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SB250291

Mehrfache Pornografie

Zürich OG · 2026-03-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. Januar 2025 zusam- mengefasst vorgeworfen, 27 teilweise identische Videodateien, welche tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hätten, via seinen Account "D._____" beim Messenger-Dienst "C._____" hochgeladen und so mindestens ei-

- 8 - nem anderen Nutzer zugänglich gemacht zu haben, nachdem er die genannten Videodateien zuvor selbst angesehen habe (Urk. 21 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz hat unter Nennung der im Recht liegenden Sachbeweismit- tel zutreffend dargelegt, wie es zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten kam. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 5 ff.). Kurz zusammengefasst wurde der US-amerikanischen Organisation Na- tional Center for Missing and Exploited Children (nachfolgend: NCMEC) vom Messenger-Dienst "C._____" gemeldet, dass der Nutzer der IP-Adresse 1 in Verdacht stehe, kinderpornografisches Material mit anderen Nutzern über einen privaten Chat geteilt zu haben (Urk. 4/2), worauf das NCMEC den CyberTipline Report 2 an das Bundesamt für Polizei weiterleitete. Die Ermittlungen dieser Be- hörde ergaben in der Folge, dass der Beschuldigte der Anschlussinhaber der un- ter Verdacht stehenden IP-Adresse ist und er damals laut Einwohnerkontrolle al- leine an der zugehörigen Adresse wohnhaft war (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/1 und Urk. 4/3-4). Mittels Bildbericht der Kantonspolizei Zürich wurden Ausschnitte des kinderpornografischen Videomaterials auf einer CD-ROM der Bundeskriminalpoli- zei festgehalten (vgl. Urk. 4/6-7). Gestützt darauf wurde am 31. August 2022 am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich wel- cher mehrere seiner elektronischen Geräte und Datenträger sichergestellt wurden (Urk. 5/1-3), wobei in der Folge mangels rechtzeitigen formgültigen Entsiege- lungsgesuches der Staatsanwaltschaft keine Auswertung dieser Asservate durch- geführt werden konnte, sondern die Gerätschaften dem Beschuldigten ungesich- tet zurückgegeben werden mussten (vgl. hierzu Urk. 12/10). 1.3. Die Verteidigung macht unter Verweis auf mehrere Urteile von US-amerika- nischen Berufungsgerichten geltend, dass es sich beim NCMEC um eine Regie- rungsbehörde handle (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 46/1-2), wohingegen die Schweizer Gerichte derzeit davon ausgehen, dass es sich beim NCMEC um eine private ge- meinnützige Organisation handle, die eine Schnittstellenfunktion zwischen den In- ternetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden einnimmt (Urteile des Ober- gerichts Zürich SB230481 vom 23. Oktober 2024 E. I.3.3.2; SB220372 vom

18. Januar 2023 E. II.3.1, publiziert in ZR 122/2023 S. 167 ff.; Urteil des Oberge-

- 9 - richts Solothurn STBER.2022.64 vom 8. März 2024 E. 4.2.1). Die von den Platt- formanbietern übermittelten Daten werden vom NCMEC an die Strafverfolgungs- behörden weitergeleitet, wobei weder Untersuchungen durchgeführt noch die übermittelten Informationen überprüft werden (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 Deckblatt inkl. Fussnote: "Incident Type: Auto-referred International. Files Not Reviewed by NCMEC", "NCMEC does not act in the capacity of or under the direction or control of the government or law enforcement agencies. NCMEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submitted by reporting parties"). Alle wesentlichen Informationen werden vom Provider beige- steuert. Soweit der NCMEC-Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese aus öffentlich zugänglichen Quellen. Zu verweisen ist hier etwa auf die örtliche Zuordnung der IP-Adresse. NCMEC verknüpft die Verdachtsmel- dung des Providers mit Hilfe der anhand der IP-Adresse ermittelten ungefähren Geolokalisierungsdaten, die den Standort des Nutzers abschätzen lassen (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 S. 11: Geo-Lookup: "When a Reporting ESP voluntarily reports an IP address for the "Suspect", NCMEC Systems will geographically resolve the IP address via a publicly-available online query […] Geolocation data is approximate and may not display a user's exact location"). Die Tätigkeit von NCMEC beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Weiter- leitung von Verdachtsmeldungen an die Behörden. Dessen Mitarbeitende nehmen keinen Einblick in die fraglichen Dateien. 1.4. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass ein CyberTipline Report des NCMEC keine Beweiserhebung durch Strafverfolgungsbehörden darstellt, sondern als Hinweis- meldung privater Herkunft zu qualifizieren ist, welche den Strafverfolgungsbehör- den als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachts- meldung von "C._____" an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundes- amt für Polizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar, wobei von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich ge- macht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren

- 10 - Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Ver- wertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Erhebung von Nut- zerdaten durch einen Provider ist als datenschutzrechtlich relevanter Vorgang ein- zustufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.4.2). Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilge- setzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass "C._____" nicht im Geheimen agiert, sondern jeden Nutzer, der das Angebot nut- zen möchte, in seinen Nutzungsbedingungen umfassend über die Bearbeitung seiner Personendaten informiert. So kann den Nutzungsbedingungen von "C._____" u.a. entnommen werden, dass das Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind, keineswegs geduldet wird und entsprechende Ver- dachtsmeldungen an das NCMEC weitergeleitet werden (vgl. "https://help.C._____.com/hc/en-us/articles/…-C._____-Community-Standards"; zuletzt besucht am 17. März 2026). Damit sollte jedem Nutzer hinreichend klar sein, dass eine Kontrolle der geteilten Inhalte, insbesondere bezüglich Kinderpor- nografie, stattfindet und seine Daten bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Ver- haltensweisen weitergegeben werden. Die Nutzer erklären sich mit den vom Un- ternehmen definierten Regeln betreffend Datenerhebung, -verwendung und -wei- tergabe an Dritte ausdrücklich einverstanden, indem sie einen "C._____"-Account erstellen und dessen Dienste nutzen. Zusammenfassend kann festgehalten wer- den, dass die Beweiserhebung durch "C._____" rechtmässig erfolgte, weshalb die Verdachtsmeldung an das NCMEC unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist, wobei das NCMEC wie erwogen lediglich als Koordinationsstelle dient und selbst keine Beweise erhob (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 34 S. 7 f.). 1.5. Damit ist indes noch nichts über die Zuverlässigkeit bzw. den Erkenntnis- wert der Verdachtsmeldung gesagt. Auf die entsprechenden Argumente der Ver- teidigung (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 6 ff.) ist nachstehend näher einzugehen, wo- bei vorwegzunehmen ist (vgl. hierzu bereits vorstehend Erw. II.2.), dass vorlie-

- 11 - gend offen gelassen werden kann, ob der CyberTipline Report aus anderen Grün- den wie des Fehlens von Rohdaten oder mangelnder Einvernahme der für dessen Zustandekommens verantwortlichen Personen unverwertbar ist, nachdem sich der Anklagesachverhalt ohnehin nicht erstellen lässt.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil voll- ständig wiedergegeben (vgl. Urk. 34 S. 4 f.), so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Nach- weis der Tat namentlich auch mit Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbe- weis wird aus bestimmten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisen- den, unmittelbar rechtserheblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von In- dizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in der Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Ge- wissheit verdichten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erschei- nen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 m.w.H.). 2.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren konsequent die Aussage verweigert (vgl. Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 4 ff.), lässt seine Täterschaft über die Verteidigung jedoch in Abrede stellen. Die Verteidigung bringt vor, dass für das, was dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen werde, faktisch keine Beweise bestünden. Im Wesentlichen rügt sie, dass unklar sei, ob die angeblich gemeldeten Daten und ihre Übertra- gung im CyberTipline Report fehlerfrei seien, da NCMEC selbst keine Verantwor- tung dafür übernehme. Insbesondere wisse man nicht, ob die IP-Adresse bei "C._____" fehlerfrei erhoben, fehlerfrei an das NCMEC übermittelt sowie fehlerfrei in den CyberTipline Report übernommen worden sei. Die elektronischen Rohda- ten der angeblichen Kommunikation der genannten IP-Adresse würden jedenfalls

- 12 - nicht vorliegen, weshalb man namentlich nicht wisse, an wen die Videos angeb- lich versandt worden seien. Nebst der daraus resultierenden Unverwertbarkeit des CyberTipline Reports fehle es ebenso am Nachweis, dass der inkriminierte Account "D._____" dem Beschuldigten zuordenbar sei (Urk. 26 S. 2 ff.). Schliess- lich hätte auch das Heimnetzwerk des Beschuldigten kompromittiert sein können, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass eine Drittperson die fraglichen Daten- transfers über dieses Netzwerk vorgenommen haben könnte (Urk. 26 S. 4 f.). Daran hielt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest (vgl. Urk. 45 S. 6 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt hinsichtlich des Besitzes und Hochla- dens bzw. Zugänglichmachens der anklagegegenständlichen Videodateien, wel- che tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, durch den Beschuldigten als erstellt. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, dass gestützt auf die Erkenntnisse aus dem CyberTipline Report und dem Bericht der Bundeskriminalpolizei zunächst davon auszugehen sei, dass die fraglichen Vi- deodateien unter Verwendung der IP-Adresse 1 hochgeladen worden seien, wo- bei keine Umstände vorliegen würden, die nahelegten, dass die von "C._____" ans NCMEC übermittelten Daten falsch erfasst worden seien. Der CyberTipline Report verfüge entgegen der Ansicht der Verteidigung über einen erheblichen Be- weiswert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht des fedpol und den IRC-Reports. Es würden sodann keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung von "C._____" oder des CyberTipline Re- ports zu erwecken vermochten. Schliesslich sei der Beschuldigte der alleinige An- schlussinhaber der ermittelten IP-Adresse, wobei es unwahrscheinlich anmute, dass sein Netzwerk von Dritten oder Hackern genutzt worden sein könnte, zumal keine Hinweise auf eine allfällige Dritteinwirkung vorliegen würden und davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte als Informatiker seine Anschlüsse schütze. Es bestünden deshalb zahlreiche deutliche Indizien bzw. Beweismittel dafür, dass sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wor- den sei, verwirklicht habe, mit der einzigen Einschränkung, dass es sich nur um 25, teilweise identische Videodateien mit tatsächlich kinderpornografischem Mate- rial gehandelt habe (Urk. 34 S. 7 ff.).

- 13 - 2.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen, wenn sie den Sachverhalt einzig gestützt auf den CyberTipline Re- port im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC- Reports als erstellt betrachtet. 2.4.1. Zuerst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Polizei im Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich die Zuordnung der IP-Adresse vorgenommen hat. In Bezug auf die Frage, von welcher Adresse die Videodateien hochgeladen wurden, wurden von dieser Behörde indes keine eigenen Ermittlungshandlungen vorgenommen. Diesbezüglich liegt als Beweismittel ausschliesslich die Verdachtsmeldung von "C._____" bzw. der CyberTipline Report des NCMEC vor. Wenn die Vorinstanz die Bestreitung der Täterschaft durch den Beschuldigten mit dem Argument widerlegt, dass am 31. Mai 2022 über die an seinem Wohnort zu verortende IP-Adresse kinderpornografisches Videomaterial hochgeladen bzw. geteilt worden sei, erweist sich dies als Zirkelschluss. Die Vorinstanz stützt sich zur Widerlegung der Behauptung des Beschuldigten auf Umstände, die sie ei- gentlich erst erstellen möchte, womit sie das Resultat der Würdigung an den An- fang stellt und als gegeben voraussetzt. 2.4.2. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten keinerlei als kinderpornografisch einzustufendes Bild- oder Video- material sichergestellt werden konnte und sich mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 11) auch der Account "D._____", worüber die Videos beim Messenger-Dienst "C._____" geteilt worden sein sollen, dem Beschuldigten nicht zuordnen liess. Ak- tenkundig ist nur, dass der Account "D._____" auf den Namen "D'._____" lautet und im Profil als E-Mailadresse "…" hinterlegt wurde, wobei "C._____" selbst an- gibt, dass es die Nutzerangaben nicht überprüfe (vgl. Urk. 4/5). Weitere Ermitt- lungsversuche der Anklagebehörde, den Inhaber des rubrizierten Accounts in Er- fahrung zu bringen, blieben ergebnislos (vgl. Urk. 14/1-4). Generell konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob der Beschuldigte überhaupt über einen Account beim Messenger-Dienst "C._____" verfügt oder diesen jemals genutzt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aus den von "C._____" gelieferten Daten hervorgeht, dass der entsprechende Account auf einem Mobiltelefon der

- 14 - Marke/Typ "One Plus A5000" eingerichtet worden war (vgl. Urk. 1 S. 2). Ein sol- ches Mobiltelefon konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten indes gerade nicht sichergestellt werden (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 5/3; so auch die Verteidigung in Urk. 45 S. 11 f.). 2.4.3. Folglich konnten die von "C._____" gemeldeten Informationen von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verifiziert werden. Damit liegen für die relevante Frage, ob der Beschuldigte die inkriminierten Videodateien durch Hochladen auf den Messenger-Dienst "C._____" anderen Nutzern zur Ver- fügung stellte, nachdem er sie vorgängig selbst angesehen hatte, als Beweismittel lediglich die von "C._____" erstellte und von NCMEC an die Strafverfolgungsbe- hörden weitergeleitete Verdachtsmeldung vor. Analog einer durch eine Privatper- son erstellten Strafanzeige handelt es sich bei den in der Verdachtsmeldung ent- haltenen Angaben jedoch nicht um gesicherte Tatsachen, sondern lediglich um erste Hinweise auf ein potentiell strafbares Verhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die an NCMEC gemeldeten Daten in aller Regel auf automatisierten Er- kennungsprogrammen der Provider basieren. Eine Kontrolle durch eine natürliche Person findet grundsätzlich nicht statt. Wie erwogen fungiert NCMEC lediglich als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden und nimmt keine Ermittlungshandlungen vor. Die Mitarbeitenden des NCMEC er- halten wie auch diejenigen von "C._____" keinen Einblick in die gemeldeten Da- teien. Dem CyberTipline Report vom 23. Juni 2022 lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass "C._____" oder NCMEC eine inhaltliche Überprüfung der automatisch generierten Daten vorgenommen hätte (vgl. dazu vorstehend Erw. III.1.3.). Es ist daher davon auszugehen, dass das dem Beschul- digten angelastete Verhalten, mehrere Videodateien mit strafbarem Inhalt hoch- geladen zu haben, einzig auf dem angewandten automatisierten Erkennungspro- gramm beruht. 2.4.4. Wie die von den Providern angewandten Kontrollsysteme genau funktionie- ren und wie das Verhalten der Nutzer konkret erfasst wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie der Vorgang des Hochla- dens des Videomaterials vom automatisierten Erkennungsprogramm technisch

- 15 - festgestellt werden konnte und wie zuverlässig dieses Programm agiert. Im Cy- berTipline Report wird mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 8) sodann mitunter ausdrücklich offen gelassen, ob die vorliegend hochgeladenen Dateien überhaupt von anderen Nutzern eingesehen werden konnten (Urk. 4/2 S. 2: "Were entire contents of uploaded file publicly available? Information Not Provided by Com- pany"). Wie die Verteidigung sodann weiter vorbringt (vgl. Urk. 26 S. 3; Urk. 45 S. 6 f. und S. 10 f.), bleibt mangels entsprechender Abklärungen der Strafverfol- gungsbehörden letztlich ebenso unklar, wie fehleranfällig diese Kontrollsysteme sind und auf welche Weise die Authentizität des Absenders und die Verlässlich- keit der gemeldeten Inhalte gewährleistet werden. Wenngleich es eher unwahr- scheinlich anmutet, dass die im Bericht aufgeführte IP-Adresse falsch ist oder in der Folge fälschlicherweise dem Wohnort des Beschuldigten zugeordnet wurde, lässt sich dies nicht gänzlich ausschliessen, kann letztlich aber auch offen blei- ben. Ferner muss auch offen bleiben, wie einfach es für einen Nutzer ist, eine fremde IP-Adresse zu verwenden, um die eigene Identität zu verbergen (vgl. hierzu Urk. 45 S. 11 ff.). 2.4.5. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend allein gestützt auf die NCMEC- Meldung im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC-Reports, selbst wenn diese als verwertbar und die ihr zugrundeliegenden Da- ten als zutreffend anerkannt werden, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit als er- stellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte mindestens einem anderen "C._____"-Nutzer Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen zugänglich gemacht hat, nachdem er diese zuerst selbst konsumiert hatte. Weitere Anhaltspunkte für ein solches Verhalten bestehen nicht. So schrieb selbst die Anklägerin in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 19. September 2022, dass eine Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger für die Strafuntersuchung vorliegend absolut unabdingbar und erforderlich sei, da es sich – nebst der NCMEC-Meldung – um die einzigen Beweismittel handle (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Die im Rapport von NCMEC enthaltenen Angaben vermögen unter diesen Umständen keine strafbare Handlung des Beschuldigten zu beweisen.

- 16 -

3. Fazit 3.1. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie (Kon- sum und Zugänglichmachen von Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen) vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Folgerichtig entfällt auch die Grundlage für eine Bestrafung des Beschul- digten sowie für die Anordnung einer Landesverweisung oder eines Tätigkeitsver- botes. Die Dispositivziffern 2 bis 5 im angefochtenen Entscheid sind daher ersatz- los aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen 1.1. Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind ge- mäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vorausset- zung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der an- gefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Beurteilung 2.1. Angesichts des heutigen Ausgangs des Verfahrens sind die erstinstanzlich festgesetzten Kosten inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung de-

- 17 - finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung er- schwert zu haben. 2.2. Sodann fällt zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Be- schuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) (vgl. Urk. 47), welche angemessen erscheinen, sind ausgangsgemäss ebenfalls defini- tiv von der Staatskasse zu tragen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2025, welches dem Be- schuldigten und der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 8 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 29), liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 12. Juni 2025 zugestellt (Urk. 33/1-2), worauf der Beschuldigte gleichentags die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO folgen liess (Urk. 35).

E. 1.1 Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind ge- mäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vorausset- zung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der an- gefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Beurteilung

E. 1.3 Die Verteidigung macht unter Verweis auf mehrere Urteile von US-amerika- nischen Berufungsgerichten geltend, dass es sich beim NCMEC um eine Regie- rungsbehörde handle (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 46/1-2), wohingegen die Schweizer Gerichte derzeit davon ausgehen, dass es sich beim NCMEC um eine private ge- meinnützige Organisation handle, die eine Schnittstellenfunktion zwischen den In- ternetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden einnimmt (Urteile des Ober- gerichts Zürich SB230481 vom 23. Oktober 2024 E. I.3.3.2; SB220372 vom

18. Januar 2023 E. II.3.1, publiziert in ZR 122/2023 S. 167 ff.; Urteil des Oberge-

- 9 - richts Solothurn STBER.2022.64 vom 8. März 2024 E. 4.2.1). Die von den Platt- formanbietern übermittelten Daten werden vom NCMEC an die Strafverfolgungs- behörden weitergeleitet, wobei weder Untersuchungen durchgeführt noch die übermittelten Informationen überprüft werden (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 Deckblatt inkl. Fussnote: "Incident Type: Auto-referred International. Files Not Reviewed by NCMEC", "NCMEC does not act in the capacity of or under the direction or control of the government or law enforcement agencies. NCMEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submitted by reporting parties"). Alle wesentlichen Informationen werden vom Provider beige- steuert. Soweit der NCMEC-Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese aus öffentlich zugänglichen Quellen. Zu verweisen ist hier etwa auf die örtliche Zuordnung der IP-Adresse. NCMEC verknüpft die Verdachtsmel- dung des Providers mit Hilfe der anhand der IP-Adresse ermittelten ungefähren Geolokalisierungsdaten, die den Standort des Nutzers abschätzen lassen (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 S. 11: Geo-Lookup: "When a Reporting ESP voluntarily reports an IP address for the "Suspect", NCMEC Systems will geographically resolve the IP address via a publicly-available online query […] Geolocation data is approximate and may not display a user's exact location"). Die Tätigkeit von NCMEC beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Weiter- leitung von Verdachtsmeldungen an die Behörden. Dessen Mitarbeitende nehmen keinen Einblick in die fraglichen Dateien.

E. 1.4 Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass ein CyberTipline Report des NCMEC keine Beweiserhebung durch Strafverfolgungsbehörden darstellt, sondern als Hinweis- meldung privater Herkunft zu qualifizieren ist, welche den Strafverfolgungsbehör- den als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachts- meldung von "C._____" an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundes- amt für Polizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar, wobei von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich ge- macht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren

- 10 - Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Ver- wertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Erhebung von Nut- zerdaten durch einen Provider ist als datenschutzrechtlich relevanter Vorgang ein- zustufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.4.2). Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilge- setzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass "C._____" nicht im Geheimen agiert, sondern jeden Nutzer, der das Angebot nut- zen möchte, in seinen Nutzungsbedingungen umfassend über die Bearbeitung seiner Personendaten informiert. So kann den Nutzungsbedingungen von "C._____" u.a. entnommen werden, dass das Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind, keineswegs geduldet wird und entsprechende Ver- dachtsmeldungen an das NCMEC weitergeleitet werden (vgl. "https://help.C._____.com/hc/en-us/articles/…-C._____-Community-Standards"; zuletzt besucht am 17. März 2026). Damit sollte jedem Nutzer hinreichend klar sein, dass eine Kontrolle der geteilten Inhalte, insbesondere bezüglich Kinderpor- nografie, stattfindet und seine Daten bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Ver- haltensweisen weitergegeben werden. Die Nutzer erklären sich mit den vom Un- ternehmen definierten Regeln betreffend Datenerhebung, -verwendung und -wei- tergabe an Dritte ausdrücklich einverstanden, indem sie einen "C._____"-Account erstellen und dessen Dienste nutzen. Zusammenfassend kann festgehalten wer- den, dass die Beweiserhebung durch "C._____" rechtmässig erfolgte, weshalb die Verdachtsmeldung an das NCMEC unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist, wobei das NCMEC wie erwogen lediglich als Koordinationsstelle dient und selbst keine Beweise erhob (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 34 S. 7 f.).

E. 1.5 Damit ist indes noch nichts über die Zuverlässigkeit bzw. den Erkenntnis- wert der Verdachtsmeldung gesagt. Auf die entsprechenden Argumente der Ver- teidigung (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 6 ff.) ist nachstehend näher einzugehen, wo- bei vorwegzunehmen ist (vgl. hierzu bereits vorstehend Erw. II.2.), dass vorlie-

- 11 - gend offen gelassen werden kann, ob der CyberTipline Report aus anderen Grün- den wie des Fehlens von Rohdaten oder mangelnder Einvernahme der für dessen Zustandekommens verantwortlichen Personen unverwertbar ist, nachdem sich der Anklagesachverhalt ohnehin nicht erstellen lässt.

2. Sachverhaltserstellung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

E. 2.1 Angesichts des heutigen Ausgangs des Verfahrens sind die erstinstanzlich festgesetzten Kosten inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung de-

- 17 - finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung er- schwert zu haben.

E. 2.2 Sodann fällt zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Be- schuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) (vgl. Urk. 47), welche angemessen erscheinen, sind ausgangsgemäss ebenfalls defini- tiv von der Staatskasse zu tragen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt hinsichtlich des Besitzes und Hochla- dens bzw. Zugänglichmachens der anklagegegenständlichen Videodateien, wel- che tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, durch den Beschuldigten als erstellt. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, dass gestützt auf die Erkenntnisse aus dem CyberTipline Report und dem Bericht der Bundeskriminalpolizei zunächst davon auszugehen sei, dass die fraglichen Vi- deodateien unter Verwendung der IP-Adresse 1 hochgeladen worden seien, wo- bei keine Umstände vorliegen würden, die nahelegten, dass die von "C._____" ans NCMEC übermittelten Daten falsch erfasst worden seien. Der CyberTipline Report verfüge entgegen der Ansicht der Verteidigung über einen erheblichen Be- weiswert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht des fedpol und den IRC-Reports. Es würden sodann keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung von "C._____" oder des CyberTipline Re- ports zu erwecken vermochten. Schliesslich sei der Beschuldigte der alleinige An- schlussinhaber der ermittelten IP-Adresse, wobei es unwahrscheinlich anmute, dass sein Netzwerk von Dritten oder Hackern genutzt worden sein könnte, zumal keine Hinweise auf eine allfällige Dritteinwirkung vorliegen würden und davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte als Informatiker seine Anschlüsse schütze. Es bestünden deshalb zahlreiche deutliche Indizien bzw. Beweismittel dafür, dass sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wor- den sei, verwirklicht habe, mit der einzigen Einschränkung, dass es sich nur um 25, teilweise identische Videodateien mit tatsächlich kinderpornografischem Mate- rial gehandelt habe (Urk. 34 S. 7 ff.).

- 13 -

E. 2.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen, wenn sie den Sachverhalt einzig gestützt auf den CyberTipline Re- port im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC- Reports als erstellt betrachtet.

E. 2.4.1 Zuerst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Polizei im Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich die Zuordnung der IP-Adresse vorgenommen hat. In Bezug auf die Frage, von welcher Adresse die Videodateien hochgeladen wurden, wurden von dieser Behörde indes keine eigenen Ermittlungshandlungen vorgenommen. Diesbezüglich liegt als Beweismittel ausschliesslich die Verdachtsmeldung von "C._____" bzw. der CyberTipline Report des NCMEC vor. Wenn die Vorinstanz die Bestreitung der Täterschaft durch den Beschuldigten mit dem Argument widerlegt, dass am 31. Mai 2022 über die an seinem Wohnort zu verortende IP-Adresse kinderpornografisches Videomaterial hochgeladen bzw. geteilt worden sei, erweist sich dies als Zirkelschluss. Die Vorinstanz stützt sich zur Widerlegung der Behauptung des Beschuldigten auf Umstände, die sie ei- gentlich erst erstellen möchte, womit sie das Resultat der Würdigung an den An- fang stellt und als gegeben voraussetzt.

E. 2.4.2 In diesem Zusammenhang ist namentlich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten keinerlei als kinderpornografisch einzustufendes Bild- oder Video- material sichergestellt werden konnte und sich mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 11) auch der Account "D._____", worüber die Videos beim Messenger-Dienst "C._____" geteilt worden sein sollen, dem Beschuldigten nicht zuordnen liess. Ak- tenkundig ist nur, dass der Account "D._____" auf den Namen "D'._____" lautet und im Profil als E-Mailadresse "…" hinterlegt wurde, wobei "C._____" selbst an- gibt, dass es die Nutzerangaben nicht überprüfe (vgl. Urk. 4/5). Weitere Ermitt- lungsversuche der Anklagebehörde, den Inhaber des rubrizierten Accounts in Er- fahrung zu bringen, blieben ergebnislos (vgl. Urk. 14/1-4). Generell konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob der Beschuldigte überhaupt über einen Account beim Messenger-Dienst "C._____" verfügt oder diesen jemals genutzt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aus den von "C._____" gelieferten Daten hervorgeht, dass der entsprechende Account auf einem Mobiltelefon der

- 14 - Marke/Typ "One Plus A5000" eingerichtet worden war (vgl. Urk. 1 S. 2). Ein sol- ches Mobiltelefon konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten indes gerade nicht sichergestellt werden (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 5/3; so auch die Verteidigung in Urk. 45 S. 11 f.).

E. 2.4.3 Folglich konnten die von "C._____" gemeldeten Informationen von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verifiziert werden. Damit liegen für die relevante Frage, ob der Beschuldigte die inkriminierten Videodateien durch Hochladen auf den Messenger-Dienst "C._____" anderen Nutzern zur Ver- fügung stellte, nachdem er sie vorgängig selbst angesehen hatte, als Beweismittel lediglich die von "C._____" erstellte und von NCMEC an die Strafverfolgungsbe- hörden weitergeleitete Verdachtsmeldung vor. Analog einer durch eine Privatper- son erstellten Strafanzeige handelt es sich bei den in der Verdachtsmeldung ent- haltenen Angaben jedoch nicht um gesicherte Tatsachen, sondern lediglich um erste Hinweise auf ein potentiell strafbares Verhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die an NCMEC gemeldeten Daten in aller Regel auf automatisierten Er- kennungsprogrammen der Provider basieren. Eine Kontrolle durch eine natürliche Person findet grundsätzlich nicht statt. Wie erwogen fungiert NCMEC lediglich als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden und nimmt keine Ermittlungshandlungen vor. Die Mitarbeitenden des NCMEC er- halten wie auch diejenigen von "C._____" keinen Einblick in die gemeldeten Da- teien. Dem CyberTipline Report vom 23. Juni 2022 lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass "C._____" oder NCMEC eine inhaltliche Überprüfung der automatisch generierten Daten vorgenommen hätte (vgl. dazu vorstehend Erw. III.1.3.). Es ist daher davon auszugehen, dass das dem Beschul- digten angelastete Verhalten, mehrere Videodateien mit strafbarem Inhalt hoch- geladen zu haben, einzig auf dem angewandten automatisierten Erkennungspro- gramm beruht.

E. 2.4.4 Wie die von den Providern angewandten Kontrollsysteme genau funktionie- ren und wie das Verhalten der Nutzer konkret erfasst wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie der Vorgang des Hochla- dens des Videomaterials vom automatisierten Erkennungsprogramm technisch

- 15 - festgestellt werden konnte und wie zuverlässig dieses Programm agiert. Im Cy- berTipline Report wird mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 8) sodann mitunter ausdrücklich offen gelassen, ob die vorliegend hochgeladenen Dateien überhaupt von anderen Nutzern eingesehen werden konnten (Urk. 4/2 S. 2: "Were entire contents of uploaded file publicly available? Information Not Provided by Com- pany"). Wie die Verteidigung sodann weiter vorbringt (vgl. Urk. 26 S. 3; Urk. 45 S. 6 f. und S. 10 f.), bleibt mangels entsprechender Abklärungen der Strafverfol- gungsbehörden letztlich ebenso unklar, wie fehleranfällig diese Kontrollsysteme sind und auf welche Weise die Authentizität des Absenders und die Verlässlich- keit der gemeldeten Inhalte gewährleistet werden. Wenngleich es eher unwahr- scheinlich anmutet, dass die im Bericht aufgeführte IP-Adresse falsch ist oder in der Folge fälschlicherweise dem Wohnort des Beschuldigten zugeordnet wurde, lässt sich dies nicht gänzlich ausschliessen, kann letztlich aber auch offen blei- ben. Ferner muss auch offen bleiben, wie einfach es für einen Nutzer ist, eine fremde IP-Adresse zu verwenden, um die eigene Identität zu verbergen (vgl. hierzu Urk. 45 S. 11 ff.).

E. 2.4.5 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend allein gestützt auf die NCMEC- Meldung im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC-Reports, selbst wenn diese als verwertbar und die ihr zugrundeliegenden Da- ten als zutreffend anerkannt werden, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit als er- stellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte mindestens einem anderen "C._____"-Nutzer Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen zugänglich gemacht hat, nachdem er diese zuerst selbst konsumiert hatte. Weitere Anhaltspunkte für ein solches Verhalten bestehen nicht. So schrieb selbst die Anklägerin in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 19. September 2022, dass eine Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger für die Strafuntersuchung vorliegend absolut unabdingbar und erforderlich sei, da es sich – nebst der NCMEC-Meldung – um die einzigen Beweismittel handle (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Die im Rapport von NCMEC enthaltenen Angaben vermögen unter diesen Umständen keine strafbare Handlung des Beschuldigten zu beweisen.

- 16 -

E. 3 Fazit

E. 3.1 Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie (Kon- sum und Zugänglichmachen von Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen) vollumfänglich freizusprechen.

E. 3.2 Folgerichtig entfällt auch die Grundlage für eine Bestrafung des Beschul- digten sowie für die Anordnung einer Landesverweisung oder eines Tätigkeitsver- botes. Die Dispositivziffern 2 bis 5 im angefochtenen Entscheid sind daher ersatz- los aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2025 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Ver- zicht auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7 und 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Übernahme der Auslagen auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 aStGB vollumfänglich freigesprochen.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 18 -
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei zur Kenntnisnahme  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 44.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250291-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 17. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

25. März 2025 (GG250004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Januar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 29 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  aStGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2  aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für ihre Aufwen- dungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 31. Au- gust 2022 bis 12. September 2022 im Untersuchungsverfahren mit Fr. 1'882.25 bereits entschädigt wurde.

- 3 -

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'713.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'230.20 Auslagen Gericht (Entsiegelungsverfahren/B._____AG) Fr. 1'882.25 amtliche Verteidigung RAin X2._____ Fr. 6'713.70 amtliche Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der Auslagen Gericht (Fr. 8'230.20), werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten Auslagen Gericht (Fr. 8'230.20) werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 35 S. 2; Urk. 45 S. 5) Unter Aufhebung der Ziff. 1-5 sowie 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2025 (Geschäfts-Nr.: GG250004-L) und der zugehörigen Erwägungen sei

1. Der Beschuldigte freizusprechen.

- 4 -

2. Seien die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 39 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2025, welches dem Be- schuldigten und der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 8 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 29), liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 12. Juni 2025 zugestellt (Urk. 33/1-2), worauf der Beschuldigte gleichentags die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO folgen liess (Urk. 35).

2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

3. Am 7. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

17. März 2026 vorgeladen (Urk. 41), anlässlich welcher der Beschuldigte die ein- gangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Appellation des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornografie (Dispositivziffer 1), den Straf- punkt (Dispositivziffern 2 und 3), die Landesverweisung (Dispositivziffer 4), das

- 6 - Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 5) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 10; Urk. 35 S. 2; Urk. 45 S. 5). Daraus folgend hat auch der erstinstanzliche Rückfor- derungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitange- fochten zu gelten (Dispositivziffer 11). In diesem Umfang steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des strafprozessualen Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 1.3. Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Verzicht auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7 und 8 (Entschädigung amtliche Vertei- digung), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Übernahme der Auslagen auf die Ge- richtskasse), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Beweisanträge 2.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Bewei- santräge stellen, wonach auf dem Weg der Rechtshilfe beim Messenger-Dienst "C._____" die Herausgabe sämtlicher elektronischer Rohdaten zu den inkriminier- ten Videoübermittlungen im in der Anklageschrift bezeichneten Zeitraum zu ver- langen seien und ein geeigneter, sachkundiger Mitarbeiter des Messenger-Diens- tes "C._____" als Zeuge zu den technischen sowie organisatorischen Abläufen der Datenerhebung, -speicherung, -sicherung und -übermittlung an das NCMEC und an die Schweizer Behörden einzuvernehmen sei (Prot. II S. 7; Urk. 45 S. 2). Zur Begründung seiner Beweisanträge liess der Beschuldigte im Wesentlichen ausführen, dass der CyberTipline Report eine Datenauswertung eines Dritten dar- stelle, deren Richtigkeit vom Ersteller ausdrücklich nicht garantiert werde. Zudem habe er als Beschuldigter nach der Rechtsprechung des EGMR einen aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruch auf Zugang zu den einer Auswertung zugrundelie- genden elek-tronischen Roh- und Randdaten, um die behaupteten Ergebnisse ei- genständig prüfen zu können. Ferner sei der vorliegende CyberTipline Report kein neutraler, maschineller Rohdatenauszug, sondern eine Darstellung, die auf Datenverarbeitung durch Menschen basiere, womit die verantwortlichen Personen den Regeln der Zeugeneinvernahme und dem Konfrontationsrecht unterlägen.

- 7 - Die Befragung zum Zustandekommen des Reports sei nötig, um die nach aner- kannten Beweiserhebungsstandards im IT-Bereich offenen Punkte zu erklären (Urk. 45 S. 3 f. und S. 6 ff. sowie Urk. 46/1-6). 2.2. Der Beschuldigte stellt damit die Verwertbarkeit des CyberTipline Reports als einziges originäres Beweismittel in Abrede und macht im Wesentlichen gel- tend, dass die Authentizität und Zuordnung der darin enthaltenen Daten unbelegt sei, weshalb Beweisergänzungen notwendig seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der CyberTipline Report uneinge- schränkt verwertbar ist, vorliegend letztlich offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn die IP-Adresse 1 der tatsächliche Ausgangspunkt der angeblichen Datenübermittlung der rubrizierten Videodateien ist, mithin die beantragten Bewei- sergänzungen die Daten in dieser Hinsicht verifizieren könnten, liessen sich die anklagegegenständlichen Handlungen dem Beschuldigten aufgrund der beste- henden Beweislage immer noch nicht rechtsgenügend zuordnen. Mit anderen Worten fehlen selbst bei uneingeschränkter Verwertbarkeit des CyberTipline Re- ports weitere Beweismittel, die den Beschuldigten mit dem tatsächlichen Versand der pornografischen Erzeugnisse bzw. deren Konsums in Verbindung zu bringen und seine Täterschaft rechtsgenügend zu beweisen vermögen (vgl. nachstehend Erw. III.2.4.). Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge sind vor diesem Hintergrund deshalb nicht weiter von Relevanz und in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen. 2.3. Im Übrigen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufge- worfen oder Beweisanträge gestellt, womit sich die Sache als spruchreif erweist. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. Januar 2025 zusam- mengefasst vorgeworfen, 27 teilweise identische Videodateien, welche tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hätten, via seinen Account "D._____" beim Messenger-Dienst "C._____" hochgeladen und so mindestens ei-

- 8 - nem anderen Nutzer zugänglich gemacht zu haben, nachdem er die genannten Videodateien zuvor selbst angesehen habe (Urk. 21 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz hat unter Nennung der im Recht liegenden Sachbeweismit- tel zutreffend dargelegt, wie es zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten kam. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 5 ff.). Kurz zusammengefasst wurde der US-amerikanischen Organisation Na- tional Center for Missing and Exploited Children (nachfolgend: NCMEC) vom Messenger-Dienst "C._____" gemeldet, dass der Nutzer der IP-Adresse 1 in Verdacht stehe, kinderpornografisches Material mit anderen Nutzern über einen privaten Chat geteilt zu haben (Urk. 4/2), worauf das NCMEC den CyberTipline Report 2 an das Bundesamt für Polizei weiterleitete. Die Ermittlungen dieser Be- hörde ergaben in der Folge, dass der Beschuldigte der Anschlussinhaber der un- ter Verdacht stehenden IP-Adresse ist und er damals laut Einwohnerkontrolle al- leine an der zugehörigen Adresse wohnhaft war (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/1 und Urk. 4/3-4). Mittels Bildbericht der Kantonspolizei Zürich wurden Ausschnitte des kinderpornografischen Videomaterials auf einer CD-ROM der Bundeskriminalpoli- zei festgehalten (vgl. Urk. 4/6-7). Gestützt darauf wurde am 31. August 2022 am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich wel- cher mehrere seiner elektronischen Geräte und Datenträger sichergestellt wurden (Urk. 5/1-3), wobei in der Folge mangels rechtzeitigen formgültigen Entsiege- lungsgesuches der Staatsanwaltschaft keine Auswertung dieser Asservate durch- geführt werden konnte, sondern die Gerätschaften dem Beschuldigten ungesich- tet zurückgegeben werden mussten (vgl. hierzu Urk. 12/10). 1.3. Die Verteidigung macht unter Verweis auf mehrere Urteile von US-amerika- nischen Berufungsgerichten geltend, dass es sich beim NCMEC um eine Regie- rungsbehörde handle (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 46/1-2), wohingegen die Schweizer Gerichte derzeit davon ausgehen, dass es sich beim NCMEC um eine private ge- meinnützige Organisation handle, die eine Schnittstellenfunktion zwischen den In- ternetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden einnimmt (Urteile des Ober- gerichts Zürich SB230481 vom 23. Oktober 2024 E. I.3.3.2; SB220372 vom

18. Januar 2023 E. II.3.1, publiziert in ZR 122/2023 S. 167 ff.; Urteil des Oberge-

- 9 - richts Solothurn STBER.2022.64 vom 8. März 2024 E. 4.2.1). Die von den Platt- formanbietern übermittelten Daten werden vom NCMEC an die Strafverfolgungs- behörden weitergeleitet, wobei weder Untersuchungen durchgeführt noch die übermittelten Informationen überprüft werden (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 Deckblatt inkl. Fussnote: "Incident Type: Auto-referred International. Files Not Reviewed by NCMEC", "NCMEC does not act in the capacity of or under the direction or control of the government or law enforcement agencies. NCMEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submitted by reporting parties"). Alle wesentlichen Informationen werden vom Provider beige- steuert. Soweit der NCMEC-Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese aus öffentlich zugänglichen Quellen. Zu verweisen ist hier etwa auf die örtliche Zuordnung der IP-Adresse. NCMEC verknüpft die Verdachtsmel- dung des Providers mit Hilfe der anhand der IP-Adresse ermittelten ungefähren Geolokalisierungsdaten, die den Standort des Nutzers abschätzen lassen (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 S. 11: Geo-Lookup: "When a Reporting ESP voluntarily reports an IP address for the "Suspect", NCMEC Systems will geographically resolve the IP address via a publicly-available online query […] Geolocation data is approximate and may not display a user's exact location"). Die Tätigkeit von NCMEC beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Weiter- leitung von Verdachtsmeldungen an die Behörden. Dessen Mitarbeitende nehmen keinen Einblick in die fraglichen Dateien. 1.4. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass ein CyberTipline Report des NCMEC keine Beweiserhebung durch Strafverfolgungsbehörden darstellt, sondern als Hinweis- meldung privater Herkunft zu qualifizieren ist, welche den Strafverfolgungsbehör- den als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachts- meldung von "C._____" an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundes- amt für Polizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar, wobei von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich ge- macht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren

- 10 - Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Ver- wertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Erhebung von Nut- zerdaten durch einen Provider ist als datenschutzrechtlich relevanter Vorgang ein- zustufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.4.2). Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilge- setzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass "C._____" nicht im Geheimen agiert, sondern jeden Nutzer, der das Angebot nut- zen möchte, in seinen Nutzungsbedingungen umfassend über die Bearbeitung seiner Personendaten informiert. So kann den Nutzungsbedingungen von "C._____" u.a. entnommen werden, dass das Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind, keineswegs geduldet wird und entsprechende Ver- dachtsmeldungen an das NCMEC weitergeleitet werden (vgl. "https://help.C._____.com/hc/en-us/articles/…-C._____-Community-Standards"; zuletzt besucht am 17. März 2026). Damit sollte jedem Nutzer hinreichend klar sein, dass eine Kontrolle der geteilten Inhalte, insbesondere bezüglich Kinderpor- nografie, stattfindet und seine Daten bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Ver- haltensweisen weitergegeben werden. Die Nutzer erklären sich mit den vom Un- ternehmen definierten Regeln betreffend Datenerhebung, -verwendung und -wei- tergabe an Dritte ausdrücklich einverstanden, indem sie einen "C._____"-Account erstellen und dessen Dienste nutzen. Zusammenfassend kann festgehalten wer- den, dass die Beweiserhebung durch "C._____" rechtmässig erfolgte, weshalb die Verdachtsmeldung an das NCMEC unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist, wobei das NCMEC wie erwogen lediglich als Koordinationsstelle dient und selbst keine Beweise erhob (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 34 S. 7 f.). 1.5. Damit ist indes noch nichts über die Zuverlässigkeit bzw. den Erkenntnis- wert der Verdachtsmeldung gesagt. Auf die entsprechenden Argumente der Ver- teidigung (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 6 ff.) ist nachstehend näher einzugehen, wo- bei vorwegzunehmen ist (vgl. hierzu bereits vorstehend Erw. II.2.), dass vorlie-

- 11 - gend offen gelassen werden kann, ob der CyberTipline Report aus anderen Grün- den wie des Fehlens von Rohdaten oder mangelnder Einvernahme der für dessen Zustandekommens verantwortlichen Personen unverwertbar ist, nachdem sich der Anklagesachverhalt ohnehin nicht erstellen lässt.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil voll- ständig wiedergegeben (vgl. Urk. 34 S. 4 f.), so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Nach- weis der Tat namentlich auch mit Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbe- weis wird aus bestimmten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisen- den, unmittelbar rechtserheblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von In- dizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in der Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Ge- wissheit verdichten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erschei- nen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 m.w.H.). 2.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren konsequent die Aussage verweigert (vgl. Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 4 ff.), lässt seine Täterschaft über die Verteidigung jedoch in Abrede stellen. Die Verteidigung bringt vor, dass für das, was dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen werde, faktisch keine Beweise bestünden. Im Wesentlichen rügt sie, dass unklar sei, ob die angeblich gemeldeten Daten und ihre Übertra- gung im CyberTipline Report fehlerfrei seien, da NCMEC selbst keine Verantwor- tung dafür übernehme. Insbesondere wisse man nicht, ob die IP-Adresse bei "C._____" fehlerfrei erhoben, fehlerfrei an das NCMEC übermittelt sowie fehlerfrei in den CyberTipline Report übernommen worden sei. Die elektronischen Rohda- ten der angeblichen Kommunikation der genannten IP-Adresse würden jedenfalls

- 12 - nicht vorliegen, weshalb man namentlich nicht wisse, an wen die Videos angeb- lich versandt worden seien. Nebst der daraus resultierenden Unverwertbarkeit des CyberTipline Reports fehle es ebenso am Nachweis, dass der inkriminierte Account "D._____" dem Beschuldigten zuordenbar sei (Urk. 26 S. 2 ff.). Schliess- lich hätte auch das Heimnetzwerk des Beschuldigten kompromittiert sein können, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass eine Drittperson die fraglichen Daten- transfers über dieses Netzwerk vorgenommen haben könnte (Urk. 26 S. 4 f.). Daran hielt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest (vgl. Urk. 45 S. 6 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt hinsichtlich des Besitzes und Hochla- dens bzw. Zugänglichmachens der anklagegegenständlichen Videodateien, wel- che tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, durch den Beschuldigten als erstellt. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, dass gestützt auf die Erkenntnisse aus dem CyberTipline Report und dem Bericht der Bundeskriminalpolizei zunächst davon auszugehen sei, dass die fraglichen Vi- deodateien unter Verwendung der IP-Adresse 1 hochgeladen worden seien, wo- bei keine Umstände vorliegen würden, die nahelegten, dass die von "C._____" ans NCMEC übermittelten Daten falsch erfasst worden seien. Der CyberTipline Report verfüge entgegen der Ansicht der Verteidigung über einen erheblichen Be- weiswert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht des fedpol und den IRC-Reports. Es würden sodann keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung von "C._____" oder des CyberTipline Re- ports zu erwecken vermochten. Schliesslich sei der Beschuldigte der alleinige An- schlussinhaber der ermittelten IP-Adresse, wobei es unwahrscheinlich anmute, dass sein Netzwerk von Dritten oder Hackern genutzt worden sein könnte, zumal keine Hinweise auf eine allfällige Dritteinwirkung vorliegen würden und davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte als Informatiker seine Anschlüsse schütze. Es bestünden deshalb zahlreiche deutliche Indizien bzw. Beweismittel dafür, dass sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wor- den sei, verwirklicht habe, mit der einzigen Einschränkung, dass es sich nur um 25, teilweise identische Videodateien mit tatsächlich kinderpornografischem Mate- rial gehandelt habe (Urk. 34 S. 7 ff.).

- 13 - 2.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen, wenn sie den Sachverhalt einzig gestützt auf den CyberTipline Re- port im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC- Reports als erstellt betrachtet. 2.4.1. Zuerst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Polizei im Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich die Zuordnung der IP-Adresse vorgenommen hat. In Bezug auf die Frage, von welcher Adresse die Videodateien hochgeladen wurden, wurden von dieser Behörde indes keine eigenen Ermittlungshandlungen vorgenommen. Diesbezüglich liegt als Beweismittel ausschliesslich die Verdachtsmeldung von "C._____" bzw. der CyberTipline Report des NCMEC vor. Wenn die Vorinstanz die Bestreitung der Täterschaft durch den Beschuldigten mit dem Argument widerlegt, dass am 31. Mai 2022 über die an seinem Wohnort zu verortende IP-Adresse kinderpornografisches Videomaterial hochgeladen bzw. geteilt worden sei, erweist sich dies als Zirkelschluss. Die Vorinstanz stützt sich zur Widerlegung der Behauptung des Beschuldigten auf Umstände, die sie ei- gentlich erst erstellen möchte, womit sie das Resultat der Würdigung an den An- fang stellt und als gegeben voraussetzt. 2.4.2. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten keinerlei als kinderpornografisch einzustufendes Bild- oder Video- material sichergestellt werden konnte und sich mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 11) auch der Account "D._____", worüber die Videos beim Messenger-Dienst "C._____" geteilt worden sein sollen, dem Beschuldigten nicht zuordnen liess. Ak- tenkundig ist nur, dass der Account "D._____" auf den Namen "D'._____" lautet und im Profil als E-Mailadresse "…" hinterlegt wurde, wobei "C._____" selbst an- gibt, dass es die Nutzerangaben nicht überprüfe (vgl. Urk. 4/5). Weitere Ermitt- lungsversuche der Anklagebehörde, den Inhaber des rubrizierten Accounts in Er- fahrung zu bringen, blieben ergebnislos (vgl. Urk. 14/1-4). Generell konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob der Beschuldigte überhaupt über einen Account beim Messenger-Dienst "C._____" verfügt oder diesen jemals genutzt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aus den von "C._____" gelieferten Daten hervorgeht, dass der entsprechende Account auf einem Mobiltelefon der

- 14 - Marke/Typ "One Plus A5000" eingerichtet worden war (vgl. Urk. 1 S. 2). Ein sol- ches Mobiltelefon konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten indes gerade nicht sichergestellt werden (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 5/3; so auch die Verteidigung in Urk. 45 S. 11 f.). 2.4.3. Folglich konnten die von "C._____" gemeldeten Informationen von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verifiziert werden. Damit liegen für die relevante Frage, ob der Beschuldigte die inkriminierten Videodateien durch Hochladen auf den Messenger-Dienst "C._____" anderen Nutzern zur Ver- fügung stellte, nachdem er sie vorgängig selbst angesehen hatte, als Beweismittel lediglich die von "C._____" erstellte und von NCMEC an die Strafverfolgungsbe- hörden weitergeleitete Verdachtsmeldung vor. Analog einer durch eine Privatper- son erstellten Strafanzeige handelt es sich bei den in der Verdachtsmeldung ent- haltenen Angaben jedoch nicht um gesicherte Tatsachen, sondern lediglich um erste Hinweise auf ein potentiell strafbares Verhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die an NCMEC gemeldeten Daten in aller Regel auf automatisierten Er- kennungsprogrammen der Provider basieren. Eine Kontrolle durch eine natürliche Person findet grundsätzlich nicht statt. Wie erwogen fungiert NCMEC lediglich als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden und nimmt keine Ermittlungshandlungen vor. Die Mitarbeitenden des NCMEC er- halten wie auch diejenigen von "C._____" keinen Einblick in die gemeldeten Da- teien. Dem CyberTipline Report vom 23. Juni 2022 lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass "C._____" oder NCMEC eine inhaltliche Überprüfung der automatisch generierten Daten vorgenommen hätte (vgl. dazu vorstehend Erw. III.1.3.). Es ist daher davon auszugehen, dass das dem Beschul- digten angelastete Verhalten, mehrere Videodateien mit strafbarem Inhalt hoch- geladen zu haben, einzig auf dem angewandten automatisierten Erkennungspro- gramm beruht. 2.4.4. Wie die von den Providern angewandten Kontrollsysteme genau funktionie- ren und wie das Verhalten der Nutzer konkret erfasst wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie der Vorgang des Hochla- dens des Videomaterials vom automatisierten Erkennungsprogramm technisch

- 15 - festgestellt werden konnte und wie zuverlässig dieses Programm agiert. Im Cy- berTipline Report wird mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 8) sodann mitunter ausdrücklich offen gelassen, ob die vorliegend hochgeladenen Dateien überhaupt von anderen Nutzern eingesehen werden konnten (Urk. 4/2 S. 2: "Were entire contents of uploaded file publicly available? Information Not Provided by Com- pany"). Wie die Verteidigung sodann weiter vorbringt (vgl. Urk. 26 S. 3; Urk. 45 S. 6 f. und S. 10 f.), bleibt mangels entsprechender Abklärungen der Strafverfol- gungsbehörden letztlich ebenso unklar, wie fehleranfällig diese Kontrollsysteme sind und auf welche Weise die Authentizität des Absenders und die Verlässlich- keit der gemeldeten Inhalte gewährleistet werden. Wenngleich es eher unwahr- scheinlich anmutet, dass die im Bericht aufgeführte IP-Adresse falsch ist oder in der Folge fälschlicherweise dem Wohnort des Beschuldigten zugeordnet wurde, lässt sich dies nicht gänzlich ausschliessen, kann letztlich aber auch offen blei- ben. Ferner muss auch offen bleiben, wie einfach es für einen Nutzer ist, eine fremde IP-Adresse zu verwenden, um die eigene Identität zu verbergen (vgl. hierzu Urk. 45 S. 11 ff.). 2.4.5. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend allein gestützt auf die NCMEC- Meldung im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC-Reports, selbst wenn diese als verwertbar und die ihr zugrundeliegenden Da- ten als zutreffend anerkannt werden, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit als er- stellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte mindestens einem anderen "C._____"-Nutzer Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen zugänglich gemacht hat, nachdem er diese zuerst selbst konsumiert hatte. Weitere Anhaltspunkte für ein solches Verhalten bestehen nicht. So schrieb selbst die Anklägerin in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 19. September 2022, dass eine Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger für die Strafuntersuchung vorliegend absolut unabdingbar und erforderlich sei, da es sich – nebst der NCMEC-Meldung – um die einzigen Beweismittel handle (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Die im Rapport von NCMEC enthaltenen Angaben vermögen unter diesen Umständen keine strafbare Handlung des Beschuldigten zu beweisen.

- 16 -

3. Fazit 3.1. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie (Kon- sum und Zugänglichmachen von Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen) vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Folgerichtig entfällt auch die Grundlage für eine Bestrafung des Beschul- digten sowie für die Anordnung einer Landesverweisung oder eines Tätigkeitsver- botes. Die Dispositivziffern 2 bis 5 im angefochtenen Entscheid sind daher ersatz- los aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen 1.1. Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind ge- mäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vorausset- zung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der an- gefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Beurteilung 2.1. Angesichts des heutigen Ausgangs des Verfahrens sind die erstinstanzlich festgesetzten Kosten inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung de-

- 17 - finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung er- schwert zu haben. 2.2. Sodann fällt zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Be- schuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) (vgl. Urk. 47), welche angemessen erscheinen, sind ausgangsgemäss ebenfalls defini- tiv von der Staatskasse zu tragen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 25. März 2025 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Ver- zicht auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7 und 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Übernahme der Auslagen auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 aStGB vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 18 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei zur Kenntnisnahme  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 44.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer