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SF150001

Verwahrungsüberprüfung

Zürich OG · 2015-09-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. Dezember 2001 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des versuchten Mordes im Sin- ne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aSTGB, des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB sowie zahlreicher weite- rer Delikte (Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverlet- zung, Brandstiftung etc.) schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zucht- haus bestraft. Ferner wurde die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt und der Strafvollzug zu diesem Zweck aufgeschoben (Urk. 4/5/5/3).

E. 2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Prü- fung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Massgabe der Art. 59 bis 61 oder 63 StGB erfüllt sind (Urk. 4/5/5/1). Der Sonderdienst wie auch die Oberstaatsanwaltschaft empfahlen bzw. beantragten die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Urk. 4/5/5/7). Die Be-

- 4 - schwerdeführerin liess demgegenüber die Anordnung einer stationären Mass- nahme beantragen (Urk. 4/5/5/19) und legte ein Gutachten bei, welches Dr. B._____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken C._____ am 28. März 2007 zuhanden der Anstalten Hindelbank zu den Fragen der Vollzugsmodalitäten und möglichen Haftschäden erstattet hatte (Urk. 4/5/5/13). Zudem beantragte sie, es sei von Dr. B._____ eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob sich mit ei- ner therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Urk. 4/5/5/12). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beschloss am

21. Februar 2008, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weiter- geführt wird (Urk. 4/5/3 S. 18). Von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens wurde abgesehen.

E. 2.1 Die Vorinstanz lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass aus dem in diesem Verfahren anwendbaren kantonalen Prozessrecht kein Anspruch auf eine mündli- che Anhörung im Nachverfahren fliesse. Der Entscheid über die Durchführung ei- ner Verhandlung liege vielmehr im Ermessen des erkennenden Gerichts (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von Fachpersonen begutachtet wor- den, und die Entwicklungen seit der letzten Anhörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 hätten Eingang in die Gutachten, insbesondere das Obergutachten vom März 2013 und das Ergänzungsgutachten vom März 2014, gefunden. Zudem seien die Gutachten in den entscheidrelevanten Punkten schlüssig. Unter diesen Umständen sowie angesichts der Komplexität der im Verfahren zur Verwahrungs- überprüfung vorzunehmenden Beurteilung könne der einmalige unmittelbare Ein- druck, den sich das Gericht bei einer persönlichen Befragung der Beschwerdefüh- rerin verschaffen würde, nicht entscheidend sein. Demnach sei nicht ersichtlich, welche weiteren, wesentlichen Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten wären, weshalb ein Aktenentscheid zu fällen sei (a.a.O. S. 7 f.).

- 11 -

E. 2.2 Gemäss Art. 451 StPO wird ein selbständiger nachträglicher Entscheid des Gerichts nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre. Wenngleich es sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergibt, ist ein bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung schon hängiges Verfahren nach Art. 363 ff. StPO indes in sinngemässer Anwendung von Art. 450 StPO von der bereits mit der Sache befassten Strafbehörde nach altem Recht weiterzuführen und abzuschliessen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 451 N 3; Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 452 N 2 und Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 451 N 2, je mit Verweis auf Schmids Praxiskommentar zur Schweizerischen StPO). Nachdem die Vorinstanz das vorliegende Nachverfahren im Jahr 2007 eingeleitet hatte, war es somit folgerichtig, dass sie auch nach Inkrafttreten der Schweizeri- schen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die Verfahrensherrschaft behielt und unter fortdauernder Anwendung des alten Rechts, d.h. der Strafprozessord- nung des Kantons Zürich (StPO/ZH), schliesslich zum Beschluss vom 13. Oktober 2014 gelangte (Urk. 1).

- 9 -

3. Zuständigkeit und anwendbares Recht im Rechtsmittelverfahren

E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, dass gestützt auf Art. 30 der Bundesverfassung (BV) sehr wohl ein Anspruch auf eine öffentliche Verhand- lung bestehe. Zudem regle § 276 StPO/ZH unter der Marginale „Hauptverfahren vor Obergericht“, dass das Gericht nach vorheriger mündlicher Parteiverhandlung das Urteil fälle. Der Zürcherischen Strafprozessordnung liessen sich keine ande- ren Vorschriften über ein am Obergericht durchzuführendes erstinstanzliches Ver- fahren entnehmen. Wolle man eine Gesetzeslücke annehmen, wäre diese verfas- sungskonform – unter Beachtung von Art. 30 BV – zu füllen. Eine Auslegung praeter legem, wonach im Fall eines Nachverfahrens, entgegen § 276 StPO/ZH und entgegen Art. 30 BV keine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen sei, sei nicht haltbar (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 2.2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft führte demgegenüber an, dass Art. 30 Abs. 3 BV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Rechtssuchenden keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verleihe. Die Bestimmung garantiere einzig, dass, sofern eine Gerichtsverhandlung abgehalten werde, diese öffentlich sein müsse, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor. Mit anderen Worten gewähre Art. 30 Abs. 3 BV den Parteien keinen An- spruch, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden. Darüber hinaus sei der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 276 StPO/ZH nicht stichhaltig, da die Vorschrift nur für Fälle gegolten habe, in denen das Obergericht erstinstanzlich anstelle des Geschworenengerichts tätig geworden sei und über die in der Anklageschrift behaupteten Straftatbestände be- funden habe. Das Nachverfahren sei jedoch kein Hauptverfahren. So würde Ent- scheiden im Nachverfahren – obwohl sie in vielem einem Strafurteil gleichen wür- den - der umfassende Charakter eines Sachurteils fehlen, so dass sie regelmäs- sig in Beschluss- oder Verfügungsform ergehen würden. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin unterlassen darzutun, inwiefern sich die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung auf die materielle Beschlussfällung der Vorinstanz vom

13. Oktober 2014 ausgewirkt habe (Urk. 8 S. 2 f.).

E. 2.2.3 Die Beschwerdeführerin erwiderte auf die Eingabe der Oberstaatsanwalt- schaft zusammengefasst, dass die Tragweite des von der Vorinstanz zu treffen-

- 12 - den Entscheides evident sei und die Vorinstanz erste Instanz zur umfassenden Beurteilung der Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vor diesem Hinter- grund und unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen hält sie an der An- wendbarkeit von Art. 30 BV auf das vorliegende Verfahren fest und argumentiert darüber hinaus auch mit Art. 5 Ziff. 4 sowie Art. 6 EMRK. Im Übrigen hält sie fest, dass es sich bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, um Fälle absoluter Kassationsgründe handle. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führe zur Kassation, da die Justizförmigkeit und rechtsstaatliche Korrektheit des Verfahrens verletzt sei (Urk. 14 S. 2 ff.).

E. 2.2.4 Die Oberstaatsanwaltschaft hielt demgegenüber ihrerseits unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide an ihrer Argumentation fest, dass sich aus Art. 30 BV kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung ergebe, und betonte, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein sogenanntes selbständiges Nachverfahren handle, weshalb die Vorinstanz eben nicht erste Instanz zur um- fassenden Beurteilung der Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei, sondern lediglich die Verwahrung zu überprüfen gehabt habe. Die Anführung von Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 EMRK erachtete die Oberstaatsanwaltschaft sodann als verspä- tet und die Begründung von deren Anwendbarkeit sei ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt (Urk. 17 S. 2 f.).

E. 2.2.5 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer letzten Stellungnahme fest, die von der Oberstaatsanwaltschaft angeführten Bundesgerichtsentscheide seien nicht ein- schlägig und würden sich zudem nicht mit der einhelligen Kritik der Lehre ausei- nandersetzen. Ferner sei dem Rügeprinzip hinreichend Rechnung getragen wor- den, indem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, durch die Verweige- rung einer persönlichen Anhörung seien gesetzliche Prozessformen verletzt wor- den (§ 431 in Verbindung mit § 430 Ziff. 4 StPO/ZH). Welche konkreten Geset- zes- Verfassungs- und Konventionsbestimmungen zur Prüfung der erhobenen Rüge heranzuziehen seien, obliege dem Gericht (Urk. 23 S. 2). 2.3.1 Ob es sich beim prozessualen Entscheid der Vorinstanz, keine Anhörung durchzuführen, um einen Ermessensentscheid handelte oder nicht, spielt in Be- zug auf die Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts keine Rolle. Das Kas-

- 13 - sationsgericht überprüft die Verletzung von Parteirechten, wie den Anspruch auf Anhörung, frei und kann damit auch einen Ermessensentscheid überprüfen (§ 430 Ziff. 4 StPO/ZH, vgl. auch BGE 106 IV 85 E. 2a). Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann die Frage der Anwendbarkeit von Art. 30 BV auf das vorliegende Nachver- fahren zur Überprüfung der Verwahrung aber auch in materieller Hinsicht offen gelassen werden, ergibt sich der Anspruch auf Anhörung doch aus einer anderen Gesetzesbestimmung, welche einschlägiger ist. Festzuhalten bleibt, dass der Be- schwerdeführerin dahingehend beizupflichten ist, als es sich bei der Rüge der Verletzung wesentlicher Parteirechte im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO/ZH um ei- nen absoluten Nichtigkeitsgrund handelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nachweisen muss, dass sich der von ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu ihrem Nachteil auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hat (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht [des Kantons Zürich], 4. Aufl., Zürich Basel Genf 2004, N 1067 und N 1072 f.). 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren, welches mit Schreiben des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. Februar 2007 in Gang gesetzt wurde (Urk. 4/5/5/1), auf ihr Begehren hin einmal, am 26. Februar 2010, persönlich angehört (Urk. 4/5/1 S. 9 ff.). In der Fol- ge wurde sie nicht mehr vom Gericht angehört, doch konnte sie sich ver- schiedentlich gegenüber dem Obergutachter Dr. F._____ und einmal auch ge- genüber PD Dr. E._____ äussern. Insgesamt kam es ab November 2012 zu sie- ben Explorationssitzungen im Vorfeld des Obergutachtens vom 18. März 2013 (Urk. 4/48 S. 2, S. 76 bis S. 98 und S. 115 ff.) und zu einer "Nachuntersuchung" vom 4. März 2014 durch Dr. F._____ vor Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 31. März 2014 (Urk. 4/77 S. 2 und S. 9 bis S. 13), wobei die Angaben der Beschwerdeführerin in den Gutachten ausführlich wiedergegeben wurden. 2.3.3 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, dass die Entwicklungen der Beschwerdeführerin in den Obergutachten wiedergegeben worden seien. Demgegenüber könne ein einmaliger unmittelbarer Eindruck, den sich das Gericht bei einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin ver- schaffen würde, nicht entscheidend sein.

- 14 - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht alleine aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin an- lässlich einer Anhörung keinen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens ab- weichenden Entscheid treffen könnte. Würden sich aufgrund der Anhörung aber Anhaltspunkte ergeben, dass sich in Bezug auf die Behandelbarkeit der Be- schwerdeführerin Änderungen ergeben hätten, wäre das Gericht gehalten, diesen nachzugehen und allenfalls wiederum eine Ergänzung der aktuellsten Gutachten einzuholen. Immerhin sind zwischen den umfangreichen Explorationssitzungen Ende 2012 bzw. der einen vom 4. März 2014 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 knapp zwei Jahre bzw. seit dem aktuellsten Gespräch

E. 2.4 Vorliegend sind seit der letzten Anhörung vor Gericht bis zum Entscheid der Vorinstanz über 4 Jahre, bis dato gar mehr als 5 Jahre vergangen. Im Sinne der obigen Erwägungen kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es zumindest in sinngemässer Anwendung von Art. 64b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB als unabdingbar erscheint, die Beschwerdeführerin vor einem erneuten Entscheid über die Fortführung der Ver- wahrung anzuhören. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die aktenkundigen positi- ven Entwicklungen seitens der Beschwerdeführerin.

- 19 -

3. Verletzung der Begründungspflicht

E. 3 Die Beschwerdeführerin zog den obergerichtlichen Beschluss weiter an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 gut- hiess, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008 aufhob und die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 4/5/2 S. 21 [Entscheid 6B_263/2008 = BGE 134 IV 315]).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich - mit Aus- nahme der Erwägungen zum Verfahrensgang - nicht zu ihrem Beweisantrag auf Befragung der Obergutachter geäussert, womit sie den in Art. 29 Abs. 2 BV ga- rantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 6 und Urk. 23 S. 2).

E. 3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz unter dem Titel "Prozessuales" mit dem verfahrensrechtlichen Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auseinan- dergesetzt (Urk. 1 S. 6 ff.). Dass sie den Antrag auf mündliche Anhörung der Be- schwerdeführerin und den Antrag auf Befragung der Obergutachter nicht separat, sondern gemeinsam unter dem Begriff mündliche Verhandlung abhandelte, ist nicht zu beanstanden. Dies, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin nur even- tualiter gestellt wurde. So gab die Verteidigung der Beschwerdeführerin an, dass aus ihrer Sicht die Ausführungen im Ergänzungsgutachten eindeutig für die An- ordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB sprechen würden. Soll- ten diesbezüglich beim Gericht aber nach wie vor "Unklarheiten" bestehen, werde

- im Sinne eines Eventualantrages - beantragt, die beiden Gutachter zur Erläute- rung ihrer Gutachten einzuladen (Urk. 4/89 S. 12). Die Vorinstanz erwog, dass das Obergutachten inklusive der Ergänzung desselben in den für den vorliegen- den Entscheid wesentlichen Punkten schlüssig sei und die Parteien dazu einge- hend hätten Stellung nehmen können. Auch seitens der Verteidigung sei einge- räumt worden, dass die mit Bezug auf das Obergutachten aufgeworfenen Fragen zumindest teilweise geklärt seien. Die kritischen Äusserungen zum Ergänzungs- gutachten hätten sodann in erster Linie die rechtliche Würdigung der gutachterli- chen Ausführungen betroffen. Aus diesen Erwägungen schloss die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren, wesentlichen Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten seien, weshalb der Entscheid gestützt auf die Akten ergehen könne (Urk. 1 S. 8). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht ausreichend nachgekommen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich nicht verletzt.

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4. Beschleunigungsgebot

E. 4 In der Folge holte die Vorinstanz bei Dr. D._____ ein Gutachten über die Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Erfolgsaussichten einer statio- nären therapeutischen Behandlung sowie die Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme ein (Urk. 4/5/6). Nach Eingang des Gutachtens vom

26. August 2009 (Urk. 4/5/22) wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt (Urk. 4/5/23). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Wei- terführung der Verwahrung nach neuem Recht (Urk. 4/5/26 S. 3). Die Beschwer- deführerin stellte die Anträge auf Anordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB sowie (eventualiter) auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 4/5/37 S. 2). Am 26. Februar 2010 fand auf ihr Begehren hin sodann eine persönliche Anhörung statt (vgl. Urk. 4/5/1 S. 9 ff.).

- 5 - Mit Beschluss vom 15. März 2010 entschied die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich wiederum, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet wird (Urk. 4/3 S. 25).

E. 4.1 Als letzten Beschwerdegrund führte die Beschwerdeführerin an, das Be- schleunigungsgebot, welches sich aus Art. 29 BV ableite, sei verletzt worden, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO/ZH darstelle. Nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB überprüfe das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach In- krafttreten des neuen Rechts (d.h. bis 31. Dezember 2007), ob bei Personen, die altrechtlich verwahrt seien, die Voraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme im Sinne des neuen Rechts vorliegen. Es handle sich in zeitlicher Hinsicht zwar nur um eine Ordnungsvorschrift, doch bilde das Überschreiten des gesetzli- chen Zeitrahmens von einem Jahr gemäss Bundesgericht ein Indiz für eine ver- fassungswidrige Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 6B_665/2012 E. 2.2.). Im vorliegenden Verfahrensüberprüfungsverfahren sei die vom Gesetz vorgegebene Verfahrensdauer bis heute bereits um das Acht- fache überschritten worden. Nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrens- dauer, sondern auch die einzelnen Verfahrensabschnitte seien vorliegend aber mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Insbesondere beanstandete die Beschwerdeführerin die Dauer von Beginn des Verfahrens bis zum ersten Ent- scheid des Obergerichts vom 21. Februar 2008, die Dauer bis zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens von Dr. D._____, die Dauer der Erstattung des Obergut- achtens sowie des Ergänzungsgutachtens von PD Dr. E._____ und Dr. F._____. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ungenügende und verzögerte Gutachter- leistung von Dr. D._____ überhaupt dazu geführt habe, dass weitere Gutachten hätten eingeholt werden müssen, was sich das Gericht anzurechnen habe. In An- betracht der Deutlichkeit der Verletzung fordert die Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung von Fr. 3'000.-- (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 14 S. 6 und Urk. 23 S. 2).

E. 4.2 Nach dem sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Beschleunigungsgebot hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist er- ledigt wird. Demnach sind Verfahren von den Behörden nach Möglichkeit zu för- dern und einer baldigen Erledigung zuzuführen. Der Geltungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV ist weit gefasst. Er umfasst sämtliche Verfahren vor Gerichts- und Ver-

- 21 - waltungsbehörden, worunter fraglos auch ein Nachverfahren wie das vorliegende fällt (vgl. BGE 130 I 269). Ob die Dauer des vorliegenden Nachverfahrens das Beschleunigungsgebot ver- letzt, kann nicht alleine aus der zeitlichen Vorschrift in Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB abgeleitet werden. Wie dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsent- scheid entnommen werden kann, will die Schlussbestimmung garantieren, dass altrechtlich Verwahrte, welche die Voraussetzungen für eine therapeutische Mas- snahme erfüllen, möglichst bald in deren Genuss kommen. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des ge- setzlichen Zeitrahmens von einem Jahr genügt für sich alleine nicht, um eine ver- fassungswidrige Rechtsverzögerung anzunehmen, kann dafür aber ein Indiz bil- den (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 6B_665/2012 E. 2.2. mit wei- tern Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist anhand der vom Bun- desgericht entwickelten Kriterien zu prüfen, wie etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumut- barkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 I 139 E. 2c). Es liegt auf der Hand, dass sich eine Strafbehörde nicht dauernd mit einer einzigen Angelegenheit befassen kann, weshalb gewisse Bearbeitungspau- sen unvermeidlich sind (vgl. hierzu auch BGE 124 I 139). Bei kleineren Unterbrü- chen fällt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Regel denn auch ausser Betracht. Treten jedoch im Strafverfahren Bearbeitungslücken ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten auf, so ist auch nach der Praxis der Strass- burger Organe ein krasser Unterbruch anzunehmen, der mit dem Beschleuni- gungsgebot nicht zu vereinbaren ist (BGE 124 I 139, E. 2.c). Am 14. Februar 2007 wurde das Verfahren durch Schreiben des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich beim Obergericht eingeleitet (Urk. 4/5/5/1). Im März 2007 wurde der Beschwerdeführerin ein amtlicher Vertei- diger bestellt und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung angesetzt

- 22 - (Urk. 4/5/5/5). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte noch im März 2007 ihren An- trag ein, welcher der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 4/5/5/7 f.). Die Beschwerdeführerin verfasste innert erstreckter Frist keine Stellungnahme, sondern reichte dem Gericht mit Eingabe vom 30. April 2007 ein Gutachten von Dr. B._____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken C._____ vom 28. März 2007 ein und stellte prozessuale Anträge, wobei sie für den Fall der Ablehnung der prozessualen Anträge beantragte, ihr die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2007 zu erstrecken (Urk. 4/5/5/12 f.). Das Ober- gericht erstreckte die Frist der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zunächst bis zum 29. Juni 2007 und auf deren erneuten Antrag bis zum 20. August 2007 (Urk. 4/5/5/14 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2007 (Datum Poststempel) erstatte die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Stellungnahme (Urk. 4/5/5/19). Der Ent- scheid der III. Strafkammer des Obergerichts, mit welcher sie anordnete, die Ver- wahrung sei nach neuem Recht weiterzuführen, erging am 21. Februar 2008 (Urk. 4/5/5/21), mithin innerhalb von 6 Monaten, was angesichts des Aktenum- fangs (das Urteil der erstinstanzlich erkennenden Strafkammer vom 18. Dezem- ber 2001 umfasst 210 und das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutach- ten 63 Seiten) und der Komplexität des Falles nicht zu beanstanden ist. Mit Eingabe vom 14. April 2008 liess die Beschwerdeführerin bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben (urk. 4/5/5/32). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 gut und wies die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens an die Vo- rinstanz zurück (Urk. 4/5/2). Auch diese Bearbeitungsdauer von 6 Monaten gibt zu keinerlei Beschwerde Anlass. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich holte - nach Abklärun- gen in Bezug auf die Gutachterwahl - mit Beschluss vom 28. November 2008 ein Gutachten zur Behandlungsfähigkeit, die Erfolgsaussichten einer stationären the- rapeutischen Behandlung sowie die Möglichkeiten des Vollzuges einer solchen Massnahme ein (Urk. 4/5/6, vgl. auch Urk. 4/5/4a). Der Gutachter erhielt die Akten am 5. Dezember 2008 (Urk. 4/5/11). Für die Erstellung des Gutachtens benötigte er etwas mehr als acht Monate, was angesichts der Komplexität der zu klärenden

- 23 - Fragen und des Aktenumfangs angemessen erscheint (vgl. Urk. 4/5/22). Das Gutachten vom 26. August 2009 wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom

7. September 2009 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/5/23). Die Oberstaats- anwaltschaft reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 12.Oktober 2009 (Urk. 4/5/25 f.), die Beschwerdeführerin die ihre innert mehrmals erstreckter Frist am 18. Februar 2010 (Urk. 4/5/37), wobei die Beschwerdeführerin vorab be- antragte, sie sei persönlich anzuhören (Urk. 4/5/31). Am 26. Februar 2010 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt (Urk. 4/5/1 S. 9 ff.) und nicht einmal einen Monat später, am 15. März 2010, entschied die III. Strafkammer erneut, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet wird (Urk. 4/3 S. 25). Gegen diesen Entscheid meldete die Beschwerdeführerin am 30. März 2010 kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/5/42), welche sie am 17. Mai 2010 be- gründete (Urk. 4/4/6). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich führte einen ein- fachen Schriftenwechsel durch (Urk. 4/4/7 und Urk. 4/4/15) und entschied her- nach innerhalb von rund drei Monaten, wobei sie die Beschwerde mit Zirkulati- onsbeschluss vom 27. September 2010 guthiess und die Sache zur Einholung ei- nes ergänzenden Gutachtens und Neubeurteilung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückwies (Urk. 4/2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 setzte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Verfahrensanträge (Urk. 4/6). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 8. November 2010 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens festhal- te (Urk. 4/10). Nach Abklärungen in Bezug auf die Person des Gutachters wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. November 2010 Frist angesetzt, sich zur Fragestellung an den Gutachter zu äussern (Urk. 4/11 f.). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 innert Frist eine Stellungnahme ein (Urk. 4/14). Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 holte das Obergericht ein Ergän- zungsgutachten von Dr. D._____ über die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung ein (Urk. 4/17). Das Ergänzungsgutachten wurde in- nerhalb von etwas mehr als zwei Monaten erstellt und datiert vom 8. April 2011

- 24 - (Urk. 4/21). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2011 wurde das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/22). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft erfolgte am 23. Mai 2011 (Urk. 4/25), diejenige der Be- schwerdeführerin innert erstreckter Frist am 7. Juni 2011 (Urk. 4/26 f.). Die Be- schwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe, es sei ein Obergutachten einzuho- len und kündigte eine neue diagnostische Beurteilung der Beschwerdeführerin an. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin hierzu ein Schreiben des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern ein (Urk. 4/30 f.). Nach Abklärungen betreffend die Person des Obergutachters (Urk. 4/33) wurde den Parteien mit Beschluss vom 24. November 2011 Frist an- gesetzt, um zur Fragestellung an den Obergutachter Stellung zu nehmen (Urk. 4/34). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft hierzu datierte vom

30. November 2011 (Urk. 4/36). Die Beschwerdeführerin liess sich innert mehr- mals erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2012 vernehmen (Urk. 4/38, Urk. 4/40 und Urk. 4/42). Mit Beschluss vom 27. Januar 2012 holte die III. Straf- kammer ein Obergutachten ein (Urk. 4/45). Das von PD Dr. E._____ und Dr. F._____ erstattete Obergutachten datiert vom 18. März 2013 (Urk. 4/48). Da- mit dauerte die Erstellung des Gutachtens etwas über ein Jahr. Vor dem Hinter- grund des zu verarbeitenden umfangreichen juristischen und medizinischen Ak- tenmaterials, welches einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren abgedeckt hat, der Komplexität des Falles und unter Berücksichtigung, dass sieben Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 4/48 S. 137 f.). Das Gutachten umfasste denn auch ohne Anhang 197 Seiten. Mit Verfügung vom 21. März 2013 wurde das Obergutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/49). Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Oberstaatsanwaltschaft mit Datum vom 25. April 2013 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 4/51 und Urk. 4/53). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichte die Beschwerde- führerin innert mehrmals erstreckter Frist ebenfalls ihre Stellungnahme ein (Urk. 4/52, Urk. 4/54 und Urk. 4/55). Auf Antrag der Beschwerdeführerin be- schloss die III. Strafkammer des Obergerichts am 12. Juni 2013 die Einholung ei- nes amtlichen Berichts bei den Anstalten Hindelbank (Urk. 4/56). Der Bericht zur

- 25 - Umsetzung der Therapieempfehlungen im Obergutachten datiert vom 24. Juni 2013 (Urk. 4/58). Er wurde den Parteien mit Beschluss vom 27. Juni 2013 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/60). Mit Eingabe vom 29. August 2013 beantrag- te die Beschwerdeführerin, es sei den Obergutachtern ergänzend Fragen zu stel- len (Urk. 4/62). Mit Beschluss vom 3. September 2013 holte das Obergericht ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten ein (Urk. 4/63). Auf Antrag der Ober- staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 (Urk. 4/66) zog die III. Strafkammer mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 bei den Anstalten Hindelbank die Akten betref- fend einen Zellenfund bei (Urk. 4/70). Die beigezogenen Akten wurden mit Be- schluss des Obergerichts vom 15. Oktober 2013 dem Gutachter zur allfälligen Er- gänzung oder Anpassung seiner Ausführungen übermittelt (Urk. 4/75). Nach Ein- gang des von den Gutachtern Dr. F._____ und PD Dr. E._____ erstatteten Er- gänzungsgutachtens zum Obergutachten vom 31. März 2014 (Urk. 4/77; nachfol- gend: Ergänzungsgutachten) wurde den Parteien wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen eingeräumt (Urk. 4/78). Mit Datum vom 31. März 2014 erstatteten die Obergut- achter das Ergänzungsgutachten (Urk. 4/77). Vor dem Hintergrund, dass nebst fünf Ergänzungsfragen auch noch der Zellenfund zu beurteilen war und ein Ge- spräch mit die Beschwerdeführerin geführt wurde, erscheint der Zeitraum von rund 8 Monaten zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens als angemessen. Mit Verfügung vom 15. April 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 4/78). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2014 (Urk. 4/79). Mit Eingabe vom

26. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei persönlich anzuhören und der Verteidigung sei Gelegenheit zu geben, anlässlich der Verhandlung zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten zu plädieren, eventualiter sei der Ver- teidigung die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken (Urk. 4/80 und Urk. 4/85). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Stel- lungnahme nochmals erstreckt (Urk. 4/87). Sie ging fristgerecht am 11. Juni 2014 ein (Urk. 4/89). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurden die Stellungnahmen der Parteien jeweils der Gegenseite zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 4/94). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe

- 26 - vom 30. Juli 2014 auf Stellungnahme (Urk. 4/96). Die Oberstaatsanwaltschaft liess dem Gericht eine vom 7. August 2014 datierte Vernehmlassung zukommen (Urk. 4/97). Mit Verfügung vom 12. August 2014 ordnete das Obergericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 4/98), worauf die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 29. August 2014 eine Vernehmlassung einreichte (Urk. 4/99). Nach Abschluss des Schriftenwechsels entschied das Obergericht mit Beschluss vom

E. 5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2010 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 4/4/6). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Zirkulationsbe- schluss vom 27. September 2010 gut und wies die Sache zur Einholung eines er- gänzenden Gutachtens und Neubeurteilung an die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich zurück (Urk. 4/2 S. 10).

E. 6 Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich holte auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Ergänzungsgutachten von Dr. D._____ über die Er- folgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung ein (Urk. 4/17), welches vom 8. April 2011 datiert (Urk. 4/21). Die Oberstaatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer Stellungnahme, es sei die Verwahrung der Beschwerdeführerin nach neuem Recht weiterzuführen (Urk. 4/25 S. 1). Letztere beantragte die Einho- lung eines Obergutachtens (Urk. 4/27), woraufhin ein solches bei PD Dr. E._____ in Auftrag gegeben wurde (Urk. 4/45). Das von diesem und Dr. F._____ am

18. März 2013 erstattet Obergutachten (Urk. 4/48) wurde den Parteien zur Stel- lungnahme und zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen übermit- telt (Urk. 4/49). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Stellungnahme unter anderem die Einholung eines amtlichen Berichts bei den Anstalten Hindelbank zur Frage der tatsächlichen Möglichkeit einer Umsetzung der von den Gutachtern ab- gegebenen Therapieempfehlungen im Rahmen des Verwahrungsvollzugs (Urk. 4/55 S. 9). Nach Eingang des amtlichen Berichts vom 24. Juni 2013 (Urk. 4/58) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu, in welcher sie die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachter beantragt hatte (Urk. 4/62), wurde mit Beschluss vom 3. September 2013 (Urk. 4/63) von PD Dr. E._____ ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten eingeholt. Auf An- trag der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 (Urk. 4/66) zog die Kammer bei den Anstalten Hindelbank die Akten betreffend einen Zellenfund vom

- 6 -

26. September 2013 bei (Urk. 4/70). Anlässlich eines Zellenchecks bei der Be- schwerdeführerin wurden unerlaubte Gegenstände gefunden, darunter ein 6 cm langes und 4 cm breites zu einer "Waffe" präpariertes Metallstück (vgl. Urk. 4/67 und Urk. 4/73/1-4). Die beigezogenen Akten wurden dem Gutachter zur allfälligen Ergänzung oder Anpassung seiner Ausführungen übermittelt (Urk. 4/75). Nach Eingang des von den Gutachtern Dr. F._____ und PD Dr. E._____ erstatteten Er- gänzungsgutachtens zum Obergutachten vom 31. März 2014 (Urk. 4/77; nachfol- gend: Ergänzungsgutachten) wurde den Parteien wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen eingeräumt (Urk. 4/78). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, es sei die Verwahrung der Beschwerde- führerin nach neuem Recht weiterzuführen (Urk. 4/79). Die Beschwerdeführerin beantragte demgegenüber die Anordnung einer stationären therapeutischen Be- handlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragte sie die persönliche Anhörung und, es seien (eventualiter) die Gutachter Dr. F._____ und PD Dr. E._____ zwecks Erläuterung ihrer Gutachten zur Ver- handlung vorzuladen und der Verteidigung nochmals Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben (Urk. 4/85 und Urk. 4/89). Die Stellungnahmen der Parteien wurden je der Gegenseite zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 4/94). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich lehnte die verfahrens- rechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ab und entschied mit Beschluss vom

13. Oktober 2014 wiederum, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 1 S. 7 f. und S. 35).

E. 7 Gegen diesen Entscheid, welcher der Beschwerdeführerin schriftlich mitge- teilt und am 17. November 2014 zugestellt wurde (vgl. Urk. 4/101 und 4/102/1), meldete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2014 innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/103), zu deren Begründung ihr mit Präsidialverfügung vom 26. November 2014 eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde (Urk. 4/105). Die entsprechende Eingabe vom 19. Dezember 2014, einge- gangen am 22. Dezember 2014, erfolgte ebenfalls fristgemäss (Urk. 2).

- 7 - Nachdem die Akten zwischenzeitlich zuständigkeitshalber der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen worden waren, damit diese die Nichtigkeitsbeschwerde behandle (vgl. nachfolgend II.3.2), wurde mit Präsidialver- fügung vom 14. Januar 2015 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Beschwerdeantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5), worauf, je innert 30-tägiger Frist, die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. Januar 2015 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 7) und die Ober- staatsanwaltschaft sich mit Eingabe vom 13. Februar 2015, eingegangen am

16. Februar 2015, vernehmen liess (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 17. Feb- ruar 2015 wurde der Beschwerdeführerin sodann Frist zur freigestellten Stellung- nahme betreffend die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 9), wozu sie sich innert – mehrfach erstreckter (Urk. 11 bis Urk. 13) – Frist mit Eingabe vom 20. April 2015, tags darauf eingegangen, vernehmen liess (Urk. 14). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte - nachdem ihr mit Präsidialverfü- gung vom 22. April 2015 Frist zur freigestellten Stellungnahme betreffend die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin angesetzt wurde (Urk. 15) - mit Eingabe vom 27. April 2015, tags darauf eingegangen, ihre Stellungnahme ein (Urk. 17). Nachdem der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 zugestellt wurde (Urk. 18), äusserte sie sich mit Eingabe vom

13. Mai 2015, eingegangen am 15. Mai 2015, dazu (Urk. 23). Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde wiederum der Oberstaatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Das vorliegende Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung ist seit dem Jahr 2007 pendent. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessord- nung (StPO) in Kraft. Damit stellen sich verschiedene übergangsrechtliche Fra- gen, welche vorab zu klären sind.

- 8 -

2. Zuständigkeit der Vorinstanz und anwendbares Recht

E. 8 Monate vergangen und lässt sich eine zwischenzeitliche Veränderung der Be- handelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliessen. Die angestellten Überlegungen in Bezug auf allfällige Veränderungen der Behan- delbarkeit der Beschwerdeführerin sind vorliegend denn auch nicht bloss abstrak- ter Natur. So lässt sich dem Obergutachten vom 18. März 2013 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine als prognostisch günstig zu betrachtende Distanzierung von den Straftaten stattgefunden habe. Auf der ande- ren Seite sei durch das Bestreiten der Tötungsdelikte eine deliktsbezogene Bear- beitung erschwert worden. Trotz der dissoziierten Persönlichkeitsanteile könne angenommen werden, dass sich die destruktive Dynamik in den letzten Jahren abgeschwächt habe (Urk. 4/48 S. 161). In Bezug auf die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Anhörung im Februar 2010 lässt sich dem Obergutachten entnehmen, dass sich im Laufe des Jahres 2011 eine Stabili- sierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abgezeichnet habe. Mit Ausnahme der weiterhin bestrittenen Tötungsdelikte habe die Beschwerdefüh- rerin in den deliktsbezogenen Sitzungen eine Annäherung und Einsicht in die ih- ren Handlungen zugrundeliegenden Motive demonstriert und seien Bagatellisie- rungen nicht mehr erkennbar gewesen. Eine anhaltende Relevanz von Tötungs- phantasien sei verneint worden. Zur aktuellen Situation hielten die Gutachter fest, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihren deliktsbezo- genen Motiven und Verhaltensweisen in weiten Teilen den bereits dargestellten Vorbefunden entsprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar vielfältige

- 15 - Einsichten in psychodynamische Zusammenhänge demonstriert, ein Zugang zu den abgespaltenen Emotionen, Phantasien und Intentionen sei aber nicht möglich erschienen. Das Konstrukt, dass es das ursprüngliche Ziel der Beschwerdeführe- rin gewesen sei, über die Geständnisse der Tötungsdelikte eine möglichst lange Haftstrafe sicherzustellen, sei beibehalten worden. Es seien Gefühle von Stigma- tisierung und Ängste vor einer neuerlichen Konfrontation mit den bestrittenen De- likten deutlich geworden. Im Übrigen habe die Distanzierung von Gewaltanwen- dungen in den Gesprächen aber authentisch gewirkt. Insgesamt könne nun eine klare Veränderungs-Motivation und ein Therapiebedürfnis bei anhaltender emoti- onaler Unausgewogenheit, eine fortbestehende Selbstwertproblematik mit hohen Ansprüchen und Versagensängsten, dysfunktionale Bewältigungsversuche und eine verbesserte, aber unvollständige Einsicht in die Deliktszusammenhänge festgestellt werden (a.a.O. S. 164 f.). Diese neuesten positiven Entwicklungen der Beschwerdeführerin dürfen sicher nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr zeigt das Obergutachten auch die ver- schiedenen Wechsel in der Entwicklung der Beschwerdeführerin auf (vgl. insb. Urk. 4/48 S. 157 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass die Gutachter festhielten, dass die "gegenwärtige" Kriminalprognose insgesamt nach wie vor ungünstig ausfalle, was aber nicht als Argument gegen eine Therapiefortsetzung verstanden werden dürfe, da weitere Fortschritte durchaus realistisch seien (a.a.O. S. 179 f.). Vor diesem Hintergrund hätten die im Obergutachten vom März 2013 dargestellten Veränderungen der Vorinstanz aber zumindest genügend Anlass geben müssen, die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid vom 13. Oktober 2014 persönlich an- zuhören. Dies zumal die letzte Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung am 26. Februar 2010 stattgefunden hatte, und damit bereits über vier Jahre zurücklag. Das Ergänzungsgutachten vom 31. März 2014 ändert an dieser Einschätzung nichts, verwiesen die Gutachter doch weitgehend auf die im Obergutachten diffe- renziert dargestellten Entwicklungsprozesse im Lebenslauf der Beschwerdeführe- rin und erklärten, dass allfällige Ergänzungen, Präzisierungen oder Korrekturen vor allem die Ausführungen zur Legalprognose und das weitere Vorgehen im

- 16 - Vollzug betreffen würden (Urk. 4/77 S. 18). Darüber hinaus sprachen die Gutach- ter bei ihrer Zusammenfassung der prognostisch und therapeutisch bedeutsamen Entwicklungen bei der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit ver- schiedentlich von Fortschritten, so auf therapeutischer Ebene, aber auch auf der Verhaltensebene (a.a.O. S. 25 f.). Die Gutachter hielten fest, dass das Entwick- lungspotential der Beschwerdeführerin immer noch Grenzen aufweise, wiesen je- doch darauf hin, dass die im Obergutachten skizzierte potentielle Stagnation oder gar eine Rückentwicklung im hochgesicherten Setting bisher nicht eingetreten sei (a.a.O. S. 26). Abschliessend hielten sie fest, dass die gegenwärtige Entwicklung der Beschwerdeführerin Anlass zu verhaltenem Optimismus gebe (a.a.O. S. 28). Auch dies sind Argumente dafür, dass aufgrund der Möglichkeit einer weiteren Veränderung in der Entwicklung der Beschwerdeführerin eine persönliche Anhö- rung hätte stattfinden müssen. 2.3.4 Das letztlich ausschlaggebende Argument für eine Anhörung ist aber, dass der Gesetzgeber nicht nur im Verfahren der übergangsrechtlichen Verwahrungs- überprüfung nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB, sondern auch nach Anordnung einer neurechtlichen Verwahrung vorsieht, dass vor Antritt der Verwahrung und her- nach mindestens alle zwei Jahre überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Diese Überprüfung hat sich gemäss den Bestimmungen zur neurechtli- chen Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB zwingend unter anderem auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu stützen (Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 64b N 24). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin der- zeit im Vollzug ihrer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinde (Urk. 1 S. 9). Zwar wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2001 nach altem Recht verwahrt, und der Vollzug der zugleich ausgesprochenen Zuchthausstrafe aufgeschoben, doch sei- en die Bestimmungen des neuen Massnahmerechts auch auf nach bisherigem Recht verurteilte Täter anwendbar (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB, als lex specialis zu Art. 388 Abs. 1 StGB), womit neurechtlich gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StGB davon

- 17 - auszugehen sei, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Verwah- rung vorausgehe (a.a.O.). Die Kommentatorin des Basler Kommentars ist dahingegen der Ansicht, dass die betroffene Person während der Frist zur übergangsrechtlichen Überprüfung der Verwahrung im Verwahrungsvollzug bleibt (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Ziff. 2 N 14 und N 18). Dies mit der überzeu- genden Argumentation, dass der Gesetzgeber bei der Statuierung der Über- gangsbestimmungen, mithin Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB, selbst von der Prämisse ausging, dass die altrechtlich ausgesprochene Verwahrung weiter gelte. Die Son- derregelung, wonach bei Personen, die nach bisherigem Recht verwahrt sind, zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme vorlie- gen, wäre entbehrlich, wenn die betroffene Person sich mit Inkrafttreten des neu- en Rechts automatisch im Strafvollzug befinden würde (vgl. a.a.O.). Auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urk. 1 S. 9: Ur- teil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010 6B_197 2010 und Urteil des Bundesge- richts 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008) widerspricht der Argumentation der Kommentatorin nicht. Das Bundesgericht erwägt lediglich, dass bei einem alt- rechtlich verwahrten Täter, der zugleich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zu prüfen sei, ob der Täter durch die Dauer des Verwahrungsvollzuges die gleichzeitig ausgefällte Freiheitsstrafe verbüsst habe bzw. wie viel er davon ver- büsst habe. Daraus leitet das Bundesgericht ab, ob der Richter bei der Verwah- rungsüberprüfung lediglich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen einer therapeu- tischen Massnahme erfüllt sind, oder ob er vorab auch noch die neurechtlichen Bestimmungen der bedingten Entlassung zu prüfen hat (Urteil des Bundesge- richts vom 15. Juli 2010 6B_197 2010 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Berechnung der Dauer der Verwahrung geht das Bundesgericht aber zumindest im Urteil vom 15. Juli 2010 nicht davon aus, dass mit Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts die Voll- zugsart wechselte. Vielmehr berechnete es die Massnahmedauer ab dem Zeit- punkt der Anordnung der Verwahrung bis zum Entscheid der Vorinstanz, um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die richtigen Bestimmungen angewandt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010, 6B_197 2010 E. 5.3). Damit ist da-

- 18 - von auszugehen, dass das Bundesgericht das für die Verwahrungsüberprüfung zuständige Gericht lediglich anweisen wollte, zu überprüfen, ob die altrechtlich aufgeschobene Freiheitsstrafe durch die Dauer des Verwahrungsvollzuges über- gangsrechtlich als verbüsst zu gelten hat, und der Täter de facto weiterhin im Verwahrungsvollzug weilt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit im Strafvollzug, ist dem Willen des Gesetzgebers klar zu entnehmen, dass die Behandelbarkeit einer (alt- oder neurechtlich) verwahrten Person in re- gelmässigen Zeitabständen überprüft werden muss, weshalb Art. 64b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StGB zumindest analog auch für den Fall herangezogen werden sollten, in welchem sich die betroffene Person zwar aus übergangsrechtlichen Überlegungen nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug befindet, aber das Verwahrungsüberprüfungsverfahren noch pendent ist und mehr als zwei Jahre dauert. Schliesst man sich dahingegen der Lehrmeinung des Basler Kom- mentars an und geht davon aus, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Verwahrungsvollzug, wäre Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB, welcher bei der re- gelmässigen Überprüfung einer therapeutischen Massnahme anstelle der Ver- wahrung zwingend eine Anhörung der betroffenen Person vorsieht, gar direkt an- wendbar (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB in Verbindung mit Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB).

E. 13 Oktober 2014, dass die altrechtlich angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 4/100 = Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2014 meldete die Beschwerdeführerin dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de an (Urk. 4/103). Der weitere Verfahrensgang kann der oben, unter I.7, geschil- derten Prozessgeschichte entnommen werden. Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass es im vorliegenden Ver- fahren zu keinen unangemessen langen Bearbeitungslücken gekommen ist. Im Gegenteil wurde das Verfahren von sämtlichen Behörden und auch von den bei- gezogenen Sachverständigen beförderlich behandelt. Wenn es zu Verfahrensver- zögerungen kam, so war dies insbesondere aufgrund der Fristerstreckungsgesu- che der Beschwerdeführerin und vereinzelt auch aufgrund solcher der Ober- staatsanwaltschaft. Die Fristerstreckungsgesuche sind jedoch angesichts der Komplexität des Falles und des Aktenumfanges auf keiner Seite zu beanstanden. Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des soeben geschil- derten Verfahrensganges keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszu- machen. Zwar ist die Bedeutung des Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprü- fung für die Beschwerdeführerin erheblich und dauert das Verfahren vorliegend schon über 8 1/2 Jahre, was für sich betrachtet eine sehr lange Zeit ist. Doch mussten nicht weniger als vier Gutachten eingeholt werden, wobei sich dies teil- weise aufgrund neuer Entwicklungen bei der Beschwerdeführerin aufdrängte (vgl. Urk. 4/30). Dasselbe gilt für die Einholung des Berichtes der Anstalten Hin- delbank, welche erst aufgrund der Therapieempfehlungen des Obergutachtens notwendig wurde. Darüber hinaus gestaltete sich der Fall komplex und umfang- reich, und auch die Gutachter mussten umfangreiches juristisches und medizini- sches Aktenmaterial verarbeiten.

- 27 - Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein Hauptverfah- ren, sondern um ein Nachverfahren handelt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht im Ungewissen darüber gelassen, ob ein Schuld- oder Freispruch ergeht. Auch die ursprüngliche Strafe ist rechtskräftig. Selbst wenn ein Entscheid im Verfahren zur Überprüfung der Verwahrung für die Beschwerdeführerin sicherlich von gros- ser Bedeutung ist, sind insgesamt weniger strenge Anforderungen an das Be- schleunigungsgebot zu stellen, als in einem Hauptverfahren (vgl. BGE 130 I 269). Vor diesem Hintergrund und angesichts des überaus schweren Tatvorwurfs ist ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung auszurichten ist. IV. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziff. 4 der Gebührenverordnung vom 4. April 2007 (aGebV) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit Ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung und unterliegt betreffend der zwei weiteren Beschwerde- gründe (Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung der Ober- gutachter und Verletzung des Beschleunigungsgebotes). Da das Hauptgewicht der Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin lag, rechtfertigt es sich, die Kosten des Kassa- tionsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 1/4 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen (3/4) sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4/5/5/3 S. 191), welche sich aufgrund des noch längere Zeit andauernden Vollzuges der erstinstanzlich aus- gesprochenen Strafe bzw. Massnahme kaum verändern wird, ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin definitiv abzuschreiben und sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'746.-- inklusive Mehrwertsteuer

- 28 - (vgl. Urk. 28) vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchfüh- rung einer Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'746.-- amtliche Verteidigung
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt und im Übrigen (3/4) auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährung- und Voll- zugsdienste, Sonderdienst − die Vorinstanz (III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich). - 29 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF150001-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrich- terin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 24. September 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberstaatsanwalt lic. iur. Bürgisser, Beschwerdegegnerin betreffend Verwahrungsüberprüfung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2014 (UG100034)

- 2 - Beschluss der Vorinstanz:

1. Es wird keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 63 StGB angeordnet, und die mit Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 18. Dezember 2001 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung wird nach neuem Recht wei- tergeführt.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Beschwerdeanträge:

a) Des Verteidigers der Beschwerdeführerin: (Urk. 2 S. 2)

1. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt wurde. 2.2. Der Beschwerdeführerin sei wegen Verletzung des Beschleunigungs- gebots eine Entschädigung im Betrage von Fr. 3'000.-- auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

- 3 -

b) Des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft: (Urk. 8 S. 1) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von A._____ gegen den Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. Oktober 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. Dezember 2001 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des versuchten Mordes im Sin- ne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aSTGB, des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB sowie zahlreicher weite- rer Delikte (Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverlet- zung, Brandstiftung etc.) schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zucht- haus bestraft. Ferner wurde die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt und der Strafvollzug zu diesem Zweck aufgeschoben (Urk. 4/5/5/3).

2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Prü- fung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Massgabe der Art. 59 bis 61 oder 63 StGB erfüllt sind (Urk. 4/5/5/1). Der Sonderdienst wie auch die Oberstaatsanwaltschaft empfahlen bzw. beantragten die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Urk. 4/5/5/7). Die Be-

- 4 - schwerdeführerin liess demgegenüber die Anordnung einer stationären Mass- nahme beantragen (Urk. 4/5/5/19) und legte ein Gutachten bei, welches Dr. B._____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken C._____ am 28. März 2007 zuhanden der Anstalten Hindelbank zu den Fragen der Vollzugsmodalitäten und möglichen Haftschäden erstattet hatte (Urk. 4/5/5/13). Zudem beantragte sie, es sei von Dr. B._____ eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob sich mit ei- ner therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Urk. 4/5/5/12). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beschloss am

21. Februar 2008, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weiter- geführt wird (Urk. 4/5/3 S. 18). Von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens wurde abgesehen.

3. Die Beschwerdeführerin zog den obergerichtlichen Beschluss weiter an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 gut- hiess, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008 aufhob und die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 4/5/2 S. 21 [Entscheid 6B_263/2008 = BGE 134 IV 315]).

4. In der Folge holte die Vorinstanz bei Dr. D._____ ein Gutachten über die Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Erfolgsaussichten einer statio- nären therapeutischen Behandlung sowie die Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme ein (Urk. 4/5/6). Nach Eingang des Gutachtens vom

26. August 2009 (Urk. 4/5/22) wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt (Urk. 4/5/23). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Wei- terführung der Verwahrung nach neuem Recht (Urk. 4/5/26 S. 3). Die Beschwer- deführerin stellte die Anträge auf Anordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB sowie (eventualiter) auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 4/5/37 S. 2). Am 26. Februar 2010 fand auf ihr Begehren hin sodann eine persönliche Anhörung statt (vgl. Urk. 4/5/1 S. 9 ff.).

- 5 - Mit Beschluss vom 15. März 2010 entschied die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich wiederum, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet wird (Urk. 4/3 S. 25).

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2010 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 4/4/6). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Zirkulationsbe- schluss vom 27. September 2010 gut und wies die Sache zur Einholung eines er- gänzenden Gutachtens und Neubeurteilung an die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich zurück (Urk. 4/2 S. 10).

6. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich holte auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Ergänzungsgutachten von Dr. D._____ über die Er- folgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung ein (Urk. 4/17), welches vom 8. April 2011 datiert (Urk. 4/21). Die Oberstaatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer Stellungnahme, es sei die Verwahrung der Beschwerdeführerin nach neuem Recht weiterzuführen (Urk. 4/25 S. 1). Letztere beantragte die Einho- lung eines Obergutachtens (Urk. 4/27), woraufhin ein solches bei PD Dr. E._____ in Auftrag gegeben wurde (Urk. 4/45). Das von diesem und Dr. F._____ am

18. März 2013 erstattet Obergutachten (Urk. 4/48) wurde den Parteien zur Stel- lungnahme und zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen übermit- telt (Urk. 4/49). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Stellungnahme unter anderem die Einholung eines amtlichen Berichts bei den Anstalten Hindelbank zur Frage der tatsächlichen Möglichkeit einer Umsetzung der von den Gutachtern ab- gegebenen Therapieempfehlungen im Rahmen des Verwahrungsvollzugs (Urk. 4/55 S. 9). Nach Eingang des amtlichen Berichts vom 24. Juni 2013 (Urk. 4/58) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu, in welcher sie die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachter beantragt hatte (Urk. 4/62), wurde mit Beschluss vom 3. September 2013 (Urk. 4/63) von PD Dr. E._____ ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten eingeholt. Auf An- trag der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 (Urk. 4/66) zog die Kammer bei den Anstalten Hindelbank die Akten betreffend einen Zellenfund vom

- 6 -

26. September 2013 bei (Urk. 4/70). Anlässlich eines Zellenchecks bei der Be- schwerdeführerin wurden unerlaubte Gegenstände gefunden, darunter ein 6 cm langes und 4 cm breites zu einer "Waffe" präpariertes Metallstück (vgl. Urk. 4/67 und Urk. 4/73/1-4). Die beigezogenen Akten wurden dem Gutachter zur allfälligen Ergänzung oder Anpassung seiner Ausführungen übermittelt (Urk. 4/75). Nach Eingang des von den Gutachtern Dr. F._____ und PD Dr. E._____ erstatteten Er- gänzungsgutachtens zum Obergutachten vom 31. März 2014 (Urk. 4/77; nachfol- gend: Ergänzungsgutachten) wurde den Parteien wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen eingeräumt (Urk. 4/78). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, es sei die Verwahrung der Beschwerde- führerin nach neuem Recht weiterzuführen (Urk. 4/79). Die Beschwerdeführerin beantragte demgegenüber die Anordnung einer stationären therapeutischen Be- handlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragte sie die persönliche Anhörung und, es seien (eventualiter) die Gutachter Dr. F._____ und PD Dr. E._____ zwecks Erläuterung ihrer Gutachten zur Ver- handlung vorzuladen und der Verteidigung nochmals Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben (Urk. 4/85 und Urk. 4/89). Die Stellungnahmen der Parteien wurden je der Gegenseite zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 4/94). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich lehnte die verfahrens- rechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ab und entschied mit Beschluss vom

13. Oktober 2014 wiederum, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 1 S. 7 f. und S. 35).

7. Gegen diesen Entscheid, welcher der Beschwerdeführerin schriftlich mitge- teilt und am 17. November 2014 zugestellt wurde (vgl. Urk. 4/101 und 4/102/1), meldete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2014 innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/103), zu deren Begründung ihr mit Präsidialverfügung vom 26. November 2014 eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde (Urk. 4/105). Die entsprechende Eingabe vom 19. Dezember 2014, einge- gangen am 22. Dezember 2014, erfolgte ebenfalls fristgemäss (Urk. 2).

- 7 - Nachdem die Akten zwischenzeitlich zuständigkeitshalber der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen worden waren, damit diese die Nichtigkeitsbeschwerde behandle (vgl. nachfolgend II.3.2), wurde mit Präsidialver- fügung vom 14. Januar 2015 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Beschwerdeantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5), worauf, je innert 30-tägiger Frist, die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. Januar 2015 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 7) und die Ober- staatsanwaltschaft sich mit Eingabe vom 13. Februar 2015, eingegangen am

16. Februar 2015, vernehmen liess (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 17. Feb- ruar 2015 wurde der Beschwerdeführerin sodann Frist zur freigestellten Stellung- nahme betreffend die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 9), wozu sie sich innert – mehrfach erstreckter (Urk. 11 bis Urk. 13) – Frist mit Eingabe vom 20. April 2015, tags darauf eingegangen, vernehmen liess (Urk. 14). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte - nachdem ihr mit Präsidialverfü- gung vom 22. April 2015 Frist zur freigestellten Stellungnahme betreffend die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin angesetzt wurde (Urk. 15) - mit Eingabe vom 27. April 2015, tags darauf eingegangen, ihre Stellungnahme ein (Urk. 17). Nachdem der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 zugestellt wurde (Urk. 18), äusserte sie sich mit Eingabe vom

13. Mai 2015, eingegangen am 15. Mai 2015, dazu (Urk. 23). Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde wiederum der Oberstaatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Das vorliegende Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung ist seit dem Jahr 2007 pendent. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessord- nung (StPO) in Kraft. Damit stellen sich verschiedene übergangsrechtliche Fra- gen, welche vorab zu klären sind.

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2. Zuständigkeit der Vorinstanz und anwendbares Recht 2.1 Bei einer Verwahrungsüberprüfung im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 der Schluss- bestimmungen der StGB-Änderung vom 13. Dezember 2002 handelt es sich um ein sog. Nachverfahren, das mit einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO abgeschlossen wird (Zirkulationsbe- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, AC100021, vom 16. Mai 2011, Erw. II. 2.). 2.2 Gemäss Art. 451 StPO wird ein selbständiger nachträglicher Entscheid des Gerichts nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre. Wenngleich es sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergibt, ist ein bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung schon hängiges Verfahren nach Art. 363 ff. StPO indes in sinngemässer Anwendung von Art. 450 StPO von der bereits mit der Sache befassten Strafbehörde nach altem Recht weiterzuführen und abzuschliessen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 451 N 3; Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 452 N 2 und Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 451 N 2, je mit Verweis auf Schmids Praxiskommentar zur Schweizerischen StPO). Nachdem die Vorinstanz das vorliegende Nachverfahren im Jahr 2007 eingeleitet hatte, war es somit folgerichtig, dass sie auch nach Inkrafttreten der Schweizeri- schen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die Verfahrensherrschaft behielt und unter fortdauernder Anwendung des alten Rechts, d.h. der Strafprozessord- nung des Kantons Zürich (StPO/ZH), schliesslich zum Beschluss vom 13. Oktober 2014 gelangte (Urk. 1).

- 9 -

3. Zuständigkeit und anwendbares Recht im Rechtsmittelverfahren 3.1 Gemäss Art. 454 Abs. 2 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt wurden, das bisherige Recht. Nachdem die Vorinstanz das vorliegende Nachverfahren in sinngemässer An- wendung von Art. 450 StPO nach altem Recht weitergeführt und abgeschlossen hatte, war es somit auch folgerichtig, dass sie als mögliche Rechtsmittel gegen ih- ren Beschluss vom 13. Oktober 2014 sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde nach §§ 428 ff. StPO/ZH als auch die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG anführte (Urk. 1 S. 36 f.). Des Weiteren gelangen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bestim- mungen der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen und richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsge- bühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Oberge- richts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die An- waltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). 3.2 Gemäss § 212 Abs. 2 lit. a GOG ist das Obergericht zuständig für die Be- handlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012 nachträglich erhobenen Nich- tigkeitsbeschwerden, wobei es in Fünferbesetzung zu entscheiden hat (§ 212 Abs. 3 GOG). Dies als Konsequenz der Aufhebung des Kassationsgerichts per

30. Juni 2012 (§ 211 Abs. 1 GOG). Nachdem die von der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2014 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Kanzlei der Berufungskammern am Obergericht überwiesen und von dieser der II. Strafkammer zugeteilt wurde, ist die erkennen- de Kammer für deren Erledigung zuständig.

- 10 - III. Beschwerdegründe

1. Die Beschwerdeführerin macht mit Ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung bzw. Anhörung abgewiesen und damit ihren Anspruch auf eine öffent- liche Verhandlung verletzt (Urk. 2 S. 2 bis 6). Zudem habe sich die Vorinstanz nicht zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin geäussert, die Obergutachter zu befragen; deshalb habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 2 S. 3 und S. 6). Als letzten Beschwerdegrund führte die Beschwerdeführerin an, im vorlie- genden Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung sei das Beschleunigungs- gebot verletzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurich- ten sei (Urk. 2 S. 7 f.).

2. Anhörung der Beschwerdeführerin 2.1 Die Vorinstanz lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass aus dem in diesem Verfahren anwendbaren kantonalen Prozessrecht kein Anspruch auf eine mündli- che Anhörung im Nachverfahren fliesse. Der Entscheid über die Durchführung ei- ner Verhandlung liege vielmehr im Ermessen des erkennenden Gerichts (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von Fachpersonen begutachtet wor- den, und die Entwicklungen seit der letzten Anhörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 hätten Eingang in die Gutachten, insbesondere das Obergutachten vom März 2013 und das Ergänzungsgutachten vom März 2014, gefunden. Zudem seien die Gutachten in den entscheidrelevanten Punkten schlüssig. Unter diesen Umständen sowie angesichts der Komplexität der im Verfahren zur Verwahrungs- überprüfung vorzunehmenden Beurteilung könne der einmalige unmittelbare Ein- druck, den sich das Gericht bei einer persönlichen Befragung der Beschwerdefüh- rerin verschaffen würde, nicht entscheidend sein. Demnach sei nicht ersichtlich, welche weiteren, wesentlichen Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten wären, weshalb ein Aktenentscheid zu fällen sei (a.a.O. S. 7 f.).

- 11 - 2.2.1 Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, dass gestützt auf Art. 30 der Bundesverfassung (BV) sehr wohl ein Anspruch auf eine öffentliche Verhand- lung bestehe. Zudem regle § 276 StPO/ZH unter der Marginale „Hauptverfahren vor Obergericht“, dass das Gericht nach vorheriger mündlicher Parteiverhandlung das Urteil fälle. Der Zürcherischen Strafprozessordnung liessen sich keine ande- ren Vorschriften über ein am Obergericht durchzuführendes erstinstanzliches Ver- fahren entnehmen. Wolle man eine Gesetzeslücke annehmen, wäre diese verfas- sungskonform – unter Beachtung von Art. 30 BV – zu füllen. Eine Auslegung praeter legem, wonach im Fall eines Nachverfahrens, entgegen § 276 StPO/ZH und entgegen Art. 30 BV keine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen sei, sei nicht haltbar (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft führte demgegenüber an, dass Art. 30 Abs. 3 BV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Rechtssuchenden keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verleihe. Die Bestimmung garantiere einzig, dass, sofern eine Gerichtsverhandlung abgehalten werde, diese öffentlich sein müsse, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor. Mit anderen Worten gewähre Art. 30 Abs. 3 BV den Parteien keinen An- spruch, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden. Darüber hinaus sei der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 276 StPO/ZH nicht stichhaltig, da die Vorschrift nur für Fälle gegolten habe, in denen das Obergericht erstinstanzlich anstelle des Geschworenengerichts tätig geworden sei und über die in der Anklageschrift behaupteten Straftatbestände be- funden habe. Das Nachverfahren sei jedoch kein Hauptverfahren. So würde Ent- scheiden im Nachverfahren – obwohl sie in vielem einem Strafurteil gleichen wür- den - der umfassende Charakter eines Sachurteils fehlen, so dass sie regelmäs- sig in Beschluss- oder Verfügungsform ergehen würden. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin unterlassen darzutun, inwiefern sich die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung auf die materielle Beschlussfällung der Vorinstanz vom

13. Oktober 2014 ausgewirkt habe (Urk. 8 S. 2 f.). 2.2.3 Die Beschwerdeführerin erwiderte auf die Eingabe der Oberstaatsanwalt- schaft zusammengefasst, dass die Tragweite des von der Vorinstanz zu treffen-

- 12 - den Entscheides evident sei und die Vorinstanz erste Instanz zur umfassenden Beurteilung der Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vor diesem Hinter- grund und unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen hält sie an der An- wendbarkeit von Art. 30 BV auf das vorliegende Verfahren fest und argumentiert darüber hinaus auch mit Art. 5 Ziff. 4 sowie Art. 6 EMRK. Im Übrigen hält sie fest, dass es sich bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, um Fälle absoluter Kassationsgründe handle. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führe zur Kassation, da die Justizförmigkeit und rechtsstaatliche Korrektheit des Verfahrens verletzt sei (Urk. 14 S. 2 ff.). 2.2.4 Die Oberstaatsanwaltschaft hielt demgegenüber ihrerseits unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide an ihrer Argumentation fest, dass sich aus Art. 30 BV kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung ergebe, und betonte, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein sogenanntes selbständiges Nachverfahren handle, weshalb die Vorinstanz eben nicht erste Instanz zur um- fassenden Beurteilung der Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei, sondern lediglich die Verwahrung zu überprüfen gehabt habe. Die Anführung von Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 EMRK erachtete die Oberstaatsanwaltschaft sodann als verspä- tet und die Begründung von deren Anwendbarkeit sei ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt (Urk. 17 S. 2 f.). 2.2.5 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer letzten Stellungnahme fest, die von der Oberstaatsanwaltschaft angeführten Bundesgerichtsentscheide seien nicht ein- schlägig und würden sich zudem nicht mit der einhelligen Kritik der Lehre ausei- nandersetzen. Ferner sei dem Rügeprinzip hinreichend Rechnung getragen wor- den, indem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, durch die Verweige- rung einer persönlichen Anhörung seien gesetzliche Prozessformen verletzt wor- den (§ 431 in Verbindung mit § 430 Ziff. 4 StPO/ZH). Welche konkreten Geset- zes- Verfassungs- und Konventionsbestimmungen zur Prüfung der erhobenen Rüge heranzuziehen seien, obliege dem Gericht (Urk. 23 S. 2). 2.3.1 Ob es sich beim prozessualen Entscheid der Vorinstanz, keine Anhörung durchzuführen, um einen Ermessensentscheid handelte oder nicht, spielt in Be- zug auf die Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts keine Rolle. Das Kas-

- 13 - sationsgericht überprüft die Verletzung von Parteirechten, wie den Anspruch auf Anhörung, frei und kann damit auch einen Ermessensentscheid überprüfen (§ 430 Ziff. 4 StPO/ZH, vgl. auch BGE 106 IV 85 E. 2a). Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann die Frage der Anwendbarkeit von Art. 30 BV auf das vorliegende Nachver- fahren zur Überprüfung der Verwahrung aber auch in materieller Hinsicht offen gelassen werden, ergibt sich der Anspruch auf Anhörung doch aus einer anderen Gesetzesbestimmung, welche einschlägiger ist. Festzuhalten bleibt, dass der Be- schwerdeführerin dahingehend beizupflichten ist, als es sich bei der Rüge der Verletzung wesentlicher Parteirechte im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO/ZH um ei- nen absoluten Nichtigkeitsgrund handelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nachweisen muss, dass sich der von ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu ihrem Nachteil auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hat (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht [des Kantons Zürich], 4. Aufl., Zürich Basel Genf 2004, N 1067 und N 1072 f.). 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren, welches mit Schreiben des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. Februar 2007 in Gang gesetzt wurde (Urk. 4/5/5/1), auf ihr Begehren hin einmal, am 26. Februar 2010, persönlich angehört (Urk. 4/5/1 S. 9 ff.). In der Fol- ge wurde sie nicht mehr vom Gericht angehört, doch konnte sie sich ver- schiedentlich gegenüber dem Obergutachter Dr. F._____ und einmal auch ge- genüber PD Dr. E._____ äussern. Insgesamt kam es ab November 2012 zu sie- ben Explorationssitzungen im Vorfeld des Obergutachtens vom 18. März 2013 (Urk. 4/48 S. 2, S. 76 bis S. 98 und S. 115 ff.) und zu einer "Nachuntersuchung" vom 4. März 2014 durch Dr. F._____ vor Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 31. März 2014 (Urk. 4/77 S. 2 und S. 9 bis S. 13), wobei die Angaben der Beschwerdeführerin in den Gutachten ausführlich wiedergegeben wurden. 2.3.3 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, dass die Entwicklungen der Beschwerdeführerin in den Obergutachten wiedergegeben worden seien. Demgegenüber könne ein einmaliger unmittelbarer Eindruck, den sich das Gericht bei einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin ver- schaffen würde, nicht entscheidend sein.

- 14 - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht alleine aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin an- lässlich einer Anhörung keinen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens ab- weichenden Entscheid treffen könnte. Würden sich aufgrund der Anhörung aber Anhaltspunkte ergeben, dass sich in Bezug auf die Behandelbarkeit der Be- schwerdeführerin Änderungen ergeben hätten, wäre das Gericht gehalten, diesen nachzugehen und allenfalls wiederum eine Ergänzung der aktuellsten Gutachten einzuholen. Immerhin sind zwischen den umfangreichen Explorationssitzungen Ende 2012 bzw. der einen vom 4. März 2014 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 knapp zwei Jahre bzw. seit dem aktuellsten Gespräch 8 Monate vergangen und lässt sich eine zwischenzeitliche Veränderung der Be- handelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliessen. Die angestellten Überlegungen in Bezug auf allfällige Veränderungen der Behan- delbarkeit der Beschwerdeführerin sind vorliegend denn auch nicht bloss abstrak- ter Natur. So lässt sich dem Obergutachten vom 18. März 2013 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine als prognostisch günstig zu betrachtende Distanzierung von den Straftaten stattgefunden habe. Auf der ande- ren Seite sei durch das Bestreiten der Tötungsdelikte eine deliktsbezogene Bear- beitung erschwert worden. Trotz der dissoziierten Persönlichkeitsanteile könne angenommen werden, dass sich die destruktive Dynamik in den letzten Jahren abgeschwächt habe (Urk. 4/48 S. 161). In Bezug auf die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Anhörung im Februar 2010 lässt sich dem Obergutachten entnehmen, dass sich im Laufe des Jahres 2011 eine Stabili- sierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abgezeichnet habe. Mit Ausnahme der weiterhin bestrittenen Tötungsdelikte habe die Beschwerdefüh- rerin in den deliktsbezogenen Sitzungen eine Annäherung und Einsicht in die ih- ren Handlungen zugrundeliegenden Motive demonstriert und seien Bagatellisie- rungen nicht mehr erkennbar gewesen. Eine anhaltende Relevanz von Tötungs- phantasien sei verneint worden. Zur aktuellen Situation hielten die Gutachter fest, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihren deliktsbezo- genen Motiven und Verhaltensweisen in weiten Teilen den bereits dargestellten Vorbefunden entsprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar vielfältige

- 15 - Einsichten in psychodynamische Zusammenhänge demonstriert, ein Zugang zu den abgespaltenen Emotionen, Phantasien und Intentionen sei aber nicht möglich erschienen. Das Konstrukt, dass es das ursprüngliche Ziel der Beschwerdeführe- rin gewesen sei, über die Geständnisse der Tötungsdelikte eine möglichst lange Haftstrafe sicherzustellen, sei beibehalten worden. Es seien Gefühle von Stigma- tisierung und Ängste vor einer neuerlichen Konfrontation mit den bestrittenen De- likten deutlich geworden. Im Übrigen habe die Distanzierung von Gewaltanwen- dungen in den Gesprächen aber authentisch gewirkt. Insgesamt könne nun eine klare Veränderungs-Motivation und ein Therapiebedürfnis bei anhaltender emoti- onaler Unausgewogenheit, eine fortbestehende Selbstwertproblematik mit hohen Ansprüchen und Versagensängsten, dysfunktionale Bewältigungsversuche und eine verbesserte, aber unvollständige Einsicht in die Deliktszusammenhänge festgestellt werden (a.a.O. S. 164 f.). Diese neuesten positiven Entwicklungen der Beschwerdeführerin dürfen sicher nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr zeigt das Obergutachten auch die ver- schiedenen Wechsel in der Entwicklung der Beschwerdeführerin auf (vgl. insb. Urk. 4/48 S. 157 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass die Gutachter festhielten, dass die "gegenwärtige" Kriminalprognose insgesamt nach wie vor ungünstig ausfalle, was aber nicht als Argument gegen eine Therapiefortsetzung verstanden werden dürfe, da weitere Fortschritte durchaus realistisch seien (a.a.O. S. 179 f.). Vor diesem Hintergrund hätten die im Obergutachten vom März 2013 dargestellten Veränderungen der Vorinstanz aber zumindest genügend Anlass geben müssen, die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid vom 13. Oktober 2014 persönlich an- zuhören. Dies zumal die letzte Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung am 26. Februar 2010 stattgefunden hatte, und damit bereits über vier Jahre zurücklag. Das Ergänzungsgutachten vom 31. März 2014 ändert an dieser Einschätzung nichts, verwiesen die Gutachter doch weitgehend auf die im Obergutachten diffe- renziert dargestellten Entwicklungsprozesse im Lebenslauf der Beschwerdeführe- rin und erklärten, dass allfällige Ergänzungen, Präzisierungen oder Korrekturen vor allem die Ausführungen zur Legalprognose und das weitere Vorgehen im

- 16 - Vollzug betreffen würden (Urk. 4/77 S. 18). Darüber hinaus sprachen die Gutach- ter bei ihrer Zusammenfassung der prognostisch und therapeutisch bedeutsamen Entwicklungen bei der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit ver- schiedentlich von Fortschritten, so auf therapeutischer Ebene, aber auch auf der Verhaltensebene (a.a.O. S. 25 f.). Die Gutachter hielten fest, dass das Entwick- lungspotential der Beschwerdeführerin immer noch Grenzen aufweise, wiesen je- doch darauf hin, dass die im Obergutachten skizzierte potentielle Stagnation oder gar eine Rückentwicklung im hochgesicherten Setting bisher nicht eingetreten sei (a.a.O. S. 26). Abschliessend hielten sie fest, dass die gegenwärtige Entwicklung der Beschwerdeführerin Anlass zu verhaltenem Optimismus gebe (a.a.O. S. 28). Auch dies sind Argumente dafür, dass aufgrund der Möglichkeit einer weiteren Veränderung in der Entwicklung der Beschwerdeführerin eine persönliche Anhö- rung hätte stattfinden müssen. 2.3.4 Das letztlich ausschlaggebende Argument für eine Anhörung ist aber, dass der Gesetzgeber nicht nur im Verfahren der übergangsrechtlichen Verwahrungs- überprüfung nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB, sondern auch nach Anordnung einer neurechtlichen Verwahrung vorsieht, dass vor Antritt der Verwahrung und her- nach mindestens alle zwei Jahre überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Diese Überprüfung hat sich gemäss den Bestimmungen zur neurechtli- chen Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB zwingend unter anderem auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu stützen (Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 64b N 24). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin der- zeit im Vollzug ihrer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinde (Urk. 1 S. 9). Zwar wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2001 nach altem Recht verwahrt, und der Vollzug der zugleich ausgesprochenen Zuchthausstrafe aufgeschoben, doch sei- en die Bestimmungen des neuen Massnahmerechts auch auf nach bisherigem Recht verurteilte Täter anwendbar (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB, als lex specialis zu Art. 388 Abs. 1 StGB), womit neurechtlich gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StGB davon

- 17 - auszugehen sei, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Verwah- rung vorausgehe (a.a.O.). Die Kommentatorin des Basler Kommentars ist dahingegen der Ansicht, dass die betroffene Person während der Frist zur übergangsrechtlichen Überprüfung der Verwahrung im Verwahrungsvollzug bleibt (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Ziff. 2 N 14 und N 18). Dies mit der überzeu- genden Argumentation, dass der Gesetzgeber bei der Statuierung der Über- gangsbestimmungen, mithin Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB, selbst von der Prämisse ausging, dass die altrechtlich ausgesprochene Verwahrung weiter gelte. Die Son- derregelung, wonach bei Personen, die nach bisherigem Recht verwahrt sind, zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme vorlie- gen, wäre entbehrlich, wenn die betroffene Person sich mit Inkrafttreten des neu- en Rechts automatisch im Strafvollzug befinden würde (vgl. a.a.O.). Auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urk. 1 S. 9: Ur- teil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010 6B_197 2010 und Urteil des Bundesge- richts 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008) widerspricht der Argumentation der Kommentatorin nicht. Das Bundesgericht erwägt lediglich, dass bei einem alt- rechtlich verwahrten Täter, der zugleich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zu prüfen sei, ob der Täter durch die Dauer des Verwahrungsvollzuges die gleichzeitig ausgefällte Freiheitsstrafe verbüsst habe bzw. wie viel er davon ver- büsst habe. Daraus leitet das Bundesgericht ab, ob der Richter bei der Verwah- rungsüberprüfung lediglich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen einer therapeu- tischen Massnahme erfüllt sind, oder ob er vorab auch noch die neurechtlichen Bestimmungen der bedingten Entlassung zu prüfen hat (Urteil des Bundesge- richts vom 15. Juli 2010 6B_197 2010 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Berechnung der Dauer der Verwahrung geht das Bundesgericht aber zumindest im Urteil vom 15. Juli 2010 nicht davon aus, dass mit Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts die Voll- zugsart wechselte. Vielmehr berechnete es die Massnahmedauer ab dem Zeit- punkt der Anordnung der Verwahrung bis zum Entscheid der Vorinstanz, um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die richtigen Bestimmungen angewandt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010, 6B_197 2010 E. 5.3). Damit ist da-

- 18 - von auszugehen, dass das Bundesgericht das für die Verwahrungsüberprüfung zuständige Gericht lediglich anweisen wollte, zu überprüfen, ob die altrechtlich aufgeschobene Freiheitsstrafe durch die Dauer des Verwahrungsvollzuges über- gangsrechtlich als verbüsst zu gelten hat, und der Täter de facto weiterhin im Verwahrungsvollzug weilt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit im Strafvollzug, ist dem Willen des Gesetzgebers klar zu entnehmen, dass die Behandelbarkeit einer (alt- oder neurechtlich) verwahrten Person in re- gelmässigen Zeitabständen überprüft werden muss, weshalb Art. 64b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StGB zumindest analog auch für den Fall herangezogen werden sollten, in welchem sich die betroffene Person zwar aus übergangsrechtlichen Überlegungen nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug befindet, aber das Verwahrungsüberprüfungsverfahren noch pendent ist und mehr als zwei Jahre dauert. Schliesst man sich dahingegen der Lehrmeinung des Basler Kom- mentars an und geht davon aus, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Verwahrungsvollzug, wäre Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB, welcher bei der re- gelmässigen Überprüfung einer therapeutischen Massnahme anstelle der Ver- wahrung zwingend eine Anhörung der betroffenen Person vorsieht, gar direkt an- wendbar (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB in Verbindung mit Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB). 2.4 Vorliegend sind seit der letzten Anhörung vor Gericht bis zum Entscheid der Vorinstanz über 4 Jahre, bis dato gar mehr als 5 Jahre vergangen. Im Sinne der obigen Erwägungen kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es zumindest in sinngemässer Anwendung von Art. 64b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB als unabdingbar erscheint, die Beschwerdeführerin vor einem erneuten Entscheid über die Fortführung der Ver- wahrung anzuhören. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die aktenkundigen positi- ven Entwicklungen seitens der Beschwerdeführerin.

- 19 -

3. Verletzung der Begründungspflicht 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich - mit Aus- nahme der Erwägungen zum Verfahrensgang - nicht zu ihrem Beweisantrag auf Befragung der Obergutachter geäussert, womit sie den in Art. 29 Abs. 2 BV ga- rantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 6 und Urk. 23 S. 2). 3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz unter dem Titel "Prozessuales" mit dem verfahrensrechtlichen Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auseinan- dergesetzt (Urk. 1 S. 6 ff.). Dass sie den Antrag auf mündliche Anhörung der Be- schwerdeführerin und den Antrag auf Befragung der Obergutachter nicht separat, sondern gemeinsam unter dem Begriff mündliche Verhandlung abhandelte, ist nicht zu beanstanden. Dies, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin nur even- tualiter gestellt wurde. So gab die Verteidigung der Beschwerdeführerin an, dass aus ihrer Sicht die Ausführungen im Ergänzungsgutachten eindeutig für die An- ordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB sprechen würden. Soll- ten diesbezüglich beim Gericht aber nach wie vor "Unklarheiten" bestehen, werde

- im Sinne eines Eventualantrages - beantragt, die beiden Gutachter zur Erläute- rung ihrer Gutachten einzuladen (Urk. 4/89 S. 12). Die Vorinstanz erwog, dass das Obergutachten inklusive der Ergänzung desselben in den für den vorliegen- den Entscheid wesentlichen Punkten schlüssig sei und die Parteien dazu einge- hend hätten Stellung nehmen können. Auch seitens der Verteidigung sei einge- räumt worden, dass die mit Bezug auf das Obergutachten aufgeworfenen Fragen zumindest teilweise geklärt seien. Die kritischen Äusserungen zum Ergänzungs- gutachten hätten sodann in erster Linie die rechtliche Würdigung der gutachterli- chen Ausführungen betroffen. Aus diesen Erwägungen schloss die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren, wesentlichen Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten seien, weshalb der Entscheid gestützt auf die Akten ergehen könne (Urk. 1 S. 8). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht ausreichend nachgekommen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich nicht verletzt.

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4. Beschleunigungsgebot 4.1 Als letzten Beschwerdegrund führte die Beschwerdeführerin an, das Be- schleunigungsgebot, welches sich aus Art. 29 BV ableite, sei verletzt worden, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO/ZH darstelle. Nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB überprüfe das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach In- krafttreten des neuen Rechts (d.h. bis 31. Dezember 2007), ob bei Personen, die altrechtlich verwahrt seien, die Voraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme im Sinne des neuen Rechts vorliegen. Es handle sich in zeitlicher Hinsicht zwar nur um eine Ordnungsvorschrift, doch bilde das Überschreiten des gesetzli- chen Zeitrahmens von einem Jahr gemäss Bundesgericht ein Indiz für eine ver- fassungswidrige Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 6B_665/2012 E. 2.2.). Im vorliegenden Verfahrensüberprüfungsverfahren sei die vom Gesetz vorgegebene Verfahrensdauer bis heute bereits um das Acht- fache überschritten worden. Nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrens- dauer, sondern auch die einzelnen Verfahrensabschnitte seien vorliegend aber mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Insbesondere beanstandete die Beschwerdeführerin die Dauer von Beginn des Verfahrens bis zum ersten Ent- scheid des Obergerichts vom 21. Februar 2008, die Dauer bis zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens von Dr. D._____, die Dauer der Erstattung des Obergut- achtens sowie des Ergänzungsgutachtens von PD Dr. E._____ und Dr. F._____. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ungenügende und verzögerte Gutachter- leistung von Dr. D._____ überhaupt dazu geführt habe, dass weitere Gutachten hätten eingeholt werden müssen, was sich das Gericht anzurechnen habe. In An- betracht der Deutlichkeit der Verletzung fordert die Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung von Fr. 3'000.-- (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 14 S. 6 und Urk. 23 S. 2). 4.2 Nach dem sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Beschleunigungsgebot hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist er- ledigt wird. Demnach sind Verfahren von den Behörden nach Möglichkeit zu för- dern und einer baldigen Erledigung zuzuführen. Der Geltungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV ist weit gefasst. Er umfasst sämtliche Verfahren vor Gerichts- und Ver-

- 21 - waltungsbehörden, worunter fraglos auch ein Nachverfahren wie das vorliegende fällt (vgl. BGE 130 I 269). Ob die Dauer des vorliegenden Nachverfahrens das Beschleunigungsgebot ver- letzt, kann nicht alleine aus der zeitlichen Vorschrift in Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB abgeleitet werden. Wie dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsent- scheid entnommen werden kann, will die Schlussbestimmung garantieren, dass altrechtlich Verwahrte, welche die Voraussetzungen für eine therapeutische Mas- snahme erfüllen, möglichst bald in deren Genuss kommen. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des ge- setzlichen Zeitrahmens von einem Jahr genügt für sich alleine nicht, um eine ver- fassungswidrige Rechtsverzögerung anzunehmen, kann dafür aber ein Indiz bil- den (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 6B_665/2012 E. 2.2. mit wei- tern Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist anhand der vom Bun- desgericht entwickelten Kriterien zu prüfen, wie etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumut- barkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 I 139 E. 2c). Es liegt auf der Hand, dass sich eine Strafbehörde nicht dauernd mit einer einzigen Angelegenheit befassen kann, weshalb gewisse Bearbeitungspau- sen unvermeidlich sind (vgl. hierzu auch BGE 124 I 139). Bei kleineren Unterbrü- chen fällt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Regel denn auch ausser Betracht. Treten jedoch im Strafverfahren Bearbeitungslücken ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten auf, so ist auch nach der Praxis der Strass- burger Organe ein krasser Unterbruch anzunehmen, der mit dem Beschleuni- gungsgebot nicht zu vereinbaren ist (BGE 124 I 139, E. 2.c). Am 14. Februar 2007 wurde das Verfahren durch Schreiben des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich beim Obergericht eingeleitet (Urk. 4/5/5/1). Im März 2007 wurde der Beschwerdeführerin ein amtlicher Vertei- diger bestellt und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung angesetzt

- 22 - (Urk. 4/5/5/5). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte noch im März 2007 ihren An- trag ein, welcher der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 4/5/5/7 f.). Die Beschwerdeführerin verfasste innert erstreckter Frist keine Stellungnahme, sondern reichte dem Gericht mit Eingabe vom 30. April 2007 ein Gutachten von Dr. B._____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken C._____ vom 28. März 2007 ein und stellte prozessuale Anträge, wobei sie für den Fall der Ablehnung der prozessualen Anträge beantragte, ihr die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2007 zu erstrecken (Urk. 4/5/5/12 f.). Das Ober- gericht erstreckte die Frist der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zunächst bis zum 29. Juni 2007 und auf deren erneuten Antrag bis zum 20. August 2007 (Urk. 4/5/5/14 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2007 (Datum Poststempel) erstatte die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Stellungnahme (Urk. 4/5/5/19). Der Ent- scheid der III. Strafkammer des Obergerichts, mit welcher sie anordnete, die Ver- wahrung sei nach neuem Recht weiterzuführen, erging am 21. Februar 2008 (Urk. 4/5/5/21), mithin innerhalb von 6 Monaten, was angesichts des Aktenum- fangs (das Urteil der erstinstanzlich erkennenden Strafkammer vom 18. Dezem- ber 2001 umfasst 210 und das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutach- ten 63 Seiten) und der Komplexität des Falles nicht zu beanstanden ist. Mit Eingabe vom 14. April 2008 liess die Beschwerdeführerin bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben (urk. 4/5/5/32). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 gut und wies die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens an die Vo- rinstanz zurück (Urk. 4/5/2). Auch diese Bearbeitungsdauer von 6 Monaten gibt zu keinerlei Beschwerde Anlass. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich holte - nach Abklärun- gen in Bezug auf die Gutachterwahl - mit Beschluss vom 28. November 2008 ein Gutachten zur Behandlungsfähigkeit, die Erfolgsaussichten einer stationären the- rapeutischen Behandlung sowie die Möglichkeiten des Vollzuges einer solchen Massnahme ein (Urk. 4/5/6, vgl. auch Urk. 4/5/4a). Der Gutachter erhielt die Akten am 5. Dezember 2008 (Urk. 4/5/11). Für die Erstellung des Gutachtens benötigte er etwas mehr als acht Monate, was angesichts der Komplexität der zu klärenden

- 23 - Fragen und des Aktenumfangs angemessen erscheint (vgl. Urk. 4/5/22). Das Gutachten vom 26. August 2009 wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom

7. September 2009 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/5/23). Die Oberstaats- anwaltschaft reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 12.Oktober 2009 (Urk. 4/5/25 f.), die Beschwerdeführerin die ihre innert mehrmals erstreckter Frist am 18. Februar 2010 (Urk. 4/5/37), wobei die Beschwerdeführerin vorab be- antragte, sie sei persönlich anzuhören (Urk. 4/5/31). Am 26. Februar 2010 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt (Urk. 4/5/1 S. 9 ff.) und nicht einmal einen Monat später, am 15. März 2010, entschied die III. Strafkammer erneut, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 oder 63 StGB angeordnet wird (Urk. 4/3 S. 25). Gegen diesen Entscheid meldete die Beschwerdeführerin am 30. März 2010 kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/5/42), welche sie am 17. Mai 2010 be- gründete (Urk. 4/4/6). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich führte einen ein- fachen Schriftenwechsel durch (Urk. 4/4/7 und Urk. 4/4/15) und entschied her- nach innerhalb von rund drei Monaten, wobei sie die Beschwerde mit Zirkulati- onsbeschluss vom 27. September 2010 guthiess und die Sache zur Einholung ei- nes ergänzenden Gutachtens und Neubeurteilung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückwies (Urk. 4/2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 setzte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Verfahrensanträge (Urk. 4/6). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 8. November 2010 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens festhal- te (Urk. 4/10). Nach Abklärungen in Bezug auf die Person des Gutachters wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. November 2010 Frist angesetzt, sich zur Fragestellung an den Gutachter zu äussern (Urk. 4/11 f.). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 innert Frist eine Stellungnahme ein (Urk. 4/14). Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 holte das Obergericht ein Ergän- zungsgutachten von Dr. D._____ über die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung ein (Urk. 4/17). Das Ergänzungsgutachten wurde in- nerhalb von etwas mehr als zwei Monaten erstellt und datiert vom 8. April 2011

- 24 - (Urk. 4/21). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2011 wurde das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/22). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft erfolgte am 23. Mai 2011 (Urk. 4/25), diejenige der Be- schwerdeführerin innert erstreckter Frist am 7. Juni 2011 (Urk. 4/26 f.). Die Be- schwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe, es sei ein Obergutachten einzuho- len und kündigte eine neue diagnostische Beurteilung der Beschwerdeführerin an. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin hierzu ein Schreiben des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern ein (Urk. 4/30 f.). Nach Abklärungen betreffend die Person des Obergutachters (Urk. 4/33) wurde den Parteien mit Beschluss vom 24. November 2011 Frist an- gesetzt, um zur Fragestellung an den Obergutachter Stellung zu nehmen (Urk. 4/34). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft hierzu datierte vom

30. November 2011 (Urk. 4/36). Die Beschwerdeführerin liess sich innert mehr- mals erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2012 vernehmen (Urk. 4/38, Urk. 4/40 und Urk. 4/42). Mit Beschluss vom 27. Januar 2012 holte die III. Straf- kammer ein Obergutachten ein (Urk. 4/45). Das von PD Dr. E._____ und Dr. F._____ erstattete Obergutachten datiert vom 18. März 2013 (Urk. 4/48). Da- mit dauerte die Erstellung des Gutachtens etwas über ein Jahr. Vor dem Hinter- grund des zu verarbeitenden umfangreichen juristischen und medizinischen Ak- tenmaterials, welches einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren abgedeckt hat, der Komplexität des Falles und unter Berücksichtigung, dass sieben Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 4/48 S. 137 f.). Das Gutachten umfasste denn auch ohne Anhang 197 Seiten. Mit Verfügung vom 21. März 2013 wurde das Obergutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/49). Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Oberstaatsanwaltschaft mit Datum vom 25. April 2013 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 4/51 und Urk. 4/53). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichte die Beschwerde- führerin innert mehrmals erstreckter Frist ebenfalls ihre Stellungnahme ein (Urk. 4/52, Urk. 4/54 und Urk. 4/55). Auf Antrag der Beschwerdeführerin be- schloss die III. Strafkammer des Obergerichts am 12. Juni 2013 die Einholung ei- nes amtlichen Berichts bei den Anstalten Hindelbank (Urk. 4/56). Der Bericht zur

- 25 - Umsetzung der Therapieempfehlungen im Obergutachten datiert vom 24. Juni 2013 (Urk. 4/58). Er wurde den Parteien mit Beschluss vom 27. Juni 2013 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/60). Mit Eingabe vom 29. August 2013 beantrag- te die Beschwerdeführerin, es sei den Obergutachtern ergänzend Fragen zu stel- len (Urk. 4/62). Mit Beschluss vom 3. September 2013 holte das Obergericht ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten ein (Urk. 4/63). Auf Antrag der Ober- staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 (Urk. 4/66) zog die III. Strafkammer mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 bei den Anstalten Hindelbank die Akten betref- fend einen Zellenfund bei (Urk. 4/70). Die beigezogenen Akten wurden mit Be- schluss des Obergerichts vom 15. Oktober 2013 dem Gutachter zur allfälligen Er- gänzung oder Anpassung seiner Ausführungen übermittelt (Urk. 4/75). Nach Ein- gang des von den Gutachtern Dr. F._____ und PD Dr. E._____ erstatteten Er- gänzungsgutachtens zum Obergutachten vom 31. März 2014 (Urk. 4/77; nachfol- gend: Ergänzungsgutachten) wurde den Parteien wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen eingeräumt (Urk. 4/78). Mit Datum vom 31. März 2014 erstatteten die Obergut- achter das Ergänzungsgutachten (Urk. 4/77). Vor dem Hintergrund, dass nebst fünf Ergänzungsfragen auch noch der Zellenfund zu beurteilen war und ein Ge- spräch mit die Beschwerdeführerin geführt wurde, erscheint der Zeitraum von rund 8 Monaten zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens als angemessen. Mit Verfügung vom 15. April 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 4/78). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2014 (Urk. 4/79). Mit Eingabe vom

26. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei persönlich anzuhören und der Verteidigung sei Gelegenheit zu geben, anlässlich der Verhandlung zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten zu plädieren, eventualiter sei der Ver- teidigung die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken (Urk. 4/80 und Urk. 4/85). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Stel- lungnahme nochmals erstreckt (Urk. 4/87). Sie ging fristgerecht am 11. Juni 2014 ein (Urk. 4/89). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurden die Stellungnahmen der Parteien jeweils der Gegenseite zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 4/94). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe

- 26 - vom 30. Juli 2014 auf Stellungnahme (Urk. 4/96). Die Oberstaatsanwaltschaft liess dem Gericht eine vom 7. August 2014 datierte Vernehmlassung zukommen (Urk. 4/97). Mit Verfügung vom 12. August 2014 ordnete das Obergericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 4/98), worauf die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 29. August 2014 eine Vernehmlassung einreichte (Urk. 4/99). Nach Abschluss des Schriftenwechsels entschied das Obergericht mit Beschluss vom

13. Oktober 2014, dass die altrechtlich angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 4/100 = Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2014 meldete die Beschwerdeführerin dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de an (Urk. 4/103). Der weitere Verfahrensgang kann der oben, unter I.7, geschil- derten Prozessgeschichte entnommen werden. Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass es im vorliegenden Ver- fahren zu keinen unangemessen langen Bearbeitungslücken gekommen ist. Im Gegenteil wurde das Verfahren von sämtlichen Behörden und auch von den bei- gezogenen Sachverständigen beförderlich behandelt. Wenn es zu Verfahrensver- zögerungen kam, so war dies insbesondere aufgrund der Fristerstreckungsgesu- che der Beschwerdeführerin und vereinzelt auch aufgrund solcher der Ober- staatsanwaltschaft. Die Fristerstreckungsgesuche sind jedoch angesichts der Komplexität des Falles und des Aktenumfanges auf keiner Seite zu beanstanden. Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des soeben geschil- derten Verfahrensganges keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszu- machen. Zwar ist die Bedeutung des Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprü- fung für die Beschwerdeführerin erheblich und dauert das Verfahren vorliegend schon über 8 1/2 Jahre, was für sich betrachtet eine sehr lange Zeit ist. Doch mussten nicht weniger als vier Gutachten eingeholt werden, wobei sich dies teil- weise aufgrund neuer Entwicklungen bei der Beschwerdeführerin aufdrängte (vgl. Urk. 4/30). Dasselbe gilt für die Einholung des Berichtes der Anstalten Hin- delbank, welche erst aufgrund der Therapieempfehlungen des Obergutachtens notwendig wurde. Darüber hinaus gestaltete sich der Fall komplex und umfang- reich, und auch die Gutachter mussten umfangreiches juristisches und medizini- sches Aktenmaterial verarbeiten.

- 27 - Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein Hauptverfah- ren, sondern um ein Nachverfahren handelt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht im Ungewissen darüber gelassen, ob ein Schuld- oder Freispruch ergeht. Auch die ursprüngliche Strafe ist rechtskräftig. Selbst wenn ein Entscheid im Verfahren zur Überprüfung der Verwahrung für die Beschwerdeführerin sicherlich von gros- ser Bedeutung ist, sind insgesamt weniger strenge Anforderungen an das Be- schleunigungsgebot zu stellen, als in einem Hauptverfahren (vgl. BGE 130 I 269). Vor diesem Hintergrund und angesichts des überaus schweren Tatvorwurfs ist ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung auszurichten ist. IV. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziff. 4 der Gebührenverordnung vom 4. April 2007 (aGebV) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit Ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung und unterliegt betreffend der zwei weiteren Beschwerde- gründe (Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung der Ober- gutachter und Verletzung des Beschleunigungsgebotes). Da das Hauptgewicht der Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin lag, rechtfertigt es sich, die Kosten des Kassa- tionsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 1/4 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen (3/4) sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4/5/5/3 S. 191), welche sich aufgrund des noch längere Zeit andauernden Vollzuges der erstinstanzlich aus- gesprochenen Strafe bzw. Massnahme kaum verändern wird, ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin definitiv abzuschreiben und sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'746.-- inklusive Mehrwertsteuer

- 28 - (vgl. Urk. 28) vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH). Es wird beschlossen:

1. In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchfüh- rung einer Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'746.-- amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt und im Übrigen (3/4) auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährung- und Voll- zugsdienste, Sonderdienst − die Vorinstanz (III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich).

- 29 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard