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SB250302

Mehrfache Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug etc.

Zürich OG · 2026-04-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten. Nach Massgabe der Berufungs- erklärung beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch im Sinne der An- klage und als Folge davon die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die Anordnung einer 5-jährigen Landesverweisung sowie die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch ihn (Urk. 37; Urk. 44). Daraus ergibt sich, dass im Appellationsprozess der Entscheid der Vorinstanz als Ganzes zur Disposition steht.

- 5 -

E. 1.1 In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte sowohl vom Haupt- wie auch vom Eventualanklagevorwurf frei- zusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. Zudem fällt die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz.

E. 1.2 Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 1'815.40 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 46). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger – in Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung von gesamthaft rund 3 Stunden – für seine Bemühungen im Berufungsverfahren im Umfang von total 11 Stunden mit Fr. 2'616.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind auch diese zweitinstanzlichen Verteidigerkosten definitiv – d.h. ohne Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 -

2. Für die 86 Tage Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte im Strafver- fahren erstanden hat, wurde zu Recht im angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung festgelegt. In Anbetracht des- sen, dass der Beschuldigte in Deutschland wohnhaft ist und entsprechend tiefere Lebenshaltungskosten zu bestreiten hat, erweist sich insbesondere auch der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 151.– als angemessen (Urk. 35 S. 20 f.). Dem Beschuldigten ist deshalb auch in zweiter Instanz für die zu Un- recht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 13'000.– nebst 5 % Zins seit dem

21. November 2024 zuzusprechen. Weitergehende Genugtuungsansprüche sind hingegen abzuweisen.

3. Nachdem ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen hat, ist abschlies- send hinsichtlich der Fr. 22'000.–, die der Beschuldigte gemäss zwangsmassnah- mengerichtlichem Entscheid vom 10. Dezember 2024 im Sinne einer Sicherheits- leistung bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einbezahlt hat (vgl. Urk. 17), die Freigabe anzuordnen (Urk. 239 Abs. 1 lit. b StPO). Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid demnach zu bestätigen (Urk. 35 S. 20). Es wird erkannt:

E. 2 Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich der mehr- fachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB bzw. eventualiter der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er – stark zusammengefasst – am 26. August 2024 beim damals 69-jährigen Geschädigten B._____ zwei Couverts und am 27. August 2024 bei der 89-jährigen Geschädig- ten C._____ ein weiteres Couvert abgeholt habe, die jeweils grössere Bargeldsummen enthalten hätten, wobei die betagten Geschädigten nur deshalb über ihr Geld disponiert hätten, weil sie Opfer eines sog. "Falscher Polizist-Be- trugs" resp. eines "Telefonbetrugs zulasten älterer Personen" geworden seien (Urk. D1/12).

E. 3 Der Beschuldigte anerkennt, die drei in der Anklage umschriebenen Ab- holungen getätigt und die Couverts anschliessend einem gewissen "D._____" übergeben zu haben (Urk. D1/2/1 F10 ff.; Urk. D1/2/2 F7, F51 ff.; Urk. D1/2/3 F13 ff., F31 ff., F38 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Er stellt aber in Abrede, gewusst oder da- mit gerechnet zu haben, einen Tatbeitrag zu kriminellen Handlungen zu leisten. Vielmehr habe man ihn kurz zuvor mittels eines in Deutschland aufgeschalteten Stelleninserats für Kurierdienste angeworben, weshalb er angenommen habe, dass er in der Schweiz als Eilzusteller tätig sei, der Arztrezepte und Medikamente transportiere (Urk. D1/2/1 F4; Urk. D1/2/2 F11 ff.; Urk. D1/2/3 F25 f.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 10 ff.). Dass sich in den vom ihm abgeholten Couverts Geld befunden habe, habe er erst nach seiner Inhaftierung erfahren (Urk. 26 S. 6; Urk. 45 S. 7). Insofern stellt er sich auf den Standpunkt, den subjektiven Tatbestand der einge- klagten Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug resp. der mehrfachen Geldwäsche- rei nicht erfüllt zu haben. 4.1. Mit dem von Beschuldigtenseite bestrittenen inneren Anklagesachverhalt hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt und die Beweislage dies- bezüglich detailliert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Es kann vorwegge- nommen werden, dass die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid un- verändert zu übernehmen sind. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann des- halb vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 35

- 7 - S. 4 ff.). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der vorinstanzlichen Würdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass ange- sichts der vorhandenen Beweismittel unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte willentlich an einer strafbaren Handlung beteiligt oder solches in Kauf genommen habe. 4.2. So ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie erwägt, dass der Beschul- digte wohl theoretisch über das Wissen verfügt, dass es das Phänomen des "Fal- scher-Polizist-Betrugs" und des "Betrugs zulasten älterer Personen" gibt (Urk. 35 S. 12). Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass im online aufgeschalteten Inserat, das den Beschuldigten dazu bewog, den Auftrag zum Abholen der Cou- verts bei den beiden Geschädigten anzunehmen, seitens einer sich "E._____ GmbH" nennenden Gesellschaft eine Stelle als Eilzusteller für Medikamenten- transporte ausgeschrieben war, wobei die zu übernehmenden Aufgaben u.a. da- hingehend umschrieben wurden, es seien medizinische Behandlungspläne und Arztrezepte zuzustellen (Urk. D1/5/6). Einhergehend mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht kritisch hinterfragt zu haben, dass er bei älteren Menschen verschlossene Cou- verts abgeholt hat, oder dass er nicht in die entgegengenommenen Briefumschlä- ge geschaut hat. Nachdem im Stelleninserat explizit von Zustellungen im Privat- kundenbereich die Rede war, ist ihm sodann auch nicht anzulasten, dass es ihm nicht sofort merkwürdig vorgekommen ist, dass er die Couverts nicht in Firmen- räumlichkeiten, Apotheken oder Labors liefern musste (Urk. 35 S. 14 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 44 S. 3) – durchaus eine Kuriertätigkeit erbrachte, indem er die Couverts entgegennahm und an einem anderen Ort einer Drittperson übergab. Des Weite- ren wird im angefochtenen Entscheid zutreffend erörtert, weshalb der vom Be- schuldigten erzielte Tagesverdienst von Fr. 350.– angesichts dessen, dass er während der Dienstdauer ständig auf Abruf war und für die Kurierfahrten sein ei- genes Fahrzeug verwenden musste, wobei sich aus den Akten ergibt, dass ihm schon im Voraus ein Stundenlohn von Fr. 30.– zuzüglich einer Kilometerpau- schale zugesichert worden war, keine derart hohe Entschädigung darstellt, dass er zwingend von Anfang an den Verdacht auf einen kriminellen Hintergrund der

- 8 - ausgeübten Tätigkeit hätte schöpfen müssen (Urk. 35 S. 13 f.). Wie die Verteidi- gung zu Recht anführt, hatte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der ange- tretenen Kuriertätigkeit zudem noch weitere Auslagen (Anfahrtszeit aus Deutsch- land, Schweizer Autobahnvignette und SIM-Karte für die Schweiz) zu tragen (Urk. 45 S. 3). Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich selbst dann kein Nachweis eines bewussten Tatentschlusses oder auch nur einer blossen Inkauf- nahme desselben erbringen liesse, wenn man wie in der Anklageschrift formuliert davon ausgeht, der Beschuldigte habe leicht und schnell Geld verdienen wollen (Urk. 35 S. 16 f.). Dasselbe gilt für die Tatsache, dass er weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, noch ein Vorstellungsgespräch mit seiner Arbeitge- berin geführt oder sich je an deren Firmensitz begeben hat, legt doch die Vorin- stanz schlüssig dar, dass solche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit An- stellungen in Positionen mit niedrigen Qualifikationsanforderungen nicht völlig un- üblich sind und jedenfalls nicht zwangsläufig auf eine betrügerische Aktivität der Auftraggeberin hinweisen (Urk. 35 S. 15 f.). Vielmehr ist diesbezüglich zu beden- ken, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen – auf die mangels ander- weitiger Beweismittel, die seine Version zu entkräften vermögen, abgestellt wer- den muss – seiner Ansprechperson F._____ immerhin die Kopie seines Personal- ausweises sowie seines Führerscheins übermittelt hat (vgl. Urk. 45 S. 4) wie auch dass er das Stelleninserat aufschaltende "E._____ GmbH" im Internet ausfindig gemacht hat und dass er bereits im Rahmen eines früheren Kuriereinsatzes eben- falls erst nach 2 Tagen einen formellen Arbeitsvertrag erhalten hat (Urk. D1/2/2 F14, F18). Damit kann ihm nicht widerlegt werden, dass er zum einen immerhin – wenn auch rudimentäre – Recherchen über seine neue Arbeitgeberin getätigt hat, bevor er die anklagegegenständlichen Handlungen vorgenommen hat, und dass er zum anderen zu diesem Zeitpunkt bereits die Erfahrung gemacht hatte, dass die offizielle Formalisierung eines Arbeitsverhältnisses in der Kurierbranche auch erst mehrere Tage nach Stellenantritt erfolgen kann. Weiter ergibt sich aus den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seiner heutigen Verlobten, dass den beiden die lange Wartezeit zwischen den Einsätzen für einen Eilzustell- dienst ungewöhnlich erschien, nicht aber die Tätigkeit per se (vgl. Urk. D1/5/5/2; Prot. II S. 15), wobei die sich darin zeigende, authentisch erscheinende Verwun-

- 9 - derung über das Geschäftsgebaren seiner vermeintlichen Auftraggeberin eben- falls dafür spricht, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt durchaus von einer regulären, legalen Arbeitstätigkeit ausgegangen ist. Im Einklang mit dem ange- fochtenen Entscheid wird das Beweisbild schliesslich dadurch abgerundet, dass der Beschuldigte bei seinen Abholungen keinerlei Massnahmen getroffen hat, die darauf ausgerichtet waren, sein Auffliegen zu vermeiden, wie das bei einer be- wussten Mitwirkung an einer kriminellen Handlung zu erwarten gewesen wäre, sondern sein Fahrzeug so geparkt hat, dass es der Geschädigten C._____ mög- lich war, sich das Kennzeichen zu merken, und er sich sogar noch Zeit genom- men hat, um bei beiden Geschädigten die Toilette aufzusuchen (Urk. 35 S. 17). 4.3. Nicht zu hören ist demgegenüber die Staatsanwaltschaft, soweit sie bean- standet, dass die vorinstanzliche Beurteilung die für den Beschuldigten belasten- den Indizien schönzureden versuche und die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen lasse (Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 44 S. 2 ff.). Im Gegenteil wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt, dass es etwa als ungewöhnlich erscheine, wenn der Beschuldigte die von ihm abgeholten Couverts auf offener Strasse einer ihm nicht näher bekannten Person ("D._____") habe übergeben müssen, der es im Übrigen sehr eilig gehabt habe und sofort weggefahren sei, genauso wie es unüblich sei, dass die von ihm transportierten Briefumschläge kein Logo einer pharmazeutischen Firma enthalten hätten, und es reichlich unpro- fessionell wirke, wenn von seiner angeblichen Arbeitgeberin vor dem Stellenantritt als Eilkurier nicht einmal die beim Eingehen eines Arbeitsverhältnisses in der Re- gel anfallenden Belange (Sozialabgaben, Versicherungen, Ferienansprüche, Spe- senreglement und dergleichen) geregelt gewesen seien (vgl. Urk. 35 S. 13 ff.). Auf der anderen Seite begründet die Vorinstanz hingegen ausführlich, wie die ge- nannten Aspekte zwar retrospektiv betrachtet und im Wissen darum, was tatsäch- lich ablief, durchaus geeignet gewesen wären, den Verdacht zu erwecken, dass beim Abholen der Couverts bei den Geschädigten kriminelle Machenschaften im Gange sind, dass der Beschuldigte jedoch im Zeitpunkt der anklagegegenständli- chen Handlungen nicht etwa auf einen Schlag über all diese Umstände in ihrer Gesamtheit im Bilde war, sondern sie sich ihm allmählich und nacheinander sowie teilweise auch nur durch blosses Ausbleiben von normalisierenden Umständen

- 10 - erschlossen haben (Urk. 35 S. 12 f.). Wesentlich ist zudem, dass der Beschul- digte erstelltermassen lediglich drei Couverts innert 2 Tagen abgeholt hat, wes- halb die vorinstanzliche Schlussfolgerung einleuchtet, wonach dem Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden kann, es unterlassen zu ha- ben, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne jeden Einzelumstand bereits umfassend zu hinterfragen (so in Urk. 35 S. 13 und S. 14). Entsprechend hält die Würdigung im angefochtenen Entscheid einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz stand und es braucht auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene theoretische Frage, wie vieler weiterer Geldabholungen es denn bedurft hätte, bis man den Be- schuldigten eines strafbaren Verhaltens hätte überführen können (Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 44 S. 7; Prot. II S. 19), nicht weiter eingegangen zu werden, zumal jeweils die individuellen Umstände im Einzelfall massgebend sind. 4.4. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Kuriertätigkeit über keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügte und ihm die Ent- schädigung für die Auftragserledigung unter Umgehung einer allfälligen Quellen- steuer jeweils sogleich in bar übergeben worden ist (Urk. 37 S. 3; Urk. 44 S. 3 ff.; Prot. II S. 20 f.). Wie bereits die Anklagebehörde festhält, sind das indessen alle- samt Umstände, die genauso gut auf Schwarzarbeit hindeuten können (Urk. 37 S. 2, S. 4; Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 19 ff.), ohne dass die dem Kurierdienst zugrun- deliegende Transaktion deswegen notwendigerweise ein betrügerischer Kontext oder ein Bezug zur Geldwäscherei anhaften muss. Nachdem einzig Letzteres Ge- genstand der Anklage bildet, zielt die staatsanwaltschaftliche Argumentation, wo- nach für den Beschuldigten zumindest sofort erkennbar gewesen sei, dass die ihm angebotene Tätigkeit unter Schwarzarbeit (verstanden als Missachtung ar- beitsbezogener Melde- und Bewilligungspflichten) fällt, mithin an der Sache vor- bei. 4.5. Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass man bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte die deliktsrelevanten Umstände jedenfalls im Kern hätte erken- nen können oder müssen, einen Durchschnittsmenschen und die allgemeine Le- benserfahrung als Massstab hätte anlegen sollen und sich nicht von einer sich un-

- 11 - wissend und eher dümmlich ausgebenden Person leiten lassen dürfen, wie dies der Beschuldigte im Strafverfahren getan habe (Urk. 37 S. 3). So sind nicht zuletzt gerade auch die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Jener hat lediglich die obligatorische Schulzeit absolviert und mit einem Förder- schulabschluss abgeschlossen. Er verfügt über keinen Berufsabschluss und weist eher spärliche Erfahrungen in der Arbeitswelt auf (Prot. II S. 6), weshalb bei ihm nicht ohne weiteres von einem Durchschnittsbürger als Referenzwert ausgegan- gen werden kann. Darüber hinaus verkennt die Staatsanwaltschaft, dass auch der sich leichtfertig über die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegset- zende und mit der Einstellung, es werde schon nichts passieren, agierende Täter höchstens fahrlässig handelt (BGE 130 IV 58 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichtes 6P.165/2006 vom 2. Februar 2007 E. 4.2; 6S.114/2005 vom 28. März 2006 E. 4), was für die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Betrug oder wegen Geldwä- scherei nicht ausreicht. 4.6. Nicht einzusehen ist schliesslich, was die Staatsanwaltschaft aus dem Einwand abzuleiten versucht, dass sich in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle Ku- riere, wie es der Beschuldigte gewesen sei, bereits bei oder nach der ersten Ab- holung von Couverts bei älteren Personen sich an die Polizei gewandt haben sol- len, weil ihnen der Ablauf der angeblichen Arbeitstätigkeit seltsam vorgekommen sei (vgl. Urk. 37 S. 3; Urk. 44 S. 5; Prot. II S. 21). So fehlt in den vorliegenden Strafakten jegliche Dokumentation über solche Fälle, weshalb die staatsanwalt- schaftliche Behauptung diesbezüglich keiner objektiven Überprüfung zugänglich ist, geschweige denn dass sich ein Vergleich derselben mit dem hier zu beurtei- lenden Sachverhalt vornehmen liesse. Vielmehr gibt die Staatsanwaltschaft damit zu verstehen, dass es offenbar Vorkommnisse gab, bei denen ahnungslose Per- sonen von den Hintermännern des betrügerischen Konstrukts unter Vortäuschung des Eingehens eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses dazu gebracht wurden, an den Geldabholungen bei den Betrugsopfern mitzuwirken. Dies zeigt, dass die Version des Beschuldigten, für seine Kurierdienste eingespannt worden zu sein, ohne dass er über die dahinterstehenden kriminellen Machenschaften gewusst habe, keineswegs abwegig ist.

- 12 -

E. 5 Zusammengefasst lässt sich anhand des Untersuchungsergebnisses we- der der rechtsgenügende Nachweis erbringen, dass der Beschuldigte willentlich die Verwirklichung des Betrugs zulasten der Geschädigten B._____ und C._____ gefördert oder dies in Kauf genommen hat, noch lässt sich hinreichend erstellen, dass er wusste resp. annehmen musste, dass sich in den von ihm transportierten Couverts Vermögenswerte befänden, die aus einer verbrecherischen Vortat stam- men. Mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit ist der Beschuldigte folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von den Anklagevorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'616.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Die vom Beschuldigten hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 22'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben und dem Beschuldigten - 14 - auf erstes Verlangen zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  6. Dem Beschuldigten werden für die erstandene Haft Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2024 als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abgewiesen.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei,  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003  Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Disp.-Ziff. 5 betr.  Nr. 24-34365 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250302-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 7. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend mehrfache Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. März 2025 (GG240286)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Dezember 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/12). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von  Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 [recte Ziff. 1] StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die vom Beschuldigten hinterlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 22'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Auf- wendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'360.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Novem- ber 2024 als Genugtuung für die erlittene Haft von 86 Tagen aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 37 S. 4; Urk. 44 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift vom 6. Dezember 2024 schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft.

3. Es sei ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Es sei gegen ihn eine fakultative Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen.

5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerle- gen.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1)

1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2025 sei vollum- fänglich zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates. ___________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das am 6. März 2025 mündlich eröffnete (Prot. I S. 10 ff.) Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (Urk. 35) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. März 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 76). Nach Erhalt der schriftlich be- gründeten Urteilsausfertigung, die der Anklagebehörde am 20. Juni 2025 zuge- stellt worden ist (Urk. 34/1), reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

25. Juni 2025 (beim Obergericht des Kantons Zürich am 27. Juni 2025 eingegan- gen) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 37). Seitens des Beschuldig- ten wurde keine Haupt- oder Anschlussberufung erhoben. 2.1. Am 28. Juli 2025 ging das angeforderte Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 40/1-4). Am 5. August 2025 wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). 2.2. Zur Berufungsverhandlung vom 7. April 2026 erschienen der Vertreter der Staatsanwaltschaft in Begleitung von zwei Mitarbeiterinnen sowie der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten. Nach Massgabe der Berufungs- erklärung beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch im Sinne der An- klage und als Folge davon die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die Anordnung einer 5-jährigen Landesverweisung sowie die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch ihn (Urk. 37; Urk. 44). Daraus ergibt sich, dass im Appellationsprozess der Entscheid der Vorinstanz als Ganzes zur Disposition steht.

- 5 -

2. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Beru- fungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Schuldpunkt

1. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit be- ruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr zur Last gelegten Straftatbe- stände verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom

15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Überzeu- gung des Gerichtes muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, N 228).

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2. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich der mehr- fachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB bzw. eventualiter der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er – stark zusammengefasst – am 26. August 2024 beim damals 69-jährigen Geschädigten B._____ zwei Couverts und am 27. August 2024 bei der 89-jährigen Geschädig- ten C._____ ein weiteres Couvert abgeholt habe, die jeweils grössere Bargeldsummen enthalten hätten, wobei die betagten Geschädigten nur deshalb über ihr Geld disponiert hätten, weil sie Opfer eines sog. "Falscher Polizist-Be- trugs" resp. eines "Telefonbetrugs zulasten älterer Personen" geworden seien (Urk. D1/12).

3. Der Beschuldigte anerkennt, die drei in der Anklage umschriebenen Ab- holungen getätigt und die Couverts anschliessend einem gewissen "D._____" übergeben zu haben (Urk. D1/2/1 F10 ff.; Urk. D1/2/2 F7, F51 ff.; Urk. D1/2/3 F13 ff., F31 ff., F38 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Er stellt aber in Abrede, gewusst oder da- mit gerechnet zu haben, einen Tatbeitrag zu kriminellen Handlungen zu leisten. Vielmehr habe man ihn kurz zuvor mittels eines in Deutschland aufgeschalteten Stelleninserats für Kurierdienste angeworben, weshalb er angenommen habe, dass er in der Schweiz als Eilzusteller tätig sei, der Arztrezepte und Medikamente transportiere (Urk. D1/2/1 F4; Urk. D1/2/2 F11 ff.; Urk. D1/2/3 F25 f.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 10 ff.). Dass sich in den vom ihm abgeholten Couverts Geld befunden habe, habe er erst nach seiner Inhaftierung erfahren (Urk. 26 S. 6; Urk. 45 S. 7). Insofern stellt er sich auf den Standpunkt, den subjektiven Tatbestand der einge- klagten Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug resp. der mehrfachen Geldwäsche- rei nicht erfüllt zu haben. 4.1. Mit dem von Beschuldigtenseite bestrittenen inneren Anklagesachverhalt hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt und die Beweislage dies- bezüglich detailliert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Es kann vorwegge- nommen werden, dass die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid un- verändert zu übernehmen sind. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann des- halb vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 35

- 7 - S. 4 ff.). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der vorinstanzlichen Würdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass ange- sichts der vorhandenen Beweismittel unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte willentlich an einer strafbaren Handlung beteiligt oder solches in Kauf genommen habe. 4.2. So ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie erwägt, dass der Beschul- digte wohl theoretisch über das Wissen verfügt, dass es das Phänomen des "Fal- scher-Polizist-Betrugs" und des "Betrugs zulasten älterer Personen" gibt (Urk. 35 S. 12). Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass im online aufgeschalteten Inserat, das den Beschuldigten dazu bewog, den Auftrag zum Abholen der Cou- verts bei den beiden Geschädigten anzunehmen, seitens einer sich "E._____ GmbH" nennenden Gesellschaft eine Stelle als Eilzusteller für Medikamenten- transporte ausgeschrieben war, wobei die zu übernehmenden Aufgaben u.a. da- hingehend umschrieben wurden, es seien medizinische Behandlungspläne und Arztrezepte zuzustellen (Urk. D1/5/6). Einhergehend mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht kritisch hinterfragt zu haben, dass er bei älteren Menschen verschlossene Cou- verts abgeholt hat, oder dass er nicht in die entgegengenommenen Briefumschlä- ge geschaut hat. Nachdem im Stelleninserat explizit von Zustellungen im Privat- kundenbereich die Rede war, ist ihm sodann auch nicht anzulasten, dass es ihm nicht sofort merkwürdig vorgekommen ist, dass er die Couverts nicht in Firmen- räumlichkeiten, Apotheken oder Labors liefern musste (Urk. 35 S. 14 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 44 S. 3) – durchaus eine Kuriertätigkeit erbrachte, indem er die Couverts entgegennahm und an einem anderen Ort einer Drittperson übergab. Des Weite- ren wird im angefochtenen Entscheid zutreffend erörtert, weshalb der vom Be- schuldigten erzielte Tagesverdienst von Fr. 350.– angesichts dessen, dass er während der Dienstdauer ständig auf Abruf war und für die Kurierfahrten sein ei- genes Fahrzeug verwenden musste, wobei sich aus den Akten ergibt, dass ihm schon im Voraus ein Stundenlohn von Fr. 30.– zuzüglich einer Kilometerpau- schale zugesichert worden war, keine derart hohe Entschädigung darstellt, dass er zwingend von Anfang an den Verdacht auf einen kriminellen Hintergrund der

- 8 - ausgeübten Tätigkeit hätte schöpfen müssen (Urk. 35 S. 13 f.). Wie die Verteidi- gung zu Recht anführt, hatte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der ange- tretenen Kuriertätigkeit zudem noch weitere Auslagen (Anfahrtszeit aus Deutsch- land, Schweizer Autobahnvignette und SIM-Karte für die Schweiz) zu tragen (Urk. 45 S. 3). Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich selbst dann kein Nachweis eines bewussten Tatentschlusses oder auch nur einer blossen Inkauf- nahme desselben erbringen liesse, wenn man wie in der Anklageschrift formuliert davon ausgeht, der Beschuldigte habe leicht und schnell Geld verdienen wollen (Urk. 35 S. 16 f.). Dasselbe gilt für die Tatsache, dass er weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, noch ein Vorstellungsgespräch mit seiner Arbeitge- berin geführt oder sich je an deren Firmensitz begeben hat, legt doch die Vorin- stanz schlüssig dar, dass solche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit An- stellungen in Positionen mit niedrigen Qualifikationsanforderungen nicht völlig un- üblich sind und jedenfalls nicht zwangsläufig auf eine betrügerische Aktivität der Auftraggeberin hinweisen (Urk. 35 S. 15 f.). Vielmehr ist diesbezüglich zu beden- ken, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen – auf die mangels ander- weitiger Beweismittel, die seine Version zu entkräften vermögen, abgestellt wer- den muss – seiner Ansprechperson F._____ immerhin die Kopie seines Personal- ausweises sowie seines Führerscheins übermittelt hat (vgl. Urk. 45 S. 4) wie auch dass er das Stelleninserat aufschaltende "E._____ GmbH" im Internet ausfindig gemacht hat und dass er bereits im Rahmen eines früheren Kuriereinsatzes eben- falls erst nach 2 Tagen einen formellen Arbeitsvertrag erhalten hat (Urk. D1/2/2 F14, F18). Damit kann ihm nicht widerlegt werden, dass er zum einen immerhin – wenn auch rudimentäre – Recherchen über seine neue Arbeitgeberin getätigt hat, bevor er die anklagegegenständlichen Handlungen vorgenommen hat, und dass er zum anderen zu diesem Zeitpunkt bereits die Erfahrung gemacht hatte, dass die offizielle Formalisierung eines Arbeitsverhältnisses in der Kurierbranche auch erst mehrere Tage nach Stellenantritt erfolgen kann. Weiter ergibt sich aus den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seiner heutigen Verlobten, dass den beiden die lange Wartezeit zwischen den Einsätzen für einen Eilzustell- dienst ungewöhnlich erschien, nicht aber die Tätigkeit per se (vgl. Urk. D1/5/5/2; Prot. II S. 15), wobei die sich darin zeigende, authentisch erscheinende Verwun-

- 9 - derung über das Geschäftsgebaren seiner vermeintlichen Auftraggeberin eben- falls dafür spricht, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt durchaus von einer regulären, legalen Arbeitstätigkeit ausgegangen ist. Im Einklang mit dem ange- fochtenen Entscheid wird das Beweisbild schliesslich dadurch abgerundet, dass der Beschuldigte bei seinen Abholungen keinerlei Massnahmen getroffen hat, die darauf ausgerichtet waren, sein Auffliegen zu vermeiden, wie das bei einer be- wussten Mitwirkung an einer kriminellen Handlung zu erwarten gewesen wäre, sondern sein Fahrzeug so geparkt hat, dass es der Geschädigten C._____ mög- lich war, sich das Kennzeichen zu merken, und er sich sogar noch Zeit genom- men hat, um bei beiden Geschädigten die Toilette aufzusuchen (Urk. 35 S. 17). 4.3. Nicht zu hören ist demgegenüber die Staatsanwaltschaft, soweit sie bean- standet, dass die vorinstanzliche Beurteilung die für den Beschuldigten belasten- den Indizien schönzureden versuche und die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen lasse (Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 44 S. 2 ff.). Im Gegenteil wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt, dass es etwa als ungewöhnlich erscheine, wenn der Beschuldigte die von ihm abgeholten Couverts auf offener Strasse einer ihm nicht näher bekannten Person ("D._____") habe übergeben müssen, der es im Übrigen sehr eilig gehabt habe und sofort weggefahren sei, genauso wie es unüblich sei, dass die von ihm transportierten Briefumschläge kein Logo einer pharmazeutischen Firma enthalten hätten, und es reichlich unpro- fessionell wirke, wenn von seiner angeblichen Arbeitgeberin vor dem Stellenantritt als Eilkurier nicht einmal die beim Eingehen eines Arbeitsverhältnisses in der Re- gel anfallenden Belange (Sozialabgaben, Versicherungen, Ferienansprüche, Spe- senreglement und dergleichen) geregelt gewesen seien (vgl. Urk. 35 S. 13 ff.). Auf der anderen Seite begründet die Vorinstanz hingegen ausführlich, wie die ge- nannten Aspekte zwar retrospektiv betrachtet und im Wissen darum, was tatsäch- lich ablief, durchaus geeignet gewesen wären, den Verdacht zu erwecken, dass beim Abholen der Couverts bei den Geschädigten kriminelle Machenschaften im Gange sind, dass der Beschuldigte jedoch im Zeitpunkt der anklagegegenständli- chen Handlungen nicht etwa auf einen Schlag über all diese Umstände in ihrer Gesamtheit im Bilde war, sondern sie sich ihm allmählich und nacheinander sowie teilweise auch nur durch blosses Ausbleiben von normalisierenden Umständen

- 10 - erschlossen haben (Urk. 35 S. 12 f.). Wesentlich ist zudem, dass der Beschul- digte erstelltermassen lediglich drei Couverts innert 2 Tagen abgeholt hat, wes- halb die vorinstanzliche Schlussfolgerung einleuchtet, wonach dem Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden kann, es unterlassen zu ha- ben, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne jeden Einzelumstand bereits umfassend zu hinterfragen (so in Urk. 35 S. 13 und S. 14). Entsprechend hält die Würdigung im angefochtenen Entscheid einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz stand und es braucht auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene theoretische Frage, wie vieler weiterer Geldabholungen es denn bedurft hätte, bis man den Be- schuldigten eines strafbaren Verhaltens hätte überführen können (Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 44 S. 7; Prot. II S. 19), nicht weiter eingegangen zu werden, zumal jeweils die individuellen Umstände im Einzelfall massgebend sind. 4.4. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Kuriertätigkeit über keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügte und ihm die Ent- schädigung für die Auftragserledigung unter Umgehung einer allfälligen Quellen- steuer jeweils sogleich in bar übergeben worden ist (Urk. 37 S. 3; Urk. 44 S. 3 ff.; Prot. II S. 20 f.). Wie bereits die Anklagebehörde festhält, sind das indessen alle- samt Umstände, die genauso gut auf Schwarzarbeit hindeuten können (Urk. 37 S. 2, S. 4; Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 19 ff.), ohne dass die dem Kurierdienst zugrun- deliegende Transaktion deswegen notwendigerweise ein betrügerischer Kontext oder ein Bezug zur Geldwäscherei anhaften muss. Nachdem einzig Letzteres Ge- genstand der Anklage bildet, zielt die staatsanwaltschaftliche Argumentation, wo- nach für den Beschuldigten zumindest sofort erkennbar gewesen sei, dass die ihm angebotene Tätigkeit unter Schwarzarbeit (verstanden als Missachtung ar- beitsbezogener Melde- und Bewilligungspflichten) fällt, mithin an der Sache vor- bei. 4.5. Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass man bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte die deliktsrelevanten Umstände jedenfalls im Kern hätte erken- nen können oder müssen, einen Durchschnittsmenschen und die allgemeine Le- benserfahrung als Massstab hätte anlegen sollen und sich nicht von einer sich un-

- 11 - wissend und eher dümmlich ausgebenden Person leiten lassen dürfen, wie dies der Beschuldigte im Strafverfahren getan habe (Urk. 37 S. 3). So sind nicht zuletzt gerade auch die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Jener hat lediglich die obligatorische Schulzeit absolviert und mit einem Förder- schulabschluss abgeschlossen. Er verfügt über keinen Berufsabschluss und weist eher spärliche Erfahrungen in der Arbeitswelt auf (Prot. II S. 6), weshalb bei ihm nicht ohne weiteres von einem Durchschnittsbürger als Referenzwert ausgegan- gen werden kann. Darüber hinaus verkennt die Staatsanwaltschaft, dass auch der sich leichtfertig über die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegset- zende und mit der Einstellung, es werde schon nichts passieren, agierende Täter höchstens fahrlässig handelt (BGE 130 IV 58 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichtes 6P.165/2006 vom 2. Februar 2007 E. 4.2; 6S.114/2005 vom 28. März 2006 E. 4), was für die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Betrug oder wegen Geldwä- scherei nicht ausreicht. 4.6. Nicht einzusehen ist schliesslich, was die Staatsanwaltschaft aus dem Einwand abzuleiten versucht, dass sich in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle Ku- riere, wie es der Beschuldigte gewesen sei, bereits bei oder nach der ersten Ab- holung von Couverts bei älteren Personen sich an die Polizei gewandt haben sol- len, weil ihnen der Ablauf der angeblichen Arbeitstätigkeit seltsam vorgekommen sei (vgl. Urk. 37 S. 3; Urk. 44 S. 5; Prot. II S. 21). So fehlt in den vorliegenden Strafakten jegliche Dokumentation über solche Fälle, weshalb die staatsanwalt- schaftliche Behauptung diesbezüglich keiner objektiven Überprüfung zugänglich ist, geschweige denn dass sich ein Vergleich derselben mit dem hier zu beurtei- lenden Sachverhalt vornehmen liesse. Vielmehr gibt die Staatsanwaltschaft damit zu verstehen, dass es offenbar Vorkommnisse gab, bei denen ahnungslose Per- sonen von den Hintermännern des betrügerischen Konstrukts unter Vortäuschung des Eingehens eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses dazu gebracht wurden, an den Geldabholungen bei den Betrugsopfern mitzuwirken. Dies zeigt, dass die Version des Beschuldigten, für seine Kurierdienste eingespannt worden zu sein, ohne dass er über die dahinterstehenden kriminellen Machenschaften gewusst habe, keineswegs abwegig ist.

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5. Zusammengefasst lässt sich anhand des Untersuchungsergebnisses we- der der rechtsgenügende Nachweis erbringen, dass der Beschuldigte willentlich die Verwirklichung des Betrugs zulasten der Geschädigten B._____ und C._____ gefördert oder dies in Kauf genommen hat, noch lässt sich hinreichend erstellen, dass er wusste resp. annehmen musste, dass sich in den von ihm transportierten Couverts Vermögenswerte befänden, die aus einer verbrecherischen Vortat stam- men. Mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit ist der Beschuldigte folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von den Anklagevorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte sowohl vom Haupt- wie auch vom Eventualanklagevorwurf frei- zusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. Zudem fällt die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz. 1.2. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 1'815.40 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 46). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger – in Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung von gesamthaft rund 3 Stunden – für seine Bemühungen im Berufungsverfahren im Umfang von total 11 Stunden mit Fr. 2'616.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind auch diese zweitinstanzlichen Verteidigerkosten definitiv – d.h. ohne Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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2. Für die 86 Tage Untersuchungshaft, welche der Beschuldigte im Strafver- fahren erstanden hat, wurde zu Recht im angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung festgelegt. In Anbetracht des- sen, dass der Beschuldigte in Deutschland wohnhaft ist und entsprechend tiefere Lebenshaltungskosten zu bestreiten hat, erweist sich insbesondere auch der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 151.– als angemessen (Urk. 35 S. 20 f.). Dem Beschuldigten ist deshalb auch in zweiter Instanz für die zu Un- recht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 13'000.– nebst 5 % Zins seit dem

21. November 2024 zuzusprechen. Weitergehende Genugtuungsansprüche sind hingegen abzuweisen.

3. Nachdem ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen hat, ist abschlies- send hinsichtlich der Fr. 22'000.–, die der Beschuldigte gemäss zwangsmassnah- mengerichtlichem Entscheid vom 10. Dezember 2024 im Sinne einer Sicherheits- leistung bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einbezahlt hat (vgl. Urk. 17), die Freigabe anzuordnen (Urk. 239 Abs. 1 lit. b StPO). Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid demnach zu bestätigen (Urk. 35 S. 20). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'616.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die vom Beschuldigten hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 22'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben und dem Beschuldigten

- 14 - auf erstes Verlangen zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

6. Dem Beschuldigten werden für die erstandene Haft Fr. 13'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2024 als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abgewiesen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei,  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003  Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Disp.-Ziff. 5 betr.  Nr. 24-34365 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker M.A. HSG Eichenberger