. HEER in: BSK StPO-II, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 411). Auch auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Nichtigkeit des Ver- fahrens SR160027 festzustellen, ist daher nicht einzutreten. - 10 -
- Nichtigkeit des Strafverfahrens gegen C._____ und weitere Personen (UE130232) Der Gesuchsteller begründet die Nichtigkeit mit der Nichtzuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Befangenheit des Gerichts bzw. von Oberrichter lic. iur. I._____ (Urk. 1 S. 6). Soweit der Gesuchsteller die Nichtigkeit aus der Befangenheit des Gerichtes bzw. von Oberrichter lic. iur. I._____ herleitet, ist auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. V.1. zu verweisen, wonach unter Verletzung von Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlungen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind. Insofern der Gesuchsteller die Nichtigkeit auf eine "Unzuständigkeit der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl" und auf das vom Bundesgericht gutgeheissene Aus- standsgesuch gegen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. G._____ stützt (Urk. 1 S. 6 f.), ist folgendes zu bemerken: Aufgehoben wurde durch den Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. Mai 2015 im Verfahren 1B_417/2014 lediglich der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2014, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. G._____ abgewiesen wurde. Ferner stellte das Bundesgericht fest, dass die Genehmigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 durch die Leitende Staatsanwältin lic. iur. G._____ hinfällig werde, welche dementspre- chend nachträglich einem anderen, unbefangenen Magistraten zur Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung zu unterbreiten sei (E. 4). Entgegen der Ansicht des Ge- suchstellers ist daher nicht das ganze Verfahren nichtig (vgl. Urk. 1 S. 10). Auf diesen Antrag des Gesuchstellers ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
- Nichtigkeit des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom
- November 2012 (recte: 11. September 2012; SB120162) Diesbezüglich macht der Gesuchsteller geltend, die beteiligten Richter und Ge- richtspersonen hätten sich strafbar gemacht, was die Nichtigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 24). Hierzu reichte der Gesuchsteller eine an Oberstaatsanwalt lic. iur. Beat Oppliger adressierte Strafanzeige vom 16. Februar 2017 gegen Oberrichter - 11 - lic. iur. B._____ und lic. iur. J._____, die Ersatzoberrichterin lic. iur. K._____, die Gerichtsschreiberin lic. iur. L._____, Gerichtsschreiberin MLaw H._____, Ober- richterin Dr. iur. M._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. N._____ ein (Urk. 3/3). Dass diese Personen sich strafbar gemacht haben, wird vom Gesuchsteller weder glaubhaft gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Vielmehr führt Oberrich- ter lic. iur. B._____ in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom
- September 2017 aus, von einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige nichts zu wissen (Urk. 6 S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Urteil vom
- September 2012 nichtig sein sollte. Auch bezüglich des Verfahrens SB120162 gilt zudem, dass dieses rechtskräftig erledigt wurde, was – wie bereits erwogen – bedeutet, dass das Verfahren end- gültig abgeschlossen und der Endentscheid nur noch mittels Revision abänderbar ist. Allerdings waren – wie bereits dargetan (vgl. Ziff. II.) – zwei Revisionsgesu- chen gegen diesen Entscheid nicht erfolgreich, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Nichtigkeit des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 9. November 2012 (rec- te: 11. September 2012; SB120162) festzustellen, ist deswegen nicht einzutreten. VI. Weitere Bemerkungen Seit der Verurteilung durch die II. Strafkammer vom 11. September 2012 ver- sucht(e) der Gesuchsteller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Strafanzeigen, Ausstandsbegehren, Aufsichtsbe- schwerden etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu erreichen. Die diesbezügli- chen Eingaben des Gesuchstellers enthalten jeweils äusserst umfangreiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg be- schieden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. II.): Die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2012 wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein erstes Revisionsbegehren wurde im Jahr 2015 abgewiesen, auf ein zweites wurde im Jahr 2016 nicht eingetreten. Beide Revisionsentscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt. Ferner waren vom Obergericht Zürich in - 12 - den Jahren 2014-2017 diverse andere Verfahren des Gesuchstellers zu behan- deln, die alle im Zusammenhang mit dem Verfahren SB120162 stehen und sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Obergericht weitere Gesuche und Eingaben in gleicher Sache künftig unbehan- delt und unbeantwortet ablegt. Da auch das Bundesgericht den Gesuchsteller in seinem Entscheid 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017 darauf hinwies, dass es weitere Eingaben in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet ablege (Urteil des Bundesgerichtes 1F_14/2017, E. 4), erscheint ein solches bzw. dieses Vor- gehen künftig ohne Weiteres als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ betreffend die Verfahren SF160001 und SF160002 wird nicht eingetreten.
- Auf das Revisionsbegehren betreffend das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 9. November 2012 (recte: 9. September 2012; SB120162) wird nicht eingetreten.
- Auf die weiteren Anträge und Begehren wird nicht eingetreten.
- Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Gesuche und Ein- gaben in gleicher Sache an das Obergericht des Kantons Zürich unbehan- delt und unbeantwortet abgelegt werden.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 13 -
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Gesuchsteller auf- erlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in die Verfahren SF160001 und SF160002) − Oberrichter lic. iur. B._____ − die II. und die III. Strafkammer sowie die Verwaltungskommission des Obergerichts (unter Hinweis auf Dispositivziffer 4).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der zuständigen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF170003-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 19. Dezember 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Obergericht des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Ausstandsbegehren etc.
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 30. August 2017 ging beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, ein Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Oberrichter lic. iur. B._____ ein; eventualiter wird die Revision des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 9. November 2012 beantragt (Urk. 1). Zudem stellt der Gesuchsteller diverse weitere Begehren (vgl. hinten). Das Ausstandsbegeh- ren bezieht sich auf zwei Ausstandsverfahren, die der Gesuchsteller gegen Mit- glieder der III. Strafkammer angestrengt (SF160001 und SF160002) und die Oberrichter lic. iur. B._____ als Vorsitzender der II. Strafkammer präsidiert hatte. Nachdem die II. Strafkammer das vorliegende Ausstandsbegehren praxisgemäss der hiesigen Strafkammer überwiesen hatte, wurde Oberrichter lic. iur. B._____ mit Präsidialverfügung vom 8. September 2017 Frist angesetzt, sich zum Aus- standsbegehren obligatorisch vernehmen zu lassen (Urk. 4). Mit Stellungnahme vom 12. September 2017 erklärte dieser nach bestem Wissen und Gewissen, dass mit Bezug auf den Gesuchsteller sowie die Verfahren SF160001 und SF160002 kein Ausstandsgrund vorliege (Urk. 6).
2. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2017 wurde die Stellungnahme von Oberrichter lic. iur. B._____ dem Gesuchsteller zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 8). Eine (erste) diesbezügliche Vernehmlassung des Ge- suchstellers vom 16. September 2017 ging fristgerecht bei der hiesigen Kammer am 18. September 2017 (nicht unterzeichnet) bzw. am 20. September 2017 (un- terzeichnet) ein (Urk. 10 und Urk. 12). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 15; Urk. 20) reichte der Gesuchsteller am 26. Oktober 2017 eine weitere Stellung- nahme – datierend vom 20. Oktober 2017 – ein (Urk. 22). Schliesslich liess er sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 nochmals vernehmen (Urk. 25).
3. Zur Beurteilung der Anträge des Gesuchstellers wurden die Akten der Ver- fahren SF160001 (Urk. 28/1-30), des Verfahrens SF160002 (Urk. 29/1-30) sowie des Verfahrens UE130232 (Urk. 30/1-134) beigezogen.
- 3 - II. Frühere Verfahren des Gesuchstellers Zum besseren Verständnis und Überblick sind vorab noch ein Teil der früheren, abgeschlossenen Verfahren mit Beteiligung des Gesuchstellers aufzuführen, die für das vorliegende Verfahren eine gewisse Relevanz besitzen:
1. Mit Urteil vom 11. September 2012 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Gesuchsteller der versuchten Nötigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der vollen- deten mehrfachen Nötigung wurde er freigesprochen. Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass zwei Tages- sätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Be- schwerde mit Urteil vom 13. Juni 2013 (6B_666/2012) abwies, soweit darauf ein- getreten wurde.
2. Im Anschluss daran erstattete der Gesuchsteller am 4. Juli 2013 – im Zu- sammenhang mit dem vorgenannten Strafverfahren – Strafanzeige gegen C._____, D._____, E._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. F.____ wegen falscher An- schuldigung sowie teilweise wegen Prozessbetrugs, Freiheitsberaubung und Nö- tigung. Mit Verfügung vom 2. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschieden, dass die entsprechende Strafuntersuchung nicht anhand genommen wird. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Gesuchsteller Be- schwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2015 abwies (UE130232). Zugleich begehrte der Gesuchsteller die Ablehnung der Leitenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 wies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. G._____ ab (UA130040). Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess eine dagegen er- hobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2015 gut (1B_417/2014). Die ge- gen den Nichtanhandnahmebeschluss vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde
- 4 - wurde von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom
2. September 2015 abgewiesen (Urteil 6B_312/2015).
3. Am 17. April 2014 erstattete der Gesuchsteller sodann Strafanzeige gegen C._____ wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede. Am 12. Juni 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dass die diesbezügliche Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers durch die III. Strafkammer des Obergerichts abgewiesen (UE140185). Auch gegen diesen Beschluss hat der Gesuchsteller eine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, welche mit Urteil vom 9. April 2015 abgewiesen wurde (Urteil 6B_175/2015).
4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der II. Strafkammer vom 11. September 2012, welches Revisionsbegehren von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 31. März 2015 (SR150005) abgewiesen wurde. Einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen diesen Ent- scheid war kein Erfolg beschieden; sie wurde mit Urteil vom 2. September 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 6B_527/2015).
5. Mit Ausstandsbegehren vom 12. November 2015 beantragte der Gesuch- steller den Ausstand diverser Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (SF160001). Mit Beschluss vom 27. April 2016 wurde dieses von der II. Strafkammer abgewiesen. Sodann hatte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2015 den Aus- stand derselben Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich an- begehrt, welches Verfahren unter der Prozessnummer SF160002 angelegt wurde. Mit Beschluss der II. Strafkammer vom 27. April 2016 wurde auch dieses Aus- standsbegehren abgewiesen.
6. Am 6. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberrichter lic. iur. B._____ sowie die Gerichtsschreiberin MLaw H._____ ein, mit welcher er beantragte, es sei gegen diese ein Disziplinarverfahren einzu- leiten und ihnen gegenüber angemessene Massnahmen anzuordnen. Im Weite-
- 5 - ren ersuchte er um Behandlung des gegen Oberrichter lic. iur. B._____ gestellten Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss des Gesamtobergerichts vom 5. Januar 2017 im Verfahren OB160002 wurde auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten, zu- dem wurde entschieden, keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu treffen (Urk. 7 S. 13).
7. Am 24. Juli 2016 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht wiederum eine Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, es sei gegenüber Oberrichter lic. iur. I._____ ein Disziplinarverfahren durchzuführen und der Beschluss UE130232 der III. Strafkammer vom 16. Februar 2015 für nichtig zu erklären. Zugleich verlangte er den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen. Mit Plenarbeschluss vom
7. Dezember 2016 trat das hiesige (Gesamt-)Gericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Aufsichtsbeschwerde ab (OB160003). Einer dagegen erho- benen Beschwerde beim Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 1B_31/2017 E. 2).
8. Sodann verlangte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2016 – erneut – die Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012 (SR160027). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 wurde dieses von der hiesigen Kammer abgewiesen und auch das Bundesgericht wies die dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 (1B_31/2017 E. 3) ab. Mit Eingabe vom 6. April 2017 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht
– unter anderem – sinngemäss um Revision seines Entscheides vom 22. März
2017. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 25. April 2017 (1F_11/2017) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Schliesslich wandte sich der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erneut ans Bundesgericht, welches auf die Ausstandsgesuche und das Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. Mai 2017 (1F_14/2017) nicht eintrat. III. Ausstandsbegehren
1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die
- 6 - Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs gegen Oberrichter lic. iur. B._____ sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).
2. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Oberrichter lic. iur. B._____ in den Verfahren SF160001 und SF160002 (Urk. 1 S. 1; Urk. 12 S. 1). Zur Begrün- dung macht er – sinngemäss – geltend, ein von ihm mit Schreiben vom
30. Oktober 2015 gegen Oberrichter lic. iur. B._____ gestelltes Ausstandsbegeh- ren (im Rahmen der Verfahren SF160001 und SF160002) sei nicht behandelt worden und Oberrichter lic. iur. B._____ habe sein Amt weiter ausgeübt. Dies zei- ge, dass er offenbar der Meinung sei, dass ihm als Ausländer kein Recht auf Be- handlung des Ausstandsgesuchs zustehe, ein ausländerfeindlicher Hintergrund bzw. eine rassistisch motivierte Aversion gegen ihn sei offenbar. Hinzu komme, dass Oberrichter lic. iur. B._____ das Verfahren gegen C._____ verzögere, was mittlerweile den Tatbestand der Begünstigung erfülle. Oberrichter lic. iur. B._____ sei offenbar befangen. Weitere Ausstandsgründe würden sich aus den Aus- standsgesuchen und der Strafanzeige gegen Oberrichter lic. iur. B._____ erge- ben. Ein Oberrichter, der sich gegen einen Rechtssuchenden strafbar mache, sei befangen (Urk. 1 S. 2-4; Urk. 12 S. 4-7). Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren somit wohl – Gesetzesartikel nennt er in keiner seiner Eingaben – auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen als in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint.
3. Wie dem Gesuchsteller bereits im Entscheid des Gesamtobergerichts vom
5. Januar 2017 mitgeteilt worden war, hätte er diesen Antrag (Ausstand von Ober- richter lic. iur. B._____ in den Verfahren SF160001 und SF160002) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht vorbringen müssen. Spätestens mit Erhalt der Entscheide SF160001 und SF160002 kannte der Gesuchsteller die Mitwirkenden in jenen Beschlüssen. Auf dieses Begehren ist somit nicht einzutre- ten.
- 7 -
4. Eventualiter beantragt der Gesuchsteller, es sei ein Ausstandsverfahren ge- gen Oberrichter lic. iur. B._____ zu eröffnen (Urk. 1 S. 1; Urk. 12 S. 1). Ein Aus- standsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (BOOG in: BSK StPO-I, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 58). Der Gesuchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ eröffnet werden soll. So- weit ersichtlich, gibt es kein hängiges Verfahren am hiesigen Gericht mit Beteili- gung des Gesuchstellers, in welchem Oberrichter lic. iur. B._____ mitwirkt(e). Diesbezüglich ist auf das Begehren des Gesuchstellers somit nicht einzutreten.
5. Insofern der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch damit begründet, dass ein von ihm gestelltes Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ (wohl in den Verfahren SF160001 und SF160002) nicht behandelt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.), ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern B._____ selbst dadurch befan- gen sein soll.
6. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ betreffend die Verfahren SF160001 und SF160002 ist daher nicht einzutreten. IV. Revisionsgesuch
1. Der Gesuchsteller verlangt – eventualiter – gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO die Revision des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom
9. November 2012 (recte: 11. September 2012; Urk. 1 S. 2 und S. 24 f.). Zur Be- gründung macht er geltend, die am Verfahren SB120162 beteiligten Richter und Gerichtspersonen hätten sich innerhalb jenes Verfahrens strafbar gemacht, wobei die beigefügten Strafanzeigen inklusive Beilagen diese Behauptung beweisen würden (Urk. 1 S. 25).
2. Der Revisionsgrund der Einwirkung durch eine Straftat gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO setzt zumindest voraus, dass ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet wurde; gutzuheissen ist ein Revisionsgesuch gestützt auf
- 8 - Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nur dann, wenn die Straftat erwiesen ist (HEER, a.a.O., N 100 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1601). Der Gesuchsteller reichte zwar eine entsprechende, an Oberstaatsanwalt lic. iur. Beat Oppliger adressierte Strafanzeige ein (Urk. 3/3). Es wird indes nicht dargetan – sogar nicht einmal be- hauptet –, dass tatsächlich ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und an- hand genommen wurde; eine Sendebestätigung, Eingangsanzeige oder ähnliches fehlt. Vielmehr ist auf die Stellungnahme von Oberrichter lic. iur. B._____ zu ver- weisen, wonach er von keiner gegen ihn eingereichten Strafanzeige wisse (Urk. 6 S. 2). Belege, die nachweisen, dass ein Strafverfahren eröffnet bzw. eine Unter- suchung anhand genommen wurden, gibt es auch nicht. Das eventualiter gestellte Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unbegründet, wes- halb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). V. Weitere Anträge und Begehren des Gesuchstellers
1. Nichtigkeit der Verfahren SF160001 und SF160002 Der Gesuchsteller verlangt ferner, es sei festzustellen, dass die Verfahren SF160001 und SF160002 nichtig seien. Zur Begründung macht er geltend, diese beiden Verfahren würden an einem unheilbaren Mangel leiden, da ein nicht zu- ständiger und befangener Richter, Oberrichter lic. iur. B._____, mitgewirkt habe (Urk. 1 S. 4). Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Aus- stand Kenntnis erhalten hat. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Abs. 3). Ein unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist somit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BOOG, a.a.O., N 3 zu Art. 60). Auf diesen Antrag des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten.
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2. Nichtigkeit des Verfahrens SR160027 Der Gesuchsteller verlangt, es sei festzustellen, dass das Verfahren SR160027 nichtig sei, weil ein Strafverfahren, in welchem sich Mitglieder des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft strafbar machen, nichtig sei. Die entsprechende Strafan- zeige gehe dem Gericht heute zu (Urk. 1 S. 4 f.). Der Eingabe des Gesuchstellers vom 16. August 2017 (Urk. 1) beigelegt ist eine mit "Strafanzeige" betitelte Ein- gabe, die sich an die II. Strafkammer richtet (Urk. 3/2). Diesbezüglich ist zunächst die folgende Bemerkung angezeigt: Das Obergericht Zürich kann keine Strafverfahren eröffnen. Allfällige Strafanzeigen wären daher bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Das Verfahren SR160027 wurde rechtskräftig erledigt (vgl. vorne Ziff. II.8.), was bedeutet, dass das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Nur in ausserordent- lichen Fällen ist es möglich, auf ein solches zurückzukommen. Bei Urteilen ist dies die Revision (RIKLIN, OFK-StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 95 Einleitung sowie N 1 Vorbemerkungen zu StPO Art. 437-438). Eine Revision ist – unter anderem – möglich, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Wäre mittels einer strafbaren Handlung auf das Ver- fahren SR160027 eingewirkt worden, wäre dies somit mit Revision geltend zu machen. Die Nichtigkeit des Verfahrens hätte dies nicht zur Folge, zumal dem Gericht die Wiederaufnahme eines eigenen, rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahrens verwehrt ist (vgl. HEER in: BSK StPO-II, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 411). Auch auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Nichtigkeit des Ver- fahrens SR160027 festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
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3. Nichtigkeit des Strafverfahrens gegen C._____ und weitere Personen (UE130232) Der Gesuchsteller begründet die Nichtigkeit mit der Nichtzuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Befangenheit des Gerichts bzw. von Oberrichter lic. iur. I._____ (Urk. 1 S. 6). Soweit der Gesuchsteller die Nichtigkeit aus der Befangenheit des Gerichtes bzw. von Oberrichter lic. iur. I._____ herleitet, ist auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. V.1. zu verweisen, wonach unter Verletzung von Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlungen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind. Insofern der Gesuchsteller die Nichtigkeit auf eine "Unzuständigkeit der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl" und auf das vom Bundesgericht gutgeheissene Aus- standsgesuch gegen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. G._____ stützt (Urk. 1 S. 6 f.), ist folgendes zu bemerken: Aufgehoben wurde durch den Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. Mai 2015 im Verfahren 1B_417/2014 lediglich der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2014, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. G._____ abgewiesen wurde. Ferner stellte das Bundesgericht fest, dass die Genehmigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 durch die Leitende Staatsanwältin lic. iur. G._____ hinfällig werde, welche dementspre- chend nachträglich einem anderen, unbefangenen Magistraten zur Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung zu unterbreiten sei (E. 4). Entgegen der Ansicht des Ge- suchstellers ist daher nicht das ganze Verfahren nichtig (vgl. Urk. 1 S. 10). Auf diesen Antrag des Gesuchstellers ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
4. Nichtigkeit des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom
9. November 2012 (recte: 11. September 2012; SB120162) Diesbezüglich macht der Gesuchsteller geltend, die beteiligten Richter und Ge- richtspersonen hätten sich strafbar gemacht, was die Nichtigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 24). Hierzu reichte der Gesuchsteller eine an Oberstaatsanwalt lic. iur. Beat Oppliger adressierte Strafanzeige vom 16. Februar 2017 gegen Oberrichter
- 11 - lic. iur. B._____ und lic. iur. J._____, die Ersatzoberrichterin lic. iur. K._____, die Gerichtsschreiberin lic. iur. L._____, Gerichtsschreiberin MLaw H._____, Ober- richterin Dr. iur. M._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. N._____ ein (Urk. 3/3). Dass diese Personen sich strafbar gemacht haben, wird vom Gesuchsteller weder glaubhaft gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Vielmehr führt Oberrich- ter lic. iur. B._____ in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom
12. September 2017 aus, von einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige nichts zu wissen (Urk. 6 S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Urteil vom
11. September 2012 nichtig sein sollte. Auch bezüglich des Verfahrens SB120162 gilt zudem, dass dieses rechtskräftig erledigt wurde, was – wie bereits erwogen – bedeutet, dass das Verfahren end- gültig abgeschlossen und der Endentscheid nur noch mittels Revision abänderbar ist. Allerdings waren – wie bereits dargetan (vgl. Ziff. II.) – zwei Revisionsgesu- chen gegen diesen Entscheid nicht erfolgreich, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Nichtigkeit des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 9. November 2012 (rec- te: 11. September 2012; SB120162) festzustellen, ist deswegen nicht einzutreten. VI. Weitere Bemerkungen Seit der Verurteilung durch die II. Strafkammer vom 11. September 2012 ver- sucht(e) der Gesuchsteller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Strafanzeigen, Ausstandsbegehren, Aufsichtsbe- schwerden etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu erreichen. Die diesbezügli- chen Eingaben des Gesuchstellers enthalten jeweils äusserst umfangreiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg be- schieden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. II.): Die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2012 wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein erstes Revisionsbegehren wurde im Jahr 2015 abgewiesen, auf ein zweites wurde im Jahr 2016 nicht eingetreten. Beide Revisionsentscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt. Ferner waren vom Obergericht Zürich in
- 12 - den Jahren 2014-2017 diverse andere Verfahren des Gesuchstellers zu behan- deln, die alle im Zusammenhang mit dem Verfahren SB120162 stehen und sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Obergericht weitere Gesuche und Eingaben in gleicher Sache künftig unbehan- delt und unbeantwortet ablegt. Da auch das Bundesgericht den Gesuchsteller in seinem Entscheid 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017 darauf hinwies, dass es weitere Eingaben in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet ablege (Urteil des Bundesgerichtes 1F_14/2017, E. 4), erscheint ein solches bzw. dieses Vor- gehen künftig ohne Weiteres als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ betreffend die Verfahren SF160001 und SF160002 wird nicht eingetreten.
2. Auf das Revisionsbegehren betreffend das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 9. November 2012 (recte: 9. September 2012; SB120162) wird nicht eingetreten.
3. Auf die weiteren Anträge und Begehren wird nicht eingetreten.
4. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Gesuche und Ein- gaben in gleicher Sache an das Obergericht des Kantons Zürich unbehan- delt und unbeantwortet abgelegt werden.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 13 -
6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Gesuchsteller auf- erlegt.
7. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in die Verfahren SF160001 und SF160002) − Oberrichter lic. iur. B._____ − die II. und die III. Strafkammer sowie die Verwaltungskommission des Obergerichts (unter Hinweis auf Dispositivziffer 4).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der zuständigen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer