Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend darge- legt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). Ebenso hat sie die Beweismittel, insbesondere die erhobenen Aussagen, ausführlich darge- stellt und wiedergegeben (Urk. 42 S. 7). Sodann hat die Vorinstanz eine schlüssige und in jeder Hinsicht überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat weite Teile des Anklagesachverhalts zu Recht als nicht hin- reichend bewiesen erachtet. Das von ihr festgestellte – und zu bestätigende – Beweisergebnis deckt sich mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, an der dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Urk. 70A S. 4). Als erstellt betrachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt lediglich insoweit, als er mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt. Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nach- folgenden Erwägungen daher lediglich als teilweise rekapitulierende und ergän- zende Ausführungen zu verstehen.
2. Die ausrückenden Polizeibeamten haben im Rahmen der Rapportierung die bei den anwesenden Personen festgestellten Verletzungen fotografiert (Urk. 5). Bei der Auskunftsperson D._____ wurde eine oberflächliche Schürfwunde an der In- nenseite des linken kleinen Fingers dokumentiert, beim Privatkläger je eine ober- flächliche Schürfwunde am rechten Ellbogen und am rechten Knie. Diese geringfügigen Verletzungen sind ohne Weiteres mit dem erstellten Sachverhalt in Einklang zu bringen. Weitere Verletzungen wurden nicht fotografiert, weshalb davon auszugehen ist, dass beim Privatkläger keine weiteren äusserlich feststell- baren Verletzungen vorlagen. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben hinsichtlich der Intensität der Auseinandersetzung wenig glaubhaft, wären doch nach dem geltend gemachten starken Schlag auf die Nase, der drei Monate andauernde Schmerzen verursacht haben soll – bei früherer Gelegenheit gab er an, die Kopfschmerzen hätten fünf Wochen gedauert (Urk. 3/1 S. 8) –, einem Sprung auf den Rücken, einem Würgeriff sowie einem weiteren Schlag gegen die
- 10 - Schläfe mit entsprechenden Verletzungsspuren zu rechnen gewesen (Prot. I S. 15 f.). Ebenso wenig vereinbar mit seinen Schilderungen zum Tatgeschehen ist der Umstand, dass sich der Privatkläger erst elf Tage nach dem Vorfall zum ersten Mal in ärztliche Behandlung begab, wobei er Schmerzen in Form von Kopfschmerzen und leichtem Schwindel angab (Urk. 8/5 S. 4). Von den in späteren Einvernahmen geltend gemachten starken Schmerzen an der Nase und im Rücken hat er dabei nicht berichtet. Bemerkenswert ist zudem, dass der Privatkläger erst im Rahmen seiner Visitation vom 14. Juli 2022 erstmalig über BWS-Schmerzen klagte (Urk. 8/5 S. 3). Diese auffälligen Divergenzen und Aggravationstendenzen in seinen Aus- sagen sprechen erheblich dagegen, dass sich die Geschehnisse wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben. Bestätigt wird dies schliesslich dadurch, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall lediglich wegen Tätlichkeiten Strafan- zeige erstattete (Urk. 2/1/3).
3. Ein weiterer Umstand, der zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers Anlass gibt, ist der Folgende: Im Rahmen der erstin- stanzlichen Einvernahme gab der Privatkläger an, er habe vor diesem Vorfall nie Probleme gehabt und dieser habe ihn sehr mitgenommen (Prot. I S. 13). Demge- genüber geht aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ hervor, dass der Privatkläger an einer Verbitterungsstörung und einer mit- telgradigen depressiven Episode leidet. Ursächlich seien zwei Ereignisse, nämlich das vorliegend zu beurteilende und ein weiteres aus dem Jahr 2019, wobei bereits vor diesen Ereignissen eine Vulnerabilität im Bereich der Persönlichkeit und Res- sourcen bestanden habe. Im Jahr 2019 habe nach Darstellung des Privatklägers eine Motorradfahrerin einen Unfall mit dem von ihm gelenkten Bus vorgetäuscht, um eine Rente zu erschleichen (Urk. 34). Aufgrund eigener Recherchen habe der Privatkläger herausgefunden, dass der Zeuge C._____ der Onkel der damaligen Motorradfahrerin sei; zudem habe er fest- gestellt, dass dieser der Organisator der vorliegend zu beurteilenden Auseinander- setzung gewesen sei (Prot. I S. 21, Urk. 44 S. 5). Diese These wurde vom
- 11 - Privatkläger weder weiter substantiiert, noch lassen sich den Akten Hinweise entnehmen, die diese Behauptung stützten.
4. Auch die weiteren im Rahmen der Berufungserklärung vorgebrachten Ausfüh- rungen des Privatklägers vermögen nichts zu seinen Gunsten zu ändern: 4.1. Wenn der Privatkläger geltend macht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich die Fahrweisen der beiden Tatbeteiligten nicht erstellen liessen (Urk. 44 S. 10), so kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese für die Beurteilung des Anklagesachverhalts irrelevant sind (Urk. 42 S. 21). 4.2. Eben so wenig zu überzeugen vermag der Hinweis des Privatklägers, wonach er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seine Aussagen nicht mehrfach geändert habe (Urk. 44 S. 10). Hierzu kann auf die obigen und – wie bereits aus- geführt – überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 22 ff.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch den Polizeirapport in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeig- neten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweis- mittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), womit auch der Polizeirapport zu den Akten und damit zu den zulässigen Beweismitteln gehört (so explizit Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Im weiteren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Einwand des Privatklägers, wonach die rapportierenden Polizei- beamten seine Aussagen unterdrückt und nicht vollständig rapportiert hätten, entbehrt jeder Grundlage. Sollten die Polizeibeamten den Anwesenden unter Hinweis auf die möglichen Folgen eines Strafverfahrens vorgeschlagen haben, auf eine formelle Strafanzeige zu verzichten, wäre darin kein Fehlverhalten zu erkennen. Ganz im Gegenteil ist es bei illiquiden Bagatellfällen üblich, dass die aus- rückenden Polizeibeamten den Streit zu schlichten versuchen und die möglichen negativen Konsequenzen von Strafanzeigen aufzeigen.
- 12 - 4.3. Auch die Kritik des Privatklägers zu den fehlenden Fotos seiner beschädigten Brille zielt ins Leere. Diese liegt bei den Akten; Fotografien davon erübrigen sich (Urk. 44 S. 11). Gleiches gilt für seine Einwände zu den Schilderungen des Zeugen C._____. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen und diejenigen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 42 S. 21 ff.).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Das Bewei- sergebnis deckt sich mit der sowohl vor der Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung kongruenten Darstellung des Beschuldigten. Der Anklage- sachverhalt lässt sich lediglich insoweit erstellen, als die beiden Parteien jeweils von einem gegenseitigen Fehlverhalten im Strassenverkehr ausgingen, sich in der Folge bis auf einen Abstand von 20 cm annäherten und es zu gegenseitigem Schubsen kam. Was im weiteren Verlauf genau geschah, lässt sich nicht erstellen (Urk. 42 S. 27). III. Rechtliche Würdigung Ausgehend vom erstellten Sachverhalt hat die Vorinstanz eine zutreffende recht- liche Würdigung vorgenommen. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 27 ff.). Soweit der Privatkläger geltend macht, die Handlungen des Beschuldigten seien als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, weil er eine lebensgefährliche und lebenslang andauernde Verletzung in Form einer Gehirner- schütterung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe, gehen diese Vorbringen fehl (Urk. 44 S. 14). Erstellt ist einzig das anfängliche gegensei- tige Schubsen, welches folgenlos blieb. Was sich im weiteren Verlauf ereignete und welche Auswirkungen dies allenfalls gehabt haben könnte, lässt sich nicht feststel- len. Den rechtlichen Ausführungen des Privatklägers fehlt es damit am erforder- lichen tatsächlichen Fundament. Der Beschuldigte ist demnach einzig der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung Auch hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilforderungen
1. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machenden Zivilansprüchen in Form von Schadenersatz nach Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO sowie Genugtuung nach Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einer- seits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafver- fahren gemäss Art. 433 StPO andererseits. Diese unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen vermengt der Privatkläger in seiner anlässlich der Berufungsverhand- lung eingereichten Eingabe (Urk. 71). Gestützt auf seine nicht erstellte Sachverhaltsdarstellung verlangt der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'840.00. Dabei übersieht er, dass die geltend gemachten, zudem nicht belegten Aufwendungen für Rechtsvertretungen sowie die pauschal behaupteten "Berufungskosten" nicht dem Schadenersatz zuzurechnen sind, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer Prozessentschädigung geltend zu machen wären. Eine solche ist indessen – wie nachfolgend darzulegen ist – aus- gangsgemäss nicht geschuldet. Nach Abzug dieser beiden Positionen beläuft sich die Schadenersatzforderung noch auf Fr. 16'340.00 und betrifft psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, hausärztliche Konsultationen sowie Mobili- tätsmehrkosten.
2. Auf das Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten. Vor Vorinstanz machte der Privatkläger ausschliesslich eine Genugtuung geltend, nicht aber Schadener- satz (Prot. I S. 6; Urk. 33). Die Vorinstanz setzte dem Privatkläger in Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 20. September 2024 eine Frist an, um
- 14 - seine Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen, unter ausdrücklicher Andro- hung der Säumnisfolgen (Urk. 23/1). Nach Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung innert der angesetzten Frist zu erfolgen. Wird eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Das Nichteintreten bewirkt, dass der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen ist; im Ergebnis entspricht es der Verweisung auf den Zivilweg. In beiden Fällen unterbleibt eine materielle Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht (ANNETTE DOLGE, in: BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 29). Da der Privatkläger seine Schadenersatzforderung erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat, erweist sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Der Privatkläger beantragt sodann eine angemessene Genugtuung (Urk. 71 S. 3). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuungsforderung erweisen sich in jeder Hinsicht als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 31 f.). Demnach ist dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2022 zuzusprechen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 6–8) unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 32 f.) zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit
- 15 - seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 ist teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungs- verfahrens zu verwenden. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 ist ihm zurück- zuerstatten. Ausgangsgemäss sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Die vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel eingereichte Sonnenbrille wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6.-10 […]
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 16 -
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.00 festgesetzt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 wird teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 wird ihm zurückerstat- tet.
9. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 70.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 17 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2025 wurde der Privatkläger zur Leistung einer Kaution verpflichtet (Urk. 46). Sein Gesuch um Erlass, eventualiter um Herabsetzung der Kaution, wurde mit Präsidialverfügung vom 23. September
- 4 - 2025 abgewiesen (Urk. 51). Am 29. September 2025 wurde der Eingang der Kaution im Betrag von Fr. 5'000.00 registriert (Urk. 54).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen (Urk. 55). Innert dieser Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2025 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 60), welcher dieser mit Eingabe vom 7. November 2025 nachkam, indem er seine Berufungserklärung präzisierte (Urk. 62).
E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte und der Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft war vom Erscheinen dispensiert (Urk. 57; 64). Das Urteil wurde noch am selben Tag beraten und im Dispositiv an die Parteien versandt (Prot. II S. 14 ff.).
2. Berufungsumfang Der Privatkläger ficht das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Dispositiv- ziffer 5 betreffend die Herausgabe seiner Sonnenbrille – vollumfänglich an (Prot. II S. 10). Er beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 44; 71). Damit ist einzig Dispositivziffer 5 unangefochten geblie- ben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.
3. Beweisanträge 3.1. In einer am 26. November 2025 hierorts eingegangen Eingabe stellte der Privatkläger – vom Gericht als Beweisanträge verstanden – den Antrag, drei Personen anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (Urk. 66). Mit
- 5 - Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurden diese Beweisanträge abgewiesen, da die sachgerechte Beweiserhebung und die Wahrheitsfindung auch ohne die (erneute) Einvernahme dieser Personen gewährleistet seien (Urk. 67). 3.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Urk. 69) stellte der Privatkläger diesel- ben Beweisanträge erneut. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Verfahrensleiter dem Privatkläger, dass über diese Beweisanträge mit dem Endent- scheid befunden werde. Der Privatkläger bestätigte, abgesehen von diesen, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 11). 3.3. Der Privatkläger beantragt die erneute Einvernahme von Herrn C._____ und Frau D._____ sowie die Identifikation und Ermittlung der von ihm als "zweiter Täter" bezeichneten Person (Urk. 69 S. 5). Da es sich dabei um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 abgewiesen wurden, und seither keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen sind, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67). Im Sinne einer Her- vorhebung, was folgt: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wo- nach eine erneute Einvernahme von C._____ und D._____ zu neuen, relevanten Erkenntnissen führen würde. Eine Identifikation der vom Privatkläger als "zweiter Täter" bezeichneten Person ist zudem aufgrund des in den Akten befindlichen Fo- tos, das lediglich die obere Hälfte des Gesichts zeigt (Urk. 7/1), nicht möglich. Die Beweisanträge des Privatklägers sind daher abzuweisen.
4. Prozessuale Einwendungen des Privatklägers 4.1. Im Rahmen seiner Berufungsschrift rügt der Privatkläger verschiedene Verfahrensmängel und wirft seinen ehemaligen Rechtsvertretern und der Staats- anwaltschaft Rechtsverletzungen vor (Urk. 44 S. 5). 4.2. Zunächst macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, weil entlastendes Material keinen Eingang in den Polizeirapport gefunden habe und keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 44 S. 5). Worin diese Abklärungen hätten bestehen sollen, legt er indes nicht dar. Soweit er hierzu
- 6 - formelle Beweisanträge gestellt hat, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 67). 4.3. Weiter rügt der Privatkläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Anklageschrift sei ungenügend, da wesentliche Elemente fehlten, namentlich das Tatmotiv der Vergeltung im Zusammenhang mit einem frü- heren Verfahren aus dem Jahr 2019 (vgl. Urk. 3/6). Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte der Privatkläger erneut vor, sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft sowie die involvierten Rechtsanwälte hätten ständig versucht, das Motiv eines "organisierten Überfalls" zu verdecken, damit dieses keinen Eingang in die Akten finde (Prot. II S. 11 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten hinsicht- lich Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und die nach Auffassung der Staats- anwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzes- bestimmungen zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen).
- 7 - Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gericht- liche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrund- satz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom
E. 5 % Zins seit dem 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 16 -
E. 6 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–8) wird bestätigt.
E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.00 festgesetzt.
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 wird teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 wird ihm zurückerstat- tet.
E. 9 Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 70.
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 17 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 100.–zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel einge- reichte Sonnenbrille wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 65.– Auslagen (Gutachten). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
- Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9) a) des Privatklägers: (Urk. 44; 71)
- Es sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen.
- Es sei dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 45'840.– sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- Es seien sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuer- legen. b) des Beschuldigten: (Urk. 70A; Prot. II S. 9 ff.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
- März 2025 wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft und zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 100.00 an den Privatkläger verurteilt (Urk. 42 S. 33). Die Berufungsanmeldung und die Berufungs- erklärung des Privatklägers gingen fristgerecht ein (Urk. 37; 44). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2025 wurde der Privatkläger zur Leistung einer Kaution verpflichtet (Urk. 46). Sein Gesuch um Erlass, eventualiter um Herabsetzung der Kaution, wurde mit Präsidialverfügung vom 23. September - 4 - 2025 abgewiesen (Urk. 51). Am 29. September 2025 wurde der Eingang der Kaution im Betrag von Fr. 5'000.00 registriert (Urk. 54). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen (Urk. 55). Innert dieser Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2025 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 60), welcher dieser mit Eingabe vom 7. November 2025 nachkam, indem er seine Berufungserklärung präzisierte (Urk. 62). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte und der Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft war vom Erscheinen dispensiert (Urk. 57; 64). Das Urteil wurde noch am selben Tag beraten und im Dispositiv an die Parteien versandt (Prot. II S. 14 ff.).
- Berufungsumfang Der Privatkläger ficht das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Dispositiv- ziffer 5 betreffend die Herausgabe seiner Sonnenbrille – vollumfänglich an (Prot. II S. 10). Er beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 44; 71). Damit ist einzig Dispositivziffer 5 unangefochten geblie- ben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.
- Beweisanträge 3.1. In einer am 26. November 2025 hierorts eingegangen Eingabe stellte der Privatkläger – vom Gericht als Beweisanträge verstanden – den Antrag, drei Personen anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (Urk. 66). Mit - 5 - Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurden diese Beweisanträge abgewiesen, da die sachgerechte Beweiserhebung und die Wahrheitsfindung auch ohne die (erneute) Einvernahme dieser Personen gewährleistet seien (Urk. 67). 3.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Urk. 69) stellte der Privatkläger diesel- ben Beweisanträge erneut. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Verfahrensleiter dem Privatkläger, dass über diese Beweisanträge mit dem Endent- scheid befunden werde. Der Privatkläger bestätigte, abgesehen von diesen, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 11). 3.3. Der Privatkläger beantragt die erneute Einvernahme von Herrn C._____ und Frau D._____ sowie die Identifikation und Ermittlung der von ihm als "zweiter Täter" bezeichneten Person (Urk. 69 S. 5). Da es sich dabei um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 abgewiesen wurden, und seither keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen sind, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67). Im Sinne einer Her- vorhebung, was folgt: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wo- nach eine erneute Einvernahme von C._____ und D._____ zu neuen, relevanten Erkenntnissen führen würde. Eine Identifikation der vom Privatkläger als "zweiter Täter" bezeichneten Person ist zudem aufgrund des in den Akten befindlichen Fo- tos, das lediglich die obere Hälfte des Gesichts zeigt (Urk. 7/1), nicht möglich. Die Beweisanträge des Privatklägers sind daher abzuweisen.
- Prozessuale Einwendungen des Privatklägers 4.1. Im Rahmen seiner Berufungsschrift rügt der Privatkläger verschiedene Verfahrensmängel und wirft seinen ehemaligen Rechtsvertretern und der Staats- anwaltschaft Rechtsverletzungen vor (Urk. 44 S. 5). 4.2. Zunächst macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, weil entlastendes Material keinen Eingang in den Polizeirapport gefunden habe und keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 44 S. 5). Worin diese Abklärungen hätten bestehen sollen, legt er indes nicht dar. Soweit er hierzu - 6 - formelle Beweisanträge gestellt hat, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 67). 4.3. Weiter rügt der Privatkläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Anklageschrift sei ungenügend, da wesentliche Elemente fehlten, namentlich das Tatmotiv der Vergeltung im Zusammenhang mit einem frü- heren Verfahren aus dem Jahr 2019 (vgl. Urk. 3/6). Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte der Privatkläger erneut vor, sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft sowie die involvierten Rechtsanwälte hätten ständig versucht, das Motiv eines "organisierten Überfalls" zu verdecken, damit dieses keinen Eingang in die Akten finde (Prot. II S. 11 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten hinsicht- lich Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und die nach Auffassung der Staats- anwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzes- bestimmungen zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). - 7 - Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gericht- liche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrund- satz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom
- Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom
- Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die vorliegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die vom Privatkläger verlangten weitergehenden Ausführungen, namentlich zum behaupteten Tatmotiv, sind nicht erforderlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. 4.4. Soweit der Privatkläger bemängelt, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist (Urk. 44 S. 6), fehlt es ihm hierfür an der erforderlichen Beschwer. 4.5. Schliesslich beanstandet der Privatkläger die Vorgehensweise seiner ehema- ligen Rechtsvertreter und sieht darin Verfahrensmängel. Er macht geltend, sein damaliger Verteidiger habe ihn daran gehindert, dem Zeugen C._____ Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Darstellung ist aktenwidrig. Dem Privatkläger wurde Gelegenheit zur Fragestellung gewährt, wovon er auch Gebrauch machte (Urk. 3/3 S. 9). Zudem legt er nicht dar, inwiefern sich die behaupteten Fehlleistun- gen seiner ehemaligen Rechtsvertreter auf den Verfahrensausgang ausgewirkt - 8 - haben sollen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Privatkläger in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne hinreichende Substantiierung vor, "was meine Anwälte getan haben, ist strafbar. Sie haben mich nachweislich sabotiert", sowie: "mein zweiter Anwalt hat mich regelrecht erpresst, damit ich das Tatmotiv nicht nenne" (Prot. II S. 13). Daraus lässt sich für ihn ebenfalls nichts ableiten.
- Umfang der Begründungspflicht Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss neben- sächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). - 9 - II. Sachverhalt
- Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend darge- legt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). Ebenso hat sie die Beweismittel, insbesondere die erhobenen Aussagen, ausführlich darge- stellt und wiedergegeben (Urk. 42 S. 7). Sodann hat die Vorinstanz eine schlüssige und in jeder Hinsicht überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat weite Teile des Anklagesachverhalts zu Recht als nicht hin- reichend bewiesen erachtet. Das von ihr festgestellte – und zu bestätigende – Beweisergebnis deckt sich mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, an der dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Urk. 70A S. 4). Als erstellt betrachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt lediglich insoweit, als er mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt. Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nach- folgenden Erwägungen daher lediglich als teilweise rekapitulierende und ergän- zende Ausführungen zu verstehen.
- Die ausrückenden Polizeibeamten haben im Rahmen der Rapportierung die bei den anwesenden Personen festgestellten Verletzungen fotografiert (Urk. 5). Bei der Auskunftsperson D._____ wurde eine oberflächliche Schürfwunde an der In- nenseite des linken kleinen Fingers dokumentiert, beim Privatkläger je eine ober- flächliche Schürfwunde am rechten Ellbogen und am rechten Knie. Diese geringfügigen Verletzungen sind ohne Weiteres mit dem erstellten Sachverhalt in Einklang zu bringen. Weitere Verletzungen wurden nicht fotografiert, weshalb davon auszugehen ist, dass beim Privatkläger keine weiteren äusserlich feststell- baren Verletzungen vorlagen. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben hinsichtlich der Intensität der Auseinandersetzung wenig glaubhaft, wären doch nach dem geltend gemachten starken Schlag auf die Nase, der drei Monate andauernde Schmerzen verursacht haben soll – bei früherer Gelegenheit gab er an, die Kopfschmerzen hätten fünf Wochen gedauert (Urk. 3/1 S. 8) –, einem Sprung auf den Rücken, einem Würgeriff sowie einem weiteren Schlag gegen die - 10 - Schläfe mit entsprechenden Verletzungsspuren zu rechnen gewesen (Prot. I S. 15 f.). Ebenso wenig vereinbar mit seinen Schilderungen zum Tatgeschehen ist der Umstand, dass sich der Privatkläger erst elf Tage nach dem Vorfall zum ersten Mal in ärztliche Behandlung begab, wobei er Schmerzen in Form von Kopfschmerzen und leichtem Schwindel angab (Urk. 8/5 S. 4). Von den in späteren Einvernahmen geltend gemachten starken Schmerzen an der Nase und im Rücken hat er dabei nicht berichtet. Bemerkenswert ist zudem, dass der Privatkläger erst im Rahmen seiner Visitation vom 14. Juli 2022 erstmalig über BWS-Schmerzen klagte (Urk. 8/5 S. 3). Diese auffälligen Divergenzen und Aggravationstendenzen in seinen Aus- sagen sprechen erheblich dagegen, dass sich die Geschehnisse wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben. Bestätigt wird dies schliesslich dadurch, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall lediglich wegen Tätlichkeiten Strafan- zeige erstattete (Urk. 2/1/3).
- Ein weiterer Umstand, der zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers Anlass gibt, ist der Folgende: Im Rahmen der erstin- stanzlichen Einvernahme gab der Privatkläger an, er habe vor diesem Vorfall nie Probleme gehabt und dieser habe ihn sehr mitgenommen (Prot. I S. 13). Demge- genüber geht aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ hervor, dass der Privatkläger an einer Verbitterungsstörung und einer mit- telgradigen depressiven Episode leidet. Ursächlich seien zwei Ereignisse, nämlich das vorliegend zu beurteilende und ein weiteres aus dem Jahr 2019, wobei bereits vor diesen Ereignissen eine Vulnerabilität im Bereich der Persönlichkeit und Res- sourcen bestanden habe. Im Jahr 2019 habe nach Darstellung des Privatklägers eine Motorradfahrerin einen Unfall mit dem von ihm gelenkten Bus vorgetäuscht, um eine Rente zu erschleichen (Urk. 34). Aufgrund eigener Recherchen habe der Privatkläger herausgefunden, dass der Zeuge C._____ der Onkel der damaligen Motorradfahrerin sei; zudem habe er fest- gestellt, dass dieser der Organisator der vorliegend zu beurteilenden Auseinander- setzung gewesen sei (Prot. I S. 21, Urk. 44 S. 5). Diese These wurde vom - 11 - Privatkläger weder weiter substantiiert, noch lassen sich den Akten Hinweise entnehmen, die diese Behauptung stützten.
- Auch die weiteren im Rahmen der Berufungserklärung vorgebrachten Ausfüh- rungen des Privatklägers vermögen nichts zu seinen Gunsten zu ändern: 4.1. Wenn der Privatkläger geltend macht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich die Fahrweisen der beiden Tatbeteiligten nicht erstellen liessen (Urk. 44 S. 10), so kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese für die Beurteilung des Anklagesachverhalts irrelevant sind (Urk. 42 S. 21). 4.2. Eben so wenig zu überzeugen vermag der Hinweis des Privatklägers, wonach er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seine Aussagen nicht mehrfach geändert habe (Urk. 44 S. 10). Hierzu kann auf die obigen und – wie bereits aus- geführt – überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 22 ff.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch den Polizeirapport in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeig- neten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweis- mittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), womit auch der Polizeirapport zu den Akten und damit zu den zulässigen Beweismitteln gehört (so explizit Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Im weiteren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Einwand des Privatklägers, wonach die rapportierenden Polizei- beamten seine Aussagen unterdrückt und nicht vollständig rapportiert hätten, entbehrt jeder Grundlage. Sollten die Polizeibeamten den Anwesenden unter Hinweis auf die möglichen Folgen eines Strafverfahrens vorgeschlagen haben, auf eine formelle Strafanzeige zu verzichten, wäre darin kein Fehlverhalten zu erkennen. Ganz im Gegenteil ist es bei illiquiden Bagatellfällen üblich, dass die aus- rückenden Polizeibeamten den Streit zu schlichten versuchen und die möglichen negativen Konsequenzen von Strafanzeigen aufzeigen. - 12 - 4.3. Auch die Kritik des Privatklägers zu den fehlenden Fotos seiner beschädigten Brille zielt ins Leere. Diese liegt bei den Akten; Fotografien davon erübrigen sich (Urk. 44 S. 11). Gleiches gilt für seine Einwände zu den Schilderungen des Zeugen C._____. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen und diejenigen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 42 S. 21 ff.).
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Das Bewei- sergebnis deckt sich mit der sowohl vor der Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung kongruenten Darstellung des Beschuldigten. Der Anklage- sachverhalt lässt sich lediglich insoweit erstellen, als die beiden Parteien jeweils von einem gegenseitigen Fehlverhalten im Strassenverkehr ausgingen, sich in der Folge bis auf einen Abstand von 20 cm annäherten und es zu gegenseitigem Schubsen kam. Was im weiteren Verlauf genau geschah, lässt sich nicht erstellen (Urk. 42 S. 27). III. Rechtliche Würdigung Ausgehend vom erstellten Sachverhalt hat die Vorinstanz eine zutreffende recht- liche Würdigung vorgenommen. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 27 ff.). Soweit der Privatkläger geltend macht, die Handlungen des Beschuldigten seien als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, weil er eine lebensgefährliche und lebenslang andauernde Verletzung in Form einer Gehirner- schütterung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe, gehen diese Vorbringen fehl (Urk. 44 S. 14). Erstellt ist einzig das anfängliche gegensei- tige Schubsen, welches folgenlos blieb. Was sich im weiteren Verlauf ereignete und welche Auswirkungen dies allenfalls gehabt haben könnte, lässt sich nicht feststel- len. Den rechtlichen Ausführungen des Privatklägers fehlt es damit am erforder- lichen tatsächlichen Fundament. Der Beschuldigte ist demnach einzig der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 13 - IV. Strafzumessung Auch hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilforderungen
- Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machenden Zivilansprüchen in Form von Schadenersatz nach Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO sowie Genugtuung nach Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einer- seits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafver- fahren gemäss Art. 433 StPO andererseits. Diese unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen vermengt der Privatkläger in seiner anlässlich der Berufungsverhand- lung eingereichten Eingabe (Urk. 71). Gestützt auf seine nicht erstellte Sachverhaltsdarstellung verlangt der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'840.00. Dabei übersieht er, dass die geltend gemachten, zudem nicht belegten Aufwendungen für Rechtsvertretungen sowie die pauschal behaupteten "Berufungskosten" nicht dem Schadenersatz zuzurechnen sind, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer Prozessentschädigung geltend zu machen wären. Eine solche ist indessen – wie nachfolgend darzulegen ist – aus- gangsgemäss nicht geschuldet. Nach Abzug dieser beiden Positionen beläuft sich die Schadenersatzforderung noch auf Fr. 16'340.00 und betrifft psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, hausärztliche Konsultationen sowie Mobili- tätsmehrkosten.
- Auf das Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten. Vor Vorinstanz machte der Privatkläger ausschliesslich eine Genugtuung geltend, nicht aber Schadener- satz (Prot. I S. 6; Urk. 33). Die Vorinstanz setzte dem Privatkläger in Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 20. September 2024 eine Frist an, um - 14 - seine Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen, unter ausdrücklicher Andro- hung der Säumnisfolgen (Urk. 23/1). Nach Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung innert der angesetzten Frist zu erfolgen. Wird eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Das Nichteintreten bewirkt, dass der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen ist; im Ergebnis entspricht es der Verweisung auf den Zivilweg. In beiden Fällen unterbleibt eine materielle Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht (ANNETTE DOLGE, in: BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 29). Da der Privatkläger seine Schadenersatzforderung erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat, erweist sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- Der Privatkläger beantragt sodann eine angemessene Genugtuung (Urk. 71 S. 3). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuungsforderung erweisen sich in jeder Hinsicht als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 31 f.). Demnach ist dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2022 zuzusprechen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 6–8) unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 32 f.) zu bestätigen.
- Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit - 15 - seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 ist teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungs- verfahrens zu verwenden. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 ist ihm zurück- zuerstatten. Ausgangsgemäss sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
- Die vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel eingereichte Sonnenbrille wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6.-10 […]
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 16 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 wird teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 wird ihm zurückerstat- tet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 70.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 17 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250417-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. März 2025 (GG240179)
- 2 - Anklage: (Urk. 19) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juli 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 100.–zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel einge- reichte Sonnenbrille wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 65.– Auslagen (Gutachten). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
8. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9)
a) des Privatklägers: (Urk. 44; 71)
1. Es sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 45'840.– sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Es seien sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuer- legen.
b) des Beschuldigten: (Urk. 70A; Prot. II S. 9 ff.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
5. März 2025 wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft und zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 100.00 an den Privatkläger verurteilt (Urk. 42 S. 33). Die Berufungsanmeldung und die Berufungs- erklärung des Privatklägers gingen fristgerecht ein (Urk. 37; 44). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2025 wurde der Privatkläger zur Leistung einer Kaution verpflichtet (Urk. 46). Sein Gesuch um Erlass, eventualiter um Herabsetzung der Kaution, wurde mit Präsidialverfügung vom 23. September
- 4 - 2025 abgewiesen (Urk. 51). Am 29. September 2025 wurde der Eingang der Kaution im Betrag von Fr. 5'000.00 registriert (Urk. 54). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen (Urk. 55). Innert dieser Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2025 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 60), welcher dieser mit Eingabe vom 7. November 2025 nachkam, indem er seine Berufungserklärung präzisierte (Urk. 62). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte und der Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft war vom Erscheinen dispensiert (Urk. 57; 64). Das Urteil wurde noch am selben Tag beraten und im Dispositiv an die Parteien versandt (Prot. II S. 14 ff.).
2. Berufungsumfang Der Privatkläger ficht das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Dispositiv- ziffer 5 betreffend die Herausgabe seiner Sonnenbrille – vollumfänglich an (Prot. II S. 10). Er beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 44; 71). Damit ist einzig Dispositivziffer 5 unangefochten geblie- ben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.
3. Beweisanträge 3.1. In einer am 26. November 2025 hierorts eingegangen Eingabe stellte der Privatkläger – vom Gericht als Beweisanträge verstanden – den Antrag, drei Personen anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (Urk. 66). Mit
- 5 - Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurden diese Beweisanträge abgewiesen, da die sachgerechte Beweiserhebung und die Wahrheitsfindung auch ohne die (erneute) Einvernahme dieser Personen gewährleistet seien (Urk. 67). 3.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Urk. 69) stellte der Privatkläger diesel- ben Beweisanträge erneut. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Verfahrensleiter dem Privatkläger, dass über diese Beweisanträge mit dem Endent- scheid befunden werde. Der Privatkläger bestätigte, abgesehen von diesen, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 11). 3.3. Der Privatkläger beantragt die erneute Einvernahme von Herrn C._____ und Frau D._____ sowie die Identifikation und Ermittlung der von ihm als "zweiter Täter" bezeichneten Person (Urk. 69 S. 5). Da es sich dabei um dieselben Beweisanträge handelt, die bereits mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 abgewiesen wurden, und seither keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen sind, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67). Im Sinne einer Her- vorhebung, was folgt: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wo- nach eine erneute Einvernahme von C._____ und D._____ zu neuen, relevanten Erkenntnissen führen würde. Eine Identifikation der vom Privatkläger als "zweiter Täter" bezeichneten Person ist zudem aufgrund des in den Akten befindlichen Fo- tos, das lediglich die obere Hälfte des Gesichts zeigt (Urk. 7/1), nicht möglich. Die Beweisanträge des Privatklägers sind daher abzuweisen.
4. Prozessuale Einwendungen des Privatklägers 4.1. Im Rahmen seiner Berufungsschrift rügt der Privatkläger verschiedene Verfahrensmängel und wirft seinen ehemaligen Rechtsvertretern und der Staats- anwaltschaft Rechtsverletzungen vor (Urk. 44 S. 5). 4.2. Zunächst macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, weil entlastendes Material keinen Eingang in den Polizeirapport gefunden habe und keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 44 S. 5). Worin diese Abklärungen hätten bestehen sollen, legt er indes nicht dar. Soweit er hierzu
- 6 - formelle Beweisanträge gestellt hat, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 67). 4.3. Weiter rügt der Privatkläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Anklageschrift sei ungenügend, da wesentliche Elemente fehlten, namentlich das Tatmotiv der Vergeltung im Zusammenhang mit einem frü- heren Verfahren aus dem Jahr 2019 (vgl. Urk. 3/6). Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte der Privatkläger erneut vor, sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft sowie die involvierten Rechtsanwälte hätten ständig versucht, das Motiv eines "organisierten Überfalls" zu verdecken, damit dieses keinen Eingang in die Akten finde (Prot. II S. 11 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten hinsicht- lich Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und die nach Auffassung der Staats- anwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzes- bestimmungen zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen).
- 7 - Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gericht- liche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrund- satz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom
5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom
5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die vorliegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die vom Privatkläger verlangten weitergehenden Ausführungen, namentlich zum behaupteten Tatmotiv, sind nicht erforderlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. 4.4. Soweit der Privatkläger bemängelt, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist (Urk. 44 S. 6), fehlt es ihm hierfür an der erforderlichen Beschwer. 4.5. Schliesslich beanstandet der Privatkläger die Vorgehensweise seiner ehema- ligen Rechtsvertreter und sieht darin Verfahrensmängel. Er macht geltend, sein damaliger Verteidiger habe ihn daran gehindert, dem Zeugen C._____ Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Darstellung ist aktenwidrig. Dem Privatkläger wurde Gelegenheit zur Fragestellung gewährt, wovon er auch Gebrauch machte (Urk. 3/3 S. 9). Zudem legt er nicht dar, inwiefern sich die behaupteten Fehlleistun- gen seiner ehemaligen Rechtsvertreter auf den Verfahrensausgang ausgewirkt
- 8 - haben sollen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Privatkläger in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne hinreichende Substantiierung vor, "was meine Anwälte getan haben, ist strafbar. Sie haben mich nachweislich sabotiert", sowie: "mein zweiter Anwalt hat mich regelrecht erpresst, damit ich das Tatmotiv nicht nenne" (Prot. II S. 13). Daraus lässt sich für ihn ebenfalls nichts ableiten.
5. Umfang der Begründungspflicht Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss neben- sächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).
- 9 - II. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend darge- legt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). Ebenso hat sie die Beweismittel, insbesondere die erhobenen Aussagen, ausführlich darge- stellt und wiedergegeben (Urk. 42 S. 7). Sodann hat die Vorinstanz eine schlüssige und in jeder Hinsicht überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat weite Teile des Anklagesachverhalts zu Recht als nicht hin- reichend bewiesen erachtet. Das von ihr festgestellte – und zu bestätigende – Beweisergebnis deckt sich mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, an der dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Urk. 70A S. 4). Als erstellt betrachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt lediglich insoweit, als er mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt. Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nach- folgenden Erwägungen daher lediglich als teilweise rekapitulierende und ergän- zende Ausführungen zu verstehen.
2. Die ausrückenden Polizeibeamten haben im Rahmen der Rapportierung die bei den anwesenden Personen festgestellten Verletzungen fotografiert (Urk. 5). Bei der Auskunftsperson D._____ wurde eine oberflächliche Schürfwunde an der In- nenseite des linken kleinen Fingers dokumentiert, beim Privatkläger je eine ober- flächliche Schürfwunde am rechten Ellbogen und am rechten Knie. Diese geringfügigen Verletzungen sind ohne Weiteres mit dem erstellten Sachverhalt in Einklang zu bringen. Weitere Verletzungen wurden nicht fotografiert, weshalb davon auszugehen ist, dass beim Privatkläger keine weiteren äusserlich feststell- baren Verletzungen vorlagen. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben hinsichtlich der Intensität der Auseinandersetzung wenig glaubhaft, wären doch nach dem geltend gemachten starken Schlag auf die Nase, der drei Monate andauernde Schmerzen verursacht haben soll – bei früherer Gelegenheit gab er an, die Kopfschmerzen hätten fünf Wochen gedauert (Urk. 3/1 S. 8) –, einem Sprung auf den Rücken, einem Würgeriff sowie einem weiteren Schlag gegen die
- 10 - Schläfe mit entsprechenden Verletzungsspuren zu rechnen gewesen (Prot. I S. 15 f.). Ebenso wenig vereinbar mit seinen Schilderungen zum Tatgeschehen ist der Umstand, dass sich der Privatkläger erst elf Tage nach dem Vorfall zum ersten Mal in ärztliche Behandlung begab, wobei er Schmerzen in Form von Kopfschmerzen und leichtem Schwindel angab (Urk. 8/5 S. 4). Von den in späteren Einvernahmen geltend gemachten starken Schmerzen an der Nase und im Rücken hat er dabei nicht berichtet. Bemerkenswert ist zudem, dass der Privatkläger erst im Rahmen seiner Visitation vom 14. Juli 2022 erstmalig über BWS-Schmerzen klagte (Urk. 8/5 S. 3). Diese auffälligen Divergenzen und Aggravationstendenzen in seinen Aus- sagen sprechen erheblich dagegen, dass sich die Geschehnisse wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben. Bestätigt wird dies schliesslich dadurch, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall lediglich wegen Tätlichkeiten Strafan- zeige erstattete (Urk. 2/1/3).
3. Ein weiterer Umstand, der zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers Anlass gibt, ist der Folgende: Im Rahmen der erstin- stanzlichen Einvernahme gab der Privatkläger an, er habe vor diesem Vorfall nie Probleme gehabt und dieser habe ihn sehr mitgenommen (Prot. I S. 13). Demge- genüber geht aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ hervor, dass der Privatkläger an einer Verbitterungsstörung und einer mit- telgradigen depressiven Episode leidet. Ursächlich seien zwei Ereignisse, nämlich das vorliegend zu beurteilende und ein weiteres aus dem Jahr 2019, wobei bereits vor diesen Ereignissen eine Vulnerabilität im Bereich der Persönlichkeit und Res- sourcen bestanden habe. Im Jahr 2019 habe nach Darstellung des Privatklägers eine Motorradfahrerin einen Unfall mit dem von ihm gelenkten Bus vorgetäuscht, um eine Rente zu erschleichen (Urk. 34). Aufgrund eigener Recherchen habe der Privatkläger herausgefunden, dass der Zeuge C._____ der Onkel der damaligen Motorradfahrerin sei; zudem habe er fest- gestellt, dass dieser der Organisator der vorliegend zu beurteilenden Auseinander- setzung gewesen sei (Prot. I S. 21, Urk. 44 S. 5). Diese These wurde vom
- 11 - Privatkläger weder weiter substantiiert, noch lassen sich den Akten Hinweise entnehmen, die diese Behauptung stützten.
4. Auch die weiteren im Rahmen der Berufungserklärung vorgebrachten Ausfüh- rungen des Privatklägers vermögen nichts zu seinen Gunsten zu ändern: 4.1. Wenn der Privatkläger geltend macht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich die Fahrweisen der beiden Tatbeteiligten nicht erstellen liessen (Urk. 44 S. 10), so kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese für die Beurteilung des Anklagesachverhalts irrelevant sind (Urk. 42 S. 21). 4.2. Eben so wenig zu überzeugen vermag der Hinweis des Privatklägers, wonach er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seine Aussagen nicht mehrfach geändert habe (Urk. 44 S. 10). Hierzu kann auf die obigen und – wie bereits aus- geführt – überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 22 ff.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch den Polizeirapport in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeig- neten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweis- mittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), womit auch der Polizeirapport zu den Akten und damit zu den zulässigen Beweismitteln gehört (so explizit Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Im weiteren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Einwand des Privatklägers, wonach die rapportierenden Polizei- beamten seine Aussagen unterdrückt und nicht vollständig rapportiert hätten, entbehrt jeder Grundlage. Sollten die Polizeibeamten den Anwesenden unter Hinweis auf die möglichen Folgen eines Strafverfahrens vorgeschlagen haben, auf eine formelle Strafanzeige zu verzichten, wäre darin kein Fehlverhalten zu erkennen. Ganz im Gegenteil ist es bei illiquiden Bagatellfällen üblich, dass die aus- rückenden Polizeibeamten den Streit zu schlichten versuchen und die möglichen negativen Konsequenzen von Strafanzeigen aufzeigen.
- 12 - 4.3. Auch die Kritik des Privatklägers zu den fehlenden Fotos seiner beschädigten Brille zielt ins Leere. Diese liegt bei den Akten; Fotografien davon erübrigen sich (Urk. 44 S. 11). Gleiches gilt für seine Einwände zu den Schilderungen des Zeugen C._____. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen und diejenigen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 42 S. 21 ff.).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und übernommen werden kann. Das Bewei- sergebnis deckt sich mit der sowohl vor der Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung kongruenten Darstellung des Beschuldigten. Der Anklage- sachverhalt lässt sich lediglich insoweit erstellen, als die beiden Parteien jeweils von einem gegenseitigen Fehlverhalten im Strassenverkehr ausgingen, sich in der Folge bis auf einen Abstand von 20 cm annäherten und es zu gegenseitigem Schubsen kam. Was im weiteren Verlauf genau geschah, lässt sich nicht erstellen (Urk. 42 S. 27). III. Rechtliche Würdigung Ausgehend vom erstellten Sachverhalt hat die Vorinstanz eine zutreffende recht- liche Würdigung vorgenommen. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 27 ff.). Soweit der Privatkläger geltend macht, die Handlungen des Beschuldigten seien als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, weil er eine lebensgefährliche und lebenslang andauernde Verletzung in Form einer Gehirner- schütterung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe, gehen diese Vorbringen fehl (Urk. 44 S. 14). Erstellt ist einzig das anfängliche gegensei- tige Schubsen, welches folgenlos blieb. Was sich im weiteren Verlauf ereignete und welche Auswirkungen dies allenfalls gehabt haben könnte, lässt sich nicht feststel- len. Den rechtlichen Ausführungen des Privatklägers fehlt es damit am erforder- lichen tatsächlichen Fundament. Der Beschuldigte ist demnach einzig der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung Auch hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilforderungen
1. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machenden Zivilansprüchen in Form von Schadenersatz nach Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO sowie Genugtuung nach Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einer- seits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafver- fahren gemäss Art. 433 StPO andererseits. Diese unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen vermengt der Privatkläger in seiner anlässlich der Berufungsverhand- lung eingereichten Eingabe (Urk. 71). Gestützt auf seine nicht erstellte Sachverhaltsdarstellung verlangt der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'840.00. Dabei übersieht er, dass die geltend gemachten, zudem nicht belegten Aufwendungen für Rechtsvertretungen sowie die pauschal behaupteten "Berufungskosten" nicht dem Schadenersatz zuzurechnen sind, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer Prozessentschädigung geltend zu machen wären. Eine solche ist indessen – wie nachfolgend darzulegen ist – aus- gangsgemäss nicht geschuldet. Nach Abzug dieser beiden Positionen beläuft sich die Schadenersatzforderung noch auf Fr. 16'340.00 und betrifft psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, hausärztliche Konsultationen sowie Mobili- tätsmehrkosten.
2. Auf das Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten. Vor Vorinstanz machte der Privatkläger ausschliesslich eine Genugtuung geltend, nicht aber Schadener- satz (Prot. I S. 6; Urk. 33). Die Vorinstanz setzte dem Privatkläger in Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 20. September 2024 eine Frist an, um
- 14 - seine Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen, unter ausdrücklicher Andro- hung der Säumnisfolgen (Urk. 23/1). Nach Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung innert der angesetzten Frist zu erfolgen. Wird eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Das Nichteintreten bewirkt, dass der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen ist; im Ergebnis entspricht es der Verweisung auf den Zivilweg. In beiden Fällen unterbleibt eine materielle Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht (ANNETTE DOLGE, in: BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 29). Da der Privatkläger seine Schadenersatzforderung erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat, erweist sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Der Privatkläger beantragt sodann eine angemessene Genugtuung (Urk. 71 S. 3). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuungsforderung erweisen sich in jeder Hinsicht als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 31 f.). Demnach ist dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2022 zuzusprechen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 6–8) unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 32 f.) zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit
- 15 - seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 ist teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungs- verfahrens zu verwenden. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 ist ihm zurück- zuerstatten. Ausgangsgemäss sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Die vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel eingereichte Sonnenbrille wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6.-10 […]
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 16 -
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.00 festgesetzt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.00 wird teilweise zur Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'400.00 wird ihm zurückerstat- tet.
9. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 70.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 17 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann