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SB250395

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

19. November 2024 wurde der Beschuldigte anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug zweier Vorstrafen wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmevollzugs aufge- schoben wurde (Urk. 44 S. 33 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. November 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 39). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 46). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 16. September 2025 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberu- fung verzichtet wird (Urk. 49; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 46 und 49). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung aus- drücklich teilweise beschränkt (Urk. 46; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 49).

E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Anordnung betreffend DNA-Probe und -Profil (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) sowie die vorinstanzliche Regelung betreffend Zivilforderung, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv- Ziff. 7, 8, 9 und 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 3 Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, der Beschuldigte sei in Abgeltung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Körperverletzungsdelikte mit einer Freiheitsstrafe von (maximal) 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 6 f.). Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung im Resultat diesem Antrag der Verteidigung gefolgt (Urk. 44 S. 22). Dies erscheint angemessen und ist zu übernehmen.

E. 4 Die Vorinstanz hat aus der aktuell auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten und der zu widerrufenden Vorstrafe von 5 Monaten dem Asperationsprinzip folgend (Art. 46 und Art. 49 StGB) eine Gesamtstrafe von 9 Monaten bemessen (Urk. 44 S. 22 f.). Dies erscheint ohne Weiteres angemessen und wird durch die

- 8 - Verteidigung und die Staatsanwaltschaft auch nicht substantiiert bemängelt (Urk. 60 S. 6 f.; Urk. 62 S. 3 f.). Die angefochtene Gesamtfreiheitsstrafe ist mithin zu bestätigen.

E. 5 Die erstandene Haft von 96 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 6 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei in Abgeltung der versuchten Sachbeschädigung und der Hinderung einer Amtshand- lung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 6 f.). Im Hauptverfahren hat sie noch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen bean- tragt (Urk. 44 S. 5). Die vorinstanzliche Strafzumessung deckt sich im Resultat mit dem aktuellen Antrag der Verteidigung (Urk. 44 S. 19 und S. 22 f.). Auch dies erscheint – mit der Begründung der Vorinstanz – angemessen und ist zu überneh- men.

E. 7 Die Vorinstanz hat aus der aktuell auszufällenden Geldstrafe von 20 Tages- sätzen und der (vermeintlich) zu widerrufenden Vorstrafe von 30 Tagessätzen dem Asperationsprinzip folgend (Art. 46 und 49 StGB) eine Gesamtstrafe von 40 Tages- sätzen bemessen (Urk. 44 S. 22f.). Da – wie ausgeführt – die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht bedingt ausgefällt wurde (vgl. Urk. 57) und entsprechend kein Widerruf zur Debatte steht, und der Beschuldigte keinesfalls härter zu bestra- fen ist als mit vorinstanzlichem Urteil, ist lediglich eine Geldstrafe von 10 Tages- sätzen auszufällen.

E. 8 Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den übereinstimmenden Anträgen der Anklagebehörde (Urk. 44 S. 4; Urk. 62 S. 4) und der Verteidigung (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2). Sie ist angemessen und zu bestätigen.

E. 9 Mit Verweis auf die vorstehende Erwägung, wonach eine Massnahmebe- dürftigkeit eine günstige Legalprognose ausschliesst, sind Freiheits- und Geldstrafe

– mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 23 f.) – vollziehbar zu erklären. Auch die Verteidi-

- 9 - gung beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe und stellt betreffend die Geldstrafe keinen anderslautenden Antrag (Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2).

E. 10.1 Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 44 S. 4) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 44 S. 34). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie im bereits im Haupt- verfahren, es sei keine stationäre Massnahme, sondern vielmehr eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheits- strafe sei zu deren Gunsten aufzuschieben; eventualiter sei die ambulante Mass- nahme stationär einzuleiten (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2).

E. 10.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab das theoretisch Notwendige zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB angeführt, anschliessend das Resultat der mit Gutachten vom 16. Februar 2024 über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Beurteilung zusammengefasst wiederge- geben und auf deren Empfehlung und die entsprechende Begründung abgestellt (Urk. 44 S. 25-28 mit Verweis auf Urk. 8/15): Gemäss Gutachter bestehe eine schwere psychische Störung, die mit der Legal- prognose eng verknüpft sei. Die konsequente medikamentöse Behandlung der schizoaffektiven Störung sei das zentrale Behandlungselement und erst wenn diese stabilisiert sei, könne psychotherapeutisch an der Persönlichkeits- und Sucht- mittelproblematik gearbeitet werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren erfolgreich von Drogen wegkommen konnte; er habe den Zusammenhang zwischen Substanzkonsum, Krankheitsent- wicklung und Delinquenz ignoriert und er sei diesbezüglich nicht einsichtig; es könne keine ernsthafte Abstinenzmotivation festgestellt werden. Die Aufrechter- haltung einer Abstinenz sei dringlich, was in einem ambulanten Setting nicht möglich sein werde; ferner habe der Beschuldigte über Jahre seine Medikamente entweder unregelmässig und nicht korrekt eingenommen, oder sogar eigenmächtig abgesetzt, was eine effektive Behandlung seiner psychischen Störung verunmög- licht habe. Es müsse eine dauerhafte Depot-Medikation angestrebt werden, was einige Monate in Anspruch nehmen werde. Ohne Behandlung würde das Krank- heitsbild weiterbestehen und die Legalprognose dauerhaft negativ beeinflussen.

- 10 - Das Störungsbild müsse nachhaltig und längerfristig behandelt werden, um die Legalprognose zu verbessern. Es könne ausschliesslich eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB als geeignet empfohlen werden, die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Delikte zu vermindern.

E. 10.3 Die Massnahmebedürftigkeit sowie -fähigkeit des Beschuldigten ist unbestrit- ten. Eine Anlasstat ist im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB liegt ebenfalls aner- kanntermassen vor. Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte im Juli 2023 und somit vor rund 2 2/3 Jahren (Urk. 23). Diese sind zwar nicht zu baga- tellisieren, wiegen jedoch noch nicht schwer. Das Gutachten, welches ("aktuell") einzig eine stationäre Behandlung empfahl, datiert vom Februar 2024 und ist somit bereits über zwei Jahre alt. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom November 2024 und ist damit rund 1 1/3 Jahre alt. Der Beschuldigte hat sich seit den heute zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Urk. 57). An der Berufungsverhandlung haben Beschuldigter und Verteidigung überzeugend darge- legt, dass sich die Lebenssituation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens bzw. der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in der Tat (weiter) relevant stabilisiert hat: Er lässt sich seit Ende 2023 regelmässig respektive monat- lich die Depotspritze mit Xeplion bei Dr. med. F._____ applizieren (Urk. 60 S. 8; Urk. 59 S. 2; Urk. 61/3 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte – wie seine Verteidigung vorbringt und der Beschuldigte auch selbst beteuert – nun eingesehen hat, dass er Medikamente benötigt (Urk. 60 S. 9; Urk. 59 S. 5). Sein Therapeut spricht in diesem Zusammenhang von teilweise vorhandener Krank- heitseinsicht und vorhandener therapeutischer Compliance (Urk. 61/3 S. 2 f.). Und nachdem der Beschuldigte seit dem angeklagten Vorfall vom 26. Juli 2023 und mit- hin seit fast drei Jahren mit der entsprechenden Medikation nie mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist – anders als noch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens – davon auszugehen, dass die Medikation des Beschuldigten nun gut eingestellt ist. Die Verabreichung erfolgt bereits längerfristig und zuverlässig (vgl. Urk. 60 S. 8; Urk. 61/3 S. 3). Damit ist das gemäss Gutachten zentrale Behandlungselement (konsequente medikamentöse Behandlung der schizoaffek- tiven Störung) nun gegeben. Ferner hat der Beschuldigte mit dem Konsum von

- 11 - Kokain – mit Ausnahme eines Rückfalls im November 2024 – bereits vor längerer Zeit aufgehört und ist mittlerweile auch alkoholabstinent und konsumiert kein Cannabis mehr, wobei er gemäss eigenen Angaben letztmals im Sommer 2025 gekifft habe (Urk. 59 S. 3, 7; Urk. 60 8 f.). Zur Förderung einer Alkoholabstinenz wurde sodann in jüngerer Zeit zudem eine medikamentöse Unterstützung (Behand- lung mit Antabus; vgl. auch Urk. 59 S. 3) eingeleitet (Urk. 61/3 S. 2). Des Weiteren geht der Beschuldigte regelmässig – einmal monatlich – bei Dr. med. F._____ in eine Gesprächstherapie. In dieser wird insbesondere an Strategien zur Verbesse- rung der Emotionsregulation und der Konfliktbewältigung gearbeitet. Diese (ambulante) Behandlung erfolgt seit mehreren Jahren, zunächst im Rahmen einer strafrechtlichen Weisung und danach auf freiwilliger Basis (Urk. 59 S. 2, 8; Urk. 61/3 S. 1). Dr. med. F._____ bestätigt in seinem Therapiebericht vom 5. März 2026, dass sich im Verlaufe der Behandlung eine zunehmende Bereitschaft des Beschul- digten gezeigt habe, sich mit der Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen und entsprechende stabilisierende Massnahmen umzustellen. Unter regelmässiger an- tipsychotischer Depotmedikation und kontinuierlicher ambulanter psychiatrischpsy- chotherapeutischer Betreuung habe eine Stabilisierung der psychotischen Sym- ptome erreicht werden können (Urk. 61/3 S. 3). Schliesslich hat sich (seit dem Zeit- punkt der Begutachtung) beim Beschuldigten seine Tagesstruktur weiter etabliert. Vormittags arbeitet der Beschuldigte nach wie vor via Jobkarte regelmässig im G._____ und seit 26. August 2024 und mithin seit fast zwei Jahren (zusätzlich) nachmittags mit einem rund 50% Pensum bei der Stiftung H._____ (Urk. 60 S. 8; Urk. 61/1-2). Diese bestehende arbeitsbezogene Einbindung im zweiten Arbeits- markt trägt weiter zur Strukturierung des Alltags bei.

E. 10.4 Die zentralen Aussagen im fachärztlichen Gutachten lauteten, dass für den Beschuldigten eine dauerhafte Depot-Medikation mit Neuroleptika und eine dauer- hafte Abstinenz von schädlichen Substanzen sichergestellt werden müssen (Urk. 8/15 S. 125 ff.). Gemäss den seitens der Verteidigung eingereichten Belegen nimmt der Beschul- digte seit mehreren Jahren zuverlässig die ihm verordneten Medikamente und ist (zumindest weitestgehend) drogenabstinent (vgl. Urk. 61/5-6). Somit hat er (entge-

- 12 - gen der noch im Gutachten vertretenen und von der Vorinstanz übernommenen Ansicht) auch seit längerer Zeit Krankheitseinsicht und Behandlungs-(Medikamen- ten-)Compliance (Urk. 8/15 S. 125 f.) demonstriert. Vor diesem Hintergrund er- scheint heute – anders als noch zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2024 und der erstinstanzlichen Beurteilung im November 2024 – auch die Weiterführung der funktionierenden ambulanten Behandlung geeignet, den Beschuldigten soweit zu stabilisieren, dass er nicht erneut und gravierend straffällig wird (Art. 63 Abs. 1 StGB). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass – sollte es unerwarteter Weise doch zu einem eigenmächtigen Absetzen der Medikamente durch den Beschuldigten kommen – bei der Medikation mit Depotspritzen frühzeitig reagiert werden kann. Der Gutachter hat eine ambulante Behandlung auch immerhin "diskutiert" und sich zur allfälligen Ausgestaltung einer solchen geäussert (Urk. 8/15 S. 128), was auch die Vorinstanz zitiert (Urk. 44 S. 30). Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er von den im Gutachten genannten Voraussetzungen für das Gelingen einer ambulanten Behandlung heute nicht mehr "weit entfernt ist", wie das der Gutachter im Februar 2024 noch ("aktuell") einschätzte.

E. 10.5 Angesichts der relativ langen Dauer seit Begehung noch nicht schwer wiegender Delikte, des seitherigen Wohlverhaltens des Beschuldigten und da wie erwogen zu erwarten ist, dass eine ambulante Behandlung als gegenüber einer stationären Behandlung weniger schwer wiegender Eingriff ebenfalls erfolgverspre- chend ist, erweist sich das Absehen von einer stationären Massnahme auch als verhältnismässig.

E. 10.6 Seine Bereitschaft zur Absolvierung einer ambulanten Behandlung hat der Beschuldigte seit über zwei Jahren konstant und zuverlässig bewiesen und an der Berufungsverhandlung auch für die Zukunft glaubhaft und überzeugend erklärt (Urk. 59 S. 2 ff.).

E. 10.7 Somit ist für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Eine Einleitung mittels einer vorübergehend stationären Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB erscheint aufgrund des

- 13 - bereits seit mehr als zwei Jahren funktionierenden ambulanten Settings nicht notwendig.

E. 11 (Mitteilungen)

E. 12 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Mona- ten, wovon 96 Tage durch Haft erstanden waren, wird widerrufen.
  2. Der Beschuldigte A._____ wird mit einer Gesamtstrafe (inklusive die wider- rufene Strafe gemäss Dispositivziffer 1) von 9 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 96 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft.
  3. Freiheits- und Geldstrafe sind vollziehbar.
  4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 16 -
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Privatklägerschaft E._____, D._____, B._____ AG und I._____  GmbH (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft I in die Akten … 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250395-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 19. November 2024 (DG240002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. April 2024 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, wovon 96 Tage durch Haft erstanden waren, wird widerrufen. Die mit selbigem Strafbefehl bedingt verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–) wird ebenfalls widerrufen und vollzogen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtstrafe (inklusive die widerrufene Strafe gemäss Dispositivziffer 2) von 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 96 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft.

4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, jedoch zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird dem Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) erteilt. Der Beschuldigte wird verpflichtet,

- 3 - innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 3 (B._____ AG) in Höhe von Fr. 1'930.25 zzgl. Zins von 5 % ab 18. August 2023 anerkannt hat.

8. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'903.45 (inkl. Fr. 452.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'520.00 Auslagen (Gutachten) amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'903.45

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, l. Abteilung, vom 19. November 2024 betreffend die Dispositivziffern 1, 6, 7, 8, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 4 -

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, wovon 96 Tage durch Haft erstanden sind, sowie die mit selbigem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 seien nicht zu widerrufen. Die angesetzte Probezeit von 4 Jahren sei um 2 Jahre zu verlän- gern.

3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Freiheits- strafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 96 Tagen.

4. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) sei abzusehen.

5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzu- ordnen.

6. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aber zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB aufzuschieben.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

19. November 2024 in Bezug auf Dispositiv-Ziffern 1 und 6-12 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. lm Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. November 2024 vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten

- 5 - der amtlichen Verteidigung seien unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

19. November 2024 wurde der Beschuldigte anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug zweier Vorstrafen wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmevollzugs aufge- schoben wurde (Urk. 44 S. 33 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. November 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 39). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 46). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 16. September 2025 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberu- fung verzichtet wird (Urk. 49; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 46 und 49). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung aus- drücklich teilweise beschränkt (Urk. 46; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 49).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Anordnung betreffend DNA-Probe und -Profil (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) sowie die vorinstanzliche Regelung betreffend Zivilforderung, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv- Ziff. 7, 8, 9 und 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 6 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hin- weisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [nament- lich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Sanktion

1. Gemäss dem seitens des Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt (Prot. I S. 18-20) in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 8. April 2024 (Urk. 23 S. 2 ff.) hat der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 26. Juli 2023 in C._____ erst versucht, die Glastüre eines Tankstellenshops einzutreten, sich dann einer polizeilichen Kontrolle entzogen, anschliessend versucht, den Polizeibeamten D._____ mit der Faust zu schlagen, und schliesslich der Polizeibeamtin E._____ mit einem Faustschlag mehrere Gesichtsfrakturen zugefügt, bevor er überwältigt und verhaftet werden konnte.

2. Der Beschuldigte beging diese Taten während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021, mit

- 7 - welchem er – nebst einer Busse – mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft wurde (Urk. 45 S. 3). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 44 S. 4) diese Vorstrafe vollziehbar erklärt und mit den neu auszufällenden (Freiheits- und Geld-)Strafen Gesamt(-Freiheits- und Geld-)strafen bemessen (Urk. 44 S. 33 f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, die Vorstrafe sei nicht zu widerrufen, sondern lediglich die Probezeit zu verlängern (Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2). Zur Begründung hat die Verteidigung im Hauptverfahren zusammengefasst argumentiert, der Beschuldigte habe sich seit der letzten Tatbegehung stabilisiert und es könne im Sinne einer allerletzten Chance auf den Widerruf der Vorstrafe verzichtet werden (Urk. 34 S. 6); vgl. auch Urk. 60 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 44 S. 34). Auch die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2). Somit hält auch die Verteidigung den Beschuldigten klarerweise für massnahmebedürftig. Massnahmebedürftigkeit schliesst nach konstanter Praxis eine günstige Legalpro- gnose aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E.3.3.2.). Somit ist der bedingt gewährte Aufschub der Vorstrafe mit der Vorinstanz auch heute zu widerrufen (Art. 46 StGB). Da nur die Freiheitsstrafe bedingt ausgefällt wurde, kann nur diese widerrufen werden.

3. Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, der Beschuldigte sei in Abgeltung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Körperverletzungsdelikte mit einer Freiheitsstrafe von (maximal) 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 6 f.). Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung im Resultat diesem Antrag der Verteidigung gefolgt (Urk. 44 S. 22). Dies erscheint angemessen und ist zu übernehmen.

4. Die Vorinstanz hat aus der aktuell auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten und der zu widerrufenden Vorstrafe von 5 Monaten dem Asperationsprinzip folgend (Art. 46 und Art. 49 StGB) eine Gesamtstrafe von 9 Monaten bemessen (Urk. 44 S. 22 f.). Dies erscheint ohne Weiteres angemessen und wird durch die

- 8 - Verteidigung und die Staatsanwaltschaft auch nicht substantiiert bemängelt (Urk. 60 S. 6 f.; Urk. 62 S. 3 f.). Die angefochtene Gesamtfreiheitsstrafe ist mithin zu bestätigen.

5. Die erstandene Haft von 96 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei in Abgeltung der versuchten Sachbeschädigung und der Hinderung einer Amtshand- lung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 6 f.). Im Hauptverfahren hat sie noch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen bean- tragt (Urk. 44 S. 5). Die vorinstanzliche Strafzumessung deckt sich im Resultat mit dem aktuellen Antrag der Verteidigung (Urk. 44 S. 19 und S. 22 f.). Auch dies erscheint – mit der Begründung der Vorinstanz – angemessen und ist zu überneh- men.

7. Die Vorinstanz hat aus der aktuell auszufällenden Geldstrafe von 20 Tages- sätzen und der (vermeintlich) zu widerrufenden Vorstrafe von 30 Tagessätzen dem Asperationsprinzip folgend (Art. 46 und 49 StGB) eine Gesamtstrafe von 40 Tages- sätzen bemessen (Urk. 44 S. 22f.). Da – wie ausgeführt – die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht bedingt ausgefällt wurde (vgl. Urk. 57) und entsprechend kein Widerruf zur Debatte steht, und der Beschuldigte keinesfalls härter zu bestra- fen ist als mit vorinstanzlichem Urteil, ist lediglich eine Geldstrafe von 10 Tages- sätzen auszufällen.

8. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den übereinstimmenden Anträgen der Anklagebehörde (Urk. 44 S. 4; Urk. 62 S. 4) und der Verteidigung (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2). Sie ist angemessen und zu bestätigen.

9. Mit Verweis auf die vorstehende Erwägung, wonach eine Massnahmebe- dürftigkeit eine günstige Legalprognose ausschliesst, sind Freiheits- und Geldstrafe

– mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 23 f.) – vollziehbar zu erklären. Auch die Verteidi-

- 9 - gung beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe und stellt betreffend die Geldstrafe keinen anderslautenden Antrag (Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2). 10.1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 44 S. 4) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 44 S. 34). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie im bereits im Haupt- verfahren, es sei keine stationäre Massnahme, sondern vielmehr eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheits- strafe sei zu deren Gunsten aufzuschieben; eventualiter sei die ambulante Mass- nahme stationär einzuleiten (Urk. 44 S. 5; Urk. 46 S. 2; Urk. 60 S. 2). 10.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab das theoretisch Notwendige zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB angeführt, anschliessend das Resultat der mit Gutachten vom 16. Februar 2024 über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Beurteilung zusammengefasst wiederge- geben und auf deren Empfehlung und die entsprechende Begründung abgestellt (Urk. 44 S. 25-28 mit Verweis auf Urk. 8/15): Gemäss Gutachter bestehe eine schwere psychische Störung, die mit der Legal- prognose eng verknüpft sei. Die konsequente medikamentöse Behandlung der schizoaffektiven Störung sei das zentrale Behandlungselement und erst wenn diese stabilisiert sei, könne psychotherapeutisch an der Persönlichkeits- und Sucht- mittelproblematik gearbeitet werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren erfolgreich von Drogen wegkommen konnte; er habe den Zusammenhang zwischen Substanzkonsum, Krankheitsent- wicklung und Delinquenz ignoriert und er sei diesbezüglich nicht einsichtig; es könne keine ernsthafte Abstinenzmotivation festgestellt werden. Die Aufrechter- haltung einer Abstinenz sei dringlich, was in einem ambulanten Setting nicht möglich sein werde; ferner habe der Beschuldigte über Jahre seine Medikamente entweder unregelmässig und nicht korrekt eingenommen, oder sogar eigenmächtig abgesetzt, was eine effektive Behandlung seiner psychischen Störung verunmög- licht habe. Es müsse eine dauerhafte Depot-Medikation angestrebt werden, was einige Monate in Anspruch nehmen werde. Ohne Behandlung würde das Krank- heitsbild weiterbestehen und die Legalprognose dauerhaft negativ beeinflussen.

- 10 - Das Störungsbild müsse nachhaltig und längerfristig behandelt werden, um die Legalprognose zu verbessern. Es könne ausschliesslich eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB als geeignet empfohlen werden, die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Delikte zu vermindern. 10.3. Die Massnahmebedürftigkeit sowie -fähigkeit des Beschuldigten ist unbestrit- ten. Eine Anlasstat ist im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB liegt ebenfalls aner- kanntermassen vor. Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte im Juli 2023 und somit vor rund 2 2/3 Jahren (Urk. 23). Diese sind zwar nicht zu baga- tellisieren, wiegen jedoch noch nicht schwer. Das Gutachten, welches ("aktuell") einzig eine stationäre Behandlung empfahl, datiert vom Februar 2024 und ist somit bereits über zwei Jahre alt. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom November 2024 und ist damit rund 1 1/3 Jahre alt. Der Beschuldigte hat sich seit den heute zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Urk. 57). An der Berufungsverhandlung haben Beschuldigter und Verteidigung überzeugend darge- legt, dass sich die Lebenssituation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens bzw. der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in der Tat (weiter) relevant stabilisiert hat: Er lässt sich seit Ende 2023 regelmässig respektive monat- lich die Depotspritze mit Xeplion bei Dr. med. F._____ applizieren (Urk. 60 S. 8; Urk. 59 S. 2; Urk. 61/3 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte – wie seine Verteidigung vorbringt und der Beschuldigte auch selbst beteuert – nun eingesehen hat, dass er Medikamente benötigt (Urk. 60 S. 9; Urk. 59 S. 5). Sein Therapeut spricht in diesem Zusammenhang von teilweise vorhandener Krank- heitseinsicht und vorhandener therapeutischer Compliance (Urk. 61/3 S. 2 f.). Und nachdem der Beschuldigte seit dem angeklagten Vorfall vom 26. Juli 2023 und mit- hin seit fast drei Jahren mit der entsprechenden Medikation nie mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist – anders als noch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens – davon auszugehen, dass die Medikation des Beschuldigten nun gut eingestellt ist. Die Verabreichung erfolgt bereits längerfristig und zuverlässig (vgl. Urk. 60 S. 8; Urk. 61/3 S. 3). Damit ist das gemäss Gutachten zentrale Behandlungselement (konsequente medikamentöse Behandlung der schizoaffek- tiven Störung) nun gegeben. Ferner hat der Beschuldigte mit dem Konsum von

- 11 - Kokain – mit Ausnahme eines Rückfalls im November 2024 – bereits vor längerer Zeit aufgehört und ist mittlerweile auch alkoholabstinent und konsumiert kein Cannabis mehr, wobei er gemäss eigenen Angaben letztmals im Sommer 2025 gekifft habe (Urk. 59 S. 3, 7; Urk. 60 8 f.). Zur Förderung einer Alkoholabstinenz wurde sodann in jüngerer Zeit zudem eine medikamentöse Unterstützung (Behand- lung mit Antabus; vgl. auch Urk. 59 S. 3) eingeleitet (Urk. 61/3 S. 2). Des Weiteren geht der Beschuldigte regelmässig – einmal monatlich – bei Dr. med. F._____ in eine Gesprächstherapie. In dieser wird insbesondere an Strategien zur Verbesse- rung der Emotionsregulation und der Konfliktbewältigung gearbeitet. Diese (ambulante) Behandlung erfolgt seit mehreren Jahren, zunächst im Rahmen einer strafrechtlichen Weisung und danach auf freiwilliger Basis (Urk. 59 S. 2, 8; Urk. 61/3 S. 1). Dr. med. F._____ bestätigt in seinem Therapiebericht vom 5. März 2026, dass sich im Verlaufe der Behandlung eine zunehmende Bereitschaft des Beschul- digten gezeigt habe, sich mit der Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen und entsprechende stabilisierende Massnahmen umzustellen. Unter regelmässiger an- tipsychotischer Depotmedikation und kontinuierlicher ambulanter psychiatrischpsy- chotherapeutischer Betreuung habe eine Stabilisierung der psychotischen Sym- ptome erreicht werden können (Urk. 61/3 S. 3). Schliesslich hat sich (seit dem Zeit- punkt der Begutachtung) beim Beschuldigten seine Tagesstruktur weiter etabliert. Vormittags arbeitet der Beschuldigte nach wie vor via Jobkarte regelmässig im G._____ und seit 26. August 2024 und mithin seit fast zwei Jahren (zusätzlich) nachmittags mit einem rund 50% Pensum bei der Stiftung H._____ (Urk. 60 S. 8; Urk. 61/1-2). Diese bestehende arbeitsbezogene Einbindung im zweiten Arbeits- markt trägt weiter zur Strukturierung des Alltags bei. 10.4. Die zentralen Aussagen im fachärztlichen Gutachten lauteten, dass für den Beschuldigten eine dauerhafte Depot-Medikation mit Neuroleptika und eine dauer- hafte Abstinenz von schädlichen Substanzen sichergestellt werden müssen (Urk. 8/15 S. 125 ff.). Gemäss den seitens der Verteidigung eingereichten Belegen nimmt der Beschul- digte seit mehreren Jahren zuverlässig die ihm verordneten Medikamente und ist (zumindest weitestgehend) drogenabstinent (vgl. Urk. 61/5-6). Somit hat er (entge-

- 12 - gen der noch im Gutachten vertretenen und von der Vorinstanz übernommenen Ansicht) auch seit längerer Zeit Krankheitseinsicht und Behandlungs-(Medikamen- ten-)Compliance (Urk. 8/15 S. 125 f.) demonstriert. Vor diesem Hintergrund er- scheint heute – anders als noch zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2024 und der erstinstanzlichen Beurteilung im November 2024 – auch die Weiterführung der funktionierenden ambulanten Behandlung geeignet, den Beschuldigten soweit zu stabilisieren, dass er nicht erneut und gravierend straffällig wird (Art. 63 Abs. 1 StGB). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass – sollte es unerwarteter Weise doch zu einem eigenmächtigen Absetzen der Medikamente durch den Beschuldigten kommen – bei der Medikation mit Depotspritzen frühzeitig reagiert werden kann. Der Gutachter hat eine ambulante Behandlung auch immerhin "diskutiert" und sich zur allfälligen Ausgestaltung einer solchen geäussert (Urk. 8/15 S. 128), was auch die Vorinstanz zitiert (Urk. 44 S. 30). Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er von den im Gutachten genannten Voraussetzungen für das Gelingen einer ambulanten Behandlung heute nicht mehr "weit entfernt ist", wie das der Gutachter im Februar 2024 noch ("aktuell") einschätzte. 10.5. Angesichts der relativ langen Dauer seit Begehung noch nicht schwer wiegender Delikte, des seitherigen Wohlverhaltens des Beschuldigten und da wie erwogen zu erwarten ist, dass eine ambulante Behandlung als gegenüber einer stationären Behandlung weniger schwer wiegender Eingriff ebenfalls erfolgverspre- chend ist, erweist sich das Absehen von einer stationären Massnahme auch als verhältnismässig. 10.6. Seine Bereitschaft zur Absolvierung einer ambulanten Behandlung hat der Beschuldigte seit über zwei Jahren konstant und zuverlässig bewiesen und an der Berufungsverhandlung auch für die Zukunft glaubhaft und überzeugend erklärt (Urk. 59 S. 2 ff.). 10.7. Somit ist für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Eine Einleitung mittels einer vorübergehend stationären Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB erscheint aufgrund des

- 13 - bereits seit mehr als zwei Jahren funktionierenden ambulanten Settings nicht notwendig.

11. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten des ambulanten Massnahmevollzugs aufzuschieben, um die bisher erreichte Stabilisierung des Beschuldigten nicht zu gefährden. III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'08.34 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 58), welcher ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbespre- chung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Der einzig appellierende Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen im Wesentlichen. Daher, und um ihm das weitere Fortkommen und seine Resozialisierung zu erleichtern, rechtfertigt sich eine Übernahme sämt- licher Kosten auf die Gerichtskasse.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 19. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-5. (…)

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird dem Erken- nungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) erteilt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erken- nungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 (B._____ AG) in Höhe von Fr. 1'930.25 zzgl. Zins von 5 % ab

18. August 2023 anerkannt hat.

8. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'903.45 (inkl. Fr. 452.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'520.00 Auslagen (Gutachten)

- 15 - amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'903.45

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Mona- ten, wovon 96 Tage durch Haft erstanden waren, wird widerrufen.

2. Der Beschuldigte A._____ wird mit einer Gesamtstrafe (inklusive die wider- rufene Strafe gemäss Dispositivziffer 1) von 9 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 96 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft.

3. Freiheits- und Geldstrafe sind vollziehbar.

4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 16 -

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Privatklägerschaft E._____, D._____, B._____ AG und I._____  GmbH (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft I in die Akten … 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Donatsch