Sachverhalt
1. Dem Angeklagten B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juni 2009 vorgeworfen, am Vormittag des 18. No- vember 2008 im Wohnzimmer der Wohnung der Geschädigten A._____ in Dübendorf mit einem hölzernen Baseball-Schläger über mehrere Mi- nuten wahllos auf die Geschädigte an diversen Körperstellen eingeschlagen zu haben. Der Angeklagte habe auf die Geschädigte eingeschlagen, als diese auf dem Sofa gesessen habe, als sie danach zur Balkontüre zurückgewichen sei, im Korridor der Wohnung, wohin er sie zwischenzeitlich geschleppt habe, sowie er- neut während ihres Versuchs, zur Balkontüre zu gelangen. Als es der Geschädig- ten gelungen sei, die Balkontüre zu öffnen und auf sich aufmerksam zu machen, habe der Angeklagte von ihr abgelassen und sei geflüchtet. Einen Schlag habe der Angeklagte derart heftig gegen den Hinterkopf der Geschädigten geführt, dass diese das Bewusstsein verloren habe und zu Boden gefallen sei. Durch die Schläge des Angeklagten habe die Geschädigte namentlich folgende Verletzungen erlitten
- eine Prellung mit Schwellung am Hinterkopf mit Hirnerschütterung ohne wei- tere Folgen sowie
- eine Nierenläsion links mit Hämatom sowie mit verzögerter Perfusion (Durchfluss) und mit Gewebeverletzung mit der Gefahr innerer Blutungen, die zum Tode der Geschädigten oder dem Verlust der Niere hätten führen können, was jedoch nicht eintrat.
- 5 - Als weitere Verletzungen habe die Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten
- zahlreiche Prellungen, Prellmarken, Hämatome am linken hinteren Rippen- bogen, am linken Oberbauch, im Bereich der linken Niere, an den Schultern, am Oberarm, am linken Beckenkamm, verteilt über den gesamten Bereich des linken Beins und Oberschenkels sowie
- eine Rissquetschwunde auf der Schienbeinkante erlitten, was bei der Geschädigten zu Schmerzen, teilweise auch mit Ausstrahlung in benachbarte Körperregionen, geführt habe. In subjektiver Hinsicht habe der Angeklagte bei allen der von ihm geführten Schlägen mit dem Baseball-Schläger damit rechnen müssen und auch damit ge- rechnet, dass als unmittelbare Folge eines Schlages gegen den Kopf der Ge- schädigten es zu Schädel-/ Hirnverletzungen mit lebensgefährlichen Hirnblutun- gen kommen könnte und als Folge der Schläge in den Unterleibsbereich dort be- findliche Organe, namentlich die Nieren oder auch die Leber verletzt werden könnten und es als Folge davon zu starken, lebensgefährlichen inneren Blutun- gen kommen könnte. Den Eintritt dieser Gefahren habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen (Urk. 16/3 S. 2 f.).
2. Diese Sachdarstellung in der Anklageschrift stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten (Urk. 3/1-3), derjenigen ihres Sohnes C._____ (Urk. 4/1-2), der Aussagen in der Nähe des Tatorts zum Tatzeitpunkt anwesender Bauarbeiter (Urk. 4/3-7), die Unterlagen der ärztlichen Untersuchung der Geschädigten (Urk. 5/1-12), eine Fotodokumentation der Kantonspolizei des Tatorts sowie der Verletzungen der Geschädigten (Urk. 7/1-7) sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Verletzungen der Geschädig- ten (Urk. 6/3). Im Gutachten vom 11. Mai 2009 führten die Ärzte des IRM auf entsprechende Fragestellung der Untersuchungsbehörde aus, es habe bei der Geschädigten als Folge der erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die erlittene Nierenverletzung hätte jedoch zu einer lebensgefährlichen inneren
- 6 - Blutung oder zum Verlust der betroffenen Niere führen können. Ein Schlag gegen den Hinterkopf hätte sodann zu einer lebensgefährlichen Blutung im Schädel- innern führen können (Urk. 6/3 S. 3).
3. Der Angeklagte hat in seiner Schlusseinvernahme auf Vorhalt des Anklagesa- chverhalts einerseits eingestanden, die Geschädigte 5 oder 6 mal geschlagen zu haben. Er habe sie jedoch nicht auf den Kopf geschlagen; als er sie geschlagen habe, habe er gewusst, dass er sie verletzen werde; er habe sie aber nicht schwer verletzen wollen. Einerseits gab er an, "nicht so stark" geschlagen zu ha- ben; andererseits sagte er aus, dies nicht dosieren zu können (Urk. 2/7 S. 1-4). In seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts führte der amtliche Verteidiger des Angeklagten aus, gemäss dem letzterfolgten Instruktionsgespräch vom 14. Juli 2009 sei der Angeklagte nun vollumfänglich geständig; dies beziehe sich auch auf diejenigen Sachverhaltselemente, die er in der Untersuchung noch bestritten habe (Urk. 19).
4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf entspre- chendes Befragen ausgesagt, er anerkenne das, was in der Anklage stehe, als richtig. So habe er der Geschädigten A._____ die von ihr am 18. November 2008 erlittenen Verletzungen zugefügt. Insbesondere anerkannte er auch, dass er die Geschädigte A._____ mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf und auf den Nierenbereich geschlagen, sie auf den Korridor geschleift und dann weiter mit dem Baseballschläger auf sie eingeschlagen habe. Er räumte ein, dass es durch die Schläge auf den Hinterkopf bzw. den Nierenbereich zu schweren Verletzun- gen der Geschädigten A._____ hätte kommen können; mit einem Baseballschlag auf den Hinterkopf könne man jemanden töten, mit einem Schlag auf Leber oder Nieren könne man lebensgefährliche Verletzungen zufügen. Bei seinem Vorge- hen habe er all dies in Kauf genommen (Prot. S. 17 ff.; vgl. auch Urk. 37 S. 2).
5. Somit ist der Angeklagte heute vollumfänglich geständig im Sinne der Sachdar- stellung in der Anklageschrift. Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist demnach rechtsgenügend erstellt.
- 7 - Rechtliche Würdigung 1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich
– nebst weiterem – schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht (Abs. 2). Art. 122 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die "Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde". Es genügt deshalb nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt (BSK, Strafrecht II, Roth/ Berkemeier, Art. 122 StGB, N. 5 mit Hinweisen auf Literatur und Praxis). Ein wich- tiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist in erster Linie ein lebenswichti- ges Organ, was für eine Niere in Lehre und Praxis bejaht wird (BSK Strafrecht II, Roth/ Berkemeier, Art. 122 StGB, N. 12 mit Verweisen). 1.2. Gemäss dem vorstehend zitierten Gutachten des IRM führten die der Ge- schädigten durch den Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht zu einer unmit- telbaren bzw. konkreten Lebensgefahr; lebensgefährliche innere Blutungen im Nierenbereich oder im Schädelinnern traten nicht ein; ebenso erfolgte kein Verlust oder keine dauernde Schädigung der verletzten Niere (Urk. 6/3 S. 3). Der Angeklagte hat der Geschädigten anerkanntermassen mit einem hölzernen Baseball-Schläger und somit einer gefährlichen Schlagwaffe – nebst weiterem – heftig auf den Hinterkopf und die linke Nierengegend geschlagen. Der Angeklagte handelte nach eigenen Angaben in einem Wutanfall (Urk. 2/1 S. 6; vgl. auch Prot. S. 21 f.); sodann handelte es sich um einen äusserst dynamischen Tathergang; aufgrund des Verletzungsbildes und gemäss den überzeugenden Schilderungen der Geschädigten schlug der Angeklagte eigentlich blindlings auf sie ein und war somit nicht in der Lage, die Schlagstärke zu dosieren. Heftig geführte Schläge mit einer Tatwaffe der vorliegenden Art auf den Hinterkopf und die Nierengegend sind mit Sicherheit geeignet, grössere Gefässverletzungen mit lebensgefährlichen Blu- tungen im Schädel- sowie Rumpfinnern zu verursachen. Ebenfalls hätte auch
- 8 - nach Meinung der die Geschädigte behandelnden respektive untersuchenden Ärzte die getroffene und auch konkret verletzte Niere so stark geschädigt werden können, dass sie hätte verloren gehen können, d.h. entfernt werden müssen. Dass diese als schwere Körperverletzungen zu qualifizierenden Beeinträchtigun- gen nicht eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken. 1.3. Eines versuchten Verbrechens oder Vergehens macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I, Jenny, Art. 22 N. 2 mit Verweisen auf die Praxis). 1.4. Mit den Schlägen gegen den Hinterkopf und in die Nierengegend der Ge- schädigten war die Tatausführung beendet, doch trat wie erwähnt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg (lebensgefährliche Verletzung respektive die dauernde, schwere Schädigung eines wichtigen Organs) nicht ein. Der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.5. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 123 IV 199 und 112 IV 65). Eventualvorsätzlich begeht ein Täter eine Tat, wenn er den tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BSK- Jenny, a.a.O., Art. 12 N. 47 ff. mit Verweisen auf die Praxis; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E.4.1; 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3 m.H.). 1.6. Der Angeklagte hat selber ausdrücklich ausgesagt, dass man jemanden um- bringen könne, wenn man ihm mit einem Baseball-Schläger auf den Kopf schlägt (Urk. 2/1 S. 7; Prot. S. 27; vgl. oben Ziff. 4 zum Sachverhalt). Auch betreffend ei- nen heftigen Schlag in die Nierengegend hat er eingeräumt, dass es dabei zu le- bensgefährlichen Verletzungen bzw. dem Verlust einer Niere kommen könne (Prot. S. 29; vgl. oben Ziff. 4 zum Sachverhalt). Der Angeklagte wusste demnach
- 9 - zum Tatzeitpunkt, dass er die Geschädigte durch seine Schläge einem hohen Ri- siko des Eintritts schwerer Körperverletzungen aussetzte. Es kann ihm geglaubt werden, dass er dies nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte (Urk. 2/7 S. 1; Prot. S. 22, 26 f., 29); im Sinne des vorstehend definierten Eventualdolus hat er dies jedoch in Kauf genommen, was er auch anerkennt (Prot. S. 28 ff.). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt. 1.7. Der Angeklagte lässt im übrigen die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde ausdrücklich anerkennen (Urk. 19; Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31). Der Angeklagte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in – gegenüber dem in Art. 122 StGB beschriebenen Verhalten – anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Ziff. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird erfüllt, wenn der Täter dazu - nebst weiterem - einen gefährlichen Gegenstand verwendet. 2.2. Noch in seinem Schlussbericht nach durchgeführter Untersuchung ist der zu- ständige Staatsanwalt davon ausgegangen, es liege betreffend die weiteren, vor- stehend noch nicht angeführten Verletzungen, die der Angeklagte der Geschädig- ten zugefügt hat, ein qualifizierter Fall einer einfachen Körperverletzung vor (Urk. 1/1 S. 1). In der Anklageschrift wurde dann jedoch ein Fall gemäss dem Grundtatbestand eingeklagt (Urk. 16/3 S. 3). Anlässlich der heutigen Hauptver- handlung hat der Vertreter der Anklagebehörde dazu ausgeführt, er gehe von ei- ner qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus, weil der Angeklagte bei den erwähnten Schlägen einen Baselballschläger, also einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Deswegen sei kein Strafantrag der Geschädigten erforderlich (Prot. S. 3 f.; Urk. 35 S. 1, 3). 2.3. Der Angeklagte hat der Geschädigten eine Vielzahl von Schlägen mit dem Baseball-Schläger an diversen Körperstellen verabreicht und ihr dadurch gemäss den ärztlichen Berichten und der vorliegenden Fotodokumentation schmerzhafte Prellungen, Prellmarken, Hämatome und Rissquetschwunden zugefügt, die als
- 10 - einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Dadurch hat er den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was er auch anerkennt (Urk. 19; Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31). Er handelte fraglos wissentlich und willentlich und erfüllte daher auch den subjekti- ven Tatbestand (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat hiezu in sei- ner Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, er habe die Geschädigte verletzen wollen (Urk. 2/7; Prot. S. 26 f.). 2.4. Ein Gegenstand im dann gefährlich Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird. Dies trifft gemäss Lehre und Rechtsprechung dann zu, wenn der Täter "wie ein Wilder um sich schlägt und dabei einen harten oder scharfkantigen Gegenstand einsetzt, wobei er in Kauf nimmt, dass er dem anderen eine schwere Körperverletzung zu- fügt". Gefährlich Gegenstände können beispielsweise sein: Steine als Wurfge- schosse oder Schlaginstrumente, Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhl- beine oder eine Mistgabel (BSK Strafrecht II, Roth/Berkemeier, Art. 123 StGB, N. 19 ff. mit Verweisen auf die Praxis). Ein hölzerner Baseball-Schläger ist betref- fend Länge, Materialhärte und Gewicht jedenfalls mindestens einem Stuhlbein gleichzusetzen; mit solchen Gegenständen können bei entsprechend rabiatem Einsatz durch den Täter ohne Weiteres schwere Kopf- oder innere Verletzungen beim Opfer resultieren. Der Angeklagte griff sodann die Geschädigte in unkontrol- lierter Rage und mit undosiertem Krafteinsatz an. Dass der eingesetzte Baseball- Schläger ja auch in der Tat geeignet war, als schwer zu qualifizierende Körperver- letzungen der Geschädigten am Hinterkopf sowie in der Nierengegend zu verur- sachen, wurde schliesslich bereits vorstehend erwogen. Somit hat der Angeklagte einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Be- stimmung eingesetzt. 2.5. Die im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass eine qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung vorliegt, erweist sich somit als zutreffend. Anlässlich der Hauptverhandlung ver- wies der Angeklagte zur rechtlichen Würdigung auf die Ausführungen seines Ver-
- 11 - teidigers; dieser anerkannte die präzisierte rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft ausdrücklich (Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31, 33). Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Form der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Schwere Körperverletzung als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheits- strafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 Abs. 4 StGB). Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd wirkt sich aus, dass es bei der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der theoretische Strafrahmen bemisst sich daher – entgegen der Staatsanwaltschaft, die offenbar von einem unteren Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe ausgeht (Urk. 35 S. 3) – vorliegend auf Busse bis Freiheitsstrafe von 15 Jahren Dauer (Art. 48a StGB).
2. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich daher auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Tä- terkomponente (BGE 117 IV 112 E. 1; 122 IV 241 E. 1a; 123 IV 150 E. 2a; 127 IV 101 E. 2a; 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Grösse des Tatbeitrages (bei mehre- ren Tätern) und die hierarchische Stellung, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ausgangs-
- 12 - punkt ist die objektive Schwere des Deliktes, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahr- lässigkeit umfasst wird (zum Beispiel das Ausmass der Gefährdung oder einer Ver- letzung), die Art des Vorgehens (kriminelle Energie) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos. Weiter ist auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter (also das Mass der Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden) sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei der Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Mo- tiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren oder ob der Tä- ter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte (Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten (Leumund), anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist ferner die Strafempfindlichkeit des Täters (Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Weder, a.a.O., Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis). 3.1. Bei der Tatkomponente wiegt die objektive Tatschwere betreffend die ver- suchte schwere Körperverletzung erheblich: Der Angeklagte hat der Geschädig- ten zwar keine physischen Verletzungen zugefügt, die zu bleibenden gravieren- den Beeinträchtigungen geführt hätten; hingegen hat er durch zwei Schläge (den- jenigen auf den Hinterkopf sowie in den linken Nierenbereich) die Geschädigte derart intensiv attackiert, dass daraus je eine ihr Leben bedrohende Situation bzw. die dauernde Beeinträchtigung eines Organs hätte resultieren können. Auch die einfache Körperverletzung ist betreffend ihre objektive Tatschwere keinesfalls zu bagatellisieren und wiegt zumindest mittelschwer: Die Geschädigte hat bei-
- 13 - nahe über den ganzen Körper verteilt eine Vielzahl schmerzhafter Blessuren da- vongetragen, deren Heilung sowohl in medizinischer wie optischer Hinsicht einige Zeit in Anspruch nahm und die die Geschädigte in dieser Zeit doch erheblich be- hinderten (Urk. 3/2 S. 13). Der Übergriff des Angeklagten hat die Geschädigte jedoch nicht nur in körperlicher Hinsicht stark getroffen. Derart gravierende Attacken wie die vorliegende sind ohne Weiteres geeignet, ein Opfer in seinem Sicherheitsgefühl auf lange Zeit massiv zu stören und entsprechend in seiner Lebensqualität einzuschränken. Als Zeugin schilderte die Geschädigte Angstzustände und Schlafstörungen (Urk. 3/2 S. 13). Die Geschädigtenvertretung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Ge- schädigte leide nach wie vor an erheblichen Folgebeschwerden des Ereignisses vom 18. November 2008, nämlich an Gefühlsstörungen an der Aussenseite des lin- ken Unterschenkels, einer Schwellung des linken Fussgelenkes, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Nervosität und innerer Unruhe, depressiver Verstimmung sowie an Haarausfall (Urk. 36 S. 8 ff; Urk. 34/6), was seitens des Angeklagten nicht in Frage gestellt wurde. Der Angeklagte muss sich sodann vorwerfen lassen, äusserst aggressiv und bru- tal vorgegangen zu sein. Er hat die perplexe, in einem Sessel sitzende und Kaffee trinkende Geschädigte eigentlich überfallen und ohne Vorwarnung sofort ebenso hart wie unkontrolliert auf sie eingeschlagen. Er hat seinen Angriff unvermindert über eine gewisse Zeitspanne hingezogen und lediglich von der Geschädigten abgelassen, weil es dieser gelungen ist, die Balkontüre zu öffnen und Personen ausserhalb der Wohnung durch ihr panisches Schreien auf sich aufmerksam zu machen. Erschwerend wiegt sodann, dass der Angeklagte gerade die beiden Schläge, die zur Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung geführt haben (denjenigen auf den Hinterkopf sowie in den linken Nierenbereich), offensichtlich von hinten geführt hat, als die Geschädigte besonders schutzlos seinen Angriffen ausgesetzt war. Selbst nachdem die Geschädigte zu Boden ge- gangen war bzw. Richtung Balkontüre kroch, schlug er weiter mit dem Baseball- schläger auf sie ein. Insgesamt hat der Angeklagte durch die Brutalität seines Vorgehens eine hohe deliktische Energie demonstriert.
- 14 - Innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen ist indes, dass es bei der schweren Körperverletzung beim vollendeten Versuch geblieben ist. Das Aus- mass der Strafminderung hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Er- folges (vorliegend lebensgefährliche Verletzung respektive die dauernde, schwere Schädigung eines wichtigen Organs) und den tatsächlichen Folgen der Tat (vorlie- gend ausschliesslich einfache Körperverletzungen) ab. Der Angeklagte nahm – wie bereits erwähnt – in Kauf, die Geschädigte mit den Baseballschlägen auf den Hin- terkopf und in die Nierengegend schwer zu verletzten; dass diese als schwere Kör- perverletzungen zu qualifizierenden Beeinträchtigungen nicht eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt somit eher nahe bei den tatsächlichen Folgen der Tat, weswegen der Umstand des vollende- ten Versuches nur zu einer relativ geringfügigen Strafminderung führt. Nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere inkl. des vollendeten Versuchs ist von einer Strafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, mithin von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere sind die Beweggründe des Angeklagten nicht rest- los geklärt respektive nachzuvollziehen: Die Geschädigte hat zusammengefasst geschildert, die zwischen ihr und dem Angeklagten bestehende Beziehung sei schon mehrere Monate vor der Tat einvernehmlich aufgelöst worden; der Ange- klagte hat sich anschliessend – unbestrittenermassen – mit ihrem Einverständnis noch in ihrer Wohnung aufhalten können. Vor der Tat habe sie ihm zwar eröffnet, dass er von nun an – als Folge des Verlusts seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz – nicht mehr bei ihr wohnen könne; dies sei jedoch alles in Ruhe bespro- chen worden. Einen eigentlich Streit, welcher den Angeklagten hätte zu seiner Tat hinreissen können, schilderte die Geschädigte nicht (Urk. 3/1 S. 6 f. und S. 13 ff.; Urk. 3/2 S. 13 ff.). Der Angeklagte hat hingegen zusammengefasst geschildert, er und die Geschädigte hätten sich vor der Tat verbal und – seitens der Geschädig- ten – auch tätlich gestritten. Die Geschädigte habe ihm die Heirat versprochen ge- habt und ihm auch Geld geschuldet. Er habe sie vor der Tat auf ihr unehrliches Verhalten angesprochen und ihr gedroht, er werde ihre Mutter wegen Schwarz- arbeit und die Geschädigte selber wegen Versicherungsbetrugs im Zusammen- hang mit einem von der Geschädigten – angeblich fälschlicherweise – als gestoh-
- 15 - len gemeldeten Fahrzeug anzeigen. Darauf habe die Geschädigte ihn beschimpft und auch tätlich angegriffen und ihm mit ihren Fingernägeln eine Kratzwunde am Arm beigebracht. Erst darauf habe er den Baseball-Schläger geholt und auf die Geschädigte eingeschlagen (Urk. 2/1 S. 2 f. und S. 7; Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/4 S. 1 f.; Prot. S. 17 ff.). Die Geschädigte hat diese Angaben insofern relativiert, dass wohl am Anfang der Beziehung von Heirat gesprochen worden sei; dies habe sich je- doch nicht konkretisiert und zum Tatzeitpunkt seien sowohl sie wie auch der Ange- klagte noch mit ihren angestammten Ehegatten verheiratet gewesen. Sie habe so- dann vom Angeklagten nicht konkret grössere Geldbeträge erhalten, er habe viel- mehr zu alltäglichen Auslagen beigetragen. Schliesslich gestand die Geschädigte ein, den Angeklagten im Rahmen eines früheren Streits im Januar 2008 mit ihren Fingernägeln im Brustbereich gekratzt zu haben (Urk. 3/2 S. 14 f.). Bei der Tat waren nur die Geschädigte und der Angeklagte anwesend. Gestützt auf die Aussagen dieser beiden Personen lässt sich wie vorstehend vorwegge- nommen nicht restlos klären, welcher Art die Kommunikation der Beteiligten vor der Tat war. Inwiefern die offenbar ebenfalls – und namentlich auch in Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung – problembeladene Ehe des Angeklagten mit E._____ (vgl. Urk. 4/8) sowie die seitens des Angeklagten behauptete und seitens der Geschädigten bestrittene Drohung betreffend eine Anzeige der Geschädigten bei der Polizei durch den Angeklagten eine Rolle spielten, muss mangels diesbe- züglich stichhaltiger Beweismittel offen bleiben. Zugunsten des Angeklagten muss jedoch angenommen werden, dass er sich aufgrund des Verlusts seiner Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz und des daraus resultierenden Hinauswurfs bei der Geschädigten in einer angespannten Verfassung befand, die sich dann in sei- nem Angriff auf die Geschädigte eigentlich entladen hat. Aber selbst wenn der Angeklagte vorgängig durch die Geschädigte eine verbale Beleidigung oder eine geringfügige Tätlichkeit erfahren hätte, stellte sein blindwütiges Dreinschlagen ei- ne völlig übertriebene und in keinem Verhältnis zu einer allfälligen Provokation stehende Reaktion dar. Ein auch nur annähernd nachzuvollziehendes, geschwei- ge denn entschuldbares Motiv ist nicht ersichtlich. Der Wutausbruch des Ange- klagten war sodann egoistisch, er wurde in keiner Weise durch einen Dritten oder zugunsten eines Dritten zu seiner Tat veranlasst.
- 16 - 3.3. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die bisherige Qualifikation des Verschuldens des Angeklagten nicht; dieses wiegt vielmehr insgesamt doch er- heblich bzw. mittelschwer; somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente von einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszuge- hen.
4. Bei der Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen des Angeklagten aus den Akten das Folgende bekannt: Der Angeklagte wur- de 1969 in Mazedonien geboren. Er hat zwei jüngere Brüder, die in Mazedonien leben. Der Angeklagte bezeichnet die Familienverhältnisse während seiner Ju- gend und Kindheit als gut. Als er 16 Jahre alt war, starb der Vater. Der Angeklag- te besuchte die Grund- und Mittelschule und liess sich anschliessend zum Ma- schinenbauer/Schlosser ausbilden. Er arbeitete in Mazedonien als Security- Angestellter und Profifussballer sowie in Italien in einem Restaurationsbetrieb. Vor seiner Einreise in die Schweiz verheiratete sich der Angeklagte im Jahr 2002 in seinem Heimatland mit der in der Schweiz wohnhaften E._____; der Ehe ent- stammen keine gemeinsamen Kinder; der Angeklagte ist kinderlos. 2003 kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und arbeitete hier zeitweise als Fassadenbauer, Galvaniker und Gipser. Er hatte in der Schweiz wechselnde Wohnsitze, zuletzt in F._____ im Kanton Solothurn; zudem hielt sich der Ange- klagte die letzten ca. 2 ½ Jahre vor der Tat auch am Wohnort der Geschädigten auf. Der Angeklagte ist heute stellen- und einkommenslos und hat Schulden von rund Fr. 15'000.–, namentlich bei einem seiner Brüder. Der Angeklagte war nie nennenswert krank und wurde nie psychiatrisch untersucht oder behandelt. Als Freizeitbeschäftigung gibt er Spaziergänge mit dem Hund an, früher Fussball und Schwimmen. Er habe einen grossen Bekanntenkreis gehabt, sich von diesem je- doch zurückgezogen. Der Angeklagte raucht nicht und hat ca. drei Jahre vor der Tat den Konsum von Alkohol eingestellt (Urk. 15/8 und 15/9). Der Angeklagte spricht oder versteht die deutsche Sprache bis heute nicht ausreichend. Mit Ver- fügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2008 wurde dem Angeklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwei- gert (Urk. 15/6). Der Angeklagte verfügt heute für das Gebiet der ganzen Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung und ist rechtskräftig weggewiesen (Urk. 15/5;
- 17 - Prot. S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Angeklagte ergänzend und aktualisierend aus, er habe neben den Fr. 15'000.– Schulden bei seinem Bruder noch weitere Schulden. Mit Frau E._____ sei er nach wie vor verheiratet, lebe aber getrennt von ihr. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich für die Strafzumes- sung neutral aus. Der Angeklagte weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Leicht straferhöhend wirken sich zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jah- ren 2005 und 2008 wegen Sachbeschädigung und Nötigung sowie Diebstahls aus (Urk. 27; Beizugsakten). Zum Nachtatverhalten ist positiv zu vermerken, dass der Angeklagte sich einige Stunden nach der Tat selber der Polizei gestellt hat (Urk. 14/1) bzw. sich der Strafverfolgung nicht durch Flucht in seine Heimat ent- zogen hat (was vorliegend ohne weiteres möglich gewesen wäre), ab Beginn der Untersuchung dem Grundsatz nach geständig war und sich kooperativ gezeigt hat (Urk. 1/1 S. 5). Heute anerkennt er den Anklagevorwurf vollumfänglich und hat glaubhaft Einsicht und Reue bekundet (Urk. 2/1 S. 8; Urk. 19; Prot. S. 17, 23 ff.). Diese Faktoren sind klar strafmindernd zu vermerken. Somit beinhaltet die Täterkomponente gegenüber der Tatkomponente klar erleich- ternde Momente, weshalb die nach der Beurteilung der Tatkomponente bestimm- te hypothetische Einsatzstrafe entsprechend zu reduzieren ist.
5. Insgesamt erscheint für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen.
6. Der Anrechnung von bis und mit heute erstandenen 331 Tagen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Beim vorliegend auszufällenden Strafmass steht die Frage eines voll- oder teil- bedingten Aufschubs der Freiheitsstrafe nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Aus diesem Grund kommt auch eine Haftentlassung, wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 37 S. 5), nicht in Frage.
- 18 - IV. Zivilansprüche
1. Die Geschädigte A._____ gehört zu den in Art. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG) genannten Personen. Stellt eine vom Opferhilfegesetz erfasste Person Zivilan- sprüche in einem Strafverfahren, so entscheidet das damit befasste Gericht dar- über, falls es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch Prozessentscheid erledigt (§ 193 Abs. 1 StPO). Würde die vollständige Be- urteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 3 StPO).
2. Die Geschädigte macht einerseits für bereits erlittenen Schaden Ersatzansprü- che im Umfang von Fr. 2'787.– zuzüglich Zins geltend; andererseits stellt sie den Antrag, der Angeklagte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, auch für zukünf- tig erlittene Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis aufzukommen (Urk. 36 S. 1, 7 ff.). Der Angeklagte hat die Forderung von Fr. 2'787.– zuzüglich Zins aner- kannt (Urk. 37 S. 6). Von dieser Schuldanerkennung ist Vormerk zu nehmen. Die Geschädigte befindet sich, was die Folgebeschwerden des Vorfalls vom
18. November 2008 betrifft, nach wie vor in ärztlicher Behandlung (Urk. 36 S. 8 f., Urk. 34/6-7; vgl. auch oben Ziff. III 3.1). Es handelt sich um Spätfolgen der durch den Angeklagten der Geschädigten zugefügten Körperverletzungen. Soweit die dadurch entstehenden Kosten der Geschädigten verbleiben – insbesondere Aus- gaben, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden wie für Franchise und Selbstbehalte –, sind sie vom Angeklagten grundsätzlich zu ersetzen. Der genaue Umfang dieser Ansprüche kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht näher beziffert werden. Es ist daher festzustellen, dass der Angeklagte über den bereits entstan- denen bzw. anerkannten Schaden hinaus auch für zukünftig eintretende Schäden, die aus dem Vorfall vom 18. November 2008 resultieren, dem Grundsatz nach voll- umfänglich schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfangs die- ses Schadenersatzanspruchs ist die Geschädigte auf den Zivilweg zu verweisen.
- 19 -
3. Bei der Verletzung eines Menschen am Körper oder in seiner Persönlichkeit kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 und Art. 49 OR). Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer einer Straftat unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und beson- dere Umstände dies rechtfertigen. Bei der Bemessung der Höhe der auszurichtenden Genugtuungssumme sind Lehre und Rechtsprechung zu Art. 47 OR (respektive Art. 49 OR) heranzuziehen (Gomm/ Stein/ Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 17 ff. zu Art. 12). Die Höhe der Genugtuung wird nach Billigkeitsgründen im freien Er- messen festgelegt (Art. 4 ZGB). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Le- bensumstände, die das Geschehen begleiten, das Verschulden des Täters und die Begleitumstände der Tat sowie die Auswirkungen des Ereignisses auf den Anspruchsberechtigten. Die Genugtuung bezweckt die finanzielle Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden des Betroffenen anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung auszurichten ist, hängt auch von der Aussicht ab, ob die Zahlung ei- nes Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern vermag (ZR 95 / 1996 Nr. 65, S. 156 f. mit Verweis auf BGE 118 II 408; Hütte/ Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 1999, I/3). Gemäss Hütte/ Ducksch ist bei der Ermittlung der Genugtuung wegen einer Körper- oder Persönlichkeitsverletzung in zwei Etappen vorzugehen. In einer ersten Phase ist aufgrund der objektivierbaren Anspruchsvoraussetzungen ein "Basis-Betrag" zu ermitteln. Als objektivierbare Punkte werden einerseits die Schwere der Körper- verletzung und andererseits die psychischen Folgen wie Ängste, Depressionen, Unfähigkeit, sich vom Schadensereignis zu lösen etc. genannt. In einer zweiten Phase ist dann zu prüfen, ob erschwerende oder erleichternde Elemente vorlie- gen, welche zu einer Erhöhung oder Reduktion des Basisbetrags führen. Erhö- hende Elemente sind Absicht, Brutalität, Rücksichtslosigkeit im Verhalten des Verursachers sowie ein schweres Verschulden. Erhöhend wirken sich weiter ein schwieriger Heilungsverlauf beim Verletzten, eine Wesensveränderung oder eine Tangierung seiner sozialen Kontakte aus. Reduktionsgründe wären ein leichtes
- 20 - Verschulden des Verursachers, ein Mitverschulden des Verletzten, allenfalls An- lass und Sinn der schädigenden Handlung (Hütte/ Ducksch, a.a.O., I/7.4 ff.). Eine Bezifferung dieser Beeinträchtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivierbare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen ei- nes Eingriffes in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, tre- ten doch oft erst Jahre später (noch) Symptome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverletzung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers und ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten an. Die Ge- nugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 oder 49 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körper- oder Persönlichkeitsverletzung ist. Die Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld auf- gewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht baga- tellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen auch BSK OR I - Schnyder, Art. 47 N. 20 f.; Sidler in: Münch/Geiser (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Rz. 10.49 und BGE 132 II 117 mit Verweisen auf frühere Entscheide).
4. Die Geschädigte A._____ macht eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins geltend (Urk. 36 S. 1, 10 ff.). Der Angeklagte hat diese Forderung anlässlich der Hauptverhandlung im Umfang von Fr. 10'000.– (zuzüglich Zins) durch seinen Verteidiger anerkennen lassen (Urk. 37 S. 7). Der Angeklagte hat die Geschädigte am 18. November 2008 massiv attackiert; der Übergriff hat die Geschädigte nicht nur in physischer Hinsicht stark getroffen; er hat die Geschädigte auch in ihrem Sicherheitsgefühl und damit in ihrer Le- bensqualität massiv beeinträchtigt; noch heute leidet die Geschädigte an zahlrei-
- 21 - chen Folgebeschwerden des Vorfalls (vgl. oben Ziff. III 3.1). Wie vorne dargestellt, ist das Tatverschulden des Angeklagten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens mittelschwer. Der Angeklagte hat die Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 10'000.– (zuzüglich Zins) anerkannt. Die Zusprechung eines hö- heren Betrags erscheint nach der Gewichtung der angeführten massgebenden Faktoren nicht als angemessen. Demzufolge ist der Angeklagte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. November 2008. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. V. Einziehungen Die mit Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 10. Dezember 2008 be- schlagnahmte Tatwaffe ist einzuziehen und – wie auch übereinstimmend be- antragt (Prot. S. 34) – der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen (Urk. 9/2; Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). VI. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, inklusive Kos- ten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind infolge der angespann- ten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO). Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- 22 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 331 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. a) Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Ge- schädigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'251.– (Erwerbs- ausfall) nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2009 und Fr. 536.– nebst Zins zu 5% seit dem 24. August 2009 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach darüber hinaus vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschä- digte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschä- digten A._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtu- ungsforderung abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'146.85 Untersuchungskosten Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (Rechtsanwältin lic. iur. X._____), werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- 23 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, mit dem Formular „Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zur Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden.
- 24 - Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.
b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Sodann beschliesst das Gericht:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Dem Angeklagten B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juni 2009 vorgeworfen, am Vormittag des 18. No- vember 2008 im Wohnzimmer der Wohnung der Geschädigten A._____ in Dübendorf mit einem hölzernen Baseball-Schläger über mehrere Mi- nuten wahllos auf die Geschädigte an diversen Körperstellen eingeschlagen zu haben. Der Angeklagte habe auf die Geschädigte eingeschlagen, als diese auf dem Sofa gesessen habe, als sie danach zur Balkontüre zurückgewichen sei, im Korridor der Wohnung, wohin er sie zwischenzeitlich geschleppt habe, sowie er- neut während ihres Versuchs, zur Balkontüre zu gelangen. Als es der Geschädig- ten gelungen sei, die Balkontüre zu öffnen und auf sich aufmerksam zu machen, habe der Angeklagte von ihr abgelassen und sei geflüchtet. Einen Schlag habe der Angeklagte derart heftig gegen den Hinterkopf der Geschädigten geführt, dass diese das Bewusstsein verloren habe und zu Boden gefallen sei. Durch die Schläge des Angeklagten habe die Geschädigte namentlich folgende Verletzungen erlitten
- eine Prellung mit Schwellung am Hinterkopf mit Hirnerschütterung ohne wei- tere Folgen sowie
- eine Nierenläsion links mit Hämatom sowie mit verzögerter Perfusion (Durchfluss) und mit Gewebeverletzung mit der Gefahr innerer Blutungen, die zum Tode der Geschädigten oder dem Verlust der Niere hätten führen können, was jedoch nicht eintrat.
- 5 - Als weitere Verletzungen habe die Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten
- zahlreiche Prellungen, Prellmarken, Hämatome am linken hinteren Rippen- bogen, am linken Oberbauch, im Bereich der linken Niere, an den Schultern, am Oberarm, am linken Beckenkamm, verteilt über den gesamten Bereich des linken Beins und Oberschenkels sowie
- eine Rissquetschwunde auf der Schienbeinkante erlitten, was bei der Geschädigten zu Schmerzen, teilweise auch mit Ausstrahlung in benachbarte Körperregionen, geführt habe. In subjektiver Hinsicht habe der Angeklagte bei allen der von ihm geführten Schlägen mit dem Baseball-Schläger damit rechnen müssen und auch damit ge- rechnet, dass als unmittelbare Folge eines Schlages gegen den Kopf der Ge- schädigten es zu Schädel-/ Hirnverletzungen mit lebensgefährlichen Hirnblutun- gen kommen könnte und als Folge der Schläge in den Unterleibsbereich dort be- findliche Organe, namentlich die Nieren oder auch die Leber verletzt werden könnten und es als Folge davon zu starken, lebensgefährlichen inneren Blutun- gen kommen könnte. Den Eintritt dieser Gefahren habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen (Urk. 16/3 S. 2 f.).
E. 1.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich
– nebst weiterem – schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht (Abs. 2). Art. 122 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die "Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde". Es genügt deshalb nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt (BSK, Strafrecht II, Roth/ Berkemeier, Art. 122 StGB, N. 5 mit Hinweisen auf Literatur und Praxis). Ein wich- tiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist in erster Linie ein lebenswichti- ges Organ, was für eine Niere in Lehre und Praxis bejaht wird (BSK Strafrecht II, Roth/ Berkemeier, Art. 122 StGB, N. 12 mit Verweisen).
E. 1.2 Gemäss dem vorstehend zitierten Gutachten des IRM führten die der Ge- schädigten durch den Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht zu einer unmit- telbaren bzw. konkreten Lebensgefahr; lebensgefährliche innere Blutungen im Nierenbereich oder im Schädelinnern traten nicht ein; ebenso erfolgte kein Verlust oder keine dauernde Schädigung der verletzten Niere (Urk. 6/3 S. 3). Der Angeklagte hat der Geschädigten anerkanntermassen mit einem hölzernen Baseball-Schläger und somit einer gefährlichen Schlagwaffe – nebst weiterem – heftig auf den Hinterkopf und die linke Nierengegend geschlagen. Der Angeklagte handelte nach eigenen Angaben in einem Wutanfall (Urk. 2/1 S. 6; vgl. auch Prot. S. 21 f.); sodann handelte es sich um einen äusserst dynamischen Tathergang; aufgrund des Verletzungsbildes und gemäss den überzeugenden Schilderungen der Geschädigten schlug der Angeklagte eigentlich blindlings auf sie ein und war somit nicht in der Lage, die Schlagstärke zu dosieren. Heftig geführte Schläge mit einer Tatwaffe der vorliegenden Art auf den Hinterkopf und die Nierengegend sind mit Sicherheit geeignet, grössere Gefässverletzungen mit lebensgefährlichen Blu- tungen im Schädel- sowie Rumpfinnern zu verursachen. Ebenfalls hätte auch
- 8 - nach Meinung der die Geschädigte behandelnden respektive untersuchenden Ärzte die getroffene und auch konkret verletzte Niere so stark geschädigt werden können, dass sie hätte verloren gehen können, d.h. entfernt werden müssen. Dass diese als schwere Körperverletzungen zu qualifizierenden Beeinträchtigun- gen nicht eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken.
E. 1.3 Eines versuchten Verbrechens oder Vergehens macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I, Jenny, Art. 22 N. 2 mit Verweisen auf die Praxis).
E. 1.4 Mit den Schlägen gegen den Hinterkopf und in die Nierengegend der Ge- schädigten war die Tatausführung beendet, doch trat wie erwähnt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg (lebensgefährliche Verletzung respektive die dauernde, schwere Schädigung eines wichtigen Organs) nicht ein. Der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
E. 1.5 Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 123 IV 199 und 112 IV 65). Eventualvorsätzlich begeht ein Täter eine Tat, wenn er den tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BSK- Jenny, a.a.O., Art. 12 N. 47 ff. mit Verweisen auf die Praxis; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E.4.1; 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3 m.H.).
E. 1.6 Der Angeklagte hat selber ausdrücklich ausgesagt, dass man jemanden um- bringen könne, wenn man ihm mit einem Baseball-Schläger auf den Kopf schlägt (Urk. 2/1 S. 7; Prot. S. 27; vgl. oben Ziff. 4 zum Sachverhalt). Auch betreffend ei- nen heftigen Schlag in die Nierengegend hat er eingeräumt, dass es dabei zu le- bensgefährlichen Verletzungen bzw. dem Verlust einer Niere kommen könne (Prot. S. 29; vgl. oben Ziff. 4 zum Sachverhalt). Der Angeklagte wusste demnach
- 9 - zum Tatzeitpunkt, dass er die Geschädigte durch seine Schläge einem hohen Ri- siko des Eintritts schwerer Körperverletzungen aussetzte. Es kann ihm geglaubt werden, dass er dies nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte (Urk. 2/7 S. 1; Prot. S. 22, 26 f., 29); im Sinne des vorstehend definierten Eventualdolus hat er dies jedoch in Kauf genommen, was er auch anerkennt (Prot. S. 28 ff.). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt.
E. 1.7 Der Angeklagte lässt im übrigen die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde ausdrücklich anerkennen (Urk. 19; Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31). Der Angeklagte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2 Diese Sachdarstellung in der Anklageschrift stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten (Urk. 3/1-3), derjenigen ihres Sohnes C._____ (Urk. 4/1-2), der Aussagen in der Nähe des Tatorts zum Tatzeitpunkt anwesender Bauarbeiter (Urk. 4/3-7), die Unterlagen der ärztlichen Untersuchung der Geschädigten (Urk. 5/1-12), eine Fotodokumentation der Kantonspolizei des Tatorts sowie der Verletzungen der Geschädigten (Urk. 7/1-7) sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Verletzungen der Geschädig- ten (Urk. 6/3). Im Gutachten vom 11. Mai 2009 führten die Ärzte des IRM auf entsprechende Fragestellung der Untersuchungsbehörde aus, es habe bei der Geschädigten als Folge der erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die erlittene Nierenverletzung hätte jedoch zu einer lebensgefährlichen inneren
- 6 - Blutung oder zum Verlust der betroffenen Niere führen können. Ein Schlag gegen den Hinterkopf hätte sodann zu einer lebensgefährlichen Blutung im Schädel- innern führen können (Urk. 6/3 S. 3).
E. 2.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in – gegenüber dem in Art. 122 StGB beschriebenen Verhalten – anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Ziff. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird erfüllt, wenn der Täter dazu - nebst weiterem - einen gefährlichen Gegenstand verwendet.
E. 2.2 Noch in seinem Schlussbericht nach durchgeführter Untersuchung ist der zu- ständige Staatsanwalt davon ausgegangen, es liege betreffend die weiteren, vor- stehend noch nicht angeführten Verletzungen, die der Angeklagte der Geschädig- ten zugefügt hat, ein qualifizierter Fall einer einfachen Körperverletzung vor (Urk. 1/1 S. 1). In der Anklageschrift wurde dann jedoch ein Fall gemäss dem Grundtatbestand eingeklagt (Urk. 16/3 S. 3). Anlässlich der heutigen Hauptver- handlung hat der Vertreter der Anklagebehörde dazu ausgeführt, er gehe von ei- ner qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus, weil der Angeklagte bei den erwähnten Schlägen einen Baselballschläger, also einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Deswegen sei kein Strafantrag der Geschädigten erforderlich (Prot. S. 3 f.; Urk. 35 S. 1, 3).
E. 2.3 Der Angeklagte hat der Geschädigten eine Vielzahl von Schlägen mit dem Baseball-Schläger an diversen Körperstellen verabreicht und ihr dadurch gemäss den ärztlichen Berichten und der vorliegenden Fotodokumentation schmerzhafte Prellungen, Prellmarken, Hämatome und Rissquetschwunden zugefügt, die als
- 10 - einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Dadurch hat er den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was er auch anerkennt (Urk. 19; Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31). Er handelte fraglos wissentlich und willentlich und erfüllte daher auch den subjekti- ven Tatbestand (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat hiezu in sei- ner Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, er habe die Geschädigte verletzen wollen (Urk. 2/7; Prot. S. 26 f.).
E. 2.4 Ein Gegenstand im dann gefährlich Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird. Dies trifft gemäss Lehre und Rechtsprechung dann zu, wenn der Täter "wie ein Wilder um sich schlägt und dabei einen harten oder scharfkantigen Gegenstand einsetzt, wobei er in Kauf nimmt, dass er dem anderen eine schwere Körperverletzung zu- fügt". Gefährlich Gegenstände können beispielsweise sein: Steine als Wurfge- schosse oder Schlaginstrumente, Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhl- beine oder eine Mistgabel (BSK Strafrecht II, Roth/Berkemeier, Art. 123 StGB, N. 19 ff. mit Verweisen auf die Praxis). Ein hölzerner Baseball-Schläger ist betref- fend Länge, Materialhärte und Gewicht jedenfalls mindestens einem Stuhlbein gleichzusetzen; mit solchen Gegenständen können bei entsprechend rabiatem Einsatz durch den Täter ohne Weiteres schwere Kopf- oder innere Verletzungen beim Opfer resultieren. Der Angeklagte griff sodann die Geschädigte in unkontrol- lierter Rage und mit undosiertem Krafteinsatz an. Dass der eingesetzte Baseball- Schläger ja auch in der Tat geeignet war, als schwer zu qualifizierende Körperver- letzungen der Geschädigten am Hinterkopf sowie in der Nierengegend zu verur- sachen, wurde schliesslich bereits vorstehend erwogen. Somit hat der Angeklagte einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Be- stimmung eingesetzt.
E. 2.5 Die im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass eine qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung vorliegt, erweist sich somit als zutreffend. Anlässlich der Hauptverhandlung ver- wies der Angeklagte zur rechtlichen Würdigung auf die Ausführungen seines Ver-
- 11 - teidigers; dieser anerkannte die präzisierte rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft ausdrücklich (Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31, 33). Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Form der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Schwere Körperverletzung als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheits- strafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 Abs. 4 StGB). Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd wirkt sich aus, dass es bei der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der theoretische Strafrahmen bemisst sich daher – entgegen der Staatsanwaltschaft, die offenbar von einem unteren Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe ausgeht (Urk. 35 S. 3) – vorliegend auf Busse bis Freiheitsstrafe von 15 Jahren Dauer (Art. 48a StGB).
2. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich daher auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Tä- terkomponente (BGE 117 IV 112 E. 1; 122 IV 241 E. 1a; 123 IV 150 E. 2a; 127 IV 101 E. 2a; 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Grösse des Tatbeitrages (bei mehre- ren Tätern) und die hierarchische Stellung, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ausgangs-
- 12 - punkt ist die objektive Schwere des Deliktes, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahr- lässigkeit umfasst wird (zum Beispiel das Ausmass der Gefährdung oder einer Ver- letzung), die Art des Vorgehens (kriminelle Energie) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos. Weiter ist auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter (also das Mass der Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden) sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei der Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Mo- tiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren oder ob der Tä- ter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte (Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten (Leumund), anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist ferner die Strafempfindlichkeit des Täters (Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Weder, a.a.O., Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis).
E. 3 Der Angeklagte hat in seiner Schlusseinvernahme auf Vorhalt des Anklagesa- chverhalts einerseits eingestanden, die Geschädigte 5 oder 6 mal geschlagen zu haben. Er habe sie jedoch nicht auf den Kopf geschlagen; als er sie geschlagen habe, habe er gewusst, dass er sie verletzen werde; er habe sie aber nicht schwer verletzen wollen. Einerseits gab er an, "nicht so stark" geschlagen zu ha- ben; andererseits sagte er aus, dies nicht dosieren zu können (Urk. 2/7 S. 1-4). In seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts führte der amtliche Verteidiger des Angeklagten aus, gemäss dem letzterfolgten Instruktionsgespräch vom 14. Juli 2009 sei der Angeklagte nun vollumfänglich geständig; dies beziehe sich auch auf diejenigen Sachverhaltselemente, die er in der Untersuchung noch bestritten habe (Urk. 19).
E. 3.1 Bei der Tatkomponente wiegt die objektive Tatschwere betreffend die ver- suchte schwere Körperverletzung erheblich: Der Angeklagte hat der Geschädig- ten zwar keine physischen Verletzungen zugefügt, die zu bleibenden gravieren- den Beeinträchtigungen geführt hätten; hingegen hat er durch zwei Schläge (den- jenigen auf den Hinterkopf sowie in den linken Nierenbereich) die Geschädigte derart intensiv attackiert, dass daraus je eine ihr Leben bedrohende Situation bzw. die dauernde Beeinträchtigung eines Organs hätte resultieren können. Auch die einfache Körperverletzung ist betreffend ihre objektive Tatschwere keinesfalls zu bagatellisieren und wiegt zumindest mittelschwer: Die Geschädigte hat bei-
- 13 - nahe über den ganzen Körper verteilt eine Vielzahl schmerzhafter Blessuren da- vongetragen, deren Heilung sowohl in medizinischer wie optischer Hinsicht einige Zeit in Anspruch nahm und die die Geschädigte in dieser Zeit doch erheblich be- hinderten (Urk. 3/2 S. 13). Der Übergriff des Angeklagten hat die Geschädigte jedoch nicht nur in körperlicher Hinsicht stark getroffen. Derart gravierende Attacken wie die vorliegende sind ohne Weiteres geeignet, ein Opfer in seinem Sicherheitsgefühl auf lange Zeit massiv zu stören und entsprechend in seiner Lebensqualität einzuschränken. Als Zeugin schilderte die Geschädigte Angstzustände und Schlafstörungen (Urk. 3/2 S. 13). Die Geschädigtenvertretung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Ge- schädigte leide nach wie vor an erheblichen Folgebeschwerden des Ereignisses vom 18. November 2008, nämlich an Gefühlsstörungen an der Aussenseite des lin- ken Unterschenkels, einer Schwellung des linken Fussgelenkes, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Nervosität und innerer Unruhe, depressiver Verstimmung sowie an Haarausfall (Urk. 36 S. 8 ff; Urk. 34/6), was seitens des Angeklagten nicht in Frage gestellt wurde. Der Angeklagte muss sich sodann vorwerfen lassen, äusserst aggressiv und bru- tal vorgegangen zu sein. Er hat die perplexe, in einem Sessel sitzende und Kaffee trinkende Geschädigte eigentlich überfallen und ohne Vorwarnung sofort ebenso hart wie unkontrolliert auf sie eingeschlagen. Er hat seinen Angriff unvermindert über eine gewisse Zeitspanne hingezogen und lediglich von der Geschädigten abgelassen, weil es dieser gelungen ist, die Balkontüre zu öffnen und Personen ausserhalb der Wohnung durch ihr panisches Schreien auf sich aufmerksam zu machen. Erschwerend wiegt sodann, dass der Angeklagte gerade die beiden Schläge, die zur Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung geführt haben (denjenigen auf den Hinterkopf sowie in den linken Nierenbereich), offensichtlich von hinten geführt hat, als die Geschädigte besonders schutzlos seinen Angriffen ausgesetzt war. Selbst nachdem die Geschädigte zu Boden ge- gangen war bzw. Richtung Balkontüre kroch, schlug er weiter mit dem Baseball- schläger auf sie ein. Insgesamt hat der Angeklagte durch die Brutalität seines Vorgehens eine hohe deliktische Energie demonstriert.
- 14 - Innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen ist indes, dass es bei der schweren Körperverletzung beim vollendeten Versuch geblieben ist. Das Aus- mass der Strafminderung hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Er- folges (vorliegend lebensgefährliche Verletzung respektive die dauernde, schwere Schädigung eines wichtigen Organs) und den tatsächlichen Folgen der Tat (vorlie- gend ausschliesslich einfache Körperverletzungen) ab. Der Angeklagte nahm – wie bereits erwähnt – in Kauf, die Geschädigte mit den Baseballschlägen auf den Hin- terkopf und in die Nierengegend schwer zu verletzten; dass diese als schwere Kör- perverletzungen zu qualifizierenden Beeinträchtigungen nicht eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt somit eher nahe bei den tatsächlichen Folgen der Tat, weswegen der Umstand des vollende- ten Versuches nur zu einer relativ geringfügigen Strafminderung führt. Nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere inkl. des vollendeten Versuchs ist von einer Strafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, mithin von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere sind die Beweggründe des Angeklagten nicht rest- los geklärt respektive nachzuvollziehen: Die Geschädigte hat zusammengefasst geschildert, die zwischen ihr und dem Angeklagten bestehende Beziehung sei schon mehrere Monate vor der Tat einvernehmlich aufgelöst worden; der Ange- klagte hat sich anschliessend – unbestrittenermassen – mit ihrem Einverständnis noch in ihrer Wohnung aufhalten können. Vor der Tat habe sie ihm zwar eröffnet, dass er von nun an – als Folge des Verlusts seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz – nicht mehr bei ihr wohnen könne; dies sei jedoch alles in Ruhe bespro- chen worden. Einen eigentlich Streit, welcher den Angeklagten hätte zu seiner Tat hinreissen können, schilderte die Geschädigte nicht (Urk. 3/1 S. 6 f. und S. 13 ff.; Urk. 3/2 S. 13 ff.). Der Angeklagte hat hingegen zusammengefasst geschildert, er und die Geschädigte hätten sich vor der Tat verbal und – seitens der Geschädig- ten – auch tätlich gestritten. Die Geschädigte habe ihm die Heirat versprochen ge- habt und ihm auch Geld geschuldet. Er habe sie vor der Tat auf ihr unehrliches Verhalten angesprochen und ihr gedroht, er werde ihre Mutter wegen Schwarz- arbeit und die Geschädigte selber wegen Versicherungsbetrugs im Zusammen- hang mit einem von der Geschädigten – angeblich fälschlicherweise – als gestoh-
- 15 - len gemeldeten Fahrzeug anzeigen. Darauf habe die Geschädigte ihn beschimpft und auch tätlich angegriffen und ihm mit ihren Fingernägeln eine Kratzwunde am Arm beigebracht. Erst darauf habe er den Baseball-Schläger geholt und auf die Geschädigte eingeschlagen (Urk. 2/1 S. 2 f. und S. 7; Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/4 S. 1 f.; Prot. S. 17 ff.). Die Geschädigte hat diese Angaben insofern relativiert, dass wohl am Anfang der Beziehung von Heirat gesprochen worden sei; dies habe sich je- doch nicht konkretisiert und zum Tatzeitpunkt seien sowohl sie wie auch der Ange- klagte noch mit ihren angestammten Ehegatten verheiratet gewesen. Sie habe so- dann vom Angeklagten nicht konkret grössere Geldbeträge erhalten, er habe viel- mehr zu alltäglichen Auslagen beigetragen. Schliesslich gestand die Geschädigte ein, den Angeklagten im Rahmen eines früheren Streits im Januar 2008 mit ihren Fingernägeln im Brustbereich gekratzt zu haben (Urk. 3/2 S. 14 f.). Bei der Tat waren nur die Geschädigte und der Angeklagte anwesend. Gestützt auf die Aussagen dieser beiden Personen lässt sich wie vorstehend vorwegge- nommen nicht restlos klären, welcher Art die Kommunikation der Beteiligten vor der Tat war. Inwiefern die offenbar ebenfalls – und namentlich auch in Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung – problembeladene Ehe des Angeklagten mit E._____ (vgl. Urk. 4/8) sowie die seitens des Angeklagten behauptete und seitens der Geschädigten bestrittene Drohung betreffend eine Anzeige der Geschädigten bei der Polizei durch den Angeklagten eine Rolle spielten, muss mangels diesbe- züglich stichhaltiger Beweismittel offen bleiben. Zugunsten des Angeklagten muss jedoch angenommen werden, dass er sich aufgrund des Verlusts seiner Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz und des daraus resultierenden Hinauswurfs bei der Geschädigten in einer angespannten Verfassung befand, die sich dann in sei- nem Angriff auf die Geschädigte eigentlich entladen hat. Aber selbst wenn der Angeklagte vorgängig durch die Geschädigte eine verbale Beleidigung oder eine geringfügige Tätlichkeit erfahren hätte, stellte sein blindwütiges Dreinschlagen ei- ne völlig übertriebene und in keinem Verhältnis zu einer allfälligen Provokation stehende Reaktion dar. Ein auch nur annähernd nachzuvollziehendes, geschwei- ge denn entschuldbares Motiv ist nicht ersichtlich. Der Wutausbruch des Ange- klagten war sodann egoistisch, er wurde in keiner Weise durch einen Dritten oder zugunsten eines Dritten zu seiner Tat veranlasst.
- 16 -
E. 3.3 Die subjektive Tatschwere relativiert somit die bisherige Qualifikation des Verschuldens des Angeklagten nicht; dieses wiegt vielmehr insgesamt doch er- heblich bzw. mittelschwer; somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente von einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszuge- hen.
4. Bei der Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen des Angeklagten aus den Akten das Folgende bekannt: Der Angeklagte wur- de 1969 in Mazedonien geboren. Er hat zwei jüngere Brüder, die in Mazedonien leben. Der Angeklagte bezeichnet die Familienverhältnisse während seiner Ju- gend und Kindheit als gut. Als er 16 Jahre alt war, starb der Vater. Der Angeklag- te besuchte die Grund- und Mittelschule und liess sich anschliessend zum Ma- schinenbauer/Schlosser ausbilden. Er arbeitete in Mazedonien als Security- Angestellter und Profifussballer sowie in Italien in einem Restaurationsbetrieb. Vor seiner Einreise in die Schweiz verheiratete sich der Angeklagte im Jahr 2002 in seinem Heimatland mit der in der Schweiz wohnhaften E._____; der Ehe ent- stammen keine gemeinsamen Kinder; der Angeklagte ist kinderlos. 2003 kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und arbeitete hier zeitweise als Fassadenbauer, Galvaniker und Gipser. Er hatte in der Schweiz wechselnde Wohnsitze, zuletzt in F._____ im Kanton Solothurn; zudem hielt sich der Ange- klagte die letzten ca. 2 ½ Jahre vor der Tat auch am Wohnort der Geschädigten auf. Der Angeklagte ist heute stellen- und einkommenslos und hat Schulden von rund Fr. 15'000.–, namentlich bei einem seiner Brüder. Der Angeklagte war nie nennenswert krank und wurde nie psychiatrisch untersucht oder behandelt. Als Freizeitbeschäftigung gibt er Spaziergänge mit dem Hund an, früher Fussball und Schwimmen. Er habe einen grossen Bekanntenkreis gehabt, sich von diesem je- doch zurückgezogen. Der Angeklagte raucht nicht und hat ca. drei Jahre vor der Tat den Konsum von Alkohol eingestellt (Urk. 15/8 und 15/9). Der Angeklagte spricht oder versteht die deutsche Sprache bis heute nicht ausreichend. Mit Ver- fügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2008 wurde dem Angeklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwei- gert (Urk. 15/6). Der Angeklagte verfügt heute für das Gebiet der ganzen Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung und ist rechtskräftig weggewiesen (Urk. 15/5;
- 17 - Prot. S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Angeklagte ergänzend und aktualisierend aus, er habe neben den Fr. 15'000.– Schulden bei seinem Bruder noch weitere Schulden. Mit Frau E._____ sei er nach wie vor verheiratet, lebe aber getrennt von ihr. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich für die Strafzumes- sung neutral aus. Der Angeklagte weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Leicht straferhöhend wirken sich zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jah- ren 2005 und 2008 wegen Sachbeschädigung und Nötigung sowie Diebstahls aus (Urk. 27; Beizugsakten). Zum Nachtatverhalten ist positiv zu vermerken, dass der Angeklagte sich einige Stunden nach der Tat selber der Polizei gestellt hat (Urk. 14/1) bzw. sich der Strafverfolgung nicht durch Flucht in seine Heimat ent- zogen hat (was vorliegend ohne weiteres möglich gewesen wäre), ab Beginn der Untersuchung dem Grundsatz nach geständig war und sich kooperativ gezeigt hat (Urk. 1/1 S. 5). Heute anerkennt er den Anklagevorwurf vollumfänglich und hat glaubhaft Einsicht und Reue bekundet (Urk. 2/1 S. 8; Urk. 19; Prot. S. 17, 23 ff.). Diese Faktoren sind klar strafmindernd zu vermerken. Somit beinhaltet die Täterkomponente gegenüber der Tatkomponente klar erleich- ternde Momente, weshalb die nach der Beurteilung der Tatkomponente bestimm- te hypothetische Einsatzstrafe entsprechend zu reduzieren ist.
E. 4 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf entspre- chendes Befragen ausgesagt, er anerkenne das, was in der Anklage stehe, als richtig. So habe er der Geschädigten A._____ die von ihr am 18. November 2008 erlittenen Verletzungen zugefügt. Insbesondere anerkannte er auch, dass er die Geschädigte A._____ mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf und auf den Nierenbereich geschlagen, sie auf den Korridor geschleift und dann weiter mit dem Baseballschläger auf sie eingeschlagen habe. Er räumte ein, dass es durch die Schläge auf den Hinterkopf bzw. den Nierenbereich zu schweren Verletzun- gen der Geschädigten A._____ hätte kommen können; mit einem Baseballschlag auf den Hinterkopf könne man jemanden töten, mit einem Schlag auf Leber oder Nieren könne man lebensgefährliche Verletzungen zufügen. Bei seinem Vorge- hen habe er all dies in Kauf genommen (Prot. S. 17 ff.; vgl. auch Urk. 37 S. 2).
E. 5 Insgesamt erscheint für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen.
E. 6 Der Anrechnung von bis und mit heute erstandenen 331 Tagen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, mit dem Formular „Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zur Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 8 Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden.
- 24 - Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.
b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Sodann beschliesst das Gericht:
Dispositiv
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2008 be- schlagnahmte Baseball-Schläger wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) - 25 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − die Kantonspolizei Zürich, Sachfahndung, K/A-SF-AK/ SRJ, Postfach, 8021 Zürich.
- Rechtsmittel: a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. - 26 - Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. G. Muraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE090033/U/jv I. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. S. Volken sowie der juristische Sekretär lic. iur. G. Muraro Urteil vom 15. Oktober 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin sowie A._____, Geschädigte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juni 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16/3). Anträge:
a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich und mündlich; Urk. 35 S. 1 f.) „1. Es sei der Angeklagte anklagegemäss der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu be- strafen, unter Anrechung der erstandenen Haft.
3. Es sei der als Beweismittel beschlagnahmte Baseballschläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dem Eigentümer, C._____, herauszugeben.
4. Es seien dem Angeklagten die Untersuchungs- und Gerichtskosten, in- klusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Soweit offensichtliche Uneinbringlichkeit angenommen wird, seien die Kosten lediglich einstweilen abzuschreiben.“
b) der Vertreterin der Geschädigten, RAin lic. iur. X._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 36 S. 1) „1. Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten einen Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'251.– (Erwerbsausfall) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2009 (mittlerer Verfall) und Fr. 536.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. August 2009 zu bezahlen.
3. Es sei der Angeklagte dem Grundsatz nach zu verpflichten, für zukünf- tig sich verwirklichende Schäden für die Geschädigte, insbesondere für Therapiekosten der D._____ AG, Ersatz zu leisten.
4. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 18. No- vember 2008 zu zahlen.
5. Es sei der Angeklagte zudem zu verpflichten, die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Geschädigten zu übernehmen.“
- 3 -
c) des Verteidigers des Angeklagten, RA lic. iur. Y._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 37 S. 1) „1. Der Angeklagte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.
3. Dem Angeklagten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren.
4. Der Angeklagte sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
5. Die Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch infolge offensichtlicher Un- einbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben.“ Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Am 29. Juni 2009 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich die heute zu beurteilende Anklage (Urk. 16/3). Sie beantragt darin, der Angeklagte B._____ sei der versuch- ten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 eröffnete die Anklagekammer des Ober- gerichts das Anklagezulassungsverfahren (Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 liess der Angeklagte innert Frist durch seinen amtlichen Verteidiger erklären, er an- erkenne den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt wie auch die rechtli- che Würdigung der Anklagebehörde vollumfänglich (Urk. 19). Die Anklagebehörde verzichtete am 21. Juli 2009 auf eine Vernehmlassung zu dieser Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 19). Nachdem der Präsident der Anklagekammer den Ange- klagten mit Verfügung vom 22. Juli 2009 in Sicherheitshaft versetzt hatte (Urk. 20), bewilligte er diesem mit Verfügung vom 24. Juli 2009 den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 23). Mit Beschluss vom 28. Juli 2009 liess die Anklagekammer die Anklage zu
- 4 - und überwies den Angeklagten gemäss § 198a Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StPO dem Ober- gericht des Kantons Zürich zur Aburteilung (Urk. 24).
2. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes ist unbestritten gegeben (§ 44 Abs. 1 GVG; § 56 GVG). II. Schuldpunkt Sachverhalt
1. Dem Angeklagten B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juni 2009 vorgeworfen, am Vormittag des 18. No- vember 2008 im Wohnzimmer der Wohnung der Geschädigten A._____ in Dübendorf mit einem hölzernen Baseball-Schläger über mehrere Mi- nuten wahllos auf die Geschädigte an diversen Körperstellen eingeschlagen zu haben. Der Angeklagte habe auf die Geschädigte eingeschlagen, als diese auf dem Sofa gesessen habe, als sie danach zur Balkontüre zurückgewichen sei, im Korridor der Wohnung, wohin er sie zwischenzeitlich geschleppt habe, sowie er- neut während ihres Versuchs, zur Balkontüre zu gelangen. Als es der Geschädig- ten gelungen sei, die Balkontüre zu öffnen und auf sich aufmerksam zu machen, habe der Angeklagte von ihr abgelassen und sei geflüchtet. Einen Schlag habe der Angeklagte derart heftig gegen den Hinterkopf der Geschädigten geführt, dass diese das Bewusstsein verloren habe und zu Boden gefallen sei. Durch die Schläge des Angeklagten habe die Geschädigte namentlich folgende Verletzungen erlitten
- eine Prellung mit Schwellung am Hinterkopf mit Hirnerschütterung ohne wei- tere Folgen sowie
- eine Nierenläsion links mit Hämatom sowie mit verzögerter Perfusion (Durchfluss) und mit Gewebeverletzung mit der Gefahr innerer Blutungen, die zum Tode der Geschädigten oder dem Verlust der Niere hätten führen können, was jedoch nicht eintrat.
- 5 - Als weitere Verletzungen habe die Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten
- zahlreiche Prellungen, Prellmarken, Hämatome am linken hinteren Rippen- bogen, am linken Oberbauch, im Bereich der linken Niere, an den Schultern, am Oberarm, am linken Beckenkamm, verteilt über den gesamten Bereich des linken Beins und Oberschenkels sowie
- eine Rissquetschwunde auf der Schienbeinkante erlitten, was bei der Geschädigten zu Schmerzen, teilweise auch mit Ausstrahlung in benachbarte Körperregionen, geführt habe. In subjektiver Hinsicht habe der Angeklagte bei allen der von ihm geführten Schlägen mit dem Baseball-Schläger damit rechnen müssen und auch damit ge- rechnet, dass als unmittelbare Folge eines Schlages gegen den Kopf der Ge- schädigten es zu Schädel-/ Hirnverletzungen mit lebensgefährlichen Hirnblutun- gen kommen könnte und als Folge der Schläge in den Unterleibsbereich dort be- findliche Organe, namentlich die Nieren oder auch die Leber verletzt werden könnten und es als Folge davon zu starken, lebensgefährlichen inneren Blutun- gen kommen könnte. Den Eintritt dieser Gefahren habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen (Urk. 16/3 S. 2 f.).
2. Diese Sachdarstellung in der Anklageschrift stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten (Urk. 3/1-3), derjenigen ihres Sohnes C._____ (Urk. 4/1-2), der Aussagen in der Nähe des Tatorts zum Tatzeitpunkt anwesender Bauarbeiter (Urk. 4/3-7), die Unterlagen der ärztlichen Untersuchung der Geschädigten (Urk. 5/1-12), eine Fotodokumentation der Kantonspolizei des Tatorts sowie der Verletzungen der Geschädigten (Urk. 7/1-7) sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Verletzungen der Geschädig- ten (Urk. 6/3). Im Gutachten vom 11. Mai 2009 führten die Ärzte des IRM auf entsprechende Fragestellung der Untersuchungsbehörde aus, es habe bei der Geschädigten als Folge der erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die erlittene Nierenverletzung hätte jedoch zu einer lebensgefährlichen inneren
- 6 - Blutung oder zum Verlust der betroffenen Niere führen können. Ein Schlag gegen den Hinterkopf hätte sodann zu einer lebensgefährlichen Blutung im Schädel- innern führen können (Urk. 6/3 S. 3).
3. Der Angeklagte hat in seiner Schlusseinvernahme auf Vorhalt des Anklagesa- chverhalts einerseits eingestanden, die Geschädigte 5 oder 6 mal geschlagen zu haben. Er habe sie jedoch nicht auf den Kopf geschlagen; als er sie geschlagen habe, habe er gewusst, dass er sie verletzen werde; er habe sie aber nicht schwer verletzen wollen. Einerseits gab er an, "nicht so stark" geschlagen zu ha- ben; andererseits sagte er aus, dies nicht dosieren zu können (Urk. 2/7 S. 1-4). In seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts führte der amtliche Verteidiger des Angeklagten aus, gemäss dem letzterfolgten Instruktionsgespräch vom 14. Juli 2009 sei der Angeklagte nun vollumfänglich geständig; dies beziehe sich auch auf diejenigen Sachverhaltselemente, die er in der Untersuchung noch bestritten habe (Urk. 19).
4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf entspre- chendes Befragen ausgesagt, er anerkenne das, was in der Anklage stehe, als richtig. So habe er der Geschädigten A._____ die von ihr am 18. November 2008 erlittenen Verletzungen zugefügt. Insbesondere anerkannte er auch, dass er die Geschädigte A._____ mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf und auf den Nierenbereich geschlagen, sie auf den Korridor geschleift und dann weiter mit dem Baseballschläger auf sie eingeschlagen habe. Er räumte ein, dass es durch die Schläge auf den Hinterkopf bzw. den Nierenbereich zu schweren Verletzun- gen der Geschädigten A._____ hätte kommen können; mit einem Baseballschlag auf den Hinterkopf könne man jemanden töten, mit einem Schlag auf Leber oder Nieren könne man lebensgefährliche Verletzungen zufügen. Bei seinem Vorge- hen habe er all dies in Kauf genommen (Prot. S. 17 ff.; vgl. auch Urk. 37 S. 2).
5. Somit ist der Angeklagte heute vollumfänglich geständig im Sinne der Sachdar- stellung in der Anklageschrift. Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist demnach rechtsgenügend erstellt.
- 7 - Rechtliche Würdigung 1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich
– nebst weiterem – schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht (Abs. 2). Art. 122 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die "Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde". Es genügt deshalb nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt (BSK, Strafrecht II, Roth/ Berkemeier, Art. 122 StGB, N. 5 mit Hinweisen auf Literatur und Praxis). Ein wich- tiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist in erster Linie ein lebenswichti- ges Organ, was für eine Niere in Lehre und Praxis bejaht wird (BSK Strafrecht II, Roth/ Berkemeier, Art. 122 StGB, N. 12 mit Verweisen). 1.2. Gemäss dem vorstehend zitierten Gutachten des IRM führten die der Ge- schädigten durch den Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht zu einer unmit- telbaren bzw. konkreten Lebensgefahr; lebensgefährliche innere Blutungen im Nierenbereich oder im Schädelinnern traten nicht ein; ebenso erfolgte kein Verlust oder keine dauernde Schädigung der verletzten Niere (Urk. 6/3 S. 3). Der Angeklagte hat der Geschädigten anerkanntermassen mit einem hölzernen Baseball-Schläger und somit einer gefährlichen Schlagwaffe – nebst weiterem – heftig auf den Hinterkopf und die linke Nierengegend geschlagen. Der Angeklagte handelte nach eigenen Angaben in einem Wutanfall (Urk. 2/1 S. 6; vgl. auch Prot. S. 21 f.); sodann handelte es sich um einen äusserst dynamischen Tathergang; aufgrund des Verletzungsbildes und gemäss den überzeugenden Schilderungen der Geschädigten schlug der Angeklagte eigentlich blindlings auf sie ein und war somit nicht in der Lage, die Schlagstärke zu dosieren. Heftig geführte Schläge mit einer Tatwaffe der vorliegenden Art auf den Hinterkopf und die Nierengegend sind mit Sicherheit geeignet, grössere Gefässverletzungen mit lebensgefährlichen Blu- tungen im Schädel- sowie Rumpfinnern zu verursachen. Ebenfalls hätte auch
- 8 - nach Meinung der die Geschädigte behandelnden respektive untersuchenden Ärzte die getroffene und auch konkret verletzte Niere so stark geschädigt werden können, dass sie hätte verloren gehen können, d.h. entfernt werden müssen. Dass diese als schwere Körperverletzungen zu qualifizierenden Beeinträchtigun- gen nicht eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken. 1.3. Eines versuchten Verbrechens oder Vergehens macht sich schuldig, wer, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, respektive wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK, Strafrecht I, Jenny, Art. 22 N. 2 mit Verweisen auf die Praxis). 1.4. Mit den Schlägen gegen den Hinterkopf und in die Nierengegend der Ge- schädigten war die Tatausführung beendet, doch trat wie erwähnt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg (lebensgefährliche Verletzung respektive die dauernde, schwere Schädigung eines wichtigen Organs) nicht ein. Der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde somit nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.5. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 123 IV 199 und 112 IV 65). Eventualvorsätzlich begeht ein Täter eine Tat, wenn er den tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BSK- Jenny, a.a.O., Art. 12 N. 47 ff. mit Verweisen auf die Praxis; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E.4.1; 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3 m.H.). 1.6. Der Angeklagte hat selber ausdrücklich ausgesagt, dass man jemanden um- bringen könne, wenn man ihm mit einem Baseball-Schläger auf den Kopf schlägt (Urk. 2/1 S. 7; Prot. S. 27; vgl. oben Ziff. 4 zum Sachverhalt). Auch betreffend ei- nen heftigen Schlag in die Nierengegend hat er eingeräumt, dass es dabei zu le- bensgefährlichen Verletzungen bzw. dem Verlust einer Niere kommen könne (Prot. S. 29; vgl. oben Ziff. 4 zum Sachverhalt). Der Angeklagte wusste demnach
- 9 - zum Tatzeitpunkt, dass er die Geschädigte durch seine Schläge einem hohen Ri- siko des Eintritts schwerer Körperverletzungen aussetzte. Es kann ihm geglaubt werden, dass er dies nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte (Urk. 2/7 S. 1; Prot. S. 22, 26 f., 29); im Sinne des vorstehend definierten Eventualdolus hat er dies jedoch in Kauf genommen, was er auch anerkennt (Prot. S. 28 ff.). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt. 1.7. Der Angeklagte lässt im übrigen die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde ausdrücklich anerkennen (Urk. 19; Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31). Der Angeklagte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in – gegenüber dem in Art. 122 StGB beschriebenen Verhalten – anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Ziff. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird erfüllt, wenn der Täter dazu - nebst weiterem - einen gefährlichen Gegenstand verwendet. 2.2. Noch in seinem Schlussbericht nach durchgeführter Untersuchung ist der zu- ständige Staatsanwalt davon ausgegangen, es liege betreffend die weiteren, vor- stehend noch nicht angeführten Verletzungen, die der Angeklagte der Geschädig- ten zugefügt hat, ein qualifizierter Fall einer einfachen Körperverletzung vor (Urk. 1/1 S. 1). In der Anklageschrift wurde dann jedoch ein Fall gemäss dem Grundtatbestand eingeklagt (Urk. 16/3 S. 3). Anlässlich der heutigen Hauptver- handlung hat der Vertreter der Anklagebehörde dazu ausgeführt, er gehe von ei- ner qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus, weil der Angeklagte bei den erwähnten Schlägen einen Baselballschläger, also einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Deswegen sei kein Strafantrag der Geschädigten erforderlich (Prot. S. 3 f.; Urk. 35 S. 1, 3). 2.3. Der Angeklagte hat der Geschädigten eine Vielzahl von Schlägen mit dem Baseball-Schläger an diversen Körperstellen verabreicht und ihr dadurch gemäss den ärztlichen Berichten und der vorliegenden Fotodokumentation schmerzhafte Prellungen, Prellmarken, Hämatome und Rissquetschwunden zugefügt, die als
- 10 - einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Dadurch hat er den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was er auch anerkennt (Urk. 19; Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31). Er handelte fraglos wissentlich und willentlich und erfüllte daher auch den subjekti- ven Tatbestand (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat hiezu in sei- ner Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, er habe die Geschädigte verletzen wollen (Urk. 2/7; Prot. S. 26 f.). 2.4. Ein Gegenstand im dann gefährlich Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird. Dies trifft gemäss Lehre und Rechtsprechung dann zu, wenn der Täter "wie ein Wilder um sich schlägt und dabei einen harten oder scharfkantigen Gegenstand einsetzt, wobei er in Kauf nimmt, dass er dem anderen eine schwere Körperverletzung zu- fügt". Gefährlich Gegenstände können beispielsweise sein: Steine als Wurfge- schosse oder Schlaginstrumente, Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhl- beine oder eine Mistgabel (BSK Strafrecht II, Roth/Berkemeier, Art. 123 StGB, N. 19 ff. mit Verweisen auf die Praxis). Ein hölzerner Baseball-Schläger ist betref- fend Länge, Materialhärte und Gewicht jedenfalls mindestens einem Stuhlbein gleichzusetzen; mit solchen Gegenständen können bei entsprechend rabiatem Einsatz durch den Täter ohne Weiteres schwere Kopf- oder innere Verletzungen beim Opfer resultieren. Der Angeklagte griff sodann die Geschädigte in unkontrol- lierter Rage und mit undosiertem Krafteinsatz an. Dass der eingesetzte Baseball- Schläger ja auch in der Tat geeignet war, als schwer zu qualifizierende Körperver- letzungen der Geschädigten am Hinterkopf sowie in der Nierengegend zu verur- sachen, wurde schliesslich bereits vorstehend erwogen. Somit hat der Angeklagte einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Be- stimmung eingesetzt. 2.5. Die im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass eine qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung vorliegt, erweist sich somit als zutreffend. Anlässlich der Hauptverhandlung ver- wies der Angeklagte zur rechtlichen Würdigung auf die Ausführungen seines Ver-
- 11 - teidigers; dieser anerkannte die präzisierte rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft ausdrücklich (Urk. 37 S. 2 i.V.m. Prot. S. 31, 33). Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Form der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Schwere Körperverletzung als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheits- strafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 Abs. 4 StGB). Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd wirkt sich aus, dass es bei der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der theoretische Strafrahmen bemisst sich daher – entgegen der Staatsanwaltschaft, die offenbar von einem unteren Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe ausgeht (Urk. 35 S. 3) – vorliegend auf Busse bis Freiheitsstrafe von 15 Jahren Dauer (Art. 48a StGB).
2. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich daher auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Tä- terkomponente (BGE 117 IV 112 E. 1; 122 IV 241 E. 1a; 123 IV 150 E. 2a; 127 IV 101 E. 2a; 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Grösse des Tatbeitrages (bei mehre- ren Tätern) und die hierarchische Stellung, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ausgangs-
- 12 - punkt ist die objektive Schwere des Deliktes, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahr- lässigkeit umfasst wird (zum Beispiel das Ausmass der Gefährdung oder einer Ver- letzung), die Art des Vorgehens (kriminelle Energie) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos. Weiter ist auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter (also das Mass der Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden) sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei der Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Mo- tiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren oder ob der Tä- ter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte (Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten (Leumund), anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist ferner die Strafempfindlichkeit des Täters (Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Weder, a.a.O., Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis). 3.1. Bei der Tatkomponente wiegt die objektive Tatschwere betreffend die ver- suchte schwere Körperverletzung erheblich: Der Angeklagte hat der Geschädig- ten zwar keine physischen Verletzungen zugefügt, die zu bleibenden gravieren- den Beeinträchtigungen geführt hätten; hingegen hat er durch zwei Schläge (den- jenigen auf den Hinterkopf sowie in den linken Nierenbereich) die Geschädigte derart intensiv attackiert, dass daraus je eine ihr Leben bedrohende Situation bzw. die dauernde Beeinträchtigung eines Organs hätte resultieren können. Auch die einfache Körperverletzung ist betreffend ihre objektive Tatschwere keinesfalls zu bagatellisieren und wiegt zumindest mittelschwer: Die Geschädigte hat bei-
- 13 - nahe über den ganzen Körper verteilt eine Vielzahl schmerzhafter Blessuren da- vongetragen, deren Heilung sowohl in medizinischer wie optischer Hinsicht einige Zeit in Anspruch nahm und die die Geschädigte in dieser Zeit doch erheblich be- hinderten (Urk. 3/2 S. 13). Der Übergriff des Angeklagten hat die Geschädigte jedoch nicht nur in körperlicher Hinsicht stark getroffen. Derart gravierende Attacken wie die vorliegende sind ohne Weiteres geeignet, ein Opfer in seinem Sicherheitsgefühl auf lange Zeit massiv zu stören und entsprechend in seiner Lebensqualität einzuschränken. Als Zeugin schilderte die Geschädigte Angstzustände und Schlafstörungen (Urk. 3/2 S. 13). Die Geschädigtenvertretung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Ge- schädigte leide nach wie vor an erheblichen Folgebeschwerden des Ereignisses vom 18. November 2008, nämlich an Gefühlsstörungen an der Aussenseite des lin- ken Unterschenkels, einer Schwellung des linken Fussgelenkes, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Nervosität und innerer Unruhe, depressiver Verstimmung sowie an Haarausfall (Urk. 36 S. 8 ff; Urk. 34/6), was seitens des Angeklagten nicht in Frage gestellt wurde. Der Angeklagte muss sich sodann vorwerfen lassen, äusserst aggressiv und bru- tal vorgegangen zu sein. Er hat die perplexe, in einem Sessel sitzende und Kaffee trinkende Geschädigte eigentlich überfallen und ohne Vorwarnung sofort ebenso hart wie unkontrolliert auf sie eingeschlagen. Er hat seinen Angriff unvermindert über eine gewisse Zeitspanne hingezogen und lediglich von der Geschädigten abgelassen, weil es dieser gelungen ist, die Balkontüre zu öffnen und Personen ausserhalb der Wohnung durch ihr panisches Schreien auf sich aufmerksam zu machen. Erschwerend wiegt sodann, dass der Angeklagte gerade die beiden Schläge, die zur Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung geführt haben (denjenigen auf den Hinterkopf sowie in den linken Nierenbereich), offensichtlich von hinten geführt hat, als die Geschädigte besonders schutzlos seinen Angriffen ausgesetzt war. Selbst nachdem die Geschädigte zu Boden ge- gangen war bzw. Richtung Balkontüre kroch, schlug er weiter mit dem Baseball- schläger auf sie ein. Insgesamt hat der Angeklagte durch die Brutalität seines Vorgehens eine hohe deliktische Energie demonstriert.
- 14 - Innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen ist indes, dass es bei der schweren Körperverletzung beim vollendeten Versuch geblieben ist. Das Aus- mass der Strafminderung hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Er- folges (vorliegend lebensgefährliche Verletzung respektive die dauernde, schwere Schädigung eines wichtigen Organs) und den tatsächlichen Folgen der Tat (vorlie- gend ausschliesslich einfache Körperverletzungen) ab. Der Angeklagte nahm – wie bereits erwähnt – in Kauf, die Geschädigte mit den Baseballschlägen auf den Hin- terkopf und in die Nierengegend schwer zu verletzten; dass diese als schwere Kör- perverletzungen zu qualifizierenden Beeinträchtigungen nicht eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt somit eher nahe bei den tatsächlichen Folgen der Tat, weswegen der Umstand des vollende- ten Versuches nur zu einer relativ geringfügigen Strafminderung führt. Nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere inkl. des vollendeten Versuchs ist von einer Strafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, mithin von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere sind die Beweggründe des Angeklagten nicht rest- los geklärt respektive nachzuvollziehen: Die Geschädigte hat zusammengefasst geschildert, die zwischen ihr und dem Angeklagten bestehende Beziehung sei schon mehrere Monate vor der Tat einvernehmlich aufgelöst worden; der Ange- klagte hat sich anschliessend – unbestrittenermassen – mit ihrem Einverständnis noch in ihrer Wohnung aufhalten können. Vor der Tat habe sie ihm zwar eröffnet, dass er von nun an – als Folge des Verlusts seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz – nicht mehr bei ihr wohnen könne; dies sei jedoch alles in Ruhe bespro- chen worden. Einen eigentlich Streit, welcher den Angeklagten hätte zu seiner Tat hinreissen können, schilderte die Geschädigte nicht (Urk. 3/1 S. 6 f. und S. 13 ff.; Urk. 3/2 S. 13 ff.). Der Angeklagte hat hingegen zusammengefasst geschildert, er und die Geschädigte hätten sich vor der Tat verbal und – seitens der Geschädig- ten – auch tätlich gestritten. Die Geschädigte habe ihm die Heirat versprochen ge- habt und ihm auch Geld geschuldet. Er habe sie vor der Tat auf ihr unehrliches Verhalten angesprochen und ihr gedroht, er werde ihre Mutter wegen Schwarz- arbeit und die Geschädigte selber wegen Versicherungsbetrugs im Zusammen- hang mit einem von der Geschädigten – angeblich fälschlicherweise – als gestoh-
- 15 - len gemeldeten Fahrzeug anzeigen. Darauf habe die Geschädigte ihn beschimpft und auch tätlich angegriffen und ihm mit ihren Fingernägeln eine Kratzwunde am Arm beigebracht. Erst darauf habe er den Baseball-Schläger geholt und auf die Geschädigte eingeschlagen (Urk. 2/1 S. 2 f. und S. 7; Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/4 S. 1 f.; Prot. S. 17 ff.). Die Geschädigte hat diese Angaben insofern relativiert, dass wohl am Anfang der Beziehung von Heirat gesprochen worden sei; dies habe sich je- doch nicht konkretisiert und zum Tatzeitpunkt seien sowohl sie wie auch der Ange- klagte noch mit ihren angestammten Ehegatten verheiratet gewesen. Sie habe so- dann vom Angeklagten nicht konkret grössere Geldbeträge erhalten, er habe viel- mehr zu alltäglichen Auslagen beigetragen. Schliesslich gestand die Geschädigte ein, den Angeklagten im Rahmen eines früheren Streits im Januar 2008 mit ihren Fingernägeln im Brustbereich gekratzt zu haben (Urk. 3/2 S. 14 f.). Bei der Tat waren nur die Geschädigte und der Angeklagte anwesend. Gestützt auf die Aussagen dieser beiden Personen lässt sich wie vorstehend vorwegge- nommen nicht restlos klären, welcher Art die Kommunikation der Beteiligten vor der Tat war. Inwiefern die offenbar ebenfalls – und namentlich auch in Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung – problembeladene Ehe des Angeklagten mit E._____ (vgl. Urk. 4/8) sowie die seitens des Angeklagten behauptete und seitens der Geschädigten bestrittene Drohung betreffend eine Anzeige der Geschädigten bei der Polizei durch den Angeklagten eine Rolle spielten, muss mangels diesbe- züglich stichhaltiger Beweismittel offen bleiben. Zugunsten des Angeklagten muss jedoch angenommen werden, dass er sich aufgrund des Verlusts seiner Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz und des daraus resultierenden Hinauswurfs bei der Geschädigten in einer angespannten Verfassung befand, die sich dann in sei- nem Angriff auf die Geschädigte eigentlich entladen hat. Aber selbst wenn der Angeklagte vorgängig durch die Geschädigte eine verbale Beleidigung oder eine geringfügige Tätlichkeit erfahren hätte, stellte sein blindwütiges Dreinschlagen ei- ne völlig übertriebene und in keinem Verhältnis zu einer allfälligen Provokation stehende Reaktion dar. Ein auch nur annähernd nachzuvollziehendes, geschwei- ge denn entschuldbares Motiv ist nicht ersichtlich. Der Wutausbruch des Ange- klagten war sodann egoistisch, er wurde in keiner Weise durch einen Dritten oder zugunsten eines Dritten zu seiner Tat veranlasst.
- 16 - 3.3. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die bisherige Qualifikation des Verschuldens des Angeklagten nicht; dieses wiegt vielmehr insgesamt doch er- heblich bzw. mittelschwer; somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente von einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszuge- hen.
4. Bei der Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen des Angeklagten aus den Akten das Folgende bekannt: Der Angeklagte wur- de 1969 in Mazedonien geboren. Er hat zwei jüngere Brüder, die in Mazedonien leben. Der Angeklagte bezeichnet die Familienverhältnisse während seiner Ju- gend und Kindheit als gut. Als er 16 Jahre alt war, starb der Vater. Der Angeklag- te besuchte die Grund- und Mittelschule und liess sich anschliessend zum Ma- schinenbauer/Schlosser ausbilden. Er arbeitete in Mazedonien als Security- Angestellter und Profifussballer sowie in Italien in einem Restaurationsbetrieb. Vor seiner Einreise in die Schweiz verheiratete sich der Angeklagte im Jahr 2002 in seinem Heimatland mit der in der Schweiz wohnhaften E._____; der Ehe ent- stammen keine gemeinsamen Kinder; der Angeklagte ist kinderlos. 2003 kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und arbeitete hier zeitweise als Fassadenbauer, Galvaniker und Gipser. Er hatte in der Schweiz wechselnde Wohnsitze, zuletzt in F._____ im Kanton Solothurn; zudem hielt sich der Ange- klagte die letzten ca. 2 ½ Jahre vor der Tat auch am Wohnort der Geschädigten auf. Der Angeklagte ist heute stellen- und einkommenslos und hat Schulden von rund Fr. 15'000.–, namentlich bei einem seiner Brüder. Der Angeklagte war nie nennenswert krank und wurde nie psychiatrisch untersucht oder behandelt. Als Freizeitbeschäftigung gibt er Spaziergänge mit dem Hund an, früher Fussball und Schwimmen. Er habe einen grossen Bekanntenkreis gehabt, sich von diesem je- doch zurückgezogen. Der Angeklagte raucht nicht und hat ca. drei Jahre vor der Tat den Konsum von Alkohol eingestellt (Urk. 15/8 und 15/9). Der Angeklagte spricht oder versteht die deutsche Sprache bis heute nicht ausreichend. Mit Ver- fügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2008 wurde dem Angeklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwei- gert (Urk. 15/6). Der Angeklagte verfügt heute für das Gebiet der ganzen Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung und ist rechtskräftig weggewiesen (Urk. 15/5;
- 17 - Prot. S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Angeklagte ergänzend und aktualisierend aus, er habe neben den Fr. 15'000.– Schulden bei seinem Bruder noch weitere Schulden. Mit Frau E._____ sei er nach wie vor verheiratet, lebe aber getrennt von ihr. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich für die Strafzumes- sung neutral aus. Der Angeklagte weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Leicht straferhöhend wirken sich zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jah- ren 2005 und 2008 wegen Sachbeschädigung und Nötigung sowie Diebstahls aus (Urk. 27; Beizugsakten). Zum Nachtatverhalten ist positiv zu vermerken, dass der Angeklagte sich einige Stunden nach der Tat selber der Polizei gestellt hat (Urk. 14/1) bzw. sich der Strafverfolgung nicht durch Flucht in seine Heimat ent- zogen hat (was vorliegend ohne weiteres möglich gewesen wäre), ab Beginn der Untersuchung dem Grundsatz nach geständig war und sich kooperativ gezeigt hat (Urk. 1/1 S. 5). Heute anerkennt er den Anklagevorwurf vollumfänglich und hat glaubhaft Einsicht und Reue bekundet (Urk. 2/1 S. 8; Urk. 19; Prot. S. 17, 23 ff.). Diese Faktoren sind klar strafmindernd zu vermerken. Somit beinhaltet die Täterkomponente gegenüber der Tatkomponente klar erleich- ternde Momente, weshalb die nach der Beurteilung der Tatkomponente bestimm- te hypothetische Einsatzstrafe entsprechend zu reduzieren ist.
5. Insgesamt erscheint für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen.
6. Der Anrechnung von bis und mit heute erstandenen 331 Tagen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Beim vorliegend auszufällenden Strafmass steht die Frage eines voll- oder teil- bedingten Aufschubs der Freiheitsstrafe nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Aus diesem Grund kommt auch eine Haftentlassung, wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 37 S. 5), nicht in Frage.
- 18 - IV. Zivilansprüche
1. Die Geschädigte A._____ gehört zu den in Art. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG) genannten Personen. Stellt eine vom Opferhilfegesetz erfasste Person Zivilan- sprüche in einem Strafverfahren, so entscheidet das damit befasste Gericht dar- über, falls es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch Prozessentscheid erledigt (§ 193 Abs. 1 StPO). Würde die vollständige Be- urteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 3 StPO).
2. Die Geschädigte macht einerseits für bereits erlittenen Schaden Ersatzansprü- che im Umfang von Fr. 2'787.– zuzüglich Zins geltend; andererseits stellt sie den Antrag, der Angeklagte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, auch für zukünf- tig erlittene Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis aufzukommen (Urk. 36 S. 1, 7 ff.). Der Angeklagte hat die Forderung von Fr. 2'787.– zuzüglich Zins aner- kannt (Urk. 37 S. 6). Von dieser Schuldanerkennung ist Vormerk zu nehmen. Die Geschädigte befindet sich, was die Folgebeschwerden des Vorfalls vom
18. November 2008 betrifft, nach wie vor in ärztlicher Behandlung (Urk. 36 S. 8 f., Urk. 34/6-7; vgl. auch oben Ziff. III 3.1). Es handelt sich um Spätfolgen der durch den Angeklagten der Geschädigten zugefügten Körperverletzungen. Soweit die dadurch entstehenden Kosten der Geschädigten verbleiben – insbesondere Aus- gaben, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden wie für Franchise und Selbstbehalte –, sind sie vom Angeklagten grundsätzlich zu ersetzen. Der genaue Umfang dieser Ansprüche kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht näher beziffert werden. Es ist daher festzustellen, dass der Angeklagte über den bereits entstan- denen bzw. anerkannten Schaden hinaus auch für zukünftig eintretende Schäden, die aus dem Vorfall vom 18. November 2008 resultieren, dem Grundsatz nach voll- umfänglich schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfangs die- ses Schadenersatzanspruchs ist die Geschädigte auf den Zivilweg zu verweisen.
- 19 -
3. Bei der Verletzung eines Menschen am Körper oder in seiner Persönlichkeit kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 und Art. 49 OR). Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer einer Straftat unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und beson- dere Umstände dies rechtfertigen. Bei der Bemessung der Höhe der auszurichtenden Genugtuungssumme sind Lehre und Rechtsprechung zu Art. 47 OR (respektive Art. 49 OR) heranzuziehen (Gomm/ Stein/ Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 17 ff. zu Art. 12). Die Höhe der Genugtuung wird nach Billigkeitsgründen im freien Er- messen festgelegt (Art. 4 ZGB). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Le- bensumstände, die das Geschehen begleiten, das Verschulden des Täters und die Begleitumstände der Tat sowie die Auswirkungen des Ereignisses auf den Anspruchsberechtigten. Die Genugtuung bezweckt die finanzielle Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden des Betroffenen anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung auszurichten ist, hängt auch von der Aussicht ab, ob die Zahlung ei- nes Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern vermag (ZR 95 / 1996 Nr. 65, S. 156 f. mit Verweis auf BGE 118 II 408; Hütte/ Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 1999, I/3). Gemäss Hütte/ Ducksch ist bei der Ermittlung der Genugtuung wegen einer Körper- oder Persönlichkeitsverletzung in zwei Etappen vorzugehen. In einer ersten Phase ist aufgrund der objektivierbaren Anspruchsvoraussetzungen ein "Basis-Betrag" zu ermitteln. Als objektivierbare Punkte werden einerseits die Schwere der Körper- verletzung und andererseits die psychischen Folgen wie Ängste, Depressionen, Unfähigkeit, sich vom Schadensereignis zu lösen etc. genannt. In einer zweiten Phase ist dann zu prüfen, ob erschwerende oder erleichternde Elemente vorlie- gen, welche zu einer Erhöhung oder Reduktion des Basisbetrags führen. Erhö- hende Elemente sind Absicht, Brutalität, Rücksichtslosigkeit im Verhalten des Verursachers sowie ein schweres Verschulden. Erhöhend wirken sich weiter ein schwieriger Heilungsverlauf beim Verletzten, eine Wesensveränderung oder eine Tangierung seiner sozialen Kontakte aus. Reduktionsgründe wären ein leichtes
- 20 - Verschulden des Verursachers, ein Mitverschulden des Verletzten, allenfalls An- lass und Sinn der schädigenden Handlung (Hütte/ Ducksch, a.a.O., I/7.4 ff.). Eine Bezifferung dieser Beeinträchtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivierbare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen ei- nes Eingriffes in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, tre- ten doch oft erst Jahre später (noch) Symptome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverletzung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers und ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten an. Die Ge- nugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 oder 49 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körper- oder Persönlichkeitsverletzung ist. Die Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld auf- gewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht baga- tellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen auch BSK OR I - Schnyder, Art. 47 N. 20 f.; Sidler in: Münch/Geiser (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Rz. 10.49 und BGE 132 II 117 mit Verweisen auf frühere Entscheide).
4. Die Geschädigte A._____ macht eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins geltend (Urk. 36 S. 1, 10 ff.). Der Angeklagte hat diese Forderung anlässlich der Hauptverhandlung im Umfang von Fr. 10'000.– (zuzüglich Zins) durch seinen Verteidiger anerkennen lassen (Urk. 37 S. 7). Der Angeklagte hat die Geschädigte am 18. November 2008 massiv attackiert; der Übergriff hat die Geschädigte nicht nur in physischer Hinsicht stark getroffen; er hat die Geschädigte auch in ihrem Sicherheitsgefühl und damit in ihrer Le- bensqualität massiv beeinträchtigt; noch heute leidet die Geschädigte an zahlrei-
- 21 - chen Folgebeschwerden des Vorfalls (vgl. oben Ziff. III 3.1). Wie vorne dargestellt, ist das Tatverschulden des Angeklagten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens mittelschwer. Der Angeklagte hat die Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 10'000.– (zuzüglich Zins) anerkannt. Die Zusprechung eines hö- heren Betrags erscheint nach der Gewichtung der angeführten massgebenden Faktoren nicht als angemessen. Demzufolge ist der Angeklagte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. November 2008. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. V. Einziehungen Die mit Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 10. Dezember 2008 be- schlagnahmte Tatwaffe ist einzuziehen und – wie auch übereinstimmend be- antragt (Prot. S. 34) – der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen (Urk. 9/2; Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). VI. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, inklusive Kos- ten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind infolge der angespann- ten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO). Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- 22 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 331 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. a) Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Ge- schädigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'251.– (Erwerbs- ausfall) nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2009 und Fr. 536.– nebst Zins zu 5% seit dem 24. August 2009 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach darüber hinaus vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschä- digte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschä- digten A._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtu- ungsforderung abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'146.85 Untersuchungskosten Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (Rechtsanwältin lic. iur. X._____), werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- 23 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, mit dem Formular „Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zur Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden.
- 24 - Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.
b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Sodann beschliesst das Gericht:
1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2008 be- schlagnahmte Baseball-Schläger wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben)
- 25 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − die Kantonspolizei Zürich, Sachfahndung, K/A-SF-AK/ SRJ, Postfach, 8021 Zürich.
3. Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.
b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
- 26 - Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. G. Muraro