Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Privatklägerinnen 1 und 2 meldeten am 17. April 2025 gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 15. April 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 81). Die Berufungs- erklärung erfolgte nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 86/3, Urk. 83 = 87) am 20. August 2025 ebenfalls fristgerecht (Urk. 89). In der Folge wurden die beiden Privatklägerinnen mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 verpflichtet, eine Prozesskaution von je Fr. 5'000.– zu leisten, was innert Frist befolgt wurde (Urk. 91 und 93). Nach entsprechender Fristansetzung erklärte der Beschuldigte am 2. Oktober 2025 Anschlussberufung, die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf. Anträge auf ein Nichteintreten gingen keine ein (Urk. 94 - 97). Die Privatklägerinnen liessen sodann am 23. März 2026 eine schriftliche Berufungsbegründung mit Beilagen einreichen (Urk. 101 und Urk. 102/1-5). Mit Eingabe vom 25. März 2026 ersuchte die erbetene Verteidigerin, u.a. unter Einreichung eines Arztzeugnisses über die Verhandlungsunfähigkeit, um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung vom 2. April 2026 (Urk. 103 und Urk. 104/1-2). Das Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom
26. März 2026 gutheissen (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 2. April 2026 in Anwesenheit der Privatklägerin 1 und ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, statt (Urk. 98, Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen ein Dispensationsgesuch für die aus gesundheitlichen Gründen abwesende Privatklägerin 2 (Erleiden eines Schlaganfalles vor zehn Tagen sowie darüber hinaus altersbedingtes schlechtes Hör- und Sehvermögen). Die Verteidigerin des Beschuldigten verzichtete auf Stellungnahme, worauf das Dispensationsgesuch der Privatklägerin 2 bewilligt wurde (Prot. II S. 8). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 9). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde das Urteil gleichentags beraten und sodann schriftlich eröffnet (Prot. II S. 12 ff.).
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E. 2 Mit der Berufungserklärung beantragten die Privatklägerinnen 1 und 2, dass in Gutheissung der Berufung das angefochtene vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen sei (vgl. Urk. 89 S. 2 und 4). Damit richtet sich die Berufung beider Privatklägerinnen gegen den Freispruch bzw. den Schuldpunkt im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO (Urk. 87, Dispositivziffer 1). Die Anschlussberufung des Beschuldigten wendet sich gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids (Genugtuung) (vgl. Urk. 97). Mit Anfechtung des Schuldpunktes gelten die vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 87, Dispositivziffern 4-6 und 8) als mitangefochten (vgl. ZHK StPO-ZIMMERLIN, Art. 399 N 19). Mit der Berufungsbegründung beantragten die Privatklägerinnen zusätzlich die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatz- und Genug- tuungsanträge (vgl. Urk. 101 S. 2, Anträge gemäss Ziffer 3 und 4). Damit erweiter- ten die Privatklägerinnen ihre Berufung mit der zusätzlichen Anfechtung der Zivil- forderungen im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO (Urk. 87, Dispositivziffern 2 und 3). Eine nachträgliche Ausweitung der Berufung mit der Berufungsbegründung ist nicht zulässig. Im Rahmen der Berufungserklärung muss angegeben werden, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Auf die Anträge gemäss Ziffer 3 und 4 in der Berufungsbegrün- dung der Privatklägerinnen ist somit nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Zivilforderungen (Dispositivziffern 2 und 3) verbleibt somit un- angefochten. Das Nichteintreten auf diese zusätzlichen Anträge mit der Berufungs- begründung sowie der Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Zivilforderungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 und 4-8) steht der vorinstanz- liche Entscheid grundsätzlich umfassend und ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 398 Abs. 2 StPO).
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E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerinnen unterliegen mit ihren Anträgen vollständig, weshalb ihnen die Kosten je hälftig aufzuerlegen sind und mit den von ihnen geleisteten Prozesskautionen von je Fr. 5'000.– zu verrechnen sind.
3. Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'746.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 110 S. 14; Urk. 111). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, wobei die tatsächliche Berufungsverhandlungsdauer zu berücksichtigen ist. Entsprechend sind die
– alleine und nicht etwa neben der Staatsanwaltschaft Berufung führenden (vgl. BGE 139 IV 45 und BGE 141 IV 476) – Privatklägerinnen je hälftig zu verpflichten, dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Die Prozesskautionen der Privatklägerinnen sind ebenfalls zur Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten aus den von den Privatklägerinnen geleisteten Prozesskautionen von der Gerichts- kasse direkt zu überwiesen. Die Restbeträge der Prozesskautionen (je Fr. 750.–) sind den Privatklägerinnen 1 und 2 sodann zurückzuerstatten.
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E. 2.3 Die Verteidigung wendet gegen die Vorbringen der Privatklägerinnen unter anderem ein, dass es nicht relevant sei, ob ein Teil der Gruppe innegehalten habe bzw. zurückgetreten sei. Relevant sei, dass die beiden Privatklägerinnen in einem gewissen Moment stillgestanden seien bzw. sich nicht über das Tramtrassee be- wegt hätten. Der Beschuldigte habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass ihm der Vortritt nicht streitig gemacht werde und habe nicht voraussehen können, dass sie nach dem "Verweilen" bzw. eher kurzen Innehalten oder Zurückweichen doch noch aufs Trassee treten würden. Als er dies erkannt habe, habe er sofort den Notstopp ausgelöst. Der Beschuldigte sei – entgegen der Vorbringen der Privat- klägerinnen – sehr konzentriert gewesen und habe die Gruppe im Blickfeld gehabt, ansonsten hätte er nicht nach vier Sekunden gerasselt. Massgebend für die Beur- teilung der Sorgfaltspflichtverletzung sei das zeitliche Kriterium und vorliegend habe der Beschuldigte erwiesenermassen nach kurzer Zeit Bremsbereitschaft gezeigt (Urk. 110 S. 6 ff.).
E. 3 Soweit die Verteidigung die Berufungslegitimation der Privatklägerinnen im Sinne von Art. 382 StPO in Frage stellte (vgl. Urk. 110 S. 4 f.), ist dieses Vorbringen unbegründet. Auch wenn die vorinstanzlichen Entscheide betreffend die Zivilforde- rungen der Privatklägerinnen aufgrund der verspäteten Anträge mit der Berufungs- begründung als nicht angefochten gelten, haben die Privatklägerinnen als Straf- klägerinnen sehr wohl ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung des vorinstanzlichen Urteils bzw. an einer allfälligen Verurteilung des Beschuldigten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit dem Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft explizit als Strafklägerin (vgl. Urk. 21/5). Die Privatklägerin 2 liess diese Rubrik im Formular zwar offen, ihr Straf- antrag ist der expliziten Erklärung, sich als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, jedoch gleich gestellt (vgl. Urk. 4 und Urk. 22/6; Art. 118 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswür- digung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 7 f.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt (Urk. 87 S. 7). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend auf die Beweiswürdigung auswirken könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Zeugin G._____ in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "konspirativ" gezeigt und sie ihr Aussage- verhalten mit dem Beschuldigten abgesprochen hätte (vgl. die Vorbringen in
- 10 - Urk. 101 S. 8). Die Zeugin G._____ bestätigte grundsätzlich ihre bereits nach dem Vorfall bei der Polizei getätigten Ausführungen und sagte unter Wahrheitspflicht und den Strafandrohungen von Art. 307 StGB aus (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 3, 14 und 16 und Urk. 1 S. 6).
E. 3.2 Soweit der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen unter Hinweis auf den Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 (Urk. 31/6) einwendet, die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. November 2019 (Urk. 9) sei nicht verwertbar (vgl. Urk. 101 S. 5), so ist dies überholt. Die Beschwerdekammer bemängelte in ihrem Entscheid, es hätte eine Wiederholung der Beweisabnahme oder eine nachträgliche Konfrontation stattfinden müssen, damit die Aussagen des Beschuldigten, welche sich zulasten der ausgeschloss- enen Personen auswirken, verwertet werden könnten (Urk. 31/6 S. 8). Dieses Versäumnis holte die Staatsanwaltschaft in der Folge nach und führte die Einver- nahme des Beschuldigten am 27. Januar 2022 im Beisein des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen sowie der Privatklägerin 1 nochmals durch, die Privatklägerin 2 verzichtetet auf eine Teilnahme (Urk. 37). Selbst wenn, dies bereits vorweg, die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. November 2019 (Urk. 9) nicht verwertbar wäre, könnte kein Schuldspruch erfolgen, sondern bleibt es, wie noch zu zeigen sein wird, bei einem Freispruch, da dem Beschuldigten auch ohne Berück- sichtigung besagter Einvernahme keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
E. 4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 20) erweist sich das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten als gerechtfertigt. Seit dem Unfall vom tt.mm.2017 sind mittlerweile über acht Jahre vergangen und im Verlaufe des Ver- fahrens sind (neben den beiden Rückweisungen der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich) drei Verfahrenslücken von jeweils ca. einem Jahr zu verzeichnen (nach den Einvernahmen im Januar 2018, nach dem Rück- weisungsbeschluss vom 28. Januar 2021 sowie nach den Einvernahmen von Zeugen am 30. November 2023). Dies kommt einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gleich. Es ist nicht in Abrede zustellen, dass die lange Verfahrens- dauer eine erhebliche Belastung für den Beschuldigten darstellen musste. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die beantragte Genugtuung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen und der Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachbeweisen auseinandergesetzt und diese sorgfältig und differenziert gewürdigt (Urk. 87 S. 5 - 17), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso kann das zutreffende und überzeugende Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils übernommen werden. Die in der Berufungs- begründung vorgebrachten Argumente des Vertreters der Privatklägerinnen (Urk. 101 S. 5 ff.) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Nachfolgend wird deshalb im Wesentlichen zusammengefasst nochmals auf zentrale Aspekte eingegangen.
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E. 4.2 Das äussere Kerngeschehen ist soweit unstrittig, wird vom Beschuldigten ein- gestanden und ergibt sich auch aus den übrigen Beweismitteln. Namentlich kann als erstellt erachtet werden, dass es am fraglichen Abend mit dem vom Beschul- digten als Trampiloten geführten Tram der Linie … nach der Ausfahrt aus der Tram- haltestelle D._____ (Fahrtrichtung Endhaltestelle E._____), nachdem für das Tram des Beschuldigten das Dreipunktesignal geöffnet worden war, er losgefahren war und beschleunigt hatte, beim Fussgängerübergang vom H._____-quai Richtung See auf dem Tramtrassee zur Kollision mit den beiden Privatklägerinnen kam. Ebenfalls ist unstrittig, dass diese die in der Anklageschrift umschriebenen Verlet- zungen erlitten haben. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Personen- gruppe bestehend aus den beiden Privatklägerinnen, I._____, J._____ und K._____ nach Überqueren des ersten Fussgängerstreifens von der Fussgängerin- sel zwischen der Autospur und dem Tramtrassee auf das Tramtrassee traten, wie- der zurückwichen, um auf der Fussgängerinsel zu verbleiben und dann kurz darauf wieder auf das Tramtrassee traten, um dieses zu überqueren. Sofern dieses Er- gebnis von den Privatklägerinnen in Zweifel gezogen wird, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich dieser Ablauf nicht nur aus den konsistenten und schlüssi- gen Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt, sondern auch durch die glaubhaften Depositionen der Zeugin G._____ gestützt wird und stimmig ist mit der Auswertung des Fahrtenschreibers (Urk. 12/2). Dazu im Einzelnen Folgendes: Der Beschuldigte führte in derselben Nacht nach dem Vorfall in seiner ersten Ein- vernahme aus, das Punktesignal sei aufgegangen und er habe das Tram beschleu- nigt. Er habe gesehen, dass Leute die Geleise überqueren wollten. Er habe die Fussglocke betätigt und – wobei er nicht ganz sicher sei – gleichzeitig ein in der Gegenrichtung wartendes Tram die Rassel. Er habe gesehen, wie die Gruppe stehen geblieben sei, einen Schritt zurück gemacht habe und er habe angenom- men, dass diese wieder zurück gehen würden. Er habe das Tram beschleunigt und in diesem Moment habe er gesehen, dass die Gruppe über die Geleise renne. Er habe die Notbremse betätigt und dann sei es zum Aufprall gekommen (Urk. 5 F/A 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte er diesbezüglich weiter dar, die Personengruppe sei zuerst Richtung See gelaufen. Auf die Rassel und die Glocke habe die Gruppe wieder begonnen zurück zu gehen und habe dann plötzlich die
- 12 - Richtung wieder in Richtung See geändert. Am Anfang sei die Gruppe normal ge- laufen, nachdem sie umgekehrt habe, hätten sie begonnen, in Richtung See zu rennen. Er habe die Personen gesehen, erstmals, als er von der Haltestelle losge- fahren sei, es seien zirka vier bis fünf Personen gewesen (Urk. 5 F/A 10 ff.). Aus seiner Sicht seien die Personen Schuld am Unfall, sie hätten nicht laufen sollen (Urk. 5 F/A 22). Anlässlich der zweiten Einvernahme des Beschuldigten, rund einen Monat später, schilderte er den Vorfall im Kern und vom Ablauf her gleichbleibend: Sein Signal sei aufgegangen und eine Gruppe sei über den Fussgängerstreifen gelaufen. Als die Gruppe vor dem in Gegenrichtung wartenden Tram … gestanden sei, habe er die Fussglocke betätigt und das wartende Tram gleichzeitig die Rassel. Die Fussgänger seien stehen geblieben und hätten einen Schritt zurück gemacht. Er habe gedacht, dass sie zurückgehen würden und habe das Tram beschleunigt. Aus für ihn unerklärlichen Gründen sei die Gruppe jedoch weitergelaufen, dann habe er die Notbremse eingeleitet, eine Kollision sei aber nicht mehr vermeidbar gewesen (Urk. 6 F/A 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme und unter anderem mit der Darstellung der Privatklägerin 1 konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, wie die ganze Gruppe angehalten habe und einen Schritt zurück gemacht habe. Er verstehe noch immer nicht, weshalb die ganze Gruppe plötzlich wieder los gerannt sei. Als er aus der Haltestelle gefahren sei, seien keine Perso- nen auf seinem Geleise gestanden (Urk. 6 F/A 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2019 beschrieb der Beschuldigte im Kern abermals das bereits geschilderte Geschehen: Als er losgefahren sei, seien seine Schienen frei gewesen. Er habe die Fussglocke betätigt und wenn er sich richtig erinnere, habe der …er [Tramnummer] auch geklingelt. Sie hätten dann angehalten und ei- nen Schritt zurück gemacht. Dann sei er losgefahren. Dann hätten die Personen die Richtung wieder gewechselt und seien Richtung See gelaufen. Er habe dann sofort den Notstopp aktiviert, aber es habe nicht mehr gereicht. Auf Nachfrage er- klärte er, er habe die Personengruppe erstmals bemerkt, kurz bevor er losgefahren sei. Dann habe er gemerkt, dass die Personen am Rüberlaufen seien. Das seien praktisch Millisekunden gewesen. Er habe gesehen, wie die Personen gelaufen seien. Sie seien vor dem auf dem Gegengeleise stehenden 8er durchgegangen. Dann habe er die Fussglocke betätigt. Er glaube, der 8er habe die Rassel betätigt,
- 13 - um sie zu warnen. Auf die Frage, wie die Personen reagiert hätten, deponierte der Beschuldigte, sie hätten angehalten und einen Schritt zurück gemacht. Für ihn sei in diesem Moment klar gewesen, dass sie zurückgingen. Dann sei er weitergefah- ren. Dann hätten die Personen umgekehrt und seien wieder Richtung See gegan- gen. Auf Nachfrage führte er aus, die Personen hätten sich ziemlich hastig bewegt, es habe fast so ausgesehen, als würden sie rennen. Er habe die Personengruppe die ganze Zeit im Auge gehabt. Auf die Frage, weshalb er zuerst die Rassel betätigt habe und nicht dort schon die Vollbremsung eingeleitet habe, erklärte der Beschul- digte, weil die Gruppe wieder einen Schritt zurück gemacht habe und er einen freien Gleisbereich gehabt habe. Für ihn sei klar gewesen, dass die Leute zurückweichen, als sie den Schritt zurück gemacht hätten, deshalb habe er auch beschleunigt, als die Personen sich noch auf dem Gegengeleise befunden hätten (Urk. 9 F/A 8, 38, 40 ff., 53 und 58). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen sich in sich stimmig, im Kerngeschehen konstant, lebensnah und authentisch und sind als glaubhaft zu werten. Massgebliche Widersprüche finden sich keine. Soweit der Rechtsvertreter den Aussagen des Beschuldigten die Konstanz absprechen will, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 101 S. 5 f.). Zum einen fehlt es nicht schon deshalb an Konstanz, wenn die aussagende Person für denselben Vorgang verschiedene Aus- drücke verwendet, wie namentlich "annehmen" und "denken". Vielmehr ist dies ge- rade ein Zeichen von authentischen, glaubhaften Aussagen, mithin ein Realitäts- kriterium, während sehr stereotype Darstellungen eher auf Lügen hindeuten. Zum anderen legt der Rechtsvertreter dem Beschuldigten Worte in den Mund bzw. kre- iert eine Bedeutung, die sich so nicht aus den Depositionen ergibt. Namentlich soll der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. Januar 2018 gesagt haben, er habe bloss gedacht, dass die Gruppe zurückgehen würde, diese sei aber weitergelaufen. Das ist falsch. Der Beschuldigte sagte im Kontext konkret aus: "Die Fussgänger blieben stehen, machten einen Schritt zurück. Ich dachte, dass sie zurück gehen und beschleunigte das Tram. Aus für mich unerklärlichen Gründen lief die Gruppe jedoch weiter." (Urk. 6 F/A 5). Gleich verhält es sich bezüglich der Einvernahme vom 17. Dezember 2017. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen will darin lesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, "dass er zunächst losgefahren sei und erst dann die Beobachtung gemacht habe, dass die Gruppe einen Schritt zurück
- 14 - gehe, um dann das Tram weiter zu beschleunigen" (Urk. 101 S. 5). Auch das ist ausschliesslich tendenziös und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht an- zuzweifeln. Die Lektüre der entsprechenden Antwort (Urk. 5 F/A 5) ergibt diese Chronologie nicht, weshalb auch diesbezüglich keine Inkonstanz auszumachen ist. Die Aussagen des Beschuldigten korrespondieren sodann mit den Aussagen der Zeugin G._____. Der Umstand, dass G._____ eine Arbeitskollegin des Beschuldig- ten ist und sie vor ihrer Einvernahme mit ihm telefonierte, um zu fragen, wann sich der Vorfall ereignet hatte (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 9), ist der Qualität ihrer Aussagen nicht abträglich. Wie voranstehend bereits erwähnt, ergeben sich aus ihren Aussa- gen keinerlei Hinweise, dass sie sich mit dem Beschuldigten bezüglich des Vorfalls und der einzelnen Abläufe abgesprochen hätte oder geneigt war, tendenziöse oder gar unwahre Aussagen zu deponieren, um den Beschuldigten zu begünstigen. Die Aussage, über den Fall an sich hätten sie nicht gesprochen, weil sie ja beide wüss- ten, wie es abgelaufen sei (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 10), ist entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen nicht konspirativ (vgl. Urk. 101 S. 8). Die Aussage der Zeugin ist vielmehr als offenherzige Bekundung zu verstehen, dass sie und der Beschuldigte keinen Klärungs- bzw. Redebedarf hatten, weil es für sie je einzeln offenbar klar war, was abgelaufen war. Zur Sache selbst zeigt sich, dass die Zeugin G._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten bestätigte, dass sie die Rassel betätigt habe. Sie habe die Angewohnheit zu rasseln, wenn sie los- fahre. Ihr Signal sei aufgegangen und sie habe losfahren wollen (und habe dabei gerasselt), jemand habe loslaufen wollen, jemand habe zurückgezogen und dann seien trotzdem alle schnell losgelaufen. Unterdessen sei das Tram des Beschul- digten auch losgefahren. Die Leute seien "fadengerade" ins Tram gerannt. Sie meine, die Person, die losgerannt sei, sei ein Mann gewesen (Urk. 54/2/1 F/A 14 f.). Auf die Frage, wo sich die Gruppe befunden habe, als sie gerasselt habe, gab die Zeugin zu Protokoll, es habe in ihre Fahrtrichtung gesehen auf der rechten Seite zuerst einen Fussgängerstreifen und dann komme ein Bödeli, quasi ein Fussgän- gerübergang und dann kämen die Schienen. Die Personen seien auf diesem Bödeli gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, ob sie in einem Fluss vom Fussgängerstrei- fen gekommen seien oder auf dem Bödeli angehalten hätten (Urk. 54/2/1 F/A 33).
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E. 4.3 Demgegenüber vermögen weder die Privatklägerinnen noch die Zeugin J._____ und die Zeugen I._____ und K._____ greifbare und derart konkrete und sachdienliche Angaben zu machen, dass daraus ein stimmiger, konsistenter Ablauf oder gar ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten abgeleitet werden könn- ten. Auch wenn den Aussagen nicht grundsätzlich ein Beweiswert abgesprochen werden kann, so sind sie letztlich zu vage und zu schwammig und lassen zu viel Interpretationsspielraum; zuverlässige und sachdienliche Informationen sind ihnen jedenfalls kaum zu entnehmen und lassen die stichhaltigen Aussagen des Beschul- digten und der Zeugin G._____ nicht anzweifeln.
E. 4.4 Was den eigentlich strittigen Teil des Anklagevorwurfs betrifft, namentlich ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht ein fahrlässiges Handeln bzw. eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden kann, hat die Vorinstanz die dazugehörige gesetzliche Grundlage und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 12 ff.), worauf ebenfalls ver- wiesen werden kann. In ihrer Würdigung konstatierte die Vorinstanz zu Recht, dass aus Sicht des Be- schuldigten zum damaligen Zeitpunkt das zuerst wahrgenommene Verhalten der Personengruppe – ein Heraustreten aufs Trassee und hernach Zurückgehen auf die Fussgängerinsel – nachvollziehbar gewesen sei und auch den äusseren Um- ständen respektive der von den Trams ausgehenden Gefahr entsprochen habe. Es handle sich dabei um eine Situation, wie sie im Stadtzürcher Tramverkehr sehr häu- fig vorkomme (Urk. 87 S. 14 f.). Den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin G._____ ist in diesem Kontext auch zu entnehmen, dass aus ihrer Wahrnehmung die Personengruppe die Gleise unerwartet wieder betreten habe (vgl. dazu die in Ziff. 4.3. vorstehend wiedergegebenen Aussagen). Jedenfalls hat sich die Personengruppe erstelltermassen aus dem Gefahrenbereich wegbewegt, bevor sie entgegen dieser üblichen Reaktion – für den Beschuldigten unvermittelt – das Tramtrassee dennoch querte. Es kann vom Beschuldigten bei dieser Aus- gangslage nicht erwartet werden, dass er einen Richtungswechsel der Personen hätte voraussehen bzw. damit rechnen müssen. Er durfte aufgrund der ersten Reaktion, namentlich das Zurückweichen, mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf
- 16 - vertrauen, dass ihm die Personengruppe den Vortritt gewährt, zumal dies die gängige Reaktion darstellt, wenn man als Fussgänger mit dem eindringlichen Warnsignal (Rassel oder Glocke) des Trams darauf aufmerksam gemacht wird, dass man sich aus der Gefahrenzone begeben soll, damit das Tram freie Fahrt hat. Zurecht hob die Vorinstanz hervor, dass der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG für alle Verkehrsteilnehmer gilt, mithin auch für die Privatklägerinnen. Es kann dem Beschuldigten deshalb auch nicht angelastet werden, dass er nach dem Betätigen der Rassel und der wahrgenommenen Reaktion der Personen- gruppe, wonach sie das Trassee frei gaben, das Tram weiter kontinuierlich be- schleunigte (vgl. dazu Urk. 12/2 Blatt 4), um seine Fahrt planmässig fortzusetzen. Es gab für ihn in diesem Moment keine Veranlassung, etwa auf Schritttempo abzu- bremsen oder gar anzuhalten. Dass der Beschuldigte wachsam war, die Personen- gruppe stets im Auge hatte und dabei die nötige Vorsicht walten liess, zeigt sich auch darin, dass er unmittelbar bzw. innerhalb einer Sekunde nach dem Betätigen der Rassel Bremsbereitschaft erstellte, während einer weiteren Sekunde so weiter fuhr und dann sogleich die Notbremsung einleitete (vgl. Urk. 12/2 Beilage S. 2 ff.). Es spielte sich mit anderen Worten alles in einem äusserst kurzen Zeitraum von wenigen Sekunden ab, was ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten über- einstimmt. Eine grössere Vorsicht und noch zeitnahere Reaktionen wären nicht mehr realistisch und konnten unter den gegebenen Umständen nicht verlangt werden. Der Beschuldigte hat alles ihm Zumutbare getan, um eine Kollision und damit eine Verletzung der beiden Privatklägerinnen zu vermeiden. Mit dem Zurück- weichen der Gruppe um die Privatklägerinnen durfte er davon ausgehen, dass diese ihm den Vortritt gewähren wird, und er durfte deshalb beschleunigen. Wenn er innerhalb von zwei Sekunden realisiert, dass die Gruppe doch wieder den Gleis- bereich betritt und bereits eine Sekunde nach der Rassel (die – jedenfalls aus seiner Sicht – die Gruppe zum Zurückweichen veranlasst hatte) wieder Brems- bereitschaft erstellt und nach einer weiteren Sekunde die Notbremsung einleitet, kann ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Für das Fehlver- halten der Privatklägerinnen hat er nicht einzustehen. Es kann dem Beschuldigten beim vorliegenden Untersuchungsergebnis im Lichte der Rechtsprechung jeden- falls weder vorgeworfen noch nachgewiesen werden, er hätte mit seinem Vorgehen
- 17 - die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten. Der Anklagevorwurf lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen, weshalb zu Recht ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch – ist die erst- instanzliche Kostenregelung sowie die Entschädigung der erbetenen Verteidigung zu bestätigen (Urk. 87, Dispositivziffern 4 - 6).
E. 5 Ausgangsgemäss steht den Privatklägerinnen weder für die Untersuchung noch die gerichtlichen Verfahren eine Entschädigung zu, zumal den Beschuldigten auch keine Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO trifft (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge gemäss Ziff. 3 und 4 in der Berufungsbegründung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 101 S. 2) wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 15. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 4.-8. […]
- 19 -
E. 9 [Mitteilungen]
E. 10 [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen den Entscheid gemäss voranstehender Dispositivziffer 1 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerinnen 1 und 2 freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 6) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Prozesskautionen von je Fr. 5'000.– verrechnet. Weiter werden die Prozesskautionen zur Deckung der Prozessentschädigung gemäss nachstehender Dispositiv- ziffer 5 verwendet. Die Restbeträge der Prozesskautionen (je Fr. 750.–) werden den Privatklägerinnen 1 und 2 zurückerstattet.
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5. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden je hälftig verpflichtet, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Dieser Betrag wird dem Be- schuldigten aus den von den Privatklägerinnen 1 und 2 geleisteten Prozess- kautionen von der Gerichtskasse direkt überwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'500.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See / Oberland (versandt) den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, mittels Kopie von Urk. 88, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. nicht bekannt) die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich (betr. Disp.-Ziff. 4-6).
- 21 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Agostino
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'908.90 Auslagen (Blut-/Urinprobe, Arztberichte) Fr. 250.00 FOR Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 26'921.25 (gesamte erbetene Verteidigung sowie Auslagen der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren UE220294 und UE200203) inkl. Auslagen und MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Den Privatklägerinnen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2: (Urk. 101 S. 2)
- In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15.04.2025 aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung für schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen.
- 3.1. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017. 3.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt und sich die Privatklägerin 1 die Geltendmachung weiterer Zivilansprüche gegen den Beschuldigten ausdrücklich vorbehält.
- 4.1. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 die ungedeckten Be- handlungs- und Transportkosten in der Höhe von Fr. 8'0850.30 [recte: Fr. 8'850.30] zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 01.04.2018. 4.2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 Sachschaden in der Höhe von Fr. 570.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017. 4.3. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. - 4 - b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 f.)
- Die Berufung der Privatklägerinnen sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Privatklägerinnen vollum- fänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Freispruch sei zu bestäti- gen.
- Die am 2. Oktober 2025 erklärte Anschlussberufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und einzig Dispositivziffer 7 des angefochtenen erst- instanzlichen Urteils vom 15. April 2025 sei insofern abzuändern, als dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine ange- messene Genugtuung von mindestens CHF 1'500.– aus der Staats- kasse zuzusprechen sei.
- Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung für das Berufungs- / Anschlussberufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'746.80 (inkl. 8.1 % MwSt.) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96) Verzicht auf Anschlussberufung. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Die Privatklägerinnen 1 und 2 meldeten am 17. April 2025 gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 15. April 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 81). Die Berufungs- erklärung erfolgte nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 86/3, Urk. 83 = 87) am 20. August 2025 ebenfalls fristgerecht (Urk. 89). In der Folge wurden die beiden Privatklägerinnen mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 verpflichtet, eine Prozesskaution von je Fr. 5'000.– zu leisten, was innert Frist befolgt wurde (Urk. 91 und 93). Nach entsprechender Fristansetzung erklärte der Beschuldigte am 2. Oktober 2025 Anschlussberufung, die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf. Anträge auf ein Nichteintreten gingen keine ein (Urk. 94 - 97). Die Privatklägerinnen liessen sodann am 23. März 2026 eine schriftliche Berufungsbegründung mit Beilagen einreichen (Urk. 101 und Urk. 102/1-5). Mit Eingabe vom 25. März 2026 ersuchte die erbetene Verteidigerin, u.a. unter Einreichung eines Arztzeugnisses über die Verhandlungsunfähigkeit, um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung vom 2. April 2026 (Urk. 103 und Urk. 104/1-2). Das Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom
- März 2026 gutheissen (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 2. April 2026 in Anwesenheit der Privatklägerin 1 und ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, statt (Urk. 98, Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen ein Dispensationsgesuch für die aus gesundheitlichen Gründen abwesende Privatklägerin 2 (Erleiden eines Schlaganfalles vor zehn Tagen sowie darüber hinaus altersbedingtes schlechtes Hör- und Sehvermögen). Die Verteidigerin des Beschuldigten verzichtete auf Stellungnahme, worauf das Dispensationsgesuch der Privatklägerin 2 bewilligt wurde (Prot. II S. 8). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 9). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde das Urteil gleichentags beraten und sodann schriftlich eröffnet (Prot. II S. 12 ff.). - 6 -
- Mit der Berufungserklärung beantragten die Privatklägerinnen 1 und 2, dass in Gutheissung der Berufung das angefochtene vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen sei (vgl. Urk. 89 S. 2 und 4). Damit richtet sich die Berufung beider Privatklägerinnen gegen den Freispruch bzw. den Schuldpunkt im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO (Urk. 87, Dispositivziffer 1). Die Anschlussberufung des Beschuldigten wendet sich gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids (Genugtuung) (vgl. Urk. 97). Mit Anfechtung des Schuldpunktes gelten die vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 87, Dispositivziffern 4-6 und 8) als mitangefochten (vgl. ZHK StPO-ZIMMERLIN, Art. 399 N 19). Mit der Berufungsbegründung beantragten die Privatklägerinnen zusätzlich die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatz- und Genug- tuungsanträge (vgl. Urk. 101 S. 2, Anträge gemäss Ziffer 3 und 4). Damit erweiter- ten die Privatklägerinnen ihre Berufung mit der zusätzlichen Anfechtung der Zivil- forderungen im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO (Urk. 87, Dispositivziffern 2 und 3). Eine nachträgliche Ausweitung der Berufung mit der Berufungsbegründung ist nicht zulässig. Im Rahmen der Berufungserklärung muss angegeben werden, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Auf die Anträge gemäss Ziffer 3 und 4 in der Berufungsbegrün- dung der Privatklägerinnen ist somit nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Zivilforderungen (Dispositivziffern 2 und 3) verbleibt somit un- angefochten. Das Nichteintreten auf diese zusätzlichen Anträge mit der Berufungs- begründung sowie der Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Zivilforderungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 und 4-8) steht der vorinstanz- liche Entscheid grundsätzlich umfassend und ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 398 Abs. 2 StPO). - 7 -
- Soweit die Verteidigung die Berufungslegitimation der Privatklägerinnen im Sinne von Art. 382 StPO in Frage stellte (vgl. Urk. 110 S. 4 f.), ist dieses Vorbringen unbegründet. Auch wenn die vorinstanzlichen Entscheide betreffend die Zivilforde- rungen der Privatklägerinnen aufgrund der verspäteten Anträge mit der Berufungs- begründung als nicht angefochten gelten, haben die Privatklägerinnen als Straf- klägerinnen sehr wohl ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung des vorinstanzlichen Urteils bzw. an einer allfälligen Verurteilung des Beschuldigten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit dem Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft explizit als Strafklägerin (vgl. Urk. 21/5). Die Privatklägerin 2 liess diese Rubrik im Formular zwar offen, ihr Straf- antrag ist der expliziten Erklärung, sich als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, jedoch gleich gestellt (vgl. Urk. 4 und Urk. 22/6; Art. 118 Abs. 2 StPO).
- Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Begründung der Vorinstanz zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, ist es ausreichend, wenn sie punktuelle Korrekturen formuliert und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweist (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.2.). Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). II. Schuldpunkt
- Der Tatvorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten stark zusammengefasst zur Last, am 16. Dezember 2017 um 23:30 Uhr als Trampilot des Trams der VBZ- Linie … nach der Haltestelle D._____ in Fahrtrichtung Endhaltestelle E._____ eine - 8 - Kollision mit den beiden Privatklägerinnen verursacht zu haben, als diese als Teil einer Fussgängergruppe das Tramtrassee überquert hätten. Die Privatklägerin 1 habe dabei eine Schenkelhalsfraktur erlitten und habe schliesslich mit einer Hüft- prothese versorgt werden müssen. Die Privatklägerin 2 habe aufgrund der Kollision und dem darauffolgenden Sturz auf den Boden ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen, einen Bruch der Schädeldecke, der 8. Rippe und des Beckenrings rechts erlitten. Diese Verletzungen soll der Beschuldigte gemäss Anklage fahrläs- sig verursacht haben. 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt im Wesentlichen erstellt sei, in subjektiver Hinsicht dem Beschuldigten jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, und er deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 87 S. 5 - 17, Dispositivziffer 1). 2.2. Die Privatklägerinnen bringen gegen diesen Freispruch zusammenfassend vor, dass die wenigen verwertbaren Aussagen des Beschuldigten entgegen der Einschätzung der Vorinstanz widersprüchlich und inhaltlich inkonsistent seien. So habe der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob er gesehen habe, wie die Personengruppe wieder Richtung F._____/Fussgängerstreifen um- gekehrt und zurückgegangen sei bzw. ob er nur "angenommen" oder "gedacht" habe, dass die Gruppe wieder zurückgehen würde (mit Verweis auf die Aussagen in Urk. 5 F/A 5 und 11, Urk. 6 F/A 5 und Urk. 1). Die Privatklägerin 1 habe hingegen konstant ausgesagt, dass sie kurz stehengeblieben sei. Daran ändere auch nichts, wenn sie einmal gesagt habe, dass sie vielleicht einen Schritt zurück gemacht habe und ein andermal, dass sie eigentlich fliessend gelaufen sei (Urk. 101 S. 5 f.). Wei- ter kritisieren die Privatklägerinnen, dass die Vorinstanz die Aussagen von G._____ nicht kritisch hinterfragt habe, zumal es sich bei ihr um die Arbeitskollegin des Be- schuldigten handle und sie vor ihrer Einvernahme mit dem Beschuldigten telefoniert habe (Urk. 101 S. 7 f.). Ferner sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Personengruppe auf die Fussgängerinsel zurückgetreten sei, nicht mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Personengruppe lediglich einen einzigen Schritt - 9 - zurück gemacht habe (Urk. 101 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass die Gruppe nicht zur Fussgängerinsel zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte antizipieren bzw. mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Gruppe die Gleise überqueren würde. Zudem hätten bei der Situation diverse Anzeichen (widersprüchliches Ver- halten der Gruppe, ältere bzw. langsame Person und anspruchsvoller Übergang) bestanden, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten inzidiert und eine erhöhte Bremsbereitschaft verlangt hätten. Damit könne dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (Urk. 101 S. 9 ff.). 2.3. Die Verteidigung wendet gegen die Vorbringen der Privatklägerinnen unter anderem ein, dass es nicht relevant sei, ob ein Teil der Gruppe innegehalten habe bzw. zurückgetreten sei. Relevant sei, dass die beiden Privatklägerinnen in einem gewissen Moment stillgestanden seien bzw. sich nicht über das Tramtrassee be- wegt hätten. Der Beschuldigte habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass ihm der Vortritt nicht streitig gemacht werde und habe nicht voraussehen können, dass sie nach dem "Verweilen" bzw. eher kurzen Innehalten oder Zurückweichen doch noch aufs Trassee treten würden. Als er dies erkannt habe, habe er sofort den Notstopp ausgelöst. Der Beschuldigte sei – entgegen der Vorbringen der Privat- klägerinnen – sehr konzentriert gewesen und habe die Gruppe im Blickfeld gehabt, ansonsten hätte er nicht nach vier Sekunden gerasselt. Massgebend für die Beur- teilung der Sorgfaltspflichtverletzung sei das zeitliche Kriterium und vorliegend habe der Beschuldigte erwiesenermassen nach kurzer Zeit Bremsbereitschaft gezeigt (Urk. 110 S. 6 ff.). 3.1. Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswür- digung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 7 f.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt (Urk. 87 S. 7). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend auf die Beweiswürdigung auswirken könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Zeugin G._____ in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "konspirativ" gezeigt und sie ihr Aussage- verhalten mit dem Beschuldigten abgesprochen hätte (vgl. die Vorbringen in - 10 - Urk. 101 S. 8). Die Zeugin G._____ bestätigte grundsätzlich ihre bereits nach dem Vorfall bei der Polizei getätigten Ausführungen und sagte unter Wahrheitspflicht und den Strafandrohungen von Art. 307 StGB aus (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 3, 14 und 16 und Urk. 1 S. 6). 3.2. Soweit der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen unter Hinweis auf den Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 (Urk. 31/6) einwendet, die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. November 2019 (Urk. 9) sei nicht verwertbar (vgl. Urk. 101 S. 5), so ist dies überholt. Die Beschwerdekammer bemängelte in ihrem Entscheid, es hätte eine Wiederholung der Beweisabnahme oder eine nachträgliche Konfrontation stattfinden müssen, damit die Aussagen des Beschuldigten, welche sich zulasten der ausgeschloss- enen Personen auswirken, verwertet werden könnten (Urk. 31/6 S. 8). Dieses Versäumnis holte die Staatsanwaltschaft in der Folge nach und führte die Einver- nahme des Beschuldigten am 27. Januar 2022 im Beisein des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen sowie der Privatklägerin 1 nochmals durch, die Privatklägerin 2 verzichtetet auf eine Teilnahme (Urk. 37). Selbst wenn, dies bereits vorweg, die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. November 2019 (Urk. 9) nicht verwertbar wäre, könnte kein Schuldspruch erfolgen, sondern bleibt es, wie noch zu zeigen sein wird, bei einem Freispruch, da dem Beschuldigten auch ohne Berück- sichtigung besagter Einvernahme keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. 4.1. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen und der Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachbeweisen auseinandergesetzt und diese sorgfältig und differenziert gewürdigt (Urk. 87 S. 5 - 17), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso kann das zutreffende und überzeugende Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils übernommen werden. Die in der Berufungs- begründung vorgebrachten Argumente des Vertreters der Privatklägerinnen (Urk. 101 S. 5 ff.) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Nachfolgend wird deshalb im Wesentlichen zusammengefasst nochmals auf zentrale Aspekte eingegangen. - 11 - 4.2. Das äussere Kerngeschehen ist soweit unstrittig, wird vom Beschuldigten ein- gestanden und ergibt sich auch aus den übrigen Beweismitteln. Namentlich kann als erstellt erachtet werden, dass es am fraglichen Abend mit dem vom Beschul- digten als Trampiloten geführten Tram der Linie … nach der Ausfahrt aus der Tram- haltestelle D._____ (Fahrtrichtung Endhaltestelle E._____), nachdem für das Tram des Beschuldigten das Dreipunktesignal geöffnet worden war, er losgefahren war und beschleunigt hatte, beim Fussgängerübergang vom H._____-quai Richtung See auf dem Tramtrassee zur Kollision mit den beiden Privatklägerinnen kam. Ebenfalls ist unstrittig, dass diese die in der Anklageschrift umschriebenen Verlet- zungen erlitten haben. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Personen- gruppe bestehend aus den beiden Privatklägerinnen, I._____, J._____ und K._____ nach Überqueren des ersten Fussgängerstreifens von der Fussgängerin- sel zwischen der Autospur und dem Tramtrassee auf das Tramtrassee traten, wie- der zurückwichen, um auf der Fussgängerinsel zu verbleiben und dann kurz darauf wieder auf das Tramtrassee traten, um dieses zu überqueren. Sofern dieses Er- gebnis von den Privatklägerinnen in Zweifel gezogen wird, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich dieser Ablauf nicht nur aus den konsistenten und schlüssi- gen Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt, sondern auch durch die glaubhaften Depositionen der Zeugin G._____ gestützt wird und stimmig ist mit der Auswertung des Fahrtenschreibers (Urk. 12/2). Dazu im Einzelnen Folgendes: Der Beschuldigte führte in derselben Nacht nach dem Vorfall in seiner ersten Ein- vernahme aus, das Punktesignal sei aufgegangen und er habe das Tram beschleu- nigt. Er habe gesehen, dass Leute die Geleise überqueren wollten. Er habe die Fussglocke betätigt und – wobei er nicht ganz sicher sei – gleichzeitig ein in der Gegenrichtung wartendes Tram die Rassel. Er habe gesehen, wie die Gruppe stehen geblieben sei, einen Schritt zurück gemacht habe und er habe angenom- men, dass diese wieder zurück gehen würden. Er habe das Tram beschleunigt und in diesem Moment habe er gesehen, dass die Gruppe über die Geleise renne. Er habe die Notbremse betätigt und dann sei es zum Aufprall gekommen (Urk. 5 F/A 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte er diesbezüglich weiter dar, die Personengruppe sei zuerst Richtung See gelaufen. Auf die Rassel und die Glocke habe die Gruppe wieder begonnen zurück zu gehen und habe dann plötzlich die - 12 - Richtung wieder in Richtung See geändert. Am Anfang sei die Gruppe normal ge- laufen, nachdem sie umgekehrt habe, hätten sie begonnen, in Richtung See zu rennen. Er habe die Personen gesehen, erstmals, als er von der Haltestelle losge- fahren sei, es seien zirka vier bis fünf Personen gewesen (Urk. 5 F/A 10 ff.). Aus seiner Sicht seien die Personen Schuld am Unfall, sie hätten nicht laufen sollen (Urk. 5 F/A 22). Anlässlich der zweiten Einvernahme des Beschuldigten, rund einen Monat später, schilderte er den Vorfall im Kern und vom Ablauf her gleichbleibend: Sein Signal sei aufgegangen und eine Gruppe sei über den Fussgängerstreifen gelaufen. Als die Gruppe vor dem in Gegenrichtung wartenden Tram … gestanden sei, habe er die Fussglocke betätigt und das wartende Tram gleichzeitig die Rassel. Die Fussgänger seien stehen geblieben und hätten einen Schritt zurück gemacht. Er habe gedacht, dass sie zurückgehen würden und habe das Tram beschleunigt. Aus für ihn unerklärlichen Gründen sei die Gruppe jedoch weitergelaufen, dann habe er die Notbremse eingeleitet, eine Kollision sei aber nicht mehr vermeidbar gewesen (Urk. 6 F/A 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme und unter anderem mit der Darstellung der Privatklägerin 1 konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, wie die ganze Gruppe angehalten habe und einen Schritt zurück gemacht habe. Er verstehe noch immer nicht, weshalb die ganze Gruppe plötzlich wieder los gerannt sei. Als er aus der Haltestelle gefahren sei, seien keine Perso- nen auf seinem Geleise gestanden (Urk. 6 F/A 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2019 beschrieb der Beschuldigte im Kern abermals das bereits geschilderte Geschehen: Als er losgefahren sei, seien seine Schienen frei gewesen. Er habe die Fussglocke betätigt und wenn er sich richtig erinnere, habe der …er [Tramnummer] auch geklingelt. Sie hätten dann angehalten und ei- nen Schritt zurück gemacht. Dann sei er losgefahren. Dann hätten die Personen die Richtung wieder gewechselt und seien Richtung See gelaufen. Er habe dann sofort den Notstopp aktiviert, aber es habe nicht mehr gereicht. Auf Nachfrage er- klärte er, er habe die Personengruppe erstmals bemerkt, kurz bevor er losgefahren sei. Dann habe er gemerkt, dass die Personen am Rüberlaufen seien. Das seien praktisch Millisekunden gewesen. Er habe gesehen, wie die Personen gelaufen seien. Sie seien vor dem auf dem Gegengeleise stehenden 8er durchgegangen. Dann habe er die Fussglocke betätigt. Er glaube, der 8er habe die Rassel betätigt, - 13 - um sie zu warnen. Auf die Frage, wie die Personen reagiert hätten, deponierte der Beschuldigte, sie hätten angehalten und einen Schritt zurück gemacht. Für ihn sei in diesem Moment klar gewesen, dass sie zurückgingen. Dann sei er weitergefah- ren. Dann hätten die Personen umgekehrt und seien wieder Richtung See gegan- gen. Auf Nachfrage führte er aus, die Personen hätten sich ziemlich hastig bewegt, es habe fast so ausgesehen, als würden sie rennen. Er habe die Personengruppe die ganze Zeit im Auge gehabt. Auf die Frage, weshalb er zuerst die Rassel betätigt habe und nicht dort schon die Vollbremsung eingeleitet habe, erklärte der Beschul- digte, weil die Gruppe wieder einen Schritt zurück gemacht habe und er einen freien Gleisbereich gehabt habe. Für ihn sei klar gewesen, dass die Leute zurückweichen, als sie den Schritt zurück gemacht hätten, deshalb habe er auch beschleunigt, als die Personen sich noch auf dem Gegengeleise befunden hätten (Urk. 9 F/A 8, 38, 40 ff., 53 und 58). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen sich in sich stimmig, im Kerngeschehen konstant, lebensnah und authentisch und sind als glaubhaft zu werten. Massgebliche Widersprüche finden sich keine. Soweit der Rechtsvertreter den Aussagen des Beschuldigten die Konstanz absprechen will, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 101 S. 5 f.). Zum einen fehlt es nicht schon deshalb an Konstanz, wenn die aussagende Person für denselben Vorgang verschiedene Aus- drücke verwendet, wie namentlich "annehmen" und "denken". Vielmehr ist dies ge- rade ein Zeichen von authentischen, glaubhaften Aussagen, mithin ein Realitäts- kriterium, während sehr stereotype Darstellungen eher auf Lügen hindeuten. Zum anderen legt der Rechtsvertreter dem Beschuldigten Worte in den Mund bzw. kre- iert eine Bedeutung, die sich so nicht aus den Depositionen ergibt. Namentlich soll der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. Januar 2018 gesagt haben, er habe bloss gedacht, dass die Gruppe zurückgehen würde, diese sei aber weitergelaufen. Das ist falsch. Der Beschuldigte sagte im Kontext konkret aus: "Die Fussgänger blieben stehen, machten einen Schritt zurück. Ich dachte, dass sie zurück gehen und beschleunigte das Tram. Aus für mich unerklärlichen Gründen lief die Gruppe jedoch weiter." (Urk. 6 F/A 5). Gleich verhält es sich bezüglich der Einvernahme vom 17. Dezember 2017. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen will darin lesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, "dass er zunächst losgefahren sei und erst dann die Beobachtung gemacht habe, dass die Gruppe einen Schritt zurück - 14 - gehe, um dann das Tram weiter zu beschleunigen" (Urk. 101 S. 5). Auch das ist ausschliesslich tendenziös und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht an- zuzweifeln. Die Lektüre der entsprechenden Antwort (Urk. 5 F/A 5) ergibt diese Chronologie nicht, weshalb auch diesbezüglich keine Inkonstanz auszumachen ist. Die Aussagen des Beschuldigten korrespondieren sodann mit den Aussagen der Zeugin G._____. Der Umstand, dass G._____ eine Arbeitskollegin des Beschuldig- ten ist und sie vor ihrer Einvernahme mit ihm telefonierte, um zu fragen, wann sich der Vorfall ereignet hatte (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 9), ist der Qualität ihrer Aussagen nicht abträglich. Wie voranstehend bereits erwähnt, ergeben sich aus ihren Aussa- gen keinerlei Hinweise, dass sie sich mit dem Beschuldigten bezüglich des Vorfalls und der einzelnen Abläufe abgesprochen hätte oder geneigt war, tendenziöse oder gar unwahre Aussagen zu deponieren, um den Beschuldigten zu begünstigen. Die Aussage, über den Fall an sich hätten sie nicht gesprochen, weil sie ja beide wüss- ten, wie es abgelaufen sei (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 10), ist entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen nicht konspirativ (vgl. Urk. 101 S. 8). Die Aussage der Zeugin ist vielmehr als offenherzige Bekundung zu verstehen, dass sie und der Beschuldigte keinen Klärungs- bzw. Redebedarf hatten, weil es für sie je einzeln offenbar klar war, was abgelaufen war. Zur Sache selbst zeigt sich, dass die Zeugin G._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten bestätigte, dass sie die Rassel betätigt habe. Sie habe die Angewohnheit zu rasseln, wenn sie los- fahre. Ihr Signal sei aufgegangen und sie habe losfahren wollen (und habe dabei gerasselt), jemand habe loslaufen wollen, jemand habe zurückgezogen und dann seien trotzdem alle schnell losgelaufen. Unterdessen sei das Tram des Beschul- digten auch losgefahren. Die Leute seien "fadengerade" ins Tram gerannt. Sie meine, die Person, die losgerannt sei, sei ein Mann gewesen (Urk. 54/2/1 F/A 14 f.). Auf die Frage, wo sich die Gruppe befunden habe, als sie gerasselt habe, gab die Zeugin zu Protokoll, es habe in ihre Fahrtrichtung gesehen auf der rechten Seite zuerst einen Fussgängerstreifen und dann komme ein Bödeli, quasi ein Fussgän- gerübergang und dann kämen die Schienen. Die Personen seien auf diesem Bödeli gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, ob sie in einem Fluss vom Fussgängerstrei- fen gekommen seien oder auf dem Bödeli angehalten hätten (Urk. 54/2/1 F/A 33). - 15 - 4.3. Demgegenüber vermögen weder die Privatklägerinnen noch die Zeugin J._____ und die Zeugen I._____ und K._____ greifbare und derart konkrete und sachdienliche Angaben zu machen, dass daraus ein stimmiger, konsistenter Ablauf oder gar ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten abgeleitet werden könn- ten. Auch wenn den Aussagen nicht grundsätzlich ein Beweiswert abgesprochen werden kann, so sind sie letztlich zu vage und zu schwammig und lassen zu viel Interpretationsspielraum; zuverlässige und sachdienliche Informationen sind ihnen jedenfalls kaum zu entnehmen und lassen die stichhaltigen Aussagen des Beschul- digten und der Zeugin G._____ nicht anzweifeln. 4.4. Was den eigentlich strittigen Teil des Anklagevorwurfs betrifft, namentlich ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht ein fahrlässiges Handeln bzw. eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden kann, hat die Vorinstanz die dazugehörige gesetzliche Grundlage und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 12 ff.), worauf ebenfalls ver- wiesen werden kann. In ihrer Würdigung konstatierte die Vorinstanz zu Recht, dass aus Sicht des Be- schuldigten zum damaligen Zeitpunkt das zuerst wahrgenommene Verhalten der Personengruppe – ein Heraustreten aufs Trassee und hernach Zurückgehen auf die Fussgängerinsel – nachvollziehbar gewesen sei und auch den äusseren Um- ständen respektive der von den Trams ausgehenden Gefahr entsprochen habe. Es handle sich dabei um eine Situation, wie sie im Stadtzürcher Tramverkehr sehr häu- fig vorkomme (Urk. 87 S. 14 f.). Den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin G._____ ist in diesem Kontext auch zu entnehmen, dass aus ihrer Wahrnehmung die Personengruppe die Gleise unerwartet wieder betreten habe (vgl. dazu die in Ziff. 4.3. vorstehend wiedergegebenen Aussagen). Jedenfalls hat sich die Personengruppe erstelltermassen aus dem Gefahrenbereich wegbewegt, bevor sie entgegen dieser üblichen Reaktion – für den Beschuldigten unvermittelt – das Tramtrassee dennoch querte. Es kann vom Beschuldigten bei dieser Aus- gangslage nicht erwartet werden, dass er einen Richtungswechsel der Personen hätte voraussehen bzw. damit rechnen müssen. Er durfte aufgrund der ersten Reaktion, namentlich das Zurückweichen, mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf - 16 - vertrauen, dass ihm die Personengruppe den Vortritt gewährt, zumal dies die gängige Reaktion darstellt, wenn man als Fussgänger mit dem eindringlichen Warnsignal (Rassel oder Glocke) des Trams darauf aufmerksam gemacht wird, dass man sich aus der Gefahrenzone begeben soll, damit das Tram freie Fahrt hat. Zurecht hob die Vorinstanz hervor, dass der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG für alle Verkehrsteilnehmer gilt, mithin auch für die Privatklägerinnen. Es kann dem Beschuldigten deshalb auch nicht angelastet werden, dass er nach dem Betätigen der Rassel und der wahrgenommenen Reaktion der Personen- gruppe, wonach sie das Trassee frei gaben, das Tram weiter kontinuierlich be- schleunigte (vgl. dazu Urk. 12/2 Blatt 4), um seine Fahrt planmässig fortzusetzen. Es gab für ihn in diesem Moment keine Veranlassung, etwa auf Schritttempo abzu- bremsen oder gar anzuhalten. Dass der Beschuldigte wachsam war, die Personen- gruppe stets im Auge hatte und dabei die nötige Vorsicht walten liess, zeigt sich auch darin, dass er unmittelbar bzw. innerhalb einer Sekunde nach dem Betätigen der Rassel Bremsbereitschaft erstellte, während einer weiteren Sekunde so weiter fuhr und dann sogleich die Notbremsung einleitete (vgl. Urk. 12/2 Beilage S. 2 ff.). Es spielte sich mit anderen Worten alles in einem äusserst kurzen Zeitraum von wenigen Sekunden ab, was ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten über- einstimmt. Eine grössere Vorsicht und noch zeitnahere Reaktionen wären nicht mehr realistisch und konnten unter den gegebenen Umständen nicht verlangt werden. Der Beschuldigte hat alles ihm Zumutbare getan, um eine Kollision und damit eine Verletzung der beiden Privatklägerinnen zu vermeiden. Mit dem Zurück- weichen der Gruppe um die Privatklägerinnen durfte er davon ausgehen, dass diese ihm den Vortritt gewähren wird, und er durfte deshalb beschleunigen. Wenn er innerhalb von zwei Sekunden realisiert, dass die Gruppe doch wieder den Gleis- bereich betritt und bereits eine Sekunde nach der Rassel (die – jedenfalls aus seiner Sicht – die Gruppe zum Zurückweichen veranlasst hatte) wieder Brems- bereitschaft erstellt und nach einer weiteren Sekunde die Notbremsung einleitet, kann ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Für das Fehlver- halten der Privatklägerinnen hat er nicht einzustehen. Es kann dem Beschuldigten beim vorliegenden Untersuchungsergebnis im Lichte der Rechtsprechung jeden- falls weder vorgeworfen noch nachgewiesen werden, er hätte mit seinem Vorgehen - 17 - die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten. Der Anklagevorwurf lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen, weshalb zu Recht ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch – ist die erst- instanzliche Kostenregelung sowie die Entschädigung der erbetenen Verteidigung zu bestätigen (Urk. 87, Dispositivziffern 4 - 6). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerinnen unterliegen mit ihren Anträgen vollständig, weshalb ihnen die Kosten je hälftig aufzuerlegen sind und mit den von ihnen geleisteten Prozesskautionen von je Fr. 5'000.– zu verrechnen sind.
- Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'746.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 110 S. 14; Urk. 111). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, wobei die tatsächliche Berufungsverhandlungsdauer zu berücksichtigen ist. Entsprechend sind die – alleine und nicht etwa neben der Staatsanwaltschaft Berufung führenden (vgl. BGE 139 IV 45 und BGE 141 IV 476) – Privatklägerinnen je hälftig zu verpflichten, dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Die Prozesskautionen der Privatklägerinnen sind ebenfalls zur Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten aus den von den Privatklägerinnen geleisteten Prozesskautionen von der Gerichts- kasse direkt zu überwiesen. Die Restbeträge der Prozesskautionen (je Fr. 750.–) sind den Privatklägerinnen 1 und 2 sodann zurückzuerstatten. - 18 -
- Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 20) erweist sich das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten als gerechtfertigt. Seit dem Unfall vom tt.mm.2017 sind mittlerweile über acht Jahre vergangen und im Verlaufe des Ver- fahrens sind (neben den beiden Rückweisungen der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich) drei Verfahrenslücken von jeweils ca. einem Jahr zu verzeichnen (nach den Einvernahmen im Januar 2018, nach dem Rück- weisungsbeschluss vom 28. Januar 2021 sowie nach den Einvernahmen von Zeugen am 30. November 2023). Dies kommt einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gleich. Es ist nicht in Abrede zustellen, dass die lange Verfahrens- dauer eine erhebliche Belastung für den Beschuldigten darstellen musste. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die beantragte Genugtuung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- Ausgangsgemäss steht den Privatklägerinnen weder für die Untersuchung noch die gerichtlichen Verfahren eine Entschädigung zu, zumal den Beschuldigten auch keine Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO trifft (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Anträge gemäss Ziff. 3 und 4 in der Berufungsbegründung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 101 S. 2) wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 4.-8. […] - 19 -
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen den Entscheid gemäss voranstehender Dispositivziffer 1 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerinnen 1 und 2 freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Prozesskautionen von je Fr. 5'000.– verrechnet. Weiter werden die Prozesskautionen zur Deckung der Prozessentschädigung gemäss nachstehender Dispositiv- ziffer 5 verwendet. Die Restbeträge der Prozesskautionen (je Fr. 750.–) werden den Privatklägerinnen 1 und 2 zurückerstattet. - 20 -
- Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden je hälftig verpflichtet, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Dieser Betrag wird dem Be- schuldigten aus den von den Privatklägerinnen 1 und 2 geleisteten Prozess- kautionen von der Gerichtskasse direkt überwiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 1'500.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See / Oberland (versandt) den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, mittels Kopie von Urk. 88, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. nicht bekannt) die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich (betr. Disp.-Ziff. 4-6). - 21 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250376-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Agostino Urteil vom 2. April 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatklägerinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. April 2025 (GG240284)
- 2 - Anklage: (Urk. 57) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Dezember 2024 (Urk. 57) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'908.90 Auslagen (Blut-/Urinprobe, Arztberichte) Fr. 250.00 FOR Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 26'921.25 (gesamte erbetene Verteidigung sowie Auslagen der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren UE220294 und UE200203) inkl. Auslagen und MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
8. Den Privatklägerinnen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2: (Urk. 101 S. 2)
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15.04.2025 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung für schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 3. 3.1. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017. 3.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt und sich die Privatklägerin 1 die Geltendmachung weiterer Zivilansprüche gegen den Beschuldigten ausdrücklich vorbehält. 4. 4.1. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 die ungedeckten Be- handlungs- und Transportkosten in der Höhe von Fr. 8'0850.30 [recte: Fr. 8'850.30] zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 01.04.2018. 4.2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 Sachschaden in der Höhe von Fr. 570.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017. 4.3. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
- 4 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 f.)
1. Die Berufung der Privatklägerinnen sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Privatklägerinnen vollum- fänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Freispruch sei zu bestäti- gen.
2. Die am 2. Oktober 2025 erklärte Anschlussberufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und einzig Dispositivziffer 7 des angefochtenen erst- instanzlichen Urteils vom 15. April 2025 sei insofern abzuändern, als dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine ange- messene Genugtuung von mindestens CHF 1'500.– aus der Staats- kasse zuzusprechen sei.
3. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung für das Berufungs- / Anschlussberufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'746.80 (inkl. 8.1 % MwSt.) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96) Verzicht auf Anschlussberufung.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 meldeten am 17. April 2025 gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 15. April 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 81). Die Berufungs- erklärung erfolgte nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 86/3, Urk. 83 = 87) am 20. August 2025 ebenfalls fristgerecht (Urk. 89). In der Folge wurden die beiden Privatklägerinnen mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 verpflichtet, eine Prozesskaution von je Fr. 5'000.– zu leisten, was innert Frist befolgt wurde (Urk. 91 und 93). Nach entsprechender Fristansetzung erklärte der Beschuldigte am 2. Oktober 2025 Anschlussberufung, die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf. Anträge auf ein Nichteintreten gingen keine ein (Urk. 94 - 97). Die Privatklägerinnen liessen sodann am 23. März 2026 eine schriftliche Berufungsbegründung mit Beilagen einreichen (Urk. 101 und Urk. 102/1-5). Mit Eingabe vom 25. März 2026 ersuchte die erbetene Verteidigerin, u.a. unter Einreichung eines Arztzeugnisses über die Verhandlungsunfähigkeit, um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung vom 2. April 2026 (Urk. 103 und Urk. 104/1-2). Das Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom
26. März 2026 gutheissen (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 2. April 2026 in Anwesenheit der Privatklägerin 1 und ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, statt (Urk. 98, Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen ein Dispensationsgesuch für die aus gesundheitlichen Gründen abwesende Privatklägerin 2 (Erleiden eines Schlaganfalles vor zehn Tagen sowie darüber hinaus altersbedingtes schlechtes Hör- und Sehvermögen). Die Verteidigerin des Beschuldigten verzichtete auf Stellungnahme, worauf das Dispensationsgesuch der Privatklägerin 2 bewilligt wurde (Prot. II S. 8). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 9). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde das Urteil gleichentags beraten und sodann schriftlich eröffnet (Prot. II S. 12 ff.).
- 6 -
2. Mit der Berufungserklärung beantragten die Privatklägerinnen 1 und 2, dass in Gutheissung der Berufung das angefochtene vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen sei (vgl. Urk. 89 S. 2 und 4). Damit richtet sich die Berufung beider Privatklägerinnen gegen den Freispruch bzw. den Schuldpunkt im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO (Urk. 87, Dispositivziffer 1). Die Anschlussberufung des Beschuldigten wendet sich gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids (Genugtuung) (vgl. Urk. 97). Mit Anfechtung des Schuldpunktes gelten die vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 87, Dispositivziffern 4-6 und 8) als mitangefochten (vgl. ZHK StPO-ZIMMERLIN, Art. 399 N 19). Mit der Berufungsbegründung beantragten die Privatklägerinnen zusätzlich die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatz- und Genug- tuungsanträge (vgl. Urk. 101 S. 2, Anträge gemäss Ziffer 3 und 4). Damit erweiter- ten die Privatklägerinnen ihre Berufung mit der zusätzlichen Anfechtung der Zivil- forderungen im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO (Urk. 87, Dispositivziffern 2 und 3). Eine nachträgliche Ausweitung der Berufung mit der Berufungsbegründung ist nicht zulässig. Im Rahmen der Berufungserklärung muss angegeben werden, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Auf die Anträge gemäss Ziffer 3 und 4 in der Berufungsbegrün- dung der Privatklägerinnen ist somit nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Zivilforderungen (Dispositivziffern 2 und 3) verbleibt somit un- angefochten. Das Nichteintreten auf diese zusätzlichen Anträge mit der Berufungs- begründung sowie der Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Zivilforderungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 und 4-8) steht der vorinstanz- liche Entscheid grundsätzlich umfassend und ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 398 Abs. 2 StPO).
- 7 -
3. Soweit die Verteidigung die Berufungslegitimation der Privatklägerinnen im Sinne von Art. 382 StPO in Frage stellte (vgl. Urk. 110 S. 4 f.), ist dieses Vorbringen unbegründet. Auch wenn die vorinstanzlichen Entscheide betreffend die Zivilforde- rungen der Privatklägerinnen aufgrund der verspäteten Anträge mit der Berufungs- begründung als nicht angefochten gelten, haben die Privatklägerinnen als Straf- klägerinnen sehr wohl ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung des vorinstanzlichen Urteils bzw. an einer allfälligen Verurteilung des Beschuldigten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit dem Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft explizit als Strafklägerin (vgl. Urk. 21/5). Die Privatklägerin 2 liess diese Rubrik im Formular zwar offen, ihr Straf- antrag ist der expliziten Erklärung, sich als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, jedoch gleich gestellt (vgl. Urk. 4 und Urk. 22/6; Art. 118 Abs. 2 StPO).
4. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Begründung der Vorinstanz zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, ist es ausreichend, wenn sie punktuelle Korrekturen formuliert und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweist (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.2.). Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). II. Schuldpunkt
1. Der Tatvorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten stark zusammengefasst zur Last, am 16. Dezember 2017 um 23:30 Uhr als Trampilot des Trams der VBZ- Linie … nach der Haltestelle D._____ in Fahrtrichtung Endhaltestelle E._____ eine
- 8 - Kollision mit den beiden Privatklägerinnen verursacht zu haben, als diese als Teil einer Fussgängergruppe das Tramtrassee überquert hätten. Die Privatklägerin 1 habe dabei eine Schenkelhalsfraktur erlitten und habe schliesslich mit einer Hüft- prothese versorgt werden müssen. Die Privatklägerin 2 habe aufgrund der Kollision und dem darauffolgenden Sturz auf den Boden ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen, einen Bruch der Schädeldecke, der 8. Rippe und des Beckenrings rechts erlitten. Diese Verletzungen soll der Beschuldigte gemäss Anklage fahrläs- sig verursacht haben. 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt im Wesentlichen erstellt sei, in subjektiver Hinsicht dem Beschuldigten jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, und er deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 87 S. 5 - 17, Dispositivziffer 1). 2.2. Die Privatklägerinnen bringen gegen diesen Freispruch zusammenfassend vor, dass die wenigen verwertbaren Aussagen des Beschuldigten entgegen der Einschätzung der Vorinstanz widersprüchlich und inhaltlich inkonsistent seien. So habe der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob er gesehen habe, wie die Personengruppe wieder Richtung F._____/Fussgängerstreifen um- gekehrt und zurückgegangen sei bzw. ob er nur "angenommen" oder "gedacht" habe, dass die Gruppe wieder zurückgehen würde (mit Verweis auf die Aussagen in Urk. 5 F/A 5 und 11, Urk. 6 F/A 5 und Urk. 1). Die Privatklägerin 1 habe hingegen konstant ausgesagt, dass sie kurz stehengeblieben sei. Daran ändere auch nichts, wenn sie einmal gesagt habe, dass sie vielleicht einen Schritt zurück gemacht habe und ein andermal, dass sie eigentlich fliessend gelaufen sei (Urk. 101 S. 5 f.). Wei- ter kritisieren die Privatklägerinnen, dass die Vorinstanz die Aussagen von G._____ nicht kritisch hinterfragt habe, zumal es sich bei ihr um die Arbeitskollegin des Be- schuldigten handle und sie vor ihrer Einvernahme mit dem Beschuldigten telefoniert habe (Urk. 101 S. 7 f.). Ferner sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Personengruppe auf die Fussgängerinsel zurückgetreten sei, nicht mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Personengruppe lediglich einen einzigen Schritt
- 9 - zurück gemacht habe (Urk. 101 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass die Gruppe nicht zur Fussgängerinsel zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte antizipieren bzw. mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Gruppe die Gleise überqueren würde. Zudem hätten bei der Situation diverse Anzeichen (widersprüchliches Ver- halten der Gruppe, ältere bzw. langsame Person und anspruchsvoller Übergang) bestanden, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten inzidiert und eine erhöhte Bremsbereitschaft verlangt hätten. Damit könne dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (Urk. 101 S. 9 ff.). 2.3. Die Verteidigung wendet gegen die Vorbringen der Privatklägerinnen unter anderem ein, dass es nicht relevant sei, ob ein Teil der Gruppe innegehalten habe bzw. zurückgetreten sei. Relevant sei, dass die beiden Privatklägerinnen in einem gewissen Moment stillgestanden seien bzw. sich nicht über das Tramtrassee be- wegt hätten. Der Beschuldigte habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass ihm der Vortritt nicht streitig gemacht werde und habe nicht voraussehen können, dass sie nach dem "Verweilen" bzw. eher kurzen Innehalten oder Zurückweichen doch noch aufs Trassee treten würden. Als er dies erkannt habe, habe er sofort den Notstopp ausgelöst. Der Beschuldigte sei – entgegen der Vorbringen der Privat- klägerinnen – sehr konzentriert gewesen und habe die Gruppe im Blickfeld gehabt, ansonsten hätte er nicht nach vier Sekunden gerasselt. Massgebend für die Beur- teilung der Sorgfaltspflichtverletzung sei das zeitliche Kriterium und vorliegend habe der Beschuldigte erwiesenermassen nach kurzer Zeit Bremsbereitschaft gezeigt (Urk. 110 S. 6 ff.). 3.1. Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswür- digung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 7 f.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt (Urk. 87 S. 7). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend auf die Beweiswürdigung auswirken könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Zeugin G._____ in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "konspirativ" gezeigt und sie ihr Aussage- verhalten mit dem Beschuldigten abgesprochen hätte (vgl. die Vorbringen in
- 10 - Urk. 101 S. 8). Die Zeugin G._____ bestätigte grundsätzlich ihre bereits nach dem Vorfall bei der Polizei getätigten Ausführungen und sagte unter Wahrheitspflicht und den Strafandrohungen von Art. 307 StGB aus (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 3, 14 und 16 und Urk. 1 S. 6). 3.2. Soweit der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen unter Hinweis auf den Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 (Urk. 31/6) einwendet, die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. November 2019 (Urk. 9) sei nicht verwertbar (vgl. Urk. 101 S. 5), so ist dies überholt. Die Beschwerdekammer bemängelte in ihrem Entscheid, es hätte eine Wiederholung der Beweisabnahme oder eine nachträgliche Konfrontation stattfinden müssen, damit die Aussagen des Beschuldigten, welche sich zulasten der ausgeschloss- enen Personen auswirken, verwertet werden könnten (Urk. 31/6 S. 8). Dieses Versäumnis holte die Staatsanwaltschaft in der Folge nach und führte die Einver- nahme des Beschuldigten am 27. Januar 2022 im Beisein des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen sowie der Privatklägerin 1 nochmals durch, die Privatklägerin 2 verzichtetet auf eine Teilnahme (Urk. 37). Selbst wenn, dies bereits vorweg, die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. November 2019 (Urk. 9) nicht verwertbar wäre, könnte kein Schuldspruch erfolgen, sondern bleibt es, wie noch zu zeigen sein wird, bei einem Freispruch, da dem Beschuldigten auch ohne Berück- sichtigung besagter Einvernahme keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. 4.1. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen und der Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachbeweisen auseinandergesetzt und diese sorgfältig und differenziert gewürdigt (Urk. 87 S. 5 - 17), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso kann das zutreffende und überzeugende Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils übernommen werden. Die in der Berufungs- begründung vorgebrachten Argumente des Vertreters der Privatklägerinnen (Urk. 101 S. 5 ff.) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Nachfolgend wird deshalb im Wesentlichen zusammengefasst nochmals auf zentrale Aspekte eingegangen.
- 11 - 4.2. Das äussere Kerngeschehen ist soweit unstrittig, wird vom Beschuldigten ein- gestanden und ergibt sich auch aus den übrigen Beweismitteln. Namentlich kann als erstellt erachtet werden, dass es am fraglichen Abend mit dem vom Beschul- digten als Trampiloten geführten Tram der Linie … nach der Ausfahrt aus der Tram- haltestelle D._____ (Fahrtrichtung Endhaltestelle E._____), nachdem für das Tram des Beschuldigten das Dreipunktesignal geöffnet worden war, er losgefahren war und beschleunigt hatte, beim Fussgängerübergang vom H._____-quai Richtung See auf dem Tramtrassee zur Kollision mit den beiden Privatklägerinnen kam. Ebenfalls ist unstrittig, dass diese die in der Anklageschrift umschriebenen Verlet- zungen erlitten haben. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Personen- gruppe bestehend aus den beiden Privatklägerinnen, I._____, J._____ und K._____ nach Überqueren des ersten Fussgängerstreifens von der Fussgängerin- sel zwischen der Autospur und dem Tramtrassee auf das Tramtrassee traten, wie- der zurückwichen, um auf der Fussgängerinsel zu verbleiben und dann kurz darauf wieder auf das Tramtrassee traten, um dieses zu überqueren. Sofern dieses Er- gebnis von den Privatklägerinnen in Zweifel gezogen wird, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich dieser Ablauf nicht nur aus den konsistenten und schlüssi- gen Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt, sondern auch durch die glaubhaften Depositionen der Zeugin G._____ gestützt wird und stimmig ist mit der Auswertung des Fahrtenschreibers (Urk. 12/2). Dazu im Einzelnen Folgendes: Der Beschuldigte führte in derselben Nacht nach dem Vorfall in seiner ersten Ein- vernahme aus, das Punktesignal sei aufgegangen und er habe das Tram beschleu- nigt. Er habe gesehen, dass Leute die Geleise überqueren wollten. Er habe die Fussglocke betätigt und – wobei er nicht ganz sicher sei – gleichzeitig ein in der Gegenrichtung wartendes Tram die Rassel. Er habe gesehen, wie die Gruppe stehen geblieben sei, einen Schritt zurück gemacht habe und er habe angenom- men, dass diese wieder zurück gehen würden. Er habe das Tram beschleunigt und in diesem Moment habe er gesehen, dass die Gruppe über die Geleise renne. Er habe die Notbremse betätigt und dann sei es zum Aufprall gekommen (Urk. 5 F/A 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte er diesbezüglich weiter dar, die Personengruppe sei zuerst Richtung See gelaufen. Auf die Rassel und die Glocke habe die Gruppe wieder begonnen zurück zu gehen und habe dann plötzlich die
- 12 - Richtung wieder in Richtung See geändert. Am Anfang sei die Gruppe normal ge- laufen, nachdem sie umgekehrt habe, hätten sie begonnen, in Richtung See zu rennen. Er habe die Personen gesehen, erstmals, als er von der Haltestelle losge- fahren sei, es seien zirka vier bis fünf Personen gewesen (Urk. 5 F/A 10 ff.). Aus seiner Sicht seien die Personen Schuld am Unfall, sie hätten nicht laufen sollen (Urk. 5 F/A 22). Anlässlich der zweiten Einvernahme des Beschuldigten, rund einen Monat später, schilderte er den Vorfall im Kern und vom Ablauf her gleichbleibend: Sein Signal sei aufgegangen und eine Gruppe sei über den Fussgängerstreifen gelaufen. Als die Gruppe vor dem in Gegenrichtung wartenden Tram … gestanden sei, habe er die Fussglocke betätigt und das wartende Tram gleichzeitig die Rassel. Die Fussgänger seien stehen geblieben und hätten einen Schritt zurück gemacht. Er habe gedacht, dass sie zurückgehen würden und habe das Tram beschleunigt. Aus für ihn unerklärlichen Gründen sei die Gruppe jedoch weitergelaufen, dann habe er die Notbremse eingeleitet, eine Kollision sei aber nicht mehr vermeidbar gewesen (Urk. 6 F/A 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme und unter anderem mit der Darstellung der Privatklägerin 1 konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, wie die ganze Gruppe angehalten habe und einen Schritt zurück gemacht habe. Er verstehe noch immer nicht, weshalb die ganze Gruppe plötzlich wieder los gerannt sei. Als er aus der Haltestelle gefahren sei, seien keine Perso- nen auf seinem Geleise gestanden (Urk. 6 F/A 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2019 beschrieb der Beschuldigte im Kern abermals das bereits geschilderte Geschehen: Als er losgefahren sei, seien seine Schienen frei gewesen. Er habe die Fussglocke betätigt und wenn er sich richtig erinnere, habe der …er [Tramnummer] auch geklingelt. Sie hätten dann angehalten und ei- nen Schritt zurück gemacht. Dann sei er losgefahren. Dann hätten die Personen die Richtung wieder gewechselt und seien Richtung See gelaufen. Er habe dann sofort den Notstopp aktiviert, aber es habe nicht mehr gereicht. Auf Nachfrage er- klärte er, er habe die Personengruppe erstmals bemerkt, kurz bevor er losgefahren sei. Dann habe er gemerkt, dass die Personen am Rüberlaufen seien. Das seien praktisch Millisekunden gewesen. Er habe gesehen, wie die Personen gelaufen seien. Sie seien vor dem auf dem Gegengeleise stehenden 8er durchgegangen. Dann habe er die Fussglocke betätigt. Er glaube, der 8er habe die Rassel betätigt,
- 13 - um sie zu warnen. Auf die Frage, wie die Personen reagiert hätten, deponierte der Beschuldigte, sie hätten angehalten und einen Schritt zurück gemacht. Für ihn sei in diesem Moment klar gewesen, dass sie zurückgingen. Dann sei er weitergefah- ren. Dann hätten die Personen umgekehrt und seien wieder Richtung See gegan- gen. Auf Nachfrage führte er aus, die Personen hätten sich ziemlich hastig bewegt, es habe fast so ausgesehen, als würden sie rennen. Er habe die Personengruppe die ganze Zeit im Auge gehabt. Auf die Frage, weshalb er zuerst die Rassel betätigt habe und nicht dort schon die Vollbremsung eingeleitet habe, erklärte der Beschul- digte, weil die Gruppe wieder einen Schritt zurück gemacht habe und er einen freien Gleisbereich gehabt habe. Für ihn sei klar gewesen, dass die Leute zurückweichen, als sie den Schritt zurück gemacht hätten, deshalb habe er auch beschleunigt, als die Personen sich noch auf dem Gegengeleise befunden hätten (Urk. 9 F/A 8, 38, 40 ff., 53 und 58). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen sich in sich stimmig, im Kerngeschehen konstant, lebensnah und authentisch und sind als glaubhaft zu werten. Massgebliche Widersprüche finden sich keine. Soweit der Rechtsvertreter den Aussagen des Beschuldigten die Konstanz absprechen will, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 101 S. 5 f.). Zum einen fehlt es nicht schon deshalb an Konstanz, wenn die aussagende Person für denselben Vorgang verschiedene Aus- drücke verwendet, wie namentlich "annehmen" und "denken". Vielmehr ist dies ge- rade ein Zeichen von authentischen, glaubhaften Aussagen, mithin ein Realitäts- kriterium, während sehr stereotype Darstellungen eher auf Lügen hindeuten. Zum anderen legt der Rechtsvertreter dem Beschuldigten Worte in den Mund bzw. kre- iert eine Bedeutung, die sich so nicht aus den Depositionen ergibt. Namentlich soll der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. Januar 2018 gesagt haben, er habe bloss gedacht, dass die Gruppe zurückgehen würde, diese sei aber weitergelaufen. Das ist falsch. Der Beschuldigte sagte im Kontext konkret aus: "Die Fussgänger blieben stehen, machten einen Schritt zurück. Ich dachte, dass sie zurück gehen und beschleunigte das Tram. Aus für mich unerklärlichen Gründen lief die Gruppe jedoch weiter." (Urk. 6 F/A 5). Gleich verhält es sich bezüglich der Einvernahme vom 17. Dezember 2017. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen will darin lesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, "dass er zunächst losgefahren sei und erst dann die Beobachtung gemacht habe, dass die Gruppe einen Schritt zurück
- 14 - gehe, um dann das Tram weiter zu beschleunigen" (Urk. 101 S. 5). Auch das ist ausschliesslich tendenziös und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht an- zuzweifeln. Die Lektüre der entsprechenden Antwort (Urk. 5 F/A 5) ergibt diese Chronologie nicht, weshalb auch diesbezüglich keine Inkonstanz auszumachen ist. Die Aussagen des Beschuldigten korrespondieren sodann mit den Aussagen der Zeugin G._____. Der Umstand, dass G._____ eine Arbeitskollegin des Beschuldig- ten ist und sie vor ihrer Einvernahme mit ihm telefonierte, um zu fragen, wann sich der Vorfall ereignet hatte (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 9), ist der Qualität ihrer Aussagen nicht abträglich. Wie voranstehend bereits erwähnt, ergeben sich aus ihren Aussa- gen keinerlei Hinweise, dass sie sich mit dem Beschuldigten bezüglich des Vorfalls und der einzelnen Abläufe abgesprochen hätte oder geneigt war, tendenziöse oder gar unwahre Aussagen zu deponieren, um den Beschuldigten zu begünstigen. Die Aussage, über den Fall an sich hätten sie nicht gesprochen, weil sie ja beide wüss- ten, wie es abgelaufen sei (vgl. Urk. 54/2/1 F/A 10), ist entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen nicht konspirativ (vgl. Urk. 101 S. 8). Die Aussage der Zeugin ist vielmehr als offenherzige Bekundung zu verstehen, dass sie und der Beschuldigte keinen Klärungs- bzw. Redebedarf hatten, weil es für sie je einzeln offenbar klar war, was abgelaufen war. Zur Sache selbst zeigt sich, dass die Zeugin G._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten bestätigte, dass sie die Rassel betätigt habe. Sie habe die Angewohnheit zu rasseln, wenn sie los- fahre. Ihr Signal sei aufgegangen und sie habe losfahren wollen (und habe dabei gerasselt), jemand habe loslaufen wollen, jemand habe zurückgezogen und dann seien trotzdem alle schnell losgelaufen. Unterdessen sei das Tram des Beschul- digten auch losgefahren. Die Leute seien "fadengerade" ins Tram gerannt. Sie meine, die Person, die losgerannt sei, sei ein Mann gewesen (Urk. 54/2/1 F/A 14 f.). Auf die Frage, wo sich die Gruppe befunden habe, als sie gerasselt habe, gab die Zeugin zu Protokoll, es habe in ihre Fahrtrichtung gesehen auf der rechten Seite zuerst einen Fussgängerstreifen und dann komme ein Bödeli, quasi ein Fussgän- gerübergang und dann kämen die Schienen. Die Personen seien auf diesem Bödeli gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, ob sie in einem Fluss vom Fussgängerstrei- fen gekommen seien oder auf dem Bödeli angehalten hätten (Urk. 54/2/1 F/A 33).
- 15 - 4.3. Demgegenüber vermögen weder die Privatklägerinnen noch die Zeugin J._____ und die Zeugen I._____ und K._____ greifbare und derart konkrete und sachdienliche Angaben zu machen, dass daraus ein stimmiger, konsistenter Ablauf oder gar ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten abgeleitet werden könn- ten. Auch wenn den Aussagen nicht grundsätzlich ein Beweiswert abgesprochen werden kann, so sind sie letztlich zu vage und zu schwammig und lassen zu viel Interpretationsspielraum; zuverlässige und sachdienliche Informationen sind ihnen jedenfalls kaum zu entnehmen und lassen die stichhaltigen Aussagen des Beschul- digten und der Zeugin G._____ nicht anzweifeln. 4.4. Was den eigentlich strittigen Teil des Anklagevorwurfs betrifft, namentlich ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht ein fahrlässiges Handeln bzw. eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden kann, hat die Vorinstanz die dazugehörige gesetzliche Grundlage und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 12 ff.), worauf ebenfalls ver- wiesen werden kann. In ihrer Würdigung konstatierte die Vorinstanz zu Recht, dass aus Sicht des Be- schuldigten zum damaligen Zeitpunkt das zuerst wahrgenommene Verhalten der Personengruppe – ein Heraustreten aufs Trassee und hernach Zurückgehen auf die Fussgängerinsel – nachvollziehbar gewesen sei und auch den äusseren Um- ständen respektive der von den Trams ausgehenden Gefahr entsprochen habe. Es handle sich dabei um eine Situation, wie sie im Stadtzürcher Tramverkehr sehr häu- fig vorkomme (Urk. 87 S. 14 f.). Den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin G._____ ist in diesem Kontext auch zu entnehmen, dass aus ihrer Wahrnehmung die Personengruppe die Gleise unerwartet wieder betreten habe (vgl. dazu die in Ziff. 4.3. vorstehend wiedergegebenen Aussagen). Jedenfalls hat sich die Personengruppe erstelltermassen aus dem Gefahrenbereich wegbewegt, bevor sie entgegen dieser üblichen Reaktion – für den Beschuldigten unvermittelt – das Tramtrassee dennoch querte. Es kann vom Beschuldigten bei dieser Aus- gangslage nicht erwartet werden, dass er einen Richtungswechsel der Personen hätte voraussehen bzw. damit rechnen müssen. Er durfte aufgrund der ersten Reaktion, namentlich das Zurückweichen, mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf
- 16 - vertrauen, dass ihm die Personengruppe den Vortritt gewährt, zumal dies die gängige Reaktion darstellt, wenn man als Fussgänger mit dem eindringlichen Warnsignal (Rassel oder Glocke) des Trams darauf aufmerksam gemacht wird, dass man sich aus der Gefahrenzone begeben soll, damit das Tram freie Fahrt hat. Zurecht hob die Vorinstanz hervor, dass der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG für alle Verkehrsteilnehmer gilt, mithin auch für die Privatklägerinnen. Es kann dem Beschuldigten deshalb auch nicht angelastet werden, dass er nach dem Betätigen der Rassel und der wahrgenommenen Reaktion der Personen- gruppe, wonach sie das Trassee frei gaben, das Tram weiter kontinuierlich be- schleunigte (vgl. dazu Urk. 12/2 Blatt 4), um seine Fahrt planmässig fortzusetzen. Es gab für ihn in diesem Moment keine Veranlassung, etwa auf Schritttempo abzu- bremsen oder gar anzuhalten. Dass der Beschuldigte wachsam war, die Personen- gruppe stets im Auge hatte und dabei die nötige Vorsicht walten liess, zeigt sich auch darin, dass er unmittelbar bzw. innerhalb einer Sekunde nach dem Betätigen der Rassel Bremsbereitschaft erstellte, während einer weiteren Sekunde so weiter fuhr und dann sogleich die Notbremsung einleitete (vgl. Urk. 12/2 Beilage S. 2 ff.). Es spielte sich mit anderen Worten alles in einem äusserst kurzen Zeitraum von wenigen Sekunden ab, was ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten über- einstimmt. Eine grössere Vorsicht und noch zeitnahere Reaktionen wären nicht mehr realistisch und konnten unter den gegebenen Umständen nicht verlangt werden. Der Beschuldigte hat alles ihm Zumutbare getan, um eine Kollision und damit eine Verletzung der beiden Privatklägerinnen zu vermeiden. Mit dem Zurück- weichen der Gruppe um die Privatklägerinnen durfte er davon ausgehen, dass diese ihm den Vortritt gewähren wird, und er durfte deshalb beschleunigen. Wenn er innerhalb von zwei Sekunden realisiert, dass die Gruppe doch wieder den Gleis- bereich betritt und bereits eine Sekunde nach der Rassel (die – jedenfalls aus seiner Sicht – die Gruppe zum Zurückweichen veranlasst hatte) wieder Brems- bereitschaft erstellt und nach einer weiteren Sekunde die Notbremsung einleitet, kann ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Für das Fehlver- halten der Privatklägerinnen hat er nicht einzustehen. Es kann dem Beschuldigten beim vorliegenden Untersuchungsergebnis im Lichte der Rechtsprechung jeden- falls weder vorgeworfen noch nachgewiesen werden, er hätte mit seinem Vorgehen
- 17 - die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten. Der Anklagevorwurf lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen, weshalb zu Recht ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch – ist die erst- instanzliche Kostenregelung sowie die Entschädigung der erbetenen Verteidigung zu bestätigen (Urk. 87, Dispositivziffern 4 - 6). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerinnen unterliegen mit ihren Anträgen vollständig, weshalb ihnen die Kosten je hälftig aufzuerlegen sind und mit den von ihnen geleisteten Prozesskautionen von je Fr. 5'000.– zu verrechnen sind.
3. Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'746.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 110 S. 14; Urk. 111). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, wobei die tatsächliche Berufungsverhandlungsdauer zu berücksichtigen ist. Entsprechend sind die
– alleine und nicht etwa neben der Staatsanwaltschaft Berufung führenden (vgl. BGE 139 IV 45 und BGE 141 IV 476) – Privatklägerinnen je hälftig zu verpflichten, dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Die Prozesskautionen der Privatklägerinnen sind ebenfalls zur Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten aus den von den Privatklägerinnen geleisteten Prozesskautionen von der Gerichts- kasse direkt zu überwiesen. Die Restbeträge der Prozesskautionen (je Fr. 750.–) sind den Privatklägerinnen 1 und 2 sodann zurückzuerstatten.
- 18 -
4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 87 S. 20) erweist sich das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten als gerechtfertigt. Seit dem Unfall vom tt.mm.2017 sind mittlerweile über acht Jahre vergangen und im Verlaufe des Ver- fahrens sind (neben den beiden Rückweisungen der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich) drei Verfahrenslücken von jeweils ca. einem Jahr zu verzeichnen (nach den Einvernahmen im Januar 2018, nach dem Rück- weisungsbeschluss vom 28. Januar 2021 sowie nach den Einvernahmen von Zeugen am 30. November 2023). Dies kommt einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gleich. Es ist nicht in Abrede zustellen, dass die lange Verfahrens- dauer eine erhebliche Belastung für den Beschuldigten darstellen musste. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die beantragte Genugtuung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
5. Ausgangsgemäss steht den Privatklägerinnen weder für die Untersuchung noch die gerichtlichen Verfahren eine Entschädigung zu, zumal den Beschuldigten auch keine Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO trifft (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge gemäss Ziff. 3 und 4 in der Berufungsbegründung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 101 S. 2) wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 15. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 4.-8. […]
- 19 -
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen den Entscheid gemäss voranstehender Dispositivziffer 1 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerinnen 1 und 2 freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 6) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Prozesskautionen von je Fr. 5'000.– verrechnet. Weiter werden die Prozesskautionen zur Deckung der Prozessentschädigung gemäss nachstehender Dispositiv- ziffer 5 verwendet. Die Restbeträge der Prozesskautionen (je Fr. 750.–) werden den Privatklägerinnen 1 und 2 zurückerstattet.
- 20 -
5. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden je hälftig verpflichtet, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Dieser Betrag wird dem Be- schuldigten aus den von den Privatklägerinnen 1 und 2 geleisteten Prozess- kautionen von der Gerichtskasse direkt überwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'500.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See / Oberland (versandt) den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, mittels Kopie von Urk. 88, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. nicht bekannt) die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich (betr. Disp.-Ziff. 4-6).
- 21 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Agostino