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SB250411

Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2026-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. März 2025 (Urk. 66 = Urk. 69) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 65). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 20. August 2025 (Urk. 70) und anschliessender Fristansetzung an die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verzichtete diese auf Anschlussberufung (Urk. 73; Urk. 75). In der Folge wurde auf den 12. Juni 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77). Das am 12. Mai 2026 eingegan- gene Gesuch der amtlichen Verteidigung um Ladungsabnahme vom 11. Mai 2026 wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nicht bewilligt (Urk. 78). Sodann wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (Urk. 81).

E. 2 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 86 S. 1).

E. 2.1 Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2)

E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am

12. Juli 2023 einen Lieferwagen lenkte, obwohl ihm mit Verfügung des Strassen- verkehrsamts des Kantons Zürich vom 19. August 2013 – mithin seit rund 10 Jah- ren – der Führerausweis mit Wirkung ab 25. November 2010 für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dem Beschuldigten wurde eine Sperrfrist auf unbefristete Zeit verfügt, wobei mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 eine fünfjährige Sperrfrist betreffend die Einreichung eines Gesuchs um Aufhebung der Massnahme auferlegt wurde (vgl. Urk. D2/3). Betreffend die in der Anklageschrift genannte Verfügung vom 7. August 2023, mit welcher eine Sperrfrist von 2 Jahren angeordnet wurde, ist festzuhalten, dass diese aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat erlassen wurde und dem Beschuldigten folglich im Tatzeitpunkt noch nicht bekannt war (vgl. Urk. D2/4). Nichtsdestotrotz setzte sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten über mehrere Anordnungen des Strassenverkehrsamts hinweg, was ein beträchtliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen manifestiert. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 69 S. 17), hat der Beschuldigte eine zwar nicht sonderlich lange, jedoch beinahe die gesamte von ihm beabsichtigte Fahrt von D._____ nach E._____ ohne den erforderlichen Führerausweis zurückgelegt (vgl. Prot. I S. 23), wobei diese durch eine Polizeikontrolle in D._____ gestoppt wurde. Die objektive Tatschwere erweist sich folglich als nicht mehr leicht.

- 12 -

E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt Mitinhaber der Firma F._____ GmbH ("G._____") und in deren Anfangs- phase der einzige Mechaniker war und am besagten Tag ein Auftrag zu erledigen war, der dafür vorgesehene Angestellte jedoch das Auto nicht bei ihm abholen konnte und der Beschuldigte angesichts der getätigten Investitionen für das Lea- sing und die App der neu gegründeten Firma aufgrund einer Kurzschlussreaktion ins Auto stieg, um den Auftrag auszuführen (vgl. Prot. I S. 23). Das Handeln in der Euphorie angesichts der neu gegründeten Firma und im Dienst des eingegangenen Auftrages vermag die objektive Tatschwere jedoch nicht massgeblich zu relativie- ren.

E. 2.1.3 Der Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder durch bedingte oder unbedingte Geldstrafen noch bedingt oder teilbedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten. Im Zeitpunkt der vorliegend zu be- urteilenden Delikte wies der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. August 2014 wurde er wegen Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Mo- torfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration, Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft und Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2018 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Dezember 2014 festgesetzte Probezeit um

- 13 - 2 Jahre verlängert. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Mai 2021 wegen Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, wo- bei diese im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. September 2021 wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbeding- ten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft, bestraft (Urk. 80). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nur während laufender Probezeit und nach teilweise verbüsster Freiheitsstrafe, sondern er schreckte auch nicht davor zurück, sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 12. Juli 2023 mit einem auf eine andere Person lautenden Führerausweis zu legitimieren (vgl. dazu nachfolgend E. IV.D.2.2). Die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sowie die Delinquenz während der Probezeit zeigen auf, dass der Beschuldigte vorlie- gend erneut in gleicher Weise straffällig wurde wie früher und auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe ihn nicht vor weiteren Straftaten abhielt. Angesichts der Uneinsich- tigkeit und der regelmässigen Ignoranz unseres Rechtssystems, das insbesondere hinsichtlich Strassenverkehrsdelikten offensichtlich typisch ist für den Beschuldig- ten, erweist sich eine weitere (unbedingte) Geldstrafe nicht als zweckmässige Sanktion. Es drängt sich daher auf, als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe auszufäl- len.

E. 2.1.4 Für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Dossier 2 erweist sich eine Ein- satzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angesichts des nicht mehr leichten Ver- schuldens im Verhältnis zum Strafrahmenmaximum als angemessen.

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E. 2.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Dossier 2)

E. 2.2.1 Betreffend den dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Fahrt vom

12. Juli 2023 vorgeworfenen Missbrauch von Ausweisen kann das Verschulden in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwenden eines echten, jedoch auf eine andere Person lautenden Führerausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt jedoch in Betracht, dass dem Führerausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegengebracht wird, da er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird, weshalb die Verwendung eines fremden Füh- rerausweises nicht ohne Weiteres leicht wiegt.

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich einer Fahrzeugkontrolle gegenüber der Polizei einen nicht für ihn bestimmten Füh- rerausweis zur Legitimation vorzeigte, was von einer nicht unbeachtlichen kriminel- len Energie und Dreistigkeit zeugt. Mit der Vorinstanz kann das Verhalten des Be- schuldigten angesichts der vorstehenden Ausführungen noch als Kurzschluss- handlung betrachtet werden (vgl. E. IV.D.2.1.2; Urk. 69 S. 17). Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden jedoch nicht zu relativie- ren.

E. 2.2.3 Bezüglich der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. IV.D.2.1.3). Das insgesamt leichte Verschulden zieht angesichts des Straf- rahmens eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Bei der Anwen- dung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass der Missbrauch von Aus- weisen sachlich, situativ und zeitlich sehr eng mit dem Fahren ohne Berechtigung zusammenhängt, anlässlich dessen er sich mit dem Führerausweis einer anderen Person legitimierte. Deshalb rechtfertigt sich eine grosszügige Asperation der Ein- satzstrafe im Umfang eines halben Monats auf 4 ½ Monate Freiheitsstrafe.

E. 2.3 Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Dossier 3)

E. 2.3.1 Bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist in objektiver Hin- sicht zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschuldigten gelenkten Fahr-

- 15 - zeug um ein E-Trottinett handelt und der Beschuldigte bereits zu Beginn der Fahrt von der Polizei gestoppt wurde (vgl. Prot. I S. 37). Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren.

E. 2.3.2 Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift fahrlässiges Handeln vorge- worfen wird (vgl. Urk. D1/12 S. 5) und die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Urk. 69 S. 14), wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert.

E. 2.3.3 Bezüglich der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, was gleichermassen hier zutrifft (vgl. E. IV.D.2.1.3). Spezialpräventive Gründe sprechen somit gegen die Adäquanz einer Geldstrafe, so dass trotz des leichten Verschuldens für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist. Isoliert betrachtet erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass das Fahren ohne Haftpflichtversicherung mit dem Fahren ohne Berechtigung und dem Missbrauch von Ausweisen nicht in einem zeitlich und sachlich engen Zusam- menhang steht. Vielmehr handelt es sich um voneinander unabhängige Taten, weshalb es angemessen erscheint, die Strafe für das Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung um einen halben Monat auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.4 Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Verletzung der Ver- kehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen drei Übertretungen ist eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Busse auszusprechen. Die Vorinstanz fällte gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 69 S. 19), die sich sicher nicht als zu hoch erweist und vom Beschuldigten auch nicht beanstandet wurde (Urk. 70 S. 2). Die Busse ist somit ohne weiteres zu bestätigen.

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3. Täterkomponente

E. 3 Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hat, ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

E. 3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 41-jährigen Beschul- digten ist bekannt, dass er eine Ausbildung zum Motorradmechaniker mit Meister- prüfung absolvierte, während rund 16 Jahren selbständig in besagtem Beruf arbei- tete und eine Garage mit zwei Mitarbeitern führte. Dass er selbst nicht mehr fahren konnte, belastete das Geschäft und er begann Alkohol und Drogen zu konsumie- ren. Nach der Haftentlassung versuchte sich der Beschuldigte neu zu orientieren und gründete im Jahr 2023 eine eigene Firma, die F._____ GmbH (ein Abschlep- punternehmen), aus welcher er auf Ersuchen seiner Mitgesellschafter austrat, da diese davon ausgegangen waren, dass er den Führerausweis innert nützlicher Frist wieder erhalten würde, was nicht der Fall ist. Ab Januar 2025 arbeitete der Beschul- digte als Personal Trainer in Zürich und D._____ und wurde vom Sozialamt mit monatlich Fr. 2'100.– unterstützt. Seit rund einem Monat arbeitet er als Motorrad- mechaniker in der Werkstatt der H._____ AG in einem 100%-Pensum, wobei er monatlich Fr. 5'000.– brutto verdient, und ist nebenbei weiterhin als Personal Trai- ner tätig. Sozialhilfe bezieht der Beschuldigte nicht mehr. Der Beschuldigte hat ei- nen 12-jährigen Sohn, den er regelmässig, insbesondere an den Wochenenden, sieht (Urk. D1/2/3 F/A 57 ff., F/A 69; Urk. D2/2 F/A 22; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus.

E. 3.2 Vorstrafen Straferhöhend sind die bereits erwähnten teilweise einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2014, 2018 und 2021, insbesondere das mehrmalige, fast schon regel- mässig anmutende Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerauswei- ses, zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte während lau- fender Probezeit delinquierte (vgl. dazu auch vorstehende E. IV.D.2.1.3). Die ge- nannten Umstände, welche die jahrelange Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ex- emplarisch demonstrieren, wirken sich im Umfang von 3 Monaten straferhöhend aus.

- 17 -

E. 3.3 Geständnis/Nachtatverhalten Der Beschuldigte war betreffend die Vorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen von Beginn an geständig und zeigte insofern Ein- sicht und Reue, als er erklärte, einen "Seich" gemacht zu haben und er nicht hätte einsteigen und fahren sollen (vgl. Urk. D1/2/4 F/A 7, 24; Urk. D1/6/9; Urk. D2/2 F/A 4, 14 f.; Prot. I S. 24, 29). Allerdings wurde der Beschuldigte von der Polizei anlässlich der Fahrzeugkontrolle in flagranti erwischt und sein Geständnis erleich- terte die Untersuchung folglich nicht. Auch betreffend Dossier 3 ist der Beschuldigte geständig (Urk. D1/2/4 F/A 20-22, 24; Prot. I S. 36), was sich aber ebenso wenig auf die Strafuntersuchung auswirkte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt stark alkohol- und kokainabhängig war und anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft darzulegen vermochte, dass es ihm nach der erneuten Haftentlassung Ende April 2026 in anderer Sache gelang, eine Arbeits- stelle in einem 100%-Pensum zu finden, welche es ihm ermöglicht, die Unterhalts- zahlungen für seinen minderjährigen Sohn zu leisten, betreffend seine Alkohol- und Kokainsucht eine Therapie zu beginnen und seit rund einem Monat alkohol- und drogenabstinent zu sein. Ausserdem bemüht er sich um den Wiedererhalt des Füh- rerausweises, wobei eine Haaranalyse erfolgen und ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt wird (vgl. Prot. II S. 8 f., 11 ff.; Urk. 86 S. 2 ff.; Urk. 87/1-5; Urk. 87/9). Die Geständnisse, die gezeigte Reue und Einsicht sowie das Nachtat- verhalten können mit einigem Wohlwollen im Umfang von 2 Monaten strafmindernd berücksichtigt werden.

E. 4 Zwischenfazit / Anrechnung der erstandenen Haft Insgesamt ist festzustellen, dass die straferhöhenden Komponenten die strafmin- dernden innerhalb der Täterkomponente leicht überwiegen. Die Strafe ist deshalb unter Berücksichtigung der Täterkomponente um einen Monat zu erhöhen. Für die vorliegenden Straftaten resultiert einstweilen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse von Fr. 300.–. Der Beschuldigte befand sich vom 21. März 2023, 15:47 Uhr, bis 23. März 2023, 18:07 Uhr, in Haft (Urk. D1/7/1; Urk. D1/7/6). Die erstandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.

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E. 5 Gesamtstrafenbildung Wie vorstehend ausgeführt, ist der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2021 bedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe von

E. 9 Monaten zu vollziehen (vgl. E. IV.C.). In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist demnach mit der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei ist von der für die während der Probezeit neu verübten Straftaten festgelegten 6-monatigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen und diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe von 9 Monaten angemessen zu erhöhen. Sowohl bei der Vorstrafe als auch bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich teilweise um einschlägige Strassenverkehrsdelikte und bei beiden Strafen bereits um Gesamtstrafen. Daher erweist sich eine Asperation der seinerzeit aufgeschobenen 9-monatigen Freiheitsstrafe um 6 Monate bereits als sehr moderat und gesamthaft betrachtet milde, aber noch angemessen. Unter Ein- bezug der widerrufenen Strafe ist eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheits- strafe festzulegen. Damit liegt im vorliegenden Fall eine Sanktion innerhalb der Grenze der Halbgefangenschaft von 12 Monaten im Rahmen des gerichtlichen Er- messenspielraumes.

6. Fazit Im Resultat ist der Beschuldigte unter Einbezug des bedingten Teils der widerrufe- nen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. E. Vollzug

1. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach beim Beschuldigten insbesondere angesichts seiner Ver- urteilung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 keine günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen und die Frei- heitsstrafe daher zu vollziehen ist (Urk. 69 S. 19 f.), was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird.

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2. Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Bezüglich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo- nach für die ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszu- fällen ist (Urk. 69 S. 19). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Be- strafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.– vollumfänglich durchzusetzen. Es ist vor diesem Hin- tergrund von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, weshalb die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'205.– (inkl. Auslagen und MwSt.) gel- tend (Urk. 85). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) sind die von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung anzupassen und der amtliche Verteidiger ist mit insgesamt Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. März 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 3 (Schuldsprüche), 8 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 9 (Einziehung der beschlag- nahmten Gegenstände), 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) so- wie 11 bis 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
  4. Mai 2021 bedingt ausgefällte Strafteil von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 1 bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) - 21 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten  SB200453 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250411-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 12. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

27. März 2025 (DG240050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2024 (Urk. D1/12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Dossier 1) wird eingestellt, soweit die Vorwürfe den Zeitraum vor dem 27. März 2022 betreffen.

2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c  und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1), der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Abs. 1  BetmG (Dossier 1) sowie der Übertretung kommunaler Vorschriften im Sinne von Art. 3 der allge-  meinen Polizeiverordnung freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97  Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 2), des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG  (Dossier 2), des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2  SVG i.V.m. Art. 63 SVG (Dossier 3), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von  Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG (Dossier 3),

- 3 - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG  i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Dossier 3) sowie der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen  an Strassenfahrzeuge i.S.v. Art. 219 Abs. 2 lit. b VTS i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VTS (Dossier 3).

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 ausgefällten teilbedingten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe – davon 9 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren – wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon bis und mit heute 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

8. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

9. Januar 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikfolie mit Kokain (A017'212'098),  1 Feinwaage mit Kokainrückständen (A017'211'846),  1 Verpackungsfolie mit Kokainrückständen (A017'211'880),  1 Vakuumbeutel mit Kokain (A017'211'904), 

- 4 - Vakuumiergerät (A017'211'937),  Loses Kokain (A017'211'982),  Verpackungsmaterial (A017'211'993),  Weisses zum Teil gepresstes Pulver (A017'153'672),  1 Vakuumbeutel mit Kokain (A017'212'009). 

10. Rechtsanwalt lic. iur. I. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla- gen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Ge- samtstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt wurde.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 75; Prot. II S. 15) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. März 2025 (Urk. 66 = Urk. 69) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 65). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 20. August 2025 (Urk. 70) und anschliessender Fristansetzung an die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verzichtete diese auf Anschlussberufung (Urk. 73; Urk. 75). In der Folge wurde auf den 12. Juni 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77). Das am 12. Mai 2026 eingegan- gene Gesuch der amtlichen Verteidigung um Ladungsabnahme vom 11. Mai 2026 wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nicht bewilligt (Urk. 78). Sodann wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (Urk. 81).

2. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ (Prot. II S. 3). II. Gegenstand des Verfahrens

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zuguns- ten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um ge- setzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

- 6 -

2. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vor- instanzlichen Urteils und eine Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe sowie eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 75; Prot. II S. 15). Es ist anzumerken, dass die Dispositivziffern 4, 6 und 7 (Widerruf und Vollzug) eng mit der Strafzumessung zusammenhängen und daher als mitangefochten zu gelten haben (vgl. dazu BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 297]). Nicht angefochten sind folglich die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich des Zeitraums vor 27. März 2022 (Dispositivziffer 1), die Freisprüche betreffend mehrfache Über- tretung und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) sowie Übertretung der Polizeiverordnung (Dossier 3; Dispositivziffer 2), die Schuldsprü- che betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Berechti- gung, ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschil- der, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der VTS (Dossiers 2 und 3; Dispositivziffer 3), das Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 8), die Einziehung der beschlagnahmten Gegen- stände (Dispositivziffer 9), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Disposi- tivziffer 10) sowie das Kostendispositiv (Dispositivziffern 11-13). Das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. März 2025 ist mithin bezüglich jener Dis- positivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Gesuch um Ladungsabnahme

1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 ersuchte die Verteidigung um Abnahme der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2026. Zur Begründung führte sie aus, der Be- schuldigte habe sich vom 17. März 2026 bis 30. April 2026 in Untersuchungshaft befunden. Bei der Durchsuchung seines Mobiltelefons habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren schwer kokainabhängig sei, weshalb er mit entsprechenden Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen und Dr. med. C._____ von der zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 7 - betreffend die Erstellung eines Gutachtens angefragt worden sei. Da nach Ein- schätzung des zuständigen Staatsanwalts eine stationäre Therapie anzuordnen sei, mache es keinen Sinn, eine Berufungsverhandlung durchzuführen und den Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, wenn er in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer stationären Massnahme verurteilt werde. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens dürfte das Gutachten noch nicht vorliegen. Entsprechend dürfte der Bewährungs- und Vollzugsdienst den Beschuldigten zum Antritt der Strafe aufbieten, obwohl er sich eventuell bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinden werde. Sodann würden sich die Taten zeitlich überschneiden, weshalb in der neuen Sache eine Zusatzstrafe ausgefällt werden müsste (Urk. 78).

2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Ladungsabnahme nicht bewilligt (Urk. 78). Zum einen ist festzuhalten, dass das Gesetz eine Regelung für den Fall der Beurteilung von Taten, die der Täter began- gen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, vorsieht, und der Täter diesfalls nicht strenger bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dementsprechend hat die Durchführung des Berufungsverfahrens und zweitinstanzliche Beurteilung der vorliegenden Delikte keine nachteiligen Auswirkungen auf den Beschuldigten, zu- mal eine gemeinsame Beurteilung der vorliegenden Delikte mit denjenigen im neu gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahren im jetzigen Verfahrensstadium ohnehin nicht in Betracht fällt. Zum anderen würde die vorliegend auszufällende Strafe im Falle eines künftigen vorzeitigen Massnahmenvollzugs ohnehin aufge- schoben (vgl. Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG-JStG), weshalb auch die diesbezüglichen Bedenken der Verteidigung unbegründet sind. Demzufolge war es nicht erforder- lich, die Ladung für die heutige Berufungsverhandlung abzunehmen und das Vor- liegen des Gutachtens in der hängigen Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten abzuwarten.

- 8 - IV. Widerruf und Sanktion A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 ausgefällten teilbedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten – davon 9 Monate bedingt unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 5 Jahren – und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der wider- rufenen Strafe mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 69 S. 15 ff., 23 f.).

2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 86 S. 1).

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hat, ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

4. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Sie hat die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und muss sich unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren ge- wichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2; 6B_461/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.5.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. Sep- tember 2022 E. 8.4.1). B. Grundsätze

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111

- 9 - (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen). Weiter gilt es zu berück- sichtigen, dass dem Probezeittäter durch die Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist ausge- schlossen. Demgegenüber brachte der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichwohl mit der Wendung "in sinngemässer Anwendung" zum Ausdruck, dass er die Art. 49 StGB zugrunde liegende Konzeption nicht ohne weiteres übernehmen wollte. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB aus- fällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemes- sen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstra- fen, hat das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstra- fenbildung Rechnung zu tragen, damit der in der Probezeit delinquierende Täter durch die vorgesehene Gesamtstrafenbildung nicht über Mass privilegiert wird und um einer doppelten Asperation entgegenzuwirken (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.1

- 10 - und 2.4.2; 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 1.2 und 4.4.4; 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3 und 1.4).

3. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) mitumfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es sie, hat es diese Strafe zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5 und 3.6). C. Widerruf Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, delinquierte der Beschuldigte innert der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2021 fest- gesetzten Probezeit. Weiter ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie dem Be- schuldigten angesichts der zahlreichen Vorstrafen und der fortwährenden und ein- schlägigen Delinquenz während der Probezeit eine eigentliche Schlechtprognose stellt (Urk. 69 S. 16). Demgemäss ist der mit Urteil vom 12. Mai 2021 bedingt aus- gesprochene Teil der Freiheitsstrafe zu widerrufen, zumal sich auch die Berufung des Beschuldigten nicht eigentlich gegen den vorinstanzlich angeordneten Widerruf richtet. D. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen Für die Gesamtstrafenbildung ist mit der Vorinstanz vom Fahren ohne Berechti- gung als dem konkret schwersten Delikt auszugehen. Der Strafrahmen für das Fah- ren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG werden ebenfalls mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen für Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne

- 11 - von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV sowie der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge im Sinne von Art. 219 Abs. 2 lit. b VTS in Verbindung mit Art. 51 Abs. VTS ist Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen wür- den, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksich- tigen.

2. Tatkomponente 2.1. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2) 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am

12. Juli 2023 einen Lieferwagen lenkte, obwohl ihm mit Verfügung des Strassen- verkehrsamts des Kantons Zürich vom 19. August 2013 – mithin seit rund 10 Jah- ren – der Führerausweis mit Wirkung ab 25. November 2010 für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dem Beschuldigten wurde eine Sperrfrist auf unbefristete Zeit verfügt, wobei mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 eine fünfjährige Sperrfrist betreffend die Einreichung eines Gesuchs um Aufhebung der Massnahme auferlegt wurde (vgl. Urk. D2/3). Betreffend die in der Anklageschrift genannte Verfügung vom 7. August 2023, mit welcher eine Sperrfrist von 2 Jahren angeordnet wurde, ist festzuhalten, dass diese aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat erlassen wurde und dem Beschuldigten folglich im Tatzeitpunkt noch nicht bekannt war (vgl. Urk. D2/4). Nichtsdestotrotz setzte sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten über mehrere Anordnungen des Strassenverkehrsamts hinweg, was ein beträchtliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen manifestiert. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 69 S. 17), hat der Beschuldigte eine zwar nicht sonderlich lange, jedoch beinahe die gesamte von ihm beabsichtigte Fahrt von D._____ nach E._____ ohne den erforderlichen Führerausweis zurückgelegt (vgl. Prot. I S. 23), wobei diese durch eine Polizeikontrolle in D._____ gestoppt wurde. Die objektive Tatschwere erweist sich folglich als nicht mehr leicht.

- 12 - 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt Mitinhaber der Firma F._____ GmbH ("G._____") und in deren Anfangs- phase der einzige Mechaniker war und am besagten Tag ein Auftrag zu erledigen war, der dafür vorgesehene Angestellte jedoch das Auto nicht bei ihm abholen konnte und der Beschuldigte angesichts der getätigten Investitionen für das Lea- sing und die App der neu gegründeten Firma aufgrund einer Kurzschlussreaktion ins Auto stieg, um den Auftrag auszuführen (vgl. Prot. I S. 23). Das Handeln in der Euphorie angesichts der neu gegründeten Firma und im Dienst des eingegangenen Auftrages vermag die objektive Tatschwere jedoch nicht massgeblich zu relativie- ren. 2.1.3. Der Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder durch bedingte oder unbedingte Geldstrafen noch bedingt oder teilbedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten. Im Zeitpunkt der vorliegend zu be- urteilenden Delikte wies der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. August 2014 wurde er wegen Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Mo- torfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration, Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft und Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2018 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Dezember 2014 festgesetzte Probezeit um

- 13 - 2 Jahre verlängert. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Mai 2021 wegen Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, wo- bei diese im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. September 2021 wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbeding- ten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft, bestraft (Urk. 80). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nur während laufender Probezeit und nach teilweise verbüsster Freiheitsstrafe, sondern er schreckte auch nicht davor zurück, sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 12. Juli 2023 mit einem auf eine andere Person lautenden Führerausweis zu legitimieren (vgl. dazu nachfolgend E. IV.D.2.2). Die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sowie die Delinquenz während der Probezeit zeigen auf, dass der Beschuldigte vorlie- gend erneut in gleicher Weise straffällig wurde wie früher und auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe ihn nicht vor weiteren Straftaten abhielt. Angesichts der Uneinsich- tigkeit und der regelmässigen Ignoranz unseres Rechtssystems, das insbesondere hinsichtlich Strassenverkehrsdelikten offensichtlich typisch ist für den Beschuldig- ten, erweist sich eine weitere (unbedingte) Geldstrafe nicht als zweckmässige Sanktion. Es drängt sich daher auf, als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe auszufäl- len. 2.1.4. Für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Dossier 2 erweist sich eine Ein- satzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angesichts des nicht mehr leichten Ver- schuldens im Verhältnis zum Strafrahmenmaximum als angemessen.

- 14 - 2.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Dossier 2) 2.2.1. Betreffend den dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Fahrt vom

12. Juli 2023 vorgeworfenen Missbrauch von Ausweisen kann das Verschulden in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwenden eines echten, jedoch auf eine andere Person lautenden Führerausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt jedoch in Betracht, dass dem Führerausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegengebracht wird, da er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird, weshalb die Verwendung eines fremden Füh- rerausweises nicht ohne Weiteres leicht wiegt. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich einer Fahrzeugkontrolle gegenüber der Polizei einen nicht für ihn bestimmten Füh- rerausweis zur Legitimation vorzeigte, was von einer nicht unbeachtlichen kriminel- len Energie und Dreistigkeit zeugt. Mit der Vorinstanz kann das Verhalten des Be- schuldigten angesichts der vorstehenden Ausführungen noch als Kurzschluss- handlung betrachtet werden (vgl. E. IV.D.2.1.2; Urk. 69 S. 17). Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden jedoch nicht zu relativie- ren. 2.2.3. Bezüglich der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. IV.D.2.1.3). Das insgesamt leichte Verschulden zieht angesichts des Straf- rahmens eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Bei der Anwen- dung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass der Missbrauch von Aus- weisen sachlich, situativ und zeitlich sehr eng mit dem Fahren ohne Berechtigung zusammenhängt, anlässlich dessen er sich mit dem Führerausweis einer anderen Person legitimierte. Deshalb rechtfertigt sich eine grosszügige Asperation der Ein- satzstrafe im Umfang eines halben Monats auf 4 ½ Monate Freiheitsstrafe. 2.3. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Dossier 3) 2.3.1. Bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist in objektiver Hin- sicht zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschuldigten gelenkten Fahr-

- 15 - zeug um ein E-Trottinett handelt und der Beschuldigte bereits zu Beginn der Fahrt von der Polizei gestoppt wurde (vgl. Prot. I S. 37). Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. 2.3.2. Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift fahrlässiges Handeln vorge- worfen wird (vgl. Urk. D1/12 S. 5) und die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Urk. 69 S. 14), wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert. 2.3.3. Bezüglich der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, was gleichermassen hier zutrifft (vgl. E. IV.D.2.1.3). Spezialpräventive Gründe sprechen somit gegen die Adäquanz einer Geldstrafe, so dass trotz des leichten Verschuldens für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist. Isoliert betrachtet erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass das Fahren ohne Haftpflichtversicherung mit dem Fahren ohne Berechtigung und dem Missbrauch von Ausweisen nicht in einem zeitlich und sachlich engen Zusam- menhang steht. Vielmehr handelt es sich um voneinander unabhängige Taten, weshalb es angemessen erscheint, die Strafe für das Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung um einen halben Monat auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4. Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Verletzung der Ver- kehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen drei Übertretungen ist eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Busse auszusprechen. Die Vorinstanz fällte gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 69 S. 19), die sich sicher nicht als zu hoch erweist und vom Beschuldigten auch nicht beanstandet wurde (Urk. 70 S. 2). Die Busse ist somit ohne weiteres zu bestätigen.

- 16 -

3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 41-jährigen Beschul- digten ist bekannt, dass er eine Ausbildung zum Motorradmechaniker mit Meister- prüfung absolvierte, während rund 16 Jahren selbständig in besagtem Beruf arbei- tete und eine Garage mit zwei Mitarbeitern führte. Dass er selbst nicht mehr fahren konnte, belastete das Geschäft und er begann Alkohol und Drogen zu konsumie- ren. Nach der Haftentlassung versuchte sich der Beschuldigte neu zu orientieren und gründete im Jahr 2023 eine eigene Firma, die F._____ GmbH (ein Abschlep- punternehmen), aus welcher er auf Ersuchen seiner Mitgesellschafter austrat, da diese davon ausgegangen waren, dass er den Führerausweis innert nützlicher Frist wieder erhalten würde, was nicht der Fall ist. Ab Januar 2025 arbeitete der Beschul- digte als Personal Trainer in Zürich und D._____ und wurde vom Sozialamt mit monatlich Fr. 2'100.– unterstützt. Seit rund einem Monat arbeitet er als Motorrad- mechaniker in der Werkstatt der H._____ AG in einem 100%-Pensum, wobei er monatlich Fr. 5'000.– brutto verdient, und ist nebenbei weiterhin als Personal Trai- ner tätig. Sozialhilfe bezieht der Beschuldigte nicht mehr. Der Beschuldigte hat ei- nen 12-jährigen Sohn, den er regelmässig, insbesondere an den Wochenenden, sieht (Urk. D1/2/3 F/A 57 ff., F/A 69; Urk. D2/2 F/A 22; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. 3.2. Vorstrafen Straferhöhend sind die bereits erwähnten teilweise einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2014, 2018 und 2021, insbesondere das mehrmalige, fast schon regel- mässig anmutende Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerauswei- ses, zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte während lau- fender Probezeit delinquierte (vgl. dazu auch vorstehende E. IV.D.2.1.3). Die ge- nannten Umstände, welche die jahrelange Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ex- emplarisch demonstrieren, wirken sich im Umfang von 3 Monaten straferhöhend aus.

- 17 - 3.3. Geständnis/Nachtatverhalten Der Beschuldigte war betreffend die Vorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen von Beginn an geständig und zeigte insofern Ein- sicht und Reue, als er erklärte, einen "Seich" gemacht zu haben und er nicht hätte einsteigen und fahren sollen (vgl. Urk. D1/2/4 F/A 7, 24; Urk. D1/6/9; Urk. D2/2 F/A 4, 14 f.; Prot. I S. 24, 29). Allerdings wurde der Beschuldigte von der Polizei anlässlich der Fahrzeugkontrolle in flagranti erwischt und sein Geständnis erleich- terte die Untersuchung folglich nicht. Auch betreffend Dossier 3 ist der Beschuldigte geständig (Urk. D1/2/4 F/A 20-22, 24; Prot. I S. 36), was sich aber ebenso wenig auf die Strafuntersuchung auswirkte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt stark alkohol- und kokainabhängig war und anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft darzulegen vermochte, dass es ihm nach der erneuten Haftentlassung Ende April 2026 in anderer Sache gelang, eine Arbeits- stelle in einem 100%-Pensum zu finden, welche es ihm ermöglicht, die Unterhalts- zahlungen für seinen minderjährigen Sohn zu leisten, betreffend seine Alkohol- und Kokainsucht eine Therapie zu beginnen und seit rund einem Monat alkohol- und drogenabstinent zu sein. Ausserdem bemüht er sich um den Wiedererhalt des Füh- rerausweises, wobei eine Haaranalyse erfolgen und ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt wird (vgl. Prot. II S. 8 f., 11 ff.; Urk. 86 S. 2 ff.; Urk. 87/1-5; Urk. 87/9). Die Geständnisse, die gezeigte Reue und Einsicht sowie das Nachtat- verhalten können mit einigem Wohlwollen im Umfang von 2 Monaten strafmindernd berücksichtigt werden.

4. Zwischenfazit / Anrechnung der erstandenen Haft Insgesamt ist festzustellen, dass die straferhöhenden Komponenten die strafmin- dernden innerhalb der Täterkomponente leicht überwiegen. Die Strafe ist deshalb unter Berücksichtigung der Täterkomponente um einen Monat zu erhöhen. Für die vorliegenden Straftaten resultiert einstweilen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse von Fr. 300.–. Der Beschuldigte befand sich vom 21. März 2023, 15:47 Uhr, bis 23. März 2023, 18:07 Uhr, in Haft (Urk. D1/7/1; Urk. D1/7/6). Die erstandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.

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5. Gesamtstrafenbildung Wie vorstehend ausgeführt, ist der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2021 bedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu vollziehen (vgl. E. IV.C.). In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist demnach mit der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei ist von der für die während der Probezeit neu verübten Straftaten festgelegten 6-monatigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen und diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe von 9 Monaten angemessen zu erhöhen. Sowohl bei der Vorstrafe als auch bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich teilweise um einschlägige Strassenverkehrsdelikte und bei beiden Strafen bereits um Gesamtstrafen. Daher erweist sich eine Asperation der seinerzeit aufgeschobenen 9-monatigen Freiheitsstrafe um 6 Monate bereits als sehr moderat und gesamthaft betrachtet milde, aber noch angemessen. Unter Ein- bezug der widerrufenen Strafe ist eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheits- strafe festzulegen. Damit liegt im vorliegenden Fall eine Sanktion innerhalb der Grenze der Halbgefangenschaft von 12 Monaten im Rahmen des gerichtlichen Er- messenspielraumes.

6. Fazit Im Resultat ist der Beschuldigte unter Einbezug des bedingten Teils der widerrufe- nen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. E. Vollzug

1. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach beim Beschuldigten insbesondere angesichts seiner Ver- urteilung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 keine günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen und die Frei- heitsstrafe daher zu vollziehen ist (Urk. 69 S. 19 f.), was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird.

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2. Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Bezüglich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo- nach für die ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszu- fällen ist (Urk. 69 S. 19). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Be- strafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.– vollumfänglich durchzusetzen. Es ist vor diesem Hin- tergrund von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, weshalb die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'205.– (inkl. Auslagen und MwSt.) gel- tend (Urk. 85). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) sind die von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung anzupassen und der amtliche Verteidiger ist mit insgesamt Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. März 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 3 (Schuldsprüche), 8 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 9 (Einziehung der beschlag- nahmten Gegenstände), 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) so- wie 11 bis 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

12. Mai 2021 bedingt ausgefällte Strafteil von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird vollzogen.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 1 bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben)

- 21 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten  SB200453 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz