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SB260015

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-06-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte an einem nicht mehr ge- nau bestimmbaren Datum und zu nicht mehr genau bestimmbarer Zeit im Juli 2014 im Büro seiner Wohnung an der C._____-strasse … in … Zürich von hinten an die Privatklägerin herangetreten sein. Er soll dann seine Hände von oben unter ihre Kleider geführt haben, ihre nackten Brüste gefasst sowie diese während einigen Minuten massiert haben. Im Winter Ende 2016/anfangs 2017 sei der Beschuldigte sodann um die Mittagszeit im Wohnzimmer seiner Wohnung an gleicher Adresse vom Sofa aus erneut hinten an die Privatklägerin herangetreten. Er habe die Brüste der Privatklägerin berührt, worauf diese ihn weggeschubst habe und der Beschul- digte gegen das Sofa gefallen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin zu den Anklagezeitpunkten noch nicht 16 Jahre alt war und habe die angeklagten Handlungen dennoch an ihr vorgenommen. Er habe mit diesen Hand- lungen die Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust beabsichtigt (Urk. 21). 1.2. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt hinreichend erstellen lasse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 50 S. 6 ff.). 1.3. Wie auch schon vor der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte den An- klagevorwurf (Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Entsprechend fordert

- 7 - die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51; Urk. 69). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.

2. Beweismittel sowie Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdi- gung 2.1. Die Vorinstanz hat die bis zur Berufungsverhandlung vorliegenden Beweis- mittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 5/1-2) und  die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Urk. 3/3, Prot. I S. 9 ff.)  sowie im Übrigen die Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 6) und  einen vom Beschuldigten eingereichten Screenshot eines Chatverlaufs  (Urk. 8/1) und einen Zahlungsbeleg des Beschuldigten (Urk. 8/2) genannt und deren Inhalt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 50 E. II.6 ff. S. 10 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal einvernommen (Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68). Sämtliche Beweismittel sind verwertbar (vgl. Urk. 50 E. II.4 S. 9). 2.2. Betreffend die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 7 f.). Ergänzend und teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um sogenannte Vier-Augen-Delikte handelt. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift fussen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb diese, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte, eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Eine einzig auf das Kerngeschehen beschränkte Aussagenüberprüfung ist nicht ange- zeigt, vielmehr ist das Aussageverhalten insgesamt zu würdigen. Nachfolgend rechtfertigt es sich deshalb, vorab die Aussagen der Privatklägerin für sich allein auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- geschichte. Sofern sich diese als nicht unglaubhaft erweisen, sind sie – sofern relevant – auf Übereinstimmungen und Abweichungen mit den Aussagen der Zeugin zu überprüfen. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zu

- 8 - würdigen. Aufgrund der vorliegenden Umstände kommt auch der Glaubwürdigkeit

– bei welcher es sich grundsätzlich um ein untergeordnetes Kriterium handelt – mehr Bedeutung zu (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

25. September 2025 SB240222-O E. III.3.1). Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 50 E. II.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte angeben, dass ihre Beziehung zueinander von Anfang an schwierig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 12; Urk. 3/1 F/A 11).

3. Würdigung 3.1. Aussagen und Eindruck der Privatklägerin sowie Zeitpunkt der Anzeige- erstattung 3.1.1. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist zu sagen, dass diese durchaus de- tailliert, differenziert, lebensnah und auch plausibel sind. So sei es beim Vorfall im Juli 2014 im Büro sehr heiss gewesen. Sie habe im Büro des Beschuldigten Bilder von Flaggen ausgedruckt. Während des Druckvorgangs habe der Beschuldigte ihre Brüste massiert. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit hochschwanger gewesen, so dass sie sich kaum noch habe bewegen können, und habe währenddessen auf dem Sofa geschlafen (Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 52 F/A 12, F/A 14, F/A 16). Während des zweiten Vorfalls im Winter 2016/2017 habe der Beschuldigte seine schwarze Jacke noch angehabt. Er sei wohl gerade von der Arbeit nach Hause gekommen oder habe gerade zur Arbeit gehen müssen. Der Vorfall sei in ihrer Mittagspause passiert, als sie für das Mittagessen nach Hause gekommen sei. Ihre Mutter sei zu diesem Zeit- punkt bei ihrer Tante in Holland gewesen. Nachdem sie den Beschuldigten wegge- schupst habe, sei sie in die Schule gerannt und habe ihrer Kollegin davon erzählt (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 17; Urk. 4/1 ab ca. Min. 18:10). Die Aussagen der Privatklägerin wirken sodann weder monoton, noch einstudiert. So korrigiert sie sich etwa verschiedentlich selbst oder schildert ihre Gefühlsage inmitten des von ihr erzählten Handlungsvorgangs (z.B. Urk. 5/2 F/A 19; Urk. 4/1 ab ca. Min. 23:50). Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Lage war, insbesondere auch auf die Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidi-

- 9 - gung hinsichtlich mutmasslicher Widersprüche spontan und schlüssig Antwort zu geben (Urk. 5/2 F/A 58 ff.), deutet weiter auf einen Erlebnisbezug hin. Die Privat- klägerin zeigte schliesslich mit der Vorinstanz ein differenziertes Aussageverhalten. So gab sie an, den Beschuldigten nur zu belasten, sofern sie über eine zuverlässige Erinnerung verfügte. Zu Vorfällen, an die sie sich nicht zuverlässig erinnern konnte, machte sie gar keine Aussagen bzw. enthielt sich solchen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (Urk. 5/2 F/A 28 f., F/A 34 f.). Dass sie sich gerade an die beiden angeklagten Vorfälle zu erinnern vermochte, scheint aufgrund ihrer Aus- sagen überdies auch schlüssig. So sei sie beim angeklagten Ereignis vom Juli 2014 gerade so in die Pubertät gekommen und habe sehr stark realisiert, dass es falsch sei. Sie habe damals Sommerferien gehabt, ihre Mutter sei hochschwanger ge- wesen und habe sich kaum mehr bewegen können (Urk. 5/2 F/A 16; Urk. 4/1 ab ca. Min. 15:50). Beim zweiten Anklagevorwurf habe es sich schliesslich um den letzten entsprechenden Vorfall gehandelt, nachdem sie sich erstmals gegen ein übergriffiges Verhalten des Beschuldigten gewehrt habe. Dies sei gewesen, bevor sie lange Zeit im Spital gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 14, F/A 17, F/A 21; Urk. 4/1 ab ca. Min. 24:50). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten schliesslich auch dann, wenn sie aussagte, grundsätzlich nicht übermässig (vgl. auch Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). So sagte sie nicht nur aus, der Beschuldigte habe nur ihre Brüste und keine weiteren Körperteile berührt. Sondern sie sagte auch, dass der Beschuldigte sie nicht mit Gewalt und Kraft festgehalten habe. Es sei viel- mehr eine "liebliche Umarmung" gewesen, aus welcher sie sich wohl hätte lösen können (Urk. 5/1 F/A 29, F/A 31). Sie habe dem Beschuldigten auch nie gesagt, dass sie das nicht wolle und er wiederum habe ihr nicht verboten, anderen gegen- über die Übergriffe zu erwähnen (Urk. 5/1 F/A 27, F/A 32). Indem die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten kritisch reflektierte, beschönigte sie ihr Verhalten auch nicht. Wie dies bereits die Vorinstanz festhielt, deutet dieses Aussageverhalten der Privatklägerin nicht auf eine Täuschungsabsicht hin, sondern vielmehr auf eine differenzierte und vorsichtige Wiedergabe des Erinnerungsgeschehens (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist weiter anzuführen, dass diese die bei- den Vorfälle sowie auch das Nebengeschehen in den zwei Einvernahmen über

- 10 - weite Teile gleichbleibend und in sich stimmig schilderte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Dies gilt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aber nicht ausnahmslos. Namentlich nicht widersprüchlich sind mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit von mutmasslichen (weiteren) sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sowie auch zu den eingestellten Verfahren betreffend die Vorwürfe von Tätlichkeiten (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15; Urk. 40 S. 2 f. und S. 5; Urk. 69 S. 9 f. und S. 14). So schliessen sich die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit von (weiteren) mutmasslichen sexuellen Übergriffen sprachlogisch gerade nicht aus (vgl. auch die Ausführungen der Privatklägervertretung in Prot. I S. 13 f.). Auch die von der amt- lichen Verteidigung hervorgehobene Widersprüchlichkeit betreffend die ursprüng- lich im Raum stehenden Vorwürfe der Tätlichkeiten besteht nicht (vgl. den Wortlaut der Privatklägerin in Urk. 5/1 F/A 41 ["auf der Rückbank zurückziehen"] entgegen der Zitierung durch die amtliche Verteidigung in Urk. 40 S. 5 und Urk. 69 S. 14 ["auf die Rückbank zurückziehen"]). Nicht konsistent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin aber mit der amtlichen Verteidigung hinsichtlich des Verspürens bzw. Vorliegens einer sexuellen Erregung beim Beschuldigten. In der polizeilichen Ein- vernahme verneinte die Privatklägerin die Wahrnehmung einer solchen und bejahte dann deren Vorliegen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 10 f.; Urk. 5/1 F/A 28; Urk. 2/2 F/A 25). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie sie die sexuelle Erregung des Beschuldigten wahrgenommen habe, sagte sie, dass sie mit 12 Jahren gemerkt habe, dass es falsch sei. Weiter sagte sie, durch die amtliche Verteidigung auf die Widersprüchlichkeit ihrer Aussa- gen angesprochen, dass sie, wenn sie jetzt zurückdenke, ganz klar sagen müsse, dass der Beschuldigte sexuell erregt gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 26, F/A 61). Auf- grund von diesen Angaben scheint es denkbar, dass die Privatklägerin infolge ihrer nachträglichen Einordnung der (mutmasslichen) Vorfälle als sexuelle Übergriffe bzw. – in ihren Worten (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 56) – "Grenzüberschreitungen" von einer sexuellen Erregung des Beschuldigten ausging, diese aber nicht tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. auch Urk. 68 S. 7). Nachdem der Hintergrund dieser un- terschiedlichen Angaben aber nicht abschliessend geklärt wurde bzw. geklärt werden kann, liegt hier mit der amtlichen Verteidigung eine gewisse Widersprüch-

- 11 - lichkeit in den Aussagen der Privatklägerin vor. Weiter ist es inkonsistent, wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme betreffend den Vorfall vom Winter Ende 2016/anfangs 2017 ausführte, der Beschuldigte habe seine Hände von oben in ihr T-Shirt eingeführt und dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme knapp ein Jahr später aussagte, sie könne nicht mehr sagen, ob der Be- schuldigte sie unter ihrem T-Shirt berührt habe (Urk. 69 S. 11; Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 5/2 F/A 18). Immerhin aggravierte die Privatklägerin ihre Angaben jedoch nicht, sondern schwächte diese ab. Auch bestehen in den Aussagen der Privat- klägerin Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie dem Be- schuldigten (erstmals) mit einer Anzeigeerstattung gedroht haben will. Einmal sagte sie, dies sei circa im Alter von 14 Jahren gewesen, ein anderes Mal in der gleichen Einvernahme gab sie an, mit einer Anzeige habe sie ihm erstmals im WhatsApp- Chat im Dezember 2021 gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f., F/A 55). In der polizei- lichen Einvernahme gab sie schliesslich an, dass der Beschuldigte sie nur an den Brüsten berührt habe, andere Situationen habe es nicht gegeben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tönte sie dann aber einen (nicht angeklag- ten) Vorfall an, bei welchem sie am Schlafen gewesen sei und nicht genau sagen könne, was passiert sei (Urk. 5/1 F/A 11; Urk. 5/2 F/A 28). Es ist damit festzuhalten, dass die Privatklägerin grossmehrheitlich zwar konstant und in sich stimmig aus- sagte, sich in ihren beiden Einvernahmen jedoch sowohl hinsichtlich des Kern- als auch des Randgeschehens verschiedentlich Widersprüchlichkeiten zeigen. Diese Widersprüchlichkeiten allein machen die Aussagen der Privatklägerin als Ganzes noch nicht unglaubhaft, sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist damit einstweilen festzu- halten, dass die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spontan, nicht über- mässig belastend und auch selbstreflektiert aussagte. Ihre Aussagen weisen je- doch auch Widersprüchlichkeiten auf. 3.1.2. Bei Sichtung der Videoeinvernahme (Urk. 4/1) wird ersichtlich, dass die Privatklägerin auf die Fragen der Staatsanwältin spontan, lebhaft und engagiert antwortete. Die Privatklägerin veranschaulichte teilweise das von ihr Erklärte mit ihren Händen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min. 22:34). Ihr liefen während der Einvernahme

- 12 - verschiedentlich Tränen über das Gesicht und die Einvernahme wurde einmal auf Bitten der Privatklägerin unterbrochen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min: 12:35 und Min. 29:25). Es ist festzuhalten, dass bei Sichtung der Videoeinvernahme der Eindruck gewonnen wird, die Privatklägerin schildere von ihr Erlebtes. 3.1.3. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und nun auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 40 S. 5 f.; Urk. 69 S. 15) geltend, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erst über sechs Jahre nach dem zweiten angeklagten Vorfall erhoben habe. Dies sei sodann nicht geschehen, nachdem die Privatklägerin dies im Dezember 2021 im Familienchat "E._____" an- gekündigt habe, sondern erst zwei Jahre später als die Privatklägerin im Februar 2023 selbst als beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Sachentziehung befragt worden sei (vgl. hierzu Urk. 1 S. 2). Dieser Umstand sei bei der Würdigung der Spontaneität, der Entstehungsgeschichte und der Belastungsmotivation mitzu- berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es als gerichts- notorisch, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin selbst sagte aus, dass sie beim angeblichen Übergriff im Juli 2014 erstmals gemerkt habe, dass das Verhalten des Beschul- digten nicht richtig sei (Urk. 5/1 F/A 18). Nach dem letzten Übergriff im Winter 2016/2017 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut, welche die Situation jedoch nicht ernst genommen habe (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 22). Sie habe auch dem Be- schuldigten mit einer Anzeige gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f.). Bis sie 19 Jahre alt gewesen sei, sei es dann ruhig gewesen (Urk. 5/2 F/A 23). Sie habe dann im Familienchat "E._____", welcher der Beschuldigte im Dezember 2021 erstellt und sie darin als respektlos bezeichnet habe, alles erzählt. Ihre ganze Familie sei da- nach involviert gewesen (Urk. 5/2 F/A 31; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 22 ff.). Im genann- ten Chat kündigte die Privatklägerin die Anzeigeerstattung bei der Polizei an (Urk. 8/2). Warum die Privatklägerin bis im Februar 2023 mit einer Anzeigeerstat- tung zugewartet hat – obschon sie dies dem Beschuldigten gemäss eigenen Aus- sagen mehrmals angedroht haben will –, kann im vorliegenden Verfahren nicht ge- klärt werden. Die späte Anzeigeerstattung allein vermag jedoch weder ihre Glaub- würdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgeblich zu erschüttern.

- 13 - Dass die Privatklägerin nicht nach der entsprechenden Nachricht im Gruppenchat "E._____" Anzeige erstattet hat, sondern erst Jahre nach der Trennung der Zeugin und des Beschuldigten sowie dem damit einhergehenden Auszug des Beschuldig- ten aus der ehemaligen Familienwohnung spricht – entgegen dem Beschuldigten (Prot. I S. 11 f.) – jedoch eher gerade nicht für eine Anzeigeerstattung aus Rache- bzw. Machtgründen. Zwar lief im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zwischen der Mutter der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein Verfahren betreffend die Kin- derbelange der beiden gemeinsamen Kinder (Urk. 5/1 /F/A 47) und die beiden pflegten auch kein gutes Verhältnis mehr (Urk. 6 F/A 28 f., F/A 55). Dies betrifft je- doch die Privatklägerin nicht, welche seit Ende 2021 nicht mehr mit dem Beschul- digten und mutmasslich seit dem Jahr 2022 auch nicht mehr mit der Zeugin und ihren beiden Halbgeschwistern zusammenwohnt (Urk. 6 F/A 26). Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen, als sie gerade selbst in einem Strafverfah- ren stand, Rache am Beschuldigten hätte ausüben sollen, drängt sich jedenfalls nicht auf. Daraus, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Anklageerstattung selbst in einem Strafverfahren als beschuldigte Person stand, lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Es erscheint jedenfalls nicht unplausibel, dass die Privatklägerin den Umstand, dass sie ohnehin bei der Polizei vorstellig werden musste, als Anlass nahm, selbst Anzeige zu erstatten. Allein aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin können nach dem Ausgeführten keine deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschütternden Schlüsse gezogen werden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen und auch nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin durch die späte Anzeigeerstattung eingeschränkt wird – sofern dies denn geltend gemacht wird. 3.2. Aussagen der Zeugin 3.2.1. Nachdem es sich bei den Anklagevorwürfen um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte die Zeugin keine Aussagen zum Kerngeschehen machen. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts bedeutend sind aber immerhin ihre Aussagen, wonach sie zweimal für einen oder zwei Tage in Holland gewesen sei, wobei sie

- 14 - sich aber nicht mehr an den jeweiligen Zeitpunkt erinnern konnte (Urk. 6 F/A 51 f.). Auch sagte sie übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, dass diese vor ihrem

15. Geburtstag lange im Spital gewesen sei, und zwar ab Ende Januar bis kurz vor ihrem 15. Geburtstag (Urk. 6 F/A 50; Urk. 7; vgl. auch die damit übereinstimmen- den Aussagen des Beschuldigten hierzu in Urk. 3/4 F/A 4). Die Privatklägerin habe auch ihrem Bruder F._____ nie gesagt, dass sie die Nachricht im Familienchat "E._____" nur gemacht habe, um den Beschuldigten zu verärgern. Das habe ihr ihr Bruder gesagt (Urk. 6 F/A 40). 3.2.2. Mit der amtlichen Verteidigung liegt jedoch insofern eine Diskrepanz zu den Aussagen der Privatklägerin vor, als die Zeugin verneinte, dass die Privatklägerin ihr je erzählt habe, auf "diese Art und Weise" vom Beschuldigten angefasst worden zu sein (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 11; Urk. 6 F/A 17). Die Privatklägerin hingegen schilderte, dass sie dem Beschuldigten nach dem letzten Vorfall mit einer Anzeige gedroht habe, als die Zeugin auch dabei gewesen sei. Die Zeugin habe sie deshalb in das Zimmer gebracht und gefragt, worum es gehe. Sie sei dann am nächsten Tag mit der Zeugin ins Büro gegangen, um mit dieser zu reden. Die Zeugin habe es aber nicht genau verstanden und es nicht realisieren wollen bzw. habe sie darauf geantwortet, dass der Beschuldigte wie ein Vater sei und dies sicher liebevoll gemeint sei (Urk. 5/1 F/A 36; Urk. 5/2 F/A 17, F/A 22). Die Privatklägerin deutete zwar bereits selbst an, dass ihre Mutter nicht adäquat auf die ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe betreffend den Beschuldigten reagiert habe. Es ist damit möglich, dass es vorliegend zwischen der Zeugin und der Privat- klägerin tatsächlich zu einem Missverständnis gekommen war. Dass die Zeugin sich aber gar nicht mehr an eine entsprechende Anschuldigung erinnern konnte, obschon sie die Privatklägerin, nachdem diese dem Beschuldigten in ihrem Beisein mit einer Anzeige gedroht habe, zur Klärung der Situation in ihr Zimmer gebracht haben soll, lässt aber aufhorchen. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin und die Zeugin auch am nächsten Tag nochmals darüber gesprochen haben sollen. Aufhorchen lässt schliesslich mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin nichts vom angeblichen Suizidversuch der Privatklägerin mittels Überdosis im Jahr 2014 wusste (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13 f.; Urk. 5/1 F/A 24; Urk. 6 F/A 46 f.). Dies ist nur durch ein Aggravieren der Situation durch die Privatklägerin erklärbar,

- 15 - zumal die Zeugin sich durchaus um die Privatklägerin sorgte. So konnte sie sich doch an einen im Nachhinein als selbstverletzendes Verhalten interpretierten Vorfall erinnern, wo sie der Privatklägerin ärztliche Behandlung habe zukommen lassen (Urk. 6 F/A 46). Richtig ist mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin – entgegen den Angaben der Privatklägerin (Urk. 5/2 F/A 43) – verneinte, dass sie selbst die Privatklägerin je geschlagen habe (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13). Der Zeugin hätte diesbezüglich zwar ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, lügen durfte sie jedoch nicht (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 307 StGB; NIKLAUS RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, N 456). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin jemals geschlagen habe, verneinte die Zeugin entgegen den Aussagen der Privatklägerin erst und präzisierte dann eine Frage später, sie habe entsprechendes nicht gesehen (Urk. 6 F/A 19 f.). Auch sie selbst habe der Beschuldigte – entgegen den Angaben der Privatklägerin, wonach dieser gegenüber der Zeugin sehr gewalttätig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 17, F/A 31, F/A 38) – nie geschlagen (Urk. 6 F/A 56 f.). 3.2.3. Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin unvoreingenom- men auszusagen scheint und ihre Glaubwürdigkeit insofern nicht beeinträchtigt ist. Sie belastet weder den Beschuldigten übermässig, noch nimmt sie die Privatkläge- rin in Schutz (vgl. E. III.2.2). Ihre Aussagen erscheinen sodann glaubhaft. Neben Übereinstimmungen mit den Aussagen der Privatklägerin, welche den Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls Ende 2016/anfangs 2017 plausibilisieren, bestehen aber auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Zeugin und der Privatklägerin. Letztere stehen einerseits in engem Zusammenhang mit den angeklagten Ereig- nissen, indem sie sowohl die angeblichen Offenbarungen der sexuellen Übergriffe als auch den als deren Folge von der Privatklägerin angeblich unternommenen Suizidversuch betreffen. Andererseits betreffen sie die Ausübung von körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, namentlich die (infolge Verjährung) eingestellten Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten, welche von der Privatklägerin gleichzeitig wie die zur Anklage erhobenen Vorwürfe zur Anzeige ge- bracht wurden. Sie betreffen des Weiteren auch die von der Privatklägerin geltend gemachten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Zeugin.

- 16 - 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vollumfänglich (vgl. zuletzt Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Zu den eigentlichen Vorfällen konnte er deshalb keine weiteren Angaben machen. Der Beschuldigte machte aber konstant geltend, die Privatklägerin habe ihn nie als Stiefvater akzeptiert – das Verhältnis sei von Beginn an schwierig gewesen (z.B. Urk. 3/1 F/A 11 f., F/A 19; Urk. 3/3 F/A 9). Er hingegen habe sie stets unterstützt und versucht, sie wie eine eigene Tochter grosszuziehen (Urk. 3/1 F/A 21; Urk. 3/3 F/A 25 f.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 7 f.). Die Privatklägerin sei aber nicht nur in der Beziehung zu ihm, sondern ganz grundsätzlich ein schwieriges Kind gewesen und neige dazu, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen. Dies habe sich vor diesen Vorwürfen zuletzt darin gezeigt, dass die Privatklägerin während einer Schnupper- lehre Fr. 50.– gestohlen habe und ihr eine Lehrstelle fristlos gekündigt worden sei. Die zum Verhalten der Privatklägerin vorliegenden Belege habe er allesamt behalten (z.B. Urk. 3/1 F/A 15, F/A 21, F/A 30, F/A 32, F/A 37; Urk. 3/3 F/A 10, F/A 16). Aus der gemeinsamen Wohnung mit der Privatklägerin und der Zeugin sei er einerseits aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin aber auch aufgrund der ständigen Streitereien mit der Zeugin ausgezogen (Urk. 3/1 F/A 21 f.; Urk. 3/3 F/A 15). Hinsichtlich der Vorwürfe der Privatklägerin im Familienchat im Dezember 2021 habe diese gegenüber ihrem Onkel F._____ geäussert, dass sie damit nur den Beschuldigten habe wütend machen wollen (Urk. 3/1 F/A 35 f.; Urk. 3/3 F/A 19). 3.3.2. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist zusammenfassend zu sagen, dass dieser die Privatklägerin in ein schlechtes Licht rückte, während er sich als fürsorglichen Stiefvater darstellte. Die Aussagen des Beschuldigten sind indes kon- stant und nicht etwa widersprüchlich. Sie decken sich auch teilweise mit den Aus- sagen der Zeugin, welche aussagte, dass es durchaus schwierige Situationen mit der Privatklägerin gegeben habe und sich der Beschuldigte auch diverse Male um die Privatklägerin gekümmert habe (Urk. 6 F/A 20, F/A 26, F/A 46). Die vom Beschuldigten hervorgehobene Fürsorglichkeit nahm schliesslich auch die Privat-

- 17 - klägerin – indes nicht als fürsorgliches, sondern als kontrollierendes Verhalten – wahr (Urk. 5/1 F/A 23). 3.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nichts zur Erstellung des An- klagesachverhalts beizutragen. Sie sind aber nicht unglaubhaft. 3.4. Fazit 3.4.1. Wie dargelegt sagte die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spon- tan, nicht übermässig belastend und auch selbstreflektiert aus. All dies weist grund- sätzlich auf einen Erlebnisbezug hin. Ein solcher wird durch den bei Sichtung des Videomaterials gewonnenen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin weiter erhärtet. Die Aussagen der Privatklägerin weisen jedoch auch Widersprüchlichkei- ten im Kern- sowie Randgeschehen auf, welche teilweise einer Erklärung zugeführt werden können, teilweise jedoch auch nicht. Aufhorchen lässt aber insbesondere, dass sich zu den Aussagen der Zeugin diverse Widersprüche zeigen. Nachdem es sich bei den angeklagten Delikten um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte diese zwar keine eigenen Wahrnehmungen zum angeblich Vorgefallenen kundtun. Jedoch sagte sie betreffend diverse, in engem Bezug zu den Anklagevorwürfen stehenden Punkten abweichend zur Privatklägerin aus, was Zweifel an den Aus- sagen der Privatklägerin aufkommen lässt, zumal es sich um schwer erklärbare Widersprüche handelt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin teilweise aggravierte. Der Beschuldigte bestreitet die Anklage- vorwürfe. Es sind bei ihm keine Lügensignale auszumachen. Aus den weiteren Be- weismitteln geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im WhatsApp- Chat "E._____" des sexuellen Missbrauchs beschuldigt hat (Urk. 8/1). Weiter hat der Beschuldigte im Januar 2022 unter dem Zahlungszweck "Ganze Gesparte Geld von B._____" Fr. 9'250.– auf das Konto der Zeugin überwiesen (Urk. 8/2). Aus die- sen Beweismitteln kann nichts für die vorliegend zu prüfende Erstellbarkeit des An- klagesachverhalts abgeleitet werden. 3.4.2. Sofern nach der Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, hat das Gericht von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen und es hat

- 18 - ein Freispruch "in dubio pro reo" zu erfolgen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend waren die Aussagen der Privatklägerin besonders vorsichtig zu würdigen, zumal die Anklage auf diesen alleine basiert. Nachdem sich in den Aussagen der Privat- klägerin sowie auch in deren Vergleich mit jenen der Zeugin Widersprüche zeigen, ist das Aussageverhalten der Privatklägerin nicht über alle Zweifel erhaben. Da auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschuldigte lüge, verbleiben vorliegend vernünftige Zweifel darüber, ob sich die Taten wie durch die Privatklägerin darge- legt zugetragen haben. Eine strafrechtliche Verurteilung darf bei diesem Ergebnis nicht erfolgen. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche (Genugtuung) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Zivilansprüche (Genugtuung) der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs fallen die Kosten für das Berufungsver- fahren vorliegend ausser Ansatz. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'833.70.– geltend (Urk. 66), welcher Aufwand ausge- wiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist

- 19 - der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Auch der von der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'449.30.– (Urk. 67) ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist die Vertreterin der Privat- klägerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich vollumfänglich, einzig erfolgt entgegen den Anträgen des Beschuldigten keine Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. Damit rechtfertigt sich jedoch keine Kostenauferlegung auf den Beschuldigten und die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht, vom 26. August 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger

- 20 - des Beschuldigten mit Fr. 8'445.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'280.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 8'445.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'280.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

11. […]

12. [Mitteilungen]

13. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 4'500.– (Pau- schale; inkl. MwSt. und Barauslagen), diejenigen für die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin betragen Fr. 2'000.– (Pauschale; inkl. MwSt. und Barauslagen).

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich die jeweiligen Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gem.  Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG mittels Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Marquart

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Anklagesachverhalt und Ausgangslage

E. 1.1 Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte an einem nicht mehr ge- nau bestimmbaren Datum und zu nicht mehr genau bestimmbarer Zeit im Juli 2014 im Büro seiner Wohnung an der C._____-strasse … in … Zürich von hinten an die Privatklägerin herangetreten sein. Er soll dann seine Hände von oben unter ihre Kleider geführt haben, ihre nackten Brüste gefasst sowie diese während einigen Minuten massiert haben. Im Winter Ende 2016/anfangs 2017 sei der Beschuldigte sodann um die Mittagszeit im Wohnzimmer seiner Wohnung an gleicher Adresse vom Sofa aus erneut hinten an die Privatklägerin herangetreten. Er habe die Brüste der Privatklägerin berührt, worauf diese ihn weggeschubst habe und der Beschul- digte gegen das Sofa gefallen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin zu den Anklagezeitpunkten noch nicht 16 Jahre alt war und habe die angeklagten Handlungen dennoch an ihr vorgenommen. Er habe mit diesen Hand- lungen die Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust beabsichtigt (Urk. 21).

E. 1.2 Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt hinreichend erstellen lasse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 50 S. 6 ff.).

E. 1.3 Wie auch schon vor der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte den An- klagevorwurf (Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Entsprechend fordert

- 7 - die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51; Urk. 69). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.

E. 2 Beweismittel sowie Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdi- gung

E. 2.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs fallen die Kosten für das Berufungsver- fahren vorliegend ausser Ansatz. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'833.70.– geltend (Urk. 66), welcher Aufwand ausge- wiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist

- 19 - der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Auch der von der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'449.30.– (Urk. 67) ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist die Vertreterin der Privat- klägerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich vollumfänglich, einzig erfolgt entgegen den Anträgen des Beschuldigten keine Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. Damit rechtfertigt sich jedoch keine Kostenauferlegung auf den Beschuldigten und die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht, vom 26. August 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

E. 3 […]

E. 3.1 Aussagen und Eindruck der Privatklägerin sowie Zeitpunkt der Anzeige- erstattung

E. 3.1.1 Zu den Aussagen der Privatklägerin ist zu sagen, dass diese durchaus de- tailliert, differenziert, lebensnah und auch plausibel sind. So sei es beim Vorfall im Juli 2014 im Büro sehr heiss gewesen. Sie habe im Büro des Beschuldigten Bilder von Flaggen ausgedruckt. Während des Druckvorgangs habe der Beschuldigte ihre Brüste massiert. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit hochschwanger gewesen, so dass sie sich kaum noch habe bewegen können, und habe währenddessen auf dem Sofa geschlafen (Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 52 F/A 12, F/A 14, F/A 16). Während des zweiten Vorfalls im Winter 2016/2017 habe der Beschuldigte seine schwarze Jacke noch angehabt. Er sei wohl gerade von der Arbeit nach Hause gekommen oder habe gerade zur Arbeit gehen müssen. Der Vorfall sei in ihrer Mittagspause passiert, als sie für das Mittagessen nach Hause gekommen sei. Ihre Mutter sei zu diesem Zeit- punkt bei ihrer Tante in Holland gewesen. Nachdem sie den Beschuldigten wegge- schupst habe, sei sie in die Schule gerannt und habe ihrer Kollegin davon erzählt (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 17; Urk. 4/1 ab ca. Min. 18:10). Die Aussagen der Privatklägerin wirken sodann weder monoton, noch einstudiert. So korrigiert sie sich etwa verschiedentlich selbst oder schildert ihre Gefühlsage inmitten des von ihr erzählten Handlungsvorgangs (z.B. Urk. 5/2 F/A 19; Urk. 4/1 ab ca. Min. 23:50). Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Lage war, insbesondere auch auf die Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidi-

- 9 - gung hinsichtlich mutmasslicher Widersprüche spontan und schlüssig Antwort zu geben (Urk. 5/2 F/A 58 ff.), deutet weiter auf einen Erlebnisbezug hin. Die Privat- klägerin zeigte schliesslich mit der Vorinstanz ein differenziertes Aussageverhalten. So gab sie an, den Beschuldigten nur zu belasten, sofern sie über eine zuverlässige Erinnerung verfügte. Zu Vorfällen, an die sie sich nicht zuverlässig erinnern konnte, machte sie gar keine Aussagen bzw. enthielt sich solchen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (Urk. 5/2 F/A 28 f., F/A 34 f.). Dass sie sich gerade an die beiden angeklagten Vorfälle zu erinnern vermochte, scheint aufgrund ihrer Aus- sagen überdies auch schlüssig. So sei sie beim angeklagten Ereignis vom Juli 2014 gerade so in die Pubertät gekommen und habe sehr stark realisiert, dass es falsch sei. Sie habe damals Sommerferien gehabt, ihre Mutter sei hochschwanger ge- wesen und habe sich kaum mehr bewegen können (Urk. 5/2 F/A 16; Urk. 4/1 ab ca. Min. 15:50). Beim zweiten Anklagevorwurf habe es sich schliesslich um den letzten entsprechenden Vorfall gehandelt, nachdem sie sich erstmals gegen ein übergriffiges Verhalten des Beschuldigten gewehrt habe. Dies sei gewesen, bevor sie lange Zeit im Spital gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 14, F/A 17, F/A 21; Urk. 4/1 ab ca. Min. 24:50). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten schliesslich auch dann, wenn sie aussagte, grundsätzlich nicht übermässig (vgl. auch Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). So sagte sie nicht nur aus, der Beschuldigte habe nur ihre Brüste und keine weiteren Körperteile berührt. Sondern sie sagte auch, dass der Beschuldigte sie nicht mit Gewalt und Kraft festgehalten habe. Es sei viel- mehr eine "liebliche Umarmung" gewesen, aus welcher sie sich wohl hätte lösen können (Urk. 5/1 F/A 29, F/A 31). Sie habe dem Beschuldigten auch nie gesagt, dass sie das nicht wolle und er wiederum habe ihr nicht verboten, anderen gegen- über die Übergriffe zu erwähnen (Urk. 5/1 F/A 27, F/A 32). Indem die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten kritisch reflektierte, beschönigte sie ihr Verhalten auch nicht. Wie dies bereits die Vorinstanz festhielt, deutet dieses Aussageverhalten der Privatklägerin nicht auf eine Täuschungsabsicht hin, sondern vielmehr auf eine differenzierte und vorsichtige Wiedergabe des Erinnerungsgeschehens (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist weiter anzuführen, dass diese die bei- den Vorfälle sowie auch das Nebengeschehen in den zwei Einvernahmen über

- 10 - weite Teile gleichbleibend und in sich stimmig schilderte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Dies gilt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aber nicht ausnahmslos. Namentlich nicht widersprüchlich sind mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit von mutmasslichen (weiteren) sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sowie auch zu den eingestellten Verfahren betreffend die Vorwürfe von Tätlichkeiten (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15; Urk. 40 S. 2 f. und S. 5; Urk. 69 S. 9 f. und S. 14). So schliessen sich die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit von (weiteren) mutmasslichen sexuellen Übergriffen sprachlogisch gerade nicht aus (vgl. auch die Ausführungen der Privatklägervertretung in Prot. I S. 13 f.). Auch die von der amt- lichen Verteidigung hervorgehobene Widersprüchlichkeit betreffend die ursprüng- lich im Raum stehenden Vorwürfe der Tätlichkeiten besteht nicht (vgl. den Wortlaut der Privatklägerin in Urk. 5/1 F/A 41 ["auf der Rückbank zurückziehen"] entgegen der Zitierung durch die amtliche Verteidigung in Urk. 40 S. 5 und Urk. 69 S. 14 ["auf die Rückbank zurückziehen"]). Nicht konsistent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin aber mit der amtlichen Verteidigung hinsichtlich des Verspürens bzw. Vorliegens einer sexuellen Erregung beim Beschuldigten. In der polizeilichen Ein- vernahme verneinte die Privatklägerin die Wahrnehmung einer solchen und bejahte dann deren Vorliegen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 10 f.; Urk. 5/1 F/A 28; Urk. 2/2 F/A 25). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie sie die sexuelle Erregung des Beschuldigten wahrgenommen habe, sagte sie, dass sie mit 12 Jahren gemerkt habe, dass es falsch sei. Weiter sagte sie, durch die amtliche Verteidigung auf die Widersprüchlichkeit ihrer Aussa- gen angesprochen, dass sie, wenn sie jetzt zurückdenke, ganz klar sagen müsse, dass der Beschuldigte sexuell erregt gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 26, F/A 61). Auf- grund von diesen Angaben scheint es denkbar, dass die Privatklägerin infolge ihrer nachträglichen Einordnung der (mutmasslichen) Vorfälle als sexuelle Übergriffe bzw. – in ihren Worten (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 56) – "Grenzüberschreitungen" von einer sexuellen Erregung des Beschuldigten ausging, diese aber nicht tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. auch Urk. 68 S. 7). Nachdem der Hintergrund dieser un- terschiedlichen Angaben aber nicht abschliessend geklärt wurde bzw. geklärt werden kann, liegt hier mit der amtlichen Verteidigung eine gewisse Widersprüch-

- 11 - lichkeit in den Aussagen der Privatklägerin vor. Weiter ist es inkonsistent, wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme betreffend den Vorfall vom Winter Ende 2016/anfangs 2017 ausführte, der Beschuldigte habe seine Hände von oben in ihr T-Shirt eingeführt und dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme knapp ein Jahr später aussagte, sie könne nicht mehr sagen, ob der Be- schuldigte sie unter ihrem T-Shirt berührt habe (Urk. 69 S. 11; Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 5/2 F/A 18). Immerhin aggravierte die Privatklägerin ihre Angaben jedoch nicht, sondern schwächte diese ab. Auch bestehen in den Aussagen der Privat- klägerin Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie dem Be- schuldigten (erstmals) mit einer Anzeigeerstattung gedroht haben will. Einmal sagte sie, dies sei circa im Alter von 14 Jahren gewesen, ein anderes Mal in der gleichen Einvernahme gab sie an, mit einer Anzeige habe sie ihm erstmals im WhatsApp- Chat im Dezember 2021 gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f., F/A 55). In der polizei- lichen Einvernahme gab sie schliesslich an, dass der Beschuldigte sie nur an den Brüsten berührt habe, andere Situationen habe es nicht gegeben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tönte sie dann aber einen (nicht angeklag- ten) Vorfall an, bei welchem sie am Schlafen gewesen sei und nicht genau sagen könne, was passiert sei (Urk. 5/1 F/A 11; Urk. 5/2 F/A 28). Es ist damit festzuhalten, dass die Privatklägerin grossmehrheitlich zwar konstant und in sich stimmig aus- sagte, sich in ihren beiden Einvernahmen jedoch sowohl hinsichtlich des Kern- als auch des Randgeschehens verschiedentlich Widersprüchlichkeiten zeigen. Diese Widersprüchlichkeiten allein machen die Aussagen der Privatklägerin als Ganzes noch nicht unglaubhaft, sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist damit einstweilen festzu- halten, dass die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spontan, nicht über- mässig belastend und auch selbstreflektiert aussagte. Ihre Aussagen weisen je- doch auch Widersprüchlichkeiten auf.

E. 3.1.2 Bei Sichtung der Videoeinvernahme (Urk. 4/1) wird ersichtlich, dass die Privatklägerin auf die Fragen der Staatsanwältin spontan, lebhaft und engagiert antwortete. Die Privatklägerin veranschaulichte teilweise das von ihr Erklärte mit ihren Händen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min. 22:34). Ihr liefen während der Einvernahme

- 12 - verschiedentlich Tränen über das Gesicht und die Einvernahme wurde einmal auf Bitten der Privatklägerin unterbrochen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min: 12:35 und Min. 29:25). Es ist festzuhalten, dass bei Sichtung der Videoeinvernahme der Eindruck gewonnen wird, die Privatklägerin schildere von ihr Erlebtes.

E. 3.1.3 Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und nun auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 40 S. 5 f.; Urk. 69 S. 15) geltend, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erst über sechs Jahre nach dem zweiten angeklagten Vorfall erhoben habe. Dies sei sodann nicht geschehen, nachdem die Privatklägerin dies im Dezember 2021 im Familienchat "E._____" an- gekündigt habe, sondern erst zwei Jahre später als die Privatklägerin im Februar 2023 selbst als beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Sachentziehung befragt worden sei (vgl. hierzu Urk. 1 S. 2). Dieser Umstand sei bei der Würdigung der Spontaneität, der Entstehungsgeschichte und der Belastungsmotivation mitzu- berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es als gerichts- notorisch, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin selbst sagte aus, dass sie beim angeblichen Übergriff im Juli 2014 erstmals gemerkt habe, dass das Verhalten des Beschul- digten nicht richtig sei (Urk. 5/1 F/A 18). Nach dem letzten Übergriff im Winter 2016/2017 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut, welche die Situation jedoch nicht ernst genommen habe (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 22). Sie habe auch dem Be- schuldigten mit einer Anzeige gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f.). Bis sie 19 Jahre alt gewesen sei, sei es dann ruhig gewesen (Urk. 5/2 F/A 23). Sie habe dann im Familienchat "E._____", welcher der Beschuldigte im Dezember 2021 erstellt und sie darin als respektlos bezeichnet habe, alles erzählt. Ihre ganze Familie sei da- nach involviert gewesen (Urk. 5/2 F/A 31; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 22 ff.). Im genann- ten Chat kündigte die Privatklägerin die Anzeigeerstattung bei der Polizei an (Urk. 8/2). Warum die Privatklägerin bis im Februar 2023 mit einer Anzeigeerstat- tung zugewartet hat – obschon sie dies dem Beschuldigten gemäss eigenen Aus- sagen mehrmals angedroht haben will –, kann im vorliegenden Verfahren nicht ge- klärt werden. Die späte Anzeigeerstattung allein vermag jedoch weder ihre Glaub- würdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgeblich zu erschüttern.

- 13 - Dass die Privatklägerin nicht nach der entsprechenden Nachricht im Gruppenchat "E._____" Anzeige erstattet hat, sondern erst Jahre nach der Trennung der Zeugin und des Beschuldigten sowie dem damit einhergehenden Auszug des Beschuldig- ten aus der ehemaligen Familienwohnung spricht – entgegen dem Beschuldigten (Prot. I S. 11 f.) – jedoch eher gerade nicht für eine Anzeigeerstattung aus Rache- bzw. Machtgründen. Zwar lief im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zwischen der Mutter der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein Verfahren betreffend die Kin- derbelange der beiden gemeinsamen Kinder (Urk. 5/1 /F/A 47) und die beiden pflegten auch kein gutes Verhältnis mehr (Urk. 6 F/A 28 f., F/A 55). Dies betrifft je- doch die Privatklägerin nicht, welche seit Ende 2021 nicht mehr mit dem Beschul- digten und mutmasslich seit dem Jahr 2022 auch nicht mehr mit der Zeugin und ihren beiden Halbgeschwistern zusammenwohnt (Urk. 6 F/A 26). Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen, als sie gerade selbst in einem Strafverfah- ren stand, Rache am Beschuldigten hätte ausüben sollen, drängt sich jedenfalls nicht auf. Daraus, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Anklageerstattung selbst in einem Strafverfahren als beschuldigte Person stand, lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Es erscheint jedenfalls nicht unplausibel, dass die Privatklägerin den Umstand, dass sie ohnehin bei der Polizei vorstellig werden musste, als Anlass nahm, selbst Anzeige zu erstatten. Allein aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin können nach dem Ausgeführten keine deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschütternden Schlüsse gezogen werden.

E. 3.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen und auch nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin durch die späte Anzeigeerstattung eingeschränkt wird – sofern dies denn geltend gemacht wird.

E. 3.2 Aussagen der Zeugin

E. 3.2.1 Nachdem es sich bei den Anklagevorwürfen um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte die Zeugin keine Aussagen zum Kerngeschehen machen. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts bedeutend sind aber immerhin ihre Aussagen, wonach sie zweimal für einen oder zwei Tage in Holland gewesen sei, wobei sie

- 14 - sich aber nicht mehr an den jeweiligen Zeitpunkt erinnern konnte (Urk. 6 F/A 51 f.). Auch sagte sie übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, dass diese vor ihrem

15. Geburtstag lange im Spital gewesen sei, und zwar ab Ende Januar bis kurz vor ihrem 15. Geburtstag (Urk. 6 F/A 50; Urk. 7; vgl. auch die damit übereinstimmen- den Aussagen des Beschuldigten hierzu in Urk. 3/4 F/A 4). Die Privatklägerin habe auch ihrem Bruder F._____ nie gesagt, dass sie die Nachricht im Familienchat "E._____" nur gemacht habe, um den Beschuldigten zu verärgern. Das habe ihr ihr Bruder gesagt (Urk. 6 F/A 40).

E. 3.2.2 Mit der amtlichen Verteidigung liegt jedoch insofern eine Diskrepanz zu den Aussagen der Privatklägerin vor, als die Zeugin verneinte, dass die Privatklägerin ihr je erzählt habe, auf "diese Art und Weise" vom Beschuldigten angefasst worden zu sein (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 11; Urk. 6 F/A 17). Die Privatklägerin hingegen schilderte, dass sie dem Beschuldigten nach dem letzten Vorfall mit einer Anzeige gedroht habe, als die Zeugin auch dabei gewesen sei. Die Zeugin habe sie deshalb in das Zimmer gebracht und gefragt, worum es gehe. Sie sei dann am nächsten Tag mit der Zeugin ins Büro gegangen, um mit dieser zu reden. Die Zeugin habe es aber nicht genau verstanden und es nicht realisieren wollen bzw. habe sie darauf geantwortet, dass der Beschuldigte wie ein Vater sei und dies sicher liebevoll gemeint sei (Urk. 5/1 F/A 36; Urk. 5/2 F/A 17, F/A 22). Die Privatklägerin deutete zwar bereits selbst an, dass ihre Mutter nicht adäquat auf die ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe betreffend den Beschuldigten reagiert habe. Es ist damit möglich, dass es vorliegend zwischen der Zeugin und der Privat- klägerin tatsächlich zu einem Missverständnis gekommen war. Dass die Zeugin sich aber gar nicht mehr an eine entsprechende Anschuldigung erinnern konnte, obschon sie die Privatklägerin, nachdem diese dem Beschuldigten in ihrem Beisein mit einer Anzeige gedroht habe, zur Klärung der Situation in ihr Zimmer gebracht haben soll, lässt aber aufhorchen. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin und die Zeugin auch am nächsten Tag nochmals darüber gesprochen haben sollen. Aufhorchen lässt schliesslich mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin nichts vom angeblichen Suizidversuch der Privatklägerin mittels Überdosis im Jahr 2014 wusste (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13 f.; Urk. 5/1 F/A 24; Urk. 6 F/A 46 f.). Dies ist nur durch ein Aggravieren der Situation durch die Privatklägerin erklärbar,

- 15 - zumal die Zeugin sich durchaus um die Privatklägerin sorgte. So konnte sie sich doch an einen im Nachhinein als selbstverletzendes Verhalten interpretierten Vorfall erinnern, wo sie der Privatklägerin ärztliche Behandlung habe zukommen lassen (Urk. 6 F/A 46). Richtig ist mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin – entgegen den Angaben der Privatklägerin (Urk. 5/2 F/A 43) – verneinte, dass sie selbst die Privatklägerin je geschlagen habe (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13). Der Zeugin hätte diesbezüglich zwar ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, lügen durfte sie jedoch nicht (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 307 StGB; NIKLAUS RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, N 456). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin jemals geschlagen habe, verneinte die Zeugin entgegen den Aussagen der Privatklägerin erst und präzisierte dann eine Frage später, sie habe entsprechendes nicht gesehen (Urk. 6 F/A 19 f.). Auch sie selbst habe der Beschuldigte – entgegen den Angaben der Privatklägerin, wonach dieser gegenüber der Zeugin sehr gewalttätig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 17, F/A 31, F/A 38) – nie geschlagen (Urk. 6 F/A 56 f.).

E. 3.2.3 Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin unvoreingenom- men auszusagen scheint und ihre Glaubwürdigkeit insofern nicht beeinträchtigt ist. Sie belastet weder den Beschuldigten übermässig, noch nimmt sie die Privatkläge- rin in Schutz (vgl. E. III.2.2). Ihre Aussagen erscheinen sodann glaubhaft. Neben Übereinstimmungen mit den Aussagen der Privatklägerin, welche den Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls Ende 2016/anfangs 2017 plausibilisieren, bestehen aber auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Zeugin und der Privatklägerin. Letztere stehen einerseits in engem Zusammenhang mit den angeklagten Ereig- nissen, indem sie sowohl die angeblichen Offenbarungen der sexuellen Übergriffe als auch den als deren Folge von der Privatklägerin angeblich unternommenen Suizidversuch betreffen. Andererseits betreffen sie die Ausübung von körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, namentlich die (infolge Verjährung) eingestellten Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten, welche von der Privatklägerin gleichzeitig wie die zur Anklage erhobenen Vorwürfe zur Anzeige ge- bracht wurden. Sie betreffen des Weiteren auch die von der Privatklägerin geltend gemachten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Zeugin.

- 16 -

E. 3.3 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vollumfänglich (vgl. zuletzt Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Zu den eigentlichen Vorfällen konnte er deshalb keine weiteren Angaben machen. Der Beschuldigte machte aber konstant geltend, die Privatklägerin habe ihn nie als Stiefvater akzeptiert – das Verhältnis sei von Beginn an schwierig gewesen (z.B. Urk. 3/1 F/A 11 f., F/A 19; Urk. 3/3 F/A 9). Er hingegen habe sie stets unterstützt und versucht, sie wie eine eigene Tochter grosszuziehen (Urk. 3/1 F/A 21; Urk. 3/3 F/A 25 f.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 7 f.). Die Privatklägerin sei aber nicht nur in der Beziehung zu ihm, sondern ganz grundsätzlich ein schwieriges Kind gewesen und neige dazu, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen. Dies habe sich vor diesen Vorwürfen zuletzt darin gezeigt, dass die Privatklägerin während einer Schnupper- lehre Fr. 50.– gestohlen habe und ihr eine Lehrstelle fristlos gekündigt worden sei. Die zum Verhalten der Privatklägerin vorliegenden Belege habe er allesamt behalten (z.B. Urk. 3/1 F/A 15, F/A 21, F/A 30, F/A 32, F/A 37; Urk. 3/3 F/A 10, F/A 16). Aus der gemeinsamen Wohnung mit der Privatklägerin und der Zeugin sei er einerseits aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin aber auch aufgrund der ständigen Streitereien mit der Zeugin ausgezogen (Urk. 3/1 F/A 21 f.; Urk. 3/3 F/A 15). Hinsichtlich der Vorwürfe der Privatklägerin im Familienchat im Dezember 2021 habe diese gegenüber ihrem Onkel F._____ geäussert, dass sie damit nur den Beschuldigten habe wütend machen wollen (Urk. 3/1 F/A 35 f.; Urk. 3/3 F/A 19).

E. 3.3.2 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist zusammenfassend zu sagen, dass dieser die Privatklägerin in ein schlechtes Licht rückte, während er sich als fürsorglichen Stiefvater darstellte. Die Aussagen des Beschuldigten sind indes kon- stant und nicht etwa widersprüchlich. Sie decken sich auch teilweise mit den Aus- sagen der Zeugin, welche aussagte, dass es durchaus schwierige Situationen mit der Privatklägerin gegeben habe und sich der Beschuldigte auch diverse Male um die Privatklägerin gekümmert habe (Urk. 6 F/A 20, F/A 26, F/A 46). Die vom Beschuldigten hervorgehobene Fürsorglichkeit nahm schliesslich auch die Privat-

- 17 - klägerin – indes nicht als fürsorgliches, sondern als kontrollierendes Verhalten – wahr (Urk. 5/1 F/A 23).

E. 3.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nichts zur Erstellung des An- klagesachverhalts beizutragen. Sie sind aber nicht unglaubhaft.

E. 3.4 Fazit

E. 3.4.1 Wie dargelegt sagte die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spon- tan, nicht übermässig belastend und auch selbstreflektiert aus. All dies weist grund- sätzlich auf einen Erlebnisbezug hin. Ein solcher wird durch den bei Sichtung des Videomaterials gewonnenen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin weiter erhärtet. Die Aussagen der Privatklägerin weisen jedoch auch Widersprüchlichkei- ten im Kern- sowie Randgeschehen auf, welche teilweise einer Erklärung zugeführt werden können, teilweise jedoch auch nicht. Aufhorchen lässt aber insbesondere, dass sich zu den Aussagen der Zeugin diverse Widersprüche zeigen. Nachdem es sich bei den angeklagten Delikten um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte diese zwar keine eigenen Wahrnehmungen zum angeblich Vorgefallenen kundtun. Jedoch sagte sie betreffend diverse, in engem Bezug zu den Anklagevorwürfen stehenden Punkten abweichend zur Privatklägerin aus, was Zweifel an den Aus- sagen der Privatklägerin aufkommen lässt, zumal es sich um schwer erklärbare Widersprüche handelt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin teilweise aggravierte. Der Beschuldigte bestreitet die Anklage- vorwürfe. Es sind bei ihm keine Lügensignale auszumachen. Aus den weiteren Be- weismitteln geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im WhatsApp- Chat "E._____" des sexuellen Missbrauchs beschuldigt hat (Urk. 8/1). Weiter hat der Beschuldigte im Januar 2022 unter dem Zahlungszweck "Ganze Gesparte Geld von B._____" Fr. 9'250.– auf das Konto der Zeugin überwiesen (Urk. 8/2). Aus die- sen Beweismitteln kann nichts für die vorliegend zu prüfende Erstellbarkeit des An- klagesachverhalts abgeleitet werden.

E. 3.4.2 Sofern nach der Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, hat das Gericht von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen und es hat

- 18 - ein Freispruch "in dubio pro reo" zu erfolgen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend waren die Aussagen der Privatklägerin besonders vorsichtig zu würdigen, zumal die Anklage auf diesen alleine basiert. Nachdem sich in den Aussagen der Privat- klägerin sowie auch in deren Vergleich mit jenen der Zeugin Widersprüche zeigen, ist das Aussageverhalten der Privatklägerin nicht über alle Zweifel erhaben. Da auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschuldigte lüge, verbleiben vorliegend vernünftige Zweifel darüber, ob sich die Taten wie durch die Privatklägerin darge- legt zugetragen haben. Eine strafrechtliche Verurteilung darf bei diesem Ergebnis nicht erfolgen. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche (Genugtuung) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Zivilansprüche (Genugtuung) der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 4 […]

E. 5 […]

E. 6 […]

E. 7 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger

- 20 - des Beschuldigten mit Fr. 8'445.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 8 Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'280.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 8'445.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'280.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 […]

E. 11 […]

E. 12 [Mitteilungen]

E. 13 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 4'500.– (Pau- schale; inkl. MwSt. und Barauslagen), diejenigen für die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin betragen Fr. 2'000.– (Pauschale; inkl. MwSt. und Barauslagen).

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich die jeweiligen Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gem.  Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG mittels Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Marquart

Dispositiv
  1. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'445.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  3. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'280.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, - 3 - Fr. 8'445.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'280.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. [Mitteilungen]
  8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51; Urk. 69)
  9. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
  10. Sämtliche Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 71)
  12. Es sei die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. August 2025 abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
  13. Es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ge- mäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen, unter zusätzli- cher Berücksichtigung der heutigen Verhandlung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten. - 4 - I. Verfahrensgang
  14. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 5).
  15. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  16. August 2025 (Urk. 41) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 14. Januar 2026 (Urk. 47; Urk. 49/2) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 51). Sowohl die Staats- anwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten in der Folge nach entspre- chender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung und darauf, einen Antrag auf ein Nichteintreten zu stellen (Urk. 54; Urk. 56; Urk. 59). Die Privatklägerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Präsidialverfügung vom
  17. Februar 2026 gewährt wurde und es wurde Rechtsanwältin Y2._____ als unent- geltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Urk. 56 f.; Urk. 60). Mit Verfügung vom
  18. Februar 2026 (Urk. 62) wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2026 vorgeladen. Am 13. Mai 2026 wurde den Parteien eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitgeteilt.
  19. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt X._____, sowie Rechtsanwältin Y2._____, namens und in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.).
  20. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  21. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht - 5 - erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin [Dispositivziffern 7 und 8] sowie der Festsetzung der Verfahrenskosten [Dispositivziffer 9] vollumfänglich angefochten (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft liess die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantra- gen (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Der Eintritt der Rechtskraft der vorgenannten Dispositivziffern des vorin- stanzlichen Urteils ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
  22. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil BGer [BGer] 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein - 6 - unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungs- pflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichts- präsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). III. Sachverhalt
  23. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte an einem nicht mehr ge- nau bestimmbaren Datum und zu nicht mehr genau bestimmbarer Zeit im Juli 2014 im Büro seiner Wohnung an der C._____-strasse … in … Zürich von hinten an die Privatklägerin herangetreten sein. Er soll dann seine Hände von oben unter ihre Kleider geführt haben, ihre nackten Brüste gefasst sowie diese während einigen Minuten massiert haben. Im Winter Ende 2016/anfangs 2017 sei der Beschuldigte sodann um die Mittagszeit im Wohnzimmer seiner Wohnung an gleicher Adresse vom Sofa aus erneut hinten an die Privatklägerin herangetreten. Er habe die Brüste der Privatklägerin berührt, worauf diese ihn weggeschubst habe und der Beschul- digte gegen das Sofa gefallen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin zu den Anklagezeitpunkten noch nicht 16 Jahre alt war und habe die angeklagten Handlungen dennoch an ihr vorgenommen. Er habe mit diesen Hand- lungen die Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust beabsichtigt (Urk. 21). 1.2. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt hinreichend erstellen lasse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 50 S. 6 ff.). 1.3. Wie auch schon vor der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte den An- klagevorwurf (Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Entsprechend fordert - 7 - die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51; Urk. 69). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.
  24. Beweismittel sowie Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdi- gung 2.1. Die Vorinstanz hat die bis zur Berufungsverhandlung vorliegenden Beweis- mittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 5/1-2) und  die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Urk. 3/3, Prot. I S. 9 ff.)  sowie im Übrigen die Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 6) und  einen vom Beschuldigten eingereichten Screenshot eines Chatverlaufs  (Urk. 8/1) und einen Zahlungsbeleg des Beschuldigten (Urk. 8/2) genannt und deren Inhalt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 50 E. II.6 ff. S. 10 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal einvernommen (Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68). Sämtliche Beweismittel sind verwertbar (vgl. Urk. 50 E. II.4 S. 9). 2.2. Betreffend die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 7 f.). Ergänzend und teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um sogenannte Vier-Augen-Delikte handelt. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift fussen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb diese, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte, eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Eine einzig auf das Kerngeschehen beschränkte Aussagenüberprüfung ist nicht ange- zeigt, vielmehr ist das Aussageverhalten insgesamt zu würdigen. Nachfolgend rechtfertigt es sich deshalb, vorab die Aussagen der Privatklägerin für sich allein auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- geschichte. Sofern sich diese als nicht unglaubhaft erweisen, sind sie – sofern relevant – auf Übereinstimmungen und Abweichungen mit den Aussagen der Zeugin zu überprüfen. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zu - 8 - würdigen. Aufgrund der vorliegenden Umstände kommt auch der Glaubwürdigkeit – bei welcher es sich grundsätzlich um ein untergeordnetes Kriterium handelt – mehr Bedeutung zu (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  25. September 2025 SB240222-O E. III.3.1). Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 50 E. II.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte angeben, dass ihre Beziehung zueinander von Anfang an schwierig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 12; Urk. 3/1 F/A 11).
  26. Würdigung 3.1. Aussagen und Eindruck der Privatklägerin sowie Zeitpunkt der Anzeige- erstattung 3.1.1. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist zu sagen, dass diese durchaus de- tailliert, differenziert, lebensnah und auch plausibel sind. So sei es beim Vorfall im Juli 2014 im Büro sehr heiss gewesen. Sie habe im Büro des Beschuldigten Bilder von Flaggen ausgedruckt. Während des Druckvorgangs habe der Beschuldigte ihre Brüste massiert. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit hochschwanger gewesen, so dass sie sich kaum noch habe bewegen können, und habe währenddessen auf dem Sofa geschlafen (Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 52 F/A 12, F/A 14, F/A 16). Während des zweiten Vorfalls im Winter 2016/2017 habe der Beschuldigte seine schwarze Jacke noch angehabt. Er sei wohl gerade von der Arbeit nach Hause gekommen oder habe gerade zur Arbeit gehen müssen. Der Vorfall sei in ihrer Mittagspause passiert, als sie für das Mittagessen nach Hause gekommen sei. Ihre Mutter sei zu diesem Zeit- punkt bei ihrer Tante in Holland gewesen. Nachdem sie den Beschuldigten wegge- schupst habe, sei sie in die Schule gerannt und habe ihrer Kollegin davon erzählt (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 17; Urk. 4/1 ab ca. Min. 18:10). Die Aussagen der Privatklägerin wirken sodann weder monoton, noch einstudiert. So korrigiert sie sich etwa verschiedentlich selbst oder schildert ihre Gefühlsage inmitten des von ihr erzählten Handlungsvorgangs (z.B. Urk. 5/2 F/A 19; Urk. 4/1 ab ca. Min. 23:50). Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Lage war, insbesondere auch auf die Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidi- - 9 - gung hinsichtlich mutmasslicher Widersprüche spontan und schlüssig Antwort zu geben (Urk. 5/2 F/A 58 ff.), deutet weiter auf einen Erlebnisbezug hin. Die Privat- klägerin zeigte schliesslich mit der Vorinstanz ein differenziertes Aussageverhalten. So gab sie an, den Beschuldigten nur zu belasten, sofern sie über eine zuverlässige Erinnerung verfügte. Zu Vorfällen, an die sie sich nicht zuverlässig erinnern konnte, machte sie gar keine Aussagen bzw. enthielt sich solchen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (Urk. 5/2 F/A 28 f., F/A 34 f.). Dass sie sich gerade an die beiden angeklagten Vorfälle zu erinnern vermochte, scheint aufgrund ihrer Aus- sagen überdies auch schlüssig. So sei sie beim angeklagten Ereignis vom Juli 2014 gerade so in die Pubertät gekommen und habe sehr stark realisiert, dass es falsch sei. Sie habe damals Sommerferien gehabt, ihre Mutter sei hochschwanger ge- wesen und habe sich kaum mehr bewegen können (Urk. 5/2 F/A 16; Urk. 4/1 ab ca. Min. 15:50). Beim zweiten Anklagevorwurf habe es sich schliesslich um den letzten entsprechenden Vorfall gehandelt, nachdem sie sich erstmals gegen ein übergriffiges Verhalten des Beschuldigten gewehrt habe. Dies sei gewesen, bevor sie lange Zeit im Spital gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 14, F/A 17, F/A 21; Urk. 4/1 ab ca. Min. 24:50). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten schliesslich auch dann, wenn sie aussagte, grundsätzlich nicht übermässig (vgl. auch Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). So sagte sie nicht nur aus, der Beschuldigte habe nur ihre Brüste und keine weiteren Körperteile berührt. Sondern sie sagte auch, dass der Beschuldigte sie nicht mit Gewalt und Kraft festgehalten habe. Es sei viel- mehr eine "liebliche Umarmung" gewesen, aus welcher sie sich wohl hätte lösen können (Urk. 5/1 F/A 29, F/A 31). Sie habe dem Beschuldigten auch nie gesagt, dass sie das nicht wolle und er wiederum habe ihr nicht verboten, anderen gegen- über die Übergriffe zu erwähnen (Urk. 5/1 F/A 27, F/A 32). Indem die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten kritisch reflektierte, beschönigte sie ihr Verhalten auch nicht. Wie dies bereits die Vorinstanz festhielt, deutet dieses Aussageverhalten der Privatklägerin nicht auf eine Täuschungsabsicht hin, sondern vielmehr auf eine differenzierte und vorsichtige Wiedergabe des Erinnerungsgeschehens (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist weiter anzuführen, dass diese die bei- den Vorfälle sowie auch das Nebengeschehen in den zwei Einvernahmen über - 10 - weite Teile gleichbleibend und in sich stimmig schilderte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Dies gilt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aber nicht ausnahmslos. Namentlich nicht widersprüchlich sind mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit von mutmasslichen (weiteren) sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sowie auch zu den eingestellten Verfahren betreffend die Vorwürfe von Tätlichkeiten (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15; Urk. 40 S. 2 f. und S. 5; Urk. 69 S. 9 f. und S. 14). So schliessen sich die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit von (weiteren) mutmasslichen sexuellen Übergriffen sprachlogisch gerade nicht aus (vgl. auch die Ausführungen der Privatklägervertretung in Prot. I S. 13 f.). Auch die von der amt- lichen Verteidigung hervorgehobene Widersprüchlichkeit betreffend die ursprüng- lich im Raum stehenden Vorwürfe der Tätlichkeiten besteht nicht (vgl. den Wortlaut der Privatklägerin in Urk. 5/1 F/A 41 ["auf der Rückbank zurückziehen"] entgegen der Zitierung durch die amtliche Verteidigung in Urk. 40 S. 5 und Urk. 69 S. 14 ["auf die Rückbank zurückziehen"]). Nicht konsistent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin aber mit der amtlichen Verteidigung hinsichtlich des Verspürens bzw. Vorliegens einer sexuellen Erregung beim Beschuldigten. In der polizeilichen Ein- vernahme verneinte die Privatklägerin die Wahrnehmung einer solchen und bejahte dann deren Vorliegen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 10 f.; Urk. 5/1 F/A 28; Urk. 2/2 F/A 25). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie sie die sexuelle Erregung des Beschuldigten wahrgenommen habe, sagte sie, dass sie mit 12 Jahren gemerkt habe, dass es falsch sei. Weiter sagte sie, durch die amtliche Verteidigung auf die Widersprüchlichkeit ihrer Aussa- gen angesprochen, dass sie, wenn sie jetzt zurückdenke, ganz klar sagen müsse, dass der Beschuldigte sexuell erregt gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 26, F/A 61). Auf- grund von diesen Angaben scheint es denkbar, dass die Privatklägerin infolge ihrer nachträglichen Einordnung der (mutmasslichen) Vorfälle als sexuelle Übergriffe bzw. – in ihren Worten (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 56) – "Grenzüberschreitungen" von einer sexuellen Erregung des Beschuldigten ausging, diese aber nicht tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. auch Urk. 68 S. 7). Nachdem der Hintergrund dieser un- terschiedlichen Angaben aber nicht abschliessend geklärt wurde bzw. geklärt werden kann, liegt hier mit der amtlichen Verteidigung eine gewisse Widersprüch- - 11 - lichkeit in den Aussagen der Privatklägerin vor. Weiter ist es inkonsistent, wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme betreffend den Vorfall vom Winter Ende 2016/anfangs 2017 ausführte, der Beschuldigte habe seine Hände von oben in ihr T-Shirt eingeführt und dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme knapp ein Jahr später aussagte, sie könne nicht mehr sagen, ob der Be- schuldigte sie unter ihrem T-Shirt berührt habe (Urk. 69 S. 11; Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 5/2 F/A 18). Immerhin aggravierte die Privatklägerin ihre Angaben jedoch nicht, sondern schwächte diese ab. Auch bestehen in den Aussagen der Privat- klägerin Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie dem Be- schuldigten (erstmals) mit einer Anzeigeerstattung gedroht haben will. Einmal sagte sie, dies sei circa im Alter von 14 Jahren gewesen, ein anderes Mal in der gleichen Einvernahme gab sie an, mit einer Anzeige habe sie ihm erstmals im WhatsApp- Chat im Dezember 2021 gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f., F/A 55). In der polizei- lichen Einvernahme gab sie schliesslich an, dass der Beschuldigte sie nur an den Brüsten berührt habe, andere Situationen habe es nicht gegeben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tönte sie dann aber einen (nicht angeklag- ten) Vorfall an, bei welchem sie am Schlafen gewesen sei und nicht genau sagen könne, was passiert sei (Urk. 5/1 F/A 11; Urk. 5/2 F/A 28). Es ist damit festzuhalten, dass die Privatklägerin grossmehrheitlich zwar konstant und in sich stimmig aus- sagte, sich in ihren beiden Einvernahmen jedoch sowohl hinsichtlich des Kern- als auch des Randgeschehens verschiedentlich Widersprüchlichkeiten zeigen. Diese Widersprüchlichkeiten allein machen die Aussagen der Privatklägerin als Ganzes noch nicht unglaubhaft, sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist damit einstweilen festzu- halten, dass die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spontan, nicht über- mässig belastend und auch selbstreflektiert aussagte. Ihre Aussagen weisen je- doch auch Widersprüchlichkeiten auf. 3.1.2. Bei Sichtung der Videoeinvernahme (Urk. 4/1) wird ersichtlich, dass die Privatklägerin auf die Fragen der Staatsanwältin spontan, lebhaft und engagiert antwortete. Die Privatklägerin veranschaulichte teilweise das von ihr Erklärte mit ihren Händen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min. 22:34). Ihr liefen während der Einvernahme - 12 - verschiedentlich Tränen über das Gesicht und die Einvernahme wurde einmal auf Bitten der Privatklägerin unterbrochen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min: 12:35 und Min. 29:25). Es ist festzuhalten, dass bei Sichtung der Videoeinvernahme der Eindruck gewonnen wird, die Privatklägerin schildere von ihr Erlebtes. 3.1.3. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und nun auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 40 S. 5 f.; Urk. 69 S. 15) geltend, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erst über sechs Jahre nach dem zweiten angeklagten Vorfall erhoben habe. Dies sei sodann nicht geschehen, nachdem die Privatklägerin dies im Dezember 2021 im Familienchat "E._____" an- gekündigt habe, sondern erst zwei Jahre später als die Privatklägerin im Februar 2023 selbst als beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Sachentziehung befragt worden sei (vgl. hierzu Urk. 1 S. 2). Dieser Umstand sei bei der Würdigung der Spontaneität, der Entstehungsgeschichte und der Belastungsmotivation mitzu- berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es als gerichts- notorisch, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin selbst sagte aus, dass sie beim angeblichen Übergriff im Juli 2014 erstmals gemerkt habe, dass das Verhalten des Beschul- digten nicht richtig sei (Urk. 5/1 F/A 18). Nach dem letzten Übergriff im Winter 2016/2017 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut, welche die Situation jedoch nicht ernst genommen habe (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 22). Sie habe auch dem Be- schuldigten mit einer Anzeige gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f.). Bis sie 19 Jahre alt gewesen sei, sei es dann ruhig gewesen (Urk. 5/2 F/A 23). Sie habe dann im Familienchat "E._____", welcher der Beschuldigte im Dezember 2021 erstellt und sie darin als respektlos bezeichnet habe, alles erzählt. Ihre ganze Familie sei da- nach involviert gewesen (Urk. 5/2 F/A 31; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 22 ff.). Im genann- ten Chat kündigte die Privatklägerin die Anzeigeerstattung bei der Polizei an (Urk. 8/2). Warum die Privatklägerin bis im Februar 2023 mit einer Anzeigeerstat- tung zugewartet hat – obschon sie dies dem Beschuldigten gemäss eigenen Aus- sagen mehrmals angedroht haben will –, kann im vorliegenden Verfahren nicht ge- klärt werden. Die späte Anzeigeerstattung allein vermag jedoch weder ihre Glaub- würdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgeblich zu erschüttern. - 13 - Dass die Privatklägerin nicht nach der entsprechenden Nachricht im Gruppenchat "E._____" Anzeige erstattet hat, sondern erst Jahre nach der Trennung der Zeugin und des Beschuldigten sowie dem damit einhergehenden Auszug des Beschuldig- ten aus der ehemaligen Familienwohnung spricht – entgegen dem Beschuldigten (Prot. I S. 11 f.) – jedoch eher gerade nicht für eine Anzeigeerstattung aus Rache- bzw. Machtgründen. Zwar lief im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zwischen der Mutter der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein Verfahren betreffend die Kin- derbelange der beiden gemeinsamen Kinder (Urk. 5/1 /F/A 47) und die beiden pflegten auch kein gutes Verhältnis mehr (Urk. 6 F/A 28 f., F/A 55). Dies betrifft je- doch die Privatklägerin nicht, welche seit Ende 2021 nicht mehr mit dem Beschul- digten und mutmasslich seit dem Jahr 2022 auch nicht mehr mit der Zeugin und ihren beiden Halbgeschwistern zusammenwohnt (Urk. 6 F/A 26). Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen, als sie gerade selbst in einem Strafverfah- ren stand, Rache am Beschuldigten hätte ausüben sollen, drängt sich jedenfalls nicht auf. Daraus, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Anklageerstattung selbst in einem Strafverfahren als beschuldigte Person stand, lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Es erscheint jedenfalls nicht unplausibel, dass die Privatklägerin den Umstand, dass sie ohnehin bei der Polizei vorstellig werden musste, als Anlass nahm, selbst Anzeige zu erstatten. Allein aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin können nach dem Ausgeführten keine deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschütternden Schlüsse gezogen werden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen und auch nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin durch die späte Anzeigeerstattung eingeschränkt wird – sofern dies denn geltend gemacht wird. 3.2. Aussagen der Zeugin 3.2.1. Nachdem es sich bei den Anklagevorwürfen um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte die Zeugin keine Aussagen zum Kerngeschehen machen. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts bedeutend sind aber immerhin ihre Aussagen, wonach sie zweimal für einen oder zwei Tage in Holland gewesen sei, wobei sie - 14 - sich aber nicht mehr an den jeweiligen Zeitpunkt erinnern konnte (Urk. 6 F/A 51 f.). Auch sagte sie übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, dass diese vor ihrem
  27. Geburtstag lange im Spital gewesen sei, und zwar ab Ende Januar bis kurz vor ihrem 15. Geburtstag (Urk. 6 F/A 50; Urk. 7; vgl. auch die damit übereinstimmen- den Aussagen des Beschuldigten hierzu in Urk. 3/4 F/A 4). Die Privatklägerin habe auch ihrem Bruder F._____ nie gesagt, dass sie die Nachricht im Familienchat "E._____" nur gemacht habe, um den Beschuldigten zu verärgern. Das habe ihr ihr Bruder gesagt (Urk. 6 F/A 40). 3.2.2. Mit der amtlichen Verteidigung liegt jedoch insofern eine Diskrepanz zu den Aussagen der Privatklägerin vor, als die Zeugin verneinte, dass die Privatklägerin ihr je erzählt habe, auf "diese Art und Weise" vom Beschuldigten angefasst worden zu sein (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 11; Urk. 6 F/A 17). Die Privatklägerin hingegen schilderte, dass sie dem Beschuldigten nach dem letzten Vorfall mit einer Anzeige gedroht habe, als die Zeugin auch dabei gewesen sei. Die Zeugin habe sie deshalb in das Zimmer gebracht und gefragt, worum es gehe. Sie sei dann am nächsten Tag mit der Zeugin ins Büro gegangen, um mit dieser zu reden. Die Zeugin habe es aber nicht genau verstanden und es nicht realisieren wollen bzw. habe sie darauf geantwortet, dass der Beschuldigte wie ein Vater sei und dies sicher liebevoll gemeint sei (Urk. 5/1 F/A 36; Urk. 5/2 F/A 17, F/A 22). Die Privatklägerin deutete zwar bereits selbst an, dass ihre Mutter nicht adäquat auf die ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe betreffend den Beschuldigten reagiert habe. Es ist damit möglich, dass es vorliegend zwischen der Zeugin und der Privat- klägerin tatsächlich zu einem Missverständnis gekommen war. Dass die Zeugin sich aber gar nicht mehr an eine entsprechende Anschuldigung erinnern konnte, obschon sie die Privatklägerin, nachdem diese dem Beschuldigten in ihrem Beisein mit einer Anzeige gedroht habe, zur Klärung der Situation in ihr Zimmer gebracht haben soll, lässt aber aufhorchen. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin und die Zeugin auch am nächsten Tag nochmals darüber gesprochen haben sollen. Aufhorchen lässt schliesslich mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin nichts vom angeblichen Suizidversuch der Privatklägerin mittels Überdosis im Jahr 2014 wusste (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13 f.; Urk. 5/1 F/A 24; Urk. 6 F/A 46 f.). Dies ist nur durch ein Aggravieren der Situation durch die Privatklägerin erklärbar, - 15 - zumal die Zeugin sich durchaus um die Privatklägerin sorgte. So konnte sie sich doch an einen im Nachhinein als selbstverletzendes Verhalten interpretierten Vorfall erinnern, wo sie der Privatklägerin ärztliche Behandlung habe zukommen lassen (Urk. 6 F/A 46). Richtig ist mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin – entgegen den Angaben der Privatklägerin (Urk. 5/2 F/A 43) – verneinte, dass sie selbst die Privatklägerin je geschlagen habe (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13). Der Zeugin hätte diesbezüglich zwar ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, lügen durfte sie jedoch nicht (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 307 StGB; NIKLAUS RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, N 456). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin jemals geschlagen habe, verneinte die Zeugin entgegen den Aussagen der Privatklägerin erst und präzisierte dann eine Frage später, sie habe entsprechendes nicht gesehen (Urk. 6 F/A 19 f.). Auch sie selbst habe der Beschuldigte – entgegen den Angaben der Privatklägerin, wonach dieser gegenüber der Zeugin sehr gewalttätig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 17, F/A 31, F/A 38) – nie geschlagen (Urk. 6 F/A 56 f.). 3.2.3. Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin unvoreingenom- men auszusagen scheint und ihre Glaubwürdigkeit insofern nicht beeinträchtigt ist. Sie belastet weder den Beschuldigten übermässig, noch nimmt sie die Privatkläge- rin in Schutz (vgl. E. III.2.2). Ihre Aussagen erscheinen sodann glaubhaft. Neben Übereinstimmungen mit den Aussagen der Privatklägerin, welche den Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls Ende 2016/anfangs 2017 plausibilisieren, bestehen aber auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Zeugin und der Privatklägerin. Letztere stehen einerseits in engem Zusammenhang mit den angeklagten Ereig- nissen, indem sie sowohl die angeblichen Offenbarungen der sexuellen Übergriffe als auch den als deren Folge von der Privatklägerin angeblich unternommenen Suizidversuch betreffen. Andererseits betreffen sie die Ausübung von körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, namentlich die (infolge Verjährung) eingestellten Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten, welche von der Privatklägerin gleichzeitig wie die zur Anklage erhobenen Vorwürfe zur Anzeige ge- bracht wurden. Sie betreffen des Weiteren auch die von der Privatklägerin geltend gemachten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Zeugin. - 16 - 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vollumfänglich (vgl. zuletzt Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Zu den eigentlichen Vorfällen konnte er deshalb keine weiteren Angaben machen. Der Beschuldigte machte aber konstant geltend, die Privatklägerin habe ihn nie als Stiefvater akzeptiert – das Verhältnis sei von Beginn an schwierig gewesen (z.B. Urk. 3/1 F/A 11 f., F/A 19; Urk. 3/3 F/A 9). Er hingegen habe sie stets unterstützt und versucht, sie wie eine eigene Tochter grosszuziehen (Urk. 3/1 F/A 21; Urk. 3/3 F/A 25 f.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 7 f.). Die Privatklägerin sei aber nicht nur in der Beziehung zu ihm, sondern ganz grundsätzlich ein schwieriges Kind gewesen und neige dazu, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen. Dies habe sich vor diesen Vorwürfen zuletzt darin gezeigt, dass die Privatklägerin während einer Schnupper- lehre Fr. 50.– gestohlen habe und ihr eine Lehrstelle fristlos gekündigt worden sei. Die zum Verhalten der Privatklägerin vorliegenden Belege habe er allesamt behalten (z.B. Urk. 3/1 F/A 15, F/A 21, F/A 30, F/A 32, F/A 37; Urk. 3/3 F/A 10, F/A 16). Aus der gemeinsamen Wohnung mit der Privatklägerin und der Zeugin sei er einerseits aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin aber auch aufgrund der ständigen Streitereien mit der Zeugin ausgezogen (Urk. 3/1 F/A 21 f.; Urk. 3/3 F/A 15). Hinsichtlich der Vorwürfe der Privatklägerin im Familienchat im Dezember 2021 habe diese gegenüber ihrem Onkel F._____ geäussert, dass sie damit nur den Beschuldigten habe wütend machen wollen (Urk. 3/1 F/A 35 f.; Urk. 3/3 F/A 19). 3.3.2. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist zusammenfassend zu sagen, dass dieser die Privatklägerin in ein schlechtes Licht rückte, während er sich als fürsorglichen Stiefvater darstellte. Die Aussagen des Beschuldigten sind indes kon- stant und nicht etwa widersprüchlich. Sie decken sich auch teilweise mit den Aus- sagen der Zeugin, welche aussagte, dass es durchaus schwierige Situationen mit der Privatklägerin gegeben habe und sich der Beschuldigte auch diverse Male um die Privatklägerin gekümmert habe (Urk. 6 F/A 20, F/A 26, F/A 46). Die vom Beschuldigten hervorgehobene Fürsorglichkeit nahm schliesslich auch die Privat- - 17 - klägerin – indes nicht als fürsorgliches, sondern als kontrollierendes Verhalten – wahr (Urk. 5/1 F/A 23). 3.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nichts zur Erstellung des An- klagesachverhalts beizutragen. Sie sind aber nicht unglaubhaft. 3.4. Fazit 3.4.1. Wie dargelegt sagte die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spon- tan, nicht übermässig belastend und auch selbstreflektiert aus. All dies weist grund- sätzlich auf einen Erlebnisbezug hin. Ein solcher wird durch den bei Sichtung des Videomaterials gewonnenen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin weiter erhärtet. Die Aussagen der Privatklägerin weisen jedoch auch Widersprüchlichkei- ten im Kern- sowie Randgeschehen auf, welche teilweise einer Erklärung zugeführt werden können, teilweise jedoch auch nicht. Aufhorchen lässt aber insbesondere, dass sich zu den Aussagen der Zeugin diverse Widersprüche zeigen. Nachdem es sich bei den angeklagten Delikten um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte diese zwar keine eigenen Wahrnehmungen zum angeblich Vorgefallenen kundtun. Jedoch sagte sie betreffend diverse, in engem Bezug zu den Anklagevorwürfen stehenden Punkten abweichend zur Privatklägerin aus, was Zweifel an den Aus- sagen der Privatklägerin aufkommen lässt, zumal es sich um schwer erklärbare Widersprüche handelt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin teilweise aggravierte. Der Beschuldigte bestreitet die Anklage- vorwürfe. Es sind bei ihm keine Lügensignale auszumachen. Aus den weiteren Be- weismitteln geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im WhatsApp- Chat "E._____" des sexuellen Missbrauchs beschuldigt hat (Urk. 8/1). Weiter hat der Beschuldigte im Januar 2022 unter dem Zahlungszweck "Ganze Gesparte Geld von B._____" Fr. 9'250.– auf das Konto der Zeugin überwiesen (Urk. 8/2). Aus die- sen Beweismitteln kann nichts für die vorliegend zu prüfende Erstellbarkeit des An- klagesachverhalts abgeleitet werden. 3.4.2. Sofern nach der Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, hat das Gericht von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen und es hat - 18 - ein Freispruch "in dubio pro reo" zu erfolgen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend waren die Aussagen der Privatklägerin besonders vorsichtig zu würdigen, zumal die Anklage auf diesen alleine basiert. Nachdem sich in den Aussagen der Privat- klägerin sowie auch in deren Vergleich mit jenen der Zeugin Widersprüche zeigen, ist das Aussageverhalten der Privatklägerin nicht über alle Zweifel erhaben. Da auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschuldigte lüge, verbleiben vorliegend vernünftige Zweifel darüber, ob sich die Taten wie durch die Privatklägerin darge- legt zugetragen haben. Eine strafrechtliche Verurteilung darf bei diesem Ergebnis nicht erfolgen. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche (Genugtuung) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Zivilansprüche (Genugtuung) der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  29. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs fallen die Kosten für das Berufungsver- fahren vorliegend ausser Ansatz. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'833.70.– geltend (Urk. 66), welcher Aufwand ausge- wiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist - 19 - der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Auch der von der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'449.30.– (Urk. 67) ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist die Vertreterin der Privat- klägerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich vollumfänglich, einzig erfolgt entgegen den Anträgen des Beschuldigten keine Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. Damit rechtfertigt sich jedoch keine Kostenauferlegung auf den Beschuldigten und die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  30. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. August 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  31. […]
  32. […]
  33. […]
  34. […]
  35. […]
  36. […]
  37. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger - 20 - des Beschuldigten mit Fr. 8'445.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  38. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'280.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 8'445.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'280.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  40. […]
  41. […]
  42. [Mitteilungen]
  43. [Rechtsmittel]"
  44. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 - Es wird erkannt:
  45. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
  46. Die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 4'500.– (Pau- schale; inkl. MwSt. und Barauslagen), diejenigen für die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin betragen Fr. 2'000.– (Pauschale; inkl. MwSt. und Barauslagen).
  48. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich die jeweiligen Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  49. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin - 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gem.  Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG mittels Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG)
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB260015-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 22. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. August 2025 (GG250086)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. April 2025 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

1. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'445.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'280.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren,

- 3 - Fr. 8'445.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'280.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. [Mitteilungen]

13. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51; Urk. 69)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

2. Sämtliche Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 71)

1. Es sei die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. August 2025 abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ge- mäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen, unter zusätzli- cher Berücksichtigung der heutigen Verhandlung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten.

- 4 - I. Verfahrensgang

1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 5).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26. August 2025 (Urk. 41) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 14. Januar 2026 (Urk. 47; Urk. 49/2) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 51). Sowohl die Staats- anwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten in der Folge nach entspre- chender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung und darauf, einen Antrag auf ein Nichteintreten zu stellen (Urk. 54; Urk. 56; Urk. 59). Die Privatklägerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Präsidialverfügung vom

9. Februar 2026 gewährt wurde und es wurde Rechtsanwältin Y2._____ als unent- geltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Urk. 56 f.; Urk. 60). Mit Verfügung vom

23. Februar 2026 (Urk. 62) wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2026 vorgeladen. Am 13. Mai 2026 wurde den Parteien eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitgeteilt.

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt X._____, sowie Rechtsanwältin Y2._____, namens und in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.).

4. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht

- 5 - erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin [Dispositivziffern 7 und 8] sowie der Festsetzung der Verfahrenskosten [Dispositivziffer 9] vollumfänglich angefochten (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft liess die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantra- gen (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Der Eintritt der Rechtskraft der vorgenannten Dispositivziffern des vorin- stanzlichen Urteils ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

2. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil BGer [BGer] 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein

- 6 - unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungs- pflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichts- präsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte an einem nicht mehr ge- nau bestimmbaren Datum und zu nicht mehr genau bestimmbarer Zeit im Juli 2014 im Büro seiner Wohnung an der C._____-strasse … in … Zürich von hinten an die Privatklägerin herangetreten sein. Er soll dann seine Hände von oben unter ihre Kleider geführt haben, ihre nackten Brüste gefasst sowie diese während einigen Minuten massiert haben. Im Winter Ende 2016/anfangs 2017 sei der Beschuldigte sodann um die Mittagszeit im Wohnzimmer seiner Wohnung an gleicher Adresse vom Sofa aus erneut hinten an die Privatklägerin herangetreten. Er habe die Brüste der Privatklägerin berührt, worauf diese ihn weggeschubst habe und der Beschul- digte gegen das Sofa gefallen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin zu den Anklagezeitpunkten noch nicht 16 Jahre alt war und habe die angeklagten Handlungen dennoch an ihr vorgenommen. Er habe mit diesen Hand- lungen die Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust beabsichtigt (Urk. 21). 1.2. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt hinreichend erstellen lasse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 50 S. 6 ff.). 1.3. Wie auch schon vor der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte den An- klagevorwurf (Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Entsprechend fordert

- 7 - die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51; Urk. 69). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.

2. Beweismittel sowie Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdi- gung 2.1. Die Vorinstanz hat die bis zur Berufungsverhandlung vorliegenden Beweis- mittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 5/1-2) und  die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Urk. 3/3, Prot. I S. 9 ff.)  sowie im Übrigen die Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 6) und  einen vom Beschuldigten eingereichten Screenshot eines Chatverlaufs  (Urk. 8/1) und einen Zahlungsbeleg des Beschuldigten (Urk. 8/2) genannt und deren Inhalt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 50 E. II.6 ff. S. 10 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal einvernommen (Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68). Sämtliche Beweismittel sind verwertbar (vgl. Urk. 50 E. II.4 S. 9). 2.2. Betreffend die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 7 f.). Ergänzend und teilweise rekapitulierend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um sogenannte Vier-Augen-Delikte handelt. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift fussen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb diese, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte, eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Eine einzig auf das Kerngeschehen beschränkte Aussagenüberprüfung ist nicht ange- zeigt, vielmehr ist das Aussageverhalten insgesamt zu würdigen. Nachfolgend rechtfertigt es sich deshalb, vorab die Aussagen der Privatklägerin für sich allein auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- geschichte. Sofern sich diese als nicht unglaubhaft erweisen, sind sie – sofern relevant – auf Übereinstimmungen und Abweichungen mit den Aussagen der Zeugin zu überprüfen. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zu

- 8 - würdigen. Aufgrund der vorliegenden Umstände kommt auch der Glaubwürdigkeit

– bei welcher es sich grundsätzlich um ein untergeordnetes Kriterium handelt – mehr Bedeutung zu (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

25. September 2025 SB240222-O E. III.3.1). Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 50 E. II.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte angeben, dass ihre Beziehung zueinander von Anfang an schwierig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 12; Urk. 3/1 F/A 11).

3. Würdigung 3.1. Aussagen und Eindruck der Privatklägerin sowie Zeitpunkt der Anzeige- erstattung 3.1.1. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist zu sagen, dass diese durchaus de- tailliert, differenziert, lebensnah und auch plausibel sind. So sei es beim Vorfall im Juli 2014 im Büro sehr heiss gewesen. Sie habe im Büro des Beschuldigten Bilder von Flaggen ausgedruckt. Während des Druckvorgangs habe der Beschuldigte ihre Brüste massiert. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit hochschwanger gewesen, so dass sie sich kaum noch habe bewegen können, und habe währenddessen auf dem Sofa geschlafen (Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 52 F/A 12, F/A 14, F/A 16). Während des zweiten Vorfalls im Winter 2016/2017 habe der Beschuldigte seine schwarze Jacke noch angehabt. Er sei wohl gerade von der Arbeit nach Hause gekommen oder habe gerade zur Arbeit gehen müssen. Der Vorfall sei in ihrer Mittagspause passiert, als sie für das Mittagessen nach Hause gekommen sei. Ihre Mutter sei zu diesem Zeit- punkt bei ihrer Tante in Holland gewesen. Nachdem sie den Beschuldigten wegge- schupst habe, sei sie in die Schule gerannt und habe ihrer Kollegin davon erzählt (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 17; Urk. 4/1 ab ca. Min. 18:10). Die Aussagen der Privatklägerin wirken sodann weder monoton, noch einstudiert. So korrigiert sie sich etwa verschiedentlich selbst oder schildert ihre Gefühlsage inmitten des von ihr erzählten Handlungsvorgangs (z.B. Urk. 5/2 F/A 19; Urk. 4/1 ab ca. Min. 23:50). Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Lage war, insbesondere auch auf die Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidi-

- 9 - gung hinsichtlich mutmasslicher Widersprüche spontan und schlüssig Antwort zu geben (Urk. 5/2 F/A 58 ff.), deutet weiter auf einen Erlebnisbezug hin. Die Privat- klägerin zeigte schliesslich mit der Vorinstanz ein differenziertes Aussageverhalten. So gab sie an, den Beschuldigten nur zu belasten, sofern sie über eine zuverlässige Erinnerung verfügte. Zu Vorfällen, an die sie sich nicht zuverlässig erinnern konnte, machte sie gar keine Aussagen bzw. enthielt sich solchen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (Urk. 5/2 F/A 28 f., F/A 34 f.). Dass sie sich gerade an die beiden angeklagten Vorfälle zu erinnern vermochte, scheint aufgrund ihrer Aus- sagen überdies auch schlüssig. So sei sie beim angeklagten Ereignis vom Juli 2014 gerade so in die Pubertät gekommen und habe sehr stark realisiert, dass es falsch sei. Sie habe damals Sommerferien gehabt, ihre Mutter sei hochschwanger ge- wesen und habe sich kaum mehr bewegen können (Urk. 5/2 F/A 16; Urk. 4/1 ab ca. Min. 15:50). Beim zweiten Anklagevorwurf habe es sich schliesslich um den letzten entsprechenden Vorfall gehandelt, nachdem sie sich erstmals gegen ein übergriffiges Verhalten des Beschuldigten gewehrt habe. Dies sei gewesen, bevor sie lange Zeit im Spital gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 14, F/A 17, F/A 21; Urk. 4/1 ab ca. Min. 24:50). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten schliesslich auch dann, wenn sie aussagte, grundsätzlich nicht übermässig (vgl. auch Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). So sagte sie nicht nur aus, der Beschuldigte habe nur ihre Brüste und keine weiteren Körperteile berührt. Sondern sie sagte auch, dass der Beschuldigte sie nicht mit Gewalt und Kraft festgehalten habe. Es sei viel- mehr eine "liebliche Umarmung" gewesen, aus welcher sie sich wohl hätte lösen können (Urk. 5/1 F/A 29, F/A 31). Sie habe dem Beschuldigten auch nie gesagt, dass sie das nicht wolle und er wiederum habe ihr nicht verboten, anderen gegen- über die Übergriffe zu erwähnen (Urk. 5/1 F/A 27, F/A 32). Indem die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten kritisch reflektierte, beschönigte sie ihr Verhalten auch nicht. Wie dies bereits die Vorinstanz festhielt, deutet dieses Aussageverhalten der Privatklägerin nicht auf eine Täuschungsabsicht hin, sondern vielmehr auf eine differenzierte und vorsichtige Wiedergabe des Erinnerungsgeschehens (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist weiter anzuführen, dass diese die bei- den Vorfälle sowie auch das Nebengeschehen in den zwei Einvernahmen über

- 10 - weite Teile gleichbleibend und in sich stimmig schilderte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 50 E. II.9.2 S. 15 f.). Dies gilt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aber nicht ausnahmslos. Namentlich nicht widersprüchlich sind mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit von mutmasslichen (weiteren) sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sowie auch zu den eingestellten Verfahren betreffend die Vorwürfe von Tätlichkeiten (Urk. 50 E. II.9.2 S. 15; Urk. 40 S. 2 f. und S. 5; Urk. 69 S. 9 f. und S. 14). So schliessen sich die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit von (weiteren) mutmasslichen sexuellen Übergriffen sprachlogisch gerade nicht aus (vgl. auch die Ausführungen der Privatklägervertretung in Prot. I S. 13 f.). Auch die von der amt- lichen Verteidigung hervorgehobene Widersprüchlichkeit betreffend die ursprüng- lich im Raum stehenden Vorwürfe der Tätlichkeiten besteht nicht (vgl. den Wortlaut der Privatklägerin in Urk. 5/1 F/A 41 ["auf der Rückbank zurückziehen"] entgegen der Zitierung durch die amtliche Verteidigung in Urk. 40 S. 5 und Urk. 69 S. 14 ["auf die Rückbank zurückziehen"]). Nicht konsistent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin aber mit der amtlichen Verteidigung hinsichtlich des Verspürens bzw. Vorliegens einer sexuellen Erregung beim Beschuldigten. In der polizeilichen Ein- vernahme verneinte die Privatklägerin die Wahrnehmung einer solchen und bejahte dann deren Vorliegen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 10 f.; Urk. 5/1 F/A 28; Urk. 2/2 F/A 25). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie sie die sexuelle Erregung des Beschuldigten wahrgenommen habe, sagte sie, dass sie mit 12 Jahren gemerkt habe, dass es falsch sei. Weiter sagte sie, durch die amtliche Verteidigung auf die Widersprüchlichkeit ihrer Aussa- gen angesprochen, dass sie, wenn sie jetzt zurückdenke, ganz klar sagen müsse, dass der Beschuldigte sexuell erregt gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 26, F/A 61). Auf- grund von diesen Angaben scheint es denkbar, dass die Privatklägerin infolge ihrer nachträglichen Einordnung der (mutmasslichen) Vorfälle als sexuelle Übergriffe bzw. – in ihren Worten (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 56) – "Grenzüberschreitungen" von einer sexuellen Erregung des Beschuldigten ausging, diese aber nicht tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. auch Urk. 68 S. 7). Nachdem der Hintergrund dieser un- terschiedlichen Angaben aber nicht abschliessend geklärt wurde bzw. geklärt werden kann, liegt hier mit der amtlichen Verteidigung eine gewisse Widersprüch-

- 11 - lichkeit in den Aussagen der Privatklägerin vor. Weiter ist es inkonsistent, wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme betreffend den Vorfall vom Winter Ende 2016/anfangs 2017 ausführte, der Beschuldigte habe seine Hände von oben in ihr T-Shirt eingeführt und dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme knapp ein Jahr später aussagte, sie könne nicht mehr sagen, ob der Be- schuldigte sie unter ihrem T-Shirt berührt habe (Urk. 69 S. 11; Urk. 5/1 F/A 9; Urk. 5/2 F/A 18). Immerhin aggravierte die Privatklägerin ihre Angaben jedoch nicht, sondern schwächte diese ab. Auch bestehen in den Aussagen der Privat- klägerin Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie dem Be- schuldigten (erstmals) mit einer Anzeigeerstattung gedroht haben will. Einmal sagte sie, dies sei circa im Alter von 14 Jahren gewesen, ein anderes Mal in der gleichen Einvernahme gab sie an, mit einer Anzeige habe sie ihm erstmals im WhatsApp- Chat im Dezember 2021 gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f., F/A 55). In der polizei- lichen Einvernahme gab sie schliesslich an, dass der Beschuldigte sie nur an den Brüsten berührt habe, andere Situationen habe es nicht gegeben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tönte sie dann aber einen (nicht angeklag- ten) Vorfall an, bei welchem sie am Schlafen gewesen sei und nicht genau sagen könne, was passiert sei (Urk. 5/1 F/A 11; Urk. 5/2 F/A 28). Es ist damit festzuhalten, dass die Privatklägerin grossmehrheitlich zwar konstant und in sich stimmig aus- sagte, sich in ihren beiden Einvernahmen jedoch sowohl hinsichtlich des Kern- als auch des Randgeschehens verschiedentlich Widersprüchlichkeiten zeigen. Diese Widersprüchlichkeiten allein machen die Aussagen der Privatklägerin als Ganzes noch nicht unglaubhaft, sind aber in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist damit einstweilen festzu- halten, dass die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spontan, nicht über- mässig belastend und auch selbstreflektiert aussagte. Ihre Aussagen weisen je- doch auch Widersprüchlichkeiten auf. 3.1.2. Bei Sichtung der Videoeinvernahme (Urk. 4/1) wird ersichtlich, dass die Privatklägerin auf die Fragen der Staatsanwältin spontan, lebhaft und engagiert antwortete. Die Privatklägerin veranschaulichte teilweise das von ihr Erklärte mit ihren Händen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min. 22:34). Ihr liefen während der Einvernahme

- 12 - verschiedentlich Tränen über das Gesicht und die Einvernahme wurde einmal auf Bitten der Privatklägerin unterbrochen (Urk. 4/1 z.B. ab ca. Min: 12:35 und Min. 29:25). Es ist festzuhalten, dass bei Sichtung der Videoeinvernahme der Eindruck gewonnen wird, die Privatklägerin schildere von ihr Erlebtes. 3.1.3. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und nun auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 40 S. 5 f.; Urk. 69 S. 15) geltend, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erst über sechs Jahre nach dem zweiten angeklagten Vorfall erhoben habe. Dies sei sodann nicht geschehen, nachdem die Privatklägerin dies im Dezember 2021 im Familienchat "E._____" an- gekündigt habe, sondern erst zwei Jahre später als die Privatklägerin im Februar 2023 selbst als beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Sachentziehung befragt worden sei (vgl. hierzu Urk. 1 S. 2). Dieser Umstand sei bei der Würdigung der Spontaneität, der Entstehungsgeschichte und der Belastungsmotivation mitzu- berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es als gerichts- notorisch, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin selbst sagte aus, dass sie beim angeblichen Übergriff im Juli 2014 erstmals gemerkt habe, dass das Verhalten des Beschul- digten nicht richtig sei (Urk. 5/1 F/A 18). Nach dem letzten Übergriff im Winter 2016/2017 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut, welche die Situation jedoch nicht ernst genommen habe (Urk. 5/1 F/A 10; Urk. 5/2 F/A 22). Sie habe auch dem Be- schuldigten mit einer Anzeige gedroht (Urk. 5/2 F/A 22, F/A 45 f.). Bis sie 19 Jahre alt gewesen sei, sei es dann ruhig gewesen (Urk. 5/2 F/A 23). Sie habe dann im Familienchat "E._____", welcher der Beschuldigte im Dezember 2021 erstellt und sie darin als respektlos bezeichnet habe, alles erzählt. Ihre ganze Familie sei da- nach involviert gewesen (Urk. 5/2 F/A 31; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 22 ff.). Im genann- ten Chat kündigte die Privatklägerin die Anzeigeerstattung bei der Polizei an (Urk. 8/2). Warum die Privatklägerin bis im Februar 2023 mit einer Anzeigeerstat- tung zugewartet hat – obschon sie dies dem Beschuldigten gemäss eigenen Aus- sagen mehrmals angedroht haben will –, kann im vorliegenden Verfahren nicht ge- klärt werden. Die späte Anzeigeerstattung allein vermag jedoch weder ihre Glaub- würdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgeblich zu erschüttern.

- 13 - Dass die Privatklägerin nicht nach der entsprechenden Nachricht im Gruppenchat "E._____" Anzeige erstattet hat, sondern erst Jahre nach der Trennung der Zeugin und des Beschuldigten sowie dem damit einhergehenden Auszug des Beschuldig- ten aus der ehemaligen Familienwohnung spricht – entgegen dem Beschuldigten (Prot. I S. 11 f.) – jedoch eher gerade nicht für eine Anzeigeerstattung aus Rache- bzw. Machtgründen. Zwar lief im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zwischen der Mutter der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein Verfahren betreffend die Kin- derbelange der beiden gemeinsamen Kinder (Urk. 5/1 /F/A 47) und die beiden pflegten auch kein gutes Verhältnis mehr (Urk. 6 F/A 28 f., F/A 55). Dies betrifft je- doch die Privatklägerin nicht, welche seit Ende 2021 nicht mehr mit dem Beschul- digten und mutmasslich seit dem Jahr 2022 auch nicht mehr mit der Zeugin und ihren beiden Halbgeschwistern zusammenwohnt (Urk. 6 F/A 26). Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen, als sie gerade selbst in einem Strafverfah- ren stand, Rache am Beschuldigten hätte ausüben sollen, drängt sich jedenfalls nicht auf. Daraus, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Anklageerstattung selbst in einem Strafverfahren als beschuldigte Person stand, lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Es erscheint jedenfalls nicht unplausibel, dass die Privatklägerin den Umstand, dass sie ohnehin bei der Polizei vorstellig werden musste, als Anlass nahm, selbst Anzeige zu erstatten. Allein aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin können nach dem Ausgeführten keine deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschütternden Schlüsse gezogen werden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen und auch nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin durch die späte Anzeigeerstattung eingeschränkt wird – sofern dies denn geltend gemacht wird. 3.2. Aussagen der Zeugin 3.2.1. Nachdem es sich bei den Anklagevorwürfen um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte die Zeugin keine Aussagen zum Kerngeschehen machen. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts bedeutend sind aber immerhin ihre Aussagen, wonach sie zweimal für einen oder zwei Tage in Holland gewesen sei, wobei sie

- 14 - sich aber nicht mehr an den jeweiligen Zeitpunkt erinnern konnte (Urk. 6 F/A 51 f.). Auch sagte sie übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, dass diese vor ihrem

15. Geburtstag lange im Spital gewesen sei, und zwar ab Ende Januar bis kurz vor ihrem 15. Geburtstag (Urk. 6 F/A 50; Urk. 7; vgl. auch die damit übereinstimmen- den Aussagen des Beschuldigten hierzu in Urk. 3/4 F/A 4). Die Privatklägerin habe auch ihrem Bruder F._____ nie gesagt, dass sie die Nachricht im Familienchat "E._____" nur gemacht habe, um den Beschuldigten zu verärgern. Das habe ihr ihr Bruder gesagt (Urk. 6 F/A 40). 3.2.2. Mit der amtlichen Verteidigung liegt jedoch insofern eine Diskrepanz zu den Aussagen der Privatklägerin vor, als die Zeugin verneinte, dass die Privatklägerin ihr je erzählt habe, auf "diese Art und Weise" vom Beschuldigten angefasst worden zu sein (vgl. Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 11; Urk. 6 F/A 17). Die Privatklägerin hingegen schilderte, dass sie dem Beschuldigten nach dem letzten Vorfall mit einer Anzeige gedroht habe, als die Zeugin auch dabei gewesen sei. Die Zeugin habe sie deshalb in das Zimmer gebracht und gefragt, worum es gehe. Sie sei dann am nächsten Tag mit der Zeugin ins Büro gegangen, um mit dieser zu reden. Die Zeugin habe es aber nicht genau verstanden und es nicht realisieren wollen bzw. habe sie darauf geantwortet, dass der Beschuldigte wie ein Vater sei und dies sicher liebevoll gemeint sei (Urk. 5/1 F/A 36; Urk. 5/2 F/A 17, F/A 22). Die Privatklägerin deutete zwar bereits selbst an, dass ihre Mutter nicht adäquat auf die ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe betreffend den Beschuldigten reagiert habe. Es ist damit möglich, dass es vorliegend zwischen der Zeugin und der Privat- klägerin tatsächlich zu einem Missverständnis gekommen war. Dass die Zeugin sich aber gar nicht mehr an eine entsprechende Anschuldigung erinnern konnte, obschon sie die Privatklägerin, nachdem diese dem Beschuldigten in ihrem Beisein mit einer Anzeige gedroht habe, zur Klärung der Situation in ihr Zimmer gebracht haben soll, lässt aber aufhorchen. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin und die Zeugin auch am nächsten Tag nochmals darüber gesprochen haben sollen. Aufhorchen lässt schliesslich mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin nichts vom angeblichen Suizidversuch der Privatklägerin mittels Überdosis im Jahr 2014 wusste (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13 f.; Urk. 5/1 F/A 24; Urk. 6 F/A 46 f.). Dies ist nur durch ein Aggravieren der Situation durch die Privatklägerin erklärbar,

- 15 - zumal die Zeugin sich durchaus um die Privatklägerin sorgte. So konnte sie sich doch an einen im Nachhinein als selbstverletzendes Verhalten interpretierten Vorfall erinnern, wo sie der Privatklägerin ärztliche Behandlung habe zukommen lassen (Urk. 6 F/A 46). Richtig ist mit der amtlichen Verteidigung auch, dass die Zeugin – entgegen den Angaben der Privatklägerin (Urk. 5/2 F/A 43) – verneinte, dass sie selbst die Privatklägerin je geschlagen habe (Urk. 40 S. 3 und Urk. 69 S. 13). Der Zeugin hätte diesbezüglich zwar ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, lügen durfte sie jedoch nicht (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 307 StGB; NIKLAUS RUCKSTUHL, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, N 456). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin jemals geschlagen habe, verneinte die Zeugin entgegen den Aussagen der Privatklägerin erst und präzisierte dann eine Frage später, sie habe entsprechendes nicht gesehen (Urk. 6 F/A 19 f.). Auch sie selbst habe der Beschuldigte – entgegen den Angaben der Privatklägerin, wonach dieser gegenüber der Zeugin sehr gewalttätig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 17, F/A 31, F/A 38) – nie geschlagen (Urk. 6 F/A 56 f.). 3.2.3. Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin unvoreingenom- men auszusagen scheint und ihre Glaubwürdigkeit insofern nicht beeinträchtigt ist. Sie belastet weder den Beschuldigten übermässig, noch nimmt sie die Privatkläge- rin in Schutz (vgl. E. III.2.2). Ihre Aussagen erscheinen sodann glaubhaft. Neben Übereinstimmungen mit den Aussagen der Privatklägerin, welche den Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls Ende 2016/anfangs 2017 plausibilisieren, bestehen aber auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Zeugin und der Privatklägerin. Letztere stehen einerseits in engem Zusammenhang mit den angeklagten Ereig- nissen, indem sie sowohl die angeblichen Offenbarungen der sexuellen Übergriffe als auch den als deren Folge von der Privatklägerin angeblich unternommenen Suizidversuch betreffen. Andererseits betreffen sie die Ausübung von körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, namentlich die (infolge Verjährung) eingestellten Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten, welche von der Privatklägerin gleichzeitig wie die zur Anklage erhobenen Vorwürfe zur Anzeige ge- bracht wurden. Sie betreffen des Weiteren auch die von der Privatklägerin geltend gemachten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Zeugin.

- 16 - 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vollumfänglich (vgl. zuletzt Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 5 f.). Zu den eigentlichen Vorfällen konnte er deshalb keine weiteren Angaben machen. Der Beschuldigte machte aber konstant geltend, die Privatklägerin habe ihn nie als Stiefvater akzeptiert – das Verhältnis sei von Beginn an schwierig gewesen (z.B. Urk. 3/1 F/A 11 f., F/A 19; Urk. 3/3 F/A 9). Er hingegen habe sie stets unterstützt und versucht, sie wie eine eigene Tochter grosszuziehen (Urk. 3/1 F/A 21; Urk. 3/3 F/A 25 f.; Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 68 S. 7 f.). Die Privatklägerin sei aber nicht nur in der Beziehung zu ihm, sondern ganz grundsätzlich ein schwieriges Kind gewesen und neige dazu, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen. Dies habe sich vor diesen Vorwürfen zuletzt darin gezeigt, dass die Privatklägerin während einer Schnupper- lehre Fr. 50.– gestohlen habe und ihr eine Lehrstelle fristlos gekündigt worden sei. Die zum Verhalten der Privatklägerin vorliegenden Belege habe er allesamt behalten (z.B. Urk. 3/1 F/A 15, F/A 21, F/A 30, F/A 32, F/A 37; Urk. 3/3 F/A 10, F/A 16). Aus der gemeinsamen Wohnung mit der Privatklägerin und der Zeugin sei er einerseits aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin aber auch aufgrund der ständigen Streitereien mit der Zeugin ausgezogen (Urk. 3/1 F/A 21 f.; Urk. 3/3 F/A 15). Hinsichtlich der Vorwürfe der Privatklägerin im Familienchat im Dezember 2021 habe diese gegenüber ihrem Onkel F._____ geäussert, dass sie damit nur den Beschuldigten habe wütend machen wollen (Urk. 3/1 F/A 35 f.; Urk. 3/3 F/A 19). 3.3.2. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist zusammenfassend zu sagen, dass dieser die Privatklägerin in ein schlechtes Licht rückte, während er sich als fürsorglichen Stiefvater darstellte. Die Aussagen des Beschuldigten sind indes kon- stant und nicht etwa widersprüchlich. Sie decken sich auch teilweise mit den Aus- sagen der Zeugin, welche aussagte, dass es durchaus schwierige Situationen mit der Privatklägerin gegeben habe und sich der Beschuldigte auch diverse Male um die Privatklägerin gekümmert habe (Urk. 6 F/A 20, F/A 26, F/A 46). Die vom Beschuldigten hervorgehobene Fürsorglichkeit nahm schliesslich auch die Privat-

- 17 - klägerin – indes nicht als fürsorgliches, sondern als kontrollierendes Verhalten – wahr (Urk. 5/1 F/A 23). 3.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nichts zur Erstellung des An- klagesachverhalts beizutragen. Sie sind aber nicht unglaubhaft. 3.4. Fazit 3.4.1. Wie dargelegt sagte die Privatklägerin durchaus detailliert, lebensnah, spon- tan, nicht übermässig belastend und auch selbstreflektiert aus. All dies weist grund- sätzlich auf einen Erlebnisbezug hin. Ein solcher wird durch den bei Sichtung des Videomaterials gewonnenen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin weiter erhärtet. Die Aussagen der Privatklägerin weisen jedoch auch Widersprüchlichkei- ten im Kern- sowie Randgeschehen auf, welche teilweise einer Erklärung zugeführt werden können, teilweise jedoch auch nicht. Aufhorchen lässt aber insbesondere, dass sich zu den Aussagen der Zeugin diverse Widersprüche zeigen. Nachdem es sich bei den angeklagten Delikten um Vier-Augen-Delikte handelt, konnte diese zwar keine eigenen Wahrnehmungen zum angeblich Vorgefallenen kundtun. Jedoch sagte sie betreffend diverse, in engem Bezug zu den Anklagevorwürfen stehenden Punkten abweichend zur Privatklägerin aus, was Zweifel an den Aus- sagen der Privatklägerin aufkommen lässt, zumal es sich um schwer erklärbare Widersprüche handelt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin teilweise aggravierte. Der Beschuldigte bestreitet die Anklage- vorwürfe. Es sind bei ihm keine Lügensignale auszumachen. Aus den weiteren Be- weismitteln geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im WhatsApp- Chat "E._____" des sexuellen Missbrauchs beschuldigt hat (Urk. 8/1). Weiter hat der Beschuldigte im Januar 2022 unter dem Zahlungszweck "Ganze Gesparte Geld von B._____" Fr. 9'250.– auf das Konto der Zeugin überwiesen (Urk. 8/2). Aus die- sen Beweismitteln kann nichts für die vorliegend zu prüfende Erstellbarkeit des An- klagesachverhalts abgeleitet werden. 3.4.2. Sofern nach der Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, hat das Gericht von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen und es hat

- 18 - ein Freispruch "in dubio pro reo" zu erfolgen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend waren die Aussagen der Privatklägerin besonders vorsichtig zu würdigen, zumal die Anklage auf diesen alleine basiert. Nachdem sich in den Aussagen der Privat- klägerin sowie auch in deren Vergleich mit jenen der Zeugin Widersprüche zeigen, ist das Aussageverhalten der Privatklägerin nicht über alle Zweifel erhaben. Da auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschuldigte lüge, verbleiben vorliegend vernünftige Zweifel darüber, ob sich die Taten wie durch die Privatklägerin darge- legt zugetragen haben. Eine strafrechtliche Verurteilung darf bei diesem Ergebnis nicht erfolgen. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche (Genugtuung) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Zivilansprüche (Genugtuung) der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs fallen die Kosten für das Berufungsver- fahren vorliegend ausser Ansatz. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'833.70.– geltend (Urk. 66), welcher Aufwand ausge- wiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist

- 19 - der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Auch der von der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'449.30.– (Urk. 67) ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung von eineinhalb Stunden (Prot. II S. 4 und 8) ist die Vertreterin der Privat- klägerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen grundsätzlich vollumfänglich, einzig erfolgt entgegen den Anträgen des Beschuldigten keine Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. Damit rechtfertigt sich jedoch keine Kostenauferlegung auf den Beschuldigten und die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht, vom 26. August 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger

- 20 - des Beschuldigten mit Fr. 8'445.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'280.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 8'445.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'280.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

11. […]

12. [Mitteilungen]

13. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.

2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 4'500.– (Pau- schale; inkl. MwSt. und Barauslagen), diejenigen für die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin betragen Fr. 2'000.– (Pauschale; inkl. MwSt. und Barauslagen).

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich die jeweiligen Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gem.  Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG mittels Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Marquart