Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird in der Anklage unter dem Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz stark zusammengefasst vorgeworfen, vom
28. August 2023 bis 1. September 2023 im Hotel D._____ und am 7. September 2023 sowie am 24. Mai 2024 an der E._____-strasse 2 in Zürich insgesamt 750 Gramm reines Kokain besessen zu haben in der Absicht, dieses an Betäubungs- mittelkonsumenten bzw. Freier zu verkaufen, abzugeben oder teilweise gemein- sam mit diesen zu konsumieren. Ferner soll sie bei in der Anklage umschriebenen Gelegenheiten Betäubungsmittel verkauft, abgegeben resp. gemeinsam mit Betäu- bungsmittelkonsumenten bzw. Freiern konsumiert haben (Urk. D1/40 S. 2-4).
2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, der Besitz von 750 Gramm reinem Kokain sei als reiner Eigenkonsum und nicht teilweise zu Verkaufszwecken zu qualifizieren (Urk. 93 S. 3 f., Urk. 105 S. 6 ff.).
- 11 -
3. Die Beschuldigte zeigte sich bereits in der Untersuchung in Bezug auf den Besitz von 750 Gramm reinem Kokain geständig (Urk. D1/18 F/A 104). In Bezug auf das am 24. Mai 2024 bei der Beschuldigten sichergestellte Kokain erklärte diese in der Hafteinvernahme, das Kokain sei für den Eigenkonsum und ein Teil auch für den Weiterverkauf gedacht gewesen (Urk. D2/5 F/A 12). Sie gab in der Untersuchung an, durchschnittlich 5 Gramm pro Tag zu konsumieren (Urk. D1/16 F/A 168, Urk. D2/5 F/A 14, Urk. D2/8 F/A 32), in dieser Regelmässigkeit konsumiere sie seit Oktober 2019 ("seit ca. 4 Jahren", Urk. D1/16 F/A 169). Sie versuche, mit dem Weiterverkauf ihren Eigenkonsum zu decken (Urk. D2/5 F/A 14+29, Urk. D2/8 F/A 32). Den ihr gegenüber geäusserten Verdacht, sie sei im grösseren Stil im Betäubungsmittelhandel tätig, verneinte sie mit der Begründung, "es" diene vor allem der Finanzierung ihres Eigenkonsums (Urk. D2/5 F/A 29).
4. Die der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen tatsächlichen Veräus- serungshandlungen erachtete die Vorinstanz, auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, zutreffend als zumindest teilweise erstellt (vgl. Urk. 90 S. 18 ff. E. 2.6.3. ff.), was heute auch nicht mehr angefochten wird.
5. Dass die Beschuldigte gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt (ebd.) vor ihren Verhaftungen im September 2023 und Mai 2024 insgesamt 25 Gramm brutto (16.8 Gramm netto) zum gemeinsamen Konsum abgegeben und insgesamt 40 Gramm brutto (26.88 Gramm netto) verkauft oder verschenkt hatte, ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass die Beschuldigte einen Teil des von ihr im Zeitpunkt der Verhaftungen gelagerten und sichergestellten Kokains ebenso weiterver- kaufen, abgeben resp. gemeinsam mit Betäubungsmittelkonsumenten bzw. Freiern konsumieren wollte. So gab die Beschuldigte auch selber an, dass sie mit dem Weiterverkauf ihren Eigenkonsum zu decken versuche. Ein darüberhinausgehen- der Kokainhandel – welcher so auch nicht explizit eingeklagt wurde – scheint aber nicht vorzuliegen und kann angesichts ihres glaubhaft dargelegten, damals täglichen Eigenbedarfs auch nicht erstellt werden.
6. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass von den 750 Gramm reinen Kokains ein Grossteil für den Eigenkonsum vorgesehen, indes ein nicht unerheb-
- 12 - licher Teil auch zum Weiterverkauf bestimmt war (Urk. 90 S. 20 E. 2.6.6.), ist dem zuzustimmen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung beantragt in Bezug auf den vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhalt, die Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (Urk. 105 S. 2).
2. Die Vorinstanz machte zutreffende theoretische Ausführungen zu den Tatbe- ständen des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und der Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) von Betäubungsmitteln sowie zum Qualifikationsmerkmal des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, worauf verwiesen wird (Urk. 90 S. 34 ff.). 3.1. In Bezug auf den Besitz von 750 Gramm reinem Kokain und die Absicht, einen Teil davon weiterzuverkaufen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urk. 90 S. 36 m.H. auf Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5.). Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge könne deshalb eine ausreichende Gefährdung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urk. 90 S. 36 m.H. auf Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Von einem schweren Fall gehe das Bundesgericht etwa aus, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Betäubungsmittel zu veräussern oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urk. 90 S. 36 m.H. auf Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.3). 3.2. Wie zuvor erstellt besass die Beschuldigte insgesamt 750 Gramm reines Kokain, mit welchem sie beabsichtigte, neben dem Eigenkonsum dieses auch weiterzuverkaufen (Ziff. III./E. 6.). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich eine
- 13 - Abgrenzung zwischen der zum Eigenkonsum bestimmten Menge und derjenigen Menge, die für den Weiterverkauf vorgesehen war, schwierig gestalte. Ausgehend von einem täglichen Konsum von 5 Gramm Kokain erscheine es sachgerecht, der Beschuldigten einen Vorrat für den Eigenkonsum über einen Zeitraum von drei Monaten zuzurechnen, was einer Menge von 450 Gramm Kokain entspreche, womit von den insgesamt sichergestellten 750 Gramm Kokain noch 300 Gramm verblieben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Handel bestimmt gewesen seien (Urk. 90 S. 51). Eine solche Aufteilung ist aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte mit dem Verkauf ihren Eigenkonsum decken musste, realistisch resp. zugunsten der Beschuldigten zurückhaltend berechnet. Angesichts dessen ist kla- rerweise davon auszugehen, dass die Grenze zum schweren Fall (ab 18 Gramm Kokain; BGE 145 IV 316 f.; BGer 6B_1068/2014 vom 29.09.2015 E. 1.5) auf jeden Fall überschritten wurde. Es liegt damit eine Gefährdung einer Vielzahl von Menschen vor, weshalb hinsichtlich des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG von einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen ist. 3.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG objektiv und subjektiv erfüllt hat (Urk. 90 S. 37 E. 1.2.4.). 4.1. Bezüglich der Veräusserung von insgesamt 34.68 Gramm Kokain netto (Verkauf von 26.88 Gramm netto und Abgabe von 16.8 Gramm netto) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auf die Erwägungen, dass sämtliche erstellte Abgabehandlungen vom Begriff der Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfasst sind (Urk. 90 S. 37 f. E. 1.3.). 4.2. Ebenso von der Vorinstanz zu übernehmen ist, dass bezüglich der verschie- denen Veräusserungshandlungen von einer Handlungseinheit auszugehen sei (Urk. 90 S. 39 E. 1.4.3.). Diese führt im angefochtenen Entscheid aus, es falle bei der Betrachtung der der Beschuldigten zur Last gelegten Tatzeitpunkte auf, dass die meisten Delikte – mit Ausnahme des Verkaufs von 10 Gramm Kokain brutto an F._____ – im Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung am 31. März 2023 und ihrer
- 14 - erneuten Verhaftung am 7. September 2023 begangen wurden, also innerhalb ei- ner Zeitspanne von etwa fünf Monaten. Zudem sei festzuhalten, dass die Veräus- serungen jeweils auch der Finanzierung des nachweislich starken Kokainkonsums der Beschuldigten dienten. Angesichts dieser Tatsache und dem Umstand, dass eine teilweise unbekannte Vielzahl von Personen beliefert worden sei und die Be- schuldigte die Tätigkeit mit einer gewissen Professionalität verfolgt habe, könne ihr vorliegend die Absicht zu einer dauerhaften Handelstätigkeit unterstellt werden. Zu- dem sei die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaftung vom 24. Mai 2024 im Besitz einer qualifizierenden Menge von 190.96 Gramm reinem Kokain gewesen, weshalb der Schluss naheliege, dass dieser Vorrat dem Zweck gedient habe, sukzessive Verkäufe zu tätigen, und dass weitere Veräusserungshandlungen unmittelbar ge- plant gewesen seien. Diese Annahme werde durch die vorausgegangenen Ver- käufe sowie durch die Professionalisierung des Vorgehens gestützt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die oben genannten Betäubungsmittelverkäufe einem einheitlichen Tatentschluss unterlagen und sie als Handlungseinheit betrachtet werden können (ebd.). 4.3. Zumal somit von einer Handlungseinheit bezüglich der Veräusserungshand- lungen auszugehen ist, wurde die Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klarerweise auch bezüglich Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG über- schritten.
5. Die Beschuldigte ist demzufolge – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte (unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe) mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von bis dahin erstandenen 443 Tagen Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
- 15 - des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 (DH230067-L). Zudem bestrafte sie die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 90 S. 71). Die Verteidigung beantragt eine angemessene, teilbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 93 S. 4, Urk. 105 S. 2), die Staatsanwaltschaft beantragt neu eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 443 Tagen, dies als Gesamtstrafe unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 3. Oktober 2023, sowie – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.– (Urk. 107 S. 1; Prot. II S. 7). 1.2. Unter Berücksichtigung der besagten Vorstrafe des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Oktober 2023 ist nachfolgend eine Strafzumessung für die folgenden Delikte vorzunehmen:
- Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
- betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,
- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 27 WG (Dossier 2),
- mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 47 ff.).
3. Teilweise retrospektive Konkurrenz 3.1. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Delikte teilweise vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 (DH230067, Urk. 92) verübt.
- 16 - Damals wurde sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Zudem wurde sie mit einer Busse von Fr. 600.– belegt. Es stellt sich daher die Frage einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz, sofern dieselbe Strafart wie beim besagten Urteil vom 3. Oktober 2023 gewählt wird. 3.2. Auch bezüglich der technischen Vorgehensweise bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 90 S. 61). 3.3. Darüber hinaus ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwiesen, welche es zu beachten gilt, wenn – wie vorliegend – eine qualifizierte Straftat zu beurteilen ist, von welcher der eine Teil vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist (BGE 145 IV 377 Erw. 2.3.3. sowie Regeste). Vorliegend ergäbe sich bei einer Trennung der Delikte betr. Veräusserung resp. Besitz in vor und nach der Vortat verübte Taten das Problem, dass zumindest bezüglich des nach der Vortat erfolgten Verkaufs vom 24. Mai 2024 das Qualifi- kationsmerkmal des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht mehr gegeben wäre und so ein Delikt nach Art. 19 Abs. 1 lit. c (ohne Abs. 2 lit. a) BetmG beurteilt werden müsste. Überdies handelt es sich insbesondere bei den Veräus- serungen von Betäubungsmitteln um eine Handlungseinheit (vgl. E. IV./4.2.). Nach der Lösung des Bundesgerichts sind die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjeni- gen Teil der Delikte eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafe) findet gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid keine Anwendung auf die Delikte vor der Vorstrafe (ebd.). Bei der Strafzumessung betreffend die Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz ist somit auf den Zeitpunkt der letzten Veräusserung vom 24. Mai 2024 resp. des letzten Besitzes vom 24. Mai 2024 abzustellen. Da sich, wie noch zu
- 17 - zeigen sein wird, für die weiteren Delikte ausser bezüglich der besagten Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine weitere Freiheitsstrafe aufdrängt, ist vorliegend keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen.
4. Tatkomponente betr. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Besitz gemäss Dossier 1, 2, und 3 Für das vorliegend schwerste Delikt des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend den Besitz sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 4.1. Objektive Tatschwere 4.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumes- sung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters oder der Täterin zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeu- tung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter oder die Täterin am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterver- äusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47
- 18 - N 100). Wesentlich ist auch die Stellung der beschuldigten Person in der Hier- archie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück- sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem konkreten objektiven Ver- schulden der Beschuldigten auseinander (Urk. 90 S. 51 f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit dem Besitz von insgesamt 750 Gramm Kokain netto den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung weit überschritt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt handelt es sich bei Kokain um eine stark süchtig machende Droge, welche in der von der Beschuldigten besessenen Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Urk. 90 S. 51 E. 4.1.1.). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte nicht die ganze Menge an bei ihr sichergestelltem Kokain auch weiterzuverkaufen beabsichtigte. Wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der starken Kokainabhängigkeit der Beschuldig- ten dargelegt, ist davon auszugehen, dass von den 750 Gramm reinem Kokain ca. 300 Gramm für den Weiterverkauf und ca. 450 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt waren (Urk. 90 S. 51 E. 4.1.2.). Auf einer Skala aller denkbaren qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Anbetracht des konkreten sehr weiten Strafrahmens, ist von einem noch leichten objektiven
- 19 - Tatverschulden auszugehen, wofür in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen scheint (Urk. 90 S. 51 f. E. 4.1.2.). 4.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie kannte die Betäubungsmittelmenge und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Zu beachten ist zu ihren Gunsten aber auch, dass sie die gesamte bei ihr sichergestellte Menge Kokain nur wegen ihrer starken Kokainabhängigkeit überhaupt bei sich lagerte, teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum Weiterverkauf resp. Finanzierung ihres Eigenkonsums. Wenn die Vorinstanz aufgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen ihrer Drogen- abhängigkeit eine Reduktion der zuvor erwähnten Einsatzstrafe von 20% vornahm, ist dies zu übernehmen, ebenso die Wertung als eher leichtes Verschulden. Für die Tatkomponente erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen (Urk. 90 S. 52 E. 4.1.4.). 4.3. Täterkomponenten 4.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann zum einen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 58 f. E. 4.7.1.). Zudem reichte die Verteidigung vor der Berufungsver- handlung verschiedene Unterlagen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, so insbesondere einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Mai 2026 (Urk. 102/1), einen Bericht der G._____ AG vom 29. April 2026 (Urk. 102/2), einen Bericht des NAVI-Programms und eine Bestätigung betreffend Suche nach einem Einsatzplatz der Sozialen Einrichtungen und Betriebe vom 4. September 2025 resp. 29. April 2026 (Urk. 102/3-4) sowie ver- schiedene Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 102/5-10) ins Recht und gab an der Berufungsverhandlung über ihre persön- lichen Verhältnisse Auskunft (Urk. 104 S. 1 ff.). Daraus geht hervor, dass die Be- schuldigte in H._____ bei ihrer Familie aufwuchs und nach der Primarschule eine KV-Ausbildung in der Immobilienbranche machte, in welchem Bereich sie nach Ab- schluss der Ausbildung weiter tätig war. 2019/20 gab sie ihren angestammten Beruf
- 20 - wegen der Sucht auf. Seit Oktober 2025 ist die Beschuldigte ein- bis zweiwöchent- lich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Tagesklinik J._____, wobei sich die Beschuldigte gemäss Verlaufsbericht der PUK "in hohem Masse zuverlässig" zeige (Urk. 102/1 S. 2). Im bisherigen Verlauf seien lediglich wenige Konsumereignisse aufgetreten, was auf eine stabile Entwicklung und vorhandene Abstinenzmotivation hinweise (ebd.). Die Beschuldigte selber gab an, es komme zu Rückfällen, aber die Abstände würden immer grösser (Urk. 104 S. 5). Aktuell lebt sie von der Sozialhilfe und verdient sich etwas mit Hudespaziergängen dazu. Ihr Ziel ist es, eine Ausbildung als Hundetrainerin zu absolvieren, wobei sie dabei von den Sozialen Diensten unterstützt wird, sobald die Frage eines allfälligen Frei- heitsentzugs geklärt ist (Urk. 104 S. 4 und 7, Urk. 102/4). Die positive Entwicklung und das offensichtliche Bestreben, aus der Sucht heraus und in einen geregelten, deliktfreien Alltag zu finden, ist der Beschuldigten mit einer Strafreduktion von vier Monaten anzurechnen. 4.3.2. Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 92). Diese wie auch die Delinquenz während laufender Probezeit sind straferhöhend zu werten. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate. 4.3.3. Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschul- digte sich nach anfänglich renitentem Verhalten im Verlauf des Verfahrens zuneh- mend kooperativ zeigte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (Urk. 90 S. 59 f. E. 4.7.3.1.). Reue hat die Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt nicht gezeigt. Insbesondere das Geständnis an der Schlusseinvernahme (Urk. D1/18 F/A 103 f.) ist jedoch mit einer Reduktion um vier Monate strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.4. Dem Gesagten zufolge wird die Einsatzstrafe betreffend die Tatkomponente aufgrund der Täterkomponente um zwei Monate auf 20 Monate reduziert.
- 21 - 4.4. Fazit Aufgrund des oben Ausgeführten ist für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend den Besitz von insgesamt 750 Gramm reinen Kokains eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzusetzen.
5. Tatkomponente betr. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ver- äusserung, gemäss Dossier 1, 2, und 3 5.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass bezüglich der Veräusserung von ins- gesamt 65 Gramm Kokain brutto bzw. 43.68 Gramm netto die Gefährlichkeit der Droge aufgrund des sehr hohen Abhängigkeitspotentials zu beachten sei und dass der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sei (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.1). Ebenfalls zu über- nehmen ist die Wertung des objektiven Tatverschuldens als noch leicht (ebd.). 5.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Bei den Veräusserungshandlungen liegen zwar finanzielle Motive vor. Wenn die Vorinstanz eine finanzielle Notlage als im deliktsrelevanten Tatzeitraum nicht gegeben erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschul- digte damals schwer kokainabhängig war und mit dem Verkauf ihren eigenen Konsum finanzierte. Die verminderte Schuldfähigkeit wegen der Drogenabhängig- keit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Reduktion um 20% zu berücksichtigen (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.2.). Es ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 13 Monaten vor der Vornahme einer Asperation angemessen erscheint (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.3.). 5.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V./4.3.). Angesichts der vergleichsweise tieferen Einsatzstrafe ist diese aber vorliegend lediglich um einen Monat zu reduzieren, was diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten führt.
- 22 -
6. Tatkomponente betr. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Dossier 1 Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage reicht der Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 6.1. Objektives Tatverschulden Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine kleine Anzahl Trans- aktionen tätigte und dies über einen sehr kurzen Zeitraum von zwei Tagen (27. bis
28. April 2023) mittels unberechtigter Verwendung der Kreditkartendaten von I._____. Der durch diese getätigten Online-Einkäufe erlangte Gesamtdeliktswert beläuft sich auf einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 1'332.52, allerdings wären unter diesem Tatbestand auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar. Eine besonders kriminelle Energie ist angesichts der Anzahl der Transaktionen und der Deliktssumme nicht auszumachen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte keineswegs raffiniert, sondern im Vergleich zu anderen denkbaren Vorgehensweisen eher simpel und spontan vorging. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht zu bezeichnen (Urk. 90 S. 54 E. 4.3.1.). 6.2. Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz erwog, es sei ihr jedoch zugute zu halten, dass sie damit ihre eigenen Bedürfnisse habe befriedigen wollen. Dies sei vor dem Hintergrund, dass sie lediglich über begrenzte finanzielle Mittel verfüge bzw. über kein regelmässiges Einkommen verfüge, strafmindernd zu berücksichtigen. Festzuhalten ist hierzu aber, dass die Beschuldigte unter anderem eine Skulptur von H.R. Giger und Schmuck bestellte (Urk. D1/21/7+8), welche
– ausser im Fall eines Weiterverkaufs – nicht dem täglichen Bedarf dienten. Das objektive Tatverschulden wird daher durch die subjektive Tatschwere nicht reduziert. 6.3. Strafart
- 23 - Angesichts des Verschlechterungsverbots – die Staatsanwaltschaft rügte die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe ausdrücklich nicht (vgl. Urk. 98 S. 2, Urk. 107 S. 1) – stellt sich die Frage nach der vorliegend angebrachten Strafart nicht; mit der Vorinstanz ist hierfür eine Geldstrafe festzusetzen. Eine solche von 120 Tagessätzen im Sinne einer Einsatzstrafe (Urk. 90 S. 54 E. 4.3.3.) erscheint angemessen. 6.4. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V./4.3.). Allerdings weist die Beschuldigte diesbezüglich keine einschlägige Vorstrafe auf. Sie hat diesbezüglich jedoch während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, bei dem es um eine mehrmonatige Freiheits- strafe ging (Urk. 92). Zumindest bezüglich der Bestellung der H.R.Giger-Skulptur war die Beschuldigte aber von Beginn an geständig (Urk. D1/15 F/A 39, weiter auch Urk. D1/18 F/A 99 f.). Sie gab auch ihre Reue zum Ausdruck und erklärte, es tue ihr "irgendwie" leid für den Privatkläger, sie wolle es ihm zurückzahlen (Urk. D1/18 F/A 98 f.). Demzufolge rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren, sodass für dieses Delikt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen resultiert.
7. Tatkomponente betr. Vergehen gegen das Waffengesetz, Dossier 2 Der diesbezügliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 7.1. Objektives Tatverschulden Die Beschuldigte war im Besitz eines Elektroschockgeräts, ohne die dafür nötige Bewilligung zu besitzen. Mit diesem Gerät kann die Widerstandskraft eines Menschen beeinträchtigt oder die Gesundheit auf Dauer geschädigt werden. Angesichts der Anzahl, Art und Gefährlichkeit der Waffe ist mit der Vorinstanz von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen (Urk. 90 S. 55 E. 4.4.1.). 7.2. Subjektives Tatverschulden
- 24 - Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Vorinstanz wies mit zutreffender Begründung darauf hin, dass kein Verbotsirrtum vorlag (Urk. 90 S. 55 E. 4.4.2.). Entlastende Motive, wie etwa ein Schutzzweck, wurden nicht geltend gemacht. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden denn auch nicht zu reduzieren. 7.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Tatkomponente – unter Hinweis darauf, dass angesichts des Verschlechterungsverbots vorliegend nur noch eine Gelds- trafe in Frage kommt – auf 60 Tagessätze anzusetzen. 7.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Besitz des Elektroschockgeräts ebenfalls in die laufende Probezeit fällt. Die Beschuldigte war diesbezüglich aber von Beginn an geständig und gab zu, dass das sichergestellte Elektroschockgerät ihr gehöre (Urk. D2/5 F/A 30). Die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren betreffend die Täterkomponente halten sich in etwa die Waage, womit die genannte Einsatzstrafe weder erhöht noch reduziert wird.
8. Widerruf 8.1. Die Verteidigung ficht den von der Vorinstanz ausgesprochenen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 bedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von 16 Monaten an (Urk. 93 S. 3, Urk. 105 S. 2). 8.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277
- 25 - E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 8.3. Die Beschuldigte delinquierte während der Probezeit bezüglich der am
3. Oktober 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut und auf gleiche Weise (vgl. Urk. D1/36). Ganz offensichtlich liess sie sich durch die diversen, meist nur kurzen Inhaftierungen in den Jahren vor dem besagten Urteil (vgl. ebd. sowie Urk. D1/40 S. 1) nicht beeindrucken und auch die (bedingt) ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten hielt sie nicht von erneuter Delinquenz ab. Es kann ihr daher keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist daher zu widerrufen und es ist unter Einbezug der heute zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.
9. Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte 9.1. Vorliegend sind für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte (Besitz und Veräusserung) Freiheitsstrafen und für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wie auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz Geldstrafen auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sind nachfolgend die hypothetischen Einsatzstrafen der jeweils
- 26 - schwersten Delikte unter Einbezug der jeweils gleichartigen Einsatzstrafen für die anderen Delikte angemessen zu erhöhen. 9.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend Besitz wurde auf 20 Monate festgelegt (E. 4.3.4.). Ange- sichts der sachlichen Nähe scheint bezüglich der für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Veräusserung festgelegten Einsatzstrafe von 12 Monaten (E. 5.3.) eine Erhöhung um sechs Monate als angemessen, was zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 26 Monaten führt. 9.3. Die hypothetische Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wurde auf 100 Tagessätze festgelegt (E. 6.4.). Zu dieser Einsatzstrafe wäre die für das Vergehen gegen das Waffengesetz festgelegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (E. 7.3.) angesichts der völligen Eigenständigkeit in einem Umfang von 30 Tagessätzen hinzuzurechnen. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots bleibt es jedoch bei einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. 9.4. Für die neu zu beurteilenden Delikte ist somit eine Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Angesichts der nach wie vor sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und erzielt einen vernach- lässigbar kleinen Ertrag mit Hundespaziergängen (Urk. 102/5 und 8) – rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.–.
10. Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der Vorstrafe Die vorstehend errechnete Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten ist mit der zu widerrufenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu asperieren. Eine Erhöhung um 8 Monate auf eine Gesamtstrafe von 34 Monaten erscheint dabei angemessen.
11. Fazit Die Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
- 27 - Fr. 10.– zu bestrafen. Die 443 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. 52 Tage Haft betr. die zu widerrufende Vorstrafe) sind als erstanden anzurechnen.
12. Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 12.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konsumierte die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung am 24. Mai 2024 regelmässig Kokain. Zudem konnten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Mai 2024 MDMA (Ecstasy), Methandienon und Cannabisextrakt sichergestellt werden (Urk. 90 S. 62 E. 4.11.2.). Ebenfalls von der Vorinstanz zu übernehmen ist, dass die Beschuldigte vorsätzlich delinquierte, wobei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sie sich hinsichtlich des Vorwurfs des Betäubungsmittelkonsums bereits in einem frühen Verfahrens- stadium geständig zeigte (ebd.). 12.2. Unter Berücksichtigung der nach wie vor ungünstigen finanziellen Verhält- nisse (Urk. 102/5-10) rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 90 S. 62 f. E. 4.11.3.). VI. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 90 S. 71). Die Verteidigung beantragt nach wie vor eine teilbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 93 S. 4, Urk. 105 S. 2). 1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Prognosestellung bezüglich der neuen Straftaten ist der Aspekt der Wechselwirkung bezüglich der Auswirkungen des Widerrufs einer früheren, bedingt ausgesprochenen Strafe auf die Beschuldigte zu beachten (vgl. OFK StGB-Heim-
- 28 - gartner Art. 46 N 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.3). 1.3. Die am 3. Oktober 2023 (bedingt) ausgesprochene Freiheitstrafe hielt die Beschuldigte zwar nicht von der Begehung weiterer Delikte ab. Zu beachten ist jedoch auch, dass sie inzwischen 443 Tage in Haft verbüsst hat, was ihr eine Lehre sein sollte. Die Beschuldigte scheint heute dabei zu sein, ihr Leben wieder in gere- gelte Bahnen zu lenken. Sie zeigt sich in Bezug auf ihr Suchtverhalten einsichtig, berichtet von wenigen Rückfällen in immer grösser werdenden Abständen, besucht regelmässig ihre Therapiesitzungen, verdient sich mit Hundespaziergängen etwas dazu und hat Pläne für die Zeit nach dem hiesigen Gerichtsverfahren. Zudem dürfte der Umstand, dass die frühere, zunächst unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vom 3. Oktober 2023 heute widerrufen und die Gesamtstrafe da- durch nicht unwesentlich erhöht wird, die Beschuldigte genügend beeindrucken, sodass sie künftig straffrei bleibt. Aufgrund des Ausgeführten erscheint die bereits verbüsste Zeit als ausreichend. Daher ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit – angesichts der verbleibenden Bedenken – auf 5 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei diese als durch die bereits erstandene Untersuchungshaft geleistet gilt.
2. Hinsichtlich der Gesamtgeldstrafe ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach es sich beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie dem Vergehen gegen das Waffengesetz je um erstmalige Begehungen handelt und keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen, weshalb davon auszugehen sei, dass der spezialpräventive Strafzweck auch ohne die unbedingte Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann (Urk. 90 S. 65 E. 4). Wenn die Vorinstanz demgemäss einen Vollzug der Gesamt-Geldstrafe als nicht erforderlich erachtet, um die Beschuldigte von Begehung weiterer Straftaten derselben Art abzuhalten, ist dies zu übernehmen (ebd.). Der Vollzug der Gelds- trafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
- 29 -
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Beschlagnahmungen
1. Die Verteidigung ficht die Dispositiv-Ziffern 14 und 16 des vorinstanzlichen Urteils an (Prot. II S. 4 und 6). Sie verlangt die Herausgabe des Mobiltelefons Google, Pixel Nitrophone, Rufnummer 1 (Asservat Nr. A017'759'987), und des sicherge- stellten Bargelds soweit dieses nicht zur Deckung rechtskräftig festgesetzter Ver- fahrenskosten benötigt werde (Urk. 105 S. 3).
2. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Pixel Nitrophone (Asservat Nr. A017'759'987) befinden sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 90 S. 69 E. 13 m.H. auf Urk. D1/8/2) – diverse Drogen-Chats, womit dieses als Tatmittel zu qualifizieren ist und einen Deliktskonnex aufweist. Es ist daher gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. 3.1 Gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 16 ist die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von insgesamt CHF 9'911.30 (A017'759'874, A018'721'670, A018'721'818, A018'721'965, A018'721'987, A018'722'026, A018'722'026, A018'722'106, A018'722'117, A018'722'140, A018'722'184, A018'722'253, A018'722'264; Urk. D2/10/14) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 90 S. 74). 3.2. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 3.3. Die Beschuldigte erklärte in der Untersuchung auf die Frage nach der Herkunft des Geldes, dass dieses vom Anschaffen stamme (Urk. D1/1/16 F/A 193). Da die Beschuldigte erstelltermassen regelmässig Kokain verkaufte, ist davon auszuge- hen, dass das Geld teilweise aus dem Betäubungsmittelhandel und zum anderen
- 30 - vom Anschaffen stammte, wobei sie beim Anschaffen mehr verlangte, wenn Kokain konsumiert wurde. Ausserdem war das Geld wohl zumindest teilweise für den er- neuten Kauf von Drogen vorgesehen. Die Barschaft von CHF 9'911.30 ist deshalb gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als Deliktserlös einzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 90, Dispositiv-Ziff. 18) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt grösstenteils. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit ihrem Antrag betreffend Strafhöhe. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschuldigten daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. An der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 11'287.45 ins Recht (Urk. 106). Das geltend gemachte Honorar fällt zu hoch aus, zumal kein Aufwands- honorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der vorliegend anwendbare Tarifrahmen für das Verteidiger- honorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Fest- setzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehal-
- 31 - ten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositi- onen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Im Berufungsverfahren ging es in den Auswirkungen insbesondere um den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und den Widerruf einer Freiheits- strafe, wodurch der amtlichen Verteidigung eine nicht unerhebliche Verantwortung oblag. Die Komplexität des Falls hielt sich jedoch in Grenzen. Demzufolge erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'500.– angemessen. Nach Hinzurechnung der geltend gemachten Spesen und Auslagen in der Höhe von Fr. 340.– und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 635.04 resultiert ein Honorar von Fr. 8'475.05. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist daher entsprechend aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 12. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig […] des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 27 WG (Dossier 2), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier
1) und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-7. […]
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde
- 32 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: Mobiltelefon Redmi (A017'760'008), Mobiltelefon Samsung (A017'760'031), Mobiltelefon inoi (A017'760'064), Mobiltelefon Samsung (A018'721'681), 5 alte Mobiltelefone (A018'722'060), Mobiltelefon Samsung (A018'722'082), Mobiltelefon Samsung (A018'722'162), Mobiltelefon Redmi (A018'722'195), Mobiltelefon Samsung (A018'722'220), Mobiltelefon Wiko (A018'722'286), SIM-Karten (3x Lyca / 1x Lebara) (A018'722'004), SIM-Karte Lyca Mobile (A018'722'275), SIM-Karte Swisscom (A018'722'297), H.R. Giger Statue (A017'759'443), Arm-/Fingerschmuck (A017'759'454), Schmuck (summarisch) (A017'759'465), Elektroschockgerät (Taschenlampe) (A018'722'300), Tasche Kiko (A018'722'071), Reisetasche (A017'759'896).
9. Die folgenden sichergestellten und unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM-Karte (A017'816'885), SIM-Karte (A017'816'910), SIM-Karte (A017'816'921), SIM-Karte (A018'893'011), SIM-Karte (A018'893'055), SIM-Karte (A018'893'077), SIM-Karte (A018'893'099).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Kokain (A017'759'432), Kokain (A017'759'669),
- 33 - Kokain (A017'759'738), Kokain (A017'763'756), Kokain (A018'722'139), Kokain (A018'721'909), Kokain (A018'721'943), Kokain (A018'721'749), Kokain (A018'722'322), MDMA (Ecstasy) (A018'721'807), MDMA (Ecstasy) (A018'722'208), Methandienon (A018'721'830), Cannabisextrakt (A018'722'219), Feinwaage mit weissen Pulverspuren (A017'759'681), Gefrierbeutel mit Kokainrückständen (A018'721'829), Tupperware mit Kokainrückständen (A018'721'841), Löffel mit Kokainrückständen (A018'721'863), Diverse ungebrauchte Minigrip (A018'722'048), Küchentuch (A018'722'128), Luftpolsterumschlag (A018'721'910), Feinwaage mit BM-Rückständen (A018'721'772), Leere Minigrips (A018'722'093), Div. Verpackungsmaterial (A018'722'311).
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Agenda (Buch) (A017'759'863), Diverses (Dokumente) (A018'721'932), Diverses (Dokumente) (A018'722'059), Diverses (Dokumente) (A018'722'173), Diverses (Dokumente) (A018'722'231), Diverses (Dokumente) (A018'722'333), Urkunden/Zahlungsmittel/Wertbehälter (A017'771'458), Prov. Reisepass, lautend auf "B._____" (A017'759'909).
12. Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Datensiche- rungen und Datenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.
- 34 -
13. Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86145473, 86186245 und 88037596 lagernden Spuren bzw. Spurenträger sowie das unter der Polis Geschäfts-Nr. 86186245 weisse, zum Teil gepresste Pulver (A017'759'910) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14. […]
15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Schlüssel (A018'721'692), Tablet Samsung (A018'722'242).
16. […]
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'918.50 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 990.00 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 2'000.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 15'401.15 (bereits entschädigt) Fr. 16'750.55 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. […]
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Okto- ber 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird widerrufen.
3. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 2) mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamts- trafe bestraft, wovon bis und mit heute 443 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wird die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, welche jedoch als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Pixel Nitrophone (A017'759'987) wird eingezogen und der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
29. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Barschaf- ten werden definitiv eingezogen:
- 36 - Barschaft von CHF 2'670.– und EUR 10.– (A017'759'874), Barschaft von CHF 1'050.– (A018'721'670), Barschaft von CHF 1'122.55 (A018'721'818), Barschaft von CHF 69.50 (A018'721'965), Barschaft von CHF 5.– (A018'721'987), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 3'000.– (A018'722'106), Barschaft von EUR 35.– (A018'722'117), Barschaft von EUR 25.– (A018'722'140), Barschaft von CHF 1'220.– (A018'722'184), Barschaft von CHF 250.– (A018'722'253), Barschaft von CHF 350.– (A018'722'264).
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'475.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei, fedpol Bundeskrimminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, gemäss Beschlussdispositiv-Ziff. 8-13 und 15 sowie Urteilsdispositiv-Ziff. 7-8 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in die Akten DH230067 des Bezirksgerichts Zürich die amtliche Verteidigung sowie die Beschuldigte persönlich betreffend Herausgabefrist bzgl. Urteil VI Ziff. 15.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 4).
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 90 S. 71). Die Verteidigung beantragt nach wie vor eine teilbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 93 S. 4, Urk. 105 S. 2).
E. 1.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Prognosestellung bezüglich der neuen Straftaten ist der Aspekt der Wechselwirkung bezüglich der Auswirkungen des Widerrufs einer früheren, bedingt ausgesprochenen Strafe auf die Beschuldigte zu beachten (vgl. OFK StGB-Heim-
- 28 - gartner Art. 46 N 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.3).
E. 1.3 Die am 3. Oktober 2023 (bedingt) ausgesprochene Freiheitstrafe hielt die Beschuldigte zwar nicht von der Begehung weiterer Delikte ab. Zu beachten ist jedoch auch, dass sie inzwischen 443 Tage in Haft verbüsst hat, was ihr eine Lehre sein sollte. Die Beschuldigte scheint heute dabei zu sein, ihr Leben wieder in gere- gelte Bahnen zu lenken. Sie zeigt sich in Bezug auf ihr Suchtverhalten einsichtig, berichtet von wenigen Rückfällen in immer grösser werdenden Abständen, besucht regelmässig ihre Therapiesitzungen, verdient sich mit Hundespaziergängen etwas dazu und hat Pläne für die Zeit nach dem hiesigen Gerichtsverfahren. Zudem dürfte der Umstand, dass die frühere, zunächst unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vom 3. Oktober 2023 heute widerrufen und die Gesamtstrafe da- durch nicht unwesentlich erhöht wird, die Beschuldigte genügend beeindrucken, sodass sie künftig straffrei bleibt. Aufgrund des Ausgeführten erscheint die bereits verbüsste Zeit als ausreichend. Daher ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit – angesichts der verbleibenden Bedenken – auf 5 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei diese als durch die bereits erstandene Untersuchungshaft geleistet gilt.
2. Hinsichtlich der Gesamtgeldstrafe ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach es sich beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie dem Vergehen gegen das Waffengesetz je um erstmalige Begehungen handelt und keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen, weshalb davon auszugehen sei, dass der spezialpräventive Strafzweck auch ohne die unbedingte Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann (Urk. 90 S. 65 E. 4). Wenn die Vorinstanz demgemäss einen Vollzug der Gesamt-Geldstrafe als nicht erforderlich erachtet, um die Beschuldigte von Begehung weiterer Straftaten derselben Art abzuhalten, ist dies zu übernehmen (ebd.). Der Vollzug der Gelds- trafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
- 29 -
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Beschlagnahmungen
1. Die Verteidigung ficht die Dispositiv-Ziffern 14 und 16 des vorinstanzlichen Urteils an (Prot. II S. 4 und 6). Sie verlangt die Herausgabe des Mobiltelefons Google, Pixel Nitrophone, Rufnummer 1 (Asservat Nr. A017'759'987), und des sicherge- stellten Bargelds soweit dieses nicht zur Deckung rechtskräftig festgesetzter Ver- fahrenskosten benötigt werde (Urk. 105 S. 3).
2. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Pixel Nitrophone (Asservat Nr. A017'759'987) befinden sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 90 S. 69 E. 13 m.H. auf Urk. D1/8/2) – diverse Drogen-Chats, womit dieses als Tatmittel zu qualifizieren ist und einen Deliktskonnex aufweist. Es ist daher gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.
E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 12. März 2025 meldete die Beschuldigte innert gesetz- licher Frist Berufung an (Urk. 83). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 96). Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 98). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 21. Januar 2026 wurden die Parteien auf den
- 9 -
11. Mai 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 99). Mit Eingabe vom
6. Mai 2026 (Urk. 101) reichte die Verteidigung verschiedene Dokumente zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten als Beweismittel (Urk. 102/1-10) ins Recht.
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt grösstenteils. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit ihrem Antrag betreffend Strafhöhe. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschuldigten daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 2.3 An der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 11'287.45 ins Recht (Urk. 106). Das geltend gemachte Honorar fällt zu hoch aus, zumal kein Aufwands- honorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der vorliegend anwendbare Tarifrahmen für das Verteidiger- honorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Fest- setzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehal-
- 31 - ten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositi- onen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Im Berufungsverfahren ging es in den Auswirkungen insbesondere um den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und den Widerruf einer Freiheits- strafe, wodurch der amtlichen Verteidigung eine nicht unerhebliche Verantwortung oblag. Die Komplexität des Falls hielt sich jedoch in Grenzen. Demzufolge erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'500.– angemessen. Nach Hinzurechnung der geltend gemachten Spesen und Auslagen in der Höhe von Fr. 340.– und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 635.04 resultiert ein Honorar von Fr. 8'475.05. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist daher entsprechend aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 12. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig […] des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 27 WG (Dossier 2), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier
1) und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-7. […]
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde
- 32 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: Mobiltelefon Redmi (A017'760'008), Mobiltelefon Samsung (A017'760'031), Mobiltelefon inoi (A017'760'064), Mobiltelefon Samsung (A018'721'681), 5 alte Mobiltelefone (A018'722'060), Mobiltelefon Samsung (A018'722'082), Mobiltelefon Samsung (A018'722'162), Mobiltelefon Redmi (A018'722'195), Mobiltelefon Samsung (A018'722'220), Mobiltelefon Wiko (A018'722'286), SIM-Karten (3x Lyca / 1x Lebara) (A018'722'004), SIM-Karte Lyca Mobile (A018'722'275), SIM-Karte Swisscom (A018'722'297), H.R. Giger Statue (A017'759'443), Arm-/Fingerschmuck (A017'759'454), Schmuck (summarisch) (A017'759'465), Elektroschockgerät (Taschenlampe) (A018'722'300), Tasche Kiko (A018'722'071), Reisetasche (A017'759'896).
9. Die folgenden sichergestellten und unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM-Karte (A017'816'885), SIM-Karte (A017'816'910), SIM-Karte (A017'816'921), SIM-Karte (A018'893'011), SIM-Karte (A018'893'055), SIM-Karte (A018'893'077), SIM-Karte (A018'893'099).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Kokain (A017'759'432), Kokain (A017'759'669),
- 33 - Kokain (A017'759'738), Kokain (A017'763'756), Kokain (A018'722'139), Kokain (A018'721'909), Kokain (A018'721'943), Kokain (A018'721'749), Kokain (A018'722'322), MDMA (Ecstasy) (A018'721'807), MDMA (Ecstasy) (A018'722'208), Methandienon (A018'721'830), Cannabisextrakt (A018'722'219), Feinwaage mit weissen Pulverspuren (A017'759'681), Gefrierbeutel mit Kokainrückständen (A018'721'829), Tupperware mit Kokainrückständen (A018'721'841), Löffel mit Kokainrückständen (A018'721'863), Diverse ungebrauchte Minigrip (A018'722'048), Küchentuch (A018'722'128), Luftpolsterumschlag (A018'721'910), Feinwaage mit BM-Rückständen (A018'721'772), Leere Minigrips (A018'722'093), Div. Verpackungsmaterial (A018'722'311).
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Agenda (Buch) (A017'759'863), Diverses (Dokumente) (A018'721'932), Diverses (Dokumente) (A018'722'059), Diverses (Dokumente) (A018'722'173), Diverses (Dokumente) (A018'722'231), Diverses (Dokumente) (A018'722'333), Urkunden/Zahlungsmittel/Wertbehälter (A017'771'458), Prov. Reisepass, lautend auf "B._____" (A017'759'909).
E. 3 Die Beschuldigte zeigte sich bereits in der Untersuchung in Bezug auf den Besitz von 750 Gramm reinem Kokain geständig (Urk. D1/18 F/A 104). In Bezug auf das am 24. Mai 2024 bei der Beschuldigten sichergestellte Kokain erklärte diese in der Hafteinvernahme, das Kokain sei für den Eigenkonsum und ein Teil auch für den Weiterverkauf gedacht gewesen (Urk. D2/5 F/A 12). Sie gab in der Untersuchung an, durchschnittlich 5 Gramm pro Tag zu konsumieren (Urk. D1/16 F/A 168, Urk. D2/5 F/A 14, Urk. D2/8 F/A 32), in dieser Regelmässigkeit konsumiere sie seit Oktober 2019 ("seit ca. 4 Jahren", Urk. D1/16 F/A 169). Sie versuche, mit dem Weiterverkauf ihren Eigenkonsum zu decken (Urk. D2/5 F/A 14+29, Urk. D2/8 F/A 32). Den ihr gegenüber geäusserten Verdacht, sie sei im grösseren Stil im Betäubungsmittelhandel tätig, verneinte sie mit der Begründung, "es" diene vor allem der Finanzierung ihres Eigenkonsums (Urk. D2/5 F/A 29).
E. 3.1 Gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 16 ist die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von insgesamt CHF 9'911.30 (A017'759'874, A018'721'670, A018'721'818, A018'721'965, A018'721'987, A018'722'026, A018'722'026, A018'722'106, A018'722'117, A018'722'140, A018'722'184, A018'722'253, A018'722'264; Urk. D2/10/14) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 90 S. 74).
E. 3.2 Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
E. 3.3 Die Beschuldigte erklärte in der Untersuchung auf die Frage nach der Herkunft des Geldes, dass dieses vom Anschaffen stamme (Urk. D1/1/16 F/A 193). Da die Beschuldigte erstelltermassen regelmässig Kokain verkaufte, ist davon auszuge- hen, dass das Geld teilweise aus dem Betäubungsmittelhandel und zum anderen
- 30 - vom Anschaffen stammte, wobei sie beim Anschaffen mehr verlangte, wenn Kokain konsumiert wurde. Ausserdem war das Geld wohl zumindest teilweise für den er- neuten Kauf von Drogen vorgesehen. Die Barschaft von CHF 9'911.30 ist deshalb gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als Deliktserlös einzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 90, Dispositiv-Ziff. 18) zu bestätigen.
E. 4 Die der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen tatsächlichen Veräus- serungshandlungen erachtete die Vorinstanz, auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, zutreffend als zumindest teilweise erstellt (vgl. Urk. 90 S. 18 ff. E. 2.6.3. ff.), was heute auch nicht mehr angefochten wird.
E. 4.1 Objektive Tatschwere
E. 4.1.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumes- sung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters oder der Täterin zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeu- tung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter oder die Täterin am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterver- äusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47
- 18 - N 100). Wesentlich ist auch die Stellung der beschuldigten Person in der Hier- archie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück- sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem konkreten objektiven Ver- schulden der Beschuldigten auseinander (Urk. 90 S. 51 f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit dem Besitz von insgesamt 750 Gramm Kokain netto den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung weit überschritt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt handelt es sich bei Kokain um eine stark süchtig machende Droge, welche in der von der Beschuldigten besessenen Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Urk. 90 S. 51 E. 4.1.1.). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte nicht die ganze Menge an bei ihr sichergestelltem Kokain auch weiterzuverkaufen beabsichtigte. Wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der starken Kokainabhängigkeit der Beschuldig- ten dargelegt, ist davon auszugehen, dass von den 750 Gramm reinem Kokain ca. 300 Gramm für den Weiterverkauf und ca. 450 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt waren (Urk. 90 S. 51 E. 4.1.2.). Auf einer Skala aller denkbaren qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Anbetracht des konkreten sehr weiten Strafrahmens, ist von einem noch leichten objektiven
- 19 - Tatverschulden auszugehen, wofür in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen scheint (Urk. 90 S. 51 f. E. 4.1.2.).
E. 4.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie kannte die Betäubungsmittelmenge und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Zu beachten ist zu ihren Gunsten aber auch, dass sie die gesamte bei ihr sichergestellte Menge Kokain nur wegen ihrer starken Kokainabhängigkeit überhaupt bei sich lagerte, teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum Weiterverkauf resp. Finanzierung ihres Eigenkonsums. Wenn die Vorinstanz aufgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen ihrer Drogen- abhängigkeit eine Reduktion der zuvor erwähnten Einsatzstrafe von 20% vornahm, ist dies zu übernehmen, ebenso die Wertung als eher leichtes Verschulden. Für die Tatkomponente erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen (Urk. 90 S. 52 E. 4.1.4.).
E. 4.3 Täterkomponenten
E. 4.3.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann zum einen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 58 f. E. 4.7.1.). Zudem reichte die Verteidigung vor der Berufungsver- handlung verschiedene Unterlagen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, so insbesondere einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Mai 2026 (Urk. 102/1), einen Bericht der G._____ AG vom 29. April 2026 (Urk. 102/2), einen Bericht des NAVI-Programms und eine Bestätigung betreffend Suche nach einem Einsatzplatz der Sozialen Einrichtungen und Betriebe vom 4. September 2025 resp. 29. April 2026 (Urk. 102/3-4) sowie ver- schiedene Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 102/5-10) ins Recht und gab an der Berufungsverhandlung über ihre persön- lichen Verhältnisse Auskunft (Urk. 104 S. 1 ff.). Daraus geht hervor, dass die Be- schuldigte in H._____ bei ihrer Familie aufwuchs und nach der Primarschule eine KV-Ausbildung in der Immobilienbranche machte, in welchem Bereich sie nach Ab- schluss der Ausbildung weiter tätig war. 2019/20 gab sie ihren angestammten Beruf
- 20 - wegen der Sucht auf. Seit Oktober 2025 ist die Beschuldigte ein- bis zweiwöchent- lich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Tagesklinik J._____, wobei sich die Beschuldigte gemäss Verlaufsbericht der PUK "in hohem Masse zuverlässig" zeige (Urk. 102/1 S. 2). Im bisherigen Verlauf seien lediglich wenige Konsumereignisse aufgetreten, was auf eine stabile Entwicklung und vorhandene Abstinenzmotivation hinweise (ebd.). Die Beschuldigte selber gab an, es komme zu Rückfällen, aber die Abstände würden immer grösser (Urk. 104 S. 5). Aktuell lebt sie von der Sozialhilfe und verdient sich etwas mit Hudespaziergängen dazu. Ihr Ziel ist es, eine Ausbildung als Hundetrainerin zu absolvieren, wobei sie dabei von den Sozialen Diensten unterstützt wird, sobald die Frage eines allfälligen Frei- heitsentzugs geklärt ist (Urk. 104 S. 4 und 7, Urk. 102/4). Die positive Entwicklung und das offensichtliche Bestreben, aus der Sucht heraus und in einen geregelten, deliktfreien Alltag zu finden, ist der Beschuldigten mit einer Strafreduktion von vier Monaten anzurechnen.
E. 4.3.2 Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 92). Diese wie auch die Delinquenz während laufender Probezeit sind straferhöhend zu werten. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate.
E. 4.3.3 Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschul- digte sich nach anfänglich renitentem Verhalten im Verlauf des Verfahrens zuneh- mend kooperativ zeigte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (Urk. 90 S. 59 f. E. 4.7.3.1.). Reue hat die Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt nicht gezeigt. Insbesondere das Geständnis an der Schlusseinvernahme (Urk. D1/18 F/A 103 f.) ist jedoch mit einer Reduktion um vier Monate strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 4.3.4 Dem Gesagten zufolge wird die Einsatzstrafe betreffend die Tatkomponente aufgrund der Täterkomponente um zwei Monate auf 20 Monate reduziert.
- 21 -
E. 4.4 Fazit Aufgrund des oben Ausgeführten ist für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend den Besitz von insgesamt 750 Gramm reinen Kokains eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzusetzen.
5. Tatkomponente betr. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ver- äusserung, gemäss Dossier 1, 2, und 3
E. 5 Dass die Beschuldigte gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt (ebd.) vor ihren Verhaftungen im September 2023 und Mai 2024 insgesamt 25 Gramm brutto (16.8 Gramm netto) zum gemeinsamen Konsum abgegeben und insgesamt 40 Gramm brutto (26.88 Gramm netto) verkauft oder verschenkt hatte, ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass die Beschuldigte einen Teil des von ihr im Zeitpunkt der Verhaftungen gelagerten und sichergestellten Kokains ebenso weiterver- kaufen, abgeben resp. gemeinsam mit Betäubungsmittelkonsumenten bzw. Freiern konsumieren wollte. So gab die Beschuldigte auch selber an, dass sie mit dem Weiterverkauf ihren Eigenkonsum zu decken versuche. Ein darüberhinausgehen- der Kokainhandel – welcher so auch nicht explizit eingeklagt wurde – scheint aber nicht vorzuliegen und kann angesichts ihres glaubhaft dargelegten, damals täglichen Eigenbedarfs auch nicht erstellt werden.
E. 5.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass bezüglich der Veräusserung von ins- gesamt 65 Gramm Kokain brutto bzw. 43.68 Gramm netto die Gefährlichkeit der Droge aufgrund des sehr hohen Abhängigkeitspotentials zu beachten sei und dass der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sei (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.1). Ebenfalls zu über- nehmen ist die Wertung des objektiven Tatverschuldens als noch leicht (ebd.).
E. 5.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Bei den Veräusserungshandlungen liegen zwar finanzielle Motive vor. Wenn die Vorinstanz eine finanzielle Notlage als im deliktsrelevanten Tatzeitraum nicht gegeben erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschul- digte damals schwer kokainabhängig war und mit dem Verkauf ihren eigenen Konsum finanzierte. Die verminderte Schuldfähigkeit wegen der Drogenabhängig- keit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Reduktion um 20% zu berücksichtigen (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.2.). Es ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 13 Monaten vor der Vornahme einer Asperation angemessen erscheint (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.3.).
E. 5.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V./4.3.). Angesichts der vergleichsweise tieferen Einsatzstrafe ist diese aber vorliegend lediglich um einen Monat zu reduzieren, was diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten führt.
- 22 -
E. 6 Tatkomponente betr. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Dossier 1 Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage reicht der Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
E. 6.1 Objektives Tatverschulden Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine kleine Anzahl Trans- aktionen tätigte und dies über einen sehr kurzen Zeitraum von zwei Tagen (27. bis
28. April 2023) mittels unberechtigter Verwendung der Kreditkartendaten von I._____. Der durch diese getätigten Online-Einkäufe erlangte Gesamtdeliktswert beläuft sich auf einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 1'332.52, allerdings wären unter diesem Tatbestand auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar. Eine besonders kriminelle Energie ist angesichts der Anzahl der Transaktionen und der Deliktssumme nicht auszumachen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte keineswegs raffiniert, sondern im Vergleich zu anderen denkbaren Vorgehensweisen eher simpel und spontan vorging. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht zu bezeichnen (Urk. 90 S. 54 E. 4.3.1.).
E. 6.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz erwog, es sei ihr jedoch zugute zu halten, dass sie damit ihre eigenen Bedürfnisse habe befriedigen wollen. Dies sei vor dem Hintergrund, dass sie lediglich über begrenzte finanzielle Mittel verfüge bzw. über kein regelmässiges Einkommen verfüge, strafmindernd zu berücksichtigen. Festzuhalten ist hierzu aber, dass die Beschuldigte unter anderem eine Skulptur von H.R. Giger und Schmuck bestellte (Urk. D1/21/7+8), welche
– ausser im Fall eines Weiterverkaufs – nicht dem täglichen Bedarf dienten. Das objektive Tatverschulden wird daher durch die subjektive Tatschwere nicht reduziert.
E. 6.3 Strafart
- 23 - Angesichts des Verschlechterungsverbots – die Staatsanwaltschaft rügte die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe ausdrücklich nicht (vgl. Urk. 98 S. 2, Urk. 107 S. 1) – stellt sich die Frage nach der vorliegend angebrachten Strafart nicht; mit der Vorinstanz ist hierfür eine Geldstrafe festzusetzen. Eine solche von 120 Tagessätzen im Sinne einer Einsatzstrafe (Urk. 90 S. 54 E. 4.3.3.) erscheint angemessen.
E. 6.4 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V./4.3.). Allerdings weist die Beschuldigte diesbezüglich keine einschlägige Vorstrafe auf. Sie hat diesbezüglich jedoch während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, bei dem es um eine mehrmonatige Freiheits- strafe ging (Urk. 92). Zumindest bezüglich der Bestellung der H.R.Giger-Skulptur war die Beschuldigte aber von Beginn an geständig (Urk. D1/15 F/A 39, weiter auch Urk. D1/18 F/A 99 f.). Sie gab auch ihre Reue zum Ausdruck und erklärte, es tue ihr "irgendwie" leid für den Privatkläger, sie wolle es ihm zurückzahlen (Urk. D1/18 F/A 98 f.). Demzufolge rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren, sodass für dieses Delikt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen resultiert.
E. 7 Tatkomponente betr. Vergehen gegen das Waffengesetz, Dossier 2 Der diesbezügliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
E. 7.1 Objektives Tatverschulden Die Beschuldigte war im Besitz eines Elektroschockgeräts, ohne die dafür nötige Bewilligung zu besitzen. Mit diesem Gerät kann die Widerstandskraft eines Menschen beeinträchtigt oder die Gesundheit auf Dauer geschädigt werden. Angesichts der Anzahl, Art und Gefährlichkeit der Waffe ist mit der Vorinstanz von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen (Urk. 90 S. 55 E. 4.4.1.).
E. 7.2 Subjektives Tatverschulden
- 24 - Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Vorinstanz wies mit zutreffender Begründung darauf hin, dass kein Verbotsirrtum vorlag (Urk. 90 S. 55 E. 4.4.2.). Entlastende Motive, wie etwa ein Schutzzweck, wurden nicht geltend gemacht. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden denn auch nicht zu reduzieren.
E. 7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Tatkomponente – unter Hinweis darauf, dass angesichts des Verschlechterungsverbots vorliegend nur noch eine Gelds- trafe in Frage kommt – auf 60 Tagessätze anzusetzen.
E. 7.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Besitz des Elektroschockgeräts ebenfalls in die laufende Probezeit fällt. Die Beschuldigte war diesbezüglich aber von Beginn an geständig und gab zu, dass das sichergestellte Elektroschockgerät ihr gehöre (Urk. D2/5 F/A 30). Die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren betreffend die Täterkomponente halten sich in etwa die Waage, womit die genannte Einsatzstrafe weder erhöht noch reduziert wird.
E. 8 Widerruf
E. 8.1 Die Verteidigung ficht den von der Vorinstanz ausgesprochenen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 bedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von 16 Monaten an (Urk. 93 S. 3, Urk. 105 S. 2).
E. 8.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277
- 25 - E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
E. 8.3 Die Beschuldigte delinquierte während der Probezeit bezüglich der am
3. Oktober 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut und auf gleiche Weise (vgl. Urk. D1/36). Ganz offensichtlich liess sie sich durch die diversen, meist nur kurzen Inhaftierungen in den Jahren vor dem besagten Urteil (vgl. ebd. sowie Urk. D1/40 S. 1) nicht beeindrucken und auch die (bedingt) ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten hielt sie nicht von erneuter Delinquenz ab. Es kann ihr daher keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist daher zu widerrufen und es ist unter Einbezug der heute zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.
E. 9 Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte
E. 9.1 Vorliegend sind für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte (Besitz und Veräusserung) Freiheitsstrafen und für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wie auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz Geldstrafen auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sind nachfolgend die hypothetischen Einsatzstrafen der jeweils
- 26 - schwersten Delikte unter Einbezug der jeweils gleichartigen Einsatzstrafen für die anderen Delikte angemessen zu erhöhen.
E. 9.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend Besitz wurde auf 20 Monate festgelegt (E. 4.3.4.). Ange- sichts der sachlichen Nähe scheint bezüglich der für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Veräusserung festgelegten Einsatzstrafe von
E. 9.3 Die hypothetische Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wurde auf 100 Tagessätze festgelegt (E. 6.4.). Zu dieser Einsatzstrafe wäre die für das Vergehen gegen das Waffengesetz festgelegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (E. 7.3.) angesichts der völligen Eigenständigkeit in einem Umfang von 30 Tagessätzen hinzuzurechnen. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots bleibt es jedoch bei einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen.
E. 9.4 Für die neu zu beurteilenden Delikte ist somit eine Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Angesichts der nach wie vor sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und erzielt einen vernach- lässigbar kleinen Ertrag mit Hundespaziergängen (Urk. 102/5 und 8) – rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.–.
10. Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der Vorstrafe Die vorstehend errechnete Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten ist mit der zu widerrufenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu asperieren. Eine Erhöhung um 8 Monate auf eine Gesamtstrafe von 34 Monaten erscheint dabei angemessen.
11. Fazit Die Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
- 27 - Fr. 10.– zu bestrafen. Die 443 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. 52 Tage Haft betr. die zu widerrufende Vorstrafe) sind als erstanden anzurechnen.
E. 12 Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Datensiche- rungen und Datenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.
- 34 -
E. 12.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konsumierte die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung am 24. Mai 2024 regelmässig Kokain. Zudem konnten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Mai 2024 MDMA (Ecstasy), Methandienon und Cannabisextrakt sichergestellt werden (Urk. 90 S. 62 E. 4.11.2.). Ebenfalls von der Vorinstanz zu übernehmen ist, dass die Beschuldigte vorsätzlich delinquierte, wobei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sie sich hinsichtlich des Vorwurfs des Betäubungsmittelkonsums bereits in einem frühen Verfahrens- stadium geständig zeigte (ebd.).
E. 12.2 Unter Berücksichtigung der nach wie vor ungünstigen finanziellen Verhält- nisse (Urk. 102/5-10) rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 90 S. 62 f. E. 4.11.3.). VI. Vollzug
E. 13 Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86145473, 86186245 und 88037596 lagernden Spuren bzw. Spurenträger sowie das unter der Polis Geschäfts-Nr. 86186245 weisse, zum Teil gepresste Pulver (A017'759'910) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 14 […]
E. 15 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Schlüssel (A018'721'692), Tablet Samsung (A018'722'242).
E. 16 […]
E. 17 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'918.50 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 990.00 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 2'000.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 15'401.15 (bereits entschädigt) Fr. 16'750.55 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 18 […]
E. 19 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 20 (Mitteilungen)
E. 21 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Okto- ber 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird widerrufen.
3. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 2) mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamts- trafe bestraft, wovon bis und mit heute 443 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wird die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, welche jedoch als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Pixel Nitrophone (A017'759'987) wird eingezogen und der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
29. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Barschaf- ten werden definitiv eingezogen:
- 36 - Barschaft von CHF 2'670.– und EUR 10.– (A017'759'874), Barschaft von CHF 1'050.– (A018'721'670), Barschaft von CHF 1'122.55 (A018'721'818), Barschaft von CHF 69.50 (A018'721'965), Barschaft von CHF 5.– (A018'721'987), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 3'000.– (A018'722'106), Barschaft von EUR 35.– (A018'722'117), Barschaft von EUR 25.– (A018'722'140), Barschaft von CHF 1'220.– (A018'722'184), Barschaft von CHF 250.– (A018'722'253), Barschaft von CHF 350.– (A018'722'264).
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'475.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei, fedpol Bundeskrimminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, gemäss Beschlussdispositiv-Ziff. 8-13 und 15 sowie Urteilsdispositiv-Ziff. 7-8 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in die Akten DH230067 des Bezirksgerichts Zürich die amtliche Verteidigung sowie die Beschuldigte persönlich betreffend Herausgabefrist bzgl. Urteil VI Ziff. 15.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250325-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 12. März 2025 (DG240166)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Oktober 2024 (Urk. D1/40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 70 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 27 WG (Dossier 2), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 1) und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird widerrufen.
4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (Dispositiv- Ziffer 3) mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 443 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 (DH230067-L). Zudem wird die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– bestraft.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- 3 -
7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Sep- tember 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Redmi (A017'760'008), Mobiltelefon Samsung (A017'760'031), Mobiltelefon inoi (A017'760'064), Mobiltelefon Samsung (A018'721'681), 5 alte Mobiltelefone (A018'722'060), Mobiltelefon Samsung (A018'722'082), Mobiltelefon Samsung (A018'722'162), Mobiltelefon Redmi (A018'722'195), Mobiltelefon Samsung (A018'722'220), Mobiltelefon Wiko (A018'722'286), SIM-Karten (3x Lyca / 1x Lebara) (A018'722'004), SIM-Karte Lyca Mobile (A018'722'275), SIM-Karte Swisscom (A018'722'297), H.R. Giger Statue (A017'759'443), Arm-/Fingerschmuck (A017'759'454), Schmuck (summarisch) (A017'759'465), Elektroschockgerät (Taschenlampe) (A018'722'300), Tasche Kiko (A018'722'071), Reisetasche (A017'759'896).
9. Die folgenden sichergestellten und unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM-Karte (A017'816'885), SIM-Karte (A017'816'910), SIM-Karte (A017'816'921), SIM-Karte (A018'893'011), SIM-Karte (A018'893'055),
- 4 - SIM-Karte (A018'893'077), SIM-Karte (A018'893'099).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Sep- tember 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Kokain (A017'759'432), Kokain (A017'759'669), Kokain (A017'759'738), Kokain (A017'763'756), Kokain (A018'722'139), Kokain (A018'721'909), Kokain (A018'721'943), Kokain (A018'721'749), Kokain (A018'722'322), MDMA (Ecstasy) (A018'721'807), MDMA (Ecstasy) (A018'722'208), Methandienon (A018'721'830), Cannabisextrakt (A018'722'219), Feinwaage mit weissen Pulverspuren (A017'759'681), Gefrierbeutel mit Kokainrückständen (A018'721'829), Tupperware mit Kokainrückständen (A018'721'841), Löffel mit Kokainrückständen (A018'721'863), Diverse ungebrauchte Minigrip (A018'722'048), Küchentuch (A018'722'128), Luftpolsterumschlag (A018'721'910), Feinwaage mit BM-Rückständen (A018'721'772), Leere Minigrips (A018'722'093), Div. Verpackungsmaterial (A018'722'311).
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Sep- tember 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständi- gen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: Agenda (Buch) (A017'759'863),
- 5 - Diverses (Dokumente) (A018'721'932), Diverses (Dokumente) (A018'722'059), Diverses (Dokumente) (A018'722'173), Diverses (Dokumente) (A018'722'231), Diverses (Dokumente) (A018'722'333), Urkunden/Zahlungsmittel/Wertbehälter (A017'771'458), Prov. Reisepass, lautend auf "B._____" (A017'759'909).
12. Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Datensiche- rungen und Datenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.
13. Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86145473, 86186245 und 88037596 lagernden Spuren bzw. Spurenträger sowie das unter der Polis Geschäfts-Nr. 86186245 weisse, zum Teil gepresste Pulver (A017'759'910) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. September 2024 beschlagnahmte Pixel Nitrophone (A017'759'987) wird eingezogen und der Digita- len Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zu Forschungszwecken (nach Löschung der persönlichen Daten der Beschuldigten ab diesem Gerät durch die Digitale Forensik) überlassen.
15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Sep- tember 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Schlüssel (A018'721'692), Tablet Samsung (A018'722'242).
16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Sep- tember 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Barschaften werden zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Barschaft von CHF 2'670.– und EUR 10.– (A017'759'874), Barschaft von CHF 1'050.– (A018'721'670), Barschaft von CHF 1'122.55 (A018'721'818),
- 6 - Barschaft von CHF 69.50 (A018'721'965), Barschaft von CHF 5.– (A018'721'987), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 3'000.– (A018'722'106), Barschaft von EUR 35.– (A018'722'117), Barschaft von EUR 25.– (A018'722'140), Barschaft von CHF 1'220.– (A018'722'184), Barschaft von CHF 250.– (A018'722'253), Barschaft von CHF 350.– (A018'722'264).
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'918.50 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 990.00 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 2'000.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 15'401.15 (bereits entschädigt) Fr. 16'750.55 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)"
- 7 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2 f. sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen, wobei der Besitz von 750 kg Kokain als reiner Eigen- konsum und nicht teilweise zu Verkaufszwecken zu qualifizieren sei
2. Die Beschuldigte sei angemessen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen
3. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anschlussberufung sei abzuwei- sen
4. Von einem Widerruf der mi Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei abzusehen
5. Der Beschuldigte seien herauszugeben: 5.1. Das Mobiltelefon Google, Pixel Nitrophone, Rufnummer 1 (Asservat Nr. A017'759'987) 5.2. Das sichergestellte Bargeld soweit dieses nicht zur Deckung rechtskräftig festgesetzter Verfahrenskosten benötigt wird
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung jedenfalls auf die Staatskasse zu nehmen seien.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 S. 1; Prot. II S. 7)
1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 443 Tagen, dies als Gesamtstrafe unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gemäss
- 8 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023, sowie - dies in Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils - mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.–.
2. Von den 36 Monaten seien 18 Monate unbedingt auszufällen und 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren.
3. Zudem sei eine Weisung zu erteilen, die bereits begonnene ambulante Therapie fortzusetzen, solange die Bewährungs- und Vollzugsdienste dies als angemessen erachten, und die Bewährungs- und Vollzugsdienste seien mit dieser Weisung zu beauftragen.
4. In allen weiteren Punkten beantrage ich die Abweisung der Berufungsanträge der Beschuldigten bzw. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
5. Auflage auch der Berufungskosten an die Beschuldigte Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 4).
2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 12. März 2025 meldete die Beschuldigte innert gesetz- licher Frist Berufung an (Urk. 83). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 96). Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 98). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 21. Januar 2026 wurden die Parteien auf den
- 9 -
11. Mai 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 99). Mit Eingabe vom
6. Mai 2026 (Urk. 101) reichte die Verteidigung verschiedene Dokumente zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten als Beweismittel (Urk. 102/1-10) ins Recht.
3. Am 11. Mai 2026 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschuldigte zusammen mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie der Leitende Staatsanwalt, lic. iur. C._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren (Urk. 93, Urk. 98) ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 2 (Schuldspruch betr. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), Dispositiv-Zif- fer 1 Lemma 3 (Schuldspruch betr. Vergehen gegen das Waffengesetz, Dossier 2), Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 4 (Schuldspruch betr. mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes), Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch betr. Vergehen gegen das Waffengesetz, Dossier 1), Dispositiv-Ziffer 8 (Überlassen von Gegenständen zur gutscheinenden Verwendung durch die Lagerbehörde), Dispositiv-Ziffer 9 (Einzie- hung von SIM-Karten), Dispositiv-Ziffer 10 (Einziehung von Betäubungsmitteln), Dispositiv-Ziffer 11 (Einziehung diverser Dokumente), Dispositiv-Ziffer 12 (Vernich- tung/Löschung von Datensicherungen und -trägern), Dispositiv-Ziffer 13 (Vernich- tung von Spuren, Spurenträgern und weissem Pulver), Dispositiv-Ziffer 15 (Heraus- gabe von Schlüssel und Tablet), Dispositiv-Ziffern 17 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziffer 19 (Kosten der amtlichen Verteidigung unter Nachforderungsvor- behalt auf Gerichtskasse) nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang (Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 1, Dispositiv-Ziffern 3-7, 14, 16 und
18) steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
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2. Beweisanträge Die seitens der Verteidigung vor der Berufungsverhandlung eingereichten Beweis- mittel (Urk. 102/1-10) werden abgenommen.
3. Allgemeines 3.1. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird in der Anklage unter dem Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz stark zusammengefasst vorgeworfen, vom
28. August 2023 bis 1. September 2023 im Hotel D._____ und am 7. September 2023 sowie am 24. Mai 2024 an der E._____-strasse 2 in Zürich insgesamt 750 Gramm reines Kokain besessen zu haben in der Absicht, dieses an Betäubungs- mittelkonsumenten bzw. Freier zu verkaufen, abzugeben oder teilweise gemein- sam mit diesen zu konsumieren. Ferner soll sie bei in der Anklage umschriebenen Gelegenheiten Betäubungsmittel verkauft, abgegeben resp. gemeinsam mit Betäu- bungsmittelkonsumenten bzw. Freiern konsumiert haben (Urk. D1/40 S. 2-4).
2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, der Besitz von 750 Gramm reinem Kokain sei als reiner Eigenkonsum und nicht teilweise zu Verkaufszwecken zu qualifizieren (Urk. 93 S. 3 f., Urk. 105 S. 6 ff.).
- 11 -
3. Die Beschuldigte zeigte sich bereits in der Untersuchung in Bezug auf den Besitz von 750 Gramm reinem Kokain geständig (Urk. D1/18 F/A 104). In Bezug auf das am 24. Mai 2024 bei der Beschuldigten sichergestellte Kokain erklärte diese in der Hafteinvernahme, das Kokain sei für den Eigenkonsum und ein Teil auch für den Weiterverkauf gedacht gewesen (Urk. D2/5 F/A 12). Sie gab in der Untersuchung an, durchschnittlich 5 Gramm pro Tag zu konsumieren (Urk. D1/16 F/A 168, Urk. D2/5 F/A 14, Urk. D2/8 F/A 32), in dieser Regelmässigkeit konsumiere sie seit Oktober 2019 ("seit ca. 4 Jahren", Urk. D1/16 F/A 169). Sie versuche, mit dem Weiterverkauf ihren Eigenkonsum zu decken (Urk. D2/5 F/A 14+29, Urk. D2/8 F/A 32). Den ihr gegenüber geäusserten Verdacht, sie sei im grösseren Stil im Betäubungsmittelhandel tätig, verneinte sie mit der Begründung, "es" diene vor allem der Finanzierung ihres Eigenkonsums (Urk. D2/5 F/A 29).
4. Die der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen tatsächlichen Veräus- serungshandlungen erachtete die Vorinstanz, auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, zutreffend als zumindest teilweise erstellt (vgl. Urk. 90 S. 18 ff. E. 2.6.3. ff.), was heute auch nicht mehr angefochten wird.
5. Dass die Beschuldigte gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt (ebd.) vor ihren Verhaftungen im September 2023 und Mai 2024 insgesamt 25 Gramm brutto (16.8 Gramm netto) zum gemeinsamen Konsum abgegeben und insgesamt 40 Gramm brutto (26.88 Gramm netto) verkauft oder verschenkt hatte, ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass die Beschuldigte einen Teil des von ihr im Zeitpunkt der Verhaftungen gelagerten und sichergestellten Kokains ebenso weiterver- kaufen, abgeben resp. gemeinsam mit Betäubungsmittelkonsumenten bzw. Freiern konsumieren wollte. So gab die Beschuldigte auch selber an, dass sie mit dem Weiterverkauf ihren Eigenkonsum zu decken versuche. Ein darüberhinausgehen- der Kokainhandel – welcher so auch nicht explizit eingeklagt wurde – scheint aber nicht vorzuliegen und kann angesichts ihres glaubhaft dargelegten, damals täglichen Eigenbedarfs auch nicht erstellt werden.
6. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass von den 750 Gramm reinen Kokains ein Grossteil für den Eigenkonsum vorgesehen, indes ein nicht unerheb-
- 12 - licher Teil auch zum Weiterverkauf bestimmt war (Urk. 90 S. 20 E. 2.6.6.), ist dem zuzustimmen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung beantragt in Bezug auf den vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhalt, die Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (Urk. 105 S. 2).
2. Die Vorinstanz machte zutreffende theoretische Ausführungen zu den Tatbe- ständen des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und der Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) von Betäubungsmitteln sowie zum Qualifikationsmerkmal des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, worauf verwiesen wird (Urk. 90 S. 34 ff.). 3.1. In Bezug auf den Besitz von 750 Gramm reinem Kokain und die Absicht, einen Teil davon weiterzuverkaufen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urk. 90 S. 36 m.H. auf Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5.). Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge könne deshalb eine ausreichende Gefährdung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urk. 90 S. 36 m.H. auf Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Von einem schweren Fall gehe das Bundesgericht etwa aus, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Betäubungsmittel zu veräussern oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urk. 90 S. 36 m.H. auf Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.3). 3.2. Wie zuvor erstellt besass die Beschuldigte insgesamt 750 Gramm reines Kokain, mit welchem sie beabsichtigte, neben dem Eigenkonsum dieses auch weiterzuverkaufen (Ziff. III./E. 6.). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich eine
- 13 - Abgrenzung zwischen der zum Eigenkonsum bestimmten Menge und derjenigen Menge, die für den Weiterverkauf vorgesehen war, schwierig gestalte. Ausgehend von einem täglichen Konsum von 5 Gramm Kokain erscheine es sachgerecht, der Beschuldigten einen Vorrat für den Eigenkonsum über einen Zeitraum von drei Monaten zuzurechnen, was einer Menge von 450 Gramm Kokain entspreche, womit von den insgesamt sichergestellten 750 Gramm Kokain noch 300 Gramm verblieben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Handel bestimmt gewesen seien (Urk. 90 S. 51). Eine solche Aufteilung ist aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte mit dem Verkauf ihren Eigenkonsum decken musste, realistisch resp. zugunsten der Beschuldigten zurückhaltend berechnet. Angesichts dessen ist kla- rerweise davon auszugehen, dass die Grenze zum schweren Fall (ab 18 Gramm Kokain; BGE 145 IV 316 f.; BGer 6B_1068/2014 vom 29.09.2015 E. 1.5) auf jeden Fall überschritten wurde. Es liegt damit eine Gefährdung einer Vielzahl von Menschen vor, weshalb hinsichtlich des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG von einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen ist. 3.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG objektiv und subjektiv erfüllt hat (Urk. 90 S. 37 E. 1.2.4.). 4.1. Bezüglich der Veräusserung von insgesamt 34.68 Gramm Kokain netto (Verkauf von 26.88 Gramm netto und Abgabe von 16.8 Gramm netto) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auf die Erwägungen, dass sämtliche erstellte Abgabehandlungen vom Begriff der Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfasst sind (Urk. 90 S. 37 f. E. 1.3.). 4.2. Ebenso von der Vorinstanz zu übernehmen ist, dass bezüglich der verschie- denen Veräusserungshandlungen von einer Handlungseinheit auszugehen sei (Urk. 90 S. 39 E. 1.4.3.). Diese führt im angefochtenen Entscheid aus, es falle bei der Betrachtung der der Beschuldigten zur Last gelegten Tatzeitpunkte auf, dass die meisten Delikte – mit Ausnahme des Verkaufs von 10 Gramm Kokain brutto an F._____ – im Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung am 31. März 2023 und ihrer
- 14 - erneuten Verhaftung am 7. September 2023 begangen wurden, also innerhalb ei- ner Zeitspanne von etwa fünf Monaten. Zudem sei festzuhalten, dass die Veräus- serungen jeweils auch der Finanzierung des nachweislich starken Kokainkonsums der Beschuldigten dienten. Angesichts dieser Tatsache und dem Umstand, dass eine teilweise unbekannte Vielzahl von Personen beliefert worden sei und die Be- schuldigte die Tätigkeit mit einer gewissen Professionalität verfolgt habe, könne ihr vorliegend die Absicht zu einer dauerhaften Handelstätigkeit unterstellt werden. Zu- dem sei die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaftung vom 24. Mai 2024 im Besitz einer qualifizierenden Menge von 190.96 Gramm reinem Kokain gewesen, weshalb der Schluss naheliege, dass dieser Vorrat dem Zweck gedient habe, sukzessive Verkäufe zu tätigen, und dass weitere Veräusserungshandlungen unmittelbar ge- plant gewesen seien. Diese Annahme werde durch die vorausgegangenen Ver- käufe sowie durch die Professionalisierung des Vorgehens gestützt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die oben genannten Betäubungsmittelverkäufe einem einheitlichen Tatentschluss unterlagen und sie als Handlungseinheit betrachtet werden können (ebd.). 4.3. Zumal somit von einer Handlungseinheit bezüglich der Veräusserungshand- lungen auszugehen ist, wurde die Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klarerweise auch bezüglich Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG über- schritten.
5. Die Beschuldigte ist demzufolge – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte (unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe) mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von bis dahin erstandenen 443 Tagen Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
- 15 - des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 (DH230067-L). Zudem bestrafte sie die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 90 S. 71). Die Verteidigung beantragt eine angemessene, teilbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 93 S. 4, Urk. 105 S. 2), die Staatsanwaltschaft beantragt neu eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 443 Tagen, dies als Gesamtstrafe unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 3. Oktober 2023, sowie – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.– (Urk. 107 S. 1; Prot. II S. 7). 1.2. Unter Berücksichtigung der besagten Vorstrafe des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Oktober 2023 ist nachfolgend eine Strafzumessung für die folgenden Delikte vorzunehmen:
- Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
- betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,
- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 27 WG (Dossier 2),
- mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 47 ff.).
3. Teilweise retrospektive Konkurrenz 3.1. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Delikte teilweise vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 (DH230067, Urk. 92) verübt.
- 16 - Damals wurde sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Zudem wurde sie mit einer Busse von Fr. 600.– belegt. Es stellt sich daher die Frage einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz, sofern dieselbe Strafart wie beim besagten Urteil vom 3. Oktober 2023 gewählt wird. 3.2. Auch bezüglich der technischen Vorgehensweise bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 90 S. 61). 3.3. Darüber hinaus ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwiesen, welche es zu beachten gilt, wenn – wie vorliegend – eine qualifizierte Straftat zu beurteilen ist, von welcher der eine Teil vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist (BGE 145 IV 377 Erw. 2.3.3. sowie Regeste). Vorliegend ergäbe sich bei einer Trennung der Delikte betr. Veräusserung resp. Besitz in vor und nach der Vortat verübte Taten das Problem, dass zumindest bezüglich des nach der Vortat erfolgten Verkaufs vom 24. Mai 2024 das Qualifi- kationsmerkmal des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht mehr gegeben wäre und so ein Delikt nach Art. 19 Abs. 1 lit. c (ohne Abs. 2 lit. a) BetmG beurteilt werden müsste. Überdies handelt es sich insbesondere bei den Veräus- serungen von Betäubungsmitteln um eine Handlungseinheit (vgl. E. IV./4.2.). Nach der Lösung des Bundesgerichts sind die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjeni- gen Teil der Delikte eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafe) findet gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid keine Anwendung auf die Delikte vor der Vorstrafe (ebd.). Bei der Strafzumessung betreffend die Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz ist somit auf den Zeitpunkt der letzten Veräusserung vom 24. Mai 2024 resp. des letzten Besitzes vom 24. Mai 2024 abzustellen. Da sich, wie noch zu
- 17 - zeigen sein wird, für die weiteren Delikte ausser bezüglich der besagten Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine weitere Freiheitsstrafe aufdrängt, ist vorliegend keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen.
4. Tatkomponente betr. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Besitz gemäss Dossier 1, 2, und 3 Für das vorliegend schwerste Delikt des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend den Besitz sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 4.1. Objektive Tatschwere 4.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumes- sung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters oder der Täterin zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeu- tung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter oder die Täterin am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterver- äusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47
- 18 - N 100). Wesentlich ist auch die Stellung der beschuldigten Person in der Hier- archie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück- sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem konkreten objektiven Ver- schulden der Beschuldigten auseinander (Urk. 90 S. 51 f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit dem Besitz von insgesamt 750 Gramm Kokain netto den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung weit überschritt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt handelt es sich bei Kokain um eine stark süchtig machende Droge, welche in der von der Beschuldigten besessenen Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Urk. 90 S. 51 E. 4.1.1.). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte nicht die ganze Menge an bei ihr sichergestelltem Kokain auch weiterzuverkaufen beabsichtigte. Wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der starken Kokainabhängigkeit der Beschuldig- ten dargelegt, ist davon auszugehen, dass von den 750 Gramm reinem Kokain ca. 300 Gramm für den Weiterverkauf und ca. 450 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt waren (Urk. 90 S. 51 E. 4.1.2.). Auf einer Skala aller denkbaren qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Anbetracht des konkreten sehr weiten Strafrahmens, ist von einem noch leichten objektiven
- 19 - Tatverschulden auszugehen, wofür in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen scheint (Urk. 90 S. 51 f. E. 4.1.2.). 4.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie kannte die Betäubungsmittelmenge und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Zu beachten ist zu ihren Gunsten aber auch, dass sie die gesamte bei ihr sichergestellte Menge Kokain nur wegen ihrer starken Kokainabhängigkeit überhaupt bei sich lagerte, teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum Weiterverkauf resp. Finanzierung ihres Eigenkonsums. Wenn die Vorinstanz aufgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen ihrer Drogen- abhängigkeit eine Reduktion der zuvor erwähnten Einsatzstrafe von 20% vornahm, ist dies zu übernehmen, ebenso die Wertung als eher leichtes Verschulden. Für die Tatkomponente erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen (Urk. 90 S. 52 E. 4.1.4.). 4.3. Täterkomponenten 4.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann zum einen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 58 f. E. 4.7.1.). Zudem reichte die Verteidigung vor der Berufungsver- handlung verschiedene Unterlagen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, so insbesondere einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Mai 2026 (Urk. 102/1), einen Bericht der G._____ AG vom 29. April 2026 (Urk. 102/2), einen Bericht des NAVI-Programms und eine Bestätigung betreffend Suche nach einem Einsatzplatz der Sozialen Einrichtungen und Betriebe vom 4. September 2025 resp. 29. April 2026 (Urk. 102/3-4) sowie ver- schiedene Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 102/5-10) ins Recht und gab an der Berufungsverhandlung über ihre persön- lichen Verhältnisse Auskunft (Urk. 104 S. 1 ff.). Daraus geht hervor, dass die Be- schuldigte in H._____ bei ihrer Familie aufwuchs und nach der Primarschule eine KV-Ausbildung in der Immobilienbranche machte, in welchem Bereich sie nach Ab- schluss der Ausbildung weiter tätig war. 2019/20 gab sie ihren angestammten Beruf
- 20 - wegen der Sucht auf. Seit Oktober 2025 ist die Beschuldigte ein- bis zweiwöchent- lich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Tagesklinik J._____, wobei sich die Beschuldigte gemäss Verlaufsbericht der PUK "in hohem Masse zuverlässig" zeige (Urk. 102/1 S. 2). Im bisherigen Verlauf seien lediglich wenige Konsumereignisse aufgetreten, was auf eine stabile Entwicklung und vorhandene Abstinenzmotivation hinweise (ebd.). Die Beschuldigte selber gab an, es komme zu Rückfällen, aber die Abstände würden immer grösser (Urk. 104 S. 5). Aktuell lebt sie von der Sozialhilfe und verdient sich etwas mit Hudespaziergängen dazu. Ihr Ziel ist es, eine Ausbildung als Hundetrainerin zu absolvieren, wobei sie dabei von den Sozialen Diensten unterstützt wird, sobald die Frage eines allfälligen Frei- heitsentzugs geklärt ist (Urk. 104 S. 4 und 7, Urk. 102/4). Die positive Entwicklung und das offensichtliche Bestreben, aus der Sucht heraus und in einen geregelten, deliktfreien Alltag zu finden, ist der Beschuldigten mit einer Strafreduktion von vier Monaten anzurechnen. 4.3.2. Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 92). Diese wie auch die Delinquenz während laufender Probezeit sind straferhöhend zu werten. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate. 4.3.3. Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschul- digte sich nach anfänglich renitentem Verhalten im Verlauf des Verfahrens zuneh- mend kooperativ zeigte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (Urk. 90 S. 59 f. E. 4.7.3.1.). Reue hat die Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt nicht gezeigt. Insbesondere das Geständnis an der Schlusseinvernahme (Urk. D1/18 F/A 103 f.) ist jedoch mit einer Reduktion um vier Monate strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.4. Dem Gesagten zufolge wird die Einsatzstrafe betreffend die Tatkomponente aufgrund der Täterkomponente um zwei Monate auf 20 Monate reduziert.
- 21 - 4.4. Fazit Aufgrund des oben Ausgeführten ist für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend den Besitz von insgesamt 750 Gramm reinen Kokains eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzusetzen.
5. Tatkomponente betr. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ver- äusserung, gemäss Dossier 1, 2, und 3 5.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass bezüglich der Veräusserung von ins- gesamt 65 Gramm Kokain brutto bzw. 43.68 Gramm netto die Gefährlichkeit der Droge aufgrund des sehr hohen Abhängigkeitspotentials zu beachten sei und dass der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sei (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.1). Ebenfalls zu über- nehmen ist die Wertung des objektiven Tatverschuldens als noch leicht (ebd.). 5.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Bei den Veräusserungshandlungen liegen zwar finanzielle Motive vor. Wenn die Vorinstanz eine finanzielle Notlage als im deliktsrelevanten Tatzeitraum nicht gegeben erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschul- digte damals schwer kokainabhängig war und mit dem Verkauf ihren eigenen Konsum finanzierte. Die verminderte Schuldfähigkeit wegen der Drogenabhängig- keit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Reduktion um 20% zu berücksichtigen (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.2.). Es ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 13 Monaten vor der Vornahme einer Asperation angemessen erscheint (Urk. 90 S. 53 E. 4.2.3.). 5.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V./4.3.). Angesichts der vergleichsweise tieferen Einsatzstrafe ist diese aber vorliegend lediglich um einen Monat zu reduzieren, was diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten führt.
- 22 -
6. Tatkomponente betr. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Dossier 1 Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage reicht der Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 6.1. Objektives Tatverschulden Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine kleine Anzahl Trans- aktionen tätigte und dies über einen sehr kurzen Zeitraum von zwei Tagen (27. bis
28. April 2023) mittels unberechtigter Verwendung der Kreditkartendaten von I._____. Der durch diese getätigten Online-Einkäufe erlangte Gesamtdeliktswert beläuft sich auf einen nicht unerheblichen Betrag von Fr. 1'332.52, allerdings wären unter diesem Tatbestand auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar. Eine besonders kriminelle Energie ist angesichts der Anzahl der Transaktionen und der Deliktssumme nicht auszumachen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte keineswegs raffiniert, sondern im Vergleich zu anderen denkbaren Vorgehensweisen eher simpel und spontan vorging. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht zu bezeichnen (Urk. 90 S. 54 E. 4.3.1.). 6.2. Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz erwog, es sei ihr jedoch zugute zu halten, dass sie damit ihre eigenen Bedürfnisse habe befriedigen wollen. Dies sei vor dem Hintergrund, dass sie lediglich über begrenzte finanzielle Mittel verfüge bzw. über kein regelmässiges Einkommen verfüge, strafmindernd zu berücksichtigen. Festzuhalten ist hierzu aber, dass die Beschuldigte unter anderem eine Skulptur von H.R. Giger und Schmuck bestellte (Urk. D1/21/7+8), welche
– ausser im Fall eines Weiterverkaufs – nicht dem täglichen Bedarf dienten. Das objektive Tatverschulden wird daher durch die subjektive Tatschwere nicht reduziert. 6.3. Strafart
- 23 - Angesichts des Verschlechterungsverbots – die Staatsanwaltschaft rügte die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe ausdrücklich nicht (vgl. Urk. 98 S. 2, Urk. 107 S. 1) – stellt sich die Frage nach der vorliegend angebrachten Strafart nicht; mit der Vorinstanz ist hierfür eine Geldstrafe festzusetzen. Eine solche von 120 Tagessätzen im Sinne einer Einsatzstrafe (Urk. 90 S. 54 E. 4.3.3.) erscheint angemessen. 6.4. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. V./4.3.). Allerdings weist die Beschuldigte diesbezüglich keine einschlägige Vorstrafe auf. Sie hat diesbezüglich jedoch während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, bei dem es um eine mehrmonatige Freiheits- strafe ging (Urk. 92). Zumindest bezüglich der Bestellung der H.R.Giger-Skulptur war die Beschuldigte aber von Beginn an geständig (Urk. D1/15 F/A 39, weiter auch Urk. D1/18 F/A 99 f.). Sie gab auch ihre Reue zum Ausdruck und erklärte, es tue ihr "irgendwie" leid für den Privatkläger, sie wolle es ihm zurückzahlen (Urk. D1/18 F/A 98 f.). Demzufolge rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren, sodass für dieses Delikt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen resultiert.
7. Tatkomponente betr. Vergehen gegen das Waffengesetz, Dossier 2 Der diesbezügliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 7.1. Objektives Tatverschulden Die Beschuldigte war im Besitz eines Elektroschockgeräts, ohne die dafür nötige Bewilligung zu besitzen. Mit diesem Gerät kann die Widerstandskraft eines Menschen beeinträchtigt oder die Gesundheit auf Dauer geschädigt werden. Angesichts der Anzahl, Art und Gefährlichkeit der Waffe ist mit der Vorinstanz von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen (Urk. 90 S. 55 E. 4.4.1.). 7.2. Subjektives Tatverschulden
- 24 - Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Vorinstanz wies mit zutreffender Begründung darauf hin, dass kein Verbotsirrtum vorlag (Urk. 90 S. 55 E. 4.4.2.). Entlastende Motive, wie etwa ein Schutzzweck, wurden nicht geltend gemacht. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden denn auch nicht zu reduzieren. 7.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Tatkomponente – unter Hinweis darauf, dass angesichts des Verschlechterungsverbots vorliegend nur noch eine Gelds- trafe in Frage kommt – auf 60 Tagessätze anzusetzen. 7.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Besitz des Elektroschockgeräts ebenfalls in die laufende Probezeit fällt. Die Beschuldigte war diesbezüglich aber von Beginn an geständig und gab zu, dass das sichergestellte Elektroschockgerät ihr gehöre (Urk. D2/5 F/A 30). Die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren betreffend die Täterkomponente halten sich in etwa die Waage, womit die genannte Einsatzstrafe weder erhöht noch reduziert wird.
8. Widerruf 8.1. Die Verteidigung ficht den von der Vorinstanz ausgesprochenen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 bedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von 16 Monaten an (Urk. 93 S. 3, Urk. 105 S. 2). 8.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277
- 25 - E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 8.3. Die Beschuldigte delinquierte während der Probezeit bezüglich der am
3. Oktober 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut und auf gleiche Weise (vgl. Urk. D1/36). Ganz offensichtlich liess sie sich durch die diversen, meist nur kurzen Inhaftierungen in den Jahren vor dem besagten Urteil (vgl. ebd. sowie Urk. D1/40 S. 1) nicht beeindrucken und auch die (bedingt) ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten hielt sie nicht von erneuter Delinquenz ab. Es kann ihr daher keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist daher zu widerrufen und es ist unter Einbezug der heute zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.
9. Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte 9.1. Vorliegend sind für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte (Besitz und Veräusserung) Freiheitsstrafen und für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wie auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz Geldstrafen auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sind nachfolgend die hypothetischen Einsatzstrafen der jeweils
- 26 - schwersten Delikte unter Einbezug der jeweils gleichartigen Einsatzstrafen für die anderen Delikte angemessen zu erhöhen. 9.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend Besitz wurde auf 20 Monate festgelegt (E. 4.3.4.). Ange- sichts der sachlichen Nähe scheint bezüglich der für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Veräusserung festgelegten Einsatzstrafe von 12 Monaten (E. 5.3.) eine Erhöhung um sechs Monate als angemessen, was zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 26 Monaten führt. 9.3. Die hypothetische Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wurde auf 100 Tagessätze festgelegt (E. 6.4.). Zu dieser Einsatzstrafe wäre die für das Vergehen gegen das Waffengesetz festgelegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (E. 7.3.) angesichts der völligen Eigenständigkeit in einem Umfang von 30 Tagessätzen hinzuzurechnen. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots bleibt es jedoch bei einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. 9.4. Für die neu zu beurteilenden Delikte ist somit eine Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Angesichts der nach wie vor sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und erzielt einen vernach- lässigbar kleinen Ertrag mit Hundespaziergängen (Urk. 102/5 und 8) – rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.–.
10. Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der Vorstrafe Die vorstehend errechnete Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten ist mit der zu widerrufenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu asperieren. Eine Erhöhung um 8 Monate auf eine Gesamtstrafe von 34 Monaten erscheint dabei angemessen.
11. Fazit Die Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
- 27 - Fr. 10.– zu bestrafen. Die 443 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. 52 Tage Haft betr. die zu widerrufende Vorstrafe) sind als erstanden anzurechnen.
12. Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 12.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konsumierte die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung am 24. Mai 2024 regelmässig Kokain. Zudem konnten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Mai 2024 MDMA (Ecstasy), Methandienon und Cannabisextrakt sichergestellt werden (Urk. 90 S. 62 E. 4.11.2.). Ebenfalls von der Vorinstanz zu übernehmen ist, dass die Beschuldigte vorsätzlich delinquierte, wobei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sie sich hinsichtlich des Vorwurfs des Betäubungsmittelkonsums bereits in einem frühen Verfahrens- stadium geständig zeigte (ebd.). 12.2. Unter Berücksichtigung der nach wie vor ungünstigen finanziellen Verhält- nisse (Urk. 102/5-10) rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 90 S. 62 f. E. 4.11.3.). VI. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 90 S. 71). Die Verteidigung beantragt nach wie vor eine teilbedingte Freiheitsstrafe (Urk. 93 S. 4, Urk. 105 S. 2). 1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Prognosestellung bezüglich der neuen Straftaten ist der Aspekt der Wechselwirkung bezüglich der Auswirkungen des Widerrufs einer früheren, bedingt ausgesprochenen Strafe auf die Beschuldigte zu beachten (vgl. OFK StGB-Heim-
- 28 - gartner Art. 46 N 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.3). 1.3. Die am 3. Oktober 2023 (bedingt) ausgesprochene Freiheitstrafe hielt die Beschuldigte zwar nicht von der Begehung weiterer Delikte ab. Zu beachten ist jedoch auch, dass sie inzwischen 443 Tage in Haft verbüsst hat, was ihr eine Lehre sein sollte. Die Beschuldigte scheint heute dabei zu sein, ihr Leben wieder in gere- gelte Bahnen zu lenken. Sie zeigt sich in Bezug auf ihr Suchtverhalten einsichtig, berichtet von wenigen Rückfällen in immer grösser werdenden Abständen, besucht regelmässig ihre Therapiesitzungen, verdient sich mit Hundespaziergängen etwas dazu und hat Pläne für die Zeit nach dem hiesigen Gerichtsverfahren. Zudem dürfte der Umstand, dass die frühere, zunächst unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vom 3. Oktober 2023 heute widerrufen und die Gesamtstrafe da- durch nicht unwesentlich erhöht wird, die Beschuldigte genügend beeindrucken, sodass sie künftig straffrei bleibt. Aufgrund des Ausgeführten erscheint die bereits verbüsste Zeit als ausreichend. Daher ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit – angesichts der verbleibenden Bedenken – auf 5 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei diese als durch die bereits erstandene Untersuchungshaft geleistet gilt.
2. Hinsichtlich der Gesamtgeldstrafe ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach es sich beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie dem Vergehen gegen das Waffengesetz je um erstmalige Begehungen handelt und keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen, weshalb davon auszugehen sei, dass der spezialpräventive Strafzweck auch ohne die unbedingte Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann (Urk. 90 S. 65 E. 4). Wenn die Vorinstanz demgemäss einen Vollzug der Gesamt-Geldstrafe als nicht erforderlich erachtet, um die Beschuldigte von Begehung weiterer Straftaten derselben Art abzuhalten, ist dies zu übernehmen (ebd.). Der Vollzug der Gelds- trafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
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3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Beschlagnahmungen
1. Die Verteidigung ficht die Dispositiv-Ziffern 14 und 16 des vorinstanzlichen Urteils an (Prot. II S. 4 und 6). Sie verlangt die Herausgabe des Mobiltelefons Google, Pixel Nitrophone, Rufnummer 1 (Asservat Nr. A017'759'987), und des sicherge- stellten Bargelds soweit dieses nicht zur Deckung rechtskräftig festgesetzter Ver- fahrenskosten benötigt werde (Urk. 105 S. 3).
2. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Pixel Nitrophone (Asservat Nr. A017'759'987) befinden sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 90 S. 69 E. 13 m.H. auf Urk. D1/8/2) – diverse Drogen-Chats, womit dieses als Tatmittel zu qualifizieren ist und einen Deliktskonnex aufweist. Es ist daher gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. 3.1 Gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 16 ist die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von insgesamt CHF 9'911.30 (A017'759'874, A018'721'670, A018'721'818, A018'721'965, A018'721'987, A018'722'026, A018'722'026, A018'722'106, A018'722'117, A018'722'140, A018'722'184, A018'722'253, A018'722'264; Urk. D2/10/14) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 90 S. 74). 3.2. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 3.3. Die Beschuldigte erklärte in der Untersuchung auf die Frage nach der Herkunft des Geldes, dass dieses vom Anschaffen stamme (Urk. D1/1/16 F/A 193). Da die Beschuldigte erstelltermassen regelmässig Kokain verkaufte, ist davon auszuge- hen, dass das Geld teilweise aus dem Betäubungsmittelhandel und zum anderen
- 30 - vom Anschaffen stammte, wobei sie beim Anschaffen mehr verlangte, wenn Kokain konsumiert wurde. Ausserdem war das Geld wohl zumindest teilweise für den er- neuten Kauf von Drogen vorgesehen. Die Barschaft von CHF 9'911.30 ist deshalb gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als Deliktserlös einzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 90, Dispositiv-Ziff. 18) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt grösstenteils. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit ihrem Antrag betreffend Strafhöhe. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschuldigten daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. An der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 11'287.45 ins Recht (Urk. 106). Das geltend gemachte Honorar fällt zu hoch aus, zumal kein Aufwands- honorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der vorliegend anwendbare Tarifrahmen für das Verteidiger- honorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Fest- setzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehal-
- 31 - ten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositi- onen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Im Berufungsverfahren ging es in den Auswirkungen insbesondere um den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und den Widerruf einer Freiheits- strafe, wodurch der amtlichen Verteidigung eine nicht unerhebliche Verantwortung oblag. Die Komplexität des Falls hielt sich jedoch in Grenzen. Demzufolge erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'500.– angemessen. Nach Hinzurechnung der geltend gemachten Spesen und Auslagen in der Höhe von Fr. 340.– und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 635.04 resultiert ein Honorar von Fr. 8'475.05. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist daher entsprechend aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 12. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig […] des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 27 WG (Dossier 2), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier
1) und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-7. […]
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde
- 32 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen: Mobiltelefon Redmi (A017'760'008), Mobiltelefon Samsung (A017'760'031), Mobiltelefon inoi (A017'760'064), Mobiltelefon Samsung (A018'721'681), 5 alte Mobiltelefone (A018'722'060), Mobiltelefon Samsung (A018'722'082), Mobiltelefon Samsung (A018'722'162), Mobiltelefon Redmi (A018'722'195), Mobiltelefon Samsung (A018'722'220), Mobiltelefon Wiko (A018'722'286), SIM-Karten (3x Lyca / 1x Lebara) (A018'722'004), SIM-Karte Lyca Mobile (A018'722'275), SIM-Karte Swisscom (A018'722'297), H.R. Giger Statue (A017'759'443), Arm-/Fingerschmuck (A017'759'454), Schmuck (summarisch) (A017'759'465), Elektroschockgerät (Taschenlampe) (A018'722'300), Tasche Kiko (A018'722'071), Reisetasche (A017'759'896).
9. Die folgenden sichergestellten und unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: SIM-Karte (A017'816'885), SIM-Karte (A017'816'910), SIM-Karte (A017'816'921), SIM-Karte (A018'893'011), SIM-Karte (A018'893'055), SIM-Karte (A018'893'077), SIM-Karte (A018'893'099).
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Kokain (A017'759'432), Kokain (A017'759'669),
- 33 - Kokain (A017'759'738), Kokain (A017'763'756), Kokain (A018'722'139), Kokain (A018'721'909), Kokain (A018'721'943), Kokain (A018'721'749), Kokain (A018'722'322), MDMA (Ecstasy) (A018'721'807), MDMA (Ecstasy) (A018'722'208), Methandienon (A018'721'830), Cannabisextrakt (A018'722'219), Feinwaage mit weissen Pulverspuren (A017'759'681), Gefrierbeutel mit Kokainrückständen (A018'721'829), Tupperware mit Kokainrückständen (A018'721'841), Löffel mit Kokainrückständen (A018'721'863), Diverse ungebrauchte Minigrip (A018'722'048), Küchentuch (A018'722'128), Luftpolsterumschlag (A018'721'910), Feinwaage mit BM-Rückständen (A018'721'772), Leere Minigrips (A018'722'093), Div. Verpackungsmaterial (A018'722'311).
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Agenda (Buch) (A017'759'863), Diverses (Dokumente) (A018'721'932), Diverses (Dokumente) (A018'722'059), Diverses (Dokumente) (A018'722'173), Diverses (Dokumente) (A018'722'231), Diverses (Dokumente) (A018'722'333), Urkunden/Zahlungsmittel/Wertbehälter (A017'771'458), Prov. Reisepass, lautend auf "B._____" (A017'759'909).
12. Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Datensiche- rungen und Datenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.
- 34 -
13. Die unter den Polis Geschäfts-Nr. 86145473, 86186245 und 88037596 lagernden Spuren bzw. Spurenträger sowie das unter der Polis Geschäfts-Nr. 86186245 weisse, zum Teil gepresste Pulver (A017'759'910) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14. […]
15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Schlüssel (A018'721'692), Tablet Samsung (A018'722'242).
16. […]
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'918.50 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 990.00 Auslagen (Gutachten FOR und IRM Zürich) Fr. 2'000.00 Auslagen Obergericht III. Strafkammer Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 15'401.15 (bereits entschädigt) Fr. 16'750.55 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. […]
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Okto- ber 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird widerrufen.
3. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 2) mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamts- trafe bestraft, wovon bis und mit heute 443 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wird die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, welche jedoch als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Pixel Nitrophone (A017'759'987) wird eingezogen und der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich, Dienst Cybercrime, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
29. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Polis Geschäfts-Nr. 86186245 und 88037596 lagernden Barschaf- ten werden definitiv eingezogen:
- 36 - Barschaft von CHF 2'670.– und EUR 10.– (A017'759'874), Barschaft von CHF 1'050.– (A018'721'670), Barschaft von CHF 1'122.55 (A018'721'818), Barschaft von CHF 69.50 (A018'721'965), Barschaft von CHF 5.– (A018'721'987), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 110.25 (A018'722'026), Barschaft von CHF 3'000.– (A018'722'106), Barschaft von EUR 35.– (A018'722'117), Barschaft von EUR 25.– (A018'722'140), Barschaft von CHF 1'220.– (A018'722'184), Barschaft von CHF 250.– (A018'722'253), Barschaft von CHF 350.– (A018'722'264).
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'475.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei, fedpol Bundeskrimminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, gemäss Beschlussdispositiv-Ziff. 8-13 und 15 sowie Urteilsdispositiv-Ziff. 7-8 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in die Akten DH230067 des Bezirksgerichts Zürich die amtliche Verteidigung sowie die Beschuldigte persönlich betreffend Herausgabefrist bzgl. Urteil VI Ziff. 15.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin