opencaselaw.ch

SE090045

Abgrenzung zwischen (versuchtem) Totschlag und (versuchter) vorsätzlicher Tötung

Zürich OG · 2010-04-21 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE090045/U/eh I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Vorsitzender, und die Ersatzober- richter lic. iur. A. Flury und lic. iur. P. Ernst sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Walthert Urteil vom 21. April 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin sowie B. , ohne Beruf, c/o Durchgangszentrum X.__, Zürich, Geschädigter gegen A. , ohne Beruf, wohnhaft gewesen c/o Zentrum X.__, Zürich, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.__, betreffend versuchte Tötung

- 2 - Aus den Erwägungen: […] II. Sachverhalt / rechtliche Würdigung D. Rechtliche Würdigung […]

4. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, oder, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung ge- handelt hat, der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB). 4.1. Die heftige Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrol- lieren (BGE 119 IV 202, Erw. 2a; BGE 118 IV 233, Erw. 2a; BGE vom 17. Juli 2008, 6B_289/2008, Erw. 6.3; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl. 2003, §1 N 29; Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2007, N 4 zu Art. 113 StGB).

- 3 - Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung (und nicht etwa die Tat) nach den sie aus- lösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurtei- lung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Abnorme Elemente in der Per- sönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss ange- nommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99, Erw. 3a und b; BGE 107 IV 103, Erw. 2b/bb; BGE vom 7. August 1996, 6S.790/1995, Erw. 1a, in: Pra 1997 S. 60 Nr. 14; BGE vom 24. September 2004, 6S.180/2004, Erw. 1.1 und BGE vom

17. Juli 2008, 6B_289/2008, Erw. 6.3). 4.2. Mit der zweiten Tatbestandsvariante der grossen seelischen Belastung (asthenischer Affekt) werden chronische seelische Zustände erfasst, welche lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt und keinen andern Ausweg als die Tötung mehr sieht; massgebend ist dabei die Schwere und Unausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet. Die für den Täter bestehende Situation ist derart, dass der sich ihm durch die Tötung eröffnete Aus- weg als einfühlbar erscheint. Auch in den Fällen des asthenischen Affekts muss die zumindest während längerer Dauer entstandene seelische Belastung entschuldbar sein. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung - und nicht etwa jene der Tat - ist indessen nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbe- wegung gelten. Bei der dabei nach objektiven ethischen Grundsätzen vorzuneh- menden Wertung der gesamten Situation ist aber auch in diesem Fall zu ver- langen, dass der Täter die Umstände, die zu seiner grossen seelischen Belastung

- 4 - geführt haben, nicht vorwiegend selber zu verantworten hat; denn die Anwendung von Art. 113 StGB ist dramatischen Situationen vorbehalten, deren Ursachen sich zur Hauptsache dem Willen des Täters entziehen und die ihn damit in eine Lage bringen, die eine gewisse Analogie zu derjenigen bei der Nötigung oder beim Not- stand aufweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die grosse seelische Belastung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie aus- lösenden Umständen gerechtfertigt erscheint. Denn regelmässig liegt die Ent- schuldbarkeit der grossen seelischen Belastung im Verhalten des Opfers, eines Dritten oder in den objektiven äusseren Umständen. Dabei ist auch bei der Ent- schuldbarkeit der grossen seelischen Belastung davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Massstab bildet dabei der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch; individuelle Besonderheiten wie aus- geprägte Erregbarkeit oder übertriebenes Ehrgefühl sind hier unbeachtlich (BGE vom 22. August 2008, 6S.94.2000, Erw. 2.d und 2.e, je mit weiteren Hinweisen). 4.3. In subjektiver Hinsicht genügt wie bei der vorsätzlichen Tötung der Eventu- alvorsatz, wobei sich der Vorsatz des Täters nicht auf die heftige Gemütsbe- wegung beziehen muss (Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 20 zu Art. 113 StGB, mit weiteren Hinweisen). […] 5.1. Der Angeklagte macht nicht geltend, er sei bei seiner Tat - im Sinne eines chronischen seelischen Zustandes, der lange Zeit geschwelt habe - unter grosser seelischer Belastung gestanden. Dafür ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte. Ein asthenischer Affekt kann deshalb ausgeschlossen werden. 5.2. Vielmehr führt der Angeklagte ins Feld, in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) gehandelt zu haben (sinngemäss Urk. 42 S. 7; Prot. S. 23, 25 ff.). Entscheidend dafür ist deshalb, was sich im Vorfeld des inkriminierten Ereignisses abspielte und auf die psychische

- 5 - Verfassung des Angeklagten schliessen lässt. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 5.2.1. Der Angeklagte unternahm am Abend des 24. August 2008, gegen 17.00 Uhr, zusammen mit seiner Ehefrau und einer Freundin seiner Ehefrau einen Ausflug nach Schaffhausen und an den Rheinfall. Im Verlaufe dieses Ausfluges konsumierte er eine geraume, jedoch unklare Menge Alkohol, im Wesentlichen Wodka (Urk. 4/1 S. 2 und S. 11; Urk. 4/2 S. 2 f.; Prot. S. 15 ff.). Was er schliesslich alles getrunken hat, ist letztlich aber nicht entscheidend, ist der Grad der Betrunkenheit doch gutachterlich festgehalten (Urk. 13/5+6; vgl. auch nachfolgend Erw. 5.2.2.). Ca. zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht kehrten der Angeklagte und seine Ehefrau via Bahnhof Y.__ in die Asylantenunterkunft zurück (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. S. 19). Nachdem sich der Angeklagte schlafen gelegt hatte, wachte er auf und stellte fest, dass seine Ehefrau nicht im Bett des gemeinsam belegten Zimmers lag, worauf er sie zu suchen begann (u.a. auch im und um den Bahnhof Y.__) (Urk. 4/1 S. 2 f.; S. 12; Prot. S. 19 f.). Der An- geklagte sagte in der Untersuchung aus, bei der Suche nach seiner Ehefrau an jenem frühen Morgen am 25. August 2008 bereits einige Zeit vor der Tat - nach- dem er seine Frau im und in der Umgebung des Bahnhofs Y.__ gesucht habe - ein erstes Mal an die Türe des Zimmers von B.__ geklopft und nach seiner Ehe- frau gefragt zu haben. B.__ habe (wohl durch die Türe hindurch) auf Englisch und Russisch geantwortet, er schlafe und seine Ehefrau sei nicht bei ihm ('sleep'; 'niet'; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/6 S. 2). Diese Darstellung in der ersten Einvernahme korrigierte er insofern, als er in der zweiten Befragung angab, zwischen dem ers- ten Klopfen und dem zweiten Klopfen an die Zimmertüre von B.__ seine Ehefrau beim Bahnhof Y.__ gesucht zu haben (Urk. 4/2 S. 4). Dies wiederholte er so auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 20). B.__ gab demgegenüber sowohl bei der Polizei als auch als Zeuge zu Protokoll, der Angeklagte habe ledig- lich einmal bei ihm geklopft, als er ihn in der Folge dann verletzt habe (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 5/5 S. 10). D.__ führte bei der Polizei wie auch als Zeuge an, dass der Angeklagte in jener Nacht zweimal zu B.__ gegangen sei. Während D.__ bei der Polizei angab, selber nicht im Zimmer von B.__ gewesen zu sein (Urk. 7/2 S. 3), deponierte er als Zeuge, als er zusammen mit B.__ - noch ohne G.__ - in dessen

- 6 - Zimmer Bier getrunken habe, sei der Angeklagte gekommen und habe mit B.__ gesprochen (Urk. 7/5 S. 3). Auch F.__ führte aus, den Angeklagten ca. 30-40 Mi- nuten vor dem Vorfall im Zimmer von B.__ gesehen zu haben; der Angeklagte habe gegenüber B.__ etwas von 'Deport' erwähnt; vermutlich habe er Papiere be- kommen, um die Schweiz zu verlassen (Urk. 9/5 S. 2; Urk. 9/6 S. 2 und S. 4). Der Angeklagte räumte ein, allenfalls etwas von der Ausschaffung oder vom (ableh- nenden) Entscheid gesagt zu haben (Urk. 4/6 S. 1 f.). F.__ gab gar an, der Ange- klagte sei mit seiner Ehefrau zusammen zu B.__ ins Zimmer gegangen (Urk. 9/6 S. 2 unten). Dies kann jedoch - nachdem sonst keiner der Involvierten solches behauptet hat - ausgeschlossen werden. E.__ und G.__ konnten dazu keine An- gaben machen. Keine der wiedergegebenen Darstellungen vermag im Verhältnis zur anderen in höherem Masse zu überzeugen, weshalb zu Gunsten des Angeklagten auf dessen Darstellung abzustellen ist. Gestützt auf die Zeitangabe von B.__ und D.__ zum Aufenthalt von G.__ (Urk. 5/5 S. 4; Urk. 7/5 S. 3) weilte diese nicht be- reits im Zimmer von B.__, als der Angeklagte zum ersten Mal an die Zimmertüre klopfte. 5.2.2. Gestützt auf die chemisch-toxikologischen Gutachten ist beim Angeklagten für den Tatzeitpunkt zu seinen Gunsten von einem Blutalkoholgehalt von 1.99 Gewichtspromille und bei B.__ von mindestens 2.23 Gewichtspromille auszuge- hen (Urk. 13/5 und Urk. 13/6; Urk. 13/9-11). Mithin befanden sich die beiden in ei- nem mittelgradigen Rauschzustand, wobei B.__ wohl eine gewisse Alkoholtole- ranz aufwies (vgl. das medizinische Gutachten in Urk. 10/13 S. 2: 'vergrösserte und verfettete Leber'). Bezüglich der Alkoholisierung des Angeklagten wies der Gutachter darauf hin, es sei nicht auszuschliessen, dass beim Angeklagten zum Tragen gekommen sei, dass bei 30% bis 50% der Personen mongolischer Her- kunft ein angeborener Defekt im Alkoholstoffwechsel vorliege, der dazu führe, dass eine geringere Alkoholmenge ausreiche, um sie als deutlich betrunken er- scheinen zu lassen (Urk. 14/8 S. 27). 5.2.3. Schliesslich vermutete der Angeklagte seine Frau im Zimmer des Geschä- digten, weil sie sonst kaum jemanden im Heim gekannt und schon öfters mit dem

- 7 - Geschädigten Bier getrunken habe (Prot. S. 21 f.). Vor der Zimmertüre habe er – so der Angeklagte – dann die Stimme seiner Frau im Zimmer gehört (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 5; Prot. S. 22). Er habe dann an die Türe geklopft. Da sie abge- schlossen gewesen sei, sei er auch eifersüchtig geworden (Prot. S. 23). Als die Tür nicht gleich aufgegangen sei, habe er erneut und heftiger geklopft (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 5; Prot. S. 23). Bis dann schliesslich die Türe geöffnet worden sei, seien zwei bis drei Minuten vergangen (Prot. S. 24). Dieser Ablauf wider- spricht sich nicht mit den Ausführungen des Geschädigten (Urk. 5/5 S. 4 f.) und des Zeugen D.__ (Urk. 7/5 S. 5). 5.2.4. D.__ befand sich unstrittig im Zimmer von B.__, als der Angeklagte das Zimmer vor der Tat betrat; D.__ sass auf dem Bett links der Türe schräg vis à vis des Bettes von B.__ (der Angeklagte in Urk. 4/1 S. 4; B.__ in Urk. 5/5 S. 5; D.__ in Urk. 7/5 S. 5; vgl. Urk. 3/4 S. 12, S. 15, S. 23-25 und S. 27 f.). Der Angeklagte macht geltend, das Taschenmesser erst im Zimmer - nachdem er seine Ehefrau im Schrank entdeckt gehabt habe - aus seinem Bauchgürtel genommen und auf- geklappt zu haben (Urk. 4/1 S. 4 f. und S. 12; Urk. 4/2 S. 6 und S. 12; Urk. 4/5 S. 1; Prot. S. 30 f.). B.__ konnte dazu keine Angaben machen, nachdem er nach der Tat zunächst gar nicht realisiert hatte, dass ihn der Angeklagte mit einem Messer gestochen hatte (vgl. Urk. 5/5 S. 5 f. und S. 8). D.__ deponierte bei der Polizei, er glaube, das Messer sei offen gewesen, als der Angeklagte ins Zimmer von B.__ getreten sei (Urk. 7/2 S. 2). Die Klinge müsse im Hosensack versteckt gewesen sein. Auf die Frage des Polizeibeamten, ob er sagen könne, wie der An- geklagte das Messer in der Hand gehalten habe, hält D.__ seine geballte Faust an die rechte Hosentasche und zeigt, dass er das Messer beim kleinen Finger wahrgenommen habe (Urk. 7/2 S. 4). Als Zeuge sagte er im Widerspruch dazu, der Angeklagte habe ein Messer in der Hand gehabt, als er ins Zimmer gekom- men sei (Urk. 7/5 S. 6). Als dem Angeklagten die Zimmertüre geöffnet worden sei, habe er gesehen, wie der Angeklagte mit der rechten Hand ein Messer aus der Hosentasche genommen habe, wobei das Messer bereits aufgeklappt gewesen sei (Urk. 7/5 S. 7 und S. 11). Als der Angeklagte das Zimmer betreten habe, habe er gesehen, wie er das Messer auf Hüfthöhe, rechts am Körper gehalten habe (Urk. 7/5 S. 13). Auf die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen angesprochen

- 8 - meinte D.__ lediglich, er habe bei der Polizei eigentlich keine Aussagen machen wollen und die jetzige Aussage würde stimmen (ebd.). Es trifft zu, dass sich D.__ zu Beginn der polizeilichen Befragung im angegebenen Sinne äusserte ('Ich habe alles vergessen. Ich bin kein Zeuge'; 'An was können Sie sich erinnern? An gar nichts'; Urk. 7/2 S. 1). Indessen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen ei- ner Nichtaussage und einer Falschaussage und die entsprechende Erklärung von D.__ vermag deshalb nicht zu überzeugen. Angesichts des anschliessenden Ab- laufs der Geschehnisse ist es aber ohnehin wenig wahrscheinlich, dass der An- geklagte bereits im Zeitpunkt des Eintretens das geöffnete Taschenmesser in der rechten Hand hielt. Nach dem Eintreten begab er sich nämlich schnurstracks auf den Kasten zu, öffnete die nicht ganz geschlossene Türe, zerrte seine darin kau- ernde Ehefrau aus dem Schrank und ohrfeigte sie ein paar Mal (dazu B.__ in Urk. 5/5 S. 5 f.; der Angeklagte in Urk. 4/2 S. 6 und S. 9). Solches wäre kaum möglich gewesen, wenn der Angeklagte ein Messer in der Hand gehalten hätte, zumal dann auch Verletzungen seiner Ehefrau zu erwarten wären. Solche erlitt diese jedoch nicht. G.__ scheint in der polizeilichen Befragung das zentrale Ge- schehen, d.h. die Tat ihres Ehemannes, ausgeblendet bzw. sich von dieser dis- tanziert zu haben. Nur so ist ihre rudimentäre Schilderung dazu ['(..) es kamen Leute rein und wieder raus. Plötzlich passierte irgendetwas und dann kam die Po- lizei und nahm mich mit'] und ihre Angaben zu ihrem Verhältnis zum Angeklagten (nicht verheiratet; Lebenspartner seit zwei bis drei Jahren) zu erklären (vgl. Urk. 8/1 S. 2, S. 3 und S. 5). Immerhin hielt sie es für möglich, dass der Angeklag- te ihr Ohrfeigen gegeben habe ('wenn das jemand so gesehen hat', Urk. 8/1 S. 8). Somit ist im Sinne der Darstellung des Angeklagten davon auszugehen, er habe beim Eintreten ins Zimmer von B.__ noch kein geöffnetes Messer in der Hand ge- habt. Anzumerken bleibt, dass der Angeklagte gemäss seiner unwiderlegbaren Darstellung das Messer an jenem Abend bzw. in jener Nacht dabei hatte, weil ihn seine Ehefrau vor dem Ausflug nach Schaffhausen gebeten hatte, das Taschenmesser für das Öffnen der Weinflaschen mitzunehmen (Urk. 4/2 S. 15; Prot. S. 30).

- 9 - 5.2.5. Der Angeklagte machte in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 3. November 2008 geltend, seine Ehefrau habe, als sie im Schrank gekauert sei, ihre Hosen vor sich gehalten (Urk. 4/2 S. 6, S. 10 und S. 14), mithin habe sie ihre Hosen nicht angehabt, sondern nur noch ihre Unterwäsche. Während der ersten Befragung vom 25. August 2008 hatte er solches jedoch mit keinem Wort erwähnt gehabt (vgl. Urk. 4/1 S. 4 und S. 7). Als Begründung, dass er diesen Umstand nicht bereits anlässlich der ersten Befragung ins Feld führte, gab er an, sich dafür geschämt zu haben; es sei ihm peinlich gewesen. Er habe gehofft, dass der Staatsanwalt ihn frage, ob seine Ehefrau angezogen gewesen sei; die Frage sei jedoch nicht gestellt worden (Urk. 4/2 S. 6). Demgegenüber gaben aber weder der Geschädigte B.__ noch der ebenfalls im Zimmer gewesene D.__ wie auch E.__ jemals an, G.__ habe keine Hosen getragen (vgl. B.__ in Urk. 5/5 S. 5, S. 10 f. und S. 15; D.__ in Urk. 7/5 S. 6; E.__ in Urk. 6/4 S. 7). Es ist an sich nicht zu verkennen, dass B.__ ein Interesse hatte, diesen Umstand bei seiner Schilderung wegzulassen. Anderseits fällt auf, dass B.__ in der Einver- nahme mit einer offenen Frage an das Thema herangeführt wurde ('Wie war G.__ gekleidet, als sie im Schrank kauerte', Urk. 5/5 S. 5). Selbst als B.__ gefragt wur- de, ob G.__ die Hosen vor sich gehalten habe, realisierte B.__ offensichtlich nicht, worauf die Frage abzielte. Er gab nämlich an, G.__ habe keine Hosen nehmen können von den Sachen, die im Schrank gehangen hätten (Urk. 5/5 S. 10). Auch der als neutral zu bezeichnende E.__ - er hatte beobachtet, wie der Angeklagte seine Ehefrau schlug - schilderte bei der Polizei zu einem Zeitpunkt, als die Be- hauptung des Angeklagten noch nicht im Raum stand, G.__ als mit einer schwar- zen Hose bekleidet (Urk. 6/2 S. 4). Als Zeuge gab er an, vielleicht sei sie schwarz gekleidet gewesen, und auf Nachfrage, sie sei normal angezogen gewesen (Urk. 6/4 S. 7). Es stellt sich folglich die Frage, ob zumindest in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' von der Darstellung des Angeklagten auszugehen ist. Die Aus- sagen des Angeklagten, dass er sich aus Schamgefühl in der ersten Einvernahme nicht dazu geäussert habe, passen an sich in das Bild, welches sich aus dem Gutachten über den Angeklagten vom 30. Juni 2009 ergibt. Darin kam die Ober- ärztin Dr.med. C. Paar zum Schluss, dass sich der Angeklagte fürchte, auch bei

- 10 - Schilderungen allgemeiner Art zu belastenden oder auch nur unteroptimalen Um- ständen unangemessene Kritik zu äussern. Dies könne sich um ein landsmann- schaftlich bedingtes Verhalten handeln. In diesem Sinne fühle sich der Angeklagte nicht so sehr der Wahrheit, vielmehr aber der Aufrechterhaltung eines Bildes verpflichte, das von ihm die Aufrechterhaltung eines von seiner Herkunfts- kultur verlangten Eindrucks von Normalität und Respektabilität verlange (Urk. 14/8 S. 22). Den Darstellungen des Angeklagten hafte zudem etwas eigentümlich Traumartiges an; das Gesamtbild lasse an das Vorliegen eines oneiroiden Zustandes denken. Das sei ein psychopathologischer Zustand einer qualitativen Bewusstseinsänderung, die im vorliegenden Fall im Zusammentreffen von Alkoholintoxikation und emotionalem Ausnahmezustand begründet sein könne. Das Vorliegen eines oneiroiden Zustandes erhöhe die Wahrscheinlichkeit nach- träglicher Erinnerungsfälschung, mit welcher der Betroffene Wahrnehmungen und Verhaltensweisen auf eine rationale Ebene zu stellen versuche. Es komme dabei zu einer Hinwendung zum inneren Erleben mit einer verminderten Aufmerksam- keit für Aussenreize (Urk. 14/8 S. 29). Es ist aber festzuhalten, dass der Angeklagte entgegen dem Eindruck, den er später zu erwecken versuchte, bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme ex- plizit gefragt wurde, wie seine Ehefrau gekleidet gewesen sei, als er - der Ange- klagte - ins Zimmer gekommen sei. Der Angeklagte ging indessen nicht auf die Frage ein, sondern antwortete, er wisse gar nicht, ob seine Ehefrau vorher im gemeinsamen Zimmer gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Dieses Verhalten deckt sich zwar durchaus mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Ex- pertin Paar. Daraus abzuleiten ist jedoch nicht, dass die Aussagen des Angeklag- ten auch der objektiven Wahrheit entsprechen; vielmehr ist durchaus denkbar, dass (im Sinne eines persönlichkeitsadäquaten "was nicht sein darf, kann nicht sein") sich diese erst im Verlaufe der Zeit zur subjektiven "Wahrheit" verdichtet haben. Es muss dem Angeklagten damit nicht eine bewusst falsche Aussage un- terstellt werden. Die Aussagen des Angeklagten vermögen aber die übereinstim- menden Depositionen des Geschädigten, von D.__ und E.__ im Kern nicht zu er- schüttern. Hinsichtlich E.__ ist denn auch vielmehr davon auszugehen, dass er von seiner Position aus hätte sehen müssen, wenn G.__ tatsächlich keine Hosen

- 11 - getragen und diese ausserhalb des Schrankes erst angezogen hätte. Nicht ent- scheidend ist dabei, dass E.__ - fälschlicherweise - von schwarzen Hosen sprach (Urk. 6/4 S. 7), währenddem von G.__ effektiv eine blaue Hose beschlagnahmt worden ist (Urk. 18/1 S. 13). Schliesslich wäre auch zu erwarten gewesen, dass - falls G.__ sich in einer verfänglichen Situation befunden hätte, als der Angeklagte Einlass ins Zimmer begehrte - B.__ mit dem Aufschliessen des Zimmers zugewar- tet hätte, bis G.__ sich hergerichtet gehabt hätte. Zusammengefasst kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, G.__ habe keine Hosen getragen, als sie vom Angeklagten im Schrank entdeckt wurde. 5.2.6. B.__ stellte in Abrede, mit G.__ ein intimes Verhältnis gehabt zu haben (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/5 S. 2 und S. 15). Auch D.__ gab an, seines Wissens hätten B.__ und G.__ keine sexuelle Beziehung gehabt (Urk. 7/5 S. 10). In diesem Zu- sammenhang räumte B.__ an sich glaubhaft ein, G.__ sei einmal des Nachts zu ihm gekommen; sie habe damals bei ihm ein Bier getrunken; nach ca. fünf Minu- ten habe er sie hinaus spediert und gesagt, sie solle gehen, er wolle keine Unan- nehmlichkeiten wegen ihr bekommen (Urk. 5/5 S. 16). Letztlich muss offen blei- ben, ob zwischen B.__ und G.__ ein über eine kollegiale Beziehung hinaus ge- hendes Verhältnis bestand. Der Angeklagte macht geltend, er habe vermutet, dass es damals zu einer körperlichen Annäherung zwischen seiner Ehefrau und B.__ gekommen sei, bevor er ins Zimmer gelangt sei (vgl. Urk. 4/1 S. 8). Weiter gab er in der tatnächsten Befragung dazu an, seine Ehefrau habe im vergange- nen Frühjahr - als er einmal nicht in der Asylunterkunft übernachtet habe - mit B.__ und einem weiteren Russen in ihrem Zimmer etwas getrunken und gefeiert. Auf Frage, ob er vermutet habe, seine Ehefrau habe ihn damals betrogen, antwor- tete der Angeklagte, so richtig gedacht habe er es nicht; er habe nur gedacht, sie hätten zusammen etwas getrunken und etwas gefeiert (Urk. 4/1 S. 9). In einer Be- fragung am 26. November 2008 führte der Angeklagte aus, seine Ehefrau habe ihm erzählt, B.__ habe in seiner Abwesenheit im gemeinsamen Zimmer bei ihr übernachtet (Urk. 4/3 S. 4). Im Widerspruch zur ersten Befragung bejahte nun der Angeklagte die Frage, ob er davon ausgegangen sei, seine Ehefrau habe eine sexuelle Beziehung zu B.__ gehabt (Urk. 4/3 S. 4). Auf entsprechende Frage

- 12 - meinte der Angeklagte, er glaube nicht, dass seine Ehefrau mehrmals fremd ge- gangen sei (ebd.). In einer Einvernahme vom 9. Januar 2009 erwähnte der Ange- klagte, als er das Messer gezückt habe, sei D.__ aus dem Zimmer gerannt; als er seine Ehefrau im Schrank entdeckt habe, habe er gedacht, dieser habe auch et- was mit seiner Frau (Urk. 4/5 S. 2). In derselben Einvernahme erwähnte der An- geklagte, er habe den Eindruck gehabt, D.__ habe nicht gewollt, dass er - der An- geklagte - ihn im Zimmer sehe (Urk. 4/5 S. 3). Gegenüber der Gutachterin gab der Angeklagte an, auch in der Schweiz keinen Anlass zur Eifersucht gehabt zu ha- ben (Urk. 14/8 S. 20). Anlässlich der Anhörung vor der Anklagekammer gab der Angeklagte zu Protokoll, er sei wütend gewesen und habe damals gedacht, seine Ehefrau habe mit B.__ geschlafen, da die Zimmertüre abgeschlossen gewesen sei, er lange habe klopfen müssen und seine Ehefrau im Schrank versteckt gewe- sen sei (Urk. 30: Prot. S. 9). Nach dem Grund für seine Tat befragt gab der Ange- klagte an, er habe Herzklopfen gehabt (Urk. 4/1 S. 4 und S. 5) und aus Wut, weil B.__ ihn betreffend Anwesenheit seiner Ehefrau im Zimmer angelogen habe, und Eifersucht auf B.__ eingestochen (Urk. 4/1 S. 5 und S. 8; Urk. 4/2 S. 6). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung relativierte der Angeklagte seine Vermutungen zur angeblichen sexuellen Beziehung zwischen dem Geschädigten und G.__ in- sofern, als diese mit dem Geschädigten ab und zu ein Bier getrunken habe (Prot. S. 22). Er habe damals zwar gedacht, dass es zwischen ihr und dem Geschädig- ten oder D.__ zu sexuellen Handlungen gekommen sei, glaube aber nicht, dass tatsächlich so etwas passiert sei (Prot. S. 27). Resümiert kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Angeklagten zur Frage, ob er angenommen habe, seine Ehefrau habe im Zusammenhang mit dem Vorfall im Frühjahr 2008 ein intimes Verhältnis zu B.__ gehabt, nicht kohärent sind. Demgegenüber kann ihm abgenommen werden, dass er glaubte, es habe an jenem frühen Morgen eine körperliche Annäherung zwischen seiner Ehefrau und B.__ stattgefunden, nachdem er erst nach längerem Klopfen Einlass ins Zimmer von B.__ erhielt und er seine Ehefrau im Kleiderschrank entdeckte. Dabei ist ohne Belang, dass allenfalls wegen der Bitte von G.__, die Türe nicht zu öff- nen, weil sie - zu Recht - Schläge des Angeklagten befürchtete (vgl. Urk. 5/5 S. 4, S. 5 und S. 10; dazu auch D.__ in Urk. 7/5 S. 12), eine gewisse Zeit verstrich, bis

- 13 - B.__ dem Angeklagten die Türe öffnete. Es ist auch nachvollziehbar, dass er da- durch Eifersucht empfand (Prot. S. 23). Mutmasslich steigerte er sich mit seinen Vermutungen auch in ein gewisses Feuer, worauf seine Bemerkung hindeutet, al- lenfalls habe auch D.__ etwas mit seiner Frau gehabt. Dafür hatte der Angeklagte indessen keinerlei Anhaltspunkte. 5.2.7. Insgesamt betrachtet kann davon ausgegangen werden, dass der Ange- klagte - was auch aus den Aussagen von B.__, D.__ und E.__ erhellt (B.__ in Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/5 S. 11; D.__ in Urk 7/2 S. 5; E.__ in Urk. 6/4 S. 4 und S. 11 unten) - ausgesprochen wütend, aufgebracht und eifersüchtig war, als ihm B.__ Zutritt zu seinem Zimmer gewährte und er seine Ehefrau im Kleiderschrank vor- fand. Insofern befand sich der Angeklagte zweifellos in einer heftigen Gemütsbe- wegung, wobei auch die Messerstiche noch als Affekthandlung im Sinne von Art. 113 StGB zu betrachten sind. Auch die Gutachterin nimmt in ihrer psychiatrischen Expertise an, der Angeklagte habe sich aufgrund dieser Auffindesituation, dem massiv verunsicherten Selbstwertempfinden und einer Bewusstseinstrübung in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden (Urk. 14/8 S. 29). Indessen war die heftige Gemütsbewegung nicht (mehr) entschuldbar, als der Angeklagte auf B.__ einstach. Einerseits war G.__ bekleidet und mag es plausible Gründe gegeben haben, weshalb sie (noch) nicht zu ihrem Ehemann ins gemein- same Zimmer zurück wollte. Dieser hatte sich bereits schlafen gelegt (vgl. Urk. 4/1 S. 2), während G.__ noch Musik hören und ein Bier trinken wollte (vgl. dazu D.__ in Urk. 7/5 S. 3). Anderseits hatte sie - berechtigte - Angst, vom stark angetrunkenen Angeklagten geschlagen zu werden und suchte sich durch Ver- stecken in Sicherheit zu bringen. Insofern hatte sie ein durchaus legitimes Motiv, sich zu verstecken. Des Weiteren ist dem Angeklagten zwar zuzugestehen, dass gewisse Anhaltspunkte für die Annahme, seine Frau hätte eine sexuelle Bezie- hung mit dem Geschädigten geführt, bestanden haben könnten. Der Angeklagte wusste aber - wie gesehen -, dass seine Frau mit dem Geschädigten ab und zu ein Bier trank, weshalb alleine wegen deren Zusammenseins überhaupt nicht zwingend auf eine sexuelle Motivation zu schliessen war. Zudem befand sich mit D.__ eine Drittperson im Zimmer von B.__ - der Angeklagte hatte D.__, nachdem

- 14 - er seine Ehefrau aus dem Schrank gezerrt hatte, wahrgenommen -, was den Ver- dacht des Angeklagten, es sei zu Intimitäten zwischen B.__ und G.__ gekommen, massiv abgeschwächt haben musste. Einen Teil des Affekts hatte der Angeklagte ausserdem durch seine starke Alkoholisierung selbst verschuldet. Insgesamt kann deshalb nicht mehr angenommen werden, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Ein Schuldspruch wegen (versuchten) Totschlags scheidet damit aus. […]

7. Damit ist der Angeklagte der versuchten (eventualvorsätzlichen) Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.