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SF150009

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2015-08-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 StGB, sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig gesprochen. Von diversen einzelnen Anklagevorwür- fen der teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde der Gesuchsteller freigesprochen. In zwei Punkten (betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB) wurde das Verfahren gegen den Ge- suchsteller zudem eingestellt. Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass 13 Tagessätze als durch Haft sowie durch stationären Klinikaufenthalt erstanden gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 7/418). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller innert Frist Berufung an (Urk. 7/395). Sodann ging auch die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 7/419).

E. 1.2 Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen des Beru- fungsverfahrens um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Urk. 7/419 S. 3 ff.), entliess die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diesen mit Präsidialverfügung vom 2. März 2015 und hielt fest, dass von der Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers abgesehen werde (Urk. 7/422). Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 7/422). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich verzichtete hierauf auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 7/427). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungs- gemäss (Urk. 7/422) von einem Verzicht auf die Erhebung einer Anschluss-

- 3 - berufung bzw. auf die Beantragung eines Nichteintretens auszugehen war. Die II. Strafkammer setzte die Berufungsverhandlung in der Folge auf den 26. Juni 2015 an (Urk. 7/434), zu welcher der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien (Urk. 7 Prot. II S. 3). Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 schrieb die II. Strafkammer hierauf das Verfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 1 StPO als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (Urk. 7/458).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 25. Juni 2015, eingegangen bei der II. Strafkammer am

26. Juni 2015, stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die im Be- rufungsverfahren mitwirkende Gerichtsbesetzung, namentlich gegen Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ (Urk. 7/455; Urk. 1).

E. 1.4 In der Folge verfassten Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ Stellungnahmen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO, in welchen sie festhielten, dass sie sich im Berufungsverfahren nicht als befangen erachten (Urk. 7/462-465; Urk. 3-6).

E. 1.5 Hierauf überwies die II. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuch- stellers und die Stellungnahmen der Gesuchsgegner an die Kanzlei der Beru- fungskammern des Obergerichts. Durch diese wurde das vorliegende Verfahren der hiesigen I. Strafkammer zugeteilt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 wurden dem Gesuchsteller sodann Kopien der Stellungnahmen der Gesuchs- gegner (Urk. 3-6) zugestellt und es wurde ihm Frist zur diesbezüglichen Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 8), worauf sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom

28. Juli 2015 innert Frist vernehmen liess (Urk. 10). Nach Fristablauf (vgl. Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 14) reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 13; Urk. 15/1-8).

E. 2 Auflage, Basel 2014, N 14 ff. zu Art. 56 StPO).

E. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die

- 4 - Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).

E. 2.2 In seiner Eingabe vom 25. Juni 2015 verweist der Gesuchsteller zur Be- gründung seines Ausstandsbegehrens auf Art. 56 lit. a, lit. b und lit. f StPO (Urk. 1 S. 2).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Damit soll verhindert werden, dass ein Mitglied einer Strafbehörde in eigener Sache ent- scheidet, wovon auszugehen ist, wenn ein unmittelbares oder mittelbares Eigen- interesse am Ausgang des Verfahrens besteht. Wird im Verlauf eines Strafverfah- rens eine Strafanzeige oder Aufsichtsanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person eingereicht, genügt dies jedoch nicht, um diesen Ausstandsgrund zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen: Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 11 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO I,

E. 2.2.2 Des Weiteren hat das Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es in einer anderen, früheren Stellung in der gleichen Sache bereits einmal tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Eine gleiche Sache ist bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen anzunehmen. Allein schon aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung fällt vorab nicht unter Art. 56 lit. b StPO, wenn ein Mitglied der Strafbehörde in der gleichen Stellung in einer anderen Sache wieder mit der gleichen Partei zu tun hat. Der Umstand, dass ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Per- son behandelt hat, schafft keine unzulässige Vorbefassung und tangiert deren Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nicht. Weiter fällt nicht unter Art. 56 lit. b StPO, wenn ein Mitglied der Strafbehörde in der gleichen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Mehrfachbefassung). Hieraus kann sich allenfalls

- 5 - eine Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO ergeben (vgl. zum Ganzen: Keller, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 56 StPO).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person so- dann in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichts- person liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund einer eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als of- fen erscheint oder nicht (Keller, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 StPO).

E. 2.3 Inwiefern eine der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen ein per- sönliches Interesse am Verfahrensausgang im Sinne von Art. 56 lit. a StPO haben könnte, wird in den Eingaben des Gesuchstellers nicht dargetan. Auch aufgrund der übrigen Akten wird nicht ersichtlich, dass einer der Gesuchsgegner ein Eigen- interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Wenn der Gesuchsteller festhält, dass er – insbesondere gegenüber Oberrichter lic. iur. B._____ – eine Strafanzeige anhängig gemacht habe (Urk. 1 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass solche während des laufenden Verfahrens erhobene Strafanzeigen – wie bereits erwähnt – nicht genügen, um eine persönliche Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a StPO zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom

E. 2.5 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2015 (Datum des Post- stempels) ist nicht innert der ihm angesetzten Frist zur Vernehmlassung zu den

- 8 - Stellungnahmen der Gesuchsgegner erfolgt (Urk. 8, Urk. 9, Urk. 13 und Urk. 14), obwohl er in dieser Eingabe explizit auf die Stellungnahmen der Gesuchsgegner Bezug nimmt und sich zu diesen vernehmen lässt (Urk. 13 S. 21). Die Eingabe hat insofern unbeachtlich zu bleiben. Selbst unter Beachtung dieser Eingabe des Gesuchstellers würden sich jedoch keinerlei Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO ergeben. Auch in dieser Eingabe wirft der Gesuchsteller der II. Strafkammer – aber auch weiteren Amtsstellen – nämlich primär diverse Rechtsverletzungen, insbesondere wiederum die rechtswidrige Einsetzung von amtlichen Verteidigern, die Unzuständigkeit der II. Strafkammer als Berufungs- gericht, eine rechtswidrige Vorladung zur Berufungsverhandlung sowie die Nich- tigkeit der massgeblichen Entscheide vor (Urk. 13 S. 1 ff.), welche mit dem or- dentlichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid des Berufungsverfahrens gel- tend zu machen sind und als blosse Verfahrens- bzw. Rechtsfehler – wie bereits erwähnt – ohnehin keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO begründen würden (Keller, a.a.O., N 40 ff zu Art. 56 StPO; vgl. auch Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO). In Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Aus- standsgesuch verweist der Gesuchsteller zunächst erneut auf die Präsidial- verfügung der II. Strafkammer vom 2. März 2015 (Urk. 13 S. 10, vgl. auch Urk. 13 S. 21 f.; Urk. 7/422), mit der sich bereits Ziff. 2.4.2 des vorliegenden Entscheids auseinandersetzt. Des Weiteren führt der Gesuchsteller aus, Oberrichter lic. iur. B._____ habe – entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO vom 26. Juni 2015 – bereits von den gegen ihn erhobenen Strafanzeigen wissen müssen, habe der Gesuchsteller diese doch bereits in ei- nem Schreiben vom 7. Juni 2015 erwähnt (Urk. 13 S. 21). Der Gesuchsteller ist in diesem Zusammenhang erneut auf die Praxis des Bundesgerichts zu verweisen, nach welcher in einem Strafverfahren gestellte Strafanzeigen keinen Ausstands- grund zu bewirken vermögen (abermals: Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; vgl. auch Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO, der dies auch im Zusammenhang mit Art. 56 lit. f StPO festhält). Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, auch im Beschluss vom 26. Juni 2015 (Urk. 7/458) habe Oberrichter lic. iur. B._____ "fern jedes verfahrensrelevanten Zusammenhanges über den geistigen Zustand und das vorgeblich notorische Schulversagen des im-

- 9 - plizit querulatorischen" Gesuchstellers referiert. Solches kann der durch den Ge- suchsteller zitierten Passage jedoch nicht entnommen werden, zitiert diese doch lediglich Ausführungen, welche der Gesuchsteller selbst gemacht hat (vgl. Urk. 13 S. 22). Selbst wenn diese Ausführungen sodann mit der dem Gesuchsteller in Urk. HD 91 S. 44 gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung in Verbindung gebracht werden, vermag solches keinen Ausstandsgrund zu bewirken, steht es der II. Strafkammer des Obergerichts doch frei, einen Zusammenhang zwischen der dem Gesuchsteller gestellten Diagnose und der durch ihn verfolgten Verfah- rensstrategie herzustellen. Die zitierte Erwägung genügt jedenfalls nicht, um ob- jektiv ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegner zu erwecken. Verpönt sind einzig despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile, welche eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen. Eine kritische sachliche Würdigung der Verfahrensführung eines Beteiligten – wie sie vorliegend gegeben ist –, ist jedoch ohne Weiteres als zulässig zu betrachten (vgl. Boog, a.a.O., N 54 zu Art. 56 StPO). Zuneigung und Abneigung kommen als Ausstandsgrund ohnehin nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d.h. wenn er- hebliche persönliche Spannungen oder ein schwerwiegendes Zerwürfnis vorlie- gen (Boog, a.a.O., N 8 ff. vor Art. 56 - 60 StPO und N 39 zu Art. 56 StPO). Für die Annahme einer Feindschaft bzw. von anderweitigen erheblichen persönlichen Spannungen bzw. eines schwerwiegenden Zerwürfnisses im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bestehen jedoch keinerlei objektive Anzeichen.

E. 2.6 Aufgrund der konkreten Vorbringen des Gesuchstellers und in Berücksichti- gung der weiteren Akten sind im Übrigen auch keine anderen Befangenheits- gründe nach Art. 56 StPO auszumachen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keinerlei Anzeichen dafür er- geben, dass die Gesuchsgegner als voreingenommen betrachtet werden könnten. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ ist demnach abzuweisen.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

- 10 -

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 6 September 2012 E. 3). Des Weiteren ist auch weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, inwiefern einer der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 lit. b StPO in einer anderen, früheren Stellung in der gleichen Sache bereits einmal tä- tig geworden sein könnte. Wenn Oberrichter lic. iur. B._____ in seiner Stellung- nahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO vom 26. Juni 2015 festhält, dass seine Beteiligung als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO darstelle (Urk. 3), so trifft dies zweifellos zu. Ober-

- 6 - richter lic. iur. B._____ hat in seiner Funktion als Verfahrensleiter des Berufungs- verfahrens eine Präsidialverfügung betreffend amtliche Verteidigung und Fristan- setzung (hinsichtlich Anschlussberufung bzw. Nichteintreten auf die Berufung) er- lassen (Urk. 7/422), die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers in Auftrag gegeben (Urk. 7/436), die Vorladung zur Berufungsverhandlung veran- lasst (Urk. 7/434) sowie drei kurze Schreiben an den Gesuchsteller gerichtet (Urk. 7/431, Urk. 7/436, Urk. 7/439). Inwiefern durch diese Beteiligung am Verfahren eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO hinsichtlich der Mitwirkung am entsprechenden Endentscheid der Berufung (Urk. 7/458) gegeben sein soll, wird nicht ersichtlich. Die weiteren Mitglieder der Gerichtsbesetzung, Ersatzoberrichte- rin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ waren überhaupt erstmals durch Mitwirkung am Endentscheid mit der Sache des Beschuldigten befasst. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a und lit. b StPO liegen somit nicht vor, womit vorliegend einzig der Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen Gründen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen bleibt. 2.4.1 Der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass er das gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die Einsetzung seiner beiden bis- herigen amtlichen Verteidiger als rechtswidrig ansieht und die im erst- und zweit- instanzlichen Verfahren ergangenen Endentscheide als nichtig erachtet. Dabei bestreitet der Gesuchsteller auch, dass die Prozessvoraussetzungen für ein Beru- fungsverfahren vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ge- geben waren, wobei er eine Unzuständigkeit der II. Strafkammer geltend macht (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 10 S. 1 f.). All diese Vorbringen richten sich gegen im Strafverfahren erlassene verfahrensleitende Entscheide (betreffend amtliche Ver- teidigung), gegen das vorinstanzliche Urteil sowie gegen das Berufungsverfahren bzw. gegen den im Berufungsverfahren gefällten Erledigungsentscheid. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen sind im an das Berufungsver- fahren anknüpfende Rechtmittelverfahren geltend zu machen. Wenn der Gesuch- steller der II. Strafkammer im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens verschiedene Verfahrens- bzw. Rechtsfehler vorwirft, ist somit festzuhalten, dass solche – selbst wenn sie vorliegen würden – keine Befangenheit im Sinne von

- 7 - Art. 56 StPO zu begründen vermögen (Keller, a.a.O., N 40 ff zu Art. 56 StPO; vgl. auch Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO). Insofern vermögen die durch den Gesuchsteller behaupteten Umstände keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO aufzuzeigen. 2.4.2 In unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch hielt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 25. Juni 2015 sodann fest, Oberrichter lic. iur. B._____ sei im Zuge der Entlassung des amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, "in offensichtlich unrichtige, verleumderische und ehrrüh- rige Ausführungen über das sinngemäss querulatorische, im Kern sozial unver- trägliche Wesen des Gesuchstellers verfallen" (Urk. 1 S. 2). Der Präsidialverfü- gung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015, mit welcher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Ge- suchstellers entlassen und entschieden wurde, dass von einer Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers abgesehen wird, können jedoch keine verleumderi- schen oder ehrrührigen Ausführungen entnommen werden. Wenn die Verfahrens- leitung der II. Strafkammer in der genannten Präsidialverfügung festhielt, dass aufgrund des bisherigen Gangs des Verfahrens und der Ausführungen des Ge- suchstellers in seinen zahlreichen Eingaben realistischerweise nicht erwartet wer- den könne, dass dieser mit einem neuen Verteidiger ein anhaltendes Vertrauens- verhältnis aufbauen könne (Urk. 7/422 S. 2), so ist dies weder als verleumderisch noch als ehrrührig aufzufassen, sondern zeigt schlicht auf, dass die Verfahrenslei- tung zur Ansicht gelangt ist, dass es dem Gesuchsteller – aufgrund der bisherigen Erfahrungen – erhebliche Mühe bereiten würde, sich auf einen neuen amtlichen Verteidiger einzulassen bzw. dass nicht zu erwarten sei, dass es ihm gelingen würde, zu einem solchen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Es kann offen bleiben, ob diese Feststellung der Verfahrensleitung der II. Strafkammer zutrifft. Ohne Weiteres kann aber festgestellt werden, dass ihre Äusserung nicht als ehr- rührig oder gar als verleumderisch zu erachten ist, als dass aus objektiver Per- spektive ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der II. Strafkammer erweckt würde.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichte- rin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. E._____ wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Er- satzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ (II. Strafkammer des Obergerichts; je gegen Empfangsschein) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kanzlei der II. Strafkammer des Obergerichts (unter Rücksendung der nicht bereits vorab zurückgesandten Akten).
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF150009-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 17. August 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Obergericht des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____ und Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ Gesuchsgegner betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 26. September 2014 des Bezirksgerichts Zürich wurde der Gesuchsteller der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig gesprochen. Von diversen einzelnen Anklagevorwür- fen der teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde der Gesuchsteller freigesprochen. In zwei Punkten (betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB) wurde das Verfahren gegen den Ge- suchsteller zudem eingestellt. Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass 13 Tagessätze als durch Haft sowie durch stationären Klinikaufenthalt erstanden gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 7/418). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller innert Frist Berufung an (Urk. 7/395). Sodann ging auch die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 7/419). 1.2 Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen des Beru- fungsverfahrens um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Urk. 7/419 S. 3 ff.), entliess die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diesen mit Präsidialverfügung vom 2. März 2015 und hielt fest, dass von der Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers abgesehen werde (Urk. 7/422). Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 7/422). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich verzichtete hierauf auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 7/427). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungs- gemäss (Urk. 7/422) von einem Verzicht auf die Erhebung einer Anschluss-

- 3 - berufung bzw. auf die Beantragung eines Nichteintretens auszugehen war. Die II. Strafkammer setzte die Berufungsverhandlung in der Folge auf den 26. Juni 2015 an (Urk. 7/434), zu welcher der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien (Urk. 7 Prot. II S. 3). Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 schrieb die II. Strafkammer hierauf das Verfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 1 StPO als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (Urk. 7/458). 1.3 Mit Eingabe vom 25. Juni 2015, eingegangen bei der II. Strafkammer am

26. Juni 2015, stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die im Be- rufungsverfahren mitwirkende Gerichtsbesetzung, namentlich gegen Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ (Urk. 7/455; Urk. 1). 1.4 In der Folge verfassten Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ Stellungnahmen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO, in welchen sie festhielten, dass sie sich im Berufungsverfahren nicht als befangen erachten (Urk. 7/462-465; Urk. 3-6). 1.5 Hierauf überwies die II. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuch- stellers und die Stellungnahmen der Gesuchsgegner an die Kanzlei der Beru- fungskammern des Obergerichts. Durch diese wurde das vorliegende Verfahren der hiesigen I. Strafkammer zugeteilt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 wurden dem Gesuchsteller sodann Kopien der Stellungnahmen der Gesuchs- gegner (Urk. 3-6) zugestellt und es wurde ihm Frist zur diesbezüglichen Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 8), worauf sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom

28. Juli 2015 innert Frist vernehmen liess (Urk. 10). Nach Fristablauf (vgl. Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 14) reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 13; Urk. 15/1-8).

2. Ausstandsbegehren 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die

- 4 - Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH). 2.2 In seiner Eingabe vom 25. Juni 2015 verweist der Gesuchsteller zur Be- gründung seines Ausstandsbegehrens auf Art. 56 lit. a, lit. b und lit. f StPO (Urk. 1 S. 2). 2.2.1 Gemäss Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Damit soll verhindert werden, dass ein Mitglied einer Strafbehörde in eigener Sache ent- scheidet, wovon auszugehen ist, wenn ein unmittelbares oder mittelbares Eigen- interesse am Ausgang des Verfahrens besteht. Wird im Verlauf eines Strafverfah- rens eine Strafanzeige oder Aufsichtsanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person eingereicht, genügt dies jedoch nicht, um diesen Ausstandsgrund zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen: Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 11 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO I,

2. Auflage, Basel 2014, N 14 ff. zu Art. 56 StPO). 2.2.2 Des Weiteren hat das Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es in einer anderen, früheren Stellung in der gleichen Sache bereits einmal tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Eine gleiche Sache ist bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen anzunehmen. Allein schon aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung fällt vorab nicht unter Art. 56 lit. b StPO, wenn ein Mitglied der Strafbehörde in der gleichen Stellung in einer anderen Sache wieder mit der gleichen Partei zu tun hat. Der Umstand, dass ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Per- son behandelt hat, schafft keine unzulässige Vorbefassung und tangiert deren Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nicht. Weiter fällt nicht unter Art. 56 lit. b StPO, wenn ein Mitglied der Strafbehörde in der gleichen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Mehrfachbefassung). Hieraus kann sich allenfalls

- 5 - eine Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO ergeben (vgl. zum Ganzen: Keller, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 56 StPO). 2.2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person so- dann in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichts- person liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund einer eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als of- fen erscheint oder nicht (Keller, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 StPO). 2.3 Inwiefern eine der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen ein per- sönliches Interesse am Verfahrensausgang im Sinne von Art. 56 lit. a StPO haben könnte, wird in den Eingaben des Gesuchstellers nicht dargetan. Auch aufgrund der übrigen Akten wird nicht ersichtlich, dass einer der Gesuchsgegner ein Eigen- interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Wenn der Gesuchsteller festhält, dass er – insbesondere gegenüber Oberrichter lic. iur. B._____ – eine Strafanzeige anhängig gemacht habe (Urk. 1 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass solche während des laufenden Verfahrens erhobene Strafanzeigen – wie bereits erwähnt – nicht genügen, um eine persönliche Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a StPO zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom

6. September 2012 E. 3). Des Weiteren ist auch weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, inwiefern einer der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 lit. b StPO in einer anderen, früheren Stellung in der gleichen Sache bereits einmal tä- tig geworden sein könnte. Wenn Oberrichter lic. iur. B._____ in seiner Stellung- nahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO vom 26. Juni 2015 festhält, dass seine Beteiligung als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO darstelle (Urk. 3), so trifft dies zweifellos zu. Ober-

- 6 - richter lic. iur. B._____ hat in seiner Funktion als Verfahrensleiter des Berufungs- verfahrens eine Präsidialverfügung betreffend amtliche Verteidigung und Fristan- setzung (hinsichtlich Anschlussberufung bzw. Nichteintreten auf die Berufung) er- lassen (Urk. 7/422), die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers in Auftrag gegeben (Urk. 7/436), die Vorladung zur Berufungsverhandlung veran- lasst (Urk. 7/434) sowie drei kurze Schreiben an den Gesuchsteller gerichtet (Urk. 7/431, Urk. 7/436, Urk. 7/439). Inwiefern durch diese Beteiligung am Verfahren eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO hinsichtlich der Mitwirkung am entsprechenden Endentscheid der Berufung (Urk. 7/458) gegeben sein soll, wird nicht ersichtlich. Die weiteren Mitglieder der Gerichtsbesetzung, Ersatzoberrichte- rin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ waren überhaupt erstmals durch Mitwirkung am Endentscheid mit der Sache des Beschuldigten befasst. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a und lit. b StPO liegen somit nicht vor, womit vorliegend einzig der Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen Gründen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen bleibt. 2.4.1 Der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass er das gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die Einsetzung seiner beiden bis- herigen amtlichen Verteidiger als rechtswidrig ansieht und die im erst- und zweit- instanzlichen Verfahren ergangenen Endentscheide als nichtig erachtet. Dabei bestreitet der Gesuchsteller auch, dass die Prozessvoraussetzungen für ein Beru- fungsverfahren vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ge- geben waren, wobei er eine Unzuständigkeit der II. Strafkammer geltend macht (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 10 S. 1 f.). All diese Vorbringen richten sich gegen im Strafverfahren erlassene verfahrensleitende Entscheide (betreffend amtliche Ver- teidigung), gegen das vorinstanzliche Urteil sowie gegen das Berufungsverfahren bzw. gegen den im Berufungsverfahren gefällten Erledigungsentscheid. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen sind im an das Berufungsver- fahren anknüpfende Rechtmittelverfahren geltend zu machen. Wenn der Gesuch- steller der II. Strafkammer im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens verschiedene Verfahrens- bzw. Rechtsfehler vorwirft, ist somit festzuhalten, dass solche – selbst wenn sie vorliegen würden – keine Befangenheit im Sinne von

- 7 - Art. 56 StPO zu begründen vermögen (Keller, a.a.O., N 40 ff zu Art. 56 StPO; vgl. auch Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO). Insofern vermögen die durch den Gesuchsteller behaupteten Umstände keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO aufzuzeigen. 2.4.2 In unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch hielt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 25. Juni 2015 sodann fest, Oberrichter lic. iur. B._____ sei im Zuge der Entlassung des amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, "in offensichtlich unrichtige, verleumderische und ehrrüh- rige Ausführungen über das sinngemäss querulatorische, im Kern sozial unver- trägliche Wesen des Gesuchstellers verfallen" (Urk. 1 S. 2). Der Präsidialverfü- gung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015, mit welcher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Ge- suchstellers entlassen und entschieden wurde, dass von einer Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers abgesehen wird, können jedoch keine verleumderi- schen oder ehrrührigen Ausführungen entnommen werden. Wenn die Verfahrens- leitung der II. Strafkammer in der genannten Präsidialverfügung festhielt, dass aufgrund des bisherigen Gangs des Verfahrens und der Ausführungen des Ge- suchstellers in seinen zahlreichen Eingaben realistischerweise nicht erwartet wer- den könne, dass dieser mit einem neuen Verteidiger ein anhaltendes Vertrauens- verhältnis aufbauen könne (Urk. 7/422 S. 2), so ist dies weder als verleumderisch noch als ehrrührig aufzufassen, sondern zeigt schlicht auf, dass die Verfahrenslei- tung zur Ansicht gelangt ist, dass es dem Gesuchsteller – aufgrund der bisherigen Erfahrungen – erhebliche Mühe bereiten würde, sich auf einen neuen amtlichen Verteidiger einzulassen bzw. dass nicht zu erwarten sei, dass es ihm gelingen würde, zu einem solchen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Es kann offen bleiben, ob diese Feststellung der Verfahrensleitung der II. Strafkammer zutrifft. Ohne Weiteres kann aber festgestellt werden, dass ihre Äusserung nicht als ehr- rührig oder gar als verleumderisch zu erachten ist, als dass aus objektiver Per- spektive ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der II. Strafkammer erweckt würde. 2.5 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2015 (Datum des Post- stempels) ist nicht innert der ihm angesetzten Frist zur Vernehmlassung zu den

- 8 - Stellungnahmen der Gesuchsgegner erfolgt (Urk. 8, Urk. 9, Urk. 13 und Urk. 14), obwohl er in dieser Eingabe explizit auf die Stellungnahmen der Gesuchsgegner Bezug nimmt und sich zu diesen vernehmen lässt (Urk. 13 S. 21). Die Eingabe hat insofern unbeachtlich zu bleiben. Selbst unter Beachtung dieser Eingabe des Gesuchstellers würden sich jedoch keinerlei Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO ergeben. Auch in dieser Eingabe wirft der Gesuchsteller der II. Strafkammer – aber auch weiteren Amtsstellen – nämlich primär diverse Rechtsverletzungen, insbesondere wiederum die rechtswidrige Einsetzung von amtlichen Verteidigern, die Unzuständigkeit der II. Strafkammer als Berufungs- gericht, eine rechtswidrige Vorladung zur Berufungsverhandlung sowie die Nich- tigkeit der massgeblichen Entscheide vor (Urk. 13 S. 1 ff.), welche mit dem or- dentlichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid des Berufungsverfahrens gel- tend zu machen sind und als blosse Verfahrens- bzw. Rechtsfehler – wie bereits erwähnt – ohnehin keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO begründen würden (Keller, a.a.O., N 40 ff zu Art. 56 StPO; vgl. auch Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO). In Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Aus- standsgesuch verweist der Gesuchsteller zunächst erneut auf die Präsidial- verfügung der II. Strafkammer vom 2. März 2015 (Urk. 13 S. 10, vgl. auch Urk. 13 S. 21 f.; Urk. 7/422), mit der sich bereits Ziff. 2.4.2 des vorliegenden Entscheids auseinandersetzt. Des Weiteren führt der Gesuchsteller aus, Oberrichter lic. iur. B._____ habe – entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO vom 26. Juni 2015 – bereits von den gegen ihn erhobenen Strafanzeigen wissen müssen, habe der Gesuchsteller diese doch bereits in ei- nem Schreiben vom 7. Juni 2015 erwähnt (Urk. 13 S. 21). Der Gesuchsteller ist in diesem Zusammenhang erneut auf die Praxis des Bundesgerichts zu verweisen, nach welcher in einem Strafverfahren gestellte Strafanzeigen keinen Ausstands- grund zu bewirken vermögen (abermals: Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; vgl. auch Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO, der dies auch im Zusammenhang mit Art. 56 lit. f StPO festhält). Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, auch im Beschluss vom 26. Juni 2015 (Urk. 7/458) habe Oberrichter lic. iur. B._____ "fern jedes verfahrensrelevanten Zusammenhanges über den geistigen Zustand und das vorgeblich notorische Schulversagen des im-

- 9 - plizit querulatorischen" Gesuchstellers referiert. Solches kann der durch den Ge- suchsteller zitierten Passage jedoch nicht entnommen werden, zitiert diese doch lediglich Ausführungen, welche der Gesuchsteller selbst gemacht hat (vgl. Urk. 13 S. 22). Selbst wenn diese Ausführungen sodann mit der dem Gesuchsteller in Urk. HD 91 S. 44 gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung in Verbindung gebracht werden, vermag solches keinen Ausstandsgrund zu bewirken, steht es der II. Strafkammer des Obergerichts doch frei, einen Zusammenhang zwischen der dem Gesuchsteller gestellten Diagnose und der durch ihn verfolgten Verfah- rensstrategie herzustellen. Die zitierte Erwägung genügt jedenfalls nicht, um ob- jektiv ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegner zu erwecken. Verpönt sind einzig despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile, welche eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen. Eine kritische sachliche Würdigung der Verfahrensführung eines Beteiligten – wie sie vorliegend gegeben ist –, ist jedoch ohne Weiteres als zulässig zu betrachten (vgl. Boog, a.a.O., N 54 zu Art. 56 StPO). Zuneigung und Abneigung kommen als Ausstandsgrund ohnehin nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d.h. wenn er- hebliche persönliche Spannungen oder ein schwerwiegendes Zerwürfnis vorlie- gen (Boog, a.a.O., N 8 ff. vor Art. 56 - 60 StPO und N 39 zu Art. 56 StPO). Für die Annahme einer Feindschaft bzw. von anderweitigen erheblichen persönlichen Spannungen bzw. eines schwerwiegenden Zerwürfnisses im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bestehen jedoch keinerlei objektive Anzeichen. 2.6 Aufgrund der konkreten Vorbringen des Gesuchstellers und in Berücksichti- gung der weiteren Akten sind im Übrigen auch keine anderen Befangenheits- gründe nach Art. 56 StPO auszumachen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keinerlei Anzeichen dafür er- geben, dass die Gesuchsgegner als voreingenommen betrachtet werden könnten. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ ist demnach abzuweisen.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

- 10 -

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichte- rin lic. iur. C._____, Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. E._____ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. B._____, Ersatzoberrichterin lic. iur. C._____, Er- satzoberrichter lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ (II. Strafkammer des Obergerichts; je gegen Empfangsschein) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kanzlei der II. Strafkammer des Obergerichts (unter Rücksendung der nicht bereits vorab zurückgesandten Akten).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier lic. iur. P. Rietmann