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SB250581

Geringfügiger Diebstahl

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-05-18 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_558/2026

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 4. November 2025 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 23; Prot. I S. 13 ff.). Der Beschuldigte erklärte noch vor Schranken, Berufung gegen das Urteil anzumelden (Prot. I S. 15). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 25 = Urk. 29) reichte der Beschuldigte am 14. November 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2026 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den weiteren Parteien zugestellt und das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2026 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des

- 4 - vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 34). Die Privatklägerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.

E. 2 Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grund-

- 5 - sätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht einge- fordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne ge- gen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

E. 4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) hat der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 10 N 2). Das Strafgericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a. m.H.). Sind Aussagen von Verfahrensbeteiligten zu würdigen, kann festgehalten werden, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaub- würdigkeit" in der Aussagepsychologie mittlerweile als wenig brauchbar bewertet wird, mithin die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft oder in Bezug auf die prozessuale Stellung im Verfahren nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagewürdigung kaum mehr relevant ist. Für den Beweiswert einer Aussage letztlich entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.H.).

E. 5 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen D._____ als glaubhaft. Er habe in einem freien Bericht einen logischen und nachvollziehbaren Geschehens- ablauf geschildert, wobei seine Aussagen detailliert, widerspruchsfrei, lebensnah und authentisch gewirkt hätten. Es sei ausserdem auch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten wider besseres Wissens hätten belasten sollen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich demgegenüber als widersprüchlich er- weisen. So habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass bei der Self-Checkout-Kasse keine Quittung rausgekommen sei. Bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber ausgesagt, die Gin-Flasche erstmals im Büro des Sicherheitsmitarbeiters D._____ gesehen zu haben. Er habe gedacht, dieser wolle ihm die Gin-Flasche schenken. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seiner früheren Aussagen und erweise sich als wenig plausibel. Es

- 8 - sei zudem auffallend, dass der Beschuldigte selektiv Erinnerungslücken geltend mache. Insgesamt würden sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erweisen und seien nicht geeignet, die glaubhafte Darstellung des Zeugen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 29 S. 6).

E. 6 Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.

E. 7 In der polizeilichen Kurzeinvernahme unmittelbar nach dem Vorfall am

23. März 2025 erinnerte sich der Beschuldigte noch daran, dass er eine Flasche Gordon Gin an der Self-Checkout-Kasse bezahlt habe bzw. habe bezahlen wollen. Es sei aber keine Quittung rausgekommen, weshalb er zum Kaffeeautomaten gegangen sei, um herauszufinden, was das Problem sei. Als er sich wieder zur Kasse begeben habe, habe ihn der Mann (gemeint ist der Sicherheitsmitarbeiter D._____) gepackt und in sein Büro gebracht. Er, der Beschuldigte, habe ihn noch gefragt, wie er eine Zahlung durchführen könne. Der Sicherheitsmitarbeiter habe ihn aber weggeführt und gesagt, er sei ein Dieb (Urk. 2 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt, dass diese Schilderung der Geschehnisse im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens steht. Unab- hängig davon erweist sich die Aussage auch inhaltlich als wenig plausibel. Es leuchtet nicht ein, inwiefern dem Beschuldigten der Gang zum Kaffeeautomaten für die Problemlösung bezüglich der fehlenden Quittung gedient haben soll. Nahe- liegender wäre es, die anwesende Kassiererin oder andere Kunden im Laden um Rat oder Unterstützung zu fragen. Eine plausible Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten, sich zum Kaffeeautomaten zu begeben, ist jedenfalls nicht ersicht- lich. Bezeichnenderweise konnte sich der Beschuldigte auch an genau diesen Punkt in der nächsten Befragung rund drei Wochen später nicht mehr erinnern. Seine Erinnerung setzt erst wieder ein, als er mit der ausgerückten Polizistin im Büro des Sicherheitsmitarbeiters sitzt (Urk. 3 S. 1 f.). Weitere rund fünf Monate spä- ter konnte sich der Beschuldigte dann doch daran erinnern, vom Sicherheitsmitar- beiter D._____ beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts angehalten worden und in das Büro begleitet worden zu sein. Nun soll der Sicherheitsmitarbeiter D._____ ihn

- 9 - aufgefordert haben, für eine bereits auf dem Tisch stehende Flasche Gordon Gin Fr. 500.– zu bezahlen, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei auf sein Verlangen die Polizei gekommen (Urk. 14 F/A 14). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass der Sicherheitsmitarbeiter D._____ von ihm Fr. 200.– für die Gin-Flasche verlangt habe (Urk. 38 S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist diese neue Schilderung des Beschuldigten als Anreicherung seiner bisherigen Aussagen und damit als Fantasiesignal zu werten. Ebenfalls zutreffend qualifiziert die Vorinstanz die Aussage, wonach der Beschul- digte zunächst gedacht habe, die Flasche Gordon Gin sei ein Geschenk für ihn, als nicht plausibel. Sie ist geradezu lebensfremd. Darüber hinaus ist dem Polizeirap- port vom 12. April 2025 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei bei der Personenkontrolle sehr aufgebracht verhalten hat, verbal aus- fällig geworden ist und immer aggressiver wurde (Urk. 1 S. 3). Letztlich wurde der Beschuldigte zwecks Eigensicherung in Handfesseln gelegt. Dieses Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass die Polizei auf Wunsch des Beschuldigten gerufen wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchen gezeichnet sind, sich nicht mit dem Polizeirapport in Einklang bringen lassen und damit gesamthaft nicht glaubhaft sind. Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen des Sicherheitsmitarbeiters D._____ als konstant und einleuchtend. Er konnte nachvollziehbar aufzeigen, dass er auf den Beschul- digten aufmerksam wurde, weil dieser eine aus der Vitrine bei der Kasse geholte Alkoholflasche nicht – wie üblich – direkt dort bezahlt hatte, sondern sich an die äusserste Self-Checkout-Kasse begeben habe. Dies sei zwar möglich, aber unge- wöhnlich. Er vermochte sich ebenfalls daran erinnern, dass der Beschuldigte die Flasche zwar eingescannt hatte, sich aber der Bildschirm nicht verändert hatte, kein Geräusch ertönt und auch kein Kassenbon rausgekommen sei. Daraus hat er ge- schlossen, dass der Beschuldigte die Flasche Gordon Gin nicht bezahlt hatte. Die Schilderungen des Zeugen D._____ erweisen sich als erlebnisbasiert und nach- vollziehbar. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Grund er- sichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Das wäre absolut lebensfremd und überdies bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Zeuge D._____ den Beschuldigten überhaupt schon vorher gekannt hätte, zu-

- 10 - mal dieser gemäss seiner Befragung im Rahmen der Untersuchung nie in der B._____-Filiale am F._____ in E._____ gearbeitet hatte (Urk. 15 S. 3). Damit ist die Mutmassung des Beschuldigten, wonach der Sicherheitsmitarbeiter D._____ ihn aufgrund des ersten Vorfalls falsch belastet haben sollte, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte am 23. März 2025 – wie in der Anklage umschrieben – in der B._____ Filiale C._____ eine Flasche Gordon Gin behändigt und mit dieser das Ladenlokal verlassen hat, ohne die Ware zuvor zu bezahlen. Der objektive Anklagesachverhalt ist damit erstellt. Dass keine Videoaufnahmen des Vorfalls vorliegen, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 30), ändert daran nichts. Soweit der Beschuldigte überdies im Rahmen der Berufungsverhandlung die Frage aufwarf, weshalb die Videoaufnahme, welche ihn anscheinend belasten solle, zerstört oder gelöscht werden sollte, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 6 des Datenschutzgesetzes werden Personendaten vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Der EDÖB [Eidgenös- sischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter] geht bei Videoaufnahmen davon aus, dass diese grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden dürfen (EDÖB, Videoüberwachung durch Private, https://www.edoeb.ad- min.ch/de/videoueberwachung-durch-private [zuletzt besucht am 22. Juni 2026]), womit der Umstand der nicht mehr vorhandenen Videoaufnahme nicht weiter fragwürdig erscheint, sondern vor diesem Hintergrund durchaus erklärbar ist.

E. 8 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er die Flasche Gordon Gin zu bezahlen hatte und hat das Verkaufslokal im Wissen darum verlassen, dies nicht getan zu haben.

E. 9 [Mitteilungen]

E. 10 [Rechtsmittel]"

- 14 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtkasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Urk. 31

- 15 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw. K. Lüscher

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
  2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 1 Tag.
  5. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
  6. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Kosten Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  9. [Mitteilungen]
  10. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 30)
  11. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben.
  12. Ich sei vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
  13. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  14. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da ich über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  15. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 4. November 2025 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 23; Prot. I S. 13 ff.). Der Beschuldigte erklärte noch vor Schranken, Berufung gegen das Urteil anzumelden (Prot. I S. 15). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 25 = Urk. 29) reichte der Beschuldigte am 14. November 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2026 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den weiteren Parteien zugestellt und das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2026 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des - 4 - vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 34). Die Privatklägerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.
  16. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.). II. Prozessuales
  17. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-BÄHLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 30). Er wendet sich mit seiner Berufung damit gegen die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch). Mit der Anfechtung im Schuldpunkt gelten automatisch auch alle (anderen) mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des erstinstanzlichen Urteils als mitangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; SK StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 399 N 19; vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO). Dazu zählt neben der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) auch die Genugtuungsforderung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8). Der Freispruch vom Vor- wurf des Hausfriedensbruchs gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sowie die Kostenfest- setzung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wurden nicht beanstandet. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).
  18. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grund- - 5 - sätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).
  19. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht einge- fordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne ge- gen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).
  20. Im Berufungsverfahren ist ausschliesslich eine Übertretung zu beurteilen. Da der Anklagesachverhalt des erstinstanzlichen Hauptverfahrens indes auch ein Vergehen (Hausfriedensbruch) umfasste, sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren nicht limitiert (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 N 21 f.). Das Berufungsgericht entscheidet entsprechend mit freier Kognition. - 6 - III. Schuldpunkt
  21. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 23. März 2025 in der B._____ Filiale C._____ eine Flasche Gordon Gin im Wert von Fr. 11.45 behändigt zu haben und diese an der Self-Checkout-Kasse zwar gescannt, aber nicht bezahlt zu haben. Er habe sich mit der Gin-Flasche zum Kaffeeautomaten gegenüber des Hauptein- gangs begeben und das Verkaufsgeschäft in einem unbeobachteten Moment ver- lassen, ohne für die Ware bezahlt zu haben (Urk. 7 und Urk. 19).
  22. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, am 23. März 2025 in der besagten B._____ Filiale gewesen zu sein (Prot. I S. 8). Er bestreitet jedoch wie bereits vor Vorinstanz, die Ware entwendet zu haben oder versucht zu haben, diese ohne Bezahlung mitzunehmen (Urk. 2 F/A 1 ff.; Urk. 3 F/A 17; Urk. 14 F/A 11 und F/A 14 ff.; Prot. I S. 9 f. und S. 12; Urk. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass der Sicherheitsmitarbeiter D._____ das Ganze provoziert habe und er nur vermuten könne, dass dieser ihn anscheinend erkannt habe. Er nehme an, dass D._____ bei einem anderen Zwischenfall in der B._____-Filiale in E._____ anwesend gewesen sei, als ihm das Rückgeld nicht kor- rekt ausgehändigt worden sei. Das Gesicht von Herrn D._____ schien ihm bekannt gewesen zu sein. Auf die Frage, aus welchem Grund der Zeuge D._____ den Be- schuldigten falsch belasten sollte, antwortete dieser, diese Frage nicht beantworten zu können bzw. dass man den Zeugen fragen sollte, weshalb er so etwas mache (Urk. 38 S. 5 f.).
  23. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen bei der Stadtpolizei Zürich vom 23. März 2025 (Urk. 2) und vom
  24. April 2025 (Urk. 3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2025 (Urk. 14; Urk. 16) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2025 vor (Prot. I S. 8-13). Hinzu kommen die Aussagen des Ladendetektivs D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2025 (Urk. 4) sowie der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  25. September 2025 (Urk. 15). - 7 -
  26. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) hat der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 10 N 2). Das Strafgericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a. m.H.). Sind Aussagen von Verfahrensbeteiligten zu würdigen, kann festgehalten werden, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaub- würdigkeit" in der Aussagepsychologie mittlerweile als wenig brauchbar bewertet wird, mithin die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft oder in Bezug auf die prozessuale Stellung im Verfahren nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagewürdigung kaum mehr relevant ist. Für den Beweiswert einer Aussage letztlich entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.H.).
  27. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen D._____ als glaubhaft. Er habe in einem freien Bericht einen logischen und nachvollziehbaren Geschehens- ablauf geschildert, wobei seine Aussagen detailliert, widerspruchsfrei, lebensnah und authentisch gewirkt hätten. Es sei ausserdem auch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten wider besseres Wissens hätten belasten sollen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich demgegenüber als widersprüchlich er- weisen. So habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass bei der Self-Checkout-Kasse keine Quittung rausgekommen sei. Bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber ausgesagt, die Gin-Flasche erstmals im Büro des Sicherheitsmitarbeiters D._____ gesehen zu haben. Er habe gedacht, dieser wolle ihm die Gin-Flasche schenken. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seiner früheren Aussagen und erweise sich als wenig plausibel. Es - 8 - sei zudem auffallend, dass der Beschuldigte selektiv Erinnerungslücken geltend mache. Insgesamt würden sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erweisen und seien nicht geeignet, die glaubhafte Darstellung des Zeugen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 29 S. 6).
  28. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.
  29. In der polizeilichen Kurzeinvernahme unmittelbar nach dem Vorfall am
  30. März 2025 erinnerte sich der Beschuldigte noch daran, dass er eine Flasche Gordon Gin an der Self-Checkout-Kasse bezahlt habe bzw. habe bezahlen wollen. Es sei aber keine Quittung rausgekommen, weshalb er zum Kaffeeautomaten gegangen sei, um herauszufinden, was das Problem sei. Als er sich wieder zur Kasse begeben habe, habe ihn der Mann (gemeint ist der Sicherheitsmitarbeiter D._____) gepackt und in sein Büro gebracht. Er, der Beschuldigte, habe ihn noch gefragt, wie er eine Zahlung durchführen könne. Der Sicherheitsmitarbeiter habe ihn aber weggeführt und gesagt, er sei ein Dieb (Urk. 2 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt, dass diese Schilderung der Geschehnisse im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens steht. Unab- hängig davon erweist sich die Aussage auch inhaltlich als wenig plausibel. Es leuchtet nicht ein, inwiefern dem Beschuldigten der Gang zum Kaffeeautomaten für die Problemlösung bezüglich der fehlenden Quittung gedient haben soll. Nahe- liegender wäre es, die anwesende Kassiererin oder andere Kunden im Laden um Rat oder Unterstützung zu fragen. Eine plausible Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten, sich zum Kaffeeautomaten zu begeben, ist jedenfalls nicht ersicht- lich. Bezeichnenderweise konnte sich der Beschuldigte auch an genau diesen Punkt in der nächsten Befragung rund drei Wochen später nicht mehr erinnern. Seine Erinnerung setzt erst wieder ein, als er mit der ausgerückten Polizistin im Büro des Sicherheitsmitarbeiters sitzt (Urk. 3 S. 1 f.). Weitere rund fünf Monate spä- ter konnte sich der Beschuldigte dann doch daran erinnern, vom Sicherheitsmitar- beiter D._____ beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts angehalten worden und in das Büro begleitet worden zu sein. Nun soll der Sicherheitsmitarbeiter D._____ ihn - 9 - aufgefordert haben, für eine bereits auf dem Tisch stehende Flasche Gordon Gin Fr. 500.– zu bezahlen, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei auf sein Verlangen die Polizei gekommen (Urk. 14 F/A 14). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass der Sicherheitsmitarbeiter D._____ von ihm Fr. 200.– für die Gin-Flasche verlangt habe (Urk. 38 S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist diese neue Schilderung des Beschuldigten als Anreicherung seiner bisherigen Aussagen und damit als Fantasiesignal zu werten. Ebenfalls zutreffend qualifiziert die Vorinstanz die Aussage, wonach der Beschul- digte zunächst gedacht habe, die Flasche Gordon Gin sei ein Geschenk für ihn, als nicht plausibel. Sie ist geradezu lebensfremd. Darüber hinaus ist dem Polizeirap- port vom 12. April 2025 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei bei der Personenkontrolle sehr aufgebracht verhalten hat, verbal aus- fällig geworden ist und immer aggressiver wurde (Urk. 1 S. 3). Letztlich wurde der Beschuldigte zwecks Eigensicherung in Handfesseln gelegt. Dieses Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass die Polizei auf Wunsch des Beschuldigten gerufen wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchen gezeichnet sind, sich nicht mit dem Polizeirapport in Einklang bringen lassen und damit gesamthaft nicht glaubhaft sind. Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen des Sicherheitsmitarbeiters D._____ als konstant und einleuchtend. Er konnte nachvollziehbar aufzeigen, dass er auf den Beschul- digten aufmerksam wurde, weil dieser eine aus der Vitrine bei der Kasse geholte Alkoholflasche nicht – wie üblich – direkt dort bezahlt hatte, sondern sich an die äusserste Self-Checkout-Kasse begeben habe. Dies sei zwar möglich, aber unge- wöhnlich. Er vermochte sich ebenfalls daran erinnern, dass der Beschuldigte die Flasche zwar eingescannt hatte, sich aber der Bildschirm nicht verändert hatte, kein Geräusch ertönt und auch kein Kassenbon rausgekommen sei. Daraus hat er ge- schlossen, dass der Beschuldigte die Flasche Gordon Gin nicht bezahlt hatte. Die Schilderungen des Zeugen D._____ erweisen sich als erlebnisbasiert und nach- vollziehbar. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Grund er- sichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Das wäre absolut lebensfremd und überdies bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Zeuge D._____ den Beschuldigten überhaupt schon vorher gekannt hätte, zu- - 10 - mal dieser gemäss seiner Befragung im Rahmen der Untersuchung nie in der B._____-Filiale am F._____ in E._____ gearbeitet hatte (Urk. 15 S. 3). Damit ist die Mutmassung des Beschuldigten, wonach der Sicherheitsmitarbeiter D._____ ihn aufgrund des ersten Vorfalls falsch belastet haben sollte, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte am 23. März 2025 – wie in der Anklage umschrieben – in der B._____ Filiale C._____ eine Flasche Gordon Gin behändigt und mit dieser das Ladenlokal verlassen hat, ohne die Ware zuvor zu bezahlen. Der objektive Anklagesachverhalt ist damit erstellt. Dass keine Videoaufnahmen des Vorfalls vorliegen, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 30), ändert daran nichts. Soweit der Beschuldigte überdies im Rahmen der Berufungsverhandlung die Frage aufwarf, weshalb die Videoaufnahme, welche ihn anscheinend belasten solle, zerstört oder gelöscht werden sollte, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 6 des Datenschutzgesetzes werden Personendaten vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Der EDÖB [Eidgenös- sischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter] geht bei Videoaufnahmen davon aus, dass diese grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden dürfen (EDÖB, Videoüberwachung durch Private, https://www.edoeb.ad- min.ch/de/videoueberwachung-durch-private [zuletzt besucht am 22. Juni 2026]), womit der Umstand der nicht mehr vorhandenen Videoaufnahme nicht weiter fragwürdig erscheint, sondern vor diesem Hintergrund durchaus erklärbar ist.
  31. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er die Flasche Gordon Gin zu bezahlen hatte und hat das Verkaufslokal im Wissen darum verlassen, dies nicht getan zu haben.
  32. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 29 E. IV. m.V.a. Urk. 7) ist korrekt und wird vom Beschuldigten als solche auch nicht in Frage gestellt. Darauf kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 11 - IV. Sanktion
  33. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– und ordnete für den Fall der Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an (Urk. 29, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
  34. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass dasselbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen der Lebensgewohn- heiten führt (vgl. BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 106 N 19 ff.).
  35. Die Vorinstanz ist mit Verweis auf den äusserst geringen Deliktsbetrag von Fr. 11.45 von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen, welches auch durch die direktvorsätzliche Begehung der Tat nicht relativiert werde (Urk. 29 S. 7). Dies ist zutreffend. Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 29 S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich zwischenzeitlich nichts an seinen persönlichen Verhältnissen geändert habe, womit auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 1 f.) Sie kam zutreffend zum Schluss, dass diese tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren neutral zu werten sind. Die von der Vorinstanz in Anbetracht dessen festgesetzte Busse von Fr. 100.– erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe bei Nichtbezahlung der Busse von 1 Tag entspricht der etablierten Praxis, wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einer Bussenhöhe von Fr. 100.– entspricht. V. Genugtuung
  36. Der Beschuldigte verlangte vor Vorinstanz von der Privatklägerin eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 100'000.– wegen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfah- rens. Er wolle nicht, dass noch jemand so leiden müsse wie er. Die Genugtuungs- - 12 - summe solle für die betroffenen Ukrainer, welche wegen des Angriffs von Russland gelitten hätten, eingesetzt werden (Prot. I S. 11 f.).
  37. Die Vorinstanz wies diese Forderung ab. Zur Begründung führte sie an, für die Zusprechung einer Genugtuung bestehe keine Grundlage. Es seien keine nennenswerte Umtriebe des Beschuldigten geltend gemacht worden oder aus den Akten ersichtlich. Vielmehr beantragte der Beschuldigte, die Genugtuungssumme sei für wohltätige Zwecke zu verwenden. Die Forderung des Beschuldigten sei offensichtlich haltlos (Urk. 29 S. 9).
  38. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Neben der Haft können auch andere Verfahrenshandlungen oder Umstände, wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024, E. 2.3.1). Demnach muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.2 = Pra. 2013 Nr. 108). Für eine Genugtuung nicht ausreichend sind die üblichen psychischen Belastungen, die mit jedem Strafverfahren einhergehen, sowie geringfügige Bloss- stellungen oder Demütigungen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
  39. Auflage, Zürich 2023, Art. 429 N 11). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 1.2. m.w.H.).
  40. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche eine schwere Persönlichkeitsver- letzung des Beschuldigten bewirkt haben. Weder wurde er inhaftiert noch zeitigte das Strafverfahren familiäre oder berufliche Konsequenzen. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte im Ladenlokal auf die ausgerückte Polizei warten musste und sich hernach als Beschuldigter einem Strafverfahren ausgesetzt sah, reicht zur Begründung einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht aus. - 13 - Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Beschuldigten daher zu Recht abgewiesen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  41. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Urk. 29 Dispositiv-Ziffer 8).
  42. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
  43. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 4. November 2025, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  45. […]
  46. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen. 3.-6. […]
  47. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.– Kosten Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  48. […]
  49. [Mitteilungen]
  50. [Rechtsmittel]" - 14 -
  51. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  52. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.
  53. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
  54. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  55. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
  56. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtkasse genommen.
  57. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  58. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  59. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Urk. 31 - 15 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  60. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250581-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw. K. Lüscher Urteil vom 18. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend geringfügiger Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2025 (GB250093)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2025 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 10 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 1 Tag.

5. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

6. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Kosten Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 30)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben.

2. Ich sei vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da ich über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 4. November 2025 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 23; Prot. I S. 13 ff.). Der Beschuldigte erklärte noch vor Schranken, Berufung gegen das Urteil anzumelden (Prot. I S. 15). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 25 = Urk. 29) reichte der Beschuldigte am 14. November 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2026 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den weiteren Parteien zugestellt und das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2026 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des

- 4 - vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 34). Die Privatklägerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.

2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-BÄHLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 30). Er wendet sich mit seiner Berufung damit gegen die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch). Mit der Anfechtung im Schuldpunkt gelten automatisch auch alle (anderen) mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des erstinstanzlichen Urteils als mitangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; SK StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 399 N 19; vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO). Dazu zählt neben der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) auch die Genugtuungsforderung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8). Der Freispruch vom Vor- wurf des Hausfriedensbruchs gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sowie die Kostenfest- setzung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wurden nicht beanstandet. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).

2. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grund-

- 5 - sätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht einge- fordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne ge- gen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

4. Im Berufungsverfahren ist ausschliesslich eine Übertretung zu beurteilen. Da der Anklagesachverhalt des erstinstanzlichen Hauptverfahrens indes auch ein Vergehen (Hausfriedensbruch) umfasste, sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren nicht limitiert (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 N 21 f.). Das Berufungsgericht entscheidet entsprechend mit freier Kognition.

- 6 - III. Schuldpunkt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 23. März 2025 in der B._____ Filiale C._____ eine Flasche Gordon Gin im Wert von Fr. 11.45 behändigt zu haben und diese an der Self-Checkout-Kasse zwar gescannt, aber nicht bezahlt zu haben. Er habe sich mit der Gin-Flasche zum Kaffeeautomaten gegenüber des Hauptein- gangs begeben und das Verkaufsgeschäft in einem unbeobachteten Moment ver- lassen, ohne für die Ware bezahlt zu haben (Urk. 7 und Urk. 19).

2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, am 23. März 2025 in der besagten B._____ Filiale gewesen zu sein (Prot. I S. 8). Er bestreitet jedoch wie bereits vor Vorinstanz, die Ware entwendet zu haben oder versucht zu haben, diese ohne Bezahlung mitzunehmen (Urk. 2 F/A 1 ff.; Urk. 3 F/A 17; Urk. 14 F/A 11 und F/A 14 ff.; Prot. I S. 9 f. und S. 12; Urk. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass der Sicherheitsmitarbeiter D._____ das Ganze provoziert habe und er nur vermuten könne, dass dieser ihn anscheinend erkannt habe. Er nehme an, dass D._____ bei einem anderen Zwischenfall in der B._____-Filiale in E._____ anwesend gewesen sei, als ihm das Rückgeld nicht kor- rekt ausgehändigt worden sei. Das Gesicht von Herrn D._____ schien ihm bekannt gewesen zu sein. Auf die Frage, aus welchem Grund der Zeuge D._____ den Be- schuldigten falsch belasten sollte, antwortete dieser, diese Frage nicht beantworten zu können bzw. dass man den Zeugen fragen sollte, weshalb er so etwas mache (Urk. 38 S. 5 f.).

3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen bei der Stadtpolizei Zürich vom 23. März 2025 (Urk. 2) und vom

11. April 2025 (Urk. 3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2025 (Urk. 14; Urk. 16) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2025 vor (Prot. I S. 8-13). Hinzu kommen die Aussagen des Ladendetektivs D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2025 (Urk. 4) sowie der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. September 2025 (Urk. 15).

- 7 -

4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) hat der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 10 N 2). Das Strafgericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a. m.H.). Sind Aussagen von Verfahrensbeteiligten zu würdigen, kann festgehalten werden, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaub- würdigkeit" in der Aussagepsychologie mittlerweile als wenig brauchbar bewertet wird, mithin die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft oder in Bezug auf die prozessuale Stellung im Verfahren nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagewürdigung kaum mehr relevant ist. Für den Beweiswert einer Aussage letztlich entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.H.).

5. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen D._____ als glaubhaft. Er habe in einem freien Bericht einen logischen und nachvollziehbaren Geschehens- ablauf geschildert, wobei seine Aussagen detailliert, widerspruchsfrei, lebensnah und authentisch gewirkt hätten. Es sei ausserdem auch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten wider besseres Wissens hätten belasten sollen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich demgegenüber als widersprüchlich er- weisen. So habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass bei der Self-Checkout-Kasse keine Quittung rausgekommen sei. Bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber ausgesagt, die Gin-Flasche erstmals im Büro des Sicherheitsmitarbeiters D._____ gesehen zu haben. Er habe gedacht, dieser wolle ihm die Gin-Flasche schenken. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seiner früheren Aussagen und erweise sich als wenig plausibel. Es

- 8 - sei zudem auffallend, dass der Beschuldigte selektiv Erinnerungslücken geltend mache. Insgesamt würden sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erweisen und seien nicht geeignet, die glaubhafte Darstellung des Zeugen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 29 S. 6).

6. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.

7. In der polizeilichen Kurzeinvernahme unmittelbar nach dem Vorfall am

23. März 2025 erinnerte sich der Beschuldigte noch daran, dass er eine Flasche Gordon Gin an der Self-Checkout-Kasse bezahlt habe bzw. habe bezahlen wollen. Es sei aber keine Quittung rausgekommen, weshalb er zum Kaffeeautomaten gegangen sei, um herauszufinden, was das Problem sei. Als er sich wieder zur Kasse begeben habe, habe ihn der Mann (gemeint ist der Sicherheitsmitarbeiter D._____) gepackt und in sein Büro gebracht. Er, der Beschuldigte, habe ihn noch gefragt, wie er eine Zahlung durchführen könne. Der Sicherheitsmitarbeiter habe ihn aber weggeführt und gesagt, er sei ein Dieb (Urk. 2 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt, dass diese Schilderung der Geschehnisse im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens steht. Unab- hängig davon erweist sich die Aussage auch inhaltlich als wenig plausibel. Es leuchtet nicht ein, inwiefern dem Beschuldigten der Gang zum Kaffeeautomaten für die Problemlösung bezüglich der fehlenden Quittung gedient haben soll. Nahe- liegender wäre es, die anwesende Kassiererin oder andere Kunden im Laden um Rat oder Unterstützung zu fragen. Eine plausible Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten, sich zum Kaffeeautomaten zu begeben, ist jedenfalls nicht ersicht- lich. Bezeichnenderweise konnte sich der Beschuldigte auch an genau diesen Punkt in der nächsten Befragung rund drei Wochen später nicht mehr erinnern. Seine Erinnerung setzt erst wieder ein, als er mit der ausgerückten Polizistin im Büro des Sicherheitsmitarbeiters sitzt (Urk. 3 S. 1 f.). Weitere rund fünf Monate spä- ter konnte sich der Beschuldigte dann doch daran erinnern, vom Sicherheitsmitar- beiter D._____ beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts angehalten worden und in das Büro begleitet worden zu sein. Nun soll der Sicherheitsmitarbeiter D._____ ihn

- 9 - aufgefordert haben, für eine bereits auf dem Tisch stehende Flasche Gordon Gin Fr. 500.– zu bezahlen, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei auf sein Verlangen die Polizei gekommen (Urk. 14 F/A 14). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass der Sicherheitsmitarbeiter D._____ von ihm Fr. 200.– für die Gin-Flasche verlangt habe (Urk. 38 S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist diese neue Schilderung des Beschuldigten als Anreicherung seiner bisherigen Aussagen und damit als Fantasiesignal zu werten. Ebenfalls zutreffend qualifiziert die Vorinstanz die Aussage, wonach der Beschul- digte zunächst gedacht habe, die Flasche Gordon Gin sei ein Geschenk für ihn, als nicht plausibel. Sie ist geradezu lebensfremd. Darüber hinaus ist dem Polizeirap- port vom 12. April 2025 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei bei der Personenkontrolle sehr aufgebracht verhalten hat, verbal aus- fällig geworden ist und immer aggressiver wurde (Urk. 1 S. 3). Letztlich wurde der Beschuldigte zwecks Eigensicherung in Handfesseln gelegt. Dieses Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass die Polizei auf Wunsch des Beschuldigten gerufen wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchen gezeichnet sind, sich nicht mit dem Polizeirapport in Einklang bringen lassen und damit gesamthaft nicht glaubhaft sind. Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen des Sicherheitsmitarbeiters D._____ als konstant und einleuchtend. Er konnte nachvollziehbar aufzeigen, dass er auf den Beschul- digten aufmerksam wurde, weil dieser eine aus der Vitrine bei der Kasse geholte Alkoholflasche nicht – wie üblich – direkt dort bezahlt hatte, sondern sich an die äusserste Self-Checkout-Kasse begeben habe. Dies sei zwar möglich, aber unge- wöhnlich. Er vermochte sich ebenfalls daran erinnern, dass der Beschuldigte die Flasche zwar eingescannt hatte, sich aber der Bildschirm nicht verändert hatte, kein Geräusch ertönt und auch kein Kassenbon rausgekommen sei. Daraus hat er ge- schlossen, dass der Beschuldigte die Flasche Gordon Gin nicht bezahlt hatte. Die Schilderungen des Zeugen D._____ erweisen sich als erlebnisbasiert und nach- vollziehbar. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Grund er- sichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Das wäre absolut lebensfremd und überdies bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Zeuge D._____ den Beschuldigten überhaupt schon vorher gekannt hätte, zu-

- 10 - mal dieser gemäss seiner Befragung im Rahmen der Untersuchung nie in der B._____-Filiale am F._____ in E._____ gearbeitet hatte (Urk. 15 S. 3). Damit ist die Mutmassung des Beschuldigten, wonach der Sicherheitsmitarbeiter D._____ ihn aufgrund des ersten Vorfalls falsch belastet haben sollte, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte am 23. März 2025 – wie in der Anklage umschrieben – in der B._____ Filiale C._____ eine Flasche Gordon Gin behändigt und mit dieser das Ladenlokal verlassen hat, ohne die Ware zuvor zu bezahlen. Der objektive Anklagesachverhalt ist damit erstellt. Dass keine Videoaufnahmen des Vorfalls vorliegen, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 30), ändert daran nichts. Soweit der Beschuldigte überdies im Rahmen der Berufungsverhandlung die Frage aufwarf, weshalb die Videoaufnahme, welche ihn anscheinend belasten solle, zerstört oder gelöscht werden sollte, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 6 des Datenschutzgesetzes werden Personendaten vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Der EDÖB [Eidgenös- sischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter] geht bei Videoaufnahmen davon aus, dass diese grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden dürfen (EDÖB, Videoüberwachung durch Private, https://www.edoeb.ad- min.ch/de/videoueberwachung-durch-private [zuletzt besucht am 22. Juni 2026]), womit der Umstand der nicht mehr vorhandenen Videoaufnahme nicht weiter fragwürdig erscheint, sondern vor diesem Hintergrund durchaus erklärbar ist.

8. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er die Flasche Gordon Gin zu bezahlen hatte und hat das Verkaufslokal im Wissen darum verlassen, dies nicht getan zu haben.

9. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 29 E. IV. m.V.a. Urk. 7) ist korrekt und wird vom Beschuldigten als solche auch nicht in Frage gestellt. Darauf kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 11 - IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– und ordnete für den Fall der Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an (Urk. 29, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass dasselbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen der Lebensgewohn- heiten führt (vgl. BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 106 N 19 ff.).

3. Die Vorinstanz ist mit Verweis auf den äusserst geringen Deliktsbetrag von Fr. 11.45 von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen, welches auch durch die direktvorsätzliche Begehung der Tat nicht relativiert werde (Urk. 29 S. 7). Dies ist zutreffend. Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 29 S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich zwischenzeitlich nichts an seinen persönlichen Verhältnissen geändert habe, womit auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 1 f.) Sie kam zutreffend zum Schluss, dass diese tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren neutral zu werten sind. Die von der Vorinstanz in Anbetracht dessen festgesetzte Busse von Fr. 100.– erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe bei Nichtbezahlung der Busse von 1 Tag entspricht der etablierten Praxis, wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einer Bussenhöhe von Fr. 100.– entspricht. V. Genugtuung

1. Der Beschuldigte verlangte vor Vorinstanz von der Privatklägerin eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 100'000.– wegen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfah- rens. Er wolle nicht, dass noch jemand so leiden müsse wie er. Die Genugtuungs-

- 12 - summe solle für die betroffenen Ukrainer, welche wegen des Angriffs von Russland gelitten hätten, eingesetzt werden (Prot. I S. 11 f.).

2. Die Vorinstanz wies diese Forderung ab. Zur Begründung führte sie an, für die Zusprechung einer Genugtuung bestehe keine Grundlage. Es seien keine nennenswerte Umtriebe des Beschuldigten geltend gemacht worden oder aus den Akten ersichtlich. Vielmehr beantragte der Beschuldigte, die Genugtuungssumme sei für wohltätige Zwecke zu verwenden. Die Forderung des Beschuldigten sei offensichtlich haltlos (Urk. 29 S. 9).

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Neben der Haft können auch andere Verfahrenshandlungen oder Umstände, wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024, E. 2.3.1). Demnach muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.2 = Pra. 2013 Nr. 108). Für eine Genugtuung nicht ausreichend sind die üblichen psychischen Belastungen, die mit jedem Strafverfahren einhergehen, sowie geringfügige Bloss- stellungen oder Demütigungen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage, Zürich 2023, Art. 429 N 11). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 1.2. m.w.H.).

4. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche eine schwere Persönlichkeitsver- letzung des Beschuldigten bewirkt haben. Weder wurde er inhaftiert noch zeitigte das Strafverfahren familiäre oder berufliche Konsequenzen. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte im Ladenlokal auf die ausgerückte Polizei warten musste und sich hernach als Beschuldigter einem Strafverfahren ausgesetzt sah, reicht zur Begründung einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht aus.

- 13 - Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Beschuldigten daher zu Recht abgewiesen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Urk. 29 Dispositiv-Ziffer 8).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 4. November 2025, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen. 3.-6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.– Kosten Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

- 14 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtkasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Urk. 31

- 15 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw. K. Lüscher