Sachverhalt
4.1. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. Juli 2024 um ca. 12 Uhr beim Bahnhof D._____ anlässlich eines verabredeten Treffens mit dem Privatkläger diesen zunächst mit Pfefferspray besprüht und anschliessend mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Teppichmesser, attackiert zu haben. Durch mehrere wuchtige, in rascher Abfolge ausgeführte Schnitt- und Schnittbewegungen gegen den Kopf und Oberkörper habe er dem Privatkläger eine ca. 15 cm lange, klaffende Schnittverletzung am Hinterkopf und eine 4 cm lange,
- 8 - klaffende Schnittverletzung unter dem linken Auge sowie weitere Schnittverletzun- gen hinter dem linken Ohr, unter dem linken Schulterblatt sowie am linken Daumen zugefügt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass unkontrollierte Schnitt- und Stichbewegungen gegen den Kopf und Oberkörper des wehr- und orientierungs- losen Privatklägers zu bleibenden, entstellenden Narben, irreversiblen Organ- verletzungen, irreversibler Durchtrennung des Gerichtsnervs oder auch tödlichen arteriellen Verletzungen führen können. Diese Folgen habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2). 4.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren Aussagen zur Sache, stellt aber seine Täterschaft als Solche nicht in Abrede. Einzig auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin verwies er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2025 darauf, dass er den Pfeffer- spray eingesetzt habe aus Angst, der Privatkläger könnte ihn schlagen, und zudem habe dieser eine Trinkflasche gegen ihn geworfen (Urk. 3/3 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte des Weiteren, wiederum auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin, er habe gewusst, dass der Privatkläger ein Messer dabei habe. Auf die anschliessende Frage, wieso er das gewusst habe, verweigerte er dann aller- dings wieder die Aussage (Prot. I S. 12/13). 4.3. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der gegebenen Beweislage (Aufzeichnung durch Überwachungskameras, Fotodokumentation, ärztliche Berichte und Gutachten, Bericht FOR, Aussagen der Beteiligten und von Zeugen) als erstellt und ging dabei namentlich davon aus, dass der Beschuldigte ein Teppichmesser verwendet und mit diesem wuchtige Stich- und Schnittbewe- gungen gegen den Privatkläger ausgeführt habe (Urk. 73 S. 4 ff.). 4.4. Anlässlich seiner Einvernahme an der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zur Sache aus (Urk. 103 S. 6 ff.). In Ergänzung zur vorinstanz- lichen Sachverhaltserstellung gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dem Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen mit einem Teppichmesser zugefügt zu haben (Urk. 103 S. 7). Der Beschuldigte aner- kennt damit den gesamten in der Anklageschrift umschriebenen objektiven Sach-
- 9 - verhalt. Dementsprechend und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 4 ff.) ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. 4.5. Mit der Verteidigung (Urk. 104 S. 11) ist entgegen der Umschreibung im Anklagesachverhalt zu ergänzen, dass der Privatkläger nach dem Pfeffersprayein- satz durch den Beschuldigten nicht etwa völlig orientierungs- und wehrlos gewor- den war. Dies lässt sich nicht erstellen. So ist mit der Verteidigung in der Videoauf- nahme klar sichtbar, dass der Privatkläger sich auch während der Messerattacke noch wehren konnte – auch wenn eingeschränkt – und nicht etwa völlig die Orien- tierung verloren hätte (Urk. 2/9 20 ff.). Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den sonst erstellten Anklagesachverhalt zu machen. 4.6. Entgegen des Einwands der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht "mit Wucht" gehandelt habe (Urk. 104 S. 10 f.), kann ohne Weiteres auf die Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 4 ff.), die Videoaufnahme (Urk. 2/9 20:00 ff.) sowie die Verletzungsbilder des Privatklägers (Urk. 6/18) verwiesen werden. 4.7. Was die seitens der Verteidigung hinsichtlich Vorsatz und (Putativ-)Notwehr vorgebrachten Einwände betrifft, ist im Folgenden unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätz- liche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte beantragt dagegen – wie bereits erwähnt – einen Schuldspruch "nur" wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einer irrigen Vorstellung über eine Notwehrlage und teilweise einem Exzess dazu, im Sinne von Art. 122 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB. 5.2. Die Vorinstanz hat zu den Tatbeständen von Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB die nötigen Überlegungen angestellt; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 7 f.).
- 10 - 5.3. Auch auf die anschliessend vorgenommene konkrete Subsumtion ist vollum- fänglich zu verweisen (Urk. 73 S. 8 ff.). Das Tatvorgehen des Beschuldigten muss als versuchte vorsätzliche Tötung gewürdigt werden. Es bleibt zu ergänzen, dass auch das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, dass bei Messer- stichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom
1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2; Rechtsprechung zuletzt bestätigt im Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2 und E. 1.3). Vorliegend steht zwar gutachterlich fest, dass sich der Privatkläger nach der Attacke durch den Beschuldigten nicht in Lebensgefahr befand (Urk. 6/12 S. 9). Angesichts der üblen (vgl. dazu Urk. 6/18), in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen (vgl. auch Urk. 6/12 S. 6 ff.) ist indessen offensichtlich, dass die unkontrollierten, mehreren Stich- und Schnittbewegungen des Beschuldigten ge- rade so gut hätten lebenswichtige Strukturen treffen und den Privatkläger tödlich verletzen können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass als Allgemeinwissen an- zusehen ist, dass Stich- und Schnittverletzungen in der Kopf- und Oberkörper- region ohne Weiteres tödliche Folgen haben können; insbesondere wenn diese Stiche und Schnitte – wie vorliegend – in einem dynamischen Geschehen mit einem Teppichmesser schwunghaft und unkontrolliert gegen ein Opfer verübt werden, das durch einen vorgängigen Pfeffersprayeinsatz verteidigungsunfähiger gemacht worden ist. Es muss dem Beschuldigten ganz entscheidend entgegen gehalten werden, nicht etwa auf den weniger sensiblen Unterkörperbereich gezielt, sondern ausschliesslich auf den Oberkörper und insbesondere auch den Kopf eingestochen bzw. geschnitten zu haben. Dabei mag es sein und ist dem Beschuldigten zuzu- billigen, dass er den Privatkläger nicht hat töten wollen, auch wenn sich dies einzig
- 11 - aus seiner komplett realitätsfremden Antwort (auf die Frage seiner Verteidigerin) ableiten lässt, er habe "auf keinen Fall" gewollt, dass der Privatkläger verletzt (sic!) werde (Urk. 3/3 S. 6). Vorsätzlich handelt allerdings bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wer nun durch sein Vorgehen beim Opfer ein derart grosses, einzig vom Zufall abhängiges Todesrisiko schafft wie der Beschuldigte, darf nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Vielmehr nimmt er die Tötung seines Gegenübers in Kauf bzw. findet sich damit ab. Da der Erfolg nicht eingetreten ist und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der Beschuldigte von sich aus von seinem Handeln Abstand genommen hätte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB), liegt ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 5.4. Die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen schwerer Körperver- letzung und führt dazu aus, dass der Einsatz des Messers durch den Beschuldigten nicht ohne Weiteres habe tödlich enden können (Urk. 104 S. 16). Diesbezüglich verweist sie in ihrer Begründung auf das obenerwähnte Gutachten (Urk. 6/12), welches den Privatkläger nicht in Lebensgefahr wähnte. Der Privatkläger war, aufgrund seiner Verletzungen und wie im Gutachten festgestellt, effektiv nicht in Lebensgefahr. Demgegenüber ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er durch den Einsatz eines Messers in einer dynamischen Auseinandersetzung gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Beschuldigten in mehrfacher Wiederholung es ohne Weiteres in Kauf genommen hat, den Beschuldigten tödlich zu verletzen bspw. durch ein Durschneiden oder Stechen der Halsschlagader. Dass das über den Privatkläger eingeholte Gutachten keine Lebensgefahr des Privatklägers aufgrund seiner Verletzungen feststellt, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht auch die Tötung des Privatklägers in Kauf genommen hätte.
- 12 - 5.5. Wie gesehen, wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, er habe sich irrigerweise in einer Notwehrsituation gesehen, die ihn zur Abwehr berechtigt habe (vgl. Urk. 104 S. 17 ff.). 5.5.1. Zunächst ist der Vollständigkeit halber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Messereinsatz jedenfalls nicht in einer tatsächlichen Notwehrsituation befunden hat – was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird. Angesichts des erstellten Sachverhalts steht namentlich fest, dass zum Zeitpunkt der Messerattacke des Beschuldigten vom durch den Pfefferspray verteidigungsunfähiger gemachten Privatkläger objektiv keine akute Bedrohung ausging und entsprechend keine Rede von einem seinerseitigen Angriff oder unmittelbar bevorstehenden Angriff auf den Beschuldigten die Rede sein kann (Urk. 73 S. 12-14; vgl. Art. 15 StGB). 5.5.2. Die Verteidigung bringt jedoch vor, dass dem Beschuldigten vorgängig zum Einsatz des Pfeffersprays vom Privatkläger ein Fusstritt verpasst worden sei, der einen rechtswidrigen Angriff darstelle, welcher durch den Einsatz des Pfeffersprays habe abgewehrt werden dürfen (Urk. 104 S. 17). Während der Verteidigung bei- zupflichten ist, dass auf der Videoaufnahme ein Fusstritt des Privatklägers gegen den Beschuldigten zu sehen ist (Urk. 2/9, 19:36), so erfolgt der ebenfalls auf der Videoaufnahme sichtbare Einsatz des Pfeffersprays erst knapp eine Minute danach (Urk. 2/9, 20:16). Am gut frequentierten Bahnhof D._____ am Montag Mittag um ca. 12 Uhr, wären dem Beschuldigten durchaus andere Optionen offen gestanden, als einem Fusstritt mit dem Einsatz von Pfefferspray zu entgegnen. Dies kann aber vorliegend ausser Acht gelassen werden, da die eigentliche inkriminierte Handlung ja eben nicht der Einsatz des Pfeffersprays, sondern jener des Messers ist. 5.5.3. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirr- tum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt
- 13 - hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativ- notwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 S. 85; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1). 5.5.4. In der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2024, zwei Tage nach der Tat, verweigerte der Beschuldigte die Aussage und stellte gar noch in Abrede, der gesuchte Messerangreifer zu sein (Urk. 3/1 S. 2). In der tags darauf durchge- führten Hafteinvernahme beantwortete der Beschuldigte einige Fragen zur Person, verweigerte aber weiterhin Aussagen zur Sache (Urk. 3/2 S. 3f.). Gleich hielt er es zunächst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2025, nament- lich auch auf die Frage, ob er dem Privatkläger die fraglichen Verletzungen zuge- fügt habe (Urk. 3/3 S. 4). Erst auf Ergänzungsfragen seiner Verteidigerin erklärte er, sie hätten sich treffen wollen, damit er dem Privatkläger das von ihm für diesen aufbewahrte Geld zurückgeben könne. Es habe aber eine Spannung zwischen ih- nen geherrscht; sie hätten sich am Telefon gestritten und der Privatkläger habe mit ihm "aggressiv gesprochen". Er – der Beschuldigte – sei beim Treffen deshalb vor- sichtig gewesen; er sei nämlich früher bei einem ähnlichen Vorfall einmal mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Beim Treffen sei der Privatkläger nervös ge- wesen und habe auf die scherzhaft gemeinte, erschreckende Begrüssung durch den Beschuldigten gesagt, sie sollten an einen Ort gehen, an welchem es keine Kameras habe und dort sprechen. Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe vom Gesichtsausdruck des Privatklägers Angst gehabt und gedacht, dieser würde ihn
– den Beschuldigten – schlagen. Deshalb habe er Pfefferspray gegen ihn einge- setzt, worauf dieser eine Trinkflasche gegen ihn – den Beschuldigten – geworfen habe, "also geschlagen". Und weiter wörtlich: "Als er das gemacht hat, ich weiss
- 14 - nicht, wie ich das Messer hervorgenommen habe und ihn damit verletzt habe." Er habe auf keinen Fall gewollt, dass der Privatkläger verletzt werde, und er entschul- dige sich bei ihm (Urk. 3/3 S. 5/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte wiederum alle Aussagen zur Sache, bis er auf erneute Ergänzungsfragen seiner Verteidigerin erklärte, er habe gewusst, dass der Privatkläger beim Treffen ein Messer dabei haben würde, weil er ihm ein solches anlässlich eines früheren Treffens einmal gezeigt habe. Auseinandersetzungen hätten sie aber noch nie gehabt. Danach nachgefragt, wieso er wisse, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe, verweigerte der Beschuldigte wieder die Aussage (Prot. I S. 12/13). 5.5.5. Schon sein Aussageverhalten als Solches entwertet die Überzeugungskraft seiner (wenigen) Einlassungen ganz massiv. Daran vermögen die Erklärungen der Verteidigerin (Urk. 51 S. 7f.; Urk. 104 S. 8 ff.) nichts zu ändern: 5.5.6. Selbstverständlich ist es das "gute Recht" des Beschuldigten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gemäss ständiger Recht- sprechung darf aber insbesondere eine punktuelle Aussageverweigerung einem Beschuldigten unter Umständen als belastendes Indiz angerechnet werden, wenn angesichts belastender Beweiselemente eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2. und 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 m.H.). Gleich verhält es sich vorliegend, wo den Beschuldigten die "Glaubhaftmachungslast" hinsichtlich der Umstände trifft, die ihn zur Annahme einer Notwehrsituation hätten berechtigen sollen. Wenn ihm nun erst in der dritten Einvernahme, knapp acht Monate nach dem Vorfall, erstmals – und auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin – eingefallen sein will, dass er aufgrund des "Gesichtsausdrucks" des Privatklägers Angst gehabt habe, von diesem geschlagen zu werden, ist das sehr unglaubhaft und wirkt offensichtlich konstruiert. Dass der Privatkläger sodann auch noch ein Messer mitgeführt haben soll, äusserte der Beschuldigte gar erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
10. Juli 2025 – und mithin praktisch ein Jahr nach dem Vorfall. Zumal er dann noch auf die Frage nach den Erkenntnisquellen seines angeblichen diesbezüglichen
- 15 - Wissens wieder die Aussage verweigerte, tendiert die Überzeugungskraft dieser Aussage gegen null bzw. ist – mit der Vorinstanz – unfundiert und in keiner Weise erstellbar (Urk. 73 S. 15). 5.5.7. Die Verteidigung führt zur Begründung des eher sonderbaren Aussagever- haltens des Beschuldigten (Urk. 3/3 S. 6: "Beantworten Sie generell nur die Fragen Ihrer Verteidigerin?" – "Ja") aus, es sei ihr bereits in der ersten kurzen Besprechung mit diesem aufgefallen, dass er sich schwer tue, die ihm gestellten Fragen in einer verständlichen Art und Weise zu beantworten. Erst durch ihre Nachfragen habe sich jeweils ein Sinn erkennen lassen. Sie habe es deshalb als Aufgabe ihrer Verteidigungsarbeit betrachtet, sicherzustellen, "dass die Justiz die tatsächlichen Beweggründe und Gedanken meines Mandanten kennt und dass das Protokoll eben nur das widerspiegelt, was mein Klient wirklich mitteilen wollte" (Urk. 51 S. 8). Dies wiederholt sie anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss (Urk. 104 S. 8 ff.). Wenngleich das aus Beschuldigten- bzw. Verteidigungssicht noch als nachvollziehbar erscheinen mag, ändert das nichts an der gerade vorstehend erläuterten Rechtslage. Wenn ein Beschuldigter zusammen mit seiner Verteidigung seine Aussagen derart abspricht und "zurechtstutzt", entzieht er sie der Über- prüfung durch das Gericht. Es ist indes ureigenste Aufgabe des Gerichts, (auch unklare) Aussagen zu analysieren, zu hinterfragen und gegebenenfalls so lange nachzuhaken, bis sich – allenfalls – ein Sinn ergibt. Keinesfalls darf ein Beschul- digter aber erwarten, dass das Gericht "konfektionierte" und punktuelle Aussagen einfach ungeprüft und unüberprüfbar als wahr entgegennimmt. Es fällt schwer die Aussagen des Beschuldigten bis zum vorinstanzlichen Verfahren aufgrund seines Aussageverhaltens als glaubhaft anzusehen und bei dieser Ausgangslage kann mit der Vorinstanz keine Rede davon sein, es habe der Beschuldigte Umstände glaub- haft machen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. 5.5.8. Anders als im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich – nicht nur punktuell und auf Ergänzungsfrage der Verteidigung – zum Vorfall vom 15. Juli 2024 sowie zur Vorgeschichte dazu aus. Sein Aussageverhalten unterschied sich
- 16 - also zum restlichen Strafverfahren. Inhaltlich hielt er jedoch weitestgehend an der oben ausgeführten Version der Dinge fest, ergänzte jedoch hier und da zuvor ver- schwiegene Details (Urk. 103 S. 7 ff.): Zwei Tage vor dem 15. Juli 2024 habe es ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben, wobei sie sich auf Bitte des Privatklägers am Bahnhof D._____ verabredeten. Der Beschuldigte habe Angst gehabt, weil der Privatkläger bekannt dafür sei, aggressiv zu werden und er habe deshalb das Messer und den Pfefferspray mitgenommen (Urk. 103 S. 7 f.). Der Beschuldigte habe zudem schon öfters gesehen, dass der Privatkläger ein Taschenmesser mit sich trage (Urk. 103 S. 9). Am Bahnhof D._____ angekommen, habe er den Privatkläger zuerst spasshaft zur Begrüssung erschreckt, worauf dieser entgegnet habe, dass ihm das nicht gefalle und er lieber mit dem Beschuldigten an einen Ort ohne Kameras und Menschen gehen wolle. Da der Beschuldigte sich gedacht habe, er könne dem Privatkläger nicht vertrauen, habe er den Pfefferspray benutzt. Daraufhin habe der Privatkläger versucht, ihm eine Flasche oder eine Aluminiumdose anzuwerfen, habe ihn knapp damit getroffen und dann sei der Privatkläger auf den Beschuldigten zugekommen (Urk. 103 S. 9 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte das Taschenmesser ca. einen Zentimeter ausgefahren und auf den Privatkläger eingestochen, wie genau wisse er nicht mehr, da er Angst gehabt habe (Urk. 103 S. 10 f.). 5.5.9. Wie oben erwähnt, ist das selektive oder gar "konfektionierte" Aussagever- halten des Beschuldigten als der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich zu werten. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Beru- fungsverhandlung – mithin des letzten Verfahrensstadiums mit vollumfänglicher Sachverhaltserstellung – nicht mehr nur punktuell, sondern umfassend aussagt, ist das oben Ausgeführte nicht einfach von der Hand zu weisen. Inhaltlich stimmt die Geschichte mit dem in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten überein – auch wenn sie detaillierter beschrieben ist. Das einlässliche Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung vermag also grundsätzlich nichts am obigen zu ändern. 5.5.10. Auch ungeachtet des Aussageverhaltens des Beschuldigten, sind seine Aussagen zum von ihm geglaubten Angriff des Privatklägers gegen ihn nicht nach-
- 17 - vollziehbar. Der Beschuldigte beschreibt, dass er den Privatkläger seit seiner Jugend kenne. Er sei ein aggressiver Typ, habe ihm in Vergangenheit schon öfters sein Messer gezeigt, welches dieser jeweils bei sich trage, und er nehme Medika- mente, welche ihn beeinflussten. Er habe noch nie zuvor eine physische Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger gehabt (Urk. 103 S. 7 ff.). Als der Beschuldigte auf den Privatkläger getroffen sei am Bahnhof D._____ habe der Privatkläger wie unter Einfluss von Medikamenten gewirkt und dem Beschuldigten gesagt, dass er lieber mit ihm an einem Ort ohne Menschen und Kameras sprechen wolle (Urk. 103 S. 10). Wenn der Beschuldigte bereits solch grossen Respekt vor dem unberechen- baren und aggressiven Privatkläger hatte, welcher ihm bereits im Vorhinein ange- droht habe, dass der Beschuldigte wissen werde, warum sich der Privatkläger mit ihm treffen wolle, wenn er denn komme (Urk. 103 S. 8), so erscheint es grundsätz- lich schwer nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte sich überhaupt zum Bahnhof D._____ begab. Noch schwerer nachvollziehbar ist aber der Umstand, dass er den Privatkläger, der sich aus Sicht des Beschuldigten noch dazu versucht habe zu verstecken, zur Begrüssung spasshaft erschrak. Sodann ist die vom Beschuldigten so geschilderte, spontane Eskalation der Ereignisse nicht nachvollziehbar. Während die Verteidigung auf der Videoaufnahme zuerst einen Fusstritt des Privatklägers gegen den Beschuldigten gesehen haben will – welcher sich effektiv erstellen lässt –, bevor dieser den Pfefferspray verwendete, der Privatkläger sich darauf mit dem Flaschenwurf wehrte und der Beschuldigte letztlich mit dem Messer auf den Privatkläger losging (Urk. 104 S. 31), erwähnt der Beschuldigte selber mit keinem Wort einen solchen Fusstritt oder irgendeinen konkreten Angriff des Privat- klägers. Er beschreibt einzig, dass der Privatkläger ihm gesagt habe, er wolle an einen anderen Ort gehen und der Beschuldigte daraufhin den Pfefferspray einge- setzt habe. Selbst auf die wiederholte Nachfrage und den Hinweis, dass es dem Gericht schwer nachvollziehbar erscheinen könnte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einfach gesagt habe, er wolle nicht mit ihm irgendwo hin gehen und deshalb als Nächstes den Pfefferspray eingesetzt hat, beschreibt der Beschuldigte keinen Angriff des Privatklägers (Urk. 103 S. 13 ff.). Vorliegend geht es um vom Beschuldigten gegen ihn geglaubten Angriff. Wenn er einen solchen mit keinem Wort erwähnt, kann ein solcher nicht als glaubhaft gemacht gelten.
- 18 - Zusammenfassend kann den Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft entnom- men werden, dass dieser von einem bis zu seinem Messereinsatz andauernden Angriff des Privatklägers ausgegangen sei gegen welchen er sich (wenn auch irrtümlicherweise) zu wehren versucht habe. Wie oben unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erläutert (vgl. Erw. 5.5.3), reicht die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation aus. Der Beschuldigte kann mit seinen Aussagen zum Vorfeld des Vorfalls am 15. Juli 2024 keine Putativnot- wehrsituation glaubhaft machen. 5.6. Schliesslich sind mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 16) auch aus den sachlichen Beweismitteln der Videoaufzeichnungen (Urk. 2/8-9) keinerlei Anhaltspunkte er- sichtlich, die eine Situation nahelegen würden, in welcher sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation hätte wähnen können. Das lässt sich schlicht nicht erstellen. Auch wenn das gefilmte Geschehen nur von weitem und teilweise in einem ungüns- tigen Winkel zu erkennen ist, steht doch eindeutig fest, dass es sich (zunächst) um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte, wobei bereits hier der Beschul- digte als der aggressivere und offensivere Teilnehmer erscheint. Und insbesondere ist dann auch noch zu erkennen, wie der Beschuldigte – bevor er schliesslich über die Strasse davonrennt – weiter auf den Privatkläger einwirkt, obwohl sich dieser bereits in einer taumelnden und gebückten Stellung befindet. In dieser letzten Sequenz dürften dann namentlich die Schnittverletzungen auf der Kopf-/Körper- rückseite des Privatklägers entstanden sein (Urk. 2/9, ab Minute 20:30). 5.7. Es bleibt deshalb beim Fazit der Vorinstanz: Der Beschuldigte befand sich weder in einer tatsächlichen Notwehrsituation noch in einem Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz als "Rechtfertigungsgründe" abgehandelten Art. 16 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB) keine eigentlichen Rechtfertigungsgründe, sondern Strafmil- derungsgründe sind. Auch der Schluss, dass der Beschuldigte die Tat in einem Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB oder in einem Putativnotwehrexzess
- 19 - nach Art. 16 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB begangen hätte, liesse keine Rechtfertigung in Bezug auf den Schuldspruch zu, sondern wäre einzig zwingender Anlass dafür, die Strafe zu mildern. Nachdem die Vorinstanz diese Thematik im Zuge der "rechtlichen Würdigung" und "Rechtfertigungsgründe" abhandelte und vorliegend zum Schluss zu kommen ist, dass weder ein geglaubter noch ein tatsächlicher Notwehrexzess vorliegen, wird dies in der vorliegenden schriftlichen Begründung unter diesem Hinweis gleich getan.
6. Strafe 6.1. Für eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist eine Freiheits- strafe von nicht unter fünf Jahren bis höchstens 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) auszufällen. Aussergewöhnliche Umstände, infolge des Versuchs, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen, liegen keine vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst (Urk. 73 S. 17 f.) und den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen früheren Freiheitsstrafe von 15 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft. Kurz zusammengefasst, ging die Vorinstanz von einer Einsatz- strafe für das mutmasslich vollendete Delikt von 9 Jahren aus, reduzierte die Strafe infolge des Versuchs um 2 Jahre und erhöhte sie infolge der Täterkomponenten, insbesondere der Vorstrafen des Beschuldigten, wieder um ein halbes Jahr (Urk. 73 S. 19 ff.). 6.3. Die Verteidigung führt zur Strafzumessung aus, dass die Strafzumessung einzig in Bezug auf den Messereinsatz und insbesondere nicht den Pfefferspray- einsatz zu erfolgen habe, da dieser gerechtfertigt erfolgt sei (Urk. 104 S. 22). Zu- dem könne der Privatkläger nicht als orientierungs- und wehrloses Opfer beschrie- ben werden. Der Beschuldigte habe in einer psychischen Ausnahmesituation, in welcher er Angst, Panik und Überforderung gespürt habe, agiert. Seine vergange- nen Gewalterfahrungen würden sein Handeln nachvollziehbar machen und seien strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe darüber hinaus, das Verfahren nicht unnötig verkompliziert und insbesondere betreffend die an den Privatkläger zu verrichtende Genugtuung Hand geboten (Urk. 104 S. 22 f.).
- 20 - 6.4. In objektiver Hinsicht fällt durchaus ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit dem Einsatz eines Pfeffersprays in seiner Abwehrfähig- keit einschränkte und hernach mit einem Teppichmesser mehrfach dergestalt attackierte, dass dieser die in der Anklageschrift genannten fünf Schnittverletzun- gen erlitt. Dass die Vorinstanz dabei eine "eher weniger brutale Ausgangslage" sieht (Urk. 73 S. 20), ist in Anbetracht der dokumentierten Verletzungen (Urk. 6/18) eine durchaus wohlwollende Betrachtungsweise. Beim Vorgehen des Beschuldig- ten konnte dieser unmöglich das Risiko seiner dem Privatkläger zugefügten Verlet- zungen dosieren oder kontrollieren. Der Beschuldigte nahm damit ohne Weiteres die Tötung des Privatklägers am helllichten Tag am viel frequentierten Bahnhof D._____ in Kauf. 6.5. Subjektiv ist es zwar so, dass der Messereinsatz wohl nicht von langer Hand geplant war, sondern im Rahmen der Eskalation der Auseinandersetzung (mutmasslich im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten für den Privatkläger aufbewahrten Geld) eher spontan und aus einem gewissen Affekt heraus erfolgte. Insoweit kann der Verteidigung beigepflichtet werden. Wie oben erwähnt kann jedoch nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden. Allerdings muss dem Beschuldigten entgegen gehalten werden, dass er sowohl den Pfefferspray als auch das Messer überhaupt mitführte – und dies, wie sich aus seinen wenigen Antworten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 12) sowie aus der Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 103 S. 7) zumindest implizit durchaus mit dem Gedanken, diese Mittel auch effektiv einzusetzen. Zugute gehal- ten werden kann dem Beschuldigten aber, dass er den Privatkläger nicht töten wollte, sondern diesbezüglich eventualvorsätzlich handelte. 6.6. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich für die Tatschwere des mutmasslich vollendeten Delikts angesetzte Einsatzstrafe von 9 Jahren als ange- messen. 6.7. Bleibt es – wie vorliegend – bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, hat sich das im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsäch-
- 21 - lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe fällt umso geringer aus, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Einerseits hat der Beschuldigte alles Nötige getan, um den verpönten Erfolg – den Tod des Privatklägers – eintreten zu lassen. Dass der Privatkläger durch die mehreren wuchtigen Messerstiche bzw. -schnitte gegen Kopf und Oberkörper nicht tödlich getroffen worden ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat denn auch nicht etwa nach dem ersten Messereinsatz vom Privatkläger abgelassen, sondern das Messer auch noch gegen diesen eingesetzt, als dieser bereits weitgehend kampfunfähig war. Andererseits ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers, dass dieser sich aus rechtsmedizini- scher Sicht nicht in Lebensgefahr befunden hat und auch nicht etwa gesichtsver- sorgende Nerven, die Augen oder eine Schläfenarterie verletzt worden sind. Der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Privatklägers, lag damit einigermassen fern. 6.8. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs um einen knappen Viertel auf 7 Jahre reduziert, kann dies übernommen werden. 6.9. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist seit seinem 18. Altersjahr daran, Algerien zu verlassen, zunächst über Tunesien, wieder Algerien, dann Italien, Frankreich und die Schweiz (vgl. Migrationsakten Urk. 13/9). Ein erstes Mal hatte er am 13. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (Urk. 13/9 S. 1). Am 18. Juni 2025 wurde sein zweites solches Gesuch abgewiesen und die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ver- fügt (Urk. 48A; Urk. 103 S. 5 f.). Er hat bis anhin in der Schweiz drei Vorstrafen erwirkt: Mit Strafbefehl vom 8. April 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft Neuenburg wegen unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, am 6. Mai 2024 von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel, wegen Vergehen und
- 22 - Übertretungen im Sinne des BetmG und mehrfacher unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des PBG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–, sowie am 7. Juni 2024 vom Unter- suchungsamt Uznach wegen Gehilfenschaft zu einfachem Diebstahl mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Tagen, wobei der Vollzug der Gelds- trafe vom 6. Mai 2024 widerrufen wurde (Urk. 75). Zuvor war er am 18. Januar 2024 vom Tribunal Correctionnel de Chambery in Frankreich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einem Landesver- weis (aus Frankreich) von 10 Jahren verurteilt worden (Urk. 13/2). Aus dem Vollzug dieser letztgenannten Strafe wurde er am 30. Mai 2024 bedingt entlassen und in die Schweiz überstellt (Urk. 13/9 S. 5). Der Beschuldigte hat demnach die vorlie- gend zu beurteilende Tat am 15. Juli 2024 während zweier laufender Probezeiten und nur gerade anderthalb Monate nach seiner Entlassung aus dem französischen Strafvollzug begangen. Diese Umstände schlagen stark straferhöhend zu Buche. Minim und entgegenkommenderweise kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und der Verteidigung strafmindernd sein spätes und angesichts der Beweislage die Untersuchung kaum erleichterndes Geständnis, seine Entschuldigung und seine Bemühungen um Schuldentilgung beim Privatkläger angerechnet werden (Urk. 73 S. 22; Urk. 104 S. 23). Wenn die Vorinstanz infolge dieser Täterkomponenten die Strafe um nur gerade einen Vierzehntel auf 7 Jahre und 6 Monate erhöht, ist das ganz sicher nicht zu hart. Eine höhere Strafe kann aber infolge des prozessualen Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren ohnehin nicht ausgefällt werden.
7. Widerruf 7.1. Wie soeben dargelegt, hat der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurtei- lenden Tat nur wenig nach Beginn gleich zweier Probezeiten wieder delinquiert. Zudem war kurz zuvor, am 7. Juni 2024, bereits die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 widerrufen und der Beschuldigte erst gerade am
30. Mai 2024 bedingt aus dem Strafvollzug in Frankreich entlassen worden. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 23 f.) führt deshalb kein Weg am Widerruf der beiden noch nicht widerrufenen bedingten Vorstrafen vorbei. Dass diese im Verhältnis zur aktuellen Tat nicht einschlägig sind, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 51
- 23 - S. 13; Urk. 104 S. 21), ist nicht von entscheidender Bedeutung: Wer so und insbe- sondere in einer derartigen Kadenz wie der Beschuldigte delinquiert, erfüllt offen- kundig die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB. 7.2. Sowohl der bedingt aufgeschobene Vollzug der am 8. April 2024 von der Staatsanwaltschaft Neuenburg ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– als auch jener der vom Untersuchungsamt Uznach am 7. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen sind demnach zu widerrufen. 7.3. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 7.3.1. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist keine Strafe gleicher Art wie die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es bleibt deshalb beim blossen Widerruf. Soweit die Vorinstanz diese Geldstrafe in ihrem Urteil erneut anordnet, gemäss Dispositiv gar noch als Teil einer "Gesamtstrafe" (Urk. 73 S. 33, Dispositivziffer 3), ist dies falsch und zu korrigieren. 7.3.2. Mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen ist dagegen eine Gesamts- trafe zu bilden. Wie dabei vorzugehen ist, ist in Art. 49 Abs. 1 StGB geregelt. Auf nähere Erwägungen dazu kann jedoch verzichtet werden, da die Vorinstanz die 15 Tage als in der aktuellen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten "mitum- fasst" ansieht und eine höhere Strafe – wie bereits dargelegt – im Berufungsver- fahren ohnehin nicht möglich ist. Auch materiell ist die Auffassung der Vorinstanz aber vertretbar: Im erwähnten Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach wurde der Beschuldigte der "zumindest mentalen" Gehilfenschaft zu einem Kleiderdieb- stahl im E._____, F._____, am 6. Juni 2024 durch B'._____ (dem vorliegenden Privatkläger unter einem Aliasnamen; vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2, 4; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4) schuldig gesprochen, wobei die Kleider einen Wert von Fr. 394.75 aufwiesen (Urk. 13/3). Wenn die Vorinstanz nun der Auffassung ist, dass im vor- liegenden Verfahren auch dann eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten ausgefällt worden wäre, wenn gleichzeitig auch noch das Delikt vom 6. Juni 2024 zur Beurteilung angestanden hätte, so kann ihr durchaus gefolgt werden.
- 24 -
8. Fazit Strafe Im Sinne des – im erwogenen Sinne leicht zu korrigierenden – Fazits der Vorinstanz (Urk. 73 S. 24) ist deshalb der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uzwil vom 7. Juni 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe zu bestra- fen, wobei davon bis und mit heute 571 Tage als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB). In dieser Anrechnung sind die zwei Tage Haft eingeschlossen, die ihm im Verfahren des Untersuchungsamts Uzwil anzurechnen sind (Urk. 13/3).
9. Landesverweisung 9.1. Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB hat sich der Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 9.2. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung sind sich einig, dass beim Beschuldigten kein Härtefall vorliegt und er des Landes verwiesen werden muss (Urk. 104 S. 23; Prot. II S. 9). Die Vorinstanz hat denn auch so entschieden und namentlich erwogen, dass angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem Fehlen familiärer Beziehungen oder beruflicher Perspektiven hierzulande ein Härtefall zu verneinen ist. Zu ergänzen wäre, dass der Beschuldigte auch sozial in keiner Weise in der Schweiz integriert ist, nachdem er im Verlauf seiner kurzen Aufenthaltszeit bislang bereits viermal
– und vorliegend wegen eines Kapitaldelikts – verurteilt werden musste. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu ver- weisen.
- 25 - 9.3. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf 10 Jahre bemessen. Die Ver- teidigung beantragt, es sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 104 S. 24 f.). 9.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 9.3.2. Im Sinne des Antrags der Verteidigung die Landesverweisung des Beschul- digten nur gerade auf das Minimum von 5 Jahren zu bemessen, kommt nur schon angesichts der Schwere der zu beurteilenden Straftat nicht in Frage. Der Beschul- digte hat (wenn auch eventualvorsätzlich) versucht, unter Einsatz eines Teppich- messers den Privatkläger zu töten, welcher Erfolg nur dank viel Glück nicht einge- treten ist. Dafür wird der Beschuldigte mit der erheblichen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft, was schon einmal auch eine Landesverweisung von nicht am unteren Rand der möglichen Dauer indiziert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte überhaupt keinen massgeblichen Bezug zur Schweiz aufweist, weder hinsichtlich Aufenthaltsdauer noch in familiärer oder sonst sozialer Hinsicht. Wie bereits erwähnt, wurde sodann auch sein Asylgesuch mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Ein relevantes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz besteht damit nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren als ange- messen und wäre nicht erkennbar, inwieweit sich daraus für den Beschuldigten eine besondere Härte ergeben sollte.
- 26 - 9.3.3. Der Beschuldigte ist deshalb für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 9.4. Die Vorinstanz ordnete zudem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 73 S. 33). Gegen diese opponiert der Beschuldigte nicht (Urk. 104 S. 24). Mit vollumfänglichem Hinweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 26 ff.) ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
10. Zivilansprüche 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen. Der Privatkläger akzeptiert diesen Entscheid und beantragt dessen Bestätigung (Urk. 82 und Urk. 97). Der Beschuldigte anerkennt seine grundsätzliche Verpflich- tung zur Leistung einer Genugtuung, möchte sie aber auf Fr. 3'000.– beschränkt sehen (Urk. 104 S. 3). 10.2. Hinsichtlich der Grundsätze, wie eine Genugtuung zu bemessen ist, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 29 f.). Zu ergänzen ist, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit ist, weshalb es das Bundesgericht ablehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e). 10.3. Der Beschuldigte hat die in der Anklage umschriebenen und in den Akten dokumentierten körperlichen Verletzungen erlitten. Zwar bestand keine Lebensge- fahr und waren die Schnitte/Stiche nicht sehr tief, aber namentlich die 15 cm lange Schnittverletzung am Hinterkopf ist massiv. Die multiplen Schnitt- und Stichverlet- zungen waren zweifelsohne sehr schmerzhaft und mussten im Spital behandelt sowie hernach kontrolliert und weiter versorgt werden. Dem Privatkläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bescheinigt sowie körperliche und geistige Schonung für 5 Tage auferlegt. Er wird vom Vorfall bleibende Narben davontragen
- 27 - (Urk. 6/13). Soweit der Privatkläger auch psychisch starke Beeinträchtigungen geltend macht (Urk. 49 S. 2; Prot. I S. 16), sind diese zwar nicht belegt. Indessen ist notorisch, dass ein derartiger Angriff, wie ihn der Privatkläger über sich ergehen lassen musste, auch gewisse psychische Folgen nach sich zieht, was der Privat- kläger mit einem "psychischen Komplex" umschreibt (Urk. 4/2 S. 11). Dies gilt auch wenn die Verteidigung zwar zutreffend ausführt, dass der Privatkläger gemäss Akten nie in therapeutischer Behandlung eines psychischen Leidens war (vgl. Urk. 104 S. 24). 10.4. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich dem Privatkläger zuge- sprochene Genugtuung als angemessen und hält auch einem Vergleich mit ähnli- chen Fällen stand. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Erstinstanzliche Kosten Beim gegebenen Ausgang dieses Verfahrens – es bleibt bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- ziffer 11) zu bestätigen. 11.2.Kosten des Berufungsverfahrens 11.2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 11.2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, sind deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 28 - 11.2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 8'555.– (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 105), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. 11.2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers weist für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 470.45 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) aus (Urk. 98), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. 11.2.5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Juli 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6.[…]
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025 beschlagnahmte Pfefferspray (Asservat-Nr. A018'897'659) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
8. Die unter der Geschäfts-Nr. 88417394 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'915.65 IRM-Untersuchung GES Fr. 1'497.55 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten GES Fr. 96.00 IRM-Asservate GES Fr. 14'840.00 amtliche Verteidigung Fr. 7'567.20 unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. […]
12. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 14'840.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit insgesamt Fr. 7'567.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
- 30 - 14.-15. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Entscheid der Staatsanwalt- schaft Neuenburg vom 8. April 2024 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Entscheid des Untersuchungs- amtes Uznach vom 7. Juni 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Tagen wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 vorstehend genannten Strafe bestraft mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'555.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- 31 - Fr. 470.45 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1% MWSt)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbe- halten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Untersuchungsamt Uznach, betr. ST.2024.22202;
- 32 - das Ministère public du canton Neuchâtel, betr. MP.2024.606.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Juli 2025 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn unter Widerruf von zwei Vorstrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Weiter wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 21 ff.).
E. 1.2 Tags darauf, am 11. Juli 2025, meldete die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten Berufung an (Urk. 58) und stellte gleichzeitig das Gesuch, es sei diesem der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen (Urk. 59). Dieses Gesuch wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Verfügung vom 16. Juli 2025 bewilligt (Urk. 60; Urk. 61). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. September 2025 (Urk. 72/2) reichte die Verteidigerin dem Obergericht am 26. September 2025 frist- gerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 76).
E. 1.3 Auf entsprechende Fristansetzung hin teilte die Staatsanwaltschaft am
16. Oktober 2025 mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten, und sie ersuchte entsprechend um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 81). Am 24. Oktober 2025 liess auch der Privatkläger seinen Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 82). Im Sinne seines entsprechenden Gesuchs wurde dem Privatkläger anschliessend mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 85).
E. 1.4 Am 28. November 2025 wurden die Parteien – die Staatsanwaltschaft antrags- und praxisgemäss fakultativ – auf den 5. Februar 2026 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 87). In Nachachtung des Urteils des Bundes-
- 6 - gerichts 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 wurde die Staatsanwaltschaft am
22. Dezember 2025 dann jedoch – ungeachtet ihres Bestätigungsantrags – nach- träglich noch obligatorisch vorgeladen (Urk. 89).
E. 1.5 Nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 30. Januar 2026 (Urk. 94) den Antrag gestellt hatte, einen Führungsbericht über den Beschuldigten in der JVA Pöschwies einzuholen, wurde ein solcher eingeholt (Urk. 96), zu den Akten genom- men (Urk. 101) und der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 102).
E. 1.6 Mit Schreiben vom 1. Februar 2026 liess der Privatkläger verlauten, dass weder er noch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an der Berufungsverhandlung teilneh- men würden, jedoch den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stell- ten (Urk. 97). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte zudem eine Honorarnote ein (Urk. 98).
E. 1.7 Zur heutigen Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin und Staatsanwalt MLaw C._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.).
E. 2.2 Der Beschuldigte lässt unter Wiederholung seiner bereits erstinstanzlich gestellten Anträge auch im Berufungsverfahren beantragen, er sei anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einem (Putativ-)Notwehrexzess, zu verurteilen, unter gegenüber dem vorinstanz- lichen Urteil reduzierten Sanktionen und Nebenfolgen (Verzicht auf Widerrufe, mildere und teilbedingte Freiheitsstrafe, kürzerer Landesverweis, reduzierte
- 7 - Genugtuung an Privatkläger; Urk. 76 S. 2 f.). In diesem Sinne blieben die Ziffern 7 und 8 (Einziehung und Vernichtung von Effekten) sowie 10, 12 und 13 (Kostenfest- setzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und sind damit in Rechts- kraft erwachsen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
E. 2.3 In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 3 Formelles
E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.
E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m.Hw.).
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Kurz zusammengefasst, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. Juli 2024 um ca. 12 Uhr beim Bahnhof D._____ anlässlich eines verabredeten Treffens mit dem Privatkläger diesen zunächst mit Pfefferspray besprüht und anschliessend mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Teppichmesser, attackiert zu haben. Durch mehrere wuchtige, in rascher Abfolge ausgeführte Schnitt- und Schnittbewegungen gegen den Kopf und Oberkörper habe er dem Privatkläger eine ca. 15 cm lange, klaffende Schnittverletzung am Hinterkopf und eine 4 cm lange,
- 8 - klaffende Schnittverletzung unter dem linken Auge sowie weitere Schnittverletzun- gen hinter dem linken Ohr, unter dem linken Schulterblatt sowie am linken Daumen zugefügt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass unkontrollierte Schnitt- und Stichbewegungen gegen den Kopf und Oberkörper des wehr- und orientierungs- losen Privatklägers zu bleibenden, entstellenden Narben, irreversiblen Organ- verletzungen, irreversibler Durchtrennung des Gerichtsnervs oder auch tödlichen arteriellen Verletzungen führen können. Diese Folgen habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2).
E. 4.2 Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren Aussagen zur Sache, stellt aber seine Täterschaft als Solche nicht in Abrede. Einzig auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin verwies er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2025 darauf, dass er den Pfeffer- spray eingesetzt habe aus Angst, der Privatkläger könnte ihn schlagen, und zudem habe dieser eine Trinkflasche gegen ihn geworfen (Urk. 3/3 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte des Weiteren, wiederum auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin, er habe gewusst, dass der Privatkläger ein Messer dabei habe. Auf die anschliessende Frage, wieso er das gewusst habe, verweigerte er dann aller- dings wieder die Aussage (Prot. I S. 12/13).
E. 4.3 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der gegebenen Beweislage (Aufzeichnung durch Überwachungskameras, Fotodokumentation, ärztliche Berichte und Gutachten, Bericht FOR, Aussagen der Beteiligten und von Zeugen) als erstellt und ging dabei namentlich davon aus, dass der Beschuldigte ein Teppichmesser verwendet und mit diesem wuchtige Stich- und Schnittbewe- gungen gegen den Privatkläger ausgeführt habe (Urk. 73 S. 4 ff.).
E. 4.4 Anlässlich seiner Einvernahme an der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zur Sache aus (Urk. 103 S. 6 ff.). In Ergänzung zur vorinstanz- lichen Sachverhaltserstellung gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dem Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen mit einem Teppichmesser zugefügt zu haben (Urk. 103 S. 7). Der Beschuldigte aner- kennt damit den gesamten in der Anklageschrift umschriebenen objektiven Sach-
- 9 - verhalt. Dementsprechend und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 4 ff.) ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt.
E. 4.5 Mit der Verteidigung (Urk. 104 S. 11) ist entgegen der Umschreibung im Anklagesachverhalt zu ergänzen, dass der Privatkläger nach dem Pfeffersprayein- satz durch den Beschuldigten nicht etwa völlig orientierungs- und wehrlos gewor- den war. Dies lässt sich nicht erstellen. So ist mit der Verteidigung in der Videoauf- nahme klar sichtbar, dass der Privatkläger sich auch während der Messerattacke noch wehren konnte – auch wenn eingeschränkt – und nicht etwa völlig die Orien- tierung verloren hätte (Urk. 2/9 20 ff.). Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den sonst erstellten Anklagesachverhalt zu machen.
E. 4.6 Entgegen des Einwands der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht "mit Wucht" gehandelt habe (Urk. 104 S. 10 f.), kann ohne Weiteres auf die Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 4 ff.), die Videoaufnahme (Urk. 2/9 20:00 ff.) sowie die Verletzungsbilder des Privatklägers (Urk. 6/18) verwiesen werden.
E. 4.7 Was die seitens der Verteidigung hinsichtlich Vorsatz und (Putativ-)Notwehr vorgebrachten Einwände betrifft, ist im Folgenden unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätz- liche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte beantragt dagegen – wie bereits erwähnt – einen Schuldspruch "nur" wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einer irrigen Vorstellung über eine Notwehrlage und teilweise einem Exzess dazu, im Sinne von Art. 122 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu den Tatbeständen von Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB die nötigen Überlegungen angestellt; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 7 f.).
- 10 -
E. 5.3 Auch auf die anschliessend vorgenommene konkrete Subsumtion ist vollum- fänglich zu verweisen (Urk. 73 S. 8 ff.). Das Tatvorgehen des Beschuldigten muss als versuchte vorsätzliche Tötung gewürdigt werden. Es bleibt zu ergänzen, dass auch das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, dass bei Messer- stichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom
1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2; Rechtsprechung zuletzt bestätigt im Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2 und E. 1.3). Vorliegend steht zwar gutachterlich fest, dass sich der Privatkläger nach der Attacke durch den Beschuldigten nicht in Lebensgefahr befand (Urk. 6/12 S. 9). Angesichts der üblen (vgl. dazu Urk. 6/18), in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen (vgl. auch Urk. 6/12 S. 6 ff.) ist indessen offensichtlich, dass die unkontrollierten, mehreren Stich- und Schnittbewegungen des Beschuldigten ge- rade so gut hätten lebenswichtige Strukturen treffen und den Privatkläger tödlich verletzen können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass als Allgemeinwissen an- zusehen ist, dass Stich- und Schnittverletzungen in der Kopf- und Oberkörper- region ohne Weiteres tödliche Folgen haben können; insbesondere wenn diese Stiche und Schnitte – wie vorliegend – in einem dynamischen Geschehen mit einem Teppichmesser schwunghaft und unkontrolliert gegen ein Opfer verübt werden, das durch einen vorgängigen Pfeffersprayeinsatz verteidigungsunfähiger gemacht worden ist. Es muss dem Beschuldigten ganz entscheidend entgegen gehalten werden, nicht etwa auf den weniger sensiblen Unterkörperbereich gezielt, sondern ausschliesslich auf den Oberkörper und insbesondere auch den Kopf eingestochen bzw. geschnitten zu haben. Dabei mag es sein und ist dem Beschuldigten zuzu- billigen, dass er den Privatkläger nicht hat töten wollen, auch wenn sich dies einzig
- 11 - aus seiner komplett realitätsfremden Antwort (auf die Frage seiner Verteidigerin) ableiten lässt, er habe "auf keinen Fall" gewollt, dass der Privatkläger verletzt (sic!) werde (Urk. 3/3 S. 6). Vorsätzlich handelt allerdings bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wer nun durch sein Vorgehen beim Opfer ein derart grosses, einzig vom Zufall abhängiges Todesrisiko schafft wie der Beschuldigte, darf nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Vielmehr nimmt er die Tötung seines Gegenübers in Kauf bzw. findet sich damit ab. Da der Erfolg nicht eingetreten ist und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der Beschuldigte von sich aus von seinem Handeln Abstand genommen hätte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB), liegt ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
E. 5.4 Die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen schwerer Körperver- letzung und führt dazu aus, dass der Einsatz des Messers durch den Beschuldigten nicht ohne Weiteres habe tödlich enden können (Urk. 104 S. 16). Diesbezüglich verweist sie in ihrer Begründung auf das obenerwähnte Gutachten (Urk. 6/12), welches den Privatkläger nicht in Lebensgefahr wähnte. Der Privatkläger war, aufgrund seiner Verletzungen und wie im Gutachten festgestellt, effektiv nicht in Lebensgefahr. Demgegenüber ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er durch den Einsatz eines Messers in einer dynamischen Auseinandersetzung gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Beschuldigten in mehrfacher Wiederholung es ohne Weiteres in Kauf genommen hat, den Beschuldigten tödlich zu verletzen bspw. durch ein Durschneiden oder Stechen der Halsschlagader. Dass das über den Privatkläger eingeholte Gutachten keine Lebensgefahr des Privatklägers aufgrund seiner Verletzungen feststellt, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht auch die Tötung des Privatklägers in Kauf genommen hätte.
- 12 -
E. 5.5 Wie gesehen, wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, er habe sich irrigerweise in einer Notwehrsituation gesehen, die ihn zur Abwehr berechtigt habe (vgl. Urk. 104 S. 17 ff.).
E. 5.5.1 Zunächst ist der Vollständigkeit halber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Messereinsatz jedenfalls nicht in einer tatsächlichen Notwehrsituation befunden hat – was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird. Angesichts des erstellten Sachverhalts steht namentlich fest, dass zum Zeitpunkt der Messerattacke des Beschuldigten vom durch den Pfefferspray verteidigungsunfähiger gemachten Privatkläger objektiv keine akute Bedrohung ausging und entsprechend keine Rede von einem seinerseitigen Angriff oder unmittelbar bevorstehenden Angriff auf den Beschuldigten die Rede sein kann (Urk. 73 S. 12-14; vgl. Art. 15 StGB).
E. 5.5.2 Die Verteidigung bringt jedoch vor, dass dem Beschuldigten vorgängig zum Einsatz des Pfeffersprays vom Privatkläger ein Fusstritt verpasst worden sei, der einen rechtswidrigen Angriff darstelle, welcher durch den Einsatz des Pfeffersprays habe abgewehrt werden dürfen (Urk. 104 S. 17). Während der Verteidigung bei- zupflichten ist, dass auf der Videoaufnahme ein Fusstritt des Privatklägers gegen den Beschuldigten zu sehen ist (Urk. 2/9, 19:36), so erfolgt der ebenfalls auf der Videoaufnahme sichtbare Einsatz des Pfeffersprays erst knapp eine Minute danach (Urk. 2/9, 20:16). Am gut frequentierten Bahnhof D._____ am Montag Mittag um ca. 12 Uhr, wären dem Beschuldigten durchaus andere Optionen offen gestanden, als einem Fusstritt mit dem Einsatz von Pfefferspray zu entgegnen. Dies kann aber vorliegend ausser Acht gelassen werden, da die eigentliche inkriminierte Handlung ja eben nicht der Einsatz des Pfeffersprays, sondern jener des Messers ist.
E. 5.5.3 Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirr- tum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt
- 13 - hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativ- notwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 S. 85; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1).
E. 5.5.4 In der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2024, zwei Tage nach der Tat, verweigerte der Beschuldigte die Aussage und stellte gar noch in Abrede, der gesuchte Messerangreifer zu sein (Urk. 3/1 S. 2). In der tags darauf durchge- führten Hafteinvernahme beantwortete der Beschuldigte einige Fragen zur Person, verweigerte aber weiterhin Aussagen zur Sache (Urk. 3/2 S. 3f.). Gleich hielt er es zunächst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2025, nament- lich auch auf die Frage, ob er dem Privatkläger die fraglichen Verletzungen zuge- fügt habe (Urk. 3/3 S. 4). Erst auf Ergänzungsfragen seiner Verteidigerin erklärte er, sie hätten sich treffen wollen, damit er dem Privatkläger das von ihm für diesen aufbewahrte Geld zurückgeben könne. Es habe aber eine Spannung zwischen ih- nen geherrscht; sie hätten sich am Telefon gestritten und der Privatkläger habe mit ihm "aggressiv gesprochen". Er – der Beschuldigte – sei beim Treffen deshalb vor- sichtig gewesen; er sei nämlich früher bei einem ähnlichen Vorfall einmal mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Beim Treffen sei der Privatkläger nervös ge- wesen und habe auf die scherzhaft gemeinte, erschreckende Begrüssung durch den Beschuldigten gesagt, sie sollten an einen Ort gehen, an welchem es keine Kameras habe und dort sprechen. Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe vom Gesichtsausdruck des Privatklägers Angst gehabt und gedacht, dieser würde ihn
– den Beschuldigten – schlagen. Deshalb habe er Pfefferspray gegen ihn einge- setzt, worauf dieser eine Trinkflasche gegen ihn – den Beschuldigten – geworfen habe, "also geschlagen". Und weiter wörtlich: "Als er das gemacht hat, ich weiss
- 14 - nicht, wie ich das Messer hervorgenommen habe und ihn damit verletzt habe." Er habe auf keinen Fall gewollt, dass der Privatkläger verletzt werde, und er entschul- dige sich bei ihm (Urk. 3/3 S. 5/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte wiederum alle Aussagen zur Sache, bis er auf erneute Ergänzungsfragen seiner Verteidigerin erklärte, er habe gewusst, dass der Privatkläger beim Treffen ein Messer dabei haben würde, weil er ihm ein solches anlässlich eines früheren Treffens einmal gezeigt habe. Auseinandersetzungen hätten sie aber noch nie gehabt. Danach nachgefragt, wieso er wisse, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe, verweigerte der Beschuldigte wieder die Aussage (Prot. I S. 12/13).
E. 5.5.5 Schon sein Aussageverhalten als Solches entwertet die Überzeugungskraft seiner (wenigen) Einlassungen ganz massiv. Daran vermögen die Erklärungen der Verteidigerin (Urk. 51 S. 7f.; Urk. 104 S. 8 ff.) nichts zu ändern:
E. 5.5.6 Selbstverständlich ist es das "gute Recht" des Beschuldigten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gemäss ständiger Recht- sprechung darf aber insbesondere eine punktuelle Aussageverweigerung einem Beschuldigten unter Umständen als belastendes Indiz angerechnet werden, wenn angesichts belastender Beweiselemente eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2. und 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 m.H.). Gleich verhält es sich vorliegend, wo den Beschuldigten die "Glaubhaftmachungslast" hinsichtlich der Umstände trifft, die ihn zur Annahme einer Notwehrsituation hätten berechtigen sollen. Wenn ihm nun erst in der dritten Einvernahme, knapp acht Monate nach dem Vorfall, erstmals – und auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin – eingefallen sein will, dass er aufgrund des "Gesichtsausdrucks" des Privatklägers Angst gehabt habe, von diesem geschlagen zu werden, ist das sehr unglaubhaft und wirkt offensichtlich konstruiert. Dass der Privatkläger sodann auch noch ein Messer mitgeführt haben soll, äusserte der Beschuldigte gar erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
E. 5.5.7 Die Verteidigung führt zur Begründung des eher sonderbaren Aussagever- haltens des Beschuldigten (Urk. 3/3 S. 6: "Beantworten Sie generell nur die Fragen Ihrer Verteidigerin?" – "Ja") aus, es sei ihr bereits in der ersten kurzen Besprechung mit diesem aufgefallen, dass er sich schwer tue, die ihm gestellten Fragen in einer verständlichen Art und Weise zu beantworten. Erst durch ihre Nachfragen habe sich jeweils ein Sinn erkennen lassen. Sie habe es deshalb als Aufgabe ihrer Verteidigungsarbeit betrachtet, sicherzustellen, "dass die Justiz die tatsächlichen Beweggründe und Gedanken meines Mandanten kennt und dass das Protokoll eben nur das widerspiegelt, was mein Klient wirklich mitteilen wollte" (Urk. 51 S. 8). Dies wiederholt sie anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss (Urk. 104 S. 8 ff.). Wenngleich das aus Beschuldigten- bzw. Verteidigungssicht noch als nachvollziehbar erscheinen mag, ändert das nichts an der gerade vorstehend erläuterten Rechtslage. Wenn ein Beschuldigter zusammen mit seiner Verteidigung seine Aussagen derart abspricht und "zurechtstutzt", entzieht er sie der Über- prüfung durch das Gericht. Es ist indes ureigenste Aufgabe des Gerichts, (auch unklare) Aussagen zu analysieren, zu hinterfragen und gegebenenfalls so lange nachzuhaken, bis sich – allenfalls – ein Sinn ergibt. Keinesfalls darf ein Beschul- digter aber erwarten, dass das Gericht "konfektionierte" und punktuelle Aussagen einfach ungeprüft und unüberprüfbar als wahr entgegennimmt. Es fällt schwer die Aussagen des Beschuldigten bis zum vorinstanzlichen Verfahren aufgrund seines Aussageverhaltens als glaubhaft anzusehen und bei dieser Ausgangslage kann mit der Vorinstanz keine Rede davon sein, es habe der Beschuldigte Umstände glaub- haft machen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage.
E. 5.5.8 Anders als im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich – nicht nur punktuell und auf Ergänzungsfrage der Verteidigung – zum Vorfall vom 15. Juli 2024 sowie zur Vorgeschichte dazu aus. Sein Aussageverhalten unterschied sich
- 16 - also zum restlichen Strafverfahren. Inhaltlich hielt er jedoch weitestgehend an der oben ausgeführten Version der Dinge fest, ergänzte jedoch hier und da zuvor ver- schwiegene Details (Urk. 103 S. 7 ff.): Zwei Tage vor dem 15. Juli 2024 habe es ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben, wobei sie sich auf Bitte des Privatklägers am Bahnhof D._____ verabredeten. Der Beschuldigte habe Angst gehabt, weil der Privatkläger bekannt dafür sei, aggressiv zu werden und er habe deshalb das Messer und den Pfefferspray mitgenommen (Urk. 103 S. 7 f.). Der Beschuldigte habe zudem schon öfters gesehen, dass der Privatkläger ein Taschenmesser mit sich trage (Urk. 103 S. 9). Am Bahnhof D._____ angekommen, habe er den Privatkläger zuerst spasshaft zur Begrüssung erschreckt, worauf dieser entgegnet habe, dass ihm das nicht gefalle und er lieber mit dem Beschuldigten an einen Ort ohne Kameras und Menschen gehen wolle. Da der Beschuldigte sich gedacht habe, er könne dem Privatkläger nicht vertrauen, habe er den Pfefferspray benutzt. Daraufhin habe der Privatkläger versucht, ihm eine Flasche oder eine Aluminiumdose anzuwerfen, habe ihn knapp damit getroffen und dann sei der Privatkläger auf den Beschuldigten zugekommen (Urk. 103 S. 9 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte das Taschenmesser ca. einen Zentimeter ausgefahren und auf den Privatkläger eingestochen, wie genau wisse er nicht mehr, da er Angst gehabt habe (Urk. 103 S. 10 f.).
E. 5.5.9 Wie oben erwähnt, ist das selektive oder gar "konfektionierte" Aussagever- halten des Beschuldigten als der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich zu werten. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Beru- fungsverhandlung – mithin des letzten Verfahrensstadiums mit vollumfänglicher Sachverhaltserstellung – nicht mehr nur punktuell, sondern umfassend aussagt, ist das oben Ausgeführte nicht einfach von der Hand zu weisen. Inhaltlich stimmt die Geschichte mit dem in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten überein – auch wenn sie detaillierter beschrieben ist. Das einlässliche Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung vermag also grundsätzlich nichts am obigen zu ändern.
E. 5.5.10 Auch ungeachtet des Aussageverhaltens des Beschuldigten, sind seine Aussagen zum von ihm geglaubten Angriff des Privatklägers gegen ihn nicht nach-
- 17 - vollziehbar. Der Beschuldigte beschreibt, dass er den Privatkläger seit seiner Jugend kenne. Er sei ein aggressiver Typ, habe ihm in Vergangenheit schon öfters sein Messer gezeigt, welches dieser jeweils bei sich trage, und er nehme Medika- mente, welche ihn beeinflussten. Er habe noch nie zuvor eine physische Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger gehabt (Urk. 103 S. 7 ff.). Als der Beschuldigte auf den Privatkläger getroffen sei am Bahnhof D._____ habe der Privatkläger wie unter Einfluss von Medikamenten gewirkt und dem Beschuldigten gesagt, dass er lieber mit ihm an einem Ort ohne Menschen und Kameras sprechen wolle (Urk. 103 S. 10). Wenn der Beschuldigte bereits solch grossen Respekt vor dem unberechen- baren und aggressiven Privatkläger hatte, welcher ihm bereits im Vorhinein ange- droht habe, dass der Beschuldigte wissen werde, warum sich der Privatkläger mit ihm treffen wolle, wenn er denn komme (Urk. 103 S. 8), so erscheint es grundsätz- lich schwer nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte sich überhaupt zum Bahnhof D._____ begab. Noch schwerer nachvollziehbar ist aber der Umstand, dass er den Privatkläger, der sich aus Sicht des Beschuldigten noch dazu versucht habe zu verstecken, zur Begrüssung spasshaft erschrak. Sodann ist die vom Beschuldigten so geschilderte, spontane Eskalation der Ereignisse nicht nachvollziehbar. Während die Verteidigung auf der Videoaufnahme zuerst einen Fusstritt des Privatklägers gegen den Beschuldigten gesehen haben will – welcher sich effektiv erstellen lässt –, bevor dieser den Pfefferspray verwendete, der Privatkläger sich darauf mit dem Flaschenwurf wehrte und der Beschuldigte letztlich mit dem Messer auf den Privatkläger losging (Urk. 104 S. 31), erwähnt der Beschuldigte selber mit keinem Wort einen solchen Fusstritt oder irgendeinen konkreten Angriff des Privat- klägers. Er beschreibt einzig, dass der Privatkläger ihm gesagt habe, er wolle an einen anderen Ort gehen und der Beschuldigte daraufhin den Pfefferspray einge- setzt habe. Selbst auf die wiederholte Nachfrage und den Hinweis, dass es dem Gericht schwer nachvollziehbar erscheinen könnte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einfach gesagt habe, er wolle nicht mit ihm irgendwo hin gehen und deshalb als Nächstes den Pfefferspray eingesetzt hat, beschreibt der Beschuldigte keinen Angriff des Privatklägers (Urk. 103 S. 13 ff.). Vorliegend geht es um vom Beschuldigten gegen ihn geglaubten Angriff. Wenn er einen solchen mit keinem Wort erwähnt, kann ein solcher nicht als glaubhaft gemacht gelten.
- 18 - Zusammenfassend kann den Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft entnom- men werden, dass dieser von einem bis zu seinem Messereinsatz andauernden Angriff des Privatklägers ausgegangen sei gegen welchen er sich (wenn auch irrtümlicherweise) zu wehren versucht habe. Wie oben unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erläutert (vgl. Erw. 5.5.3), reicht die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation aus. Der Beschuldigte kann mit seinen Aussagen zum Vorfeld des Vorfalls am 15. Juli 2024 keine Putativnot- wehrsituation glaubhaft machen.
E. 5.6 Schliesslich sind mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 16) auch aus den sachlichen Beweismitteln der Videoaufzeichnungen (Urk. 2/8-9) keinerlei Anhaltspunkte er- sichtlich, die eine Situation nahelegen würden, in welcher sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation hätte wähnen können. Das lässt sich schlicht nicht erstellen. Auch wenn das gefilmte Geschehen nur von weitem und teilweise in einem ungüns- tigen Winkel zu erkennen ist, steht doch eindeutig fest, dass es sich (zunächst) um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte, wobei bereits hier der Beschul- digte als der aggressivere und offensivere Teilnehmer erscheint. Und insbesondere ist dann auch noch zu erkennen, wie der Beschuldigte – bevor er schliesslich über die Strasse davonrennt – weiter auf den Privatkläger einwirkt, obwohl sich dieser bereits in einer taumelnden und gebückten Stellung befindet. In dieser letzten Sequenz dürften dann namentlich die Schnittverletzungen auf der Kopf-/Körper- rückseite des Privatklägers entstanden sein (Urk. 2/9, ab Minute 20:30).
E. 5.7 Es bleibt deshalb beim Fazit der Vorinstanz: Der Beschuldigte befand sich weder in einer tatsächlichen Notwehrsituation noch in einem Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz als "Rechtfertigungsgründe" abgehandelten Art. 16 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB) keine eigentlichen Rechtfertigungsgründe, sondern Strafmil- derungsgründe sind. Auch der Schluss, dass der Beschuldigte die Tat in einem Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB oder in einem Putativnotwehrexzess
- 19 - nach Art. 16 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB begangen hätte, liesse keine Rechtfertigung in Bezug auf den Schuldspruch zu, sondern wäre einzig zwingender Anlass dafür, die Strafe zu mildern. Nachdem die Vorinstanz diese Thematik im Zuge der "rechtlichen Würdigung" und "Rechtfertigungsgründe" abhandelte und vorliegend zum Schluss zu kommen ist, dass weder ein geglaubter noch ein tatsächlicher Notwehrexzess vorliegen, wird dies in der vorliegenden schriftlichen Begründung unter diesem Hinweis gleich getan.
6. Strafe 6.1. Für eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist eine Freiheits- strafe von nicht unter fünf Jahren bis höchstens 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) auszufällen. Aussergewöhnliche Umstände, infolge des Versuchs, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen, liegen keine vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst (Urk. 73 S. 17 f.) und den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen früheren Freiheitsstrafe von 15 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft. Kurz zusammengefasst, ging die Vorinstanz von einer Einsatz- strafe für das mutmasslich vollendete Delikt von 9 Jahren aus, reduzierte die Strafe infolge des Versuchs um 2 Jahre und erhöhte sie infolge der Täterkomponenten, insbesondere der Vorstrafen des Beschuldigten, wieder um ein halbes Jahr (Urk. 73 S. 19 ff.). 6.3. Die Verteidigung führt zur Strafzumessung aus, dass die Strafzumessung einzig in Bezug auf den Messereinsatz und insbesondere nicht den Pfefferspray- einsatz zu erfolgen habe, da dieser gerechtfertigt erfolgt sei (Urk. 104 S. 22). Zu- dem könne der Privatkläger nicht als orientierungs- und wehrloses Opfer beschrie- ben werden. Der Beschuldigte habe in einer psychischen Ausnahmesituation, in welcher er Angst, Panik und Überforderung gespürt habe, agiert. Seine vergange- nen Gewalterfahrungen würden sein Handeln nachvollziehbar machen und seien strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe darüber hinaus, das Verfahren nicht unnötig verkompliziert und insbesondere betreffend die an den Privatkläger zu verrichtende Genugtuung Hand geboten (Urk. 104 S. 22 f.).
- 20 - 6.4. In objektiver Hinsicht fällt durchaus ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit dem Einsatz eines Pfeffersprays in seiner Abwehrfähig- keit einschränkte und hernach mit einem Teppichmesser mehrfach dergestalt attackierte, dass dieser die in der Anklageschrift genannten fünf Schnittverletzun- gen erlitt. Dass die Vorinstanz dabei eine "eher weniger brutale Ausgangslage" sieht (Urk. 73 S. 20), ist in Anbetracht der dokumentierten Verletzungen (Urk. 6/18) eine durchaus wohlwollende Betrachtungsweise. Beim Vorgehen des Beschuldig- ten konnte dieser unmöglich das Risiko seiner dem Privatkläger zugefügten Verlet- zungen dosieren oder kontrollieren. Der Beschuldigte nahm damit ohne Weiteres die Tötung des Privatklägers am helllichten Tag am viel frequentierten Bahnhof D._____ in Kauf. 6.5. Subjektiv ist es zwar so, dass der Messereinsatz wohl nicht von langer Hand geplant war, sondern im Rahmen der Eskalation der Auseinandersetzung (mutmasslich im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten für den Privatkläger aufbewahrten Geld) eher spontan und aus einem gewissen Affekt heraus erfolgte. Insoweit kann der Verteidigung beigepflichtet werden. Wie oben erwähnt kann jedoch nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden. Allerdings muss dem Beschuldigten entgegen gehalten werden, dass er sowohl den Pfefferspray als auch das Messer überhaupt mitführte – und dies, wie sich aus seinen wenigen Antworten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 12) sowie aus der Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 103 S. 7) zumindest implizit durchaus mit dem Gedanken, diese Mittel auch effektiv einzusetzen. Zugute gehal- ten werden kann dem Beschuldigten aber, dass er den Privatkläger nicht töten wollte, sondern diesbezüglich eventualvorsätzlich handelte. 6.6. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich für die Tatschwere des mutmasslich vollendeten Delikts angesetzte Einsatzstrafe von 9 Jahren als ange- messen. 6.7. Bleibt es – wie vorliegend – bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, hat sich das im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsäch-
- 21 - lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe fällt umso geringer aus, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Einerseits hat der Beschuldigte alles Nötige getan, um den verpönten Erfolg – den Tod des Privatklägers – eintreten zu lassen. Dass der Privatkläger durch die mehreren wuchtigen Messerstiche bzw. -schnitte gegen Kopf und Oberkörper nicht tödlich getroffen worden ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat denn auch nicht etwa nach dem ersten Messereinsatz vom Privatkläger abgelassen, sondern das Messer auch noch gegen diesen eingesetzt, als dieser bereits weitgehend kampfunfähig war. Andererseits ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers, dass dieser sich aus rechtsmedizini- scher Sicht nicht in Lebensgefahr befunden hat und auch nicht etwa gesichtsver- sorgende Nerven, die Augen oder eine Schläfenarterie verletzt worden sind. Der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Privatklägers, lag damit einigermassen fern. 6.8. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs um einen knappen Viertel auf 7 Jahre reduziert, kann dies übernommen werden. 6.9. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist seit seinem 18. Altersjahr daran, Algerien zu verlassen, zunächst über Tunesien, wieder Algerien, dann Italien, Frankreich und die Schweiz (vgl. Migrationsakten Urk. 13/9). Ein erstes Mal hatte er am 13. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (Urk. 13/9 S. 1). Am 18. Juni 2025 wurde sein zweites solches Gesuch abgewiesen und die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ver- fügt (Urk. 48A; Urk. 103 S. 5 f.). Er hat bis anhin in der Schweiz drei Vorstrafen erwirkt: Mit Strafbefehl vom 8. April 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft Neuenburg wegen unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, am 6. Mai 2024 von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel, wegen Vergehen und
- 22 - Übertretungen im Sinne des BetmG und mehrfacher unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des PBG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–, sowie am 7. Juni 2024 vom Unter- suchungsamt Uznach wegen Gehilfenschaft zu einfachem Diebstahl mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Tagen, wobei der Vollzug der Gelds- trafe vom 6. Mai 2024 widerrufen wurde (Urk. 75). Zuvor war er am 18. Januar 2024 vom Tribunal Correctionnel de Chambery in Frankreich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einem Landesver- weis (aus Frankreich) von 10 Jahren verurteilt worden (Urk. 13/2). Aus dem Vollzug dieser letztgenannten Strafe wurde er am 30. Mai 2024 bedingt entlassen und in die Schweiz überstellt (Urk. 13/9 S. 5). Der Beschuldigte hat demnach die vorlie- gend zu beurteilende Tat am 15. Juli 2024 während zweier laufender Probezeiten und nur gerade anderthalb Monate nach seiner Entlassung aus dem französischen Strafvollzug begangen. Diese Umstände schlagen stark straferhöhend zu Buche. Minim und entgegenkommenderweise kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und der Verteidigung strafmindernd sein spätes und angesichts der Beweislage die Untersuchung kaum erleichterndes Geständnis, seine Entschuldigung und seine Bemühungen um Schuldentilgung beim Privatkläger angerechnet werden (Urk. 73 S. 22; Urk. 104 S. 23). Wenn die Vorinstanz infolge dieser Täterkomponenten die Strafe um nur gerade einen Vierzehntel auf 7 Jahre und 6 Monate erhöht, ist das ganz sicher nicht zu hart. Eine höhere Strafe kann aber infolge des prozessualen Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren ohnehin nicht ausgefällt werden.
7. Widerruf 7.1. Wie soeben dargelegt, hat der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurtei- lenden Tat nur wenig nach Beginn gleich zweier Probezeiten wieder delinquiert. Zudem war kurz zuvor, am 7. Juni 2024, bereits die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 widerrufen und der Beschuldigte erst gerade am
30. Mai 2024 bedingt aus dem Strafvollzug in Frankreich entlassen worden. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 23 f.) führt deshalb kein Weg am Widerruf der beiden noch nicht widerrufenen bedingten Vorstrafen vorbei. Dass diese im Verhältnis zur aktuellen Tat nicht einschlägig sind, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 51
- 23 - S. 13; Urk. 104 S. 21), ist nicht von entscheidender Bedeutung: Wer so und insbe- sondere in einer derartigen Kadenz wie der Beschuldigte delinquiert, erfüllt offen- kundig die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB. 7.2. Sowohl der bedingt aufgeschobene Vollzug der am 8. April 2024 von der Staatsanwaltschaft Neuenburg ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– als auch jener der vom Untersuchungsamt Uznach am 7. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen sind demnach zu widerrufen. 7.3. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 7.3.1. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist keine Strafe gleicher Art wie die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es bleibt deshalb beim blossen Widerruf. Soweit die Vorinstanz diese Geldstrafe in ihrem Urteil erneut anordnet, gemäss Dispositiv gar noch als Teil einer "Gesamtstrafe" (Urk. 73 S. 33, Dispositivziffer 3), ist dies falsch und zu korrigieren. 7.3.2. Mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen ist dagegen eine Gesamts- trafe zu bilden. Wie dabei vorzugehen ist, ist in Art. 49 Abs. 1 StGB geregelt. Auf nähere Erwägungen dazu kann jedoch verzichtet werden, da die Vorinstanz die
E. 10 Juli 2025 – und mithin praktisch ein Jahr nach dem Vorfall. Zumal er dann noch auf die Frage nach den Erkenntnisquellen seines angeblichen diesbezüglichen
- 15 - Wissens wieder die Aussage verweigerte, tendiert die Überzeugungskraft dieser Aussage gegen null bzw. ist – mit der Vorinstanz – unfundiert und in keiner Weise erstellbar (Urk. 73 S. 15).
E. 10.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen. Der Privatkläger akzeptiert diesen Entscheid und beantragt dessen Bestätigung (Urk. 82 und Urk. 97). Der Beschuldigte anerkennt seine grundsätzliche Verpflich- tung zur Leistung einer Genugtuung, möchte sie aber auf Fr. 3'000.– beschränkt sehen (Urk. 104 S. 3).
E. 10.2 Hinsichtlich der Grundsätze, wie eine Genugtuung zu bemessen ist, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 29 f.). Zu ergänzen ist, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit ist, weshalb es das Bundesgericht ablehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e).
E. 10.3 Der Beschuldigte hat die in der Anklage umschriebenen und in den Akten dokumentierten körperlichen Verletzungen erlitten. Zwar bestand keine Lebensge- fahr und waren die Schnitte/Stiche nicht sehr tief, aber namentlich die 15 cm lange Schnittverletzung am Hinterkopf ist massiv. Die multiplen Schnitt- und Stichverlet- zungen waren zweifelsohne sehr schmerzhaft und mussten im Spital behandelt sowie hernach kontrolliert und weiter versorgt werden. Dem Privatkläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bescheinigt sowie körperliche und geistige Schonung für 5 Tage auferlegt. Er wird vom Vorfall bleibende Narben davontragen
- 27 - (Urk. 6/13). Soweit der Privatkläger auch psychisch starke Beeinträchtigungen geltend macht (Urk. 49 S. 2; Prot. I S. 16), sind diese zwar nicht belegt. Indessen ist notorisch, dass ein derartiger Angriff, wie ihn der Privatkläger über sich ergehen lassen musste, auch gewisse psychische Folgen nach sich zieht, was der Privat- kläger mit einem "psychischen Komplex" umschreibt (Urk. 4/2 S. 11). Dies gilt auch wenn die Verteidigung zwar zutreffend ausführt, dass der Privatkläger gemäss Akten nie in therapeutischer Behandlung eines psychischen Leidens war (vgl. Urk. 104 S. 24).
E. 10.4 Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich dem Privatkläger zuge- sprochene Genugtuung als angemessen und hält auch einem Vergleich mit ähnli- chen Fällen stand. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Erstinstanzliche Kosten Beim gegebenen Ausgang dieses Verfahrens – es bleibt bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- ziffer 11) zu bestätigen. 11.2.Kosten des Berufungsverfahrens 11.2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 11.2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, sind deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 28 - 11.2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 8'555.– (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 105), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. 11.2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers weist für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 470.45 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) aus (Urk. 98), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. 11.2.5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Juli 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6.[…]
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025 beschlagnahmte Pfefferspray (Asservat-Nr. A018'897'659) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
8. Die unter der Geschäfts-Nr. 88417394 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'915.65 IRM-Untersuchung GES Fr. 1'497.55 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten GES Fr. 96.00 IRM-Asservate GES Fr. 14'840.00 amtliche Verteidigung Fr. 7'567.20 unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. […]
12. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 14'840.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit insgesamt Fr. 7'567.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
- 30 - 14.-15. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Entscheid der Staatsanwalt- schaft Neuenburg vom 8. April 2024 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Entscheid des Untersuchungs- amtes Uznach vom 7. Juni 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Tagen wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 vorstehend genannten Strafe bestraft mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'555.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- 31 - Fr. 470.45 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1% MWSt)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbe- halten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Untersuchungsamt Uznach, betr. ST.2024.22202;
- 32 - das Ministère public du canton Neuchâtel, betr. MP.2024.606.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti
E. 15 Tage als in der aktuellen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten "mitum- fasst" ansieht und eine höhere Strafe – wie bereits dargelegt – im Berufungsver- fahren ohnehin nicht möglich ist. Auch materiell ist die Auffassung der Vorinstanz aber vertretbar: Im erwähnten Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach wurde der Beschuldigte der "zumindest mentalen" Gehilfenschaft zu einem Kleiderdieb- stahl im E._____, F._____, am 6. Juni 2024 durch B'._____ (dem vorliegenden Privatkläger unter einem Aliasnamen; vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2, 4; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4) schuldig gesprochen, wobei die Kleider einen Wert von Fr. 394.75 aufwiesen (Urk. 13/3). Wenn die Vorinstanz nun der Auffassung ist, dass im vor- liegenden Verfahren auch dann eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten ausgefällt worden wäre, wenn gleichzeitig auch noch das Delikt vom 6. Juni 2024 zur Beurteilung angestanden hätte, so kann ihr durchaus gefolgt werden.
- 24 -
8. Fazit Strafe Im Sinne des – im erwogenen Sinne leicht zu korrigierenden – Fazits der Vorinstanz (Urk. 73 S. 24) ist deshalb der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uzwil vom 7. Juni 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe zu bestra- fen, wobei davon bis und mit heute 571 Tage als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB). In dieser Anrechnung sind die zwei Tage Haft eingeschlossen, die ihm im Verfahren des Untersuchungsamts Uzwil anzurechnen sind (Urk. 13/3).
9. Landesverweisung 9.1. Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB hat sich der Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 9.2. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung sind sich einig, dass beim Beschuldigten kein Härtefall vorliegt und er des Landes verwiesen werden muss (Urk. 104 S. 23; Prot. II S. 9). Die Vorinstanz hat denn auch so entschieden und namentlich erwogen, dass angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem Fehlen familiärer Beziehungen oder beruflicher Perspektiven hierzulande ein Härtefall zu verneinen ist. Zu ergänzen wäre, dass der Beschuldigte auch sozial in keiner Weise in der Schweiz integriert ist, nachdem er im Verlauf seiner kurzen Aufenthaltszeit bislang bereits viermal
– und vorliegend wegen eines Kapitaldelikts – verurteilt werden musste. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu ver- weisen.
- 25 - 9.3. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf 10 Jahre bemessen. Die Ver- teidigung beantragt, es sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 104 S. 24 f.). 9.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 9.3.2. Im Sinne des Antrags der Verteidigung die Landesverweisung des Beschul- digten nur gerade auf das Minimum von 5 Jahren zu bemessen, kommt nur schon angesichts der Schwere der zu beurteilenden Straftat nicht in Frage. Der Beschul- digte hat (wenn auch eventualvorsätzlich) versucht, unter Einsatz eines Teppich- messers den Privatkläger zu töten, welcher Erfolg nur dank viel Glück nicht einge- treten ist. Dafür wird der Beschuldigte mit der erheblichen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft, was schon einmal auch eine Landesverweisung von nicht am unteren Rand der möglichen Dauer indiziert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte überhaupt keinen massgeblichen Bezug zur Schweiz aufweist, weder hinsichtlich Aufenthaltsdauer noch in familiärer oder sonst sozialer Hinsicht. Wie bereits erwähnt, wurde sodann auch sein Asylgesuch mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Ein relevantes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz besteht damit nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren als ange- messen und wäre nicht erkennbar, inwieweit sich daraus für den Beschuldigten eine besondere Härte ergeben sollte.
- 26 - 9.3.3. Der Beschuldigte ist deshalb für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 9.4. Die Vorinstanz ordnete zudem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 73 S. 33). Gegen diese opponiert der Beschuldigte nicht (Urk. 104 S. 24). Mit vollumfänglichem Hinweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 26 ff.) ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
10. Zivilansprüche
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250438-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Juli 2025 (DG250054)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2025 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 7. Juni 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Tagen sowie der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 8. April 2024 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 361 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025 be- schlagnahmte Pfefferspray (Asservat-Nr. A018'897'659) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die unter der Geschäfts-Nr. 88417394 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'915.65 IRM-Untersuchung GES Fr. 1'497.55 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten GES Fr. 96.00 IRM-Asservate GES Fr. 14'840.00 amtliche Verteidigung Fr. 7'567.20 unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschul- digten auferlegt.
12. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 14'840.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit insgesamt Fr. 7'567.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2025 (Geschäfts- Nr. DG250054-L), Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 9 und 11 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:
- 4 -
2. Es sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. c StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB, eventualiter i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Es sei auf einen Widerruf der mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 7. Juni 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen sowie der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 8. April 2024 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30 zu verzichten.
4. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
5. Es sei die Strafe teilbedingt auszusprechen, wobei 1 Jahr unter An- rechnung der erstandenen Haft zu vollziehen und 2 Jahre aufzuschieben seien.
6. Es sei ein Landesverweis von 5 Jahren anzuordnen.
7. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000 zu bezahlen; im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
8. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zwei- tinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), nach Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 8) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 97) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Juli 2025 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn unter Widerruf von zwei Vorstrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Weiter wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 21 ff.). 1.2. Tags darauf, am 11. Juli 2025, meldete die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten Berufung an (Urk. 58) und stellte gleichzeitig das Gesuch, es sei diesem der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen (Urk. 59). Dieses Gesuch wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Verfügung vom 16. Juli 2025 bewilligt (Urk. 60; Urk. 61). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. September 2025 (Urk. 72/2) reichte die Verteidigerin dem Obergericht am 26. September 2025 frist- gerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 76). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin teilte die Staatsanwaltschaft am
16. Oktober 2025 mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten, und sie ersuchte entsprechend um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 81). Am 24. Oktober 2025 liess auch der Privatkläger seinen Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 82). Im Sinne seines entsprechenden Gesuchs wurde dem Privatkläger anschliessend mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 85). 1.4. Am 28. November 2025 wurden die Parteien – die Staatsanwaltschaft antrags- und praxisgemäss fakultativ – auf den 5. Februar 2026 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 87). In Nachachtung des Urteils des Bundes-
- 6 - gerichts 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 wurde die Staatsanwaltschaft am
22. Dezember 2025 dann jedoch – ungeachtet ihres Bestätigungsantrags – nach- träglich noch obligatorisch vorgeladen (Urk. 89). 1.5. Nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 30. Januar 2026 (Urk. 94) den Antrag gestellt hatte, einen Führungsbericht über den Beschuldigten in der JVA Pöschwies einzuholen, wurde ein solcher eingeholt (Urk. 96), zu den Akten genom- men (Urk. 101) und der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 102). 1.6. Mit Schreiben vom 1. Februar 2026 liess der Privatkläger verlauten, dass weder er noch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an der Berufungsverhandlung teilneh- men würden, jedoch den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stell- ten (Urk. 97). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte zudem eine Honorarnote ein (Urk. 98). 1.7. Zur heutigen Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin und Staatsanwalt MLaw C._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte lässt unter Wiederholung seiner bereits erstinstanzlich gestellten Anträge auch im Berufungsverfahren beantragen, er sei anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einem (Putativ-)Notwehrexzess, zu verurteilen, unter gegenüber dem vorinstanz- lichen Urteil reduzierten Sanktionen und Nebenfolgen (Verzicht auf Widerrufe, mildere und teilbedingte Freiheitsstrafe, kürzerer Landesverweis, reduzierte
- 7 - Genugtuung an Privatkläger; Urk. 76 S. 2 f.). In diesem Sinne blieben die Ziffern 7 und 8 (Einziehung und Vernichtung von Effekten) sowie 10, 12 und 13 (Kostenfest- setzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und sind damit in Rechts- kraft erwachsen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m.Hw.).
4. Sachverhalt 4.1. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. Juli 2024 um ca. 12 Uhr beim Bahnhof D._____ anlässlich eines verabredeten Treffens mit dem Privatkläger diesen zunächst mit Pfefferspray besprüht und anschliessend mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Teppichmesser, attackiert zu haben. Durch mehrere wuchtige, in rascher Abfolge ausgeführte Schnitt- und Schnittbewegungen gegen den Kopf und Oberkörper habe er dem Privatkläger eine ca. 15 cm lange, klaffende Schnittverletzung am Hinterkopf und eine 4 cm lange,
- 8 - klaffende Schnittverletzung unter dem linken Auge sowie weitere Schnittverletzun- gen hinter dem linken Ohr, unter dem linken Schulterblatt sowie am linken Daumen zugefügt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass unkontrollierte Schnitt- und Stichbewegungen gegen den Kopf und Oberkörper des wehr- und orientierungs- losen Privatklägers zu bleibenden, entstellenden Narben, irreversiblen Organ- verletzungen, irreversibler Durchtrennung des Gerichtsnervs oder auch tödlichen arteriellen Verletzungen führen können. Diese Folgen habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2). 4.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren Aussagen zur Sache, stellt aber seine Täterschaft als Solche nicht in Abrede. Einzig auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin verwies er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2025 darauf, dass er den Pfeffer- spray eingesetzt habe aus Angst, der Privatkläger könnte ihn schlagen, und zudem habe dieser eine Trinkflasche gegen ihn geworfen (Urk. 3/3 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte des Weiteren, wiederum auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin, er habe gewusst, dass der Privatkläger ein Messer dabei habe. Auf die anschliessende Frage, wieso er das gewusst habe, verweigerte er dann aller- dings wieder die Aussage (Prot. I S. 12/13). 4.3. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der gegebenen Beweislage (Aufzeichnung durch Überwachungskameras, Fotodokumentation, ärztliche Berichte und Gutachten, Bericht FOR, Aussagen der Beteiligten und von Zeugen) als erstellt und ging dabei namentlich davon aus, dass der Beschuldigte ein Teppichmesser verwendet und mit diesem wuchtige Stich- und Schnittbewe- gungen gegen den Privatkläger ausgeführt habe (Urk. 73 S. 4 ff.). 4.4. Anlässlich seiner Einvernahme an der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zur Sache aus (Urk. 103 S. 6 ff.). In Ergänzung zur vorinstanz- lichen Sachverhaltserstellung gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dem Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen mit einem Teppichmesser zugefügt zu haben (Urk. 103 S. 7). Der Beschuldigte aner- kennt damit den gesamten in der Anklageschrift umschriebenen objektiven Sach-
- 9 - verhalt. Dementsprechend und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 4 ff.) ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. 4.5. Mit der Verteidigung (Urk. 104 S. 11) ist entgegen der Umschreibung im Anklagesachverhalt zu ergänzen, dass der Privatkläger nach dem Pfeffersprayein- satz durch den Beschuldigten nicht etwa völlig orientierungs- und wehrlos gewor- den war. Dies lässt sich nicht erstellen. So ist mit der Verteidigung in der Videoauf- nahme klar sichtbar, dass der Privatkläger sich auch während der Messerattacke noch wehren konnte – auch wenn eingeschränkt – und nicht etwa völlig die Orien- tierung verloren hätte (Urk. 2/9 20 ff.). Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den sonst erstellten Anklagesachverhalt zu machen. 4.6. Entgegen des Einwands der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht "mit Wucht" gehandelt habe (Urk. 104 S. 10 f.), kann ohne Weiteres auf die Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 4 ff.), die Videoaufnahme (Urk. 2/9 20:00 ff.) sowie die Verletzungsbilder des Privatklägers (Urk. 6/18) verwiesen werden. 4.7. Was die seitens der Verteidigung hinsichtlich Vorsatz und (Putativ-)Notwehr vorgebrachten Einwände betrifft, ist im Folgenden unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätz- liche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte beantragt dagegen – wie bereits erwähnt – einen Schuldspruch "nur" wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einer irrigen Vorstellung über eine Notwehrlage und teilweise einem Exzess dazu, im Sinne von Art. 122 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB. 5.2. Die Vorinstanz hat zu den Tatbeständen von Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB die nötigen Überlegungen angestellt; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 7 f.).
- 10 - 5.3. Auch auf die anschliessend vorgenommene konkrete Subsumtion ist vollum- fänglich zu verweisen (Urk. 73 S. 8 ff.). Das Tatvorgehen des Beschuldigten muss als versuchte vorsätzliche Tötung gewürdigt werden. Es bleibt zu ergänzen, dass auch das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, dass bei Messer- stichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom
1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2; Rechtsprechung zuletzt bestätigt im Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2 und E. 1.3). Vorliegend steht zwar gutachterlich fest, dass sich der Privatkläger nach der Attacke durch den Beschuldigten nicht in Lebensgefahr befand (Urk. 6/12 S. 9). Angesichts der üblen (vgl. dazu Urk. 6/18), in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen (vgl. auch Urk. 6/12 S. 6 ff.) ist indessen offensichtlich, dass die unkontrollierten, mehreren Stich- und Schnittbewegungen des Beschuldigten ge- rade so gut hätten lebenswichtige Strukturen treffen und den Privatkläger tödlich verletzen können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass als Allgemeinwissen an- zusehen ist, dass Stich- und Schnittverletzungen in der Kopf- und Oberkörper- region ohne Weiteres tödliche Folgen haben können; insbesondere wenn diese Stiche und Schnitte – wie vorliegend – in einem dynamischen Geschehen mit einem Teppichmesser schwunghaft und unkontrolliert gegen ein Opfer verübt werden, das durch einen vorgängigen Pfeffersprayeinsatz verteidigungsunfähiger gemacht worden ist. Es muss dem Beschuldigten ganz entscheidend entgegen gehalten werden, nicht etwa auf den weniger sensiblen Unterkörperbereich gezielt, sondern ausschliesslich auf den Oberkörper und insbesondere auch den Kopf eingestochen bzw. geschnitten zu haben. Dabei mag es sein und ist dem Beschuldigten zuzu- billigen, dass er den Privatkläger nicht hat töten wollen, auch wenn sich dies einzig
- 11 - aus seiner komplett realitätsfremden Antwort (auf die Frage seiner Verteidigerin) ableiten lässt, er habe "auf keinen Fall" gewollt, dass der Privatkläger verletzt (sic!) werde (Urk. 3/3 S. 6). Vorsätzlich handelt allerdings bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wer nun durch sein Vorgehen beim Opfer ein derart grosses, einzig vom Zufall abhängiges Todesrisiko schafft wie der Beschuldigte, darf nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Vielmehr nimmt er die Tötung seines Gegenübers in Kauf bzw. findet sich damit ab. Da der Erfolg nicht eingetreten ist und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der Beschuldigte von sich aus von seinem Handeln Abstand genommen hätte (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB), liegt ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 5.4. Die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen schwerer Körperver- letzung und führt dazu aus, dass der Einsatz des Messers durch den Beschuldigten nicht ohne Weiteres habe tödlich enden können (Urk. 104 S. 16). Diesbezüglich verweist sie in ihrer Begründung auf das obenerwähnte Gutachten (Urk. 6/12), welches den Privatkläger nicht in Lebensgefahr wähnte. Der Privatkläger war, aufgrund seiner Verletzungen und wie im Gutachten festgestellt, effektiv nicht in Lebensgefahr. Demgegenüber ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er durch den Einsatz eines Messers in einer dynamischen Auseinandersetzung gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Beschuldigten in mehrfacher Wiederholung es ohne Weiteres in Kauf genommen hat, den Beschuldigten tödlich zu verletzen bspw. durch ein Durschneiden oder Stechen der Halsschlagader. Dass das über den Privatkläger eingeholte Gutachten keine Lebensgefahr des Privatklägers aufgrund seiner Verletzungen feststellt, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht auch die Tötung des Privatklägers in Kauf genommen hätte.
- 12 - 5.5. Wie gesehen, wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, er habe sich irrigerweise in einer Notwehrsituation gesehen, die ihn zur Abwehr berechtigt habe (vgl. Urk. 104 S. 17 ff.). 5.5.1. Zunächst ist der Vollständigkeit halber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Messereinsatz jedenfalls nicht in einer tatsächlichen Notwehrsituation befunden hat – was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird. Angesichts des erstellten Sachverhalts steht namentlich fest, dass zum Zeitpunkt der Messerattacke des Beschuldigten vom durch den Pfefferspray verteidigungsunfähiger gemachten Privatkläger objektiv keine akute Bedrohung ausging und entsprechend keine Rede von einem seinerseitigen Angriff oder unmittelbar bevorstehenden Angriff auf den Beschuldigten die Rede sein kann (Urk. 73 S. 12-14; vgl. Art. 15 StGB). 5.5.2. Die Verteidigung bringt jedoch vor, dass dem Beschuldigten vorgängig zum Einsatz des Pfeffersprays vom Privatkläger ein Fusstritt verpasst worden sei, der einen rechtswidrigen Angriff darstelle, welcher durch den Einsatz des Pfeffersprays habe abgewehrt werden dürfen (Urk. 104 S. 17). Während der Verteidigung bei- zupflichten ist, dass auf der Videoaufnahme ein Fusstritt des Privatklägers gegen den Beschuldigten zu sehen ist (Urk. 2/9, 19:36), so erfolgt der ebenfalls auf der Videoaufnahme sichtbare Einsatz des Pfeffersprays erst knapp eine Minute danach (Urk. 2/9, 20:16). Am gut frequentierten Bahnhof D._____ am Montag Mittag um ca. 12 Uhr, wären dem Beschuldigten durchaus andere Optionen offen gestanden, als einem Fusstritt mit dem Einsatz von Pfefferspray zu entgegnen. Dies kann aber vorliegend ausser Acht gelassen werden, da die eigentliche inkriminierte Handlung ja eben nicht der Einsatz des Pfeffersprays, sondern jener des Messers ist. 5.5.3. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirr- tum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt
- 13 - hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativ- notwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 S. 85; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1). 5.5.4. In der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2024, zwei Tage nach der Tat, verweigerte der Beschuldigte die Aussage und stellte gar noch in Abrede, der gesuchte Messerangreifer zu sein (Urk. 3/1 S. 2). In der tags darauf durchge- führten Hafteinvernahme beantwortete der Beschuldigte einige Fragen zur Person, verweigerte aber weiterhin Aussagen zur Sache (Urk. 3/2 S. 3f.). Gleich hielt er es zunächst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2025, nament- lich auch auf die Frage, ob er dem Privatkläger die fraglichen Verletzungen zuge- fügt habe (Urk. 3/3 S. 4). Erst auf Ergänzungsfragen seiner Verteidigerin erklärte er, sie hätten sich treffen wollen, damit er dem Privatkläger das von ihm für diesen aufbewahrte Geld zurückgeben könne. Es habe aber eine Spannung zwischen ih- nen geherrscht; sie hätten sich am Telefon gestritten und der Privatkläger habe mit ihm "aggressiv gesprochen". Er – der Beschuldigte – sei beim Treffen deshalb vor- sichtig gewesen; er sei nämlich früher bei einem ähnlichen Vorfall einmal mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Beim Treffen sei der Privatkläger nervös ge- wesen und habe auf die scherzhaft gemeinte, erschreckende Begrüssung durch den Beschuldigten gesagt, sie sollten an einen Ort gehen, an welchem es keine Kameras habe und dort sprechen. Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe vom Gesichtsausdruck des Privatklägers Angst gehabt und gedacht, dieser würde ihn
– den Beschuldigten – schlagen. Deshalb habe er Pfefferspray gegen ihn einge- setzt, worauf dieser eine Trinkflasche gegen ihn – den Beschuldigten – geworfen habe, "also geschlagen". Und weiter wörtlich: "Als er das gemacht hat, ich weiss
- 14 - nicht, wie ich das Messer hervorgenommen habe und ihn damit verletzt habe." Er habe auf keinen Fall gewollt, dass der Privatkläger verletzt werde, und er entschul- dige sich bei ihm (Urk. 3/3 S. 5/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte wiederum alle Aussagen zur Sache, bis er auf erneute Ergänzungsfragen seiner Verteidigerin erklärte, er habe gewusst, dass der Privatkläger beim Treffen ein Messer dabei haben würde, weil er ihm ein solches anlässlich eines früheren Treffens einmal gezeigt habe. Auseinandersetzungen hätten sie aber noch nie gehabt. Danach nachgefragt, wieso er wisse, dass der Privatkläger ein Messer dabei gehabt habe, verweigerte der Beschuldigte wieder die Aussage (Prot. I S. 12/13). 5.5.5. Schon sein Aussageverhalten als Solches entwertet die Überzeugungskraft seiner (wenigen) Einlassungen ganz massiv. Daran vermögen die Erklärungen der Verteidigerin (Urk. 51 S. 7f.; Urk. 104 S. 8 ff.) nichts zu ändern: 5.5.6. Selbstverständlich ist es das "gute Recht" des Beschuldigten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gemäss ständiger Recht- sprechung darf aber insbesondere eine punktuelle Aussageverweigerung einem Beschuldigten unter Umständen als belastendes Indiz angerechnet werden, wenn angesichts belastender Beweiselemente eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2. und 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 m.H.). Gleich verhält es sich vorliegend, wo den Beschuldigten die "Glaubhaftmachungslast" hinsichtlich der Umstände trifft, die ihn zur Annahme einer Notwehrsituation hätten berechtigen sollen. Wenn ihm nun erst in der dritten Einvernahme, knapp acht Monate nach dem Vorfall, erstmals – und auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin – eingefallen sein will, dass er aufgrund des "Gesichtsausdrucks" des Privatklägers Angst gehabt habe, von diesem geschlagen zu werden, ist das sehr unglaubhaft und wirkt offensichtlich konstruiert. Dass der Privatkläger sodann auch noch ein Messer mitgeführt haben soll, äusserte der Beschuldigte gar erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
10. Juli 2025 – und mithin praktisch ein Jahr nach dem Vorfall. Zumal er dann noch auf die Frage nach den Erkenntnisquellen seines angeblichen diesbezüglichen
- 15 - Wissens wieder die Aussage verweigerte, tendiert die Überzeugungskraft dieser Aussage gegen null bzw. ist – mit der Vorinstanz – unfundiert und in keiner Weise erstellbar (Urk. 73 S. 15). 5.5.7. Die Verteidigung führt zur Begründung des eher sonderbaren Aussagever- haltens des Beschuldigten (Urk. 3/3 S. 6: "Beantworten Sie generell nur die Fragen Ihrer Verteidigerin?" – "Ja") aus, es sei ihr bereits in der ersten kurzen Besprechung mit diesem aufgefallen, dass er sich schwer tue, die ihm gestellten Fragen in einer verständlichen Art und Weise zu beantworten. Erst durch ihre Nachfragen habe sich jeweils ein Sinn erkennen lassen. Sie habe es deshalb als Aufgabe ihrer Verteidigungsarbeit betrachtet, sicherzustellen, "dass die Justiz die tatsächlichen Beweggründe und Gedanken meines Mandanten kennt und dass das Protokoll eben nur das widerspiegelt, was mein Klient wirklich mitteilen wollte" (Urk. 51 S. 8). Dies wiederholt sie anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss (Urk. 104 S. 8 ff.). Wenngleich das aus Beschuldigten- bzw. Verteidigungssicht noch als nachvollziehbar erscheinen mag, ändert das nichts an der gerade vorstehend erläuterten Rechtslage. Wenn ein Beschuldigter zusammen mit seiner Verteidigung seine Aussagen derart abspricht und "zurechtstutzt", entzieht er sie der Über- prüfung durch das Gericht. Es ist indes ureigenste Aufgabe des Gerichts, (auch unklare) Aussagen zu analysieren, zu hinterfragen und gegebenenfalls so lange nachzuhaken, bis sich – allenfalls – ein Sinn ergibt. Keinesfalls darf ein Beschul- digter aber erwarten, dass das Gericht "konfektionierte" und punktuelle Aussagen einfach ungeprüft und unüberprüfbar als wahr entgegennimmt. Es fällt schwer die Aussagen des Beschuldigten bis zum vorinstanzlichen Verfahren aufgrund seines Aussageverhaltens als glaubhaft anzusehen und bei dieser Ausgangslage kann mit der Vorinstanz keine Rede davon sein, es habe der Beschuldigte Umstände glaub- haft machen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. 5.5.8. Anders als im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich – nicht nur punktuell und auf Ergänzungsfrage der Verteidigung – zum Vorfall vom 15. Juli 2024 sowie zur Vorgeschichte dazu aus. Sein Aussageverhalten unterschied sich
- 16 - also zum restlichen Strafverfahren. Inhaltlich hielt er jedoch weitestgehend an der oben ausgeführten Version der Dinge fest, ergänzte jedoch hier und da zuvor ver- schwiegene Details (Urk. 103 S. 7 ff.): Zwei Tage vor dem 15. Juli 2024 habe es ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben, wobei sie sich auf Bitte des Privatklägers am Bahnhof D._____ verabredeten. Der Beschuldigte habe Angst gehabt, weil der Privatkläger bekannt dafür sei, aggressiv zu werden und er habe deshalb das Messer und den Pfefferspray mitgenommen (Urk. 103 S. 7 f.). Der Beschuldigte habe zudem schon öfters gesehen, dass der Privatkläger ein Taschenmesser mit sich trage (Urk. 103 S. 9). Am Bahnhof D._____ angekommen, habe er den Privatkläger zuerst spasshaft zur Begrüssung erschreckt, worauf dieser entgegnet habe, dass ihm das nicht gefalle und er lieber mit dem Beschuldigten an einen Ort ohne Kameras und Menschen gehen wolle. Da der Beschuldigte sich gedacht habe, er könne dem Privatkläger nicht vertrauen, habe er den Pfefferspray benutzt. Daraufhin habe der Privatkläger versucht, ihm eine Flasche oder eine Aluminiumdose anzuwerfen, habe ihn knapp damit getroffen und dann sei der Privatkläger auf den Beschuldigten zugekommen (Urk. 103 S. 9 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte das Taschenmesser ca. einen Zentimeter ausgefahren und auf den Privatkläger eingestochen, wie genau wisse er nicht mehr, da er Angst gehabt habe (Urk. 103 S. 10 f.). 5.5.9. Wie oben erwähnt, ist das selektive oder gar "konfektionierte" Aussagever- halten des Beschuldigten als der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich zu werten. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Beru- fungsverhandlung – mithin des letzten Verfahrensstadiums mit vollumfänglicher Sachverhaltserstellung – nicht mehr nur punktuell, sondern umfassend aussagt, ist das oben Ausgeführte nicht einfach von der Hand zu weisen. Inhaltlich stimmt die Geschichte mit dem in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten überein – auch wenn sie detaillierter beschrieben ist. Das einlässliche Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung vermag also grundsätzlich nichts am obigen zu ändern. 5.5.10. Auch ungeachtet des Aussageverhaltens des Beschuldigten, sind seine Aussagen zum von ihm geglaubten Angriff des Privatklägers gegen ihn nicht nach-
- 17 - vollziehbar. Der Beschuldigte beschreibt, dass er den Privatkläger seit seiner Jugend kenne. Er sei ein aggressiver Typ, habe ihm in Vergangenheit schon öfters sein Messer gezeigt, welches dieser jeweils bei sich trage, und er nehme Medika- mente, welche ihn beeinflussten. Er habe noch nie zuvor eine physische Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger gehabt (Urk. 103 S. 7 ff.). Als der Beschuldigte auf den Privatkläger getroffen sei am Bahnhof D._____ habe der Privatkläger wie unter Einfluss von Medikamenten gewirkt und dem Beschuldigten gesagt, dass er lieber mit ihm an einem Ort ohne Menschen und Kameras sprechen wolle (Urk. 103 S. 10). Wenn der Beschuldigte bereits solch grossen Respekt vor dem unberechen- baren und aggressiven Privatkläger hatte, welcher ihm bereits im Vorhinein ange- droht habe, dass der Beschuldigte wissen werde, warum sich der Privatkläger mit ihm treffen wolle, wenn er denn komme (Urk. 103 S. 8), so erscheint es grundsätz- lich schwer nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte sich überhaupt zum Bahnhof D._____ begab. Noch schwerer nachvollziehbar ist aber der Umstand, dass er den Privatkläger, der sich aus Sicht des Beschuldigten noch dazu versucht habe zu verstecken, zur Begrüssung spasshaft erschrak. Sodann ist die vom Beschuldigten so geschilderte, spontane Eskalation der Ereignisse nicht nachvollziehbar. Während die Verteidigung auf der Videoaufnahme zuerst einen Fusstritt des Privatklägers gegen den Beschuldigten gesehen haben will – welcher sich effektiv erstellen lässt –, bevor dieser den Pfefferspray verwendete, der Privatkläger sich darauf mit dem Flaschenwurf wehrte und der Beschuldigte letztlich mit dem Messer auf den Privatkläger losging (Urk. 104 S. 31), erwähnt der Beschuldigte selber mit keinem Wort einen solchen Fusstritt oder irgendeinen konkreten Angriff des Privat- klägers. Er beschreibt einzig, dass der Privatkläger ihm gesagt habe, er wolle an einen anderen Ort gehen und der Beschuldigte daraufhin den Pfefferspray einge- setzt habe. Selbst auf die wiederholte Nachfrage und den Hinweis, dass es dem Gericht schwer nachvollziehbar erscheinen könnte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einfach gesagt habe, er wolle nicht mit ihm irgendwo hin gehen und deshalb als Nächstes den Pfefferspray eingesetzt hat, beschreibt der Beschuldigte keinen Angriff des Privatklägers (Urk. 103 S. 13 ff.). Vorliegend geht es um vom Beschuldigten gegen ihn geglaubten Angriff. Wenn er einen solchen mit keinem Wort erwähnt, kann ein solcher nicht als glaubhaft gemacht gelten.
- 18 - Zusammenfassend kann den Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft entnom- men werden, dass dieser von einem bis zu seinem Messereinsatz andauernden Angriff des Privatklägers ausgegangen sei gegen welchen er sich (wenn auch irrtümlicherweise) zu wehren versucht habe. Wie oben unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erläutert (vgl. Erw. 5.5.3), reicht die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation aus. Der Beschuldigte kann mit seinen Aussagen zum Vorfeld des Vorfalls am 15. Juli 2024 keine Putativnot- wehrsituation glaubhaft machen. 5.6. Schliesslich sind mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 16) auch aus den sachlichen Beweismitteln der Videoaufzeichnungen (Urk. 2/8-9) keinerlei Anhaltspunkte er- sichtlich, die eine Situation nahelegen würden, in welcher sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation hätte wähnen können. Das lässt sich schlicht nicht erstellen. Auch wenn das gefilmte Geschehen nur von weitem und teilweise in einem ungüns- tigen Winkel zu erkennen ist, steht doch eindeutig fest, dass es sich (zunächst) um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte, wobei bereits hier der Beschul- digte als der aggressivere und offensivere Teilnehmer erscheint. Und insbesondere ist dann auch noch zu erkennen, wie der Beschuldigte – bevor er schliesslich über die Strasse davonrennt – weiter auf den Privatkläger einwirkt, obwohl sich dieser bereits in einer taumelnden und gebückten Stellung befindet. In dieser letzten Sequenz dürften dann namentlich die Schnittverletzungen auf der Kopf-/Körper- rückseite des Privatklägers entstanden sein (Urk. 2/9, ab Minute 20:30). 5.7. Es bleibt deshalb beim Fazit der Vorinstanz: Der Beschuldigte befand sich weder in einer tatsächlichen Notwehrsituation noch in einem Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz als "Rechtfertigungsgründe" abgehandelten Art. 16 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB) keine eigentlichen Rechtfertigungsgründe, sondern Strafmil- derungsgründe sind. Auch der Schluss, dass der Beschuldigte die Tat in einem Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB oder in einem Putativnotwehrexzess
- 19 - nach Art. 16 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB begangen hätte, liesse keine Rechtfertigung in Bezug auf den Schuldspruch zu, sondern wäre einzig zwingender Anlass dafür, die Strafe zu mildern. Nachdem die Vorinstanz diese Thematik im Zuge der "rechtlichen Würdigung" und "Rechtfertigungsgründe" abhandelte und vorliegend zum Schluss zu kommen ist, dass weder ein geglaubter noch ein tatsächlicher Notwehrexzess vorliegen, wird dies in der vorliegenden schriftlichen Begründung unter diesem Hinweis gleich getan.
6. Strafe 6.1. Für eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist eine Freiheits- strafe von nicht unter fünf Jahren bis höchstens 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) auszufällen. Aussergewöhnliche Umstände, infolge des Versuchs, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen, liegen keine vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst (Urk. 73 S. 17 f.) und den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen früheren Freiheitsstrafe von 15 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft. Kurz zusammengefasst, ging die Vorinstanz von einer Einsatz- strafe für das mutmasslich vollendete Delikt von 9 Jahren aus, reduzierte die Strafe infolge des Versuchs um 2 Jahre und erhöhte sie infolge der Täterkomponenten, insbesondere der Vorstrafen des Beschuldigten, wieder um ein halbes Jahr (Urk. 73 S. 19 ff.). 6.3. Die Verteidigung führt zur Strafzumessung aus, dass die Strafzumessung einzig in Bezug auf den Messereinsatz und insbesondere nicht den Pfefferspray- einsatz zu erfolgen habe, da dieser gerechtfertigt erfolgt sei (Urk. 104 S. 22). Zu- dem könne der Privatkläger nicht als orientierungs- und wehrloses Opfer beschrie- ben werden. Der Beschuldigte habe in einer psychischen Ausnahmesituation, in welcher er Angst, Panik und Überforderung gespürt habe, agiert. Seine vergange- nen Gewalterfahrungen würden sein Handeln nachvollziehbar machen und seien strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe darüber hinaus, das Verfahren nicht unnötig verkompliziert und insbesondere betreffend die an den Privatkläger zu verrichtende Genugtuung Hand geboten (Urk. 104 S. 22 f.).
- 20 - 6.4. In objektiver Hinsicht fällt durchaus ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit dem Einsatz eines Pfeffersprays in seiner Abwehrfähig- keit einschränkte und hernach mit einem Teppichmesser mehrfach dergestalt attackierte, dass dieser die in der Anklageschrift genannten fünf Schnittverletzun- gen erlitt. Dass die Vorinstanz dabei eine "eher weniger brutale Ausgangslage" sieht (Urk. 73 S. 20), ist in Anbetracht der dokumentierten Verletzungen (Urk. 6/18) eine durchaus wohlwollende Betrachtungsweise. Beim Vorgehen des Beschuldig- ten konnte dieser unmöglich das Risiko seiner dem Privatkläger zugefügten Verlet- zungen dosieren oder kontrollieren. Der Beschuldigte nahm damit ohne Weiteres die Tötung des Privatklägers am helllichten Tag am viel frequentierten Bahnhof D._____ in Kauf. 6.5. Subjektiv ist es zwar so, dass der Messereinsatz wohl nicht von langer Hand geplant war, sondern im Rahmen der Eskalation der Auseinandersetzung (mutmasslich im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten für den Privatkläger aufbewahrten Geld) eher spontan und aus einem gewissen Affekt heraus erfolgte. Insoweit kann der Verteidigung beigepflichtet werden. Wie oben erwähnt kann jedoch nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden. Allerdings muss dem Beschuldigten entgegen gehalten werden, dass er sowohl den Pfefferspray als auch das Messer überhaupt mitführte – und dies, wie sich aus seinen wenigen Antworten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 12) sowie aus der Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 103 S. 7) zumindest implizit durchaus mit dem Gedanken, diese Mittel auch effektiv einzusetzen. Zugute gehal- ten werden kann dem Beschuldigten aber, dass er den Privatkläger nicht töten wollte, sondern diesbezüglich eventualvorsätzlich handelte. 6.6. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich für die Tatschwere des mutmasslich vollendeten Delikts angesetzte Einsatzstrafe von 9 Jahren als ange- messen. 6.7. Bleibt es – wie vorliegend – bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, hat sich das im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsäch-
- 21 - lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe fällt umso geringer aus, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Einerseits hat der Beschuldigte alles Nötige getan, um den verpönten Erfolg – den Tod des Privatklägers – eintreten zu lassen. Dass der Privatkläger durch die mehreren wuchtigen Messerstiche bzw. -schnitte gegen Kopf und Oberkörper nicht tödlich getroffen worden ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat denn auch nicht etwa nach dem ersten Messereinsatz vom Privatkläger abgelassen, sondern das Messer auch noch gegen diesen eingesetzt, als dieser bereits weitgehend kampfunfähig war. Andererseits ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers, dass dieser sich aus rechtsmedizini- scher Sicht nicht in Lebensgefahr befunden hat und auch nicht etwa gesichtsver- sorgende Nerven, die Augen oder eine Schläfenarterie verletzt worden sind. Der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Privatklägers, lag damit einigermassen fern. 6.8. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs um einen knappen Viertel auf 7 Jahre reduziert, kann dies übernommen werden. 6.9. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist seit seinem 18. Altersjahr daran, Algerien zu verlassen, zunächst über Tunesien, wieder Algerien, dann Italien, Frankreich und die Schweiz (vgl. Migrationsakten Urk. 13/9). Ein erstes Mal hatte er am 13. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (Urk. 13/9 S. 1). Am 18. Juni 2025 wurde sein zweites solches Gesuch abgewiesen und die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ver- fügt (Urk. 48A; Urk. 103 S. 5 f.). Er hat bis anhin in der Schweiz drei Vorstrafen erwirkt: Mit Strafbefehl vom 8. April 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft Neuenburg wegen unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, am 6. Mai 2024 von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel, wegen Vergehen und
- 22 - Übertretungen im Sinne des BetmG und mehrfacher unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des PBG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–, sowie am 7. Juni 2024 vom Unter- suchungsamt Uznach wegen Gehilfenschaft zu einfachem Diebstahl mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Tagen, wobei der Vollzug der Gelds- trafe vom 6. Mai 2024 widerrufen wurde (Urk. 75). Zuvor war er am 18. Januar 2024 vom Tribunal Correctionnel de Chambery in Frankreich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einem Landesver- weis (aus Frankreich) von 10 Jahren verurteilt worden (Urk. 13/2). Aus dem Vollzug dieser letztgenannten Strafe wurde er am 30. Mai 2024 bedingt entlassen und in die Schweiz überstellt (Urk. 13/9 S. 5). Der Beschuldigte hat demnach die vorlie- gend zu beurteilende Tat am 15. Juli 2024 während zweier laufender Probezeiten und nur gerade anderthalb Monate nach seiner Entlassung aus dem französischen Strafvollzug begangen. Diese Umstände schlagen stark straferhöhend zu Buche. Minim und entgegenkommenderweise kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und der Verteidigung strafmindernd sein spätes und angesichts der Beweislage die Untersuchung kaum erleichterndes Geständnis, seine Entschuldigung und seine Bemühungen um Schuldentilgung beim Privatkläger angerechnet werden (Urk. 73 S. 22; Urk. 104 S. 23). Wenn die Vorinstanz infolge dieser Täterkomponenten die Strafe um nur gerade einen Vierzehntel auf 7 Jahre und 6 Monate erhöht, ist das ganz sicher nicht zu hart. Eine höhere Strafe kann aber infolge des prozessualen Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren ohnehin nicht ausgefällt werden.
7. Widerruf 7.1. Wie soeben dargelegt, hat der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurtei- lenden Tat nur wenig nach Beginn gleich zweier Probezeiten wieder delinquiert. Zudem war kurz zuvor, am 7. Juni 2024, bereits die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 widerrufen und der Beschuldigte erst gerade am
30. Mai 2024 bedingt aus dem Strafvollzug in Frankreich entlassen worden. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 23 f.) führt deshalb kein Weg am Widerruf der beiden noch nicht widerrufenen bedingten Vorstrafen vorbei. Dass diese im Verhältnis zur aktuellen Tat nicht einschlägig sind, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 51
- 23 - S. 13; Urk. 104 S. 21), ist nicht von entscheidender Bedeutung: Wer so und insbe- sondere in einer derartigen Kadenz wie der Beschuldigte delinquiert, erfüllt offen- kundig die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB. 7.2. Sowohl der bedingt aufgeschobene Vollzug der am 8. April 2024 von der Staatsanwaltschaft Neuenburg ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– als auch jener der vom Untersuchungsamt Uznach am 7. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen sind demnach zu widerrufen. 7.3. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 7.3.1. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist keine Strafe gleicher Art wie die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es bleibt deshalb beim blossen Widerruf. Soweit die Vorinstanz diese Geldstrafe in ihrem Urteil erneut anordnet, gemäss Dispositiv gar noch als Teil einer "Gesamtstrafe" (Urk. 73 S. 33, Dispositivziffer 3), ist dies falsch und zu korrigieren. 7.3.2. Mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen ist dagegen eine Gesamts- trafe zu bilden. Wie dabei vorzugehen ist, ist in Art. 49 Abs. 1 StGB geregelt. Auf nähere Erwägungen dazu kann jedoch verzichtet werden, da die Vorinstanz die 15 Tage als in der aktuellen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten "mitum- fasst" ansieht und eine höhere Strafe – wie bereits dargelegt – im Berufungsver- fahren ohnehin nicht möglich ist. Auch materiell ist die Auffassung der Vorinstanz aber vertretbar: Im erwähnten Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach wurde der Beschuldigte der "zumindest mentalen" Gehilfenschaft zu einem Kleiderdieb- stahl im E._____, F._____, am 6. Juni 2024 durch B'._____ (dem vorliegenden Privatkläger unter einem Aliasnamen; vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2, 4; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4) schuldig gesprochen, wobei die Kleider einen Wert von Fr. 394.75 aufwiesen (Urk. 13/3). Wenn die Vorinstanz nun der Auffassung ist, dass im vor- liegenden Verfahren auch dann eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten ausgefällt worden wäre, wenn gleichzeitig auch noch das Delikt vom 6. Juni 2024 zur Beurteilung angestanden hätte, so kann ihr durchaus gefolgt werden.
- 24 -
8. Fazit Strafe Im Sinne des – im erwogenen Sinne leicht zu korrigierenden – Fazits der Vorinstanz (Urk. 73 S. 24) ist deshalb der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uzwil vom 7. Juni 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe zu bestra- fen, wobei davon bis und mit heute 571 Tage als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB). In dieser Anrechnung sind die zwei Tage Haft eingeschlossen, die ihm im Verfahren des Untersuchungsamts Uzwil anzurechnen sind (Urk. 13/3).
9. Landesverweisung 9.1. Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB hat sich der Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 9.2. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung sind sich einig, dass beim Beschuldigten kein Härtefall vorliegt und er des Landes verwiesen werden muss (Urk. 104 S. 23; Prot. II S. 9). Die Vorinstanz hat denn auch so entschieden und namentlich erwogen, dass angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem Fehlen familiärer Beziehungen oder beruflicher Perspektiven hierzulande ein Härtefall zu verneinen ist. Zu ergänzen wäre, dass der Beschuldigte auch sozial in keiner Weise in der Schweiz integriert ist, nachdem er im Verlauf seiner kurzen Aufenthaltszeit bislang bereits viermal
– und vorliegend wegen eines Kapitaldelikts – verurteilt werden musste. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu ver- weisen.
- 25 - 9.3. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf 10 Jahre bemessen. Die Ver- teidigung beantragt, es sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 104 S. 24 f.). 9.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 9.3.2. Im Sinne des Antrags der Verteidigung die Landesverweisung des Beschul- digten nur gerade auf das Minimum von 5 Jahren zu bemessen, kommt nur schon angesichts der Schwere der zu beurteilenden Straftat nicht in Frage. Der Beschul- digte hat (wenn auch eventualvorsätzlich) versucht, unter Einsatz eines Teppich- messers den Privatkläger zu töten, welcher Erfolg nur dank viel Glück nicht einge- treten ist. Dafür wird der Beschuldigte mit der erheblichen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft, was schon einmal auch eine Landesverweisung von nicht am unteren Rand der möglichen Dauer indiziert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte überhaupt keinen massgeblichen Bezug zur Schweiz aufweist, weder hinsichtlich Aufenthaltsdauer noch in familiärer oder sonst sozialer Hinsicht. Wie bereits erwähnt, wurde sodann auch sein Asylgesuch mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Ein relevantes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz besteht damit nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren als ange- messen und wäre nicht erkennbar, inwieweit sich daraus für den Beschuldigten eine besondere Härte ergeben sollte.
- 26 - 9.3.3. Der Beschuldigte ist deshalb für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 9.4. Die Vorinstanz ordnete zudem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 73 S. 33). Gegen diese opponiert der Beschuldigte nicht (Urk. 104 S. 24). Mit vollumfänglichem Hinweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 26 ff.) ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
10. Zivilansprüche 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen. Der Privatkläger akzeptiert diesen Entscheid und beantragt dessen Bestätigung (Urk. 82 und Urk. 97). Der Beschuldigte anerkennt seine grundsätzliche Verpflich- tung zur Leistung einer Genugtuung, möchte sie aber auf Fr. 3'000.– beschränkt sehen (Urk. 104 S. 3). 10.2. Hinsichtlich der Grundsätze, wie eine Genugtuung zu bemessen ist, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 29 f.). Zu ergänzen ist, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit ist, weshalb es das Bundesgericht ablehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e). 10.3. Der Beschuldigte hat die in der Anklage umschriebenen und in den Akten dokumentierten körperlichen Verletzungen erlitten. Zwar bestand keine Lebensge- fahr und waren die Schnitte/Stiche nicht sehr tief, aber namentlich die 15 cm lange Schnittverletzung am Hinterkopf ist massiv. Die multiplen Schnitt- und Stichverlet- zungen waren zweifelsohne sehr schmerzhaft und mussten im Spital behandelt sowie hernach kontrolliert und weiter versorgt werden. Dem Privatkläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bescheinigt sowie körperliche und geistige Schonung für 5 Tage auferlegt. Er wird vom Vorfall bleibende Narben davontragen
- 27 - (Urk. 6/13). Soweit der Privatkläger auch psychisch starke Beeinträchtigungen geltend macht (Urk. 49 S. 2; Prot. I S. 16), sind diese zwar nicht belegt. Indessen ist notorisch, dass ein derartiger Angriff, wie ihn der Privatkläger über sich ergehen lassen musste, auch gewisse psychische Folgen nach sich zieht, was der Privat- kläger mit einem "psychischen Komplex" umschreibt (Urk. 4/2 S. 11). Dies gilt auch wenn die Verteidigung zwar zutreffend ausführt, dass der Privatkläger gemäss Akten nie in therapeutischer Behandlung eines psychischen Leidens war (vgl. Urk. 104 S. 24). 10.4. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich dem Privatkläger zuge- sprochene Genugtuung als angemessen und hält auch einem Vergleich mit ähnli- chen Fällen stand. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Erstinstanzliche Kosten Beim gegebenen Ausgang dieses Verfahrens – es bleibt bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- ziffer 11) zu bestätigen. 11.2.Kosten des Berufungsverfahrens 11.2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 11.2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, sind deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 28 - 11.2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 8'555.– (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 105), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. 11.2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers weist für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 470.45 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) aus (Urk. 98), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. 11.2.5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Juli 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6.[…]
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025 beschlagnahmte Pfefferspray (Asservat-Nr. A018'897'659) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
8. Die unter der Geschäfts-Nr. 88417394 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'915.65 IRM-Untersuchung GES Fr. 1'497.55 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten GES Fr. 96.00 IRM-Asservate GES Fr. 14'840.00 amtliche Verteidigung Fr. 7'567.20 unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. […]
12. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insgesamt Fr. 14'840.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit insgesamt Fr. 7'567.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
- 30 - 14.-15. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Entscheid der Staatsanwalt- schaft Neuenburg vom 8. April 2024 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Entscheid des Untersuchungs- amtes Uznach vom 7. Juni 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Tagen wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 vorstehend genannten Strafe bestraft mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2024 zu bezahlen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'555.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- 31 - Fr. 470.45 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1% MWSt)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbe- halten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Untersuchungsamt Uznach, betr. ST.2024.22202;
- 32 - das Ministère public du canton Neuchâtel, betr. MP.2024.606.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti