Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
23. Mai 2024 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 57, Urk. 29, Urk. 31 und Urk. 33). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 35 = Urk. 37) er- klärten beide fristgerecht Berufung (Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39) und der Beschul- digte nach entsprechender Fristansetzung Anschlussberufung (Urk. 43 und Urk. 46).
E. 2 Die Berufungsverhandlung fand am 18. Mai 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, von Staatsanwältin lic. iur. MLaw C._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin, lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 5 ff.). Die Privatklägerin wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Urk. 54). Im Übrigen war die Pu- blikumsöffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen und nur akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter mit entsprechenden Auflagen zugelas- sen (Urk. 48). Beweisanträge und Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet (Prot. II S. 7 und 18 ff.).
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 2'507.06 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Dauer der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 65). Der Aufwand ist ausgewiesen und ange- messen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der erforderlichen Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'549.64 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Dauer der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der erforderlichen Nachbesprechung ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 4'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin und der Beschuldigte unterliegen im Wesentlichen mit ihren Anträgen. Die Kosten sind, unter Gewichtung der einzelnen Anträge, bei dieser Ausgangslage zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 definitiv und im Umfang von 1/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/5 (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (4/5) sind die Kosten, einschliesslich der Kosten für die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht (Art. 116 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1bis StPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB; des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. (…)
3. (…)
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung argumentierte dagegen, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Menschenhandels zutreffend verneint. Es fehle insbesondere der Nachweis, dass der Beschuldigte bereits vor der Aufnahme der Prostitution mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Privatklägerin sexuell auszubeuten. Eine besondere Hilflosigkeit, Abhängigkeit oder Zwangssituation der Privatklägerin habe nicht vorgelegen bzw. sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. Zwar könnten auch Schweizerinnen Opfer von Menschenhandel werden, vorliegend habe jedoch keine mit den typischen Fällen vergleichbare Notlage bestanden. Ebenso sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Gefühle lediglich vorgetäuscht, die Privat- klägerin systematisch isoliert oder sie gezielt in eine finanzielle Notlage gebracht habe. Die Prostitution sei vielmehr aus eigenem Entschluss zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation erfolgt. Die Voraussetzungen des Menschenhandels seien damit weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei der anerkannte Tatbestand der Förderung der Prostitution keinen Anlass gebe, den Anwendungs- bereich des Menschenhandels über seine gesetzlichen Grenzen hinaus auszu- dehnen. Eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels scheitere überdies am Anklageprinzip (Urk. 64 S. 1 ff.; Prot. II S. 8 ff.).
E. 3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels (Dispositivziffer 2) und die Bemessung sowie den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 3 und 4) (Urk. 38), diejenige der Privatklägerin ebenfalls gegen genannten Freispruch sowie die Bemessung der Genugtuung (Dispositivziffer 7) (Urk. 39). Die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) (Urk. 46). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1, 5, 6 und 8-12) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO), was mittels Beschluss festzustellen ist.
- 7 - In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entspre- chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30.September 2021, 6B_246/2024 und 6B_258/2024 vom
27. Februar 2025). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende allge- meine Erwägungen zur Strafzumessung sowie fallbezogen zur Strafart und zum Strafrahmen (Urk. 37 S. 46 f.). Darauf wird vorab verweisen. Bereits vorweg ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass für die Diebstähle und die versuchte Erpres- sung auch je eine Geldstrafe in Frage käme, diese Delikte jedoch sachlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen mit der Förderung der Prosti- tution und es deshalb aus spezialpräventiver Sicht sachgerechter erscheint, eine
- 16 - Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (Urk. 37 S. 47). Von nichts anderem scheint auch die Verteidigung mit ihrem Antrag auszugehen.
E. 3.2 Zunächst ist die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB festzulegen. Zur objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die differenzierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 48). Das Handeln des Beschuldigten dauerte rund vier Monate und die Privatklägerin hatte während dieses Zeitraums mindestens 20 Freier zu bedienen. Der Beschuldigte übte dabei einen gewissen Druck auf die Privatklägerin aus und nahm kaum Rücksicht auf ihr Befinden. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, war die Handlungsfreiheit der Privatklägerin allerdings nicht gänzlich aufgehoben, so konnte sie zwischendurch auch Termine absagen und sich durchsetzen bzw. widersetzen, wenn sie gewisse von den Freiern verlangte Praktiken ablehnte. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Privatklägerin die Partnerin des Beschuldigten war und er ihr Vertrauen und ihre Zuneigung durch sein Verhalten massiv ausnutzte und überdies finanziell erheblich an den Einnahmen aus der Prostitution partizipierte, obwohl die Privatklägerin damit eigentlich ihre Schulden tilgen wollte. Vor dem Hintergrund aller denkbarer Fälle, die unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution subsumiert werden können, ist die objektive Tatschwere dennoch als noch leicht zu gewichten und eine Einsatzstrafe von 20 Monaten festzulegen. Betreffend die subjektive Tatschwere sind zulasten des Beschuldigten das direkt- vorsätzliche Handeln sowie die von Habgier und Egoismus getriebene Motivation zu gewichten und die damit verbundene Empathielosigkeit gegenüber der Privat- klägerin, seiner damaligen Partnerin. Indem der Beschuldigte massgeblich an den Einnahmen aus der Prostitution partizipierte, konnte die Privatklägerin folglich nicht die Schulden in dem Masse abbauen, wie es möglich gewesen wäre, was dem Beschuldigten offenbar egal war. Er stellte seine finanziellen Interessen klarerweise über das Wohl und die Interessen der Privatklägerin. Dies wirkt sich erschwerend auf das Tatverschulden aus, wobei es bei einem noch leichten Verschulden bleibt und insgesamt eine Einsatzstrafe von 21 Monaten festzusetzen ist.
- 17 -
E. 3.3 Weiter sind vier Diebstähle zum Nachteil der Privatklägerin zu sanktionieren. Dabei handelt es sich einerseits um zwei Diebstähle von Mobiltelefonen der Marke iPhone im Wert von Fr. 500.– und Fr. 769.– sowie um zwei Bargelddiebstähle im Betrag von Fr. 460.– und Fr. 5'000.–. Die Deliktsbeträge bewegen sich bei den Mobiltelefonen und dem Bargeldbetrag von Fr. 460.– im noch geringen Bereich, während die Fr. 5'000.– bereits erheblich sind. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar simpel, jedoch ist besonders verwerflich, dass er seine Partnerin bestahl und dabei abermals ihr Vertrauen und ihre Zuneigung missbrauchte. Das Verschulden wiegt bezüglich der drei geringen Diebstähle noch sehr leicht und bezüglich der Fr. 5'000.– noch leicht. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte das direktvorsätzliche Handeln anrechnen zu lassen sowie den Umstand, dass das Bargeld aus den Einnahmen aus der Prostitution stammte und die Privatklägerin damit ihre Schulden tilgen wollte, was er durch seine Diebstähle hinauszögerte. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem sehr leichten bzw. leichten Tatverschulden. Für die drei geringeren Diebstähle wäre eine Einzelstrafe von je 20 Tagen festzulegen, für den Diebstahl der Fr. 5'000.– eine solche von 3 Monaten. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um insgesamt 3 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
E. 3.4 Was die versuchte Erpressung anbelangt, ist zur objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Deliktsbetrag von Fr. 400.– sehr gering ist und das Vorgehen des Beschuldigten äusserst simpel. Jedoch hat er sich auch hier erschwerend anrechnen zu lassen, dass sich sein Handeln gegen seine Partnerin richtete, die ihm vertraute und emotional zugeneigt war. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt jedoch noch sehr leicht und wäre mit einer Einzelstrafe von drei Monaten zu sanktionieren. Da es bei einem Versuch blieb, ist diese Strafe um einen Monat zu reduzieren. Beim subjektiven Tatverschulden sind das direktvorsätzliche Handeln sowie sein von Habgier getriebenes Motiv massgebend. Insgesamt bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden und der Einzelstrafe von 2 Monaten, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um einen Monat auf 25 Monate zu erhöhen ist.
- 18 -
E. 3.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, den Werdegang und das Nachtatverhalten des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 37 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nicht mehr mit seinem Bruder zusammenlebe und die Mietkosten nunmehr alleine trage. Im Übrigen hätten sich seine persönlichen und finanziellen Verhält- nisse seit seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert (Urk. 59 S. 1 ff.). Vorstrafen bestehen keine (Urk. 58). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Die Geständnisse bezüglich der Diebstähle der Mobiltelefone sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass er die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins bezahlt und damit eine gewisse Wiedergutmachung geleistet hat (Urk. 60). Unter Berücksichtigung dieser strafmindernden Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um 2 Monate auf 23 Monate.
E. 3.6 Weiter ist der Verteidigung insofern zuzustimmen (Urk. 64 S. 4; Prot. II S. 14), als dass das Strafverfahren eine erhebliche Dauer aufwies und das Beschleuni- gungsgebot verletzt wurde. Insbesondere nahm die Urteilsredaktion der Vorinstanz mehr als ein Jahr in Anspruch, was mit Blick auf Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich zu lange erscheint. Der Beschuldigte sah sich während längerer Zeit mit der Aussicht auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe konfrontiert. Gleichzeitig war das Verfahren weder durch besonders komplexe Sachverhaltsabklärungen noch durch umfang- reiche Untersuchungshandlungen geprägt, zumal es im Wesentlichen eine Zwei- Personen-Konstellation betraf. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher strafmindernd zu berücksichtigen und rechtfertigt eine weitere Strafreduktion um 3 Monate. Die Freiheitsstrafe ist im Ergebnis auf 20 Monate festzusetzen, wobei die erstandene Haft von 71 Tagen anzurechnen ist (Art. 51 StGB).
E. 4 (…)
E. 5 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts- Nr. 79038087 gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon iPhone 11 (A014'516'188) SIM-Karte (A014'551'996) Kapuzenpullover Urban Classics schwarz (A014'516'224) Kapuzenpullover Alpha Industries schwarz (A014'516'257) Kapuzenpullover Nike grau (A014'516'279) Schuhe Timberland grün (A014'516'279) Sporthose Only & Sons grau (A014'568'719)
E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'060.40 zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 22 -
E. 7 (…)
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 9 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 145.30 Auslagen Polizei (Material Datensicherung) Fr. 800.– Telefonkontrolle / IRC Abfragen Fr. 1'260.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 10 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 17'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13 (…)
E. 14 (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- 23 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'550.– (inkl. Zinsen) bereits bezahlt hat.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. MwSt. Fr. 4'600.– und Auslagen)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 1/5 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 definitiv und zu 1/5 einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang werden die Kosten, einschliesslich diejenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
- 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250295-O/U/rs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 18. Mai 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23. Mai 2024 (DG230023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2023 (Urk. D1/12/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 59 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB; des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage bereits durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79038087 gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon iPhone 11 (A014'516'188) SIM-Karte (A014'551'996) Kapuzenpullover Urban Classics schwarz (A014'516'224) Kapuzenpullover Alpha Industries schwarz (A014'516'257) Kapuzenpullover Nike grau (A014'516'279) Schuhe Timberland grün (A014'516'279) Sporthose Only & Sons grau (A014'568'719)
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'060.40 zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 145.30 Auslagen Polizei (Material Datensicherung) Fr. 800.– Telefonkontrolle / IRC Abfragen Fr. 1'260.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 18'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts- beiständin der Privatklägerin mit Fr. 17'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38 S. 2) "1. Schuldigsprechung auch des Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten
3. Vollzug der Freiheitsstrafe"
b) der Privatklägerschaft: (Urk. 62 S. 2) "1. Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels) sowie Dispositiv Ziffer 7 (Höhe der Genugtuung) des Urteils des Bezirks- gerichts Uster vom 23. Mai 2024 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit
30. November 2020 zu bezahlen.
4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen."
c) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1) "1. Das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 3 (Strafpunkt) zu bestätigen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage bereits durch Haft erstanden sind.
3. Es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von Fr. 3'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit
30. November 2020, bereits beglichen hat.
4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
23. Mai 2024 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 57, Urk. 29, Urk. 31 und Urk. 33). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 35 = Urk. 37) er- klärten beide fristgerecht Berufung (Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39) und der Beschul- digte nach entsprechender Fristansetzung Anschlussberufung (Urk. 43 und Urk. 46).
2. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Mai 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, von Staatsanwältin lic. iur. MLaw C._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin, lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 5 ff.). Die Privatklägerin wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Urk. 54). Im Übrigen war die Pu- blikumsöffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen und nur akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter mit entsprechenden Auflagen zugelas- sen (Urk. 48). Beweisanträge und Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet (Prot. II S. 7 und 18 ff.).
3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels (Dispositivziffer 2) und die Bemessung sowie den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 3 und 4) (Urk. 38), diejenige der Privatklägerin ebenfalls gegen genannten Freispruch sowie die Bemessung der Genugtuung (Dispositivziffer 7) (Urk. 39). Die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) (Urk. 46). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1, 5, 6 und 8-12) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO), was mittels Beschluss festzustellen ist.
- 7 - In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
4. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht einge- fordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Schuldpunkt
1. Im Berufungsverfahren steht einzig noch der Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB zur Diskussion (Urk. D1/12/6 S. 2 ff./Dossier 6, Urk. 37 Dispositivziffer 2). 2.1. Die Staatsanwaltschaft brachte zusammengefasst dagegen vor, der Beschuldigte habe die kognitive Beeinträchtigung, Naivität und besondere
- 8 - Vulnerabilität der Privatklägerin früh erkannt und gezielt ausgenutzt. Er habe bereits zu Beginn der Beziehung Einfluss auf sie genommen, sie schrittweise von ihrem sozialen Umfeld isoliert und eine emotionale Abhängigkeit geschaffen, wobei die Liebesbeziehung und die Zukunftspläne zumindest überwiegend instrumentel- ler Natur gewesen seien. Weiter habe er durch unberechtigte Online-Bestellungen im Namen der Privatklägerin erhebliche Schulden verursacht und diese finanzielle Notlage ausgenutzt, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen. Dabei habe er auch eine aktive Rolle bei der Organisation der Prostitution übernommen, indem er Online-Inserate erstellt sowie die Abmachungen mit den Freiern und die Modalitäten der sexuellen Dienstleistungen festgelegt habe. In rechtlicher Hinsicht machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB zu eng ausgelegt. Menschenhandel beschränke sich nicht auf klassische Konstellationen mit ausländischen Opfern. Vielmehr sei stets die konkrete Vulnerabilität des Opfers im Einzelfall zu beurteilen. Das Anwerben sei als fortlaufender Gesamtprozess zu verstehen und nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, insbesondere nicht auf die Kennenlernphase, zu beschränken. Die Einwilligung der Privatklägerin sei aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität, der geschaffenen finanziellen Notlage und der emotionalen Abhängigkeit nicht frei erfolgt, wobei der Beschuldigte ihre Hilflosigkeit ausgenutzt und sie über die Ernsthaftigkeit seiner Gefühle im Sinne der soge- nannten Loverboy-Methode getäuscht habe. Insgesamt sei der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt (Urk. 61 S. 10 ff.; Prot. II S. 15 f.). 2.2. Die Privatklägerin begründete ihre Berufung mit denselben Argumenten wie die Staatsanwaltschaft. Ihre Vertretung brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die besondere Schutzbedürftigkeit und die kognitive Einschrän- kung der Privatklägerin sowie die Gesamtdynamik der Beziehung verkannt, indem sie die einzelnen Umstände isoliert statt als Teil eines systematischen Ausbeutungs- und Kontrollverhältnisses gewürdigt habe. Insbesondere habe sie die subjektive Ausweglosigkeit der durch den Beschuldigten geschaffenen Schuldenlage sowie die fehlende freie Einwilligung der Privatklägerin in die Prostitution unzutreffend beurteilt. Zudem sei die kognitive Beeinträchtigung der
- 9 - Privatklägerin im persönlichen Umgang ohne Weiteres erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe die Prostitution nicht bloss unterstützt, sondern organisiert, kontrolliert und finanziell davon profitiert. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Menschenhandels sei damit erfüllt (Urk. 62 S. 1 ff.; Prot. II S. 16 f.). 2.3. Die amtliche Verteidigung argumentierte dagegen, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Menschenhandels zutreffend verneint. Es fehle insbesondere der Nachweis, dass der Beschuldigte bereits vor der Aufnahme der Prostitution mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Privatklägerin sexuell auszubeuten. Eine besondere Hilflosigkeit, Abhängigkeit oder Zwangssituation der Privatklägerin habe nicht vorgelegen bzw. sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. Zwar könnten auch Schweizerinnen Opfer von Menschenhandel werden, vorliegend habe jedoch keine mit den typischen Fällen vergleichbare Notlage bestanden. Ebenso sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Gefühle lediglich vorgetäuscht, die Privat- klägerin systematisch isoliert oder sie gezielt in eine finanzielle Notlage gebracht habe. Die Prostitution sei vielmehr aus eigenem Entschluss zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation erfolgt. Die Voraussetzungen des Menschenhandels seien damit weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei der anerkannte Tatbestand der Förderung der Prostitution keinen Anlass gebe, den Anwendungs- bereich des Menschenhandels über seine gesetzlichen Grenzen hinaus auszu- dehnen. Eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels scheitere überdies am Anklageprinzip (Urk. 64 S. 1 ff.; Prot. II S. 8 ff.). 3.1. Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweis- würdigung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 5 ff.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweis- mittel korrekt aufgeführt (Urk. 37 S. 9 ff.). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend massgeblich auf die Beweiswürdigung auswirken könnte. Ebenfalls zutreffend sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der dazugehörigen Rechtsprechung (Urk. 37 S. 39 ff.). Zur Tatbestandsvariante des
- 10 - Anwerbens sei nochmals darauf hingewiesen, dass gemäss gefestigter Rechtspre- chung die Anwerbung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als der Gesamtprozess zu verstehen ist, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Rekrutierung). Dem Anwerber geht es von Beginn an um die Ausbeutung, insbesondere die sexuelle Ausbeutung des Opfers. Mit anderen Worten ist Anwerbung jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu verpflichten oder zu beschäftigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2025 vom 18. September 2025 E. 4.4.4., m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, der Zeuginnen und des Zeugen sowie den Sachbeweisen auseinandergesetzt und diese sorgfältig und differenziert gewürdigt, worauf vorab verwiesen wird. Ebenso können die überzeugenden Erwägungen sowie das zu- treffende Fazit des erstinstanzlichen Urteils übernommen werden (Urk. 37 S. 16 ff.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreterin der Privatklägerin vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass der Anklagevorwurf teilweise erstellt ist, jedoch insbesondere folgende, letztlich für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhaltsabschnitte nicht erstellbar sind (vgl. Urk. 37 S. 27):
- dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Beziehung mit der Privatklägerin feststellte, dass diese besonders naiv und leicht zu manipulieren war,
- dass sie (einzig) auf Wunsch und Empfehlung des Beschuldigten aus der mit ihrem Ex-Freund gemeinsam bewohnten Wohnung in eine eigene 1-Zimmerwoh- nung umzog,
- dass die vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin geäusserten Liebesbekundungen und gemeinsamen Zukunfts- und Heiratspläne wahrheits- widrig erfolgten,
- dass der Beschuldigte die Privatklägerin derart von ihrer Familie und ihrem sozialen Umfeld isolierte, dass sie ab Frühjahr 2020 praktisch ausschliesslich noch Zeit mit dem Beschuldigten verbrachte,
- 11 -
- dass der Beschuldigte sich Bargeld von Fr. 500.– aneignete, welches die Privatklägerin ihm zwecks Bezahlung der offenen Rechnungen bei Zalando übergeben hatte,
- dass die Privatklägerin im tatrelevanten Zeitraum unter einer psychischen Erkrankung litt und dies dem Beschuldigten bekannt war,
- dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Schulden in Höhe von ca. Fr. 10'000.– derart verzweifelt und unter Druck war, dass sie keinen anderen Ausweg aus der Situation mehr sah, als sich zu prostituieren sowie
- dass die Privatklägerin den Inhalt der vom Beschuldigten verfassten Online- Inserate, mit denen sie für sexuelle Dienstleistungen angepriesen wurde, weder kannte noch gutgeheissen hatte. 3.3. Bei dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht richtigerweise und mit zutreffenden Erwägungen zum Ergebnis, dass der Tatbe- stand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 37 S. 39 ff.). Es kann ohne Vorbehalte und Weiterungen darauf verwiesen werden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vertreterin der Privatklägerin vermochten in ihren Berufungsbegründungen Gründe vorzubringen, die eine andere rechtliche Würdigung zuliessen. 3.4. Zusammenfassend ist auf die folgenden wesentlichen Punkte hinzuweisen: Fest steht, dass der Beschuldigte innerhalb der Beziehung finanziell von der Privatklägerin profitierte, sie bestahl und manipulierte sowie ihre Prostitutions- tätigkeit bestimmte, wofür er rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Ebenso ist offensichtlich, dass die Beziehung ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten der Privatklägerin aufwies und eine emotionale Abhängigkeit bestand. Diese Umstände allein erlauben jedoch nicht den Schluss, der Beschuldigte habe bereits bei der Kontaktaufnahme oder in der Kennenlernphase die Absicht gehabt, die Privat- klägerin sexuell auszubeuten. Das lässt sich nicht erstellen. Der Umstand, dass die Privatklägerin im Werkheim D._____ tätig war, vermag für sich allein – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 61 S. 3) – kei- nen Rückschluss darauf zuzulassen, dass ihre allfälligen kognitiven Einschränkun-
- 12 - gen für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar gewesen wären. So arbeiten im Werkheim D._____ nach eigenen Angaben insgesamt rund 550 Menschen mit und ohne Beeinträchtigung (vgl. … [Webseite]). Daraus kann insbesondere nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe allein aufgrund des Arbeitsortes der Pri- vatklägerin auf eine konkrete Einschränkung oder deren Tragweite schliessen müs- sen. Gleiches gilt hinsichtlich der bestehenden Beistandschaft. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Privatklägerin ver- beiständet war, kann nicht automatisch geschlossen werden, er habe Art, Umfang und konkrete Auswirkungen der Beistandschaft auf ihre Lebensführung erkennen oder einschätzen können. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass der Beschuldigte über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen ver- fügte, aufgrund derer von ihm erwartet werden konnte, die Tragweite einer Bei- standschaft oder allfälliger kognitiver Einschränkungen ohne Weiteres zu erken- nen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gezielt in einem Umfeld kennenlernte, in welchem er besonders vulnerable Personen hätte suchen können, sondern der Kontakt über Instagram zustande kam, wobei auch die dortige Kommunikation keine erkennbaren Hinweise auf eine kognitive Einschränkung der Privatklägerin erkennen liess. Dies spricht klar gegen die Annahme, er habe von Beginn an gezielt eine besonders verletzliche Person zur späteren Ausbeutung ausgewählt. Bei der Beurteilung der Wahrnehmungsmöglichkeiten des Beschuldig- ten in der Kennenlernphase ist zudem zu vermeiden, die später bekannt geworde- nen Umstände und die Entwicklung der Beziehung rückblickend zum Massstab für seine damalige Einschätzung zu machen. Ebenso genügt der Umstand, dass der Beschuldigte bereits früh unberechtigte Bestellungen im Namen der Privatklägerin tätigte, Einfluss auf ihr Erscheinungsbild nahm oder sich im Verlauf der Beziehung kontrollierend und verletzend verhielt, nicht, um daraus mit der erforderlichen zwingenden Sicherheit auf einen von Beginn an bestehenden Plan zur späteren Zuführung der Privatklägerin in die Prostitution zu schliessen. Insbesondere ist es innerhalb einer Paarbeziehung nicht ungewöhn- lich, dass Partnerinnen und Partner Vorstellungen darüber äussern, welche Kleidung oder welches Erscheinungsbild sie beim Gegenüber bevorzugen. Solche Äusserungen mögen im Einzelfall unangemessen erscheinen und – abhängig von
- 13 - den Umständen – auch kontrollierende Elemente aufweisen, erlauben für sich allein jedoch keinen hinreichenden Rückschluss auf eine gezielte Manipulation im Hinblick auf eine spätere sexuelle Ausbeutung. Auch sonst sind Paarbeziehungen regelmässig von emotionalen und nicht immer rational erklärbaren Verhaltens- weisen geprägt. Nicht jedes egoistische, verletzende oder unangemessene Verhalten innerhalb einer Beziehung lässt den Schluss auf einen gezielten Aufbau eines Ausbeutungsverhältnisses zu. Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Loverboy-Dynamik (vgl. Urk. 61 S. 5 ff. und Prot. II S. 15) führt zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin ein kontrollierendes und teilweise verletzendes Verhalten zeigte. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass er gewisse Kontakte der Privatklägerin zu ihrem sozialen Umfeld negativ beeinflusste. Auch bestanden Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin in einzelnen Lebensbereichen Unterstützung benötigte. Gleich- zeitig führte sie jedoch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben: Sie verfügte über eine eigene Wohnung, ging einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und pflegte weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter sowie weiteren Bezugspersonen. Vor diesem Hintergrund ist die Schwelle zu einer derartigen sozialen Isolation, welche ihre Selbstbestimmung wesentlich eingeschränkt hätte, nicht erreicht. Vielmehr verfügte sie grundsätzlich über Möglichkeiten, sich Unterstützung zu holen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der relevante Zeitraum teilweise in die Zeit der Corona- Pandemie fiel, in welcher soziale Kontakte allgemein eingeschränkt waren. Dass der Beschuldigte während der Beziehung Kontakt zu anderen Frauen suchte oder gegenüber Drittpersonen entsprechende Interessen äusserte, vermag sodann nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen, dass seine Liebesbekundungen und Zukunftspläne gegenüber der Privatklägerin von Anfang an lediglich vorgetäuscht waren. Eine solche Schlussfolgerung würde die Gefahr einer unzulässigen rück- blickenden Betrachtungsweise in sich tragen. Erkennbar ist vielmehr ein unge- sundes und problematisches Beziehungsverhalten des Beschuldigten. Dies reicht jedoch nicht aus, um rechtsgenügend zu erstellen, der Beziehungsaufbau habe primär den Zweck verfolgt, die Privatklägerin im Hinblick auf eine spätere sexuelle Ausbeutung emotional an sich zu binden.
- 14 - Nicht rechtsgenügend erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte die Verschuldung der Privatklägerin mit dem Ziel herbeiführte, sie dadurch zur Aufnahme der Prosti- tution zu bewegen. Zwar verursachte der Beschuldigte durch die unberechtigten Bestellungen eine erhebliche finanzielle Belastung. Daraus allein kann jedoch nicht auf die erforderliche Ausbeutungsabsicht geschlossen werden. Die Privatklägerin war trotz ihrer schwierigen Situation weiterhin in der Lage, ihre Bedürfnisse zu äussern und eigene Entscheidungen zu treffen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sie zu Beginn der Strafuntersuchung nach- vollziehbar, authentisch und ohne erkennbare Übertreibungen ausführte, sie habe ihrer Beiständin zeigen wollen, dass sie ihre Schulden selbst begleichen könne. Sie habe gedacht, es handle sich um schnelles Geld, mit welchem sie ihre Schulden begleichen könne, und habe dies damals als eine gute Idee empfunden, auch wenn sie sich heute dafür schäme. Zudem gab sie an, den Beschuldigten selbst gebeten zu haben, ein Inserat zu erstellen, damit sie Kunden finden könne (Urk. D1/2/1 F/A 96 ff.). Diese zeitnah zum Tatgeschehen gemachten Aussagen sind von beson- derem Gewicht. Sie sprechen dagegen, dass ihre Willensbildung im Zeitpunkt der Aufnahme der Prostitution derart eingeschränkt gewesen wäre, dass ihre Ein- willigung als rechtlich unbeachtlich erscheinen müsste. Dass die Schilderungen der Privatklägerin im späteren Verlauf des Verfahrens teilweise deutlich dramatischer ausfielen (vgl. Prot. I S. 27 ff,), vermag daran nichts zu ändern. Der Sachverhalt erweist sich damit insgesamt nicht als derart klar erstellt, dass daraus mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit auf einen Anwerbungsprozess im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB geschlossen werden könnte. Insbesondere kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass es dem Beschuldigten bereits bei der Kontaktaufnahme bzw. zu Beginn der Beziehung um die sexuelle Ausbeutung der Privatklägerin ging und der Beziehungsaufbau primär darauf abzielte, sie im Hinblick auf eine spätere Ausbeutung zu verpflichten oder zu beschäftigen. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht bedenklich, ausnutzend und für die Privatklägerin belastend war, erfüllt es weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des Menschenhandels und
- 15 - insbesondere der Tatbestandsvariante des Anwerbens gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Menschenhandels freizu- sprechen. Eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB fällt im Übrigen bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes ausser Betracht, zumal dies nicht eingeklagt ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. III. Strafpunkt
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 20 Monaten (unter Anrechnung von 71 Tagen Haft) und setzte eine Probezeit von 2 Jahren fest (Urk. 37 Dispositivziffern 3 und 4).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, allerdings unter der Prämisse, dass ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erfolgt (Urk. 38, Urk. 61). Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, er sei mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu belegen (Urk. 46, Urk. 64). 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entspre- chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30.September 2021, 6B_246/2024 und 6B_258/2024 vom
27. Februar 2025). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende allge- meine Erwägungen zur Strafzumessung sowie fallbezogen zur Strafart und zum Strafrahmen (Urk. 37 S. 46 f.). Darauf wird vorab verweisen. Bereits vorweg ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass für die Diebstähle und die versuchte Erpres- sung auch je eine Geldstrafe in Frage käme, diese Delikte jedoch sachlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen mit der Förderung der Prosti- tution und es deshalb aus spezialpräventiver Sicht sachgerechter erscheint, eine
- 16 - Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (Urk. 37 S. 47). Von nichts anderem scheint auch die Verteidigung mit ihrem Antrag auszugehen. 3.2. Zunächst ist die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB festzulegen. Zur objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die differenzierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 48). Das Handeln des Beschuldigten dauerte rund vier Monate und die Privatklägerin hatte während dieses Zeitraums mindestens 20 Freier zu bedienen. Der Beschuldigte übte dabei einen gewissen Druck auf die Privatklägerin aus und nahm kaum Rücksicht auf ihr Befinden. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, war die Handlungsfreiheit der Privatklägerin allerdings nicht gänzlich aufgehoben, so konnte sie zwischendurch auch Termine absagen und sich durchsetzen bzw. widersetzen, wenn sie gewisse von den Freiern verlangte Praktiken ablehnte. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Privatklägerin die Partnerin des Beschuldigten war und er ihr Vertrauen und ihre Zuneigung durch sein Verhalten massiv ausnutzte und überdies finanziell erheblich an den Einnahmen aus der Prostitution partizipierte, obwohl die Privatklägerin damit eigentlich ihre Schulden tilgen wollte. Vor dem Hintergrund aller denkbarer Fälle, die unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution subsumiert werden können, ist die objektive Tatschwere dennoch als noch leicht zu gewichten und eine Einsatzstrafe von 20 Monaten festzulegen. Betreffend die subjektive Tatschwere sind zulasten des Beschuldigten das direkt- vorsätzliche Handeln sowie die von Habgier und Egoismus getriebene Motivation zu gewichten und die damit verbundene Empathielosigkeit gegenüber der Privat- klägerin, seiner damaligen Partnerin. Indem der Beschuldigte massgeblich an den Einnahmen aus der Prostitution partizipierte, konnte die Privatklägerin folglich nicht die Schulden in dem Masse abbauen, wie es möglich gewesen wäre, was dem Beschuldigten offenbar egal war. Er stellte seine finanziellen Interessen klarerweise über das Wohl und die Interessen der Privatklägerin. Dies wirkt sich erschwerend auf das Tatverschulden aus, wobei es bei einem noch leichten Verschulden bleibt und insgesamt eine Einsatzstrafe von 21 Monaten festzusetzen ist.
- 17 - 3.3. Weiter sind vier Diebstähle zum Nachteil der Privatklägerin zu sanktionieren. Dabei handelt es sich einerseits um zwei Diebstähle von Mobiltelefonen der Marke iPhone im Wert von Fr. 500.– und Fr. 769.– sowie um zwei Bargelddiebstähle im Betrag von Fr. 460.– und Fr. 5'000.–. Die Deliktsbeträge bewegen sich bei den Mobiltelefonen und dem Bargeldbetrag von Fr. 460.– im noch geringen Bereich, während die Fr. 5'000.– bereits erheblich sind. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar simpel, jedoch ist besonders verwerflich, dass er seine Partnerin bestahl und dabei abermals ihr Vertrauen und ihre Zuneigung missbrauchte. Das Verschulden wiegt bezüglich der drei geringen Diebstähle noch sehr leicht und bezüglich der Fr. 5'000.– noch leicht. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte das direktvorsätzliche Handeln anrechnen zu lassen sowie den Umstand, dass das Bargeld aus den Einnahmen aus der Prostitution stammte und die Privatklägerin damit ihre Schulden tilgen wollte, was er durch seine Diebstähle hinauszögerte. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem sehr leichten bzw. leichten Tatverschulden. Für die drei geringeren Diebstähle wäre eine Einzelstrafe von je 20 Tagen festzulegen, für den Diebstahl der Fr. 5'000.– eine solche von 3 Monaten. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um insgesamt 3 Monate auf 24 Monate zu erhöhen. 3.4. Was die versuchte Erpressung anbelangt, ist zur objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Deliktsbetrag von Fr. 400.– sehr gering ist und das Vorgehen des Beschuldigten äusserst simpel. Jedoch hat er sich auch hier erschwerend anrechnen zu lassen, dass sich sein Handeln gegen seine Partnerin richtete, die ihm vertraute und emotional zugeneigt war. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt jedoch noch sehr leicht und wäre mit einer Einzelstrafe von drei Monaten zu sanktionieren. Da es bei einem Versuch blieb, ist diese Strafe um einen Monat zu reduzieren. Beim subjektiven Tatverschulden sind das direktvorsätzliche Handeln sowie sein von Habgier getriebenes Motiv massgebend. Insgesamt bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden und der Einzelstrafe von 2 Monaten, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um einen Monat auf 25 Monate zu erhöhen ist.
- 18 - 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, den Werdegang und das Nachtatverhalten des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 37 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nicht mehr mit seinem Bruder zusammenlebe und die Mietkosten nunmehr alleine trage. Im Übrigen hätten sich seine persönlichen und finanziellen Verhält- nisse seit seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert (Urk. 59 S. 1 ff.). Vorstrafen bestehen keine (Urk. 58). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Die Geständnisse bezüglich der Diebstähle der Mobiltelefone sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass er die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins bezahlt und damit eine gewisse Wiedergutmachung geleistet hat (Urk. 60). Unter Berücksichtigung dieser strafmindernden Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um 2 Monate auf 23 Monate. 3.6. Weiter ist der Verteidigung insofern zuzustimmen (Urk. 64 S. 4; Prot. II S. 14), als dass das Strafverfahren eine erhebliche Dauer aufwies und das Beschleuni- gungsgebot verletzt wurde. Insbesondere nahm die Urteilsredaktion der Vorinstanz mehr als ein Jahr in Anspruch, was mit Blick auf Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich zu lange erscheint. Der Beschuldigte sah sich während längerer Zeit mit der Aussicht auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe konfrontiert. Gleichzeitig war das Verfahren weder durch besonders komplexe Sachverhaltsabklärungen noch durch umfang- reiche Untersuchungshandlungen geprägt, zumal es im Wesentlichen eine Zwei- Personen-Konstellation betraf. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher strafmindernd zu berücksichtigen und rechtfertigt eine weitere Strafreduktion um 3 Monate. Die Freiheitsstrafe ist im Ergebnis auf 20 Monate festzusetzen, wobei die erstandene Haft von 71 Tagen anzurechnen ist (Art. 51 StGB).
4. Zum Vollzug kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 52 f.). Mit der ausgefällten Strafe von 20 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht fehlt es an einer ungünstigen Prognose. Es ist gegen- wärtig nichts Konkretes auszumachen, das darauf schliessen liesse, dass sich der
- 19 - Beschuldigte nicht bewähren könnte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die vorliegenden Delikte ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit, fehlendem Verantwortungsbewusstsein und Missachtung der Interessen der Privatklägerin offenbaren. Auch wenn diese Umstände den bedingten Strafvollzug nicht ausschliessen, rechtfertigen sie im Rahmen der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit eine verlängerte Probezeit. Unter Berücksichtigung der charakterlichen Defizite des Beschuldigten erscheint eine Probezeit von 3 Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Genugtuung
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– (zuzüglich Zins von 5 %) zu (Urk. 37 Dispositivziffer 7). Die Privatklägerin ist damit nicht einverstanden und beantragt eine Genugtuung in Höhe von Fr. 25'000.–, allerdings unter der Prämisse, dass auch eine Verurteilung wegen Menschen- handels erfolgt (Urk. 39, Urk. 62).
2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den allgemeinen rechtlichen Voraus- setzungen der Genugtuung geäussert und ihren Entscheid differenziert begründet (Urk. 37 S. 55), worauf ohne Weiterungen verwiesen werden kann. Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Dass der Privatklägerin eine Genugtuung zuzuspre- chen ist, liegt auf der Hand. Es kann der schlüssigen Begründung der Vorinstanz gefolgt werden. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung, die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie die Intensität und das Verschulden des Beschuldigten ist eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 30. November 2020) angemessen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'550.– (inkl. Zinsen) bereits bezahlt hat (Urk. 60). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
- 20 - 2.1. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 2'507.06 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Dauer der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 65). Der Aufwand ist ausgewiesen und ange- messen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der erforderlichen Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'549.64 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Dauer der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der erforderlichen Nachbesprechung ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 4'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin und der Beschuldigte unterliegen im Wesentlichen mit ihren Anträgen. Die Kosten sind, unter Gewichtung der einzelnen Anträge, bei dieser Ausgangslage zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 definitiv und im Umfang von 1/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/5 (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (4/5) sind die Kosten, einschliesslich der Kosten für die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht (Art. 116 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1bis StPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB; des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts- Nr. 79038087 gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon iPhone 11 (A014'516'188) SIM-Karte (A014'551'996) Kapuzenpullover Urban Classics schwarz (A014'516'224) Kapuzenpullover Alpha Industries schwarz (A014'516'257) Kapuzenpullover Nike grau (A014'516'279) Schuhe Timberland grün (A014'516'279) Sporthose Only & Sons grau (A014'568'719)
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'060.40 zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 22 -
7. (…)
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 145.30 Auslagen Polizei (Material Datensicherung) Fr. 800.– Telefonkontrolle / IRC Abfragen Fr. 1'260.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 17'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (…)
14. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- 23 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'550.– (inkl. Zinsen) bereits bezahlt hat.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. MwSt. Fr. 4'600.– und Auslagen)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 1/5 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 definitiv und zu 1/5 einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang werden die Kosten, einschliesslich diejenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
- 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.