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SB250345

Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2026-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obenerwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. August 2024 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid und auf jene im erstinstanzlichen Entscheid vom

20. November 2023 verwiesen werden (Urk. 22 S. 4, Urk. 41 S. 4).

E. 2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 19. August 2024 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 7. November 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (vgl. Urk. 45). Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. Mai 2025 gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 52 S. 15).

E. 3 Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 54), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 18. Juli 2025 die schriftliche Durchführung des Berufungsver- fahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 54 A). Mit Eingabe vom 10. September 2025 liess der Beschuldigte nach zwei Frister- streckungen (Urk. 56 f.) die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 58). Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 11. September 2025 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 59). In der Folge reichte die Anklagebehörde am 17. September 2025 die Berufungsantwort ein (Urk. 61), welche dem Beschuldigten am

23. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 62).

E. 4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind in der Höhe von Fr. 1'174.85 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 63) und erschei- nen als angemessen. Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 19. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)

E. 4.1 Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür beste- hen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Zu prüfen ist also, ob der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

E. 4.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Dritt- staatenangehöriger. Er wurde bezüglich eines Straftatbestandes verurteilt, welcher

- 11 - im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Gemäss Bundes- gericht sind die drei Vorstrafen des Beschuldigten im Zeitraum von 2016 bis 2019 als nicht unerheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz anzusehen (Urk. 52 S. 10). Mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte die öffentliche Ordnung abermals verletzt, woraus zu schliessen ist, dass von ihm entgegen seiner Verteidigung (Urk. 58 S. 4) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Zudem ist ein Ein- reiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten auch nicht unverhältnismässig. Es wurden vom Beschuldigten keine engen Beziehungen zu in anderen Schengen- Staaten lebenden Personen vorgebracht (Urk. 35 S. 4 ff.; Urk. 58 S. 3 f.). Da damit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich angesichts der damals bereits angeordneten Landesverweisung und Ausschreibung im SIS keine andere Kostenverlegung. Dem Beschuldigten sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO), vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten angesichts des Verzichts auf eine Landesverweisung im Umfang von zwei Dritteln auferlegt. Aufgrund der neuerlichen Anordnung der Landesverweisung sind dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 12 -

3. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 7 (…)

E. 8 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 9 (…)

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)

2. [Mitteilungen]"

- 13 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 19. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

4. (…)

5. (…)

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziff. 7 und 9) wird bestätigt.

- 14 -

4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB240063) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'174.85 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.).

6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt X._____, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
  4. (Mitteilungen)" Berufungsanträge im aktuellen Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)
  5. Es sei ein Landesverweis für 5 Jahre auszusprechen.
  6. Es sei von der Eintragung im SIS abzusehen.
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuern) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61 S. 1)
  8. Es sei der Beschuldigte / Berufungskläger für 5 Jahre des Landes zu verwei- sen.
  9. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem anzuordnen. - 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obenerwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. August 2024 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid und auf jene im erstinstanzlichen Entscheid vom
  11. November 2023 verwiesen werden (Urk. 22 S. 4, Urk. 41 S. 4).
  12. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 19. August 2024 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 7. November 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (vgl. Urk. 45). Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. Mai 2025 gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 52 S. 15).
  13. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 54), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 18. Juli 2025 die schriftliche Durchführung des Berufungsver- fahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 54 A). Mit Eingabe vom 10. September 2025 liess der Beschuldigte nach zwei Frister- streckungen (Urk. 56 f.) die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 58). Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 11. September 2025 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 59). In der Folge reichte die Anklagebehörde am 17. September 2025 die Berufungsantwort ein (Urk. 61), welche dem Beschuldigten am
  14. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 62).
  15. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 8 - II. Prozessgegenstand, Rückweisung und Bindungswirkung
  16. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
  17. Das Bundesgericht hob zwar das gesamte Berufungsurteil vom 19. August 2024 auf (Urk. 52 S. 15). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren ist jedoch der Rechtskraftbeschluss, mit welchem die Rechtskraft der Dispositivziffern 6 und 8 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Ebenso nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden, zweiten Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1) sowie die Sanktion (Dispositivziffern 2-3). Zu behandeln sind demgegenüber die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS und – damit zusammenhängend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung).
  18. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 9 - III. Landesverweisung
  19. Nachdem der Beschuldigte – rechtskräftig – des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, ausser wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
  20. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz im ersten Berufungsentscheid erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2025, bei der Interessenab- wägung sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewich- ten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 52 S. 11 ff.). Es erachtete ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesver- weisung gestützt auf eine nicht mehr unerhebliche Schwere der begangenen Anlasstat, eine sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für das hiesige Sozialsystem und eine Rückfallgefahr als gegeben (Urk. 52 S. 13). Das Bundesgericht erachtete demgegenüber die privaten Interessen des Beschuldigten lediglich in der langen Anwesenheit begründet. Es sei von einer unterdurchschnitt- lichen Integration in der Schweiz und einer möglichen Reintegration im Heimatland auszugehen (Urk. 52 S. 14). Demgemäss wies das Bundesgericht die Sache zur Anordnung der Landesverweisung und Prüfung deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) an die hiesige Instanz zurück (Urk. 52 S. 14). Der Beschuldigte ist nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts in Anwendung von Art. 66a StGB aus der Schweiz zu verweisen.
  21. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschuldigte, die Dauer der Landes- verweisung auf ein Minimum von fünf Jahren festzusetzen (Urk. 58 S. 2), die Staatsanwaltschaft beantragt - wie bereits in der Anklage vom 21. September 2023 (Urk. 8) - ebenfalls eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urk. 61). - 10 - Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes (Urk. 22 S. 27). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob (Urk. 23), fällt aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine längere Dauer der Landesverweisung von vornherein ausser Betracht. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. 4.1. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür beste- hen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Zu prüfen ist also, ob der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 4.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Dritt- staatenangehöriger. Er wurde bezüglich eines Straftatbestandes verurteilt, welcher - 11 - im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Gemäss Bundes- gericht sind die drei Vorstrafen des Beschuldigten im Zeitraum von 2016 bis 2019 als nicht unerheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz anzusehen (Urk. 52 S. 10). Mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte die öffentliche Ordnung abermals verletzt, woraus zu schliessen ist, dass von ihm entgegen seiner Verteidigung (Urk. 58 S. 4) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Zudem ist ein Ein- reiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten auch nicht unverhältnismässig. Es wurden vom Beschuldigten keine engen Beziehungen zu in anderen Schengen- Staaten lebenden Personen vorgebracht (Urk. 35 S. 4 ff.; Urk. 58 S. 3 f.). Da damit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  22. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich angesichts der damals bereits angeordneten Landesverweisung und Ausschreibung im SIS keine andere Kostenverlegung. Dem Beschuldigten sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO), vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  23. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten angesichts des Verzichts auf eine Landesverweisung im Umfang von zwei Dritteln auferlegt. Aufgrund der neuerlichen Anordnung der Landesverweisung sind dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 12 -
  24. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind in der Höhe von Fr. 1'174.85 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 63) und erschei- nen als angemessen. Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  26. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 19. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
  27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
  28. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  29. (…)
  30. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  31. (…)
  32. (Mitteilungen)
  33. (Rechtsmittel)
  34. [Mitteilungen]" - 13 -
  35. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 19. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  36. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  37. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
  38. (…)
  39. (…)
  40. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
  41. (…)
  42. (Mitteilungen)
  43. (Rechtsmittel)"
  44. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  45. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  46. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  47. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziff. 7 und 9) wird bestätigt. - 14 -
  48. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB240063) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  49. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'174.85 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.).
  50. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  51. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 
  52. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250345-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. November 2023 (GG230193) Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2024 (SB240063)

- 2 - Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 14. Mai 2025 (6B_901/2024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. September 2023 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 27 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 -

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB240063; Urk. 41 S. 29 f.) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 6 - Urteil des Bundesgerichts: (Urk. 52 S. 15) "Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt X._____, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. (Mitteilungen)" Berufungsanträge im aktuellen Berufungsverfahren:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)

1. Es sei ein Landesverweis für 5 Jahre auszusprechen.

2. Es sei von der Eintragung im SIS abzusehen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuern) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte / Berufungskläger für 5 Jahre des Landes zu verwei- sen.

2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem anzuordnen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obenerwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. August 2024 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid und auf jene im erstinstanzlichen Entscheid vom

20. November 2023 verwiesen werden (Urk. 22 S. 4, Urk. 41 S. 4).

2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 19. August 2024 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 7. November 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (vgl. Urk. 45). Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 14. Mai 2025 gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 52 S. 15).

3. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 54), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 18. Juli 2025 die schriftliche Durchführung des Berufungsver- fahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 54 A). Mit Eingabe vom 10. September 2025 liess der Beschuldigte nach zwei Frister- streckungen (Urk. 56 f.) die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 58). Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 11. September 2025 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 59). In der Folge reichte die Anklagebehörde am 17. September 2025 die Berufungsantwort ein (Urk. 61), welche dem Beschuldigten am

23. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 62).

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 8 - II. Prozessgegenstand, Rückweisung und Bindungswirkung

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

2. Das Bundesgericht hob zwar das gesamte Berufungsurteil vom 19. August 2024 auf (Urk. 52 S. 15). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren ist jedoch der Rechtskraftbeschluss, mit welchem die Rechtskraft der Dispositivziffern 6 und 8 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Ebenso nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden, zweiten Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1) sowie die Sanktion (Dispositivziffern 2-3). Zu behandeln sind demgegenüber die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS und – damit zusammenhängend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung).

3. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 9 - III. Landesverweisung

1. Nachdem der Beschuldigte – rechtskräftig – des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, ausser wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz im ersten Berufungsentscheid erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2025, bei der Interessenab- wägung sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewich- ten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 52 S. 11 ff.). Es erachtete ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesver- weisung gestützt auf eine nicht mehr unerhebliche Schwere der begangenen Anlasstat, eine sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für das hiesige Sozialsystem und eine Rückfallgefahr als gegeben (Urk. 52 S. 13). Das Bundesgericht erachtete demgegenüber die privaten Interessen des Beschuldigten lediglich in der langen Anwesenheit begründet. Es sei von einer unterdurchschnitt- lichen Integration in der Schweiz und einer möglichen Reintegration im Heimatland auszugehen (Urk. 52 S. 14). Demgemäss wies das Bundesgericht die Sache zur Anordnung der Landesverweisung und Prüfung deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) an die hiesige Instanz zurück (Urk. 52 S. 14). Der Beschuldigte ist nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts in Anwendung von Art. 66a StGB aus der Schweiz zu verweisen.

3. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschuldigte, die Dauer der Landes- verweisung auf ein Minimum von fünf Jahren festzusetzen (Urk. 58 S. 2), die Staatsanwaltschaft beantragt - wie bereits in der Anklage vom 21. September 2023 (Urk. 8) - ebenfalls eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urk. 61).

- 10 - Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes (Urk. 22 S. 27). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob (Urk. 23), fällt aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine längere Dauer der Landesverweisung von vornherein ausser Betracht. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. 4.1. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür beste- hen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Zu prüfen ist also, ob der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 4.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Dritt- staatenangehöriger. Er wurde bezüglich eines Straftatbestandes verurteilt, welcher

- 11 - im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Gemäss Bundes- gericht sind die drei Vorstrafen des Beschuldigten im Zeitraum von 2016 bis 2019 als nicht unerheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz anzusehen (Urk. 52 S. 10). Mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte die öffentliche Ordnung abermals verletzt, woraus zu schliessen ist, dass von ihm entgegen seiner Verteidigung (Urk. 58 S. 4) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Zudem ist ein Ein- reiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten auch nicht unverhältnismässig. Es wurden vom Beschuldigten keine engen Beziehungen zu in anderen Schengen- Staaten lebenden Personen vorgebracht (Urk. 35 S. 4 ff.; Urk. 58 S. 3 f.). Da damit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich angesichts der damals bereits angeordneten Landesverweisung und Ausschreibung im SIS keine andere Kostenverlegung. Dem Beschuldigten sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO), vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten angesichts des Verzichts auf eine Landesverweisung im Umfang von zwei Dritteln auferlegt. Aufgrund der neuerlichen Anordnung der Landesverweisung sind dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 12 -

3. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind in der Höhe von Fr. 1'174.85 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 63) und erschei- nen als angemessen. Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 19. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

2. [Mitteilungen]"

- 13 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 19. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

4. (…)

5. (…)

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziff. 7 und 9) wird bestätigt.

- 14 -

4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB240063) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'174.85 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.).

6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin