Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Am 20. Mai 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 88) und am 26. Mai 2025 der Beschuldigte A._____ (Urk. 89) je fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abtei- lung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Mai 2025 an, welches den Parteien glei- chentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 81 ff.; Urk. 85). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 92=Urk. 97) am
2. Juli 2025 (Urk. 94/1-2) reichten die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2025 sowie der Beschuldigte am 21. Juli 2025 dem Obergericht je fristgerecht ihre Berufungs- erklärungen ein (Urk. 98 bis Urk. 100). Bereits am 16. Juni 2025 hatte die Privat- klägerin B._____ zu Handen des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 91).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des ange- fochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3
- 8 - lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Aus- dehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (vgl. BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom
3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3 sowie das Absehen von der Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt eine höhere Bestrafung des Beschuldigten mit einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 42 Monaten, den Widerruf der Vorstrafe sowie die Anordnung einer Landesver- weisung von fünf Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS (Urk. 98; Urk. 122 S. 1). Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beru- fungserklärung noch den Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe gemäss Disp.-Ziff 4 angefochten hat (Urk. 98), ist von einem Versehen auszugehen. Die Staatsanwalt- schaft beantragte vor Vorinstanz den Verzicht auf Widerruf, welchem die Vorinstanz gefolgt ist (Urk. 97 S. 20 f.). Darüber hinaus wurde der Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und eine Bestätigung von Disp.-Ziff. 4 beantragt (Urk. 122 S. 1).
E. 1.3 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3, die Gutheissung der Zivilansprüche der Privatklägerin gemäss Disp.-Ziff. 10 und 11 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 15 und 16 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin,
- 9 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 99 S. 2 und Urk. 82 S. 2). Aufgrund des beantragten Freispruches sind denn auch die Disp.-Ziff. 4 und 6 als angefochten zu betrachten, was anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung bestätigt wurde (Prot. II S. 4).
E. 1.4 Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositivziffern 7 bis 9 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände bzw. gesicherte Spuren) sowie 12 bis 14 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 1.5 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen, wobei bezüglich der nur vom Beschuldigten angefochtenen Punkte, namentlich der Zivilansprüche, zu seinen Gunsten das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom
15. August 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut, dass die Ehefrau des Beschuldigten einzuvernehmen sei (Prot. II S. 4 f.). Zur
- 10 - Begründung verwies die Verteidigung auf die Eingabe vom 23. März 2026 (Urk. 112) und ergänzte diese dahingehend, dass die Ehefrau im Gerichtssaal anwesend sei und sie zu befragen sei, sollte das Gericht Zweifel an den geschil- derten Ausführungen zum Familiensystem haben (Prot. II S. 5). Die Staatsanwalt- schaft anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung den vorgebrachten Umstand, dass die Ehefrau des Beschuldigten ihn im Strafverfahren unterstütze (Prot. II S. 5). Die Ehefrau wurde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ein- lässlich einvernommen (Prot. I S. 35 bis S. 42). Die Verteidigung konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen, weshalb eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschuldigten notwendig sei bzw. dass sich aus einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse gewinnen lassen könnten. Darüber hinaus werden die Unterstützung und Darstellung der Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Der Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (Urk. 97 S. 6 bis S. 16).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass die erfolgten sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einvernehmlich erfolgt seien. Insofern seien die Aussagen der Privatklägerin, wonach die Handlungen gegen ihren Willen geschehen seien, unglaubhaft und es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Darüber hinaus sei die Privatklägerin nicht wehrlos gewesen, da sie die ganze Zeit wach und ansprechbar gewesen sei und eine angebliche Wehrlosigkeit nicht für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Abschliessend seien die im medizini- schen Gutachten erwähnten DNA-Rückstande des Beschuldigten sehr gering und könnten nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte der Spu- rengeber sei (Urk. 121).
- 11 -
3. Hinsichtlich der Erstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 97 S. 6 bis S. 15). Zu Recht erachtete sie den Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – welche im Einklang mit weiteren Indizien bzw. Beweismitteln stehen – als erstellt, wobei sie die Darstellung des Kerngeschehens durch den Beschuldigten richtigerweise als unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifizierte. Ergänzend bzw. leicht abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz (in Urk. 97 S. 12 oben) ist einzig festzuhalten, dass die Tatsache, dass DNA-Spuren des Beschuldigten nicht nur ab der Vaginal- schleimhaut, sondern auch ab der Zervix (=Gebärmutterhals) der Privatklägerin sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. 12/7 S. 3), doch stark auf eine vaginale Penetration der Privatklägerin durch den Penis des Beschuldigten hinweist. Dies, zumal aufgrund der jüngsten Angaben des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 27 f. und S. 32 f.; Urk. 120 S. 13) unklar bleibt, ob er überhaupt mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sein will – geschweige denn derart tief, dass sich die DNA-Spuren des Beschuldigten an der Zervix der Privatklägerin allenfalls dadurch erklären liessen, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 121 S. 12). Die Privatklägerin verneinte dies jedenfalls glaubhaft. Die zum Erreichen der Zervix notwendige Eindringtiefe wäre für den Beschuldigten mit der Hand bzw. den Fingern über den Bauchbereich und die Vulva der Privatklägerin "von oben her" kommend aus der übereinstimmend geschilderten Liegeposition der Beteiligten ("Löffelchenstellung") denn auch kaum zu bewerkstelligen gewesen.
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2025 wurden den Parteien in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je Kopien der einge- gangenen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um im Hinblick auf die Beurtei- lung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen sowie um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich hierauf nicht vernehmen. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2025 explizit auf Anschlussberufung. Zudem reichte sie aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein und beantragte für den Fall ihrer erneuten Einvernahme an der Berufungsverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Befragung durch eine weibliche Gerichtsperson (Urk. 104 und 105). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Privatklägerin rückwirkend per
16. Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (Urk. 106).
- 7 -
E. 2.1 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte an der ihm kaum bekannten, schlafenden Privatklägerin, die den Beschuldigten neben sich im Bett übernachten liess, zunächst unaufgefordert, aber dann sogar, obwohl ihn die Privatklägerin mehrfach explizit abgewiesen hatte, mehrere sexuelle Handlungen bis hin zum ungeschützten Beischlaf (wenn auch ohne Samenerguss) vornahm. Der Beschuldigten nutzte damit das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus bzw. missachtete mehrfach den von ihr ausdrücklich geäusserten Willen, keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen zu wollen. Die Privatklägerin trug von dem Ereignis zwar keine bleibenden körperlichen, jedoch nachhaltige psychische Beeinträchtigungen davon (wie namentlich den Verlust ihres Sicherheitsgefühls). Zudem musste sie sich zur Prävention von Geschlechts- krankheiten, namentlich von HIV, einer starken medikamentösen Prophylaxe unterziehen, welche für sie mit erheblichen unangenehmen Nebenwirkungen verbunden war (vgl. Urk. 7/5, S. 10 f. und S. 23; Urk. 9/4 ff.; Urk. 48). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein ihm entgegengebrachtes Vertrauen krass missbrauchte. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten deshalb als keinesfalls leicht einzustufen.
E. 2.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoisti- schen Motiven, zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste auf Kosten der Privat- klägerin. Dies vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren.
E. 2.3 Gestützt auf ein gesamthaft keinesfalls leichtes Verschulden ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Einzelstrafe von 33 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichtigen. Soweit die Verteidigung beliebige Vergleichsfälle mit anderen Einzelstrafen vorbringt, ist dies nicht massgebend (Urk. 121 S. 16). Die Strafzumessung hat bezogen auf jeden Einzelfall und dessen Umstände zu erfolgen.
- 17 -
E. 3 Am 13. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 15. April 2026 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Privatklägerin und ihrer Vertreterin das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 108).
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 5'824.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 117), was ange- messen erscheint und zu entschädigen ist.
- 33 -
E. 3.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'523.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 118), was angemessen erscheint und zu entschädigen ist.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich unterliegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung massgeblich obsiegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abteilung vom 15. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
E. 3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist insbesondere bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer. 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt,
- 22 - wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1, E. 6.1; BGer. 6B_1070/2018 vom
14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer. 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körper- lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer. 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter beson- deren Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur (BGE 144 II 1, E. 6.1; BGer. 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2).
E. 3.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266, E. 3.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom
9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationa- len Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006
- 23 - (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinaus- gehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1, E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4; zum Ganzen: BGE 146 IV 105, E. 4.2; BGer. 6B_138/2022 vom 4. November 2022, E. 3.1, mit Hinweisen). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer. 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Eine (versuchte) Vergewaltigung führt dabei bereits von Verfassung wegen in aller Regel zur Anordnung einer obligatorischen Landesver- weisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer. 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1, mit Hinweisen, sowie BGer. 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023, E. 3.2.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer. 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). Ferner ist auch die vom Bundesgericht mit Urteil 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 bestätigte "Zweijahresregel" zu berücksichtigen. Nach dieser bedarf es bereits bei einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer
- 24 - Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (sog. "Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4.; Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2. ff.).
E. 3.5 Auch allfällige (rechtliche) Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB können schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessen-abwägung, eine Rolle spielen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231, E. 2.1.2; 147 IV 453, E. 1.4.5; 145 IV 455, E. 9.4; 144 IV 332, E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlings-rechtliche) Non-refoule- ment-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
- 25 - Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungs-potentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes-verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
E. 3.6 Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023
- 26 - E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Behörden hätten die Situation des Beschuldigten hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden. Lediglich zu bemängeln, seine Flüchtlingseigenschaft, respektive diejenige seiner Eltern, werde nicht berücksichtigt, reicht ebenso wenig (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 ff.).
E. 3.7 Schliesslich sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch tatsächliche Vollzugshindernisse Gegenstand einer vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) als durchführbar erscheint oder nicht. Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangs- weisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a aAuG [heute: AIG] ist auszugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theo- retische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGer. 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.4., m.w.H.).
E. 4 Am 26. Februar 2026 wurde von Amtes wegen beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Amtsbericht über die Durchführbarkeit von Ausschaffungen nach Mali in Auftrag gegeben (Urk. 110). Dieser ging am 23. März 2026 beim Gericht ein und wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 111). Mit Schreiben vom 23. März 2026 stellte die Verteidigung des Beschuldigten den Beweisantrag, wonach die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin zu befragen sei (Urk. 112). Der Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2026 abgewiesen (Urk. 113). Am 2. April 2026 wurde vom Gericht sodann ein aktueller Strafregister- auszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 115).
E. 4.1 Der Beschuldigte hat sich als Ausländer einer Schändung gemäss Art. 191 aStGB schuldig gemacht und ist deshalb gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB grund- sätzlich obligatorisch für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen. Zu prüfen ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen.
E. 4.2 Der heute 29-jährige Beschuldigte wurde im Jahr 1997 in Mali (Westafrika) geboren und wuchs auch dort auf. Erst im Jahr 2016, im Alter von 19 Jahren, gelangte er illegal in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses wurde in der Folge rechtskräftig ab- und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen. Mangels Kooperation des Beschuldigten bei der Beschaffung von Reisepapieren
- 27 - konnte er jedoch nicht ausgeschafft werden und verblieb in der Folge weiterhin (illegal) in der Schweiz. Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. April 2022 wurde dem Beschuldigten schliesslich aufgrund eines gefestigten Konkubinats mit seiner heutigen Ehefrau G._____ sowie nach der Ge- burt der gemeinsamen Tochter H._____ am tt.mm.2021 gestützt auf Art. 8 EMRK die Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz erteilt (vgl. Urk. 13/2 pag. 280 ff.). Der Beschuldigte ist sodann seit tt. Oktober 2024 mit G._____ verheiratet und mittler- weile auch Vater eines Sohnes (I._____, geb. tt.mm.2023). Sowohl seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 55/1). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann im Üb- rigen auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 97 S. 19 und S. 25 f.). Diese Ausführungen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 119/1; Urk. 120). 4.3.1Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann anhand der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE in vielerlei Hinsicht (z.B. wirtschaftlich, sprachlich, Aufent- haltsdauer, Ausbildung, Rechtschaffenheit, Gesundheitszustand etc.) kaum als überdurchschnittlich, geschweige denn als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Jedoch fällt in diesem Zusammenhang stark ins Gewicht, dass eine Landesver- weisung das heute bestehende familiäre Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und den beiden heute 4- bzw. 2-jährigen Kindern abrupt und wohl nachhaltig beenden würde, zumal weder der Ehefrau noch den Kindern zuzumuten ist, dem Beschuldigten nach Mali zu folgen, sind sie doch Schweizer Staatsange- hörige und haben keinen Bezug zu dessen Heimatland. Zudem wird von Reisen nach und Aufenthalten in Mali aufgrund der äusserst prekären Sicherheitslage im ganzen Land dringend abgeraten (vgl. die Reisehinweise des EDA für Mali unter: https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-mali). Jedoch bildet gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine enge Eltern-Kind- Beziehung kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung. Unter dem Ge- sichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) reiche es – so das Bundesgericht – grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Kontaktrecht über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahr- nehmen könne (vgl. BGer. 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.5.5, m.w.H.). Ein
- 28 - weitergehender Anspruch falle nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehe (vgl. BGE 151 I 248, E. 5.6.1, mit Hinweisen). Vorliegend ist – auch aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten – zumindest von einer engen wirtschaft- lichen und affektiven Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern auszugehen (vgl. Prot. I S. 37 f. und S. 66 f.). Es ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte an der Kinderbetreuung beteiligt. Aufgrund seiner eigenen Aussagen im Vergleich zu den Ausführungen der Verteidigung, wie auch dem Um- stand, dass er 100% arbeitet, vermittelt der Beschuldigte jedoch den Eindruck, dass die Betreuung nicht paritätisch organisiert ist, sondern die Hauptverantwortung der Betreuung und deren Organisation bei der Ehefrau liegt und er hauptsächlich flankierend betreut (Urk. 120 S. 6; Prot. II S. 7). 4.3.2Eine Reintegration des immer noch jungen und gesunden Beschuldigten in Mali erscheint grundsätzlich als möglich, zumal er dort aufgewachsen ist und die Landessprachen spricht. Er gibt zwar an, sein Vater sei verstorben und mit seinen (offenbar zahlreichen) Geschwistern sei er verfeindet, was von seiner Ehefrau bestätigt wurde. Jedoch lebt seine Mutter noch, zu der er über Freunde in seinem Heimatland auch Kontakt hat. Der Beschuldigte verfügt überdies über zumindest einen Freund, der ihm bei der Beschaffung der für die Heirat in der Schweiz notwendigen Dokumente behilflich war und wie erwähnt, den Kontakt mit seiner Mutter ermöglicht (vgl. Prot. I S. 10 oben, S. 33 und S. 41; Urk. 120 S. 7). Dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in Mali durchaus als prekär einzustufen sind, reicht sodann alleine nicht aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte spezifisch davon betroffen wäre, wurde sein Asylgesuch doch abgewiesen. Die Behauptung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung, er wäre aufgrund des politischen Engage- ments seines verstorbenen Vaters in Mali bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, wurde vom Beschuldigten denn auch nicht näher substantiiert, geschweige denn belegt. Gemäss vorliegendem Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich wäre denn auch eine zwangsweise Ausschaffung des Beschul- digten nach Mali, mit oder ohne Reisedokumente, rechtlich und tatsächlich grund- sätzlich möglich (Urk. 111), womit zum heutigen Zeitpunkt keine erheblichen und
- 29 - dauerhaften Vollzugshindernisse bestehen, deretwegen bereits von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen wäre. 4.3.3Insgesamt bejahte die Vorinstanz beim Beschuldigten – namentlich aufgrund seiner engen, gelebten familiären Beziehungen zu Ehefrau und Kindern in der Schweiz – im Ergebnis zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall. Die Anwendbarkeit der Härtefallklausel entscheidet sich somit vorliegend an der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag oder nicht.
E. 4.3 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt, was die Anordnung des teilbedingten Strafvoll- zugs grundsätzlich erlaubt (Urk. 97 S. 21 f.). Angesichts des keinesfalls leichten Verschuldens sowie der bereits durch zwei Vorstrafen getrübten, wenn auch noch nicht negativen Legalprognose ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe (24 Monate) angesichts der verbleibenden Bedenken auf 3 Jahre festzusetzen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, welche im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten bedingt aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. An den vollziehbaren Teil der Strafe sind 11 Tage erstan- dener Untersuchungshaft anzurechnen (vgl. Urk. 97 S. 21; Art. 51 StGB).
E. 4.4 Der Beschuldigte hat sich einer Schändung, mithin eines schweren Sexual- delikts schuldig gemacht und wurde deswegen heute zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten, zumal schwere Sexualdelikte nicht nur in Art. 66a Abs. 1 StGB, sondern auch bereits in der Verfassungsbestimmung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV als zum Verlust des Aufenthaltsrechts von Ausländern in der Schweiz führende Straftaten genannt werden. Hinzu kommt, dass die ange- sichts des keinesfalls leichten Verschuldens ausgefällte Strafe von 36 Monaten die Grenze von zwei Jahren deutlich übersteigt. Nach der "Zweijahresregel" bedürfte es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend deshalb sogar "ausser- ordentlicher Umstände", damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt, was nach der sog. "Reneja-Praxis" selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt. Solche ausserordentlichen Umstände liegen hier nicht vor, zumal beim Beschuldigten auch angesichts seiner Vorstrafen – von denen er sich offenbar nicht beeindrucken liess – von einer zumindest getrübten Legalprognose auszugehen ist und eine weitere Delinquenz keineswegs ausge- schlossen erscheint. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die heutige Familienstruktur bereits zum Zeitpunkt des Deliktes bestand und der Beschuldigte wissen musste, dass er durch eine solche Straftat die bestehende Familienstruktur gefährden werde. Davon liess er sich jedoch offensichtlich nicht beeindrucken.
- 30 -
E. 4.5 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht (voll- umfänglich) erfüllt. Der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB steht somit nichts entgegen.
E. 5 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw M. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die Privatklägerin B._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 2 ff.; Urk. 121 S. 2; Urk. 122 S. 1). Es waren keine Vorfragen zu behandeln. Der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2026 wiederholte Beweisantrag der Verteidigung, wonach die Ehefrau des Beschuldigten einzuvernehmen sei (Prot. II S. 4), wurde abgewiesen (Prot. II S. 6; vgl. nachfolgend Erw. II.4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
E. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesell- schaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. BGer. 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025, E. 4.2, m.w.H.).
E. 5.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist die Dauer der obligatorischen Landesverweisung angesichts der getrübten Legalprognose des Beschuldigten – wobei jedoch weitere schwere Delikte in absehbarer Zeit nicht konkret zu erwarten sind – leicht über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren auf sechs Jahre festzusetzen.
E. 5.3 Vorab kann auch hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 97 S. 15 f.). Der Beschuldigte nahm an der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin mehrere (massive) sexuelle Handlun- gen vor, wobei er von Beginn weg keinen nachvollziehbaren Anlass zur Annahme hatte, dass die Privatklägerin dies wünschte oder auch nur damit einverstanden war. Spätestens aber, nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten – nach dem unaufgeforderten Streicheln ihrer Brüste – erstmals ausdrücklich abgewiesen hatte, musste ihm endgültig klar sein, dass seine sexuellen Avancen von der Privatkläge- rin nicht erwünscht waren, zumal sich der Beschuldigte und die Privatklägerin erst
- 15 - seit wenigen Stunden kannten und nach übereinstimmenden Aussagen gerade keine Absprachen bezüglich sexueller Handlungen getroffen hatten. Anstatt in der Folge jedoch von der schlafenden Privatklägerin abzulassen, berührte der Beschul- digte sie zusätzlich an der Vagina und drang – nachdem er von ihr erneut und unmissverständlich abgewiesen worden war – schliesslich sogar noch mit seinem Penis in die Vagina der schlafenden Privatklägerin ein und vollzog an ihr den Beischlaf, auch wenn es dabei nicht zum Samenerguss kam. Der objektive wie sub- jektive Tatbestand der Schändung ist damit zweifellos erfüllt, wobei mit der Vor- instanz trotz mehreren Tathandlungen von einer Tateinheit auszugehen ist.
E. 5.4 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass es für den Beschuldigten durch die Äusserungen der Privatklägerin nicht klar gewesen sei, dass sie keinen Sex wolle (Urk. 121 S. 14), ist ihr nicht zu folgen. Wird auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt, so ist klar, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich über deren Ablehnung hinweggesetzt hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten mit nach Hause nahm und bei sich übernachten liess, keinerlei Einwilligung in sexuelle Handlungen ableiten. Sofern die Verteidigung weiter geltend macht, dass der Beschuldigte nicht erkennen konnte, dass die Privatklägerin wehrlos war (Urk. 121 S. 15), ist dem – wie bereits oben dargelegt (Erw. III.4.3) entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin konstant aussagte, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie müde sei und immer wieder eingeschla- fen sei. Der Beschuldigte muss bemerkt haben, dass die Privatklägerin eingeschla- fen ist und nicht mental präsent war. Der Beschuldigte hat die Situation und die Wehrlosigkeit der Privatklägerin ausgenutzt, um sexuelle Handlungen an ihr vorzu- nehmen und mit seinem Penis in sie einzudringen.
E. 6 Die Vorinstanz sah von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen ab (Urk. 97 S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde gegen den Verzicht auf Widerruf von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht mehr opponiert.
- 20 - Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden und der Verzicht auf den Widerruf ist zu bestätigen. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Die Vorinstanz sah vorliegend in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. von Art. 8 EMRK von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ab (Urk. 97 S. 22 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen sei, dass ein persön- licher Härtefall vorliege, dass der Beschuldigte jedoch ein äussert schweres Delikt begangen habe und damit eine gefährliche Einstellung zu Sexualität habe. Die sta- bile familiäre Situation habe den Beschuldigten nicht von seiner Tat abhalten kön- nen (Urk. 122 S. 10 f.). Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschuldigten vorliegt. Darüber hinaus bestehe jedoch auch ein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschuldigten, um seiner Betreuungs- und Unterhaltspflicht gemeinsam mit seiner Ehefrau für seine gemeinsamen Kinder nachzukommen. Dies sei relevant, da Kinder von alleinerziehenden Müttern überproportional von Armut betroffen seien und dass Potenzial bestehe, dass sollte der Beschuldigte das Land verlassen müsse, seine Ehefrau und die Kinder allenfalls künftig finanziell von der öffentlichen Hand abhän- gig wären. Es stehe ein höchstens moderates öffentliches Sicherheitsinteresse einem ausgesprochen hohem Interesse am Verbleib des Beschuldigten gegen- über, weswegen eine Landesverweisung unverhältnismässig wäre (Urk. 121 S. 17 bis S. 32 oben).
E. 6.1 Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS gilt seit BGE 147 IV 340 Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung einer Landes- verweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
- 31 - Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer. 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.
E. 6.2 Der Beschuldigte wurde wegen Schändung, mithin wegen eines schweren Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei auch ange- sichts seiner Vorstrafen von einer zumindest getrübten Legalprognose auszugehen ist. Die vorliegende Verurteilung erfüllt deshalb ohne Weiteres die obgenannten Kri- terien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen. VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Vorinstanz verzichtete vorliegend auf die Erteilung eines Kontakt- und Rayonverbotes des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im Sinne von Art. 67b StGB (Urk. 97 S. 32).
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich weder die Verteidigung des Beschuldigten noch die Vertretung der Privatklägerin zu einem entsprechen- den Kontakt- und Rayonverbot. Darüber hinaus beantragte die Vertretung der Privatklägerin eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 3 und 10),
- 32 - womit die Abweisung des Kontakt- und Rayonverbotes gemäss der Vorinstanz zu bestätigen ist. VII. Zivilansprüche
1. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 97 S. 29 f.) verwiesen werden, zumal sich der Beschuldigte damit nicht näher auseinandergesetzt hat und die Verteidigung sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weitergehend dazu geäussert hat und die Zusprechung einer höheren Genugtuung aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp.-Ziff. 15 und 16) ist ausgangs- gemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 97 S. 30 f.) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen.
E. 7 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Unterhose, schwarz, Marke Pierre Cadin (A018'271'095), 1 Unterhose, schwarz, mit Radio-Prints (A018'271'108), 1 Herrenlumber, rot mit weisser Aufschrift «REVIEW» (A018'271'120), 1 Herren Jeanshose, blau mit schwarzen Kreuzen (A018'271'142). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus- verlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
- 34 -
E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Trinkbecher (A018'268'230), BH (A018'268'241), Damenslip (A018'268'252), Tragtasche (A018'268'263), T-Shirt (A018'268'274), Bettbezug (A018'268'934), Bettbezug (A018'268'967), 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'978), 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'989), 1 Leintuch (A018'268'990). Werden die Gegenstände von der Privatklägerin oder einer durch sie bevollmächtig- ten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus- verlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, unter der Polis- Geschäfts-Nr. 87194722 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: Fotografie Personenspurensicherung (A018'271'915), Personenfotografie (A018'288'114), DNA-Spur-Wattetupfer (A018'290'556). 10.-11. (…)
E. 12 Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 23'575.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'941.60 erhalten hat.
E. 13 Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin mit Fr. 13'384.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 35 -
E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'428.50 Auslagen (div. medizinische Auslagen); Fr. 260.– Auslagen (Mobiltelefonauswertung); Fr. 23'575.45 amtliche Verteidigung; Fr. 13'384.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. 15.-16. (…)
E. 17 (Mitteilungssatz)
E. 18 (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 11 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheits- strafe von 90 Tagen wird verzichtet.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB für sechs Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 36 -
7. Der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'824.45 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 2'523.50 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. C-8/2021/08969, betref- fend Dispositivziffer 4.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250348-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 17. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Schändung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Mai 2025 (DG240119)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juli 2024 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 32 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird ver- zichtet.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Unterhose, schwarz, Marke Pierre Cadin (A018'271'095), 1 Unterhose, schwarz, mit Radio-Prints (A018'271'108), 1 Herrenlumber, rot mit weisser Aufschrift «REVIEW» (A018'271'120), 1 Herren Jeanshose, blau mit schwarzen Kreuzen (A018'271'142). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevoll-mächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 3 - Trinkbecher (A018'268'230), BH (A018'268'241), Damenslip (A018'268'252), Tragtasche (A018'268'263), T-Shirt (A018'268'274), Bettbezug (A018'268'934), Bettbezug (A018'268'967), 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'978), 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'989), 1 Leintuch (A018'268'990). Werden die Gegenstände von der Privatklägerin oder einer durch sie bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wer- den sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts- Nr. 87194722 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: Fotografie Personenspurensicherung (A018'271'915), Personenfotografie (A018'288'114), DNA-Spur-Wattetupfer (A018'290'556).
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 23'575.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'941.60 erhalten hat.
13. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit Fr. 13'384.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'428.50 Auslagen (div. medizinische Auslagen); Fr. 260.– Auslagen (Mobiltelefonauswertung); Fr. 23'575.45 amtliche Verteidigung; Fr. 13'384.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
17. [Mitteilungen.]
18. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2) "1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 10 und 11 des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben und A._____ sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB freizusprechen.
2. Die Dispositivziffern 15 und 16 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.
3. A._____ sei für die erstandene Untersuchungshaft eine angemessene Ge- nugtuung zuzusprechen.
- 5 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 122 S. 1) "1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1);
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen (Dispositiv Ziff. 2);
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 3);
4. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen und die Ausschrei- bung im SIS zu veranlassen (Dispositiv Ziff. 5);
5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 4 und 6-18);
6. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen."
c) Der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 10) "1. Das erstinstanzliche Urteil sei unter Vorbehalt der Anträge der Staatsanwalt- schaft vollempfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen."
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 20. Mai 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 88) und am 26. Mai 2025 der Beschuldigte A._____ (Urk. 89) je fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abtei- lung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Mai 2025 an, welches den Parteien glei- chentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 81 ff.; Urk. 85). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 92=Urk. 97) am
2. Juli 2025 (Urk. 94/1-2) reichten die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2025 sowie der Beschuldigte am 21. Juli 2025 dem Obergericht je fristgerecht ihre Berufungs- erklärungen ein (Urk. 98 bis Urk. 100). Bereits am 16. Juni 2025 hatte die Privat- klägerin B._____ zu Handen des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 91).
2. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2025 wurden den Parteien in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je Kopien der einge- gangenen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um im Hinblick auf die Beurtei- lung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen sowie um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich hierauf nicht vernehmen. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2025 explizit auf Anschlussberufung. Zudem reichte sie aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein und beantragte für den Fall ihrer erneuten Einvernahme an der Berufungsverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Befragung durch eine weibliche Gerichtsperson (Urk. 104 und 105). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Privatklägerin rückwirkend per
16. Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (Urk. 106).
- 7 -
3. Am 13. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 15. April 2026 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Privatklägerin und ihrer Vertreterin das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 108).
4. Am 26. Februar 2026 wurde von Amtes wegen beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Amtsbericht über die Durchführbarkeit von Ausschaffungen nach Mali in Auftrag gegeben (Urk. 110). Dieser ging am 23. März 2026 beim Gericht ein und wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 111). Mit Schreiben vom 23. März 2026 stellte die Verteidigung des Beschuldigten den Beweisantrag, wonach die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin zu befragen sei (Urk. 112). Der Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2026 abgewiesen (Urk. 113). Am 2. April 2026 wurde vom Gericht sodann ein aktueller Strafregister- auszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 115).
5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw M. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die Privatklägerin B._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 2 ff.; Urk. 121 S. 2; Urk. 122 S. 1). Es waren keine Vorfragen zu behandeln. Der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2026 wiederholte Beweisantrag der Verteidigung, wonach die Ehefrau des Beschuldigten einzuvernehmen sei (Prot. II S. 4), wurde abgewiesen (Prot. II S. 6; vgl. nachfolgend Erw. II.4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des ange- fochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3
- 8 - lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Aus- dehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (vgl. BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom
3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3 sowie das Absehen von der Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt eine höhere Bestrafung des Beschuldigten mit einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 42 Monaten, den Widerruf der Vorstrafe sowie die Anordnung einer Landesver- weisung von fünf Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS (Urk. 98; Urk. 122 S. 1). Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beru- fungserklärung noch den Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe gemäss Disp.-Ziff 4 angefochten hat (Urk. 98), ist von einem Versehen auszugehen. Die Staatsanwalt- schaft beantragte vor Vorinstanz den Verzicht auf Widerruf, welchem die Vorinstanz gefolgt ist (Urk. 97 S. 20 f.). Darüber hinaus wurde der Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und eine Bestätigung von Disp.-Ziff. 4 beantragt (Urk. 122 S. 1). 1.3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3, die Gutheissung der Zivilansprüche der Privatklägerin gemäss Disp.-Ziff. 10 und 11 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 15 und 16 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin,
- 9 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 99 S. 2 und Urk. 82 S. 2). Aufgrund des beantragten Freispruches sind denn auch die Disp.-Ziff. 4 und 6 als angefochten zu betrachten, was anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung bestätigt wurde (Prot. II S. 4). 1.4 Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositivziffern 7 bis 9 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände bzw. gesicherte Spuren) sowie 12 bis 14 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.5 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen, wobei bezüglich der nur vom Beschuldigten angefochtenen Punkte, namentlich der Zivilansprüche, zu seinen Gunsten das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom
15. August 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut, dass die Ehefrau des Beschuldigten einzuvernehmen sei (Prot. II S. 4 f.). Zur
- 10 - Begründung verwies die Verteidigung auf die Eingabe vom 23. März 2026 (Urk. 112) und ergänzte diese dahingehend, dass die Ehefrau im Gerichtssaal anwesend sei und sie zu befragen sei, sollte das Gericht Zweifel an den geschil- derten Ausführungen zum Familiensystem haben (Prot. II S. 5). Die Staatsanwalt- schaft anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung den vorgebrachten Umstand, dass die Ehefrau des Beschuldigten ihn im Strafverfahren unterstütze (Prot. II S. 5). Die Ehefrau wurde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ein- lässlich einvernommen (Prot. I S. 35 bis S. 42). Die Verteidigung konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen, weshalb eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschuldigten notwendig sei bzw. dass sich aus einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse gewinnen lassen könnten. Darüber hinaus werden die Unterstützung und Darstellung der Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Der Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (Urk. 97 S. 6 bis S. 16).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass die erfolgten sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einvernehmlich erfolgt seien. Insofern seien die Aussagen der Privatklägerin, wonach die Handlungen gegen ihren Willen geschehen seien, unglaubhaft und es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Darüber hinaus sei die Privatklägerin nicht wehrlos gewesen, da sie die ganze Zeit wach und ansprechbar gewesen sei und eine angebliche Wehrlosigkeit nicht für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Abschliessend seien die im medizini- schen Gutachten erwähnten DNA-Rückstande des Beschuldigten sehr gering und könnten nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte der Spu- rengeber sei (Urk. 121).
- 11 -
3. Hinsichtlich der Erstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 97 S. 6 bis S. 15). Zu Recht erachtete sie den Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – welche im Einklang mit weiteren Indizien bzw. Beweismitteln stehen – als erstellt, wobei sie die Darstellung des Kerngeschehens durch den Beschuldigten richtigerweise als unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifizierte. Ergänzend bzw. leicht abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz (in Urk. 97 S. 12 oben) ist einzig festzuhalten, dass die Tatsache, dass DNA-Spuren des Beschuldigten nicht nur ab der Vaginal- schleimhaut, sondern auch ab der Zervix (=Gebärmutterhals) der Privatklägerin sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. 12/7 S. 3), doch stark auf eine vaginale Penetration der Privatklägerin durch den Penis des Beschuldigten hinweist. Dies, zumal aufgrund der jüngsten Angaben des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 27 f. und S. 32 f.; Urk. 120 S. 13) unklar bleibt, ob er überhaupt mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sein will – geschweige denn derart tief, dass sich die DNA-Spuren des Beschuldigten an der Zervix der Privatklägerin allenfalls dadurch erklären liessen, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 121 S. 12). Die Privatklägerin verneinte dies jedenfalls glaubhaft. Die zum Erreichen der Zervix notwendige Eindringtiefe wäre für den Beschuldigten mit der Hand bzw. den Fingern über den Bauchbereich und die Vulva der Privatklägerin "von oben her" kommend aus der übereinstimmend geschilderten Liegeposition der Beteiligten ("Löffelchenstellung") denn auch kaum zu bewerkstelligen gewesen. 4.1 Die in der Berufungsbegründung und im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumentation der Verteidigung deckt sich weitgehend mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten. Mit diesen Argumenten hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 6 bis S. 15). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz vorbringt (Urk. 121 S. 2 bis S. 12), vermag darüber hinaus nicht zu über- zeugen. Insbesondere vermögen die Ausführungen der Verteidigung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu wecken, welche durch das medizinische Gutachten, wie auch durch die Zeugenaussagen der Zeugen
- 12 - D._____ und E._____ gestützt werden. Soweit die Verteidigung kritisiert, dass ge- mäss medizinischem Gutachten der Beschuldigte als Spurengeber lediglich nicht ausgeschlossen werden könne und daraus nicht rechtsgenügend abgeleitet wer- den könne, dass der Beschuldigte der Spurengeber sei, so reisst sie den Satz aus dem Kontext und übersieht die Unterschiede zwischen der medizinischen und ju- ristischen Terminologie. Kann eine Person gemäss medizinischer Terminologie als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden, so ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass es sich bei der untersuchten Person um den Spurengeber handelt, als dass es sich bei der untersuchten Person nicht um den Spurengeber handelt. Dies ergibt sich auch aus der angegeben Berechnung im Gutachten, welches folgendes zur Wahrscheinlichkeit festhält: "Unter Verwendung der mit Discrete-Laplace-Methode geschätzten Häufigkeit ist der Beweiswert des im Vulvaabstrich nachgewiesenen Y-DNA-Profils ca. 81 Millionen Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft von A._____ annimmt, als wenn man Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A._____ genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde." (Urk. 12/7 S. 2 f.). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Abstrich an der Zervix der Privatklägerin, dass sich ein Y-DNA Profil erstellen lässt, welches in den 20 typi- sierbaren und vergleichbaren Y-DNA-Systemen mit dem Y-DNA-Profil des Be- schuldigten übereinstimmt (Urk. 12/7 S. 3). Damit vermag das medizinische Gut- achten die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, zweifelsohne zu stützen. 4.2 Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, es habe sich um einvernehm- lichen Sex gehandelt (Urk. 121 S. 7 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privat- klägerin sagte mehrfach glaubhaft aus, dass sie dem Beschuldigten bereits zu Beginn des Abends gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, auch wenn sie ihn mit zu sich nehme (Urk. 7/1 F/A 8-10; Urk. 7/3 F/A 13,). Dabei sind ihre Aussagen detailliert und nachvollziehbar, beispielsweise dass sie angibt, sie habe unter anderem keinen Sex gewollt, da sie am Ende ihres Zyklus war (Urk. 7/1 F/A 9, Urk. 7/3 F/A 14, 62, 102). Darüber hinaus bestätigt der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin implizit durch seine eigene Aussagen, wonach es nie zu einem Gespräch über Verhütung, allfällige Krankheiten oder weitergehende Intimitäten gekommen sei (Urk. 120 S. 12, 14). Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass bei einver-
- 13 - nehmlichen Sex nicht vorab über Verhütung gesprochen worden wäre, insbe- sondere unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin nicht verhütet. Der Beschuldigte wusste somit, dass die Privatklägerin in dieser Nacht keinen Sex haben wollte und in diesen auch nicht eingewilligt hat. 4.3 Soweit die Verteidigung abschliessend vorbringt, dass der Beschuldigte die Wehrlosigkeit der Privatklägerin nicht habe erkennen können (Urk. 121 S. 10 ff.), ist auch diesem Einwand nicht zu folgen. Die Behauptung der Verteidigung, wonach das ganze nur zwei bis drei Minuten gegangen sei und daher nicht von einer Wehr- losigkeit der Privatklägerin ausgegangen werden könne, ergibt sich lediglich aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6/1 F/A 58). Die Privatklägerin hingegen gab in den Einvernahmen an, dass sie die Zeitdauer schwer einschätzen könne, da sie immer wieder weggenickt sei und vermutete anschliessend eine Zeitdauer von fünf bis zehn Minuten (Urk. 7/1 F/A 51). Hervorzuheben ist jedoch, dass sie auch angibt, dass sie davon aufgewacht sei, dass der Beschuldigte in sie eingedrungen sei (Urk. 7/1 F/A 10, 48, 51; Urk. 7/3 F/A 15 f., 55, 65). Entsprechend ist zwanglos von einer deutlich längeren als vom Beschuldigten behaupteten Zeitdauer auszu- gehen, da die Privatklägerin mehrmals einschlief und dann von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten wieder aufwachte. Aus den Aussagen der Privat- klägerin ergibt sich denn weiter – wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht – dass der Beschuldigte jeweils nach einer Rückweisung von ihr abliess, die Privat- klägerin einschlief und er erst dann einen erneuten Versuch anging (Urk. 7/1 F/A 11). Entsprechend ist entgegen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst darauf wartete, dass die Privatklägerin wieder einnickte, um einen weiteren Versuch zu unternehmen. Durch die Müdigkeit der Privatklägerin, die mehrfach einschlief und dem Beschuldigten denn auch klar kommunizierte, dass sie schlafen wolle, war die Privatklägerin in den Momenten, in denen sie schlief, wehrlos. Der Beschuldigte wusste von der Müdigkeit der Privatklägerin und wartete bewusst deren Einschlafen ab, wodurch er ihre Wehrlosigkeit dann aus- nutzte. 5.1 Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neuen Sexual- strafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt in
- 14 - Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen wären nach neuem Recht statt als Schändung nunmehr als "Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person" im Sinne von Art. 191 StGB einzustufen. Die Tatbestandsmerkmale wie auch der Strafrahmen blieben jedoch unverändert. Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 5.2 Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt dabei als widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen, äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann, so etwa wenn das Opfer schläft. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung an ihm zu voll- ziehen (BGer. 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024, E. 4.3.2 f.; BGE 148 IV 329, E. 3.2, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Aus der gesetzlichen Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt, dass dem Täter die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers bekannt sein muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 3.3.3; BGer. 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1). 5.3 Vorab kann auch hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 97 S. 15 f.). Der Beschuldigte nahm an der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin mehrere (massive) sexuelle Handlun- gen vor, wobei er von Beginn weg keinen nachvollziehbaren Anlass zur Annahme hatte, dass die Privatklägerin dies wünschte oder auch nur damit einverstanden war. Spätestens aber, nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten – nach dem unaufgeforderten Streicheln ihrer Brüste – erstmals ausdrücklich abgewiesen hatte, musste ihm endgültig klar sein, dass seine sexuellen Avancen von der Privatkläge- rin nicht erwünscht waren, zumal sich der Beschuldigte und die Privatklägerin erst
- 15 - seit wenigen Stunden kannten und nach übereinstimmenden Aussagen gerade keine Absprachen bezüglich sexueller Handlungen getroffen hatten. Anstatt in der Folge jedoch von der schlafenden Privatklägerin abzulassen, berührte der Beschul- digte sie zusätzlich an der Vagina und drang – nachdem er von ihr erneut und unmissverständlich abgewiesen worden war – schliesslich sogar noch mit seinem Penis in die Vagina der schlafenden Privatklägerin ein und vollzog an ihr den Beischlaf, auch wenn es dabei nicht zum Samenerguss kam. Der objektive wie sub- jektive Tatbestand der Schändung ist damit zweifellos erfüllt, wobei mit der Vor- instanz trotz mehreren Tathandlungen von einer Tateinheit auszugehen ist. 5.4 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass es für den Beschuldigten durch die Äusserungen der Privatklägerin nicht klar gewesen sei, dass sie keinen Sex wolle (Urk. 121 S. 14), ist ihr nicht zu folgen. Wird auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt, so ist klar, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich über deren Ablehnung hinweggesetzt hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten mit nach Hause nahm und bei sich übernachten liess, keinerlei Einwilligung in sexuelle Handlungen ableiten. Sofern die Verteidigung weiter geltend macht, dass der Beschuldigte nicht erkennen konnte, dass die Privatklägerin wehrlos war (Urk. 121 S. 15), ist dem – wie bereits oben dargelegt (Erw. III.4.3) entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin konstant aussagte, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie müde sei und immer wieder eingeschla- fen sei. Der Beschuldigte muss bemerkt haben, dass die Privatklägerin eingeschla- fen ist und nicht mental präsent war. Der Beschuldigte hat die Situation und die Wehrlosigkeit der Privatklägerin ausgenutzt, um sexuelle Handlungen an ihr vorzu- nehmen und mit seinem Penis in sie einzudringen.
6. Der Beschuldigte ist somit der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schul- dig zu sprechen.
- 16 - IV. Strafzumessung und -vollzug
1. Hinsichtlich des anwendbaren Strafrahmens sowie der allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 97 S. 17 f.). 2.1 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte an der ihm kaum bekannten, schlafenden Privatklägerin, die den Beschuldigten neben sich im Bett übernachten liess, zunächst unaufgefordert, aber dann sogar, obwohl ihn die Privatklägerin mehrfach explizit abgewiesen hatte, mehrere sexuelle Handlungen bis hin zum ungeschützten Beischlaf (wenn auch ohne Samenerguss) vornahm. Der Beschuldigten nutzte damit das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus bzw. missachtete mehrfach den von ihr ausdrücklich geäusserten Willen, keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen zu wollen. Die Privatklägerin trug von dem Ereignis zwar keine bleibenden körperlichen, jedoch nachhaltige psychische Beeinträchtigungen davon (wie namentlich den Verlust ihres Sicherheitsgefühls). Zudem musste sie sich zur Prävention von Geschlechts- krankheiten, namentlich von HIV, einer starken medikamentösen Prophylaxe unterziehen, welche für sie mit erheblichen unangenehmen Nebenwirkungen verbunden war (vgl. Urk. 7/5, S. 10 f. und S. 23; Urk. 9/4 ff.; Urk. 48). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein ihm entgegengebrachtes Vertrauen krass missbrauchte. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten deshalb als keinesfalls leicht einzustufen. 2.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoisti- schen Motiven, zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste auf Kosten der Privat- klägerin. Dies vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 2.3 Gestützt auf ein gesamthaft keinesfalls leichtes Verschulden ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Einzelstrafe von 33 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichtigen. Soweit die Verteidigung beliebige Vergleichsfälle mit anderen Einzelstrafen vorbringt, ist dies nicht massgebend (Urk. 121 S. 16). Die Strafzumessung hat bezogen auf jeden Einzelfall und dessen Umstände zu erfolgen.
- 17 - 3.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 97 S. 19). An der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte mit seiner Familie im Dezember 2025 umgezogen ist. Die neue Wohnung koste inkl. Nebenkosten rund Fr. 3'000.– pro Monat. Seit zwei Monaten arbeitet der Beschul- digte neu bei der F._____ AG unbefristet im Stundenlohn und verdiene damit zwi- schen Fr. 4'300.– und 4'500.– im Monat (Urk. 120 S. 2 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneutral. 3.2 Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei eher geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 115), welche nur leicht straferhöhend ins Gewicht fallen. Zusätzlich straferhöhend ist jedoch zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte während der verlängerten Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 verhäng- ten Freiheitsstrafe delinquierte. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten um drei Monate zu erhöhen. 3.3 Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten, wie etwa ein Geständnis oder gar Reue über seine Tat, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Vielmehr bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf bis zuletzt. 3.4 Gesamthaft führt die Berücksichtigung der Täterkomponente somit zu einer Straferhöhung um drei Monate Freiheitsstrafe. Insgesamt ist der Beschuldigte des- halb mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4.1 Es stellt sich die Frage nach dem Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe. Ein vollständig bedingter Strafvollzug kommt dabei bereits aufgrund der Strafhöhe von mehr als zwei Jahren nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.2 Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
- 18 - sechs Monate betragen (Abs. 3). Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt als Kriterien für den teilbedingten Vollzug die Prognose und das Tatverschulden. Für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB genügt "das Fehlen einer ungünstigen Prognose". Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten auch für die Anwen- dung von Art. 43 Abs. 1 StGB (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 5.3.1). Bei Freiheits- strafen, die über der Grenze von zwei Jahren für (voll-)bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 und E. 6.3.4.3). Unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzu- messungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe
- 19 - zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung BGer. 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Das Strafmass enthält bereits das in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschul- den. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Fest- setzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Das Kriterium der Legalbewährung gibt zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Der unbedingte Strafanteil darf aber das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.1 ff.). 4.3 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt, was die Anordnung des teilbedingten Strafvoll- zugs grundsätzlich erlaubt (Urk. 97 S. 21 f.). Angesichts des keinesfalls leichten Verschuldens sowie der bereits durch zwei Vorstrafen getrübten, wenn auch noch nicht negativen Legalprognose ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe (24 Monate) angesichts der verbleibenden Bedenken auf 3 Jahre festzusetzen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, welche im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten bedingt aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. An den vollziehbaren Teil der Strafe sind 11 Tage erstan- dener Untersuchungshaft anzurechnen (vgl. Urk. 97 S. 21; Art. 51 StGB).
6. Die Vorinstanz sah von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen ab (Urk. 97 S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde gegen den Verzicht auf Widerruf von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht mehr opponiert.
- 20 - Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden und der Verzicht auf den Widerruf ist zu bestätigen. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Die Vorinstanz sah vorliegend in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. von Art. 8 EMRK von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ab (Urk. 97 S. 22 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen sei, dass ein persön- licher Härtefall vorliege, dass der Beschuldigte jedoch ein äussert schweres Delikt begangen habe und damit eine gefährliche Einstellung zu Sexualität habe. Die sta- bile familiäre Situation habe den Beschuldigten nicht von seiner Tat abhalten kön- nen (Urk. 122 S. 10 f.). Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschuldigten vorliegt. Darüber hinaus bestehe jedoch auch ein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschuldigten, um seiner Betreuungs- und Unterhaltspflicht gemeinsam mit seiner Ehefrau für seine gemeinsamen Kinder nachzukommen. Dies sei relevant, da Kinder von alleinerziehenden Müttern überproportional von Armut betroffen seien und dass Potenzial bestehe, dass sollte der Beschuldigte das Land verlassen müsse, seine Ehefrau und die Kinder allenfalls künftig finanziell von der öffentlichen Hand abhän- gig wären. Es stehe ein höchstens moderates öffentliches Sicherheitsinteresse einem ausgesprochen hohem Interesse am Verbleib des Beschuldigten gegen- über, weswegen eine Landesverweisung unverhältnismässig wäre (Urk. 121 S. 17 bis S. 32 oben). 3.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch
- 21 - geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; 144 IV 168, E. 1.4.1). 3.2 Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332, E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persön- lichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Das Gericht hat dabei auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 began- gene Straftaten zu berücksichtigen, selbst wenn diese bereits aus dem Strafregister entfernt wurden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer. 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023, E. 3.4 i.f.; BGer. 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024, E. 2.1.4.; je m.w.H.). 3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist insbesondere bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer. 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt,
- 22 - wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1, E. 6.1; BGer. 6B_1070/2018 vom
14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer. 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körper- lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer. 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter beson- deren Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur (BGE 144 II 1, E. 6.1; BGer. 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2). 3.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266, E. 3.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom
9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationa- len Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006
- 23 - (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinaus- gehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1, E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4; zum Ganzen: BGE 146 IV 105, E. 4.2; BGer. 6B_138/2022 vom 4. November 2022, E. 3.1, mit Hinweisen). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer. 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Eine (versuchte) Vergewaltigung führt dabei bereits von Verfassung wegen in aller Regel zur Anordnung einer obligatorischen Landesver- weisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer. 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1, mit Hinweisen, sowie BGer. 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023, E. 3.2.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer. 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). Ferner ist auch die vom Bundesgericht mit Urteil 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 bestätigte "Zweijahresregel" zu berücksichtigen. Nach dieser bedarf es bereits bei einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer
- 24 - Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (sog. "Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4.; Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2. ff.). 3.5 Auch allfällige (rechtliche) Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB können schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessen-abwägung, eine Rolle spielen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231, E. 2.1.2; 147 IV 453, E. 1.4.5; 145 IV 455, E. 9.4; 144 IV 332, E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlings-rechtliche) Non-refoule- ment-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
- 25 - Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungs-potentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes-verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 3.6 Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023
- 26 - E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Behörden hätten die Situation des Beschuldigten hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden. Lediglich zu bemängeln, seine Flüchtlingseigenschaft, respektive diejenige seiner Eltern, werde nicht berücksichtigt, reicht ebenso wenig (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 ff.). 3.7 Schliesslich sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch tatsächliche Vollzugshindernisse Gegenstand einer vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) als durchführbar erscheint oder nicht. Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangs- weisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a aAuG [heute: AIG] ist auszugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theo- retische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGer. 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.4., m.w.H.). 4.1 Der Beschuldigte hat sich als Ausländer einer Schändung gemäss Art. 191 aStGB schuldig gemacht und ist deshalb gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB grund- sätzlich obligatorisch für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen. Zu prüfen ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. 4.2 Der heute 29-jährige Beschuldigte wurde im Jahr 1997 in Mali (Westafrika) geboren und wuchs auch dort auf. Erst im Jahr 2016, im Alter von 19 Jahren, gelangte er illegal in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses wurde in der Folge rechtskräftig ab- und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen. Mangels Kooperation des Beschuldigten bei der Beschaffung von Reisepapieren
- 27 - konnte er jedoch nicht ausgeschafft werden und verblieb in der Folge weiterhin (illegal) in der Schweiz. Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. April 2022 wurde dem Beschuldigten schliesslich aufgrund eines gefestigten Konkubinats mit seiner heutigen Ehefrau G._____ sowie nach der Ge- burt der gemeinsamen Tochter H._____ am tt.mm.2021 gestützt auf Art. 8 EMRK die Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz erteilt (vgl. Urk. 13/2 pag. 280 ff.). Der Beschuldigte ist sodann seit tt. Oktober 2024 mit G._____ verheiratet und mittler- weile auch Vater eines Sohnes (I._____, geb. tt.mm.2023). Sowohl seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 55/1). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann im Üb- rigen auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 97 S. 19 und S. 25 f.). Diese Ausführungen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 119/1; Urk. 120). 4.3.1Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann anhand der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE in vielerlei Hinsicht (z.B. wirtschaftlich, sprachlich, Aufent- haltsdauer, Ausbildung, Rechtschaffenheit, Gesundheitszustand etc.) kaum als überdurchschnittlich, geschweige denn als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Jedoch fällt in diesem Zusammenhang stark ins Gewicht, dass eine Landesver- weisung das heute bestehende familiäre Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und den beiden heute 4- bzw. 2-jährigen Kindern abrupt und wohl nachhaltig beenden würde, zumal weder der Ehefrau noch den Kindern zuzumuten ist, dem Beschuldigten nach Mali zu folgen, sind sie doch Schweizer Staatsange- hörige und haben keinen Bezug zu dessen Heimatland. Zudem wird von Reisen nach und Aufenthalten in Mali aufgrund der äusserst prekären Sicherheitslage im ganzen Land dringend abgeraten (vgl. die Reisehinweise des EDA für Mali unter: https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-mali). Jedoch bildet gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine enge Eltern-Kind- Beziehung kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung. Unter dem Ge- sichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) reiche es – so das Bundesgericht – grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Kontaktrecht über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahr- nehmen könne (vgl. BGer. 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.5.5, m.w.H.). Ein
- 28 - weitergehender Anspruch falle nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehe (vgl. BGE 151 I 248, E. 5.6.1, mit Hinweisen). Vorliegend ist – auch aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten – zumindest von einer engen wirtschaft- lichen und affektiven Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern auszugehen (vgl. Prot. I S. 37 f. und S. 66 f.). Es ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte an der Kinderbetreuung beteiligt. Aufgrund seiner eigenen Aussagen im Vergleich zu den Ausführungen der Verteidigung, wie auch dem Um- stand, dass er 100% arbeitet, vermittelt der Beschuldigte jedoch den Eindruck, dass die Betreuung nicht paritätisch organisiert ist, sondern die Hauptverantwortung der Betreuung und deren Organisation bei der Ehefrau liegt und er hauptsächlich flankierend betreut (Urk. 120 S. 6; Prot. II S. 7). 4.3.2Eine Reintegration des immer noch jungen und gesunden Beschuldigten in Mali erscheint grundsätzlich als möglich, zumal er dort aufgewachsen ist und die Landessprachen spricht. Er gibt zwar an, sein Vater sei verstorben und mit seinen (offenbar zahlreichen) Geschwistern sei er verfeindet, was von seiner Ehefrau bestätigt wurde. Jedoch lebt seine Mutter noch, zu der er über Freunde in seinem Heimatland auch Kontakt hat. Der Beschuldigte verfügt überdies über zumindest einen Freund, der ihm bei der Beschaffung der für die Heirat in der Schweiz notwendigen Dokumente behilflich war und wie erwähnt, den Kontakt mit seiner Mutter ermöglicht (vgl. Prot. I S. 10 oben, S. 33 und S. 41; Urk. 120 S. 7). Dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in Mali durchaus als prekär einzustufen sind, reicht sodann alleine nicht aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte spezifisch davon betroffen wäre, wurde sein Asylgesuch doch abgewiesen. Die Behauptung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung, er wäre aufgrund des politischen Engage- ments seines verstorbenen Vaters in Mali bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, wurde vom Beschuldigten denn auch nicht näher substantiiert, geschweige denn belegt. Gemäss vorliegendem Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich wäre denn auch eine zwangsweise Ausschaffung des Beschul- digten nach Mali, mit oder ohne Reisedokumente, rechtlich und tatsächlich grund- sätzlich möglich (Urk. 111), womit zum heutigen Zeitpunkt keine erheblichen und
- 29 - dauerhaften Vollzugshindernisse bestehen, deretwegen bereits von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen wäre. 4.3.3Insgesamt bejahte die Vorinstanz beim Beschuldigten – namentlich aufgrund seiner engen, gelebten familiären Beziehungen zu Ehefrau und Kindern in der Schweiz – im Ergebnis zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall. Die Anwendbarkeit der Härtefallklausel entscheidet sich somit vorliegend an der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag oder nicht. 4.4 Der Beschuldigte hat sich einer Schändung, mithin eines schweren Sexual- delikts schuldig gemacht und wurde deswegen heute zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten, zumal schwere Sexualdelikte nicht nur in Art. 66a Abs. 1 StGB, sondern auch bereits in der Verfassungsbestimmung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV als zum Verlust des Aufenthaltsrechts von Ausländern in der Schweiz führende Straftaten genannt werden. Hinzu kommt, dass die ange- sichts des keinesfalls leichten Verschuldens ausgefällte Strafe von 36 Monaten die Grenze von zwei Jahren deutlich übersteigt. Nach der "Zweijahresregel" bedürfte es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend deshalb sogar "ausser- ordentlicher Umstände", damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt, was nach der sog. "Reneja-Praxis" selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt. Solche ausserordentlichen Umstände liegen hier nicht vor, zumal beim Beschuldigten auch angesichts seiner Vorstrafen – von denen er sich offenbar nicht beeindrucken liess – von einer zumindest getrübten Legalprognose auszugehen ist und eine weitere Delinquenz keineswegs ausge- schlossen erscheint. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die heutige Familienstruktur bereits zum Zeitpunkt des Deliktes bestand und der Beschuldigte wissen musste, dass er durch eine solche Straftat die bestehende Familienstruktur gefährden werde. Davon liess er sich jedoch offensichtlich nicht beeindrucken.
- 30 - 4.5 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht (voll- umfänglich) erfüllt. Der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB steht somit nichts entgegen. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesell- schaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. BGer. 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025, E. 4.2, m.w.H.). 5.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist die Dauer der obligatorischen Landesverweisung angesichts der getrübten Legalprognose des Beschuldigten – wobei jedoch weitere schwere Delikte in absehbarer Zeit nicht konkret zu erwarten sind – leicht über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren auf sechs Jahre festzusetzen. 6.1 Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS gilt seit BGE 147 IV 340 Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung einer Landes- verweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
- 31 - Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer. 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 6.2 Der Beschuldigte wurde wegen Schändung, mithin wegen eines schweren Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei auch ange- sichts seiner Vorstrafen von einer zumindest getrübten Legalprognose auszugehen ist. Die vorliegende Verurteilung erfüllt deshalb ohne Weiteres die obgenannten Kri- terien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen. VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Vorinstanz verzichtete vorliegend auf die Erteilung eines Kontakt- und Rayonverbotes des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im Sinne von Art. 67b StGB (Urk. 97 S. 32).
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich weder die Verteidigung des Beschuldigten noch die Vertretung der Privatklägerin zu einem entsprechen- den Kontakt- und Rayonverbot. Darüber hinaus beantragte die Vertretung der Privatklägerin eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 3 und 10),
- 32 - womit die Abweisung des Kontakt- und Rayonverbotes gemäss der Vorinstanz zu bestätigen ist. VII. Zivilansprüche
1. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 97 S. 29 f.) verwiesen werden, zumal sich der Beschuldigte damit nicht näher auseinandergesetzt hat und die Verteidigung sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weitergehend dazu geäussert hat und die Zusprechung einer höheren Genugtuung aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp.-Ziff. 15 und 16) ist ausgangs- gemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 97 S. 30 f.) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 5'824.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 117), was ange- messen erscheint und zu entschädigen ist.
- 33 - 3.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'523.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 118), was angemessen erscheint und zu entschädigen ist.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich unterliegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung massgeblich obsiegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abteilung vom 15. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Unterhose, schwarz, Marke Pierre Cadin (A018'271'095), 1 Unterhose, schwarz, mit Radio-Prints (A018'271'108), 1 Herrenlumber, rot mit weisser Aufschrift «REVIEW» (A018'271'120), 1 Herren Jeanshose, blau mit schwarzen Kreuzen (A018'271'142). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus- verlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
- 34 -
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Trinkbecher (A018'268'230), BH (A018'268'241), Damenslip (A018'268'252), Tragtasche (A018'268'263), T-Shirt (A018'268'274), Bettbezug (A018'268'934), Bettbezug (A018'268'967), 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'978), 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'989), 1 Leintuch (A018'268'990). Werden die Gegenstände von der Privatklägerin oder einer durch sie bevollmächtig- ten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus- verlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, unter der Polis- Geschäfts-Nr. 87194722 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: Fotografie Personenspurensicherung (A018'271'915), Personenfotografie (A018'288'114), DNA-Spur-Wattetupfer (A018'290'556). 10.-11. (…)
12. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 23'575.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'941.60 erhalten hat.
13. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin mit Fr. 13'384.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 35 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'428.50 Auslagen (div. medizinische Auslagen); Fr. 260.– Auslagen (Mobiltelefonauswertung); Fr. 23'575.45 amtliche Verteidigung; Fr. 13'384.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. 15.-16. (…)
17. (Mitteilungssatz)
18. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 11 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheits- strafe von 90 Tagen wird verzichtet.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB für sechs Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 36 -
7. Der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'824.45 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 2'523.50 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. C-8/2021/08969, betref- fend Dispositivziffer 4.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.