Sachverhalt
1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom
16. März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit
- 9 - denjenigen Einwänden der Parteien auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin, der Zeugen C._____ und D._____ sowie den weiteren Beweismitteln befasst und diese auch ausführlich wiedergegeben, so dass darauf vorab zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Beweismittel sind sämtlich verwertbar (Urk. 49 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten in der Ankla- geschrift zusammengefasst vor, dass sie am 20. Juni 2023, um ca. 13.00 Uhr, an der Kreuzung E._____-strasse/F._____-strasse in … Zürich, beim Linksabbiegen in die F._____-strasse mit ihrem Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH … die Privatklägerin, welche auf ihrem Fahrrad stadtauswärts unterwegs gewesen sei, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerk- samkeit, übersehen habe. Beim Abbiegen habe sie damit der korrekt geradeaus- fahrenden Privatklägerin den Vortritt genommen, wodurch die Privatklägerin ab- rupt stark habe bremsen müssen, ins Straucheln geraten und deswegen mit dem Rad ihres Fahrrads in die Tramgleise gekommen und gestürzt sei. Durch den Sturz habe sich die Privatklägerin eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen. Bei voller Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr hätte die Beschuldigte die ihr entgegenkommende, vortrittsberechtige Privatklägerin gesehen, mit dem Linksabbiegen zuwarten und dieser den zustehenden Vortritt gewähren können. Dadurch hätte der Sturz der Privatklägerin vermieden werden können. Für die Be- schuldigte sei voraussehbar gewesen, dass es zu einer Behinderung bzw. Kolli- sion mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen könnte, wenn sie ihre volle Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr widme. Die Verletzungen der Privatklägerin wären in diesem Falle vermeidbar gewesen (Urk. 22 S. 2 f.).
3. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugen D._____ und C._____ in entscheidenden Punkten
- 10 - derart ungenau bzw. unzuverlässig seien, dass darauf zu Ungunsten der Beschul- digten nicht abgestellt werden könne. Diese Zeugen seien zudem erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall formell befragt worden. Auch auf das von der Beschul- digten eingereichte unfallanalytische Kurzgutachten, welches von deren Versiche- rung erstellt worden sei und somit ein Privatgutachten darstelle, könne nicht abge- stellt werden, da die Versicherung im Fall eines Schuldspruchs wohl für die Beschuldigte haften müsste und darum ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin würden sich im entscheidenden Punkt diametral gegenüberstehen. Zudem seien die Aus- sagen der Privatklägerin nicht frei von Ungereimtheiten und insbesondere finde ihre Aussage, dass das Auto der Beschuldigten plötzlich vor ihr durchgefahren sei, in den Akten keine genügende Stütze. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte plötzlich vor der Privatklägerin durchgefahren sei. Vielmehr sei nach den Aussagen der Zeu- gen C._____ und D._____ zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillstand, als die Privatklägerin abbremste. Für ein plötzliches Abbiegemanöver der Beschuldigten vor der Privat- klägerin im Sinne einer unfallursächlichen Nichtgewährung des Vortritts würden mithin keine rechtsgenüglichen Beweise vorliegen. Es sei insbesondere keines- wegs ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das (praktisch stillstehende) Fahr- zeug der Beschuldigten erst (zu) spät wahrgenommen habe und deshalb stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden oder dem Fahrzeug – mit für sie ausreichendem Abstand – ausweichen zu können. Aufgrund der Be- weislage sowie der Akten lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte den Gegenverkehr pflichtwidrig übersehen hätte. Ebenso könne auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Sturz der Privatklägerin Folge einer von dieser zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen sei, die der Be- schuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zuge- rechnet werden könne. Im Ergebnis lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und die Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Ver-
- 11 - kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen (Urk. 49 S. 9 ff.).
4. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht zusammengefasst geltend, dass in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen C._____ abzustellen sei. Die Beschuldigte habe zum eigentlichen Unfall kaum Aussagen machen können, wohingegen die Privatklägerin konstant ausgesagt habe, dass sie aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten stark habe abbremsen müssen. Die Aussagen des Zeugen C._____ seien klar und konzis, er habe sich draussen an einem Tisch der Bäckerei G._____ an der Ecke E._____-strasse/F._____- strasse befunden und eine gute Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt. Seine De- positionen würden im Wesentlichen die Schilderungen der Privatklägerin bestäti- gen. Die Aussagen des Zeugen D._____ seien demgegenüber weniger konsistent. Zudem habe er einen weniger guten Blick auf das Geschehen gehabt, da er sich ebenfalls auf dem Fahrrad in Bewegung befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf die Strasse habe konzentrieren müssen und daher nicht gut habe einschätzen können, wie stark die Privatklägerin habe abbremsen müssen und ob sie tatsächlich rechtzeitig hätte bremsen können. Selbst das un- fallanalytische Kurzgutachten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (H._____), welchem nur geringen Beweiswert zukomme, gehe davon aus, dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen. Es sei daher erstellt, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Privatklägerin verletzt habe, diese daraufhin brüsk habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, sie dadurch die Kontrolle über das Fahrrad verloren habe und in die Tramschienen geraten und gestürzt sei. Für einen "in dubio pro reo"-Freispruch bleibe daher keinen Raum. Vielmehr müsse mit Blick auf die Bundesgesetzgebung (Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behinderung des Vortrittsrechts von einer Vortrittsverletzung der Beschuldigten ausgegangen werden. Auch die Schwere der erlittenen Verletzungen spreche für einen Schuld- spruch (Urk. 38 Rz. 1 ff.; Urk. 61 Rz. 2 ff.; Urk. 67 Rz. 2 ff.).
5. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die vorin- stanzliche Würdigung der Zeugenaussagen als auch die nach freier, sachgerech-
- 12 - ter Beweiswürdigung erfolgte vorinstanzliche Schlussfolgerung, nämlich dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, nicht zu beanstanden bzw. kor- rekt sei. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle habe nämlich die Beschuldigte nach erfolgtem Abbiegemanöver die E._____- strasse nicht mehr blockieren können, da das Trottoir an der besagten Abbiegestelle in die F._____-strasse etwa gleich lang wie ihr Fahrzeug sei, sodass das Fahrzeug in der E._____-strasse kein Hindernis mehr habe darstellen können. So sei es denn auch unbestrittenermassen zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Es liesse sich darüber hinaus auch kein erzwungenes Notmanöver der Privatklägerin durch ein pflichtwidriges Abbiegemanöver der Beschuldigten erstellen. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Abbiegemanöver vorschriftsgemäss, nämlich langsam, mit Betätigung des Blinkers und bei freiem Gegenverkehr durchgeführt. Eine strafrechtlich zurechenbare pflichtwidrige Vortrittsverletzung durch die Beschuldigte liesse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, weshalb ein Freispruch "in dubio pro reo" geboten sei (Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 13 ff. und Rz. 25 ff.).
6. Vorliegend fuhr die Beschuldigte am 20. Juni 2023 um ca. 13.00 Uhr stadt- einwärts auf der E._____-strasse und bog dann in die F._____-strasse ab. Dabei kam es zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der auf der I._____- strasse in die Gegenrichtung (stadtauswärts) fahrenden Privatklägerin. Dennoch stürzte die Privatklägerin und erlitt eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links (Urk. 13/1–2). Während die Beschuldigte bestreitet, dass sie der Privatklägerin den Vortritt ge- nommen habe und die Nichtgewährung des Vortritts kausal gewesen sei für das Ausweichmanöver, den Sturz und die Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 21 f. und Rz. 50 ff.), macht die Privatklägerin geltend, dass sie aufgrund des unerwarteten Manövers der Beschuldigten stark habe ab- bremsen müssen, die Kontrolle verloren, in die Tramschienen geraten und da- durch gestürzt sei (Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 67 Rz. 7). Der Sachverhalt ist somit dies-
- 13 - bezüglich zu erstellen und dafür die im Recht liegenden Beweismittel zu würdi- gen. Eine Verurteilung darf nur dann erfolgen, wenn keine unüberwindbaren Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat be- stehen. Wenn solche erheblichen und unüberwindbaren Zweifel bestehen, so ist der Schuldbeweis misslungen und die beschuldigte Person im Sinne des Grund- satzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt mithin zu entscheiden, ob die bestrittene Darstellung der beschuldigten Person zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dabei genügt blosse Wahrscheinlichkeit nicht. Im Zweifelsfalle muss das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 80 ff.). 6.1. Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass ihr kein Fahrrad entgegenge- kommen sei. Als sie in die F._____-strasse eingebogen sei, habe sie eine Bau- stelle bemerkt und habe deshalb wenden müssen. Beim Herausfahren aus der F._____-strasse habe sie die am Boden liegende Privatklägerin gesehen, welche von anderen Personen betreut worden sei. Von einem Sturz habe sie nichts be- merkt (Urk. 1 S. 3; Urk. 6 F/A 11 ff.; Urk. 7 F/A 12 ff. Prot. I S.10 ff; Prot. II S. 12 ff.). Richtigerweise hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigten aus dem Umstand, dass sie sich beim Herausfahren nicht vergewisserte, ob die Privatklägerin Nothilfe benötigte, nicht unterstellt werden dürfe, dass sie den Sturz bemerkt hätte (Urk. 49 S. 10 f.). Zu Gunsten der Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin tatsächlich nicht gesehen hat und daher auch kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatte. Die Beschuldigte erwähn- te zudem von sich aus, dass sie darum nicht ausgestiegen sei, um sich um die gestürzte Person am Boden zu kümmern, da es schon viele Personen gehabt habe, welche Hilfe geleistet hätten. Wenn niemand dort gewesen wäre, hätte sie sicher sofort geholfen (Urk. 6 F/A 29). Dass viele Personen an der Unfallstelle wa- ren, sagten auch die Zeugen D._____ und C._____ aus, welche daher ebenfalls nicht der Privatklägerin Hilfe leisteten (Urk. 9 F/A 12 und Urk. 10 F/A 14). 6.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. So sagte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah-
- 14 - me vom 24. September 2024 aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug den Anschein gemacht habe, seine Geschwindigkeit zu verringern und ihr den Vortritt zu gewähren bzw. dass es verlangsamt habe und sie gedacht habe, dass es wohl abbiegen möchte, aber sie vorbeilasse, weil sie Vortritt habe (Urk. 8 F/A 12 ff.). Gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 hatte sie indes telefonisch angegeben, dass sie stadtauswärts unterwegs gewesen sei, als ihr ein schwarzes Auto entge- gengekommen und plötzlich vor ihr in die F._____-strasse eingebogen sei (Urk. 1 S. 2 f). Ob das Fahrzeug mittels Blinker angezeigt habe, dass es abbiegen möch- te oder nicht, hat die Privatklägerin nicht von sich aus ausgesagt und war sich diesbezüglich auf Nachfrage der fallführenden Staatsanwältin nicht sicher bzw. konnte sich nicht daran erinnern (Urk. 8 F/A 16). Dies erscheint als sehr unge- wöhnlich, da dies gerade bei der Würdigung ihrer Aussagen, ob das Fahrzeug der Beschuldigten verlangsamt und den Anschein gemacht habe, ihr den Vortritt zu gewähren oder eben plötzlich abgebogen sei, relevant ist. Denn nur wenn die Pri- vatklägerin ein Blinken wahrgenommen hätte, hätte sie davon ausgehen können, dass die Beschuldigte abbiegen wollte und ihr der Vortritt gewährt würde, wäh- rend dies bei einem plötzlichen Abbiegen ohne Blinker nicht der Fall wäre. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Privatklägerin behauptete, sich nicht zu erin- nern, ob es zu einem Kontakt bzw. einer Berührung mit dem Fahrzeug gekommen ist (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 F/A 23), da dies doch ein einprägsamer Umstand ist. Dies umso mehr, als sie sich sogar daran erinnern will, beide Bremsen betätigt zu ha- ben (Urk. 8 F/A 35), was zeitlich mit einem allfälligen Kontakt zusammenfallen würde. Weiter bestehen keine konstanten Aussagen der Privatklägerin darüber, ob sie nun die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren haben will und darum in die Tramschienen geraten ist (Urk. 1 S. 3), oder ob das Vorderrad ihres Fahrrads "wie hochgesprungen" und dann in der Tramschiene gelandet ist (Urk. 8 F/A 13). Zu- dem beschreibt die Privatklägerin einerseits, dass sie gebremst und versucht habe, auszuweichen (Urk. 8 F/A 19), um andererseits kurz darauf auszusagen, dass sie nicht in eine andere Richtung, sondern immer noch geradeaus gefahren sei (Urk. 8 F/A 22). Das eine schliesst das andere aus. Zudem beschrieb die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 zunächst konstant, dass es das Vorderrad des Fahrrads gewesen
- 15 - sei, welches "hochgesprungen" bzw. hochgekommen respektive "nach oben ge- gangen" sei (Urk. 8 F/A 13 und 22), dies selbst als sie von der Verteidigung der Beschuldigten betreffend einer physikalischen Erklärung für das "Hochgehen" des Vorderrades gefragt wurde ("Es ist einfach so, dass das Vorderrad nach oben ging", Urk. 8 F/A 35). Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, ob es auch sein könne, dass es das Hinterrad gewesen sei, welches hochgegangen ist, be- stätigte die Privatklägerin dies ("Ja."; Urk. 8 F/A 37). Dieser Wechsel im Aussage- verhalten betreffend einem wesentlichen Element ist auffallend, zumal es notori- scherweise sowie aufgrund physikalischer Prinzipien bei einem starken Brems- manöver nicht das Vorderrad sein kann, welches den Bodenkontakt verliert, sondern das Hinterrad. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstel- lung des anklagegemässen Sachverhalts nicht abgestellt werden. 6.3. Den Vorfall haben zudem zwei Personen, die Zeugen C._____ und D._____, beobachtet. Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht rechtsgenügend erstellen: 6.3.1. Gemäss dem Polizeirapport vom 21. Juli 2023 sagte C._____ – welcher draussen bei der Bäckerei G._____ am Tisch sass – aus, dass er gesehen habe, wie die Privatklägerin aufgrund des Fahrzeugs der Beschuldigten bis fast auf Schritttempo verlangsamt habe, dem Fahrzeug ausgewichen, dabei mit dem Fahrrad in die Tramschiene geraten und auf die linke Seite gestürzt sei. Die Be- schuldigte sei auf der E._____-strasse stadteinwärts gefahren und links in die F._____-strasse eingebogen, während die Privatklägerin auf der E._____-strasse stadtauswärts gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er auf entspre- chenden Vorhalt gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. September 2024 (Urk. 10 F/A 33). In der freien Schilderung führte C._____ in- des zunächst aus, dass das Fahrzeug der Beschuldigten von rechts die Kreuz- strasse hinaufgefahren und auf die E._____-strasse hinausgefahren sei und dabei der Privatklägerin den Weg abgeschnitten habe (Urk. 10 F/A 14 f.). Die Privatklä- gerin sei die E._____-strasse hinaufgekommen, d.h. von der City in Richtung Tie- fenbrunnen gefahren (Urk. 10 F/A 16). Auf konkrete Nachfrage hin revidierte der Zeuge seine Deposition, es könne auch sein, dass es umgekehrt gewesen sei. Er
- 16 - wisse nur noch, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Vortritt abgeschnit- ten habe, dann hätte die Beschuldigte aber vom Tiefenbrunnen herkommen müs- sen (Urk. 10 F/A 19). Schon hier besteht somit eine grobe Unsicherheit bezüglich der Erinnerung des Zeugen an den Ablauf des Vorfalls. Auf die Frage, ob aus sei- ner Sicht jemand etwas falsch gemacht habe, erklärte er, gemäss seiner Erinne- rung gedacht zu haben, dass der Velofahrerin der Vortritt abgeschnitten worden sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wer in welche Richtung gefahren sei, des- halb könne er das nicht genau sagen (Urk. 10 F/A 32). Aus dieser Aussage lässt sich mithin nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten. Der Zeuge erinnerte sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr daran, dass die Tramschienen ein Problem gewesen seien (Urk. 10 F/A 33). Er erklärte zudem, das Abbiegemanöver des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht konkret gesehen zu haben, dieses sei untergegangen, weil der Fokus auf der Ver- letzten gelegen habe. Es sei ein Erinnerungsproblem, er habe auch nicht gedacht, dass dies später von Bedeutung wäre (Urk. 10 F/A 21). Eine solche Erinnerungs- unsicherheit ist nicht erstaunlich, fand die Befragung doch über ein Jahr nach dem Vorfall statt. Zudem erklärte der Zeuge, dass seiner Meinung nach das Auto schon weg war, als die Privatklägerin stürzte bzw. es gut möglich sei, dass das Auto schon etwas weggefahren war, die Privatklägerin sei nicht unmittelbar ge- stürzt (Urk. 10 F/A 12 ff., insb. F/A 30). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertre- tung der Privatklägerin (vgl. Urk. 61 Rz. 6) lässt sich aus den Depositionen des Zeugen C._____ somit keine Vortrittsverletzung erstellen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ bestehen vielmehr sogar Anhaltspunkte dafür, dass über- haupt kein kausaler Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten und dem Sturz sowie den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin be- steht. Zudem widerspricht seine Deposition, dass die Privatklägerin "keine Chan- ce" gehabt habe, den Sturz zu verhindern (Urk. 10 F/A 31), seinen vorhergehen- den Aussagen, dass die Privatklägerin nicht schnell bzw. fast Schritttempo gefahren sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 10 F/A 25). Ein abruptes Bremsen bzw. Aus- weichmanöver lässt sich daher ebenfalls nicht erstellen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Behinderung vorliegt, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen
- 17 - oder Ausweichen gezwungen wird, u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2). 6.3.2. Im Polizeirapport vom 21. Juli 2023 ist festgehalten, dass der Zeuge D._____, welcher auf dem Fahrrad stadteinwärts unterwegs war, ausgesagt hatte, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillgestanden sei, als die Privat- klägerin habe vorbeifahren wollen. Dabei sei die Privatklägerin in die Tramschie- nen gefahren und auf die linke Seite gestürzt. Es habe keine Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten gegeben. Er denke, dass die Privatklägerin einfach habe ausweichen wollen. Diese hätte auch anhalten und warten können (Urk. 1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft am 24. September 2024 als Zeuge befragt er- klärte D._____, dass es seines Erachtens beim Ausweichmanöver der Privatklä- gerin zum Sturz gekommen sein müsse. Er habe eine Ausweichbewegung nach links gesehen, er denke nicht, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Seiner Ansicht nach habe das Auto der Beschuldigten quer oder leicht auf der E._____- strasse gestanden oder sei in der Retourbewegung gewesen bzw. das Auto habe im rechten Winkel zur I._____-strasse gestanden oder sei noch leicht in Bewe- gung gewesen. An das eigentliche Abbiegemanöver könne er sich nicht erinnern (Urk. 9 F/A 11 ff.). Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt nicht erstellen, denn beim Zeugen D._____ zeigen sich ebenfalls – nachvollziehbarerweise – Erinnerungslücken und Ungereimtheiten. So ist er der einzige Beteiligte, welcher allenfalls eine Retourbewegung des Fahrzeugs der Be- schuldigten festgestellt haben will. Zudem war er nicht sicher, ob das Fahrzeug stand oder sich noch leicht bewegte. Da er sich ausserdem an das angeklagte Abbiegemanöver nicht erinnern konnte, lassen sich auch keine Erkenntnisse hin- sichtlich des Verhaltens der Beschuldigten ableiten. Zudem konnte sich der Zeuge auf Nachfrage nicht erinnern, ob die Privatklägerin überhaupt abbremsen musste bzw. er konnte dies nicht beantworten (Urk. 9 F/A 21). Von sich aus er- wähnte er nur ein Ausweichmanöver (Urk. 9 F/A 12, 19 und 25). Zum Sturz er- wähnte er zudem, dass die Privatklägerin nach links über die Tramspur "gezogen" sei und es sich um ein klassisches Rutschmanöver eines Fahrrads gehandelt habe (Urk. 9 F/A 20). Aus den Aussagen des Zeugen D._____ lässt sich somit
- 18 - ebenfalls kein abruptes Bremsen der Privatklägerin, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt ist, nachweisen. 6.4. Zum von der Beschuldigten eingereichten unfallanalytischen Kurzgutach- ten (Urk. 34A/5), welches von der Versicherung der Beschuldigten erstellt wurde, ist zu bemerken, dass diesem – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 49 S. 10) – lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht jedoch die Qualität eines eigentlichen Be- weismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; BSK StPO-HEER, Art. 182 N 10; DONATSCH, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 15 [zit. SK StPO-BEARBEI- TER/IN]). Zudem kann aus dem Gutachten nichts Relevantes zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes abgeleitet werden, hält dieses doch selbst fest, dass die Geschwindigkeiten der Beteiligten unmittelbar vor dem Sturz nicht hätten eru- iert werden können, da die Endpositionen der Fahrzeuge nicht bekannt seien. Ebenso hätte keine zeitliche und räumliche Verbindung zwischen den beiden Fahrmanövern erstellt werden können, da keine Kollision stattgefunden habe. Die Versicherung der Beschuldigten äusserte ihre Schlussfolgerung denn auch sehr vage, nämlich dass sie der Meinung sei, dass der Sturz der Fahrradfahrerin eher durch ein unglückliches Ausweichmanöver in die Tramgleise verursacht worden sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Velofahrerin die Möglichkeit gehabt hätte, durch Geradeausfahren und eine kontrollierte Bremsung einen Kontakt mit dem Personenwagen ("PW") zu vermeiden (Urk. 34A/5 S. 8). Die Versicherung hat insbesondere gerade nicht festgestellt – wie dies die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin geltend macht (vgl. Urk. 38 Rz. 14) – dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen, sondern im Gegenteil, dass eine kontrollierte Bremsung möglich gewesen wäre (Urk. 34A/5 S. 8). Zu Gunsten der Beschuldigten darf diese Feststellung berücksichtigt werden, zumal sie mit der Deposition des Zeu- gen C._____ betreffend der tiefen Geschwindigkeiten (vgl. Erw. III./6.3.1) korre- liert. Selbst die Privatklägerin schätzte ihre Geschwindigkeit anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf lediglich 5–10 km/h (Urk. 8 F/A 20).
- 19 - 6.5. Die durch die Polizei erstellte Fotodokumentation (vgl. Urk. 3) und die von der Privatklägerin eingereichten Google Maps-Ausdrucke (Street View; Urk. 62) dienen der Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Weitergehende Erkenntnisse über den anklagerelevanten Sachverhalt lassen sich aus diesen nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschul- digte die Privatklägerin deshalb übersehen habe, weil sie aufgrund der Signalisa- tion sowie der zahlreichen rot-weissen Abschrankungen abgelenkt gewesen sei, wie dies die Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend macht (Urk. 61 Rz. 11). 6.6. Die gesamte Beweislage ist derart inkonsistent, dass in jeder Hinsicht un- überwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, abgespielt hat. Die Rechtsvertretung der Privatkläge- rin rügt die von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen über die möglichen Abläufe des Vorgefallenen (Urk. 61 Rz. 9; Urk. 67 Rz. 2 und Rz. 9 ff.). Dem ist nicht zu folgen, hat die Vorinstanz doch ausführlich dargelegt, dass es nach Wür- digung des Beweisergebnisses zu viele mögliche Varianten des Ablaufs gibt, als dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verurteilung der Beschuldigten erfolgen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an die- ser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann letztlich offen bleiben, welche Variante die wahrscheinlichste ist. Gerade wenn verschiedene Abläufe denkbar sind, ist von dem für die beschuldigte Person günstigsten Ablauf auszugehen. Der Vorinstanz ist zudem in ihrer Erwägung zu folgen, dass in dem Falle, in dem der Sturz Folge einer von der Privatklägerin zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen wäre, dies der Beschuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zu- gerechnet werden könnte.
7. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt, zu bestätigen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen. Entspre- chend ist die Zivilklage (das Feststellungsbegehren) der Privatklägerin in Anwen-
- 20 - dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen (SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Nichtzusprechung einer Ent- schädigung an die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläge- rin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen und soweit vorhanden aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 53 und Urk. 55) zu decken sind.
3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (vgl. Erw. II./2) zu Lasten der Privatklägerschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Bemessung der zu entschädigenden Gebühr im Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, wobei im Strafprozess die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die erbetene Verteidigung machte mit Honorarnote vom 23. Juni 2026 Aufwendungen von Fr. 9'880.– (exkl. MWST) geltend (Urk. 70). Darin berücksich- tigt sind u.a. fünf Stunden für die Vorbereitung, An-/Abreise und Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der von der Verteidigung geltend gemacht Aufwand er- scheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegen- den Falles, der damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen und der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung als insgesamt überhöht. Entspre-
- 21 - chend ist die Privatklägerin zu verpflichten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3–5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und soweit vorhanden aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– gedeckt.
6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) für die erbetene Ver- teidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu bezahlen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 22 - die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (FABER Pin: 7372758 [ZH]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Weder Dr. iur. Gurt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Das Be- rufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte sind allerdings insoweit in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen, wenn eine enge Konnexi- tät mit den angefochtenen Punkten besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/ 2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Die Privatklägerin ficht in ihrer Berufungserklärung vom 7. Juli 2025 (Urk. 51) die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (vollumfängliche Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) sowie 5 (keine Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklä- gerin) an. Im Falle der Anfechtung eines Freispruchs mit Antrag auf Schuldspruch
– wie vorliegend (vgl. Urk. 67 S. 1; Urk. 58 S. 2) – haben auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, so insbesondere die Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) und somit die Dispositivziffern 3 (Entscheidgebühr)
- 6 - sowie 4 (Entschädigung Verteidigung), als mitangefochten zu gelten. Zusammen- fassend gilt daher der erstinstanzliche Entscheid als vollumfänglich angefochten und steht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Disposition.
E. 2 Strafantrag Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Antrags- delikt. Ein entsprechender Strafantrag der Privatklägerin vom 15. September 2023 liegt vor (Urk. 5). Die Privatklägerin hat sich am 25. Januar 2024 zudem als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 16).
E. 3 Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugen D._____ und C._____ in entscheidenden Punkten
- 10 - derart ungenau bzw. unzuverlässig seien, dass darauf zu Ungunsten der Beschul- digten nicht abgestellt werden könne. Diese Zeugen seien zudem erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall formell befragt worden. Auch auf das von der Beschul- digten eingereichte unfallanalytische Kurzgutachten, welches von deren Versiche- rung erstellt worden sei und somit ein Privatgutachten darstelle, könne nicht abge- stellt werden, da die Versicherung im Fall eines Schuldspruchs wohl für die Beschuldigte haften müsste und darum ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin würden sich im entscheidenden Punkt diametral gegenüberstehen. Zudem seien die Aus- sagen der Privatklägerin nicht frei von Ungereimtheiten und insbesondere finde ihre Aussage, dass das Auto der Beschuldigten plötzlich vor ihr durchgefahren sei, in den Akten keine genügende Stütze. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte plötzlich vor der Privatklägerin durchgefahren sei. Vielmehr sei nach den Aussagen der Zeu- gen C._____ und D._____ zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillstand, als die Privatklägerin abbremste. Für ein plötzliches Abbiegemanöver der Beschuldigten vor der Privat- klägerin im Sinne einer unfallursächlichen Nichtgewährung des Vortritts würden mithin keine rechtsgenüglichen Beweise vorliegen. Es sei insbesondere keines- wegs ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das (praktisch stillstehende) Fahr- zeug der Beschuldigten erst (zu) spät wahrgenommen habe und deshalb stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden oder dem Fahrzeug – mit für sie ausreichendem Abstand – ausweichen zu können. Aufgrund der Be- weislage sowie der Akten lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte den Gegenverkehr pflichtwidrig übersehen hätte. Ebenso könne auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Sturz der Privatklägerin Folge einer von dieser zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen sei, die der Be- schuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zuge- rechnet werden könne. Im Ergebnis lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und die Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Ver-
- 11 - kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen (Urk. 49 S. 9 ff.).
E. 4 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht zusammengefasst geltend, dass in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen C._____ abzustellen sei. Die Beschuldigte habe zum eigentlichen Unfall kaum Aussagen machen können, wohingegen die Privatklägerin konstant ausgesagt habe, dass sie aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten stark habe abbremsen müssen. Die Aussagen des Zeugen C._____ seien klar und konzis, er habe sich draussen an einem Tisch der Bäckerei G._____ an der Ecke E._____-strasse/F._____- strasse befunden und eine gute Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt. Seine De- positionen würden im Wesentlichen die Schilderungen der Privatklägerin bestäti- gen. Die Aussagen des Zeugen D._____ seien demgegenüber weniger konsistent. Zudem habe er einen weniger guten Blick auf das Geschehen gehabt, da er sich ebenfalls auf dem Fahrrad in Bewegung befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf die Strasse habe konzentrieren müssen und daher nicht gut habe einschätzen können, wie stark die Privatklägerin habe abbremsen müssen und ob sie tatsächlich rechtzeitig hätte bremsen können. Selbst das un- fallanalytische Kurzgutachten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (H._____), welchem nur geringen Beweiswert zukomme, gehe davon aus, dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen. Es sei daher erstellt, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Privatklägerin verletzt habe, diese daraufhin brüsk habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, sie dadurch die Kontrolle über das Fahrrad verloren habe und in die Tramschienen geraten und gestürzt sei. Für einen "in dubio pro reo"-Freispruch bleibe daher keinen Raum. Vielmehr müsse mit Blick auf die Bundesgesetzgebung (Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behinderung des Vortrittsrechts von einer Vortrittsverletzung der Beschuldigten ausgegangen werden. Auch die Schwere der erlittenen Verletzungen spreche für einen Schuld- spruch (Urk. 38 Rz. 1 ff.; Urk. 61 Rz. 2 ff.; Urk. 67 Rz. 2 ff.).
E. 5 Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die vorin- stanzliche Würdigung der Zeugenaussagen als auch die nach freier, sachgerech-
- 12 - ter Beweiswürdigung erfolgte vorinstanzliche Schlussfolgerung, nämlich dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, nicht zu beanstanden bzw. kor- rekt sei. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle habe nämlich die Beschuldigte nach erfolgtem Abbiegemanöver die E._____- strasse nicht mehr blockieren können, da das Trottoir an der besagten Abbiegestelle in die F._____-strasse etwa gleich lang wie ihr Fahrzeug sei, sodass das Fahrzeug in der E._____-strasse kein Hindernis mehr habe darstellen können. So sei es denn auch unbestrittenermassen zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Es liesse sich darüber hinaus auch kein erzwungenes Notmanöver der Privatklägerin durch ein pflichtwidriges Abbiegemanöver der Beschuldigten erstellen. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Abbiegemanöver vorschriftsgemäss, nämlich langsam, mit Betätigung des Blinkers und bei freiem Gegenverkehr durchgeführt. Eine strafrechtlich zurechenbare pflichtwidrige Vortrittsverletzung durch die Beschuldigte liesse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, weshalb ein Freispruch "in dubio pro reo" geboten sei (Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 13 ff. und Rz. 25 ff.).
E. 6 Vorliegend fuhr die Beschuldigte am 20. Juni 2023 um ca. 13.00 Uhr stadt- einwärts auf der E._____-strasse und bog dann in die F._____-strasse ab. Dabei kam es zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der auf der I._____- strasse in die Gegenrichtung (stadtauswärts) fahrenden Privatklägerin. Dennoch stürzte die Privatklägerin und erlitt eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links (Urk. 13/1–2). Während die Beschuldigte bestreitet, dass sie der Privatklägerin den Vortritt ge- nommen habe und die Nichtgewährung des Vortritts kausal gewesen sei für das Ausweichmanöver, den Sturz und die Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 21 f. und Rz. 50 ff.), macht die Privatklägerin geltend, dass sie aufgrund des unerwarteten Manövers der Beschuldigten stark habe ab- bremsen müssen, die Kontrolle verloren, in die Tramschienen geraten und da- durch gestürzt sei (Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 67 Rz. 7). Der Sachverhalt ist somit dies-
- 13 - bezüglich zu erstellen und dafür die im Recht liegenden Beweismittel zu würdi- gen. Eine Verurteilung darf nur dann erfolgen, wenn keine unüberwindbaren Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat be- stehen. Wenn solche erheblichen und unüberwindbaren Zweifel bestehen, so ist der Schuldbeweis misslungen und die beschuldigte Person im Sinne des Grund- satzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt mithin zu entscheiden, ob die bestrittene Darstellung der beschuldigten Person zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dabei genügt blosse Wahrscheinlichkeit nicht. Im Zweifelsfalle muss das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 80 ff.).
E. 6.1 Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass ihr kein Fahrrad entgegenge- kommen sei. Als sie in die F._____-strasse eingebogen sei, habe sie eine Bau- stelle bemerkt und habe deshalb wenden müssen. Beim Herausfahren aus der F._____-strasse habe sie die am Boden liegende Privatklägerin gesehen, welche von anderen Personen betreut worden sei. Von einem Sturz habe sie nichts be- merkt (Urk. 1 S. 3; Urk. 6 F/A 11 ff.; Urk. 7 F/A 12 ff. Prot. I S.10 ff; Prot. II S. 12 ff.). Richtigerweise hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigten aus dem Umstand, dass sie sich beim Herausfahren nicht vergewisserte, ob die Privatklägerin Nothilfe benötigte, nicht unterstellt werden dürfe, dass sie den Sturz bemerkt hätte (Urk. 49 S. 10 f.). Zu Gunsten der Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin tatsächlich nicht gesehen hat und daher auch kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatte. Die Beschuldigte erwähn- te zudem von sich aus, dass sie darum nicht ausgestiegen sei, um sich um die gestürzte Person am Boden zu kümmern, da es schon viele Personen gehabt habe, welche Hilfe geleistet hätten. Wenn niemand dort gewesen wäre, hätte sie sicher sofort geholfen (Urk. 6 F/A 29). Dass viele Personen an der Unfallstelle wa- ren, sagten auch die Zeugen D._____ und C._____ aus, welche daher ebenfalls nicht der Privatklägerin Hilfe leisteten (Urk. 9 F/A 12 und Urk. 10 F/A 14).
E. 6.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. So sagte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah-
- 14 - me vom 24. September 2024 aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug den Anschein gemacht habe, seine Geschwindigkeit zu verringern und ihr den Vortritt zu gewähren bzw. dass es verlangsamt habe und sie gedacht habe, dass es wohl abbiegen möchte, aber sie vorbeilasse, weil sie Vortritt habe (Urk. 8 F/A 12 ff.). Gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 hatte sie indes telefonisch angegeben, dass sie stadtauswärts unterwegs gewesen sei, als ihr ein schwarzes Auto entge- gengekommen und plötzlich vor ihr in die F._____-strasse eingebogen sei (Urk. 1 S. 2 f). Ob das Fahrzeug mittels Blinker angezeigt habe, dass es abbiegen möch- te oder nicht, hat die Privatklägerin nicht von sich aus ausgesagt und war sich diesbezüglich auf Nachfrage der fallführenden Staatsanwältin nicht sicher bzw. konnte sich nicht daran erinnern (Urk. 8 F/A 16). Dies erscheint als sehr unge- wöhnlich, da dies gerade bei der Würdigung ihrer Aussagen, ob das Fahrzeug der Beschuldigten verlangsamt und den Anschein gemacht habe, ihr den Vortritt zu gewähren oder eben plötzlich abgebogen sei, relevant ist. Denn nur wenn die Pri- vatklägerin ein Blinken wahrgenommen hätte, hätte sie davon ausgehen können, dass die Beschuldigte abbiegen wollte und ihr der Vortritt gewährt würde, wäh- rend dies bei einem plötzlichen Abbiegen ohne Blinker nicht der Fall wäre. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Privatklägerin behauptete, sich nicht zu erin- nern, ob es zu einem Kontakt bzw. einer Berührung mit dem Fahrzeug gekommen ist (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 F/A 23), da dies doch ein einprägsamer Umstand ist. Dies umso mehr, als sie sich sogar daran erinnern will, beide Bremsen betätigt zu ha- ben (Urk. 8 F/A 35), was zeitlich mit einem allfälligen Kontakt zusammenfallen würde. Weiter bestehen keine konstanten Aussagen der Privatklägerin darüber, ob sie nun die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren haben will und darum in die Tramschienen geraten ist (Urk. 1 S. 3), oder ob das Vorderrad ihres Fahrrads "wie hochgesprungen" und dann in der Tramschiene gelandet ist (Urk. 8 F/A 13). Zu- dem beschreibt die Privatklägerin einerseits, dass sie gebremst und versucht habe, auszuweichen (Urk. 8 F/A 19), um andererseits kurz darauf auszusagen, dass sie nicht in eine andere Richtung, sondern immer noch geradeaus gefahren sei (Urk. 8 F/A 22). Das eine schliesst das andere aus. Zudem beschrieb die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 zunächst konstant, dass es das Vorderrad des Fahrrads gewesen
- 15 - sei, welches "hochgesprungen" bzw. hochgekommen respektive "nach oben ge- gangen" sei (Urk. 8 F/A 13 und 22), dies selbst als sie von der Verteidigung der Beschuldigten betreffend einer physikalischen Erklärung für das "Hochgehen" des Vorderrades gefragt wurde ("Es ist einfach so, dass das Vorderrad nach oben ging", Urk. 8 F/A 35). Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, ob es auch sein könne, dass es das Hinterrad gewesen sei, welches hochgegangen ist, be- stätigte die Privatklägerin dies ("Ja."; Urk. 8 F/A 37). Dieser Wechsel im Aussage- verhalten betreffend einem wesentlichen Element ist auffallend, zumal es notori- scherweise sowie aufgrund physikalischer Prinzipien bei einem starken Brems- manöver nicht das Vorderrad sein kann, welches den Bodenkontakt verliert, sondern das Hinterrad. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstel- lung des anklagegemässen Sachverhalts nicht abgestellt werden.
E. 6.3 Den Vorfall haben zudem zwei Personen, die Zeugen C._____ und D._____, beobachtet. Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht rechtsgenügend erstellen:
E. 6.3.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 21. Juli 2023 sagte C._____ – welcher draussen bei der Bäckerei G._____ am Tisch sass – aus, dass er gesehen habe, wie die Privatklägerin aufgrund des Fahrzeugs der Beschuldigten bis fast auf Schritttempo verlangsamt habe, dem Fahrzeug ausgewichen, dabei mit dem Fahrrad in die Tramschiene geraten und auf die linke Seite gestürzt sei. Die Be- schuldigte sei auf der E._____-strasse stadteinwärts gefahren und links in die F._____-strasse eingebogen, während die Privatklägerin auf der E._____-strasse stadtauswärts gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er auf entspre- chenden Vorhalt gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. September 2024 (Urk. 10 F/A 33). In der freien Schilderung führte C._____ in- des zunächst aus, dass das Fahrzeug der Beschuldigten von rechts die Kreuz- strasse hinaufgefahren und auf die E._____-strasse hinausgefahren sei und dabei der Privatklägerin den Weg abgeschnitten habe (Urk. 10 F/A 14 f.). Die Privatklä- gerin sei die E._____-strasse hinaufgekommen, d.h. von der City in Richtung Tie- fenbrunnen gefahren (Urk. 10 F/A 16). Auf konkrete Nachfrage hin revidierte der Zeuge seine Deposition, es könne auch sein, dass es umgekehrt gewesen sei. Er
- 16 - wisse nur noch, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Vortritt abgeschnit- ten habe, dann hätte die Beschuldigte aber vom Tiefenbrunnen herkommen müs- sen (Urk. 10 F/A 19). Schon hier besteht somit eine grobe Unsicherheit bezüglich der Erinnerung des Zeugen an den Ablauf des Vorfalls. Auf die Frage, ob aus sei- ner Sicht jemand etwas falsch gemacht habe, erklärte er, gemäss seiner Erinne- rung gedacht zu haben, dass der Velofahrerin der Vortritt abgeschnitten worden sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wer in welche Richtung gefahren sei, des- halb könne er das nicht genau sagen (Urk. 10 F/A 32). Aus dieser Aussage lässt sich mithin nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten. Der Zeuge erinnerte sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr daran, dass die Tramschienen ein Problem gewesen seien (Urk. 10 F/A 33). Er erklärte zudem, das Abbiegemanöver des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht konkret gesehen zu haben, dieses sei untergegangen, weil der Fokus auf der Ver- letzten gelegen habe. Es sei ein Erinnerungsproblem, er habe auch nicht gedacht, dass dies später von Bedeutung wäre (Urk. 10 F/A 21). Eine solche Erinnerungs- unsicherheit ist nicht erstaunlich, fand die Befragung doch über ein Jahr nach dem Vorfall statt. Zudem erklärte der Zeuge, dass seiner Meinung nach das Auto schon weg war, als die Privatklägerin stürzte bzw. es gut möglich sei, dass das Auto schon etwas weggefahren war, die Privatklägerin sei nicht unmittelbar ge- stürzt (Urk. 10 F/A 12 ff., insb. F/A 30). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertre- tung der Privatklägerin (vgl. Urk. 61 Rz. 6) lässt sich aus den Depositionen des Zeugen C._____ somit keine Vortrittsverletzung erstellen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ bestehen vielmehr sogar Anhaltspunkte dafür, dass über- haupt kein kausaler Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten und dem Sturz sowie den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin be- steht. Zudem widerspricht seine Deposition, dass die Privatklägerin "keine Chan- ce" gehabt habe, den Sturz zu verhindern (Urk. 10 F/A 31), seinen vorhergehen- den Aussagen, dass die Privatklägerin nicht schnell bzw. fast Schritttempo gefahren sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 10 F/A 25). Ein abruptes Bremsen bzw. Aus- weichmanöver lässt sich daher ebenfalls nicht erstellen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Behinderung vorliegt, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen
- 17 - oder Ausweichen gezwungen wird, u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2).
E. 6.3.2 Im Polizeirapport vom 21. Juli 2023 ist festgehalten, dass der Zeuge D._____, welcher auf dem Fahrrad stadteinwärts unterwegs war, ausgesagt hatte, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillgestanden sei, als die Privat- klägerin habe vorbeifahren wollen. Dabei sei die Privatklägerin in die Tramschie- nen gefahren und auf die linke Seite gestürzt. Es habe keine Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten gegeben. Er denke, dass die Privatklägerin einfach habe ausweichen wollen. Diese hätte auch anhalten und warten können (Urk. 1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft am 24. September 2024 als Zeuge befragt er- klärte D._____, dass es seines Erachtens beim Ausweichmanöver der Privatklä- gerin zum Sturz gekommen sein müsse. Er habe eine Ausweichbewegung nach links gesehen, er denke nicht, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Seiner Ansicht nach habe das Auto der Beschuldigten quer oder leicht auf der E._____- strasse gestanden oder sei in der Retourbewegung gewesen bzw. das Auto habe im rechten Winkel zur I._____-strasse gestanden oder sei noch leicht in Bewe- gung gewesen. An das eigentliche Abbiegemanöver könne er sich nicht erinnern (Urk. 9 F/A 11 ff.). Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt nicht erstellen, denn beim Zeugen D._____ zeigen sich ebenfalls – nachvollziehbarerweise – Erinnerungslücken und Ungereimtheiten. So ist er der einzige Beteiligte, welcher allenfalls eine Retourbewegung des Fahrzeugs der Be- schuldigten festgestellt haben will. Zudem war er nicht sicher, ob das Fahrzeug stand oder sich noch leicht bewegte. Da er sich ausserdem an das angeklagte Abbiegemanöver nicht erinnern konnte, lassen sich auch keine Erkenntnisse hin- sichtlich des Verhaltens der Beschuldigten ableiten. Zudem konnte sich der Zeuge auf Nachfrage nicht erinnern, ob die Privatklägerin überhaupt abbremsen musste bzw. er konnte dies nicht beantworten (Urk. 9 F/A 21). Von sich aus er- wähnte er nur ein Ausweichmanöver (Urk. 9 F/A 12, 19 und 25). Zum Sturz er- wähnte er zudem, dass die Privatklägerin nach links über die Tramspur "gezogen" sei und es sich um ein klassisches Rutschmanöver eines Fahrrads gehandelt habe (Urk. 9 F/A 20). Aus den Aussagen des Zeugen D._____ lässt sich somit
- 18 - ebenfalls kein abruptes Bremsen der Privatklägerin, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt ist, nachweisen.
E. 6.4 Zum von der Beschuldigten eingereichten unfallanalytischen Kurzgutach- ten (Urk. 34A/5), welches von der Versicherung der Beschuldigten erstellt wurde, ist zu bemerken, dass diesem – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 49 S. 10) – lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht jedoch die Qualität eines eigentlichen Be- weismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; BSK StPO-HEER, Art. 182 N 10; DONATSCH, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 15 [zit. SK StPO-BEARBEI- TER/IN]). Zudem kann aus dem Gutachten nichts Relevantes zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes abgeleitet werden, hält dieses doch selbst fest, dass die Geschwindigkeiten der Beteiligten unmittelbar vor dem Sturz nicht hätten eru- iert werden können, da die Endpositionen der Fahrzeuge nicht bekannt seien. Ebenso hätte keine zeitliche und räumliche Verbindung zwischen den beiden Fahrmanövern erstellt werden können, da keine Kollision stattgefunden habe. Die Versicherung der Beschuldigten äusserte ihre Schlussfolgerung denn auch sehr vage, nämlich dass sie der Meinung sei, dass der Sturz der Fahrradfahrerin eher durch ein unglückliches Ausweichmanöver in die Tramgleise verursacht worden sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Velofahrerin die Möglichkeit gehabt hätte, durch Geradeausfahren und eine kontrollierte Bremsung einen Kontakt mit dem Personenwagen ("PW") zu vermeiden (Urk. 34A/5 S. 8). Die Versicherung hat insbesondere gerade nicht festgestellt – wie dies die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin geltend macht (vgl. Urk. 38 Rz. 14) – dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen, sondern im Gegenteil, dass eine kontrollierte Bremsung möglich gewesen wäre (Urk. 34A/5 S. 8). Zu Gunsten der Beschuldigten darf diese Feststellung berücksichtigt werden, zumal sie mit der Deposition des Zeu- gen C._____ betreffend der tiefen Geschwindigkeiten (vgl. Erw. III./6.3.1) korre- liert. Selbst die Privatklägerin schätzte ihre Geschwindigkeit anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf lediglich 5–10 km/h (Urk. 8 F/A 20).
- 19 -
E. 6.5 Die durch die Polizei erstellte Fotodokumentation (vgl. Urk. 3) und die von der Privatklägerin eingereichten Google Maps-Ausdrucke (Street View; Urk. 62) dienen der Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Weitergehende Erkenntnisse über den anklagerelevanten Sachverhalt lassen sich aus diesen nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschul- digte die Privatklägerin deshalb übersehen habe, weil sie aufgrund der Signalisa- tion sowie der zahlreichen rot-weissen Abschrankungen abgelenkt gewesen sei, wie dies die Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend macht (Urk. 61 Rz. 11).
E. 6.6 Die gesamte Beweislage ist derart inkonsistent, dass in jeder Hinsicht un- überwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, abgespielt hat. Die Rechtsvertretung der Privatkläge- rin rügt die von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen über die möglichen Abläufe des Vorgefallenen (Urk. 61 Rz. 9; Urk. 67 Rz. 2 und Rz. 9 ff.). Dem ist nicht zu folgen, hat die Vorinstanz doch ausführlich dargelegt, dass es nach Wür- digung des Beweisergebnisses zu viele mögliche Varianten des Ablaufs gibt, als dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verurteilung der Beschuldigten erfolgen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an die- ser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann letztlich offen bleiben, welche Variante die wahrscheinlichste ist. Gerade wenn verschiedene Abläufe denkbar sind, ist von dem für die beschuldigte Person günstigsten Ablauf auszugehen. Der Vorinstanz ist zudem in ihrer Erwägung zu folgen, dass in dem Falle, in dem der Sturz Folge einer von der Privatklägerin zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen wäre, dies der Beschuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zu- gerechnet werden könnte.
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 22 - die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (FABER Pin: 7372758 [ZH]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Weder Dr. iur. Gurt
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigung wird für die Verteidigung der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'285.95 aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die Verteidigung hat darüber mit der Beschuldigten abzurechnen.
- Der Privatklägerschaft wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 67 S. 1; vgl. auch Urk. 51 S. 2) "1. Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei in Abweichung von Dispo- sitiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage der fahr- lässigen Körperverletzung und einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Es sei in Abweichung von Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ur- teils festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin, - 3 - A._____, für die Folgen des Ereignisses vom 20. Juni 2023 vollumfäng- lich (Haftungsquote 100 %) schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe von Schadenersatz und Ge- nugtuung sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Beschuldigte sei in Abweichung von Dispositiv Ziffer 5 zu verpflich- ten, der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen für das Untersuchungs-, das erstinstanzli- che sowie für das Berufungsverfahren zzgl. MwSt. zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schuldigten." b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, vgl. Urk. 58) Keine Anträge. c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2025 (GG240281) vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der Privat- klägerin abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzuer- legen.
- Der Berufungsbeklagten sei eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Sowie folgender prozessualer Antrag: Die definitive Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin." - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht,
- Abteilung, vom 12. Mai 2025 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispo- sitivs vom Anklagevorwurf freigesprochen (Urk. 46 bzw. Urk. 49). Das Urteil wurde den Parteien am 12. Mai 2025 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv er- öffnet (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 43). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin hat mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 46 bzw. Urk. 49) wurde den Parteien am 18. bzw. 19. Juni 2025 (Urk. 48/1–3) zugestellt, woraufhin die Rechtsvertretung der Privatklägerin am 7. Juli 2025 innert Frist ihre Berufungser- klärung einreichte (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um die Prozesskaution zu leisten (Urk. 53), welche fristgerecht einging (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2025 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 56). Am 12. August 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist Verzicht auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 58). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 30. März 2026 stellte die Privatklägerin die Bewei- santräge, dass sie (die Privatklägerin) anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Zeuge C._____ erneut persönlich zu befragen seien und die als Beilage (Urk. 62) ins Recht gereichten Auszüge aus Google Maps (Street View) als Ur- kunden zum Beweis der örtlichen Verhältnisse im Unfallzeitpunkt zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 (Urk. 63) wur- den die Beweisanträge der Privatklägerin auf Einvernahme von ihr und des Zeu- - 5 - gen C._____ einstweilen abgewiesen und die Bildschirmaufnahmen der Auszüge aus Google Maps (Street View; Urk. 62) zu den Akten genommen. Am 23. Juni 2026 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Privatkläge- rin und ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Beschul- digten und deren Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ statt (Prot. II. S. 6 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). Abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 9 ff.) waren – unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen (vgl. Erw. II./3 sowie Prot. II S. 16) – auch keine Be- weise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet und der Staatsanwalt- schaft schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 21). II. Prozessuales
- Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Das Be- rufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte sind allerdings insoweit in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen, wenn eine enge Konnexi- tät mit den angefochtenen Punkten besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/ 2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Die Privatklägerin ficht in ihrer Berufungserklärung vom 7. Juli 2025 (Urk. 51) die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (vollumfängliche Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) sowie 5 (keine Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklä- gerin) an. Im Falle der Anfechtung eines Freispruchs mit Antrag auf Schuldspruch – wie vorliegend (vgl. Urk. 67 S. 1; Urk. 58 S. 2) – haben auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, so insbesondere die Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) und somit die Dispositivziffern 3 (Entscheidgebühr) - 6 - sowie 4 (Entschädigung Verteidigung), als mitangefochten zu gelten. Zusammen- fassend gilt daher der erstinstanzliche Entscheid als vollumfänglich angefochten und steht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Disposition.
- Strafantrag Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Antrags- delikt. Ein entsprechender Strafantrag der Privatklägerin vom 15. September 2023 liegt vor (Urk. 5). Die Privatklägerin hat sich am 25. Januar 2024 zudem als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 16).
- Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin mit Verweis auf ihre Eingabe vom 30. März 2026 (Urk. 61) erneut die Beweisanträge, dass sie (die Privatklägerin) anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Zeuge C._____ persönlich zu befragen seien (Prot. II S. 16). Die Rechtsertretung der Pri- vatklägerin macht geltend, dass diese Einvernahmen durch die Berufungsinstanz für die Beantwortung der Frage, ob sich die Beschuldigte einer Vortrittsmissach- tung schuldig gemacht habe, unerlässlich seien. Das Gericht habe sich einen ei- genen Eindruck der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen zu machen (Urk. 61 S. 2 ff.; Prot. II S. 16). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im Vorverfahren erhobene Beweise sind nur dann nochmals zu erheben, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismit- tels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO). Eine Verpflichtung zur nochmaligen Beweisabnahme besteht indes nur, wenn die unmittelbare Kenntnis nicht nur wesentlich, sondern notwendig (es- sentiell), also unerlässlich ist. Keine Notwendigkeit der nochmaligen Beweisab- nahme vermag allein die Tatsache zu begründen, dass Nonverbales wie Auftre- ten, Körpersprache etc. Teil der Aussageleistung sind und die intuitive Einordnung - 7 - einer Aussage beeinflussen. Auch widersprüchliche Aussagen erfordern keine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Zudem spricht gegen eine erneute Be- weisabnahme, wenn das Ereignis länger her ist, da das menschliche Erinnerungs- vermögen mit der Zeit abnimmt (vgl. HAURI/VENETZ, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstraf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N 19 und 22 ff. [zit. BSK StPO-BEARBEI- TER/IN]). In den Akten finden sich ausführliche und verwertbare staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 8) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 10). Der Vertreter der Privatklägerin war bei beiden Einvernahmen anwesend und hatte die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Weder vor Vorinstanz noch mit der Berufungserklärung wurde eine erneute Befragung der Privatklägerin oder des Zeugen C._____ beantragt. Es erhellt nicht, warum erst im jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Kenntnis dieser Beweismittel durch die Berufungsinstanz not- wendig sein soll. Auffallend ist, dass die Befragung des Zeugen D._____ gerade nicht beantragt wird, dies mit der Begründung, dass dessen Aussagen "weniger konsistent" seien (Urk. 61 Rz. 2). Warum dessen Glaubhaftigkeit nicht ebenso we- sentlich sein soll, wird nicht dargelegt. Offensichtlich sieht die Privatklägerin ihre Aussagen einzig durch die Depositionen des Zeugen C._____ "gestützt" (Urk. 61 Rz. 7; vgl. auch Urk. 67 Rz. 3, Rz. 7 und Rz. 18). Vorliegend ist eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie des Zeugen C._____ zur unmittelbaren Wahrnehmung durch das Obergericht für die Urteilsfin- dung nicht entscheidend bzw. notwendig. Aus den Beweisanträgen des Rechts- vertreters der Privatklägerin geht auch nicht hervor, warum sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen müsste. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stützt sich dabei ausschliesslich auf Erwägungen der Vorinstanz, die seiner An- sicht nach nicht korrekt bzw. willkürlich seien und denen daher nicht zu folgen sei (vgl. Urk. 61 Rz. 3 ff.; Urk. 67 Rz. 3 ff.). Da – wie erwähnt – vor Vorinstanz die er- neute Befragung der Privatklägerin sowie des Zeugen C._____ nicht beantragt wurde (vgl. Urk. 38; Prot. I S. 13), scheint die Motivlage einzig in den vorinstanzli- chen Erwägungen zu liegen. Vorliegend handelt es sich zudem nicht um ein Vier- - 8 - Augen-Delikt. Insbesondere geht es nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität, bei welchem die Aussage des Opfers das ein- zige direkte Beweismittel darstellen würde, da sich Aussage gegen Aussage ge- genüberstehen (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 21). Bei der Privatklägerin wäre zudem nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer erneuten Einvernahme ihre Aussagen – ausgehend vom vorinstanzlichen Urteil – entsprechend anpassen könnte. Zudem sind seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 (Urk. 8) fast zwei Jahre vergangen. Infolge des Zeitablaufs wären die Aussagen der Privatklägerin daher von ihrer Glaubhaftigkeit her deutlich redu- ziert, da sich die Erinnerung naturgemäss mit der Zeit verändert. Die Einvernah- me des Zeugen C._____ fand ebenfalls am 24. September 2024 (Urk. 10) statt. Auch hier wäre mithin die Glaubhaftigkeit gegenüber der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deutlich vermindert. Auf diesen Umstand weist denn auch die Ver- teidigung zu Recht hin (vgl. Urk. 68 Rz. 18). Aus den vorangehenden – mehreren – Gründen sind daher im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise abzuneh- men. III. Sachverhalt
- Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom
- März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit - 9 - denjenigen Einwänden der Parteien auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin, der Zeugen C._____ und D._____ sowie den weiteren Beweismitteln befasst und diese auch ausführlich wiedergegeben, so dass darauf vorab zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Beweismittel sind sämtlich verwertbar (Urk. 49 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten in der Ankla- geschrift zusammengefasst vor, dass sie am 20. Juni 2023, um ca. 13.00 Uhr, an der Kreuzung E._____-strasse/F._____-strasse in … Zürich, beim Linksabbiegen in die F._____-strasse mit ihrem Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH … die Privatklägerin, welche auf ihrem Fahrrad stadtauswärts unterwegs gewesen sei, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerk- samkeit, übersehen habe. Beim Abbiegen habe sie damit der korrekt geradeaus- fahrenden Privatklägerin den Vortritt genommen, wodurch die Privatklägerin ab- rupt stark habe bremsen müssen, ins Straucheln geraten und deswegen mit dem Rad ihres Fahrrads in die Tramgleise gekommen und gestürzt sei. Durch den Sturz habe sich die Privatklägerin eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen. Bei voller Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr hätte die Beschuldigte die ihr entgegenkommende, vortrittsberechtige Privatklägerin gesehen, mit dem Linksabbiegen zuwarten und dieser den zustehenden Vortritt gewähren können. Dadurch hätte der Sturz der Privatklägerin vermieden werden können. Für die Be- schuldigte sei voraussehbar gewesen, dass es zu einer Behinderung bzw. Kolli- sion mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen könnte, wenn sie ihre volle Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr widme. Die Verletzungen der Privatklägerin wären in diesem Falle vermeidbar gewesen (Urk. 22 S. 2 f.).
- Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugen D._____ und C._____ in entscheidenden Punkten - 10 - derart ungenau bzw. unzuverlässig seien, dass darauf zu Ungunsten der Beschul- digten nicht abgestellt werden könne. Diese Zeugen seien zudem erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall formell befragt worden. Auch auf das von der Beschul- digten eingereichte unfallanalytische Kurzgutachten, welches von deren Versiche- rung erstellt worden sei und somit ein Privatgutachten darstelle, könne nicht abge- stellt werden, da die Versicherung im Fall eines Schuldspruchs wohl für die Beschuldigte haften müsste und darum ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin würden sich im entscheidenden Punkt diametral gegenüberstehen. Zudem seien die Aus- sagen der Privatklägerin nicht frei von Ungereimtheiten und insbesondere finde ihre Aussage, dass das Auto der Beschuldigten plötzlich vor ihr durchgefahren sei, in den Akten keine genügende Stütze. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte plötzlich vor der Privatklägerin durchgefahren sei. Vielmehr sei nach den Aussagen der Zeu- gen C._____ und D._____ zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillstand, als die Privatklägerin abbremste. Für ein plötzliches Abbiegemanöver der Beschuldigten vor der Privat- klägerin im Sinne einer unfallursächlichen Nichtgewährung des Vortritts würden mithin keine rechtsgenüglichen Beweise vorliegen. Es sei insbesondere keines- wegs ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das (praktisch stillstehende) Fahr- zeug der Beschuldigten erst (zu) spät wahrgenommen habe und deshalb stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden oder dem Fahrzeug – mit für sie ausreichendem Abstand – ausweichen zu können. Aufgrund der Be- weislage sowie der Akten lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte den Gegenverkehr pflichtwidrig übersehen hätte. Ebenso könne auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Sturz der Privatklägerin Folge einer von dieser zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen sei, die der Be- schuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zuge- rechnet werden könne. Im Ergebnis lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und die Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Ver- - 11 - kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen (Urk. 49 S. 9 ff.).
- Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht zusammengefasst geltend, dass in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen C._____ abzustellen sei. Die Beschuldigte habe zum eigentlichen Unfall kaum Aussagen machen können, wohingegen die Privatklägerin konstant ausgesagt habe, dass sie aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten stark habe abbremsen müssen. Die Aussagen des Zeugen C._____ seien klar und konzis, er habe sich draussen an einem Tisch der Bäckerei G._____ an der Ecke E._____-strasse/F._____- strasse befunden und eine gute Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt. Seine De- positionen würden im Wesentlichen die Schilderungen der Privatklägerin bestäti- gen. Die Aussagen des Zeugen D._____ seien demgegenüber weniger konsistent. Zudem habe er einen weniger guten Blick auf das Geschehen gehabt, da er sich ebenfalls auf dem Fahrrad in Bewegung befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf die Strasse habe konzentrieren müssen und daher nicht gut habe einschätzen können, wie stark die Privatklägerin habe abbremsen müssen und ob sie tatsächlich rechtzeitig hätte bremsen können. Selbst das un- fallanalytische Kurzgutachten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (H._____), welchem nur geringen Beweiswert zukomme, gehe davon aus, dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen. Es sei daher erstellt, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Privatklägerin verletzt habe, diese daraufhin brüsk habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, sie dadurch die Kontrolle über das Fahrrad verloren habe und in die Tramschienen geraten und gestürzt sei. Für einen "in dubio pro reo"-Freispruch bleibe daher keinen Raum. Vielmehr müsse mit Blick auf die Bundesgesetzgebung (Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behinderung des Vortrittsrechts von einer Vortrittsverletzung der Beschuldigten ausgegangen werden. Auch die Schwere der erlittenen Verletzungen spreche für einen Schuld- spruch (Urk. 38 Rz. 1 ff.; Urk. 61 Rz. 2 ff.; Urk. 67 Rz. 2 ff.).
- Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die vorin- stanzliche Würdigung der Zeugenaussagen als auch die nach freier, sachgerech- - 12 - ter Beweiswürdigung erfolgte vorinstanzliche Schlussfolgerung, nämlich dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, nicht zu beanstanden bzw. kor- rekt sei. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle habe nämlich die Beschuldigte nach erfolgtem Abbiegemanöver die E._____- strasse nicht mehr blockieren können, da das Trottoir an der besagten Abbiegestelle in die F._____-strasse etwa gleich lang wie ihr Fahrzeug sei, sodass das Fahrzeug in der E._____-strasse kein Hindernis mehr habe darstellen können. So sei es denn auch unbestrittenermassen zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Es liesse sich darüber hinaus auch kein erzwungenes Notmanöver der Privatklägerin durch ein pflichtwidriges Abbiegemanöver der Beschuldigten erstellen. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Abbiegemanöver vorschriftsgemäss, nämlich langsam, mit Betätigung des Blinkers und bei freiem Gegenverkehr durchgeführt. Eine strafrechtlich zurechenbare pflichtwidrige Vortrittsverletzung durch die Beschuldigte liesse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, weshalb ein Freispruch "in dubio pro reo" geboten sei (Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 13 ff. und Rz. 25 ff.).
- Vorliegend fuhr die Beschuldigte am 20. Juni 2023 um ca. 13.00 Uhr stadt- einwärts auf der E._____-strasse und bog dann in die F._____-strasse ab. Dabei kam es zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der auf der I._____- strasse in die Gegenrichtung (stadtauswärts) fahrenden Privatklägerin. Dennoch stürzte die Privatklägerin und erlitt eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links (Urk. 13/1–2). Während die Beschuldigte bestreitet, dass sie der Privatklägerin den Vortritt ge- nommen habe und die Nichtgewährung des Vortritts kausal gewesen sei für das Ausweichmanöver, den Sturz und die Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 21 f. und Rz. 50 ff.), macht die Privatklägerin geltend, dass sie aufgrund des unerwarteten Manövers der Beschuldigten stark habe ab- bremsen müssen, die Kontrolle verloren, in die Tramschienen geraten und da- durch gestürzt sei (Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 67 Rz. 7). Der Sachverhalt ist somit dies- - 13 - bezüglich zu erstellen und dafür die im Recht liegenden Beweismittel zu würdi- gen. Eine Verurteilung darf nur dann erfolgen, wenn keine unüberwindbaren Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat be- stehen. Wenn solche erheblichen und unüberwindbaren Zweifel bestehen, so ist der Schuldbeweis misslungen und die beschuldigte Person im Sinne des Grund- satzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt mithin zu entscheiden, ob die bestrittene Darstellung der beschuldigten Person zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dabei genügt blosse Wahrscheinlichkeit nicht. Im Zweifelsfalle muss das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 80 ff.). 6.1. Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass ihr kein Fahrrad entgegenge- kommen sei. Als sie in die F._____-strasse eingebogen sei, habe sie eine Bau- stelle bemerkt und habe deshalb wenden müssen. Beim Herausfahren aus der F._____-strasse habe sie die am Boden liegende Privatklägerin gesehen, welche von anderen Personen betreut worden sei. Von einem Sturz habe sie nichts be- merkt (Urk. 1 S. 3; Urk. 6 F/A 11 ff.; Urk. 7 F/A 12 ff. Prot. I S.10 ff; Prot. II S. 12 ff.). Richtigerweise hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigten aus dem Umstand, dass sie sich beim Herausfahren nicht vergewisserte, ob die Privatklägerin Nothilfe benötigte, nicht unterstellt werden dürfe, dass sie den Sturz bemerkt hätte (Urk. 49 S. 10 f.). Zu Gunsten der Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin tatsächlich nicht gesehen hat und daher auch kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatte. Die Beschuldigte erwähn- te zudem von sich aus, dass sie darum nicht ausgestiegen sei, um sich um die gestürzte Person am Boden zu kümmern, da es schon viele Personen gehabt habe, welche Hilfe geleistet hätten. Wenn niemand dort gewesen wäre, hätte sie sicher sofort geholfen (Urk. 6 F/A 29). Dass viele Personen an der Unfallstelle wa- ren, sagten auch die Zeugen D._____ und C._____ aus, welche daher ebenfalls nicht der Privatklägerin Hilfe leisteten (Urk. 9 F/A 12 und Urk. 10 F/A 14). 6.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. So sagte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- - 14 - me vom 24. September 2024 aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug den Anschein gemacht habe, seine Geschwindigkeit zu verringern und ihr den Vortritt zu gewähren bzw. dass es verlangsamt habe und sie gedacht habe, dass es wohl abbiegen möchte, aber sie vorbeilasse, weil sie Vortritt habe (Urk. 8 F/A 12 ff.). Gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 hatte sie indes telefonisch angegeben, dass sie stadtauswärts unterwegs gewesen sei, als ihr ein schwarzes Auto entge- gengekommen und plötzlich vor ihr in die F._____-strasse eingebogen sei (Urk. 1 S. 2 f). Ob das Fahrzeug mittels Blinker angezeigt habe, dass es abbiegen möch- te oder nicht, hat die Privatklägerin nicht von sich aus ausgesagt und war sich diesbezüglich auf Nachfrage der fallführenden Staatsanwältin nicht sicher bzw. konnte sich nicht daran erinnern (Urk. 8 F/A 16). Dies erscheint als sehr unge- wöhnlich, da dies gerade bei der Würdigung ihrer Aussagen, ob das Fahrzeug der Beschuldigten verlangsamt und den Anschein gemacht habe, ihr den Vortritt zu gewähren oder eben plötzlich abgebogen sei, relevant ist. Denn nur wenn die Pri- vatklägerin ein Blinken wahrgenommen hätte, hätte sie davon ausgehen können, dass die Beschuldigte abbiegen wollte und ihr der Vortritt gewährt würde, wäh- rend dies bei einem plötzlichen Abbiegen ohne Blinker nicht der Fall wäre. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Privatklägerin behauptete, sich nicht zu erin- nern, ob es zu einem Kontakt bzw. einer Berührung mit dem Fahrzeug gekommen ist (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 F/A 23), da dies doch ein einprägsamer Umstand ist. Dies umso mehr, als sie sich sogar daran erinnern will, beide Bremsen betätigt zu ha- ben (Urk. 8 F/A 35), was zeitlich mit einem allfälligen Kontakt zusammenfallen würde. Weiter bestehen keine konstanten Aussagen der Privatklägerin darüber, ob sie nun die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren haben will und darum in die Tramschienen geraten ist (Urk. 1 S. 3), oder ob das Vorderrad ihres Fahrrads "wie hochgesprungen" und dann in der Tramschiene gelandet ist (Urk. 8 F/A 13). Zu- dem beschreibt die Privatklägerin einerseits, dass sie gebremst und versucht habe, auszuweichen (Urk. 8 F/A 19), um andererseits kurz darauf auszusagen, dass sie nicht in eine andere Richtung, sondern immer noch geradeaus gefahren sei (Urk. 8 F/A 22). Das eine schliesst das andere aus. Zudem beschrieb die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 zunächst konstant, dass es das Vorderrad des Fahrrads gewesen - 15 - sei, welches "hochgesprungen" bzw. hochgekommen respektive "nach oben ge- gangen" sei (Urk. 8 F/A 13 und 22), dies selbst als sie von der Verteidigung der Beschuldigten betreffend einer physikalischen Erklärung für das "Hochgehen" des Vorderrades gefragt wurde ("Es ist einfach so, dass das Vorderrad nach oben ging", Urk. 8 F/A 35). Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, ob es auch sein könne, dass es das Hinterrad gewesen sei, welches hochgegangen ist, be- stätigte die Privatklägerin dies ("Ja."; Urk. 8 F/A 37). Dieser Wechsel im Aussage- verhalten betreffend einem wesentlichen Element ist auffallend, zumal es notori- scherweise sowie aufgrund physikalischer Prinzipien bei einem starken Brems- manöver nicht das Vorderrad sein kann, welches den Bodenkontakt verliert, sondern das Hinterrad. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstel- lung des anklagegemässen Sachverhalts nicht abgestellt werden. 6.3. Den Vorfall haben zudem zwei Personen, die Zeugen C._____ und D._____, beobachtet. Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht rechtsgenügend erstellen: 6.3.1. Gemäss dem Polizeirapport vom 21. Juli 2023 sagte C._____ – welcher draussen bei der Bäckerei G._____ am Tisch sass – aus, dass er gesehen habe, wie die Privatklägerin aufgrund des Fahrzeugs der Beschuldigten bis fast auf Schritttempo verlangsamt habe, dem Fahrzeug ausgewichen, dabei mit dem Fahrrad in die Tramschiene geraten und auf die linke Seite gestürzt sei. Die Be- schuldigte sei auf der E._____-strasse stadteinwärts gefahren und links in die F._____-strasse eingebogen, während die Privatklägerin auf der E._____-strasse stadtauswärts gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er auf entspre- chenden Vorhalt gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- September 2024 (Urk. 10 F/A 33). In der freien Schilderung führte C._____ in- des zunächst aus, dass das Fahrzeug der Beschuldigten von rechts die Kreuz- strasse hinaufgefahren und auf die E._____-strasse hinausgefahren sei und dabei der Privatklägerin den Weg abgeschnitten habe (Urk. 10 F/A 14 f.). Die Privatklä- gerin sei die E._____-strasse hinaufgekommen, d.h. von der City in Richtung Tie- fenbrunnen gefahren (Urk. 10 F/A 16). Auf konkrete Nachfrage hin revidierte der Zeuge seine Deposition, es könne auch sein, dass es umgekehrt gewesen sei. Er - 16 - wisse nur noch, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Vortritt abgeschnit- ten habe, dann hätte die Beschuldigte aber vom Tiefenbrunnen herkommen müs- sen (Urk. 10 F/A 19). Schon hier besteht somit eine grobe Unsicherheit bezüglich der Erinnerung des Zeugen an den Ablauf des Vorfalls. Auf die Frage, ob aus sei- ner Sicht jemand etwas falsch gemacht habe, erklärte er, gemäss seiner Erinne- rung gedacht zu haben, dass der Velofahrerin der Vortritt abgeschnitten worden sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wer in welche Richtung gefahren sei, des- halb könne er das nicht genau sagen (Urk. 10 F/A 32). Aus dieser Aussage lässt sich mithin nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten. Der Zeuge erinnerte sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr daran, dass die Tramschienen ein Problem gewesen seien (Urk. 10 F/A 33). Er erklärte zudem, das Abbiegemanöver des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht konkret gesehen zu haben, dieses sei untergegangen, weil der Fokus auf der Ver- letzten gelegen habe. Es sei ein Erinnerungsproblem, er habe auch nicht gedacht, dass dies später von Bedeutung wäre (Urk. 10 F/A 21). Eine solche Erinnerungs- unsicherheit ist nicht erstaunlich, fand die Befragung doch über ein Jahr nach dem Vorfall statt. Zudem erklärte der Zeuge, dass seiner Meinung nach das Auto schon weg war, als die Privatklägerin stürzte bzw. es gut möglich sei, dass das Auto schon etwas weggefahren war, die Privatklägerin sei nicht unmittelbar ge- stürzt (Urk. 10 F/A 12 ff., insb. F/A 30). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertre- tung der Privatklägerin (vgl. Urk. 61 Rz. 6) lässt sich aus den Depositionen des Zeugen C._____ somit keine Vortrittsverletzung erstellen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ bestehen vielmehr sogar Anhaltspunkte dafür, dass über- haupt kein kausaler Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten und dem Sturz sowie den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin be- steht. Zudem widerspricht seine Deposition, dass die Privatklägerin "keine Chan- ce" gehabt habe, den Sturz zu verhindern (Urk. 10 F/A 31), seinen vorhergehen- den Aussagen, dass die Privatklägerin nicht schnell bzw. fast Schritttempo gefahren sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 10 F/A 25). Ein abruptes Bremsen bzw. Aus- weichmanöver lässt sich daher ebenfalls nicht erstellen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Behinderung vorliegt, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen - 17 - oder Ausweichen gezwungen wird, u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2). 6.3.2. Im Polizeirapport vom 21. Juli 2023 ist festgehalten, dass der Zeuge D._____, welcher auf dem Fahrrad stadteinwärts unterwegs war, ausgesagt hatte, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillgestanden sei, als die Privat- klägerin habe vorbeifahren wollen. Dabei sei die Privatklägerin in die Tramschie- nen gefahren und auf die linke Seite gestürzt. Es habe keine Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten gegeben. Er denke, dass die Privatklägerin einfach habe ausweichen wollen. Diese hätte auch anhalten und warten können (Urk. 1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft am 24. September 2024 als Zeuge befragt er- klärte D._____, dass es seines Erachtens beim Ausweichmanöver der Privatklä- gerin zum Sturz gekommen sein müsse. Er habe eine Ausweichbewegung nach links gesehen, er denke nicht, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Seiner Ansicht nach habe das Auto der Beschuldigten quer oder leicht auf der E._____- strasse gestanden oder sei in der Retourbewegung gewesen bzw. das Auto habe im rechten Winkel zur I._____-strasse gestanden oder sei noch leicht in Bewe- gung gewesen. An das eigentliche Abbiegemanöver könne er sich nicht erinnern (Urk. 9 F/A 11 ff.). Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt nicht erstellen, denn beim Zeugen D._____ zeigen sich ebenfalls – nachvollziehbarerweise – Erinnerungslücken und Ungereimtheiten. So ist er der einzige Beteiligte, welcher allenfalls eine Retourbewegung des Fahrzeugs der Be- schuldigten festgestellt haben will. Zudem war er nicht sicher, ob das Fahrzeug stand oder sich noch leicht bewegte. Da er sich ausserdem an das angeklagte Abbiegemanöver nicht erinnern konnte, lassen sich auch keine Erkenntnisse hin- sichtlich des Verhaltens der Beschuldigten ableiten. Zudem konnte sich der Zeuge auf Nachfrage nicht erinnern, ob die Privatklägerin überhaupt abbremsen musste bzw. er konnte dies nicht beantworten (Urk. 9 F/A 21). Von sich aus er- wähnte er nur ein Ausweichmanöver (Urk. 9 F/A 12, 19 und 25). Zum Sturz er- wähnte er zudem, dass die Privatklägerin nach links über die Tramspur "gezogen" sei und es sich um ein klassisches Rutschmanöver eines Fahrrads gehandelt habe (Urk. 9 F/A 20). Aus den Aussagen des Zeugen D._____ lässt sich somit - 18 - ebenfalls kein abruptes Bremsen der Privatklägerin, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt ist, nachweisen. 6.4. Zum von der Beschuldigten eingereichten unfallanalytischen Kurzgutach- ten (Urk. 34A/5), welches von der Versicherung der Beschuldigten erstellt wurde, ist zu bemerken, dass diesem – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 49 S. 10) – lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht jedoch die Qualität eines eigentlichen Be- weismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; BSK StPO-HEER, Art. 182 N 10; DONATSCH, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 15 [zit. SK StPO-BEARBEI- TER/IN]). Zudem kann aus dem Gutachten nichts Relevantes zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes abgeleitet werden, hält dieses doch selbst fest, dass die Geschwindigkeiten der Beteiligten unmittelbar vor dem Sturz nicht hätten eru- iert werden können, da die Endpositionen der Fahrzeuge nicht bekannt seien. Ebenso hätte keine zeitliche und räumliche Verbindung zwischen den beiden Fahrmanövern erstellt werden können, da keine Kollision stattgefunden habe. Die Versicherung der Beschuldigten äusserte ihre Schlussfolgerung denn auch sehr vage, nämlich dass sie der Meinung sei, dass der Sturz der Fahrradfahrerin eher durch ein unglückliches Ausweichmanöver in die Tramgleise verursacht worden sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Velofahrerin die Möglichkeit gehabt hätte, durch Geradeausfahren und eine kontrollierte Bremsung einen Kontakt mit dem Personenwagen ("PW") zu vermeiden (Urk. 34A/5 S. 8). Die Versicherung hat insbesondere gerade nicht festgestellt – wie dies die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin geltend macht (vgl. Urk. 38 Rz. 14) – dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen, sondern im Gegenteil, dass eine kontrollierte Bremsung möglich gewesen wäre (Urk. 34A/5 S. 8). Zu Gunsten der Beschuldigten darf diese Feststellung berücksichtigt werden, zumal sie mit der Deposition des Zeu- gen C._____ betreffend der tiefen Geschwindigkeiten (vgl. Erw. III./6.3.1) korre- liert. Selbst die Privatklägerin schätzte ihre Geschwindigkeit anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf lediglich 5–10 km/h (Urk. 8 F/A 20). - 19 - 6.5. Die durch die Polizei erstellte Fotodokumentation (vgl. Urk. 3) und die von der Privatklägerin eingereichten Google Maps-Ausdrucke (Street View; Urk. 62) dienen der Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Weitergehende Erkenntnisse über den anklagerelevanten Sachverhalt lassen sich aus diesen nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschul- digte die Privatklägerin deshalb übersehen habe, weil sie aufgrund der Signalisa- tion sowie der zahlreichen rot-weissen Abschrankungen abgelenkt gewesen sei, wie dies die Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend macht (Urk. 61 Rz. 11). 6.6. Die gesamte Beweislage ist derart inkonsistent, dass in jeder Hinsicht un- überwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, abgespielt hat. Die Rechtsvertretung der Privatkläge- rin rügt die von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen über die möglichen Abläufe des Vorgefallenen (Urk. 61 Rz. 9; Urk. 67 Rz. 2 und Rz. 9 ff.). Dem ist nicht zu folgen, hat die Vorinstanz doch ausführlich dargelegt, dass es nach Wür- digung des Beweisergebnisses zu viele mögliche Varianten des Ablaufs gibt, als dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verurteilung der Beschuldigten erfolgen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an die- ser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann letztlich offen bleiben, welche Variante die wahrscheinlichste ist. Gerade wenn verschiedene Abläufe denkbar sind, ist von dem für die beschuldigte Person günstigsten Ablauf auszugehen. Der Vorinstanz ist zudem in ihrer Erwägung zu folgen, dass in dem Falle, in dem der Sturz Folge einer von der Privatklägerin zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen wäre, dies der Beschuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zu- gerechnet werden könnte.
- Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt, zu bestätigen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen. Entspre- chend ist die Zivilklage (das Feststellungsbegehren) der Privatklägerin in Anwen- - 20 - dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen (SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Nichtzusprechung einer Ent- schädigung an die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläge- rin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen und soweit vorhanden aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 53 und Urk. 55) zu decken sind.
- Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (vgl. Erw. II./2) zu Lasten der Privatklägerschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Bemessung der zu entschädigenden Gebühr im Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, wobei im Strafprozess die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die erbetene Verteidigung machte mit Honorarnote vom 23. Juni 2026 Aufwendungen von Fr. 9'880.– (exkl. MWST) geltend (Urk. 70). Darin berücksich- tigt sind u.a. fünf Stunden für die Vorbereitung, An-/Abreise und Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der von der Verteidigung geltend gemacht Aufwand er- scheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegen- den Falles, der damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen und der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung als insgesamt überhöht. Entspre- - 21 - chend ist die Privatklägerin zu verpflichten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO). Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerin wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3–5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und soweit vorhanden aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– gedeckt.
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) für die erbetene Ver- teidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 22 - die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (FABER Pin: 7372758 [ZH]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250301-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Weder, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Gurt Urteil vom 23. Juni 2026 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2025 (GG240281)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2024 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49)
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Der erbetenen Verteidigung wird für die Verteidigung der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'285.95 aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die Verteidigung hat darüber mit der Beschuldigten abzurechnen.
5. Der Privatklägerschaft wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 67 S. 1; vgl. auch Urk. 51 S. 2) "1. Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei in Abweichung von Dispo- sitiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage der fahr- lässigen Körperverletzung und einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei in Abweichung von Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ur- teils festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin,
- 3 - A._____, für die Folgen des Ereignisses vom 20. Juni 2023 vollumfäng- lich (Haftungsquote 100 %) schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe von Schadenersatz und Ge- nugtuung sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Beschuldigte sei in Abweichung von Dispositiv Ziffer 5 zu verpflich- ten, der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen für das Untersuchungs-, das erstinstanzli- che sowie für das Berufungsverfahren zzgl. MwSt. zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schuldigten."
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, vgl. Urk. 58) Keine Anträge.
c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2025 (GG240281) vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der Privat- klägerin abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzuer- legen.
3. Der Berufungsbeklagten sei eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Sowie folgender prozessualer Antrag: Die definitive Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin."
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht,
10. Abteilung, vom 12. Mai 2025 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispo- sitivs vom Anklagevorwurf freigesprochen (Urk. 46 bzw. Urk. 49). Das Urteil wurde den Parteien am 12. Mai 2025 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv er- öffnet (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 43). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin hat mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 46 bzw. Urk. 49) wurde den Parteien am 18. bzw. 19. Juni 2025 (Urk. 48/1–3) zugestellt, woraufhin die Rechtsvertretung der Privatklägerin am 7. Juli 2025 innert Frist ihre Berufungser- klärung einreichte (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um die Prozesskaution zu leisten (Urk. 53), welche fristgerecht einging (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2025 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 56). Am 12. August 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist Verzicht auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 58). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 30. März 2026 stellte die Privatklägerin die Bewei- santräge, dass sie (die Privatklägerin) anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Zeuge C._____ erneut persönlich zu befragen seien und die als Beilage (Urk. 62) ins Recht gereichten Auszüge aus Google Maps (Street View) als Ur- kunden zum Beweis der örtlichen Verhältnisse im Unfallzeitpunkt zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 (Urk. 63) wur- den die Beweisanträge der Privatklägerin auf Einvernahme von ihr und des Zeu-
- 5 - gen C._____ einstweilen abgewiesen und die Bildschirmaufnahmen der Auszüge aus Google Maps (Street View; Urk. 62) zu den Akten genommen. Am 23. Juni 2026 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Privatkläge- rin und ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Beschul- digten und deren Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ statt (Prot. II. S. 6 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). Abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 9 ff.) waren – unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen (vgl. Erw. II./3 sowie Prot. II S. 16) – auch keine Be- weise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet und der Staatsanwalt- schaft schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 21). II. Prozessuales
1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Das Be- rufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte sind allerdings insoweit in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen, wenn eine enge Konnexi- tät mit den angefochtenen Punkten besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/ 2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Die Privatklägerin ficht in ihrer Berufungserklärung vom 7. Juli 2025 (Urk. 51) die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (vollumfängliche Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) sowie 5 (keine Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklä- gerin) an. Im Falle der Anfechtung eines Freispruchs mit Antrag auf Schuldspruch
– wie vorliegend (vgl. Urk. 67 S. 1; Urk. 58 S. 2) – haben auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, so insbesondere die Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) und somit die Dispositivziffern 3 (Entscheidgebühr)
- 6 - sowie 4 (Entschädigung Verteidigung), als mitangefochten zu gelten. Zusammen- fassend gilt daher der erstinstanzliche Entscheid als vollumfänglich angefochten und steht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Disposition.
2. Strafantrag Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Antrags- delikt. Ein entsprechender Strafantrag der Privatklägerin vom 15. September 2023 liegt vor (Urk. 5). Die Privatklägerin hat sich am 25. Januar 2024 zudem als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 16).
3. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin mit Verweis auf ihre Eingabe vom 30. März 2026 (Urk. 61) erneut die Beweisanträge, dass sie (die Privatklägerin) anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Zeuge C._____ persönlich zu befragen seien (Prot. II S. 16). Die Rechtsertretung der Pri- vatklägerin macht geltend, dass diese Einvernahmen durch die Berufungsinstanz für die Beantwortung der Frage, ob sich die Beschuldigte einer Vortrittsmissach- tung schuldig gemacht habe, unerlässlich seien. Das Gericht habe sich einen ei- genen Eindruck der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen zu machen (Urk. 61 S. 2 ff.; Prot. II S. 16). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im Vorverfahren erhobene Beweise sind nur dann nochmals zu erheben, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismit- tels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO). Eine Verpflichtung zur nochmaligen Beweisabnahme besteht indes nur, wenn die unmittelbare Kenntnis nicht nur wesentlich, sondern notwendig (es- sentiell), also unerlässlich ist. Keine Notwendigkeit der nochmaligen Beweisab- nahme vermag allein die Tatsache zu begründen, dass Nonverbales wie Auftre- ten, Körpersprache etc. Teil der Aussageleistung sind und die intuitive Einordnung
- 7 - einer Aussage beeinflussen. Auch widersprüchliche Aussagen erfordern keine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Zudem spricht gegen eine erneute Be- weisabnahme, wenn das Ereignis länger her ist, da das menschliche Erinnerungs- vermögen mit der Zeit abnimmt (vgl. HAURI/VENETZ, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstraf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N 19 und 22 ff. [zit. BSK StPO-BEARBEI- TER/IN]). In den Akten finden sich ausführliche und verwertbare staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 8) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 10). Der Vertreter der Privatklägerin war bei beiden Einvernahmen anwesend und hatte die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Weder vor Vorinstanz noch mit der Berufungserklärung wurde eine erneute Befragung der Privatklägerin oder des Zeugen C._____ beantragt. Es erhellt nicht, warum erst im jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Kenntnis dieser Beweismittel durch die Berufungsinstanz not- wendig sein soll. Auffallend ist, dass die Befragung des Zeugen D._____ gerade nicht beantragt wird, dies mit der Begründung, dass dessen Aussagen "weniger konsistent" seien (Urk. 61 Rz. 2). Warum dessen Glaubhaftigkeit nicht ebenso we- sentlich sein soll, wird nicht dargelegt. Offensichtlich sieht die Privatklägerin ihre Aussagen einzig durch die Depositionen des Zeugen C._____ "gestützt" (Urk. 61 Rz. 7; vgl. auch Urk. 67 Rz. 3, Rz. 7 und Rz. 18). Vorliegend ist eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie des Zeugen C._____ zur unmittelbaren Wahrnehmung durch das Obergericht für die Urteilsfin- dung nicht entscheidend bzw. notwendig. Aus den Beweisanträgen des Rechts- vertreters der Privatklägerin geht auch nicht hervor, warum sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen müsste. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stützt sich dabei ausschliesslich auf Erwägungen der Vorinstanz, die seiner An- sicht nach nicht korrekt bzw. willkürlich seien und denen daher nicht zu folgen sei (vgl. Urk. 61 Rz. 3 ff.; Urk. 67 Rz. 3 ff.). Da – wie erwähnt – vor Vorinstanz die er- neute Befragung der Privatklägerin sowie des Zeugen C._____ nicht beantragt wurde (vgl. Urk. 38; Prot. I S. 13), scheint die Motivlage einzig in den vorinstanzli- chen Erwägungen zu liegen. Vorliegend handelt es sich zudem nicht um ein Vier-
- 8 - Augen-Delikt. Insbesondere geht es nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität, bei welchem die Aussage des Opfers das ein- zige direkte Beweismittel darstellen würde, da sich Aussage gegen Aussage ge- genüberstehen (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 21). Bei der Privatklägerin wäre zudem nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer erneuten Einvernahme ihre Aussagen – ausgehend vom vorinstanzlichen Urteil – entsprechend anpassen könnte. Zudem sind seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 (Urk. 8) fast zwei Jahre vergangen. Infolge des Zeitablaufs wären die Aussagen der Privatklägerin daher von ihrer Glaubhaftigkeit her deutlich redu- ziert, da sich die Erinnerung naturgemäss mit der Zeit verändert. Die Einvernah- me des Zeugen C._____ fand ebenfalls am 24. September 2024 (Urk. 10) statt. Auch hier wäre mithin die Glaubhaftigkeit gegenüber der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deutlich vermindert. Auf diesen Umstand weist denn auch die Ver- teidigung zu Recht hin (vgl. Urk. 68 Rz. 18). Aus den vorangehenden – mehreren
– Gründen sind daher im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise abzuneh- men. III. Sachverhalt
1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom
16. März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit
- 9 - denjenigen Einwänden der Parteien auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin, der Zeugen C._____ und D._____ sowie den weiteren Beweismitteln befasst und diese auch ausführlich wiedergegeben, so dass darauf vorab zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Beweismittel sind sämtlich verwertbar (Urk. 49 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten in der Ankla- geschrift zusammengefasst vor, dass sie am 20. Juni 2023, um ca. 13.00 Uhr, an der Kreuzung E._____-strasse/F._____-strasse in … Zürich, beim Linksabbiegen in die F._____-strasse mit ihrem Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH … die Privatklägerin, welche auf ihrem Fahrrad stadtauswärts unterwegs gewesen sei, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerk- samkeit, übersehen habe. Beim Abbiegen habe sie damit der korrekt geradeaus- fahrenden Privatklägerin den Vortritt genommen, wodurch die Privatklägerin ab- rupt stark habe bremsen müssen, ins Straucheln geraten und deswegen mit dem Rad ihres Fahrrads in die Tramgleise gekommen und gestürzt sei. Durch den Sturz habe sich die Privatklägerin eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen. Bei voller Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr hätte die Beschuldigte die ihr entgegenkommende, vortrittsberechtige Privatklägerin gesehen, mit dem Linksabbiegen zuwarten und dieser den zustehenden Vortritt gewähren können. Dadurch hätte der Sturz der Privatklägerin vermieden werden können. Für die Be- schuldigte sei voraussehbar gewesen, dass es zu einer Behinderung bzw. Kolli- sion mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen könnte, wenn sie ihre volle Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr widme. Die Verletzungen der Privatklägerin wären in diesem Falle vermeidbar gewesen (Urk. 22 S. 2 f.).
3. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugen D._____ und C._____ in entscheidenden Punkten
- 10 - derart ungenau bzw. unzuverlässig seien, dass darauf zu Ungunsten der Beschul- digten nicht abgestellt werden könne. Diese Zeugen seien zudem erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall formell befragt worden. Auch auf das von der Beschul- digten eingereichte unfallanalytische Kurzgutachten, welches von deren Versiche- rung erstellt worden sei und somit ein Privatgutachten darstelle, könne nicht abge- stellt werden, da die Versicherung im Fall eines Schuldspruchs wohl für die Beschuldigte haften müsste und darum ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin würden sich im entscheidenden Punkt diametral gegenüberstehen. Zudem seien die Aus- sagen der Privatklägerin nicht frei von Ungereimtheiten und insbesondere finde ihre Aussage, dass das Auto der Beschuldigten plötzlich vor ihr durchgefahren sei, in den Akten keine genügende Stütze. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte plötzlich vor der Privatklägerin durchgefahren sei. Vielmehr sei nach den Aussagen der Zeu- gen C._____ und D._____ zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillstand, als die Privatklägerin abbremste. Für ein plötzliches Abbiegemanöver der Beschuldigten vor der Privat- klägerin im Sinne einer unfallursächlichen Nichtgewährung des Vortritts würden mithin keine rechtsgenüglichen Beweise vorliegen. Es sei insbesondere keines- wegs ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das (praktisch stillstehende) Fahr- zeug der Beschuldigten erst (zu) spät wahrgenommen habe und deshalb stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden oder dem Fahrzeug – mit für sie ausreichendem Abstand – ausweichen zu können. Aufgrund der Be- weislage sowie der Akten lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte den Gegenverkehr pflichtwidrig übersehen hätte. Ebenso könne auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Sturz der Privatklägerin Folge einer von dieser zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen sei, die der Be- schuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zuge- rechnet werden könne. Im Ergebnis lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und die Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Ver-
- 11 - kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen (Urk. 49 S. 9 ff.).
4. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht zusammengefasst geltend, dass in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen C._____ abzustellen sei. Die Beschuldigte habe zum eigentlichen Unfall kaum Aussagen machen können, wohingegen die Privatklägerin konstant ausgesagt habe, dass sie aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten stark habe abbremsen müssen. Die Aussagen des Zeugen C._____ seien klar und konzis, er habe sich draussen an einem Tisch der Bäckerei G._____ an der Ecke E._____-strasse/F._____- strasse befunden und eine gute Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt. Seine De- positionen würden im Wesentlichen die Schilderungen der Privatklägerin bestäti- gen. Die Aussagen des Zeugen D._____ seien demgegenüber weniger konsistent. Zudem habe er einen weniger guten Blick auf das Geschehen gehabt, da er sich ebenfalls auf dem Fahrrad in Bewegung befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf die Strasse habe konzentrieren müssen und daher nicht gut habe einschätzen können, wie stark die Privatklägerin habe abbremsen müssen und ob sie tatsächlich rechtzeitig hätte bremsen können. Selbst das un- fallanalytische Kurzgutachten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (H._____), welchem nur geringen Beweiswert zukomme, gehe davon aus, dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen. Es sei daher erstellt, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Privatklägerin verletzt habe, diese daraufhin brüsk habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, sie dadurch die Kontrolle über das Fahrrad verloren habe und in die Tramschienen geraten und gestürzt sei. Für einen "in dubio pro reo"-Freispruch bleibe daher keinen Raum. Vielmehr müsse mit Blick auf die Bundesgesetzgebung (Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behinderung des Vortrittsrechts von einer Vortrittsverletzung der Beschuldigten ausgegangen werden. Auch die Schwere der erlittenen Verletzungen spreche für einen Schuld- spruch (Urk. 38 Rz. 1 ff.; Urk. 61 Rz. 2 ff.; Urk. 67 Rz. 2 ff.).
5. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die vorin- stanzliche Würdigung der Zeugenaussagen als auch die nach freier, sachgerech-
- 12 - ter Beweiswürdigung erfolgte vorinstanzliche Schlussfolgerung, nämlich dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, nicht zu beanstanden bzw. kor- rekt sei. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle habe nämlich die Beschuldigte nach erfolgtem Abbiegemanöver die E._____- strasse nicht mehr blockieren können, da das Trottoir an der besagten Abbiegestelle in die F._____-strasse etwa gleich lang wie ihr Fahrzeug sei, sodass das Fahrzeug in der E._____-strasse kein Hindernis mehr habe darstellen können. So sei es denn auch unbestrittenermassen zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Es liesse sich darüber hinaus auch kein erzwungenes Notmanöver der Privatklägerin durch ein pflichtwidriges Abbiegemanöver der Beschuldigten erstellen. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Abbiegemanöver vorschriftsgemäss, nämlich langsam, mit Betätigung des Blinkers und bei freiem Gegenverkehr durchgeführt. Eine strafrechtlich zurechenbare pflichtwidrige Vortrittsverletzung durch die Beschuldigte liesse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, weshalb ein Freispruch "in dubio pro reo" geboten sei (Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 13 ff. und Rz. 25 ff.).
6. Vorliegend fuhr die Beschuldigte am 20. Juni 2023 um ca. 13.00 Uhr stadt- einwärts auf der E._____-strasse und bog dann in die F._____-strasse ab. Dabei kam es zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der auf der I._____- strasse in die Gegenrichtung (stadtauswärts) fahrenden Privatklägerin. Dennoch stürzte die Privatklägerin und erlitt eine Fraktur des oberen und unteren Scham- beinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links (Urk. 13/1–2). Während die Beschuldigte bestreitet, dass sie der Privatklägerin den Vortritt ge- nommen habe und die Nichtgewährung des Vortritts kausal gewesen sei für das Ausweichmanöver, den Sturz und die Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 68 Rz. 5 f., Rz. 21 f. und Rz. 50 ff.), macht die Privatklägerin geltend, dass sie aufgrund des unerwarteten Manövers der Beschuldigten stark habe ab- bremsen müssen, die Kontrolle verloren, in die Tramschienen geraten und da- durch gestürzt sei (Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 67 Rz. 7). Der Sachverhalt ist somit dies-
- 13 - bezüglich zu erstellen und dafür die im Recht liegenden Beweismittel zu würdi- gen. Eine Verurteilung darf nur dann erfolgen, wenn keine unüberwindbaren Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat be- stehen. Wenn solche erheblichen und unüberwindbaren Zweifel bestehen, so ist der Schuldbeweis misslungen und die beschuldigte Person im Sinne des Grund- satzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt mithin zu entscheiden, ob die bestrittene Darstellung der beschuldigten Person zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dabei genügt blosse Wahrscheinlichkeit nicht. Im Zweifelsfalle muss das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 80 ff.). 6.1. Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass ihr kein Fahrrad entgegenge- kommen sei. Als sie in die F._____-strasse eingebogen sei, habe sie eine Bau- stelle bemerkt und habe deshalb wenden müssen. Beim Herausfahren aus der F._____-strasse habe sie die am Boden liegende Privatklägerin gesehen, welche von anderen Personen betreut worden sei. Von einem Sturz habe sie nichts be- merkt (Urk. 1 S. 3; Urk. 6 F/A 11 ff.; Urk. 7 F/A 12 ff. Prot. I S.10 ff; Prot. II S. 12 ff.). Richtigerweise hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigten aus dem Umstand, dass sie sich beim Herausfahren nicht vergewisserte, ob die Privatklägerin Nothilfe benötigte, nicht unterstellt werden dürfe, dass sie den Sturz bemerkt hätte (Urk. 49 S. 10 f.). Zu Gunsten der Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin tatsächlich nicht gesehen hat und daher auch kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatte. Die Beschuldigte erwähn- te zudem von sich aus, dass sie darum nicht ausgestiegen sei, um sich um die gestürzte Person am Boden zu kümmern, da es schon viele Personen gehabt habe, welche Hilfe geleistet hätten. Wenn niemand dort gewesen wäre, hätte sie sicher sofort geholfen (Urk. 6 F/A 29). Dass viele Personen an der Unfallstelle wa- ren, sagten auch die Zeugen D._____ und C._____ aus, welche daher ebenfalls nicht der Privatklägerin Hilfe leisteten (Urk. 9 F/A 12 und Urk. 10 F/A 14). 6.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. So sagte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah-
- 14 - me vom 24. September 2024 aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug den Anschein gemacht habe, seine Geschwindigkeit zu verringern und ihr den Vortritt zu gewähren bzw. dass es verlangsamt habe und sie gedacht habe, dass es wohl abbiegen möchte, aber sie vorbeilasse, weil sie Vortritt habe (Urk. 8 F/A 12 ff.). Gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 hatte sie indes telefonisch angegeben, dass sie stadtauswärts unterwegs gewesen sei, als ihr ein schwarzes Auto entge- gengekommen und plötzlich vor ihr in die F._____-strasse eingebogen sei (Urk. 1 S. 2 f). Ob das Fahrzeug mittels Blinker angezeigt habe, dass es abbiegen möch- te oder nicht, hat die Privatklägerin nicht von sich aus ausgesagt und war sich diesbezüglich auf Nachfrage der fallführenden Staatsanwältin nicht sicher bzw. konnte sich nicht daran erinnern (Urk. 8 F/A 16). Dies erscheint als sehr unge- wöhnlich, da dies gerade bei der Würdigung ihrer Aussagen, ob das Fahrzeug der Beschuldigten verlangsamt und den Anschein gemacht habe, ihr den Vortritt zu gewähren oder eben plötzlich abgebogen sei, relevant ist. Denn nur wenn die Pri- vatklägerin ein Blinken wahrgenommen hätte, hätte sie davon ausgehen können, dass die Beschuldigte abbiegen wollte und ihr der Vortritt gewährt würde, wäh- rend dies bei einem plötzlichen Abbiegen ohne Blinker nicht der Fall wäre. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Privatklägerin behauptete, sich nicht zu erin- nern, ob es zu einem Kontakt bzw. einer Berührung mit dem Fahrzeug gekommen ist (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 F/A 23), da dies doch ein einprägsamer Umstand ist. Dies umso mehr, als sie sich sogar daran erinnern will, beide Bremsen betätigt zu ha- ben (Urk. 8 F/A 35), was zeitlich mit einem allfälligen Kontakt zusammenfallen würde. Weiter bestehen keine konstanten Aussagen der Privatklägerin darüber, ob sie nun die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren haben will und darum in die Tramschienen geraten ist (Urk. 1 S. 3), oder ob das Vorderrad ihres Fahrrads "wie hochgesprungen" und dann in der Tramschiene gelandet ist (Urk. 8 F/A 13). Zu- dem beschreibt die Privatklägerin einerseits, dass sie gebremst und versucht habe, auszuweichen (Urk. 8 F/A 19), um andererseits kurz darauf auszusagen, dass sie nicht in eine andere Richtung, sondern immer noch geradeaus gefahren sei (Urk. 8 F/A 22). Das eine schliesst das andere aus. Zudem beschrieb die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 zunächst konstant, dass es das Vorderrad des Fahrrads gewesen
- 15 - sei, welches "hochgesprungen" bzw. hochgekommen respektive "nach oben ge- gangen" sei (Urk. 8 F/A 13 und 22), dies selbst als sie von der Verteidigung der Beschuldigten betreffend einer physikalischen Erklärung für das "Hochgehen" des Vorderrades gefragt wurde ("Es ist einfach so, dass das Vorderrad nach oben ging", Urk. 8 F/A 35). Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, ob es auch sein könne, dass es das Hinterrad gewesen sei, welches hochgegangen ist, be- stätigte die Privatklägerin dies ("Ja."; Urk. 8 F/A 37). Dieser Wechsel im Aussage- verhalten betreffend einem wesentlichen Element ist auffallend, zumal es notori- scherweise sowie aufgrund physikalischer Prinzipien bei einem starken Brems- manöver nicht das Vorderrad sein kann, welches den Bodenkontakt verliert, sondern das Hinterrad. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstel- lung des anklagegemässen Sachverhalts nicht abgestellt werden. 6.3. Den Vorfall haben zudem zwei Personen, die Zeugen C._____ und D._____, beobachtet. Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht rechtsgenügend erstellen: 6.3.1. Gemäss dem Polizeirapport vom 21. Juli 2023 sagte C._____ – welcher draussen bei der Bäckerei G._____ am Tisch sass – aus, dass er gesehen habe, wie die Privatklägerin aufgrund des Fahrzeugs der Beschuldigten bis fast auf Schritttempo verlangsamt habe, dem Fahrzeug ausgewichen, dabei mit dem Fahrrad in die Tramschiene geraten und auf die linke Seite gestürzt sei. Die Be- schuldigte sei auf der E._____-strasse stadteinwärts gefahren und links in die F._____-strasse eingebogen, während die Privatklägerin auf der E._____-strasse stadtauswärts gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er auf entspre- chenden Vorhalt gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. September 2024 (Urk. 10 F/A 33). In der freien Schilderung führte C._____ in- des zunächst aus, dass das Fahrzeug der Beschuldigten von rechts die Kreuz- strasse hinaufgefahren und auf die E._____-strasse hinausgefahren sei und dabei der Privatklägerin den Weg abgeschnitten habe (Urk. 10 F/A 14 f.). Die Privatklä- gerin sei die E._____-strasse hinaufgekommen, d.h. von der City in Richtung Tie- fenbrunnen gefahren (Urk. 10 F/A 16). Auf konkrete Nachfrage hin revidierte der Zeuge seine Deposition, es könne auch sein, dass es umgekehrt gewesen sei. Er
- 16 - wisse nur noch, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Vortritt abgeschnit- ten habe, dann hätte die Beschuldigte aber vom Tiefenbrunnen herkommen müs- sen (Urk. 10 F/A 19). Schon hier besteht somit eine grobe Unsicherheit bezüglich der Erinnerung des Zeugen an den Ablauf des Vorfalls. Auf die Frage, ob aus sei- ner Sicht jemand etwas falsch gemacht habe, erklärte er, gemäss seiner Erinne- rung gedacht zu haben, dass der Velofahrerin der Vortritt abgeschnitten worden sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wer in welche Richtung gefahren sei, des- halb könne er das nicht genau sagen (Urk. 10 F/A 32). Aus dieser Aussage lässt sich mithin nichts zur Erstellung des Sachverhalts ableiten. Der Zeuge erinnerte sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr daran, dass die Tramschienen ein Problem gewesen seien (Urk. 10 F/A 33). Er erklärte zudem, das Abbiegemanöver des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht konkret gesehen zu haben, dieses sei untergegangen, weil der Fokus auf der Ver- letzten gelegen habe. Es sei ein Erinnerungsproblem, er habe auch nicht gedacht, dass dies später von Bedeutung wäre (Urk. 10 F/A 21). Eine solche Erinnerungs- unsicherheit ist nicht erstaunlich, fand die Befragung doch über ein Jahr nach dem Vorfall statt. Zudem erklärte der Zeuge, dass seiner Meinung nach das Auto schon weg war, als die Privatklägerin stürzte bzw. es gut möglich sei, dass das Auto schon etwas weggefahren war, die Privatklägerin sei nicht unmittelbar ge- stürzt (Urk. 10 F/A 12 ff., insb. F/A 30). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertre- tung der Privatklägerin (vgl. Urk. 61 Rz. 6) lässt sich aus den Depositionen des Zeugen C._____ somit keine Vortrittsverletzung erstellen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ bestehen vielmehr sogar Anhaltspunkte dafür, dass über- haupt kein kausaler Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten und dem Sturz sowie den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin be- steht. Zudem widerspricht seine Deposition, dass die Privatklägerin "keine Chan- ce" gehabt habe, den Sturz zu verhindern (Urk. 10 F/A 31), seinen vorhergehen- den Aussagen, dass die Privatklägerin nicht schnell bzw. fast Schritttempo gefahren sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 10 F/A 25). Ein abruptes Bremsen bzw. Aus- weichmanöver lässt sich daher ebenfalls nicht erstellen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Behinderung vorliegt, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen
- 17 - oder Ausweichen gezwungen wird, u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2). 6.3.2. Im Polizeirapport vom 21. Juli 2023 ist festgehalten, dass der Zeuge D._____, welcher auf dem Fahrrad stadteinwärts unterwegs war, ausgesagt hatte, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillgestanden sei, als die Privat- klägerin habe vorbeifahren wollen. Dabei sei die Privatklägerin in die Tramschie- nen gefahren und auf die linke Seite gestürzt. Es habe keine Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten gegeben. Er denke, dass die Privatklägerin einfach habe ausweichen wollen. Diese hätte auch anhalten und warten können (Urk. 1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft am 24. September 2024 als Zeuge befragt er- klärte D._____, dass es seines Erachtens beim Ausweichmanöver der Privatklä- gerin zum Sturz gekommen sein müsse. Er habe eine Ausweichbewegung nach links gesehen, er denke nicht, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Seiner Ansicht nach habe das Auto der Beschuldigten quer oder leicht auf der E._____- strasse gestanden oder sei in der Retourbewegung gewesen bzw. das Auto habe im rechten Winkel zur I._____-strasse gestanden oder sei noch leicht in Bewe- gung gewesen. An das eigentliche Abbiegemanöver könne er sich nicht erinnern (Urk. 9 F/A 11 ff.). Auch aus diesen Aussagen lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt nicht erstellen, denn beim Zeugen D._____ zeigen sich ebenfalls – nachvollziehbarerweise – Erinnerungslücken und Ungereimtheiten. So ist er der einzige Beteiligte, welcher allenfalls eine Retourbewegung des Fahrzeugs der Be- schuldigten festgestellt haben will. Zudem war er nicht sicher, ob das Fahrzeug stand oder sich noch leicht bewegte. Da er sich ausserdem an das angeklagte Abbiegemanöver nicht erinnern konnte, lassen sich auch keine Erkenntnisse hin- sichtlich des Verhaltens der Beschuldigten ableiten. Zudem konnte sich der Zeuge auf Nachfrage nicht erinnern, ob die Privatklägerin überhaupt abbremsen musste bzw. er konnte dies nicht beantworten (Urk. 9 F/A 21). Von sich aus er- wähnte er nur ein Ausweichmanöver (Urk. 9 F/A 12, 19 und 25). Zum Sturz er- wähnte er zudem, dass die Privatklägerin nach links über die Tramspur "gezogen" sei und es sich um ein klassisches Rutschmanöver eines Fahrrads gehandelt habe (Urk. 9 F/A 20). Aus den Aussagen des Zeugen D._____ lässt sich somit
- 18 - ebenfalls kein abruptes Bremsen der Privatklägerin, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt ist, nachweisen. 6.4. Zum von der Beschuldigten eingereichten unfallanalytischen Kurzgutach- ten (Urk. 34A/5), welches von der Versicherung der Beschuldigten erstellt wurde, ist zu bemerken, dass diesem – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 49 S. 10) – lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht jedoch die Qualität eines eigentlichen Be- weismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; BSK StPO-HEER, Art. 182 N 10; DONATSCH, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 15 [zit. SK StPO-BEARBEI- TER/IN]). Zudem kann aus dem Gutachten nichts Relevantes zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes abgeleitet werden, hält dieses doch selbst fest, dass die Geschwindigkeiten der Beteiligten unmittelbar vor dem Sturz nicht hätten eru- iert werden können, da die Endpositionen der Fahrzeuge nicht bekannt seien. Ebenso hätte keine zeitliche und räumliche Verbindung zwischen den beiden Fahrmanövern erstellt werden können, da keine Kollision stattgefunden habe. Die Versicherung der Beschuldigten äusserte ihre Schlussfolgerung denn auch sehr vage, nämlich dass sie der Meinung sei, dass der Sturz der Fahrradfahrerin eher durch ein unglückliches Ausweichmanöver in die Tramgleise verursacht worden sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Velofahrerin die Möglichkeit gehabt hätte, durch Geradeausfahren und eine kontrollierte Bremsung einen Kontakt mit dem Personenwagen ("PW") zu vermeiden (Urk. 34A/5 S. 8). Die Versicherung hat insbesondere gerade nicht festgestellt – wie dies die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin geltend macht (vgl. Urk. 38 Rz. 14) – dass die Privatklägerin voll habe abbremsen müssen, sondern im Gegenteil, dass eine kontrollierte Bremsung möglich gewesen wäre (Urk. 34A/5 S. 8). Zu Gunsten der Beschuldigten darf diese Feststellung berücksichtigt werden, zumal sie mit der Deposition des Zeu- gen C._____ betreffend der tiefen Geschwindigkeiten (vgl. Erw. III./6.3.1) korre- liert. Selbst die Privatklägerin schätzte ihre Geschwindigkeit anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf lediglich 5–10 km/h (Urk. 8 F/A 20).
- 19 - 6.5. Die durch die Polizei erstellte Fotodokumentation (vgl. Urk. 3) und die von der Privatklägerin eingereichten Google Maps-Ausdrucke (Street View; Urk. 62) dienen der Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Weitergehende Erkenntnisse über den anklagerelevanten Sachverhalt lassen sich aus diesen nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschul- digte die Privatklägerin deshalb übersehen habe, weil sie aufgrund der Signalisa- tion sowie der zahlreichen rot-weissen Abschrankungen abgelenkt gewesen sei, wie dies die Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend macht (Urk. 61 Rz. 11). 6.6. Die gesamte Beweislage ist derart inkonsistent, dass in jeder Hinsicht un- überwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, abgespielt hat. Die Rechtsvertretung der Privatkläge- rin rügt die von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen über die möglichen Abläufe des Vorgefallenen (Urk. 61 Rz. 9; Urk. 67 Rz. 2 und Rz. 9 ff.). Dem ist nicht zu folgen, hat die Vorinstanz doch ausführlich dargelegt, dass es nach Wür- digung des Beweisergebnisses zu viele mögliche Varianten des Ablaufs gibt, als dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verurteilung der Beschuldigten erfolgen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an die- ser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann letztlich offen bleiben, welche Variante die wahrscheinlichste ist. Gerade wenn verschiedene Abläufe denkbar sind, ist von dem für die beschuldigte Person günstigsten Ablauf auszugehen. Der Vorinstanz ist zudem in ihrer Erwägung zu folgen, dass in dem Falle, in dem der Sturz Folge einer von der Privatklägerin zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) gewesen wäre, dies der Beschuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zu- gerechnet werden könnte.
7. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt, zu bestätigen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen. Entspre- chend ist die Zivilklage (das Feststellungsbegehren) der Privatklägerin in Anwen-
- 20 - dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen (SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Nichtzusprechung einer Ent- schädigung an die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläge- rin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen und soweit vorhanden aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 53 und Urk. 55) zu decken sind.
3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (vgl. Erw. II./2) zu Lasten der Privatklägerschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Bemessung der zu entschädigenden Gebühr im Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, wobei im Strafprozess die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die erbetene Verteidigung machte mit Honorarnote vom 23. Juni 2026 Aufwendungen von Fr. 9'880.– (exkl. MWST) geltend (Urk. 70). Darin berücksich- tigt sind u.a. fünf Stunden für die Vorbereitung, An-/Abreise und Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der von der Verteidigung geltend gemacht Aufwand er- scheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegen- den Falles, der damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen und der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung als insgesamt überhöht. Entspre-
- 21 - chend ist die Privatklägerin zu verpflichten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3–5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und soweit vorhanden aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– gedeckt.
6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) für die erbetene Ver- teidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu bezahlen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 22 - die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (FABER Pin: 7372758 [ZH]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 65 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Weder Dr. iur. Gurt