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SB250309

Versuchte Tötung etc.

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-04-13 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_501/2026

Sachverhalt

1. Vorbemerkung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich versuchten Totschlags, wobei sie die rechtliche Würdigung bestreitet. Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Beschuldigte ebenfalls im Wesentlichen eine andere rechtliche Würdigung beider Schuldsprüche. Da er sich aber insbesondere auf Notwehr beruft und hinsichtlich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend macht, ist im Folgenden dennoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen.

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 stark zusam- mengefasst vorgeworfen, anlässlich eines Aufeinandertreffens mit seiner ehemali- gen Partnerin B._____ (Privatklägerin 2), deren Vater C._____ (Privatkläger 3) so- wie deren Bruder F._____, in seiner Wohnung, nach einer tätlichen Auseinander- setzung im Büro der Wohnung und nachdem die Privatklägerin 2, gefolgt vom Pri- vatkläger 3 und F._____ die Wohnung bereits verlassen hatten, diesen nach draus-

- 10 - sen gefolgt zu sein, wobei er ein Küchenmesser behändigte und damit in einem weiteren Gerangel im Treppenhaus vor der Wohnung sowohl die Privatklägerin 2 als auch den Privatkläger 3 verletzt habe (vgl. Urk. 29 S. 2 ff.).

3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass sich die Privatklägerin 2, der Privatkläger 3 und F._____ am 8. März 2023 an den Wohnort des Beschuldigten – und ehemali- gen Wohnort der Privatklägerin 2 – begaben, um persönliche Gegenstände abzu- holen. Nachdem der Beschuldige ihnen den Eintritt in die Wohnung verweigert hatte und mit seinem Auto weggefahren war, verschafften sich die B._____, C._____ und F._____ mit dem sich noch im Besitze der Privatklägerin 2 befindlichen Wohnungs- schlüssel und mit einem von einer Nachbarin ausgeliehenen Zimmerschlüssel Zu- tritt zur Wohnung und dem als Büro genutzten vom Beschuldigten zuvor abge- schlossenen Zimmer. Der Beschuldigte kehrte kurz darauf zur Wohnung zurück und stürmte in die Wohnung und ins Büro, wo sich die Privatklägerin 2 aufhielt. Dort schlug der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der flachen Hand, so dass sie zu Boden ging. Weiter ist unbestritten, dass in der Folge der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten losgingen, um diesen von der Privatklägerin 2 wegzuziehen. Im Rahmen dieses Gerangels ging der Beschuldigte zu Boden, der Privatklägerin 2 gelang es wieder aufzustehen und den Raum zu verlassen. 3.2. Hinsichtlich des weiteren Tatablaufs gehen die Aussagen leicht auseinander bzw. beruft sich der Beschuldigte auf Erinnerungslücken. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 3.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiederge- geben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 81 S. 8 f. E. II. 1.-3.). Ausserdem hat sie die vorhandenen und wesentlichen Beweismittel genannt (Urk. 81 S. 11 E. III. 1.2.) und die die jeweiligen Sachverhalts- schilderungen der Tatbeteiligten, nämlich des Beschuldigten (Urk. 81 S. 22 f. m.w.H.), der Privatklägerin 2 (Urk. 81 S. 23 m.w.H.), des Privatklägers 3 (Urk. 81

- 11 - S. 21 f. m.w.H.) sowie von F._____ (Urk. 81 S. 20 m.w.H.) zutreffend zusammen- gefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden. 3.4.1. Hinsichtlich der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 11-14). Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass nicht abschlies- send geklärt werden kann, ob der Beschuldigte sich tatsächlich nicht mehr an das Kerngeschehen erinnert oder ob es sich dabei um ein prozesstaktisches Vorbrin- gen handelt, letztlich aber Zweifel daran bleiben, dass er sich tatsächlich nicht mehr an seine Handlungen erinnern kann (Urk. 81 S. 11-13 E. 1.3.1.). Sodann hat sie die Verletzungen aller Beteiligten, wie sie sich aus den Unterlagen ergeben und im übrigen unbestritten blieben, richtig wiedergegeben (Urk. 81 S. 15 ff. E. 1.3.4.). 3.4.2. Aufgrund der Würdigung aller Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Situation im Büro (Schlag und Gerangel) im Sinne der Anklageschrift erstellt sei (Urk. 81 S. 25). Dem ist zu folgen. Insbeson- dere ist durch die Zugabe des Beschuldigten selber erstellt, dass er "mega wütend und hässig" ins Büro gestürmt ist und ihm dort die Hand ausrutschte, woraufhin die Privatklägerin 2 zu Boden ging. Wenn die Vorinstanz – in Ergänzung des Anklage- sachverhalts – ausführt, die Privatklägerin 2 wird aufgrund des Schlages vom Beschuldigten oder zusätzlich durch den Angriff von F._____ und dem Privatkläger 3 auf den Beschuldigten zu Boden gefallen sein (Urk. 81 S. 24), so kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte und wurde auch von keiner der beteiligten Personen ausgesagt, dass die Privatklägerin 2 nicht ausschliesslich aufgrund des Schlages des Beschuldigten zu Boden stürzte und der Privatkläger 3 und F._____ erst in der Folge und als Reaktion auf den Schlag des Beschuldigten diesen angingen. Dass sich nicht mit Sicherheit erstellen lässt, dass der Beschul- digte die Privatklägerin 2 in die Taille getreten hat, als sie auf dem Boden lag, kann hingegen – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 25) – so belassen werden. Auseinander gehen die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich dessen, ob der Beschuldigte, als er zu Boden fiel, kurz ohnmächtig war und wie genau in der Folge auf den Beschuldigten eingewirkt wurde. Letztlich auch dahingehend, in welcher Reihenfolge oder ob überhaupt die Beteiligten die Wohnung daraufhin verliessen.

- 12 - Davon, dass der Beschuldigte längere Zeit ohnmächtig war, kann nicht ausgegan- gen werden. Der Privatkläger 3 schilderte glaubhaft, dass wenn dem so gewesen wäre, sie ja geflohen wären. Der Privatkläger 3 und F._____ entfernten sich denn auch, sobald sie konnten und wirkten nicht mehr proaktiv auf den Beschuldigten ein. Die Intention der beiden war nachvollziehbar die, ihre Tochter und Schwester aus der Gefahrenzone zu bringen. Nachdem sich der Beschuldigte gegen das "un- ter dem Tisch halten" wehrte, indem er mit den Füssen trat, und die Privatklägerin 2 sich aus dem Raum entfernen konnte, gingen auch der Privatkläger 3 und F._____ aus dem Büro. Diese Schilderung der Situation durch den Privatkläger 3 und F._____ erscheint plausibel und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Wie genau sie auf den Beschuldigten einwirkten, als dieser am Boden unter dem Tisch lag, ob mit den Füssen oder Händen, ist letztlich irrelevant. Jedenfalls trug der Be- schuldigte davon keine relevanten Verletzungen davon, weshalb davon auszuge- hen ist, dass die Einwirkung – wie von ihnen geschildert – dem Zwecke diente, den Beschuldigten am Boden zu halten und nicht dazu, ihn zu verletzen. Dass der Be- schuldigte dabei selber mit den Füssen trat, ist unbestritten. 3.4.3. Die Anklage lässt sodann offen, ob der Beschuldigte, bevor er den übrigen Beteiligten nach aus der Wohnung gestürmt ist, das Küchenmesser, mit welchem er in der Folge im Treppenhaus die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 ver- letzte, ab dem Bügelbrett im Büro oder ab einer Kommode im Gang der Wohnung ergriffen habe. Mit der Vorinstanz kann diese Frage, da nicht abschliessend erstell- bar, offengelassen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 81 S. 26-29 E. c)). 3.4.4. Hinsichtlich der Situation im Treppenhaus und dem Zufügen der Verletzun- gen ist zunächst (mittlerweile) unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 und dem Privatkläger 3 die Verletzungen mit besagtem Küchenmesser im Treppenhaus zufügte. Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 31 E. (6) und S. 35 E. 1.3.6.) lässt sich der Sachverhalt insbesondere aufgrund der Aussagen der Privatkläge- rin 2 und des Privatklägers 3 im Sinne der Anklage (Urk. 29 S. 3) erstellen. Danach setzte sich das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 vor der Wohnungstür fort, wobei Letzterer auf dem Zwischenboden bzw. treppenab-

- 13 - wärts zu Boden ging. In diesem Gerangel verletzte der Beschuldigte den Privat- kläger 3 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit dem Messer linksseitig am Hals, am Ohr und an der Hand. 3.4.5. Hinsichtlich der in der Anklage erwähnten Berührung durch die Privatkläge- rin 2 an der Schulter des Beschuldigten kurz vor der relevanten Stichverletzung an deren Schläfe stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Privatklägerin 2 habe ihn in jenem Moment nicht nur berührt, sondern weggestossen (Urk. 60 S. 13 und 18, Urk. 130 S. 5). Die Privatklägerin sagte hierzu in ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aus, sie sei weiter unten auf der Treppe gewesen, als der Beschuldigte, ihr Vater und ihr Bruder aus der Wohnung gekommen seien. Sie seien wie in ihre Richtung gefallen, so als würde jemand bald die Treppe runter- fallen. Sie habe den Beschuldigten zurückgestossen, weil sie nicht gewollt habe, dass sie die Treppe runterfallen. Sie habe den Beschuldigten berührt, aber nicht gross gestossen (Urk. 4/2 S. 6). Aus den nachvollziehbaren Aussagen der Privat- klägerin 2 geht klar hervor, dass sie verhindern wollte, dass jemand die Treppe runterfällt. Ob sie den Beschuldigten dabei gestossen oder nur berührt hatte, ist letztlich nicht entscheidend, zumal sie damit nicht angreifen, sondern einen Treppensturz vermeiden wollte, was so auch in der Anklage festgehalten und damit erstellt ist. 3.4.6. Weiter bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 2 kurz vor der Stich- verletzung in die Augen geschaut zu haben (Urk. 130 S. 4). Die Privatklägerin 2 schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wie der Beschuldigte und sie sich in jenem Moment in die Augen geschaut hätten, das vergesse sie nicht. Sie habe nie ein Messer gesehen, sie habe seine Hand und seinen Blick gesehen (Urk. 4/2 S. 6). Offensichtlich war dies für die Privatklägerin 2 ein derart prägender Moment, hat sie seine Augen doch schon bei der polizeilichen Befragung am Tattag erwähnt. So erklärte sie, beim Zustechen nur seine Augen gesehen zu haben, diese seien aggressiv gewesen (Urk. 4/1 S. 5 F/A 37). Aufgrund der eindrücklichen, glaubhaften Schilderung der Privatklägerin 2 ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich als erstellt zu erachten.

- 14 - 3.4.7. Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte darauf unver- mittelt einmal mit dem Küchenmesser auf die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2 einstach. 3.5. Der Sachverhalt ist mithin im Sinne der Anklage erstellt. Einzig der Tritt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 3, als diese am Boden lag, kann – mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anträge Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) sowie als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den Privatkläger 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz und auch heute, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen (Urk. 29 S. 5; Urk. 83). Der Beschuldigte beantragt hingegen die Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (betreffend den Privatkläger 3), je begangen in Notwehr- exzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 2, Urk. 130 S. 1).

2. Verletzung der Privatklägerin 2 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB).

- 15 - 2.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand des Grundtat- bestandes zufolge Fehlens des objektiven Elements des Todeseintrittes im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt ist. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, sofern der Vorsatz auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes, mithin der Tötung ging. Der Beschuldigte bestreitet jedoch den subjektiven Tatbestand einer Tötung, indem er geltend macht, er habe die Privatklägerin 2 nicht verletzen wollen. 2.2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden (Urk. 81 S. 43 f. E. 2.2.2. (1)). Ergän- zend lässt sich festhalten, dass Eventualvorsatz nicht nur vorliegen kann, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch bereits zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinwei- sen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

- 16 - 2.2.3. Infolge des angeklagten Vorfalls erlitt die Privatklägerin 2 eine unmittelbar vor der linken Ohrmuschel liegende, leicht schräg von hinten oben nach vorne unten ausgerichtete, glattrandige Hautdurchtrennung mit Verletzung der Arteria temporalis superficialis (oberflächliche Schläfenarterie) und kreislaufrelevanter Blutung sowie eine Lähmung des Gesichtsnervs links (Fazialisparese) und Hyposensibilität einzelner Gesichtsbereiche links. Durch die Verletzung der Schläfenarterie kam es zu einer kreislaufrelevanten Blutung und einer potentiell lebensbedrohlichen Situation (Urk. 6/3). Wie aus dem ärztlichen Gutachten hervor- geht, bestand für die Privatklägerin 2 aufgrund der Stichverletzung eine Lebens- gefahr. Der Todeseintritt konnte nur durch die zeitnah stattgefundene ärztliche Intervention abgewendet werden. Wer seinem Gegenüber in einer chaotischen Situation während eines Gerangels ein 13 cm langes und 2,6 cm breites Küchen- messer ins Gesicht sticht, muss sich der möglichen Todesfolge dieses Stiches bewusst sein. Denn es hängt nur vom Zufall ab, welche Organe und Gefässe im Kopf durch den Stich verletzt werden. Kommt hinzu, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung, gemäss welcher der Beschuldigte lediglich mit dem Messer her- umfuchtelte (Urk. 130 S. 3 f.) – von einer gezielten Bewegung mit dem Messer gegen den Kopf der Privatklägerin 2 ausgegangen werden muss, zumal er diese kurz zuvor ansah und damit wusste, wohin er das Messer führte. Das Bundesge- richt hielt wiederholt fest, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt. Auf die zahlreichen Präjudizien hierzu kann verwiesen werden (BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom

1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2). Was für den Oberkörper gilt, muss zweifellos auch für den Kopf gelten. Wer also so, wie der Beschuldigte zusticht, nimmt den Tod seines Gegenübers zumindest in Kauf. Daran vermag auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe

- 17 - einen Tötungsvorsatz stets verneint und er hätte sich ganz anders verhalten, wenn er die Privatklägerin 2 tatsächlich hätte umbringen wollen (Urk. 60 S. 16 f., Urk. 130 S. 6), nichts zu ändern, denn es wird ja eben gerade nicht von einem direkten Vor- satz ausgegangen. Schliesslich kann auch nicht – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 130 S. 7) – von bewusster Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 2.2.4. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dass er direktvorsätzlich gehandelt hätte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Damit ist der subjektive Grundtatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 2.3.1. Die Vorinstanz sah den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB vorliegend als erfüllt an. Beim Beschuldigten habe am Tattag eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen. Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden. 2.3.2. Den privilegierten Tatbestand des Totschlages erfüllt, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte (Art. 113 StGB). Die Vorinstanz bejaht sowohl eine heftige Gemütsbewegung als auch deren Entschuldbarkeit. Die grosse seelische Belastung verneint sie zu Recht (Urk. 81 S. 41 (11)), weshalb nachfolgend nicht mehr darauf einzugehen ist. 2.3.3. Bei der heftigen Gemütsbewegung, welche von Art. 113 StGB erfasst wird, handelt es sich um normal-psychologische Einengungen des Bewusstseins, nicht krankhafter Art. Es werden dabei alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus, usw. erfasst, wobei es ein Gefühl von besonderer Stärke voraussetzt. Die Reaktion des Täters muss dabei mehr oder weniger un- mittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand erfolgen (BSK-StGB I, Schwarzenegger, Art. 113 N 6). Aus dem vorinstanzlichen Urteil wird nicht hinlänglich klar, worin genau diese heftige Gemütsbewegung beim Beschuldigten bestand bzw. welcher plötzlich auf- tretende sthenische Affekt zur Ergreifung des Messers, und zur nachfolgenden

- 18 - Verletzung der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 geführt hat. Die Vorinstanz macht seitenlange Ausführungen über die – unbestrittene – Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 hinsichtlich deren Trennung und dem Wegzug der Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen Tochter nach G._____ bis hin zum Zusammentreffen in der Wohnung zwecks Möbelabholung, was der Beschuldigte an diesem Tag nicht gewollt habe (vgl. Urk. 81 S. 38-42). Die Vorinstanz erwägt, dass all diese Ereignisse beim Beschuldigten namentlich Wut und Frustration sowie Hilflosigkeit und Ohnmacht ausgelöst hätten. Folglich sei das unvermittelte Zustechen in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2 in einer hef- tigen Gemütsbewegung ausgeführt worden (Urk. 81 S. 41 (11)). Die Vorinstanz verkennt dabei, dass das Bejahen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne des privilegierenden Tatbestands von Art. 113 StGB voraussetzt, dass der Emotions- zustand plötzlich in dem einen Moment ausgelöst werden muss und unmittelbar darauf die Reaktion (die Tat) folgt. Der Beschuldigte erklärte etwa, den wuchtigen Schlag gegen die Privatklägerin 2 im Büro mit Wut ("ich war mega hässig"). Die Emotion, welche zum Niederschlagen der Privatklägerin geführt hat, ist aber nicht zu beurteilen, sondern der zeitlich nachgelagerte Messerangriff, welcher erst erfolgte, nachdem sich der Privatkläger 3 und F._____ tätlich eingemischt hatten bzw. ihre Tochter und Schwester schützen wollten und nachdem alle drei sich be- reits aus dem Raum bzw. der Wohnung wieder entfernt hatten. Der Messerangriff erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, als eine allfällig wahrgenommene Gefahr bereits gebannt war, weshalb auch Angst nicht die entscheidende Emotion sein konnte. Mit dem Verlassen der Wohnung der drei, hatte der Beschuldigte sein Ziel, nämlich die drei aus seiner Wohnung zu vertreiben, erreicht. Welche Emotion ihn dann noch zum Messer greifen liess, blieb im Laufe der Untersuchung völlig offen. Der Be- schuldigte selber entschuldigt seinen Messerangriff nie damit, dass er in diesem Moment heftige Gefühle wie Zorn, Wut oder Rache bzw. im Sinne der Vorinstanz Wut, Frustration, Hilflosigkeit und Ohnmacht verspürt habe, sondern er spricht stets davon, in den Notmodus geschaltet zu haben, in Notwehr gehandelt zu haben. Er habe sich wehren müssen gegen den Angriff des Privatklägers 3 und F._____, so- mit nicht einmal gegen die Privatklägerin 2 selber ("Irgendwann hat es bei mir auf Notmodus, wie sagt man, Abwehr geschaltet, ich habe mich gewehrt, sie wegge-

- 19 - schubst. Das Messer lag dann dort. Dann habe ich mich nur noch gewehrt", Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 9; "Ich weiss nur noch, dass ich das Messer genommen habe und mich gewehrt habe." Urk. 3/2 S. 8 F/A 29; "Ich war einfach in Panik und hatte Angst. Als ich am Boden war habe ich in den Notmodus geschalten. Ich habe dann einfach das Messer genommen." Prot. I S. 65). Er beruft sich damit auf eine Notwehrsitua- tion, welche – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.4.1.) – jedoch nicht einmal vorlag. Es erhellt also weder aus den Ausführungen des Beschuldigten noch denjenigen der Vorinstanz, welches denn nun genau die heftige Gemütsbewegung gewesen sein soll, die ihn zur nachfolgenden Messerattacke gegenüber der Privat- klägerin 2 verleitet hat. Dies wäre aber zwingend notwendig, ansonsten deren Ent- schuldbarkeit nicht geprüft werden kann. Ein Handeln in einer heftigen Gemütsbe- wegung im Sinne des Gesetzes ist deshalb zu verneinen. 2.3.4. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einer heftigen Gemüts- bewegung ausgehen würde, wäre eine solche nicht entschuldbar. Da zahlreiche Tötungshandlungen aus heftigen Emotionszuständen heraus begangen werden, fordert das Gesetz eine weitere Voraussetzung, die zur heftigen Gemütsbewegung hinzutreten muss: der Affekt muss nach den Umständen entschuldbar sein. Entschuldbar ist ein Affekt nicht schon dann, wenn er aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt sein. Die Entstehung des Affekts muss aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich erscheinen. Keine Entschuldbarkeit ist gegeben, sofern der Täter die Konfliktsituation selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeige- führt hat. Insbesondere entfällt die Entschuldbarkeit, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (BSK StGB- Schwarzenegger Art. 113 N 11). Laut psychiatrischem Gutachten liegen beim Beschuldigten histrionische und zwanghafte Persönlichkeitszüge sowie im Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung vor. Diese Persönlichkeitszüge würden zwar nicht den Schweregrad einer Persön- lichkeitsstörung erreichen, ein Zusammenhang zwischen den genannten Persön-

- 20 - lichkeitszügen und der vorgeworfenen Tat sei jedoch erkennbar (Urk. 20/9 S. 68). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Täter unter den gleichen Bedingungen ohne die erwähnten Persönlichkeitszüge ebenfalls leicht in einen solchen Seelen- zustand (wie auch immer dieser ausgesehen haben mag) versetzt würde, der ihn zu einer derartigen Messerattacke verleiten würde, womit die Entschuldbarkeit bereits aus diesem Grund entfällt. Der Beschuldigte hat durch seinen wuchtigen Schlag gegen die Privatklägerin 2, durch welchen diese sofort zu Boden ging, das nachfolgende Gerangel mit dem Privatkläger 3 und F._____ – gegen deren Angriff er sich gemäss eigenen Aussagen mit dem Messer wehren wollte – zudem mass- geblich selber verschuldet. 2.3.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines ver- suchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb es bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. 2.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 81 S. 45 f. E. 2.2.4. (1)), ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine in diesem Sinne gerechtfertigte Verteidigung rechtmässig erfolgt, muss der Angriff auf den Betroffenen unmittelbar sein. Unmittelbarkeit des Angriffes ist gegeben, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen bzw. die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Ein Angriff, welcher bereits beendet ist, kann nicht abgewehrt werden und ist damit auch nicht als Notwehrexzess zu behandeln. 2.4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten los, nachdem dieser die Privatklägerin 2 wuchtig geschlagen und zu Boden gebracht hatte. Der Beschuldigte fiel daraufhin ebenfalls zu Boden, woraufhin ein Gerangel zwischen dem am Boden liegenden Beschuldigten und dem stehenden Privatkläger 3 sowie F._____ stattfand. Nachdem die Privatklägerin

- 21 - 2 wieder aufgestanden war, verliess sie als erste den Raum und daraufhin die Woh- nung. Der Privatkläger 3 sowie F._____ folgten ihr. Damit war ein allfälliger Angriff auf den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt beendet. Erst jetzt griff der Beschuldigte nach dem Messer, zu einem Zeitpunkt, als keine Notwehrsituation mehr vorlag, sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Privatkläger 3 hatten sich bereits abge- wandt und den Raum, ja selbst die Wohnung, verlassen. Ein Angriff, der bereits beendet ist, kann – wie gesagt – nicht abgewehrt werden, weshalb auch ein Not- wehrexzess nicht möglich ist. Die Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich mit dem Messer gegen die Menschen, die dort waren, nur noch gewehrt (Prot. I S. 64 f.) bzw. es sei not- wehrmässig gewesen, er habe sich gewehrt, sie weggeschubst (Urk. 3/1 F/A 5, 7, 9), sind unbehelflich. Zur Zeit, als er das Messer – gemäss seinen Aussagen vom Bügelbrett im Büro – ergriff, waren keine Menschen mehr in diesem Raum, gegen die er sich hätte wehren müssen. Vielmehr hatten diese sich bereits aus dem Büro entfernt, als er noch am Boden lag bzw. daran war sich wieder aufzurappeln. Der Beschuldigte holte sie erst im Treppenhaus wieder ein, ist ihnen also mit dem Messer in der Hand nachgelaufen. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst sein, dass er in diesem Moment nichts mehr zu befürchten hatte, vielmehr hatte er erreicht, was er ursprünglich wollte, nämlich dass die Privatklägerin 2, der Privat- kläger 3 und F._____ sich aus der Wohnung entfernten. Indem er ihnen trotzdem nachrannte und dazu auch noch ein Messer behändigte, wurde er (wieder) zum Angreifer. Seine Aussagen sind zudem widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, er erinnere sich an gar nichts mehr, andererseits will er wissen, dass er sich gewehrt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht Angst oder Panik die treibende Kraft für diesen Messerangriff war son- dern vielmehr sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Rache. Wie bereits oben aus- geführt, lässt sich jedoch nicht erstellen, welche Emotion genau ihn zum Messer- angriff verleitete und kann dies auch offen bleiben. Die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr sind jedenfalls nicht gegeben. 2.4.3. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe allenfalls in Putativnotwehr gehandelt (Urk. 130 S. 20). Der Beschuldigte selber machte nie

- 22 - geltend, er sei irrtümlich von einer Angriffslage ausgegangen. Wovon der Beschul- digte ausging, kann im Übrigen auch nicht geprüft werden, weil er sich an das Geschehen nicht erinnert. 2.5. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Verletzung des Privatklägers 3 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, den Anträgen der Staatsanwalt- schaft folgend, wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte beruft sich auch hier auf den fehlenden Vorsatz, ausserdem habe er in einem Notwehr- exzess und allenfalls in Putativnotwehr gehandelt. 3.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, jedoch derjenige der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Hierzu kann auf die im Gutachten aufgeführten und im übrigen unbestritten gebliebenen Verletzungen des Privatklägers 3 verwiesen werden (Urk. 11/5). Auch hier ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, sofern der Vorsatz auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes, mithin der schweren Körperverletzung ging. Der Beschuldigte bestreitet den subjektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung. 3.2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Vorsatzes sowie des Eventualvorsatzes kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2.2.) sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 49 E. 2.3.2. (1)). 3.2.3. Der Beschuldigte rannte mit einem 13 cm langen und 2,6 cm breiten Küchen- messer dem Privatkläger 3 ins Treppenhaus nach, wobei er diesen im Halsbereich verletzte. Weder der Privatkläger 3 noch der Beschuldigte können aussagen, wie genau die Verletzungen zugefügt wurden. Gemäss Gutachten handelt es sich bei Messerstichen in Hals- und Kopfhöhe in einem dynamischen Geschehen gegen

- 23 - eine andere Person, wobei weder Eindringtiefe noch die exakte Lokalisation gezielt gesteuert werden kann, um einen lebensgefährlichen Vorgang (Urk. 11/5 S. 5 f.). Der Beschuldigte vermag sich nicht mehr daran zu erinnern, was er mit dem Messer genau getan hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm im Gerangel mit dem Privatkläger 3 unmöglich war, zu kontrollieren, wo und wie genau Verletzun- gen durch das Messer erfolgten. Bei einem solchen Vorgehen und in der besagten, unübersichtlichen Situation musste er mit einer schweren Verletzung rechnen. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er eine schwere Schädigung des Privatklägers 3 nicht direkt anstrebte, sondern diese lediglich in Kauf nahm. Im übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand verwiesen werden (Urk. 81 S. 49 f. E. 2.3.2.). 3.2.4. Der Beschuldigte handelte damit jedenfalls eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dass er direktvorsätzlich gehandelt hätte, kann dem Beschul- digten – wie erwähnt – nicht nachgewiesen werden. Damit ist der subjektive Tatbe- stand von Art. 122 StGB, erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte beruft sich auch hinsichtlich der Verletzung des Privat- klägers 3 auf einen Notwehrexzess. Zur Vorlage bzw. zum Nichtbestehen einer Notwehrlage kann vollumfänglich auf vorstehende Erwägungen (E. 2.3.) verwiesen werden. Auch zum Zeitpunkt des Angriffs auf den Privatkläger 3 lag keine Notwehr- situation mehr vor, weshalb auch kein Notwehrexzess möglich war. Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, es sei Putativnotwehr zu prüfen, kann auf vorste- hende Erwägungen (E. 2.4.3.) verwiesen werden. 3.4. Der Beschuldigte hat sich damit zudem der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 679 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzei-

- 24 - tigen Strafvollzug angerechnet wurden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 7 ½ Jahren (Urk. 83, Urk. 129 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 97, Urk. 130 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 51 f. E. IV. 1.)

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB . 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die versuchte vorsätzliche Tötung, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von fünf bis 20 Jahren vorsieht (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschär- fungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berück- sichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Tatkomponenten

- 25 - 3.4.1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Privatklägerin 2) 3.4.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte ein Mal auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einstach. Er versuchte sie damit nicht nur zu töten sondern verletzte sie auch schwer. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass sie diese Messerattacke überlebte. Der Beschuldigte versetzte das Opfer in Lebensgefahr und fügte ihm Verletzungen zu, welche teils zu bleiben- den Schäden geführt haben. Gemäss Angaben der Privatklägervertreterin ist bei der Privatklägerin 2 eine kleine, aber immer noch sichtbare Narbe zurückgeblieben, welche die Privatklägerin 2 bei jedem Blick in den Spiegel an das Geschehene er- innere. Zudem habe sie bis heute eine Taubheit am linken Augenlid (Prot. II S. 15). Ein solches Vorgehen mit einem Messer gegen eine unbewaffnete Kontrahentin

– noch dazu gegen die Mutter seiner Tochter – offenbart eine grobe Gering- schätzung menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen. Auch zeugt dies von einer erheblichen kriminellen Energie und Kalt- blütigkeit. Der Beschuldigte entschied sich erst dann für einen Messerangriff, als die tätliche Auseinandersetzung im Büro bereits vorüber war und seine Kontrahen- ten sich bereits zum Gehen abgewandt hatten bzw. den Raum bereits verlassen hatten, womit er seine Opfer unvorbereitet erwischte. Der zuvor gegenüber ihm erfolgte tätliche Angriff des Privatklägers 3 und F._____s, wirkt sich nicht verschul- densmindernd aus, erfolgte dieser doch seinerseits als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2. Die durch den Beschuldigten erfolgte Messerattacke stellt in keinerlei Hinsicht eine angemessene Reaktion darauf dar. Das objektive Verschulden ist bei Annahme einer vollendeten Tat als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hierfür rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 8 Jahren. 3.4.1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das genaue Motiv des Beschuldigten unklar bleibt. So lässt sich letztlich nicht nachweisen, ob er aus einem Gefühl der Kränkung, aus Wut oder aus Rache auf die Privatkläge-

- 26 - rin 2 gehandelt hat. Das psychiatrische Gutachten vom 15. März 2023 (Urk. 20/9) attestiert dem Beschuldigten eine leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähig- keit, was sich verschuldensmindernd auswirkt (Urk. 20/9 S. 64). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass er sich spontan zu diesem Messerangriff entschloss, und diesen nicht geplant hatte. Jedoch wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Privat- klägerin 2 einfach gehen zu lassen, er hatte bereits erreicht, dass sie die Wohnung verlassen hatte, die Auseinandersetzung war beendet und eine allfällige "Gefahr" ging von der Privatklägerin 2, ihrem Vater und ihrem Bruder nicht mehr aus. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Tötung der Privat- klägerin 2 nicht anstrebte, dennoch nahm er die schweren Verletzungen und die von ihm geschaffene Lebensgefahr in Kauf. Der Eventualvorsatz ist ihm strafmin- dernd anzurechnen. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Tat eine affektiv sehr aufgeladene Ausgangssituation voranging (vgl. Urk. 20/9 S. 60). Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist jedoch analog zu den vorstehenden Ausführungen zum Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu verneinen. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive zu relativieren, womit sich das Verschulden auf noch leicht und die Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 6 Jahre reduziert. 3.4.1.3. Versuch Beim Versuch blieb es vorliegend nur durch Zufall, da die schweren und teils lebensgefährlichen Verletzungen der Privatklägerin glücklicherweise nicht zum Tode führten und damit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor, welchem mit einem Abschlag von einem halben Jahr Rechnung zu tragen ist. 3.4.1.4. Insgesamt erscheint für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatz- strafe von 5 1/2 Jahren angemessen. 3.4.2. Versuchte schwere Körperverletzung (Privatkläger 3) 3.4.2.1. Objektives Verschulden

- 27 - Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte mit einem Messer unkontrolliert im Halsbereich des Privatklägers 3 herum- fuchtelte. Es war reiner Zufall, dass er ihn dabei nicht schwer verletzte und der Privatkläger 3 nur oberflächliche Wunden und Schnittverletzungen erlitt, welche vollständig verheilten. Auch in diesem Fall ist eine grobe Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen erkennbar. Die kriminelle Energie ist erheblich, wenn man mit einem Messer seinem Opfer nachrennt und dabei nicht davor zurückschreckt, dieses einzusetzen. Es gilt auch hier, dass sich der Beschul- digte erst dann für einen Messerangriff entschied, als die tätliche Auseinander- setzung im Büro bereits vorüber war und seine Kontrahenten sich bereits zum Gehen abgewandt hatten bzw. den Raum bereits verlassen hatten, womit er seine Opfer unvorbereitet erwischte. Der tätliche Angriff des Privatklägers 3 und F._____s auf den Beschuldigten, wirkt sich ebenfalls nicht verschuldensmindernd aus, erfolgte dieser doch seinerseits als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2. Die durch den Beschuldigten erfolgte Messerattacke auf den Privatkläger 3 stellt in keinerlei Hinsicht eine angemessene Reaktion darauf dar. Das objektive Verschulden ist bei Annahme einer vollendeten Tat als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hierfür rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 4 Jahren. 3.4.2.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist gleich wie beim Angriff auf die Privatklägerin 2 festzuhalten, dass das genaue Motiv des Beschuldigten unklar bleibt. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähigkeit wirkt sich verschuldensmindernd aus (Urk. 20/9 S. 64). Der Messerangriff war nicht geplant, er entschied sich spontan dazu. Es gab jedoch keinen Grund, dem Privatkläger 3 nachzurennen, nachdem dieser bereits dabei war, die Wohnung zu verlassen, die Auseinandersetzung beendet war und ihn niemand mehr tätlich anging. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eine schwere Verletzung des Privatklägers 3 nicht anstrebte, dennoch nahm er solche in Kauf. Der Eventualvorsatz ist ihm strafmindernd anzurechnen. Dass der Tat eine affektiv sehr aufgeladene Ausgangssituation voranging

- 28 - (vgl. Urk. 20/9 S. 60) ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist jedoch zu verneinen. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive zu relativieren, womit sich das Verschulden auf noch leicht und die Einsatzstrafe um 16 Monate auf 32 Monate reduziert. 3.4.2.3. Versuch Beim Versuch blieb es vorliegend nur durch Zufall, da glücklicherweise keine schweren Verletzungen entstanden und damit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor, welchem mit einem Abschlag von vier Monaten Rechnung zu tragen ist. 3.4.2.4. Asperation Insgesamt erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen. Beim Vorgehen des Beschuldigten handelte es sich zwar um ein zusammenhängendes Tatgeschehen, jedoch verletzte er zwei Personen und traf er den Vorsatz, die Privatklägerin 2 zu verletzen, nochmals neu, als er ihr direkt in die Augen blickte und danach zustiess. Es recht- fertigt sich deshalb die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von 5 ½ Jahren um 16 Monate zu asperieren. 3.4.2.5. Fazit Freiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponente und anderer tatunabhängiger Kompo- nenten ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf 6 Jahre und 10 Monate festzusetzen. 3.5. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 3.5.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere

- 29 - und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persön- lichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.5.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die Ausführungen vor Vorinstanz sowie auf seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Prot. I S. 50 ff.; Urk. 128 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte in H._____ aufgewachsen ist, einen äl- teren Bruder hat sowie die normalen Schulen besuchte. Nach der Sekundarschule machte er eine Lehre als Elektriker. Er hat eine Tochter, welche heute 4 Jahre alt ist. Von der Mutter der Tochter, der Privatklägerin 2, lebt er seit Oktober 2022 getrennt. Am 16. Dezember 2025 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Seit Februar 2026 arbeitet er temporär als Elektriker im Service und verdient dabei ca. Fr. 5'000.– netto pro Monat. Er wohnt zur Zeit bei seiner Mutter und sieht seine Tochter aktuell alle zwei Monate im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es läuft zur Zeit auch kein neues Strafverfahren gegen ihn (Urk. 127). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.5.3. Bei der Strafzumessung ist – wie erwähnt – auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes- gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Der Beschuldigte bestritt zwar nicht, dass die Verletzungen der Privatkläge- rin 2 und des Privatklägers 3 durch seine Handlungen entstanden sind. Die Beweis-

- 30 - lage war aber auch eindeutig und die Taten hätten ihm auch ohne Eingeständnis nachgewiesen werden können. Zudem relativierte er seine Schuld stets, indem er geltend machte, dass er sich nur gewehrt habe und er die Schuld eigentlich bei den anderen sieht. So reichte er nach der Tat denn auch Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2, den Privatkläger 3 und F._____ ein. An seiner Einstellung hat sich offenbar bis heute nichts geändert. Zwar erklärte er in seinem Schlusswort, aus seinen Fehlern gelernt zuhaben, fügte jedoch an, er hoffe, dass alle daraus gelernt hätten (Prot. II S. 19). Aufrichtige Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. Sein teilweises Geständnis in tatsächlicher Sicht ist ihm deshalb nur in einem Umfang von weniger als 1/10, mit 6 Monaten, anzurechnen. 3.5.4. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine besondere Strafempfind- lichkeit (Urk. 81 S. 57 f. E. 5 (4)). Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Recht- sprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheits- strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vor- liegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Strafabschlag ist deshalb – entgegen der Vorinstanz – nicht angezeigt. 3.6. Fazit Strafe Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten angemessen. 3.7. Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 1015 Tage Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen (vgl. Urk. 117).

- 31 -

4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche

1. Genugtuung Privatklägerin 2 1.1. Die Privatklägerin 2 beantragte vor Vorinstanz die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 47 und 49 OR in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (Urk. 58, Anträge: Ziff. 2; Urk. 45, Anträge: Ziff. 1, Rz. 1 f.), welche ihr die Vorinstanz im Umfang von Fr. 18'000.00 zusprach (Urk. 81 S. 66-71). Die Verteidi- gung des Beschuldigten erachtet eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– als gerechtfertigt (Urk. 60 Rz. 76 f.; Urk. 130 S. 1, 22 ff.). 1.2. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 sowie der Verteidigung des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 60 f.; 66 ff.; E. 3.3.). An der Berufungs- verhandlung wies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 nochmals darauf hin, dass die Privatklägerin 2 durch den Messerstich auf der linken Gesichtshälfte an ihrer Schläfenarterie und verschiedenen Gesichtsnerven und -gefässen verletzt wurde, was zu einer Taubheit der linken Gesichtshälfte geführt habe, und dass die Privatklägerin 2 während längerer Zeit auf der Wange und im Mund linksseitig kein richtiges Gefühl gehabt habe. Heute sei eine kleine, aber immer noch sichtbare Narbe zurückgeblieben, welche die Privatklägerin 2 bei jedem Blick in den Spiegel an das Geschehene erinnere. Zudem habe sie bis heute eine Taubheit am linken Augenlid (Prot. II S. 15). 1.3. Die Vorinstanz würdigte die physischen und psychischen Folgen der Tat für die Privatklägerin 2 zutreffend (Urk. 81 S. 68 E. (6), (7) und (8)). Es kann vollum- fänglich hierauf verwiesen werden. Zudem verneinte sie zurecht eine Opfermitver-

- 32 - antwortung (Urk. 81 S. 70 E. (9)); eine solche ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 18'000.– als der Beeinträchtigung der Privatklägerin 2 und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 81 S. 71 E. (11)).

2. Genugtuung Privatkläger 3 1.1. Der Privatkläger 3 beantragte vor Vorinstanz die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR in Höhe von Fr. 8'000.– zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (Urk. 40, Anträge: Ziff. 3; S. 4 ff., Urk. 59, Anträge: Ziff. 4, S. 6 f.), welche ihm die Vorinstanz im Umfang von Fr. 4'000.00 zusprach (Urk. 81 S. 76-80 E. 4.3.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte, das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen (Urk. 60 Rz. 89 ff.; Urk. 130 S. 1). 1.2. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 sowie der Verteidigung des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 60 f.; 76 ff.; E. 4.3.). 1.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass von einem ausreichend schweren seelischen Schmerz beim Privatkläger 3 durch das Ereignis am 8. März 2023 ausgegangen werden könne, weshalb ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich zu bejahen sei (Urk. 81 S. 78 f. E. (4)). Die Höhe der Genugtuung legte sie auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 81 S. 79 f. E. (5), (6)), was sicher angemessen ist. Eine Erhöhung der Genugtuung kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

- 33 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 2.3.1. Das vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, für seine Aufwendungen und Barauslagen geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 13'627.20 (Urk. 126) ist ausgewiesen und angemessen, weshalb er entspre- chend (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.3.2. Das von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, für ihre Aufwendungen und Barauslagen geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 958.– (Urk. 125) ist ebenfalls ausgewiesen und angemessen. Sie ist somit entsprechend (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie wegen eines Kanzleiwechsels am 23. Februar 2026 bereits mit Fr. 916.10 entschädigt wurde (Urk. 122-125). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [….]

2. [….]

- 34 -

3. [….]

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 15'567.05 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 3'972.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbe- trag von Fr. 3'634.– zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

6. [….]

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 688.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbe- trag von Fr. 1'085.95 zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

8. [….]

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und dem Privatklä- ger 3 darüber hinaus dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

10. Der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 werden keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und vernichtet:

i) Schuhabdruckspur-Folie ab Türblatt aussen (A017'165'252)

j) Küchenhandtuch ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'763)

k) Stoffbeutel ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'774)

o) Haarspuren ab Treppenhauswand (A017'166'073)

p) Küchenmesser aus Büro Wohnung (A017'166'313)

r) Kapuzenjacke schwarz, Zuiki, zerschnitten, von B._____ (A017'164'577)

s) Stoffschal beige, MARACHBRAE, zerschnitten, von B._____ (A017'164'588)

t) Langarmpullover grau, zerschnitten, von B._____ (A017'164'599)

u) Trägershirt schwarz, TEZENIS, zerschnitten, von B._____ (A017'164'602)

v) Büstenhalter schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'164'613) und

x) Slip schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'179'429).

- 35 -

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände wer- den nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben:

a) Pullover grau, Jack& Jones, des Beschuldigten A._____ (A017'162'866)

b) Pullover dünn des Beschuldigten A._____ (A017'162'888)

c) Bluejeans des Beschuldigten A._____ (A017'162'946)

d) Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten A._____ (A017'162'980)

e) Unterhose des Beschuldigten A._____ (A017'163'336)

f) 1 Paar Socken des Beschuldigten A._____ (A017'163'358)

g) 1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten A._____ (A017'178'415)

h) Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Beschuldigten A._____ (A017'178'460)

l) Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028)

m) Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'039)

n) Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040)

q) 1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und A017'166'368)

- diverse lose Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (A017'178'459). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 2 herausgegeben:

w) Damenhose schwarz, Springfield, von B._____ (A017'164'624) und

y) Paar Socken schwarz von B._____ (A017'164'635). Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.

- 36 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'023.35 Auslagen (Gutachten IRM und Psychiatrie) Fr. 137.85 Auslagen Schlüsselservice Kosten amtlicher Verteidiger Fr. 38'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 17'400.– Privatklägerin 2 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 14'500.– Privatkläger 3 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)

15. [….] Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- 37 -

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1015 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 18'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.

- 38 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'627.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 916.10 unentgeltliche Verbeiständung, RAin Y.____ (bereits ausb.) Fr. 958.00 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) den Privatkläger 3, C._____ (versandt)  die Privatklägerin 1, D._____ AG, betreffend Beschlussdispositiv-Ziff.  1./4. (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 39 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Der Privatkläger 3 beantragte vor Vorinstanz die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR in Höhe von Fr. 8'000.– zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (Urk. 40, Anträge: Ziff. 3; S. 4 ff., Urk. 59, Anträge: Ziff. 4, S. 6 f.), welche ihm die Vorinstanz im Umfang von Fr. 4'000.00 zusprach (Urk. 81 S. 76-80 E. 4.3.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte, das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen (Urk. 60 Rz. 89 ff.; Urk. 130 S. 1).

E. 1.2 Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 sowie der Verteidigung des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 60 f.; 76 ff.; E. 4.3.).

E. 1.3 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass von einem ausreichend schweren seelischen Schmerz beim Privatkläger 3 durch das Ereignis am 8. März 2023 ausgegangen werden könne, weshalb ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich zu bejahen sei (Urk. 81 S. 78 f. E. (4)). Die Höhe der Genugtuung legte sie auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 81 S. 79 f. E. (5), (6)), was sicher angemessen ist. Eine Erhöhung der Genugtuung kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

- 33 -

E. 2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 stark zusam- mengefasst vorgeworfen, anlässlich eines Aufeinandertreffens mit seiner ehemali- gen Partnerin B._____ (Privatklägerin 2), deren Vater C._____ (Privatkläger 3) so- wie deren Bruder F._____, in seiner Wohnung, nach einer tätlichen Auseinander- setzung im Büro der Wohnung und nachdem die Privatklägerin 2, gefolgt vom Pri- vatkläger 3 und F._____ die Wohnung bereits verlassen hatten, diesen nach draus-

- 10 - sen gefolgt zu sein, wobei er ein Küchenmesser behändigte und damit in einem weiteren Gerangel im Treppenhaus vor der Wohnung sowohl die Privatklägerin 2 als auch den Privatkläger 3 verletzt habe (vgl. Urk. 29 S. 2 ff.).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 2.3.1. Das vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, für seine Aufwendungen und Barauslagen geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 13'627.20 (Urk. 126) ist ausgewiesen und angemessen, weshalb er entspre- chend (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.3.2. Das von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, für ihre Aufwendungen und Barauslagen geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 958.– (Urk. 125) ist ebenfalls ausgewiesen und angemessen. Sie ist somit entsprechend (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie wegen eines Kanzleiwechsels am 23. Februar 2026 bereits mit Fr. 916.10 entschädigt wurde (Urk. 122-125). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [….]

2. [….]

- 34 -

3. [….]

E. 2.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand des Grundtat- bestandes zufolge Fehlens des objektiven Elements des Todeseintrittes im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt ist. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, sofern der Vorsatz auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes, mithin der Tötung ging. Der Beschuldigte bestreitet jedoch den subjektiven Tatbestand einer Tötung, indem er geltend macht, er habe die Privatklägerin 2 nicht verletzen wollen.

E. 2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden (Urk. 81 S. 43 f. E. 2.2.2. (1)). Ergän- zend lässt sich festhalten, dass Eventualvorsatz nicht nur vorliegen kann, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch bereits zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinwei- sen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

- 16 -

E. 2.2.3 Infolge des angeklagten Vorfalls erlitt die Privatklägerin 2 eine unmittelbar vor der linken Ohrmuschel liegende, leicht schräg von hinten oben nach vorne unten ausgerichtete, glattrandige Hautdurchtrennung mit Verletzung der Arteria temporalis superficialis (oberflächliche Schläfenarterie) und kreislaufrelevanter Blutung sowie eine Lähmung des Gesichtsnervs links (Fazialisparese) und Hyposensibilität einzelner Gesichtsbereiche links. Durch die Verletzung der Schläfenarterie kam es zu einer kreislaufrelevanten Blutung und einer potentiell lebensbedrohlichen Situation (Urk. 6/3). Wie aus dem ärztlichen Gutachten hervor- geht, bestand für die Privatklägerin 2 aufgrund der Stichverletzung eine Lebens- gefahr. Der Todeseintritt konnte nur durch die zeitnah stattgefundene ärztliche Intervention abgewendet werden. Wer seinem Gegenüber in einer chaotischen Situation während eines Gerangels ein 13 cm langes und 2,6 cm breites Küchen- messer ins Gesicht sticht, muss sich der möglichen Todesfolge dieses Stiches bewusst sein. Denn es hängt nur vom Zufall ab, welche Organe und Gefässe im Kopf durch den Stich verletzt werden. Kommt hinzu, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung, gemäss welcher der Beschuldigte lediglich mit dem Messer her- umfuchtelte (Urk. 130 S. 3 f.) – von einer gezielten Bewegung mit dem Messer gegen den Kopf der Privatklägerin 2 ausgegangen werden muss, zumal er diese kurz zuvor ansah und damit wusste, wohin er das Messer führte. Das Bundesge- richt hielt wiederholt fest, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt. Auf die zahlreichen Präjudizien hierzu kann verwiesen werden (BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom

1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2). Was für den Oberkörper gilt, muss zweifellos auch für den Kopf gelten. Wer also so, wie der Beschuldigte zusticht, nimmt den Tod seines Gegenübers zumindest in Kauf. Daran vermag auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe

- 17 - einen Tötungsvorsatz stets verneint und er hätte sich ganz anders verhalten, wenn er die Privatklägerin 2 tatsächlich hätte umbringen wollen (Urk. 60 S. 16 f., Urk. 130 S. 6), nichts zu ändern, denn es wird ja eben gerade nicht von einem direkten Vor- satz ausgegangen. Schliesslich kann auch nicht – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 130 S. 7) – von bewusster Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

E. 2.2.4 Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dass er direktvorsätzlich gehandelt hätte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Damit ist der subjektive Grundtatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 2.3.1. Die Vorinstanz sah den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB vorliegend als erfüllt an. Beim Beschuldigten habe am Tattag eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen. Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden. 2.3.2. Den privilegierten Tatbestand des Totschlages erfüllt, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte (Art. 113 StGB). Die Vorinstanz bejaht sowohl eine heftige Gemütsbewegung als auch deren Entschuldbarkeit. Die grosse seelische Belastung verneint sie zu Recht (Urk. 81 S. 41 (11)), weshalb nachfolgend nicht mehr darauf einzugehen ist. 2.3.3. Bei der heftigen Gemütsbewegung, welche von Art. 113 StGB erfasst wird, handelt es sich um normal-psychologische Einengungen des Bewusstseins, nicht krankhafter Art. Es werden dabei alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus, usw. erfasst, wobei es ein Gefühl von besonderer Stärke voraussetzt. Die Reaktion des Täters muss dabei mehr oder weniger un- mittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand erfolgen (BSK-StGB I, Schwarzenegger, Art. 113 N 6). Aus dem vorinstanzlichen Urteil wird nicht hinlänglich klar, worin genau diese heftige Gemütsbewegung beim Beschuldigten bestand bzw. welcher plötzlich auf- tretende sthenische Affekt zur Ergreifung des Messers, und zur nachfolgenden

- 18 - Verletzung der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 geführt hat. Die Vorinstanz macht seitenlange Ausführungen über die – unbestrittene – Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 hinsichtlich deren Trennung und dem Wegzug der Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen Tochter nach G._____ bis hin zum Zusammentreffen in der Wohnung zwecks Möbelabholung, was der Beschuldigte an diesem Tag nicht gewollt habe (vgl. Urk. 81 S. 38-42). Die Vorinstanz erwägt, dass all diese Ereignisse beim Beschuldigten namentlich Wut und Frustration sowie Hilflosigkeit und Ohnmacht ausgelöst hätten. Folglich sei das unvermittelte Zustechen in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2 in einer hef- tigen Gemütsbewegung ausgeführt worden (Urk. 81 S. 41 (11)). Die Vorinstanz verkennt dabei, dass das Bejahen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne des privilegierenden Tatbestands von Art. 113 StGB voraussetzt, dass der Emotions- zustand plötzlich in dem einen Moment ausgelöst werden muss und unmittelbar darauf die Reaktion (die Tat) folgt. Der Beschuldigte erklärte etwa, den wuchtigen Schlag gegen die Privatklägerin 2 im Büro mit Wut ("ich war mega hässig"). Die Emotion, welche zum Niederschlagen der Privatklägerin geführt hat, ist aber nicht zu beurteilen, sondern der zeitlich nachgelagerte Messerangriff, welcher erst erfolgte, nachdem sich der Privatkläger 3 und F._____ tätlich eingemischt hatten bzw. ihre Tochter und Schwester schützen wollten und nachdem alle drei sich be- reits aus dem Raum bzw. der Wohnung wieder entfernt hatten. Der Messerangriff erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, als eine allfällig wahrgenommene Gefahr bereits gebannt war, weshalb auch Angst nicht die entscheidende Emotion sein konnte. Mit dem Verlassen der Wohnung der drei, hatte der Beschuldigte sein Ziel, nämlich die drei aus seiner Wohnung zu vertreiben, erreicht. Welche Emotion ihn dann noch zum Messer greifen liess, blieb im Laufe der Untersuchung völlig offen. Der Be- schuldigte selber entschuldigt seinen Messerangriff nie damit, dass er in diesem Moment heftige Gefühle wie Zorn, Wut oder Rache bzw. im Sinne der Vorinstanz Wut, Frustration, Hilflosigkeit und Ohnmacht verspürt habe, sondern er spricht stets davon, in den Notmodus geschaltet zu haben, in Notwehr gehandelt zu haben. Er habe sich wehren müssen gegen den Angriff des Privatklägers 3 und F._____, so- mit nicht einmal gegen die Privatklägerin 2 selber ("Irgendwann hat es bei mir auf Notmodus, wie sagt man, Abwehr geschaltet, ich habe mich gewehrt, sie wegge-

- 19 - schubst. Das Messer lag dann dort. Dann habe ich mich nur noch gewehrt", Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 9; "Ich weiss nur noch, dass ich das Messer genommen habe und mich gewehrt habe." Urk. 3/2 S. 8 F/A 29; "Ich war einfach in Panik und hatte Angst. Als ich am Boden war habe ich in den Notmodus geschalten. Ich habe dann einfach das Messer genommen." Prot. I S. 65). Er beruft sich damit auf eine Notwehrsitua- tion, welche – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.4.1.) – jedoch nicht einmal vorlag. Es erhellt also weder aus den Ausführungen des Beschuldigten noch denjenigen der Vorinstanz, welches denn nun genau die heftige Gemütsbewegung gewesen sein soll, die ihn zur nachfolgenden Messerattacke gegenüber der Privat- klägerin 2 verleitet hat. Dies wäre aber zwingend notwendig, ansonsten deren Ent- schuldbarkeit nicht geprüft werden kann. Ein Handeln in einer heftigen Gemütsbe- wegung im Sinne des Gesetzes ist deshalb zu verneinen. 2.3.4. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einer heftigen Gemüts- bewegung ausgehen würde, wäre eine solche nicht entschuldbar. Da zahlreiche Tötungshandlungen aus heftigen Emotionszuständen heraus begangen werden, fordert das Gesetz eine weitere Voraussetzung, die zur heftigen Gemütsbewegung hinzutreten muss: der Affekt muss nach den Umständen entschuldbar sein. Entschuldbar ist ein Affekt nicht schon dann, wenn er aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt sein. Die Entstehung des Affekts muss aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich erscheinen. Keine Entschuldbarkeit ist gegeben, sofern der Täter die Konfliktsituation selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeige- führt hat. Insbesondere entfällt die Entschuldbarkeit, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (BSK StGB- Schwarzenegger Art. 113 N 11). Laut psychiatrischem Gutachten liegen beim Beschuldigten histrionische und zwanghafte Persönlichkeitszüge sowie im Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung vor. Diese Persönlichkeitszüge würden zwar nicht den Schweregrad einer Persön- lichkeitsstörung erreichen, ein Zusammenhang zwischen den genannten Persön-

- 20 - lichkeitszügen und der vorgeworfenen Tat sei jedoch erkennbar (Urk. 20/9 S. 68). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Täter unter den gleichen Bedingungen ohne die erwähnten Persönlichkeitszüge ebenfalls leicht in einen solchen Seelen- zustand (wie auch immer dieser ausgesehen haben mag) versetzt würde, der ihn zu einer derartigen Messerattacke verleiten würde, womit die Entschuldbarkeit bereits aus diesem Grund entfällt. Der Beschuldigte hat durch seinen wuchtigen Schlag gegen die Privatklägerin 2, durch welchen diese sofort zu Boden ging, das nachfolgende Gerangel mit dem Privatkläger 3 und F._____ – gegen deren Angriff er sich gemäss eigenen Aussagen mit dem Messer wehren wollte – zudem mass- geblich selber verschuldet. 2.3.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines ver- suchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb es bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. 2.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 81 S. 45 f. E. 2.2.4. (1)), ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine in diesem Sinne gerechtfertigte Verteidigung rechtmässig erfolgt, muss der Angriff auf den Betroffenen unmittelbar sein. Unmittelbarkeit des Angriffes ist gegeben, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen bzw. die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Ein Angriff, welcher bereits beendet ist, kann nicht abgewehrt werden und ist damit auch nicht als Notwehrexzess zu behandeln. 2.4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten los, nachdem dieser die Privatklägerin 2 wuchtig geschlagen und zu Boden gebracht hatte. Der Beschuldigte fiel daraufhin ebenfalls zu Boden, woraufhin ein Gerangel zwischen dem am Boden liegenden Beschuldigten und dem stehenden Privatkläger 3 sowie F._____ stattfand. Nachdem die Privatklägerin

- 21 - 2 wieder aufgestanden war, verliess sie als erste den Raum und daraufhin die Woh- nung. Der Privatkläger 3 sowie F._____ folgten ihr. Damit war ein allfälliger Angriff auf den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt beendet. Erst jetzt griff der Beschuldigte nach dem Messer, zu einem Zeitpunkt, als keine Notwehrsituation mehr vorlag, sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Privatkläger 3 hatten sich bereits abge- wandt und den Raum, ja selbst die Wohnung, verlassen. Ein Angriff, der bereits beendet ist, kann – wie gesagt – nicht abgewehrt werden, weshalb auch ein Not- wehrexzess nicht möglich ist. Die Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich mit dem Messer gegen die Menschen, die dort waren, nur noch gewehrt (Prot. I S. 64 f.) bzw. es sei not- wehrmässig gewesen, er habe sich gewehrt, sie weggeschubst (Urk. 3/1 F/A 5, 7, 9), sind unbehelflich. Zur Zeit, als er das Messer – gemäss seinen Aussagen vom Bügelbrett im Büro – ergriff, waren keine Menschen mehr in diesem Raum, gegen die er sich hätte wehren müssen. Vielmehr hatten diese sich bereits aus dem Büro entfernt, als er noch am Boden lag bzw. daran war sich wieder aufzurappeln. Der Beschuldigte holte sie erst im Treppenhaus wieder ein, ist ihnen also mit dem Messer in der Hand nachgelaufen. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst sein, dass er in diesem Moment nichts mehr zu befürchten hatte, vielmehr hatte er erreicht, was er ursprünglich wollte, nämlich dass die Privatklägerin 2, der Privat- kläger 3 und F._____ sich aus der Wohnung entfernten. Indem er ihnen trotzdem nachrannte und dazu auch noch ein Messer behändigte, wurde er (wieder) zum Angreifer. Seine Aussagen sind zudem widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, er erinnere sich an gar nichts mehr, andererseits will er wissen, dass er sich gewehrt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht Angst oder Panik die treibende Kraft für diesen Messerangriff war son- dern vielmehr sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Rache. Wie bereits oben aus- geführt, lässt sich jedoch nicht erstellen, welche Emotion genau ihn zum Messer- angriff verleitete und kann dies auch offen bleiben. Die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr sind jedenfalls nicht gegeben. 2.4.3. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe allenfalls in Putativnotwehr gehandelt (Urk. 130 S. 20). Der Beschuldigte selber machte nie

- 22 - geltend, er sei irrtümlich von einer Angriffslage ausgegangen. Wovon der Beschul- digte ausging, kann im Übrigen auch nicht geprüft werden, weil er sich an das Geschehen nicht erinnert.

E. 2.5 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3 Konkrete Strafzumessung

E. 3.1 Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB .

E. 3.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die versuchte vorsätzliche Tötung, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von fünf bis 20 Jahren vorsieht (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB).

E. 3.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, jedoch derjenige der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Hierzu kann auf die im Gutachten aufgeführten und im übrigen unbestritten gebliebenen Verletzungen des Privatklägers 3 verwiesen werden (Urk. 11/5). Auch hier ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, sofern der Vorsatz auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes, mithin der schweren Körperverletzung ging. Der Beschuldigte bestreitet den subjektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Vorsatzes sowie des Eventualvorsatzes kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2.2.) sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 49 E. 2.3.2. (1)).

E. 3.2.3 Der Beschuldigte rannte mit einem 13 cm langen und 2,6 cm breiten Küchen- messer dem Privatkläger 3 ins Treppenhaus nach, wobei er diesen im Halsbereich verletzte. Weder der Privatkläger 3 noch der Beschuldigte können aussagen, wie genau die Verletzungen zugefügt wurden. Gemäss Gutachten handelt es sich bei Messerstichen in Hals- und Kopfhöhe in einem dynamischen Geschehen gegen

- 23 - eine andere Person, wobei weder Eindringtiefe noch die exakte Lokalisation gezielt gesteuert werden kann, um einen lebensgefährlichen Vorgang (Urk. 11/5 S. 5 f.). Der Beschuldigte vermag sich nicht mehr daran zu erinnern, was er mit dem Messer genau getan hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm im Gerangel mit dem Privatkläger 3 unmöglich war, zu kontrollieren, wo und wie genau Verletzun- gen durch das Messer erfolgten. Bei einem solchen Vorgehen und in der besagten, unübersichtlichen Situation musste er mit einer schweren Verletzung rechnen. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er eine schwere Schädigung des Privatklägers 3 nicht direkt anstrebte, sondern diese lediglich in Kauf nahm. Im übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand verwiesen werden (Urk. 81 S. 49 f. E. 2.3.2.).

E. 3.2.4 Der Beschuldigte handelte damit jedenfalls eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dass er direktvorsätzlich gehandelt hätte, kann dem Beschul- digten – wie erwähnt – nicht nachgewiesen werden. Damit ist der subjektive Tatbe- stand von Art. 122 StGB, erfüllt.

E. 3.3 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschär- fungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berück- sichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist.

E. 3.4 Tatkomponenten

- 25 -

E. 3.4.1 Versuchte vorsätzliche Tötung (Privatklägerin 2)

E. 3.4.1.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte ein Mal auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einstach. Er versuchte sie damit nicht nur zu töten sondern verletzte sie auch schwer. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass sie diese Messerattacke überlebte. Der Beschuldigte versetzte das Opfer in Lebensgefahr und fügte ihm Verletzungen zu, welche teils zu bleiben- den Schäden geführt haben. Gemäss Angaben der Privatklägervertreterin ist bei der Privatklägerin 2 eine kleine, aber immer noch sichtbare Narbe zurückgeblieben, welche die Privatklägerin 2 bei jedem Blick in den Spiegel an das Geschehene er- innere. Zudem habe sie bis heute eine Taubheit am linken Augenlid (Prot. II S. 15). Ein solches Vorgehen mit einem Messer gegen eine unbewaffnete Kontrahentin

– noch dazu gegen die Mutter seiner Tochter – offenbart eine grobe Gering- schätzung menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen. Auch zeugt dies von einer erheblichen kriminellen Energie und Kalt- blütigkeit. Der Beschuldigte entschied sich erst dann für einen Messerangriff, als die tätliche Auseinandersetzung im Büro bereits vorüber war und seine Kontrahen- ten sich bereits zum Gehen abgewandt hatten bzw. den Raum bereits verlassen hatten, womit er seine Opfer unvorbereitet erwischte. Der zuvor gegenüber ihm erfolgte tätliche Angriff des Privatklägers 3 und F._____s, wirkt sich nicht verschul- densmindernd aus, erfolgte dieser doch seinerseits als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2. Die durch den Beschuldigten erfolgte Messerattacke stellt in keinerlei Hinsicht eine angemessene Reaktion darauf dar. Das objektive Verschulden ist bei Annahme einer vollendeten Tat als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hierfür rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 8 Jahren.

E. 3.4.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das genaue Motiv des Beschuldigten unklar bleibt. So lässt sich letztlich nicht nachweisen, ob er aus einem Gefühl der Kränkung, aus Wut oder aus Rache auf die Privatkläge-

- 26 - rin 2 gehandelt hat. Das psychiatrische Gutachten vom 15. März 2023 (Urk. 20/9) attestiert dem Beschuldigten eine leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähig- keit, was sich verschuldensmindernd auswirkt (Urk. 20/9 S. 64). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass er sich spontan zu diesem Messerangriff entschloss, und diesen nicht geplant hatte. Jedoch wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Privat- klägerin 2 einfach gehen zu lassen, er hatte bereits erreicht, dass sie die Wohnung verlassen hatte, die Auseinandersetzung war beendet und eine allfällige "Gefahr" ging von der Privatklägerin 2, ihrem Vater und ihrem Bruder nicht mehr aus. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Tötung der Privat- klägerin 2 nicht anstrebte, dennoch nahm er die schweren Verletzungen und die von ihm geschaffene Lebensgefahr in Kauf. Der Eventualvorsatz ist ihm strafmin- dernd anzurechnen. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Tat eine affektiv sehr aufgeladene Ausgangssituation voranging (vgl. Urk. 20/9 S. 60). Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist jedoch analog zu den vorstehenden Ausführungen zum Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu verneinen. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive zu relativieren, womit sich das Verschulden auf noch leicht und die Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 6 Jahre reduziert.

E. 3.4.1.3 Versuch Beim Versuch blieb es vorliegend nur durch Zufall, da die schweren und teils lebensgefährlichen Verletzungen der Privatklägerin glücklicherweise nicht zum Tode führten und damit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor, welchem mit einem Abschlag von einem halben Jahr Rechnung zu tragen ist.

E. 3.4.1.4 Insgesamt erscheint für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatz- strafe von 5 1/2 Jahren angemessen.

E. 3.4.2 Versuchte schwere Körperverletzung (Privatkläger 3)

E. 3.4.2.1 Objektives Verschulden

- 27 - Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte mit einem Messer unkontrolliert im Halsbereich des Privatklägers 3 herum- fuchtelte. Es war reiner Zufall, dass er ihn dabei nicht schwer verletzte und der Privatkläger 3 nur oberflächliche Wunden und Schnittverletzungen erlitt, welche vollständig verheilten. Auch in diesem Fall ist eine grobe Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen erkennbar. Die kriminelle Energie ist erheblich, wenn man mit einem Messer seinem Opfer nachrennt und dabei nicht davor zurückschreckt, dieses einzusetzen. Es gilt auch hier, dass sich der Beschul- digte erst dann für einen Messerangriff entschied, als die tätliche Auseinander- setzung im Büro bereits vorüber war und seine Kontrahenten sich bereits zum Gehen abgewandt hatten bzw. den Raum bereits verlassen hatten, womit er seine Opfer unvorbereitet erwischte. Der tätliche Angriff des Privatklägers 3 und F._____s auf den Beschuldigten, wirkt sich ebenfalls nicht verschuldensmindernd aus, erfolgte dieser doch seinerseits als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2. Die durch den Beschuldigten erfolgte Messerattacke auf den Privatkläger 3 stellt in keinerlei Hinsicht eine angemessene Reaktion darauf dar. Das objektive Verschulden ist bei Annahme einer vollendeten Tat als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hierfür rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 4 Jahren.

E. 3.4.2.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist gleich wie beim Angriff auf die Privatklägerin 2 festzuhalten, dass das genaue Motiv des Beschuldigten unklar bleibt. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähigkeit wirkt sich verschuldensmindernd aus (Urk. 20/9 S. 64). Der Messerangriff war nicht geplant, er entschied sich spontan dazu. Es gab jedoch keinen Grund, dem Privatkläger 3 nachzurennen, nachdem dieser bereits dabei war, die Wohnung zu verlassen, die Auseinandersetzung beendet war und ihn niemand mehr tätlich anging. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eine schwere Verletzung des Privatklägers 3 nicht anstrebte, dennoch nahm er solche in Kauf. Der Eventualvorsatz ist ihm strafmindernd anzurechnen. Dass der Tat eine affektiv sehr aufgeladene Ausgangssituation voranging

- 28 - (vgl. Urk. 20/9 S. 60) ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist jedoch zu verneinen. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive zu relativieren, womit sich das Verschulden auf noch leicht und die Einsatzstrafe um 16 Monate auf 32 Monate reduziert.

E. 3.4.2.3 Versuch Beim Versuch blieb es vorliegend nur durch Zufall, da glücklicherweise keine schweren Verletzungen entstanden und damit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor, welchem mit einem Abschlag von vier Monaten Rechnung zu tragen ist.

E. 3.4.2.4 Asperation Insgesamt erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen. Beim Vorgehen des Beschuldigten handelte es sich zwar um ein zusammenhängendes Tatgeschehen, jedoch verletzte er zwei Personen und traf er den Vorsatz, die Privatklägerin 2 zu verletzen, nochmals neu, als er ihr direkt in die Augen blickte und danach zustiess. Es recht- fertigt sich deshalb die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von 5 ½ Jahren um 16 Monate zu asperieren.

E. 3.4.2.5 Fazit Freiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponente und anderer tatunabhängiger Kompo- nenten ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf 6 Jahre und 10 Monate festzusetzen.

E. 3.4.3 Die Anklage lässt sodann offen, ob der Beschuldigte, bevor er den übrigen Beteiligten nach aus der Wohnung gestürmt ist, das Küchenmesser, mit welchem er in der Folge im Treppenhaus die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 ver- letzte, ab dem Bügelbrett im Büro oder ab einer Kommode im Gang der Wohnung ergriffen habe. Mit der Vorinstanz kann diese Frage, da nicht abschliessend erstell- bar, offengelassen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 81 S. 26-29 E. c)).

E. 3.4.4 Hinsichtlich der Situation im Treppenhaus und dem Zufügen der Verletzun- gen ist zunächst (mittlerweile) unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 und dem Privatkläger 3 die Verletzungen mit besagtem Küchenmesser im Treppenhaus zufügte. Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 31 E. (6) und S. 35 E. 1.3.6.) lässt sich der Sachverhalt insbesondere aufgrund der Aussagen der Privatkläge- rin 2 und des Privatklägers 3 im Sinne der Anklage (Urk. 29 S. 3) erstellen. Danach setzte sich das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 vor der Wohnungstür fort, wobei Letzterer auf dem Zwischenboden bzw. treppenab-

- 13 - wärts zu Boden ging. In diesem Gerangel verletzte der Beschuldigte den Privat- kläger 3 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit dem Messer linksseitig am Hals, am Ohr und an der Hand.

E. 3.4.5 Hinsichtlich der in der Anklage erwähnten Berührung durch die Privatkläge- rin 2 an der Schulter des Beschuldigten kurz vor der relevanten Stichverletzung an deren Schläfe stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Privatklägerin 2 habe ihn in jenem Moment nicht nur berührt, sondern weggestossen (Urk. 60 S. 13 und 18, Urk. 130 S. 5). Die Privatklägerin sagte hierzu in ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aus, sie sei weiter unten auf der Treppe gewesen, als der Beschuldigte, ihr Vater und ihr Bruder aus der Wohnung gekommen seien. Sie seien wie in ihre Richtung gefallen, so als würde jemand bald die Treppe runter- fallen. Sie habe den Beschuldigten zurückgestossen, weil sie nicht gewollt habe, dass sie die Treppe runterfallen. Sie habe den Beschuldigten berührt, aber nicht gross gestossen (Urk. 4/2 S. 6). Aus den nachvollziehbaren Aussagen der Privat- klägerin 2 geht klar hervor, dass sie verhindern wollte, dass jemand die Treppe runterfällt. Ob sie den Beschuldigten dabei gestossen oder nur berührt hatte, ist letztlich nicht entscheidend, zumal sie damit nicht angreifen, sondern einen Treppensturz vermeiden wollte, was so auch in der Anklage festgehalten und damit erstellt ist.

E. 3.4.6 Weiter bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 2 kurz vor der Stich- verletzung in die Augen geschaut zu haben (Urk. 130 S. 4). Die Privatklägerin 2 schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wie der Beschuldigte und sie sich in jenem Moment in die Augen geschaut hätten, das vergesse sie nicht. Sie habe nie ein Messer gesehen, sie habe seine Hand und seinen Blick gesehen (Urk. 4/2 S. 6). Offensichtlich war dies für die Privatklägerin 2 ein derart prägender Moment, hat sie seine Augen doch schon bei der polizeilichen Befragung am Tattag erwähnt. So erklärte sie, beim Zustechen nur seine Augen gesehen zu haben, diese seien aggressiv gewesen (Urk. 4/1 S. 5 F/A 37). Aufgrund der eindrücklichen, glaubhaften Schilderung der Privatklägerin 2 ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich als erstellt zu erachten.

- 14 -

E. 3.4.7 Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte darauf unver- mittelt einmal mit dem Küchenmesser auf die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2 einstach.

E. 3.5 Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten

E. 3.5.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere

- 29 - und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persön- lichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

E. 3.5.2 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die Ausführungen vor Vorinstanz sowie auf seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Prot. I S. 50 ff.; Urk. 128 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte in H._____ aufgewachsen ist, einen äl- teren Bruder hat sowie die normalen Schulen besuchte. Nach der Sekundarschule machte er eine Lehre als Elektriker. Er hat eine Tochter, welche heute 4 Jahre alt ist. Von der Mutter der Tochter, der Privatklägerin 2, lebt er seit Oktober 2022 getrennt. Am 16. Dezember 2025 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Seit Februar 2026 arbeitet er temporär als Elektriker im Service und verdient dabei ca. Fr. 5'000.– netto pro Monat. Er wohnt zur Zeit bei seiner Mutter und sieht seine Tochter aktuell alle zwei Monate im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es läuft zur Zeit auch kein neues Strafverfahren gegen ihn (Urk. 127). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.

E. 3.5.3 Bei der Strafzumessung ist – wie erwähnt – auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes- gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Der Beschuldigte bestritt zwar nicht, dass die Verletzungen der Privatkläge- rin 2 und des Privatklägers 3 durch seine Handlungen entstanden sind. Die Beweis-

- 30 - lage war aber auch eindeutig und die Taten hätten ihm auch ohne Eingeständnis nachgewiesen werden können. Zudem relativierte er seine Schuld stets, indem er geltend machte, dass er sich nur gewehrt habe und er die Schuld eigentlich bei den anderen sieht. So reichte er nach der Tat denn auch Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2, den Privatkläger 3 und F._____ ein. An seiner Einstellung hat sich offenbar bis heute nichts geändert. Zwar erklärte er in seinem Schlusswort, aus seinen Fehlern gelernt zuhaben, fügte jedoch an, er hoffe, dass alle daraus gelernt hätten (Prot. II S. 19). Aufrichtige Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. Sein teilweises Geständnis in tatsächlicher Sicht ist ihm deshalb nur in einem Umfang von weniger als 1/10, mit 6 Monaten, anzurechnen.

E. 3.5.4 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine besondere Strafempfind- lichkeit (Urk. 81 S. 57 f. E. 5 (4)). Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Recht- sprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheits- strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vor- liegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Strafabschlag ist deshalb – entgegen der Vorinstanz – nicht angezeigt.

E. 3.6 Fazit Strafe Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten angemessen.

E. 3.7 Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 1015 Tage Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen (vgl. Urk. 117).

- 31 -

E. 4 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 15'567.05 zu bezahlen.

E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 3'972.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbe- trag von Fr. 3'634.– zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

E. 6 [….]

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 688.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbe- trag von Fr. 1'085.95 zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

E. 8 [….]

E. 9 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und dem Privatklä- ger 3 darüber hinaus dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

E. 10 Der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 werden keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und vernichtet:

i) Schuhabdruckspur-Folie ab Türblatt aussen (A017'165'252)

j) Küchenhandtuch ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'763)

k) Stoffbeutel ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'774)

o) Haarspuren ab Treppenhauswand (A017'166'073)

p) Küchenmesser aus Büro Wohnung (A017'166'313)

r) Kapuzenjacke schwarz, Zuiki, zerschnitten, von B._____ (A017'164'577)

s) Stoffschal beige, MARACHBRAE, zerschnitten, von B._____ (A017'164'588)

t) Langarmpullover grau, zerschnitten, von B._____ (A017'164'599)

u) Trägershirt schwarz, TEZENIS, zerschnitten, von B._____ (A017'164'602)

v) Büstenhalter schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'164'613) und

x) Slip schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'179'429).

- 35 -

E. 12 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände wer- den nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben:

a) Pullover grau, Jack& Jones, des Beschuldigten A._____ (A017'162'866)

b) Pullover dünn des Beschuldigten A._____ (A017'162'888)

c) Bluejeans des Beschuldigten A._____ (A017'162'946)

d) Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten A._____ (A017'162'980)

e) Unterhose des Beschuldigten A._____ (A017'163'336)

f) 1 Paar Socken des Beschuldigten A._____ (A017'163'358)

g) 1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten A._____ (A017'178'415)

h) Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Beschuldigten A._____ (A017'178'460)

l) Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028)

m) Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'039)

n) Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040)

q) 1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und A017'166'368)

- diverse lose Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (A017'178'459). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

E. 13 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 2 herausgegeben:

w) Damenhose schwarz, Springfield, von B._____ (A017'164'624) und

y) Paar Socken schwarz von B._____ (A017'164'635). Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.

- 36 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

E. 14 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'023.35 Auslagen (Gutachten IRM und Psychiatrie) Fr. 137.85 Auslagen Schlüsselservice Kosten amtlicher Verteidiger Fr. 38'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 17'400.– Privatklägerin 2 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 14'500.– Privatkläger 3 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)

E. 15 [….] Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 [Mitteilungen]

E. 17 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- 37 -

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1015 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 18'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.

- 38 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'627.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 916.10 unentgeltliche Verbeiständung, RAin Y.____ (bereits ausb.) Fr. 958.00 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) den Privatkläger 3, C._____ (versandt)  die Privatklägerin 1, D._____ AG, betreffend Beschlussdispositiv-Ziff.  1./4. (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 39 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250309-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 13. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Januar 2025 (DG240023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 83 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Straf- vollzug) von bis und mit heute 679 Tagen.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 15'567.05 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 3'972.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 3'634.– zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbe- gehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 688.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend ge- machten Mehrbetrag von Fr. 1'085.95 zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbe- gehren abgewiesen.

- 3 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und dem Privatklä- ger 3 darüber hinaus dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches wer- den die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

10. Der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 werden keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und vernichtet:

i) Schuhabdruckspur-Folie ab Türblatt aussen (A017'165'252)

j) Küchenhandtuch ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'763)

k) Stoffbeutel ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'774)

o) Haarspuren ab Treppenhauswand (A017'166'073)

p) Küchenmesser aus Büro Wohnung (A017'166'313)

r) Kapuzenjacke schwarz, Zuiki, zerschnitten, von B._____ (A017'164'577)

s) Stoffschal beige, MARACHBRAE, zerschnitten, von B._____ (A017'164'588)

t) Langarmpullover grau, zerschnitten, von B._____ (A017'164'599)

u) Trägershirt schwarz, TEZENIS, zerschnitten, von B._____ (A017'164'602)

v) Büstenhalter schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'164'613) und

x) Slip schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'179'429).

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben:

a) Pullover grau, Jack& Jones, des Beschuldigten A._____ (A017'162'866)

- 4 -

b) Pullover dünn des Beschuldigten A._____ (A017'162'888)

c) Bluejeans des Beschuldigten A._____ (A017'162'946)

d) Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten A._____ (A017'162'980)

e) Unterhose des Beschuldigten A._____ (A017'163'336)

f) 1 Paar Socken des Beschuldigten A._____ (A017'163'358)

g) 1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten A._____ (A017'178'415)

h) Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Beschuldigten A._____ (A017'178'460)

l) Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028)

m) Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'039)

n) Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040)

q) 1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und A017'166'368)

- diverse lose Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (A017'178'459). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lager- behörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 2 herausgegeben:

w) Damenhose schwarz, Springfield, von B._____ (A017'164'624) und

y) Paar Socken schwarz von B._____ (A017'164'635).

- 5 - Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lager- behörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'023.35 Auslagen (Gutachten IRM und Psychiatrie) Fr. 137.85 Auslagen Schlüsselservice Kosten amtlicher Verteidiger Fr. 38'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 17'400.– Privatklägerin 2 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 14'500.– Privatkläger 3 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin- nen der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 2, Urk. 130 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB und der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB, je be- gangen in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei mit seiner Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten sei der Vollzug bedingt aufzuschieben.

4. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe sei auf 2 Jahre festzusetzen.

5. Der Privatklägerin 2 (B._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– zzgl. Zins seit 8. März 2023 zuzusprechen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (C._____) sei abzuweisen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 129 S. 1)

1. Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 in Bezug auf den Schuldspruch betreffend versuchter Totschlag und Dispositiv-Ziff. 2

2. Es sei der Beschuldigte (zusätzlich zur versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 7 -

3. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Ausgangsgemässe Kostenauflage an den Beschuldigten Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 81 S. 6 f. E. I.).

2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 69 und 70). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom

20. Juni 2025 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 83). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 14. Juli 2025 auf die Berufung nicht eingetreten (Urk. 87). Mit Präsidialver- fügung vom 14. Juli 2025 wurde den Privatklägern sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 89). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erklärte die Privatklägerin 1 (D._____ AG) Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 93). Sodann verzichtete auch die Privatklägerin 2 (B._____) mit Eingabe vom 28. Juli 2025 auf Anschlussberufung. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtsvertre- tung (Urk. 94), welche ihr mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 gewährt wurde, wobei Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin 2 bestellt wurde (Urk. 105). Mit Eingabe vom 6. August 2025 er- hob der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 97). Der Privatkläger 3 (C._____) liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 stellte der Verteidiger das Gesuch, der Beschuldigte sei per 16. Dezember 2025 aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

- 8 -

5. November 2025 auf eine Stellungnahme (Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom

10. November 2025 wurde das Entlassungsgesuch des Beschuldigten gutgeheis- sen (Urk. 114) und der Beschuldigte am 16. Dezember 2025 aus der Haft entlassen (Urk. 108).

4. Infolge Kanzleiwechsel wurde Rechtsanwältin MLaw Y._____ gemäss Zwischenrechnung per Ende Januar 2026 am 23. Februar 2026 mit Fr. 916.10 entschädigt (Urk. 122-125).

5. Am 9. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 13. April 2026 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 119). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsan- wältin lic. iur. E._____ und die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin MLaw Y._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11 f.). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 83) sind Dispositiv- Ziffer 1, erster Spiegelstrich (Schuldspruch betr. versuchtem Totschlag) sowie Dispositiv-Ziffer 2 (Strafe) angefochten. Mit seiner Anschlussberufung (Urk. 97) ficht der Beschuldigte darüber hinaus Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch betr. versuchte schwere Körperverletzung), Dispositiv-Ziffer 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe), Dispositiv-Ziffern 6 und 8 (Genugtuung betr. Privat- klägerin 2 und Privatkläger 3) sowie Dispositiv-Ziffer 15 (Kostenauflage) an. Die restlichen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 9 - Bei den durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Punkten ist Im übrigen das Verschlechterungsverbot zu beachten. 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich versuchten Totschlags, wobei sie die rechtliche Würdigung bestreitet. Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Beschuldigte ebenfalls im Wesentlichen eine andere rechtliche Würdigung beider Schuldsprüche. Da er sich aber insbesondere auf Notwehr beruft und hinsichtlich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend macht, ist im Folgenden dennoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen.

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 stark zusam- mengefasst vorgeworfen, anlässlich eines Aufeinandertreffens mit seiner ehemali- gen Partnerin B._____ (Privatklägerin 2), deren Vater C._____ (Privatkläger 3) so- wie deren Bruder F._____, in seiner Wohnung, nach einer tätlichen Auseinander- setzung im Büro der Wohnung und nachdem die Privatklägerin 2, gefolgt vom Pri- vatkläger 3 und F._____ die Wohnung bereits verlassen hatten, diesen nach draus-

- 10 - sen gefolgt zu sein, wobei er ein Küchenmesser behändigte und damit in einem weiteren Gerangel im Treppenhaus vor der Wohnung sowohl die Privatklägerin 2 als auch den Privatkläger 3 verletzt habe (vgl. Urk. 29 S. 2 ff.).

3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass sich die Privatklägerin 2, der Privatkläger 3 und F._____ am 8. März 2023 an den Wohnort des Beschuldigten – und ehemali- gen Wohnort der Privatklägerin 2 – begaben, um persönliche Gegenstände abzu- holen. Nachdem der Beschuldige ihnen den Eintritt in die Wohnung verweigert hatte und mit seinem Auto weggefahren war, verschafften sich die B._____, C._____ und F._____ mit dem sich noch im Besitze der Privatklägerin 2 befindlichen Wohnungs- schlüssel und mit einem von einer Nachbarin ausgeliehenen Zimmerschlüssel Zu- tritt zur Wohnung und dem als Büro genutzten vom Beschuldigten zuvor abge- schlossenen Zimmer. Der Beschuldigte kehrte kurz darauf zur Wohnung zurück und stürmte in die Wohnung und ins Büro, wo sich die Privatklägerin 2 aufhielt. Dort schlug der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der flachen Hand, so dass sie zu Boden ging. Weiter ist unbestritten, dass in der Folge der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten losgingen, um diesen von der Privatklägerin 2 wegzuziehen. Im Rahmen dieses Gerangels ging der Beschuldigte zu Boden, der Privatklägerin 2 gelang es wieder aufzustehen und den Raum zu verlassen. 3.2. Hinsichtlich des weiteren Tatablaufs gehen die Aussagen leicht auseinander bzw. beruft sich der Beschuldigte auf Erinnerungslücken. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 3.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiederge- geben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 81 S. 8 f. E. II. 1.-3.). Ausserdem hat sie die vorhandenen und wesentlichen Beweismittel genannt (Urk. 81 S. 11 E. III. 1.2.) und die die jeweiligen Sachverhalts- schilderungen der Tatbeteiligten, nämlich des Beschuldigten (Urk. 81 S. 22 f. m.w.H.), der Privatklägerin 2 (Urk. 81 S. 23 m.w.H.), des Privatklägers 3 (Urk. 81

- 11 - S. 21 f. m.w.H.) sowie von F._____ (Urk. 81 S. 20 m.w.H.) zutreffend zusammen- gefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden. 3.4.1. Hinsichtlich der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 11-14). Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass nicht abschlies- send geklärt werden kann, ob der Beschuldigte sich tatsächlich nicht mehr an das Kerngeschehen erinnert oder ob es sich dabei um ein prozesstaktisches Vorbrin- gen handelt, letztlich aber Zweifel daran bleiben, dass er sich tatsächlich nicht mehr an seine Handlungen erinnern kann (Urk. 81 S. 11-13 E. 1.3.1.). Sodann hat sie die Verletzungen aller Beteiligten, wie sie sich aus den Unterlagen ergeben und im übrigen unbestritten blieben, richtig wiedergegeben (Urk. 81 S. 15 ff. E. 1.3.4.). 3.4.2. Aufgrund der Würdigung aller Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Situation im Büro (Schlag und Gerangel) im Sinne der Anklageschrift erstellt sei (Urk. 81 S. 25). Dem ist zu folgen. Insbeson- dere ist durch die Zugabe des Beschuldigten selber erstellt, dass er "mega wütend und hässig" ins Büro gestürmt ist und ihm dort die Hand ausrutschte, woraufhin die Privatklägerin 2 zu Boden ging. Wenn die Vorinstanz – in Ergänzung des Anklage- sachverhalts – ausführt, die Privatklägerin 2 wird aufgrund des Schlages vom Beschuldigten oder zusätzlich durch den Angriff von F._____ und dem Privatkläger 3 auf den Beschuldigten zu Boden gefallen sein (Urk. 81 S. 24), so kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte und wurde auch von keiner der beteiligten Personen ausgesagt, dass die Privatklägerin 2 nicht ausschliesslich aufgrund des Schlages des Beschuldigten zu Boden stürzte und der Privatkläger 3 und F._____ erst in der Folge und als Reaktion auf den Schlag des Beschuldigten diesen angingen. Dass sich nicht mit Sicherheit erstellen lässt, dass der Beschul- digte die Privatklägerin 2 in die Taille getreten hat, als sie auf dem Boden lag, kann hingegen – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 25) – so belassen werden. Auseinander gehen die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich dessen, ob der Beschuldigte, als er zu Boden fiel, kurz ohnmächtig war und wie genau in der Folge auf den Beschuldigten eingewirkt wurde. Letztlich auch dahingehend, in welcher Reihenfolge oder ob überhaupt die Beteiligten die Wohnung daraufhin verliessen.

- 12 - Davon, dass der Beschuldigte längere Zeit ohnmächtig war, kann nicht ausgegan- gen werden. Der Privatkläger 3 schilderte glaubhaft, dass wenn dem so gewesen wäre, sie ja geflohen wären. Der Privatkläger 3 und F._____ entfernten sich denn auch, sobald sie konnten und wirkten nicht mehr proaktiv auf den Beschuldigten ein. Die Intention der beiden war nachvollziehbar die, ihre Tochter und Schwester aus der Gefahrenzone zu bringen. Nachdem sich der Beschuldigte gegen das "un- ter dem Tisch halten" wehrte, indem er mit den Füssen trat, und die Privatklägerin 2 sich aus dem Raum entfernen konnte, gingen auch der Privatkläger 3 und F._____ aus dem Büro. Diese Schilderung der Situation durch den Privatkläger 3 und F._____ erscheint plausibel und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Wie genau sie auf den Beschuldigten einwirkten, als dieser am Boden unter dem Tisch lag, ob mit den Füssen oder Händen, ist letztlich irrelevant. Jedenfalls trug der Be- schuldigte davon keine relevanten Verletzungen davon, weshalb davon auszuge- hen ist, dass die Einwirkung – wie von ihnen geschildert – dem Zwecke diente, den Beschuldigten am Boden zu halten und nicht dazu, ihn zu verletzen. Dass der Be- schuldigte dabei selber mit den Füssen trat, ist unbestritten. 3.4.3. Die Anklage lässt sodann offen, ob der Beschuldigte, bevor er den übrigen Beteiligten nach aus der Wohnung gestürmt ist, das Küchenmesser, mit welchem er in der Folge im Treppenhaus die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 ver- letzte, ab dem Bügelbrett im Büro oder ab einer Kommode im Gang der Wohnung ergriffen habe. Mit der Vorinstanz kann diese Frage, da nicht abschliessend erstell- bar, offengelassen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 81 S. 26-29 E. c)). 3.4.4. Hinsichtlich der Situation im Treppenhaus und dem Zufügen der Verletzun- gen ist zunächst (mittlerweile) unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 und dem Privatkläger 3 die Verletzungen mit besagtem Küchenmesser im Treppenhaus zufügte. Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 31 E. (6) und S. 35 E. 1.3.6.) lässt sich der Sachverhalt insbesondere aufgrund der Aussagen der Privatkläge- rin 2 und des Privatklägers 3 im Sinne der Anklage (Urk. 29 S. 3) erstellen. Danach setzte sich das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 vor der Wohnungstür fort, wobei Letzterer auf dem Zwischenboden bzw. treppenab-

- 13 - wärts zu Boden ging. In diesem Gerangel verletzte der Beschuldigte den Privat- kläger 3 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit dem Messer linksseitig am Hals, am Ohr und an der Hand. 3.4.5. Hinsichtlich der in der Anklage erwähnten Berührung durch die Privatkläge- rin 2 an der Schulter des Beschuldigten kurz vor der relevanten Stichverletzung an deren Schläfe stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Privatklägerin 2 habe ihn in jenem Moment nicht nur berührt, sondern weggestossen (Urk. 60 S. 13 und 18, Urk. 130 S. 5). Die Privatklägerin sagte hierzu in ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aus, sie sei weiter unten auf der Treppe gewesen, als der Beschuldigte, ihr Vater und ihr Bruder aus der Wohnung gekommen seien. Sie seien wie in ihre Richtung gefallen, so als würde jemand bald die Treppe runter- fallen. Sie habe den Beschuldigten zurückgestossen, weil sie nicht gewollt habe, dass sie die Treppe runterfallen. Sie habe den Beschuldigten berührt, aber nicht gross gestossen (Urk. 4/2 S. 6). Aus den nachvollziehbaren Aussagen der Privat- klägerin 2 geht klar hervor, dass sie verhindern wollte, dass jemand die Treppe runterfällt. Ob sie den Beschuldigten dabei gestossen oder nur berührt hatte, ist letztlich nicht entscheidend, zumal sie damit nicht angreifen, sondern einen Treppensturz vermeiden wollte, was so auch in der Anklage festgehalten und damit erstellt ist. 3.4.6. Weiter bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 2 kurz vor der Stich- verletzung in die Augen geschaut zu haben (Urk. 130 S. 4). Die Privatklägerin 2 schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wie der Beschuldigte und sie sich in jenem Moment in die Augen geschaut hätten, das vergesse sie nicht. Sie habe nie ein Messer gesehen, sie habe seine Hand und seinen Blick gesehen (Urk. 4/2 S. 6). Offensichtlich war dies für die Privatklägerin 2 ein derart prägender Moment, hat sie seine Augen doch schon bei der polizeilichen Befragung am Tattag erwähnt. So erklärte sie, beim Zustechen nur seine Augen gesehen zu haben, diese seien aggressiv gewesen (Urk. 4/1 S. 5 F/A 37). Aufgrund der eindrücklichen, glaubhaften Schilderung der Privatklägerin 2 ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich als erstellt zu erachten.

- 14 - 3.4.7. Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte darauf unver- mittelt einmal mit dem Küchenmesser auf die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2 einstach. 3.5. Der Sachverhalt ist mithin im Sinne der Anklage erstellt. Einzig der Tritt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 3, als diese am Boden lag, kann – mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anträge Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) sowie als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den Privatkläger 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz und auch heute, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen (Urk. 29 S. 5; Urk. 83). Der Beschuldigte beantragt hingegen die Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (betreffend die Privatklägerin 2) sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (betreffend den Privatkläger 3), je begangen in Notwehr- exzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 2, Urk. 130 S. 1).

2. Verletzung der Privatklägerin 2 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB).

- 15 - 2.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand des Grundtat- bestandes zufolge Fehlens des objektiven Elements des Todeseintrittes im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt ist. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, sofern der Vorsatz auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes, mithin der Tötung ging. Der Beschuldigte bestreitet jedoch den subjektiven Tatbestand einer Tötung, indem er geltend macht, er habe die Privatklägerin 2 nicht verletzen wollen. 2.2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden (Urk. 81 S. 43 f. E. 2.2.2. (1)). Ergän- zend lässt sich festhalten, dass Eventualvorsatz nicht nur vorliegen kann, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch bereits zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinwei- sen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

- 16 - 2.2.3. Infolge des angeklagten Vorfalls erlitt die Privatklägerin 2 eine unmittelbar vor der linken Ohrmuschel liegende, leicht schräg von hinten oben nach vorne unten ausgerichtete, glattrandige Hautdurchtrennung mit Verletzung der Arteria temporalis superficialis (oberflächliche Schläfenarterie) und kreislaufrelevanter Blutung sowie eine Lähmung des Gesichtsnervs links (Fazialisparese) und Hyposensibilität einzelner Gesichtsbereiche links. Durch die Verletzung der Schläfenarterie kam es zu einer kreislaufrelevanten Blutung und einer potentiell lebensbedrohlichen Situation (Urk. 6/3). Wie aus dem ärztlichen Gutachten hervor- geht, bestand für die Privatklägerin 2 aufgrund der Stichverletzung eine Lebens- gefahr. Der Todeseintritt konnte nur durch die zeitnah stattgefundene ärztliche Intervention abgewendet werden. Wer seinem Gegenüber in einer chaotischen Situation während eines Gerangels ein 13 cm langes und 2,6 cm breites Küchen- messer ins Gesicht sticht, muss sich der möglichen Todesfolge dieses Stiches bewusst sein. Denn es hängt nur vom Zufall ab, welche Organe und Gefässe im Kopf durch den Stich verletzt werden. Kommt hinzu, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung, gemäss welcher der Beschuldigte lediglich mit dem Messer her- umfuchtelte (Urk. 130 S. 3 f.) – von einer gezielten Bewegung mit dem Messer gegen den Kopf der Privatklägerin 2 ausgegangen werden muss, zumal er diese kurz zuvor ansah und damit wusste, wohin er das Messer führte. Das Bundesge- richt hielt wiederholt fest, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt. Auf die zahlreichen Präjudizien hierzu kann verwiesen werden (BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom

1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2). Was für den Oberkörper gilt, muss zweifellos auch für den Kopf gelten. Wer also so, wie der Beschuldigte zusticht, nimmt den Tod seines Gegenübers zumindest in Kauf. Daran vermag auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe

- 17 - einen Tötungsvorsatz stets verneint und er hätte sich ganz anders verhalten, wenn er die Privatklägerin 2 tatsächlich hätte umbringen wollen (Urk. 60 S. 16 f., Urk. 130 S. 6), nichts zu ändern, denn es wird ja eben gerade nicht von einem direkten Vor- satz ausgegangen. Schliesslich kann auch nicht – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 130 S. 7) – von bewusster Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 2.2.4. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dass er direktvorsätzlich gehandelt hätte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Damit ist der subjektive Grundtatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 2.3.1. Die Vorinstanz sah den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB vorliegend als erfüllt an. Beim Beschuldigten habe am Tattag eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen. Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden. 2.3.2. Den privilegierten Tatbestand des Totschlages erfüllt, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte (Art. 113 StGB). Die Vorinstanz bejaht sowohl eine heftige Gemütsbewegung als auch deren Entschuldbarkeit. Die grosse seelische Belastung verneint sie zu Recht (Urk. 81 S. 41 (11)), weshalb nachfolgend nicht mehr darauf einzugehen ist. 2.3.3. Bei der heftigen Gemütsbewegung, welche von Art. 113 StGB erfasst wird, handelt es sich um normal-psychologische Einengungen des Bewusstseins, nicht krankhafter Art. Es werden dabei alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus, usw. erfasst, wobei es ein Gefühl von besonderer Stärke voraussetzt. Die Reaktion des Täters muss dabei mehr oder weniger un- mittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand erfolgen (BSK-StGB I, Schwarzenegger, Art. 113 N 6). Aus dem vorinstanzlichen Urteil wird nicht hinlänglich klar, worin genau diese heftige Gemütsbewegung beim Beschuldigten bestand bzw. welcher plötzlich auf- tretende sthenische Affekt zur Ergreifung des Messers, und zur nachfolgenden

- 18 - Verletzung der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 geführt hat. Die Vorinstanz macht seitenlange Ausführungen über die – unbestrittene – Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 hinsichtlich deren Trennung und dem Wegzug der Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen Tochter nach G._____ bis hin zum Zusammentreffen in der Wohnung zwecks Möbelabholung, was der Beschuldigte an diesem Tag nicht gewollt habe (vgl. Urk. 81 S. 38-42). Die Vorinstanz erwägt, dass all diese Ereignisse beim Beschuldigten namentlich Wut und Frustration sowie Hilflosigkeit und Ohnmacht ausgelöst hätten. Folglich sei das unvermittelte Zustechen in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2 in einer hef- tigen Gemütsbewegung ausgeführt worden (Urk. 81 S. 41 (11)). Die Vorinstanz verkennt dabei, dass das Bejahen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne des privilegierenden Tatbestands von Art. 113 StGB voraussetzt, dass der Emotions- zustand plötzlich in dem einen Moment ausgelöst werden muss und unmittelbar darauf die Reaktion (die Tat) folgt. Der Beschuldigte erklärte etwa, den wuchtigen Schlag gegen die Privatklägerin 2 im Büro mit Wut ("ich war mega hässig"). Die Emotion, welche zum Niederschlagen der Privatklägerin geführt hat, ist aber nicht zu beurteilen, sondern der zeitlich nachgelagerte Messerangriff, welcher erst erfolgte, nachdem sich der Privatkläger 3 und F._____ tätlich eingemischt hatten bzw. ihre Tochter und Schwester schützen wollten und nachdem alle drei sich be- reits aus dem Raum bzw. der Wohnung wieder entfernt hatten. Der Messerangriff erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, als eine allfällig wahrgenommene Gefahr bereits gebannt war, weshalb auch Angst nicht die entscheidende Emotion sein konnte. Mit dem Verlassen der Wohnung der drei, hatte der Beschuldigte sein Ziel, nämlich die drei aus seiner Wohnung zu vertreiben, erreicht. Welche Emotion ihn dann noch zum Messer greifen liess, blieb im Laufe der Untersuchung völlig offen. Der Be- schuldigte selber entschuldigt seinen Messerangriff nie damit, dass er in diesem Moment heftige Gefühle wie Zorn, Wut oder Rache bzw. im Sinne der Vorinstanz Wut, Frustration, Hilflosigkeit und Ohnmacht verspürt habe, sondern er spricht stets davon, in den Notmodus geschaltet zu haben, in Notwehr gehandelt zu haben. Er habe sich wehren müssen gegen den Angriff des Privatklägers 3 und F._____, so- mit nicht einmal gegen die Privatklägerin 2 selber ("Irgendwann hat es bei mir auf Notmodus, wie sagt man, Abwehr geschaltet, ich habe mich gewehrt, sie wegge-

- 19 - schubst. Das Messer lag dann dort. Dann habe ich mich nur noch gewehrt", Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 9; "Ich weiss nur noch, dass ich das Messer genommen habe und mich gewehrt habe." Urk. 3/2 S. 8 F/A 29; "Ich war einfach in Panik und hatte Angst. Als ich am Boden war habe ich in den Notmodus geschalten. Ich habe dann einfach das Messer genommen." Prot. I S. 65). Er beruft sich damit auf eine Notwehrsitua- tion, welche – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.4.1.) – jedoch nicht einmal vorlag. Es erhellt also weder aus den Ausführungen des Beschuldigten noch denjenigen der Vorinstanz, welches denn nun genau die heftige Gemütsbewegung gewesen sein soll, die ihn zur nachfolgenden Messerattacke gegenüber der Privat- klägerin 2 verleitet hat. Dies wäre aber zwingend notwendig, ansonsten deren Ent- schuldbarkeit nicht geprüft werden kann. Ein Handeln in einer heftigen Gemütsbe- wegung im Sinne des Gesetzes ist deshalb zu verneinen. 2.3.4. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einer heftigen Gemüts- bewegung ausgehen würde, wäre eine solche nicht entschuldbar. Da zahlreiche Tötungshandlungen aus heftigen Emotionszuständen heraus begangen werden, fordert das Gesetz eine weitere Voraussetzung, die zur heftigen Gemütsbewegung hinzutreten muss: der Affekt muss nach den Umständen entschuldbar sein. Entschuldbar ist ein Affekt nicht schon dann, wenn er aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt sein. Die Entstehung des Affekts muss aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich erscheinen. Keine Entschuldbarkeit ist gegeben, sofern der Täter die Konfliktsituation selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeige- führt hat. Insbesondere entfällt die Entschuldbarkeit, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (BSK StGB- Schwarzenegger Art. 113 N 11). Laut psychiatrischem Gutachten liegen beim Beschuldigten histrionische und zwanghafte Persönlichkeitszüge sowie im Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung vor. Diese Persönlichkeitszüge würden zwar nicht den Schweregrad einer Persön- lichkeitsstörung erreichen, ein Zusammenhang zwischen den genannten Persön-

- 20 - lichkeitszügen und der vorgeworfenen Tat sei jedoch erkennbar (Urk. 20/9 S. 68). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Täter unter den gleichen Bedingungen ohne die erwähnten Persönlichkeitszüge ebenfalls leicht in einen solchen Seelen- zustand (wie auch immer dieser ausgesehen haben mag) versetzt würde, der ihn zu einer derartigen Messerattacke verleiten würde, womit die Entschuldbarkeit bereits aus diesem Grund entfällt. Der Beschuldigte hat durch seinen wuchtigen Schlag gegen die Privatklägerin 2, durch welchen diese sofort zu Boden ging, das nachfolgende Gerangel mit dem Privatkläger 3 und F._____ – gegen deren Angriff er sich gemäss eigenen Aussagen mit dem Messer wehren wollte – zudem mass- geblich selber verschuldet. 2.3.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines ver- suchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb es bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. 2.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 81 S. 45 f. E. 2.2.4. (1)), ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine in diesem Sinne gerechtfertigte Verteidigung rechtmässig erfolgt, muss der Angriff auf den Betroffenen unmittelbar sein. Unmittelbarkeit des Angriffes ist gegeben, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen bzw. die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Ein Angriff, welcher bereits beendet ist, kann nicht abgewehrt werden und ist damit auch nicht als Notwehrexzess zu behandeln. 2.4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt gingen der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten los, nachdem dieser die Privatklägerin 2 wuchtig geschlagen und zu Boden gebracht hatte. Der Beschuldigte fiel daraufhin ebenfalls zu Boden, woraufhin ein Gerangel zwischen dem am Boden liegenden Beschuldigten und dem stehenden Privatkläger 3 sowie F._____ stattfand. Nachdem die Privatklägerin

- 21 - 2 wieder aufgestanden war, verliess sie als erste den Raum und daraufhin die Woh- nung. Der Privatkläger 3 sowie F._____ folgten ihr. Damit war ein allfälliger Angriff auf den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt beendet. Erst jetzt griff der Beschuldigte nach dem Messer, zu einem Zeitpunkt, als keine Notwehrsituation mehr vorlag, sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Privatkläger 3 hatten sich bereits abge- wandt und den Raum, ja selbst die Wohnung, verlassen. Ein Angriff, der bereits beendet ist, kann – wie gesagt – nicht abgewehrt werden, weshalb auch ein Not- wehrexzess nicht möglich ist. Die Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich mit dem Messer gegen die Menschen, die dort waren, nur noch gewehrt (Prot. I S. 64 f.) bzw. es sei not- wehrmässig gewesen, er habe sich gewehrt, sie weggeschubst (Urk. 3/1 F/A 5, 7, 9), sind unbehelflich. Zur Zeit, als er das Messer – gemäss seinen Aussagen vom Bügelbrett im Büro – ergriff, waren keine Menschen mehr in diesem Raum, gegen die er sich hätte wehren müssen. Vielmehr hatten diese sich bereits aus dem Büro entfernt, als er noch am Boden lag bzw. daran war sich wieder aufzurappeln. Der Beschuldigte holte sie erst im Treppenhaus wieder ein, ist ihnen also mit dem Messer in der Hand nachgelaufen. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst sein, dass er in diesem Moment nichts mehr zu befürchten hatte, vielmehr hatte er erreicht, was er ursprünglich wollte, nämlich dass die Privatklägerin 2, der Privat- kläger 3 und F._____ sich aus der Wohnung entfernten. Indem er ihnen trotzdem nachrannte und dazu auch noch ein Messer behändigte, wurde er (wieder) zum Angreifer. Seine Aussagen sind zudem widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, er erinnere sich an gar nichts mehr, andererseits will er wissen, dass er sich gewehrt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht Angst oder Panik die treibende Kraft für diesen Messerangriff war son- dern vielmehr sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Rache. Wie bereits oben aus- geführt, lässt sich jedoch nicht erstellen, welche Emotion genau ihn zum Messer- angriff verleitete und kann dies auch offen bleiben. Die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr sind jedenfalls nicht gegeben. 2.4.3. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe allenfalls in Putativnotwehr gehandelt (Urk. 130 S. 20). Der Beschuldigte selber machte nie

- 22 - geltend, er sei irrtümlich von einer Angriffslage ausgegangen. Wovon der Beschul- digte ausging, kann im Übrigen auch nicht geprüft werden, weil er sich an das Geschehen nicht erinnert. 2.5. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Verletzung des Privatklägers 3 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, den Anträgen der Staatsanwalt- schaft folgend, wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte beruft sich auch hier auf den fehlenden Vorsatz, ausserdem habe er in einem Notwehr- exzess und allenfalls in Putativnotwehr gehandelt. 3.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, jedoch derjenige der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Hierzu kann auf die im Gutachten aufgeführten und im übrigen unbestritten gebliebenen Verletzungen des Privatklägers 3 verwiesen werden (Urk. 11/5). Auch hier ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, sofern der Vorsatz auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes, mithin der schweren Körperverletzung ging. Der Beschuldigte bestreitet den subjektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung. 3.2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Vorsatzes sowie des Eventualvorsatzes kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2.2.) sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 49 E. 2.3.2. (1)). 3.2.3. Der Beschuldigte rannte mit einem 13 cm langen und 2,6 cm breiten Küchen- messer dem Privatkläger 3 ins Treppenhaus nach, wobei er diesen im Halsbereich verletzte. Weder der Privatkläger 3 noch der Beschuldigte können aussagen, wie genau die Verletzungen zugefügt wurden. Gemäss Gutachten handelt es sich bei Messerstichen in Hals- und Kopfhöhe in einem dynamischen Geschehen gegen

- 23 - eine andere Person, wobei weder Eindringtiefe noch die exakte Lokalisation gezielt gesteuert werden kann, um einen lebensgefährlichen Vorgang (Urk. 11/5 S. 5 f.). Der Beschuldigte vermag sich nicht mehr daran zu erinnern, was er mit dem Messer genau getan hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm im Gerangel mit dem Privatkläger 3 unmöglich war, zu kontrollieren, wo und wie genau Verletzun- gen durch das Messer erfolgten. Bei einem solchen Vorgehen und in der besagten, unübersichtlichen Situation musste er mit einer schweren Verletzung rechnen. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er eine schwere Schädigung des Privatklägers 3 nicht direkt anstrebte, sondern diese lediglich in Kauf nahm. Im übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand verwiesen werden (Urk. 81 S. 49 f. E. 2.3.2.). 3.2.4. Der Beschuldigte handelte damit jedenfalls eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dass er direktvorsätzlich gehandelt hätte, kann dem Beschul- digten – wie erwähnt – nicht nachgewiesen werden. Damit ist der subjektive Tatbe- stand von Art. 122 StGB, erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte beruft sich auch hinsichtlich der Verletzung des Privat- klägers 3 auf einen Notwehrexzess. Zur Vorlage bzw. zum Nichtbestehen einer Notwehrlage kann vollumfänglich auf vorstehende Erwägungen (E. 2.3.) verwiesen werden. Auch zum Zeitpunkt des Angriffs auf den Privatkläger 3 lag keine Notwehr- situation mehr vor, weshalb auch kein Notwehrexzess möglich war. Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, es sei Putativnotwehr zu prüfen, kann auf vorste- hende Erwägungen (E. 2.4.3.) verwiesen werden. 3.4. Der Beschuldigte hat sich damit zudem der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 679 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzei-

- 24 - tigen Strafvollzug angerechnet wurden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 7 ½ Jahren (Urk. 83, Urk. 129 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 97, Urk. 130 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 51 f. E. IV. 1.)

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB . 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die versuchte vorsätzliche Tötung, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von fünf bis 20 Jahren vorsieht (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschär- fungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berück- sichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Tatkomponenten

- 25 - 3.4.1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Privatklägerin 2) 3.4.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte ein Mal auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einstach. Er versuchte sie damit nicht nur zu töten sondern verletzte sie auch schwer. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass sie diese Messerattacke überlebte. Der Beschuldigte versetzte das Opfer in Lebensgefahr und fügte ihm Verletzungen zu, welche teils zu bleiben- den Schäden geführt haben. Gemäss Angaben der Privatklägervertreterin ist bei der Privatklägerin 2 eine kleine, aber immer noch sichtbare Narbe zurückgeblieben, welche die Privatklägerin 2 bei jedem Blick in den Spiegel an das Geschehene er- innere. Zudem habe sie bis heute eine Taubheit am linken Augenlid (Prot. II S. 15). Ein solches Vorgehen mit einem Messer gegen eine unbewaffnete Kontrahentin

– noch dazu gegen die Mutter seiner Tochter – offenbart eine grobe Gering- schätzung menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen. Auch zeugt dies von einer erheblichen kriminellen Energie und Kalt- blütigkeit. Der Beschuldigte entschied sich erst dann für einen Messerangriff, als die tätliche Auseinandersetzung im Büro bereits vorüber war und seine Kontrahen- ten sich bereits zum Gehen abgewandt hatten bzw. den Raum bereits verlassen hatten, womit er seine Opfer unvorbereitet erwischte. Der zuvor gegenüber ihm erfolgte tätliche Angriff des Privatklägers 3 und F._____s, wirkt sich nicht verschul- densmindernd aus, erfolgte dieser doch seinerseits als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2. Die durch den Beschuldigten erfolgte Messerattacke stellt in keinerlei Hinsicht eine angemessene Reaktion darauf dar. Das objektive Verschulden ist bei Annahme einer vollendeten Tat als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hierfür rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 8 Jahren. 3.4.1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das genaue Motiv des Beschuldigten unklar bleibt. So lässt sich letztlich nicht nachweisen, ob er aus einem Gefühl der Kränkung, aus Wut oder aus Rache auf die Privatkläge-

- 26 - rin 2 gehandelt hat. Das psychiatrische Gutachten vom 15. März 2023 (Urk. 20/9) attestiert dem Beschuldigten eine leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähig- keit, was sich verschuldensmindernd auswirkt (Urk. 20/9 S. 64). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass er sich spontan zu diesem Messerangriff entschloss, und diesen nicht geplant hatte. Jedoch wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Privat- klägerin 2 einfach gehen zu lassen, er hatte bereits erreicht, dass sie die Wohnung verlassen hatte, die Auseinandersetzung war beendet und eine allfällige "Gefahr" ging von der Privatklägerin 2, ihrem Vater und ihrem Bruder nicht mehr aus. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Tötung der Privat- klägerin 2 nicht anstrebte, dennoch nahm er die schweren Verletzungen und die von ihm geschaffene Lebensgefahr in Kauf. Der Eventualvorsatz ist ihm strafmin- dernd anzurechnen. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Tat eine affektiv sehr aufgeladene Ausgangssituation voranging (vgl. Urk. 20/9 S. 60). Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist jedoch analog zu den vorstehenden Ausführungen zum Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu verneinen. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive zu relativieren, womit sich das Verschulden auf noch leicht und die Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 6 Jahre reduziert. 3.4.1.3. Versuch Beim Versuch blieb es vorliegend nur durch Zufall, da die schweren und teils lebensgefährlichen Verletzungen der Privatklägerin glücklicherweise nicht zum Tode führten und damit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor, welchem mit einem Abschlag von einem halben Jahr Rechnung zu tragen ist. 3.4.1.4. Insgesamt erscheint für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatz- strafe von 5 1/2 Jahren angemessen. 3.4.2. Versuchte schwere Körperverletzung (Privatkläger 3) 3.4.2.1. Objektives Verschulden

- 27 - Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte mit einem Messer unkontrolliert im Halsbereich des Privatklägers 3 herum- fuchtelte. Es war reiner Zufall, dass er ihn dabei nicht schwer verletzte und der Privatkläger 3 nur oberflächliche Wunden und Schnittverletzungen erlitt, welche vollständig verheilten. Auch in diesem Fall ist eine grobe Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen erkennbar. Die kriminelle Energie ist erheblich, wenn man mit einem Messer seinem Opfer nachrennt und dabei nicht davor zurückschreckt, dieses einzusetzen. Es gilt auch hier, dass sich der Beschul- digte erst dann für einen Messerangriff entschied, als die tätliche Auseinander- setzung im Büro bereits vorüber war und seine Kontrahenten sich bereits zum Gehen abgewandt hatten bzw. den Raum bereits verlassen hatten, womit er seine Opfer unvorbereitet erwischte. Der tätliche Angriff des Privatklägers 3 und F._____s auf den Beschuldigten, wirkt sich ebenfalls nicht verschuldensmindernd aus, erfolgte dieser doch seinerseits als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2. Die durch den Beschuldigten erfolgte Messerattacke auf den Privatkläger 3 stellt in keinerlei Hinsicht eine angemessene Reaktion darauf dar. Das objektive Verschulden ist bei Annahme einer vollendeten Tat als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hierfür rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 4 Jahren. 3.4.2.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist gleich wie beim Angriff auf die Privatklägerin 2 festzuhalten, dass das genaue Motiv des Beschuldigten unklar bleibt. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähigkeit wirkt sich verschuldensmindernd aus (Urk. 20/9 S. 64). Der Messerangriff war nicht geplant, er entschied sich spontan dazu. Es gab jedoch keinen Grund, dem Privatkläger 3 nachzurennen, nachdem dieser bereits dabei war, die Wohnung zu verlassen, die Auseinandersetzung beendet war und ihn niemand mehr tätlich anging. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eine schwere Verletzung des Privatklägers 3 nicht anstrebte, dennoch nahm er solche in Kauf. Der Eventualvorsatz ist ihm strafmindernd anzurechnen. Dass der Tat eine affektiv sehr aufgeladene Ausgangssituation voranging

- 28 - (vgl. Urk. 20/9 S. 60) ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist jedoch zu verneinen. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive zu relativieren, womit sich das Verschulden auf noch leicht und die Einsatzstrafe um 16 Monate auf 32 Monate reduziert. 3.4.2.3. Versuch Beim Versuch blieb es vorliegend nur durch Zufall, da glücklicherweise keine schweren Verletzungen entstanden und damit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor, welchem mit einem Abschlag von vier Monaten Rechnung zu tragen ist. 3.4.2.4. Asperation Insgesamt erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen. Beim Vorgehen des Beschuldigten handelte es sich zwar um ein zusammenhängendes Tatgeschehen, jedoch verletzte er zwei Personen und traf er den Vorsatz, die Privatklägerin 2 zu verletzen, nochmals neu, als er ihr direkt in die Augen blickte und danach zustiess. Es recht- fertigt sich deshalb die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von 5 ½ Jahren um 16 Monate zu asperieren. 3.4.2.5. Fazit Freiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponente und anderer tatunabhängiger Kompo- nenten ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf 6 Jahre und 10 Monate festzusetzen. 3.5. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 3.5.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere

- 29 - und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persön- lichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.5.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die Ausführungen vor Vorinstanz sowie auf seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Prot. I S. 50 ff.; Urk. 128 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte in H._____ aufgewachsen ist, einen äl- teren Bruder hat sowie die normalen Schulen besuchte. Nach der Sekundarschule machte er eine Lehre als Elektriker. Er hat eine Tochter, welche heute 4 Jahre alt ist. Von der Mutter der Tochter, der Privatklägerin 2, lebt er seit Oktober 2022 getrennt. Am 16. Dezember 2025 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Seit Februar 2026 arbeitet er temporär als Elektriker im Service und verdient dabei ca. Fr. 5'000.– netto pro Monat. Er wohnt zur Zeit bei seiner Mutter und sieht seine Tochter aktuell alle zwei Monate im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es läuft zur Zeit auch kein neues Strafverfahren gegen ihn (Urk. 127). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.5.3. Bei der Strafzumessung ist – wie erwähnt – auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes- gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Der Beschuldigte bestritt zwar nicht, dass die Verletzungen der Privatkläge- rin 2 und des Privatklägers 3 durch seine Handlungen entstanden sind. Die Beweis-

- 30 - lage war aber auch eindeutig und die Taten hätten ihm auch ohne Eingeständnis nachgewiesen werden können. Zudem relativierte er seine Schuld stets, indem er geltend machte, dass er sich nur gewehrt habe und er die Schuld eigentlich bei den anderen sieht. So reichte er nach der Tat denn auch Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2, den Privatkläger 3 und F._____ ein. An seiner Einstellung hat sich offenbar bis heute nichts geändert. Zwar erklärte er in seinem Schlusswort, aus seinen Fehlern gelernt zuhaben, fügte jedoch an, er hoffe, dass alle daraus gelernt hätten (Prot. II S. 19). Aufrichtige Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. Sein teilweises Geständnis in tatsächlicher Sicht ist ihm deshalb nur in einem Umfang von weniger als 1/10, mit 6 Monaten, anzurechnen. 3.5.4. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine besondere Strafempfind- lichkeit (Urk. 81 S. 57 f. E. 5 (4)). Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Recht- sprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheits- strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vor- liegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Strafabschlag ist deshalb – entgegen der Vorinstanz – nicht angezeigt. 3.6. Fazit Strafe Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten angemessen. 3.7. Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 1015 Tage Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen (vgl. Urk. 117).

- 31 -

4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche

1. Genugtuung Privatklägerin 2 1.1. Die Privatklägerin 2 beantragte vor Vorinstanz die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 47 und 49 OR in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (Urk. 58, Anträge: Ziff. 2; Urk. 45, Anträge: Ziff. 1, Rz. 1 f.), welche ihr die Vorinstanz im Umfang von Fr. 18'000.00 zusprach (Urk. 81 S. 66-71). Die Verteidi- gung des Beschuldigten erachtet eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– als gerechtfertigt (Urk. 60 Rz. 76 f.; Urk. 130 S. 1, 22 ff.). 1.2. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 sowie der Verteidigung des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 60 f.; 66 ff.; E. 3.3.). An der Berufungs- verhandlung wies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 nochmals darauf hin, dass die Privatklägerin 2 durch den Messerstich auf der linken Gesichtshälfte an ihrer Schläfenarterie und verschiedenen Gesichtsnerven und -gefässen verletzt wurde, was zu einer Taubheit der linken Gesichtshälfte geführt habe, und dass die Privatklägerin 2 während längerer Zeit auf der Wange und im Mund linksseitig kein richtiges Gefühl gehabt habe. Heute sei eine kleine, aber immer noch sichtbare Narbe zurückgeblieben, welche die Privatklägerin 2 bei jedem Blick in den Spiegel an das Geschehene erinnere. Zudem habe sie bis heute eine Taubheit am linken Augenlid (Prot. II S. 15). 1.3. Die Vorinstanz würdigte die physischen und psychischen Folgen der Tat für die Privatklägerin 2 zutreffend (Urk. 81 S. 68 E. (6), (7) und (8)). Es kann vollum- fänglich hierauf verwiesen werden. Zudem verneinte sie zurecht eine Opfermitver-

- 32 - antwortung (Urk. 81 S. 70 E. (9)); eine solche ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 18'000.– als der Beeinträchtigung der Privatklägerin 2 und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 81 S. 71 E. (11)).

2. Genugtuung Privatkläger 3 1.1. Der Privatkläger 3 beantragte vor Vorinstanz die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR in Höhe von Fr. 8'000.– zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (Urk. 40, Anträge: Ziff. 3; S. 4 ff., Urk. 59, Anträge: Ziff. 4, S. 6 f.), welche ihm die Vorinstanz im Umfang von Fr. 4'000.00 zusprach (Urk. 81 S. 76-80 E. 4.3.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte, das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen (Urk. 60 Rz. 89 ff.; Urk. 130 S. 1). 1.2. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 sowie der Verteidigung des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 60 f.; 76 ff.; E. 4.3.). 1.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass von einem ausreichend schweren seelischen Schmerz beim Privatkläger 3 durch das Ereignis am 8. März 2023 ausgegangen werden könne, weshalb ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich zu bejahen sei (Urk. 81 S. 78 f. E. (4)). Die Höhe der Genugtuung legte sie auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 81 S. 79 f. E. (5), (6)), was sicher angemessen ist. Eine Erhöhung der Genugtuung kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

- 33 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 2.3.1. Das vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, für seine Aufwendungen und Barauslagen geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 13'627.20 (Urk. 126) ist ausgewiesen und angemessen, weshalb er entspre- chend (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.3.2. Das von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, für ihre Aufwendungen und Barauslagen geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 958.– (Urk. 125) ist ebenfalls ausgewiesen und angemessen. Sie ist somit entsprechend (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie wegen eines Kanzleiwechsels am 23. Februar 2026 bereits mit Fr. 916.10 entschädigt wurde (Urk. 122-125). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [….]

2. [….]

- 34 -

3. [….]

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 15'567.05 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 3'972.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbe- trag von Fr. 3'634.– zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

6. [….]

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 688.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbe- trag von Fr. 1'085.95 zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

8. [….]

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und dem Privatklä- ger 3 darüber hinaus dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

10. Der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 werden keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und vernichtet:

i) Schuhabdruckspur-Folie ab Türblatt aussen (A017'165'252)

j) Küchenhandtuch ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'763)

k) Stoffbeutel ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'774)

o) Haarspuren ab Treppenhauswand (A017'166'073)

p) Küchenmesser aus Büro Wohnung (A017'166'313)

r) Kapuzenjacke schwarz, Zuiki, zerschnitten, von B._____ (A017'164'577)

s) Stoffschal beige, MARACHBRAE, zerschnitten, von B._____ (A017'164'588)

t) Langarmpullover grau, zerschnitten, von B._____ (A017'164'599)

u) Trägershirt schwarz, TEZENIS, zerschnitten, von B._____ (A017'164'602)

v) Büstenhalter schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'164'613) und

x) Slip schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'179'429).

- 35 -

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände wer- den nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben:

a) Pullover grau, Jack& Jones, des Beschuldigten A._____ (A017'162'866)

b) Pullover dünn des Beschuldigten A._____ (A017'162'888)

c) Bluejeans des Beschuldigten A._____ (A017'162'946)

d) Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten A._____ (A017'162'980)

e) Unterhose des Beschuldigten A._____ (A017'163'336)

f) 1 Paar Socken des Beschuldigten A._____ (A017'163'358)

g) 1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten A._____ (A017'178'415)

h) Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Beschuldigten A._____ (A017'178'460)

l) Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028)

m) Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'039)

n) Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040)

q) 1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und A017'166'368)

- diverse lose Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (A017'178'459). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 2 herausgegeben:

w) Damenhose schwarz, Springfield, von B._____ (A017'164'624) und

y) Paar Socken schwarz von B._____ (A017'164'635). Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.

- 36 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'023.35 Auslagen (Gutachten IRM und Psychiatrie) Fr. 137.85 Auslagen Schlüsselservice Kosten amtlicher Verteidiger Fr. 38'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 17'400.– Privatklägerin 2 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 14'500.– Privatkläger 3 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)

15. [….] Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- 37 -

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1015 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 18'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.

- 38 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'627.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 916.10 unentgeltliche Verbeiständung, RAin Y.____ (bereits ausb.) Fr. 958.00 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) den Privatkläger 3, C._____ (versandt)  die Privatklägerin 1, D._____ AG, betreffend Beschlussdispositiv-Ziff.  1./4. (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 39 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin