Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 (SB230563) bzw. hernach bis zum Ent- scheid des Bundesgerichts vom 9. Juli 2025 (Urteil 6B_323/2025 und 6B_326/2025) ergibt sich aus den entsprechenden gerichtlichen Entscheiden (Urk. 231 S. 9 ff. mit Verweis auf Urk. 108 S. 6 ff.; Urk. 245 S. 4 f.).
E. 1.1 Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 28. November 2024 wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angeordnet (Urk. 231 S. 64, 73).
E. 1.2 Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 9. Juli 2025 fest, die im Urteil vom 28. November 2024 festgesetzte Dauer der Landesverweisung lasse sich mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen (Urk. 245 S. 32). Entspre- chend macht das bundesgerichtliche Urteil keine Vorgaben für die festzusetzende Dauer der Landesverweisung an sich und verlangt lediglich eine vertieftere Begrün- dung. Mithin liegt es im Ermessen der hiesigen Kammer – unter Berücksichtigung der massgebenden Beurteilungskriterien und des Verschlechterungsverbots (Urteil 1047/2017 vom 17. November 2017 E. 3 m.H.) –, eine Landesverweisung zwischen fünf und zehn Jahren festzusetzen.
E. 1.3 Die Verteidigungen des Beschuldigten beantragen (nebst dem nicht mehr verfahrensgegenständlichen Absehen von einer Landesverweisung) eventualiter sei eine Landesverweisung auf die minimale Dauer von 5 Jahren festzusetzen (Urk. 252 und 256).
E. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten Folgendes aus: Der Beschul- digte lebe seit 23 Jahren in der Schweiz. Im Kosovo habe er nur die ersten 11 Jahre seines Lebens verbracht und er habe das Land seither ein einziges Mal besucht, noch im Kindsalter, zwecks Erneuerung seines Reisepasses. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch und sei gut integriert. Sämtliche Verwandten würden ebenfalls in der Schweiz leben, so seine Schwester und seine Mutter. Mit Letzterer habe er zusammen gewohnt, um sie im Alltag zu unterstützen. Am schwerwiegendsten von einer Landesverweisung bzw. von der Landesverweisung betroffen wären die Partnerin und die Tochter des Beschuldigten (beide Schweizer Bürgerinnen). Die gemeinsame Tochter C._____ habe im August mit dem Kindergarten gestartet und besuche ihren Vater zusammen mit ihrer Mutter regelmässig. Die Besuche seien
- 15 - für beide Seiten sehr wichtig, aber immer auch sehr schmerzhaft, da C._____ nicht verstehen könne, wieso ihr Vater jeweils nicht mit nach Hause komme. Neben den Besuchen würden die beiden sich Briefe schreiben bzw. zeichnen und telefonieren. Der Beschuldigte habe stets für seine Tochter gesorgt, durch persönliche Betreu- ung und finanziell. Seit seiner Inhaftierung sei dies massiv erschwert. Die Gross- mütter würden einspringen und es sei dem Beschuldigten gelungen, die Beziehung zu C._____ und ihrer Mutter weiter aufrecht zu erhalten und zu vertiefen. Diese Beziehung zur Kernfamilie falle unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das Kindswohl sei zu berücksichtigen. Entsprechend sei ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben, wie dies auch im ersten Urteil des Obergerichts festgehalten worden sei, bestätigt durch das Bundesgericht. Dass eine Kernfamilie durch eine Landesverweisung auseinandergerissen werde, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen seien, müsse eine absolute Ausnahme bleiben. Das sei im vor- liegenden Fall nicht angezeigt bzw. unverhältnismässig. Die persönlichen Bezie- hungen des Beschuldigten in der Schweiz seien seit dem ersten Urteil nicht nur stabil geblieben, sondern weiter gediehen, was angesichts der erschwerten Situa- tion (Haft) nicht selbstverständlich sei. Für den Beschuldigten sei seine Tochter C._____ das Wichtigste in seinem Leben. Es sei sein grösstes Ziel im Leben, ihr weiterhin ein guter Vater zu sein, der für sie da sei, anders als er es selbst habe erleben müssen (Urk. 256 S. 2 f.).
E. 1.3.2 Weiter bringt die amtliche Verteidigung vor, die therapeutische Situation habe sich im Vergleich zum ersten Urteil ebenfalls geändert. Der Beschuldigte absolviere nun eine Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme. Er habe wöchentliche Therapiesitzungen, an denen er aktiv mitwirke, und die ihm gut tun würden. Ihm seien auch Medikamente angeboten geworden, allerdings mehr zur Behandlung der zeitweise in Haft aufgetretenen Schlaflosigkeit. Dies habe sich nun gut eingependelt, und er sei nicht auf die Medikamente angewiesen. Die Verteidigung führt in der Folge aus, der Beschuldigte habe sich mittlerweile im Strafvollzug eingelebt. Er leide sehr unter der Trennung von seiner Familie. Die Inhaftierung habe eine massiv abschreckende Wirkung. Diese Umstände seien bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Rückfallgefahr sei auch zu beachten, dass die Straftaten, die nun zur Landes-
- 16 - verweisung führen sollten bzw. geführt haben, bereits sehr lange zurückliegen würden: Die Handlungen zum Nachteil von D._____ lägen nun fünf Jahre zurück, der Vorfall mit B._____ viereinhalb Jahre. Seither sei es – obwohl der Beschuldigte während des ganzen Vorverfahrens und bis vor Obergericht nie inhaftiert gewesen sei – nie zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Er sei also nicht rückfällig geworden. Dieser lange Zeitablauf sei zu berücksichtigen. Weiter sei seit den beiden Vorfällen seine Tochter C._____ zur Welt gekommen, was für ihn einen sehr grossen, positiven Einschnitt dargestellt und seinen Alltag nachhaltig verändert habe (Urk. 254 S. 3 f.).
E. 1.3.3 Der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigung haben anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals ihren Standpunkt dargetan und insbesondere die Vater-Tochter-Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter C._____ ins Zentrum gestellt. Sodann wurde aktualisierend bzw. ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zum Verlauf der Therapie im Strafvollzug ausgeführt, trotz mehrmaligem Ersuchen des Beschuldigten habe die Therapie aus unbekannten Gründen erst im Juni 2025 gestartet werden können, wobei es aufgrund von Mutterschaftsurlaub der erstbehandelnden Therapeutin bereits zu einem Wechsel des zuständigen Therapeuten gekommen sei. Betreffend Legalprognose gebe der Therapiebericht lediglich das frühere Gutachten von 2022 wieder, welches von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko "tatzeitnah" gesprochen habe. Diese Gefahr, dass der Beschuldigte einschlägig delinquieren sollte, werde massgeblich relativiert durch den bereits langen Zeitablauf seit den Vorfällen und der gutachterlichen Einschätzung, in welchem der Beschuldigte nicht rückfällig geworden sei, den Strafvollzug und die begonnene Therapie. Der Beschuldigte sei in dieser Zeit vor der Inhaftierung unter kontrollierter Alkoholabstinenz gewesen bzw. lebe selbstredend in der aktuell andauernden Inhaftierung weiter abstinent. Die Therapie erlebe der Beschuldigte als sehr positiv, auch wenn es ihn zu Beginn Überwindung gekostet habe, sich darauf einzulassen. Der Beschuldigte habe grosse Mühe, die Haft auszuhalten, vorwiegend weil dies den Kontakt zu seiner Tochter massiv einschränke. Die Therapeutin habe sich offenbar etwas daran gestört, dass dieses Thema in den Sitzungen viel Raum eingenommen habe. Das sei aber nun mal die Thematik, welche den Beschuldigten
- 17 - am meisten beschäftige. Er wolle seiner Tochter weiterhin ein guter Vater sein und an ihrem Leben teilhaben können. Mittlerweile habe sich das gut eingependelt und die Kindsmutter sei bemüht, dass die regelmässigen Besuche der gemeinsamen Tochter stattfinden können. Zusätzlich würden sie nach wie vor telefonieren und sich Briefe bzw. Zeichnungen schicken. Unschön sei, dass im Therapiebericht festgehalten worden sei, dass der Beschuldigte teilweise eine unangebrachte Sprache verwendet habe. Diese Ausdrucksweisen seien leider im Strafvollzug Normalität. Immerhin habe der Beschuldigte sich in der Folge dafür entschuldigt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Bericht vorgemerkt werde, die Behandlungs- aussichten seien ungünstig. Der Beschuldigte habe in der kurzen Zeit bereits enorme Fortschritte erzielen können. Und in der abschliessenden Beurteilung komme die behandelnde Therapeutin klar zum Schluss, die Behandlung sei zweck- mässig und geboten (Urk. 267 S. 4 ff.; Prot. II S. 8 f.; Urk. 263 S. 1 ff.).
E. 1.3.4 Entsprechend stellt sich die Verteidigung zusammenfassend auf den Stand- punkt, aufgrund der Interessenabwägung sei von einer Landesverweisung abzu- sehen und wenn an der Landesverweisung festgehalten werde, sei diese für die (minimale) Dauer von fünf Jahren auszusprechen. Dies habe bereits vor einem Jahr zum Zeitpunkt des ersten Urteils gegolten, und seither habe der Beschuldigte seine Therapie starten können und durch den Strafvollzug eindrücklich Abschreckung erfahren. Die Waagschale habe sich also seither zu seinen Gunsten verschoben (Urk. 256 S. 4; Urk. 267 S. 4 ff.).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft liess sich im zweiten Berufungsverfahren nicht ver- nehmen.
E. 1.5 Gemäss Bericht des JUWE, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, vom
4. Dezember 2025 (Urk. 261) hat der Beschuldigte sich bislang im Massnahmen- vollzug keine allzu grosse Compliance gezeigt. Es sei zu wiederholten Disziplinie- rungen gekommen und der Beschuldigte habe sich wiederholt einer inadäquaten Sprache mit Verwendung von abwertenden Äusserungen bedient, Auch wird im Bericht festgehalten, dass bislang ein unreifes Krankheitskonzept vorliege und die Behandlungsbereitschaft eher dem Wunsch nach rascher Entlassung aus der Haft bzw. nach Beurteilung zu seinen Gunsten in Bezug auf die Landesverweisung als
- 18 - dem Willen bzw. der Fähigkeit entspringe, sich auf eine aktive Mitarbeit einzu- lassen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Rahmen einer durchgeführten Urinprobe positiv auf THC getestet wurde. Insgesamt werden die Behandlungs- aussichten als ungünstig eingestuft. Es müsse im Therapieverlauf zu deutlichen Veränderungen im Rahmen der aktuellen Beeinflussbarkeit kommen, damit eine Grundlage für eine erfolgreiche Therapie bzw. eine andere risikosenkende Inter- vention entstehen könne. Entsprechend kam der Psychiatrisch-Psychologische Dienst zu folgender Risikoeinschätzung: Tatzeitnah ergebe sich ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte allgemein und ein moderates bis deutliches Rück- fallrisiko für Hands-on Sexualdelikte. Zur Zweckmässigkeit wurde schliesslich aus- geführt, die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde grund- sätzlich als geeignet erachtet, um dem Rückfallrisiko des Beschuldigten zu begeg- nen, weshalb die Zweckmässigkeit zum aktuellen Zeitpunkt gegeben sei. Es werde im zukünftigen Behandlungsverlauf zu überprüfen sein, inwieweit sich Veränderun- gen an seinem forensisch relevanten Risikoprofil erarbeiten sowie ein nachhaltiges Risikomanagement etablieren lassen, wobei dies massgeblich davon abhängig sei, inwieweit der Beschuldigte bereit und in der Lage sei, sich auf die Therapie und die dazugehörigen Rahmenbedingungen einzulassen.
2. Rechtliche Grundlagen Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1. und 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4. m.w.H.). Das Tatverschulden ist nur mit- einzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; BGE 123 IV 107 E. 3). Ausserdem ist bei der Festlegung der Dauer der Landesver-
- 19 - weisung den persönlichen Umständen, insbesondere familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2. m.w.H.; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1 m.w.H.). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; BGE 123 IV 107 E. 3). Dabei kommt dem Sachgericht bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2. m.w.H.).
3. Beurteilung
E. 2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerden des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil vom 28. November 2024 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eingetreten ist (Urk. 245).
E. 2.1 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufge- hoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entspre- chend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
E. 2.2 Für das zweite Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von rund 27.5 Stunden geltend und ersucht um ein Honorar inklusive Ausla-
- 25 - gen und Mehrwertsteuer von Fr. 6'636.60 (Urk. 265). Die Grundlage für die Fest- setzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bilden im Strafprozess bzw. im Berufungsverfahren die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts so- wie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien – insbesondere auch des einge- schränkten Berufungsgegenstands – rechtfertigt sich in casu eine pauschale Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (einschliesslich Auslagen und MwSt.). Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3 Es rechtfertigt sich vorliegend keine Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 1 wird nicht einge- treten.
2. Auf die Anträge der erbetenen Verteidigung gemäss Urk. 252 – mit Aus- nahme der Anträge betreffend Dauer der Landesverweisung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen – wird nicht eingetreten.
3. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1, B._____, wird Vormerk ge- nommen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 14. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 26 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…); (…); (…), (…); der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB; der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]); der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.
2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-9 (…)
E. 3 Nachdem zuerst mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet worden war(Urk. 248), liessen die amtliche und die erbetene Verteidigung mit Eingaben vom 22. September bzw.
20. Oktober 2025 die mündliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantra- gen (Urk. 251 und Urk. 252). Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde in der Folge die Präsidialverfügung vom 21. August 2025 widerrufen und die münd- liche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 254).
- 10 -
E. 3.1 Zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten, welche bereits im Rahmen der Prüfung des Härtefalls erörtert wurden und auf welche zu verweisen ist (Urk. 108 S. 80 f. und Urk. 231 S. 60 ff.), ist rekapitulierend und teilweise ergänzend bzw. aktualisierend festzuhalten, dass der heute 34-jährige Beschul- digte im Jahr 2002 – das heisst im Alter von 11 Jahren – in die Schweiz gekommen ist und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht hat. Er hat in der Schweiz die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und ist regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Beschuldigte spricht (Schweizer-)Deutsch und Albanisch. Er scheint in der Schweiz gut vernetzt zu sein, hat eine Kochlehre abschliessen können, und er hat kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. In Bezug auf Art. 8 EMRK ist daran zu erinnern, dass die Mutter des Beschuldigten, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz leben. Mit seiner Mutter führte er (bis zu seiner Inhaftierung; vgl. Urk. 151A S. 2, Urk. 152) einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschuldigten leben ebenfalls in der Schweiz und sind beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Grosseltern des Beschuldigten, welche im Kosovo gelebt haben und zu denen der Beschuldigte einen engen Bezug pflegte, leben inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater ist inzwischen offenbar verstorben. Damit leben keine engeren Bezugspersonen des Beschuldigten mehr
- 20 - im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge ist er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen ist, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes und eines Ferienaufenthalts von zwei Wochen im Sommer 2024 (Urk. 210 S. 10). Das engste familiäre Umfeld des Beschuldigten befindet sich damit in der Schweiz. Zu diesen Angehörigen gehören nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbesondere auch seine Tochter. Weder die Tochter noch die Partnerin des Beschuldigten verfügen über den albanischen Pass, und ihnen fehlt ein Bezug zu seinem Heimatland. Zu diesen beiden genannten Personen pflegt er eine enge Beziehung; Tochter und Partnerin kommen ihn regelmässig – alle zwei Wochen – im Gefängnis besuchen, und er steht auch in einem brieflichen und telefonischen Kontakt mit seiner Tochter C._____ (Urk. 256 S. 2 f.; Urk. 263 S. 4; Urk. 267 S. 7; Prot. II S. 9). Der Beschuldigte ist bemüht, ein Teil des Lebens seiner Tochter zu sein bzw. er möchte ihr weiterhin ein guter Vater sein und auch wieder Betreuungsanteile übernehmen (vgl. Urk. 256 S. 2 f.; Urk. 263). Die Landesverweisung ist ein gravierender Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Familienleben, da diese zu einer Trennung von ihm und seiner Tochter sowie seiner Lebenspartnerin führt. Entsprechend gross muss das private Interesse seinerseits an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung bezeichnet werden.
E. 3.2 Zur Frage der Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Beschuldigten, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, ist Folgendes zu erwägen: Die Sexualstraftaten des Beschuldigten, welche sich gegen die 14-jährige Schwester der Freundin und heutigen Partnerin des Beschuldigten richteten, und welche in ihrem trauten Heim an ihr verübt wurden, sind erheblich und verwerflich. Zusammen mit dem Gewaltdelikt, welchem die angeblich beste Kollegin des Beschuldigten zum Opfer fiel, resultiert – trotz verminderter Schuld- fähigkeit – eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Es liegt schwere Delinquenz vor. Die Anlasstaten betreffen die hochwertigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität einerseits und der sexuellen Selbstbestimmung sowie ungehinderten sexuellen Entwicklung von Kindern andererseits, an deren Schutz ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Zu beachten ist weiter, dass bei den teilweise versuchten Tatbe-
- 21 - gehungen der blosse Versuch nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzufüh- ren war, sondern er vielmehr bei den Sexualdelikten hartnäckig den Deliktserfolg suchte (mehrere Anläufe und Ablassen erst nach mehrminütigem Gerangel) und er ebenso beim Gewaltdelikt mehrmals mit Trittversuchen nachsetzte. Sodann zeigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch eine grosse Geringschätzung gegen- über Personen, die ihm im Alltag Vertrauen geschenkt hatten. Bedenklich erscheint weiter, dass beim Beschuldigten in Bezug auf die Sexualdelikte weder Einsicht noch aufrichtige Reue zu erkennen sind. Der Beschuldigte entschuldigte sich zwar im Rahmen der ersten Berufungsverhandlung bei den Opfern, konnte aber insbe- sondere in Bezug auf das Opfer seiner sexuellen Übergriffe nicht erklären, wofür er sich entschuldigen möchte. Die Entschuldigung erscheint nicht aufrichtig. Gemäss der nicht beanstandeten, schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ein- schätzung, welche nach wie vor hinreichend aktuell erscheint (Urteil 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.3.2.3; BGE 134 IV 246 E. 4.3), besteht beim Beschuldigten ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bereits bei einmaligem Alkoholkonsum und ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (Urk. 1/6/14 S. 70 ff.). Diese Einschätzung teilt der psychiatrisch psychologische Dienst in seinem schlüssigen Therapiebericht. Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche dafür sprechen würden, das Rückfallrisiko heute weniger latent einzustufen als im Zeitpunkt der Begutachtung. Aufgrund der kurzen bisherigen Therapiedauer erscheint die Legalprognose – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 267 S. 6) – unverändert (vgl. Urk. 261). Der Beschuldigte muss sich sodann drei Vorstrafen vorhalten lassen, die zwar weniger gravierend, aber teilweise einschlägig sind (Urk. 247): Mit Urteil vom
20. März 2013 wurde der damals 22-jährige Beschuldigte vom Bezirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, diverser SVG- Delikte und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde am 11. April 2017 aufgehoben (Urk. 247 1 f.). Der Beschuldigte wurde zudem durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 25. Juli 2017 wegen eines Verge-
- 22 - hens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–, wobei der bedingte Vollzug der Geldstrafe am 12. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Rahmen eines neuerlichen Strafbefehls widerrufen wurde (Urk. 247 S. 3). Am 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung sowie mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe zum Urteil vom 25. Juli 2017 verurteilt. Mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. April 2020 erfolgte die bedingte Entlassung per 25. Mai 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr und einer Reststrafe von 52 Tagen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde (Urk. 247 S. 3 f.). Darüber hinaus verübte der Beschuldigte die zu beurteilenden Sexualdelikte im Dezember 2020 und damit nur kurze Zeit nach seiner Entlassung und während noch laufender Probezeit. Zu beachten ist auch, dass der Beschul- digte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erneut mehrmals, teilweise einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 247 S. 4 f.): So wurde er am 5. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Sachentzie- hung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00 belegt. Am 30. April 2024 bestrafte ihn die gleiche Staatsanwaltschaft wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (ab 26. Juni 2024), was zeigt, dass ihn auch ein weiteres und gar noch laufendes Strafverfahren nicht abzuschrecken vermochte. Das Ver- halten des Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs der angeordneten Massnahme war unzuverlässig, mithin war er nicht mitwirkungsbereit oder -fähig (Urk. 127 S. 3), weshalb der vorzeitige Vollzug – nach einer faktischen Verwarnung (Urk. 138) – aufgehoben und er mangels geeigneter Ersatzmassnahme in Sicher- heitshaft versetzt werden musste (Urk. 141; Urk. 152). An dieser Stelle ist doch nochmals zu konstatieren, dass dem Beschuldigten darüber hinaus schon zweimal eine therapeutische Behandlung zuteil wurde, einmal eine stationäre therapeuti- sche Massnahme für junge Erwachsene und zuvor bereits eine ambulante Behand- lung für jugendliche Sexualdelinquenten, die beide offensichtlich fruchtlos geblie-
- 23 - ben waren, trotz schon in der ersten Behandlung geäusserten Einsicht, ein "Stopp" einer Frau zu respektieren. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten – auf entsprechende Gesuche hin (Urk. 222 und Urk. 225) – der vor- zeitige Strafvollzug sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug gewährt (Urk. 228). Per 23. Januar 2025 wurde der vorzeitige Massnahmenantritt in Vollzug gesetzt (Urk. 235). Aus nicht bekannten Gründen konnte die Therapie erst im Sommer 2025 gestartet werden. Zum aktuellen Therapieverlauf ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein deutlich defizitäres Compliance-Verhalten zeigt und ihm noch keine positive Entwicklungstendenzen bzw. schrittweise Therapieerfolge attestiert werden können. Im Gegenteil kam es zu elf Disziplinierungen und der Beschuldigte konsumierte entgegen bestehender Vorgaben THC. Die Motivation des Beschul- digten erscheint sodann ambivalent und kaum intrinsisch. Vor dem Hintergrund seiner Alkoholsucht und seiner psychischen Erkrankung ist weiterhin von einer stark belastete Legalprognose auszugehen. Die einschlägige Delinquenz in Form von Gewalt und sexuellen Übergriffen zieht sich seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten und konnte trotz diversen Interventionen mit therapeutischer Behandlung nicht nachhaltig gebessert werden. Der Gutachter spricht davon, dass mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB langfristig eine ausreichende Risikosenkung erreicht werden kann (Urk. 1/6/14 S. 72). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass bei dieser Vorgeschichte, diesem Krankheitsbild und der schlüssigen fachmännischen Beurteilung die Sachlage nach einer zehn- monatigen Therapie bereits anders zu beurteilen ist, was auch der aktenkundige Therapiebericht bestätigt. In einer Gesamtbetrachtung verbleiben auch im jetzigen Zeitpunkt erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Be- schuldigten. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist entsprechend in Anbetracht der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach wie vor und auch mit Blick auf die Beantwortung der Frage der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung gewichtig.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer beträcht- lichen Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt wird, was die Schwere der Straf- taten zum Ausdruck bringt. Es besteht bei ihm sodann eine deutliche Rückfallgefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten. Zwei frühere therapeutische Behandlungen
- 24 - blieben erfolglos. Mit seiner Delinquenz während laufender Probezeit und nach Erlass des in der vorliegenden Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils sowie mit seiner zumindest anfänglich fehlenden Kooperation im vorzeitigen Massnah- menvollzug hat der Beschuldigte eine bedenkliche Uneinsichtigkeit gezeigt. Deshalb ist von einer vom Beschuldigten ausgehenden grossen Sicherheitsgefahr auszugehen. Die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schüt- zen, ist bei der Frage der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung deutlich höher zu gewichten als seine durchaus auch gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Landesver- weisung im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens (von 5 bis 15 Jahren) fest- zusetzen und der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im ersten Berufungsverfahren In sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist auf die Erwägungen im Entscheid vom 28. November 2024 zu verweisen (Urk. 231 S. 68 f.). Bei diesem Verfahrensausgang ist insbesondere auch die Kostenauflage im ersten Berufungs- verfahren zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine abweichende Kostenauflage betreffend das erste Berufungsverfahren.
2. Kosten im zweiten Berufungsverfahren
E. 4 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 reichte die amtliche Verteidigung eine Stellungnahme mit Berufungsanträgen ein (Urk. 256).
E. 5 Am 31. Oktober 2025 wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den
11. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 258).
E. 6 Am 18. November 2025 wurde beim JUWE (Justizvollzug und Wiedereinglie- derung) – auch im Sinne der erbetenen Verteidigung (Urk. 252 f.) – ein aktueller Bericht über den bisherigen Verlauf der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB (vorzeitiger Massnahmenantritt) angefordert (Urk. 260/1-2). Dieser wurde am
4. Dezember 2025 erstattet (Urk. 261) und den Parteien gleichentags zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 262).
E. 7 Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend.
- 14 - III. Dauer der Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 10 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 11 (…)
- 27 -
E. 12 Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.
E. 13 Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749); schwarzer Pullover (A015'103'818); schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863); Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896); Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).
E. 14 Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: schwarze Jacke (A015'092'087); rosa Pullover (A015'092'098); Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).
E. 15 Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ausgerichteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. De- zember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 17 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 28 -
E. 18 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 19 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'646.40 Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 20 (…)
E. 21 (Mitteilungen)
E. 22 (Rechtsmittel)"
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliede- rung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung wird abgesehen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 489 Tage als durch Haft und vorzeitigen Straf- und Mass- nahmeantritt erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente]) angeord- net.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- 30 -
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit beauftragt, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
10. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 anerkannt hat.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 20) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'238.35 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv
- 31 - auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt.)
16. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 32 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9 die amtliche Verteidigung gemäss Disp. Ziff. 9 den Beschuldigten gemäss Disp. Ziff. 9
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250373-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin bisher unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 14. November 2022 (DG220005) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 (SB230563) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. Juli 2025 (6B_323/2025 und 6B_326/2025)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2022 (Urk. 13/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 108 S. 91 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfach versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfach vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB; der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkohol- monitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayon- verbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]); der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.
2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklage- ziffer A./5.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereinglie- derung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes gemäss Ziff. 3 bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'800.–.
- 4 -
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 28 Tagen.
7. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen Anteilen und organi- scher Komponente]) angeordnet.
8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
9. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Gesetzes wird abgewiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.
13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Geschäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ab- lauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749); schwarzer Pullover (A015'103'818); schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863); Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896); Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).
14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Geschäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ab- lauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: schwarze Jacke (A015'092'087); rosa Pullover (A015'092'098); Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).
- 5 -
15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ausgerichteten Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; Fr. 7'646.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. (Mitteilungen.)
22. (Rechtsmittel.)"
- 6 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB230563):
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 211 S. 2; Prot. II S. 23)
1. A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf
a) der mehrfach versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nöti- gung (Abänderung von Urteilsziffer 1)
b) der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind (Urteilsziffer 1)
c) der versuchten schweren Körperverletzung (Urteilsziffer 1)
2. A._____ sei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 4'000.– zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft (wäh- rend der Untersuchung und der andauernden Sicherheitshaft) (Urteilsziffer 4). Vom Widerruf der Reststrafe von 52 Tagen gemäss Entscheid des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich sei abzusehen bzw. sei festzustellen, dass ein sol- cher Widerruf nicht möglich sei.
4. Es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben (Urteilsziffer 5). Flankierend sei Bewährungshilfe anzuordnen sowie die Weisung zur Weiterführung des Alkoholmonitorings zu erteilen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ anteilsmässig zu 50% aufzuerlegen (Urteilsziffer 20).
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 7 -
b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 213 S. 10) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer 24-monatigen Freiheits- strafe zu sanktionieren; wobei ihm der bedingte Freiheitsentzug zu gewähren ist. Eventualiter: Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer – maxi- mal – 36-monatigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren, wobei der zum Vollzuge gestellte Teil der Freiheitsstrafe auf nicht mehr als zwölf Monate zu bemessen sei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2023 sei voll- umfänglich abzuweisen. Die Anschlussberufung der Privatklägerin vom
18. Dezember 2023 sei gutzuheissen. Eine Busse sei auf nicht mehr als Fr. 1'000.– zu bemessen. (…). Kostenauflage gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 214 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheits- strafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'800.– zu bestrafen (Dispositiv-Ziff. 4).
2. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen (Dispositiv-Ziff. 8).
3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem anzuordnen (Dispositiv-Ziff. 8).
4. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an- zuordnen (Dispositiv-Ziff. 9).
5. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 8 -
d) Der Privatklägerin 1, B._____: (Urk. 115 und Urk. 122 S. 3) (Rückzug der Berufung.) Anschlussberufung: "Dispositiv-Ziffer 11 soll wie folgt lauten: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 4'000.- plus 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen und es wird festgehalten, dass er dem Grundsatz nach der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist." Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB240121): (Prot. II S. 5 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 267 S. 2)
1. Von der Aussprache einer Landesverweisung gegen A._____ sei abzusehen.
2. Eventualiter sei die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu begrenzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 252 S. 2)
1. Die Ziffern drei, sieben und sechs des obergerichtlichen Urteils vom
28. November 2024 seien aufzuheben. Das Strafmass für den beschuldigten (verurteilten) Beschwerdeführer sei auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu bemes- sen.
- 9 -
2. Eventualiter: Das Strafmass sei auf nicht mehr als auf 36 Monate zu be- messen.
3. Eventualiter: Das Verfahren sei – zur Bemessung der Strafdauer (unter Beizug der migrationsrechtlichen Akten) – festzulegen.
4. Das erstinstanzliche Urteil vom 14. November 2022 sei insofern zu bestätigen, dass von einer Landesverweisung abzusehen ist. Im Falle einer Landesver- weisung sei diese auf die Minimaldauer von fünf Jahren zu bemessen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 (SB230563) bzw. hernach bis zum Ent- scheid des Bundesgerichts vom 9. Juli 2025 (Urteil 6B_323/2025 und 6B_326/2025) ergibt sich aus den entsprechenden gerichtlichen Entscheiden (Urk. 231 S. 9 ff. mit Verweis auf Urk. 108 S. 6 ff.; Urk. 245 S. 4 f.).
2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerden des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil vom 28. November 2024 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eingetreten ist (Urk. 245).
3. Nachdem zuerst mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet worden war(Urk. 248), liessen die amtliche und die erbetene Verteidigung mit Eingaben vom 22. September bzw.
20. Oktober 2025 die mündliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantra- gen (Urk. 251 und Urk. 252). Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde in der Folge die Präsidialverfügung vom 21. August 2025 widerrufen und die münd- liche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 254).
- 10 -
4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 reichte die amtliche Verteidigung eine Stellungnahme mit Berufungsanträgen ein (Urk. 256).
5. Am 31. Oktober 2025 wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den
11. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 258).
6. Am 18. November 2025 wurde beim JUWE (Justizvollzug und Wiedereinglie- derung) – auch im Sinne der erbetenen Verteidigung (Urk. 252 f.) – ein aktueller Bericht über den bisherigen Verlauf der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB (vorzeitiger Massnahmenantritt) angefordert (Urk. 260/1-2). Dieser wurde am
4. Dezember 2025 erstattet (Urk. 261) und den Parteien gleichentags zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 262).
7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (Prot. II S. 5 f.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk.
263) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Der erbetene Verteidiger stellte im Rahmen des Beweisverfahrens zwar einen "prozessualen Antrag um Be- weisergänzung" (Prot. II S. 7; Urk. 264). Dieser Antrag wurde indes in der Folge abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.). II. Rückweisung / Gegenstand des Verfahrens / Bindungswirkung
1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bin- dungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die
- 11 - neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids (Urteil 1C_704/2024 vom 13. Mai 2025 E. 3.1; BGE 150 III 123 E.3; BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtspre- chung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht ange- fochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet ab- gewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
2. Mit Urteil 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 hat sich das Bundesgericht mit den Rügen des Beschuldigten befasst und diese (lediglich) in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung als begründet erachtet. Es erwog, die vorinstanzliche Begründung der Dauer der Landesverweisung genüge den Anfor- derungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletze das rechtliche Gehör des Beschuldigten. Das angefochtene Urteil sei daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die hiesige Kammer zur Ver- besserung zurückzuweisen (Urk. 245 E. 4 S. 31 ff.). Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerden des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil der I. Strafkammer des Kantons Zürich vom 28. November 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen hat es die Beschwerden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urk. 245 Dispositiv- Ziff. 2).
- 12 -
3. Gemäss Bundesgericht bildet somit im zweiten Berufungsverfahren lediglich die Dauer der Landesverweisung (mit allfälligen Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen) Prozessgegenstand. Entgegen der erbetenen und amtli- chen Verteidigung (Urk. 252 S. 2; Urk. 253/1; Urk. 256; Urk. 276 S. 2) ist entspre- chend nicht mehr auf die grundsätzliche Frage der Anordnung einer Landesverwei- sung zurückzukommen. Mithin hat das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 im Übrigen weiterhin Bestand und die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil sind im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen, da das Bundesgericht das erste Berufungs- urteil formell ganz aufhob. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorabbeschlusses betref- fend die Vormerknahme des Berufungsrückzugs und die Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägun- gen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefoch- ten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinnge- mässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Urteil vom 28. November 2025 verwiesen werden (Urk. 231). Ergänzend bzw. aktualisierend ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des weiteren Zeitablaufs, in welcher Zeit sich der Beschuldigte weiterhin in Haft und im vorzeitigen Straf- sowie Massnahmenvollzug befand, neben den bereits im Urteil vom 28. November 2025 angerechneten 111 Hafttagen weitere 378 Tage, mithin insgesamt bis und mit heute 489 Tage, als durch Haft und vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt er- standen anzurechnen sind.
4. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten stellte im Rahmen des Beweis- verfahrens den prozessualen Antrag, es sei der Berufungsentscheid bis zum Ab- schluss der ambulanten Massnahme auszusetzen. Seinen Antrag begründete er damit, dass die Frage, wie lange und ob überhaupt eine Landesverweisung noch anzuordnen sei, vom Erfolg der Massnahme abhänge, weshalb das Urteil – um das rechtliche Gehör zu wahren – in einem späteren Zeitpunkt, nach Abschluss der Massnahme, zu sprechen sei (Urk. 264; Prot. II S. 7). Soweit es beim Antrag darum geht, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei, ist darauf – zumal diese Thematik nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist – nicht einzutreten. Des Weiteren hat
- 13 - das Bundesgericht die Frage, ob die Anordnung und damit auch die Dauer der Landesverweisung nach Durchführung der Massnahme beurteilt werden müsse oder nicht, bereits im Rückweisungsentscheid beurteilt (Urk. 245 E. 3.5.3.2 S. 27: "Damit ist auch für die Beurteilung der vom Täter ausgehenden Gefahr der Zeit- punkt der Anordnung massgebend und nicht eine künftige Aussicht nach einer ab- solvierten Therapie mehrere Jahre in der Zukunft."). Diesen zutreffenden Erwägun- gen des Bundesgerichts ist beizupflichten. Entsprechend wurde der prozessuale Antrag der erbetenen Verteidigung in der Berufungsverhandlung abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war.
5. Auf den Antrag der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 1 ("Von der Aus- sprache einer Landesverweisung gegen A._____ sei abzusehen."; Urk. 267 S. 2) ist nicht einzutreten. Sodann ist auf die Anträge der erbetenen Verteidigung gemäss Urk. 252 – mit Ausnahme der Anträge betreffend Dauer der Landesverweisung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen – nicht einzutreten.
6. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
7. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend.
- 14 - III. Dauer der Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 28. November 2024 wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angeordnet (Urk. 231 S. 64, 73). 1.2. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 9. Juli 2025 fest, die im Urteil vom 28. November 2024 festgesetzte Dauer der Landesverweisung lasse sich mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen (Urk. 245 S. 32). Entspre- chend macht das bundesgerichtliche Urteil keine Vorgaben für die festzusetzende Dauer der Landesverweisung an sich und verlangt lediglich eine vertieftere Begrün- dung. Mithin liegt es im Ermessen der hiesigen Kammer – unter Berücksichtigung der massgebenden Beurteilungskriterien und des Verschlechterungsverbots (Urteil 1047/2017 vom 17. November 2017 E. 3 m.H.) –, eine Landesverweisung zwischen fünf und zehn Jahren festzusetzen. 1.3. Die Verteidigungen des Beschuldigten beantragen (nebst dem nicht mehr verfahrensgegenständlichen Absehen von einer Landesverweisung) eventualiter sei eine Landesverweisung auf die minimale Dauer von 5 Jahren festzusetzen (Urk. 252 und 256). 1.3.1. Die amtliche Verteidigung führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten Folgendes aus: Der Beschul- digte lebe seit 23 Jahren in der Schweiz. Im Kosovo habe er nur die ersten 11 Jahre seines Lebens verbracht und er habe das Land seither ein einziges Mal besucht, noch im Kindsalter, zwecks Erneuerung seines Reisepasses. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch und sei gut integriert. Sämtliche Verwandten würden ebenfalls in der Schweiz leben, so seine Schwester und seine Mutter. Mit Letzterer habe er zusammen gewohnt, um sie im Alltag zu unterstützen. Am schwerwiegendsten von einer Landesverweisung bzw. von der Landesverweisung betroffen wären die Partnerin und die Tochter des Beschuldigten (beide Schweizer Bürgerinnen). Die gemeinsame Tochter C._____ habe im August mit dem Kindergarten gestartet und besuche ihren Vater zusammen mit ihrer Mutter regelmässig. Die Besuche seien
- 15 - für beide Seiten sehr wichtig, aber immer auch sehr schmerzhaft, da C._____ nicht verstehen könne, wieso ihr Vater jeweils nicht mit nach Hause komme. Neben den Besuchen würden die beiden sich Briefe schreiben bzw. zeichnen und telefonieren. Der Beschuldigte habe stets für seine Tochter gesorgt, durch persönliche Betreu- ung und finanziell. Seit seiner Inhaftierung sei dies massiv erschwert. Die Gross- mütter würden einspringen und es sei dem Beschuldigten gelungen, die Beziehung zu C._____ und ihrer Mutter weiter aufrecht zu erhalten und zu vertiefen. Diese Beziehung zur Kernfamilie falle unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das Kindswohl sei zu berücksichtigen. Entsprechend sei ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben, wie dies auch im ersten Urteil des Obergerichts festgehalten worden sei, bestätigt durch das Bundesgericht. Dass eine Kernfamilie durch eine Landesverweisung auseinandergerissen werde, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen seien, müsse eine absolute Ausnahme bleiben. Das sei im vor- liegenden Fall nicht angezeigt bzw. unverhältnismässig. Die persönlichen Bezie- hungen des Beschuldigten in der Schweiz seien seit dem ersten Urteil nicht nur stabil geblieben, sondern weiter gediehen, was angesichts der erschwerten Situa- tion (Haft) nicht selbstverständlich sei. Für den Beschuldigten sei seine Tochter C._____ das Wichtigste in seinem Leben. Es sei sein grösstes Ziel im Leben, ihr weiterhin ein guter Vater zu sein, der für sie da sei, anders als er es selbst habe erleben müssen (Urk. 256 S. 2 f.). 1.3.2. Weiter bringt die amtliche Verteidigung vor, die therapeutische Situation habe sich im Vergleich zum ersten Urteil ebenfalls geändert. Der Beschuldigte absolviere nun eine Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme. Er habe wöchentliche Therapiesitzungen, an denen er aktiv mitwirke, und die ihm gut tun würden. Ihm seien auch Medikamente angeboten geworden, allerdings mehr zur Behandlung der zeitweise in Haft aufgetretenen Schlaflosigkeit. Dies habe sich nun gut eingependelt, und er sei nicht auf die Medikamente angewiesen. Die Verteidigung führt in der Folge aus, der Beschuldigte habe sich mittlerweile im Strafvollzug eingelebt. Er leide sehr unter der Trennung von seiner Familie. Die Inhaftierung habe eine massiv abschreckende Wirkung. Diese Umstände seien bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Rückfallgefahr sei auch zu beachten, dass die Straftaten, die nun zur Landes-
- 16 - verweisung führen sollten bzw. geführt haben, bereits sehr lange zurückliegen würden: Die Handlungen zum Nachteil von D._____ lägen nun fünf Jahre zurück, der Vorfall mit B._____ viereinhalb Jahre. Seither sei es – obwohl der Beschuldigte während des ganzen Vorverfahrens und bis vor Obergericht nie inhaftiert gewesen sei – nie zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Er sei also nicht rückfällig geworden. Dieser lange Zeitablauf sei zu berücksichtigen. Weiter sei seit den beiden Vorfällen seine Tochter C._____ zur Welt gekommen, was für ihn einen sehr grossen, positiven Einschnitt dargestellt und seinen Alltag nachhaltig verändert habe (Urk. 254 S. 3 f.). 1.3.3. Der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigung haben anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals ihren Standpunkt dargetan und insbesondere die Vater-Tochter-Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter C._____ ins Zentrum gestellt. Sodann wurde aktualisierend bzw. ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zum Verlauf der Therapie im Strafvollzug ausgeführt, trotz mehrmaligem Ersuchen des Beschuldigten habe die Therapie aus unbekannten Gründen erst im Juni 2025 gestartet werden können, wobei es aufgrund von Mutterschaftsurlaub der erstbehandelnden Therapeutin bereits zu einem Wechsel des zuständigen Therapeuten gekommen sei. Betreffend Legalprognose gebe der Therapiebericht lediglich das frühere Gutachten von 2022 wieder, welches von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko "tatzeitnah" gesprochen habe. Diese Gefahr, dass der Beschuldigte einschlägig delinquieren sollte, werde massgeblich relativiert durch den bereits langen Zeitablauf seit den Vorfällen und der gutachterlichen Einschätzung, in welchem der Beschuldigte nicht rückfällig geworden sei, den Strafvollzug und die begonnene Therapie. Der Beschuldigte sei in dieser Zeit vor der Inhaftierung unter kontrollierter Alkoholabstinenz gewesen bzw. lebe selbstredend in der aktuell andauernden Inhaftierung weiter abstinent. Die Therapie erlebe der Beschuldigte als sehr positiv, auch wenn es ihn zu Beginn Überwindung gekostet habe, sich darauf einzulassen. Der Beschuldigte habe grosse Mühe, die Haft auszuhalten, vorwiegend weil dies den Kontakt zu seiner Tochter massiv einschränke. Die Therapeutin habe sich offenbar etwas daran gestört, dass dieses Thema in den Sitzungen viel Raum eingenommen habe. Das sei aber nun mal die Thematik, welche den Beschuldigten
- 17 - am meisten beschäftige. Er wolle seiner Tochter weiterhin ein guter Vater sein und an ihrem Leben teilhaben können. Mittlerweile habe sich das gut eingependelt und die Kindsmutter sei bemüht, dass die regelmässigen Besuche der gemeinsamen Tochter stattfinden können. Zusätzlich würden sie nach wie vor telefonieren und sich Briefe bzw. Zeichnungen schicken. Unschön sei, dass im Therapiebericht festgehalten worden sei, dass der Beschuldigte teilweise eine unangebrachte Sprache verwendet habe. Diese Ausdrucksweisen seien leider im Strafvollzug Normalität. Immerhin habe der Beschuldigte sich in der Folge dafür entschuldigt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Bericht vorgemerkt werde, die Behandlungs- aussichten seien ungünstig. Der Beschuldigte habe in der kurzen Zeit bereits enorme Fortschritte erzielen können. Und in der abschliessenden Beurteilung komme die behandelnde Therapeutin klar zum Schluss, die Behandlung sei zweck- mässig und geboten (Urk. 267 S. 4 ff.; Prot. II S. 8 f.; Urk. 263 S. 1 ff.). 1.3.4. Entsprechend stellt sich die Verteidigung zusammenfassend auf den Stand- punkt, aufgrund der Interessenabwägung sei von einer Landesverweisung abzu- sehen und wenn an der Landesverweisung festgehalten werde, sei diese für die (minimale) Dauer von fünf Jahren auszusprechen. Dies habe bereits vor einem Jahr zum Zeitpunkt des ersten Urteils gegolten, und seither habe der Beschuldigte seine Therapie starten können und durch den Strafvollzug eindrücklich Abschreckung erfahren. Die Waagschale habe sich also seither zu seinen Gunsten verschoben (Urk. 256 S. 4; Urk. 267 S. 4 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft liess sich im zweiten Berufungsverfahren nicht ver- nehmen. 1.5. Gemäss Bericht des JUWE, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, vom
4. Dezember 2025 (Urk. 261) hat der Beschuldigte sich bislang im Massnahmen- vollzug keine allzu grosse Compliance gezeigt. Es sei zu wiederholten Disziplinie- rungen gekommen und der Beschuldigte habe sich wiederholt einer inadäquaten Sprache mit Verwendung von abwertenden Äusserungen bedient, Auch wird im Bericht festgehalten, dass bislang ein unreifes Krankheitskonzept vorliege und die Behandlungsbereitschaft eher dem Wunsch nach rascher Entlassung aus der Haft bzw. nach Beurteilung zu seinen Gunsten in Bezug auf die Landesverweisung als
- 18 - dem Willen bzw. der Fähigkeit entspringe, sich auf eine aktive Mitarbeit einzu- lassen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Rahmen einer durchgeführten Urinprobe positiv auf THC getestet wurde. Insgesamt werden die Behandlungs- aussichten als ungünstig eingestuft. Es müsse im Therapieverlauf zu deutlichen Veränderungen im Rahmen der aktuellen Beeinflussbarkeit kommen, damit eine Grundlage für eine erfolgreiche Therapie bzw. eine andere risikosenkende Inter- vention entstehen könne. Entsprechend kam der Psychiatrisch-Psychologische Dienst zu folgender Risikoeinschätzung: Tatzeitnah ergebe sich ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte allgemein und ein moderates bis deutliches Rück- fallrisiko für Hands-on Sexualdelikte. Zur Zweckmässigkeit wurde schliesslich aus- geführt, die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde grund- sätzlich als geeignet erachtet, um dem Rückfallrisiko des Beschuldigten zu begeg- nen, weshalb die Zweckmässigkeit zum aktuellen Zeitpunkt gegeben sei. Es werde im zukünftigen Behandlungsverlauf zu überprüfen sein, inwieweit sich Veränderun- gen an seinem forensisch relevanten Risikoprofil erarbeiten sowie ein nachhaltiges Risikomanagement etablieren lassen, wobei dies massgeblich davon abhängig sei, inwieweit der Beschuldigte bereit und in der Lage sei, sich auf die Therapie und die dazugehörigen Rahmenbedingungen einzulassen.
2. Rechtliche Grundlagen Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1. und 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4. m.w.H.). Das Tatverschulden ist nur mit- einzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; BGE 123 IV 107 E. 3). Ausserdem ist bei der Festlegung der Dauer der Landesver-
- 19 - weisung den persönlichen Umständen, insbesondere familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2. m.w.H.; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1 m.w.H.). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; BGE 123 IV 107 E. 3). Dabei kommt dem Sachgericht bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2. m.w.H.).
3. Beurteilung 3.1. Zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten, welche bereits im Rahmen der Prüfung des Härtefalls erörtert wurden und auf welche zu verweisen ist (Urk. 108 S. 80 f. und Urk. 231 S. 60 ff.), ist rekapitulierend und teilweise ergänzend bzw. aktualisierend festzuhalten, dass der heute 34-jährige Beschul- digte im Jahr 2002 – das heisst im Alter von 11 Jahren – in die Schweiz gekommen ist und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht hat. Er hat in der Schweiz die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und ist regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Beschuldigte spricht (Schweizer-)Deutsch und Albanisch. Er scheint in der Schweiz gut vernetzt zu sein, hat eine Kochlehre abschliessen können, und er hat kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. In Bezug auf Art. 8 EMRK ist daran zu erinnern, dass die Mutter des Beschuldigten, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz leben. Mit seiner Mutter führte er (bis zu seiner Inhaftierung; vgl. Urk. 151A S. 2, Urk. 152) einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschuldigten leben ebenfalls in der Schweiz und sind beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Grosseltern des Beschuldigten, welche im Kosovo gelebt haben und zu denen der Beschuldigte einen engen Bezug pflegte, leben inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater ist inzwischen offenbar verstorben. Damit leben keine engeren Bezugspersonen des Beschuldigten mehr
- 20 - im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge ist er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen ist, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes und eines Ferienaufenthalts von zwei Wochen im Sommer 2024 (Urk. 210 S. 10). Das engste familiäre Umfeld des Beschuldigten befindet sich damit in der Schweiz. Zu diesen Angehörigen gehören nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbesondere auch seine Tochter. Weder die Tochter noch die Partnerin des Beschuldigten verfügen über den albanischen Pass, und ihnen fehlt ein Bezug zu seinem Heimatland. Zu diesen beiden genannten Personen pflegt er eine enge Beziehung; Tochter und Partnerin kommen ihn regelmässig – alle zwei Wochen – im Gefängnis besuchen, und er steht auch in einem brieflichen und telefonischen Kontakt mit seiner Tochter C._____ (Urk. 256 S. 2 f.; Urk. 263 S. 4; Urk. 267 S. 7; Prot. II S. 9). Der Beschuldigte ist bemüht, ein Teil des Lebens seiner Tochter zu sein bzw. er möchte ihr weiterhin ein guter Vater sein und auch wieder Betreuungsanteile übernehmen (vgl. Urk. 256 S. 2 f.; Urk. 263). Die Landesverweisung ist ein gravierender Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Familienleben, da diese zu einer Trennung von ihm und seiner Tochter sowie seiner Lebenspartnerin führt. Entsprechend gross muss das private Interesse seinerseits an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung bezeichnet werden. 3.2. Zur Frage der Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Beschuldigten, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, ist Folgendes zu erwägen: Die Sexualstraftaten des Beschuldigten, welche sich gegen die 14-jährige Schwester der Freundin und heutigen Partnerin des Beschuldigten richteten, und welche in ihrem trauten Heim an ihr verübt wurden, sind erheblich und verwerflich. Zusammen mit dem Gewaltdelikt, welchem die angeblich beste Kollegin des Beschuldigten zum Opfer fiel, resultiert – trotz verminderter Schuld- fähigkeit – eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Es liegt schwere Delinquenz vor. Die Anlasstaten betreffen die hochwertigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität einerseits und der sexuellen Selbstbestimmung sowie ungehinderten sexuellen Entwicklung von Kindern andererseits, an deren Schutz ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Zu beachten ist weiter, dass bei den teilweise versuchten Tatbe-
- 21 - gehungen der blosse Versuch nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzufüh- ren war, sondern er vielmehr bei den Sexualdelikten hartnäckig den Deliktserfolg suchte (mehrere Anläufe und Ablassen erst nach mehrminütigem Gerangel) und er ebenso beim Gewaltdelikt mehrmals mit Trittversuchen nachsetzte. Sodann zeigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch eine grosse Geringschätzung gegen- über Personen, die ihm im Alltag Vertrauen geschenkt hatten. Bedenklich erscheint weiter, dass beim Beschuldigten in Bezug auf die Sexualdelikte weder Einsicht noch aufrichtige Reue zu erkennen sind. Der Beschuldigte entschuldigte sich zwar im Rahmen der ersten Berufungsverhandlung bei den Opfern, konnte aber insbe- sondere in Bezug auf das Opfer seiner sexuellen Übergriffe nicht erklären, wofür er sich entschuldigen möchte. Die Entschuldigung erscheint nicht aufrichtig. Gemäss der nicht beanstandeten, schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ein- schätzung, welche nach wie vor hinreichend aktuell erscheint (Urteil 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.3.2.3; BGE 134 IV 246 E. 4.3), besteht beim Beschuldigten ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bereits bei einmaligem Alkoholkonsum und ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (Urk. 1/6/14 S. 70 ff.). Diese Einschätzung teilt der psychiatrisch psychologische Dienst in seinem schlüssigen Therapiebericht. Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche dafür sprechen würden, das Rückfallrisiko heute weniger latent einzustufen als im Zeitpunkt der Begutachtung. Aufgrund der kurzen bisherigen Therapiedauer erscheint die Legalprognose – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 267 S. 6) – unverändert (vgl. Urk. 261). Der Beschuldigte muss sich sodann drei Vorstrafen vorhalten lassen, die zwar weniger gravierend, aber teilweise einschlägig sind (Urk. 247): Mit Urteil vom
20. März 2013 wurde der damals 22-jährige Beschuldigte vom Bezirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, diverser SVG- Delikte und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde am 11. April 2017 aufgehoben (Urk. 247 1 f.). Der Beschuldigte wurde zudem durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 25. Juli 2017 wegen eines Verge-
- 22 - hens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–, wobei der bedingte Vollzug der Geldstrafe am 12. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Rahmen eines neuerlichen Strafbefehls widerrufen wurde (Urk. 247 S. 3). Am 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung sowie mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe zum Urteil vom 25. Juli 2017 verurteilt. Mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. April 2020 erfolgte die bedingte Entlassung per 25. Mai 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr und einer Reststrafe von 52 Tagen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde (Urk. 247 S. 3 f.). Darüber hinaus verübte der Beschuldigte die zu beurteilenden Sexualdelikte im Dezember 2020 und damit nur kurze Zeit nach seiner Entlassung und während noch laufender Probezeit. Zu beachten ist auch, dass der Beschul- digte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erneut mehrmals, teilweise einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 247 S. 4 f.): So wurde er am 5. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Sachentzie- hung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00 belegt. Am 30. April 2024 bestrafte ihn die gleiche Staatsanwaltschaft wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (ab 26. Juni 2024), was zeigt, dass ihn auch ein weiteres und gar noch laufendes Strafverfahren nicht abzuschrecken vermochte. Das Ver- halten des Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs der angeordneten Massnahme war unzuverlässig, mithin war er nicht mitwirkungsbereit oder -fähig (Urk. 127 S. 3), weshalb der vorzeitige Vollzug – nach einer faktischen Verwarnung (Urk. 138) – aufgehoben und er mangels geeigneter Ersatzmassnahme in Sicher- heitshaft versetzt werden musste (Urk. 141; Urk. 152). An dieser Stelle ist doch nochmals zu konstatieren, dass dem Beschuldigten darüber hinaus schon zweimal eine therapeutische Behandlung zuteil wurde, einmal eine stationäre therapeuti- sche Massnahme für junge Erwachsene und zuvor bereits eine ambulante Behand- lung für jugendliche Sexualdelinquenten, die beide offensichtlich fruchtlos geblie-
- 23 - ben waren, trotz schon in der ersten Behandlung geäusserten Einsicht, ein "Stopp" einer Frau zu respektieren. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten – auf entsprechende Gesuche hin (Urk. 222 und Urk. 225) – der vor- zeitige Strafvollzug sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug gewährt (Urk. 228). Per 23. Januar 2025 wurde der vorzeitige Massnahmenantritt in Vollzug gesetzt (Urk. 235). Aus nicht bekannten Gründen konnte die Therapie erst im Sommer 2025 gestartet werden. Zum aktuellen Therapieverlauf ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein deutlich defizitäres Compliance-Verhalten zeigt und ihm noch keine positive Entwicklungstendenzen bzw. schrittweise Therapieerfolge attestiert werden können. Im Gegenteil kam es zu elf Disziplinierungen und der Beschuldigte konsumierte entgegen bestehender Vorgaben THC. Die Motivation des Beschul- digten erscheint sodann ambivalent und kaum intrinsisch. Vor dem Hintergrund seiner Alkoholsucht und seiner psychischen Erkrankung ist weiterhin von einer stark belastete Legalprognose auszugehen. Die einschlägige Delinquenz in Form von Gewalt und sexuellen Übergriffen zieht sich seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten und konnte trotz diversen Interventionen mit therapeutischer Behandlung nicht nachhaltig gebessert werden. Der Gutachter spricht davon, dass mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB langfristig eine ausreichende Risikosenkung erreicht werden kann (Urk. 1/6/14 S. 72). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass bei dieser Vorgeschichte, diesem Krankheitsbild und der schlüssigen fachmännischen Beurteilung die Sachlage nach einer zehn- monatigen Therapie bereits anders zu beurteilen ist, was auch der aktenkundige Therapiebericht bestätigt. In einer Gesamtbetrachtung verbleiben auch im jetzigen Zeitpunkt erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Be- schuldigten. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist entsprechend in Anbetracht der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach wie vor und auch mit Blick auf die Beantwortung der Frage der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung gewichtig. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer beträcht- lichen Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt wird, was die Schwere der Straf- taten zum Ausdruck bringt. Es besteht bei ihm sodann eine deutliche Rückfallgefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten. Zwei frühere therapeutische Behandlungen
- 24 - blieben erfolglos. Mit seiner Delinquenz während laufender Probezeit und nach Erlass des in der vorliegenden Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils sowie mit seiner zumindest anfänglich fehlenden Kooperation im vorzeitigen Massnah- menvollzug hat der Beschuldigte eine bedenkliche Uneinsichtigkeit gezeigt. Deshalb ist von einer vom Beschuldigten ausgehenden grossen Sicherheitsgefahr auszugehen. Die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schüt- zen, ist bei der Frage der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung deutlich höher zu gewichten als seine durchaus auch gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Landesver- weisung im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens (von 5 bis 15 Jahren) fest- zusetzen und der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im ersten Berufungsverfahren In sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist auf die Erwägungen im Entscheid vom 28. November 2024 zu verweisen (Urk. 231 S. 68 f.). Bei diesem Verfahrensausgang ist insbesondere auch die Kostenauflage im ersten Berufungs- verfahren zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine abweichende Kostenauflage betreffend das erste Berufungsverfahren.
2. Kosten im zweiten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufge- hoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entspre- chend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 2.2. Für das zweite Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von rund 27.5 Stunden geltend und ersucht um ein Honorar inklusive Ausla-
- 25 - gen und Mehrwertsteuer von Fr. 6'636.60 (Urk. 265). Die Grundlage für die Fest- setzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bilden im Strafprozess bzw. im Berufungsverfahren die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts so- wie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien – insbesondere auch des einge- schränkten Berufungsgegenstands – rechtfertigt sich in casu eine pauschale Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (einschliesslich Auslagen und MwSt.). Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Es rechtfertigt sich vorliegend keine Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 1 wird nicht einge- treten.
2. Auf die Anträge der erbetenen Verteidigung gemäss Urk. 252 – mit Aus- nahme der Anträge betreffend Dauer der Landesverweisung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen – wird nicht eingetreten.
3. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1, B._____, wird Vormerk ge- nommen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 14. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 26 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…); (…); (…), (…); der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB; der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]); der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.
2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-9 (…)
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. (…)
- 27 -
12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.
13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749); schwarzer Pullover (A015'103'818); schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863); Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896); Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).
14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: schwarze Jacke (A015'092'087); rosa Pullover (A015'092'098); Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).
15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ausgerichteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. De- zember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 28 -
18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'646.40 Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
20. (…)
21. (Mitteilungen)
22. (Rechtsmittel)"
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliede- rung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung wird abgesehen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 489 Tage als durch Haft und vorzeitigen Straf- und Mass- nahmeantritt erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente]) angeord- net.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- 30 -
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit beauftragt, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
10. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 anerkannt hat.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 20) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'238.35 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv
- 31 - auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt.)
16. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 32 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9 die amtliche Verteidigung gemäss Disp. Ziff. 9 den Beschuldigten gemäss Disp. Ziff. 9
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch