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SB250296

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2025-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 8. Juli 2024 sprach die Kammer den Beschuldigten (in Abwei- sung seiner Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2023) der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. In Abweisung der Anschlussberufung der Anklagebehörde wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Die Kammer verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) und ordnete die Erstellung eines DNA-Profils (Urteilsdispositiv-Ziff. 7) an (Urk. 87 S. 3-

E. 5 und S. 21).

2. Die letztgenannten beiden Anordnungen der Kammer hat der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten (Urk. 97 S. 2 ff.). Die Anordnungen in den Urteilsdispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wurden ebenso wenig angefochten wie der Vorabbeschluss der Kammer und sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Die Regelung der Kammer zu den Kosten des ersten Berufungsverfahrens in den Urteilsdispositiv-Ziffern 8-10 wurde im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer nicht angefochten und entsprechend durch das Bundesgericht weder gerügt noch aufgehoben (Urk. 97). Diese Kostenregelung er- folgte ohne Konnex zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerde- und des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 87 S. 18 f.). Somit ist auch die Rechtskraft dieser Regelungen mit Beschluss festzustellen. Über die Kostenfolgen des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens ist nachstehend

– separat – zu entscheiden.

3. Die Anordnung in Urteilsdispositiv-Ziffer 7 (Erstellung eines DNA-Profils) hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2025 reformatorisch aufgehoben. "Im Übrigen" (gemeint: Im übrigen Gegenstand der bundesgerichtlichen Be- schwerde; somit die Anordnung einer Landesverweisung) wurde die Sache an die Kammer zurückgewiesen (Urk. 97 S. 9). Dass – auch – über die Anordnung in

- 8 - Urteilsdispositiv-Ziffer 6 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) neu zu entscheiden ist, ergibt sich aus deren Konnexität zur aufgehobenen Anordnung in Urteilsdispositiv-Ziffer 5 (Anordnung einer Landesverweisung).

4. Da der Beschuldigte auf einer Weiterführung des mündlichen Berufungsver- fahrens bestand (Urk. 99), fand am 3. Dezember 2025 eine zweite Berufungsver- handlung statt (Prot. III S. 3 ff.). II. Landesverweisung

1. Im in diesem Punkt aufgehobenen Urteil der Kammer vom 8. Juli 2024 wurde erwogen, was folgt (Urk. 87 S. 15 f.): "3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die gesetzlich minimale Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 46 S. 47; Art. 66a Abs. 1 lit h StGB). Eine Minderheit der Vorinstanz hat zu dieser Frage einen begründeten Minderheitsantrag zu den Akten gegeben (Urk. 54). Die Anklagebehörde be- antragt … die Aussprechung einer Landesverweisung für die Dauer von

E. 7 Ausgangsgemäss ist wie bereits im aufgehobenen Entscheid von der Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen.

- 14 - III. Kosten Dass ein zweites Berufungsverfahren zur Frage der Landesverweisung durchzu- führen ist, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Somit kann die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ausser Ansatz fallen und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das zweite Berufungsverfahren ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 5'950.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 102). Die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom

E. 8 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 10 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12.-13. (…)

E. 14 (Mitteilungen) 15.(Rechtsmittel)"

3. [Mitteilung]

- 16 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024 (SB230331-O) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5.-7. (…)

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr (erstes Berufungsverfahren) wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (Fr. 2'160.– bereits entschädigt)

10. Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten über die Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.)

4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 18 -

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen:  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
  7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. - 4 -
  9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbei- ständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der- jenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers und der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung im Umfang von jeweils 1/3 der Kosten.
  13. Der darüber hinausgehende Antrag des Beschuldigten um Entschädigung wird abgewiesen.
  14. (Mitteilungen)
  15. (Rechtsmittel)" - 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2 f.)
  16. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzu- weisen.
  17. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13 des Urteils der Vorinstanz DG220156-L/U seien aufzuheben.
  18. Der Berufungskläger sei von jeglicher Schuld und Strafe (insbesondere betreffend sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung) frei- zusprechen.
  19. Es sei von einer Landesverweisung gänzlich abzusehen.
  20. Es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen.
  21. Es sei dem Berufungskläger für den unberechtigten Vorwurf sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen eine angemessene Genugtuung aus der Staats- kasse zuzusprechen.
  22. Es sei dem Berufungskläger der Unterzeichnete weiterhin als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren beizugeben.
  23. Es sei von einer teilweisen Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten abzusehen.
  24. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen- sowie dieses Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für sämtliche Instanzen. - 6 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63 S. 1 sinngemäss; Urk. 83 S. 1; Prot. II S. 15 f.)
  26. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend die sexuelle Nötigung (Dispositiv- Ziffer 2 Spiegelstrich 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei diesbezüg- lich zusätzlich schuldig zu sprechen.
  27. Der Beschuldigte sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.
  28. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.
  29. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Hauptver- fahrens im Umfang von 95 Prozent und des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.
  30. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: (Prot. III S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104)
  31. Es sei von einer Landesverweisung gänzlich abzusehen.
  32. Eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich der Gefährdung des Berufungsklägers in Honduras aufgrund seiner Homosexualität zu überweisen.
  33. Die Kosten der Untersuchung sowie des kantonalen Verfahrens seien mindestens zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.
  34. Es sei der Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren sowie das vor- instanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. - 7 - Erwägungen: I. Prozessuales
  35. Mit Urteil vom 8. Juli 2024 sprach die Kammer den Beschuldigten (in Abwei- sung seiner Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2023) der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. In Abweisung der Anschlussberufung der Anklagebehörde wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Die Kammer verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) und ordnete die Erstellung eines DNA-Profils (Urteilsdispositiv-Ziff. 7) an (Urk. 87 S. 3- 5 und S. 21).
  36. Die letztgenannten beiden Anordnungen der Kammer hat der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten (Urk. 97 S. 2 ff.). Die Anordnungen in den Urteilsdispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wurden ebenso wenig angefochten wie der Vorabbeschluss der Kammer und sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Die Regelung der Kammer zu den Kosten des ersten Berufungsverfahrens in den Urteilsdispositiv-Ziffern 8-10 wurde im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer nicht angefochten und entsprechend durch das Bundesgericht weder gerügt noch aufgehoben (Urk. 97). Diese Kostenregelung er- folgte ohne Konnex zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerde- und des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 87 S. 18 f.). Somit ist auch die Rechtskraft dieser Regelungen mit Beschluss festzustellen. Über die Kostenfolgen des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens ist nachstehend – separat – zu entscheiden.
  37. Die Anordnung in Urteilsdispositiv-Ziffer 7 (Erstellung eines DNA-Profils) hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2025 reformatorisch aufgehoben. "Im Übrigen" (gemeint: Im übrigen Gegenstand der bundesgerichtlichen Be- schwerde; somit die Anordnung einer Landesverweisung) wurde die Sache an die Kammer zurückgewiesen (Urk. 97 S. 9). Dass – auch – über die Anordnung in - 8 - Urteilsdispositiv-Ziffer 6 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) neu zu entscheiden ist, ergibt sich aus deren Konnexität zur aufgehobenen Anordnung in Urteilsdispositiv-Ziffer 5 (Anordnung einer Landesverweisung).
  38. Da der Beschuldigte auf einer Weiterführung des mündlichen Berufungsver- fahrens bestand (Urk. 99), fand am 3. Dezember 2025 eine zweite Berufungsver- handlung statt (Prot. III S. 3 ff.). II. Landesverweisung
  39. Im in diesem Punkt aufgehobenen Urteil der Kammer vom 8. Juli 2024 wurde erwogen, was folgt (Urk. 87 S. 15 f.): "3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die gesetzlich minimale Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 46 S. 47; Art. 66a Abs. 1 lit h StGB). Eine Minderheit der Vorinstanz hat zu dieser Frage einen begründeten Minderheitsantrag zu den Akten gegeben (Urk. 54). Die Anklagebehörde be- antragt … die Aussprechung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Urk. 63; Prot. II S. 14 f.; Urk. 83 S. 5). Die Verteidigung verlangt, ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch, es sei keine Landesver- weisung auszusprechen (Urk. 36 S. 34; Urk. 80 S. 30 f.; Prot. II S. 13). 3.2. Der Beschuldigte hat unstrittig eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB begangen, welche ganz grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Voraussetzungen an- geführt, unter welchen ein persönlicher schwerer Härtefall angenommen und entsprechend von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte (Urk. 46 S. 36; Art. 66a Abs. 2 StGB). In der Folge hat die Vorinstanz zutref- fend und überzeugend erwogen, dass beim Beschuldigten diese Vorausset- zungen nicht gegeben sind: Er reiste erst im Erwachsenenalter in die Schweiz, nachdem er in seinem Heimatland die gesamte Ausbildung absolviert hatte und auch bereits ins Arbeitsleben eingestiegen war. Über eine Familie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht; diese lebt vielmehr in seinem Heimat- land (Urk. 46 S. 37 f. mit Verweisen). Nach familiären Bindungen in der - 9 - Schweiz befragt, gab der Beschuldigte freimütig an: "ich bin komplett alleine". Ein soziales Umfeld habe er sich nach dem Zerwürfnis mit der Familie des Privatklägers infolge der inkriminierten Tat erst wieder aufbauen müssen (Prot. I S. 12f.). Dieses hat er offenbar in den Mitarbeitenden aus seinem Arbeitsumfeld gefunden, welche für ihn eine "Ersatzfamilie" seien. Eine solche Ersatzfamilie stellt jedoch – mit der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 14 f.) – keine im Sinne der EMRK-Rechtsprechung relevante Kernfamilie dar. Über ein weiteres soziales Umfeld verfügt er nicht und lebt gemäss eigenen Aus- sagen sehr zurückgezogen (Urk. 78 S. 9 f.). Seine eingetragene Partnerschaft wurde wie bereits erwähnt aufgelöst, wobei er in keiner neuen Partnerschaft lebt (Urk. 78 S. 3 f.). Auch war er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 5). Von einer gelungenen sozialen oder gesellschaftli- chen Integration kann nicht gesprochen werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz konstant arbeitstätig war, ist ihm zwar mit der Anklagebehörde und der Verteidigung durchaus zu Gute zu halten (Prot. II S. 14 und S. 19), vermag jedoch alleine im Ergebnis nichts zu ändern. In seiner Begründung des Minderheitsantrags macht ein Mitglied der Vor- instanz geltend, "seit dem Fehltritt sind 5,5 Jahre vergangen, während welchen die beiden Männer – nun legal – wiederholt Sexualkontakt hatten; es wäre für den Beschuldigten recht hart, wenn er wegen der Straftat von 2017 jetzt die Zelte in der Schweiz abbrechen müsste. Daher ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen" (Urk. 54 S. 2). Dieser Versuch einer Begründung geht an den tatsächlichen Voraussetzun- gen eines gesetzlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, wie sie die Vorinstanz zuerst angeführt und anschliessend zutreffend gewürdigt hat, komplett vorbei. Gemäss den Aussagen des Privatklägers hatten die Betei- ligten sodann nach dem inkriminierten Vorfall nicht "während 5,5 Jahren wiederholt Sexualkontakt", sondern sie haben sich vielmehr ein einziges weiteres Mal geküsst und mehr – so der Privatkläger – sei glücklicherweise nicht passiert." - 10 -
  40. Soweit die Verteidigung gegen diese Erwägungen im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren Rügen erhoben hat, hat das Bundesgericht diese allesamt verworfen: Der Beschuldigte weise in der Tat keine über die normale Integration hinausgehende soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Schweiz auf. Dies würde selbst dann gelten, wenn seine Deutschkenntnisse besser wären als von der Vorinstanz angenommen. Er habe eine schwerwiegende Straftat begangen; dass diese mehrere Jahre zurückliege, sei nicht relevant. Das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung sei grundsätzlich gewichtig (Urk. 97 S. 4-6 E. 1.3.1.). Wenn die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, dass im auf- gehobenen Urteil der Kammer das Verschulden des Beschuldigten als leicht quali- fiziert und nur eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden sei, weshalb eine Landesverweisung unverhältnismässig sei (Urk. 104 S. 7), geht dies an den so- eben zitierten verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts vorbei. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschuldigten, zu welchen sich das Bundesgericht ebenfalls abschliessend verbindlich geäussert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte heute zwar auch auf Deutsch verständigen konnte, doch zumindest teilweise nach wie vor auf die Dolmetscherin angewiesen war (Urk. 103). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Beschuldigten inzwischen in C._____ bei ihm lebt sowie in der gleichen Firma arbeitet nichts hinsichtlich der Einschätzung der sozialen Integration des Beschuldigten zu ändern, muss sich doch auch der Bruder erst in der Schweiz integrieren. Sodann lebt immerhin eine Schwester des Beschuldigten nach wie vor in Honduras (Urk. 104 S. 22; Urk. 103 S. 2). Im Übrigen haben sich die Verhältnisse des Beschuldigten im Gegensatz zum ersten Berufungsverfahren nicht wesentlich geändert (vgl. Urk. 104 S. 10).
  41. Zur Frage, inwieweit die Homosexualität des Beschuldigten für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung relevant sei, wurde im aufgeho- benen Entscheid erwogen, was folgt (Urk. 87 S. 16 f.): "Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Be- schuldigte könne nicht in sein Heimatland Honduras zurückkehren, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Einerseits sei notorisch, dass Homosexualität - 11 - in Honduras nicht anerkannt sei und man mit Überfällen rechnen müsse. Andererseits habe der Beschuldigte geschildert, dass er im Mai 2023, als er seine Mutter in Honduras besucht habe, von Unbekannten angegriffen worden sei. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, er vermute, dass die Familie des Privatklägers dahinter stecke (Prot. II S. 19; Urk. 78 S. 5 und S. 7). Wie der Beschuldigte selber ausführt, handelt es sich dabei letztlich nur um eine Vermutung. Des Weiteren schilderte er, dass er nach diesem Angriff die Stadt habe verlassen und in ein Dorf habe flüchten können, von welchem niemand gewusst habe, dass er sich dort aufhalte (vgl. Urk. 78 S. 5). Zwar ist die Kriminalitätsrate in Honduras sehr hoch und werden Homosexuelle – mit der Verteidigung – nicht so akzeptiert wie hierzulande; dennoch leben mehr als 10 Millionen Menschen dort. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls restriktiv im Sinne einer Ausnahmebestimmung anzuwenden ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten für den Beschul- digten somit mit der Vorinstanz zu verneinen. Zur richtigen Schlussfolgerung, dass auch eine Abwägung der Interessen des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz und der hiesigen Bevölkerung an einer Wegweisung des Beschuldigten sowie eine Prüfung nach Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehen, wird auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 46 S. 39f.)."
  42. Dazu hat das Bundesgericht vorab erwogen, eine individuelle Gefährdung aufgrund seiner Homosexualität lasse sich entgegen dem Beschuldigten nicht mit dem behaupteten Übergriff aus dem Jahr 2023 begründen, dabei habe es sich viel- mehr "möglicherweise um eine Art Vergeltung für" seine Straftat gehandelt (Urk. 97 S. 6 E.1.3.2.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 104 S. 20 ff.) gehen wiederum an den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts vorbei. Was so- dann die Ermordung des Vaters der Nichte des Beschuldigten in Honduras betrifft (vgl. Urk. 104 S. 20), erklärte der Beschuldigte heute selbst, dass er nicht sage, dass dies einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall habe. Ferner wisse er - 12 - nicht, weshalb die Familie des Privatklägers seine Familie in Honduras versucht habe zu kontaktieren (Urk. 103 S. 4 f.). Die diesbezügliche notariell beglaubigte Aussage der Nichte des Beschuldigten (vgl. Urk. 104 S. 18 f.) stellt lediglich eine Parteibehauptung dar und es ist ferner nicht ersichtlich, dass eine allfällige Verfol- gung der Familie des Beschuldigten von seiner Anwesenheit in Honduras abhängig wäre. Schliesslich vermischt die Verteidigung die allgemein in Honduras herr- schende Kriminalität und eine allfällige Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (vgl. Urk. 104 S. 5). Erstere ist für die Beurteilung der individuellen Gefährdung des Beschuldigten in Honduras aufgrund seiner Homosexualität un- wesentlich. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid hingegen, die Kammer habe in einem zweiten Berufungsverfahren "weitere Abklärungen zur Situation Homo- sexueller, etwa zum Ausmass von Homophobie und Diskriminierung sowie der Ge- währleistung von staatlichem Schutz hiergegen, vorzunehmen, um die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen beurteilen zu können (Urk. 97 S. 6 E.1.3.2.).
  43. Wie genau sich das Bundesgericht solche Abklärungen vorstellt, wird im Rü- ckweisungsentscheid offen gelassen. Erfahrungsgemäss sind z.B. Auskünfte von Botschaften noch kein Garant für die Zuverlässigkeit, da solche Auskünfte gar nicht zum Kernbereich der Aufgaben einer diplomatischen Vertretung gehören. Immerhin: Auf der Internet-Plattform Wikipedia findet sich eine Liste der Länder nach LGBT-Toleranz und -Rechten: Honduras belegte betreffend LGBT-Toleranz im Jahr 2019 von 167 Ländern den Platz 49, gegenüber dem Vergleichsjahr 2009 mit einer der international stärksten Verbesserungsraten (um 24 Plätze) und noch vor Staaten wie Zypern, Japan, Griechenland und Israel (https://de.wikipedia.org/ wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_nach_LGBT-Toleranz_und_-Rechten#Weblinks; zuletzt besucht am 3. Dezember 2025). Gemäss der Internetplattform Equaldex ist Homosexualität in Honduras seit 1899 legal (zum Vergleich: In der Schweiz seit 1942 mit der Einführung des Strafgesetz- buches). Im dortigen aktuellen LGBT-Equality-Index belegt Honduras von weltweit 197 Ländern Platz 82, in unmittelbarer Nähe von Staaten wie Lettland, Serbien, - 13 - Kosovo, Ukraine und Ungarn (https://www.equaldex.com/equality-index; zuletzt be- sucht am 3. Dezember 2025). Dies muss genügen, um die Behauptung, der Beschuldigte wäre in seinem Heimat- land aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer im internationalen Vergleich übermässigen Diskriminierung ausgesetzt, die einer wegweisungsrechtlich rele- vanten individuellen Gefährdung gleichkäme, zu verwerfen. Es handelt sich bei den zitierten Quellen um zwei – mutmasslich – objektiv verfasste Studien, welche ein grundsätzlich anderes Bild zeigen als die von der Verteidigung zitierten und einge- reichten Berichte von diversen Interessensgruppen (vgl. Urk. 104 S. 12 ff.). Jeden- falls machte auch der Beschuldigte selbst in seiner Befragung nicht geltend, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Honduras konkret gefährdet wäre. Vielmehr erklärte er, dass Honduras ein katholisches Land sei und man nicht so frei sein könnte bzw. sich verstecken müsste (Urk. 103 S. 5). Dass er sich demgegenüber in der Schweiz wie zu Hause und frei fühlt, stellt noch keinen Grund für ein Absehen von der Landesverweisung dar. Darauf angesprochen, weshalb der Beschuldigte nicht nach Spanien gehen könnte, antwortete dieser anlässlich seiner heutigen Be- fragung, er sei in Spanien nicht verwurzelt und habe dort keine Familie. Er würde die Schweiz und alles, was sie ihm geboten habe, verlassen (Urk. 103 S. 6). Dass er nicht nach Spanien zurückkehren kann, ergibt sich aus dieser Antwort indes nicht und es sind im Übrigen auch keine objektiven Gründe erkennbar. So ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschuldigten den spanischen Pass besitzt (Urk. 103 S. 2) und der Beschuldigte selbst auch schon mehrere Jahre in Spanien lebte. Letzteres wurde bereits im aufgehobenen Entscheid insofern zu seinen Gunsten berücksichtigt, als dass auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet wurde (Urk. 87 S. 17).
  44. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist für den Beschuldigten insgesamt nach wie vor zu verneinen und er ist daher des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen.
  45. Ausgangsgemäss ist wie bereits im aufgehobenen Entscheid von der Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. - 14 - III. Kosten Dass ein zweites Berufungsverfahren zur Frage der Landesverweisung durchzu- führen ist, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Somit kann die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ausser Ansatz fallen und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das zweite Berufungsverfahren ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 5'950.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 102). Die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom
  46. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Der vorliegende Fall bot keine besonderen Schwierigkeiten und beschränkte sich nach der Rückweisung durch das Bundesgericht noch auf die Frage der Landesverweisung. Zwar hatte der Fall damit für den Beschuldigten durchaus Bedeutung, doch steht der von der Verteidigung generierte Aufwand in keinem Verhältnis zum grundsätzlich einfachen Prozessthema. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt X._____ für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  47. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024 (SB230331-O) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:
  48. Vom Berufungsrückzug des Privatklägers wird Vormerk genommen. - 15 -
  49. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  50. (…)
  51. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf:  (…)  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB. 3.-7.(…)
  52. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  53. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  54. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  55. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12.-13. (…)
  56. (Mitteilungen) 15.(Rechtsmittel)"
  57. [Mitteilung] - 16 -
  58. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024 (SB230331-O) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  59. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  60. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
  61. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
  62. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5.-7. (…)
  63. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
  64. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr (erstes Berufungsverfahren) wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (Fr. 2'160.– bereits entschädigt)
  65. Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten über die Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  66. (Mitteilung)
  67. (Rechtsmittel)"
  68. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 17 - Es wird erkannt:
  69. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  70. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
  71. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.)
  72. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  73. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 18 -
  74. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250296-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 3. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) bisher unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung,

- 2 - vom 25. Januar 2023 (DG220156) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024 (SB230331) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 20. Mai 2025 (6B_912/2024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. August 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 47 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen:  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

- 4 -

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbei- ständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der- jenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers und der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung im Umfang von jeweils 1/3 der Kosten.

13. Der darüber hinausgehende Antrag des Beschuldigten um Entschädigung wird abgewiesen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2 f.)

1. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzu- weisen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13 des Urteils der Vorinstanz DG220156-L/U seien aufzuheben.

3. Der Berufungskläger sei von jeglicher Schuld und Strafe (insbesondere betreffend sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung) frei- zusprechen.

4. Es sei von einer Landesverweisung gänzlich abzusehen.

5. Es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen.

6. Es sei dem Berufungskläger für den unberechtigten Vorwurf sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen eine angemessene Genugtuung aus der Staats- kasse zuzusprechen.

7. Es sei dem Berufungskläger der Unterzeichnete weiterhin als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren beizugeben.

8. Es sei von einer teilweisen Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten abzusehen.

9. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen- sowie dieses Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für sämtliche Instanzen.

- 6 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63 S. 1 sinngemäss; Urk. 83 S. 1; Prot. II S. 15 f.)

1. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend die sexuelle Nötigung (Dispositiv- Ziffer 2 Spiegelstrich 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei diesbezüg- lich zusätzlich schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

4. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Hauptver- fahrens im Umfang von 95 Prozent und des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.

5. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: (Prot. III S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104)

1. Es sei von einer Landesverweisung gänzlich abzusehen.

2. Eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich der Gefährdung des Berufungsklägers in Honduras aufgrund seiner Homosexualität zu überweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des kantonalen Verfahrens seien mindestens zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei der Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren sowie das vor- instanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil vom 8. Juli 2024 sprach die Kammer den Beschuldigten (in Abwei- sung seiner Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2023) der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. In Abweisung der Anschlussberufung der Anklagebehörde wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Die Kammer verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) und ordnete die Erstellung eines DNA-Profils (Urteilsdispositiv-Ziff. 7) an (Urk. 87 S. 3- 5 und S. 21).

2. Die letztgenannten beiden Anordnungen der Kammer hat der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten (Urk. 97 S. 2 ff.). Die Anordnungen in den Urteilsdispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wurden ebenso wenig angefochten wie der Vorabbeschluss der Kammer und sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Die Regelung der Kammer zu den Kosten des ersten Berufungsverfahrens in den Urteilsdispositiv-Ziffern 8-10 wurde im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer nicht angefochten und entsprechend durch das Bundesgericht weder gerügt noch aufgehoben (Urk. 97). Diese Kostenregelung er- folgte ohne Konnex zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerde- und des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 87 S. 18 f.). Somit ist auch die Rechtskraft dieser Regelungen mit Beschluss festzustellen. Über die Kostenfolgen des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens ist nachstehend

– separat – zu entscheiden.

3. Die Anordnung in Urteilsdispositiv-Ziffer 7 (Erstellung eines DNA-Profils) hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2025 reformatorisch aufgehoben. "Im Übrigen" (gemeint: Im übrigen Gegenstand der bundesgerichtlichen Be- schwerde; somit die Anordnung einer Landesverweisung) wurde die Sache an die Kammer zurückgewiesen (Urk. 97 S. 9). Dass – auch – über die Anordnung in

- 8 - Urteilsdispositiv-Ziffer 6 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) neu zu entscheiden ist, ergibt sich aus deren Konnexität zur aufgehobenen Anordnung in Urteilsdispositiv-Ziffer 5 (Anordnung einer Landesverweisung).

4. Da der Beschuldigte auf einer Weiterführung des mündlichen Berufungsver- fahrens bestand (Urk. 99), fand am 3. Dezember 2025 eine zweite Berufungsver- handlung statt (Prot. III S. 3 ff.). II. Landesverweisung

1. Im in diesem Punkt aufgehobenen Urteil der Kammer vom 8. Juli 2024 wurde erwogen, was folgt (Urk. 87 S. 15 f.): "3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die gesetzlich minimale Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 46 S. 47; Art. 66a Abs. 1 lit h StGB). Eine Minderheit der Vorinstanz hat zu dieser Frage einen begründeten Minderheitsantrag zu den Akten gegeben (Urk. 54). Die Anklagebehörde be- antragt … die Aussprechung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Urk. 63; Prot. II S. 14 f.; Urk. 83 S. 5). Die Verteidigung verlangt, ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch, es sei keine Landesver- weisung auszusprechen (Urk. 36 S. 34; Urk. 80 S. 30 f.; Prot. II S. 13). 3.2. Der Beschuldigte hat unstrittig eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB begangen, welche ganz grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Voraussetzungen an- geführt, unter welchen ein persönlicher schwerer Härtefall angenommen und entsprechend von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte (Urk. 46 S. 36; Art. 66a Abs. 2 StGB). In der Folge hat die Vorinstanz zutref- fend und überzeugend erwogen, dass beim Beschuldigten diese Vorausset- zungen nicht gegeben sind: Er reiste erst im Erwachsenenalter in die Schweiz, nachdem er in seinem Heimatland die gesamte Ausbildung absolviert hatte und auch bereits ins Arbeitsleben eingestiegen war. Über eine Familie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht; diese lebt vielmehr in seinem Heimat- land (Urk. 46 S. 37 f. mit Verweisen). Nach familiären Bindungen in der

- 9 - Schweiz befragt, gab der Beschuldigte freimütig an: "ich bin komplett alleine". Ein soziales Umfeld habe er sich nach dem Zerwürfnis mit der Familie des Privatklägers infolge der inkriminierten Tat erst wieder aufbauen müssen (Prot. I S. 12f.). Dieses hat er offenbar in den Mitarbeitenden aus seinem Arbeitsumfeld gefunden, welche für ihn eine "Ersatzfamilie" seien. Eine solche Ersatzfamilie stellt jedoch – mit der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 14 f.) – keine im Sinne der EMRK-Rechtsprechung relevante Kernfamilie dar. Über ein weiteres soziales Umfeld verfügt er nicht und lebt gemäss eigenen Aus- sagen sehr zurückgezogen (Urk. 78 S. 9 f.). Seine eingetragene Partnerschaft wurde wie bereits erwähnt aufgelöst, wobei er in keiner neuen Partnerschaft lebt (Urk. 78 S. 3 f.). Auch war er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 5). Von einer gelungenen sozialen oder gesellschaftli- chen Integration kann nicht gesprochen werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz konstant arbeitstätig war, ist ihm zwar mit der Anklagebehörde und der Verteidigung durchaus zu Gute zu halten (Prot. II S. 14 und S. 19), vermag jedoch alleine im Ergebnis nichts zu ändern. In seiner Begründung des Minderheitsantrags macht ein Mitglied der Vor- instanz geltend, "seit dem Fehltritt sind 5,5 Jahre vergangen, während welchen die beiden Männer – nun legal – wiederholt Sexualkontakt hatten; es wäre für den Beschuldigten recht hart, wenn er wegen der Straftat von 2017 jetzt die Zelte in der Schweiz abbrechen müsste. Daher ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen" (Urk. 54 S. 2). Dieser Versuch einer Begründung geht an den tatsächlichen Voraussetzun- gen eines gesetzlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, wie sie die Vorinstanz zuerst angeführt und anschliessend zutreffend gewürdigt hat, komplett vorbei. Gemäss den Aussagen des Privatklägers hatten die Betei- ligten sodann nach dem inkriminierten Vorfall nicht "während 5,5 Jahren wiederholt Sexualkontakt", sondern sie haben sich vielmehr ein einziges weiteres Mal geküsst und mehr – so der Privatkläger – sei glücklicherweise nicht passiert."

- 10 -

2. Soweit die Verteidigung gegen diese Erwägungen im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren Rügen erhoben hat, hat das Bundesgericht diese allesamt verworfen: Der Beschuldigte weise in der Tat keine über die normale Integration hinausgehende soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Schweiz auf. Dies würde selbst dann gelten, wenn seine Deutschkenntnisse besser wären als von der Vorinstanz angenommen. Er habe eine schwerwiegende Straftat begangen; dass diese mehrere Jahre zurückliege, sei nicht relevant. Das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung sei grundsätzlich gewichtig (Urk. 97 S. 4-6 E. 1.3.1.). Wenn die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, dass im auf- gehobenen Urteil der Kammer das Verschulden des Beschuldigten als leicht quali- fiziert und nur eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden sei, weshalb eine Landesverweisung unverhältnismässig sei (Urk. 104 S. 7), geht dies an den so- eben zitierten verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts vorbei. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschuldigten, zu welchen sich das Bundesgericht ebenfalls abschliessend verbindlich geäussert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte heute zwar auch auf Deutsch verständigen konnte, doch zumindest teilweise nach wie vor auf die Dolmetscherin angewiesen war (Urk. 103). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Beschuldigten inzwischen in C._____ bei ihm lebt sowie in der gleichen Firma arbeitet nichts hinsichtlich der Einschätzung der sozialen Integration des Beschuldigten zu ändern, muss sich doch auch der Bruder erst in der Schweiz integrieren. Sodann lebt immerhin eine Schwester des Beschuldigten nach wie vor in Honduras (Urk. 104 S. 22; Urk. 103 S. 2). Im Übrigen haben sich die Verhältnisse des Beschuldigten im Gegensatz zum ersten Berufungsverfahren nicht wesentlich geändert (vgl. Urk. 104 S. 10).

3. Zur Frage, inwieweit die Homosexualität des Beschuldigten für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung relevant sei, wurde im aufgeho- benen Entscheid erwogen, was folgt (Urk. 87 S. 16 f.): "Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Be- schuldigte könne nicht in sein Heimatland Honduras zurückkehren, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Einerseits sei notorisch, dass Homosexualität

- 11 - in Honduras nicht anerkannt sei und man mit Überfällen rechnen müsse. Andererseits habe der Beschuldigte geschildert, dass er im Mai 2023, als er seine Mutter in Honduras besucht habe, von Unbekannten angegriffen worden sei. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, er vermute, dass die Familie des Privatklägers dahinter stecke (Prot. II S. 19; Urk. 78 S. 5 und S. 7). Wie der Beschuldigte selber ausführt, handelt es sich dabei letztlich nur um eine Vermutung. Des Weiteren schilderte er, dass er nach diesem Angriff die Stadt habe verlassen und in ein Dorf habe flüchten können, von welchem niemand gewusst habe, dass er sich dort aufhalte (vgl. Urk. 78 S. 5). Zwar ist die Kriminalitätsrate in Honduras sehr hoch und werden Homosexuelle – mit der Verteidigung – nicht so akzeptiert wie hierzulande; dennoch leben mehr als 10 Millionen Menschen dort. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls restriktiv im Sinne einer Ausnahmebestimmung anzuwenden ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten für den Beschul- digten somit mit der Vorinstanz zu verneinen. Zur richtigen Schlussfolgerung, dass auch eine Abwägung der Interessen des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz und der hiesigen Bevölkerung an einer Wegweisung des Beschuldigten sowie eine Prüfung nach Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehen, wird auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 46 S. 39f.)."

4. Dazu hat das Bundesgericht vorab erwogen, eine individuelle Gefährdung aufgrund seiner Homosexualität lasse sich entgegen dem Beschuldigten nicht mit dem behaupteten Übergriff aus dem Jahr 2023 begründen, dabei habe es sich viel- mehr "möglicherweise um eine Art Vergeltung für" seine Straftat gehandelt (Urk. 97 S. 6 E.1.3.2.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 104 S. 20 ff.) gehen wiederum an den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts vorbei. Was so- dann die Ermordung des Vaters der Nichte des Beschuldigten in Honduras betrifft (vgl. Urk. 104 S. 20), erklärte der Beschuldigte heute selbst, dass er nicht sage, dass dies einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall habe. Ferner wisse er

- 12 - nicht, weshalb die Familie des Privatklägers seine Familie in Honduras versucht habe zu kontaktieren (Urk. 103 S. 4 f.). Die diesbezügliche notariell beglaubigte Aussage der Nichte des Beschuldigten (vgl. Urk. 104 S. 18 f.) stellt lediglich eine Parteibehauptung dar und es ist ferner nicht ersichtlich, dass eine allfällige Verfol- gung der Familie des Beschuldigten von seiner Anwesenheit in Honduras abhängig wäre. Schliesslich vermischt die Verteidigung die allgemein in Honduras herr- schende Kriminalität und eine allfällige Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (vgl. Urk. 104 S. 5). Erstere ist für die Beurteilung der individuellen Gefährdung des Beschuldigten in Honduras aufgrund seiner Homosexualität un- wesentlich. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid hingegen, die Kammer habe in einem zweiten Berufungsverfahren "weitere Abklärungen zur Situation Homo- sexueller, etwa zum Ausmass von Homophobie und Diskriminierung sowie der Ge- währleistung von staatlichem Schutz hiergegen, vorzunehmen, um die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen beurteilen zu können (Urk. 97 S. 6 E.1.3.2.).

5. Wie genau sich das Bundesgericht solche Abklärungen vorstellt, wird im Rü- ckweisungsentscheid offen gelassen. Erfahrungsgemäss sind z.B. Auskünfte von Botschaften noch kein Garant für die Zuverlässigkeit, da solche Auskünfte gar nicht zum Kernbereich der Aufgaben einer diplomatischen Vertretung gehören. Immerhin: Auf der Internet-Plattform Wikipedia findet sich eine Liste der Länder nach LGBT-Toleranz und -Rechten: Honduras belegte betreffend LGBT-Toleranz im Jahr 2019 von 167 Ländern den Platz 49, gegenüber dem Vergleichsjahr 2009 mit einer der international stärksten Verbesserungsraten (um 24 Plätze) und noch vor Staaten wie Zypern, Japan, Griechenland und Israel (https://de.wikipedia.org/ wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_nach_LGBT-Toleranz_und_-Rechten#Weblinks; zuletzt besucht am 3. Dezember 2025). Gemäss der Internetplattform Equaldex ist Homosexualität in Honduras seit 1899 legal (zum Vergleich: In der Schweiz seit 1942 mit der Einführung des Strafgesetz- buches). Im dortigen aktuellen LGBT-Equality-Index belegt Honduras von weltweit 197 Ländern Platz 82, in unmittelbarer Nähe von Staaten wie Lettland, Serbien,

- 13 - Kosovo, Ukraine und Ungarn (https://www.equaldex.com/equality-index; zuletzt be- sucht am 3. Dezember 2025). Dies muss genügen, um die Behauptung, der Beschuldigte wäre in seinem Heimat- land aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer im internationalen Vergleich übermässigen Diskriminierung ausgesetzt, die einer wegweisungsrechtlich rele- vanten individuellen Gefährdung gleichkäme, zu verwerfen. Es handelt sich bei den zitierten Quellen um zwei – mutmasslich – objektiv verfasste Studien, welche ein grundsätzlich anderes Bild zeigen als die von der Verteidigung zitierten und einge- reichten Berichte von diversen Interessensgruppen (vgl. Urk. 104 S. 12 ff.). Jeden- falls machte auch der Beschuldigte selbst in seiner Befragung nicht geltend, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Honduras konkret gefährdet wäre. Vielmehr erklärte er, dass Honduras ein katholisches Land sei und man nicht so frei sein könnte bzw. sich verstecken müsste (Urk. 103 S. 5). Dass er sich demgegenüber in der Schweiz wie zu Hause und frei fühlt, stellt noch keinen Grund für ein Absehen von der Landesverweisung dar. Darauf angesprochen, weshalb der Beschuldigte nicht nach Spanien gehen könnte, antwortete dieser anlässlich seiner heutigen Be- fragung, er sei in Spanien nicht verwurzelt und habe dort keine Familie. Er würde die Schweiz und alles, was sie ihm geboten habe, verlassen (Urk. 103 S. 6). Dass er nicht nach Spanien zurückkehren kann, ergibt sich aus dieser Antwort indes nicht und es sind im Übrigen auch keine objektiven Gründe erkennbar. So ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschuldigten den spanischen Pass besitzt (Urk. 103 S. 2) und der Beschuldigte selbst auch schon mehrere Jahre in Spanien lebte. Letzteres wurde bereits im aufgehobenen Entscheid insofern zu seinen Gunsten berücksichtigt, als dass auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet wurde (Urk. 87 S. 17).

6. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist für den Beschuldigten insgesamt nach wie vor zu verneinen und er ist daher des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen.

7. Ausgangsgemäss ist wie bereits im aufgehobenen Entscheid von der Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen.

- 14 - III. Kosten Dass ein zweites Berufungsverfahren zur Frage der Landesverweisung durchzu- führen ist, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Somit kann die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ausser Ansatz fallen und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das zweite Berufungsverfahren ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 5'950.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 102). Die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom

8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Der vorliegende Fall bot keine besonderen Schwierigkeiten und beschränkte sich nach der Rückweisung durch das Bundesgericht noch auf die Frage der Landesverweisung. Zwar hatte der Fall damit für den Beschuldigten durchaus Bedeutung, doch steht der von der Verteidigung generierte Aufwand in keinem Verhältnis zum grundsätzlich einfachen Prozessthema. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt X._____ für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024 (SB230331-O) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Vom Berufungsrückzug des Privatklägers wird Vormerk genommen.

- 15 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf:  (…)  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB. 3.-7.(…)

8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12.-13. (…)

14. (Mitteilungen) 15.(Rechtsmittel)"

3. [Mitteilung]

- 16 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024 (SB230331-O) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5.-7. (…)

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr (erstes Berufungsverfahren) wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (Fr. 2'160.– bereits entschädigt)

10. Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten über die Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.)

4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet