Sachverhalt
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in Dossier 16 zusammen- gefasst vor, dass diese den Privatkläger C._____ (im Folgenden Privatkläger 1) ab ca. Mai 2023 gestalkt habe, indem sie diesen immer wieder telefonisch belästigt und ihm an diversen näher bezeichneten Örtlichkeiten, unter anderem an dessen Arbeitsplatz und Wohnort, aufgelauert und herumgeschrien habe, ihn teilweise auch angerempelt und ihm vom D._____ bis an dessen Arbeitsort und gleichzeitig auch früherer Wohnort gefolgt sei. Auch habe sie den Arbeitsplatz des Privatklägers 1 in unregelmässigen Abständen, teils mehrmals pro Tag aufgesucht, dabei jeweils unzählige Male die Türklingel bestätigt und jeweils vor den Praxisräumlichkeiten herumgeschrien und Beschimpfungen über den Privatkläger 1 ausgestossen. Der Privatkläger 1 sei durch die Gesamtheit des Verhaltens der Beschuldigten in seinen täglichen Lebensgewohnheiten massiv beeinträchtigt worden; er habe sich beob- achtet, verfolgt und eingeengt gefühlt, was sich in Angst geäussert und schliesslich zu einem Wohnortswechsel geführt habe. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen bzw. sie habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Privatkläger 1 aufgrund ihres Verhaltens keinen Kontakt zu ihr gewünscht habe und er ihre Besu- che an seinem Arbeitsort als beängstigend, beleidigend und rufschädigend emp- funden und er sich deswegen gezwungen fühlen würde, seine Lebensgewohnhei- ten zu ändern. 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. 1.3. Die Verteidigung stellt sich (erneut) auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei, weil das Verhalten nicht gegen den Privatkläger 1, sondern dessen Vater, E._____, gerichtet gewesen sei. So sei in den Facebookeinträgen nicht der Privatkläger 1, sondern "E._____" angesprochen gewesen. Auch die Sprachnach- richten seien an Herrn E._____ gerichtet gewesen (Urk. 16/13/1-4). Dies werde mit den zahlreichen Mails und Schreiben an diverse Adressaten bestätigt; in diesen Schreiben sei in aller erster Linie E._____ angegriffen worden und C._____ prak- tisch nie. Mit Herrn F._____ meine die Beschuldigte stets Herrn E._____, weil die Beschuldigte der Auffassung sei, C._____ sei nicht der Sohn, sondern der Stief-
- 9 - sohn von E._____. Zudem seien die Protokollierung der Ereignisse durch den Pri- vatkläger 1 nachträglich zusammengestellt worden. Es sei äusserst unwahrschein- lich, dass sich für den Privatkläger 1 durch seinen Wohnortswechsel bezüglich Be- lästigung durch die Beschuldigte eine bessere Situation hätte ergeben können, da die angeblichen Einwirkungen hauptsächlich an seinem Arbeitsort und im Bereich D._____ stattgefunden haben soll, wo er sich auch nach seinem Wohnortswechsel aufhalten haben müssen (Urk. 76 S. 3 f.; vgl. Urk. 104 S. 3 f.). 1.4. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 59 S. 1 ff.), des Privatklägers 1 (Urk. D16/3 mitsamt Dokumentation [Urk. D16/4], Urk. D16/10 = Urk. D1/5/10), diverse E-Mails (Urk. D16/6 und Urk. 16/19), Facebook-Einträge (Urk. D16/5), diverse Schreiben der Beschuldigten an Herrn G._____, Kriminalpolizei Zürich (Urk. D16/8), eine Eingabe des Privatklägers 1 an das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit diversen E-Mails der Beschuldigten als Beilage (Urk. D16/11) sowie Sprachnachrichten der Beschuldig- ten (Urk. D16/13/1-4) im Recht. 1.5. Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden von der Vorinstanz in E. III. 14.3. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 33 f.). Die Vorinstanz beurteilte die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1 ausführ- lich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig ging sie davon aus, dass dessen Aus- sagen glaubhaft seien und auf diese abgestellt werden können (Urk. 73 S. 35). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungs- weise Verdeutlichungen. 1.6. Wenn die Verteidigung geltend macht, nicht der Privatkläger 1, sondern dessen Vater E._____ sei mit den Äusserungen der Beschuldigten gemeint gewesen, kann ihr nicht zugestimmt werden (Urk. 76 S. 4; Urk. 104 S. 3). In Bezug auf den objektiven Sachverhalt ist klar gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, dass er – und nicht etwa sein Vater E._____ – von ihr bis zu seiner privaten Adresse oder von der Praxis bis zum D._____ verfolgt wurde. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für das Anrempeln bzw. für die vulgäre und blöde Anmachung vor dem H._____ beim D._____, welches ihn betraf (Urk. D16/3 S. 4, Urk. D16/10 S. 7). Er selbst ging im Übrigen davon aus, dass sie – die Beschuldigte
- 10 -
– mit "Herrn F._____" ihn, den Privatkläger 1, meinte (vgl. Urk. D16/4 S. 2 ganz unten). In den Facebook-Posts wurde zwar auch der Vater, E._____, erwähnt, aber auch der Privatkläger 1 wurde genannt (Urk. D16/5). In den diversen Sprachnachrichten spricht die Beschuldigten teilweise Herrn E._____ direkt an, ansonsten stets "Herrn F._____" (Urk. D16/13/1-4). Auch wenn die diversen Schreiben der Beschuldigten an Herrn G._____, Kriminalpolizei Zürich, mehrheitlich von E._____ handeln, wird sein Sohn, C._____, der Privatkläger 1, immerhin auch erwähnt. Die Beschuldigte schilderte anlässlich ihrer Einvernahme vor Vorinstanz denn auch von persönlichen Begegnungen mit dem Privatkläger 1 (Urk. 59 S. 28, 37). Gestützt auf die Beweismittel ist klar, dass das Verhalten der Beschuldigten (auch) gegen den Privatkläger 1 gerichtet war. Mit der Vorinstanz ist der von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Wider- spruch, Wohnort bzw. Praxis an der I._____-strasse 1 bzw. 2 (Urk. 61 S. 7 f., Prot. I S. 14 f.) kein Widerspruch; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine Verwechselung der Wohn- und Privatadresse des Privatklägers 1 durch den ein- vernehmenden Staatsanwalt gehandelt hat (Urk. 73 S. 35). Die Aussagen des Pri- vatklägers 1 sind ansonsten stets klar und schlüssig. Die Sprachnachrichten stüt- zen die Aussagen des Privatklägers 1; sie strotzen von wirren Ausführungen, vul- gären Ausdrücken und diversen Beleidigungen gerichtet an den Privatkläger 1 und dessen Vater (Urk. D16/13/1-4). Auch als ihr ein Hausverbot betreffend Arbeitsort des Privatklägers 1 erteilt worden war, hörte ihr Verhalten – gegenüber dem Privat- kläger 1 – nicht auf (Urk. D16/10 S. 9). Es erscheint daher glaubhaft, dass sich der Privatkläger 1 durch das Verhalten der Beschuldigten belästigt, verfolgt und eingeengt fühlte. Ebenso erscheint es glaub- haft, dass das Verhalten für ihn ruf- und geschäftsschädigend und auch demütigend gewesen ist. Er wurde von der Beschuldigten öffentlich wiederholt als Schwein, Dreckspatz, Arschloch, schwarze Drecksau etc. beschimpft. Dementsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass er aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten seine privaten Wege zum Arbeitsort änderte und sogar seinen Wohnort wechselte, damit sie ihn nicht mehr verfolgen konnte.
- 11 - Der Anklagesachverhalt kann somit zweifelsfrei gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel erstellt werden.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. D23/5). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess die Beschuldigten durch ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 76 S. 1; Urk. 104 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Nötigung zutreffend dargelegt und das Verhalten der Beschuldigten mit zu- treffender Begründung unter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert (Urk. 73 S. 43 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. 2.3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Das Opfer muss nicht völlig widerstandsunfähig werden. Doch die Einwirkung muss das "üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 43 f.). Stalking kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Hand- lungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeit- raum ergeben (BGE 129 IV 262 E. 2.3; BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). 2.4. Indem die Beschuldigte den Privatkläger 1 wie in der Anklageschrift vorge- worfen in der Zeit ab ca. Mai 2023 bis Dezember 2024 stalkte, war ihr Verhalten geeignet, ihn in seinen täglichen Lebensgewohnheiten einzuschränken und ihm auch seine Berufsausübung massgeblich zu erschweren. Unter anderem verfolgte
- 12 - sie ihn, lauerte ihm auf, hinterliess Sprachnachrichten auf der Voicemail an seinem Arbeitsort und verunglimpfte ihn auf Facebook. Dieses Verhalten führte dazu, dass sich der Privatkläger 1 stark beunruhigt fühlte und er in seinen täglichen Lebens- gewohnheiten massiv beeinträchtigt wurde. Er wechselte aufgrund dessen sogar seinen Wohnort. Vorliegend ist aufgrund der Art und Weise sowie der Regel- mässigkeit die notwendige Intensität im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.5. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 44 f.) festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Störung eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit) hat, die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Ein Irrtum aufgrund einer psychischen Krankheit wie vorliegend kann kein Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB sein (vgl. dazu auch BGE 147 IV 193). Ebenso ist es – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 73 S. 44 f.) – zutreffend, dass die Frage der Schuldfähigkeit von der Frage, ob die Täterin mit Wissen und Willen im Sinne von Art.12 Abs. 2 StGB und damit vorsätzlich gehandelt hat, zu unterscheiden. Die Frage der Schuldfähigkeit berüht den Vorsatz nicht. Die Beschuldigte musste aufrund ihres intensiven und wiederholten Verhaltens gegenüber dem Privatkläger 1 davon ausgehen oder nahm es zumindest in Kauf, dass sich dieser in seiner Handlungsfreiheit stark ein- und beschränkt fühlte und auch dazu gezwungen wurde, sein Verhalten entsprechend ihres Verhaltens anzupassen. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 46) – erfüllt. 2.6. Vorliegend ist die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen offensichtlich und im Übrigen ist sie auch unbestritten. Das Verhalten der Beschuldigten verletzte offensichtlich die Privatsphäre des Privatklägers 1. Wenn die Vorinstanz dazu fest- hält, dass damit nicht nur das Mittel teilweise unerlaubt gewesen sei, sondern auch die eingesetzten Mittel in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck erscheinen würden, ist ihr ohne Weiteres zu folgen (Urk. 73 S. 47). Die Rechtswidrigkeit ist damit zu bejahen.
- 13 -
3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Sinne der Erwägun- gen den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt hat. IV. Zum Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Dossier 5
1. Zum Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in Dossier 5 vor, am
21. November 2023, ca. 05.19 Uhr, von ihrem Wohnort aus J._____ trotz der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 7. Oktober 2023 angeordneten und durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 9. Oktober 2023 bis 9. Januar 2024 bzw. mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2023 bis 16. Februar 2024 verfügten Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mit J._____ Kontakt aufgenommen zu haben, indem sie ihr von der E-Mail-Adresse 1 eine zweiseitige E-Mail mi dem Betreff "meine Tochter und ich" an die E-Mail-Adresse 2 gesendet habe, mit diversen diffusen Anschuldigungen und Verschwörungstheorien bezüglich Leid und Freiheitsberaubung, welche angeblich J._____ zugefügt worden seien. Dies habe die Beschuldigte getan, obschon sie von den Verboten Kenntnis gehabt habe. 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als erfüllt (Urk. 73 S. 54). Die Verteidigung verlangt wie bereits vor Vorinstanz einen Freispruch (Urk. 76 S. 3; Urk. 104 S. 3). 1.3. Die Verteidigung macht insbesondere geltend, dass dem Text des E-Mails zu entnehmen sei, dass der Adressat der amtliche Verteidiger und nicht J._____ ge- wesen sei und die E-Mail versehentlich an diese gesendet worden sei. Die Vorin- stanz spekuliere und habe ihren Spielraum der freien Tatsachenwürdigung verlas- sen, wenn sie zum Schluss gelangt sei, die Beschuldigte habe die E-Mail absicht- lich an J._____ geschickt (Urk. 76 S. 3; Urk. 104 S. 2 f.).
- 14 - 1.4. Erstellt und auch von der amtlichen Verteidigung unbestritten ist, dass das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 9. Oktober 2023 und am 16. November 2023 Ersatzmassnahmen gegenüber der Beschuldigten in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots verfügte. Der Beschuldigten wurde unter anderem einstweilen bis am 9. Januar 2024 bzw. 16. Februar 2024 untersagt, mit J._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzuneh- men (Urk. D5/4 = D2/7/12 und D3/6, D3/9/9). Mit der persönlichen Übergabe der Verfügung an die Beschuldigte (und an ihren Verteidiger) ist der Zustellnachweis erbracht (vgl. Urk. D3/9/9 und D3/9/7-8). Mit anderen Worten, die Beschuldigte hatte Kenntnis von den gegen sie verhängten Ersatzmassnahmen. Bei J._____ handelt es sich um die Tochter der Beschuldigten. Weiter geht aus der E-Mail der Beschuldigten vom 21. November 2023 hervor, dass sie dieses an J._____ sendete ("2" [E-Mail-Adresse]), was auch unbestritten ist (Urk. 76 S. 3, Urk. 61 S. 4 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwar die Anrede in der E-Mail "Herrn X._____"
– den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten – enthalte, doch der Inhalt der E-Mails beziehe sich vollumfänglich auf J._____, weshalb gestützt darauf und es gestützt auf die Vorgeschichte von J._____ nicht glaubhaft erscheine, dass die Be- schuldigte das E-Mail versehentlich an die Tochter geschickt habe (Urk. 73 S. 28). Dem ist nicht zuzustimmen. Nicht nur enthält die Anrede den Namen des Verteidi- gers, sondern in der ganzen E-Mail schreibt die Beschuldigte über ihre Tochter und nicht an ihre Tochter. Auch adressiert sie immer wieder den Verteidiger direkt. Dies wird durch einzelne Zitate aus der besagten E-Mail deutlich (vgl. Urk. D5/3):
- "Wie ich Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt habe, befindet sich meine Tochter in Gefahr (…)"
- "Sie wissen, dass meine Tochter (….)"
- "Herr X._____, Sie verschliessen einfach Ihre Augen (…)"
- "Und wissen Sie was? Ich bin genau so unschuldig wie meine Tochter (…)"
- "Sie wollen die Tatsachen nicht sehen: meine Tochter und (…)"
- 15 - Damit wird klar, dass die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger kommunizieren wollte. Weshalb sie die E-Mail schliesslich an ihre Tochter versandte, bleibt offen, kann aber nicht zu ihren Lasten gewürdigt werden. Vieles ist hypothetisch möglich, wes- halb die E-Mail an die Adresse "…" und damit an die Tochter geschickt worden ist. Doch Spekulationen sind nicht zulässig und es ist vielmehr zu Gunsten der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die E-Mail an ihren Verteidiger schicken wollte, aber versehentlich die Adresse "…" einfügte. Damit ist der subjektive Tatbe- stand nicht erfüllt und die Beschuldigte ist vom Vorwurf des amtlichen Ungehor- sams in Dossier 5 freizusprechen. VI. Zur Frage der Schuldfähigkeit
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung der Tatbegehung durch die Beschuldigte im Zustand der vollständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldun- fähigkeit (Urk. 23/5.). Die Vorinstanz stellte die Tatbegehung im Zustand der voll- ständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit in ihrem Urteil fest (Urk. 73 S. 61). Die Verteidigung hat dagegen nichts einzuwenden (Urk. 76).
2. Wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Gemäss Art. 20 StGB muss eine Begutachtung der Täterin durch einen Sachver- ständigen erfolgen, wenn ernsthafter Anlass an deren Schuldfähigkeit besteht.
3. Dr. med. K._____ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2025 aus, dass die Beschuldigte zur Zeit der Taten (und damit auch der Nötigung gemäss Dossier 16) wegen ihrer psychischen Störung (vgl. dazu später in E. VII.) nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten fähig gewesen sei (Urk. D1/11/6 S. 34).
4. Die Vorinstanz stellte auf dieses Gutachten ab und ging folglich von einer vollständigen nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit hinsichtlich der vor Vorinstanz zu beurteilenden Taten aus (Urk. 73 S. 60). Mit der Vorinstanz sind keine triftige Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Fest- stellungen nahelegen würden. Es ist folglich festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Dossier 16 im Zustand der
- 16 - vollständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Damit entfällt eine Strafe. VI. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet mit der Befristung auf zwei Jahre (Urk. D23/15 S. 14 f., Urk. 73 S. 80). 1.2. Die Verteidigung ficht die Anordnung einer stationären Massnahme an und beantragt, es sei auf eine solche Anordnung zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB anzuordnen, subeventualiter sei eine auf die Dauer eines Jahres befristete statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 76 S. 2; Urk. 104 S. 4 ff.). Im Wesentlichen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass eine Massnahme weder Erfolgschancen hätte noch verhältnismässig sei. Es müsse von einer fehlenden Therapiefähigkeit ausgegan- gen werden. Zudem seien die Anlasstaten kaum ausreichend, um eine zweijährige stationäre Massnahme zu rechtfertigen (Urk. 86 S. 7 f.; Urk. 104 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass sie für den Fall, dass das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, eine Massname sei anzuordnen, den Antrag auf ergänzende psychiatrische Abklärungen zu den individuell-konkreten Erfolgschancen einer Therapie bei der Beschuldigten stelle (Urk. 104 S. 6). 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht
- 17 - diejenige Massnahme an, welche die Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Ge- richts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist die Täterin psychisch schwer gestört, ist sie von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn die Täterin eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Täterin in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass die Täterin vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behandlung insge- samt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Vorab ist auf den Antrag der Verteidigung einzugehen. Das bereits vorlie- gende Gutachten von Dr. med. K._____ wurde zwar aktenbasiert erstellt, datiert jedoch vom 26. Januar 2025 und ist damit noch hinreichend aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten seit dessen Erstellung in relevanter Weise verändert hätten, bestehen nicht. Auch aus den Erkenntnissen der Berufungsverhandlung ergeben sich keine neue Umstände, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich erscheinen liessen. Hinzu kommt,
- 18 - dass aufgrund des in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Ein- drucks davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte bei einer erneuten bzw. er- gänzenden Begutachtung eine Mitwirkung verweigern würde (vgl. Urk. 103 S. 8). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche psychiatrische Abklärungen zu neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Der Antrag auf Einholung ergänzender psychiatrischer Abklärungen erweist sich daher als nicht erforderlich und ist abzuweisen.
4. Dr. med. K._____ legte am 26. Januar 2025 ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten (Hauptgutachten vom 3. Mai 2021, vgl. Urk. 11/39) zur Beschuldigten vor (Urk. D1/11/6). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gut- achtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Aufgrund der mangelnden Partizipation der Beschuldigten handelt es sich – wie bereits das Hauptgutachten und oben erwähnt – um ein Aktengut- achten. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 64 f.) kann aber auf dieses Aktengutachten abgestellt werden und als massgebliche Grundlage für den Entscheid über die vorliegend beantragte stationäre Massnahme verwendet werden.
5. Gemäss Art. 59 StGB wird als Anlasstat ein Verbrechen oder ein Vergehen vorausgesetzt. Vorliegend erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Tatbe- stände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Damit liegen mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 59 StGB vor.
6. Die Beschuldigte leidet unter einer – seit Jahren bestehenden – paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. D1/11/6 S. 30 f., vgl. auch Urk. 11/5, 11/23). Die psychische Störung besteht seit geraumer Zeit. Der Gutachter spricht hier von einem hartnäckigen und chronischen Verlauf der Schizophrenie (Urk. D1/11/6 S. 32). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, äusserte sich die Beschuldigte auch vor dem hiesigen Gericht wirr (vgl. Urk. S. 103 S. 2 ff.).
- 19 - 6.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiederge- geben, sich sorgfältig und einlässlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere mit der Massnah- mebedürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit der Be- schuldigten, und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen und eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 73 S. 66 ff.). Dem Ergebnis der Vor- instanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder die Beschuldigte noch die Vertei- digung brachten anlässlich der Berufungsverhandlung neue und stichhaltige Argu- mente oder veränderte Verhältnisse vor. Die Voraussetzungen der Massnahmebe- dürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit sowie auch der Verhältnismässigkeit sind nach wie vor mit der zutreffenden Begründung der Vor- instanz zu bejahen. Ebenso vermochte die Verteidigung nicht darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eventualiter eine ambulante Mass- nahme anstatt einer stationären Massnahme anzuordnen sei. Es wird nachfolgend nochmals zusammenfassend auf die wesentlichen Überlegungen eingegangen. 6.2. Die Beschuldigte leidet an einer – wie bereits dargelegt – paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0; D1/11/6 S. 30 f. und D1/11/2 S. 13 f.) und damit an einer schweren psychischen Störung. Das Gutachten bestätigt, dass zwischen den vor- geworfenen Taten und der diagnostizierten Schizophrenie ein enger Zusammen- hang besteht. Festzuhalten ist, dass die psychische Störung behandelt werden kann. Dadurch liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten wirksam begegnen. Die Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt. Der Vorwurf damals betraf gleichgelagertes Verhalten wie vorliegend bei den Vorwürfen der Nötigung (Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG210265, Urk. 38). Durch die Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Neuroleptika und mit einer Gesprächstherapie könne die psychische Störung – so der Gutachter – behandelt werden. Ferner schätzt der Gutachter die Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelikte (sowie der mit erwähnten Urteil vom 8. Juli 2022 gleichgelagerten Delikte) bei der Beschuldigten als sehr hoch ein. Mit der Behandlung von antipsychotischen Psychopharmaka könne vermutlich gemäss Gutachter die floride Symptomatik
- 20 - eingedämmt und damit auch der deliktischen Neigung der Beschuldigten erfolgreich entgegengewirkt werden (Urk. D1/11/6 S. 33 f.). Die Massnahme- bedürftigkeit wird durch das Gutachten zusammenfassend klar bejaht. 6.3. In Bezug auf die Massnahmefähigkeit konnte der Gutachter bei der Beschul- digten keine Krankheits- und Behandlungswilligkeit sehen (Urk. D1/11/6 S. 33 f.), was gerade bei dieser psychischen Erkrankung typisch sei. Dies könne der Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden. Die stark ausgeprägte Schizophrenie der Beschuldigten könne – wie oben bereits ausgeführt – mit der Behandlung von anti- psychotischen Psychopharmaka vermutlich die floride Symptomatik eindämmen. Damit könne auch der deliktischen Neigung der Beschuldigten erfolgreich ent- gegengewirkt werden (Urk. D1/11/6 S. 34). Die Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor, dass ein Therapieerfolg in Anbetracht der massiven Chronifizierung der Krankheit und des Alters der Beschuldigten illu- sorisch sei (Urk. 104 S. 5 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters nichtsdestotrotz eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht, gerade auch bei einer chronifizierten Schizo- phrenie. Die Massnahmefähigkeit ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 69) zu bejahen. Dass die Beschuldigte krankheitsuneinsichtig ist, zeigte sich im Rahmen der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute anlässlich der persönlichen Befragung in der Berufungsverhandlung (Urk. D1/5/3, Urk. D1/5/9, Urk. D1/5/11, Urk. 59 S. 39 ff., Urk. 103 S. 2 ff.). Doch der Gutachter zeigt klar und nach- vollziehbar auf, dass (initiale) Behandlungsmassnahmen auch bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wie bei der Beschuldigten der Fall, gegen deren Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden können (Urk. D1/11/6 S. 34). Er ist auch der Ansicht, dass es nicht ausgeschlossen bzw. es wahrscheinlich sei, dass es gelingen werde, durch Zureden und Aufklärung die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zu einer medikamentösen Behandlung zu fördern (Urk. D1/11/6 S. 33). Insgesamt ist nach dem Gesagten von der Massnahmewilligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.
- 21 - 6.4. Wie bereits die Vorinstanz einlässlich darlegt hat, ist die Anordnung einer stationären Massnahme geeignet und erforderlich, um der psychischen Störung der Beschuldigten und dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen. Der Gutachter rät von einer ambulanten Massnahme ab, insbesondere weil nur eine stationäre Mass- nahme die nötige Intensität erreichen würde, die es für einen erfolgreichen Verlauf brauche und welche eine ambulante Massnahme nicht bieten könne (Urk. D1/11/6 S. 34). Eine stationäre und nicht eine ambulante Massnahme sei zweckmässig (Urk. D1/11/6 S. 34). Auch eine stationäre Einleitung einer anschliessenden ambu- lanten Behandlung erscheint vorliegend nicht zielführend. Zum einen ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung nicht zu erwarten, dass eine lediglich kurz- fristige stationäre Behandlung die Voraussetzungen für eine anschliessend erfolg- versprechende ambulante Behandlung schaffen könnte. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte sich auf eine solche Behandlung tatsächlich einlassen würde. Unter diesen Umständen fällt auch eine lediglich zwei- monatige stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme nicht ernsthaft in Betracht. Auch wenn es sich bei der Anordnung einer stationären Massnahme um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschuldigten handelt, ist vorliegend die Verhältnismässigkeit dennoch zu bejahen. Dem Verteidiger kann nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigte keine Gefahr für die körperliche Integrität von ande- ren Personen darstelle und der schlechten Bewährungsprognose der Beschuldig- ten insbesondere mit deutlich milderen Mitteln begegnet werden könne (Urk. 61 S. 7, 11; vgl. Urk. 104 S. 5). Die von der Beschuldigten begangenen Delikte in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit sind zwar allesamt Delikte mit einer Höchst- strafe von "lediglich" drei Jahren Freiheitsstrafe. Doch die Beschuldigte erfüllte mit ihrem Verhalten gleich mehrere, das heisst insgesamt sechs, Tatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches. Von diesen sechs Tatbeständen liegen teilweise mehr- fache Begehungen vor. Die Rückfallgefahr für weiteres gleichgeartetes Verhalten ist sehr hoch. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen vermehrt verbal aggressives bzw. körperlich distanzloses Verhalten (vgl. dazu beispielsweise das Dossier 16) an den Tag legte. Dazu kommt, dass sich ihr Verhalten nun bereits gegen drei ver-
- 22 - schiedene Personen richtete. Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 8. Juli 2022 richtete sich ihr Verhalten damals noch "lediglich" gegen eine Person. Die diversen Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbote waren nicht zielführend und beein- druckten die Beschuldigte letztlich nicht. Sie delinquierte wieder und mehrfach. Aktuell ist zudem noch ein neues hängiges Strafverfahren wegen Fahren ohne Berechtigung i.S. des Strassenverkehrsgesetztes hängig, welches am 18. August 2025 eröffnet wurde (vgl. Urk. 102). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 73 S. 73 f.), ist der Fremdgefährdungscharakter der Autofahrt, bei welcher sie
– notabene nach Entzug ihres Führerausweises – ihrer Tochter J._____ über eine Distanz von ca. 500 Meter in einem Abstand von ca. 1 Meter in der 30er-Zone nach- fuhr und es beinahe zu einer Kollision kam (Urk. D1/5/7 S. 10), nicht zu unterschät- zen und zeigt vielmehr exemplarisch auf, dass sich die Beschuldigte keinen Deut um behördliche Anordnungen schert. Mit der Vorinstanz ist insgesamt mit zunehmender Chronifizierung und Intensivierung ihres Krankheitsbildes eine delik- tische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delin- quenz (Urk. 73 S. 74). Auch lässt sich die Beschuldigte nicht durch Massnahmen wie die Blockierung der Telefonnummer, die wechselnde Routine im Alltag oder sogar den Wechsel des Wohnortes von weiterer Delinquenz abhalten. Die Geschä- digten erlitten eine enorme psychische Belastung durch das Verhalten der Beschul- digten. Es wurde in der Vergangenheit schon vieles versucht und in die Wege geleitet. Doch letztendlich änderte die Beschuldigte ihr Verhalten nicht. Vielmehr ist
– wie ausgeführt – eine deliktische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delinquenz. Eine ambulante Massnahme wurde seitens des Gutachters ausdrücklich nicht als zielführend angesehen. Auch wenn die Anord- nung einer stationären Massnahme einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschuldigten darstellt, ist die Anordnung verhältnismässig. Nur durch eine solche stationäre Massnahme besteht die Möglichkeit, die psychische Störung er- folgreich zu behandeln, um so die sehr hohe Rückfallgefahr für weitere gleichge- artete Delikte senken zu können. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist daher als verhältnismässig. 6.5. Die Vorinstanz befristete die Dauer der stationären Massnahme auf zwei Jahre. Die Verteidigung beantragt mit dem Argument der Verhältnismässigkeit sub-
- 23 - eventualiter die Befristung auf fünf Monate. Zudem stellt sie den Antrag, zur Frage der initialen Dauer der Massnahme eine entsprechende Expertise einzuholen (Urk. 104 S. 7). Die Begründung der Vorinstanz für die Befristung auf zwei Jahre – namentlich unter Hinweis auf die im Verhältnis zu möglichen Anlasstaten doch relative Geringfügig- keit der von der Beschuldigten begangenen Taten bei gleichzeitig deutlich erhöhter Rückfallgefahr, die grundsätzlich gute medikamentöse Behandelbarkeit schizo- phrener Erkrankungen bei entsprechender Verlässlichkeit der Beschuldigten sowie die grundsätzlich stabilen Lebensumstände der Beschuldigten – erweist sich im Grundsatz zutreffend. Indessen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit zu berücksichtigen, dass es sich bei der diagnostizierten Erkrankung grund- sätzlich um eine behandelbare Störung handelt und die Beschuldigte an keiner weiteren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB leidet. Der Gutachter empfiehlt zur Behandlung antipsychotische Psychopharmaka. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass eine nachhaltige Stabilisierung in der Regel nicht allein durch die Einstellung auf eine geeignete Medikation erreicht wird, sondern regel- mässig auch eine begleitende therapeutische Aufarbeitung im Rahmen psychothe- rapeutischer Gespräche erfordert (vgl. Urk. D1/11/6 S. 34). Eine solche therapeuti- sche Stabilisierung benötigt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Befristung der Massnahme auf lediglich fünf Monate, wie von der Verteidigung subeventualiter beantragt, als zu kurz bemessen. Inner- halb eines derart kurzen Zeitraums erscheint es wenig realistisch, dass neben der medikamentösen Einstellung auch eine hinreichende therapeutische Stabilisierung erreicht werden kann. Es ist vielmehr notorisch, dass die Behandlung entsprechen- der Krankheitsbilder eine gewisse Dauer erfordert, um eine tragfähige Stabilisie- rung zu erreichen und Rückfälle zu verhindern. Demgegenüber trägt eine Be- fristung auf ein Jahr sowohl dem Behandlungsbedarf als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen Rechnung. Dieser Zeitraum erscheint ausrei- chend, um die notwendige medikamentöse Einstellung vorzunehmen und parallel dazu eine begleitende therapeutische Behandlung einzuleiten und zu stabilisieren, ohne die Beschuldigte länger als erforderlich einer stationären Massnahme zu unterstellen.
- 24 - Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, weshalb zur Frage der anfängli- chen Dauer der Massnahme eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme einzu- holen wäre. Die Festlegung der Dauer der Massnahme ist letztlich Ausdruck der gerichtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung und obliegt dem Gericht. Eine zusätzli- che Expertise verspricht insoweit keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings kann bei schuldunfähigen Personen eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7).
2. In Anbetracht der schweren chronischen psychischen Erkrankung der Be- schuldigten fällt eine Kostentragung vorliegend – wie auch schon im vorinstanzli- chen Verfahren – aus Billigkeitsgründen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren – unter Zugrundelegung einer geschätzten Dauer der Berufungsverhand- lung von vier Stunden – einen Aufwand von Fr. 5'976.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was grundsätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 105). Unter Berücksichtigung der effektiv kürzer ausgefallenen Dauer der Be- rufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände (…), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie (…) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4 wird die Antragsgegnerin freige- sprochen.
3. Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2022 (GG210265-L) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
4. (…)
5. Der folgende, sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86709673 lagernde Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899).
6. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86709673 lagernden Gegenstände werden der Antragsgegnerin nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls
- 26 - nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple mit Hülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A018'372'786), Drucker/Scanner HP (Asservat-Nr. A018'372'800), Couvert Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Asservat-Nr. A018'372'811), 3 USB Datenträger (Asservat-Nr. A018'372'855), Datenträger Festplatte Verbatim "Backup" (Asservat-Nr. A018'372'866), Datenträger Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A018'372'991).
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'487.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten) CHF 500.00 Auslagen Gericht, ZMG, BG Zürich (GT240035-L) CHF 82.15 Auslagen CHF 4'913.35 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; bereits entschädigt) CHF 8'284.45 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen."
2. Schriftliche Eröffnung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird ferner festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 1, 2/5 und 16) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich Dossier 5 wird die Beschuldigte freigesprochen. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossiers 3, 12-14, 17-18) im Zustand der nicht selbst verschul- deten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 27 -
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von 1 Jahr ange- ordnet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen pauschal Fr. 5'700.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten (versandt) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Halter-Nr. 3.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw H. Mutlu
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 1.1 Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet mit der Befristung auf zwei Jahre (Urk. D23/15 S. 14 f., Urk. 73 S. 80).
E. 1.2 Die Verteidigung ficht die Anordnung einer stationären Massnahme an und beantragt, es sei auf eine solche Anordnung zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB anzuordnen, subeventualiter sei eine auf die Dauer eines Jahres befristete statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 76 S. 2; Urk. 104 S. 4 ff.). Im Wesentlichen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass eine Massnahme weder Erfolgschancen hätte noch verhältnismässig sei. Es müsse von einer fehlenden Therapiefähigkeit ausgegan- gen werden. Zudem seien die Anlasstaten kaum ausreichend, um eine zweijährige stationäre Massnahme zu rechtfertigen (Urk. 86 S. 7 f.; Urk. 104 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass sie für den Fall, dass das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, eine Massname sei anzuordnen, den Antrag auf ergänzende psychiatrische Abklärungen zu den individuell-konkreten Erfolgschancen einer Therapie bei der Beschuldigten stelle (Urk. 104 S. 6).
E. 1.3 Die Verteidigung macht insbesondere geltend, dass dem Text des E-Mails zu entnehmen sei, dass der Adressat der amtliche Verteidiger und nicht J._____ ge- wesen sei und die E-Mail versehentlich an diese gesendet worden sei. Die Vorin- stanz spekuliere und habe ihren Spielraum der freien Tatsachenwürdigung verlas- sen, wenn sie zum Schluss gelangt sei, die Beschuldigte habe die E-Mail absicht- lich an J._____ geschickt (Urk. 76 S. 3; Urk. 104 S. 2 f.).
- 14 -
E. 1.4 Erstellt und auch von der amtlichen Verteidigung unbestritten ist, dass das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 9. Oktober 2023 und am 16. November 2023 Ersatzmassnahmen gegenüber der Beschuldigten in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots verfügte. Der Beschuldigten wurde unter anderem einstweilen bis am 9. Januar 2024 bzw. 16. Februar 2024 untersagt, mit J._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzuneh- men (Urk. D5/4 = D2/7/12 und D3/6, D3/9/9). Mit der persönlichen Übergabe der Verfügung an die Beschuldigte (und an ihren Verteidiger) ist der Zustellnachweis erbracht (vgl. Urk. D3/9/9 und D3/9/7-8). Mit anderen Worten, die Beschuldigte hatte Kenntnis von den gegen sie verhängten Ersatzmassnahmen. Bei J._____ handelt es sich um die Tochter der Beschuldigten. Weiter geht aus der E-Mail der Beschuldigten vom 21. November 2023 hervor, dass sie dieses an J._____ sendete ("2" [E-Mail-Adresse]), was auch unbestritten ist (Urk. 76 S. 3, Urk. 61 S. 4 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwar die Anrede in der E-Mail "Herrn X._____"
– den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten – enthalte, doch der Inhalt der E-Mails beziehe sich vollumfänglich auf J._____, weshalb gestützt darauf und es gestützt auf die Vorgeschichte von J._____ nicht glaubhaft erscheine, dass die Be- schuldigte das E-Mail versehentlich an die Tochter geschickt habe (Urk. 73 S. 28). Dem ist nicht zuzustimmen. Nicht nur enthält die Anrede den Namen des Verteidi- gers, sondern in der ganzen E-Mail schreibt die Beschuldigte über ihre Tochter und nicht an ihre Tochter. Auch adressiert sie immer wieder den Verteidiger direkt. Dies wird durch einzelne Zitate aus der besagten E-Mail deutlich (vgl. Urk. D5/3):
- "Wie ich Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt habe, befindet sich meine Tochter in Gefahr (…)"
- "Sie wissen, dass meine Tochter (….)"
- "Herr X._____, Sie verschliessen einfach Ihre Augen (…)"
- "Und wissen Sie was? Ich bin genau so unschuldig wie meine Tochter (…)"
- "Sie wollen die Tatsachen nicht sehen: meine Tochter und (…)"
- 15 - Damit wird klar, dass die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger kommunizieren wollte. Weshalb sie die E-Mail schliesslich an ihre Tochter versandte, bleibt offen, kann aber nicht zu ihren Lasten gewürdigt werden. Vieles ist hypothetisch möglich, wes- halb die E-Mail an die Adresse "…" und damit an die Tochter geschickt worden ist. Doch Spekulationen sind nicht zulässig und es ist vielmehr zu Gunsten der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die E-Mail an ihren Verteidiger schicken wollte, aber versehentlich die Adresse "…" einfügte. Damit ist der subjektive Tatbe- stand nicht erfüllt und die Beschuldigte ist vom Vorwurf des amtlichen Ungehor- sams in Dossier 5 freizusprechen. VI. Zur Frage der Schuldfähigkeit
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung der Tatbegehung durch die Beschuldigte im Zustand der vollständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldun- fähigkeit (Urk. 23/5.). Die Vorinstanz stellte die Tatbegehung im Zustand der voll- ständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit in ihrem Urteil fest (Urk. 73 S. 61). Die Verteidigung hat dagegen nichts einzuwenden (Urk. 76).
2. Wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Gemäss Art. 20 StGB muss eine Begutachtung der Täterin durch einen Sachver- ständigen erfolgen, wenn ernsthafter Anlass an deren Schuldfähigkeit besteht.
E. 1.5 Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden von der Vorinstanz in E. III. 14.3. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 33 f.). Die Vorinstanz beurteilte die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1 ausführ- lich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig ging sie davon aus, dass dessen Aus- sagen glaubhaft seien und auf diese abgestellt werden können (Urk. 73 S. 35). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungs- weise Verdeutlichungen.
E. 1.6 Wenn die Verteidigung geltend macht, nicht der Privatkläger 1, sondern dessen Vater E._____ sei mit den Äusserungen der Beschuldigten gemeint gewesen, kann ihr nicht zugestimmt werden (Urk. 76 S. 4; Urk. 104 S. 3). In Bezug auf den objektiven Sachverhalt ist klar gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, dass er – und nicht etwa sein Vater E._____ – von ihr bis zu seiner privaten Adresse oder von der Praxis bis zum D._____ verfolgt wurde. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für das Anrempeln bzw. für die vulgäre und blöde Anmachung vor dem H._____ beim D._____, welches ihn betraf (Urk. D16/3 S. 4, Urk. D16/10 S. 7). Er selbst ging im Übrigen davon aus, dass sie – die Beschuldigte
- 10 -
– mit "Herrn F._____" ihn, den Privatkläger 1, meinte (vgl. Urk. D16/4 S. 2 ganz unten). In den Facebook-Posts wurde zwar auch der Vater, E._____, erwähnt, aber auch der Privatkläger 1 wurde genannt (Urk. D16/5). In den diversen Sprachnachrichten spricht die Beschuldigten teilweise Herrn E._____ direkt an, ansonsten stets "Herrn F._____" (Urk. D16/13/1-4). Auch wenn die diversen Schreiben der Beschuldigten an Herrn G._____, Kriminalpolizei Zürich, mehrheitlich von E._____ handeln, wird sein Sohn, C._____, der Privatkläger 1, immerhin auch erwähnt. Die Beschuldigte schilderte anlässlich ihrer Einvernahme vor Vorinstanz denn auch von persönlichen Begegnungen mit dem Privatkläger 1 (Urk. 59 S. 28, 37). Gestützt auf die Beweismittel ist klar, dass das Verhalten der Beschuldigten (auch) gegen den Privatkläger 1 gerichtet war. Mit der Vorinstanz ist der von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Wider- spruch, Wohnort bzw. Praxis an der I._____-strasse 1 bzw. 2 (Urk. 61 S. 7 f., Prot. I S. 14 f.) kein Widerspruch; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine Verwechselung der Wohn- und Privatadresse des Privatklägers 1 durch den ein- vernehmenden Staatsanwalt gehandelt hat (Urk. 73 S. 35). Die Aussagen des Pri- vatklägers 1 sind ansonsten stets klar und schlüssig. Die Sprachnachrichten stüt- zen die Aussagen des Privatklägers 1; sie strotzen von wirren Ausführungen, vul- gären Ausdrücken und diversen Beleidigungen gerichtet an den Privatkläger 1 und dessen Vater (Urk. D16/13/1-4). Auch als ihr ein Hausverbot betreffend Arbeitsort des Privatklägers 1 erteilt worden war, hörte ihr Verhalten – gegenüber dem Privat- kläger 1 – nicht auf (Urk. D16/10 S. 9). Es erscheint daher glaubhaft, dass sich der Privatkläger 1 durch das Verhalten der Beschuldigten belästigt, verfolgt und eingeengt fühlte. Ebenso erscheint es glaub- haft, dass das Verhalten für ihn ruf- und geschäftsschädigend und auch demütigend gewesen ist. Er wurde von der Beschuldigten öffentlich wiederholt als Schwein, Dreckspatz, Arschloch, schwarze Drecksau etc. beschimpft. Dementsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass er aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten seine privaten Wege zum Arbeitsort änderte und sogar seinen Wohnort wechselte, damit sie ihn nicht mehr verfolgen konnte.
- 11 - Der Anklagesachverhalt kann somit zweifelsfrei gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel erstellt werden.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Umfang der Berufung Die Verteidigung ficht die Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1, Dossier 16, und Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstrich 6, Dossier 5 (Feststellung der Verübung des Tatbe- standes der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB) und Dispositiv- ziffer 4 (Anordnung einer befristeten stationären Massnahme) an. Demnach sind
- 7 - die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1, mit Ausnahme von Dossier 16, Spiegel- striche 2-5, Spiegelstrich 6, mit Ausnahme von Dossier 5 (Feststellung der Ver- übung des Tatbestandes der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbst- verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB), Dispositiv- ziffer 2 (Freispruch betreffend den Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4), Dispositivziffer 3 (Verzicht auf Widerruf), Dispositivziffer 5 (Einziehung eines Gegenstands), Dispositivziffer 6 (Herausgabe von diversen Ge- genständen), Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) sowie 8 (Kostenauflage) nicht angefochten und demnach rechtskräftig, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht
- 17 - diejenige Massnahme an, welche die Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Ge- richts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3).
E. 2.2 Ist die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist die Täterin psychisch schwer gestört, ist sie von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn die Täterin eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Täterin in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass die Täterin vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behandlung insge- samt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Vorab ist auf den Antrag der Verteidigung einzugehen. Das bereits vorlie- gende Gutachten von Dr. med. K._____ wurde zwar aktenbasiert erstellt, datiert jedoch vom 26. Januar 2025 und ist damit noch hinreichend aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten seit dessen Erstellung in relevanter Weise verändert hätten, bestehen nicht. Auch aus den Erkenntnissen der Berufungsverhandlung ergeben sich keine neue Umstände, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich erscheinen liessen. Hinzu kommt,
- 18 - dass aufgrund des in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Ein- drucks davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte bei einer erneuten bzw. er- gänzenden Begutachtung eine Mitwirkung verweigern würde (vgl. Urk. 103 S. 8). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche psychiatrische Abklärungen zu neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Der Antrag auf Einholung ergänzender psychiatrischer Abklärungen erweist sich daher als nicht erforderlich und ist abzuweisen.
E. 2.3 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Das Opfer muss nicht völlig widerstandsunfähig werden. Doch die Einwirkung muss das "üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 43 f.). Stalking kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Hand- lungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeit- raum ergeben (BGE 129 IV 262 E. 2.3; BGE 141 IV 437 E. 3.2.2).
E. 2.4 Indem die Beschuldigte den Privatkläger 1 wie in der Anklageschrift vorge- worfen in der Zeit ab ca. Mai 2023 bis Dezember 2024 stalkte, war ihr Verhalten geeignet, ihn in seinen täglichen Lebensgewohnheiten einzuschränken und ihm auch seine Berufsausübung massgeblich zu erschweren. Unter anderem verfolgte
- 12 - sie ihn, lauerte ihm auf, hinterliess Sprachnachrichten auf der Voicemail an seinem Arbeitsort und verunglimpfte ihn auf Facebook. Dieses Verhalten führte dazu, dass sich der Privatkläger 1 stark beunruhigt fühlte und er in seinen täglichen Lebens- gewohnheiten massiv beeinträchtigt wurde. Er wechselte aufgrund dessen sogar seinen Wohnort. Vorliegend ist aufgrund der Art und Weise sowie der Regel- mässigkeit die notwendige Intensität im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
E. 2.5 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 44 f.) festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Störung eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit) hat, die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Ein Irrtum aufgrund einer psychischen Krankheit wie vorliegend kann kein Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB sein (vgl. dazu auch BGE 147 IV 193). Ebenso ist es – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 73 S. 44 f.) – zutreffend, dass die Frage der Schuldfähigkeit von der Frage, ob die Täterin mit Wissen und Willen im Sinne von Art.12 Abs. 2 StGB und damit vorsätzlich gehandelt hat, zu unterscheiden. Die Frage der Schuldfähigkeit berüht den Vorsatz nicht. Die Beschuldigte musste aufrund ihres intensiven und wiederholten Verhaltens gegenüber dem Privatkläger 1 davon ausgehen oder nahm es zumindest in Kauf, dass sich dieser in seiner Handlungsfreiheit stark ein- und beschränkt fühlte und auch dazu gezwungen wurde, sein Verhalten entsprechend ihres Verhaltens anzupassen. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 46) – erfüllt.
E. 2.6 Vorliegend ist die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen offensichtlich und im Übrigen ist sie auch unbestritten. Das Verhalten der Beschuldigten verletzte offensichtlich die Privatsphäre des Privatklägers 1. Wenn die Vorinstanz dazu fest- hält, dass damit nicht nur das Mittel teilweise unerlaubt gewesen sei, sondern auch die eingesetzten Mittel in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck erscheinen würden, ist ihr ohne Weiteres zu folgen (Urk. 73 S. 47). Die Rechtswidrigkeit ist damit zu bejahen.
- 13 -
E. 3 Dr. med. K._____ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2025 aus, dass die Beschuldigte zur Zeit der Taten (und damit auch der Nötigung gemäss Dossier 16) wegen ihrer psychischen Störung (vgl. dazu später in E. VII.) nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten fähig gewesen sei (Urk. D1/11/6 S. 34).
E. 4 Dr. med. K._____ legte am 26. Januar 2025 ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten (Hauptgutachten vom 3. Mai 2021, vgl. Urk. 11/39) zur Beschuldigten vor (Urk. D1/11/6). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gut- achtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Aufgrund der mangelnden Partizipation der Beschuldigten handelt es sich – wie bereits das Hauptgutachten und oben erwähnt – um ein Aktengut- achten. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 64 f.) kann aber auf dieses Aktengutachten abgestellt werden und als massgebliche Grundlage für den Entscheid über die vorliegend beantragte stationäre Massnahme verwendet werden.
E. 5 Gemäss Art. 59 StGB wird als Anlasstat ein Verbrechen oder ein Vergehen vorausgesetzt. Vorliegend erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Tatbe- stände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Damit liegen mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 59 StGB vor.
E. 6 Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86709673 lagernden Gegenstände werden der Antragsgegnerin nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls
- 26 - nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple mit Hülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A018'372'786), Drucker/Scanner HP (Asservat-Nr. A018'372'800), Couvert Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Asservat-Nr. A018'372'811), 3 USB Datenträger (Asservat-Nr. A018'372'855), Datenträger Festplatte Verbatim "Backup" (Asservat-Nr. A018'372'866), Datenträger Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A018'372'991).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiederge- geben, sich sorgfältig und einlässlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere mit der Massnah- mebedürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit der Be- schuldigten, und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen und eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 73 S. 66 ff.). Dem Ergebnis der Vor- instanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder die Beschuldigte noch die Vertei- digung brachten anlässlich der Berufungsverhandlung neue und stichhaltige Argu- mente oder veränderte Verhältnisse vor. Die Voraussetzungen der Massnahmebe- dürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit sowie auch der Verhältnismässigkeit sind nach wie vor mit der zutreffenden Begründung der Vor- instanz zu bejahen. Ebenso vermochte die Verteidigung nicht darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eventualiter eine ambulante Mass- nahme anstatt einer stationären Massnahme anzuordnen sei. Es wird nachfolgend nochmals zusammenfassend auf die wesentlichen Überlegungen eingegangen.
E. 6.2 Die Beschuldigte leidet an einer – wie bereits dargelegt – paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0; D1/11/6 S. 30 f. und D1/11/2 S. 13 f.) und damit an einer schweren psychischen Störung. Das Gutachten bestätigt, dass zwischen den vor- geworfenen Taten und der diagnostizierten Schizophrenie ein enger Zusammen- hang besteht. Festzuhalten ist, dass die psychische Störung behandelt werden kann. Dadurch liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten wirksam begegnen. Die Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt. Der Vorwurf damals betraf gleichgelagertes Verhalten wie vorliegend bei den Vorwürfen der Nötigung (Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG210265, Urk. 38). Durch die Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Neuroleptika und mit einer Gesprächstherapie könne die psychische Störung – so der Gutachter – behandelt werden. Ferner schätzt der Gutachter die Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelikte (sowie der mit erwähnten Urteil vom 8. Juli 2022 gleichgelagerten Delikte) bei der Beschuldigten als sehr hoch ein. Mit der Behandlung von antipsychotischen Psychopharmaka könne vermutlich gemäss Gutachter die floride Symptomatik
- 20 - eingedämmt und damit auch der deliktischen Neigung der Beschuldigten erfolgreich entgegengewirkt werden (Urk. D1/11/6 S. 33 f.). Die Massnahme- bedürftigkeit wird durch das Gutachten zusammenfassend klar bejaht.
E. 6.3 In Bezug auf die Massnahmefähigkeit konnte der Gutachter bei der Beschul- digten keine Krankheits- und Behandlungswilligkeit sehen (Urk. D1/11/6 S. 33 f.), was gerade bei dieser psychischen Erkrankung typisch sei. Dies könne der Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden. Die stark ausgeprägte Schizophrenie der Beschuldigten könne – wie oben bereits ausgeführt – mit der Behandlung von anti- psychotischen Psychopharmaka vermutlich die floride Symptomatik eindämmen. Damit könne auch der deliktischen Neigung der Beschuldigten erfolgreich ent- gegengewirkt werden (Urk. D1/11/6 S. 34). Die Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor, dass ein Therapieerfolg in Anbetracht der massiven Chronifizierung der Krankheit und des Alters der Beschuldigten illu- sorisch sei (Urk. 104 S. 5 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters nichtsdestotrotz eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht, gerade auch bei einer chronifizierten Schizo- phrenie. Die Massnahmefähigkeit ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 69) zu bejahen. Dass die Beschuldigte krankheitsuneinsichtig ist, zeigte sich im Rahmen der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute anlässlich der persönlichen Befragung in der Berufungsverhandlung (Urk. D1/5/3, Urk. D1/5/9, Urk. D1/5/11, Urk. 59 S. 39 ff., Urk. 103 S. 2 ff.). Doch der Gutachter zeigt klar und nach- vollziehbar auf, dass (initiale) Behandlungsmassnahmen auch bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wie bei der Beschuldigten der Fall, gegen deren Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden können (Urk. D1/11/6 S. 34). Er ist auch der Ansicht, dass es nicht ausgeschlossen bzw. es wahrscheinlich sei, dass es gelingen werde, durch Zureden und Aufklärung die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zu einer medikamentösen Behandlung zu fördern (Urk. D1/11/6 S. 33). Insgesamt ist nach dem Gesagten von der Massnahmewilligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.
- 21 -
E. 6.4 Wie bereits die Vorinstanz einlässlich darlegt hat, ist die Anordnung einer stationären Massnahme geeignet und erforderlich, um der psychischen Störung der Beschuldigten und dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen. Der Gutachter rät von einer ambulanten Massnahme ab, insbesondere weil nur eine stationäre Mass- nahme die nötige Intensität erreichen würde, die es für einen erfolgreichen Verlauf brauche und welche eine ambulante Massnahme nicht bieten könne (Urk. D1/11/6 S. 34). Eine stationäre und nicht eine ambulante Massnahme sei zweckmässig (Urk. D1/11/6 S. 34). Auch eine stationäre Einleitung einer anschliessenden ambu- lanten Behandlung erscheint vorliegend nicht zielführend. Zum einen ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung nicht zu erwarten, dass eine lediglich kurz- fristige stationäre Behandlung die Voraussetzungen für eine anschliessend erfolg- versprechende ambulante Behandlung schaffen könnte. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte sich auf eine solche Behandlung tatsächlich einlassen würde. Unter diesen Umständen fällt auch eine lediglich zwei- monatige stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme nicht ernsthaft in Betracht. Auch wenn es sich bei der Anordnung einer stationären Massnahme um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschuldigten handelt, ist vorliegend die Verhältnismässigkeit dennoch zu bejahen. Dem Verteidiger kann nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigte keine Gefahr für die körperliche Integrität von ande- ren Personen darstelle und der schlechten Bewährungsprognose der Beschuldig- ten insbesondere mit deutlich milderen Mitteln begegnet werden könne (Urk. 61 S. 7, 11; vgl. Urk. 104 S. 5). Die von der Beschuldigten begangenen Delikte in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit sind zwar allesamt Delikte mit einer Höchst- strafe von "lediglich" drei Jahren Freiheitsstrafe. Doch die Beschuldigte erfüllte mit ihrem Verhalten gleich mehrere, das heisst insgesamt sechs, Tatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches. Von diesen sechs Tatbeständen liegen teilweise mehr- fache Begehungen vor. Die Rückfallgefahr für weiteres gleichgeartetes Verhalten ist sehr hoch. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen vermehrt verbal aggressives bzw. körperlich distanzloses Verhalten (vgl. dazu beispielsweise das Dossier 16) an den Tag legte. Dazu kommt, dass sich ihr Verhalten nun bereits gegen drei ver-
- 22 - schiedene Personen richtete. Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 8. Juli 2022 richtete sich ihr Verhalten damals noch "lediglich" gegen eine Person. Die diversen Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbote waren nicht zielführend und beein- druckten die Beschuldigte letztlich nicht. Sie delinquierte wieder und mehrfach. Aktuell ist zudem noch ein neues hängiges Strafverfahren wegen Fahren ohne Berechtigung i.S. des Strassenverkehrsgesetztes hängig, welches am 18. August 2025 eröffnet wurde (vgl. Urk. 102). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 73 S. 73 f.), ist der Fremdgefährdungscharakter der Autofahrt, bei welcher sie
– notabene nach Entzug ihres Führerausweises – ihrer Tochter J._____ über eine Distanz von ca. 500 Meter in einem Abstand von ca. 1 Meter in der 30er-Zone nach- fuhr und es beinahe zu einer Kollision kam (Urk. D1/5/7 S. 10), nicht zu unterschät- zen und zeigt vielmehr exemplarisch auf, dass sich die Beschuldigte keinen Deut um behördliche Anordnungen schert. Mit der Vorinstanz ist insgesamt mit zunehmender Chronifizierung und Intensivierung ihres Krankheitsbildes eine delik- tische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delin- quenz (Urk. 73 S. 74). Auch lässt sich die Beschuldigte nicht durch Massnahmen wie die Blockierung der Telefonnummer, die wechselnde Routine im Alltag oder sogar den Wechsel des Wohnortes von weiterer Delinquenz abhalten. Die Geschä- digten erlitten eine enorme psychische Belastung durch das Verhalten der Beschul- digten. Es wurde in der Vergangenheit schon vieles versucht und in die Wege geleitet. Doch letztendlich änderte die Beschuldigte ihr Verhalten nicht. Vielmehr ist
– wie ausgeführt – eine deliktische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delinquenz. Eine ambulante Massnahme wurde seitens des Gutachters ausdrücklich nicht als zielführend angesehen. Auch wenn die Anord- nung einer stationären Massnahme einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschuldigten darstellt, ist die Anordnung verhältnismässig. Nur durch eine solche stationäre Massnahme besteht die Möglichkeit, die psychische Störung er- folgreich zu behandeln, um so die sehr hohe Rückfallgefahr für weitere gleichge- artete Delikte senken zu können. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist daher als verhältnismässig.
E. 6.5 Die Vorinstanz befristete die Dauer der stationären Massnahme auf zwei Jahre. Die Verteidigung beantragt mit dem Argument der Verhältnismässigkeit sub-
- 23 - eventualiter die Befristung auf fünf Monate. Zudem stellt sie den Antrag, zur Frage der initialen Dauer der Massnahme eine entsprechende Expertise einzuholen (Urk. 104 S. 7). Die Begründung der Vorinstanz für die Befristung auf zwei Jahre – namentlich unter Hinweis auf die im Verhältnis zu möglichen Anlasstaten doch relative Geringfügig- keit der von der Beschuldigten begangenen Taten bei gleichzeitig deutlich erhöhter Rückfallgefahr, die grundsätzlich gute medikamentöse Behandelbarkeit schizo- phrener Erkrankungen bei entsprechender Verlässlichkeit der Beschuldigten sowie die grundsätzlich stabilen Lebensumstände der Beschuldigten – erweist sich im Grundsatz zutreffend. Indessen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit zu berücksichtigen, dass es sich bei der diagnostizierten Erkrankung grund- sätzlich um eine behandelbare Störung handelt und die Beschuldigte an keiner weiteren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB leidet. Der Gutachter empfiehlt zur Behandlung antipsychotische Psychopharmaka. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass eine nachhaltige Stabilisierung in der Regel nicht allein durch die Einstellung auf eine geeignete Medikation erreicht wird, sondern regel- mässig auch eine begleitende therapeutische Aufarbeitung im Rahmen psychothe- rapeutischer Gespräche erfordert (vgl. Urk. D1/11/6 S. 34). Eine solche therapeuti- sche Stabilisierung benötigt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Befristung der Massnahme auf lediglich fünf Monate, wie von der Verteidigung subeventualiter beantragt, als zu kurz bemessen. Inner- halb eines derart kurzen Zeitraums erscheint es wenig realistisch, dass neben der medikamentösen Einstellung auch eine hinreichende therapeutische Stabilisierung erreicht werden kann. Es ist vielmehr notorisch, dass die Behandlung entsprechen- der Krankheitsbilder eine gewisse Dauer erfordert, um eine tragfähige Stabilisie- rung zu erreichen und Rückfälle zu verhindern. Demgegenüber trägt eine Be- fristung auf ein Jahr sowohl dem Behandlungsbedarf als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen Rechnung. Dieser Zeitraum erscheint ausrei- chend, um die notwendige medikamentöse Einstellung vorzunehmen und parallel dazu eine begleitende therapeutische Behandlung einzuleiten und zu stabilisieren, ohne die Beschuldigte länger als erforderlich einer stationären Massnahme zu unterstellen.
- 24 - Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, weshalb zur Frage der anfängli- chen Dauer der Massnahme eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme einzu- holen wäre. Die Festlegung der Dauer der Massnahme ist letztlich Ausdruck der gerichtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung und obliegt dem Gericht. Eine zusätzli- che Expertise verspricht insoweit keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings kann bei schuldunfähigen Personen eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7).
2. In Anbetracht der schweren chronischen psychischen Erkrankung der Be- schuldigten fällt eine Kostentragung vorliegend – wie auch schon im vorinstanzli- chen Verfahren – aus Billigkeitsgründen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren – unter Zugrundelegung einer geschätzten Dauer der Berufungsverhand- lung von vier Stunden – einen Aufwand von Fr. 5'976.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was grundsätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 105). Unter Berücksichtigung der effektiv kürzer ausgefallenen Dauer der Be- rufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände (…), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie (…) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4 wird die Antragsgegnerin freige- sprochen.
3. Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2022 (GG210265-L) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
4. (…)
5. Der folgende, sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86709673 lagernde Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899).
E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'487.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten) CHF 500.00 Auslagen Gericht, ZMG, BG Zürich (GT240035-L) CHF 82.15 Auslagen CHF 4'913.35 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; bereits entschädigt) CHF 8'284.45 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw H. Mutlu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250370-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. Langmeier und Oberrichterin Dr. iur. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw Mutlu Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2025 (DG250026)
- 2 - Anklage: Die Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 20. Februar 2025 (Urk. D23/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 80 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4 wird die Antragsgegnerin freigesprochen.
3. Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2022 (GG210265-L) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
4. Für die Antragsgegnerin wird eine auf die Dauer von 2 Jahren befristete stationäre Mass- nahme i.S.v. Art. 59 StGB (Behandlung der paranoiden Schizophrenie) angeordnet. Die erstandene Untersuchungshaft von 6 Tagen wird auf die stationäre Massnahme ange- rechnet.
- 3 -
5. Der folgende, sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts- Nr. 86709673 lagernde Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899).
6. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts- Nr. 86709673 lagernden Gegenstände werden der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple mit Hülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A018'372'786), Drucker/Scanner HP (Asservat-Nr. A018'372'800), Couvert Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Asservat-Nr. A018'372'811), 3 USB Datenträger (Asservat-Nr. A018'372'855), Datenträger Festplatte Verbatim "Backup" (Asservat-Nr. A018'372'866), Datenträger Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A018'372'991).
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'487.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten) CHF 500.00 Auslagen Gericht, ZMG, BG Zürich (GT240035-L) CHF 82.15 Auslagen amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; bereits entschädigt) CHF 4'913.35 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen) CHF 8'284.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 104) " Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung bezüglich Dossier 5 der Staatsanwaltschaft bzw. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils Freispruch vom Vorwurf der Nötigung bezüglich Dossier 16 der Staats- anwaltschaft bzw. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils und Verzicht auf An- ordnung einer stationären Massnahme, eventuell Anordnung einer am- bulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, subeventualiter Anordnung einer auf maximal fünf Monate befristeten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. In prozessualer Hinsicht stelle ich die Eventualanträge, es seien zur Frage der Massnahmefähigkeit und insbesondere zur Frage der initialen Dauer einer stationären Massnahme ergänzende psychiatrische Ab- klärungen zu treffen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 106) "Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
30. April 2025 (DG250026) – soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist – sei vollumfänglich zu bestätigen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Prozessgeschichte Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
2. Abteilung, vom 30. April 2025 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte die Tat- bestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Vom Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4 wurde die Beschuldigte freigesprochen. Sodann wurde für die Beschuldigte eine auf die Dauer von zwei Jahren befristete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 73 S. 80). Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Beschuldigte persönlich als auch ihr amtlicher Verteidiger direkt nach der Eröffnung des Urteils Berufung an (Prot. I S. 23 f.). Sodann meldete die Beschuldigte persönlich schrift- lich am 5. Mai 2025 nochmals Berufung an (Urk. 65). Das schriftliche Urteil wurde der Privatklägerin 2 am 30. Juli 2025 und der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger 1 am 31. Juli 2025 zugestellt (Urk. 72/1-4). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 73) liess die Beschuldigte am 16. August 2025 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 76). Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Beschuldigte diverse Beweisanträge. Den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen der Be- schuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 27. August 2025 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 79). Da sich die Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen in ihrer Eingabe vom 27. August 2025
- 6 - nicht geäussert hatte, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 24. September 2025 erneut Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 81). Mit Eingabe vom 29. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 83). Die Beweisanträge der Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2025 abgewiesen (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft reichte in mehreren Eingaben diverse Schreiben der Beschuldigten ein (Urk. 80, 86-89). Diese Schreiben der Beschuldigten (Urk. 88 und 89) wurden dem Verteidiger der Beschuldigten am 31. Oktober 2025 weiterge- leitet zwecks Prüfung, ob und welche Anträge die Beschuldigte im Berufungs- verfahren damit zu stellen gedenke (Urk. 90). Mit Eingabe vom 5. November 2025 liess die Beschuldigte die Rechtskraftbescheinigung von diversen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 91), was ihr mit Schreiben vom
12. November 2025 durch das hiesige Gericht nicht gewährt wurde (Urk. 92). Am
25. November 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 93). Nachdem der Staatsanwaltschaft angesichts ihres Bestätigungsantrags zunächst noch antrags- und praxisgemäss das Erscheinen zur Berufungsverhand- lung freigestellt worden war (Urk. 93), erging in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 am 22. Dezember 2025 eine Vorladung zum obligatorischen Erscheinen (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingaben vom 23. Dezember 2025 und 6. Januar 2026 weitere diverse Schreiben der Beschuldigten ins Recht (Urk. 97-99). Zur heutigen Berufungsver- handlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalts lic. iur. X._____, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsan- walt lic. iur. B._____. Das Urteil wurde gleichentags beraten und schriftlich eröffnet (Prot. II S. 10 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung ficht die Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1, Dossier 16, und Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstrich 6, Dossier 5 (Feststellung der Verübung des Tatbe- standes der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB) und Dispositiv- ziffer 4 (Anordnung einer befristeten stationären Massnahme) an. Demnach sind
- 7 - die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1, mit Ausnahme von Dossier 16, Spiegel- striche 2-5, Spiegelstrich 6, mit Ausnahme von Dossier 5 (Feststellung der Ver- übung des Tatbestandes der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbst- verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB), Dispositiv- ziffer 2 (Freispruch betreffend den Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4), Dispositivziffer 3 (Verzicht auf Widerruf), Dispositivziffer 5 (Einziehung eines Gegenstands), Dispositivziffer 6 (Herausgabe von diversen Ge- genständen), Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) sowie 8 (Kostenauflage) nicht angefochten und demnach rechtskräftig, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berück- sichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen).
- 8 - II. Zum Vorwurf der Nötigung gemäss Dossier 16
1. Zum Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in Dossier 16 zusammen- gefasst vor, dass diese den Privatkläger C._____ (im Folgenden Privatkläger 1) ab ca. Mai 2023 gestalkt habe, indem sie diesen immer wieder telefonisch belästigt und ihm an diversen näher bezeichneten Örtlichkeiten, unter anderem an dessen Arbeitsplatz und Wohnort, aufgelauert und herumgeschrien habe, ihn teilweise auch angerempelt und ihm vom D._____ bis an dessen Arbeitsort und gleichzeitig auch früherer Wohnort gefolgt sei. Auch habe sie den Arbeitsplatz des Privatklägers 1 in unregelmässigen Abständen, teils mehrmals pro Tag aufgesucht, dabei jeweils unzählige Male die Türklingel bestätigt und jeweils vor den Praxisräumlichkeiten herumgeschrien und Beschimpfungen über den Privatkläger 1 ausgestossen. Der Privatkläger 1 sei durch die Gesamtheit des Verhaltens der Beschuldigten in seinen täglichen Lebensgewohnheiten massiv beeinträchtigt worden; er habe sich beob- achtet, verfolgt und eingeengt gefühlt, was sich in Angst geäussert und schliesslich zu einem Wohnortswechsel geführt habe. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen bzw. sie habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Privatkläger 1 aufgrund ihres Verhaltens keinen Kontakt zu ihr gewünscht habe und er ihre Besu- che an seinem Arbeitsort als beängstigend, beleidigend und rufschädigend emp- funden und er sich deswegen gezwungen fühlen würde, seine Lebensgewohnhei- ten zu ändern. 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. 1.3. Die Verteidigung stellt sich (erneut) auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei, weil das Verhalten nicht gegen den Privatkläger 1, sondern dessen Vater, E._____, gerichtet gewesen sei. So sei in den Facebookeinträgen nicht der Privatkläger 1, sondern "E._____" angesprochen gewesen. Auch die Sprachnach- richten seien an Herrn E._____ gerichtet gewesen (Urk. 16/13/1-4). Dies werde mit den zahlreichen Mails und Schreiben an diverse Adressaten bestätigt; in diesen Schreiben sei in aller erster Linie E._____ angegriffen worden und C._____ prak- tisch nie. Mit Herrn F._____ meine die Beschuldigte stets Herrn E._____, weil die Beschuldigte der Auffassung sei, C._____ sei nicht der Sohn, sondern der Stief-
- 9 - sohn von E._____. Zudem seien die Protokollierung der Ereignisse durch den Pri- vatkläger 1 nachträglich zusammengestellt worden. Es sei äusserst unwahrschein- lich, dass sich für den Privatkläger 1 durch seinen Wohnortswechsel bezüglich Be- lästigung durch die Beschuldigte eine bessere Situation hätte ergeben können, da die angeblichen Einwirkungen hauptsächlich an seinem Arbeitsort und im Bereich D._____ stattgefunden haben soll, wo er sich auch nach seinem Wohnortswechsel aufhalten haben müssen (Urk. 76 S. 3 f.; vgl. Urk. 104 S. 3 f.). 1.4. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 59 S. 1 ff.), des Privatklägers 1 (Urk. D16/3 mitsamt Dokumentation [Urk. D16/4], Urk. D16/10 = Urk. D1/5/10), diverse E-Mails (Urk. D16/6 und Urk. 16/19), Facebook-Einträge (Urk. D16/5), diverse Schreiben der Beschuldigten an Herrn G._____, Kriminalpolizei Zürich (Urk. D16/8), eine Eingabe des Privatklägers 1 an das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit diversen E-Mails der Beschuldigten als Beilage (Urk. D16/11) sowie Sprachnachrichten der Beschuldig- ten (Urk. D16/13/1-4) im Recht. 1.5. Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden von der Vorinstanz in E. III. 14.3. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 33 f.). Die Vorinstanz beurteilte die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1 ausführ- lich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig ging sie davon aus, dass dessen Aus- sagen glaubhaft seien und auf diese abgestellt werden können (Urk. 73 S. 35). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungs- weise Verdeutlichungen. 1.6. Wenn die Verteidigung geltend macht, nicht der Privatkläger 1, sondern dessen Vater E._____ sei mit den Äusserungen der Beschuldigten gemeint gewesen, kann ihr nicht zugestimmt werden (Urk. 76 S. 4; Urk. 104 S. 3). In Bezug auf den objektiven Sachverhalt ist klar gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, dass er – und nicht etwa sein Vater E._____ – von ihr bis zu seiner privaten Adresse oder von der Praxis bis zum D._____ verfolgt wurde. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für das Anrempeln bzw. für die vulgäre und blöde Anmachung vor dem H._____ beim D._____, welches ihn betraf (Urk. D16/3 S. 4, Urk. D16/10 S. 7). Er selbst ging im Übrigen davon aus, dass sie – die Beschuldigte
- 10 -
– mit "Herrn F._____" ihn, den Privatkläger 1, meinte (vgl. Urk. D16/4 S. 2 ganz unten). In den Facebook-Posts wurde zwar auch der Vater, E._____, erwähnt, aber auch der Privatkläger 1 wurde genannt (Urk. D16/5). In den diversen Sprachnachrichten spricht die Beschuldigten teilweise Herrn E._____ direkt an, ansonsten stets "Herrn F._____" (Urk. D16/13/1-4). Auch wenn die diversen Schreiben der Beschuldigten an Herrn G._____, Kriminalpolizei Zürich, mehrheitlich von E._____ handeln, wird sein Sohn, C._____, der Privatkläger 1, immerhin auch erwähnt. Die Beschuldigte schilderte anlässlich ihrer Einvernahme vor Vorinstanz denn auch von persönlichen Begegnungen mit dem Privatkläger 1 (Urk. 59 S. 28, 37). Gestützt auf die Beweismittel ist klar, dass das Verhalten der Beschuldigten (auch) gegen den Privatkläger 1 gerichtet war. Mit der Vorinstanz ist der von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Wider- spruch, Wohnort bzw. Praxis an der I._____-strasse 1 bzw. 2 (Urk. 61 S. 7 f., Prot. I S. 14 f.) kein Widerspruch; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine Verwechselung der Wohn- und Privatadresse des Privatklägers 1 durch den ein- vernehmenden Staatsanwalt gehandelt hat (Urk. 73 S. 35). Die Aussagen des Pri- vatklägers 1 sind ansonsten stets klar und schlüssig. Die Sprachnachrichten stüt- zen die Aussagen des Privatklägers 1; sie strotzen von wirren Ausführungen, vul- gären Ausdrücken und diversen Beleidigungen gerichtet an den Privatkläger 1 und dessen Vater (Urk. D16/13/1-4). Auch als ihr ein Hausverbot betreffend Arbeitsort des Privatklägers 1 erteilt worden war, hörte ihr Verhalten – gegenüber dem Privat- kläger 1 – nicht auf (Urk. D16/10 S. 9). Es erscheint daher glaubhaft, dass sich der Privatkläger 1 durch das Verhalten der Beschuldigten belästigt, verfolgt und eingeengt fühlte. Ebenso erscheint es glaub- haft, dass das Verhalten für ihn ruf- und geschäftsschädigend und auch demütigend gewesen ist. Er wurde von der Beschuldigten öffentlich wiederholt als Schwein, Dreckspatz, Arschloch, schwarze Drecksau etc. beschimpft. Dementsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass er aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten seine privaten Wege zum Arbeitsort änderte und sogar seinen Wohnort wechselte, damit sie ihn nicht mehr verfolgen konnte.
- 11 - Der Anklagesachverhalt kann somit zweifelsfrei gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel erstellt werden.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. D23/5). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess die Beschuldigten durch ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 76 S. 1; Urk. 104 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Nötigung zutreffend dargelegt und das Verhalten der Beschuldigten mit zu- treffender Begründung unter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert (Urk. 73 S. 43 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. 2.3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Das Opfer muss nicht völlig widerstandsunfähig werden. Doch die Einwirkung muss das "üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 43 f.). Stalking kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Hand- lungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeit- raum ergeben (BGE 129 IV 262 E. 2.3; BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). 2.4. Indem die Beschuldigte den Privatkläger 1 wie in der Anklageschrift vorge- worfen in der Zeit ab ca. Mai 2023 bis Dezember 2024 stalkte, war ihr Verhalten geeignet, ihn in seinen täglichen Lebensgewohnheiten einzuschränken und ihm auch seine Berufsausübung massgeblich zu erschweren. Unter anderem verfolgte
- 12 - sie ihn, lauerte ihm auf, hinterliess Sprachnachrichten auf der Voicemail an seinem Arbeitsort und verunglimpfte ihn auf Facebook. Dieses Verhalten führte dazu, dass sich der Privatkläger 1 stark beunruhigt fühlte und er in seinen täglichen Lebens- gewohnheiten massiv beeinträchtigt wurde. Er wechselte aufgrund dessen sogar seinen Wohnort. Vorliegend ist aufgrund der Art und Weise sowie der Regel- mässigkeit die notwendige Intensität im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.5. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 44 f.) festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Störung eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit) hat, die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Ein Irrtum aufgrund einer psychischen Krankheit wie vorliegend kann kein Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB sein (vgl. dazu auch BGE 147 IV 193). Ebenso ist es – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 73 S. 44 f.) – zutreffend, dass die Frage der Schuldfähigkeit von der Frage, ob die Täterin mit Wissen und Willen im Sinne von Art.12 Abs. 2 StGB und damit vorsätzlich gehandelt hat, zu unterscheiden. Die Frage der Schuldfähigkeit berüht den Vorsatz nicht. Die Beschuldigte musste aufrund ihres intensiven und wiederholten Verhaltens gegenüber dem Privatkläger 1 davon ausgehen oder nahm es zumindest in Kauf, dass sich dieser in seiner Handlungsfreiheit stark ein- und beschränkt fühlte und auch dazu gezwungen wurde, sein Verhalten entsprechend ihres Verhaltens anzupassen. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 46) – erfüllt. 2.6. Vorliegend ist die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen offensichtlich und im Übrigen ist sie auch unbestritten. Das Verhalten der Beschuldigten verletzte offensichtlich die Privatsphäre des Privatklägers 1. Wenn die Vorinstanz dazu fest- hält, dass damit nicht nur das Mittel teilweise unerlaubt gewesen sei, sondern auch die eingesetzten Mittel in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck erscheinen würden, ist ihr ohne Weiteres zu folgen (Urk. 73 S. 47). Die Rechtswidrigkeit ist damit zu bejahen.
- 13 -
3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Sinne der Erwägun- gen den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt hat. IV. Zum Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Dossier 5
1. Zum Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in Dossier 5 vor, am
21. November 2023, ca. 05.19 Uhr, von ihrem Wohnort aus J._____ trotz der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 7. Oktober 2023 angeordneten und durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 9. Oktober 2023 bis 9. Januar 2024 bzw. mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2023 bis 16. Februar 2024 verfügten Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mit J._____ Kontakt aufgenommen zu haben, indem sie ihr von der E-Mail-Adresse 1 eine zweiseitige E-Mail mi dem Betreff "meine Tochter und ich" an die E-Mail-Adresse 2 gesendet habe, mit diversen diffusen Anschuldigungen und Verschwörungstheorien bezüglich Leid und Freiheitsberaubung, welche angeblich J._____ zugefügt worden seien. Dies habe die Beschuldigte getan, obschon sie von den Verboten Kenntnis gehabt habe. 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als erfüllt (Urk. 73 S. 54). Die Verteidigung verlangt wie bereits vor Vorinstanz einen Freispruch (Urk. 76 S. 3; Urk. 104 S. 3). 1.3. Die Verteidigung macht insbesondere geltend, dass dem Text des E-Mails zu entnehmen sei, dass der Adressat der amtliche Verteidiger und nicht J._____ ge- wesen sei und die E-Mail versehentlich an diese gesendet worden sei. Die Vorin- stanz spekuliere und habe ihren Spielraum der freien Tatsachenwürdigung verlas- sen, wenn sie zum Schluss gelangt sei, die Beschuldigte habe die E-Mail absicht- lich an J._____ geschickt (Urk. 76 S. 3; Urk. 104 S. 2 f.).
- 14 - 1.4. Erstellt und auch von der amtlichen Verteidigung unbestritten ist, dass das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 9. Oktober 2023 und am 16. November 2023 Ersatzmassnahmen gegenüber der Beschuldigten in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots verfügte. Der Beschuldigten wurde unter anderem einstweilen bis am 9. Januar 2024 bzw. 16. Februar 2024 untersagt, mit J._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzuneh- men (Urk. D5/4 = D2/7/12 und D3/6, D3/9/9). Mit der persönlichen Übergabe der Verfügung an die Beschuldigte (und an ihren Verteidiger) ist der Zustellnachweis erbracht (vgl. Urk. D3/9/9 und D3/9/7-8). Mit anderen Worten, die Beschuldigte hatte Kenntnis von den gegen sie verhängten Ersatzmassnahmen. Bei J._____ handelt es sich um die Tochter der Beschuldigten. Weiter geht aus der E-Mail der Beschuldigten vom 21. November 2023 hervor, dass sie dieses an J._____ sendete ("2" [E-Mail-Adresse]), was auch unbestritten ist (Urk. 76 S. 3, Urk. 61 S. 4 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwar die Anrede in der E-Mail "Herrn X._____"
– den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten – enthalte, doch der Inhalt der E-Mails beziehe sich vollumfänglich auf J._____, weshalb gestützt darauf und es gestützt auf die Vorgeschichte von J._____ nicht glaubhaft erscheine, dass die Be- schuldigte das E-Mail versehentlich an die Tochter geschickt habe (Urk. 73 S. 28). Dem ist nicht zuzustimmen. Nicht nur enthält die Anrede den Namen des Verteidi- gers, sondern in der ganzen E-Mail schreibt die Beschuldigte über ihre Tochter und nicht an ihre Tochter. Auch adressiert sie immer wieder den Verteidiger direkt. Dies wird durch einzelne Zitate aus der besagten E-Mail deutlich (vgl. Urk. D5/3):
- "Wie ich Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt habe, befindet sich meine Tochter in Gefahr (…)"
- "Sie wissen, dass meine Tochter (….)"
- "Herr X._____, Sie verschliessen einfach Ihre Augen (…)"
- "Und wissen Sie was? Ich bin genau so unschuldig wie meine Tochter (…)"
- "Sie wollen die Tatsachen nicht sehen: meine Tochter und (…)"
- 15 - Damit wird klar, dass die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger kommunizieren wollte. Weshalb sie die E-Mail schliesslich an ihre Tochter versandte, bleibt offen, kann aber nicht zu ihren Lasten gewürdigt werden. Vieles ist hypothetisch möglich, wes- halb die E-Mail an die Adresse "…" und damit an die Tochter geschickt worden ist. Doch Spekulationen sind nicht zulässig und es ist vielmehr zu Gunsten der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die E-Mail an ihren Verteidiger schicken wollte, aber versehentlich die Adresse "…" einfügte. Damit ist der subjektive Tatbe- stand nicht erfüllt und die Beschuldigte ist vom Vorwurf des amtlichen Ungehor- sams in Dossier 5 freizusprechen. VI. Zur Frage der Schuldfähigkeit
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung der Tatbegehung durch die Beschuldigte im Zustand der vollständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldun- fähigkeit (Urk. 23/5.). Die Vorinstanz stellte die Tatbegehung im Zustand der voll- ständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit in ihrem Urteil fest (Urk. 73 S. 61). Die Verteidigung hat dagegen nichts einzuwenden (Urk. 76).
2. Wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Gemäss Art. 20 StGB muss eine Begutachtung der Täterin durch einen Sachver- ständigen erfolgen, wenn ernsthafter Anlass an deren Schuldfähigkeit besteht.
3. Dr. med. K._____ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2025 aus, dass die Beschuldigte zur Zeit der Taten (und damit auch der Nötigung gemäss Dossier 16) wegen ihrer psychischen Störung (vgl. dazu später in E. VII.) nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten fähig gewesen sei (Urk. D1/11/6 S. 34).
4. Die Vorinstanz stellte auf dieses Gutachten ab und ging folglich von einer vollständigen nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit hinsichtlich der vor Vorinstanz zu beurteilenden Taten aus (Urk. 73 S. 60). Mit der Vorinstanz sind keine triftige Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Fest- stellungen nahelegen würden. Es ist folglich festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Dossier 16 im Zustand der
- 16 - vollständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Damit entfällt eine Strafe. VI. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet mit der Befristung auf zwei Jahre (Urk. D23/15 S. 14 f., Urk. 73 S. 80). 1.2. Die Verteidigung ficht die Anordnung einer stationären Massnahme an und beantragt, es sei auf eine solche Anordnung zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB anzuordnen, subeventualiter sei eine auf die Dauer eines Jahres befristete statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 76 S. 2; Urk. 104 S. 4 ff.). Im Wesentlichen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass eine Massnahme weder Erfolgschancen hätte noch verhältnismässig sei. Es müsse von einer fehlenden Therapiefähigkeit ausgegan- gen werden. Zudem seien die Anlasstaten kaum ausreichend, um eine zweijährige stationäre Massnahme zu rechtfertigen (Urk. 86 S. 7 f.; Urk. 104 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass sie für den Fall, dass das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, eine Massname sei anzuordnen, den Antrag auf ergänzende psychiatrische Abklärungen zu den individuell-konkreten Erfolgschancen einer Therapie bei der Beschuldigten stelle (Urk. 104 S. 6). 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht
- 17 - diejenige Massnahme an, welche die Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Ge- richts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist die Täterin psychisch schwer gestört, ist sie von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn die Täterin eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Täterin in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass die Täterin vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behandlung insge- samt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Vorab ist auf den Antrag der Verteidigung einzugehen. Das bereits vorlie- gende Gutachten von Dr. med. K._____ wurde zwar aktenbasiert erstellt, datiert jedoch vom 26. Januar 2025 und ist damit noch hinreichend aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten seit dessen Erstellung in relevanter Weise verändert hätten, bestehen nicht. Auch aus den Erkenntnissen der Berufungsverhandlung ergeben sich keine neue Umstände, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich erscheinen liessen. Hinzu kommt,
- 18 - dass aufgrund des in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Ein- drucks davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte bei einer erneuten bzw. er- gänzenden Begutachtung eine Mitwirkung verweigern würde (vgl. Urk. 103 S. 8). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche psychiatrische Abklärungen zu neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Der Antrag auf Einholung ergänzender psychiatrischer Abklärungen erweist sich daher als nicht erforderlich und ist abzuweisen.
4. Dr. med. K._____ legte am 26. Januar 2025 ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten (Hauptgutachten vom 3. Mai 2021, vgl. Urk. 11/39) zur Beschuldigten vor (Urk. D1/11/6). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gut- achtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Aufgrund der mangelnden Partizipation der Beschuldigten handelt es sich – wie bereits das Hauptgutachten und oben erwähnt – um ein Aktengut- achten. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 64 f.) kann aber auf dieses Aktengutachten abgestellt werden und als massgebliche Grundlage für den Entscheid über die vorliegend beantragte stationäre Massnahme verwendet werden.
5. Gemäss Art. 59 StGB wird als Anlasstat ein Verbrechen oder ein Vergehen vorausgesetzt. Vorliegend erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Tatbe- stände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Damit liegen mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 59 StGB vor.
6. Die Beschuldigte leidet unter einer – seit Jahren bestehenden – paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. D1/11/6 S. 30 f., vgl. auch Urk. 11/5, 11/23). Die psychische Störung besteht seit geraumer Zeit. Der Gutachter spricht hier von einem hartnäckigen und chronischen Verlauf der Schizophrenie (Urk. D1/11/6 S. 32). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, äusserte sich die Beschuldigte auch vor dem hiesigen Gericht wirr (vgl. Urk. S. 103 S. 2 ff.).
- 19 - 6.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiederge- geben, sich sorgfältig und einlässlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere mit der Massnah- mebedürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit der Be- schuldigten, und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen und eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 73 S. 66 ff.). Dem Ergebnis der Vor- instanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder die Beschuldigte noch die Vertei- digung brachten anlässlich der Berufungsverhandlung neue und stichhaltige Argu- mente oder veränderte Verhältnisse vor. Die Voraussetzungen der Massnahmebe- dürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit sowie auch der Verhältnismässigkeit sind nach wie vor mit der zutreffenden Begründung der Vor- instanz zu bejahen. Ebenso vermochte die Verteidigung nicht darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eventualiter eine ambulante Mass- nahme anstatt einer stationären Massnahme anzuordnen sei. Es wird nachfolgend nochmals zusammenfassend auf die wesentlichen Überlegungen eingegangen. 6.2. Die Beschuldigte leidet an einer – wie bereits dargelegt – paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0; D1/11/6 S. 30 f. und D1/11/2 S. 13 f.) und damit an einer schweren psychischen Störung. Das Gutachten bestätigt, dass zwischen den vor- geworfenen Taten und der diagnostizierten Schizophrenie ein enger Zusammen- hang besteht. Festzuhalten ist, dass die psychische Störung behandelt werden kann. Dadurch liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten wirksam begegnen. Die Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt. Der Vorwurf damals betraf gleichgelagertes Verhalten wie vorliegend bei den Vorwürfen der Nötigung (Beizugsakten Geschäfts-Nr. GG210265, Urk. 38). Durch die Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Neuroleptika und mit einer Gesprächstherapie könne die psychische Störung – so der Gutachter – behandelt werden. Ferner schätzt der Gutachter die Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelikte (sowie der mit erwähnten Urteil vom 8. Juli 2022 gleichgelagerten Delikte) bei der Beschuldigten als sehr hoch ein. Mit der Behandlung von antipsychotischen Psychopharmaka könne vermutlich gemäss Gutachter die floride Symptomatik
- 20 - eingedämmt und damit auch der deliktischen Neigung der Beschuldigten erfolgreich entgegengewirkt werden (Urk. D1/11/6 S. 33 f.). Die Massnahme- bedürftigkeit wird durch das Gutachten zusammenfassend klar bejaht. 6.3. In Bezug auf die Massnahmefähigkeit konnte der Gutachter bei der Beschul- digten keine Krankheits- und Behandlungswilligkeit sehen (Urk. D1/11/6 S. 33 f.), was gerade bei dieser psychischen Erkrankung typisch sei. Dies könne der Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden. Die stark ausgeprägte Schizophrenie der Beschuldigten könne – wie oben bereits ausgeführt – mit der Behandlung von anti- psychotischen Psychopharmaka vermutlich die floride Symptomatik eindämmen. Damit könne auch der deliktischen Neigung der Beschuldigten erfolgreich ent- gegengewirkt werden (Urk. D1/11/6 S. 34). Die Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor, dass ein Therapieerfolg in Anbetracht der massiven Chronifizierung der Krankheit und des Alters der Beschuldigten illu- sorisch sei (Urk. 104 S. 5 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters nichtsdestotrotz eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht, gerade auch bei einer chronifizierten Schizo- phrenie. Die Massnahmefähigkeit ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 69) zu bejahen. Dass die Beschuldigte krankheitsuneinsichtig ist, zeigte sich im Rahmen der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute anlässlich der persönlichen Befragung in der Berufungsverhandlung (Urk. D1/5/3, Urk. D1/5/9, Urk. D1/5/11, Urk. 59 S. 39 ff., Urk. 103 S. 2 ff.). Doch der Gutachter zeigt klar und nach- vollziehbar auf, dass (initiale) Behandlungsmassnahmen auch bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wie bei der Beschuldigten der Fall, gegen deren Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden können (Urk. D1/11/6 S. 34). Er ist auch der Ansicht, dass es nicht ausgeschlossen bzw. es wahrscheinlich sei, dass es gelingen werde, durch Zureden und Aufklärung die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zu einer medikamentösen Behandlung zu fördern (Urk. D1/11/6 S. 33). Insgesamt ist nach dem Gesagten von der Massnahmewilligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.
- 21 - 6.4. Wie bereits die Vorinstanz einlässlich darlegt hat, ist die Anordnung einer stationären Massnahme geeignet und erforderlich, um der psychischen Störung der Beschuldigten und dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen. Der Gutachter rät von einer ambulanten Massnahme ab, insbesondere weil nur eine stationäre Mass- nahme die nötige Intensität erreichen würde, die es für einen erfolgreichen Verlauf brauche und welche eine ambulante Massnahme nicht bieten könne (Urk. D1/11/6 S. 34). Eine stationäre und nicht eine ambulante Massnahme sei zweckmässig (Urk. D1/11/6 S. 34). Auch eine stationäre Einleitung einer anschliessenden ambu- lanten Behandlung erscheint vorliegend nicht zielführend. Zum einen ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung nicht zu erwarten, dass eine lediglich kurz- fristige stationäre Behandlung die Voraussetzungen für eine anschliessend erfolg- versprechende ambulante Behandlung schaffen könnte. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte sich auf eine solche Behandlung tatsächlich einlassen würde. Unter diesen Umständen fällt auch eine lediglich zwei- monatige stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme nicht ernsthaft in Betracht. Auch wenn es sich bei der Anordnung einer stationären Massnahme um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschuldigten handelt, ist vorliegend die Verhältnismässigkeit dennoch zu bejahen. Dem Verteidiger kann nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigte keine Gefahr für die körperliche Integrität von ande- ren Personen darstelle und der schlechten Bewährungsprognose der Beschuldig- ten insbesondere mit deutlich milderen Mitteln begegnet werden könne (Urk. 61 S. 7, 11; vgl. Urk. 104 S. 5). Die von der Beschuldigten begangenen Delikte in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit sind zwar allesamt Delikte mit einer Höchst- strafe von "lediglich" drei Jahren Freiheitsstrafe. Doch die Beschuldigte erfüllte mit ihrem Verhalten gleich mehrere, das heisst insgesamt sechs, Tatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches. Von diesen sechs Tatbeständen liegen teilweise mehr- fache Begehungen vor. Die Rückfallgefahr für weiteres gleichgeartetes Verhalten ist sehr hoch. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen vermehrt verbal aggressives bzw. körperlich distanzloses Verhalten (vgl. dazu beispielsweise das Dossier 16) an den Tag legte. Dazu kommt, dass sich ihr Verhalten nun bereits gegen drei ver-
- 22 - schiedene Personen richtete. Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 8. Juli 2022 richtete sich ihr Verhalten damals noch "lediglich" gegen eine Person. Die diversen Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbote waren nicht zielführend und beein- druckten die Beschuldigte letztlich nicht. Sie delinquierte wieder und mehrfach. Aktuell ist zudem noch ein neues hängiges Strafverfahren wegen Fahren ohne Berechtigung i.S. des Strassenverkehrsgesetztes hängig, welches am 18. August 2025 eröffnet wurde (vgl. Urk. 102). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 73 S. 73 f.), ist der Fremdgefährdungscharakter der Autofahrt, bei welcher sie
– notabene nach Entzug ihres Führerausweises – ihrer Tochter J._____ über eine Distanz von ca. 500 Meter in einem Abstand von ca. 1 Meter in der 30er-Zone nach- fuhr und es beinahe zu einer Kollision kam (Urk. D1/5/7 S. 10), nicht zu unterschät- zen und zeigt vielmehr exemplarisch auf, dass sich die Beschuldigte keinen Deut um behördliche Anordnungen schert. Mit der Vorinstanz ist insgesamt mit zunehmender Chronifizierung und Intensivierung ihres Krankheitsbildes eine delik- tische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delin- quenz (Urk. 73 S. 74). Auch lässt sich die Beschuldigte nicht durch Massnahmen wie die Blockierung der Telefonnummer, die wechselnde Routine im Alltag oder sogar den Wechsel des Wohnortes von weiterer Delinquenz abhalten. Die Geschä- digten erlitten eine enorme psychische Belastung durch das Verhalten der Beschul- digten. Es wurde in der Vergangenheit schon vieles versucht und in die Wege geleitet. Doch letztendlich änderte die Beschuldigte ihr Verhalten nicht. Vielmehr ist
– wie ausgeführt – eine deliktische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delinquenz. Eine ambulante Massnahme wurde seitens des Gutachters ausdrücklich nicht als zielführend angesehen. Auch wenn die Anord- nung einer stationären Massnahme einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschuldigten darstellt, ist die Anordnung verhältnismässig. Nur durch eine solche stationäre Massnahme besteht die Möglichkeit, die psychische Störung er- folgreich zu behandeln, um so die sehr hohe Rückfallgefahr für weitere gleichge- artete Delikte senken zu können. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist daher als verhältnismässig. 6.5. Die Vorinstanz befristete die Dauer der stationären Massnahme auf zwei Jahre. Die Verteidigung beantragt mit dem Argument der Verhältnismässigkeit sub-
- 23 - eventualiter die Befristung auf fünf Monate. Zudem stellt sie den Antrag, zur Frage der initialen Dauer der Massnahme eine entsprechende Expertise einzuholen (Urk. 104 S. 7). Die Begründung der Vorinstanz für die Befristung auf zwei Jahre – namentlich unter Hinweis auf die im Verhältnis zu möglichen Anlasstaten doch relative Geringfügig- keit der von der Beschuldigten begangenen Taten bei gleichzeitig deutlich erhöhter Rückfallgefahr, die grundsätzlich gute medikamentöse Behandelbarkeit schizo- phrener Erkrankungen bei entsprechender Verlässlichkeit der Beschuldigten sowie die grundsätzlich stabilen Lebensumstände der Beschuldigten – erweist sich im Grundsatz zutreffend. Indessen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit zu berücksichtigen, dass es sich bei der diagnostizierten Erkrankung grund- sätzlich um eine behandelbare Störung handelt und die Beschuldigte an keiner weiteren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB leidet. Der Gutachter empfiehlt zur Behandlung antipsychotische Psychopharmaka. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass eine nachhaltige Stabilisierung in der Regel nicht allein durch die Einstellung auf eine geeignete Medikation erreicht wird, sondern regel- mässig auch eine begleitende therapeutische Aufarbeitung im Rahmen psychothe- rapeutischer Gespräche erfordert (vgl. Urk. D1/11/6 S. 34). Eine solche therapeuti- sche Stabilisierung benötigt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Befristung der Massnahme auf lediglich fünf Monate, wie von der Verteidigung subeventualiter beantragt, als zu kurz bemessen. Inner- halb eines derart kurzen Zeitraums erscheint es wenig realistisch, dass neben der medikamentösen Einstellung auch eine hinreichende therapeutische Stabilisierung erreicht werden kann. Es ist vielmehr notorisch, dass die Behandlung entsprechen- der Krankheitsbilder eine gewisse Dauer erfordert, um eine tragfähige Stabilisie- rung zu erreichen und Rückfälle zu verhindern. Demgegenüber trägt eine Be- fristung auf ein Jahr sowohl dem Behandlungsbedarf als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen Rechnung. Dieser Zeitraum erscheint ausrei- chend, um die notwendige medikamentöse Einstellung vorzunehmen und parallel dazu eine begleitende therapeutische Behandlung einzuleiten und zu stabilisieren, ohne die Beschuldigte länger als erforderlich einer stationären Massnahme zu unterstellen.
- 24 - Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, weshalb zur Frage der anfängli- chen Dauer der Massnahme eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme einzu- holen wäre. Die Festlegung der Dauer der Massnahme ist letztlich Ausdruck der gerichtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung und obliegt dem Gericht. Eine zusätzli- che Expertise verspricht insoweit keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings kann bei schuldunfähigen Personen eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7).
2. In Anbetracht der schweren chronischen psychischen Erkrankung der Be- schuldigten fällt eine Kostentragung vorliegend – wie auch schon im vorinstanzli- chen Verfahren – aus Billigkeitsgründen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren – unter Zugrundelegung einer geschätzten Dauer der Berufungsverhand- lung von vier Stunden – einen Aufwand von Fr. 5'976.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was grundsätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 105). Unter Berücksichtigung der effektiv kürzer ausgefallenen Dauer der Be- rufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände (…), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie (…) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4 wird die Antragsgegnerin freige- sprochen.
3. Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2022 (GG210265-L) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
4. (…)
5. Der folgende, sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86709673 lagernde Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899).
6. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86709673 lagernden Gegenstände werden der Antragsgegnerin nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls
- 26 - nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple mit Hülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A018'372'786), Drucker/Scanner HP (Asservat-Nr. A018'372'800), Couvert Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Asservat-Nr. A018'372'811), 3 USB Datenträger (Asservat-Nr. A018'372'855), Datenträger Festplatte Verbatim "Backup" (Asservat-Nr. A018'372'866), Datenträger Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A018'372'991).
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'487.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten) CHF 500.00 Auslagen Gericht, ZMG, BG Zürich (GT240035-L) CHF 82.15 Auslagen CHF 4'913.35 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; bereits entschädigt) CHF 8'284.45 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen."
2. Schriftliche Eröffnung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird ferner festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 1, 2/5 und 16) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich Dossier 5 wird die Beschuldigte freigesprochen. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossiers 3, 12-14, 17-18) im Zustand der nicht selbst verschul- deten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 27 -
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von 1 Jahr ange- ordnet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen pauschal Fr. 5'700.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten (versandt) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Halter-Nr. 3.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw H. Mutlu