Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, entschied mit Urteil vom 24. Oktober 2023 im Verfahren DG230111-L. Gegen diesen Entscheid wurde einzig seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen. Nach Durchführung des Berufungsverfah- rens wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. November 2024 – zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuld- sprüchen wegen versuchter einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbe- schädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Be- schimpfung – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt und mit 16 Monaten Frei- heitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Weiter wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt sowie festge- halten, dass die Busse zu bezahlen ist. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im Schengener Informa-
- 6 - tionssystem für 5 Jahre des Landes verwiesen. Weiter wurden die Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 47).
E. 1.1 Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 35 S. 60 ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt im zweiten Berufungsverfahren ein Absehen von der Landesverweisung mit der Begründung, dass insbesondere angesichts seiner langjährigen, gefestigten Partnerschaft ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, der das öffentliche Interesse überwiege (Urk. 64 S. 2 ff.; vgl. auch Prot. I S. 14 f.; Urk. 43 S. 6). Die Staatsanwaltschaft hält an ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem fest (Prot. II S. 15).
2. Grundlagen
E. 2 Am 24. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 1. November 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht mit der Anweisung, es seien alle für die Beurteilung der Landesverweisung relevanten Sachverhaltselemente umfassend abzuklären und hernach die Frage der Landes- verweisung neu zu beurteilen, zurück (Urk. 56).
E. 2.1 Für das erste Berufungsverfahren wurde sodann eine Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– veranschlagt und die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 2'100.– entschädigt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wurden auf die Gerichts- kasse genommen, wobei eine entsprechende Nachforderung beim Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 47 S. 37).
E. 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonal letztinstanzli- ches Strafurteil ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurück, hat dieses nach Billigkeitsüberlegungen auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen Berufungsprozesses neu zu befinden (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 15 f.). Dabei hat sich das Gericht vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, welche den kassatori- schen Entscheid des Bundesgerichtes erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Berufungsverfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.2; vgl. auch BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 34; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 15).
E. 2.3 Nachdem auch im zweiten Berufungsverfahren die erstinstanzliche Anord- nung der Landesverweisung bestätigt wurde, und der Beschuldigte damit im Rechtsmittelverfahren mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB230616), vorbehaltlich derjenigen für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
- 18 -
3. Zweites Berufungsverfahren (SB250357)
E. 2.4 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_518/2024 vom 10. De- zember 2025 E. 2.3.5; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; je mit Hinweisen).
- 10 -
E. 2.5 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.6; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. De- zember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den soeben erwähnten Kriterien ins- besondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffe- nen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Famili- enmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa
- 11 - die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom
9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom
13. November 2025 E. 7.2.8; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; 6B_494/2025 vom 6. Okto- ber 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Was die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens anbelangt, ist schliesslich zu beachten, dass bei einer bundesgerichtlichen Rückweisung der Strafsache die Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids vom Beru- fungsgericht wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person ver- ursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regelfall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 16).
E. 3.2 Nachdem das Berufungsverfahren nach der Kassation durch das Bundesge- richt deswegen teilweise neu aufgerollt werden musste, weil das ursprüngliche Be- rufungsurteil vom 1. November 2024 auf Beschwerde des Beschuldigten hin voll- ständig aufgehoben worden ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen.
E. 3.3 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren Fr. 1'361.85 (inkl. MWST) geltend, wobei die Aufwen- dungen für die Berufungsverhandlung vom 17. April 2026 noch nicht berücksichtigt sind (Urk. 66). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung von rund
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und auch der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ge- rechtfertigt ist.
E. 3.5 Selbst bei der Annahme, dass ein schwerer persönlicher Härtefall in casu noch knapp gegeben wäre, würden ernsthafte öffentliche Interessen an einer Aus- weisung des Beschuldigten bestehen, welche einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen würden. Auch wenn sich die vorliegend ausgespro- chenen Strafen noch unter der bundesgerichtlichen Zweijahresregel (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7) befinden, ist vorlie- gend entscheidend, dass der Beschuldigte unter anderem mehrfach das besonders
- 16 - schützenswerte Rechtsgut Leib und Leben verletzte und sich auch durch die beiden Vorstrafen nicht vor weiterer und insgesamt vielfältiger Delinquenz abhalten liess. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt deshalb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich, sodass eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB anzuordnen ist, wobei die Dauer – bereits aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – auf 5 Jahre festzusetzen ist.
E. 4 Stunden (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 2'400.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie definitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 24. Oktober 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2.-6. Spiegel- strich (Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung, gering- - 19 - fügiger Sachbeschädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung), 7 (Schadenersatzforderungen Privatklä- ger 1 bis 3), 9 (Genugtuungsforderung Privatkläger 2), 10 (Genugtuungsfor- derung Privatkläger 3) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 900.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 - 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren - 20 - SB230616 wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % und 8,1 % MWST).
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB230616, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250357 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'400.– (inkl. 8,1 % MWST) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatkläger 1 bis 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 bis 3 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich - 21 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250357-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 17. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom
24. Oktober 2023 (DG230111); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2024 (SB230616); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 24. Juni 2025 (6B_74/2025)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 900.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 16. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 33.15 Gutachten Fr. 9'325.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Anträge im aktuellen Berufungsverfahren:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichtes Zürich vom
1. November 2024 mit Ausnahme der Anordnung des Landesverwei- ses in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
- 5 -
3. Es seien die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Prot. II S. 15)
1. Die Landesverweisung sei anzuordnen.
2. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszu- schreiben.
3. Das Ganze unter Kostenfolge. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, entschied mit Urteil vom 24. Oktober 2023 im Verfahren DG230111-L. Gegen diesen Entscheid wurde einzig seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen. Nach Durchführung des Berufungsverfah- rens wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. November 2024 – zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuld- sprüchen wegen versuchter einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbe- schädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Be- schimpfung – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt und mit 16 Monaten Frei- heitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Weiter wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt sowie festge- halten, dass die Busse zu bezahlen ist. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im Schengener Informa-
- 6 - tionssystem für 5 Jahre des Landes verwiesen. Weiter wurden die Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 47).
2. Am 24. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 1. November 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht mit der Anweisung, es seien alle für die Beurteilung der Landesverweisung relevanten Sachverhaltselemente umfassend abzuklären und hernach die Frage der Landes- verweisung neu zu beurteilen, zurück (Urk. 56).
3. Am 24. September 2025 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsver- handlung auf den 17. April 2026 vorgeladen, wobei der Lebenspartner des Be- schuldigten, E._____, als Zeuge vorgeladen wurde (Urk. 58). An der Berufungsver- handlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Staats- anwalt lic. iur. F._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann der Lebenspartner des Beschuldigten, E._____, als Zeuge befragt (Prot. II S. 2 ff.). II. Gegenstand des Verfahrens
1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Berufungsinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bun- desgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Berufungsentscheids haben demgegenüber nach wie vor Bestand und sind in das neue Urteil zu über- nehmen. Dabei ist irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Denn ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der Berufungsinstanz ist demgemäss auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt, und das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt,
- 7 - als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1).
2. In seinem Entscheid vom 24. Juni 2025 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auf die Beschwerde des Beschuldigten bezüglich seiner erhobenen Kritik an der Erstellung des für den Schuldspruch massgeblichen Sachverhalts nicht einge- treten werde (Urk. 56 E. 3.). Hingegen erwog es, dass die hiesige Kammer bezüg- lich Landesverweisung, das für die Beurteilung des schweren persönlichen Härte- falls erforderliche Tatsachenfundament ungenügend erstellt habe, indem es we- sentliche Feststellungen betreffend den Lebenspartner (bzw. das Familienleben) des Beschuldigen unterlassen habe. Daher hiess es die Beschwerde hinsichtlich der Landesverweisung gut, hob das Urteil vom 1. November 2024 auf und wies es im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung der Lan- desverweisung zurück (Urk. 56 E. 5.1).
3. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobe- nen Berufungsurteils (Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Sach- verhaltserstellung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug der Strafe sowie die Regelung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1) in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die Erwägungen im auf- gehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kam- mer des Obergerichtes vom 1. November 2024 (SB230616-O, Urk. 47). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. April 2026 angab, inzwi- schen erwerbstätig zu sein und ein monatliches Einkommen von fast Fr. 5'000.– zu erzielen (Prot. II S. 9). Hierbei handelt es sich um neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO, die zu berücksichtigen sind. Nachdem der Beschuldigte diese Arbeitsstelle jedoch erst vor einem Monat angetreten hat und die Erwerbstä- tigkeit dementsprechend noch nicht gefestigt ist, ist die mit Urteil vom 1. November 2024 festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– auch im zweiten Berufungsverfah- ren zu bestätigen. Im Übrigen haben sich keine massgeblichen Änderungen hin-
- 8 - sichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben (vgl. Urk. 60; Prot. II S. 9 ff.), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. III. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 35 S. 60 ff.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im zweiten Berufungsverfahren ein Absehen von der Landesverweisung mit der Begründung, dass insbesondere angesichts seiner langjährigen, gefestigten Partnerschaft ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, der das öffentliche Interesse überwiege (Urk. 64 S. 2 ff.; vgl. auch Prot. I S. 14 f.; Urk. 43 S. 6). Die Staatsanwaltschaft hält an ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem fest (Prot. II S. 15).
2. Grundlagen 2.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b aStGB sowie zur ausländischen Staats- angehörigkeit des Beschuldigten geäussert hat (vgl. Urk. 35 S. 60 ff.). Die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB sind so- mit grundsätzlich erfüllt. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleite- ten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompe-
- 9 - tenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.3; 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). 2.3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen). 2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_518/2024 vom 10. De- zember 2025 E. 2.3.5; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; je mit Hinweisen).
- 10 - 2.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.6; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. De- zember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den soeben erwähnten Kriterien ins- besondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffe- nen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Famili- enmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa
- 11 - die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom
9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom
13. November 2025 E. 7.2.8; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; 6B_494/2025 vom 6. Okto- ber 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte ist thailändischer Staatsbürger. Dort wurde er am tt. April 1986 geboren und ist auch dort aufgewachsen. Im Jahr 2014 reiste er in die Schweiz ein, um bei seinem über das Internet kennengelernten Schweizer Partner zu sein (Urk. 3/2 S. 10 F/A 74; Urk. 10/4/1; Urk. 46 S. 7). Er verfügt unverändert über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz (Prot. I S. 6; Prot. II S. 13; Urk. 46 S. 7; Urk. 59). Der Beschuldigte hat in Thailand die Schulen absolviert, ver- fügt aber über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Prot. I S. 5; Urk. 46 S. 7). In Thailand ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und wurde vom Vater un- terstützt (Urk. 46 S. 10) bzw. war eigenen Angaben zufolge obdachlos (Prot. II S. 10). In Bezug auf seine persönlichen Beziehungen gab der Beschuldigte an, dass sein Vater in Thailand wohnhaft sei und er in der Schweiz keine Angehörige
- 12 - habe (Urk. 46 S. 8; Prot. II S. 10). Angesichts der vom Beschuldigten geschilderten Umstände sind weiterhin keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz ersichtlich. Wie auch das Bundesge- richt mit Urteil vom 24. Juni 2025 feststellte (Urk. 56 E. 4.1), ist der Beschuldigte mit der Kultur und den lokalen Gepflogenheiten in seinem Heimatland gut vertraut, zumal er insbesondere die besonders lebensprägenden Kindheits- und Jugend- jahre dort verbrachte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. April 2026 äusserte der Beschuldigte sich nicht (mehr) zum Kontakt zu seinem Vater, wobei bereits das Bundesgericht diesbezüglich festhielt, dass die Reintegration des Be- schuldigten in Thailand angesichts seines Alters von 40 Jahren auch ohne die Hilfe eines familiären Auffangnetztes möglich und zumutbar ist (vgl. Urk. 56 E. 4.1). In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte während rund 8 Monaten als Bauarbeiter, wobei er sich überwiegend und bis zuletzt als Hausmann betätigte (Prot. I S. 6; Urk. 46 S. 8). Seit rund einem Monat geht er jedoch wieder einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach und erzielt ein Einkommen von fast Fr. 5'000.–, wobei er vor- aussichtlich weiterhin (zumindest teilweise) finanziell von seinem Partner abhängig sein wird (Prot. II S. 9; Urk. 46 S. 2). Er verfügt unverändert weder über nennens- werte Vermögenswerte noch über Schulden und hat bislang in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen (Prot. I S. 7; Prot. II S. 10; Urk. 46 S. 8). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor eher wenig integriert, auch wenn die Aufteilung der ehelichen bzw. partnerschaftlichen Pflichten selbst- redend Privatsache ist. Daran vermag die erst kürzlich aufgenommene Erwerbstä- tigkeit im Unternehmen seines Partners nichts zu ändern, da diese noch nicht ge- festigt ist und sich deren Nachhaltigkeit noch zeigen wird, wobei durchaus ein ge- wisser Integrationswille des Beschuldigten erkennbar ist. Gegen die Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit des Beschuldigten in Thailand sprechen die dargelegten Gründe jedenfalls nicht und seine Aussichten auf dem thailändischen Arbeitsmarkt präsentieren sich dementsprechend nicht viel anders als in der Schweiz (s. auch Urk. 56 E. 4.1). Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, steht einer Landesverweisung nicht entgegen (Urteil des Bundesge- richtes 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.1). Seit dem zweitinstanzli- chen Urteil vom 1. November 2024 scheint der Beschuldigte in sprachlicher Hin-
- 13 - sicht keine Fortschritte erzielt zu haben. So war er auch anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 17. April 2026 auf eine Dolmetscherin angewiesen, auch wenn er angibt, ein bisschen Deutsch zu sprechen (vgl. Prot. II S. 2 ff.). Mithin erweist sich der Beschuldigte auch in sprachlicher Hinsicht unverändert als eher schlecht integriert. In gesundheitlicher Hinsicht hat der Beschuldigte eigenen Angaben zu- folge keine Einschränkungen (Prot. II S. 13). Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Im Nachfolgenden bleibt zu prüfen, ob die seit über 10 Jahren gefes- tigte und tatsächlich gelebte eingetragene Partnerschaft des Beschuldigten mit sei- nem Partner, mithin das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, einer Landesverweisung entgegensteht. 3.2. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Juni 2025 durfte die hiesige Kammer mit Urteil vom 1. November 2024 nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise des Beschuldigten und dessen Le- benspartner erkennen und sie wurde angewiesen das erforderliche Tatsachenfun- dament festzustellen (Urk. 56 E. 4.2.3). In der Folge wurde, wie erwähnt, der Le- benspartner des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. April 2026 als Zeuge befragt (Prot. II S. 4 ff.). Der Partner des Beschuldigten wurde am tt. Dezember 1976 in G._____ geboren und verfügt über die Schweizer Staatsbür- gerschaft (Prot. II S. 4; Urk. 59). Dieser gab vor Schranken des Berufungsgerichtes zu Protokoll, dass er den Beschuldigten im Jahr 2013 oder 2014 in Thailand ken- nengelernt habe. Ein Jahr später hätten sie die Partnerschaft eintragen lassen. Er sei bereits zuvor zwei-, dreimal ferienhalber in Thailand gewesen und auch nachher noch mehrmals zusammen mit seinem Partner dorthin gereist. In Thailand habe er weder Bekannte noch Freunde (Prot. II S. 5). Seine Familienangehörigen lebten allesamt in der Schweiz (Prot. II S. 8 f.). Er sei der thailändischen Sprache nicht mächtig und verstehe sie nicht. Weiter sei Englisch nicht seine Muttersprache, er könne sich zwar in dieser Sprache verständigen, aber nicht im beruflichen Umfeld bzw. sein Business-Englisch genüge nicht (Prot. II S. 6 und 8). In gesundheitlicher Hinsicht habe er Diabetes und eine Rheumaerkrankung, die in der Schweiz gut behandelt werden könnten. Die Behandlung von Diabetes sei weltweit möglich. Er habe indes nicht abgeklärt, ob die Medikamente für seine Rheumaerkrankung in
- 14 - Thailand verfügbar seien. Er wolle dies aber nicht ausschliessen (Prot. II S. 6 und 8). Zu seinem beruflichen Werdegang führte der Lebenspartner des Beschuldigten aus, er habe eine Lehre als Elektriker abgeschlossen und eine Weiterbildung im Marketing bzw. in der Kommunikation als Marketingplaner gemacht. Das sei schon 20 Jahre her. Da sein Vater ein eigenes Unternehmen gehabt habe, sei er in die Baubranche reingerutscht. Mittlerweile arbeite er als Leiter Administration bei der H._____ AG im Bereich des Brandschutzes (Prot. II S. 7; Urk. 65/3). In diesem Zu- sammenhang habe er viel mit der Schweizerischen Gesetzgebung zu tun, weshalb er beruflich an die Schweiz gebunden sei und eine Ausübung seiner Erwerbstätig- keit von Thailand aus nicht möglich sei (Prot. II S. 7; vgl. Urk. 65/2). Bei einer ge- meinsamen Ausreise ins Heimatland seines Partners müsste er seine 15-jährige berufliche Karriere im Brandschutzbereich aufgeben und sich neu orientieren, wo- bei ihm auch das finanzielle Polster fehle (Prot. II S. 7). Aufgrund seiner Arbeitszei- ten und der Zeitdifferenz von 6 bzw. 7 Stunden nach Thailand würde eine Fernbe- ziehung über einen längeren Zeitraum keinen Bestand haben, da ein Kontakt ledig- lich frühmorgens möglich wäre und die Beziehung nicht gelebt werden könnte (Prot. II S. 7). 3.3. Aus den Ausführungen des Partners des Beschuldigten ergibt sich, dass eine gemeinsame Ausreise nach Thailand durchaus gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen würde, zumal er in der Schweiz beruflich integriert ist. Angesichts seiner Spezialisierung im Bereich des Brandschutzes ist fraglich, ob er eine vergleichbare Arbeitsstelle in Thailand antreten könnte, zumal er der thailändischen Sprache nicht mächtig ist. Inwiefern er – wie vom Vertreter der Staatsanwaltschaft aufgeworfen (Prot. II S. 16 f.) – bei seinem jetzigen Arbeitgeber das Arbeitspensum reduzieren bzw. Jahresarbeitszeit leisten könnte, muss an dieser Stelle offengelassen werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Lebenspartner des Beschuldigten beruflich durchaus versiert ist, eine breite Ausbildung bzw. lang- jährige Berufserfahrung aufweist und bereits in mehreren Berufszweigen erwerbs- tätig war. So verfügt er über die erwähnte Ausbildung als Elektriker und Marketing- planer, war Leiter eines Callcenters und Disponent bei der I._____ (Urk. 65/3). Eine berufliche Neuorientierung in Thailand, namentlich im Tourismus, wäre dem Part- ner des Beschuldigten vor diesem Hintergrund durchaus möglich, zumal er auch
- 15 - über grundsätzlich solide Englisch-Kenntnisse verfügt. Das Alter des 49-jährigen Lebenspartners vermag eine berufliche Neuausrichtung zwar etwas zu erschwe- ren, aber nicht auszuschliessen. Weiter ist zu bemerken, dass er wiederholt nach Thailand reiste und damit eine gewisse kulturelle Affinität zum Heimatland des Be- schuldigten aufweist. Soweit der Partner des Beschuldigten eine finanzielle Un- möglichkeit geltend macht (Prot. II S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Beschuldigten jederzeit freisteht, in Thailand eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen finanziellen Beitrag zu leisten. Auch in gesundheitlicher Hinsicht steht einer gemeinsamen Ausreise nach Thailand nichts entgegen, da die vom Lebens- partner erwähnten Erkrankungen auch in Thailand medikamentös behandelbar sind bzw. keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Partner des Beschuldigten weder Kinder mit entsprechen- den Betreuungspflichten noch anderweitige soziale Unterstützungspflichten hat, die seine persönliche Präsenz in der Schweiz erfordern würden. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass eine Ausreise des Partners des Beschuldigten nach Thailand
– insbesondere mit Blick auf die Dauer des Landesverweises von 5 Jahren – mög- lich und ihm zumutbar ist, auch wenn sie gewisse Anpassungen nötig machen und Flexibilität erfordern würde. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass die Be- ziehung auch temporär grenzüberschreitend mittels regelmässiger Besuche des Lebenspartners in Thailand und moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und auch der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ge- rechtfertigt ist. 3.5. Selbst bei der Annahme, dass ein schwerer persönlicher Härtefall in casu noch knapp gegeben wäre, würden ernsthafte öffentliche Interessen an einer Aus- weisung des Beschuldigten bestehen, welche einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen würden. Auch wenn sich die vorliegend ausgespro- chenen Strafen noch unter der bundesgerichtlichen Zweijahresregel (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7) befinden, ist vorlie- gend entscheidend, dass der Beschuldigte unter anderem mehrfach das besonders
- 16 - schützenswerte Rechtsgut Leib und Leben verletzte und sich auch durch die beiden Vorstrafen nicht vor weiterer und insgesamt vielfältiger Delinquenz abhalten liess. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt deshalb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich, sodass eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB anzuordnen ist, wobei die Dauer – bereits aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – auf 5 Jahre festzusetzen ist.
4. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 63) sind die Voraussetzungen für einen Eintrag im Schengener Informationssys- tem (SIS) vorliegend erfüllt, da Thailand kein Mitgliedstaat des Schengener-Über- einkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mit- gliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von 1 Jahr oder mehr aufweist und der Beschuldigte mit Blick auf die beurteilten Straftaten, welche von einer gewissen Schwere sind, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Daran vermag der Umstand, dass die Strafe bedingt ausgefällt wurde, nicht zu ändern (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_995/2025 vom 24. Februar 2026 E. 3.1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfah- rens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 10 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils), ist angesichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche in zweiter Instanz
- 17 - zu bestätigen sind, soweit sie noch berufungsgegenständlich waren, so zu belas- sen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Erstes Berufungsverfahren (SB230616) 2.1. Für das erste Berufungsverfahren wurde sodann eine Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– veranschlagt und die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 2'100.– entschädigt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wurden auf die Gerichts- kasse genommen, wobei eine entsprechende Nachforderung beim Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 47 S. 37). 2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonal letztinstanzli- ches Strafurteil ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurück, hat dieses nach Billigkeitsüberlegungen auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen Berufungsprozesses neu zu befinden (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 15 f.). Dabei hat sich das Gericht vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, welche den kassatori- schen Entscheid des Bundesgerichtes erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Berufungsverfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.2; vgl. auch BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 34; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 15). 2.3. Nachdem auch im zweiten Berufungsverfahren die erstinstanzliche Anord- nung der Landesverweisung bestätigt wurde, und der Beschuldigte damit im Rechtsmittelverfahren mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB230616), vorbehaltlich derjenigen für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
- 18 -
3. Zweites Berufungsverfahren (SB250357) 3.1. Was die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens anbelangt, ist schliesslich zu beachten, dass bei einer bundesgerichtlichen Rückweisung der Strafsache die Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids vom Beru- fungsgericht wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person ver- ursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regelfall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 3.2. Nachdem das Berufungsverfahren nach der Kassation durch das Bundesge- richt deswegen teilweise neu aufgerollt werden musste, weil das ursprüngliche Be- rufungsurteil vom 1. November 2024 auf Beschwerde des Beschuldigten hin voll- ständig aufgehoben worden ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. 3.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren Fr. 1'361.85 (inkl. MWST) geltend, wobei die Aufwen- dungen für die Berufungsverhandlung vom 17. April 2026 noch nicht berücksichtigt sind (Urk. 66). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung von rund 4 Stunden (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 2'400.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie definitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 24. Oktober 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2.-6. Spiegel- strich (Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung, gering-
- 19 - fügiger Sachbeschädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung), 7 (Schadenersatzforderungen Privatklä- ger 1 bis 3), 9 (Genugtuungsforderung Privatkläger 2), 10 (Genugtuungsfor- derung Privatkläger 3) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 900.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 - 13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren
- 20 - SB230616 wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % und 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB230616, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250357 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'400.– (inkl. 8,1 % MWST) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatkläger 1 bis 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 bis 3 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 21 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger
- 22 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.