Sachverhalt
1.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel zum Schluss, der Anklagesachverhalt gemäss Anklage vom 18. November 2024 erweise sich als erstellt. In diesem Zusammenhang setzte sie sich auch mit den Einwendungen der Verteidigung betreffend die Beweismittel bzw. dem im Recht liegenden Ausdruck des massgeblichen Facebook-Posts auseinander (Urk. 93 S. 12 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind detailliert, sorgfältig und nachvoll-
- 9 - ziehbar, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich rekapitulierend zu verstehen. 1.2. Zutreffend sind zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsät- zen der Beweiswürdigung (Urk. 93 S. 9 ff.). Auf diese kann ohne Weiterungen ver- wiesen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, eine Würdi- gung der Aussagen der Beteiligten könne unterbleiben, wenn sich der Sachverhalt bereits durch objektive Beweismittel erstellen lasse (Urk. 93 S. 11). Dies ist vorlie- gend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannte – der Fall. 1.3. Weiter erkannte die Vorinstanz, dass es sich bei den objektiven Beweismitteln um vom Privatkläger als Beilage zu seiner Strafanzeige eingereichte Screenshots handle. Sie prüfte die Verwertbarkeit dieser privat erlangten Beweismittel mit Blick auf Art. 141 StPO und gelangte zum Schluss, diese seien insofern verwertbar, als die Untersuchungsbehörden sie ebenfalls rechtmässig hätten sichern können und zudem keine überwiegenden Interessen ersichtlich seien, welche gegen eine Ver- wertbarkeit sprechen würden, sondern vielmehr ein öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit erkennbar sei, nachdem der strittige Post nicht mehr auf der Face- book-Seite der Beschuldigten ersichtlich sei (Urk. 93 S. 14). Auch dieser vorinstanz- liche Schluss ist nicht zu beanstanden. Von einer Unverwertbarkeit der seitens des Privatklägers eingereichten Screenshots ist mit der Vorinstanz nicht auszugehen. 1.4. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit der – auch berufungshalber vorge- brachten – Einwendung der Verteidigung auseinander, wonach die Echtheit des Papierausdrucks des anklagegegenständlichen Facebook-Posts aufgrund des Fehlens einer originären Sicherungsdatei oder eines Permalinks nicht überprüft werden könne, weshalb Zweifel an der Echtheit der Screenshots bestünden (Urk. 93 S. 14 f.; Urk. 109 Rz. 15 ff.). Sie gelangte zum Schluss, angesichts der fehlenden, generell gültigen Anforderungen an die Sicherung und Präsentation elektromagnetisch gespeicherter Daten lasse man "Erscheinungsbilder", etwa auf Papier ausgedruckte Screenshots oder andere verschriftlichte Informationen, als Urkundenbeweis zu. Somit seien die im Recht liegenden Screenshots als objektive Beweismittel zu würdigen. Zudem würden konkrete Hinweise fehlen, wonach diese Posts seitens des Privatklägers oder einer Drittperson gefälscht worden wären, wie
- 10 - dies die Verteidigung glauben machen wollte (Urk. 93 S. 15). Insgesamt hat die Vorinstanz somit die Einwendungen der Verteidigung sorgfältig und nachvollzieh- bar entkräftet. Nichts deutet darauf hin, dass die mit der Strafanzeige eingereichten Bildschirmfotos mit Blick auf die Anzeige gefälscht worden sein könnten. Zudem ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Obergerichts des Kantons Thurgau (Urk. 113), dass die Beschuldigte zuvor weitere ehrverletzende Beiträge zum Nach- teil des Privatklägers und dessen Partnerin auf Facebook geteilt hat, was in jenem Verfahren einen Schuldspruch wegen mehrfacher bzw. planmässiger Verleumdung nach sich zog (Urk. 113/63), der auch bundesgerichtlich bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2026 vom 18. März 2026). Vor diesem Hintergrund er- scheint die Behauptung, der vorliegend angeklagte Facebook-Beitrag bzw. der ent- sprechende Papierausdruck sei gefälscht, umso weniger plausibel. Vielmehr bildet dies ein zusätzliches Indiz für die Echtheit des Papierausdrucks des anklagegegen- ständlichen Facebook-Beitrags und spricht für die Urheberschaft der Beschuldig- ten. Folgte man der Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger an- gesichts des nunmehr jahrelang andauernden und äusserst strittig geführten Schei- dungsverfahrens ein offenkundiges Motiv gehabt habe, die Beschuldigte mit dem vorliegenden Strafverfahren zu Unrecht zu belasten (Urk. 109 Rz. 6), so müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass er auch die dem Thurgauer Verfahren zugrunde liegenden Social-Media-Beiträge samt den entsprechenden Beweismitteln gefälscht hätte. Für eine derartige Annahme bestehen jedoch kei- nerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil wäre insbesondere nicht nachvollziehbar, wes- halb sich der Privatkläger dabei öffentlich mehrfach selbst als „pädophil“ hätte be- zeichnen sollen. Auch dies spricht gegen die geltend gemachte Fälschung und stützt die Annahme, dass der anklagegegenständliche Facebook-Beitrag tatsäch- lich von der Beschuldigten stammt. 1.5. Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, dass sich als objektive Beweismittel Bild- schirmfotos der entsprechenden Facebook-Posts vom 2. November 2022 (Urk. 2/5- 10) sowie Kopien aus dem Buch "Der Fall Nathalie" (Urk. 2/4) bei den Akten befänden. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach aufgrund dieser Bildschirmfotos erstellt sei, dass in der Facebook- Gruppe "C._____" das Buch "Der Fall Nathalie" beworben und zudem auf ein Ka-
- 11 - pitel zur rechtswidrigen Fremdplatzierung und Umplatzierung zum pädophilen Va- ter von A._____B'._____s Töchtern verwiesen werde und die Beschuldigte diesen Post über ihr Facebook-Profil mit dem Benutzernamen "A._____B'._____" geteilt und dazu geschrieben habe "Bitte teilen und lesen!" (Urk. 93 S. 13 ff. mit Verweis auf Urk. 2/7 und Urk. 2/8). Die Vorinstanz folgerte denn auch richtig, dass sich aus den gesamten Umständen kein anderer Schluss ergebe, als dass der Vermerk "In- klusive einem Kapitel zur rechtswidrigen Fremdplatzierung und Umplatzierung zum pädophilen Vater von A._____…" vernünftigerweise nur mit den Worten "B'._____s Töchtern" enden könne, nachdem im Buch "Der Fall Nathalie", auf welches sich der Vermerk beziehe, stets von A._____B'._____s Töchtern die Rede sei (Urk. 93 S. 13). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und nicht zu be- anstanden. 1.6. Schliesslich bringt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss betreffend die Erstellung des Ankla- gesachverhalts gemäss Anklageschrift vom 18. November 2024 umzustossen ver- mag (Urk. 109 S. 3 ff.). In Bestätigung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Urk. 93 S. 15) ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 2. November 2022 den anklagegegenständlichen Facebook-Post mit dem Vermerk, dass der Privatkläger pädophil sei, geteilt hat. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom
18. November 2024 (Urk. 38) ist somit erstellt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als planmässiges Verbreiten einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. Sie setzte sich dabei mit dem Grundtatbestand der Verleumdung und deren Verbreitung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie dem qualifizierten Tatbestand der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB ausein- ander und ging dabei detailliert auf die Einwendungen der Verteidigung ein (Urk. 93 S. 17 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann.
- 12 - 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, im anklagegegenständlichen Facebook-Post der Gruppe "C._____", welchen die Beschuldigte teilte, sei der Privatkläger als pädophil bezeichnet worden. Der Vorwurf der Pädophilie sei ohne Weiteres geeignet, den Ruf des Privatklägers nachhaltig zu schädigen. Die Beschuldigte habe den Privat- kläger somit eines unehrenhaften Verhaltens im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB beschuldigt (Urk. 93 S. 17 f). Dem ist nichts beizufügen. Im Übrigen wurde auch seitens der Verteidigung nicht bestritten, dass der Vorwurf der Pädophilie eine eh- renrührige Äusserung darstellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4.). 2.3. In der Folge verwies die Vorinstanz darauf, dass ein sogenanntes "Sharing" eines ehrenrührigen Beitrages auf Facebook unter den Tatbestand der Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB falle (Urk. 93 S. 18). Auch dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. 2.4. Ferner hielt die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale fest, die getätigte oder verbreitete ehrverletzende Aussage müsse objektiv unwahr sein, was von den Strafverfolgungsbehörden nach den allgemeinen Regeln der Be- weiswürdigung nach Art. 10 StPO festgestellt werden müsse (Urk. 93 S. 18). Sie folgerte mit Bezug auf die Einwendungen der Verteidigung, es sei aktenkundig, dass sich zahlreiche Institutionen und Personen, darunter ein Gutachter einer psychiatrisch-psychologischen Praxis mit dem Vorwurf der pädophilen Neigung des Privatklägers befasst und allesamt keine problematische sexuelle Neigung bei die- sem festgestellt hätten, welche sie zu weiteren Abklärungen veranlasst hätte. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger hätten sich die Behörden mit dem Vorwurf auseinandergesetzt. Der Um- stand, dass keine weitergehenden Abklärungen getätigt worden seien und die Ob- hut dem Privatkläger zugeteilt worden sei, belege, dass die involvierten Fachper- sonen keine problematische Neigung beim Privatkläger haben feststellen können. In Würdigung sämtlicher Umstände – so die Vorinstanz – sei die Bezeichnung des Privatklägers als pädophil als objektiv unwahr einzustufen (Urk. 93 S. 19). Die Verteidigung machte diesbezüglich bereits vor Vorinstanz und nunmehr auch im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Akten im Zusammenhang
- 13 - mit dem strittigen Scheidungsverfahren bzw. die KESB-Akten geltend, es würden sich aus den Akten diverse Hinweise auf pädophile Fantasien des Privatklägers ergeben, welchen die Behörden nie in hinreichender Weise nachgegangen seien (Urk. 82 Rz. 39 ff. und Rz. 91 ff.; Urk. 109 Rz. 23 ff.). Soweit die Verteidigung damit geltend machen will, die Unwahrheit der Äusserung sei nicht bewiesen, so muss ihr Folgendes entgegengehalten werden: Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Nachweis zu erbringen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr sei, wobei die all- gemeinen Regeln der Beweiswürdigung nach Art. 10 StPO zur Anwendung gelang- ten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 10 Abs. 2 StPO hervorzuhe- ben, wonach das Gericht Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt. Nach diesem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung sind die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Be- weiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen (BSK StPO - TO- PHINKE, Art. 10 N 41). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuel- len Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Gesche- hene zu ziehen. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefal- len ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichti- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermes- sen vornehmen. Ihm ist es daher verwehrt, Regeln zu folgen, welche die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft der Beweismittel ausschliessen (BSK StPO - TOPHINKE, Art. 10 N 54). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissen- hafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BSK StPO - TOPHINKE, Art. 10 N 58).
- 14 - Mit Blick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der dem Privatkläger unterstellten pädophilen Neigung sind die im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens gesammelten Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Dies tat die Vor- instanz und gelangte dabei zum Schluss, die Unwahrheit dieser Äusserung sei er- stellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, äusserte die Beschuldigte insbeson- dere im Rahmen des strittig geführten Scheidungsverfahrens gegenüber diversen Personen und Behörden den Verdacht bzw. den Vorwurf, der Privatkläger habe pädophile Neigungen, weshalb sich die zivilen Behörden auch damit auseinander- setzen mussten, in der Folge aber zum Schluss gelangten, dass dieser Vorwurf sich nicht erhärten lasse, weshalb auch keine weiteren Abklärungen mehr unter- nommen wurden. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft wurden keine weiteren Abklärungen unternommen, welche bei konkreten Anzeichen für eine strafbare Handlung seitens des Privatklägers im Zusammenhang mit einer pädophilen Nei- gung seinerseits von Amtes wegen eine entsprechende Untersuchung hätte eröff- nen müssen. Der Umstand, dass die zivilen Behörden und auch die Strafverfol- gungsbehörden keine weiteren Abklärungen vornahmen, ist im vorliegenden Straf- verfahren frei zu würdigen. Diese Würdigung hat die Vorinstanz zutreffend vorge- nommen. Zurecht erwog sie, dass sich zahlreiche Institutionen und Personen, dar- unter eine im Scheidungsverfahren beauftragte familienpsychologische Gutachte- rin, gestützt auf eine umfangreiche und fundierte Aktenlage mit dem Vorwurf einer pädophilen Neigung des Privatklägers befasst hatten. Obwohl zahlreiche Fachper- sonen mit diesem Fall betraut waren, vermochte keine von ihnen Anhaltspunkte für eine problematische sexuelle Neigung des Privatklägers festzustellen, die Anlass zu weitergehenden Abklärungen gegeben hätten. Es ist denn auch nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, es sei erwiesen, dass die über den Privatkläger getätigte Äusserung als unwahr qualifiziert werden könne (Urk. 93 S. 18 f.). Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass im Rahmen von Art. 174 StGB – anders als bei Art. 173 StGB – kein Raum für den Entlastungsbeweis besteht, wenn die Unwahrheit einer Behauptung, wie vorliegend, erwiesen ist (Urk. 93 S. 21). 2.5. Die Vorinstanz setzte sich schliesslich mit dem Qualifikationsmerkmal der planmässigen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB auseinander. Sie erwog mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung, ob Planmässigkeit vorliege, sei
- 15 - anhand der Umstände zu beurteilen, namentlich mit welcher Häufigkeit und auf wel- chen Medien bzw. Plattformen die fragliche Äusserung verbreitet werde. Bei digita- len Plattformen ergebe sich die Planmässigkeit daraus, dass diese darauf ausge- richtet seien, möglichst viel Wirkung zu erzielen, wobei das gewählte Verbreitungs- mittel der Plan sei bzw. von einem planmässigen Vorgehen zeuge. Nachdem die Beschuldigte die ehrverletzende Bezeichnung des Beschuldigten auf der digitalen Kommunikationsplattform "Facebook" verbreitet habe, sei sie planmässig im Sinne der Bestimmung vorgegangen (Urk. 93 S. 20). Diesen vorinstanzlichen Erwägun- gen kann vollumfänglich gefolgt werden. Sowohl durch die Wahl des kommunikati- ven Zerstreuungsmittels als auch mit dem zusätzlichen Kommentar "Bitte teilen und lesen!" war der Beitrag planmässig darauf ausgerichtet, möglichst viel Wirkung zu erzielen. 2.6. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, namentlich auch auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, vorliegen müsse. Zudem erfordere "wider besseres Wissen", dass der Täter weiss, dass die Tatsachenbe- hauptung unwahr ist (Urk. 93 S. 20). In der Folge erwog sie, die Beschuldigte habe den Vorwurf gegenüber zahlreichen Behörden und Fachpersonen erhoben und er- fahren, dass sich dieser nicht habe erhärten lassen. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger nicht als pädophil eingestuft wurde, und dennoch gegenüber Dritten entsprechende Unwahrheiten geäussert sowie öffentlich verbreitet habe, weshalb sie wider besseres Wissen ge- handelt habe, so ist dies in keiner Form zu beanstanden. 2.7. Schliesslich entkräftete die Vorinstanz auch den Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterliegen sei, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege, überzeugend (Urk. 93 S. 21 f.). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vorbehaltlos zu bestätigen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen planmässiger Verbreitung einer Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB ist zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
- 16 - IV. Strafe
1. Strafzumessung betreffend das vorliegend zu beurteilende Delikt 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 23 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 1.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht und erkannte auf eine verschuldensangemessene Strafe von 120 Ta- gessätzen Geldstrafe. Die Täterkomponenten wertete die Vorinstanz als neutral, weshalb sie die verschuldensangemessene Strafe weder erhöhte noch reduzierte. Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als sämtlichen Strafzumessungskriterien angemessene Bestrafung. Unter Berücksich- tigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten setzte sie die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– fest (Urk. 93 S. 24-27). 1.3. Die Vorinstanz ging korrekterweise von einem Strafrahmen von mindestens 30 Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und hielt zutreffend fest, es würden keine ausserordentlichen Um- stände vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden (Urk. 93 S. 22 f.). Entsprechend ist die Strafe innerhalb des besagten Straf- rahmens festzusetzen. 1.4. Was das Verschulden betrifft, so ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhal- ten, dass der Vorwurf der Pädophilie eine schwere Verletzung des Ehrgefühls dar- stellt und für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen sowohl in gesellschaftli- cher als auch beruflicher und damit wirtschaftlicher Hinsicht nach sich ziehen kann. Die ehrverletzende Äusserung erfolgte über die Plattform "Facebook" und damit über ein Onlinemedium, mit welchem eine weitreichende, rasche und unkontrollier- bare Verbreitung erzielt werden konnte. Dies ist innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens zu Lasten der Beschuldigten zu werten. Dass die Beschuldigte den Post
- 17 - einer anderen Person bzw. einer Gruppe lediglich teilte, ändert daran nichts. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich lediglich um eine Einzelhandlung handelte. Entgegen der Vorinstanz ist das objektive Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 1.5. Die Beschuldigte beging die ihr vorgeworfene Handlung im Gesamtkontext eines hochstrittigen Scheidungsverfahrens und nachdem ihr ihre beiden Töchter entzogen und beim Vater platziert worden waren. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen des subjektiven Verschuldens der psychischen Belastung der Beschuldigten in die- sem Kontext angemessen Rechnung zu tragen. Indes gilt es auch festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wusste sie doch aus den zivil- rechtlichen Verfahren, dass sich Fachleute und Behörden einig darin waren, dass sich ein entsprechender Verdacht auf Pädophilie nicht bestätigen liess. Zudem han- delte die Beschuldigte nur vermeintlich mit dem Ziel, ihre Töchter vor dem Privat- kläger zu schützen, sondern einzig und alleine vor dem Hintergrund, diesem zu schaden. Die Vorinstanz ging somit zusammengefasst zurecht davon aus, dass die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu er- höhen vermöge. Insgesamt bleibt es somit nach der vorliegenden Auffassung bei einem gerade noch leichten Verschulden. 1.6. Angesichts der vorliegenden Qualifikation des Verschuldens als gerade noch leicht erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als diesem Verschulden angemessen. Nicht stringent ist der vorinstanz- liche Schluss, wonach ein nicht mehr leichtes Verschulden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen führt, nachdem die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschul- den im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens anzusiedeln gewesen wäre. Dies wurde jedoch vorliegend korrigiert. 1.7. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Täterkomponenten seien neutral zu bewerten, womit es nach Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Kri- terien bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibe (Urk. 93 S. 25). Diesbezüg- lich gilt es zu ergänzen, dass gegen die Beschuldigte im Kanton Thurgau bereits seit dem 30. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen teilweise vergleichba- rer Vorwürfe lief (vgl. Urk. 113/1), weshalb die Delinquenz während laufender Stra-
- 18 - funtersuchung straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die verschuldensangemes- sene Strafe ist entsprechend um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 1.8. Richtig ist, dass die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannte (Urk. 93 S. 26), zumal die Voraussetzungen für die Ausfällung einer (kurzen) Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die Wahl der Strafart ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. 1.9. Die tat- und täterangemessene Strafe für das im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Delikt beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 1.10. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gelangte die Vorinstanz aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zum Schluss, eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sei angemessen (Urk. 93 S. 26 f.). Nachdem sich die finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nur unwe- sentlich verändert haben (Urk. 100/1), verbleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
2. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstin- stanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.).
- 19 - 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führte gegen die Beschuldigte seit dem
30. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen diverser Vorwürfe und erhob am 23. November 2023 Anklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen wegen planmäs- siger Verleumdung zum Nachteil von D._____ sowie B._____, wegen Hausfrie- densbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. Urk. 113/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Juli 2024 wurde die Be- schuldigte wegen mehrfacher Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____, planmässiger Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von B._____, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (vgl. Urk. 113/46). 2.1.3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Juli 2024 erhob die Beschuldigte Berufung am Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 wurden die Verfahren betreffend Verleumdung zum Nachteil von D._____ betreffend Anklageziffer 3.1, Anklagepunkt S1, sowie zum Nachteil von B._____ betreffend Anklageziffer 3.3, Anklagepunkt S2, eingestellt. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt (vgl. Urk. 112/63). Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. März 2026 ab- gewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2026 vom 18. März 2026; Urk. 112/71). 2.1.4. Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich am 2. November 2022 (Urk. 34) und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung der Beschuldigten am
2. Juli 2024 durch das Bezirksgericht Kreuzlingen. Entsprechend liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor.
- 20 - 2.2. Grundlagen 2.2.1. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwie- sen werden (BGE 132 IV 102 E. 8; 129 IV 113 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothe- tische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat das Ge- richt aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bil- den. Dem Zweitgericht ist es dabei allerdings nicht erlaubt, auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3.). 2.2.3. Einsatzstrafe für die gedanklich zu bildende, hypothetische Gesamtstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu
- 21 - beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.3. Bildung der Zusatz(geld)strafe 2.3.1. Voraussetzung für die Bildung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist nebst der zeitlichen Einordnung, dass das Erst- und das Zweitgericht gleichartige Strafen ausgefällt hat bzw. ausfällt. Dies ist vorliegend der Fall, da im früheren Verfahren im Kanton Thurgau wie auch im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe ausgefällt wurde bzw. auszufällen ist (vgl. Urk. 112/63 und vorstehend Erw. IV.1.). Als schwerstes Delikt ist das vorliegende Delikt zu qualifizieren. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist unter Berücksichtigung der rechtskräftig aus- gefällten Geldstrafe im thurgauischen Verfahren eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. 2.3.2. Das Obergericht Thurgau gelangte rechtskräftig zum Schluss, die Beschul- digte sei mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen (vgl. Urk. 112/63). Unter Berücksichtigung der vorliegend festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Tages- sätzen Geldstrafe sowie des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. 2.3.3. Die Grundstrafe aus dem Kanton Thurgau wurde demnach zufolge Aspera- tion um 30 Tagessätze reduziert. Diese Reduktion ist den vorstehende Erwägun- gen folgend von der für das vorliegend zu beurteilende Delikt festgesetzte Strafe abzuziehen. Entsprechend resultiert eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten angesichts der Vorstrafenlosigkeit den bedingten Vollzug der Geldstrafe (Urk 93 S. 28). Dies ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Weiter legte die Vorinstanz die Dauer der Probe-
- 22 - zeit angesichts des renitenten Verhaltens der Beschuldigten auf vier Jahre fest (Urk. 93 S. 29). 3.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rah- mens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit die Verurteilte von weiteren De- likten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom
6. Februar 2026 E. 4.3 und 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1 mit Hin- weisen). 3.3. Dass die Beschuldigte sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht besonderes kooperativ verhielt, mag zwar zutreffen, vermag jedoch die Festsetzung der Probe- zeit auf eine Dauer von vier Jahren für sich alleine noch nicht zu rechtfertigen. Massgebend ist dabei vielmehr, dass die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist. Dass im Kanton Thurgau ein weiteres Strafverfahren lief, welches nunmehr seit dem 18. März 2026 rechtskräftig entschieden ist, vermag an der Prognosestellung nichts zu ändern. Auch die Vorinstanz ging insgesamt von einer günstigen Pro- gnose aus. Es sind somit entgegen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, wes- halb im vorliegenden Fall eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum an- zusetzen wäre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der vorinstanzliche Entscheid ist entspre- chend zu korrigieren und die Probezeit auf die Dauer von zwei Jahren festzusetzen.
4. Verbindungsbusse 4.1. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zum Schluss, angesichts des bedingten Vollzuges der Geldstrafe erweise sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne eines "Denkzettels" als angezeigt, um der Beschuldigten das Unrecht ihrer Taten spürbar vor Augen zu führen und sie vor der Begehung weiterer, gleichgela- gerter Straftaten abzuhalten (Urk. 93 S. 27 f.).
- 23 - 4.2. Eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe kann mit einer Busse im Sinne von Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzuges einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafkombination dient vordringlich spezialpräventiven Zwecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1.). 4.3. Die Beschuldigte zeigte sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren vollkommen uneinsichtig und unangepasst. Die Wirkung des vorliegen- den Strafverfahrens auf die Beschuldigte scheint demnach beschränkt zu sein. Ebenso wenig liess sich die Beschuldigte von den zivilrechtlichen Konsequenzen, welche sie zu gewärtigen hatte, beeindrucken. Aus spezialpräventiver Sicht ist es daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz der Beschuldigten in Form einer Ver- bindungsbusse einen spürbaren Denkzettel mitgeben wollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Verbindungsbusse ausfällte. 4.4. Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen. Nachdem sich die Verteidigung zur Höhe der ausgefällten Ver- bindungsbusse anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äusserte (Urk. 109), ist diese grundsätzlich auch im Betrag zu übernehmen. 4.5. Für die im thurgauischen Verfahren beurteilten Delikte wurde die Beschuldigte zusätzlich zur Geldstrafe mit einer (Übertretungs-)busse von Fr. 1'000.– bestraft (vgl. Urk. 112/63). Auch diesbezüglich ist demnach angesichts der gleichartigen Strafen eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und eine Zusatzstrafe in Form einer Busse auszufällen. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 1'450.– festzusetzen, womit im vorliegenden Verfahren eine Busse von Fr. 450.– als Zusatzstrafe resultiert. 4.6. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung der Verbindungsbusse ist nicht zu beanstanden. Zurecht verwies diese auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen und die Verbindungsbusse höchstens
- 24 - 20% der in der Summe schuldangemessenen Strafe betragen dürfe (Urk. 93 S. 27; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1.). Unter Berücksichtigung, dass Hauptstrafe und Busse insgesamt verschuldensan- gemessen sein müssen sowie nachdem vorliegend die Verbindungsbusse (als Zu- satzstrafe) Fr. 450.– beträgt, ist die Geld(zusatz)strafe um 15 Tagessätze (450 /
30) auf 105 Tagessätze zu reduzieren. 4.7. Von Gesetzes wegen ist die Busse zu vollziehen (Art. 106 StGB). Die Vor- instanz äusserte sich in diesem Zusammenhang nicht zur Bestimmung der Ersatz- freiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB, sondern ging sinn- und praxisgemäss von einem Umwand- lungssatz von eine Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse aus und setzte 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe fest (Urk. 93 S. 28). Dem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach bei Ausfällung einer Verbindungs- busse die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden ist, wenn die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt wurde (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210391 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. 4.8. Nachdem die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festgesetzt wurde, wäre eine Er- satzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen (Fr. 450.– / Fr. 30.–). Da jedoch nur die Beschuldigte Berufung geführt hat und eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StGB ent- gegenstehen würde, ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe bei 6 Tagen zu belassen.
5. Fazit Infolge des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsver- bots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 450.– als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 im Verfahren SBR.2024.55 festgesetzten Geldstrafe und Busse zu bestrafen. Der
- 25 - Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte mit zutreffender Begründung, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% ab dem 23. De- zember 2024 zu bezahlen (Urk. 93 S. 29 f.). Angesichts des Schuldspruchs und mangels konkreter Einwendungen der Verteidigung (Urk. 109 Rz. 74), ist dies ohne Weiterungen zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Zif- fern 7 bis 9, 12) zu bestätigen.
2. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich eine Reduktion der Dauer der Probe- zeit von vier auf zwei Jahre, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden.
- 26 -
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 6'490.54 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 110/13). Das geforderte Honorar steht unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich als gerade noch angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 6'490.55 (inkl. Barauslagen und 8.1% MWST) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich jedoch eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
16. April 2025 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen planmässiger Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von
- 5 - Fr. 600.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probe- zeit auf vier Jahre festgesetzt (Urk. 93 S. 34 ff.).
E. 1.1 Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 23 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
E. 1.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht und erkannte auf eine verschuldensangemessene Strafe von 120 Ta- gessätzen Geldstrafe. Die Täterkomponenten wertete die Vorinstanz als neutral, weshalb sie die verschuldensangemessene Strafe weder erhöhte noch reduzierte. Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als sämtlichen Strafzumessungskriterien angemessene Bestrafung. Unter Berücksich- tigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten setzte sie die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– fest (Urk. 93 S. 24-27).
E. 1.3 Die Vorinstanz ging korrekterweise von einem Strafrahmen von mindestens 30 Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und hielt zutreffend fest, es würden keine ausserordentlichen Um- stände vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden (Urk. 93 S. 22 f.). Entsprechend ist die Strafe innerhalb des besagten Straf- rahmens festzusetzen.
E. 1.4 Was das Verschulden betrifft, so ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhal- ten, dass der Vorwurf der Pädophilie eine schwere Verletzung des Ehrgefühls dar- stellt und für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen sowohl in gesellschaftli- cher als auch beruflicher und damit wirtschaftlicher Hinsicht nach sich ziehen kann. Die ehrverletzende Äusserung erfolgte über die Plattform "Facebook" und damit über ein Onlinemedium, mit welchem eine weitreichende, rasche und unkontrollier- bare Verbreitung erzielt werden konnte. Dies ist innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens zu Lasten der Beschuldigten zu werten. Dass die Beschuldigte den Post
- 17 - einer anderen Person bzw. einer Gruppe lediglich teilte, ändert daran nichts. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich lediglich um eine Einzelhandlung handelte. Entgegen der Vorinstanz ist das objektive Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren.
E. 1.5 Die Beschuldigte beging die ihr vorgeworfene Handlung im Gesamtkontext eines hochstrittigen Scheidungsverfahrens und nachdem ihr ihre beiden Töchter entzogen und beim Vater platziert worden waren. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen des subjektiven Verschuldens der psychischen Belastung der Beschuldigten in die- sem Kontext angemessen Rechnung zu tragen. Indes gilt es auch festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wusste sie doch aus den zivil- rechtlichen Verfahren, dass sich Fachleute und Behörden einig darin waren, dass sich ein entsprechender Verdacht auf Pädophilie nicht bestätigen liess. Zudem han- delte die Beschuldigte nur vermeintlich mit dem Ziel, ihre Töchter vor dem Privat- kläger zu schützen, sondern einzig und alleine vor dem Hintergrund, diesem zu schaden. Die Vorinstanz ging somit zusammengefasst zurecht davon aus, dass die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu er- höhen vermöge. Insgesamt bleibt es somit nach der vorliegenden Auffassung bei einem gerade noch leichten Verschulden.
E. 1.6 Angesichts der vorliegenden Qualifikation des Verschuldens als gerade noch leicht erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als diesem Verschulden angemessen. Nicht stringent ist der vorinstanz- liche Schluss, wonach ein nicht mehr leichtes Verschulden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen führt, nachdem die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschul- den im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens anzusiedeln gewesen wäre. Dies wurde jedoch vorliegend korrigiert.
E. 1.7 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Täterkomponenten seien neutral zu bewerten, womit es nach Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Kri- terien bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibe (Urk. 93 S. 25). Diesbezüg- lich gilt es zu ergänzen, dass gegen die Beschuldigte im Kanton Thurgau bereits seit dem 30. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen teilweise vergleichba- rer Vorwürfe lief (vgl. Urk. 113/1), weshalb die Delinquenz während laufender Stra-
- 18 - funtersuchung straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die verschuldensangemes- sene Strafe ist entsprechend um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu erhöhen.
E. 1.8 Richtig ist, dass die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannte (Urk. 93 S. 26), zumal die Voraussetzungen für die Ausfällung einer (kurzen) Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die Wahl der Strafart ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 1.9 Die tat- und täterangemessene Strafe für das im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Delikt beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
E. 1.10 Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gelangte die Vorinstanz aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zum Schluss, eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sei angemessen (Urk. 93 S. 26 f.). Nachdem sich die finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nur unwe- sentlich verändert haben (Urk. 100/1), verbleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
2. Retrospektive Konkurrenz
E. 2 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 93 S. 4 f.).
E. 2.1 Ausgangslage
E. 2.1.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstin- stanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.).
- 19 -
E. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führte gegen die Beschuldigte seit dem
30. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen diverser Vorwürfe und erhob am 23. November 2023 Anklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen wegen planmäs- siger Verleumdung zum Nachteil von D._____ sowie B._____, wegen Hausfrie- densbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. Urk. 113/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Juli 2024 wurde die Be- schuldigte wegen mehrfacher Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____, planmässiger Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von B._____, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (vgl. Urk. 113/46).
E. 2.1.3 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Juli 2024 erhob die Beschuldigte Berufung am Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 wurden die Verfahren betreffend Verleumdung zum Nachteil von D._____ betreffend Anklageziffer 3.1, Anklagepunkt S1, sowie zum Nachteil von B._____ betreffend Anklageziffer 3.3, Anklagepunkt S2, eingestellt. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt (vgl. Urk. 112/63). Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. März 2026 ab- gewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2026 vom 18. März 2026; Urk. 112/71).
E. 2.1.4 Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich am 2. November 2022 (Urk. 34) und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung der Beschuldigten am
2. Juli 2024 durch das Bezirksgericht Kreuzlingen. Entsprechend liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor.
- 20 -
E. 2.2 Grundlagen
E. 2.2.1 Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwie- sen werden (BGE 132 IV 102 E. 8; 129 IV 113 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothe- tische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat das Ge- richt aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bil- den. Dem Zweitgericht ist es dabei allerdings nicht erlaubt, auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3.).
E. 2.2.3 Einsatzstrafe für die gedanklich zu bildende, hypothetische Gesamtstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu
- 21 - beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
E. 2.3 Bildung der Zusatz(geld)strafe
E. 2.3.1 Voraussetzung für die Bildung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist nebst der zeitlichen Einordnung, dass das Erst- und das Zweitgericht gleichartige Strafen ausgefällt hat bzw. ausfällt. Dies ist vorliegend der Fall, da im früheren Verfahren im Kanton Thurgau wie auch im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe ausgefällt wurde bzw. auszufällen ist (vgl. Urk. 112/63 und vorstehend Erw. IV.1.). Als schwerstes Delikt ist das vorliegende Delikt zu qualifizieren. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist unter Berücksichtigung der rechtskräftig aus- gefällten Geldstrafe im thurgauischen Verfahren eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden.
E. 2.3.2 Das Obergericht Thurgau gelangte rechtskräftig zum Schluss, die Beschul- digte sei mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen (vgl. Urk. 112/63). Unter Berücksichtigung der vorliegend festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Tages- sätzen Geldstrafe sowie des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen.
E. 2.3.3 Die Grundstrafe aus dem Kanton Thurgau wurde demnach zufolge Aspera- tion um 30 Tagessätze reduziert. Diese Reduktion ist den vorstehende Erwägun- gen folgend von der für das vorliegend zu beurteilende Delikt festgesetzte Strafe abzuziehen. Entsprechend resultiert eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
3. Vollzug
E. 2.4 Ferner hielt die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale fest, die getätigte oder verbreitete ehrverletzende Aussage müsse objektiv unwahr sein, was von den Strafverfolgungsbehörden nach den allgemeinen Regeln der Be- weiswürdigung nach Art. 10 StPO festgestellt werden müsse (Urk. 93 S. 18). Sie folgerte mit Bezug auf die Einwendungen der Verteidigung, es sei aktenkundig, dass sich zahlreiche Institutionen und Personen, darunter ein Gutachter einer psychiatrisch-psychologischen Praxis mit dem Vorwurf der pädophilen Neigung des Privatklägers befasst und allesamt keine problematische sexuelle Neigung bei die- sem festgestellt hätten, welche sie zu weiteren Abklärungen veranlasst hätte. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger hätten sich die Behörden mit dem Vorwurf auseinandergesetzt. Der Um- stand, dass keine weitergehenden Abklärungen getätigt worden seien und die Ob- hut dem Privatkläger zugeteilt worden sei, belege, dass die involvierten Fachper- sonen keine problematische Neigung beim Privatkläger haben feststellen können. In Würdigung sämtlicher Umstände – so die Vorinstanz – sei die Bezeichnung des Privatklägers als pädophil als objektiv unwahr einzustufen (Urk. 93 S. 19). Die Verteidigung machte diesbezüglich bereits vor Vorinstanz und nunmehr auch im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Akten im Zusammenhang
- 13 - mit dem strittigen Scheidungsverfahren bzw. die KESB-Akten geltend, es würden sich aus den Akten diverse Hinweise auf pädophile Fantasien des Privatklägers ergeben, welchen die Behörden nie in hinreichender Weise nachgegangen seien (Urk. 82 Rz. 39 ff. und Rz. 91 ff.; Urk. 109 Rz. 23 ff.). Soweit die Verteidigung damit geltend machen will, die Unwahrheit der Äusserung sei nicht bewiesen, so muss ihr Folgendes entgegengehalten werden: Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Nachweis zu erbringen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr sei, wobei die all- gemeinen Regeln der Beweiswürdigung nach Art. 10 StPO zur Anwendung gelang- ten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 10 Abs. 2 StPO hervorzuhe- ben, wonach das Gericht Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt. Nach diesem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung sind die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Be- weiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen (BSK StPO - TO- PHINKE, Art. 10 N 41). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuel- len Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Gesche- hene zu ziehen. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefal- len ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichti- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermes- sen vornehmen. Ihm ist es daher verwehrt, Regeln zu folgen, welche die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft der Beweismittel ausschliessen (BSK StPO - TOPHINKE, Art. 10 N 54). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissen- hafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BSK StPO - TOPHINKE, Art. 10 N 58).
- 14 - Mit Blick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der dem Privatkläger unterstellten pädophilen Neigung sind die im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens gesammelten Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Dies tat die Vor- instanz und gelangte dabei zum Schluss, die Unwahrheit dieser Äusserung sei er- stellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, äusserte die Beschuldigte insbeson- dere im Rahmen des strittig geführten Scheidungsverfahrens gegenüber diversen Personen und Behörden den Verdacht bzw. den Vorwurf, der Privatkläger habe pädophile Neigungen, weshalb sich die zivilen Behörden auch damit auseinander- setzen mussten, in der Folge aber zum Schluss gelangten, dass dieser Vorwurf sich nicht erhärten lasse, weshalb auch keine weiteren Abklärungen mehr unter- nommen wurden. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft wurden keine weiteren Abklärungen unternommen, welche bei konkreten Anzeichen für eine strafbare Handlung seitens des Privatklägers im Zusammenhang mit einer pädophilen Nei- gung seinerseits von Amtes wegen eine entsprechende Untersuchung hätte eröff- nen müssen. Der Umstand, dass die zivilen Behörden und auch die Strafverfol- gungsbehörden keine weiteren Abklärungen vornahmen, ist im vorliegenden Straf- verfahren frei zu würdigen. Diese Würdigung hat die Vorinstanz zutreffend vorge- nommen. Zurecht erwog sie, dass sich zahlreiche Institutionen und Personen, dar- unter eine im Scheidungsverfahren beauftragte familienpsychologische Gutachte- rin, gestützt auf eine umfangreiche und fundierte Aktenlage mit dem Vorwurf einer pädophilen Neigung des Privatklägers befasst hatten. Obwohl zahlreiche Fachper- sonen mit diesem Fall betraut waren, vermochte keine von ihnen Anhaltspunkte für eine problematische sexuelle Neigung des Privatklägers festzustellen, die Anlass zu weitergehenden Abklärungen gegeben hätten. Es ist denn auch nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, es sei erwiesen, dass die über den Privatkläger getätigte Äusserung als unwahr qualifiziert werden könne (Urk. 93 S. 18 f.). Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass im Rahmen von Art. 174 StGB – anders als bei Art. 173 StGB – kein Raum für den Entlastungsbeweis besteht, wenn die Unwahrheit einer Behauptung, wie vorliegend, erwiesen ist (Urk. 93 S. 21).
E. 2.5 Die Vorinstanz setzte sich schliesslich mit dem Qualifikationsmerkmal der planmässigen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB auseinander. Sie erwog mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung, ob Planmässigkeit vorliege, sei
- 15 - anhand der Umstände zu beurteilen, namentlich mit welcher Häufigkeit und auf wel- chen Medien bzw. Plattformen die fragliche Äusserung verbreitet werde. Bei digita- len Plattformen ergebe sich die Planmässigkeit daraus, dass diese darauf ausge- richtet seien, möglichst viel Wirkung zu erzielen, wobei das gewählte Verbreitungs- mittel der Plan sei bzw. von einem planmässigen Vorgehen zeuge. Nachdem die Beschuldigte die ehrverletzende Bezeichnung des Beschuldigten auf der digitalen Kommunikationsplattform "Facebook" verbreitet habe, sei sie planmässig im Sinne der Bestimmung vorgegangen (Urk. 93 S. 20). Diesen vorinstanzlichen Erwägun- gen kann vollumfänglich gefolgt werden. Sowohl durch die Wahl des kommunikati- ven Zerstreuungsmittels als auch mit dem zusätzlichen Kommentar "Bitte teilen und lesen!" war der Beitrag planmässig darauf ausgerichtet, möglichst viel Wirkung zu erzielen.
E. 2.6 Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, namentlich auch auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, vorliegen müsse. Zudem erfordere "wider besseres Wissen", dass der Täter weiss, dass die Tatsachenbe- hauptung unwahr ist (Urk. 93 S. 20). In der Folge erwog sie, die Beschuldigte habe den Vorwurf gegenüber zahlreichen Behörden und Fachpersonen erhoben und er- fahren, dass sich dieser nicht habe erhärten lassen. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger nicht als pädophil eingestuft wurde, und dennoch gegenüber Dritten entsprechende Unwahrheiten geäussert sowie öffentlich verbreitet habe, weshalb sie wider besseres Wissen ge- handelt habe, so ist dies in keiner Form zu beanstanden.
E. 2.7 Schliesslich entkräftete die Vorinstanz auch den Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterliegen sei, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege, überzeugend (Urk. 93 S. 21 f.). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vorbehaltlos zu bestätigen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
E. 2.8 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen planmässiger Verbreitung einer Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB ist zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
- 16 - IV. Strafe
1. Strafzumessung betreffend das vorliegend zu beurteilende Delikt
E. 3 Das Urteil wurde der Beschuldigten am 23. April 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 89/1). Gleichentags liess die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 88). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 10. Juni 2025 reichte die Beschuldigte am 27. Juni 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 95).
E. 3.1 Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten angesichts der Vorstrafenlosigkeit den bedingten Vollzug der Geldstrafe (Urk 93 S. 28). Dies ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Weiter legte die Vorinstanz die Dauer der Probe-
- 22 - zeit angesichts des renitenten Verhaltens der Beschuldigten auf vier Jahre fest (Urk. 93 S. 29).
E. 3.2 Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rah- mens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit die Verurteilte von weiteren De- likten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom
6. Februar 2026 E. 4.3 und 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1 mit Hin- weisen).
E. 3.3 Dass die Beschuldigte sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht besonderes kooperativ verhielt, mag zwar zutreffen, vermag jedoch die Festsetzung der Probe- zeit auf eine Dauer von vier Jahren für sich alleine noch nicht zu rechtfertigen. Massgebend ist dabei vielmehr, dass die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist. Dass im Kanton Thurgau ein weiteres Strafverfahren lief, welches nunmehr seit dem 18. März 2026 rechtskräftig entschieden ist, vermag an der Prognosestellung nichts zu ändern. Auch die Vorinstanz ging insgesamt von einer günstigen Pro- gnose aus. Es sind somit entgegen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, wes- halb im vorliegenden Fall eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum an- zusetzen wäre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der vorinstanzliche Entscheid ist entspre- chend zu korrigieren und die Probezeit auf die Dauer von zwei Jahren festzusetzen.
4. Verbindungsbusse
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 wurde der Staatsanwaltschaft See/ Oberland sowie dem Privatkläger die Berufungserklärung zugestellt und Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleicher Verfügung wurde die Be- schuldigte unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, Unter- lagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 96). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juli 2025 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 98). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte schliesslich zum Schluss, angesichts des bedingten Vollzuges der Geldstrafe erweise sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne eines "Denkzettels" als angezeigt, um der Beschuldigten das Unrecht ihrer Taten spürbar vor Augen zu führen und sie vor der Begehung weiterer, gleichgela- gerter Straftaten abzuhalten (Urk. 93 S. 27 f.).
- 23 -
E. 4.2 Eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe kann mit einer Busse im Sinne von Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzuges einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafkombination dient vordringlich spezialpräventiven Zwecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1.).
E. 4.3 Die Beschuldigte zeigte sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren vollkommen uneinsichtig und unangepasst. Die Wirkung des vorliegen- den Strafverfahrens auf die Beschuldigte scheint demnach beschränkt zu sein. Ebenso wenig liess sich die Beschuldigte von den zivilrechtlichen Konsequenzen, welche sie zu gewärtigen hatte, beeindrucken. Aus spezialpräventiver Sicht ist es daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz der Beschuldigten in Form einer Ver- bindungsbusse einen spürbaren Denkzettel mitgeben wollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Verbindungsbusse ausfällte.
E. 4.4 Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen. Nachdem sich die Verteidigung zur Höhe der ausgefällten Ver- bindungsbusse anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äusserte (Urk. 109), ist diese grundsätzlich auch im Betrag zu übernehmen.
E. 4.5 Für die im thurgauischen Verfahren beurteilten Delikte wurde die Beschuldigte zusätzlich zur Geldstrafe mit einer (Übertretungs-)busse von Fr. 1'000.– bestraft (vgl. Urk. 112/63). Auch diesbezüglich ist demnach angesichts der gleichartigen Strafen eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und eine Zusatzstrafe in Form einer Busse auszufällen. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 1'450.– festzusetzen, womit im vorliegenden Verfahren eine Busse von Fr. 450.– als Zusatzstrafe resultiert.
E. 4.6 Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung der Verbindungsbusse ist nicht zu beanstanden. Zurecht verwies diese auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen und die Verbindungsbusse höchstens
- 24 - 20% der in der Summe schuldangemessenen Strafe betragen dürfe (Urk. 93 S. 27; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1.). Unter Berücksichtigung, dass Hauptstrafe und Busse insgesamt verschuldensan- gemessen sein müssen sowie nachdem vorliegend die Verbindungsbusse (als Zu- satzstrafe) Fr. 450.– beträgt, ist die Geld(zusatz)strafe um 15 Tagessätze (450 /
30) auf 105 Tagessätze zu reduzieren.
E. 4.7 Von Gesetzes wegen ist die Busse zu vollziehen (Art. 106 StGB). Die Vor- instanz äusserte sich in diesem Zusammenhang nicht zur Bestimmung der Ersatz- freiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB, sondern ging sinn- und praxisgemäss von einem Umwand- lungssatz von eine Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse aus und setzte
E. 4.8 Nachdem die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festgesetzt wurde, wäre eine Er- satzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen (Fr. 450.– / Fr. 30.–). Da jedoch nur die Beschuldigte Berufung geführt hat und eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StGB ent- gegenstehen würde, ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe bei
E. 5 Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 liess die Beschuldigte die geforderten Unterla- gen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 99 und Urk. 100/1-4). Unter dem 8. August 2025 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Vorlie- gen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 102). Mit Eingabe vom 29. August 2025 äusserte sich die Beschuldigte umfassend zum Vor- liegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 104 und Urk. 105/1- 2). Angesichts der Aktenlage bestand hiernach kein Anlass, das Man- dat der amtlichen Verteidigung zu widerrufen.
E. 6 Tagen zu belassen.
5. Fazit Infolge des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsver- bots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 450.– als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 im Verfahren SBR.2024.55 festgesetzten Geldstrafe und Busse zu bestrafen. Der
- 25 - Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte mit zutreffender Begründung, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% ab dem 23. De- zember 2024 zu bezahlen (Urk. 93 S. 29 f.). Angesichts des Schuldspruchs und mangels konkreter Einwendungen der Verteidigung (Urk. 109 Rz. 74), ist dies ohne Weiterungen zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Zif- fern 7 bis 9, 12) zu bestätigen.
2. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich eine Reduktion der Dauer der Probe- zeit von vier auf zwei Jahre, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden.
- 26 -
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 6'490.54 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 110/13). Das geforderte Honorar steht unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich als gerade noch angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 6'490.55 (inkl. Barauslagen und 8.1% MWST) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich jedoch eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Honorar-Berufung von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird nicht ein- getreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 27 - Es wird weiter beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2025 bezüglich Dispositivziffer 6 (Entfernung Facebook-Post) sowie Dispositivziffern 10 und 11 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der planmässigen Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 450.–, beides als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 im Verfahren SBR.2024.55 festgesetzten Geldstrafe und Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5% Zins seit 23. Dezember 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 9, 12) wird im Übrigen bestätigt. - 28 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'490.55 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250297-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger und Ersatzoberrichter Dr. Bischoff sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Tanner Urteil vom 16. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verleumdung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2025 (GG240043)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. November 2024 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 93 S. 34 ff.)
1. Die Beschuldigte A._____ (geschiedene B'._____) ist schuldig der planmäs- sigen Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30 (entsprechend CHF 3'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2024 zu be- zahlen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall den Facebook-Post der Facebookgruppe "C._____" vom 2. November 2022 auf ihrem Facebook-Profil mit dem Benut- zernamen "A._____B'._____" per sofort – soweit nicht bereits erfolgt – zu entfernen. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. CHF 2'082.70 X2._____ Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. CHF 4'503.10 X1._____ CHF 11'985.80 Total
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden der Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Tätigkeit als amtlicher Vertei- diger der Beschuldigten mit CHF 2'082.70 (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ auszubezahlen.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Tätigkeit als amtlicher Vertei- diger der Beschuldigten mit CHF 4'503.10 (inkl. 8.1% MwSt.) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auszubezahlen.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädi- gung von CHF 1'522.05 (inkl. 8.1% MwSt.) zu bezahlen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 109 S. 1) "1. Es sei das Urteil GG240043-G des Bezirksgerichts Meilen mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziffern 6 und 10 aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Es sei die Zivilforderung der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, seien den Gegenparteien aufzuer- legen oder eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sei auf CHF 7'500.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
6. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sei für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten im Berufungsverfahren gemäss beiliegender Honorarnote zu entschädigen.
7. Der Privatklägerschaft sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich; Urk. 98 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
16. April 2025 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen planmässiger Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von
- 5 - Fr. 600.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probe- zeit auf vier Jahre festgesetzt (Urk. 93 S. 34 ff.).
2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 93 S. 4 f.).
3. Das Urteil wurde der Beschuldigten am 23. April 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 89/1). Gleichentags liess die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 88). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 10. Juni 2025 reichte die Beschuldigte am 27. Juni 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 95).
4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 wurde der Staatsanwaltschaft See/ Oberland sowie dem Privatkläger die Berufungserklärung zugestellt und Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleicher Verfügung wurde die Be- schuldigte unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, Unter- lagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 96). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juli 2025 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 98). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 liess die Beschuldigte die geforderten Unterla- gen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 99 und Urk. 100/1-4). Unter dem 8. August 2025 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Vorlie- gen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 102). Mit Eingabe vom 29. August 2025 äusserte sich die Beschuldigte umfassend zum Vor- liegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 104 und Urk. 105/1- 2). Angesichts der Aktenlage bestand hiernach kein Anlass, das Man- dat der amtlichen Verteidigung zu widerrufen.
6. Am 28. April 2026 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5).
- 6 - II. Formelles
1. Nichteintreten (Honorar-)Berufung 1.1. Gemäss Berufungserklärung vom 27. Juni 2025 wird mit der Berufung auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffern 7 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten (Urk. 95). 1.2. Seit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Legitimiert ist dabei die amtliche Verteidigung persönlich, mangels Rechtsschutzinteresses hingegen nicht die Beschuldigte (Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SH240006 vom 23. August 2024 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2024 und 6B_867/2024 je vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.). 1.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ meldete mit Ein- gabe vom 23. April 2025 "namens und im Auftrag" seiner Mandantin Berufung an (Urk. 88). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls ausdrücklich "namens und im Auftrag" der Beschuldigten (Urk. 95). Damit hat es Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ unterlassen, im Hinblick auf die Anfechtung seiner durch die Vorinstanz festgesetz- ten Entschädigung form- und fristgerecht Berufung im eigenen Namen zu erheben. Es ist daher auf die Honorar-Berufung des amtlichen Verteidigers nicht einzutreten. 1.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des (Honorar-)Berufungsverfahrens sind daher Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Mit Blick auf das (Honorar-)Berufungsverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 7 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 2.2. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufungserklärung vorbehältlich ihrer Verpflichtung zur Löschung des Facebook-Posts vom 2. Novem- ber 2022 auf ihrem Facebook-Profil (Dispositiv-Ziffer 6) und der Entschädigung ih- res vormals amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (Dispositiv-Zif- fer 10), vollumfänglich an (Urk. 95 S. 1). Soweit die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung – im Widerspruch zu den von ihr gestellten Anträgen (Urk. 109 S. 1) – geltend macht, dem Privatkläger fehle hinsichtlich seines Antrags auf Löschung eines nicht existenten Facebook-Beitrags die Beschwer, und insoweit die Abweisung des entsprechenden Begehrens beantragt (Urk. 109 Rz. 75), liegt darin eine unzulässige nachträgliche Ausweitung der Berufungserklärung, welche ausser Betracht zu bleiben hat. Damit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffern 6 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Zufolge Nichteintretens auf die Honorar-Berufung der amtlichen Verteidigung erwächst Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft. 2.4. Nachdem nur die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des an- gefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.). 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 8 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz hat sich mit der – auch berufungshalber vorgebrachten – Rüge der Verteidigung, wonach das Anklageprinzip verletzt sei, weil die Planmässigkeit der Verleumdung in der Anklage nicht korrekt umschrieben sei, da sich aus der Anklage keinerlei Hinweise ergäben, dass die Beschuldigte während längerer Zeit verleumderische Inhalte verbreitet habe (Urk. 82 Rz. 112; Urk. 109 Rz. 61 ff.), de- tailliert und sorgfältig auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, es liege keine Verletzung des Anklageprinzips vor (Urk. 93 S. 7 f.). Zurecht folgerte die Vor- instanz, die der Beschuldigten vorgeworfene Planmässigkeit der Verleumdung er- gebe sich im konkreten Fall bereits aus der Wahl eines Onlinemediums als Mittel der Verbreitung, zumal dieses an sich planmässig darauf ausgerichtet sei, mög- lichst viel Wirkung zu erzielen. In diesem Sinne sei denn auch die Anklage formu- liert und damit das Anklageprinzip gewahrt (Urk. 93 S. 8 und S. 20). Dem kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit ihrem zusätzlichen Kommentar "Bitte teilen und lesen!" die Adressaten ausdrücklich dazu aufforderte, den entsprechenden Beitrag ebenfalls zu teilen, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen schliessen lässt. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind somit zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel zum Schluss, der Anklagesachverhalt gemäss Anklage vom 18. November 2024 erweise sich als erstellt. In diesem Zusammenhang setzte sie sich auch mit den Einwendungen der Verteidigung betreffend die Beweismittel bzw. dem im Recht liegenden Ausdruck des massgeblichen Facebook-Posts auseinander (Urk. 93 S. 12 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind detailliert, sorgfältig und nachvoll-
- 9 - ziehbar, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich rekapitulierend zu verstehen. 1.2. Zutreffend sind zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsät- zen der Beweiswürdigung (Urk. 93 S. 9 ff.). Auf diese kann ohne Weiterungen ver- wiesen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, eine Würdi- gung der Aussagen der Beteiligten könne unterbleiben, wenn sich der Sachverhalt bereits durch objektive Beweismittel erstellen lasse (Urk. 93 S. 11). Dies ist vorlie- gend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannte – der Fall. 1.3. Weiter erkannte die Vorinstanz, dass es sich bei den objektiven Beweismitteln um vom Privatkläger als Beilage zu seiner Strafanzeige eingereichte Screenshots handle. Sie prüfte die Verwertbarkeit dieser privat erlangten Beweismittel mit Blick auf Art. 141 StPO und gelangte zum Schluss, diese seien insofern verwertbar, als die Untersuchungsbehörden sie ebenfalls rechtmässig hätten sichern können und zudem keine überwiegenden Interessen ersichtlich seien, welche gegen eine Ver- wertbarkeit sprechen würden, sondern vielmehr ein öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit erkennbar sei, nachdem der strittige Post nicht mehr auf der Face- book-Seite der Beschuldigten ersichtlich sei (Urk. 93 S. 14). Auch dieser vorinstanz- liche Schluss ist nicht zu beanstanden. Von einer Unverwertbarkeit der seitens des Privatklägers eingereichten Screenshots ist mit der Vorinstanz nicht auszugehen. 1.4. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit der – auch berufungshalber vorge- brachten – Einwendung der Verteidigung auseinander, wonach die Echtheit des Papierausdrucks des anklagegegenständlichen Facebook-Posts aufgrund des Fehlens einer originären Sicherungsdatei oder eines Permalinks nicht überprüft werden könne, weshalb Zweifel an der Echtheit der Screenshots bestünden (Urk. 93 S. 14 f.; Urk. 109 Rz. 15 ff.). Sie gelangte zum Schluss, angesichts der fehlenden, generell gültigen Anforderungen an die Sicherung und Präsentation elektromagnetisch gespeicherter Daten lasse man "Erscheinungsbilder", etwa auf Papier ausgedruckte Screenshots oder andere verschriftlichte Informationen, als Urkundenbeweis zu. Somit seien die im Recht liegenden Screenshots als objektive Beweismittel zu würdigen. Zudem würden konkrete Hinweise fehlen, wonach diese Posts seitens des Privatklägers oder einer Drittperson gefälscht worden wären, wie
- 10 - dies die Verteidigung glauben machen wollte (Urk. 93 S. 15). Insgesamt hat die Vorinstanz somit die Einwendungen der Verteidigung sorgfältig und nachvollzieh- bar entkräftet. Nichts deutet darauf hin, dass die mit der Strafanzeige eingereichten Bildschirmfotos mit Blick auf die Anzeige gefälscht worden sein könnten. Zudem ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Obergerichts des Kantons Thurgau (Urk. 113), dass die Beschuldigte zuvor weitere ehrverletzende Beiträge zum Nach- teil des Privatklägers und dessen Partnerin auf Facebook geteilt hat, was in jenem Verfahren einen Schuldspruch wegen mehrfacher bzw. planmässiger Verleumdung nach sich zog (Urk. 113/63), der auch bundesgerichtlich bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2026 vom 18. März 2026). Vor diesem Hintergrund er- scheint die Behauptung, der vorliegend angeklagte Facebook-Beitrag bzw. der ent- sprechende Papierausdruck sei gefälscht, umso weniger plausibel. Vielmehr bildet dies ein zusätzliches Indiz für die Echtheit des Papierausdrucks des anklagegegen- ständlichen Facebook-Beitrags und spricht für die Urheberschaft der Beschuldig- ten. Folgte man der Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger an- gesichts des nunmehr jahrelang andauernden und äusserst strittig geführten Schei- dungsverfahrens ein offenkundiges Motiv gehabt habe, die Beschuldigte mit dem vorliegenden Strafverfahren zu Unrecht zu belasten (Urk. 109 Rz. 6), so müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass er auch die dem Thurgauer Verfahren zugrunde liegenden Social-Media-Beiträge samt den entsprechenden Beweismitteln gefälscht hätte. Für eine derartige Annahme bestehen jedoch kei- nerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil wäre insbesondere nicht nachvollziehbar, wes- halb sich der Privatkläger dabei öffentlich mehrfach selbst als „pädophil“ hätte be- zeichnen sollen. Auch dies spricht gegen die geltend gemachte Fälschung und stützt die Annahme, dass der anklagegegenständliche Facebook-Beitrag tatsäch- lich von der Beschuldigten stammt. 1.5. Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, dass sich als objektive Beweismittel Bild- schirmfotos der entsprechenden Facebook-Posts vom 2. November 2022 (Urk. 2/5- 10) sowie Kopien aus dem Buch "Der Fall Nathalie" (Urk. 2/4) bei den Akten befänden. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach aufgrund dieser Bildschirmfotos erstellt sei, dass in der Facebook- Gruppe "C._____" das Buch "Der Fall Nathalie" beworben und zudem auf ein Ka-
- 11 - pitel zur rechtswidrigen Fremdplatzierung und Umplatzierung zum pädophilen Va- ter von A._____B'._____s Töchtern verwiesen werde und die Beschuldigte diesen Post über ihr Facebook-Profil mit dem Benutzernamen "A._____B'._____" geteilt und dazu geschrieben habe "Bitte teilen und lesen!" (Urk. 93 S. 13 ff. mit Verweis auf Urk. 2/7 und Urk. 2/8). Die Vorinstanz folgerte denn auch richtig, dass sich aus den gesamten Umständen kein anderer Schluss ergebe, als dass der Vermerk "In- klusive einem Kapitel zur rechtswidrigen Fremdplatzierung und Umplatzierung zum pädophilen Vater von A._____…" vernünftigerweise nur mit den Worten "B'._____s Töchtern" enden könne, nachdem im Buch "Der Fall Nathalie", auf welches sich der Vermerk beziehe, stets von A._____B'._____s Töchtern die Rede sei (Urk. 93 S. 13). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und nicht zu be- anstanden. 1.6. Schliesslich bringt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss betreffend die Erstellung des Ankla- gesachverhalts gemäss Anklageschrift vom 18. November 2024 umzustossen ver- mag (Urk. 109 S. 3 ff.). In Bestätigung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Urk. 93 S. 15) ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 2. November 2022 den anklagegegenständlichen Facebook-Post mit dem Vermerk, dass der Privatkläger pädophil sei, geteilt hat. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom
18. November 2024 (Urk. 38) ist somit erstellt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als planmässiges Verbreiten einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. Sie setzte sich dabei mit dem Grundtatbestand der Verleumdung und deren Verbreitung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie dem qualifizierten Tatbestand der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB ausein- ander und ging dabei detailliert auf die Einwendungen der Verteidigung ein (Urk. 93 S. 17 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann.
- 12 - 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, im anklagegegenständlichen Facebook-Post der Gruppe "C._____", welchen die Beschuldigte teilte, sei der Privatkläger als pädophil bezeichnet worden. Der Vorwurf der Pädophilie sei ohne Weiteres geeignet, den Ruf des Privatklägers nachhaltig zu schädigen. Die Beschuldigte habe den Privat- kläger somit eines unehrenhaften Verhaltens im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB beschuldigt (Urk. 93 S. 17 f). Dem ist nichts beizufügen. Im Übrigen wurde auch seitens der Verteidigung nicht bestritten, dass der Vorwurf der Pädophilie eine eh- renrührige Äusserung darstellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4.). 2.3. In der Folge verwies die Vorinstanz darauf, dass ein sogenanntes "Sharing" eines ehrenrührigen Beitrages auf Facebook unter den Tatbestand der Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB falle (Urk. 93 S. 18). Auch dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. 2.4. Ferner hielt die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale fest, die getätigte oder verbreitete ehrverletzende Aussage müsse objektiv unwahr sein, was von den Strafverfolgungsbehörden nach den allgemeinen Regeln der Be- weiswürdigung nach Art. 10 StPO festgestellt werden müsse (Urk. 93 S. 18). Sie folgerte mit Bezug auf die Einwendungen der Verteidigung, es sei aktenkundig, dass sich zahlreiche Institutionen und Personen, darunter ein Gutachter einer psychiatrisch-psychologischen Praxis mit dem Vorwurf der pädophilen Neigung des Privatklägers befasst und allesamt keine problematische sexuelle Neigung bei die- sem festgestellt hätten, welche sie zu weiteren Abklärungen veranlasst hätte. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger hätten sich die Behörden mit dem Vorwurf auseinandergesetzt. Der Um- stand, dass keine weitergehenden Abklärungen getätigt worden seien und die Ob- hut dem Privatkläger zugeteilt worden sei, belege, dass die involvierten Fachper- sonen keine problematische Neigung beim Privatkläger haben feststellen können. In Würdigung sämtlicher Umstände – so die Vorinstanz – sei die Bezeichnung des Privatklägers als pädophil als objektiv unwahr einzustufen (Urk. 93 S. 19). Die Verteidigung machte diesbezüglich bereits vor Vorinstanz und nunmehr auch im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Akten im Zusammenhang
- 13 - mit dem strittigen Scheidungsverfahren bzw. die KESB-Akten geltend, es würden sich aus den Akten diverse Hinweise auf pädophile Fantasien des Privatklägers ergeben, welchen die Behörden nie in hinreichender Weise nachgegangen seien (Urk. 82 Rz. 39 ff. und Rz. 91 ff.; Urk. 109 Rz. 23 ff.). Soweit die Verteidigung damit geltend machen will, die Unwahrheit der Äusserung sei nicht bewiesen, so muss ihr Folgendes entgegengehalten werden: Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Nachweis zu erbringen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr sei, wobei die all- gemeinen Regeln der Beweiswürdigung nach Art. 10 StPO zur Anwendung gelang- ten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 10 Abs. 2 StPO hervorzuhe- ben, wonach das Gericht Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt. Nach diesem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung sind die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Be- weiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen (BSK StPO - TO- PHINKE, Art. 10 N 41). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuel- len Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Gesche- hene zu ziehen. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefal- len ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichti- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermes- sen vornehmen. Ihm ist es daher verwehrt, Regeln zu folgen, welche die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft der Beweismittel ausschliessen (BSK StPO - TOPHINKE, Art. 10 N 54). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissen- hafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BSK StPO - TOPHINKE, Art. 10 N 58).
- 14 - Mit Blick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der dem Privatkläger unterstellten pädophilen Neigung sind die im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens gesammelten Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Dies tat die Vor- instanz und gelangte dabei zum Schluss, die Unwahrheit dieser Äusserung sei er- stellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, äusserte die Beschuldigte insbeson- dere im Rahmen des strittig geführten Scheidungsverfahrens gegenüber diversen Personen und Behörden den Verdacht bzw. den Vorwurf, der Privatkläger habe pädophile Neigungen, weshalb sich die zivilen Behörden auch damit auseinander- setzen mussten, in der Folge aber zum Schluss gelangten, dass dieser Vorwurf sich nicht erhärten lasse, weshalb auch keine weiteren Abklärungen mehr unter- nommen wurden. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft wurden keine weiteren Abklärungen unternommen, welche bei konkreten Anzeichen für eine strafbare Handlung seitens des Privatklägers im Zusammenhang mit einer pädophilen Nei- gung seinerseits von Amtes wegen eine entsprechende Untersuchung hätte eröff- nen müssen. Der Umstand, dass die zivilen Behörden und auch die Strafverfol- gungsbehörden keine weiteren Abklärungen vornahmen, ist im vorliegenden Straf- verfahren frei zu würdigen. Diese Würdigung hat die Vorinstanz zutreffend vorge- nommen. Zurecht erwog sie, dass sich zahlreiche Institutionen und Personen, dar- unter eine im Scheidungsverfahren beauftragte familienpsychologische Gutachte- rin, gestützt auf eine umfangreiche und fundierte Aktenlage mit dem Vorwurf einer pädophilen Neigung des Privatklägers befasst hatten. Obwohl zahlreiche Fachper- sonen mit diesem Fall betraut waren, vermochte keine von ihnen Anhaltspunkte für eine problematische sexuelle Neigung des Privatklägers festzustellen, die Anlass zu weitergehenden Abklärungen gegeben hätten. Es ist denn auch nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, es sei erwiesen, dass die über den Privatkläger getätigte Äusserung als unwahr qualifiziert werden könne (Urk. 93 S. 18 f.). Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass im Rahmen von Art. 174 StGB – anders als bei Art. 173 StGB – kein Raum für den Entlastungsbeweis besteht, wenn die Unwahrheit einer Behauptung, wie vorliegend, erwiesen ist (Urk. 93 S. 21). 2.5. Die Vorinstanz setzte sich schliesslich mit dem Qualifikationsmerkmal der planmässigen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB auseinander. Sie erwog mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung, ob Planmässigkeit vorliege, sei
- 15 - anhand der Umstände zu beurteilen, namentlich mit welcher Häufigkeit und auf wel- chen Medien bzw. Plattformen die fragliche Äusserung verbreitet werde. Bei digita- len Plattformen ergebe sich die Planmässigkeit daraus, dass diese darauf ausge- richtet seien, möglichst viel Wirkung zu erzielen, wobei das gewählte Verbreitungs- mittel der Plan sei bzw. von einem planmässigen Vorgehen zeuge. Nachdem die Beschuldigte die ehrverletzende Bezeichnung des Beschuldigten auf der digitalen Kommunikationsplattform "Facebook" verbreitet habe, sei sie planmässig im Sinne der Bestimmung vorgegangen (Urk. 93 S. 20). Diesen vorinstanzlichen Erwägun- gen kann vollumfänglich gefolgt werden. Sowohl durch die Wahl des kommunikati- ven Zerstreuungsmittels als auch mit dem zusätzlichen Kommentar "Bitte teilen und lesen!" war der Beitrag planmässig darauf ausgerichtet, möglichst viel Wirkung zu erzielen. 2.6. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, namentlich auch auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, vorliegen müsse. Zudem erfordere "wider besseres Wissen", dass der Täter weiss, dass die Tatsachenbe- hauptung unwahr ist (Urk. 93 S. 20). In der Folge erwog sie, die Beschuldigte habe den Vorwurf gegenüber zahlreichen Behörden und Fachpersonen erhoben und er- fahren, dass sich dieser nicht habe erhärten lassen. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger nicht als pädophil eingestuft wurde, und dennoch gegenüber Dritten entsprechende Unwahrheiten geäussert sowie öffentlich verbreitet habe, weshalb sie wider besseres Wissen ge- handelt habe, so ist dies in keiner Form zu beanstanden. 2.7. Schliesslich entkräftete die Vorinstanz auch den Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterliegen sei, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege, überzeugend (Urk. 93 S. 21 f.). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vorbehaltlos zu bestätigen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen planmässiger Verbreitung einer Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB ist zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
- 16 - IV. Strafe
1. Strafzumessung betreffend das vorliegend zu beurteilende Delikt 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 23 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 1.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht und erkannte auf eine verschuldensangemessene Strafe von 120 Ta- gessätzen Geldstrafe. Die Täterkomponenten wertete die Vorinstanz als neutral, weshalb sie die verschuldensangemessene Strafe weder erhöhte noch reduzierte. Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als sämtlichen Strafzumessungskriterien angemessene Bestrafung. Unter Berücksich- tigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten setzte sie die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– fest (Urk. 93 S. 24-27). 1.3. Die Vorinstanz ging korrekterweise von einem Strafrahmen von mindestens 30 Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und hielt zutreffend fest, es würden keine ausserordentlichen Um- stände vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden (Urk. 93 S. 22 f.). Entsprechend ist die Strafe innerhalb des besagten Straf- rahmens festzusetzen. 1.4. Was das Verschulden betrifft, so ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhal- ten, dass der Vorwurf der Pädophilie eine schwere Verletzung des Ehrgefühls dar- stellt und für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen sowohl in gesellschaftli- cher als auch beruflicher und damit wirtschaftlicher Hinsicht nach sich ziehen kann. Die ehrverletzende Äusserung erfolgte über die Plattform "Facebook" und damit über ein Onlinemedium, mit welchem eine weitreichende, rasche und unkontrollier- bare Verbreitung erzielt werden konnte. Dies ist innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens zu Lasten der Beschuldigten zu werten. Dass die Beschuldigte den Post
- 17 - einer anderen Person bzw. einer Gruppe lediglich teilte, ändert daran nichts. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich lediglich um eine Einzelhandlung handelte. Entgegen der Vorinstanz ist das objektive Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 1.5. Die Beschuldigte beging die ihr vorgeworfene Handlung im Gesamtkontext eines hochstrittigen Scheidungsverfahrens und nachdem ihr ihre beiden Töchter entzogen und beim Vater platziert worden waren. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen des subjektiven Verschuldens der psychischen Belastung der Beschuldigten in die- sem Kontext angemessen Rechnung zu tragen. Indes gilt es auch festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wusste sie doch aus den zivil- rechtlichen Verfahren, dass sich Fachleute und Behörden einig darin waren, dass sich ein entsprechender Verdacht auf Pädophilie nicht bestätigen liess. Zudem han- delte die Beschuldigte nur vermeintlich mit dem Ziel, ihre Töchter vor dem Privat- kläger zu schützen, sondern einzig und alleine vor dem Hintergrund, diesem zu schaden. Die Vorinstanz ging somit zusammengefasst zurecht davon aus, dass die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu er- höhen vermöge. Insgesamt bleibt es somit nach der vorliegenden Auffassung bei einem gerade noch leichten Verschulden. 1.6. Angesichts der vorliegenden Qualifikation des Verschuldens als gerade noch leicht erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als diesem Verschulden angemessen. Nicht stringent ist der vorinstanz- liche Schluss, wonach ein nicht mehr leichtes Verschulden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen führt, nachdem die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschul- den im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens anzusiedeln gewesen wäre. Dies wurde jedoch vorliegend korrigiert. 1.7. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Täterkomponenten seien neutral zu bewerten, womit es nach Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Kri- terien bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibe (Urk. 93 S. 25). Diesbezüg- lich gilt es zu ergänzen, dass gegen die Beschuldigte im Kanton Thurgau bereits seit dem 30. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen teilweise vergleichba- rer Vorwürfe lief (vgl. Urk. 113/1), weshalb die Delinquenz während laufender Stra-
- 18 - funtersuchung straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die verschuldensangemes- sene Strafe ist entsprechend um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 1.8. Richtig ist, dass die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannte (Urk. 93 S. 26), zumal die Voraussetzungen für die Ausfällung einer (kurzen) Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die Wahl der Strafart ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. 1.9. Die tat- und täterangemessene Strafe für das im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Delikt beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 1.10. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gelangte die Vorinstanz aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zum Schluss, eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sei angemessen (Urk. 93 S. 26 f.). Nachdem sich die finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nur unwe- sentlich verändert haben (Urk. 100/1), verbleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
2. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstin- stanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.).
- 19 - 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führte gegen die Beschuldigte seit dem
30. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen diverser Vorwürfe und erhob am 23. November 2023 Anklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen wegen planmäs- siger Verleumdung zum Nachteil von D._____ sowie B._____, wegen Hausfrie- densbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. Urk. 113/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Juli 2024 wurde die Be- schuldigte wegen mehrfacher Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____, planmässiger Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von B._____, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (vgl. Urk. 113/46). 2.1.3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Juli 2024 erhob die Beschuldigte Berufung am Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 wurden die Verfahren betreffend Verleumdung zum Nachteil von D._____ betreffend Anklageziffer 3.1, Anklagepunkt S1, sowie zum Nachteil von B._____ betreffend Anklageziffer 3.3, Anklagepunkt S2, eingestellt. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt (vgl. Urk. 112/63). Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. März 2026 ab- gewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2026 vom 18. März 2026; Urk. 112/71). 2.1.4. Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich am 2. November 2022 (Urk. 34) und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung der Beschuldigten am
2. Juli 2024 durch das Bezirksgericht Kreuzlingen. Entsprechend liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor.
- 20 - 2.2. Grundlagen 2.2.1. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwie- sen werden (BGE 132 IV 102 E. 8; 129 IV 113 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothe- tische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat das Ge- richt aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bil- den. Dem Zweitgericht ist es dabei allerdings nicht erlaubt, auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3.). 2.2.3. Einsatzstrafe für die gedanklich zu bildende, hypothetische Gesamtstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu
- 21 - beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.3. Bildung der Zusatz(geld)strafe 2.3.1. Voraussetzung für die Bildung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist nebst der zeitlichen Einordnung, dass das Erst- und das Zweitgericht gleichartige Strafen ausgefällt hat bzw. ausfällt. Dies ist vorliegend der Fall, da im früheren Verfahren im Kanton Thurgau wie auch im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe ausgefällt wurde bzw. auszufällen ist (vgl. Urk. 112/63 und vorstehend Erw. IV.1.). Als schwerstes Delikt ist das vorliegende Delikt zu qualifizieren. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist unter Berücksichtigung der rechtskräftig aus- gefällten Geldstrafe im thurgauischen Verfahren eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. 2.3.2. Das Obergericht Thurgau gelangte rechtskräftig zum Schluss, die Beschul- digte sei mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen (vgl. Urk. 112/63). Unter Berücksichtigung der vorliegend festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Tages- sätzen Geldstrafe sowie des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. 2.3.3. Die Grundstrafe aus dem Kanton Thurgau wurde demnach zufolge Aspera- tion um 30 Tagessätze reduziert. Diese Reduktion ist den vorstehende Erwägun- gen folgend von der für das vorliegend zu beurteilende Delikt festgesetzte Strafe abzuziehen. Entsprechend resultiert eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten angesichts der Vorstrafenlosigkeit den bedingten Vollzug der Geldstrafe (Urk 93 S. 28). Dies ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Weiter legte die Vorinstanz die Dauer der Probe-
- 22 - zeit angesichts des renitenten Verhaltens der Beschuldigten auf vier Jahre fest (Urk. 93 S. 29). 3.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rah- mens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit die Verurteilte von weiteren De- likten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom
6. Februar 2026 E. 4.3 und 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1 mit Hin- weisen). 3.3. Dass die Beschuldigte sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht besonderes kooperativ verhielt, mag zwar zutreffen, vermag jedoch die Festsetzung der Probe- zeit auf eine Dauer von vier Jahren für sich alleine noch nicht zu rechtfertigen. Massgebend ist dabei vielmehr, dass die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist. Dass im Kanton Thurgau ein weiteres Strafverfahren lief, welches nunmehr seit dem 18. März 2026 rechtskräftig entschieden ist, vermag an der Prognosestellung nichts zu ändern. Auch die Vorinstanz ging insgesamt von einer günstigen Pro- gnose aus. Es sind somit entgegen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, wes- halb im vorliegenden Fall eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum an- zusetzen wäre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der vorinstanzliche Entscheid ist entspre- chend zu korrigieren und die Probezeit auf die Dauer von zwei Jahren festzusetzen.
4. Verbindungsbusse 4.1. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zum Schluss, angesichts des bedingten Vollzuges der Geldstrafe erweise sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne eines "Denkzettels" als angezeigt, um der Beschuldigten das Unrecht ihrer Taten spürbar vor Augen zu führen und sie vor der Begehung weiterer, gleichgela- gerter Straftaten abzuhalten (Urk. 93 S. 27 f.).
- 23 - 4.2. Eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe kann mit einer Busse im Sinne von Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzuges einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafkombination dient vordringlich spezialpräventiven Zwecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1.). 4.3. Die Beschuldigte zeigte sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren vollkommen uneinsichtig und unangepasst. Die Wirkung des vorliegen- den Strafverfahrens auf die Beschuldigte scheint demnach beschränkt zu sein. Ebenso wenig liess sich die Beschuldigte von den zivilrechtlichen Konsequenzen, welche sie zu gewärtigen hatte, beeindrucken. Aus spezialpräventiver Sicht ist es daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz der Beschuldigten in Form einer Ver- bindungsbusse einen spürbaren Denkzettel mitgeben wollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Verbindungsbusse ausfällte. 4.4. Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen. Nachdem sich die Verteidigung zur Höhe der ausgefällten Ver- bindungsbusse anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äusserte (Urk. 109), ist diese grundsätzlich auch im Betrag zu übernehmen. 4.5. Für die im thurgauischen Verfahren beurteilten Delikte wurde die Beschuldigte zusätzlich zur Geldstrafe mit einer (Übertretungs-)busse von Fr. 1'000.– bestraft (vgl. Urk. 112/63). Auch diesbezüglich ist demnach angesichts der gleichartigen Strafen eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und eine Zusatzstrafe in Form einer Busse auszufällen. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 1'450.– festzusetzen, womit im vorliegenden Verfahren eine Busse von Fr. 450.– als Zusatzstrafe resultiert. 4.6. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung der Verbindungsbusse ist nicht zu beanstanden. Zurecht verwies diese auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen und die Verbindungsbusse höchstens
- 24 - 20% der in der Summe schuldangemessenen Strafe betragen dürfe (Urk. 93 S. 27; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1.). Unter Berücksichtigung, dass Hauptstrafe und Busse insgesamt verschuldensan- gemessen sein müssen sowie nachdem vorliegend die Verbindungsbusse (als Zu- satzstrafe) Fr. 450.– beträgt, ist die Geld(zusatz)strafe um 15 Tagessätze (450 /
30) auf 105 Tagessätze zu reduzieren. 4.7. Von Gesetzes wegen ist die Busse zu vollziehen (Art. 106 StGB). Die Vor- instanz äusserte sich in diesem Zusammenhang nicht zur Bestimmung der Ersatz- freiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB, sondern ging sinn- und praxisgemäss von einem Umwand- lungssatz von eine Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse aus und setzte 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe fest (Urk. 93 S. 28). Dem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach bei Ausfällung einer Verbindungs- busse die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden ist, wenn die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt wurde (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210391 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. 4.8. Nachdem die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festgesetzt wurde, wäre eine Er- satzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen (Fr. 450.– / Fr. 30.–). Da jedoch nur die Beschuldigte Berufung geführt hat und eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StGB ent- gegenstehen würde, ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe bei 6 Tagen zu belassen.
5. Fazit Infolge des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsver- bots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 450.– als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 im Verfahren SBR.2024.55 festgesetzten Geldstrafe und Busse zu bestrafen. Der
- 25 - Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte mit zutreffender Begründung, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% ab dem 23. De- zember 2024 zu bezahlen (Urk. 93 S. 29 f.). Angesichts des Schuldspruchs und mangels konkreter Einwendungen der Verteidigung (Urk. 109 Rz. 74), ist dies ohne Weiterungen zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Zif- fern 7 bis 9, 12) zu bestätigen.
2. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich eine Reduktion der Dauer der Probe- zeit von vier auf zwei Jahre, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden.
- 26 -
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 6'490.54 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 110/13). Das geforderte Honorar steht unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich als gerade noch angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 6'490.55 (inkl. Barauslagen und 8.1% MWST) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich jedoch eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Honorar-Berufung von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird nicht ein- getreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 27 - Es wird weiter beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2025 bezüglich Dispositivziffer 6 (Entfernung Facebook-Post) sowie Dispositivziffern 10 und 11 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der planmässigen Verbreitung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 450.–, beides als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 im Verfahren SBR.2024.55 festgesetzten Geldstrafe und Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5% Zins seit 23. Dezember 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 9, 12) wird im Übrigen bestätigt.
- 28 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'490.55 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.